Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W135 2326702-1•Bundesverwaltungsgericht W135 2326702-1
W135 2326702-1Bundesverwaltungsgericht13.04.2026
Asylantragstellung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Militärdienst non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Wehrdienstverweigerung Zwangsrekrutierung
W135 2326702-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 09.01.2024 als damals noch Minderjähriger nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am 10.01.2024 fand seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe Syrien vor fünf Monaten illegal in die Türkei verlassen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe Syrien aufgrund des Krieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, er habe Angst vor dem Krieg. Die Frage, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe oder sonstige Sanktionen drohen würden, verneinte der Beschwerdeführer.
Am 05.12.2024 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner damaligen Vertreterin und einer Vertrauensperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem zu sein. Er sei im Dorf XXXX im Gouvernement XXXX geboren und habe dort – unterbrochen von einem dreijährigen Aufenthalt in XXXX wegen Gefechten zwischen der Opposition und dem ehemaligen Regime – bis zu seiner Ausreise aus Syrien gelebt. Seine Eltern, sein Bruder, zwei Schwestern sowie mehrere Onkel und Tanten würden nach wie vor in XXXX leben, eine weitere Tante sei in XXXX aufhältig. Drei seiner Cousins seien in Österreich und vier Onkel sowie weitere Cousins in Deutschland aufhältig. Er sei ledig und habe keine Kinder. In Syrien habe er zehn Jahre lang die Schule besucht. Die Familie habe in XXXX eine eigene Landwirtschaft gehabt und Verschiedenes angebaut bzw. gegen Bezahlung auch bei anderen gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei als Erntehelfer tätig gewesen. Die Landwirtschaft der Familie habe keine Beschädigungen davongetragen. Die wirtschaftliche Situation der Familie in Syrien sei mittelmäßig. Sein Vater sei herzkrank und die Sicherheitslage sei momentan nicht sehr gut. Er stehe täglich in Kontakt zu seiner Familie in Syrien und habe auch noch Kontakt zu Freunden und Schulkollegen. Syrien habe er im September 2023 illegal in die Türkei verlassen. Im Zuge seiner Ausreise sei er bei einem Checkpoint des Regimes angehalten und geschlagen worden. Nachdem er und seine Mitreisenden Geld gezahlt hätten, hätten sie weiterreisen können. Die Fragen, ob er in Syrien Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt habe oder ob er Mitglied einer Partei, einer parteiähnlichen oder einer terroristischen Organisation sei, verneinte der Beschwerdeführer. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe Syrien aufgrund der dortigen Probleme zwischen der Opposition und dem Regime verlassen, insbesondere aufgrund der Luftangriffe und der zwei oder drei Mal vor ihm stattgefunden habenden Anschläge. Er habe die Schule nicht weiter besuchen können, da alle Schulen zerstört worden seien. Aufgrund der Probleme könne er auch nicht zurückkehren. Wenn man zurückkehren würde, würde man im Alter von 16 bis 50 Jahren sofort von Seiten des Regimes eingezogen werden. Es sei nie versucht worden, ihn persönlich zu rekrutieren. Er habe auch keine Aufforderung erhalten, zur Stellung zu gehen. Auch eine Waffe habe er nie benutzt und er habe nie aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen. Er lehne es ab, den Wehrdienst zu leisten, weil er allgemein keine Waffen tragen wolle. Darüber hinaus seien weder er noch jemand aus seiner Familie je politisch aktiv gewesen und er sei nie feindlich gegen die syrische Regierung in Erscheinung getreten. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer an, dass er sofort vom Regime verhaftet werden würde, dies aufgrund seines Auslandsaufenthaltes, seiner Herkunft und seiner Religionszugehörigkeit. Seine Familie habe keine Probleme erfahren, weil sie XXXX nie verlassen habe und das Regime dort nichts tun könne. In Österreich lerne er die Sprache und er besuche zwei Kurse, bei denen er Fortschritte mache. Den Abend verbringe er mit seinen Freunden, österreichische Freunde habe er nicht. Er möchte in Österreich die Matura oder eine Ausbildung zum Krankenpfleger machen.
Der Beschwerdeführer legte im verwaltungsbehördlichen Verfahren einen syrischen Personalausweis im Original (dieser wurde im Rahmen einer Überprüfung als echt befunden), einen Auszug aus dem Personenstandsregister im Original sowie integrationsbezeugende Unterlagen vor.
Am 02.06.2025 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner damaligen Vertreterin durch das BFA erneut niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei sein Herkunftsgebiet unter der Kontrolle des Regimes gestanden, nun habe niemand dort die Kontrolle, es würden nur Banden und Gesetzlosigkeit herrschen. Zu seinen Verwandten in Deutschland habe er keinen Kontakt und er habe auch nur zu einem in Österreich aufhältigen Cousin wenig Kontakt. Seine Eltern und Geschwister würden nach wie vor in XXXX leben und auch seine Onkel, Tanten und Cousins seien in der Nähe dort aufhältig. Im Herkunftsdorf herrsche noch Chaos, da die neuen Machthaber die Stadt noch nicht übernommen hätten. Die Lage sei nicht gut und bei einer unveränderten Lage, habe die Familie geplant, nach Jordanien oder in den Libanon zu gehen. Die Lage habe sich verschlechtert, die Menschen würden auf der Straße entführt und es werde Organhandel betrieben. Seine Familienangehörigen würden jedoch nicht verfolgt oder bedroht. Er habe Angst vor einem Bürgerkrieg oder einem Krieg mit Israel. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, von der neuen Regierung manipuliert zu werden, sodass er Waffen trage und gegen andere Gruppierungen kämpfe. Er habe Sorge vor einer Rekrutierung, da auch einige Jungs aus seinem Dorf schon rekrutiert worden seien. Er habe das Gefühl, dass die HTS nicht gut sei, da es fast in jedem Dorf Probleme gebe, er kenne die HTS aber nicht. Die neue Regierung sei ein Haufen Versager, die nicht einmal die eigenen Leute unter Kontrolle bekommen könnten. Sein Bruder habe keine Probleme und sei auch nie zum Kampf aufgefordert worden. Er habe Angst vor Entführungen und vor den Banden sowie vor einem Einmarsch Israels und im Zuge dessen einer Verhaftung seiner Person. Zur HTS habe er nie Kontakt gehabt und auch mit sonstigen Gruppierungen habe er nie Probleme gehabt. Auch habe er sich nie öffentlich negativ gegenüber den kurdischen Milizen, der SNA oder der HTS geäußert. Die Familie habe noch die Landwirtschaft und die Tiere. Sie würden Getreide anbauen, wovon sie leben könnten. Die Lage sei mittelmäßig. Zu seiner Familie habe er noch Kontakt, zu seinen Freunden und Schulkollegen hingegen nicht mehr. Er besuche weiterhin den Deutschkurs und werde diesen bald abschließen. Außerdem verbringe er Zeit mit anderen Jungs, zum Teil mit Österreichern.
Mit Schriftsatz vom 30.06.2025 machte der Beschwerdeführer im Wege seiner damaligen Vertretung von der ihm im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA gewährten Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Länderfeststellungen Gebrauch. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Minderjährigkeit in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus habe das Kindeswohl ein vorrangiger Erwägungsgrund in der Entscheidungsfindung zu sein, wozu auch eine kindgerechte Auslegung der GFK gehöre. Wichtig seien die Beachtung kinderspezifischer Fluchtgründe und die niedrigere Schwelle der Asylrelevanz. UNHCR habe zwar festgehalten, dass die Risiken in Zusammenhang mit der Verfolgung durch die frühere Regierung weggefallen seien, jedoch andere Risiken fortbestehen oder ausgeprägter sein könnten. Im Jänner 2025 habe UNOCHA gewarnt, dass schwere Verstöße gegen Kinder weiterhin ein großes Problem darstellen würden. Syrien stehe nicht unter homogener Kontrolle der HTS, sondern werde das Gebiet, wie auch die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, von verschiedenen Gruppierungen kontrolliert. Es könne nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer seitens der HTS zwangsrekrutiert werden würde. Auch die mangelnde Bereitschaft, politische Opposition zuzulassen, sei besorgniserregend. Der HTS seien in der Vergangenheit schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Oppositionelle, Frauen und religiöse Minderheiten vorgeworfen worden. Die Machtübernahme sei aus Sicht der HTS noch nicht abgeschlossen und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diese unter Einsatz von militärischer Gewalt durchgeführt werde, sodass ein großer Bedarf an Rekruten bestehe. Die HTS sei in der Vergangenheit verantwortlich für die Rekrutierung Minderjähriger gewesen und auch andere Akteure, die Kinder zwangsrekrutiert hätten, seien noch aktiv. Zudem gestalte sich die Rolle Israels im Konflikt unvorhersehbar. Israel sei nach dem Sturz in die Gebiete eingedrungen und es seien Männer von Seiten israelischer Soldaten festgenommen worden. Der Beschwerdeführer hätte daher aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung wegen der Weigerung, an Kampfhandlungen teilzunehmen, mit einer lebensbedrohlichen Verfolgung zu rechnen. Die Übergangsregierung sei auch nicht dazu in der Lage, Schutz zu bieten. Darüber hinaus sei die Sicherheits-, die Versorgungs- und die Menschenrechtslage weiterhin als prekär zu bezeichnen, sodass dem Beschwerdeführer zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei. Teile Syriens seien weiterhin von Angriffen und Gewalt betroffen. Die Sicherheitslage bleibe fragil und die Zukunft Syriens sei von zahlreichen Unsicherheiten geprägt. Auch nicht explodierte Kampfmittelrückstände würden eine große Gefahr für das Leben in Syrien darstellen. Des Weiteren sei die HTS im Jahr 2024 für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gewesen. Viele Syrer:innen würden unter Armut und Lebensmittelknappheit leiden. Bei einer Rückkehr nach Syrien bestehe daher begründete Furcht um die körperliche Unversehrtheit und das Leben des Beschwerdeführers und würde diesem keine Lebensgrundlage zur Verfügung stehen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe nicht offen.
Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und es wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG als zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe Syrien weder aus Furcht vor konkreten Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Der Beschwerdeführer sei nie von einer Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime betroffen gewesen. Dem Beschwerdeführer drohe weder von Seiten der ehemaligen Zentralregierung noch von Seiten der neuen syrischen Regierung oder einer sonstigen Gruppierung eine Verfolgung oder Zwangsrekrutierung. Er habe auch keine oppositionelle gegnerische Haltung der neuen syrischen Regierung gegenüber verinnerlicht und sei dieser gegenüber nicht kritisch in Erscheinung getreten. Auch aufgrund der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung drohe ihm keine Verfolgung. Ferner drohe ihm keine systematische Verfolgung durch den Staat Israel und er habe auch vor seiner Ausreise keine Schwierigkeiten aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Herkunft gehabt. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer gesund, volljährig, er verfüge über Schulbildung und Berufserfahrung sowie über ein tragfähiges familiäres Netzwerk. Es sei ihm daher möglich und zumutbar, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten. Die wirtschaftliche Situation der Familie stelle sich ausreichend gesichert dar. Der Beschwerdeführer habe kein glaubhaftes Vorbringen bezüglich einer sich auf seine Person auswirkenden aktuell im Herkunftsstaat bestehenden extremen Gefährdungslage erstattet. Eine Rückreise sei insgesamt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Lebensgefahr oder Eingriffen in die körperliche und psychische Unversehrtheit verbunden. Er würde in keine lebensbedrohliche oder existentielle Notlage geraten. Die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien stelle daher keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention dar und sei der Beschwerdeführer auch keiner ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt. Des Weiteren verfüge der Beschwerdeführer in Österreich über keine nahen Angehörigen oder anderweitige Personen, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Der Beschwerdeführer habe zwar an Integrationsveranstaltungen teilgenommen, eine soziale Integrationsverfestigung habe aber nicht festgestellt werden können.
Mit Eingabe vom 12.11.2025 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehrigen Vertretung fristgerecht vollumfängliche Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX . Er führte im Wesentlichen aus, dass sein Herkunftsgebiet unter der Kontrolle der Übergangsregierung stehe. Im Falle einer Rückkehr fürchte er aufgrund seiner ablehnenden Einstellung gegenüber den religiösen und politischen Ansichten der HTS eine asylrelevante Verfolgung. Der Beschwerdeführer habe auch bereits aufgrund seiner Flucht aus dem Herkunftsstaat eine verinnerlichte oppositionelle politische Überzeugung gegenüber der aktuellen Regierung. Die HTS sei in der Vergangenheit brutal gegen Andersdenkende vorgegangen und die Schwelle, um von der HTS als oppositionell betrachtet zu werden, sei gering. Daneben habe sich die Sicherheitslage nach dem Sturz des Assad-Regimes nicht verbessert, sondern tendenziell verschlechtert. In den ländlichen Gegenden sei de facto Gesetzlosigkeit an der Tagesordnung. Überdies sei ein Erstarken des IS zu befürchten. Weitere Herausforderungen seien der Widerstand in Suwayda und Dar'a, die Spannungen mit den SDF und die israelischen Interventionen. Die von den israelischen Militäreinheiten durchgeführten Razzien und Verhaftungen würden die allgemeine Unsicherheit und Anspannung in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers weiter verschärfen. Die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz stelle sich äußerst instabil dar und Entführungen, Plünderungen, Tötungen sowie willkürliche Festnahmen würden zunehmen. Die persönliche Sicherheit sei nach dem Sturz des Assad-Regimes daher weiterhin in keinem Landesteil garantiert, sodass jedenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung von subsidiärem Schutz vorliegen würden. Im Besonderen habe sich die Versorgungslage in den letzten Monaten verschlechtert und die Armutsrate betrage nach Schätzungen über 90 %. Syrien sei mit einer der weltweit kritischsten Situationen in Hinblick auf die Nahrungsversorgung konfrontiert. Auch die bisherige Zahl an Rückkehrenden indiziere nicht, dass die Sicherheits- und Versorgungslage ausreichend sei. Überdies sei die Position von UNHCR, wonach keine negativen Entscheidungen hinsichtlich syrischer Asylsuchender erlassen werden und keine zwangsweisen Abschiebungen durchgeführten werden sollten, nach wie vor aufrecht. Schließlich hätte keine Rückkehrentscheidung erlassen werden dürfen, da sich der Beschwerdeführer um die Integration in Österreich bemüht habe.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt am 18.11.2025 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Mit Eingabe vom 03.02.2026 legte der Beschwerdeführer einen Landkartenausschnitt vor, auf dem sein Heimatort markiert wurde.
Mit Schriftsatz vom 04.02.2026 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein, in der er zusammengefasst ausführte, er befürchte, von irgendeiner bewaffneten Partei zum Tragen von Waffen und zur Teilnahme an Kampfhandlungen gezwungen zu werden, woraus sich eine erhebliche Unsicherheits- und Verfolgungslage ergebe. Auch aufgrund der weiterhin prekären Sicherheitslage bestehe eine erhebliche Gefährdung, insbesondere von Gruppierungen oder Einzelpersonen zum Zwecke der Lösegeldforderung oder der Ausbeutung gefangen genommen zu werden. Als Rückkehrer sei er einer besonders hohen Gefährdung ausgesetzt, da diese unter Verdacht stehen würden, über finanzielle Ressourcen zu verfügen. Auch fürchte er aufgrund seiner ablehnenden Einstellung gegenüber den religiösen Ansichten der HTS eine asylrelevante Verfolgung. Die an der Macht stehenden Mitglieder der HTS würden einen religiösen Extremismus verbreiten, welchen der Beschwerdeführer ablehne. Insbesondere lebe er nicht nach den überaus strengen und konservativen Regeln des Islam, welche die HTS propagiere. Er bete nicht und beschäftige sich auch nicht im geforderten Ausmaß mit religiösen Fragen oder Themen. Zudem sei die „westliche“ Lebensweise des Beschwerdeführers nicht mit der extrem konservativen Weltanschauung der HTS in Einklang zu bringen und würde der Beschwerdeführer als vom Islam abgefallen angesehen werden. Abgesehen davon wäre dem Beschwerdeführer zumindest subsidiärer Schutz zuzusprechen gewesen, da die allgemeine Sicherheitslage in Syrien nach wie vor prekär sei, sodass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr bloß aufgrund seiner Anwesenheit Opfer willkürlicher Gewalt werden würde. Zudem befürchte er unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Die Sicherheitslage habe sich nicht nachhaltig verbessert. Insbesondere in Südsyrien komme es weiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen und Entführungen und es bestehe eine prekäre humanitäre und wirtschaftliche Situation. Es würden weiterhin Luftangriffe sowie nahezu tägliche Zivilopfer durch Minen dokumentiert. Laut UNICEF seien 15,4 Millionen Syrer:innen dem akuten Risiko ausgesetzt, Opfer von Verletzungen oder eines Todesfalles durch Landminen zu werden. Seit Jänner 2026 sei es zu massiven Kampfhandlungen zwischen staatlichen Kräften und der SDF gekommen, was die anhaltende Volatilität und die niedrige Eskalationsschwelle in Syrien dokumentiere. Im Übrigen wurde im Wesentlichen das Vorbringen aus der Beschwerde wiederholt.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.02.2026 eine mündliche Verhandlung durch, an der die belangte Behörde entschuldigt nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seines Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch zu seinen Fluchtgründen, zu seiner derzeitigen Lebenssituation, zur Situation in Syrien und zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt und wurde ihm Gelegenheit gegeben, zu den aktuellen Feststellungen zur Situation in Syrien Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang führte der Rechtsvertreter aus, dass die Sicherheitslage im Herkunftsgebiet äußerst instabil und geprägt von wechselnden Einflussnahmen bewaffneter Gruppen sei. Für die Bevölkerung bestehe ein erhebliches Risiko an willkürlicher Gewalt, Repressalien und unvorhersehbaren Angriffen. Die jüngste Einigung zwischen der HTS und den kurdischen Kräften sei erst wenige Tage alt und gelte als noch nicht gefestigt. Der Rücktritt von dieser Vereinbarung durch eine Partei könnte eine erneute Eskalation und eine deutliche Verschlechterung der Sicherheitslage zur Folge haben.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer integrationsbezeugende Unterlagen vor (Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll).
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2026, der belangten Behörde und der Vertretung des Beschwerdeführers am selben Tag zugestellt, wurde den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit eingeräumt, zum mittlerweile aktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien (in der Fassung vom 28.02.2026) innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 11.03.2026, eingelangt am Folgetag, brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung eine Stellungnahme ein. Darin führte er zusammengefasst aus, dass Israel seine Herkunftsprovinz von Südwesten aus militärisch angreife und es gebe auch Belege, dass israelische Soldaten auf die lokale Bevölkerung geschossen hätten. Die israelischen Luftangriffe und Einfälle in Südsyrien hätten die Sicherheitslage weiter verschärft und die israelische Präsenz führe zu Hauszerstörungen, Waldzerstörungen und zur Beschlagnahmung von Vieh, was die Spannungen in der Bevölkerung verschärfe und den Zugang für humanitäre Hilfe weiter einschränke. Auch sei es zu Menschenrechtsverletzungen gekommen, darunter Zwangsumsiedlungen, die Beschlagnahmung und Zerstörung von Häusern, die Verweigerung des Zugangs zu Lebensgrundlagen und die unrechtmäßige Überstellung syrischer Häftlinge nach Israel. Syrische Rückkehrer seien nach ihrer Rückkehr mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt. Das Gebiet zwischen den Städten Maariya und Abidin im Yarmouk-Becken sei beschossen worden und es sei Anfang Jänner 2026 zu mindestens 45 Bodenangriffen und Verstößen durch israelische Streitkräfte gekommen. Die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz sei ausgesprochen instabil und es komme fast täglich zu Attentaten und Entführungen. Insbesondere komme es auch zur Entführung junger Männer durch israelische Streitkräfte. Die lokalen Behörden seien nicht in der Lage, die Aktivitäten bewaffneter Gruppierungen wirksam zu kontrollieren oder die Verbreitung illegal gehaltener Waffen zu überwachen. Ebenso stelle die Verbreitung von Kampfmittelrückständen weiterhin eine tödliche Gefahr dar. Die EUAA „Country Guidance“ vom Dezember 2025 berücksichtige viele Länderberichte noch nicht, da sich die Sicherheitslage in den letzten Wochen nochmals zugespitzt habe, etwa sei die Herkunftsregion am 11.03.2026 von iranischen Drohnen und Raketen getroffen worden. Hinsichtlich der allgemeinen Versorgungslage in Syrien werde im neuen LIB betont, dass sich Syrien derzeit in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit befinde. Auch die humanitäre Hilfe für Syrien sei weiterhin extrem unterfinanziert, was zu neuen Fluchtbewegungen führen könnte. Der Beschwerdeführer habe keine qualitätsvolle weiterführende schulische Ausbildung absolviert und verfüge über keinerlei berufliche Erfahrung oder Ausbildung. Er wäre daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht dazu in der Lage, seine Grundbedürfnisse aus eigener Kraft zu decken. Ebenso sei die Bewegungsfreiheit von Zivilist:innen in der Herkunftsregion durch die israelische Besatzung teilweise eingeschränkt. Auch lehne der Beschwerdeführer eine mögliche Besatzung seiner Herkunftsregion durch israelische Streitkräfte ab und sei es ihm nicht zumutbar, diese ablehnende Haltung geheim zu halten, nur um deshalb Repressionen zu entgehen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei ebenfalls nicht zumutbar, zumal er von seinen Familienangehörigen keine ausreichende Unterstützung erhalten könnte, da sich diese in einer äußert prekären Lebenslage befinden würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Leben in Österreich:
Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer führt die im Spruch ersichtlichen Personalien. Er ist Staatsangehöriger von Syrien, Angehörige der arabischen Volksgruppe und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer wurde in der nördlich der Stadt XXXX gelegenen Ortschaft XXXX (auch: XXXX ) im Gouvernement XXXX geboren und wuchs zunächst dort auf. Im Alter von etwa sieben Jahren verließ die Familie des Beschwerdeführers XXXX (auch: XXXX ) aufgrund von anhaltenden Kampfhandlungen und zog nach XXXX im Gouvernement XXXX , wo sich die Familie für etwa drei Jahre aufhielt, bevor sie wieder nach XXXX (auch: XXXX ) zurückkehrte. Anschließend hielt sich der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Syrien dort auf.
Als Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist die Ortschaft XXXX (auch: XXXX ) und deren umliegende Umgebung anzusehen. Das Herkunftsgebiet liegt in dem von der nunmehr neuen syrischen Regierung kontrollierten Teil Syriens.
Die Eltern des Beschwerdeführers, sein Bruder und seine zwei Schwestern leben nach wie vor im Herkunftsort. Darüber hinaus leben auch mehrere Onkel, Tanten und Cousins des Beschwerdeführers im Herkunftsgebiet bzw. in Damaskus.
Der Beschwerdeführer verließ Syrien im September 2023 in Richtung Türkei, bevor er über Bulgarien, Serbien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien und Slowenien unter Umgehung der Grenzkontrollen unrechtmäßig in Österreich einreiste und hier am 09.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist damit seit rund zwei Jahren in Österreich aufhältig.
Der Beschwerdeführer verfügt über drei Cousins in Österreich sowie über vier Onkel und mehrere Cousins in Deutschland, zu denen er aber allesamt keinen Kontakt hat. Ein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis besteht nicht. Abgesehen davon verfügt der Beschwerdeführer über keine weiteren Familienangehörigen oder sonstigen engen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich Unterrichtseinheiten in den Kompetenzfeldern „Deutsch als Zweitsprache“, „Englisch“, „Mathematik“ und „Lern- und Soziale Kompetenz“ teilgenommen. Der Beschwerdeführer hat in Deutsch das Sprachniveau A1.2 erreicht und kann sich recht gut auf Deutsch verständigen. Seinen Unterhalt bestreitet der Beschwerdeführer bisher mit Leistungen aus der staatlichen Versorgung. Er ging bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und war auch nicht gemeinnützig tätig. Der Beschwerdeführer möchte in Österreich eine Ausbildung zum Krankenpfleger absolvieren. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer an Workshops zum Thema „dich beachten + beschäftigen :: mich bilden + bestätigen“ teilgenommen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
In Syrien ereigneten sich Ende November/Anfang Dezember 2024 politische Umbrüche, nachdem Oppositionsgruppen unter der Führung der Hay‘at Tahrir ash-Sham (im Folgenden: HTS) am 17.11.2024 die Großoffensive „Abschreckung der Aggression“ starteten, welche am 08.12.2024 zur Flucht des Langzeitmachthabers Bashar al-Assad aus Syrien und zur Beendigung des Assad-Regimes führte. Der Anführer der (ehemaligen) HTS, Ahmed ash-Shara’, wurde am 29.01.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt. Am 29.03.2025 wurde die neue syrische Regierung ernannt, die etwa zur Hälfte aus Personen mit Verbindungen zur HTS sowie aus mehreren engen Vertrauten ash-Shara's besteht.
Der Beschwerdeführer hat in Syrien seinen Wehrdienst in der vormaligen Syrischen Arabischen Armee nicht abgeleistet und sich in Syrien nicht an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt. Er war weder für das ehemalige Assad-Regime tätig, noch hat er in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Syrien nicht die reale Gefahr einer Verfolgung durch die ehemalige – vom vormaligen Präsidenten Bashar al-Assad geführte – syrische Zentralregierung (im Folgenden: Assad-Regime). Das ehemalige Assad-Regime verfügt in Syrien über keine Gebietshoheit mehr. Die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes sowie die Syrische Arabische Armee wurden aufgelöst. Dem Beschwerdeführer droht damit nicht die Einziehung zum Wehrdienst in die (nunmehr aufgelöste) Syrische Arabische Armee bzw. eine Bestrafung aufgrund einer allfälligen Wehrdienstverweigerung. Weiters droht dem Beschwerdeführer nicht die reale Gefahr, im Zusammenhang mit der behaupteten Anhaltung durch die Behörden des ehemaligen Assad-Regimes im Zuge seiner Ausreise oder aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensrichtung verfolgt zu werden.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion auch nicht die reale Gefahr, durch die neue syrische Regierung, durch die (ehemalige) HTS, durch die SNA oder durch sonstige Gruppierungen, zwangsweise rekrutiert oder wegen einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung verfolgt zu werden. Eine solche Gefahr droht ihm auch weder bei seiner Einreise nach Syrien noch auf dem Weg in seine Herkunftsregion. Die Wehrpflicht der Armee wurde abgeschafft und es finden keine Zwangsrekrutierungen in die neue syrische Armee statt. Der Beschwerdeführer hat keine oppositionelle gegnerische Haltung der neuen syrischen Regierung gegenüber verinnerlicht. Der Beschwerdeführer ist gegenüber der neuen syrischen Regierung oder der (ehemaligen) HTS nicht kritisch in Erscheinung getreten.
Der Beschwerdeführer hat auch keine Lebensweise angenommen, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Syrien darstellt. Dem Beschwerdeführer droht damit keine Verfolgung aufgrund der angegebenen „Verwestlichung“.
Der Beschwerdeführer läuft im Falle einer Rückkehr nach Syrien auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, Opfer einer Entführung durch bewaffnete Gruppierungen oder durch israelische Streitkräfte zu werden.
Ebenso droht dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner Herkunft, seiner illegalen Ausreise oder seiner Asylantragstellung im Ausland bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Nicht jedem Rückkehrer, der ausgereist ist und der im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.
Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Das Maß an willkürlicher Gewalt ist derzeit im Gouvernement XXXX nicht derart hoch, dass jede dort anwesende Zivilperson alleine aufgrund ihrer Anwesenheit und ohne Hinzukommen weiterer Umstände tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein.
Der Beschwerdeführer ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in seinem Herkunftsgebiet einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt.
Auch ist der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage in Syrien ausgesetzt.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Verfahren kein glaubhaftes Vorbringen bezüglich einer sich auf seine Person auswirkenden aktuell im Herkunftsstaat bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person oder seine in Syrien lebenden Familienangehörigen betreffenden Gefährdung aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage – sohin also zu einer aktuellen maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheitslage – erstattet hat.
Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der Beschwerdeführer hat Syrien im Jahr 2023 im Alter von XXXX Jahren verlassen. Bis dahin lebte der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Herkunftsstaat und besuchte dort zehn Jahre lang die Schule. Der Beschwerdeführer war auch als Erntehelfer in der Landwirtschaft der Familie tätig. Er ist mit den syrischen Gepflogenheiten folglich vertraut und spricht eine der Landessprachen.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Die Eltern des Beschwerdeführers, ein Bruder und zwei Schwestern leben nach wie vor im Herkunftsort des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Die wirtschaftliche Situation seiner Eltern und Geschwister stellt sich ausreichend gesichert dar. Darüber hinaus leben auch noch mehrere Onkel, Tanten und Cousins des Beschwerdeführers im Herkunftsgebiet bzw. in Damaskus. Mit seiner Familie und seinen Verwandten verfügt der Beschwerdeführer über ein Unterstützungsnetzwerk in Syrien, das ihn im Falle einer Rückkehr in die Herkunftsregion aufnehmen und ihm die Ansiedlung durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen, Unterkunft, Ratschläge und Kontakte erleichtern könnte.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit für den Beschwerdeführer, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 28.02.2026 (LIB)
UNHCR Position on returns to the Syrian Arab Republic vom 16.12.2024
EUAA Country Focus: Syria aus Juli 2025 (EUAA, Juli 2025)
EUAA Country Guidance: Syria aus Dezember 2025 (EUAA, Dezember 2025)
Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinem Leben in Österreich:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben zu seiner Person und Herkunft, in Zusammenschau mit dem von ihm im Verfahren vorgelegten syrischen Personalausweis im Original (dieser wurde im Rahmen einer Überprüfung als echt befunden), die auch von der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt wurden; die belangte Behörde ging vielmehr vom Feststehen der Identität des Beschwerdeführers aus.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zur Muttersprache, zum Familienstand, zum Geburts- und zu den Wohnorten des Beschwerdeführers in Syrien sowie zum Verbleib seiner Familie basieren auf den in diesem Zusammenhang im bisherigen Verfahren im Wesentlichen konsistenten und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2026.
Die Feststellung zum Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers stützt sich darauf, dass der Beschwerdeführer – seinen Angaben zufolge – dort geboren wurde, er zunächst dort aufgewachsen ist, nach einem dreijährigen Aufenthalt in einem anderen Dorf gemeinsam mit seiner Familie auch wieder dorthin zurückgekehrt ist und in der Folge bis zu seiner Ausreise aus Syrien dort gelebt hat. Auch die Familie des Beschwerdeführers ist nach wie vor dort aufhältig.
Die Feststellung betreffend die Gebietskontrolle der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, insbesondere aus der im Länderinformationsblatt im Kapitel „Politische Lage“ abgebildeten Landkarte betreffend die einzelnen Einflussgebiete der jeweiligen Akteure mit Stand 17.02.2026, der zufolge das Gouvernement XXXX nunmehr unter der Kontrolle der Zentralregierung bzw. der neuen syrischen Regierung steht (LIB, S. 10 f). Zwar wird im Länderinformationsblatt ausgeführt, dass die tatsächliche Fähigkeit der neuen syrischen Regierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, begrenzt ist und die Regierung direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes kontrolliert, vor allem den städtischen Korridor Damaskus - Homs - Hama - Aleppo und die meisten größeren Städte. Hingegen ist die Kontrolle der Regierung in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben (LIB, S. 10). Wie dem Länderinformationsblatt weiters zu entnehmen ist, steht das Gouvernement XXXX aber fast vollständig unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung (LIB, S. 57). Auch der Beschwerdeführer selbst bestätigte in seiner Beschwerdeschrift, dass aktuell die von der HTS gebildete Übergangsregierung die Kontrolle über seinen Herkunftsort ausübe (Beschwerdeschrift, S. 2). Ausgehend von den hier zugrunde gelegten Länderinformationen wurde die HTS mittlerweile aufgelöst und ihr Anführer, Ahmed ash-Shara’, zum Übergangspräsidenten von Syrien ernannt (LIB, S. 3 und 131). Ahmed ash-Shara’ ernannte am 29.03.2025 die neue syrische Regierung (LIB, S. 4).
Nun führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2026 aus, dass zwar die neue Regierung die Macht habe, aber in der Tat verschiedene Banden und bewaffnete Leute, die nicht zur Regierung gehören würden, die Kontrolle ausüben würden. In diesem Zusammenhang wird auch im aktuellen Länderinformationsblatt festgehalten, dass in den Gouvernements XXXX und Suweida lokale bewaffnete Gruppierungen weiterhin aktiv sind, insbesondere Gruppierungen unter dem Banner der ehemaligen FSA. Diese Gruppierungen sind weder mit der Übergangsregierung noch mit der HTS verbunden und agieren daher „in einem Sicherheitsvakuum“ (LIB, S. 57 und 131). Doch ist sowohl dem Länderinformationsblatt als auch dem aktuellen Bericht der EUAA aus Dezember 2025 zu entnehmen, dass das Gouvernement weitgehend bzw. fast vollständig unter staatlicher Kontrolle steht (LIB, S. 57; EUAA, Dezember 2025, S. 74). Zwar wird im EUAA-Bericht gleichsam ausgeführt, dass im Osten des Gouvernements begrenzte Gebiete von nicht identifizierten Oppositionsgruppen gehalten werden und ein kleiner südwestlicher Streifen von den israelischen Verteidigungskräften (IDF) besetzt ist (EUAA, Dezember 2025, S. 74). Dies bezieht sich aber nicht auf das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers. Es wird nicht verkannt, dass in diesem EUAA-Bericht weiters festgehalten wird, dass die effektive Kontrolle fragmentiert bleibt aufgrund weit verbreiteter Bewaffnung und der anhaltenden Präsenz bewaffneter Gruppen (EUAA, Dezember 2025, S. 74). Dass die bewaffneten Gruppierungen in der Provinz und insbesondere im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers effektiv die Macht ausüben würden, ergibt sich daraus aber nicht hinreichend. Auch der Beschwerdeführer hat in Bezug auf seine konkrete Herkunftsregion keine Unterlagen in Vorlage gebracht, anhand derer hinreichend abzuleiten wäre, dass die neue syrische Regierung dort keine Kontrolle ausüben würde, zumal Oppositionsgruppen – laut dem aktuellen EUAA-Bericht – vor allem im Osten der Provinz aktiv sind und damit nicht in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers.
Auch die in der Stellungnahme vom 11.03.2026 angeführten Länderberichte zu den Kontrollverhältnissen im Süden Syriens lassen keine geänderte Beurteilung zu, zumal sich diese insbesondere auf die Gouvernements Suweida und Quneitra und damit nicht auf die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers beziehen.
Die Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien, zu seiner Reiseroute, seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und seiner Asylantragstellung in Österreich gründen sich auf die diesbezüglich konsistenten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.
Die Feststellungen zur Lebensführung des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen vor dem BFA am 05.12.2024 und am 02.06.2025 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2026. So gab der Beschwerdeführer im Verfahren an, dass er drei Cousins in Österreich sowie vier Onkel und weitere Cousins in Deutschland habe, zu denen er derzeit aber keinen Kontakt habe (Einvernahmeprotokoll vom 02.06.2025, S. 3; Verhandlungsprotokoll, S. 7). Darüber hinaus gab er an, dass er Freunde in Österreich habe, davon auch einige österreichische Freunde, mit denen er ab und zu Zeit verbringe (Einvernahmeprotokoll vom 05.12.2024, S. 10; Einvernahmeprotokoll vom 02.06.2025, S. 6). Dass zu diesen Personen ein besonders Naheverhältnis bestehen würde, ist hingegen nicht hervorgekommen.
Dass der Beschwerdeführer in Deutsch das Sprachniveau A1.2 erreicht hat, gründet sich auf die vorgelegten Zertifikate vom 14.02.2025 und vom 18.07.2025 (Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll). Ebenso konnte sich der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2026 recht gut auf Deutsch verständigen (Verhandlungsprotokoll, S. 8). Die Feststellung zur Teilnahme an den weiteren Workshops gründet sich auf die diesbezüglichen Teilnahmebestätigungen vom 02.09.2024 und vom 29.11.2021 (Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll).
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Zur Gefahr einer Verfolgung durch das ehemalige syrische Assad-Regime:
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Einvernahme vom 05.12.2024 u.a. vor, dass man im Falle einer Rückkehr nach Syrien im Alter von 16 bis 50 Jahren sofort von Seiten des syrischen Regimes eingezogen werde. Er lehne es ab den Wehrdienst zu leisten, weil er allgemein keine Waffen tragen wolle. Die syrische Regierung sei kriminell. Im Falle einer Rückkehr würde er u.a. wegen seiner Religionszugehörigkeit vom Regime verhaftet werden. Auch im Zuge seiner Ausreise aus Syrien sei er an einem Checkpoint des Regimes angehalten worden. Er sei geschlagen worden und sie hätten Geld verlangt. Nach Zahlung habe er weiterreisen dürfen.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst in der vormaligen Syrischen Arabischen Armee nicht abgeleistet und sich in Syrien nicht an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt hat und auch weder für das ehemalige Assad-Regime tätig war, noch in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient hat, gründen sich insbesondere auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA, in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Syrien im Alter von etwa XXXX Jahren verlassen hat. So gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 05.12.2024 an, dass man nie versucht habe, ihn persönlich zu rekrutieren, und er auch keine Aufforderung erhalten habe, zur Stellung zu gehen (Einvernahmeprotokoll vom 05.12.2024, S. 7). Darüber hinaus verneinte er auch die Fragen, ob er je eine Waffe benutzt habe oder ob er jemals aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen habe (Einvernahmeprotokoll vom 05.12.2024, S. 7 f). Auch sonst haben sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers keine Hinweise ergeben, dass er in irgendeiner Weise für das ehemalige Assad-Regime tätig gewesen wäre oder in einer Verbindung zu diesem stehen würde bzw. gestanden wäre.
Die Feststellungen zu den politischen Umbrüchen in Syrien Ende November/Anfang Dezember 2024 und zur neuen syrischen Regierung gründen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (vgl. LIB, S. 2 f).
Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, starteten Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Assad-Regime und nahmen innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens ein. Am 08.12.2024 drangen Kämpfer in die Hauptstadt Damaskus ein und die Oppositionskräfte erklärten die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Bashar Al-Assad floh aus Damaskus (LIB, S. 2 f). Noch vor seiner Flucht löste al-Assad die Syrische Arabische Armee per Befehl auf. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen. Auch die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes wurden aufgelöst (LIB, S. 163). Seither bestehen in Syrien nur mehr bewaffnete Gruppierungen von Regimeüberbleibseln, welche sporadische Angriffe auf Regierungstruppen und Sicherheitskräfte der (vormaligen) Übergangsregierung bzw. der nunmehr neuen syrischen Regierung verüben sowie gegen die syrische Armee agitieren und versuchen, das Land zu destabilisieren (LIB, S. 11, 54, 129 und 181).
Ausgehend von diesen Länderberichten bestehen damit in Syrien zwar weiterhin zersplitterte Gruppierungen von Überresten des Assad-Regimes. Diese Regimeüberbleibsel sind aber nicht mehr dazu in der Lage, staatliche Strukturen aufzubauen bzw. über einen bestimmten Teil des Staatsgebietes kontrolliert und effektiv die Macht auszuüben und somit die Staatsgewalt zu repräsentieren.
Insgesamt verfügt das ehemalige Assad-Regime – unter Zugrundelegung der Länderberichte – daher nicht über eine solche Kapazität und Präsenz in Syrien, die eine aktuell bestehende, konkret und individuell die Person des Beschwerdeführers betreffende Verfolgungsgefahr nahelegen würde. Im Besonderen ist damit auch eine dem Beschwerdeführer von Seiten des ehemaligen Assad-Regimes drohende Rekrutierung oder eine Bestrafung wegen einer allfälligen Wehrdienstverweigerung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsgebiet nicht anzunehmen, da die Syrische Arabische Armee – ausgehend von den Länderberichten – aufgelöst wurde. Die diesbezüglichen Befürchtungen des Beschwerdeführers gehen damit ins Leere. Auch eine Auseinandersetzung mit den Fragen, ob dem Beschwerdeführer von Seiten des Assad-Regimes eine Verfolgung im Zusammenhang mit der Anhaltung im Zuge der Ausreise droht oder eine erhöhte Gefährdungslage aufgrund seiner Glaubenszugehörigkeit besteht, konnte damit unterbleiben.
Dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise nach Syrien und Weiterreise in seine Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung durch das ehemalige syrische Assad-Regime ausgesetzt wäre, ist daher ebenfalls nicht anzunehmen, da dieses keine Gebietskontrolle mehr ausübt und die Regimeüberbleibsel zersplittert sind.
Zur Gefahr einer Rekrutierung und Verfolgung durch die neue syrische Regierung, durch Kräfte der (ehemaligen) HTS oder durch sonstige Gruppierungen:
Den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten ist des Weiteren auch keine dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr einer Rekrutierung durch die neue syrische Regierung, durch die (ehemalige) HTS oder durch sonstige Gruppierungen zu entnehmen.
Denn wie sich aus den Länderinformationen ergibt, wurde die Syrische Arabische Armee noch von Bashar al-Assad vor seiner Flucht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst. Der nunmehrige Übergangspräsident und Anführer der (ehemaligen) HTS, Ahmed ash-Shara’, kündigte in der Folge in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „für kurze Zeiträume“. Auch in einem Interview am 10.02.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Bereits Tausende von Freiwilligen hätten sich der neuen Armee angeschlossen (LIB, S. 163). Insbesondere seien junge Männer in Idlib in dieser Hinsicht engagiert (LIB, S. 165).
Festgehalten sei daher, dass die Wehrpflicht in Syrien abgeschafft wurde und die Armee künftig als Freiwilligenarmee organisiert werden soll. Zwar ist den Länderinformationen weiters zu entnehmen, dass laut syrischen Medien die neue syrische Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert (LIB, S. 165). Ein zwangsweises Vorgehen ist in den Länderberichten in diesem Zusammenhang allerdings nicht beschrieben. Vielmehr wird im Länderinformationsblatt ausgeführt, dass es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen gab und die neue syrische Regierung bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert hatte (LIB, S. 163 und 165). Zwar wurde – ausgehend von den Länderinformationen – Ende Februar 2025 auf Facebook-Seiten die Behauptung verbreitet, die Allgemeine Sicherheit habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Siedlungskarte besitzt, und diese anschließend nach Südsyrien zu verlegen, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung gekommen war. Die neue syrische Regierung dementierte aber die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Provinzen Latakia und Tartus und führte aus, die Rekrutierung basiere weiterhin auf Freiwilligkeit (LIB, S. 164 f).
In Gesamtschau sind den vorliegenden Länderinformationen damit keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein zwangsweises Vorgehen der neuen syrischen Regierung bei der Einziehung zur Armee zu entnehmen. Zwar führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 30.06.2025 aus, dass Syrien nicht unter homogener Kontrolle der HTS stehe und die Machtübernahme aus Sicht der HTS noch nicht abgeschlossen sei. Die HTS werde daher alles daran setzen, die von anderen Gruppierungen kontrollierten Gebiete in einen einheitlichen syrischen Staat zu integrieren, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass dies – nötigenfalls – unter Einsatz von militärischer Gewalt geschehe. Dadurch würde ein großer Bedarf an Rekruten entstehen. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass einer tagesaktuellen Nachschau unter der vom Beschwerdeführer selbst ins Verfahren eingeführten, unter https://syria.liveumap.com/ aufrufbaren Karte zu entnehmen ist, dass Syrien mittlerweile – bis auf die Golanhöhen und angrenzende Gebiete – vollständig unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung steht. Für die Annahme, dass es im Zuge der Übernahme der Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet zu groß angelegten Rekrutierungskampagnen gekommen wäre bzw. derartige nach wie vor stattfinden würden, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer auch keine diesbezüglichen Länderberichte in Vorlage und behauptete er dies im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2026 bzw. in seiner Stellungnahme vom 11.03.2026 auch gar nicht. Auch dem aktuellen Länderinformationsblatt aus Februar 2026 und dem rezenten Bericht der EUAA vom Dezember 2025 sind keine groß angelegten Rekrutierungskampagnen von Seiten der nunmehr neuen syrischen Regierung zu entnehmen. Eine dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion drohende Zwangsrekrutierung in die Armee der neuen syrischen Regierung ist damit nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Des Weiteren führte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 02.06.2025 zwar aus, er habe Angst, dass die neue Regierung ihn dazu bringen könnte, Waffen zu tragen und gegen andere Gruppierungen zu kämpfen. Einige Jungs aus seinem Dorf seien auch schon rekrutiert worden, was ihm seine Familie mitgeteilt habe. Dieses Vorbringen konkretisierte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren aber nicht näher und blieben die Umstände dieser angeführten Rekrutierungen damit unbekannt, insbesondere behauptete der Beschwerdeführer gar nicht, dass es sich dabei um zwangsweise Rekrutierungen gehandelt hätte. Im Übrigen finden die vom Beschwerdeführer behaupteten Rekrutierungen – wie oben bereits ausgeführt wurde – keine hinreichende Deckung in den Länderinformationen und brachte der Beschwerdeführer im Verfahren keine diesbezüglichen Länderberichte in Vorlage. Schließlich wendete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2026 noch ein, dass es, sollte es einen Krieg mit Israel oder den Drusen geben, wahrscheinlich sei, dass man ihn als Soldat einziehe. Dieses Vorbringen basiert aber ausschließlich auf Vermutungen und ist daraus im Entscheidungszeitpunkt keine dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Zwangsrekrutierung abzuleiten, zumal den Länderinformationen nicht zu entnehmen ist, dass ein Krieg mit Israel oder den Drusen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht oder ein solcher in naher Zukunft ausbrechen wird. Vielmehr hat der syrische Präsident ash-Shara’ – ausgehend von den Länderinformationen – im Februar 2025 betont, dass die derzeitige Lage im Land keine neuen Konflikte zulasse, und haben Syrien und Israel im Jahr 2025 wiederholt Verhandlungen geführt, um ein Sicherheitsabkommen zu erzielen, das die wiederholten Aggressionen Israels gegen Syrer und syrisches Territorium unterbindet (LIB, S. 34 und 115). In Gesamtschau dieser Umstände ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, eine ihm im Falle einer Rückkehr aktuell drohende Zwangsrekrutierung durch die neue syrische Regierung glaubhaft zu machen.
Darüber hinaus ist unter Zugrundelegung der Länderberichtslage auch eine zwangsweise Rekrutierung des Beschwerdeführers durch bewaffnete Gruppierungen – etwa die (ehemalige) HTS – im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet nicht maßgeblich wahrscheinlich. So wurde die HTS – ausgehend von den Länderberichten – zwischenzeitlich offiziell aufgelöst (LIB, S. 131). Es wird nicht verkannt, dass die hinter der HTS stehenden Kräfte weiterhin existent sind. Den Länderinformationen sind allerdings keine Berichte von Zwangsrekrutierungen durch die (offiziell aufgelöste) HTS zu entnehmen. Ebenso ergeben sich bezogen auf das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers auch keine Berichte bezüglich Rekrutierungen durch sonstige bewaffnete Gruppierungen, wie etwa die Syrian National Army (SNA; vormals: Freie Syrische Armee [FSA]).
Des Weiteren wird nicht verkannt, dass – wie oben bereits ausgeführt – im Gouvernement XXXX lokale bewaffnete Gruppierungen weiterhin aktiv sind, insbesondere Gruppierungen unter dem Banner der ehemaligen FSA. Diese Gruppierungen sind weder mit der Übergangsregierung noch mit der HTS verbunden und agieren daher „in einem Sicherheitsvakuum“ (LIB, S. 57 und 131). Doch sind den Länderinformationen insgesamt keine Berichte hinsichtlich Zwangsrekrutierungen durch bewaffnete Gruppierungen im Süden Syriens zu entnehmen. Eine dem Beschwerdeführer drohende zwangsweise Rekrutierung durch eine bewaffnete Gruppierung ist mit Blick auf die Länderberichtslage damit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Im Besonderen vermochte auch der Beschwerdeführer im Verfahren keine erhöhte Gefährdung seiner Person, Opfer einer Zwangsrekrutierung durch bewaffnete Gruppierungen zu werden, darzutun.
Was nun aber das Vorbringen in der Stellungnahme vom 30.06.2025 bezüglich der Rekrutierung von Kindern und der gegen Kinder begangenen schweren Verstöße betrifft, so sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig ist, sodass sich das diesbezügliche Vorbringen als nicht mehr ausreichend aktuell darstellt.
Darüber hinaus sei festgehalten, dass den Schilderungen des Beschwerdeführers auch keine glaubhafte Gefahr einer Verfolgung seiner Person durch die neue syrische Regierung, die (ehemalige) HTS oder eine sonstige bewaffnete Gruppierung im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien zu entnehmen ist. Insbesondere brachte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine glaubhaften Berührungspunkte mit der neuen syrischen Regierung, der (ehemaligen) HTS oder einer sonstigen bewaffneten Gruppierung vor, anhand derer auf das Bestehen einer Gefahrenlage im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsgebiet geschlossen werden könnte, vielmehr gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 02.06.2025 an, dass er nie Kontakt zur HTS oder Probleme mit einer anderen Gruppierung gehabt habe und er sich auch nicht öffentlich negativ über die kurdischen Milizen, die SNA oder die HTS geäußert oder sonst wie politisch betätigt habe (Einvernahmeprotokoll vom 02.06.2025, S. 5). Zudem sei er auch nie konkret von einer Gruppierung angesprochen worden, mit dieser zu kämpfen (Einvernahmeprotokoll vom 02.06.2025, S. 6).
Nun brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde und in der Stellungnahme vom 04.02.2026 zwar vor, dass er aufgrund seiner ablehnenden Einstellung gegenüber den religiösen und politischen Ansichten der HTS eine Verfolgung durch diese befürchte. Die machthabenden Mitglieder der HTS würden laut den Länderberichten in Syrien einen religiösen Extremismus verbreiten, was der Beschwerdeführer entschieden ablehne. Er gehöre zwar der islamischen Glaubensgemeinschaft an, doch er lebe nicht nach den überaus strengen und konservativen Regeln des Islam, die die HTS propagiere. Er bete nicht und beschäftige sich auch nicht im geforderten Ausmaß mit religiösen Fragen und Themen. Er würde daher als Nichtgläubiger bzw. als vom Islam abgefallen betrachtet werden.
Hierzu sei aber festgehalten, dass den Länderinformationen keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, dass die neue syrische Regierung gezielt gegen in ihren Augen „Andersdenkende“ vorgehen würde. So garantiert die von der neuen syrischen Regierung erlassene Verfassungserklärung grundsätzlich die Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit, auch wenn alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden können, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden (LIB, S. 7). Allgemein kann gesagt werden, dass Präsident ash-Shara’ bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Zwar korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik und kommt es mittlerweile zu weit verbreiteten Einschränkungen individueller Freiheiten (LIB, S. 9 und 181). Doch ist – ausgehend vom Länderinformationsblatt – die Ausübung von Grundfreiheiten nach der Machtergreifung ash-Shara’ zweifelsfrei leichter geworden. So ist im Gegensatz zum Assad-Regime begrenzte Kritik an der neuen syrischen Regierung ohne Strafe möglich (LIB, S. 213). Im Allgemeinen ist es möglich, die Übergangsregierung zu kritisieren, und viele Beschwerden oder Bedenken können öffentlich geäußert werden, ohne dass dies direkte Konsequenzen nach sich zieht. Allerdings ist der Raum für freie Meinungsäußerung insgesamt zunehmend eingeschränkt worden, auch wenn er nach wie vor weniger restriktiv ist als unter der früheren Regierung. Nach bisherigen Erkenntnissen gibt es jedoch keine Repressalien wegen demokratischer Kritik an der neuen syrischen Regierung. Es gibt keine Informationen darüber, dass jemand, der sich gegen die HTS ausspricht, inhaftiert worden wäre. Man kann sich frei äußern in den sozialen Medien und die Meinungsfreiheit wird respektiert (LIB, S. 214). Zwar werden im Länderinformationsblatt auch widerstreitende Berichte angeführt, wonach – laut Aktivisten – Kritik als Verrat angesehen wird. Ebenso dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte in der ersten Jahreshälfte 2025 im Gouvernement Hama Verhaftungen bzw. Festnahmen durch Kräfte der Inneren Sicherheit von Personen, die die neue Regierung auf Social Media kritisiert hatten (LIB, S. 214). In Gesamtschau der vorliegenden Länderinformationen ist daraus aber kein systematisches Vorgehen gegen sämtliche „Andersdenkende“ abzuleiten, besonders da Kritik an der neuen syrischen Regierung offenkundig in einem bestimmten Maße respektiert wird. Auch einem von der Staatendokumentation befragten Syrienexperten zufolge gibt es keine Informationen über eine fortlaufende Verfolgungskampagne gegen die Gegner von ash-Shara’ oder die Gegner der HTS-Führung (LIB, S. 220). Den Länderberichten ist damit insgesamt zu entnehmen, dass der syrische Übergangspräsident keine Fortsetzung des auf Gewalt, Einschüchterung und Diskriminierung basierenden Systems des Assad-Regimes anstrebt. Vielmehr werden in der neuen Struktur Anstrengungen unternommen, um ein Nachrichtensystem von Grund auf neu aufzubauen, das frei von den Altlasten des vorherigen Regimes ist, welches für ihre Unterdrückung berüchtigt war (LIB, S. 110).
Insbesondere sind den hier zugrunde gelegten Länderinformationen auch keine Berichte zu entnehmen, welche ein systematisches Vorgehen der neuen syrischen Regierung gegen nicht streng gläubige Muslime dokumentieren würden. So ist – ausgehend vom Länderinformationsblatt – bislang kein eindeutiger Trend zur institutionellen Islamisierung durch die syrische Regierung zu beobachten. Diese lässt zwar religiösen Konservatismus zu, jedoch derzeit ohne Zwang (LIB, S. 215). Insgesamt haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen (LIB, S. 4). Es wird nicht verkannt, dass Etana berichtete, dass sich unter den Übergangsbehörden in der Übergangsphase ein deutlicher Rückgriff auf moralischen Konservatismus bei der Regulierung des sozialen Lebens gezeigt hat (LIB, S. 216). Eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, ergab aber, dass eine große Zahl der Befragten angab, dass sie die neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad (LIB, S. 8). Ein gezieltes Vorgehen gegen bekennende, aber nicht streng gläubige Muslime, wie den Beschwerdeführer, ist den Länderinformationen damit insgesamt aber nicht zu entnehmen. So ergibt sich etwa auch aus dem aktuellen EUAA-Bericht aus Dezember 2025, dass seit der Übernahme durch die neue syrische Regierung von keinen konkreten Fällen von Problemen für Atheisten oder Apostaten berichtet wurde (EUAA, Dezember 2025, S. 39). Ebenso wird auch im Länderinformationsblatt festgehalten, dass keine der vom niederländischen Außenministerium konsultierten Quellen konkrete Beispiele nennen konnte, bei welchen Atheisten und Abtrünnige des Islam nach der Machtübernahme Probleme hatten, auch wenn festgehalten wurde, dass diese in Syrien im Allgemeinen niemals offen zu ihrer Abtrünnigkeit stehen würden. Insbesondere würden diese die Ausgrenzung aus ihrer eigenen Gemeinschaft riskieren (LIB, S. 229). Auch der Beschwerdeführer führte im gesamten Verfahren keine Länderberichte ins Verfahren ein, welche ein gezieltes Vorgehen gegen nicht streng gläubige Muslime stützen könnten. Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine konkret und individuell seine Person betreffende erhöhte Gefahrenlage ausreichend darzutun.
Zwar wendete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 04.02.2026 weiters ein, dass seine „westliche“ Lebensweise nicht mit der extrem konservativen Weltanschauung der HTS in Einklang zu bringen sei. Doch sind im gesamten Verfahren keine ausreichenden Umstände hervorgekommen, die darauf schließen würden, dass der Beschwerdeführer in Österreich bereits in einem solchen Maße eine („westliche“) Lebensweise führt, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Syrien darstellt. Insbesondere tätigte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine substantiierten Angaben zu seinem behaupteten „westlichen“ Lebensstil. Vielmehr brachte er weder in seinen Stellungnahmen vom 04.02.2026 und vom 11.03.2026 noch in der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2026 konkret vor, in welcher Form die behauptete „Verwestlichung“ zum Ausdruck kommen und inwiefern seine Lebensweise einen nachhaltigen Bruch mit den in Syrien allgemein verbreiteten Werten darstellen würde. Dieses lediglich allgemein gehaltene und im gesamten Verfahren nicht näher konkretisierte Vorbringen ist damit nicht dazu geeignet, eine Lebensführung glaubhaft zu machen, welche einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Syrien bedeuten würde.
In Gesamtschau ist es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, eine „verwestlichte“ Lebensweise glaubhaft zu machen, aufgrund derer ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung von Seiten der neuen syrischen Regierung oder einer sonstigen bewaffneten Gruppierung drohen würde.
Schließlich hat der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft zum Ausdruck gebracht, dass er der neuen syrischen Regierung bzw. der (ehemaligen) HTS tatsächlich politisch oppositionell gesinnt sei. So gab er in seiner Einvernahme vor dem BFA am 02.06.2025 befragt nach seiner Meinung und seiner Einstellung gegenüber der HTS, Folgendes an: „Aufgrund der Probleme in Syrien, habe ich das Gefühl, dass sie nicht gut sind. Fast in jedem Dorf gibt es ein Problem. Aber ich kenne die HTS nicht.“ (Einvernahmeprotokoll vom 02.06.2025, S. 6). Ein tiefgreifende, gegenüber der HTS verinnerlichte politische Überzeugung ist diesen Ausführungen aber nicht ausreichend substantiiert zu entnehmen, vielmehr lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers auf ein politisches Desinteresse schließen, besonders da der Beschwerdeführer auch selbst in Verfahren angab, in Syrien nie politisch aktiv gewesen zu sein und sich nie öffentlich negativ gegenüber einer Gruppierung geäußert oder politisch betätigt zu haben (Einvernahmeprotokoll vom 05.12.2024, S. 7; Einvernahmeprotokoll vom 02.06.2025, S. 5). Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine politische Betätigung des Beschwerdeführers hervorgekommen. In der Beschwerdeschrift wurde zwar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ablehnenden Einstellung gegenüber den politischen Ansichten der HTS eine Verfolgung durch diese befürchte. Diese behauptete politische Ablehnung konkretisierte der Beschwerdeführer aber weder in der Beschwerde noch in den Stellungnahmen vom 04.02.2026 und vom 11.03.2026 oder in der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2026 näher und wurde diese damit auch nicht ausreichend substantiiert dargetan. Dieses allgemein gehaltene Vorbringen ist damit nicht dazu geeignet, eine tiefgreifende oppositionelle Gesinnung gegenüber der neuen syrischen Regierung darzutun.
Nicht unberücksichtigt bleibt, dass laut den Länderberichten weiterhin von willkürlichen Verhaftungen und Hinrichtungen berichtet wird, wie dies u.a. auch in der Beschwerde festgehalten wurde, auch wenn grundsätzlich umfangreiche Versöhnungsprozesse in Gang gesetzt wurden. So zählte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) im Zeitraum vom 08.12.2024 bis zum 11.01.2025 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden. Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 08.12.2024 und 08.01.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten (LIB, S. 185). Weiters dokumentierte das Syrian Network for Human Rights (SNHR) in der ersten Jahreshälfte 2025 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen, davon 33 Kinder und 16 Frauen. Die syrische Regierung wird für 192 Fälle verantwortlich gemacht, 135 Personen wurden wieder freigelassen (LIB, S. 144). Ausgehend von den Länderberichten richten sich bewaffnete Angriffe aber insbesondere gegen Regimestraftäter, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes sowie gegen Schiiten und Angehörige der alawitischen Gemeinschaft und ereignen sich insbesondere in den Küstengebieten sowie in den Gouvernements Homs, Hama und Suweida. Besonders betroffen sind die Provinzen, die das Kernland des ehemaligen Assad-Regimes darstellten (vgl. etwa LIB, S. 181 ff). Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben. Insbesondere ehemalige Soldaten und hochrangige Offiziere der Syrischen Arabischen Armee, Personen, die in Nachrichtendiensten tätig waren, und Personen, von denen angenommen wird, dass sie an Menschenrechtsverletzungen beteiligt waren, sind einem erheblich höheren Risiko ausgesetzt, verhaftet oder angegriffen zu werden (LIB, S. 206). So wurden etwa auch Checkpoints installiert, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Regimes verantwortlich sind (LIB, S. 323). Razzien und Festnahmen fokussierten sich auf die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus, und richteten sich gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte (LIB, S. 144). Die meisten Verstöße, die von Sicherheitskräften in ganz Syrien begangen wurden, scheinen sich gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten.
Eine dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Gefahr ist jedoch nicht anzunehmen. Denn wie oben bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst in der vormaligen Syrischen Arabischen Armee nicht abgeleistet und sich in Syrien nicht an bewaffneten Kampfhandlungen beteiligt. Ebenso war er weder für das ehemalige Assad-Regime tätig, noch hat er in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient. Des Weiteren stammt der Beschwerdeführer auch nicht aus einem der Kerngebiete des ehemaligen Assad-Regimes – Latakia oder Tartus. Die Länderberichte dokumentieren willkürliche Verhaftungen von bloß vermeintlichen Anhängern des ehemaligen Assad-Regimes nur vereinzelt und zudem in den Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus, wohin der Beschwerdeführer nicht zurückkehrt und woher er nicht stammt. Dass der Beschwerdeführer von derartigen Übergriffen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit betroffen wäre, ist mangels jeglicher Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime und mangels Herkunft aus einem Kerngebiet des ehemaligen Assad-Regimes nicht anzunehmen.
Es ist daher auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatregion unterstellt werden könnte, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes zu sein und er Opfer einer Vergeltungsaktion von Anhängern der neuen syrischen Regierung werden könnte, besonders da der Beschwerdeführer – wie oben bereits ausgeführt – der neuen syrischen Regierung auch nicht ablehnend gegenübersteht oder sonst wie ins Visier dieser oder der ehemaligen HTS geraten ist.
Insbesondere bestätigen auch die in der Beschwerde angeführten Länderberichte, dass die neue syrische Regierung vor allem gegen Personen mit Verbindungen zum ehemaligen Assad-Regime vorgeht, auch wenn Angriffe auf scheinbar zufällige Zivilist:innen ebenfalls erwähnt werden. Ein systematisches Vorgehen gegen unbeteiligte Zivilist:innen ist daraus aber insgesamt nicht ausreichend abzuleiten.
Darüber hinaus wendete der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2026 zu seinen Rückkehrbefürchtungen noch ein, er fürchte sich vor Entführungen zum Zwecke der Lösegeldforderung, da man aufgrund seines Aufenthaltes in Europa vermute, dass er Geld habe. In Gesamtschau des Länderinformationsblattes kommt es in Syrien auch tatsächlich zu Entführungen, insbesondere in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers kommt es fast täglich zu Attentaten und Entführungen in den ländlichen Gebieten im Westen und Osten (LIB, S. 58 und 144). Doch richten sich diese Entführungen vor allem gegen Personen mit Verbindungen zum ehemaligen Assad-Regime und Alawiten (LIB, S. 144 und 248). Eine maßgeblich erhöhte Gefährdungslage des Beschwerdeführers, Opfer einer Entführung zu werden, ist daraus somit nicht abzuleiten, zumal der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – keiner dieser Gruppierungen angehört. Im Übrigen führte der Beschwerdeführer auch keine Länderberichte ins Verfahren ein, anhand derer eine maßgeblich erhöhte Gefährdungslage für aus Europa zurückgekehrte Personen abzuleiten wäre. Zwar gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 12.02.2026 an, dass vor einer Woche in einem benachbarten Dorf eine aus Europa zurückgekehrte Person umgebracht worden sei, was ihm seine Familie erzählt habe. Konkret danach befragt, was mit dieser Person nach der Rückkehr passiert sei, gab er aber lediglich vage an, er wisse nur, dass die Person aus Europa zurückgekommen sei und diese wegen des Geldes umgebracht worden sei (Verhandlungsprotokoll, S. 10 f). Mehr konnte der Beschwerdeführer zu diesem Vorfall nicht angeben. Anhand dieses vom Beschwerdeführer geschilderten Einzelfalles ist aber – selbst bei Wahrunterstellung – keine maßgeblich erhöhte Gefahrenlage seiner Person abzuleiten, zumal den Länderberichten keine sich systematisch ereignenden Entführungsfälle von aus Europa zurückgekehrten Personen zu entnehmen sind und – wie bereits ausgeführt – auch der Beschwerdeführer keine entsprechenden Länderberichte ins Verfahren einführte. Darüber hinaus findet auch die in der Stellungnahme vom 04.02.2026 weiters geäußerte Gefahr, dass der Beschwerdeführer Opfer krimineller Netzwerke, wie der sogenannten Organmafia, werden könnte, keine hinreichende Deckung in den Länderinformationen. Den Länderberichten sind keine Informationen hinsichtlich eines in Syrien stattfindenden, weitreichenden Organhandels zu entnehmen.
Schließlich wendete der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA am 02.06.2025 und in der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2026 noch ein, dass das israelische Militär in benachbarte Dörfer einmarschiert sei und Leute festgenommen habe. Auch in der Beschwerde wurden Berichte aus Oktober 2025 erwähnt, denen zufolge es im Süden Syriens zu Razzien, Verhaftungen und Durchsuchungsaktionen durch israelische Soldaten gekommen sei. Hierzu sei aber festgehalten, dass die Quellen zu den in der Beschwerde genannten Berichten nicht angeführt wurden und damit auch nicht nachprüfbar sind. Hinsichtlich der in der Stellungnahme vom 30.06.2025 zur Stützung der Befürchtung, dass der Beschwerdeführer von israelischen Soldaten festgenommen werde, weiters genannten Berichte, sei überdies angemerkt, dass sich diese Berichte auf das Gouvernement Quneitra beziehen und damit in Bezug auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ebenfalls keine erhöhte Gefährdungslage darzutun vermögen. Schließlich wurden auch in der Stellungnahme vom 11.03.2026 drei Berichte aus September und Oktober 2025 sowie aus Februar 2026 erwähnt, in denen von mehreren Fällen von Verhaftungen junger Männer im Süden Syriens berichtet wurde, u.a. auch im Gouvernement XXXX . Dabei handelt es sich aber um Einzelfälle und ist vor allem das Gouvernement Quneitra von Festnahmen betroffen. Überdies sind auch den hier zugrunde gelegten Länderinformationen keine weitreichenden und groß angelegten Verhaftungskampanien von Seiten israelischer Streitkräfte im Süden Syriens zu entnehmen, sodass sich in Gesamtschau keine ausreichend konkrete Gefahr für den Beschwerdeführer ergibt, Opfer einer Verhaftung durch Israel zu werden.
Insofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11.03.2026 aber schließlich noch ausführte, dass er eine mögliche Besatzung seiner Herkunftsregion durch israelische Streitkräfte ablehne, sei angemerkt, dass sich aus den hier zugrunde gelegten Länderinformationen keine Anhaltspunkte für eine Ausweitung der israelischen Besatzungszone ergeben. Das diesbezügliche Vorbringen geht damit ins Leere.
Zu einer möglichen Gefährdung aufgrund der Herkunft, der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung:
Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem BFA am 05.12.2024, wonach er auch aufgrund seines Auslandsaufenthaltes und seiner Herkunft verfolgt werden würde, ist abschließend anzumerken, dass sich dieses Vorbringen des Beschwerdeführers auf das ehemalige Assad-Regime bezogen hat. Eine derartige Gefährdung ist in Anbetracht des Umstandes, dass das Assad-Regime in Syrien keine Gebietskontrolle mehr ausübt und die Regimeüberbleibsel zersplittert sind, aktuell aber nicht mehr gegeben.
Darüber hinaus liegen auch keine Hinweise darauf vor, dass die neue syrische Regierung oder sonstige bewaffnete Gruppierungen Rückkehrende, die illegal aus Syrien ausgereist sind und im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgen würden, dies auch aufgrund der hohen Anzahl an Menschen, die seit dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes bereits nach Syrien in unterschiedliche Gouvernements zurückgekehrt sind. So waren mit Stand vom 17.06.2025 600.000 Syrer:innen in den vergangenen sechs Monaten zurückgekehrt (LIB, S. 458). Auch UNHCR schätzt, dass vom 08.12.2024 bis zum 18.09.2025 988.134 Syrer:innen nach Syrien zurückgekehrt sind (EUAA, Dezember 2025, S. 18). Dass die Rückkehrenden insgesamt einer gezielten Verfolgung oder willkürlicher Gewalt unterliegen würden, ist den Länderberichten nicht zu entnehmen. So sind syrische Rückkehrende – laut dem Länderinformationsblatt –nach ihrer Rückkehr zwar mitunter Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (LIB, S. 184). Auch Rückkehrer aus Deutschland wurden nach ihrer Rückkehr nach Syrien gefangen genommen und gefoltert, wobei eine NGO vier Fälle von Syrern verfolgt hat, die nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 nach Syrien zurückgekehrt sind (LIB, S. 147). So kamen zwei Rückkehrer aus Deutschland nach ihrer Ankunft in Syrien ums Leben oder verschwanden, ein dritter wurde von einer bewaffneten Gruppierung entführt und an die syrische Allgemeine Sicherheit übergeben. Weiters fehlt von einem aus Österreich abgeschobenen Syrer nach Angaben seiner Rechtsvertreter jede Spur und ein weiterer Rückkehrer aus Frankreich wurde im März 2025 erschossen (LIB, S. 474). Wie dem Länderinformationsblatt zu entnehmen ist, handelt es sich dabei aber nicht um weit verbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Laut der Österreichischen Botschaft in Damaskus gibt es keine Hinweise dafür, dass Rückkehrer inhaftiert, gefoltert, getötet oder diskriminiert werden und auch ein von der Staatendokumentation im November 2025 befragter Experte gab an, dass es keine Informationen gibt, wonach Rückkehrer getötet oder gefoltert wurden, anders als unter dem Assad-Regime (LIB, S. 474).
In Gesamtschau ist damit aus den Länderberichten kein systematisches Vorgehen gegen sämtliche Rückkehrenden zu entnehmen, zumal auch im aktuellen EUAA-Bericht festgehalten wurde, dass Rückkehrende seit dem Sturz des Assad-Regimes im Allgemeinen nicht von den Behörden verfolgt wurden (EUAA, Dezember 2025, S. 19).
Es ist daher in einer Gesamtbetrachtung auch davon auszugehen, dass die Einreise des Beschwerdeführers nach Syrien und die Weiterreise in seine Heimatregion ohne eine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung möglich ist. Nach den Länderberichten sind die Flughäfen Damaskus und Aleppo sowie zudem alleine von der Türkei aus sechs Grenzübergänge rund um die Uhr in Betrieb und auch der syrisch-jordanische Grenzübergang al-Jaber/Nassib ist geöffnet. Dass der Beschwerdeführer auf dem Weg in seine Heimatregion Verfolgungshandlungen unterliegen würde, ist – wie oben dargelegt – nicht maßgeblich wahrscheinlich, insbesondere, da er in keinerlei Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime steht und auch nicht in ein ehemaliges Kerngebiet dieses Regimes zurückkehrt.
Zu den Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Die Feststellung zum Ausmaß der willkürlichen Gewalt in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers und die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in seinem Herkunftsgebiet einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt ist sowie dass er auch nicht aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage in Syrien einer Gefährdung ausgesetzt ist, gründen sich auf die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen; hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei glaubhaftes Vorbringen bezüglich einer im Herkunftsstaat aktuell bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person oder seine Familie aktuell betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit – sohin zu einer allfälligen maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheitslage und der seiner Familienangehörigen – vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage getätigt hat, von der er oder seine Familienangehörigen aktuell betroffen wären (siehe zum Erfordernis der Auseinandersetzung mit diesem Themenbereich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem rezenten Erkenntnis vom 25.06.2024, Ra 2024/18/0151), gründet sich auf sein Vorbringen im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht.
So gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung am 10.01.2024 befragt nach seinen Fluchtgründen zunächst zwar an, er habe Syrien aufgrund des Krieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem BFA am 05.12.2024 gab er an, seine Familie sei aufgrund der Gefechte zwischen der Opposition und dem Regime bereits im Jahr 2014 aus dem Herkunftsort vertrieben worden, nach ca. drei Jahren hätten sie aber wieder zurückkehren können (Einvernahmeprotokoll vom 05.12.2024, S. 4). Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme an, er habe Syrien aufgrund der Probleme zwischen der Opposition und dem Regime verlassen. Es seien alle Schulen zerstört worden und es habe Luftangriffe von Seiten des Regimes gegeben. Zwei oder drei Mal habe es vor ihm einen Anschlag gegeben, z.B. hätten sie einmal eine Hochzeit gefeiert und vor ihnen sei eine Rakete eingeschlagen. Wie der Beschwerdeführer selbst angab, sei hierbei aber keiner verletzt worden (Einvernahmeprotokoll vom 05.12.2024, S. 7). Eine konkrete Betroffenheit brachte der Beschwerdeführer damit nicht hinreichend vor. Auf die Frage, wie es seiner Familie aktuell in Syrien gehe, gab der Beschwerdeführer weiters an, dass auch momentan die Sicherheitslage nicht sehr gut sei (Einvernahmeprotokoll vom 05.12.2024, S. 5). Konkrete Vorfälle, von denen seine Familienmitglieder betroffen gewesen wären, schilderte der Beschwerdeführer hingegen nicht.
In Folge des Sturzes des Assad-Regimes gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 02.06.2025 nachfolgend auf die Frage, wie es seiner Familie aktuell in Syrien gehe, Folgendes an: „Leider herrscht in unserem Dorf noch Chaos, die neuen Machthaber haben unsere Stadt noch nicht übernommen. Nachgefragt gebe ich an, dass sie noch leben aber die Lage ist nicht gut und sie meinten, wenn es so bleibt, dann werden sie entweder nach Jordanien oder in den Libanon gehen.“ (Einvernahmeprotokoll vom 02.06.2025, S. 3). Weiters führte er aus, seine Familie habe ihm erzählt, dass sich die Lage verschlechtert habe, es würden Menschen auf der Straße entführt und es werde Organhandel betrieben (Einvernahmeprotokoll vom 02.06.2025, S. 4). Die konkrete Frage, ob seine Familienangehörigen verfolgt oder persönlich bedroht würden, verneinte der Beschwerdeführer aber ausdrücklich (Einvernahmeprotokoll vom 02.06.2025, S. 4). Der Beschwerdeführer wurde mehrfach gefragt, ob er noch etwas angeben wolle, was der Beschwerdeführer jeweils verneinte. Im Besonderen wurde der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht und nochmals gefragt, ob er noch etwas Asylrelevantes angeben wolle oder etwas vorbringen möchte, das ihm wichtig erscheine, jedoch bislang nicht gefragt worden sei, was der Beschwerdeführer beantwortete mit: „Ich konnte alles sagen und möchte nichts mehr hinzufügen.“ (Einvernahmeprotokoll vom 02.06.2025, S. 7).
Schließlich gab der zu diesem Zeitpunkt bereits volljährige Beschwerdeführer auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 12.02.2026 keine konkret seine Familienangehörigen betreffenden Gefährdungen an. Zwar führte der Beschwerdeführer aus, seine Familie berichte, dass die Sicherheitslage nicht stabil sei. Die bewaffneten Banden dort hätten alles unter Kontrolle, diese würden rauben und entführen. Letzte Woche habe es drei Verbrechen in den benachbarten Dörfern gegeben (Verhandlungsprotokoll, S. 9). Eine konkrete Betroffenheit seiner Familie ist daraus aber nicht abzuleiten, besonders da der Beschwerdeführer auch selbst angab, dass es seiner Familie gut gehe (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Zudem spricht auch der Umstand, dass sich die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in Syrien aufhält, gegen eine solche konkrete Betroffenheit, zumal der Beschwerdeführer bereits in seiner Einvernahme vor dem BFA am 02.06.2025 ausführte, dass seine Familie Syrien verlassen werde, sollte sich die Lage nicht bessern (Einvernahmeprotokoll vom 02.06.2025, S. 3).
Zusammenfassend brachte der Beschwerdeführer mit seinen Schilderungen – auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der beiden Einvernahmen vor dem BFA noch minderjährig war – daher im gesamten Verfahren keine maßgebliche individuelle Gefährdung seiner persönlichen Sicherheit oder der seiner Familienmitglieder glaubhaft vor. Im Besonderen behauptete der Beschwerdeführer im Verfahren weder von Seiten des ehemaligen Assad-Regimes noch von Seiten einer sonstigen bewaffneten Gruppierung bzw. eines sonstigen in Syrien präsenten Akteurs eine bereits erfolgte konkrete Bedrohung, dies weder im Zusammenhang mit der Vertreibung im Jahr 2014 noch mit seiner Ausreise im Jahr 2023. Zwar führte er aus, es habe im Jahr 2014 Gefechte zwischen der Opposition und dem Regime gegeben. Dass er oder seine Familie davon konkret betroffen gewesen wäre, ist seinen Angaben hingegen nicht zu entnehmen und konnte die Familie nachfolgend auch wieder in die Herkunftsregion zurückkehren. Auch im Zusammenhang mit den behaupteten Luftangriffen seitens des Regimes, die schließlich zu seiner Ausreise aus Syrien geführt hätten, ist keine konkrete Betroffenheit abzuleiten, auch wenn der Beschwerdeführer angab, dass eine Rakete vor ihnen eingeschlagen habe, zumal – wie er selbst ausführte – keiner verletzt wurde. Insbesondere sei in diesem Zusammenhang auch festgehalten, dass Luftangriffe von Seiten des ehemaligen Assad-Regimes in Folge des Sturzes des Assad-Regimes nicht mehr anzunehmen sind. Abgesehen davon brachte der Beschwerdeführer auch bezogen auf den Zeitraum nach seiner Ausreise keine konkrete Betroffenheit seiner Familienangehörigen vor, im Besonderen auch nicht von Luftangriffen. Er führte in diesem Zusammenhang zwar aus, dass die Sicherheitslage schlecht sei und es zu Raubüberfällen und Entführungen komme. Wie er selbst angab, werden seine Familienangehörigen aber nicht verfolgt oder persönlich bedroht.
In Gesamtschau sind somit bezogen auf die Herkunftsregion dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte für eine aktuell bestehende extreme Gefahrenlage bzw. Anhaltspunkte für eine individuell seine Person oder die Personen seiner Familienangehörigen betreffende vergangene oder aktuelle individuelle tatsächliche Bedrohung der persönlichen Sicherheit (glaubhaft) zu entnehmen. Festzuhalten ist daher, dass es jedenfalls bisher in der Herkunftsregion weder in der Vergangenheit – abgesehen von den vorgebrachten, die Allgemeinheit betreffenden Kriegshandlungen und die Bombardements der Herkunftsregion – noch aktuell individuelle und konkrete Bedrohungen der persönlichen Sicherheit des Beschwerdeführers und seiner noch in der Herkunftsregion lebenden Familienangehörigen gab oder aktuell gibt. Eine bisherige bzw. insbesondere eine aktuelle individuelle tatsächliche negative Betroffenheit des Beschwerdeführers oder seiner in der Herkunftsregion lebenden Familie von allfälligen die persönliche Sicherheit bedrohenden Faktoren bzw. sicherheitsrelevanten Vorfällen kann daher bezogen auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers unter Mitberücksichtigung jener Zeit, die der Beschwerdeführer nunmehr nicht mehr in Syrien lebt, nicht festgestellt werden.
Dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen kann, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, ist, stützt sich ebenfalls auf die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen; hierzu wird gleichsam die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers bei seiner Ausreise aus Syrien, zu seiner Sozialisation in Syrien und zu seinem (Aus-)Bildungsstand ergeben sich aus den eigenen, diesbezüglich nachvollziehbaren und im bisherigen Verfahren weitgehend konsistenten Angaben des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer gab in den Einvernahmen vor der belangten Behörde am 05.12.2024 und am 02.06.2025 sowie in der Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2026 an, gesund zu sein. Gegenteilige Anhaltspunkte sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers basieren auf seinen eigenen Angaben in seinen Einvernahmen vor der belangten Behörde am 05.12.2024 und am 02.06.2025 sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.02.2026, aus denen sich nicht ergibt, dass er nicht in der Lage wäre, eine Arbeit auszuüben, dies in Zusammenschau mit seinem festgestellten Alter, seinem Gesundheitszustand sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer – wie festgestellt – bereits in Syrien in der Landwirtschaft der Familie gearbeitet hat.
Die Feststellungen zum Verbleib seiner Familienangehörigen und zum bestehenden Kontakt zu diesen, gründen sich auf die diesbezüglich nachvollziehbaren und im bisherigen Verfahren konsistenten Ausführungen des Beschwerdeführers.
Die Feststellung, dass sich die wirtschaftliche Situation der Familie des Beschwerdeführers als ausreichend gesichert darstellt, gründet sich darauf, dass sich die wirtschaftliche Lage seiner Familie – seinen Angaben in den Einvernahmen vor dem BFA zufolge – als mittelmäßig darstellt (Einvernahmeprotokoll vom 05.12.2024, S. 5; Einvernahmeprotokoll vom 02.06.2025, S. 4). In der mündlichen Verhandlung am 12.02.2026 gab der Beschwerdeführer zudem an, dass es seiner Familie in Syrien gut gehe und sie nach wie vor in ihrem Eigentumshaus lebe (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Es haben sich damit keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Familie des Beschwerdeführers durch das Einkommen aus der Landwirtschaft den Lebensunterhalt nicht bestreiten könnte. Insbesondere gehen vor diesem Hintergrund auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 11.03.2026, wonach sich seine Familie in einer äußert prekären Lebenslage befinde, ins Leere und sind nicht glaubhaft.
Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe gründen sich auf das Länderinformationsblatt (vgl. LIB, S. 487 ff).
Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die angeführten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Zu A)
Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, d.h. er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Syrien keine asylrelevante, individuelle Verfolgung glaubhaft machen habe können. Mit dieser Beurteilung ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht:
Wie oben dargelegt wurde, ereigneten sich Ende November/Anfang Dezember 2024 in Syrien politische Umbrüche, welche zur Flucht des Langzeitmachthabers Bashar al-Assad aus Syrien und zur Beendigung des Assad-Regimes führten. Weite Teile Syriens, darunter auch die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, stehen nunmehr unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Das ehemalige syrische Assad-Regime verfügt in Syrien über keine Gebietshoheit mehr und es bestehen nur noch zersplitterte Gruppierungen von Regimeüberbleibseln. Die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes und die Syrische Arabische Armee wurden aufgelöst. Es besteht daher keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass dem Beschwerdeführer von Seiten des ehemaligen syrischen Assad-Regimes eine Einziehung zum Wehrdienst in die (nunmehr aufgelöste) Syrische Arabische Armee oder eine asylrelevante Verfolgung im Zusammenhang mit einer allfälligen Wehrdienstverweigerung oder aufgrund der behaupteten Anhaltung an einem Checkpoint des syrischen Regimes im Zuge der Ausreise aus Syrien drohen würde. Auch der befürchteten Verfolgung aufgrund der Herkunft, dem Auslandsaufenthalt und der Religionszugehörigkeit ist damit die Grundlage entzogen.
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung weiters dargelegt wurde, droht dem Beschwerdeführer auch keine Einziehung zum Militärdienst der neuen syrischen Regierung, zumal die Wehrpflicht in Syrien abgeschafft wurde und die Armee künftig als Freiwilligenarmee organisiert werden soll. Auch eine dem Beschwerdeführer drohende Zwangsrekrutierung durch andere Gruppierungen, etwa die (ehemalige) HTS oder die SNA (vormals: FSA), ist – wie beweiswürdigend ausgeführt wurde – nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
Darüber hinaus droht dem Beschwerdeführer auch sonst aktuell nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung von Seiten der neuen syrischen Regierung, der (ehemaligen) HTS oder einer sonstigen bewaffneten Gruppierung aufgrund einer ihm (unterstellten) oppositionellen Gesinnung. Insbesondere ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine von ihm verinnerlichte „westlich“-orientierte Lebenseinstellung glaubhaft zu machen, welche einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den in Syrien allgemein verbreiteten Werten darstellen würde. Auch in Bezug auf nicht streng gläubige Muslime haben sich aus den Länderberichten keine Anhaltspunkte für eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgungsgefahr ergeben.
Darüber hinaus ergeben sich aus den Länderfeststellungen zwar – trotz eingeleiteter Versöhnungsprozesse – Übergriffe auf Personen, die mit dem ehemaligen Assad-Regime in Verbindung stehen. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht in den Streitkräften des ehemaligen Assad-Regimes oder sonst wie für das ehemalige Assad-Regime tätig, er hat sich in keiner Weise politisch exponiert und auch nicht an Kampfhandlungen beteiligt, sondern vielmehr seinen Wehrdienst noch überhaupt nicht abgeleistet. Er stammt auch nicht aus einem der Kerngebiete des ehemaligen Assad-Regimes. Eine besondere Exposition des Beschwerdeführers, als oppositionell oder regierungsfeindlich wahrgenommen zu werden, ist nicht hervorgekommen. Außerdem hat der Beschwerdeführer auch keine oppositionelle gegnerische Haltung der neuen syrischen Regierung bzw. der (ehemaligen) HTS gegenüber verinnerlicht.
In Ermangelung von dem Beschwerdeführer individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014).
Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
Mit Blick auf die Länderinformationen haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein könnte, zumal Sunniten mit etwa 74% die Mehrheit der syrischen Bevölkerung stellen und Araber die überwältigende Mehrheit in Syrien darstellen (LIB, S. 224). Eine derartige Gefährdung wurde auch von Seiten des Beschwerdeführers im Verfahren nicht vorgebracht. Dies deckt sich auch mit dem aktuellen Bericht der EUAA, wonach es keine Informationen gibt, dass Personen alleine aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Bevölkerungsgruppe der sunnitischen Araber verfolgt würden (EUAA, Dezember 2025, S. 41).
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt wurde, haben sich weiters auch keine Hinweise ergeben, dass Rückkehrende, die Syrien illegal verlassen und im Ausland um Asyl angesucht haben, gezielt verfolgt würden.
Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.
Da sich somit auch sonst keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in seinem Heimatstaat ableiten ließ, war im Ergebnis die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
§ 8 AsylG lautet auszugsweise:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
…“
Zu prüfen ist, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
In diesem Zusammenhang ist auch auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095, sowie zuletzt VwGH 28.6.2024, Ra 2022/19/0039).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52 ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81 ff).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).
Der Beschwerdeführer wurde, wie den getroffenen Feststellungen zu Grunde gelegt wurde, in der nördlich der Stadt XXXX gelegenen Ortschaft XXXX (auch: XXXX ) im Gouvernement XXXX geboren, er ist den überwiegenden Teil seines Lebens dort aufgewachsen und hat – abgesehen von einem dreijährigen Aufenthalt an einem anderen Ort – bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Alter von XXXX Jahren dort gelebt. Wie festgestellt, leben die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern des Beschwerdeführers nach wie vor im Herkunftsort. Als Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist damit, wie festgestellt wurde, der aktuell von der neuen syrischen Regierung kontrollierte Herkunftsort XXXX (auch: XXXX ) und dessen weitere Umgebung anzusehen.
Bisher kam es dort – trotz der langjährigen Bürgerkriegssituation und unter Bedachtnahme auf vergangene, die Allgemeinheit betreffende Kriegshandlungen sowie Flächenbombardements der Herkunftsregion – weder in der Vergangenheit zu maßgeblichen individuellen und konkreten Bedrohungen der persönlichen Sicherheit des Beschwerdeführers und seiner noch in der Herkunftsregion lebenden Familienangehörigen, noch gibt es insbesondere aktuell in der Herkunftsregion Eingriffe in die persönliche Sicherheit der Familie des Beschwerdeführers; der Beschwerdeführer berichtete trotz eingeräumter ausreichender Gelegenheit nichts (Glaubhaftes) dergleichen; auf die diesbezüglich beweiswürdigenden Ausführungen wird verwiesen. Eine aktuelle individuelle tatsächliche Betroffenheit des Beschwerdeführers und seiner in der Herkunftsregion lebenden Familie von allfälligen die persönliche Sicherheit bedrohenden Faktoren bzw. sicherheitsrelevanten Vorfällen kann daher bezogen auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers gegenwärtig nicht festgestellt werden (zum Erfordernis der Auseinandersetzung mit diesem Themenbereich siehe die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 25.06.2024, Ra 2024/18/0151).
Nun ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, dass sich die Sicherheitslage auch nach dem Sturz des Assad-Regimes weiterhin fragil darstellt. Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt. Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen (LIB, S. 38 f). Insbesondere Israel griff bereits vor dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes Syrien an und intensivierte ab dem 08.12.2024 seine Militäroperationen im Süden Syriens. Israel besetzte die von Friedenstruppen überwachte Pufferzone, vervollständigte die Kontrolle über den Berg Hermon und weitete seine Operationen in Quneitra und Damaskus-Umland aus (LIB, S. 54 f). Israel führte seit dem Sturz von al-Assad Hunderte von Luftangriffen in ganz Syrien durch, die auf die militärische Infrastruktur Syriens, die Marineflotte und Waffenproduktionsstätten abzielten (LIB, S. 114). Mit Mitte Juli hatte die syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 68 Angriffe im Jahr 2025 dokumentiert, davon 58 Luftangriffe und zehn Raketenangriffe, bei denen Israel mehrere militärische Stellungen und strategische Einrichtungen in verschiedenen Gebieten Syriens ins Visier nahm und fast 102 Ziele zerstörte, darunter Gebäude, Waffen- und Munitionslager, Hauptquartiere, Zentren und Fahrzeuge. Bei diesen Angriffen wurden 37 Menschen getötet und 21 Mitglieder der Militärischen Operationsverwaltung sowie drei Zivilisten verletzt (LIB, S. 115). Insgesamt bleibt die Sicherheitslage in Syrien fragmentiert und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten (LIB, S. 49). Insbesondere der Süden Syriens ist seit dem Sturz des Assad-Regimes im Chaos versunken, was das Entstehen unabhängiger bewaffneter Gruppierungen begünstigt hat, wie der Islamischen Widerstandsbewegung in Syrien, einer Gruppierung, die mit der sogenannten „Achse des Widerstands“ Irans in Verbindung steht und mit den Überresten der Sicherheitskräfte Assads verbündet ist (LIB, S. 54). Im November und Anfang Dezember 2025 war die Sicherheitslage im Süden Syriens weiter instabil, mit sporadischen bewaffneten Zwischenfällen, kriminellen Aktivitäten und Bewegungsbeschränkungen (LIB, S. 55). In XXXX kommen Attentate und Entführungen fast täglich vor, vor allem in den ländlichen Gebieten im Westen und Osten. Vom Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 bis Juni 2025 verzeichnete das Büro für die Dokumentation von Verstößen der Ahrar Horan Gathering [lokale Organisation Anm.] 54 Todesfälle bei 80 Attentaten im Gouvernement XXXX (LIB, S. 58).
Ausgehend vom Bericht der EUAA vom Dezember 2025 kam es zwischen November 2024 und Mai 2025 im Vorfeld und unmittelbar nach dem Regimewechsel zur höchsten Anzahl der von ACLED dokumentierten Sicherheitsvorfälle, insbesondere im November und Dezember 2024 sowie im Jänner 2025. Nach dem Sturz des Assad-Regimes verzeichnete ACLED zwischen dem 09.12.2024 und dem 31.05.2025 4.271 Sicherheitsvorfälle in Syrien. Davon wurden 1.518 als Gewalttaten gegen Zivilist:innen, 1.907 als Explosionen oder Fernwaffengewalt und 846 als Kämpfe klassifiziert (EUAA, Dezember 2025, S. 65). 219 dieser Vorfälle betrafen das Gouvernement XXXX (EUAA, Dezember 2025, S. 67). Die meisten Vorfälle traten im Jänner 2025 auf und auch im März 2025 kam es zu einem Anstieg der Gewalt, bevor die Vorfallszahlen im April und Mai 2025 deutlich sanken. Zwischen dem 01.06.2025 und dem 26.09.2025 dokumentierte ACLED 1.665 Sicherheitsvorfälle in Syrien, wovon 491 als Kämpfe, 416 als Explosionen/Fernwaffengewalt und 758 als Gewalttaten gegen Zivilist:innen kodiert wurden. Die meisten Sicherheitsvorfälle betrafen hierbei die Gouvernements Deir ez-Zor (332), Suweida (206) und Aleppo (187), während die Gouvernements Tartus (24), Latakia (41) und Damaskus (41) die geringsten Zahlen aufwiesen (EUAA, Dezember 2025, S. 65 f). Bezogen auf das Gouvernement XXXX wurde in diesem Zeitraum von 150 Vorfällen berichtet (EUAA, Dezember 2025, S. 67).
Mit dem aufgezeigten Rückgang an Sicherheitsvorfällen übereinstimmend zeigte sich auch ein Rückgang der Anzahl an zivilen Todesopfern. Während die SNHR für den Zeitraum zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 noch von 2.854 zivilen Todesopfern berichtete, zeigte sich im Zeitraum zwischen Juni und September 2025 ein deutlicher Rückgang mit 1.402 zivilen Todesopfern, welche – abgesehen von den im Juli 2025 in Suweida registrierten Todesfällen –überwiegend auf Schüsse und Bombenanschläge durch unbekannte Täter, Landminenexplosionen und auf die Streitkräfte der Übergangsregierung und der SDF zurückzuführen waren (EUAA, Dezember 2025, S. 68). Auch im Gouvernement XXXX ist ein derartiger Rückgang verzeichnet bei 118 zivilen Todesopfern im Zeitraum zwischen Dezember 2024 und Mai 2025, gegenüber 50 zivilen Todesopfern im Zeitraum von Juni bis September 2025 (EUAA, Dezember 2025, S. 69).
Zwar dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) in der Zeit zwischen dem 08.12.2024 und dem 08.11.2025 eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Demgegenüber berichten andere Quellen aber, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnet im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel 2025 durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land (LIB, S. 39 f). Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle bis Oktober 2025 auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht (LIB, S. 40). Auch die im Länderinformationsblatt dargestellte Grafik der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der Todesopfer in Syrien im Zeitraum von 01.10.2023 bis zum 01.01.2026 zeigt ab Dezember 2024 einen kontinuierlichen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der Todesopfer mit jeweils einem kurzfristigen Anstieg im März und im Juli 2025, was vermutlich auf die Auseinandersetzungen in den Küstengebieten und in Suweida zurückzuführen ist (vgl. LIB, S. 40). Insgesamt zeigt sich damit tatsächlich eine Stabilisierung in Syrien (LIB, S. 40).
Auch wenn die Lage im Gouvernement XXXX – dem Länderinformationsblatt zufolge – damit als instabil bezeichnet worden sein mag, stellt sich in Anbetracht der sich abzeichnenden Stabilisierung in Syrien und der oben dargestellten Fallzahlen zu XXXX die Sicherheitslage in diesem Gouvernement damit aber nicht als derart gravierend dar, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre: Ausgehend vom Bericht der EUAA aus Dezember 2025 war das in Rede stehende Gouvernement im Zeitraum vom 09.12.2024 bis zum 31.05.2025 von durchschnittlich 8,9 Sicherheitsvorfällen pro Woche betroffen, im Zeitraum von 01.06.2025 bis zum 26.09.2025 im Durchschnitt von 8,7 Vorfällen pro Woche (EUAA, Dezember 2025, S. 74). Bei einer Einwohnerzahl von 1 - 1,2 Millionen (EUAA, Juli 2025, S. 178 f) und – laut Wikipedia – einer Fläche von ca. 3.730 km2 ist daraus aber nicht auf eine Gefahrendichte zu schließen, bei der jede dort anwesende Zivilperson mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko ausgesetzt wäre, getötet oder verletzt zu werden. Diese Ansicht wird auch durch die insgesamt rückläufigen Zahlen an zivilen Todesopfern bestätigt, besonders da auch die für die Zeiträume von Dezember 2024 bis 31.05.2025 und von Juni 2025 bis September 2025 im Vergleich zur Bevölkerungszahl verzeichneten zivilen Todesopfer von ungefähr neun bzw. vier pro 100.000 Einwohner (EUAA, Dezember 2025, S. 74) nicht für eine maßgebliche Gefährdungslage sämtlicher in diesem Gebiet aufhältigen Zivilist:innen spricht.
Hierbei wird nicht unberücksichtigt gelassen, dass sich nach Angaben der International Crisis Group Israel „als die am stärksten destabilisierende externe Kraft im post-Assad Syrien“ erwiesen hat und Israel weiterhin Angriffe im Südwesten Syriens sowie Luftangriffe auf zahlreiche Ziele durchführt (EUAA, Juli 2025, S. 91). Insbesondere im Zusammenhang mit der Ende April ausgebrochenen sektiererischen Gewalt zwischen den Drusen und lokalen sunnitischen Gruppen in Suweida und im Umland von Damaskus weitete Israel sein militärisches Engagement aus und führte unter dem Vorwand, die drusische Minderheit zu schützen, Luftangriffe gegen die syrische Regierung durch, welche auf militärische Einrichtungen im ländlichen Damaskus, in Dar'a, Latakia, West-Hama und in Damaskus abzielten. Auch wurden tägliche militärische Übergriffe israelischer Streitkräfte aus den Gouvernements Dar'a und Quneitra gemeldet (EUAA, Juli 2025, S. 88). Etwa führten die israelischen Streitkräfte Ende März 2025 einen Angriff auf die Stadt Koya durch, wobei es zu israelischen Artillerie- und Drohnenangriffen sowie zu bewaffneten Zusammenstößen gekommen war, sowie Anfang April 2025 auf die Stadt Nawa (EUAA, Juli 2025, S. 182). Schließlich eskalierte die Gewalt im Juli 2025 in der Provinz Suweida stark, nach intensiven Zusammenstößen zwischen drusischen Milizen und beduinischen Stammeskämpfern. Mehr als tausend Opfer wurden unter den Sicherheitskräften der Übergangsregierung, den drusischen Kämpfern und Zivilisten gemeldet. In diesem Kontext setzte Israel seine Invasionen und Angriffe im Süden Syriens sowie Luftschläge auf mehrere Ziele im ganzen Land, einschließlich der Stadt Damaskus, fort (EUAA, Dezember 2025, S. 64). Doch richten sich die Angriffe der israelischen Streitkräfte – wie bereits dargelegt – vor allem gegen militärische Einrichtungen und Ziele und nicht gegen die Zivilbevölkerung, auch wenn im Rahmen der Militäraktionen von zivilen Todesopfern berichtet wurde. Dies deckt sich auch mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2026, denen zufolge das israelische Militär die militärischen Punkte des alten Regimes bombardiert habe (Verhandlungsprotokoll, S. 10). Im Übrigen ist auch anhand des dokumentierten Rückganges der zivilen Todesopfer im Zeitraum von Juni 2025 bis September 2025 auf vier pro 100.000 Einwohner nicht darauf zu schließen, dass die Angriffe der israelischen Streitkräfte auf die Zivilbevölkerung abzielen würden.
Daran vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Stellungnahme vom 11.03.2026, wonach das Gebiet zwischen den Städten Maariya und Abidin im Yarmouk-Becken im Westen der Provinz XXXX beschossen wurde und seit Anfang Jänner 2026 mindestens 45 Bodenangriffe und Verstöße durch israelische Streitkräfte im südlichen und zentralen Umland von Quneitra und im Yarmouk-Becken im Westen von XXXX dokumentiert wurden, nichts zu ändern, da das betreffende Gebiet an der Grenze zu Jordanien und damit nicht in der Nähe der Herkunftsregion des Beschwerdeführers liegt.
Nun verwies der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 04.02.2026 zwar auf die rezente Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2025, Ra 2024/18/0733, und führte aus, dass es bei der Prüfung der Voraussetzungen von subsidiärem Schutz nicht mit der Judikatur des EuGH vereinbar sei, isoliert auf das Kriterium der Zahl an zivilen Opfern abzustellen. So sei ein zahlenmäßiger Rückgang der dokumentierten konfliktbezogenen Vorfälle für sich genommen nicht ausreichend, um von einer verbesserten Sicherheitslage auszugehen, vielmehr sei auch eine Auseinandersetzung mit weiteren Gefahren für Zivilpersonen, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verminung großer Gebiete, erforderlich.
In diesem Zusammenhang sei aber darauf hingewiesen, dass auch die EUAA in ihrem aktuellen Bericht aus Dezember 2025 die Ansicht vertritt, dass sich die Sicherheitslage in der in Rede stehenden Provinz mit einem stetigen Rückgang der Sicherheitsvorfälle nach einem Höchststand im März und April 2025 sowie einem Rückgang der zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner bei einer vergleichsweise niedrigen Zahl an zivilen Todesopfern, verbessert hat, sodass darauf geschlossen werden kann, dass es dort zwar zu willkürlicher Gewalt kommt, aber nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie zu nehmen (vgl. EUAA, Dezember 2025, S. 72 und 75). Als Risikofaktoren führt die EUAA das Alter, das Geschlecht, den Gesundheitszustand, die wirtschaftliche Lage, den Beruf und/oder den Wohnort, die Kenntnis der Gegend und das Unterstützungsnetzwerk ins Treffen (vgl. EUAA, Dezember 2025, S. 90 f). Ein solches höheres Maß an individuellen Risikofaktoren hat der Beschwerdeführer aber nicht dargetan und ist auch im Rahmen einer amtswegigen Betrachtung nicht ersichtlich.
Insbesondere handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen und gesunden jungen Mann, der bis zum Alter von XXXX Jahren überwiegend in seinem Herkunftsgebiet gelebt hat und mit diesem somit vertraut ist. Überdies verfügt der Beschwerdeführer über ein familiäres Unterstützungsnetzwerk in seinem Herkunftsgebiet, das ihn mit Ratschlägen und finanziellen Mitteln unterstützen kann, sodass insgesamt auch von einer gesicherten wirtschaftlichen Situation auszugehen ist; hierzu wird auf die entsprechenden Ausführungen weiter unten verwiesen.
Nun war die Übergangphase nach dem Sturz des Assad-Regimes – ausgehend vom Länderinformationsblatt – zwar turbulent und die Sicherheitskräfte waren mit Herausforderungen konfrontiert, darunter wiederkehrende sektiererische Gewalt, Massaker, immer wieder auftretende gewaltsame Auseinandersetzungen, außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge (LIB, S. 39). Die syrische Übergangsregierung festigte ihre Kontrolle über Teile des Landes, darunter die Städte Damaskus, Aleppo und Hama, mittlerweile aber nachhaltig und dehnte ihre Präsenz in Gebieten im Zentrum, Norden und Süden Syriens aus. In vielen Teilen des Landes herrschte jedoch weiterhin Unsicherheit. Anfang März starteten Assad-treue Loyalisten vor allem in den Küstengebieten von Tartus und Latakia einen Aufstand gegen die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung (EUAA, Juli 2025, S. 89). In geringerem Ausmaß waren auch die Gouvernements Hama und Homs betroffen (EUAA, Dezember 2025, S. 63). Die Eskalation löste heftige Feindseligkeiten und sektiererische Gewalt aus, die zum Tod von Hunderten Zivilist:innen und zur Vertreibung von Zehntausenden führten. Seit ihrem Höhepunkt im März haben die Angriffe der Assad-treuen Rebellen aber deutlich nachgelassen (EUAA, Juli 2025, S. 89). Zwar haben Assad-Anhänger Berichten zufolge Mitte August 2025 ihre Angriffe auf die Streitkräfte der Übergangsregierung in den Küstengebieten wieder verstärkt (EUAA, Dezember 2025, S. 63). Wie sich aus den Berichten der EUAA ergibt, konzentrierten sich die Zusammenstöße mit Überbleibseln des ehemaligen Assad-Regimes aber vorrangig auf die Gouvernements Latakia, Tartus, Homs und Hama und somit nicht auf die Heimatregion des Beschwerdeführers. Zwar kam es auch in XXXX zu Racheanschlägen, sektiererischen Tötungen und Angriffen auf das Personal der allgemeinen Sicherheitskräfte sowie Zivilist:innen durch nicht identifizierte Schützen, ebenso trugen Stammes- und Familienkonflikte weiter zur Instabilität bei (EUAA, Dezember 2025, S. 74). Des Weiteren wurden im Süden Syriens Sicherheitsvorfälle gemeldet, an denen die drusische Gemeinschaft beteiligt war. Wie bereits ausgeführt wurde, eskalierte im Juli 2025 die Gewalt in der Provinz Suweida nach heftigen Zusammenstößen zwischen drusischen Milizen und Kämpfern beduinischer Stämme erheblich. Es wurden mehr als tausend Opfer unter den Sicherheitskräften der Übergangsregierung, den drusischen Kämpfern und Zivilist:innen gemeldet. Vor diesem Hintergrund führte Israel weiterhin Übergriffe und Angriffe im Süden Syriens sowie Luftangriffe auf mehrere Ziele im ganzen Land, darunter auch in Damaskus, durch (EUAA, Dezember 2025, S. 64). Im Zuge der israelischen Luftangriffe und Bodeneinschläge kam es zu Opfern, auch in der Stadt XXXX (EUAA, Dezember 2025, S. 74).
Auch wenn damit in der weiteren Umgebung des Herkunftsgebietes des Beschwerdeführers ebenfalls von Angriffen berichtet wurde, so ist nochmals festzuhalten, dass sich diese Angriffe vorrangig gegen Angehörige der nunmehrigen Sicherheitskräfte sowie gegen militärische Ziele (vgl. hierzu EUAA, Juli 2025, S. 88) und nicht gegen die Zivilbevölkerung richten, auch wenn im Rahmen der Angriffe und Militäraktionen von zivilen Todesopfern berichtet wurde. In Anbetracht des oben aufgezeigten Rückganges an sicherheitsrelevanten Vorfällen und zivilen Todesopfern, insbesondere in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, ist daraus aber keine maßgebliche Gefährdungslage für jeden im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers aufhältigen Zivilisten abzuleiten, besonders da im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers von keinen groß angelegten Militäraktionen oder Angriffen berichtet wurde.
Es wird nicht verkannt, dass sich die Sicherheitslage in Syrien zwar allein aufgrund des Wegfalls der Auseinandersetzungen mit dem ehemaligen Assad-Regime verbessert hat, jedoch andere Sicherheitsrisiken zugenommen haben, so etwa die nach dem Länderinformationsblatt dramatisch gestiegene Kriminalität, nicht zuletzt aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen (LIB, S. 73). So herrschen nach dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes – wie auch in der Beschwerde ausgeführt – in verschiedenen Regionen Syriens Chaos und Gesetzlosigkeit, was zu Verbrechen geführt hat, die möglicherweise durch persönliche Ziele motiviert sind. Besonders im Norden mehren sich die Anzeichen für eine Eskalation von Gesetzlosigkeit und Gewalt in einem geografischen Gebiet, das sich zwischen Homs, Latakia an der Küste und Aleppo weiter östlich erstreckt (LIB, S. 71 f). So wurde aus Homs, Latakia und Tartus, aber auch aus Damaskus und Suweida Kriminalität gemeldet. Zudem wird in der Provinz Suweida von Gesetzlosigkeit und in der Provinz Tartus von Kleinkriminalität berichtet. Auch aus den Vororten von Damaskus werden Entführungen und Kriminalität gemeldet und die Verkehrswege zwischen Damaskus und Dar’a, Suweida sowie Homs sind insbesondere nachts nicht sicher. In der Stadt Homs haben die Behörden im März und April 2025 Kontrollpunkte in der ganzen Stadt eingerichtet, um gegen Kriminalität vorzugehen. Trotz der Präsenz von Sicherheitskräften der Übergangsregierung dauerten die Angriffe auf Zivilisten, insbesondere Alawiten, laut Berichten vom Mai 2025 an (EUAA, Dezember 2025, S. 59). Auch in der Beschwerde werden bezogen auf die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers eine Reihe an Attentaten und Angriffen angeführt (vgl. Beschwerdeschrift, S. 24).
Trotz der Versuche der neuen Regierung, die Sicherheit wiederherzustellen und Täter strafrechtlich zu verfolgen, untergraben die weit verbreitete Verfügbarkeit von Waffen und das Fortbestehen unabhängiger bewaffneter Gruppen diese Bemühungen weiterhin. Im ersten Quartal 2025 wurde eine Reihe von Verstößen registriert, die von Morden bis hin zum Verschwindenlassen von Personen reichen (LIB, S. 71). Die neue Regierung hat – einer Quelle zufolge – weiterhin mit tiefgreifender innerer Instabilität zu kämpfen und den Behörden gelingt es nach wie vor nicht, Ordnung durchzusetzen (LIB, S. 42). Im Besonderen zeigen sich die Sicherheitskräfte außerhalb der großen städtischen Zentren überlastet, was ihre Wirksamkeit einschränkt (EUAA, Dezember 2025, S. 63).
So ist – dem Länderinformationsblatt zufolge – der Süden Syriens seit dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 im Chaos versunken (LIB, S. 54). Besonders im Gouvernement XXXX war es – nach einem vorübergehenden Rückgang der Attentate und der gezielten Angriffe nach dem Sturz des Assad-Regimes – zu einer erneuten Eskalation der Attentate gekommen. Laut einem Sozialexperten waren diese Attentate aber aus Rache zwischen jenen Parteien, die in den jahrelangen Konflikt verwickelt waren, motiviert, neben Berichten über die Ermordung einiger Zivilpersonen aufgrund ihrer konfessionellen Zugehörigkeit (EUAA, Juli 2025, S. 180). Insbesondere wurden im Gouvernement XXXX im Berichtszeitraum mehrere Angriffe auf Angehörige der Sicherheitskräfte durch nicht identifizierte bewaffnete Männer sowie Tötungen ehemaliger Mitglieder lokaler Milizen und Angehöriger des vormaligen politischen bzw. Sicherheitsapparates des ehemaligen Assad-Regimes verzeichnet, auch wenn zahlreiche Angriffe nicht identifizierter bewaffneter Männer Opfer unter Personen ohne Verbindungen zu militärischen Gruppierungen forderten. Zudem waren mehrere Opfer auf bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Stammesgruppen und Familien zurückzuführen (EUAA, Juli 2025, S. 181).
Bezogen auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers sei damit festgehalten, dass es durchaus zu gezielten Angriffen und Tötungen von Zivilist:innen sowie auch zu Entführungen kommt. Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, richten sich diese Angriffe aber vorrangig gegen Angehörige des ehemaligen Assad-Regimes, der nunmehrigen Sicherheitskräfte oder lokaler Milizen bzw. sind diese konfessionell oder durch Streitigkeiten zwischen Stammesgruppen oder Familien motiviert. Auch bezogen auf die für ganz Syrien dokumentierten Sicherheitsvorfälle ergibt sich – wie oben bereits ausgeführt – aus dem Länderinformationsblatt, dass sich diese insbesondere gegen Regimestraftäter, Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes sowie gegen Schiiten und Angehörige der alawitischen Gemeinschaft richten und sich insbesondere in den Küstengebieten sowie in den Gouvernements Homs, Hama und Suweida ereignen. So waren im Laufe des Jahres 2025 Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Assad-Regime in Verbindung standen. Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Assad-Regime in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet (LIB, S. 43 f). Die meisten Verstöße, die in ganz Syrien begangen wurden, scheinen sich damit gegen bestimmte Anhänger des ehemaligen Regimes zu richten.
Ohne diese Gewaltakte zu verharmlosen, ergibt sich daraus jedoch in einer Gesamtbetrachtung, dass es sich hierbei nicht um generell willkürliche Gewalt handelt, sondern um gezielte Angriffe gegen bestimmte Personengruppen im Sinne von Racheakten. Auch die Vorfälle sektiererischer Gewalt richten sich nach den Länderinformationen hauptsächlich gegen schiitische und alawitische Gemeinschaften. Akte willkürlicher Gewalt –abseits dieser genannten politischen und religiösen Hintergründe – ergeben sich aus den Länderberichten hingegen nur vereinzelt.
Bezogen auf die konkrete Person des Beschwerdeführers sind insgesamt aber keine derartigen risikoerhöhenden Umstände hervorgekommen. Denn wie bereits dargelegt, steht der Beschwerdeführer – ein Angehöriger der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam – in keiner Verbindung zum (ehemaligen) Assad-Regime, zur neuen syrischen Regierung und deren Sicherheitskräften oder zu einer sonstigen bewaffneten Gruppierung in Syrien, er war nicht in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt, er stammt nicht aus den Kerngebieten des ehemaligen Assad-Regimes und er ist auch weder der schiitischen noch der alawitischen Gemeinschaft zuzurechnen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Gouvernement XXXX durchaus auch von Angriffen auf Personen ohne Verbindungen zu militärischen Gruppierungen berichtet wurde, kann zwar eine konkrete Betroffenheit des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden, in Zusammenschau mit den oben dargestellten, insgesamt rückläufigen Fallzahlen, die nicht auf eine maßgebliche Gefahrendichte im Gouvernement XXXX schließen lassen, sowie den individuellen – nicht gefahrenerhöhenden – Umständen des Beschwerdeführers ist eine solche Betroffenheit des Beschwerdeführers aber nicht maßgeblich wahrscheinlich. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Verfahren eingewendete Befürchtung, im Falle einer Rückkehr zum Zwecke der Lösegeldforderung entführt zu werden, wird im Übrigen auf die beweiswürdigenden Ausführungen weiter oben verwiesen.
Darüber hinaus wird nicht verkannt, dass die israelische Präsenz im Süden Syriens – wie in der Stellungnahme vom 11.03.2026 ausgeführt – zu Hauszerstörungen, Waldzerstörungen und zur Beschlagnahmung von Vieh führte (LIB, S. 55). Überdies kam es seit Dezember 2024 im Süden Syriens zu Zwangsumsiedlungen, zu Beschlagnahmungen und Zerstörungen von Häusern, zur Verweigerung des Zugangs zu Lebensgrundlagen und zur unrechtmäßigen Überstellung syrischer Häftlinge nach Israel durch israelische Streitkräfte (LIB, S. 183). Des Weiteren gibt es Belege dafür, dass israelische Soldaten auf die lokale Bevölkerung geschossen haben (LIB, S. 34). Ein systematisches und großflächiges Vorgehen der israelischen Streitkräfte gegen die Bevölkerung im Süden Syriens ist aus den Länderinformationen aber insgesamt nicht abzuleiten, sodass auch eine konkrete Betroffenheit des Beschwerdeführers von derartigen Vorfällen nicht maßgeblich wahrscheinlich ist, zumal der Beschwerdeführer auch in Bezug auf seine nach wie vor im Herkunftsgebiet aufhältige Familie keine Schwierigkeiten mit den israelischen Streitkräften behauptete.
Insofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zudem ein Wiedererstarken des IS befürchtet, ist festzuhalten, dass der IS – einem Politikwissenschaftler zufolge – nun versucht, seine Präsenz in einem breiten geografischen Bogen zu stärken, der sich von der syrischen Wüste über die Steppe von Suweida bis tief in den Süden erstreckt. Nach dem Sturz der Assad-Regierung zeigte der IS zunächst eine Phase relativer Inaktivität. Seit Mai 2025 ist jedoch zu beobachten, dass der IS seine Organisationsstruktur neu ordnet und insbesondere im September 2025 im Süden Schläferzellen entstanden sind (LIB, S. 46). Seit der Übernahme durch die HTS hat der IS die Zahl der Angriffe schrittweise erhöht und sowohl seine Reichweite als auch die Häufigkeit und Tödlichkeit seiner Angriffe ausgeweitet. Aktuelle Daten deuten auf eine Zunahme der Aktivitäten des IS in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Hama, Homs, Aleppo und Idlib hin. Dennoch bleibt das Ausmaß der Aktivitäten im Vergleich zur Vergangenheit gering und berichten andere Quellen sogar von einem Rückgang der Anschläge des IS um 50 % im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 (LIB, S. 47). Die Bedingungen, mit denen der IS derzeit in Syrien konfrontiert ist, stellen eine potenziell existenzielle Herausforderung dar (LIB, S. 48). Ein großflächiges Wiedererstarken des IS ist den Länderberichten damit nicht zu entnehmen. Denn wie sich aus dem Länderinformationsblatt ergibt, kontrolliert die Organisation derzeit kein Territorium und führt auch keine groß angelegte Kampagne durch, auch wenn „ungeregelte Räume“ mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein Strafverfolgungssystem, dem es an ausreichender Professionalität mangelt, das Potenzial für den IS bewahren, seine Stärke in Zukunft wieder aufzubauen (LIB, S. 46). Im Übrigen konzentrieren sich die Angriffe des IS in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zor, und wurden kürzlich auf Damaskus und Idlib ausgeweitet. Auch nahe der syrisch-irakischen Grenze im Gouvernement Homs wurde die Präsenz von IS-Schläferzellen gemeldet. Darüber hinaus richten sich die Angriffe im Süden Syriens vorwiegend gegen die Sicherheitskräfte und Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen (LIB, S. 46). Eine Betroffenheit des Beschwerdeführers ist damit insgesamt nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Abgesehen davon stellen – laut den Länderberichten – aber auch nicht explodierte Kampfmittelrückstände und Landminen eine tödliche Gefahr für das Leben in Syrien dar (LIB, S. 466), wobei neben Blindgängern – wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten, welche in der Regel gut sichtbar sind – die größere Herausforderung bei Landminen liegt. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes noch verschärft, weil mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden. Der jahrelange Konflikt in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Beseitigung von Kampfmittel-Kontaminationen haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt. Im Jahr 2025 kam es zu einer erheblichen Anzahl an zivilen Opfern durch die Explosion von Kriegsgerät. Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten. Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zor. Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zor, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Es kommt zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen. Große Bevölkerungsbewegungen in Verbindung mit der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als Lebensgrundlage haben das Verletzungs- und Todesrisiko erhöht. Vom 08.12.2024 bis zum 13.08.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Fast täglich kommt es zu Opfern. Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet. Kinder sind besonders gefährdet, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden. Weiters besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen (LIB, S. 44 f).
Es wird nicht verkannt, dass Kampfmittelrückstände eine große Gefahr für das Leben in Syrien darstellen, insbesondere auch in XXXX (LIB, S. 58). In Anbetracht der für den Zeitraum vom 08.12.2024 bis zum 13.08.2025 dokumentierten 1.204 Opfer durch Kampfmittelrückstände (getötete und verletzte Personen) in ganz Syrien – dies entspricht bei 249 Tagen einem Durchschnitt von rund 4,8 getöteten oder verletzten Personen täglich in ganz Syrien – ist aber bezogen auf die Gesamtfläche Syriens (rund 185.000 km2; laut Wikipedia) die Gefahr für den (erwachsenen) Beschwerdeführer, durch Kampfmittelrückstände einer realen Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, weder in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers noch auf dem Weg dorthin als derart hoch einzuschätzen, dass er einer solchen Gefahr – über die bloße Möglichkeit, sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit durch Kampfmittelrückstände zu verlieren, hinausgehend – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in Syrien, konkret in seiner Herkunftsregion, ausgesetzt wäre, zumal sich – wie ausgeführt – eine große Anzahl der Vorfälle im Gouvernement Deir ez-Zor sowie im Wüstengebiet in den Gouvernements Deir ez-Zor, ar-Raqqa, Homs und Hama ereignen und in besonderem Maße Kinder von Vorfällen mit Kampfmittelrückständen betroffen sind. Es wird nicht verkannt, dass auch die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen ein Risiko birgt und die Familie des Beschwerdeführers eine Landwirtschaft besitzt, mit der die Familie ihren Lebensunterhalt bestreitet und in der der Beschwerdeführer auch vor seiner Ausreise aus Syrien mitgeholfen hat. Für die Annahme, dass die landwirtschaftlichen Grundstücke der Familie des Beschwerdeführers mit nicht explodierten Kampfmittelrückständen verseucht wären, haben sich jedoch im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben. So kehrte die Familie des Beschwerdeführers – seinen Angaben zufolge – etwa im Jahr 2017 wieder in den Herkunftsort zurück und ist anzunehmen, dass die Familie seither die Grundstücke wieder bewirtschaftet, zumal der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren konsistent ausführte, dass seine Familie und auch er in der Landwirtschaft gearbeitet haben bzw. nach wie vor arbeiten. In diesem Zeitraum kam es aber zu keinen Zwischenfällen mit Kampfmittelrückständen, besonders da solche vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurden. Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, dass die Landwirtschaft der Familie keine Beschädigungen davongetragen habe (Einvernahmeprotokoll vom 05.12.2024, S. 4). In Zusammenschau ist damit nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt wäre, auf den landwirtschaftlichen Grundstücken der Familie durch Kampfmittelrückstände verletzt oder getötet zu werden.
In Gesamtschau der dargestellten Fallzahlen stellt sich daher die Sicherheitslage im Gouvernement XXXX – wie bereits ausgeführt – nicht als derart gravierend dar, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre; es ist nicht auf eine derartige Gefahrendichte zu schließen, bei der jede dort anwesende Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit dem realen Risiko ausgesetzt wäre, getötet oder schwer verletzt zu werden.
Insofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11.03.2026 schließlich aber noch einwendete, dass sich die Sicherheitslage in den letzten Wochen zugespitzt habe und seine Herkunftsregion erst diese Woche von iranischen Drohnen und Raketen getroffen worden sei, so sei festgehalten, dass es – ausgehend von den unter https://syria.liveuamap.com/ abrufbaren historischen Daten – am 02.03.2026 in der Nähe der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zwar durchaus zu einem Drohneneinschlag kam. Ebenso wurde am 07.03.2026 eine iranische Drohne über dem Gebiet von XXXX abgefangen und am 11.03.2026 fiel eine abgefangene Rakete auf das Dorf Ma'as im Westen von Damaskus-Umland. Auch sonst kam es – ausgehend von dieser Karte – im März 2026 in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers zu weiteren Vorfällen mit Drohnen bzw. Raketen(-trümmern). Bei den genannten Vorfällen handelt es sich aber lediglich um Einzelfälle und nicht um systematische Bombardierungen der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Angriffe auf keine Gefahrendichte zu schließen ist, bei der jede dort anwesende Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit dem realen Risiko ausgesetzt wäre, getötet oder schwer verletzt zu werden. Insbesondere behauptete der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11.03.2026 in Bezug auf seine nach wie vor im Herkunftsgebiet aufhältige Familie gar keine derartige Betroffenheit.
Auch wenn vor dem Hintergrund der Länderberichte Angriffe auf die und in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers bzw. sicherheitsrelevante Vorfälle naturgemäß nicht ausgeschlossen werden können, ergeben sich aus den zugrundeliegenden Länderinformationen damit keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gewalt in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers aktuell ein solches Ausmaß erreicht, dass es im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung nicht bloß möglich, sondern maßgeblich wahrscheinlich erscheint, dass auch der Beschwerdeführer tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird und dass damit die bloße Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Herkunftsregion Derartiges erwarten lässt.
Individuelle, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Elemente, die stichhaltige Gründe für die Annahme liefern könnten, dass der Beschwerdeführer, wenn er nach Syrien, konkret auch in die Herkunftsregion, zurückkehren würde, als Zivilperson tatsächlich der Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15 lit. c StatusRL ausgesetzt wäre, wurden vom Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – nicht bzw. nicht glaubhaft vorgebracht und sind im Verfahren auch sonst nicht hervorgekommen.
Darüber hinaus steht die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung auch im Einklang mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. wird diese Beurteilung durch das Vorbringen des Beschwerdeführers geradezu bestätigt. Wie der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH, aber auch des EGMR, zu entnehmen ist, hat der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist. Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde.
Der Beschwerdeführer erstattete aber trotz ihm im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend eingeräumter Möglichkeiten im gesamten Verfahren keinerlei auf seine Person und auf die Personen seiner in der Herkunftsregion lebenden Familienangehörigen bezogenes glaubhaftes Vorbringen, welches geeignet (und vom Beschwerdeführer ausreichend belegt) wäre, gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihm aktuell im Falle einer Rückkehr nach Syrien bzw. im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. So sind – wie im Rahmen der Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung bereits eingehend dargelegt wurde – dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine (glaubhaften) Anhaltspunkte bezüglich einer im Herkunftsstaat und insbesondere im Herkunftsgebiet bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. einer individuell seine Person betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage zu entnehmen und erstattete der Beschwerdeführer auch bezüglich der nach wie vor in der Herkunftsregion aufhältigen Familienangehörigen kein entsprechendes Vorbringen, welches auf eine dort aktuell bestehende extreme Gefährdungslage bzw. auf eine dort bestehende Bedrohung der persönlichen Sicherheit dieser Personen schließen lassen würde.
Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 12.02.2026 auch nicht vor, dass seine Familienangehörigen in der Herkunftsregion aktuell von willkürlichen Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc. irgendwelcher Akteure oder von anhaltenden Kampfhandlungen betroffen wären. Allfällige, aktuelle Probleme der in Syrien aufhältigen Angehörigen im Zusammenhang mit der allgemeinen oder persönlichen Sicherheitslage bzw. mit Kampfhandlungen behauptete der Beschwerdeführer damit insgesamt nicht.
Eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren im Hinblick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat Syrien an Hand des Vorbringens des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der sich aus den Länderberichten ergebenden allgemeinen Sicherheitslage in der Herkunftsregion zeigt daher, dass es aktuell in der Herkunftsregion keine konkreten glaubhaften Anhaltspunkte für individuelle Eingriffe in die persönliche Sicherheit der dort lebenden Angehörigen des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers selbst gibt. Inwiefern sich nun aber daraus eine Prognose ableiten ließe, die für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien in seine Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Bedrohung der persönlichen Sicherheit in Zukunft nahelegen würde, ist auf Basis der vorliegenden Entscheidungsgrundlagen nicht ersichtlich.
Mit Blick auf die oben dargelegten Umstände, dies auch unter Bedachtnahme auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, mit dem keine stichhaltigen Gründe für die Annahme eines Risikos dargelegt werden, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde, ist damit in Gesamtschau nicht anzunehmen, dass es geradezu wahrscheinlich erscheint, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatregion ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit bzw. eine ernstzunehmende Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Wie oben bereits dargelegt, genügt hingegen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen.
Schließlich sei in diesem Zusammenhang auch noch darauf verwiesen, dass UNHCR schätzt, dass zwischen dem 08.12.2024 und dem 18.09.2025 988.134 Syrer:innen aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt sind, wobei als Ziel am häufigsten die Gouvernements Damaskus (170.624), Aleppo (159.450), Idlib (134.436) und Homs (128 531) angestrebt wurden (EUAA, Dezember 2025, S. 18). Auch die hohe Anzahl der Rückkehr deutet damit auf eine grundsätzliche Verbesserung der Sicherheitslage hin.
Unabhängig von einer unmittelbaren Betroffenheit des Beschwerdeführers von kriegerischen Auseinandersetzungen und sonstigen sicherheitsrelevanten Vorfällen sei bezüglich der Frage der persönlichen Sicherheit des Beschwerdeführers der Vollständigkeit halber weiters festgehalten, dass neben der Gefährdung durch militärische Entwicklungen, Landminen und explosive Munitionsreste auch die allgemeine Menschenrechtslage in Syrien in der Vergangenheit besorgniserregend blieb. So kam es – wie notorisch bekannt – insbesondere in den vom ehemaligen Assad-Regime kontrollierten Gebieten systematisch zu willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen, wovon u.a. auch Rückkehrende und Personen aus wiedereroberten Gebieten betroffen waren. Nach dem Sturz des Assad-Regimes ist den nunmehrigen Länderinformationen aber kein derartiges Ausmaß an willkürlichen Verhaftungen, Folterungen und Misshandlungen, etwa von Rückkehrenden, mehr zu entnehmen. Zwar berichtete die UN schon vor dem Sturz des Assad-Regimes über Folter und Hinrichtungen von Gefangenen, die von der HTS im Nordwesten festgehalten wurden, wobei die Folter und Misshandlungen nach dem Sturz des Assad-Regimes nicht aufgehört haben, sondern in unterschiedlichen Formen weiter bestehen. So dokumentierte die Syrians for Truth and Justice mehrere Fälle schwerwiegender Verstöße gegen syrische Zivilisten, welche von Gruppen begangen wurden, die der Übergangsregierung angehören, darunter Sicherheitskräfte, bewaffnete Gruppierungen und Militäreinheiten des Verteidigungsministeriums. Zu den Verstößen zählen willkürliche Verhaftungen, psychische und physische Folter und erniedrigende Behandlung. Laut einer Quelle ist in vielen Fällen Rache das zugrunde liegende Motiv (LIB, S. 146). Den Sicherheitskräften der Übergangsregierung werden zahlreiche schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, wie willkürliche Verhaftungen, Isolationshaft, Tötungen, Folter und Misshandlungen von Personen, die mit der ehemaligen Regierung Syriens verbunden sind bzw. die vermeintliche Verbindungen zum IS haben. Anfang März 2025 kam es zu Zusammenstößen zwischen pro-Assad-Gruppen und Sicherheitskräften der Übergangsregierung in den Gouvernements Latakia, Tartus und Hama und im Juli 2025 eskalierte die Gewalt nach heftigen Zusammenstößen zwischen Drusen-Milizen und Beduinenkämpfer in Suweida, wobei die Gewaltausbrüche jeweils Hinrichtungen durch die mit der Übergangsregierung verbundenen Kräfte umfassten (EUAA, Dezember 2025, S. 22 f). Zudem gibt es sporadische Berichte über Folter und Misshandlungen von Gefangenen und in Homs wurde auch von Personen berichtet, die unter Folter gestorben sind (EUAA, Juli 2025, S. 33). Im Zeitraum vom 08.12.2024 bis zum 11.01.2025 zählte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) 80 Fälle von Tötungen, darunter Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden. Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 08.12.2024 und 08.01.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten (LIB, S. 185). Laut der SOHR sind von Anfang 2025 bis 22.10.2025 insgesamt 62 Inhaftierte in den Gefängnissen der neuen Regierung getötet worden. Die meisten von ihnen stammten aus dem Gouvernement Homs. Im September 2025 dokumentierte SNHR 70 außergerichtliche Tötungen, unter den Opfern finden sich sieben Kinder und drei Frauen (LIB, S. 146 f). Darüber hinaus dokumentierte das Syrian Network for Human Rights (SNHR) in der ersten Jahreshälfte 2025 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen, davon 33 Kinder und 16 Frauen. Die syrische Regierung wird für 192 Fälle verantwortlich gemacht, 135 Personen wurden wieder freigelassen. Die SOHR dokumentierte in den ersten acht Monaten 2025 in den von der syrischen Zentralregierung kontrollierten Gebieten die willkürliche Verhaftung, das Verschwindenlassen und die Entführung von 1.364 Personen (LIB, S. 144).
Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, richten sich diese Übergriffe – auch wenn vereinzelt unbeteiligte Zivilist:innen betroffen sind – aber vorwiegend gegen ehemalige Mitarbeiter des Assad-Regimes und Männer, die in den Streitkräften des Assad-Regimes gedient haben oder die Verbindungen zum IS haben, sowie gegen Alawiten und Christen und ereignen sich vorrangig in den Gouvernements Hama, Homs, Latakia, Tartus und Suweida (vgl. LIB, S. 144 und 146; EUAA, Dezember 2025, S. 22 f).
Bezogen auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers, der – wie oben bereits ausgeführt –keine Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime aufweist und in Bezug auf den sich auch keine Hinweise ergeben, dass er gegenüber der (ehemaligen) HTS bzw. der nunmehr neuen syrischen Regierung kritisch in Erscheinung getreten ist oder sonst in irgendeiner Weise das Missfallen der neuen syrischen Regierung auf sich gezogen hat und der auch weder der alawitischen Volksgruppe noch dem christlichen Glauben angehört, ergibt sich aus den zugrundeliegenden Länderinformationen damit aber keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass er im Falle einer Rückkehr etwaigen Menschenrechtsverletzungen in Form von willkürlichen Verhaftungen, Folter, Misshandlungen oder Verschwinden lassen von Seiten der (ehemaligen) HTS oder der neuen syrischen Regierung zum Opfer fallen würde, dies auch unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer – wie ausgeführt – nicht aus den Gouvernements Hama, Homs, Latakia, Tartus oder Suweida stammt und diese bei seinem Rückweg in sein Herkunftsgebiet in Syrien auch nicht durchqueren müsste; hierzu wird auf die entsprechenden nachfolgenden Ausführungen verwiesen.
Daran vermag auch der Verweis in der Stellungnahme vom 04.02.2026 auf einen Bericht des BAMF, wonach zwei Syrer nach ihrer Rückkehr aus Deutschland tot aufgefunden worden seien, nichts zu ändern, besonders da zumindest einer der Betroffenen kritisch gegenüber der neuen syrischen Regierung aufgetreten ist und sich die Lage des Beschwerdeführers damit – wie ausgeführt – anders darstellt. Es wird nicht verkannt, dass – ausgehend vom Länderinformationsblatt – Rückkehrende mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt sind (LIB, S. 184). So kamen zwei Rückkehrer aus Deutschland nach ihrer Ankunft in Syrien ums Leben oder verschwanden, ein dritter wurde von einer bewaffneten Gruppierung entführt und an die syrische Allgemeine Sicherheit übergeben. Auch von einem aus Österreich abgeschobenen Syrer fehlt nach Angaben seiner Rechtsvertreter jede Spur und ein Rückkehrer aus Frankreich wurde von unbekannten Tätern erschossen. Wie weiters ausgeführt wurde, handelt es sich dabei aber noch nicht um weit verbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Auch laut der Österreichischen Botschaft in Damaskus gibt es keine Hinweise dafür, dass Rückkehrer inhaftiert, gefoltert, getötet oder diskriminiert werden. Ein von der Staatendokumentation im November 2025 befragter Experte gab ebenfalls an, dass es keine Informationen gibt, wonach Rückkehrer getötet oder gefoltert wurden, anders als unter dem Assad-Regime (LIB, S. 473). Schließlich wird auch im aktuellen Bericht der EUAA festgehalten, dass Rückkehrende seit dem Sturz des Assad-Regimes in der Regel keine Konsequenzen seitens der Behörden zu befürchten haben (EUAA, Dezember 2025, S. 19). Eine individuelle und konkrete Betroffenheit des Beschwerdeführers, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden, ist vor diesem Hintergrund damit nicht hinreichend wahrscheinlich.
Bezüglich der in den Länderberichten weiters dokumentierten, von Seiten der türkischen Streitkräfte und der SNA verübten Menschenrechtsverletzungen, wie willkürliche Festnahmen, ist der Vollständigkeit halber noch festzuhalten, dass sich diese vorrangig gegen Angehörige der kurdischen Volksgruppe bzw. Personen, die aus den nunmehr ehemals von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten kommen, richteten (vgl. etwa LIB, S. 144). Eine diesbezügliche Betroffenheit des Beschwerdeführers ist damit ebenfalls nicht ersichtlich und nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Insofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11.03.2026 schließlich aber noch auf die von den israelischen Streitkräften begangenen Menschenrechtsverletzungen gegen die Zivilbevölkerung hinweist, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach aus den Länderinformationen kein systematisches und großflächiges Vorgehen der israelischen Streitkräfte gegen die Bevölkerung im Süden Syriens abzuleiten ist, sodass auch eine konkrete Betroffenheit des Beschwerdeführers von derartigen Vorfällen nicht maßgeblich wahrscheinlich ist.
Abgesehen davon ist im Lichte der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch einmal darauf hinzuweisen, dass eine im Falle einer Rückführung drohende Verletzung in den durch Art. 3 EMRK gewährten Rechten durch den Antragsteller bzw. Beschwerdeführer selbst glaubhaft zu machen ist, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist. Dem Beschwerdeführer ist es im gegenständlichen Verfahren allerdings – wie bereits dargelegt – nicht gelungen, eine derartige Bedrohungslage entsprechend glaubhaft zu machen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine Anhaltspunkte bezüglich einer in der Herkunftsregion bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. einer individuell seine Person betreffenden Gefährdung aufgrund der allgemeinen Menschenrechtslage zu entnehmen und erstattete der Beschwerdeführer auch in Bezug auf seine nach wie vor in der Herkunftsregion aufhältigen Familienangehörigen kein entsprechendes glaubhaftes Vorbringen, welches auf dort stattfindende systematische Menschenrechtsverletzungen, von welchen der Beschwerdeführer oder seine dort lebenden Familienangehörigen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret und individuell betroffen sein würden, schließen lassen würde, und ist dergleichen auch aus amtswegiger Sicht nicht zu erkennen.
Insofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 04.02.2026 in diesem Zusammenhang aber noch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2024, Ra 2024/18/0151, verweist und ausführt, dass – ausgehend von diesem – die persönliche Sicherheit für Rückkehrende in keiner Region Syriens gewährleistet sei, so sei zunächst festgehalten, dass dem gegenständlichen Erkenntnis eine solche Aussage nicht zu entnehmen ist, vielmehr monierte der Verwaltungsgerichtshof, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in dem in Rede stehenden Fall nicht mit der Frage der persönlichen Sicherheit beschäftigt habe. Abgesehen davon sei darauf hingewiesen, dass diesem Erkenntnis die Menschenrechtslage vor dem Sturz des Assad-Regimes zugrunde lag und sich dieses damit ohnehin nicht mehr als ausreichend aktuell erweist.
In Gesamtschau ist es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, eine ihm unabhängig von kriegerischen Auseinandersetzungen drohende Gefährdung der persönlichen Sicherheit glaubhaft zu machen, dies weder von Seiten der neuen syrischen Regierung oder Mitgliedern der (ehemaligen) HTS noch von sonstigen Akteuren, und ist unabhängig davon dergleichen auch aus amtswegiger Sicht unter Bedachtnahme auf die zitierten Quellen – wie bereits dargelegt – nicht erkennbar.
Dass sich die Sicherheitslage seit dem Sturz des Assad-Regimes – wie in der Beschwerde behauptet – nicht verbessert, sondern tendenziell verschlechtert hätte, ist in Anbetracht der oben dargestellten, seit dem Sturz des Assad-Regimes insgesamt rückläufigen Zahlen an sicherheitsrelevanten Vorfällen und zivilen Todesopfern damit insgesamt nicht erkennbar.
Mit Blick auf die im aktuellen Bericht der EUAA angeführte Risikobewertung, welche für kein Gebiet Syriens derzeit ein hohes Maß an willkürlicher Gewalt gegeben sieht (EUAA, Dezember 2025, S. 71 f), ist damit auch die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geäußerte Vermutung zu einer Gewaltspirale mit einer resultierenden Ausweitung von Konflikten auf weitere Regionen, nicht dazu geeignet, eine maßgebliche Instabilität der Sicherheitslage ausreichend darzutun. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass es in den Gouvernements Raqqa, Deir ez-Zor und Al-Hasakah zuletzt zu Kampfhandlungen zwischen der neuen syrischen Regierung und den SDF gekommen ist. In diesem Zusammenhang kam es im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers aber zu keinen Kampfhandlungen, sodass sich daraus ebenfalls keine geänderte Beurteilung in Bezug auf die Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ergibt. Was das weitere – lediglich auf Vermutungen basierende – Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 12.02.2026 betrifft, wonach die Vereinbarung zwischen der neuen Regierung und den kurdischen Kräften noch nicht gefestigt sei und ein Rücktritt einer Partei sohin möglich sei, was zu einer erneuten Eskalation führen könnte, so ist festzuhalten, dass sich bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Hinweise für eine solche Annahme ergeben haben. Das diesbezügliche Vorbringen geht damit ins Leere.
Zur Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist weiters darauf zu verweisen, dass – dem Länderinformationsblatt zufolge – neben den Flughäfen Damaskus und Aleppo alleine von der Türkei aus sechs Grenzübergänge nach Syrien rund um die Uhr in Betrieb sind und auch von Jordanien aus der Grenzübergang al-Jaber/Nassib nach Syrien geöffnet ist (LIB, S. 328, 332 und 334). Dem Beschwerdeführer wäre es damit möglich und zumutbar, etwa über den Grenzübergang al-Jaber/Nassib oder über den Flughafen Damaskus nach Syrien einzureisen und in weiterer Folge über den Landweg sicher in seine Herkunftsregion zu gelangen. Dabei müsste der Beschwerdeführer auch nicht die Gouvernements Hama, Homs, Latakia, Tartus und Suweida, in denen vermehrt von Übergriffen und Menschenrechtsverletzungen berichtet wurde, durchqueren. Wie oben bereits eingehend dargelegt wurde, stellt sich die Sicherheitslage im Gouvernement XXXX – in Einklang mit der Risikobewertung der EUAA – auch nicht als derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer bei einer Einreise in das Gouvernement XXXX über den Grenzübergang al-Jaber/Nassib und der Durchreise durch dieses Gouvernement auf dem Weg in seine Herkunftsregion alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.
Hinsichtlich einer möglichen Einreise über den Flughafen Damaskus könnte der Beschwerdeführer über die Gouvernements Damaskus und Damaskus-Land (Rif Dimaschq) in seine Herkunftsregion gelangen. In Bezug auf das Gouvernement Damaskus kommt die EUAA in ihrem aktuellen Bericht aus Dezember 2025 zu dem Ergebnis, dass dort für Zivilist:innen kein reales Risiko besteht, persönlich von willkürlicher Gewalt betroffen zu sein (EUAA, Dezember 2025, S. 89). Hinsichtlich des Gouvernements Damaskus-Land vertritt die EUAA in ihrem aktuellen Bericht aus Dezember 2025 überdies die Ansicht, dass – trotz der Präsenz mehrerer Akteure und der komplexen Sicherheitslage – die Zahl der Sicherheitsvorfälle und der zivilen Todesopfer gering ist, sodass darauf geschlossen werden kann, dass es dort zwar zu willkürlicher Gewalt kommt, aber nicht auf hohem Niveau (EUAA, Dezember 2025, S. 86). Dementsprechend wäre ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie zu nehmen. Solche individuellen Risikofaktoren sind – wie oben bereits dargelegt wurde – im konkreten Falle des Beschwerdeführers aber nicht hervorgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass auch eine Überlandreise mit einem Restrisiko verbunden sein mag, dies auch aufgrund von Landminen und Blindgängern. Diesbezüglich ist jedoch ebenfalls auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach das Risiko für den Beschwerdeführer nicht als derart hoch einzuschätzen ist, dass er durch Kampfmittelrückstände bei seiner Heimreise (auf einer Straße) aufgrund seiner dortigen bloßen Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit – sohin über die bloße Möglichkeit hinausgehend – einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. Zwar sind laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums Reisen in Syrien aufgrund von weitverbreiteter Kriminalität und der schlechten Sicherheitslage nicht gefahrlos möglich. Doch können Rückkehrer, die in Damaskus ankommen, in der Regel ohne Schwierigkeiten mit dem Privatwagen oder Bus in andere von der Regierung kontrollierte Gebiete reisen und sind Reisen in den meisten Gebieten und auf den meisten Straßen im Allgemeinen sicher, auch wenn Nachtfahrten aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit von Sicherheitsvorfällen, insbesondere Entführungen und anderer Kriminalität, als riskanter gelten (LIB, S. 326 f). Hierzu wird auch im aktuellen EUAA-Bericht festgehalten, dass die Verkehrswege zwischen Damaskus nach Dar'a, Sudweida und Homs vor allem nachts nicht sicher sind (EUAA, Dezember 2025, S. 59). Doch ist es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar, die – relativ kurze – Reise in sein Herkunftsgebiet am Tag vorzunehmen. Eine erhöhte Gefahrenlage des Beschwerdeführers ist damit insgesamt nicht auszumachen, besonders da die für diese Entführungen verantwortlichen Gruppierungen in der Regel Personen ins Visier nehmen, die als loyal gegenüber dem ehemaligen Regime gelten (LIB, S. 327). Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer aber keine Verbindungen zum ehemaligen Assad-Regime. Ebenso hat das Direktorat für öffentliche Sicherheit im Gouvernement XXXX im Mai 2025 mehrere Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit entlang der Autobahn zwischen Damaskus und XXXX eingeführt (LIB, S. 327).
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Herkunftsregion im Gouvernement XXXX mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch ohne eine reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit wird erreichen können.
Dass die Bewegungsfreiheit in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers – wie in der Stellungnahme vom 11.03.2026 vorgebracht – durch die israelische Besatzung eingeschränkt sei, ist nicht ausreichend nachvollziehbar, zumal anhand der hier zugrunde gelegten Länderinformationen keine maßgebliche Präsenz der israelischen Streitkräfte in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers abzuleiten ist. Auch eine konkrete Betroffenheit des Beschwerdeführers von Menschenrechtsverletzungen von Seiten der israelischen Streitkräfte ist – wie oben bereits ausgeführt wurde – nicht maßgeblich wahrscheinlich.
Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte für eine Exponiertheit des Beschwerdeführers aufgrund seiner politischen oder religiösen Haltung und auch sonst keine gefahrenerhöhenden Umstände in seiner Person ergeben.
Zur Versorgungslage sei festgehalten, dass – dem Länderinformationsblatt zufolge – die mit dem Amtsantritt der neuen Regierung verbundenen stabilisierenden Auswirkungen auf grundlegende Dienstleistungen und die wirtschaftliche Lage noch begrenzt sind. Die notleidende Bevölkerung wartet bislang vergeblich auf eine „Friedensdividende“, also darauf, dass sich der Machtwechsel positiv auf ihre unmittelbaren Lebensverhältnisse auswirkt (LIB, S. 373).
Die wirtschaftliche und die humanitäre Lage in Syrien stellt sich – wie auch in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 11.03.2026 aufgezeigt – weiterhin prekär dar. Wie dem hier zugrunde gelegten Länderinformationsblatt zu entnehmen ist, lebt derzeit ca. 90 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze, wobei 60 % unter extremer Armut leiden (LIB, S. 374). Syrien befindet sich in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit, verursacht durch einen über zehn Jahre andauernden Konflikt, wirtschaftliche Not, klimabedingte Störungen und geschwächte öffentliche Institutionen (LIB, S. 380). Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Millionen Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. 45 % der Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, sind Kinder, 5 % sind über 59 Jahre alt und 17 % leiden unter einer Behinderung. Insbesondere im Nordwesten wurde ein hoher humanitärer Bedarf vermerkt. Eine Untersuchung zeigte auf, dass Hama, al-Hasaka, Latakia, Tartus, Nord-Aleppo und Zentral-ar-Raqqa die wichtigsten humanitären Krisenherde sind und auch Deir ez-Zor und das ländliche Damaskus weisen lokale Konzentrationen von Notlagen auf (LIB, S. 374). Die Armutsquote ist am höchsten bei Haushalten, die von Frauen geführt werden, und bei Haushalten von Vertriebenen (EUAA, Juli 2025, S. 70). In allen Regionen bestehen weiterhin Einkommens-Ausgaben-Lücken und aufgrund steigender Kosten für Grundbedürfnisse können sich über 70 % der Haushalte in Idlib und Teilen von Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten (LIB, S. 376). Steigende Preise und Arbeitslosigkeit waren die am häufigsten genannten Gründe, die die Fähigkeit der Haushalte einschränkten, ihre Grundbedürfnisse zu decken (LIB, S. 377). 56 % der von einem Forschungsnetzwerk zwischen 29.10.2025 und 17.11.2025 befragten Syrer geben an, dass es schwierig ist, die Grundbedürfnisse zu decken. 86 % geben an, dass ihr Nettoeinkommen nicht ausreicht, um ihre Ausgaben zu decken (LIB, S. 377). Der Zugang zu Lebensmitteln und Nahrungsmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend (LIB, S. 380). Die Preise für Lebensmittel sind aufgrund der schwierigen Produktionsbedingungen und der geringen Vorräte recht hoch. Etwa hat sich der Brotpreis seit dem Sturz des früheren Regimes vervielfacht (LIB, S. 383). Mit Winter 2025 haben sich zudem die Preise für verschiedene Materialien im Vergleich zum Vorjahr verdoppelt (LIB, S. 378). Des Weiteren ist die Bereitstellung wichtiger Dienstleistungen (Wasser, Strom, Gesundheit und Bildung) nach wie vor unregelmäßig (LIB, S. 378). Syrien befindet sich in einer Wasserkrise, insbesondere nach dem gefährlichen Rückgang der Fluss- und Quellwassermenge sowie aufgrund von Klimaveränderungen (LIB, S. 385). Durch die geringen Niederschläge in den Jahren 2024/2025 wurde der Zugang der vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in den südlichen und nördlichen Gebieten, insbesondere in Damaskus, Dar'a, Suweida und Hasaka, beeinträchtigt (EUAA, Juli 2025, S. 73). Einer von UNHCR betriebenen Homepage zufolge ist das öffentliche Wasserversorgungssystem in vielen Regionen Syriens funktionsfähig und gewährleistet den Zugang zu sauberem Trinkwasser, wobei die Qualität und Verfügbarkeit je nach Standort variieren kann. Hingegen berichten die Vereinten Nationen auch, dass 47 % der Bevölkerung des Landes nicht genügend Wasser haben, was hauptsächlich auf die Verfügbarkeit (30,4 %) und die Erschwinglichkeit (20,7 %) zurückzuführen ist (LIB, S. 386). Der fehlende Zugang zu sauberem Wasser hat zu schwerwiegenden Gesundheitsproblemen geführt, darunter die Ausbreitung von Krankheiten, Epidemien und Infektionskrankheiten (LIB, S. 388 f). Insgesamt hat Syrien nach wie vor mit einer „massiven humanitären Krise“ zu kämpfen, von der mehr als 70 % der Bevölkerung betroffen sind (EUAA, Dezember 2025, S. 58). Einer unter Rückkehrenden durchgeführten Untersuchung zufolge ist die Mehrheit der Haushalte verschuldet, insbesondere in den Gebieten von Aleppo, Dar'a und im ländlichen Damaskus (EUAA, Juli 2025, S. 69).
In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Unterkünfte, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung (LIB, S. 379). Stadtzentren und ehemalige Frontgebiete sind besonders stark verwüstet (LIB, S. 414). Ein Drittel des Wohnungsbestands in Syrien wurde beschädigt oder zerstört (LIB, S. 415). Millionen von Menschen in Syrien leben in beschädigten oder zerstörten Häusern (LIB, S. 417). Der Finanzminister wies darauf hin, dass der Schwerpunkt in der kommenden Zeit auf der Wiederherstellung der Infrastruktur, die während des Krieges zerstört wurde, einschließlich Energie, Verkehr, Wasser- und Abwassernetze und Telekommunikation liegen wird, was internationale Gelder und Hilfe erfordern wird. Arabische und andere regionale Länder haben bereits Investitionsprojekte angeboten und auch auf der Geberkonferenz in Brüssel im März 2025 wurden Zusagen in der Höhe von 6,5 Milliarden USD gemacht (LIB, S. 415).
Darüber hinaus ist der landesweite Arbeitsmarkt noch äußerst prekär und es gibt nur wenig Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60 %, wohingegen die World Bank Group berichtete, dass die Frauen mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert sind, während sie bei Männern nur 5 % beträgt (LIB, S. 405 f).
Im Mai 2025 wurden – dem Länderinformationsblatt zufolge – Syrer im Alter von 16 bis 35 Jahren in den drei größten Städten (Damaskus, Homs und Aleppo) befragt, wobei 23 % angaben, dass sie ausreichend Lebensmittel für ihre Familie bereitstellen konnten, 41 % gaben an, gerade noch ausreichend Lebensmittel bereitstellen zu können und 26 % konnten kaum ausreichend Lebensmittel bereitstellen. 10 % konnten nicht ausreichend Lebensmittel bereitstellen (LIB, S. 381). Auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten, einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser, gaben 22 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten konnten, 43 % konnten sich die Wohnkosten gerade so leisten, 27 % konnten sie sich kaum leisten und 8 % gaben an, sich diese nicht leisten zu können. 19 % der Befragten, waren dazu in der Lage, grundlegende Konsumgüter, wie Kleidung und Schuhe für ihre Familie bereitzustellen. 37 % gaben an, es gerade noch zu schaffen, 32 % schafften es kaum und 12 % schafften es nicht (LIB, S. 377). 58 % der Teilnehmer hatten immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 32 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. 8 % der Umfrageteilnehmer hatten selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 2 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten (LIB, S. 387). 30 % der Befragten arbeiteten kontinuierlich, während 16 % Gelegenheitsjobs hatten. 21 % der Umfrageteilnehmer waren in der Ausbildung, 14 % waren Hausfrauen, während 19 % arbeitslos waren (wobei hier in den Länderberichten zudem vermerkt wurde, dass der Anteil der Studierenden in der vorliegenden Stichprobe relativ hoch war). Ein Vergleich der Geschlechter zeigt, dass 46 % der männlichen Befragten kontinuierlich arbeiten.
Des Weiteren befindet sich auch der Gesundheitssektor in Syrien in einem schlechten Zustand. Jahrzehntelange Unterinvestitionen und 14 Jahre Konflikt haben zu einem fast vollständigen Zusammenbruch des primären Gesundheitssystems in Syrien geführt. Nur 57 % der Krankenhäuser und 37 % der primären Gesundheitszentren sind voll funktionsfähig und selbst diese leiden unter gravierenden Engpässen, sodass Millionen Menschen keinen Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdienstleistungen haben (LIB, S. 439). Rund 15,8 Millionen Menschen (fast 65 % der Bevölkerung) benötigten im Jahr 2025 dringend lebensrettende medizinische Grund- und Sekundärversorgung (LIB, S. 438). Die Qualität und Art der Versorgung variiert von Region zu Region. Im Nordwesten Syriens ist die Gesundheitskrise von erheblichen Herausforderungen geprägt (LIB, S. 443). In Dar'a und Homs müssen wichtige Krankenhäuser vollständig wiederaufgebaut werden, um die Überweisungsdienste wiederherzustellen (LIB, S. 444). Trotz der mangelhaften medizinischen Versorgung ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt (wenn auch ebenfalls für die Städte Aleppo, Damaskus und Homs), dass unter den befragten 16- bis 35-Jährigen im Jahr 2025 56 % Zugang zu medizinischer Grundversorgung hatten und sich diese auch leisten konnten. Zwar gaben nur 38 % an, Zugang zu Fachärzten zu haben und sich diese auch leisten zu können, jedoch gaben 54 % an, grundsätzlich Zugang zu haben. Nur 8 % gaben an, überhaupt keinen Zugang zu Fachärzten zu haben. 8 % gaben an, keinen Zugang zu Medikamenten zu haben. Insgesamt ist hinsichtlich der medizinischen Versorgung, insbesondere betreffend operativer Behandlungen (etwa Krebsbehandlungen) und medizinischer Diagnostik, auch erkennbar, dass die Leistbarkeit ein Problem darstellt.
Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien zweifellos schwierig und angespannt darstellt, wie dies auch in der Beschwerde eingehend dargelegt wurde. Bezogen auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers ist jedoch aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht davon auszugehen, dass dieser im Falle einer Rückkehr aufgrund der beschriebenen Versorgungslage in Syrien in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Denn wie festgestellt wurde, lebt die Kernfamilie des Beschwerdeführers – seine Eltern und seine Geschwister – nach wie vor im Herkunftsort und stellt sich die wirtschaftliche Situation seiner Familie – dem Beschwerdeführer zufolge – als ausreichend gesichert dar. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion bei seiner Familie in deren Eigentumshaus wohnen und dass ihn diese wieder aufnehmen kann, zumal der Beschwerdeführer auch bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2023 bei seiner Familie lebte und er im Falle einer Rückkehr durch eigene Erwerbstätigkeit zum Familieneinkommen mit beitragen kann. Dafür, dass dem Beschwerdeführer eine erneute Aufenthaltnahme bei seiner Familie nicht möglich wäre bzw. dass er gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern im Eigentumshaus der Familie nicht unterkommen könnte und ihm dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, insbesondere wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Vielmehr gab er im Verfahren an, dass sich die wirtschaftliche Situation der Familie mittelmäßig darstelle und es ihnen aktuell gut gehe. Die entgegenstehenden Ausführungen in der nunmehrigen Stellungnahme vom 11.03.2026, wonach sich seine Familienangehörigen selbst in einer äußerst prekären Lebenslage befinden würden, ist damit nicht ausreichend nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer auch nicht näher darlegte, inwiefern zwischenzeitlich eine maßgebliche Verschlechterung der Lebensverhältnisse seiner Familie eingetreten wäre.
Davon abgesehen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen erwachsenen Mann im erwerbsfähigen Alter, der gesund und arbeitsfähig ist und bereits Arbeitserfahrung als Erntehelfer in der Landwirtschaft aufweist. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der bereits gearbeitet hat, seinen Lebensunterhalt im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Arbeit trotz der grundsätzlich hohen Arbeitslosigkeit in Syrien wird bestreiten können. Entgegen dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 11.03.2026 verfügt der Beschwerdeführer über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft, auch wenn er keine Ausbildung absolviert hat. Insbesondere wäre es dem Beschwerdeführer möglich, erneut in der Landwirtschaft der Familie mitzuarbeiten sowie gegen Bezahlung in den Landwirtschaften anderer mitzuhelfen, wie er dies auch vor seiner Ausreise aus Syrien getan hat (Einvernahmeprotokoll vom 05.12.2024, S. 4). Er ist mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut, verfügt durch seine in der Herkunftsregion lebende Familie über ein soziales Netzwerk und spricht auch eine der Landessprachen. Der Beschwerdeführer kann zudem allenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Der (männliche) Beschwerdeführer gehört darüber hinaus keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. So ergibt sich aus den Länderberichten eine Benachteiligung von Frauen und Mädchen beim Zugang zu humanitärer Hilfe (vgl. EUAA, Juli 2025 S. 61). Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand, dass in der im Mai 2025 durchgeführten Umfrage von Syrern im Alter von 16 bis 35 Jahren in den drei größten Städten (Damaskus, Homs und Aleppo) nur 10 % angaben, nicht ausreichend Lebensmittel bereitstellen zu können, was ebenfalls nicht auf eine insgesamt prekäre und generell aussichtlose Versorgungslage schließen lässt.
Insofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 04.02.2026 aber noch darauf hinweist, dass Konflikte in der Herkunftsprovinz zu einer rapiden Verschlechterung der Versorgungslage geführt hätten, sei nochmals darauf verwiesen, dass sich auch die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor im Herkunftsgebiet aufhält und der Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorbrachte, dass diese grundlegende Lebensbedürfnisse nicht befriedigen könnte.
In Gesamtschau ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand, dass auf Provinzebene insbesondere Quneitra (3,5), Damaskus (3,4) und Dar'a (3,4) die insgesamt günstigsten Bedingungen für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von Rückkehrern aufwiesen (LIB, S. 474).
Im Übrigen kann auch aus dem Umstand, dass – wie oben dargelegt – seit dem Sturz des Assad-Regimes bereits eine hohe Anzahl an Menschen nach Syrien zurückgekehrt ist, – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – sehr wohl in einem gewissen Maß darauf geschlossen werden, dass sich die allgemeine Versorgungslage nicht als derart schlecht darstellt, dass im Falle einer Rückkehr generell und jedenfalls von einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation auszugehen wäre, auch wenn noch nicht klar ist, ob jede Rückkehr dauerhaft sein wird. Hierbei wird nicht verkannt, dass die steigende Anzahl an Rückkehrenden zu einer zusätzlichen Belastung von Einrichtungen führt. Wie bereits dargelegt, verfügt der Beschwerdeführer aber über Familienangehörige im Herkunftsgebiet, die ihn aufnehmen könnten, sodass nicht davon auszugehen ist, dass er aufgrund von überlasteten Einrichtungen in eine ausweglose Lage geraten würde. Vor diesem Hintergrund vermag auch der Umstand, dass die humanitäre Hilfe für Syrien – wie in der Stellungnahme vom 11.03.2026 ausgeführt – weiterhin extrem unterfinanziert ist, was nach Einschätzung von UNHCR zu neuen Fluchtbewegungen führen könnte, nicht zu einer geänderten Beurteilung zu führen.
Abschließend ist der Vollständigkeit halber auch darauf hinzuweisen, dass sich insbesondere aufgrund der nunmehrigen Aufhebung der internationalen Sanktionen durch die EU und die USA (EUAA, Juli 2025, S. 65; LIB, S. 395) sowie der internationalen diplomatischen Bemühungen des Übergangspräsidenten die Tendenz einer Entspannung der Versorgungslage in Syrien abzeichnet, auch wenn die humanitäre Lage im aktuellen Bericht der EUAA weiterhin als fatal bezeichnet wird (EUAA, Dezember 2025, S. 17).
So hat sich etwa nach dem Länderinformationsblatt die Stromversorgung durch Gaslieferungen aus Katar verbessert, auch wenn der Zugang zu Elektrizität begrenzt und ungleich verteilt ist (LIB, S. 389 f). Ebenso wurde Ende Mai 2025 eine Vereinbarung mit der Türkei angekündigt, Syrien ab Juni mit Gas zu versorgen, um die seit langem bestehende Stromknappheit in Syrien zu beheben (EUAA, Juli 2025, S.72). Darüber hinaus haben der Sturz des Assad-Regimes sowie die schrittweise Lockerung der Sanktionen und die zunehmende internationale Unterstützung, insbesondere durch die Türkei und die Golfstaaten, neue wirtschaftliche Möglichkeiten geschaffen und Impulse für den Aufschwung und Investitionen gegeben. Globale Unternehmen, Banken und digitale Zahlungsplattformen kehren allmählich auf den syrischen Markt zurück. Parallel dazu treibt das syrische Regime mit Unterstützung von Katar und der Türkei den Wiederaufbau und die Diversifizierung der Energieinfrastruktur voran, eröffnet Wege für den Import von Gas und Öl und nimmt die lokale Produktion wieder auf (LIB, S. 393). Zudem haben laut Aussagen des Wirtschaftsministers Hannan arabische und andere regionale Länder bereits Investitionsprojekte angeboten (LIB, S. 416). Auch hat der syrische Gesundheitsminister mit seinem türkischen Amtskollegen ein gemeinsames Kooperationsabkommen unterzeichnet, um die Zusammenarbeit im Gesundheitswesen zwischen den beiden Ländern zu stärken (LIB, S. 449).
In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher insbesondere aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, dass dieser – wenn auch allenfalls mit anfänglichen Schwierigkeiten und mit Unterstützung seiner Familie – grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Unterkunft und medizinische Versorgung in seiner Heimatregion befriedigen wird können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten, selbst, wenn die Wiederansiedelung anfangs mit bestimmten Härten verbunden sein mag. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach eventuell anfänglichen Schwierigkeiten in seiner Herkunftsregion – in der er den überwiegenden Teil seiner Kindheit und Jugend verbracht hat – wieder Fuß zu fassen, sich durch eigene Tätigkeit ein den dortigen Verhältnissen entsprechendes Einkommen zu erwirtschaften und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
Eine Rückkehr nach Syrien, konkret auch in die Herkunftsregion, ist für den Beschwerdeführer daher möglich. Es haben sich sohin keine stichhaltigen Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seine Heimatregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt sein würde. Das entgegenstehende Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach die Sicherheitslage in der Herkunftsregion nach wie vor äußerst instabil und volatil sei und sich für die Bevölkerung dort ein erhebliches Risiko an willkürlicher Gewalt, Repressalien und unvorhersehbaren Angriffen ergebe, geht damit ins Leere.
Hierbei wird auch nicht unbeachtet gelassen, dass UNHCR – ausgehend von der aktuellen Position zur Rückkehr in die Syrische Arabische Republik aus Dezember 2024 – die Staaten weiterhin dazu aufruft, syrische Staatsangehörige und Personen, die früher ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Syrien hatten, einschließlich vormals in Syrien aufhältige Palästinenser, nicht zwangsweise in irgendeinen Teil Syriens zurückzuführen, dies insbesondere da Syrien nach wie vor von Angriffen und Gewalt in Teilen des Landes, von groß angelegten Binnenvertreibungen, von Kontaminationen vieler Teile des Landes mit explosiven Überresten des Krieges, von einer zerstörten Wirtschaft sowie einer großen humanitären Krise betroffen ist und auch massive Zerstörungen und Schäden an Häusern, wichtiger Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen erlitten hat.
In Gesamtschau der obigen Ausführungen unter Berücksichtigung der eigenen Angaben des Beschwerdeführers – diesen sind, wie bereits dargelegt, keine Hinweise für eine derzeit im Herkunftsstaat bestehende extreme Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person oder seine Familie betreffenden Gefährdung der persönlichen Sicherheit oder für eine maßgeblich angespannte Versorgungslage zu entnehmen – ist aber auch unter Beachtung der aktuellen UNHCR-Position bezogen auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht das Vorliegen einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit des Bestehens einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention festzustellen.
Die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte damit zurecht.
Zur Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 57 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
„1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Die Beschwerde zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien (Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Nicht nur durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") sind als Familienleben nach Art. 8 EMRK geschützt, sondern auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097 und 08.09.2010, 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR 02.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei, Große Kammer, Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96).
Mit einer Rückkehrentscheidung würde nicht entscheidungserheblich in das Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen werden. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich –abgesehen von drei Cousin, zu denen er keinen Kontakt hat und zu denen auch kein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis besteht – über keine Familienangehörigen oder sonstige enge Nahebeziehungen iSd Art. 8 EMRK. Auch zu seinen in Deutschland aufhältigen Verwandten hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in sein Privatleben eingreifen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 m.w.N.). Der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Jänner 2024 in Österreich. Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet von rund zwei Jahren ist daher als verhältnismäßig kurz zu bezeichnen. Ferner ist zu beachten, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, weswegen auch allenfalls eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht schwer wiegen könnten.
Im Verfahren sind keine maßgeblichen Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer während seines bisherigen verhältnismäßig kurzen Aufenthaltes nachhaltig um die Integration in die österreichische Gesellschaft bemüht hat. Zwar hat der Beschwerdeführer an Unterrichtseinheiten u.a. im Kompetenzfeld „Deutsch als Zweitsprache“ teilgenommen und dabei in Deutsch das Sprachniveau A1.2 erreicht. Der Beschwerdeführer kann sich auch recht gut auf Deutsch verständigen. Zudem hat der Beschwerdeführer an Workshops zum Thema „dich beachten + beschäftigen :: mich bilden + bestätigen“ teilgenommen. Doch ging der Beschwerdeführer bislang in Österreich keiner erwerbsmäßigen Beschäftigung nach, er ist nicht gemeinnützig tätig und nicht selbsterhaltungsfähig. Seinen Unterhalt bestreitet der Beschwerdeführer bisher aus der staatlichen Versorgung. Auch hat der Beschwerdeführer bislang keine nennenswerten sozialen Kontakte in Österreich geknüpft. Ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Die geschilderten Kontakte zu in Österreich aufhältigen Personen, wie die vor dem BFA genannten – zum Teil auch österreichischen – Freunde, mit denen er ab und zu Zeit verbringt, können allenfalls als lose Bekanntschaften bezeichnet werden.
In Gesamtbetrachtung konnten kaum Anhaltspunkte, die für eine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers in Österreich sprechen würden, festgestellt werden. Demgegenüber ist von einer nach wie vor bestehenden Bindung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsstaat auszugehen: Er ist in Syrien bis zu seiner Ausreise im Alter von XXXX Jahren aufgewachsen, hat dort zehn Jahre lang die Schule besucht, ist mit den lokalen Gebräuchen vertraut und steht nach wie vor in regelmäßigem Kontakt mit seiner Kernfamilie in der Herkunftsregion. Damit verglichen ist die Zeit, die der Beschwerdeführer in Österreich gelebt hat – rund zwei Jahre -, sehr kurz und hat der Beschwerdeführer den weitaus größeren Teil seines bisherigen Lebens in Syrien verbracht. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Eine besondere, die Bindung zum Herkunftsstaat überwiegende Verwurzelung des Beschwerdeführers in Österreich ist sohin nicht anzunehmen.
Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers kein entscheidungserheblicher Grad an Integration vorliegt. Sein Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet tritt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der Beschwerdeführer gab nicht an, über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg. cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint (siehe oben).
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG ferner unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes wird mit der gegenständlichen Entscheidung ebenfalls verneint (siehe oben).
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des gegenständlichen Erkenntnisses betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Syrien im Sinne des § 50 FPG ergeben würden. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Syrien nicht.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien ist daher zulässig.
Zur Bestimmung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.