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G304 2330615-1•Bundesverwaltungsgericht G304 2330615-1
G304 2330615-1Bundesverwaltungsgericht14.04.2026
Aufenthaltsberechtigung plus Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen rechtswidriger Aufenthalt Resozialisierung Rückkehrentscheidung Wiederholungsgefahr
G304 2330615-1/2EG304 2330618-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerden der 1) XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien und 2) mj. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1) vom 07.11.2025, 1) Zl. XXXX und 2) vom 07.11.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide jeweils stattgegeben, die Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und 1) XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß § 55 Abs. 2 AsylG und 2) mj. XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
Die Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 07.11.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 14.11.2022 bzw. 07.05.2024 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).
2. Gegen diese beiden Bescheide wurde im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung der BF fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Am 22.12.2025 langten beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständlichen Beschwerden samt dazugehörigen Verwaltungsakten ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die BF1 wurde in Serbien geboren und besitzt die serbische Staatsbürgerschaft. Sie leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig. Die BF1 ist die Mutter der 2022 in Österreich geborenen BF2, die BF1 hat außerdem noch eine 2024 geborene Tochter. Die BF1 ist seit XXXX .2022 mit dem Vater ihrer beiden Töchter, einem serbischen Staatsangehörigen, verheiratet. Der Ehemann der BF1 verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Die Familie wohnt im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt.
1.2. Die BF1 stellte am 14.11.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, für die BF2 wurde am 07.05.2024 ein solcher Antrag eingebracht. Diese Anträge wurden vom BFA mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden abgewiesen und gegen die BF Rückkehrentscheidungen erlassen.
1.3. Die BF1 hat in Serbien die Grundschule besucht, sie hat jedoch keine Berufsausbildung absolviert. Sie hat in Serbien verschiedene Jobs gehabt.
1.4. Der Lebensunterhalt der Familie wird durch den Ehemann der BF1 und Vater der mj. BF2 finanziert. Er hat in Österreich seit 03.04.2025 ein eigenes Gewerbe im Bereich Gas- und Sanitärtechnik.
1.5. Die BF1 hat sich in Österreich zwar zu einem Deutschkurs anmeldet, diesen jedoch nicht absolviert, da sie sich aktuell um ihre beiden kleinen Kinder kümmert.
1.6. In Österreich leben ein Bruder und die Großmutter der BF1. Zu diesen Personen besteht kein intensiver Kontakt, da sie gegen die Beziehung der BF1 sind.
1.7. In Serbien wohnen die Eltern sowie ein weiterer Bruder der BF1. Auch mit diesen Familienmitgliedern besteht wenig Kontakt, da sie ebenfalls gegen die Beziehung der BF1 sind.
1.8. Die BF1 ist strafrechtlich unbescholten.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt samt Beschwerdevorbringen.
Die Namen, die Geburtsdaten und die Staatsangehörigkeit der beiden BF ergeben sich aus deren dem BVwG jeweils als Datenblattkopien vorliegenden Reisepässen.
Die Feststellung zur zweiten Tochter der BF1 ergibt sich aus dem Bescheid, betreffend die Eheschließung der BF1 liegt im Akt eine Heiratsurkunde auf. Die Feststellung zum Aufenthaltstitel des Ehemannes der BF1 ergibt sich aus einem vom erkennenden Gericht aktuell eingeholten AJ-WEB Auszug. Aufgrund aktuell eingeholter ZMR-Auszüge konnte festgestellt werden, dass die Familie in einem gemeinsamen Haushalt lebt.
Die gestellten Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK liegen als Kopie im Verwaltungsakt auf.
Die Feststellungen zur Bildung und bisherigen Berufstätigkeit der BF1 ergeben sich aus ihren Angaben bei ihrer Einvernahme vor dem BFA am 05.07.2024.
Die Feststellung zur Berufstätigkeit des Ehemannes der BF1 und Vaters der BF2 ergibt sich aus dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria.
Die Feststellung, dass die BF in Österreich bisher keinen Deutschkurs absolviert hat, ergibt sich aus ihren Angaben vor dem BFA am 05.07.2024. Daraus ergeben sich auch die Feststellungen zu den Familienangehörigen der BF1 in Österreich und Serbien.
Die Feststellung, dass die BF1 strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem im Akt einliegenden Strafregisterauszug.
Aus Gründen der Verfahrensökonomie wurden die beiden Beschwerdeverfahren zu einem gemeinsamen Verfahren verbunden.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu den Spruchpunkten I. und II. der angefochtenen Bescheide:
3.1.1. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
„§ 52.
(1) (…).
(2) (…).
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(…)
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(…).“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(…).“
Der mit „Modul 1 der Integrationsvereinbarung“ betitelte § 9 IntG lautet wie folgt:
„§ 9.
(1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) (…)
(…)
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,
(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
1. die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
(…).“
3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Die BF sind aufgrund ihrer serbischen Staatsangehörigkeit somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG handelt es sich um einen der im 7. Hauptstück des AsylG geregelten „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“. Voraussetzung für jenen nach § 55 AsylG ist jedenfalls, dass dessen Erteilung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (VwGH 11.03.2021, Ra 2020/21/0389).
Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ist gleichermaßen wie für die Rückkehrentscheidung eine Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG durchzuführen (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159).
Bei der Prüfung der Anträge ist eine Interessenabwägung (insbesondere) an Hand der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob die Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, vorzunehmen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). Dabei ist, wie sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergibt, vor allem auf das Privat- und Familienleben mit österreichischen Staatsbürgern und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, Bedacht zu nehmen.
Die BF1 hält sich seit 2022 im Bundesgebiet auf, sie ist seit 2022 mit einem serbischen Staatsangehörigen verheiratet, der über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt. Die BF2 wurde in Österreich geboren und hält sich seither im Bundesgebiet auf. Im Jahr 2024 wurde eine weitere Tochter der BF1 und ihres Ehemannes geboren.
Zwischen Ehegatten und deren minderjährigen Kindern besteht kraft Gesetzes ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.
Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0199, mwN [Trennung von einem österreichischen Ehepartner]; 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 [Trennung von der in Österreich asylberechtigten Ehefrau und asylberechtigten minderjährigen Kindern]; 24.09.2019, Ra 2019/20/0446).
Bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl notwendig, wobei zu beachten ist, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VfGH 28.11.2019, E 707/2019; VwGH 22.02.2022, Ra 2021/21/0322).
Fallgegenständlich ist auszuführen, dass der Ehemann der BF1 und Vater der BF2 über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt und in Österreich seit 03.04.2025 ein eigenes Gewerbe im Bereich Gas- und Sanitärtechnik hat. Die BF2 wurde in Österreich geboren und hat ihr bisheriges Leben im Bundesgebiet verbracht. Das gemeinsame Familienleben wurde bislang ausschließlich in Österreich geführt. Es ist von einer entsprechenden Verankerung des Ehemannes der BF1 im Bundesgebiet auszugehen und kann eine gemeinsame Niederlassung aller Familienmitglieder in Serbien und eine dortige Fortführung des Familienlebens nicht als zumutbar erachtet werden. Es liegt somit ein schützenswertes Familienleben im Inland vor.
Schließlich ist anzumerken, dass die BF1 in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist.
Den BF sind daher die beantragten Aufenthaltsberechtigungen zu erteilen.
Die BF1 hat bislang weder einen Nachweis darüber erbracht, dass sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat, noch übt sie derzeit eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Somit hat die BF1 jedenfalls die Anforderungen nach § 55 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt und ist ihr daher gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Die minderjährige BF2 ist unmündig, weshalb die Ausnahmebestimmung des § 9 Abs. 5 Z 1 IntG zur Anwendung gelangt. Ihr war deshalb eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG zu erteilen.
Soweit das BFA in den Bescheiden feststellte, dass es der BF1 möglich gewesen wäre, einen Antrag nach dem NAG einzubringen, so ist festzuhalten, dass ein solcher Antrag wegen des Nichtvorliegens von Voraussetzungen wohl abgewiesen worden wäre bzw. im Fall der BF2 eben deswegen mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 08.02.2024 abgewiesen wurde.
Die Erteilung der von den BF beantragten Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK ist daher zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin eine Verletzung der BF im Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 EMRK dar.
Es ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist es den BF nicht zumutbar, ihr gemeinsames Familienleben in Serbien fortzusetzen und resultiert dementsprechend aus einer Rückkehrentscheidung gegen die BF eine dauerhafte Verletzung des Privat- und Familienlebens (vgl. VwGH 15.05.2025, 2022/17/0201).
Es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben, den BF ein Aufenthaltstitel zu erteilen sowie die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien für auf Dauer unzulässig zu erklären.
3.2. Zu Spruchpunkt III. und IV. der angefochtenen Bescheide:
Mit der Unzulässigkeitserklärung der Rückkehrentscheidung auf Dauer ist die Basis für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und den Ausspruch der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise weggefallen, weshalb die Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben waren.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen - trotz Vorliegens eines Antrags - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).
Da hier ein eindeutiger Fall vorliegt, der Sachverhalt anhand der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck von den BF in einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung denkbar ist, kann die beantragte Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der vorgebrachten Tatsachen ausgegangen wird.
3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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