Bundesverwaltungsgericht G310 2314279-1

G310 2314279-1Bundesverwaltungsgericht14.04.2026

Regest

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Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G310 2314279-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G310.2314279.1.00

Spruch

G310 2314279-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des peruanischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2025, Zl. XXXX , betreffend Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2026, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

III. Godofredo German ALVA DEZA wird gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) reiste im Mai 2018 legal nach Österreich ein. Am 06.05.2023 wurde der BF von Beamten der LPD XXXX einer Personenkontrolle unterzogen. Der BF war nicht im Besitz eines gültigen peruanischen Reisepasses und hielt sich illegal im Bundesgebiet auf. Bei der Durchsuchung wurden geringe Mengen von Cannabis, Kokain und Ecstasy vorgefunden. Er wurde festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX gebracht. Der BF wurde wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt.

In weiterer Folge stellte der BF am 07.05.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug,die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Als Fluchtgrund gab er an, dass es in Peru zwei große Parteien gegeben habe und er für die amtierende Regierung gearbeitet habe. Der BF habe Morddrohungen von Mitgliedern der Oppositionspartei erhalten, da diese die Regierung stürzen gewollt hätten. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt gab er an, dass es in der Vergangenheit immer wieder Vorfälle gegeben habe, bei denen Oppositionsmitglieder in sein Haus gekommen seien, ihm mit dem Tod gedroht und in seinem Haus herumgeschossen hätten.

Am 02.04.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF zusammengefasst an, dass derzeit viele Venezolaner nach Südamerika flüchten würden, dort kriminell sein und Banden gründen würden. Diese Banden würden Personen, die über Einkommen oder Vermögen verfügten, erpressen. Dies sei auch in seinem Fall so gewesen; es sei sogar zwei Mal auf seine Haustür geschossen worden. Zudem seien Steine mit der Aufforderung, einen bestimmten Betrag zu zahlen, durch die Fenster geworfen worden. In Peru, insbesondere in einigen Bezirken XXXX , herrsche der Notstand. Der BF gab an, er sei persönlich bedroht worden und habe sich im Haus befunden, als ein Stein durch das Fenster geworfen und auf die Tür geschossen worden sei. Auf der beigelegten Nachricht sei sein Name gestanden und es sei Geld von ihm gefordert worden. Er wisse nicht, woher die Täter seinen Namen gekannt hätten, vermute jedoch, dass dies über die Handynummer oder Informationen aus der Nachbarschaft möglich gewesen sei. Diese Vorfälle hätten sich im Januar oder Februar 2018 im Abstand von wenigen Tagen ereignet. Sein Plan, wegen seines Sohnes nach Österreich zu kommen, habe bereits vorher bestanden, doch hätten ihn diese Vorfälle in seinem Entschluss bestärkt. Die Polizei arbeite teilweise mit den Verbrechern zusammen; es gebe viel Korruption. Im Falle einer Rückkehr nach Peru befürchte der BF, von Kriminellen oder Banden umgebracht zu werden.

Am 28.05.2024 wurde der BF erneut vor dem BFA niederschriftlich zu seinem Privatleben, insbesondere zu seinem Sohn einvernommen.

Am 04.07.2024 wurden die Kindesmutter, XXXX , sowie ihr Ehegatte, XXXX , als Zeugen vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG in Bezug auf Peru abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Peru festgestellt (Spruchpunkt V.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.), gegen den BF gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 2 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.) sowie gemäß § 55 Abs 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VIII.).

Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Fluchtvorbringen des BF als unglaubwürdig zu qualifizieren sei, zumal dieser im Rahmen der Erstbefragung und in weiterer Folge gegenüber dem BFA unterschiedliche Fluchtgründe vorgebracht habe. Insbesondere seien seine Angaben zu behaupteten Bedrohungen durch venezolanische Banden weder glaubhaft noch von einer asylrelevanten Intensität oder Aktualität. Als Hauptgrund habe der BF vielmehr seinen Sohn genannt. Hinsichtlich des gegen den BF verhängten Einreiseverbotes wurde auf ein Straferkenntnis der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2023 verwiesen, mit welchem über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.600 verhängt worden sei. Im Zusammenhang mit seinem Sohn habe der BF keine substantiellen Kenntnisse über dessen Lebensumstände darlegen können, insbesondere weder den Namen der Schule noch des verabreichten Medikaments, der behandelnden Ärzte, eine Notfallkontaktmöglichkeit oder den Fahrtendienst, welcher den Sohn regelmäßig transportiere. Zudem habe der BF zu keinem Zeitpunkt mit seinem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Beginns der Nächtigungen gemacht. Die Kindesmutter habe sich bereits Anfang 2018 vom BF getrennt; eine Erklärung über die gemeinsame Obsorge sei erst sieben Monate nach Stellung des Asylantrages erfolgt. In einer Gesamtschau der Aussagen des BF, der Kindesmutter sowie des Stiefvaters seien Zweifel an der behaupteten Intensität der Vater-Sohn-Beziehung aufgekommen. Der Sohn verfüge im Bundesgebiet über ein gefestigtes soziales Umfeld, bestehend aus seiner Mutter, seinem Stiefvater sowie seinen Großeltern. Darüber hinaus sei der BF am XXXX .2023 im Besitz von Suchtmitteln (Cannabis, Kokain und Ecstasy) betreten worden. Er habe eine amtsärztliche Untersuchung verweigert, woraufhin eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.600 verhängt worden sei. Dieses Verhalten begründe eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Schließlich habe der BF über einen Zeitraum von fünf Jahren im Verborgenen gelebt und somit massiv gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Kindesmutter einzuvernehmen, alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, den Bescheid zu beheben und den Asylstatus, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK zu erteilen; in eventu das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben bzw. auf eine angemessene Dauer herabzusetzen sowie in eventu den Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Der BF begründet die Beschwerde mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der BF brachte in der Beschwerde zusammengefasst vor, dass er in Österreich über ein schützenswertes Familien- und Privatleben im Sinne des Art 8 EMRK verfüge. Er sei aktuell in einer Beziehung mit der Österreicherin XXXX , geb XXXX . Der BF habe in Peru die österreichische Staatsangehörige XXXX kennen gelernt und sei eine Beziehung eingegangen. Als die J.S.B. schwanger geworden sei, habe ein Arzt festgestellt, dass sich aufgrund eines Nabelschnurbruches Organe des Kindes außerhalb der Bauchwand befänden. Ein nahegelegter Schwangerschaftsabbruch sei in Peru jedoch gesetzlich verboten gewesen. Auf Empfehlung österreichischer Ärztinnen sei die damalige Partnerin des BF für weitere Untersuchungen nach Österreich gereist, wohin ihr der BF gefolgt sei. Am XXXX sei der gemeinsame Sohn XXXX in Österreich zur Welt gekommen, unmittelbar nach der Geburt operiert worden und circa zwei Monate im Krankenhaus verblieben. Danach sei die Familie gemeinsam nach Peru zurückgekehrt. Nach etwa einem Jahr hätten der BF und seine damalige Ehefrau bemerkt, dass ihr Sohn weder auf sie reagiere noch spreche. Die Kindesmutter sei daher im Jahr 2017 mit dem Sohn für weitere Untersuchungen nach Österreich zurückgekehrt; der BF sei im Mai 2018 nachgereist. Aufgrund der zeitweiligen Fernbeziehung und der räumlichen Distanz sei es in der Folge zu Beziehungsproblemen und schließlich zur Trennung gekommen. Die Eltern würden weiterhin die gemeinsame Obsorge für den Sohn ausüben. In Österreich sei bei XXXX kurz nach seinem zweiten Geburtstag eine Autismus-Spektrum-Störung (ICD-10: F 84.0 Frühkindlicher Autismus) diagnostiziert worden. Zwischenzeitlich sei er in der Pflegestufe 6. Bei XXXX liege eine ausgeprägte Form von Autismus und damit eine tiefgreifende Entwicklungsstörung vor. Er sei fast 10 Jahre alt und habe noch nie ein Wort gesprochen, er könne daher verbal nicht kommunizieren. Er trage tagsüber sowie nachts Windeln und wache regelmäßig mitten in der Nacht auf, sodass er auch nachts intensiv betreut werden müsse. Er esse außerdem nur bestimmte Sachen, wie Pommes und Kekse. Er habe regelmäßig autistische Meltdowns und Wutausbrüche, bei welchen er zu selbstverletzendem Verhalten, wie Schlagen oder Beissen, neige, wenn er aufgeregt sei. Der BF habe eine ausgesprochen gute Beziehung mit seinem Sohn und die Unterstützung und Fürsorge des Vaters seien essenziell für diesen: Seit ca Mai 2018 befinde sich der BF in Österreich und kümmere sich um seinen Sohn. Der Sohn des BF übernachte drei Mal pro Woche bei ihm und werde vom Fahrtendienst von seinem Vater abgeholt bzw zu ihm gebracht. Der BF verstehe den Sohn nonverbal, kenne seine Routinen, Verhaltensweisen und die Medikamente, die er einnehmen müsse. In Phasen von autistischen Meltdowns und autoaggressiven Verhalten könne der BF seinen Sohn sehr gut einschränken und beruhigen. Die Ex-Frau des BF und ihr Ehemann (der Stiefvater von XXXX ) würden den Sohn des BF zwar die übrige Zeit betreuen, jedoch arbeiten beide. Der Stiefvater habe zudem zwei eigene Kinder, die er ebenfalls geteilt betreue. Seine Ex-Frau habe in der Arbeit viele Probleme wegen der Situation von XXXX . Der BF unterstütze XXXX zwar regelmäßig finanziell, hauptsächlich komme jedoch die Mutter für den Unterhalt von XXXX auf. Ohne die Unterstützung und Betreuung des BF wäre es der Mutter des BF die aktuelle Beschäftigung nicht genauso aufrecht zu erhalten und die Betreuung sowie der Unterhalt von XXXX wäre nicht gewährleistet. Der Sohn des BF benötige aufgrund seiner Einschränkung nämlich ein engmaschiges Netz an Betreuung durch seine Kernfamilie. Da er nicht sprechen könne, sei es erforderlich, dass seine Betreuungspersonen ihn nonverbal verstehen, seine Gewohnheiten genau kennen und ihn während seiner Meltdowns beruhigen können. Dies wäre durch eine externe Betreuung nicht möglich. Wegen seinen Einschränkungen sei der Sohn des BF daher umso mehr auf die Unterstützung und Hilfe seiner Familie stark angewiesen. Es bestehe zwischen dem BF und seinem Sohn sowohl im materiellen als auch im emotionalen Sinn ein Abhängigkeitsverhältnis. Im Fall einer Rückkehr nach Peru könne das gemeinsame Familienleben nicht aufrechterhalten werden, insbesondere da der Sohn des BF nicht sprechen könne und er Zuneigung körperlich, zB durch Umarmungen, ausdrücke. Zudem sei dem BF eine Rückkehr nach Peru aus politischen Gründen sowie aufgrund der aktuellen Sicherheitslage - im März 2025 sei in Lima aufgrund der vorherrschenden Gewalt und Kriminalität - der Notstand ausgerufen worden, der weiterhin bestehe- nicht möglich. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen habe der BF vorgebracht, dass viele Staatsangehörige Venezuelas flüchten und in anderen südamerikanischen Ländern kriminell werden und Banden gründen würden, die ua andere Menschen erpressen. Dies sei auch beim BF der Fall gewesen, es sei auch zwei Mal auf seine Haustür geschossen worden sowie Steine durch die Fenster geworfen worden, mit der Nachricht einen bestimmten Betrag zu zahlen. In Peru herrsche in einigen Regionen Notstand, insb in Lima. Der BF sei daher und wegen seines Sohnes nach Österreich gekommen. Im Fall einer Rückkehr nach Peru befürchte er, getötet zu werden.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vom BFA am 13.06.2025 vorgelegt und zugleich die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 17.06.2025, G310 2314279-1/3Z, wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben, Spruchpunkt VI. ersatzlos behoben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 04.02.2026 fand vor dem BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertreterin sowie einer Dolmetscherin statt. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde ein Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 21.11.2025, ausgefolgt und eine Frist von zwei Wochen für eine schriftliche Stellungnahme gewährt.

Am 02.03.2026 langte eine Stellungnahme beim BVwG ein. In einem wurden weitere Nachweise vorgelegt. Am 18.03.2026 wurden weitere Urkunden vorgelegt.

Feststellungen:

Zur Person des BF:

Der BF ist ein in XXXX /Peru geborener peruanischer Staatsangehöriger, christlichen Glaubens, gehört keiner bestimmten Volksgruppe an und spricht Spanisch als Muttersprache sowie Englisch. Er ist geschieden und hat mit seiner Ex-Frau eine sechzehnjährige Tochter, die mit ihrer Mutter in Peru lebt. Der BF studierte in Peru Tourismus und Hotellerie. Er verfügt über einen gültigen peruanischen Reisepass und eine Identitätskarte. Seine Mutter und seine Schwester zogen vor zwei Jahren in die USA, wo eine weitere Schwester bereits seit zehn Jahren lebt. Seine Mutter hatte in Peru ein Handelsunternehmen mit Produkten aus dem Erzbergbau und bezieht jetzt eine Pension bzw. lebt von Ersparnissen. Der BF wird von seiner in den USA lebenden Schwester finanziell unterstützt. Vor seiner Ausreise lebte der BF in einem Haus seiner Mutter, die drei Häuser in Peru besitzt, die derzeit vermietet werden.

Zuletzt war der BF ein Jahr lang als Inspektor für die Gemeinde in XXXX tätig. Seine Tätigkeit bestand darin Steuern von den Wohnungen und Häusern zu bemessen bzw. festzulegen. Davor arbeitete er im Unternehmen seiner Mutter. Die finanziellen Verhältnisse waren sehr gut, der BF war vermögend, besaß ein Auto und eine Wohnung am Strand. In Peru leben noch Verwandte wie Onkeln, Tanten, Cousinen. Seine Mutter hat neun Geschwister, davon leben fünf in Spanien.

Der BF verließ Peru im April 2018 und reiste mit dem Flugzeug legal nach Spanien, wo er sich ca. eine Woche aufhielt, um seine Verwandten zu besuchen. In weiterer Folge reiste er im Mai 2018 nach Österreich ein, wo er sich bei der Mutter seines Sohnes aufhielt. Seitdem hält er sich durchgängig in Österreich auf. Der BF war von Juni 2023 bis Dezember 2023 zunächst mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und verfügt seit Dezember 2023 über einen Hauptwohnsitz. Davor hielt er sich im Jahr 2015 für zwei Monate in Österreich auf, als sein Sohn geboren wurde. Seit März 2025 führt der BF eine Beziehung mit einer Österreicherin, wohnt mit ihr und ihrer Tochter im gemeinsamen Haushalt.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und geht keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nach. Durch Gelegenheitsjobs wie Hundesitting, Geschirrabwaschen, verdient er sich ein Einkommen dazu. Zudem wird er von seiner Mutter und Schwester sowie von Verwandten aus Spanien finanziell unterstützt. Er verfügt über einen Arbeitsvertrag als Küchenhelfer sowie über eine Einstellungszusage als Koch in einem peruanischen Restaurant in Wien.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Am XXXX .2023 wurde der BF von Beamten der LPD Wien einer Personenkontrolle unterzogen. Der BF war nicht im Besitz eines gültigen peruanischen Reisepasses und hielt sich illegal im Bundesgebiet auf. Bei der Durchsuchung wurden geringe Mengen von Cannabis, Kokain und Ecstasy vorgefunden. Er wurde festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX gebracht. Der BF wurde wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes angezeigt.

Mit Strafverfügung der LPD XXXX vom XXXX .2023 wurde über den BF gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO eine Geldstrafe von EUR 1.600,00 verhängt, weil er sich am XXXX .2023 nach Aufforderung eines besonders geschulten Organs der Bundespolizei geweigert habe, sich zum Zweck der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei einer Landespolizeidirektion tätigen Arzt vorführen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.

Der BF besuchte mehrere Deutschsprachkurse auf Niveau A1.1 und A1.2. Seine Freizeit verbringt er mit seinem Sohn und spielt Fußball. Er trifft sich mit Freunden, um im Tandem Deutsch zu sprechen. Er verfügt über zahlreiche Unterstützungsschreiben.

Weitere Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht liegen nicht vor.

Zu seiner Ex-Lebensgefährtin:

In Peru lernte der BF die Österreicherin XXXX - nunmehrige Ex-Lebensgefährtin - kennen. In der Schwangerschaft wurde bei der Ex-LG festgestellt, dass sich aufgrund eines Nabelschnurbruches einige Organe des Kindes außerhalb der Bauchwand befinden, worauf ein Schwangerschaftsabbruch nahegelegt wurde, der in Peru jedoch gesetzlich verboten ist. Daraufhin reisten der BF und seine Ex-LG nach Österreich, wo sich seine Ex-LG untersuchen ließ. Schließlich wurde XXXX am XXXX in Österreich geboren. Unmittelbar nach der Geburt wurde der Sohn operiert und musste ca zwei Monate im Krankenhaus bleiben. Die Familie kehrte wieder nach Peru zurück. Nach ca einem Jahr bemerkten der BF und seine Ex-LG, dass der Sohn nicht auf seine Eltern reagiert und nicht spricht. Die Kindesmutter kehrte daher mit dem Kind im Jahr 2017 nach Österreich zurück, um einige Untersuchungen durchführen zu lassen. Der BF reiste im Mai 2018 nach Österreich nach. Aufgrund der zwischenzeitlichen Fernbeziehung und Distanz kam es jedoch zu Problemen in der Beziehung und der BF und seine Ex-LG trennten sich. Seit 2023 üben sie gemeinsam die Obsorge für ihren Sohn aus.

Zu seinem Sohn:

Der minderjährige Sohn des BF ist aufgrund einer schweren Autismus-Spektrum-Störung mit hochgradigen, pflegeerschwerenden Verhaltensauffälligkeiten mit Impulsdurchbrüchen sowie Autoaggressivität und Weglauftendenz umfassend pflege- und betreuungsbedürftig. Es wurde die Pflegestufe 6 festgestellt. Der Sohn kann sich verbalsprachlich nicht ausdrücken, trägt Windeln und bedarf in sämtlichen Lebensbereichen des täglichen Lebens eines besonders hohen Maßes an Strukturierung und persönlicher Zuwendung. Er artikuliert keine Bedürfnisse (wie Hunger oder Notdurft) und weist ein stark eingeschränktes Schmerzempfinden sowie autoaggressives Verhalten (z. B. Beißen in die eigene Hand bei Missfallen) auf. Das Kind besucht die private Bildungseinrichtung „ XXXX “, eine sonderpädagogische Waldorfschule, wo es auch Therapien erhält. Der Schulbesuch erfolgt mittels eines organisierten Busdienstes. Zusätzlich nimmt der Sohn einmal wöchentlich an einer externen Sprachtherapie teil. Die Betreuung des Kindes wird arbeitsteilig durch beide Elternteile ausgeübt, wobei eine gleichzeitige Anwesenheit beider Elternteile vom Kind oft nicht akzeptiert wird und die therapeutische Arbeit erschwert. Der Sohn verbringt routinemäßig drei Nächte pro Woche (insbesondere von Sonntag bis Montag sowie ab Dienstag) im Haushalt des BF, während er die restliche Zeit bei der Kindesmutter verbringt. Diese Regelung besteht seit mindestens fünf Jahren. Der BF leistet keine finanziellen Unterhaltszahlungen, erbringt jedoch umfangreiche Naturalleistungen und physische Unterstützung bei der Pflege. Die tägliche Routine im Haushalt des BF umfasst die Übernahme von pflegerischen Tätigkeiten wie Baden, Wickeln, An- und Ausziehen sowie das Haareschneiden und die Nagelpflege, welche das Kind ausschließlich beim BF ohne Widerstand zulässt. Die Ernährung des Sohnes ist auf Pommes frites, Milch aus der Flasche und Wasser beschränkt. Zur Beschäftigung nutzt das Kind vorwiegend ein Tablet. Die Freizeitgestaltung ist stark von den Präferenzen und Routinen des Kindes geprägt. Während das Kind mit dem BF Einkäufe erledigt oder Restaurants besucht, lehnt es dies bei der Kindesmutter ab. Gemeinsame Aktivitäten finden etwa zweimal monatlich in Form von Thermenbesuchen statt. Das Kind zeigt eine enge Bindung zum BF, lehnt jedoch die Anwesenheit der Kindesmutter in dessen Wohnung sowie Besuche des BF in der mütterlichen Wohnung ab.

Zum Fluchtvorbringen des BF:

Der BF war nie Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen politischen Gruppierung und auch nie in einer politischen oder staatlichen Funktion in Peru tätig. Er ist in Peru nicht einer dem Staat zurechenbaren Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt. Er hat im Falle seiner Rückkehr nach Peru keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten. Er wird dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt. Es ist nicht zu erwarten, dass er bei seiner Rückkehr nach Peru mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten würde. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates ist jedenfalls gegeben. Daher kommt der vom BF behaupteten Verfolgung seitens venezolanischer Banden keine Asylrelevanz zu. Der BF hat Peru aus privaten Gründen verlassen, insbesondere um bei seinem Sohn sein zu können.

Zur aktuellen Situation in Peru:

Politische Lage

Letzte Änderung 2025-11-21 10:38

Peru hat demokratische politische Institutionen aufgebaut und mehrere friedliche Machtwechsel erlebt (FH 2025). Der Präsident ist Staatsoberhaupt und Regierungschef. Präsidenten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und können nicht aufeinanderfolgende Amtszeiten absolvieren (FH 2025).

Oppositionsmitglieder des Kongresses versuchten 2021 und 2022 erfolglos, den damaligen Präsidenten Castillo seines Amtes zu entheben. Ende 2022, wenige Stunden bevor der Kongress über seine Amtsenthebung wegen "moralischer Unfähigkeit" abstimmen wollte, versuchte Castillo, den Kongress illegal aufzulösen und in einem sogenannten autogolpe (Selbstputsch) die Macht zu übernehmen. Mitglieder seiner Regierung und des Militärs verurteilten Castillos Vorgehen umgehend, und er wurde nach einer Abstimmung des Kongresses über seine Amtsenthebung seines Amtes enthoben. Die Polizei verhaftete Castillo wenige Stunden später wegen Aufruhrs. Castillo befand sich Ende 2024 weiterhin in Haft. Der Kongress ernannte Vizepräsidentin Dina Boluarte zur Präsidentin. Boluarte trat ihr Amt innerhalb weniger Stunden nach Castillos Amtsenthebung an und wurde damit das sechste Staatsoberhaupt des Landes in weniger als fünf Jahren. Im Juni desselben Jahres erklärte Präsidentin Boluarte, ihre Amtszeit, die rechtlich gesehen 2026 endet, bis zum Ende auszuüben (FH 2025). Bei ihrer Amtseinführung im Jahr 2022 wurde Dina Boluarte die erste Präsidentin Perus (FH 2025).

Nachdem der Kongress am 10.10.2025 Präsidentin Dina Boluarte gemäß der Verfassung des Landes als „dauerhaft moralisch ungeeignet“ erklärt und sie ihres Amtes enthoben hatte, wurde der Christdemokrat José Jerí für die Zeit bis zu den Präsidentschaftswahlen im April 2026 zum Übergangspräsidenten gewählt. Im Rahmen der seit dem 20.9.2025 andauernden Protestwelle der „Generation Z“, die sich anfangs gegen eine Rentenreform der Regierung Boluarte richtete und sich zuletzt auf Korruption und steigende Kriminalität konzentrierte, organisierten Demonstrierende für den 15.10.2025 in Lima einen „Nationalmarsch“, der sich auch gegen die Amtsübernahme Jerís und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe des politischen und sexuellen Fehlverhaltens richtete. Medienberichten zufolge wurden bei dem Protest mehr als 100 Menschen verletzt und ein Demonstrant getötet. Dieser ist laut einer ersten Untersuchung der Ermittlungsbehörden durch den Schusswaffengebrauch eines Polizeibeamten der peruanischen Nationalpolizei zu Tode gekommen. Demnach ist der Polizist verhaftet worden, und es sind weitere staatsanwaltliche Ermittlungen eingeleitet worden. Als Reaktion auf die jüngsten Entwicklungen bereitet angeblich die Interimsregierung nun die Ausrufung des Notstands für die Metropolregion Lima vor (BAMF 20.10.2025; vgl. Standard 22.10.2025). Nach gewaltsamen Protesten gilt in Perus Hauptstadt Lima und der benachbarten Stadt Callao nach den Worten von Übergangspräsident José Jerí seit Mittwoch [22.10.2025] der Ausnahmezustand. Dieser wird für 30 Tage in Kraft sein, sagte Jerí am Dienstag (Ortszeit) in einer im staatlichen Fernsehen ausgestrahlten Botschaft. Der Ausnahmezustand befugt die Regierung, die Armee für Patrouillen auf die Straßen zu schicken und Rechte wie die Versammlungsfreiheit einzuschränken (Standard 22.10.2025).

Die Mitglieder des aus 130 Abgeordneten bestehenden Einkammerparlaments werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist nicht zulässig. Die Wahl zum Kongress erfolgt nach einem offenen Listenwahlsystem auf regionaler Basis. Für den Einzug einer Partei in die Legislative gilt eine 5-Prozent-Hürde, die sich für jede weitere Partei in einem Wahlbündnis um 1 Prozent erhöht (FH 2025). Nach den Parlamentswahlen 2021, die von internationalen Beobachtern als fair und friedlich bewertet wurden, zogen zehn Parteien in den Kongress ein. Peru Libre gewann 37 Sitze und wurde damit zur stärksten Partei im Kongress, gefolgt von Keiko Fujimoris ehemals dominanter rechter Volkskraft (FP), die 24 Sitze errang. Keine Partei erreichte die Mehrheit der Sitze (FH 2025).

Die peruanischen Parteien sind zwar wettbewerbsfähig, aber stark fragmentiert und personalisiert (FH 2025). Oppositionsparteien haben realistische Chancen, durch Wahlen an die Macht zu kommen, und die Ergebnisse auf nationaler und regionaler Ebene unterliegen einem wirksamen Wettbewerb (FH 2025).

Die Bevölkerung Perus setzt sich laut einer Schätzung aus dem Jahr 2017 aus 60,2 Prozent Mestizen (gemischte indigene und weiße Abstammung), 25,8 Prozent Indigenen, 5,9 Prozent Weißen, 3,6 Prozent Personen afrikanischer Abstammung, 1,2 Prozent anderen Gruppen (einschließlich chinesischer und japanischer Abstammung) und 3,3 Prozent nicht näher bezeichneten Gruppen zusammen (CIA 18.9.2025).

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2025-11-21 14:22

Derzeit kann es insbesondere in der Hauptstadt Lima und anderen großen Städten des Landes zu Protesten und Blockaden der Straßen kommen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es dabei zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Protestierenden und Sicherheitskräften kommt (AA 7.11.2025; vgl. EDA 7.11.2025).

In der Metropolregion Lima und der an Lima angrenzenden Region Callao wurde am 22. Oktober 2025 der Ausnahmezustand für 30 Tage verhängt. In verschiedenen anderen Regionen des Landes gilt ebenfalls weiterhin der Notstand. Während der Geltungsdauer des Ausnahmezustands sind einige von der Verfassung geschützten Rechte der Bevölkerung eingeschränkt, so u. a. das Recht auf Versammlungsfreiheit und Bewegungsfreiheit, aber auch das Recht auf Unverletzbarkeit des Wohnraums. Zudem wird dem Militär die Möglichkeit eröffnet, die Polizei bei ihren Aufgaben zu unterstützen (AA 7.11.2025; vgl. EDA 7.11.2025).

Das Thema Kriminalität ist für die Menschen in Peru von großer Bedeutung (HRW 16.1.2025; vgl. AA 7.11.2025, EDA 7.11.2025). Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Peru nicht ausgeschlossen werden (EDA 7.11.2025).

In Peru kann es immer wieder zu anlassbezogenen Protestaktionen und Demonstrationen verschiedener Interessensgruppen kommen (AA 7.11.2025).

Es gab keine Berichte darüber, dass die Regierung oder deren Vertreter im Laufe des Jahres willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begangen hatten (USDOS 12.8.2025).

Es gab keine Berichte über gewaltsame Verschleppungen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden (USDOS 12.8.2025).

Es gab einen Anstieg von Straftaten im Zusammenhang mit Erpressung und illegaler Gebührenerhebung, darunter auch Fälle, in denen Busfahrer, die sich weigerten, Gebühren an kriminelle Banden zu zahlen, ermordet wurden. Berichten zufolge schlossen etwa 3.000 Convenience-Stores in Lima, weil ihre Besitzer Opfer von Erpressung und illegalen Gebühren wurden (FH 2025).

Obwohl die Mordrate in Peru niedriger ist als in vielen anderen Ländern der Region, sind gewalttätige kriminelle Organisationen im Bereich Drogen und in der illegalen Bergbauindustrie tätig, und Straßenkriminalität ist weit verbreitet. Es gab einen Anstieg bei Auftragsmorden, Erpressungen und damit verbundenen Straftaten, was einige auf die Änderung des Gesetzes gegen das organisierte Verbrechen zurückführen. Außerdem gab es 2024 34 Prozent mehr Morde als 2023 (FH 2025).

Im Kampf gegen den Drogenhandel wurde in einigen Provinzen der Notstand ausgerufen. Betroffen sind Provinzen des sogenannten VRAEM, also das Gebiet der Flüsse Ene, Apurímac und Mantaro und Grenzgebiete zu Kolumbien und Brasilien. Polizei und Streitkräfte verfügen über weitreichende Sonderrechte; es kommt dort dennoch weiterhin zu Überfällen bewaffneter Gruppen auf Angehörige und Einrichtungen der Sicherheitskräfte (AA 7.11.2025).

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2025-11-21 14:23

Die Justiz gilt als eine der korruptesten Institutionen des Landes. Im Jahr 2018 verabschiedete der Kongress eine Reform, die zur Gründung des National Board of Justice (JNJ) führte, das für die Auswahl, Bewertung und Disziplinierung von Richtern zuständig ist. Die Gründung des JNJ wurde von zivilgesellschaftlichen Organisationen und Wissenschaftlern weitgehend begrüßt. Es gab jedoch mehrere Versuche, Mitglieder des JNJ zu entfernen und zu ersetzen (FH 2025).

Im Laufe des Jahres 2024 setzte der Kongress seine Bemühungen fort, den Nationalen Justizrat zu schwächen, das Gremium, das für die Ernennung und Entlassung von Richtern, Staatsanwälten und Wahlbehörden zuständig ist und eine Schlüsselrolle beim Schutz der Gewaltenteilung in Peru spielt (HRW 16.1.2025).

Die verfassungsmäßigen Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nicht konsequent eingehalten, und Straflosigkeit im Falle von staatlicher Gewalt bleibt ein Problem (FH 2025).

Lange Untersuchungshaft ist weit verbreitet. Im Dezember wurde ein Gesetz verabschiedet, das die Untersuchungshaft für bestimmte Fälle abschafft, doch diese Maßnahme wurde wenige Tage später durch eine weitere Gesetzesänderung wieder rückgängig gemacht. Das neue Gesetz legte jedoch fest, dass Polizisten nicht in Untersuchungshaft genommen werden dürfen, wenn sie ihre Waffen vorschriftsmäßig eingesetzt haben (FH 2025).

Lange Untersuchungshaft stellte ein ernstes Problem dar. Das Gesetz sah eine Untersuchungshaft von 36 Monaten vor, nach deren Ablauf die Gerichte verpflichtet waren, nicht verurteilte Häftlinge freizulassen. Ineffiziente Justiz, Korruption und allgemeiner Personalmangel führten zu Verzögerungen bei der Verhandlung von Fällen, was zu einer Verlängerung der Untersuchungshaft führte. Die Dauer der Untersuchungshaft entsprach gelegentlich der Höchststrafe für die mutmaßliche Straftat, überschritt diese jedoch nicht. Die Gerichte berücksichtigten die Untersuchungshaft bei der Festsetzung des endgültigen Strafmaßes (USDOS 12.8.2025).

Das Gesetz verbot willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sah das Recht vor, die Rechtmäßigkeit der Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Die Regierung hielt sich nicht immer an diese Vorgaben (USDOS 12.8.2025).

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2025-11-21 14:28

Im Laufe des Jahres gab es keine wesentlichen Veränderungen in der Menschenrechtslage in Peru. Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Gewaltandrohung gegen Journalisten und Zensur sowie Gewalt gegen Gewerkschaftsmitglieder (USDOS 12.8.2025).

Die Regierung unternahm glaubwürdige Schritte, um Beamte zu identifizieren und zu bestrafen, die in den letzten Jahren Menschenrechtsverletzungen begangen hatten (USDOS 12.8.2025).

Es gab keine Berichte über Zwangsabtreibungen oder unfreiwillige Sterilisationen durch Regierungsbehörden (USDOS 12.8.2025). Abtreibungen sind nur in Fällen erlaubt, in denen die Gesundheit der Frau gefährdet ist. Im März 2024 wurde ein neues Gesetz verabschiedet (Gesetz Nr. 1520), das dem ungeborenen Kind rechtlichen Schutz gewährt (FH 2025; vgl. AI 29.4.2025). Frauen, Mädchen und Schwangere haben nur dann einen legalen Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen, wenn eine Schwangerschaft ihr Leben oder ihre Gesundheit gefährdet; selbst dann sehen sich viele mit Hindernissen konfrontiert (HRW 16.1.2025).

Geschlechtsspezifische Gewalt ist in Peru ein erhebliches Problem. Die Ombudsstelle meldete von Januar bis Oktober 2024 133 Femizide – definiert als die Tötung einer Frau oder eines Mädchens in bestimmten Kontexten, einschließlich häuslicher Gewalt (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2025).

Die Verfassung sah Meinungsfreiheit vor, auch für Angehörige der Presse und anderer Medien. Die Regierung respektierte dieses Recht im Allgemeinen, jedoch gab es einen deutlichen Anstieg gemeldeter Übergriffe auf Journalisten, die über regierungskritische Proteste berichteten (USDOS 12.8.2025; vgl. FH 2025). Das Legal Defense Institute, eine zivilgesellschaftliche Organisation, erklärte, dass Personen mit Verbindungen zu einer Vielzahl politischer und wirtschaftlicher Interessen die Pressefreiheit bedrohten, indem sie lokale Journalisten einschüchterten, die über ihre Aktivitäten berichteten. Dies war besonders ausgeprägt in Gebieten mit einer starken Präsenz illegaler Aktivitäten (USDOS 12.8.2025). Die Presse in Peru befindet sich größtenteils in Privatbesitz, wobei die Eigentumsverhältnisse stark konzentriert sind. Verleumdung ist strafbar, und Journalisten werden regelmäßig wegen solcher Vorwürfe verurteilt, auch wenn ihre Strafen in der Regel zur Bewährung ausgesetzt werden (FH 2025). Im Allgemeinen können Menschen private Gespräche führen, ohne Vergeltungsmaßnahmen oder Überwachung befürchten zu müssen (FH 2025).

Diskriminierung indigener Bevölkerungsgruppen und Diskriminierung von Afro-Peruanern ist weit verbreitet (FH 2025). Die Anliegen von Angehörigen ethnischer und kultureller Minderheiten werden in der Politik nach wie vor unzureichend berücksichtigt (FH 2025). Menschenrechtsverteidiger waren weiterhin gefährdet, insbesondere indigene Führer, und es fehlte an Schutzmechanismen (AI 29.4.2025).

Die Behörden haben das Versammlungsrecht seit jeher anerkannt, obwohl lokale Auseinandersetzungen und Proteste manchmal zu übermäßiger Gewaltanwendung seitens der Behörden führten (FH 2025). Mit gewissen Einschränkungen garantierten die Arbeitsgesetze und -vorschriften Vereinigungsfreiheit, Streikrecht und das Recht auf Tarifverhandlungen (USDOS 12.8.2025; vgl. FH 2025).

Das Gesetz verbietet Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, aber es gab Berichte, dass Sicherheitskräfte sie zuvor angewendet hatten. Experten der unabhängigen internationalen Gesundheitsorganisation International Rehabilitation Council for Torture Victims (IRCT) stellten wiederkehrende Anzeichen von Folterpraktiken bei Opfern der Protestgewalt der Jahre 2022-2023 in den Regionen Apurímac, Ayacucho und Puno fest (USDOS 12.8.2025). Straflosigkeit blieb ein erhebliches Problem innerhalb der Sicherheitskräfte (USDOS 12.8.2025).

Im Jahr 2023 änderte der Kongress die Gesetzgebung und verbot Ehen unter 18 Jahren. Die Regierung setzte das Gesetz nicht wirksam durch (USDOS 12.8.2025).

Korruption ist ein wesentlicher Faktor für den Verfall öffentlicher Institutionen, mangelhafte öffentliche Dienstleistungen und Umweltzerstörung in Peru (HRW 16.1.2025). Trotz einiger Bemühungen der Strafverfolgungsbehörden, Korruptionsvorwürfe zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, bleibt Korruption in der Regierung ein großes Problem in Peru (FH 2025). Der Corruption Perceptions Index 2024 von Transparency International listet Peru auf Rang 127 von 180 Staaten auf (TI 2025).

Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung und garantiert Gewissens- und Religionsfreiheit, sowohl individuell als auch in Gemeinschaft mit anderen. Sie sieht die Trennung von Religion und Staat vor (USDOS 26.6.2024; vgl. FH 2025). Die Volkszählung von 2017 (die jüngste) ergab, dass 76 Prozent der Bevölkerung katholisch, 14 Prozent protestantisch (hauptsächlich evangelisch), 5,1 Prozent nicht religiös und 4,9 Prozent anderen Religionsgemeinschaften angehörig sind. Zu den anderen Religionsgemeinschaften zählen die Israeliten des Neuen Universellen Bundes (eine evangelikale christliche Gruppe, die biblische religiöse Überzeugungen und religiöse Überzeugungen der Anden miteinander verbindet und deren Schwerpunkt auf dem gemeinschaftlichen Leben in der Landwirtschaft liegt), Zeugen Jehovas, die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Kirche Jesu Christi), Personen jüdischen Glaubens, Muslime, Bahai, Buddhisten, orthodoxe Christen und die Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein (USDOS 26.6.2024).

Die Schätzungen der jüdischen Bevölkerung reichten von 3.000 bis 4.000 Personen. Es gab keine bekannten Berichte über Antisemitismus (USDOS 12.8.2025). Die Islamische Vereinigung Perus gab an, dass etwa 3.000 Muslime im Land leben – 2.800 in der Stadt Lima und 200 in der Region Tacna, verglichen mit 2.000 in Lima und 600 in der Region Tacna im Jahr 2022. Einige Menschen in den Anden und im Amazonasgebiet praktizieren traditionelle indigene Glaubensrichtungen. Viele praktizieren einen synkretistischen Glauben, der Katholizismus und präkolumbianische Glaubensvorstellungen miteinander verbindet (USDOS 26.6.2024).

Die Rechte sexueller Minderheiten wurden missachtet, und Transsexualität wurde durch Regierungsdekret zu einer „psychischen Störung“ erklärt (AI 29.4.2025; vgl. FH 2025). Das Dekret wurde im Juni wieder aufgehoben (FH 2025). Regierungsbeamte sind dafür bekannt, dass sie sich gegen sexuelle Minderheiten gerichtete Rhetorik zu eigen machen (FH 2025). Peru erlaubt weder gleichgeschlechtliche Ehen noch die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsidentität von Transgender-Personen und verfügt über keine umfassenden Gesetze gegen die Diskriminierung sexueller Minderheiten (HRW 16.1.2025; vgl.FH 2025).

Peru zählt zu jenen Ländern, in welchen die Todesstrafe für gewöhnliche Verbrechen abgeschafft wurde (FD 3.2025).

Obwohl die Freiheit von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) formal anerkannt und geschützt ist, nahmen Schikanen und Einschüchterungen gegen diese Organisationen im Jahr 2024 zu (FH 2025).

Im Jahr 2024 erzielte Peru moderate Fortschritte bei den Bemühungen zur Beseitigung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit. Das Arbeitsministerium führte die mobile Anwendung "SOS Alert Against Child Labor and Forced Labor" (SOS-Alarm gegen Kinderarbeit und Zwangsarbeit) ein, mit der kommunale Beamte Verdachtsfälle von Kinderarbeit und Zwangsarbeit melden können. Die App wurde im Berichtszeitraum über 200 Mal genutzt. Die Regierung führte außerdem den Koordinierungsmechanismus zur Identifizierung und Weiterleitung von Fällen von Zwangsarbeit und/oder Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung von Arbeitskräften ein (USDOL 1.10.2025). Es gibt auch viele Fälle sexueller Gewalt gegen Minderjährige. Peruanische Frauen und Mädchen, insbesondere aus indigenen Gemeinschaften, sind besonders anfällig für Sexhandel (FH 2025).

Die peruanische Regierung erfüllt die Mindeststandards für die Bekämpfung von Menschenhandel nicht vollständig, unternimmt jedoch erhebliche Anstrengungen, um diese zu erreichen. Die Regierung setzte ihre Strafverfolgungsbemühungen fort (USDOS 29.9.2025).

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung 2025-11-21 14:58

Das Gesetz sah Freiheit des Reisens innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, und die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024).

Die peruanischen Behörden haben keine formellen Reisebeschränkungen verhängt. Allerdings gibt es seit einiger Zeit Probleme mit der Ausstellung von Reisepässen, da es nicht genügend Termine für die Verlängerung oder Ausstellung von Reisepässen gibt. Die Zunahme von Gewaltverbrechen hat in der Praxis ebenfalls zu einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit geführt. Darüber hinaus wurde aufgrund dieser Zunahme der Kriminalität in mehreren Bezirken der Ausnahmezustand ausgerufen, wodurch die Bewegungsfreiheit weiter eingeschränkt wurde (FH 2025).

Grundversorgung / Wirtschaft

Letzte Änderung 2025-11-21 15:21

Das Gesetz sah einen nationalen Mindestlohn vor, der über der offiziellen Schätzung für die Armutsgrenze lag (USDOS 12.8.2025).

Die wichtigsten Agrarprodukte sind: Zuckerrohr, Kartoffeln, Reis, Bananen, Milch, Mais, Hühnerfleisch, Ölpalmenfrüchte, Maniok, Trauben (2023). Die wichtigsten Industriebranchen sind: Bergbau und Veredelung von Mineralien; Stahl, Metallverarbeitung; Erdölförderung und -veredelung, Erdgas und Erdgasverflüssigung; Fischerei und Fischverarbeitung, Zement, Glas, Textilien, Bekleidung, Lebensmittelverarbeitung, Bier, Erfrischungsgetränke, Gummi, Maschinen, Elektromaschinen, Chemikalien, Möbel (CIA 18.9.2025; vgl. Laenderdaten 10.2025a).

Im Jahr 2023 lebten 28 Prozent der Bevölkerung unterhalb der nationalen monetären Armutsgrenze von 67 US-Dollar pro Monat, was einen starken Anstieg gegenüber 20 Prozent im Jahr 2019 – vor der Pandemie – darstellt. Der Anteil der in extremer Armut lebenden Menschen belief sich 2023 auf 5,7 Prozent der Bevölkerung, verglichen mit 3 Prozent im Jahr 2019. Kinder, Menschen in ländlichen Gebieten und Menschen, die sich selbst als schwarz oder indigen bezeichnen, leben überproportional häufig in Armut (HRW 16.1.2025).

Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in Peru 577 Euro pro Kopf (Laenderdaten 10.2025a).

Die Inflationsrate in Peru betrug im Jahr 2024 rund 2,50 Prozent. Die Arbeitslosenquote betrug 2024 4,8 Prozent (Laenderdaten 10.2025a).

Peru kann sich vollständig selbst mit Energie versorgen. Die Gesamtproduktion aller Anlagen zur Elektrizitätsgewinnung liegt bei 112 Prozent des Eigenbedarfs. Den Rest des selbst erzeugten Stroms exportiert Peru in andere Länder oder nutzt ihn nicht (Laenderdaten 10.2025b).

Rund 52 Prozent der Bevölkerung haben Zugang zu einem unmittelbar vorhandenen fließenden Trinkwasseranschluss (Laenderdaten 10.2025c). Laut einer Schätzung aus dem Jahr 2022 haben 94,8 Prozent der Bevölkerung Zugang zu Wasser, das frei von Fäkalien und chemischen Verunreinigungen und innerhalb von 30 Minuten erreichbar ist (CIA 18.9.2025; vgl. Laenderdaten 10.2025c).

Die jüngste Volkszählung aus dem Jahr 2017 zeigt, dass 52 Prozent der indigenen Bevölkerung Zugang zu einem öffentlichen Abwassersystem hatten, verglichen mit 75 Prozent der Gesamtbevölkerung, und ein Drittel der indigenen Gemeinschaften im Amazonasgebiet Zugang zu einer Gesundheitseinrichtung hatte. Die Ombudsstelle berichtete über Personalmangel und Stromausfälle in Gesundheitseinrichtungen im Amazonasgebiet, die hauptsächlich von indigenen Menschen genutzt werden (HRW 16.1.2025).

Es gibt Sozialinstitutionen, die soziale Risiken im Zusammenhang mit einer neoliberalen Wirtschaft abfedern sollen, aber sie unterscheiden sich je nach Region und sozialer Gruppe erheblich und erreichen nicht alle Bevölkerungsgruppen. Das Sozialversicherungssystem in Peru basiert auf drei Hauptsäulen: einem obligatorischen Sozialversicherungssystem, einem alternativen privaten System auf der Grundlage von individuellem Kapital und einem staatlich geförderten Unterstützungssystem, das die übrigen Personen abdeckt. Das Versicherungssystem leistet Zahlungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Behinderung, Alter und Tod (BS 2024).

Das Rentensystem besteht aus einem öffentlichen Rentensystem und einem privaten System zur Verwaltung von Rentenfonds. Das öffentliche System wird von der staatlichen Rentenversicherungsanstalt (ONP) verwaltet, während das private System von Rentenfondsverwaltern verwaltet wird, wobei monatliche Beiträge auf individuelle Konten eingezahlt werden. Die Arbeitnehmer können wählen, in welches System sie einzahlen möchten. In allen Bereichen des Systems liegen die Rentenbeträge weit unter denen in entwickelten Volkswirtschaften (BS 2024).

Es gibt Mechanismen zum Ausgleich von Ungleichheiten, doch angesichts des Ausmaßes der Disparitäten, insbesondere Armut und Einkommensungleichheit, sind sie in Umfang und Qualität begrenzt. Die Chancengleichheit ist eingeschränkt, und der Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen ist ungleich verteilt. Diese Ungleichheit steht oft im Zusammenhang mit der Diskriminierung der indigenen Bevölkerung. Generell sind die am stärksten benachteiligten Gruppen des Landes die arme Landbevölkerung – und innerhalb dieser Gruppe insbesondere Frauen und indigene Menschen. Um diskriminierte Gruppen zu stärken, hat Peru im politischen Bereich Quoten und Fördermaßnahmen eingeführt, die darauf abzielen, die politische Vertretung von Frauen, jungen Menschen und indigenen Menschen zu erhöhen (BS 2024).

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2025-11-21 15:20

Das medizinische Versorgungsangebot ist in Lima im privaten Sektor z. T. auf international hohem Standard. Der öffentliche Sektor ist jedoch hinsichtlich personeller, apparativer, logistischer und z. T. hygienischer Ressourcen insbesondere in ländlichen Regionen meist defizitär strukturiert (AA 7.11.2025). Außerhalb der Großstädte ist die medizinische Versorgung unzureichend (EDA 7.11.2025).

Die öffentlichen Gesundheitseinrichtungen sind unzureichend, sodass die Menschen zunehmend private Dienste auf eigene Kosten in Anspruch nehmen (AI 29.4.2025). Die peruanische Ärztekammer prangerte den Mangel an Medikamenten in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen an (AI 29.4.2025).

Das Gesundheitssystem besteht in erster Linie aus dem beitragsfreien umfassenden Krankenversicherungssystem (SIS), das mehr als die Hälfte der Bevölkerung abdeckt, dem beitragspflichtigen Krankenversicherungssystem EsSalud (etwa 25 % bis 30 %) und privaten Versicherungsplänen, mit einem zusätzlichen Krankenversicherungssystem für die Streitkräfte und die nationale Polizei (BS 2024).

Rückkehr

Letzte Änderung 2025-11-21 15:20

Das Gesetz sah die Freiheit der Rückkehr vor, und die Regierung respektierte dieses Recht im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024).

Die Regierung arbeitete mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylsuchenden sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 23.4.2024).

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

Letzte Änderung 2025-11-21 15:20

Die freiwillige Rückkehr hat für das Bundesministerium für Inneres (BMI) oberste Priorität. Sie stellt im Sinne einer effektiven und humanen Rückkehrpolitik sowie entsprechend der EU-Rückführungsrichtlinie den Grundpfeiler der nationalen Rückkehrstrategie dar. Aus diesem Grund werden seitens des BMI seit Jahren zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um die freiwillige Rückkehr intensiv zu unterstützen und zu fördern. Die Maßnahmen bauen dabei auf ein umfassendes 4 Säulenmodell bestehend aus Informationstools, Rückkehrberatung, Rückkehrunterstützung und Reintegrationsangeboten auf und erfolgen unter bestmöglicher Nutzung von Ko-Finanzierungsmöglichkeiten durch bestehende EU-Fördertöpfe des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF). Eine Kooperation besteht dabei seitens des BMI bereits seit Jahren mit ankerkannten Partnern im Migrationsbereich wie der Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) , der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sowie der Caritas. Grundsätzlich ist eine freiwillige Rückkehr in jedem Verfahrensstadium möglich. Besteht ein behördlicher Auftrag zur Ausreise, hat diese innerhalb der festgelegten Frist zu erfolgen, da ansonsten Zwangsmaßnahmen von der zuständigen Behörde ergriffen werden. Auch Personen, die sich in einem laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahren befinden oder rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, können sich für die freiwillige Rückkehr entscheiden. Bei einer freiwilligen Ausreise kann die betroffene Person selbständig und ohne polizeiliche Begleitung Österreich verlassen. Sie ist weniger eingriffsintensiv und damit auch nachhaltiger. Endet ein Asylverfahren oder fremdenrechtliches Verfahren mit einer Rückkehrentscheidung, wird im Regelfall eine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und genießt diese Option Vorrang gegenüber dem staatlichen Vollzug. Die Frist für die freiwillige Rückkehr beträgt in der Regel 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides (BMI 3.11.2024).

Die Rückkehrhilfe enthält folgende Unterstützungsleistungen:

Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr durch die BBU Rückkehrberatung

Unterstützung bei der Beschaffung der notwendigen Reisedokumente

Unterstützung bei der Reiseorganisation und Flugbuchung

Ggf. Übernahme der Heimreisekosten bei Mittellosigkeit

Ggf. medizinische Versorgung beim Transfer

Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis 900 EUR

Anmeldung zur Aufnahme in ein spezielles Reintegrationsprogramm (für die wesentlichen Rückkehrländer verfügbar).

Auf die Gewährung von Rückkehrhilfe besteht auch bei Vorliegen der Kriterien kein Rechtsanspruch (BMI 3.11.2024).

Für ca. 40 relevante Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer*innen ganz nach dem Leitgedanken „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen. Zusammen mit Hauptkooperationspartnern sowie unzähligen lokalen Organisationen unterstützt Österreich durch Reintegrationsprogramme die Wiedereingliederung von Rückkehrenden in die Gesellschaft des Herkunftsstaats. Personen, die sich zu einer freiwilligen Ausreise entscheiden, haben die Möglichkeit – bei Erfüllung der allgemeinen sowie projektspezifischen Voraussetzungen – Unterstützungsleistungen zu bekommen. „Rückkehr mit Perspektiven“ bedeutet individuelle Unterstützung vor Ort. Rückkehrende werden bei der Wiedereingliederung im Herkunftsland wirtschaftlich, sozial und psychosozial unterstützt. Die Programme erleichtern durch Beratung, Sachleistungen (z.B. landwirtschaftliche Geräte), Weiterbildung, Finanzierung einer Geschäftsidee, Bezahlung einer Unterkunft oder medizinische Unterstützung einen Neustart in der Heimat. Andererseits leisten die Unterstützungsprogramme etwa durch Stärkung der Wirtschaft auch einen Beitrag zum Aufbau von Strukturen in den Herkunftsländern, da oftmals Unternehmensgründungen in den Bereichen Handel, Handwerk oder Dienstleistung gefördert werden. Anreize für (erneute) Migration sollen durch die bis zu einem Jahr andauernde Begleitung im Reintegrationsprozess nachhaltig minimiert werden – für Einzelpersonen als auch die Gesamtgesellschaft (BMI 3.11.2024).

Das BMI fördert aktuell vier Reintegrationsprogramme in rund 40 Ländern und bietet eine umfangreiche Reintegrationsunterstützung für freiwillige Rückkehrer*innen an:

EU Reintegration Programme (EURP)

Reintegrationsprogramm IOM

Bilaterale Kooperation mit der französischen Migrationsbehörde (OFII/Frankreich)

Spezialprogramm in Syrien durch European Technology Training Center (ETTC) (BMI 3.11.2024).

Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG, insbesondere aus den Angaben der BF vor dem BFA, in der Beschwerde, in den Stellungnahmen und in der mündlichen Verhandlung sowie den Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), Sozialversicherungsdaten, dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Die Feststellungen zur Identität, Staats- und Religionszugehörigkeit des BF ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Zudem befindet sich im Verwaltungsakt eine Kopie des peruanischen Reisepasses des BF, deren Echtheit nicht in Zweifel steht und der bis zum XXXX .2028 gültig ist. Seine spanischen Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel.

Die Feststellungen zu den familiären, persönlichen und beruflichen Verhältnissen beruhen auf seinen insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Angaben bei der Einvernahme vor der Polizei, vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Schulausbildung sowie Berufserfahrung des BF im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des BF vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Ebenso ergeben sich daraus die finanziellen Verhältnisse des BF.

Die Feststellungen zur Ein- und Ausreise, Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Asylantragstellung beruhen auf den eigenen Angaben des BF gegenüber dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Die Wohnsitzmeldungen gehen aus dem Zentralen Melderegister hervor. In der mündlichen Verhandlung gab er an, dass er sich bereits seit 2018 durchgehend im Bundesgebiet aufhält.

Das Verfahren hat keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Probleme ergeben. Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit ergibt sich daraus, dass der BF in Peru erwerbstätig war und Gelegenheitsjobs wahrnimmt. Aus dem Speicherauszug des GVS-Betreuungsinformationssystems ergibt sich, dass der BF Leistungen aus der Grundversorgung bezieht. Eine Abfrage der Sozialversicherungsdaten ergab, dass der BF keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgeht.

Der BF legte Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschsprachkursen vor.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt. Im Akt befinden sich die Anzeige der LPD XXXX vom XXXX .2023, das Straferkenntnis der LPD XXXX vom XXXX .2023, GZ: XXXX , und das Anhalteprotokoll der LPD XXXX vom XXXX .2023.

Die Feststellungen zu seiner Ex-Lebensgefährtin, insbesondere zu den Komplikationen während der Schwangerschaft, beruhen auf den Angaben in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung. Zudem wurde auch die Ex-LG als Zeugin vom BFA einvernommen. Es wurden medizinische Befunde sowie Lichtbilder vorgelegt, die nachweisen, dass der Sohn nach der Geburt operiert werden musste. Die gemeinsame Obsorge konnte anhand des Nachweises über die Erklärung der gemeinsamen Obsorge festgestellt werden.

Die Feststellungen zu seinem Sohn, insbesondere zu seiner Erkrankung und Pflegebedürftigkeit, ergeben sich aus den übermittelten Nachweisen (medizinische Befunde, klinisch-psychologischer Befund, Pflegegeldgutachten, Geburtsurkunde, Behindertenpass, Lichtbilder, Schulbestätigung), dem Schreiben der Kindesmutter vom 03.02.2026 und der Großeltern, sowie aus den Angaben des BF gegenüber dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr beruhen auf den jeweiligen Angaben des BF in seiner Erstbefragung, der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, in den Ausführungen in der Beschwerde sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass der BF bei seiner Rückkehr keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten hat gründen sich darauf, dass keine Hinweise für eine Verfolgung des BF durch staatliche Stellen in Peru aktenkundig sind.

Die Feststellung, dass der BF bei seiner Rückkehr keiner existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein wird, da er gesund und arbeitsfähig ist, in Peru über ein familiäres Netzwerk und Wohnmöglichkeiten verfügt, basieren auf den glaubhaften Angaben des BF in der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Aufgrund mehrerer Faktoren ist ihm eine Rückkehr in ihren Herkunftsort zumutbar. So verfügt er in Peru über Verwandte und Vermögen, und wird dort aufgrund seiner Ausbildung wieder einer Arbeit nachgehen können.

Die Feststellungen zur Lage in Peru beruhen auf den Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurden. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen werden in dieser Entscheidung nur auszugsweise, soweit entscheidungswesentlich, wiedergegeben. Zu den Quellenangaben im Einzelnen wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Die vom BFA herangezogenen Länderinformationen (Stand 21.11.2025) stammen aus vertrauenswürdigen Quellen und sind weiterhin ausreichend aktuell, weshalb kein Grund besteht an den entsprechenden Angaben zu zweifeln.

Die Feststellungen zur Lage in Peru beruhen auf den Länderinformationen der Staatendokumentation, die seitens des BVwG eingeholt wurden (Stand: 21.11.2025). Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die Länderfeststellungen werden in dieser Entscheidung nur auszugsweise, soweit entscheidungswesentlich, wiedergegeben.

In der Stellungnahme vom 27.02.2026 wurde kein Vorbringen zu den Länderberichten erstattet, sondern bezieht sich diese ausschließlich auf die besondere Bindung zwischen dem BF und seinem behinderten Sohn.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

Der BF vermochte es nicht eine Bedrohung durch venezolanische Banden glaubwürdig und nachvollziehbar darzulegen. Er machte im Zuge des Verfahrens nur vage und divergierende Angaben zu den behaupteten asylrelevanten Fluchtgründen, die seine Darstellung insoweit als nicht glaubhaft erscheinen lassen. Im Ergebnis ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung des BF aus einem oder mehreren Konventionsgründen bei der Rückkehr nach Peru, die eine asylrelevante Intensität erreicht, auszugehen.

Das Vorbringen des BF erweist sich in wesentlichen Punkten als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. So brachte der BF im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung vor, er habe Morddrohungen von Mitgliedern einer Oppositionspartei erhalten, da er für die amtierende Regierung tätig gewesen sei. Demgegenüber führte er in der Einvernahme vor dem BFA aus, er sei von venezolanischen Banden bedroht worden, die vermögende Personen erpressen würden. Es sei auf sein Haus geschossen worden und man habe Geldforderungen gestellt. Eine schlüssige Auflösung dieses Widerspruchs vermochte der BF im weiteren Verfahren nicht darzutun. Hinzu kommt, dass der BF in der mündlichen Verhandlung keine konkreten zeitlichen Angaben zu den behaupteten Vorfällen in Peru machen konnte, was die Nachvollziehbarkeit seines Vorbringens zusätzlich beeinträchtigt. Zudem räumte er selbst ein, dass die Nichtleistung der geforderten Schutzgeldzahlungen keine Konsequenzen nach sich gezogen habe, was gegen das Vorliegen einer ernsthaften Bedrohungssituation spricht. Eine Anzeige der behaupteten Vorfälle bei den zuständigen Behörden erfolgte nicht. Auf die Frage nach einer aktuell bestehenden Gefährdungslage verwies der BF nicht auf konkret ihn betreffende Umstände, sondern führte allgemein den Angriff der USA auf Venezuela sowie eine daraus resultierende Verschlechterung der Lage in Peru an. Weiters brachte er pauschal vor, die Polizei arbeite mit venezolanischen Banden zusammen.

Aus dem Umstand, dass die damalige Lebensgefährtin des BF zum Zweck ärztlicher Untersuchungen des gemeinsamen Sohnes nach Österreich übersiedelte und der BF dieser wenige Monate später nachfolgte, ist vielmehr abzuleiten, dass das maßgebliche Motiv für die Einreise in das Bundesgebiet in der gesundheitlichen Situation des Sohnes gelegen ist. Diese Motivlage tritt im gesamten Verfahren konsistent hervor und steht im Widerspruch zu den behaupteten fluchtauslösenden Ereignissen.

In einer Gesamtbetrachtung erweist sich das Vorbringen des BF somit als nicht glaubhaft.

Gegen das Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung spricht zudem, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz erst stellte, nachdem er im Mai 2023 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet angezeigt worden war. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass eine Person, die tatsächlich im Herkunftsstaat einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist, zeitnah nach der Einreise in einen sicheren Staat Schritte zur Erlangung von Schutz setzt und sich entsprechend über die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz informiert. Dass der BF dies unterließ und erst im Zusammenhang mit fremdenpolizeilichen Maßnahmen einen Antrag stellte, spricht gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens. Hinzu kommt, dass der BF nach eigenen Angaben in Kontakt mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin stand, die österreichische Staatsbürgerin ist, sodass ihm entsprechende Informationen ohne Weiteres zugänglich gewesen wären. Es wäre ihm daher ohne besondere Schwierigkeiten möglich und zumutbar gewesen, sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt über die Stellung eines Asylantrages zu informieren und einen solchen einzubringen.

Es sind aus dem gesamten Vorbringen auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass sich der BF zu irgendeinem Zeitpunkt in einer derart ernsten Situation befunden hätte, dass er Peru fluchtartig, also unverzüglich und im Wesentlichen unvorbereitet, verlassen hätte müssen, um so einer ihm unmittelbar drohenden Verfolgungsgefahr zu entgehen.

Somit war in einer Gesamtschau der sich in der Verhandlung ergebenen Sachlage davon auszugehen, dass der BF Peru vorrangig wegen seiner zum Zeitpunkt der Ausreise bestehenden persönlichen Situation verlassen hat, insbesondere um bei seinem behinderten Sohn zu sein.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die peruanischen Behörden im gegenständlichen Fall, insbesondere die Polizei völlig schutzunfähig und/oder schutzunwillig wäre. Es wird dabei nicht verkannt, dass Korruption in Peru ein verbreitetes Problem ist. Auch wenn den Länderfeststellungen zu Peru allfällige strukturelle Probleme im Bereich des Sicherheitssystems und des Rechtschutzes entnommen werden können, so kann keinesfalls daraus auf eine allumfassende Korrumpierung und ein systematisches Versagen der herkunftsstaatlichen Einrichtungen in Peru geschlossen werden.

Die Sicherheitslage in Peru ist durch eine erhöhte Kriminalitätsbelastung sowie punktuelle soziale Unruhen gekennzeichnet. Insbesondere in urbanen Zentren kommt es wiederholt zu Protesten, vereinzelt auch zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. Zudem ist ein Anstieg von Gewaltkriminalität, insbesondere im Zusammenhang mit Erpressung und organisierter Kriminalität, festzustellen. Gleichzeitig ist jedoch festzuhalten, dass staatliche Strukturen grundsätzlich funktionsfähig sind. Es bestehen keine Hinweise auf systematische staatliche Verfolgungshandlungen wie willkürliche Tötungen oder gewaltsame Verschleppungen durch staatliche Organe. Der Staat setzt Sicherheitskräfte ein und greift – etwa durch die Verhängung von Ausnahmezuständen – aktiv in die Sicherheitslage ein, was grundsätzlich für eine vorhandene Schutzwilligkeit spricht. Einschränkungen ergeben sich jedoch aus Defiziten in der Effektivität staatlichen Schutzes. Insbesondere Korruption, strukturelle Schwächen im Justizwesen sowie eine teilweise mangelnde Durchsetzung rechtsstaatlicher Garantien führen dazu, dass Schutzmechanismen nicht durchgehend effektiv greifen und Straflosigkeit in Einzelfällen bestehen kann. Insgesamt ist daher von einer grundsätzlich vorhandenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates auszugehen, wenngleich diese in der Praxis mit Einschränkungen verbunden ist. Dem BF steht daher grundsätzlich die Möglichkeit offen, sich an die lokalen Sicherheitsbehörden zu wenden, was er nicht einmal versucht hat.

Wenngleich sich aus den Länderberichten ergibt, dass die Kriminalitätsrate hoch ist und kriminelle Gruppen vorkommen, deren wirtschaftliche Lebensgrundlage größtenteils Drogengeschäfte darstellt, so ergeben sich aufgrund der bisherigen Angaben des BF dennoch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Vorbringens.

Daher ist nicht zu erwarten, dass der BF bei seiner Rückkehr mit maßgebender Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt ist. Aufgrund der fehlenden Verfolgung bzw Gefährdung muss davon ausgegangen werden, dass der BF Peru aus anderen, privaten, nicht asylrelevanten Gründen verlassen hat.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Vorbringen des BF zu den Fluchtgründen bzw zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr letztlich den an die Glaubhaftmachung im Sinne der GFK gestellten Anforderungen nicht genügte, um auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr oder einer sonstigen asylrelevanten Gefährdung ausgehen zu können.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK) droht.

Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.

Unter „Verfolgung“ ist ein ungerechtfertigter Eingriff in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350), dessen Intensität es dem Betroffenen unzumutbar macht, den Schutz seines Heimatstaats in Anspruch zu nehmen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0092).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrechtliche Intensität erreichenden – Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (zuletzt VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).

Zentraler Aspekt der Verfolgung im Herkunftsstaat iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Dabei ist der reale Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte zu berücksichtigen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (VwGH 16.02.2016, Ra 2014/20/0165).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 28.10.2009, Zl. 2006/01/0793 mwN; 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann), die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Eine gegen den BF gerichtete und vom Herkunftsstaat ausgehende oder diesem zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK wurde im Verfahren vor dem BVwG nicht glaubhaft gemacht. Der BF hat im gesamten Verfahren überdies das Vorliegen allfälliger Probleme mit staatlichen Behörden des Herkunftsstaates ausdrücklich verneint.

Insoweit vom BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorgebracht wurde, dass er von venezolanischen Banden bedroht worden sei, ist festzuhalten, dass auch bei Wahrunterstellung und Annahme der Glaubhaftigkeit, diese Verfolgung weder in einem kausalen Zusammenhang mit einem in der GFK abschließend genannten Verfolgungsgründe stünde, noch dass diese Verfolgung von staatlichen Organen ausgehen würde oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre.

Eine von nichtstaatlichen Akteuren bzw. privaten Personen ausgehende Bedrohung oder Auseinandersetzung, deren Ursache nicht im Zusammenhang mit einem der in der GFK abschließend angeführten Verfolgungsgründe steht, sondern aus anderen Beweggründen besteht, etwa aus kriminellen, persönlichen oder gesellschaftlichen Motiven, stellt hingegen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Selbst wenn durch Private eine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung vorliegen würde, hätte eine solche nur dann Asylrelevanz, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten.

Es ist daher zu prüfen, ob der peruanische Staat willens und in der Lage ist, den BF vor Übergriffen zu schützen. Dies ist grundsätzlich bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems, an dem der Asylwerber wirksam teilhaben kann, gewährleistet, wenn also der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung der Verfolgungshandlungen, und der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233).

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen Perus im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch kriminelle Banden tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind – wie den Ausführungen in der Beweiswürdigung zu entnehmen ist - aus den Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht ersichtlich.

Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Es wurde auch nicht konkret dargelegt, dass bzw. weshalb dem BF in seinem Herkunftsstaat kein staatlicher Schutz vor der behaupteten privaten Verfolgung zuteilwerden könnte (vgl. VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0094).

Dass die staatlichen Stellen Perus, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen überhaupt nicht in der Lage oder nicht willens wären, dem BF vor den behaupteten Bedrohungen angemessenen Schutz zu bieten, ist auch sonst nicht hervorgekommen. Aus den getroffenen Feststellungen zur Lage in Peru geht hervor, dass dort ein System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung und einer weitgehend unabhängigen Gerichtsbarkeit eingerichtet ist.

Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass der BF nach seiner Rückkehr nach Peru von den dortigen Behörden ausreichend Schutz vor Verfolgung durch kriminelle Organisationen und der Zufügung ernsthafter Schäden erhalten wird.

Dabei ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz seitens des Staates vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ist daher abzuweisen

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.

Subsidiären Schutz würde die BF demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung nach Peru Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der BF in seinem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Art 3 EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Zl. 44599/98).

Die Voraussetzungen dafür, dem BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr nach Peru dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht.

Voraussetzung für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung oder Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staats kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrechtliche Intensität erreichenden – Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (zuletzt VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Dabei ist abermals darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz seitens des Staates vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen Perus im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen – die im konkreten Fall wie bereits dargelegt nicht anzunehmen ist – tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind – wie den Ausführungen in der Beweiswürdigung zu entnehmen ist – aus den Länderberichten nicht ersichtlich. Aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Peru ergibt sich, dass dort grundsätzlich ein staatliches Sicherheitssystem eingerichtet ist und funktionierende Staatsgewalten bestehen. Wenngleich nicht verkannt wird, dass die Kriminalitätsrate in Peru hoch ist, besteht im Großteil von Peru doch ein funktionierendes staatliches Sicherheitssystem. Die Verfassung sehe ein unabhängiges Justizwesen vor und es existiert ein Polizeiapparat. Der BF steht grundsätzlich die Möglichkeit offen, sich an die lokalen Sicherheitsbehörden zu wenden. Im Falle von Peru ist daher von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staats auszugehen. Dass diese Schutzfähigkeit naturgemäß nicht lückenlos ist, schadet nicht.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte. Der BF hat keine anderen für eine ihm aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe vorgebracht. Es besteht somit keine reale Gefahr, dass er bei seiner Rückkehr nach Peru in eine Art 3 EMRK widersprechende Lage geraten würde.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er verfügt über einen Abschluss in Tourismus und Hotellerie und war in Peru berufstätig. Beim BF kann daher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat – wie vor seiner Ausreise – grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Zudem verfügt der BF über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte sowie über Vermögen (Mutter besitzt mehrere Häuser) in Peru und ist anzunehmen, dass der BF eine gewisse Unterstützung durch seine Angehörigen erwarten kann, sodass keine Hinweise dafür vorliegen, dass er in eine existenzbedrohliche Notlage geraten müsste. Es ist anzunehmen, dass der BF wie vor seiner Ausreise Wohnmöglichkeiten in einem der Immobilien seiner Mutter vorfindet.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 57 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn ihr Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Gemäß § 58 Abs 1 Z 2 AsylG ist von Amts wegen zu prüfen, ob einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen ist.

Der Aufenthalt des BF ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weswegen auch Spruchpunkt III. nicht korrekturbedürftig ist.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird und auch kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt.

Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Da die Beschwerde des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abzuweisen ist, kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 AsylG vorliegt sind die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich gegeben.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung jedoch in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß§ 9 Abs 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Gemäß § 58 Abs 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist allerdings nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2018/19/0289).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078; 15.3.2016, Ra 2016/19/0031; jeweils mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig anzusehen (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325).

Der BF hält sich seit Mai 2018 durchgehend im Bundesgebiet auf, somit noch keine zehn Jahre, wobei er zu keinem Zeitpunkt über einen entsprechenden Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet verfügte. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist erst seit der Asylantragstellung im Mai 2023 aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig.

Gegenständlich gilt diesbezüglich festzuhalten, dass Integrationsmomente des BF in beruflicher Hinsicht – abgesehen von einer bloßen Einstellungszusage - gar nicht vorliegen und sich seine Integrationsbemühungen in kultureller und sprachlicher Hinsicht in Anbetracht seiner Aufenthaltsdauer ebenfalls nicht als erheblich darstellen.

Allerdings ist im Zusammenhang mit der festgestellten mangelnden Integration des BF zu berücksichtigen, dass dieser über einen langen Zeitraum einen erheblichen Teil der Betreuung und Versorgung seines an Autismus leidenden minderjährigen Sohnes übernommen hat, zumal die Kindesmutter durchgehend einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Vor diesem Hintergrund kann das Fehlen weitergehender Integrationsbemühungen dem BF nicht in entscheidungswesentlicher Weise angelastet werden, da der mit der Erkrankung verbundene erhebliche zeitliche Betreuungsaufwand dies hinreichend zu erklären vermag.

Im Lichte des Art. 8 EMRK ist vom Bestehen eines schutzwürdigen Familienlebens zwischen seinem minderjährigen Sohn, der österreichischer Staatsbürger ist, und dem BF auszugehen. Dieses manifestiert sich nicht nur in der biologischen Abstammung, sondern insbesondere in der tatsächlich gelebten, über Jahre hinweg stabilen und intensiven Betreuungs- und Pflegebeziehung.

Aufgrund der beim Kind vorliegenden schweren Autismus-Spektrum-Störung mit hochgradigem Pflegebedarf (Pflegestufe 6) besteht ein außergewöhnlich ausgeprägtes Abhängigkeitsverhältnis zum BF. Der Sohn ist in sämtlichen Bereichen des täglichen Lebens auf umfassende Unterstützung angewiesen und weist spezifische Verhaltensweisen auf, die eine kontinuierliche, auf seine Bedürfnisse abgestimmte Betreuung erfordern. Hervorzuheben ist, dass der BF wesentliche pflegerische Tätigkeiten tatsächlich erbringt und das Kind diese – etwa im Bereich der Körperpflege – ausschließlich bei ihm ohne Widerstand zulässt. Daraus ergibt sich eine besonders enge, durch Vertrauen und Gewöhnung geprägte Bindung.

Die über einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren bestehende Betreuungsregelung, wonach sich das Kind regelmäßig mehrere Tage und Nächte pro Woche im Haushalt des BF aufhält, unterstreicht die Kontinuität und Intensität dieser Beziehung. Zudem zeigt das Kind eine deutliche Präferenz für den BF im Alltag, etwa bei außerhäuslichen Aktivitäten, während es gleichzeitig auf Veränderungen oder andere Betreuungspersonen sensibel reagiert.

Vor diesem Hintergrund ist von einem besonders intensiven Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen, welches durch ein hohes Maß an tatsächlicher Abhängigkeit des Kindes vom BF geprägt ist. Eingriffe in dieses Familienleben würden angesichts der spezifischen Bedürfnisse des Kindes und der gewachsenen Bindungsstruktur besonders schwer wiegen.

Auch die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf das Kindeswohl sind zu bedenken und müssen bei der Interessensabwägung berücksichtigt werden, obwohl es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt (siehe VwGH 19.04.2023, Ra 2022/17/0232). Kinder haben grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen (siehe VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0049). Eine Rückkehrentscheidung, die zwangsläufig zu einer Trennung eines Kleinkindes von Mutter oder Vater führt, stellt in jedem Fall eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls dar (VwGH 24.10.2019, Ra 2018/21/0246). Kontakte über Telefon oder E-Mail können die durch die Trennung von Mutter oder Vater verursachte maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls dabei nicht wettmachen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Wird ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. etwa VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0465).

Gegenständlich ist festzuhalten, dass der BF zu seinem an Autismus leidenden minderjährigen Sohn eine enge persönliche Bindung pflegt und – insbesondere vor dem Hintergrund der Erwerbstätigkeit der Kindesmutter – seit vielen Jahren maßgeblich dessen Betreuung und Versorgung übernimmt. Diese gestaltet sich unter Bedachtnahme auf die festgestellte hochgradige Behinderung sowie einen hohen Pflegebedarf, als erheblich zeitintensiv. Eine gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung würde somit jedenfalls eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellen.

Es liegt auch keine von vornherein beabsichtigte Umgehung der Bestimmungen über den Familiennachzug vor, zumal das Familienleben in Peru entstanden ist, wo der BF die Kindesmutter kennengelernt hat und diese erst infolge von Schwangerschaftskomplikationen sowie in weiterer Folge aufgrund der beim gemeinsamen Sohn bestehenden Behinderung nach Österreich zurückgekehrt ist.

Es wird nicht verkannt, dass dem BF bewusst sein musste, dass er sich über einen langen Zeitraum illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat. Auch kommt dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168). Im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung der im Zuge der Interessenabwägung hervorgekommenen Umstände überwiegen jedoch im gegenständlichen Fall die familiären Interessen des BF an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung, weshalb sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als unzulässig erweist. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, sodass von seinem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgeht.

Daran mag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der BF über sprachliche, kulturelle und familiäre Verbindungen zu seinem Herkunftsland, in dem er geboren und aufgewachsen ist, verfügt.

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG als auf Dauer unzulässig.

Zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung:

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 55 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz (IntG) ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 IntG vorlegt (Z 1), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 UG oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz genannten Kunstsparte ausübt (Z 5). Mit der Integrationsprüfung gemäß § 11 IntG ist festzustellen, ob ein Drittstaatsangehöriger über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt.

Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" berechtigt gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Eine "Aufenthaltsberechtigung" berechtigt gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist.

Der BF besuchte zwar Deutschkurse, jedoch nicht im Sinne der der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG. Daher ist ihm gemäß § 55 Abs. 2 AsylG iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK eine „Aufenthaltsberechtigung“ von 12 Monaten zu erteilen.

Zur Behebung der Spruchpunkte V. und VIII.

Da keine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, entfällt die Basis für die Feststellung über Zulässigkeit der Abschiebung, den Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, Einreiseverbot und Frist zur freiwilligen Ausreise, weshalb die Spruchpunkte V.- VIII. aufzuheben waren.

Zu Spruchteil B):

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.

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