Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W152 2279885-1•Bundesverwaltungsgericht W152 2279885-1
W152 2279885-1Bundesverwaltungsgericht15.04.2026
Auslandsaufenthalt Diskriminierung gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit individuelle Gefährdung individuelle Verfolgungsgefahr Intensität mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Miliz Neuerungsverbot Religion staatliche Verfolgung unterstellte politische Gesinnung Volksgruppenzugehörigkeit Wehrdienstverweigerung Wehrpflicht Zwangsrekrutierung
W152 2279885-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter KOPP als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb XXXX , StA. Jemen, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2023, Zl. 1329713503-223299733, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2026 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idgF nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) ist Staatsangehöriger des Jemen. Er reiste illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, im Jemen herrsche Krieg und ein Bürgerkrieg, auf der Straße könne man sterben. Der BF habe viele Tote gesehen und Angst um sein Leben. Das seien alle seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr fürchte der BF um sein Leben. Nachgefragt, ob es Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohte oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte der BF dies ausdrücklich.
Vorgelegt wurde (im Original) der jemenitische Reisepass des BF.
2. Am 14.04.2023 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen, legte ergänzend seine Geburtsurkunde in Kopie vor und gab im Wesentlichen an, sunnitischer Moslem zu sein sowie der arabischen Volksgruppe anzugehören. Er sei ledig und kinderlos, habe 12 Jahre die Schule besucht, maturiert und in Katar als PKW-Fahrer gearbeitet. Da er keine Arbeit mehr gehabt habe, sei sein Aufenthaltstitel nicht verlängert worden. Bis auf einen Bruder in Amerika befänden sich alle Angehörigen in Katar.
Den Jemen habe der BF im Oktober 2021 verlassen. Dorthin eingereist sei er am 27.12.2020 und dann 10 Monate in einem Hotel in Aden geblieben. Er habe dort von seinen Ersparnissen gelebt.
Aufgefordert, die Gründe für die Ausreise so konkret, detailliert und chronologisch wie möglich zu schildern, sodass diese auch für eine außenstehende Person nachvollziehbar seien, brachte der BF vor, im Jemen sei die Lage unsicher, es herrsche extremer Rassismus und der BF habe viele Probleme gehabt. Bei jedem Checkpoint habe man ihn angehalten und befragt. Er sei beschuldigt worden, Angehöriger einer anderen Gruppierung zu sein, nur, weil sie festgestellt hätten, dass er sein ganzes Leben im Ausland verbracht habe. Wegen seines Aufenthalts in Katar sei der BF immer wieder rassistisch benachteiligt worden. Einmal wäre er bei der Polizei gewesen, um wegen seines Handys eine Diebstahlsanzeige zu machen. Nicht nur, dass sie die Anzeige nicht aufgenommen hätten, hätten sie ihm auch alles an Geld abgenommen und ihn dann nach einer längeren Befragung entlassen.
Der Hauptgrund sei, dass im Jemen ein großer Krieg geherrscht habe, bei dem viele Menschen ums Leben gekommen seien. Der Aufenthalt des BF im Hotel sei sehr gefährlich gewesen.
Nachgefragt, ob er im Jemen verfolgt worden wäre, verneinte dies der BF. Er wäre nur wegen des Aufenthalts in Katar aufgehalten und beschuldigt worden, zu „einer gewissen oder anderen Gruppierung zu gehören“. Bei jeder Kontrolle hätten sie dem BF gedroht, dass sie ihn für Tage ins Gefängnis stecken. Im Gefängnis sei er jedoch nie gewesen, sie hätten ihm nur jedes Mal sein Geld weggenommen und ihn wieder freigelassen. Weitere Angaben habe der BF nicht zu machen.
Bei einer eventuellen Rückkehr in sein Heimatland fürchte der BF eine Verhaftung und zu verschwinden, sein Leben wäre in Gefahr. Er würde wegen seines Aufenthalts in Katar beschuldigt, ein Verräter zu sein. Es gebe dort unzählige Milizen und jede versuche, „dir“ etwas anzuhängen. Bei einer Kontrolle werde er ausgeraubt.
3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 07.09.2023, Zl. 1329713503-223299733, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III).
4. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides des BFA vom 07.09.2023 erhob der BF am 12.10.2023 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde.
Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe angegeben, dass er jemenitischer Staatsbürger und in XXXX , Katar, geboren sei und zur arabischen Volksgruppe und sunnitischen Religion gehöre. Er habe eine zwölfjährige Schulausbildung abgeschlossen und in Katar als PKW-Fahrer gearbeitet. Nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes habe er seinen Aufenthaltstitel in Katar nicht verlängern können und eine Zeit lang illegal dort gelebt, bevor er in den Jemen zurückgekehrt sei.
Im Jemen habe sich der BF in Aden aufgehalten, wo er von verschiedenen bewaffneten Gruppen bedroht und zudem Opfer von Schikane und Diskriminierung aufgrund seines Geburtsorts und seines langen Aufenthalts in Katar geworden wäre, „was ihm die Zugehörigkeit zu den unterschiedlichen bewaffneten Gruppen zur Last“ gelegt hätte.
Des Weitern wolle der BF an dieser Stelle sein Vorbringen dahingehend ergänzen, dass er von verschiedenen bewaffneten Gruppen dazu aufgefordert worden wäre, an ihren Aktivitäten teilzunehmen. Der BF könne auch in die Heimatregion seiner Familie nicht zurückkehren, weil diese unter der Kontrolle der Huthi-Miliz stehe und ihm dort mit Sicherheit die Zwangsrekrutierung drohe. Der BF lehne die Beteiligung an Kampfhandlungen ab, weil er keine anderen Menschen töten wolle. Er sei ein friedlicher Mensch und möchte für keine der beteiligten Konfliktparteien am jemenitischen Bürgerkrieg teilnehmen. Dem BF drohe im Falle einer hypothetischen Rückkehr in den Jemen Zwangsrekrutierung durch die am jemenitischen Konflikt beteiligten Streitkräfte und damit zusammenhängend eine erhebliche Gefahr für sein Leben und der Zwang, sich an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder an anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderliefen, beteiligen zu müssen. Ihm würde aufgrund seiner Verweigerung, sich den bewaffneten Gruppen anzuschließen, eine oppositionelle politische Gesinnung zugeschrieben. Im Fall einer Weigerung würde sich der BF als oppositionell bekennen.
Der BF habe in der Einvernahme vorgebracht, dass er aufgrund seiner Geburt und des langen Aufenthaltes in Katar Diskriminierungen unterworfen gewesen und mehr als die anderen unter der Beobachtung der bewaffneten Gruppen gestanden sei. Zu diesen Umständen wäre er seitens der belangten Behörde kaum befragt worden. Außerdem habe der BF vor der belangten Behörde angegeben, dass er mehrmals von bewaffneten Gruppen angehalten und befragt worden wäre. Dazu seien ihm keine Fragen gestellt worden, um den genauen Grund abklären zu können. Der BF wäre von diesen Gruppen dazu aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen, was er abgelehnt hätte.
Des Weitern sei an dieser Stelle anzugeben, dass die Familie des BF aus einem Dorf in der Provinz Ad Dali, welches unter der Kontrolle der Huthi stehe, stamme. Im Fall einer Rückkehr in die Heimatregion seiner Familie drohe dem BF eine Zwangsrekrutierung durch die Huthi-Miliz. Er könne sich mit allen bewaffneten Gruppen und insbesondere mit Huthi nicht identifizieren, weshalb ihm eine oppositionelle politische Gesinnung zur Last gelegt würde. Der BF sei ein junger Mann, dessen ablehnende Haltung gegenüber der Huthi-Miliz bekannt wäre und wäre er aufgrund seines Profils jedenfalls einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt – dies aufgrund seiner langen Ortsabwesenheit, seiner Religion (Sunnit) sowie der Tatsache, dass die Huthi-Rebellen in der Herkunftsregion des BF an der Macht seien und sich der BF auch im rekrutierungsfähigen Alter befinde.
5. Die Beschwerdevorlage langte am 17.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.
6. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 30.10.2025 (rk 04.11.2025), GZ XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je EUR 4.— bzw. 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Ein Teil der Geldstrafe im Ausmaß von 50 Tagessätzen wird unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
7. Am 13.01.2026 langte beim BVwG eine Stellungnahme des BF ein, in der im Wesentlichen releviert wurde, dass seine Herkunftsregion die seiner Familie in der Provinz Ad Dali sei. Der BF verfüge noch über entfernte Familienmitglieder vor Ort, zu welchen er jedoch keinen Kontakt hätte. Er habe noch nie in der Herkunftsregion seiner Familie gelebt bzw. diese auch noch nie besucht. Er sei in Katar geboren und habe dort den Großteil seines Lebens verbracht. Bis auf wenige Monate in den Jahren 2020 bis 2021 – konkret von 27.12.2020 bis 03.10.2021 in der Stadt Aden in verschiedenen Hotels – habe sich der BF nie im Jemen aufgehalten.
Der BF habe in Katar für die dortigen Sicherheitskräfte gearbeitet und unter anderem Mitarbeiter einer nach Katar entsandten israelischen Delegation bewacht. Er sei auch als Fahrer für katarische Politiker bzw. deren Familienmitglieder tätig gewesen. Im Jemen werde dem BF von den Huthi-Rebellen aus diesem Grund eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben und würde er in weiterer Folge von diesen verfolgt werden.
8. Am 19.01.2026 führte das BVwG unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm und der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen persönlichen Verhältnissen und Fluchtgründen befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zu der Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der BF ist jemenitischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Arabisch.
1.1.2. Der BF wurde in XXXX in Katar geboren, wo er im Familienverband aufwuchs, zwölf Jahre die Schule besuchte, mit Matura abschloss und als Chauffeur bzw. PKW-Fahrer tätig war.
Am 27.12.2020 reiste er per Flug in den Jemen (Aden), wo er sich bis zur Ausreise am 03.10.2021 in Aden aufhielt.
Der BF ist ledig und kinderlos. Seine Eltern und Geschwister leben in Katar, ein Bruder in den USA.
Der Herkunftsort der Familie (Eltern) des BF ist ( XXXX in der Provinz Ad Dali. Dort befinden sich noch Onkel und Cousins des BF.
1.1.3. Der BF verfügt in Österreich über den Status als subsidiär Schutzberechtigter.
1.2. Zu den Ausreisegründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Herkunftsort der Familie des BF, XXXX in der Provinz Ad Dali, befindet sich unter Kontrolle der Huthi.
1.2.2. Der BF verließ den Jemen am 03.10.2021 legal mit einem jemenitischen Reisepass nach Dschibuti und reiste von dort aus über mehrere Staaten illegal und schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 20.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
1.2.3. Es fand zu keinem Zeitpunkt eine individuell gegen die Person des BF gerichtete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in seinem Herkunftsstaat statt. Der BF verließ den Jemen wegen des Bürgerkriegs und der damit verbundenen allgemeinen schlechten Sicherheits- und Versorgungslage.
Der BF ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner Geburt und des Aufenthalts in Katar in relevanter Intensität von Verfolgung oder Diskriminierung bedroht.
Ebenso wenig droht ihm Verfolgung wegen seiner sunnitischen Religion.
Die Angaben zu seinen Fluchtgründen konnten der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt werden.
1.2.4. Der BF war nie einem Rekrutierungsversuch durch die Huthi oder sonstige Einheiten ausgesetzt und ist im Falle einer Rückkehr in den Jemen auch künftig nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Rekrutierung durch die Huthi oder sonstige Entitäten bzw. von einer Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung bedroht.
Es handelt sich beim BF auch sonst um keine exponierte Person und er hat auch kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens der aktuellen Machthaber, der Huthi, oder einer sonstigen Entität eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden könnte.
Insgesamt droht dem BF im Jemen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit, wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung.
1.3. Feststellungen zur Lage im Jemen:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Jemen - Gesamtaktualisierung am 14.05.2025 - Auszug:
Politische Lage
Der Jemen befindet sich seit 2011 in einer politischen Krise. Damals zwang eine Protestwelle, inspiriert von den Aufständen des Arabischen Frühlings in Tunesien und Ägypten, Präsident Ali Abdullah Saleh zum Rücktritt. In den darauf folgenden Unruhen eroberten die Huthi (BBC 13.2.2024), auch Ansar Allah (Anhänger Gottes) genannt (FH 2025), einen Großteil des Nordens und Westens des Landes, während von Saudi-Arabien angeführte Truppen eingriffen, um die international anerkannte Regierung zu unterstützen, die zunächst im südlichen Aden ihren Sitz hatte. An den vielschichtigen Kämpfen waren auch die Dschihadistengruppen al-Qaida und Islamischer Staat (IS) beteiligt. Im Jahr 2018 wurde Aden vom separatistischen Südlichen Übergangsrat (Southern Transitional Council, STC) eingenommen, der von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützt wird (BBC 13.2.2024), wobei der STC 2019 ein Abkommen mit der international anerkannten Regierung geschlossen hat und eine "delikate Allianz" eingegangen ist (BS 19.3.2024). Der STC tritt für die Abspaltung vom Zentralstaat ein, bekämpft die von Saudi-Arabien unterstützte al-Islah-Partei und pflegt Beziehungen zu den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE), insbesondere auf der Führungsebene. Die Führung des separatistischen STC setzt sich hauptsächlich aus Personen aus dem Gouvernement Ad-Dāliʿ zusammen, die 1986 an der Seite von Lahidsch im Bürgerkrieg in der Demokratischen Volksrepublik Jemen gekämpft haben (MEI 31.1.2023).
Mit Stand März 2025 stellt sich die Gebietskontrolle im Jemen folgendermaßen dar:
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260415_W152_2279885_1_00/hauptdokument.img1is.png
Abbildung 1: Gebietskontrolle in Jemen mit Stand März 2025 (Anm.: AQAP=Al-Qa'ida in the Arabian Peninsula, STC= Southern Transitional Council) (Quelle: CRS 17.4.2025)
Der Jemen hat keine funktionierende Zentralregierung mit vollständiger Kontrolle über sein Staatsgebiet (FH 2025). An dessen Stelle sind eine Reihe von de facto-Autoritäten getreten (BS 19.3.2024, S. 7). Alle weiterhin bestehenden staatlichen Institutionen werden von nicht gewählten Beamten und bewaffneten Gruppen kontrolliert. Die Verfassung aus der Regierungszeit von Präsident Ali Abdullah Saleh, der 2011 zurücktrat, sieht Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vor, allerdings sind beide inzwischen längst überfällig (FH 2025; vgl. BS 19.3.2024, S. 10).
Bemühungen um die Schaffung einer neuen Verfassung und Pläne für Neuwahlen wurden Ende 2014 vereitelt, als die Huthi weite Teile des Landes, einschließlich Sana’as einnahmen. Der Interimspräsident Abd Rabbu Mansur Hadi und sein Kabinett flohen daraufhin aus der Hauptstadt und die Huthi bildeten in den von ihnen kontrollierten Gebieten im Jahr 2016 einen Obersten Politischen Rat (Supreme Political Council, SPC), der die Exekutivgewalt ausübt und einen Premierminister und ein Kabinett ernennt (FH 2025). Im August 2024 bildete der SPC sein Kabinett erstmals um und ernannte Ratsmitglied Ahmed al-Rahawi zum Premierminister (FH 2025; vgl. TNA 20.8.2024). Ein Großteil der Bevölkerung Jemens lebt in Gebieten unter der Kontrolle von Ansar Allah bzw. den Huthi, wobei diese Gebiete rund ein Viertel des gesamten jemenitischen Staatsterritoriums ausmachen (BS 19.3.2024, S. 7; vgl. ICG 3.4.2025).
Hadi gab seinen Rücktritt im Jahr 2022 bekannt, nachdem die UNO ein Waffenstillstandsabkommen zwischen den Huthi und der international anerkannten Regierung von Hadi ausgehandelt hatte. Er übertrug seine Befugnisse an ein achtköpfiges Gremium, den Präsidialrat (Presidential Leadership Council, PLC), der unter der Schirmherrschaft des Golf-Kooperationsrats (GCC) von Delegierten in Riad gewählt wurde (FH 2025). Ziel des PLCs ist die Vereinigung aller anti-Huthi-Faktionen (AN 24.4.2025). Die Gouverneure von Ma’rib und Hadramaut, die Anführer der Joint Forces, die den südlichen Teil der Tihama/Westküste kontrollieren, sowie Vertreter des STC, die früher gegen die international anerkannte Regierung [von Präsident Hadi] opponiert hatten und große Teile des Südens, darunter die "vorläufige Hauptstadt" Aden, kontrollieren, haben sich inzwischen zumindest formal dem PLC angeschlossen (BS 19.3.2024, S. 7). Damit befinden sich rund drei Viertel des jemenitischen Staatsgebiets unter der Kontrolle einer anti-Huthi-Allianz mit Verbindungen zu Saudi Arabien und den VAE (BS 19.3.2024, S. 7; vgl. CRS 17.4.2025). Vor Ort hat sich an der Lage dadurch nichts geändert (BS 19.3.2024, S. 7). Die bewaffneten Anti-Huthi-Fraktionen sind immer noch stark fragmentiert (LWJ 18.4.2025). Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass die Diskussionen um interne Vorgehensweisen noch im Gange waren (BS 19.3.2024, S. 7), Ähnliches wurde auch im April 2025 berichtet (AN 24.4.2025), bzw. wird um die interne Machtverteilung gestritten (SCSS 21.4.2025). Die verschiedenen Milizen und andere irreguläre Kräfte im Gebiet des PLC wurden nicht entwaffnet und bekämpfen sich manchmal auch gegenseitig (BS 19.3.2024, S. 7).
Die Regierungsführung im Jemen beruht größtenteils auf Verpflichtungen zwischen Einzelpersonen und Vereinbarungen zwischen sozialen und politischen Akteuren und weniger auf staatlichen Institutionen (BS 19.3.2024, S. 4). Während die grundlegenden Verwaltungsstrukturen schon vor dem Krieg Defizite hatten, sind sie nach Einschätzung der Bertelsmann Stiftung nun unter "starken Druck" geraten. Bemerkenswerterweise funktionieren öffentliche Einrichtungen wie Ministerien oder lokale Verwaltungen trotz des Krieges und unregelmäßiger Gehaltszahlungen an Beamte, unabhängig davon, welche Regierung gerade an der Macht ist (oder den Anspruch darauf stellt), bis zu einem gewissen Grad noch immer (BS 19.3.2024, S. 9).
Obwohl das amtierende Parlament der Jemenitischen Republik Anfang 2015 aufgelöst wurde, nachdem die Huthi die Kontrolle über die Hauptstadt übernommen hatten, haben sowohl die Huthi als auch die in Aden ansässige Regierung Restparlamente beibehalten, die unregelmäßig zusammentreten (FH 2025; vgl. SCSS 28.4.2025). Die letzten Wahlen dieser Parlamentarier fanden im Jahr 2003 statt und das Gremium ist nicht in der Lage, seine verfassungsmäßig festgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen (SCSS 28.4.2025).
Politische Parteien existieren weiterhin, sind jedoch landesweit schweren Repressionen durch verschiedene Autoritäten und bewaffnete Gruppen ausgesetzt (FH 2025). Die Huthi unterdrücken seit 2015 politische Dissidenten in den von ihnen kontrollierten Gebieten mit aller Härte (FH 2025; vgl. BS 19.3.2024, 10). Die mit den VAE verbündeten jemenitischen Streitkräfte verfolgen bestimmte politische Gruppen, darunter Mitglieder der al-Islah, einer Abspaltung der Muslimbruderschaft im Jemen, mit willkürlichen Verhaftungen, Inhaftierungen und Verschleppungen (FH 2025), wobei Mitglieder der al-Islah, des Allgemeinen Volkskongresses [Anm.: ehemalige Regierungspartei im Nordjemen] (BS 19.3.2024, 10), Aktivisten, Forscher, NGO-Mitarbeiter und diplomatisches Personal (Chatham 7.8.2024) auch von Ansar Allah verhaftet und getötet (BS 19.3.2024, 10) bzw. "verschwunden" gelassen wurden (Chatham 7.8.2024). In den letzten Monaten haben die Huthi Massenverhaftungen von Oppositionellen, zivilgesellschaftlichen Gruppen, Influencern und humanitären Helfern unter dem Vorwurf der Verschwörung mit dem Feind durchgeführt (ACLED 4.3.2025).
Staatliche und nicht-staatliche Akteure in allen Teilen des Landes wenden Gewalt gegen Demonstranten, zivilgesellschaftliche Organisationen sowie lokale und internationale Medien an (Plünderungen, Schläge, Entführungen/Verhaftungen, Verschleppungen, Folter). Ansar Allah versucht, die Zivilgesellschaft zu kontrollieren, indem es NGOs zwingt, für ihre Aktivitäten eine Genehmigung einzuholen oder Mitglieder des Sicherheitsapparats an ihren Veranstaltungen teilnehmen zu lassen. Demonstranten, sowohl Männer als auch Frauen, werden verhaftet und als "Söldner" diffamiert, es sei denn, die Demonstration findet zur Unterstützung von Ansar Allah statt (BS 19.3.2024, 10).
Quellen:
-ACLED - Armed Conflict Location Event Data (4.3.2025): A barometer of Houthi repression: Governance and infighting in Ibb governorate, https://acleddata.com/2025/03/04/a-barometer-of-houthi-repression-governance-and-infighting-in-ibb-governorate/, Zugriff 30.4.2025
-AN - Arab News (24.4.2025): Yemen’s leadership pushes for unity as political leaders meet to shape post-war transition, https://www.arabnews.com/node/2598263/middle-east, Zugriff 29.4.2025
-BBC - British Broadcasting Corporation (13.2.2024): Yemen country profile, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-14704852, Zugriff 29.4.2025
-BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Yemen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105820/country_report_2024_YEM.pdf, Zugriff 29.4.2025
-Chatham - Chatham House (7.8.2024): The Houthis have cracked down brutally on Yemeni civil society. A strategic response is required, https://www.chathamhouse.org/2024/08/houthis-have-cracked-down-brutally-yemeni-civil-society-strategic-response-required, Zugriff 29.4.2025
-CRS - Congressional Research Service (17.4.2025): Yemen: Conflict, Red Sea Attacks, and U.S. Policy, https://www.congress.gov/crs-product/IF12581, Zugriff 29.4.2025
-FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Yemen, https://freedomhouse.org/country/yemen/freedom-world/2025, Zugriff 29.4.2025
-ICG - International Crisis Group (3.4.2025): The Houthis’ Red Sea Attacks Explained, https://www.crisisgroup.org/visual-explainers/red-sea/, Zugriff 30.4.2025
-LWJ - Long War Journal (18.4.2025): Yemeni forces planning ground offensive against the Houthis, https://www.longwarjournal.org/archives/2025/04/yemeni-forces-planning-ground-offensive-against-the-houthis.php, Zugriff 30.4.2025
-MEI - Middle East Institute (31.1.2023): Saudi Arabia’s proactive military strategy in southern Yemen is a risky gamble, https://www.mei.edu/publications/saudi-arabias-proactive-military-strategy-southern-yemen-risky-gamble, Zugriff 24.4.2025
-SCSS - Sana’a Center for Strategic Studies (28.4.2025): Yemen’s Parliament: A Legislative Authority in a Retirement Home, https://sanaacenter.org/publications/analysis/24705, Zugriff 29.4.2025
-SCSS - Sana’a Center for Strategic Studies (21.4.2025): The Yemen Review Quarterly: January-March 2025, https://sanaacenter.org/the-yemen-review/jan-mar-2025, Zugriff 30.4.2025
-TNA - The New Arab (20.8.2024): What the Houthi government reshuffle means for Yemen, https://www.newarab.com/analysis/what-houthi-government-reshuffle-means-yemen, Zugriff 29.4.2025
Sicherheitslage
Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen [darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)], begehen ungestraft Übergriffe (USDOS 23.4.2024).
2022 unterzeichneten die Regierung der Republik Jemen (ROYG) und die Huthi einen Waffenstillstand, der die militärischen Operationen einstellte und humanitäre Maßnahmen vorsah. Die Fronten, die in einigen Gebieten den Grenzen Jemens vor der Vereinigung (Anm.: 1990) entsprechen, bleiben unverändert (CIA 24.4.2025). Obwohl die von den Vereinten Nationen vermittelte Waffenruhe zwischen der ROYG und den Huthi offiziell im Oktober 2022 ausgelaufen ist, bleiben ihre Bedingungen weitgehend in Kraft (USDOS 23.4.2024). Die faktische Fortsetzung des Waffenstillstands trug zu einem Rückgang der Kämpfe und grenzüberschreitenden Angriffe bei. Alle Konfliktparteien greifen jedoch weiterhin sporadisch zivile Gebiete und Frontlinien an, darunter in den Gouvernements Ta'iz, Sa'adah und Bayda (AI 29.4.2025). Im Jahr 2024 wurden, erstmals seit Beginn der Waffenruhe, Luftangriffe auf den Jemen wieder aufgenommen (CIMP 1.2025).
Die Frontlinien im Zentrum des Jemen blieben unverändert, doch es kam entlang der Frontlinien zu vereinzelten Granatenbeschüssen, Drohnenaktivitäten und Übergriffen (CIMP 1.2025).
Das UN-Projekt zur Überwachung der Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung (CIMP) meldete für das Jahr 2023 die niedrigste Zahl ziviler Opfer seit Beginn seiner Berichterstattung im Land im Jahr 2018. Es wurden 1.675 zivile Opfer (Tote und Verletzte) gemeldet, darunter 284 Kinder. 57 Kinder wurden getötet, 227 verletzt (CIMP 1.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Menschenrechtsorganisation Mwatana registrierte hingegen für das Jahr 2023 107 verifizierte Tötungen von Kindern bei konfliktbedingten Vorfällen und 208 Verwundungen (MHR 6.2024). Auch im Jahr 2024 blieben die Frontlinien unverändert. Übergriffe forderten jedoch 1.201 zivile Opfer (Tote und Verletzte), darunter 205 Kinder. 44 Kinder wurden getötet, 161 verletzt (CIMP 1.2025). Landminen und explosive Kampfmittelrückstände sind nach wie vor eine der Hauptursachen für zivile Opfer und führen zu Vertreibungen (HRW 17.1.12025). Im Jahr 2024 wurden 41 Menschen bei Minenexplosionen getötet und 52 verletzt, darunter auch Kinder. Acht Kinder wurden durch Minen getötet und 23 verletzt (UNMHA 1.2025). Im Jänner 2025 wurde ein Kind durch Minenexplosion verletzt (UNMHA 6.2.2025). Im Februar 2025 wurden drei Menschen getötet, darunter zwei Kinder und drei Personen wurden verletzt, darunter ein Kind (UNMHA 11.3.2025). Im März 2025 wurden acht Menschen getötet, darunter zwei Kinder und eine Person verletzt (UNMHA 7.4.2025).
Seit Beginn des Krieges im Gazastreifen im Oktober 2023 haben die Huthi als Mitglieder der sogenannten "Achse des Widerstandes" über 100 Angriffe auf Schiffe im Roten Meer verübt (SC 31.4.2025; vgl. HRW 17.1.2025). Sie haben erklärt, dass sie solche Angriffe aus Solidarität mit den Palästinensern fortsetzen würden, solange Israel weiterhin Verbrechen gegen sie begehe (HRW 17.1.2025).
Ebenfalls als Folge des Krieges im Gazastreifen führten die Huthi Angriffe auf Israel mit Raketen- und Drohnen durch (SC 31.4.2025; vgl. HRW 17.1.2025, AI 29.4.2025). Zwar konnten die meisten dieser Angriffe abgefangen werden (SC 31.4.2025), aber es gab dennoch mehrere israelische Opfer, sowohl Tote als auch Verletzte, vor allem Zivilisten. In weiterer Folge kam es zu Gegenangriffen Israels auf Huthi-Ziele, etwa auf die Häfen von Hodeidah und Ras Issa, die Kraftwerke al-Hali und Ras Kathnib im Gouvernement Hodeidah (AI 29.4.2025; vgl. HRW 17.1.2025), sowie auf den internationalen Flughafen von Sana’a (AI 29.4.2025). Bei diesen Angriffen wurden mehrere Dutzend Zivilisten getötet und hunderte verletzt (AI 29.4.2025; vgl. HRW 17.1.2025).
Die Vereinigten Staaten und das Vereinigte Königreich haben zusammen mit einer Koalition von Ländern auf die Angriffe im Roten Meer ebenfalls mit Angriffen auf von den Huthi kontrollierte Gebiete im Jemen reagiert (HRW 17.1.2025; vgl. AI 29.4.2025). Die USA führen fast täglich Luftangriffe auf militärische und strategische Ziele der Huthi im Jemen durch (SC 31.4.2025). Die Angriffe sind Teil einer Kampagne, um die Fähigkeit der Huthi zu schwächen, Angriffe auf Schiffe im Roten Meer und auf Israel durchzuführen (SC 31.4.2025; vgl. AI 29.4.2025). Bei diesen Angriffen wurden Berichten zufolge Dutzende Jemeniten getötet und verletzt, darunter auch Zivilisten (HRW 17.1.2025; vgl. SC 31.4.2025).
Am 6.5.2025 erreichten die Vereinigten Staaten und die Huthi unter Vermittlung des Oman eine Waffenruhe, um die Sicherheit im Roten Meer zu gewährleisten. Die Huthi signalisierten jedoch ihre Angriffe auf Israel zur Unterstützung des Gazastreifens fortsetzen zu wollen (F24).
Quellen:
-ACLED - Armed Conflict Location Event Data Project (2.5.2025): Yemen Conflict Observatory, https://acleddata.com/yemen-conflict-observatory/, Zugriff 6.5.2025
-AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World's Human Rights; Yemen 2024, https://www.ecoi.net/en/document/2124664.html, Zugriff 12.5.2025
-CIA - Central Intelligence Agency (USA) (24.4.2025): World Factbook, Middle East, Yemen, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen, Zugriff 24.4.2025
-CIMP - Civilian Impact Monioring Project (1.2025): Civilian Impact Monitoring Project 2024 Annual Report, 1 January - 31 December 2024, https://civilianimpactmonitoring.org/onewebmedia/CIMP%20Annual%20Report%202024.pdf, Zugriff 12.5.2025
-CIMP - Civilian Impact Monioring Project (1.2024): Civilian Impact Monitoring Project 2023 Annual Report, 1 January - 31 December 2023, https://civilianimpactmonitoring.org/onewebmedia/CIMP%20Annual%20Report%202023.pdf, Zugriff 12.5.2025
-F24 - France 24 (6.5.2025): Oman announces ceasefire deal between Yemen's Houthis, US, https://www.france24.com/en/live-news/20250506-%F0%9F%94%B4oman-announces-ceasefire-deal-between-yemen-s-houthis-us, Zugriff 12.5.2025
-SC - Security Council (30.4.2025): May 2025 Monthly Forecast, https://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2025-05/yemen-78.php, Zugriff 12.5.2025
-UNMHA - United Nations Mission to Support the Hudaydah Agreement (1.2025): Annual Mine Action Update 2024, https://unmha.unmissions.org/sites/default/files/2024_annual_mine_action_update_final_en.pdf, Zugriff 12.5.2025
-UNMHA - United Nations Mission to Support the Hudaydah Agreement (7.4.2025): Mine Action Update for March 2025, https://unmha.unmissions.org/sites/default/files/2025_mar_mine_action_update_final_en.pdf, Zugriff 12.5.2025
-UNMHA - United Nations Mission to Support the Hudaydah Agreement (11.3.2025): Mine Action Update for February 2025, https://unmha.unmissions.org/sites/default/files/2025_february_mine_action_update_final_en.pdf, Zugriff 12.5.2025
-UNMHA - United Nations Mission to Support the Hudaydah Agreement (6.2.2025): Mine Action Update for January 2025, https://unmha.unmissions.org/sites/default/files/2025_january_mine_action_update_final_en.pdf, Zugriff 12.5.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/en/document/2107612.html, Zugriff 24.4.2025
Diverse Streitkräfte und ihre internationalen Unterstützer
Nach dem Huthi-Putsch in Sana’a Anfang 2015 wurden mehrere bewaffnete Gruppen gegründet, um den militärischen Vormarsch der Huthi in Richtung Süden zu bekämpfen (DI 17.4.2024). Eine von Saudi-Arabien angeführte Koalition arabischer Staaten, die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), Katar, Bahrain, Marokko, Sudan, Kuwait, Jordanien und Ägypten, intervenierte militärisch im Jemen, um die Regierung der Republik Jemen (ROYG) gegen die separatistischen Huthi zu unterstützen (CIA 24.4.2025; vgl. ACLED 31.1.2024c, DI 17.4.2024). Risse innerhalb der Koalition beeinträchtigten jedoch deren Einheit. Katar wurde 2017 nach einer diplomatischen Krise mit Saudi-Arabien und den VAE aus der Koalition ausgeschlossen. In weiterer Folge gingen die strategischen Interessen Saudi-Arabiens und der VAE zunehmend auseinander, wobei Saudi-Arabien sein Gewicht hinter die international anerkannte ROYG warf, während die VAE den sezessionistischen Südlichen Übergangsrat (STC) unterstützten (ACLED 31.1.2024c). Sowohl Saudi-Arabien als auch die VAE haben irreguläre Streitkräfte im Jemen aufgestellt und unterstützt (CIA 24.4.2025). Die meisten dieser bewaffneten Gruppen wurden später teils als Einheiten des regulären Sicherheitssektors legalisiert, behielten jedoch eine gewisse Autonomie. Gleichzeitig hat die reguläre Armee andere bewaffnete Gruppen formell unter ihr Kommando gestellt und Kämpfer der Südlichen Widerstandsbewegung, die seit 2015 gegen die Huthi gekämpft hatten, in die Reihen der Armee integriert (DI 17.4.2024).
Die Armee steht nicht mehr im Zentrum der Verteidigungsstruktur. Milizen haben durch ihre formelle Zugehörigkeit zur Armee oder zum Innenministerium einen legalen Status erlangt und sind für die Bildung komplexer militärischer Allianzen von entscheidender Bedeutung geworden (DI 17.4.2024).
Der jemenitischen Regierung unterstehen Truppenkontingente und Einheiten, die dem Verteidigungsministerium und solche, die dem Innenministerium unterstellt sind (CIA 24.4.2025).
Kräfte des Verteidigungsministeriums sind für die Verteidigung des Staatsgebiets zuständig, haben aber auch Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit, insbesondere mit Augenmerk auf die Huthi und den Schutz der Seegrenzen, um Schmuggel zu unterbinden. Zu ihnen zählen die jemenitische Nationalarmee, die Luftwaffe und Luftverteidigung, die Marine und Küstenverteidigungskräfte, der Grenzschutz, strategische Reservekräfte (einschließlich Spezialeinheiten und Präsidialschutzbrigaden, die dem Präsidenten direkt unterstellt sind) und von der Regierung unterstützte Stammesmilizen, die als Volkskomiteekräfte oder Volkswiderstandskräfte bezeichnet werden (CIA 24.4.2025).
Die Kräfte des Innenministeriums umfassen Sicherheitskräfte, Notfallkräfte, Anti-Terror-Einheiten (CIA 24.4.2025).
Von Saudi-Arabien unterstützte Kräfte umfassen paramilitärische/milizartige Grenzsicherungsbrigaden, die weitgehend auf Stammes- oder regionalen Zugehörigkeiten basieren. Diese sind entlang der saudisch-jemenitischen Grenze konzentriert (CIA 24.4.2025).
Saudi-Arabien finanziert Kämpfer der ehemaligen Volkskomitees/Söhne von Abyan, um Einheiten aufzubauen, die den westlichen Teil der Gouvernements Abyan bei Aden kontrollieren können. Die Strategie Saudi-Arabiens konzentriert sich um Aden auf die Organisation salafistischer Kräfte. Neben der Nation Shield Force (NSF) und den Subaiha-Stammesangehörigen finanzieren die Saudis auch die Amajid-Brigade in Abyan (MEI 31.1.2023).
Seit Ende 2022 hat Saudi-Arabien neue bewaffnete Formationen in Aden und den angrenzenden Gouvernements aufgestellt, wie die Nation Shield Force (NSF) (früher bekannt als al-Yemen al-Saeed Forces), die ihnen unterstehen. Ende Januar 2023 erklärte der Vorsitzende des Präsidialrates (PLC) Rashad al-Alimi die NSF durch ein Dekret zu einer militärischen Reserveeinheit, die seiner direkten Aufsicht und somit nicht dem Verteidigungsministerium untersteht (MEI 31.1.2023).
Die Amajid-Brigade wurde 2019 gegründet und ist Abyan angesiedelt. Sie wird von Saudi-Arabien unterstützt, von einem salafistischen Scheich, Salih Salim al-Sharji, angeführt, schart Kämpfer aus dem ehemaligen salafistischen Dar al-Hadith-Institut in Saʿdah um sich. Die Amajid-Brigade wurde nie im Rahmen des nationalen Sicherheitssektors legalisiert (MEI 31.1.2023).
Die Southern Giants Brigades (SGB), früher bekannt als Giants Brigades, sind eine etwa 30.000. Kämpfer starke Miliz unter der Führung des salafistischen Anführers "Abu Zara’a" al-Muharrami, die sich überwiegend aus salafistischen und Stammeskämpfern aus den südlichen Gouvernements zusammensetzt. Sie wurde 2018 zwar mit Unterstützung der VAE gegründet, schloss sich aber dem Lager der ROYG an. Seit 2019 unterstehen die SGB dem gemeinsamen Kommando der Joint Force. Ihr Hauptaktionsgebiet ist zwar die Westküste, doch Operationen fanden auch in den Gouvernements Shabwah, Ma’rib und al-Dhali statt (ACLED 31.1.2024e).
Die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) gelten allgemein als Unterstützer des Südlichen Übergangsrates (STC), obwohl sie auch ein enger Verbündeter von Saudi-Arabien sind, das die al-Islah-Partei unterstützt (PGN 11.3.2023). Die VAE unterstützen einige bewaffnete salafistische Gruppen, die um territoriale Kontrolle ringen (MEI 31.1.2023). Sie haben Zehntausende jemenitische Kämpfer rekrutiert, ausgebildet und ausgerüstet und zu Dutzenden Milizen und paramilitärischen Einheiten formiert, um den STC zu unterstützen. (CIA 24.4.2025).
Die Kräfte des Südlichen Übergangsrats (STC) sollten gemäß dem Abkommen von Riad von 2019 in das jemenitische Verteidigungs- und Innenministerium eingegliedert werden (CIA 24.4.2025). Zu den STC gehören unter anderem die Security Belt Forces (SBF), die Support and Reinforcement Brigades (SRB), die Facilities Protection Force (FPF) (MEI 31.1.2023; vgl. CIA 24.4.2025), sowie die Shabwani-Elite Forces (SEF) und die Hadrami-Elite Forces, Anti-Terror-Einheiten, Republikanische Kräfte und weitere (CIA 24.4.2025).
Die Security Belt Forces (SBF) (rund 15.000 Kämpfer) wurden 2016 gegründete und werden von den VAE ausgebildet, ausgerüstet und finanziert und unterstehen operativ dem STC. Formal unterstehen die SBF dem Verteidigungsministerium. Sie sind paramilitärische Kräfte, die territorial in vier Einheiten in Abyan, al-Dali, Lahij und Aden organisiert sind und im Süden des Jemen auch Terrorismusbekämpfung und Strafverfolgung betreiben (ACLED 31.1.2024d). Sie werden von den VAE unterstützt und setzen sich hauptsächlich aus lokalen Aufständischen, Veteranen und Sympathisanten der ehemaligen Demokratischen Volksrepublik Jemen (DVJ) zusammen (MEI 31.1.2023).
Die Support and Reinforcement Brigades (SRB) unterstützen die SBF in Aden und Lahidsch, haben aber eine eigene Befehlskette (MEI 31.1.2023).
Die Elite Forces unterstehen formal dem Innenministerium. Sie sind nach territorialen Kriterien organisiert und verfügen über kein einheitliches Kommando. Sie sind in der Stabilisierung und Terrorismusbekämpfung operativ tätig (ACLED 31.1.2024a). Sie werden von den VAE unterstützt (MEI 24.7.2023). Die Shabwani Elite Forces, die zu ihrer Blütezeit rund 7.000 Kämpfer zählten, wurden zwischen 2020 und 2021 schrittweise aufgelöst. Die Hadrami Elite Forces (HEF) bestehen aus drei Brigaden und operieren weiterhin unter dem Kommando von Generalmajor Faiz Mansur al-Tamimi. Sie wurden 2016 gegründet und werden von den VAE ausgebildet, ausgerüstet und finanziert und unterstehen trotz ihrer anderweitigen formalen Zuordnung operativ dem STC. Es gibt Berichte über weitere Eliteeinheiten in Mahra und auf der Insel Suqutra (ACLED 31.1.2024a). Formell sind die HEF unter das Kommando der regulären Armee gestellt (DI 17.4.2024). Sie kontrollieren die Küste von Hadramaut (al-Mukalla) und streben nach regionaler Autonomie (MEI 24.7.2023).
Die Resistance Forces sind selbstorganisierte Anti-Huthi-Milizen, die in den Jahren 2014 und 2015 entstanden sind, um dem Vormarsch der Huthi-Saleh-Allianz nach Süden aufzuhalten. Sie lassen sich in zwei Hauptgruppen unterteilen, einerseits die Southern Resistance (SR) und andererseits die Popular Resistance (PR). Die SR ist aus der Southern Movement hervorgegangen und hat ihre Wurzeln in al-Dali, Lahidsch und Aden und ihr Aktionsgebiet im Südjemen. Sie vertritt eine stark sezessionistische Haltung, weswegen es sporadisch auch zu Zusammenstößen mit Streitkräften der ROYG kommen kann. Die PR setzt sich aus Stammesgruppen, politischen Organisationen, wie der islamistischen Islah-Partei, religiösen Sekten und zivilgesellschaftlichen Gruppen zusammen. Sie ist im gesamte Land aktiv, konzentriert sich aber vor allem auf den zentralen und nördlichen Jemen. Die genaue Zahl der mit den Widerstandskräften verbundenen Kämpfer ist nicht bekannt (ACLED 31.1.2024f).
Die Huthi haben einen erheblichen Teil der nationalen Waffenvorräte Jemens beschlagnahmt und loyale Militäreinheiten in ihre militärische Struktur integriert (ACLED 31.1.2024b). Bis zu 70 % der jemenitischen Militär- und Sicherheitskräfte liefen in den Jahren 2011 bis 2015 zum ehemaligen Präsidenten Saleh und den Huthi über (CIA 24.4.2025). Darüber hinaus haben sie sich aus Iran fortschrittliche Drohnen- und Raketentechnologie beschafft. Sie verfolgen eine nationale Agenda, die darauf abzielt, den Jemen von der vermeintlichen "ausländischen Aggression" zu befreien und seine "religiöse Identität" wiederzubeleben. Auf regionaler Ebene bezeichnen sie sich selbst als Mitglieder der von Iran angeführten Achse des Widerstands und schließen sich deren Agenda zur Unterstützung der Befreiung Palästinas an (ACLED 31.1.2024b).
Quellen:
-ACLED - Armed Conflict Location Event Data Project (31.1.2024a): Yemen Conflict Observatory, Actor Profile, Elite Forces, https://acleddata.com/yemen-conflict-observatory/actor-profiles/elite-forces/, Zugriff 6.5.2025
-ACLED - Armed Conflict Location Event Data Project (31.1.2024b): Yemen Conflict Observatory, Actor Profile, Houthis, https://acleddata.com/yemen-conflict-observatory/actor-profiles/houthis/, Zugriff 6.5.2025
-ACLED - Armed Conflict Location Event Data Project (31.1.2024c): Yemen Conflict Observatory, Actor Profile, Saudi-led Coalition, https://acleddata.com/yemen-conflict-observatory/actor-profiles/saudi-led-coalition/, Zugriff 6.5.2025
-ACLED - Armed Conflict Location Event Data Project (31.1.2024d): Yemen Conflict Observatory, Actor Profile, Security Belt Forces, https://acleddata.com/yemen-conflict-observatory/actor-profiles/security-belt-forces/, Zugriff 6.5.2025
-ACLED - Armed Conflict Location Event Data Project (31.1.2024f): Yemen Conflict Observatory, Actor Profile, Resistance Forces, https://acleddata.com/yemen-conflict-observatory/actor-profiles/resistance-forces/, Zugriff 6.5.2025
-ACLED - Armed Conflict Location Event Data Project (31.1.2024e): Yemen Conflict Observatory, Actor Profile, Southern Giants Brigades, https://acleddata.com/yemen-conflict-observatory/actor-profiles/southern-giants-brigades/, Zugriff 6.5.2025
-CIA - Central Intelligence Agency (USA) (24.4.2025): World Factbook, Middle East, Yemen, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen, Zugriff 24.4.2025
-DI - Doha Institute (17.4.2024): Introducing Re-Generated Security Forces in Yemen: The Crisis of the Hybrid Model in Fractured Arab States, https://www.dohainstitute.org/en/Lists/ACRPS-PDFDocumentLibrary/introducing-re-generated-security-forces-in-yemen.pdf, Zugriff 9.5.2025
-MEI – Middle East Institute (31.1.2023): Saudi Arabia’s proactive military strategy in southern Yemen is a risky gamble, https://www.mei.edu/publications/saudi-arabias-proactive-military-strategy-southern-yemen-risky-gamble, Zugriff 24.4.2025
-MEI - Middle East Institute (24.7.2023): Changing dynamics reshape power networks in Yemen’s “two Hadramawts”, https://mei.edu/publications/changing-dynamics-reshape-power-networks-yemens-two-hadramawts, Zugriff 24.4.2025
-PGN - Political Geography Now (11.3.2023): Yemen Control Map Report – March 2023 (Subscription), file:///tmp/pid-9239/Yemen%20Control%20Map%20%20Report%20-%20March%202023%20(Subscription)%20-%20PolGeoNow%20Control%20Maps%20(13.3.2023%2013_40_04).html, kostenplichtiger Newsletter, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, es gibt aber keine Hinweise darauf, dass eine unabhängige Justiz in irgendeiner Form existiert (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025). Die Gerichte sind der Einflussnahme der verschiedenen politische Fraktionen und bewaffneter Gruppen ausgesetzt, in deren Einflussgebiet sie sich befinden (BS 19.3.2024; vgl. FH 2025). Auch die jemenitische Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz im Allgemeinen nicht (USDOS 23.4.2024).
Während des Bürgerkriegs ist das Justizsystem in einigen Teilen des Landes weitgehend zusammengebrochen. Da es kein funktionierendes Gerichtssystem gibt, greifen die Bürger häufig auf Stammesgerichte und Gewohnheitsrecht zurück (FH 2025). Stammesrichter, in der Regel angesehene Scheichs, entscheiden bei nicht-strafrechtlichen Fällen nach Stammesrecht, wobei es in der Regel um öffentliche Anklagen ohne formelle Anklageerhebung geht. Bei der Schlichtung durch den Stamm steht oft der soziale Zusammenhalt im Vordergrund, manchmal auf Kosten der Garantien für ein faires Verfahren für den Angeklagten. Die Öffentlichkeit respektiert die Ergebnisse von Stammesverfahren oft mehr als die des formellen Gerichtssystems, das von vielen als korrupt und parteiisch angesehen wird (USDOS 23.4.2024). Manchmal übernehmen auch Milizen die Rolle der Justiz. Gerichte und Richter werden entlassen, umgangen, ersetzt oder sogar gezielt angegriffen (eingeschüchtert, entführt und sogar getötet, wie im Fall des Obersten Richters Muhammad Humran im Jahr 2022). Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und in den Hauptstädten der Gouvernements noch, aber inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen, ist fraglich. Spezialgerichte verhängen immer öfter Todesurteile, verfolgen aber die Umsetzung ihrer Urteile nicht immer (BTI 19.3.2024).
Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, doch dieses Recht wird in der Regel nicht eingehalten. So werden Angeklagten wichtige Rechte vorenthalten, etwa die Unschuldsvermutung, die Mitteilung der Anklagepunkte, ein zeitnahes und öffentliches Verfahren, die Anwesenheit bei der eigenen Verhandlung, die Kommunikation mit einem Anwalt, ausreichend Zeit und Möglichkeiten zur Vorbereitung einer Verteidigung, bei Bedarf die kostenlose Hinzuziehung eines Dolmetschers, die Möglichkeit, Zeugen der Anklage oder des Klägers zu konfrontieren, eigene Zeugen und Beweise vorzubringen, die Nichtverpflichtung zur Aussage oder zum Geständnis sowie das Recht auf Berufung (USDOS 23.4.2025).
Die Behörden haben eine schlechte Bilanz bei der Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen, insbesondere wenn diese gegen prominente Stammesführer oder politische Führer ergangen sind (FH 2025).
Quellen:
-BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Yemen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105820/country_report_2024_YEM.pdf, Zugriff 29.4.2025
-FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Yemen, https://freedomhouse.org/country/yemen/freedom-world/2025, Zugriff 29.4.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/en/document/2107612.html, Zugriff 24.4.2025
Sicherheitsbehörden
Die Strafverfolgung im Jemen ist stark fragmentiert und wird de facto von militärischen und paramilitärischen Einheiten wahrgenommen (MBZ 9.2023), etwa von den paramilitärischen Security Belt Forces (SBF), die formal dem Innenministerium unterstehen und im Süden des Jemen Terrorismusbekämpfung und Strafverfolgung betreiben (ACLED 31.1.2024d).
Dem ROYG-Innenministerium unterstehen eine Reihe von Ermittlungsbehörden, z. B. die Political Security Organization (Staatssicherheit) und das National Security Bureau (Geheimdienst), die paramilitärischen Special Security Forces (MBZ 9.2023; vgl. CIA 24.4.2025), sowie die Kriminalpolizei (MBZ 9.2023) und Einheiten zur Terrorismusbekämpfung (CIA 24.4.2025).
Die Einheiten unter dem Kommando des ROYG-Verteidigungsministeriums sind eigentlich für die territoriale Verteidigung zuständig, nehmen aber auch Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit wahr. Ihr Hauptfokus liegt auf den Huthi, sie schützen aber auch die Seegrenze und bekämpfen das Schmuggelwesen (Waffen, Kämpfer und Güter für die Huthi) sowie im Jemen operierende Terrorgruppen, wie Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und der Islamische Staat im Irak und in Syrien (IS-Jemen) (CIA 24.4.2025). Die Shabwani Elite Forces (SEF) und die Hadrami Elite Forces (HEF), die offiziell dem Verteidigungsministerium unterstehen, führen Stabilisierungs- und Terrorismusbekämpfungsoperationen durch (ACLED 31.1.2024a)
Die ROYG kann ihre Autorität in vielen Gebieten nicht durchsetzen, denn in der Praxis befinden sich viele Teile des Sicherheitsapparats in den Händen von Stammes- und lokalen Militärführern (MBZ 9.2023).
Es gab zahlreiche Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen und das Verschwindenlassen durch Regierungskräfte, regierungsnahe Kräfte, Rebellen, Terroristen und ausländische Streitkräfte. Straffreiheit ist ein erhebliches Problem bei den Sicherheitskräften der Regierung, einschließlich des Fehlens wirksamer Mechanismen zur Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung von Missbräuchen. Die zivile Kontrolle über die Sicherheitsbehörden ist schwach, bzw. nicht vorhanden (USDOS 23.4.2024; vgl. MBZ 9.2023). Es gibt keine Informationen darüber, dass die ROYG, der STC oder die Huthi Maßnahmen ergriffen hätten, um eine Rechenschaftspflicht für Missbräuche zu forcieren (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
-ACLED - Armed Conflict Location Event Data Project (31.1.2024a): Yemen Conflict Observatory, Actor Profile, Elite Forces, https://acleddata.com/yemen-conflict-observatory/actor-profiles/elite-forces/, Zugriff 6.5.2025
-ACLED - Armed Conflict Location Event Data Project (31.1.2024d): Yemen Conflict Observatory, Actor Profile, Security Belt Forces, https://acleddata.com/yemen-conflict-observatory/actor-profiles/security-belt-forces/, Zugriff 6.5.2025
-CIA - Central Intelligence Agency (USA) (24.4.2025): World Factbook, Middle East, Yemen, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen, Zugriff 24.4.2025
-MBZ - Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederlande]/ Netherlands Ministry of Foreign Affairs (9.2023): General Country of Origin Information Report on Yemen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2103514/AB_Jemen_September%202023.pdf, Zugriff 24.4.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/en/document/2107612.html, Zugriff 24.4.2025
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet Folter und Misshandlung. Es gibt Bestimmungen, dass Folter mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden kann, dem Gesetz mangelt es jedoch an einer umfassenden Definition von Folter (USDOS 24.4.2024). In Folge ist Folter trotz ihres Verbots weit verbreitet und wird von allen Konfliktparteien in Jemen begangen (USDOS 24.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025). So berichten etwa das UN-Expertengremium für den Jemen und Menschenrechtsorganisationen, wie Mwatana, dass Folter und andere Formen der Misshandlung von allen Konfliktparteien angewandt werden und dass Gefangenen beider Seiten von Misshandlung und Folter berichten, darunter körperliche Misshandlung sowie unzureichende Versorgung mit Nahrungsmitteln und Medikamenten (USDOS 24.4.2024). Folter wird auch zur Erzwingen von Geständnissen eingesetzt (USDOS 24.4.2024; vgl. AI 29.4.2025).
Berichten zufolge wurden Gefangene der Huthi gefoltert (FH 2025; vgl. USDOS 24.4.2024), verstümmelt und in einigen Fällen sexueller Gewalt ausgesetzt (USDOS 24.4.2024). Auch Todesfälle in Gewahrsam werden aus aus von den Huthi kontrollierten Gefängnissen gemeldet (FH 2025).
Quellen:
-AI - Amnesty International (29.4.2025): The State of the World's Human Rights; Yemen 2024, https://www.ecoi.net/en/document/2124664.html, Zugriff 12.5.2025
-FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Yemen, https://freedomhouse.org/country/yemen/freedom-world/2025, Zugriff 29.4.2025
-HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Yemen, https://www.ecoi.net/en/document/2120133.html, Zugriff 24.4.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/en/document/2107612.html, Zugriff 24.4.2025
Korruption
Jemen wurde im 2024 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit 13 (von 100) Punkten bewertet (0=highly corrupt, 100=very clean) und belegt damit Platz 173 von insgesamt 180. Es ist Abstieg um 3 Punkte im Vergleich zum Vorjahr (TI 2024).
Korruption ist ein ernstes Problem in fast allen Bereichen und auf allen Ebenen der Regierung, besonders im Sicherheitssektor. Das Gesetz sieht Strafen für amtliche Korruption vor, doch die Regierung setzt dieses Gesetz nicht effektiv durch. Kleinere Fälle von Korruption kommen häufig und in fast allen Ämtern vor. Regierungsbeamte profitierten regelmäßig von Insidergeschäften, Unterschlagungen und Bestechungsgeldern. Von Bewerbern für eine Stelle wird oft erwartet, dass sie sich ihre Stelle erkaufen. Zahlreiche Regierungsbeamte und öffentliche Bedienstete erhalten Bezahlungen für Tätigkeiten, die sie nicht ausführen (USDOS 23.4.2024). Die korruptionsbedingt zunehmende Funktionsunfähigkeit der staatlichen Institutionen wirkt sich auf das Leben der Bürger aus und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung. Im Jahr 2023 bezeichnete ein Regierungsbericht den zusammenbrechenden Stromsektor, dessen Verwaltung allein im Jahr 2022 2,27 Milliarden US-Dollar kostete, als "Schwarzes Loch, das aufgrund von Korruption öffentliche Gelder verschlingt" (SCSS 4.2.2025).
Die Transparenz und Rechenschaftspflicht der Regierung war schon vor Kriegsausbruch im Jahr 2015 begrenzt, und das Netzwerk an Korruption und Vetternwirtschaft in den öffentlichen Institutionen, das unter Saleh aufgebaut wurde, existiert weiterhin. Durch die Störung der regulären Handelsbeziehungen während des bewaffneten Konflikts ist die Bedeutung des Schwarzmarkts angestiegen und es wurden weitere Möglichkeiten für Korruption geschaffen. Unter anderem wird Lebensmittelhilfe oft von Beamten aller Konfliktparteien gestohlen und am Schwarzmarkt weiterverkauft (FH 2025). In dem Bemühen, die wahrgenommene Korruption zu bekämpfen, hat der Präsidiale Führungsrat (PLC) im Juli 2022 das Kabinett umgebildet und den Öl- und den Verteidigungsminister ersetzt. Formelle Mechanismen zur Korruptionsbekämpfung sind jedoch weitgehend wirkungslos (FH 2025). Die oberste nationale Behörde der Regierung zur Korruptionsbekämpfung (Supreme National Authority for Combatting Corruption - SNACC) wird durch einen Mangel an ausreichend qualifiziertem Personal und Ermittlern sowie durch mangelnde Unabhängigkeit in ihrer Arbeit behindert. Der Regierung fehlen angemessene Mechanismen zur Meldung von Korruption und schriftliche Schutzmaßnahmen für „Whistleblowers". Die SNACC hatte im Laufe des Jahres 2023 Schwierigkeiten, ihre Betriebskosten und die Gehälter ihrer Mitarbeiter zu decken. Die Kontrolle der Huthi im Norden schränkt die Möglichkeiten der Regierung ein, Ermittlungen wegen Missbrauch oder Korruption durchzuführen (USDOS 23.4.2024).
Für fünf Journalisten, die mutmaßliche Korruption in der Justiz von Ma’rib untersucht hatten, hat die Staatsanwaltschaft in Ma’rib Haftbefehle erlassen (USDOS 23.4.2024)
Korruptionsvorwürfe betreffen auch die Huthi, wie etwa die Enthüllung über den Missbrauch von Geldern der Zentralbank in Sana’a aufzeigten (SCSS 4.2.2025). Die Huthi missbrauchen die Überreste der ehemaligen Anti-Korruptionsbehörden, um Dissidenten zu unterdrücken und politische Gegner zu verfolgen. Ein von den Huthi kontrolliertes "Sonderstrafgericht" hat im März 2023 Online-Kritiker an der Wirtschafts- und Steuerpolitik der Huthi wegen fingierten Korruptionsvorwürfen zu mehrjährigen Freiheits- und hohen Geldstrafen verurteilt (USDOS 23.4.2024).
Quellen:
-FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Yemen, https://freedomhouse.org/country/yemen/freedom-world/2025, Zugriff 29.4.2025
-SCSS - The Sana’a Center for Strategic Studies (4.2.2025): A Last Chance to Tackle Corruption, https://sanaacenter.org/the-yemen-review/oct-dec-2024/24096, Zugriff 24.4.2025
-TI - Transparency International (2024): Corruption Perceptions Index 2024, Yemen, https://www.transparency.org/en/cpi/2024/index/yem, Zugriff 24.4.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/en/document/2107612.html, Zugriff 24.4.2025
Wehrdienst und Rekrutierungen
Gemäß der jemenitischen Verfassung regelt das Gesetz die Bedingungen für den Wehrdienst, die Beförderung und die Disziplinarverfahren in den Streit-, Polizei- und Sicherheitskräften (Artikel 36). Der Verfassung zufolge ist die Verteidigung der Religion und des Vaterlandes eine heilige Pflicht, der Militärdienst eine Ehre. Der Nationaldienst ist gesetzlich zu organisieren (Artikel 60) (JEME 1991).
Die Wehrpflicht wurde 2001 abgeschafft. Das Mindestalter für einen freiwilligen, zweijährigen Wehrdienst beträgt 18 Jahre (Anmerkung: seit Beginn des Bürgerkriegs 2014 sind die Informationen limitiert) (CIA 24.4.2025).
Desertion kann laut Artikel 222 des jemenitischen Strafgesetzbuches von 1994 in Friedenszeiten mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren und in Kriegszeiten mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft werden. Gemäß Artikel 227 dieses Gesetzes kann die Todesstrafe gegen Militärangehörige verhängt werden, die sich in Sichtweite des Feindes weigern, die Waffen zu erheben, desertieren, ihren Posten verlassen oder sich dem Feind ergeben (MBZ 8.2022; vgl. MBZ 9.2023).
Das französische Amt für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (OFPRA) schrieb in einem älteren Bericht vom Februar 2021, dass es nicht feststellen konnte, ob Deserteure tatsächlich von den jemenitischen Behörden verfolgt wurden. Nach Angaben verschiedener weiterer Quellen, verfolgte die jemenitische Regierung im Berichtszeitraum (2021) keine aktive Politik zur Fahndung und Verfolgung von Deserteuren (MBZ 8.2022; vgl. MBZ 9.2023).
Quellen:
-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (24.4.2025): World Factbook, Middle East, Yemen, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen, Zugriff 24.4.2025
-JEME - Die jemenitische Verfassung [Jemen] (1991): Yemen's Constitution of 1991 with Amendments through 2015, zitiert in: Comparative Constitutions Project am 28.11.2022, https://www.constituteproject.org/constitution/Yemen_2015.pdf?lang=en, Zugriff 24.4.2025
-MBZ - Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederlande]/ Netherlands Ministry of Foreign Affairs (9.2023): General Country of Origin Information Report on Yemen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2103514/AB_Jemen_September%202023.pdf, Zugriff 24.4.2025
-MBZ - Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederlande]/ Netherlands Ministry of Foreign Affairs (8.2022): Algemeen ambtsbericht Jemen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078140/Algemeen ambtsbericht Jemen augustus 2022.pdf, Zugriff 24.4.2025
Allgemeine Menschenrechtslage
Es gibt glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen im Jemen. Diese umfassen beispielsweise willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen, Verschleppungen und Verschwindenlassen, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, willkürlich und rechtswidrige und außergerichtliche Tötungen, Probleme hinsichtlich der Unabhängigkeit der Justiz, rechtswidrige oder weit verbreitete konfliktbedingte Gewalt gegen Zivilisten, Rekrutierung oder Einsatz von Kindern, Einschränkungen der Meinungsfreiheit und der Medienfreiheit, Versammlungsfreiheit und der Vereinigungsfreiheit, der Religionsfreiheit, der Bewegungsfreiheit, geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich Kinder-, Früh- und Zwangsehen sowie weiblicher Genitalverstümmelung, Bestrafung von sexuellen Minderheiten sowie schwere Formen von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024).
Trotz eines Rückgangs der bewaffneten Konflikte und grenzüberschreitenden Angriffe im Vergleich zu den Vorjahren begingen alle Parteien des langjährigen Konflikts im Jemen weiterhin ungestraft rechtswidrige Angriffe und Tötungen (AI 24.4.2024). Neben den Huthi haben auch andere nichtstaatliche Akteure, wie Stammesmilizen, militante abtrünnige Elemente, Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger des Islamischen Staates (IS), ungestraft erhebliche Menschenrechtsverletzungen begangen (USDOS 23.4.2024).
Die Meinungs- und Pressefreiheit ist durch die Verfassung eingeschränkt. Gesetzliche Bestimmungen bilden den Rahmen, in dem Medienvertreter agieren dürfen. Es besteht beispielsweise ein Verbot der Kritik am Staatsoberhaupt. Selbst diese eingeschränkten Rechte wurden von regierungsnahen Akteuren nicht respektiert. Auch die Huthi schränken die Meinungsfreiheit in den von ihnen kontrollierten Gebieten durch Gewalt und Einschüchterung erheblich ein (USDOS 23.4.2024). Personen, die die Politik der Huthi kritisiert haben, wurden etwa unter falschen Vorwänden, wie "unmoralische Handlungen” festgenommen (HRW 27.3.2024). Generell haben die Konfliktparteien weiterhin Personen, die ihr Recht auf freie Meinungsäußerung, Religions- und Glaubensfreiheit friedlich ausgeübt haben, schikaniert, bedroht, willkürlich festgenommen, gewaltsam verschwinden lassen und strafrechtlich verfolgt (AI 24.4.2024).
In den letzten Jahren kam es zu Demonstrationen sowohl gegen die international anerkannte Regierung als auch gegen die Huthi-Behörden, die in einigen Fällen zu Verhaftungen und mutmaßlichen Folterungen von Inhaftierten führten (FH 2025).
Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts und einer Behinderung ist nach wie vor ein ernstes Problem in Beschäftigung und Beruf (USDOS 23.4.2024). Personen, von denen bekannt ist oder vermutet wird, dass sie LGBTQI+ sind, werden diskriminiert (USDOS 23.4.2024). Ihnen droht sogar die Todesstrafe. Im Jänner 2024 wurden 32 Männer von Huthi-Gerichten aufgrund von Sodomievorwürfen zum Tode verurteilt (HRW 27.3.2024; vgl. HRW 16.1.2025).
Einigen ethnischen Gruppen wie der Muhamasheen-Gemeinschaft, die ost-afrikanischen Ursprungs ist, und den Muwaladun (Bürger ausländischer Herkunft) begegnen soziale und institutionelle Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Zugehörigkeit und sozialen Status (USDOS 23.4.2024; vgl. SCSS 18.7.2022).
Willkürliche Inhaftierungen sind weit verbreitet (FH 2025). Alle Konfliktparteien, darunter die Huthi, die jemenitische Regierung und die von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützten Kräfte wie der Südliche Übergangsrat (STC) und die Vereinigten Streitkräfte, haben im ganzen Jemen willkürlich Personen festgenommen, verschwinden lassen, gefoltert und misshandelt (HRW 16.1.2025).
In den letzten Jahren wurden Hunderte von Fällen dokumentiert, in denen Jemeniten in offiziellen und inoffiziellen Haftanstalten festgehalten wurden (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2025). Viele dieser Inhaftierungen kommen dem Verschwindenlassen gleich (FH 2025). Auch Journalisten und Menschenrechtsaktivisten befinden sich unter den Opfern dieser willkürlichen Übergriffe (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025).
Humanitäre Hilfe wird von allen Konfliktparteien eingeschränkt (AI 24.4.2024). Im Jahr 2024 haben die de facto-Behörden der Huthi mehr als 50 Mitglieder von UN-Einrichtungen, internationalen und nationalen Nichtregierungsorganisationen, der Zivilgesellschaft und anderen Organisationen festgenommen, die humanitäre Aktivitäten unterstützten, und behinderten somit Hilfsleistungen an bedürftige Menschen (OCHA 12.2024).
Die jemenitische Regierung hat keine glaubwürdigen Maßnahmen ergriffen, um Beamte, die möglicherweise Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren und zu bestrafen (USDOS 23.4.2024). Generell haben es die Konfliktparteien verabsäumt, den Opfern von Verbrechen gegen das Völkerrecht und Menschenrechtsverletzungen Gerechtigkeit widerfahren zu lassen (AI 24.4.2024).
Quellen:
-AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Yemen 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2107912.html, Zugriff 24.4.2025
-FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Yemen, https://freedomhouse.org/country/yemen/freedom-world/2025, Zugriff 29.4.2025
-HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Yemen, https://www.ecoi.net/en/document/2120133.html, Zugriff 24.4.2025
-HRW - Human rights Watch (27.3.2024): Yemen: Houthis Sentence Men to Death, Flogging, https://www.hrw.org/news/2024/03/27/yemen-houthis-sentence-men-death-flogging, Zugriff 24.4.2025
-OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.2024): Global Humanitarian Overview 2025, https://www.unocha.org/attachments/5546d7d3-654f-4962-91be-0e0b8708dda6/Global%20Humanitarian%20Overview%202025.pdf, Zugriff 5.5.2025
-SCSS - The Sana’a Center for Strategic Studies (18.7.2022): Muwalladeen in Yemen: Racialization, Stigmatization and Discrimination in Times of War, https://sanaacenter.org/publications/main-publications/18105, Zugriff 24.4.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/en/document/2107612.html, Zugriff 24.4.2025
Haftbedingungen
Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten, die von der Regierung, dem Südlichen Übergangsrat (STC), den Huthi und ländlichen Stämmen in den von ihnen kontrollierten Gebieten betrieben werden, sind hart und lebensbedrohlich. Beobachter berichten von Überbelegung, schlechter Belüftung, von hohen Temperaturen und Luftfeuchtigkeit sowie mangelndem Zugang zu Tageslicht, sanitären Einrichtungen, medizinischer Versorgung, Wasser und ausreichender Verpflegung (USDOS 23.4.2024). Im Allgemeinen herrschen im Strafvollzugssystem schwierige Bedingungen, wobei Sicherheits- und Gesundheitsprobleme am gravierendsten sind. Es gibt Berichte über Folter, sexuelle Ausbeutung, Einzelhaft und Verstöße gegen ein ordnungsgemäßes Verfahren in von den Huthi betriebenen Gefängnissen (GOCI 2024; vgl. USDOS 23.4.2024).
Die Nationale Kommission zur Untersuchung mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen (2012 per Präsidialdekret Nr. 140 etabliert) führte Feldbesuche in Gefängnissen in den Gouvernements Ta'iz, Hudaydah, Aden, Dhalea und Ma’rib durch, wobei sie über zahlreiche Fälle unzureichender Lebensmittelversorgung und mangelhafter Gesundheitsversorgung berichtete, die von den Gefängnisverwaltungen mit Überbelegung aufgrund von Rückständen bei den Gerichten begründet wurden (USDOS 23.4.2024).
Die Vereinigung der Mütter der Entführten berichtet auch über schlechte Bedingungen im von den Huthi betriebenen "Sicherheits- und Geheimdienstgefängnis" in Sana'a (USDOS 23.4.2024).
2023 urteilte der UN-Sicherheitsrat, auf der Grundlage gesammelter Beweise, darunter medizinische Berichte, dass von den Huthi festgehaltene Gefangene systematischer psychischer und physischer Folter ausgesetzt werden, darunter die Verweigerung medizinischer Hilfe zur Behandlung der durch die Folter verursachten Verletzungen, was bei einigen Gefangenen zu dauerhaften Behinderungen und zum Tod geführt hat (UNSC 2.11.2023; vgl. HRW 14.11.2024).
Quellen:
-GOCI - Global Organized Crime Index (2024): Profile Yemen, https://ocindex.net/2023/country/yemen, Zugriff 24.4.2025
-HRW - Human Rights Watch (14.11.2024): Article on deaths and violation of trial rights in Houthi detention, https://www.ecoi.net/en/document/2118181.html, Zugriff 24.4.2025
-UNSC - United Nations Security Council (2.11.2023): Letter dated 2 November 2023 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council, https://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/S_2023_833.pdf, Zugriff 24.4.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/en/document/2107612.html, Zugriff 24.4.2025
Todesstrafe
Das jemenitische Recht sieht für eine Vielzahl von Straftaten die Todesstrafe vor, darunter "Verletzung der Unabhängigkeit, Einheit oder territorialen Integrität der Republik", "Handlungen mit dem Ziel, die Streitkräfte zu schwächen", Mord, Drogenhandel, Ehebruch, Abkehr vom Islam oder dessen Verleumdung, die Förderung der Prostitution (AHR 1.5.2024; vgl. NLB 12.10.1994) sowie einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen (AHR 1.5.2024; vgl. NLB 12.10.1994, FH 2025, HRW 16.1.2025).
Laut Artikel 123 der jemenitischen Verfassung darf ein Todesurteil nur dann vollstreckt werden, wenn es vom Präsidenten der Republik bestätigt wird (JEME 1991). Die Hinrichtung von Personen, die zum Tatzeitpunkt noch nicht Volljährig waren, ist verboten, jedoch ist die Altersfeststellung aufgrund einer fehlenden allgemeinen Geburtenregistrierung schwierig. 2021 wurde mindestens eine Person hingerichtet, die zum Zeitpunkt der Tat noch nicht volljährig war (AHR 1.5.2024; vgl. HRW 27.3.2024, NLB 12.10.1994).
Im Jahr 2023 wurden über 15 Personen im Jemen hingerichtet und mehr als 81 Todesurteile ausgesprochen (DPIC 2024).
Huthi-Gerichte haben seit der Eroberung der jemenitischen Hauptstadt Sana'a im Jahr 2014 bis 2022 etwa 350 Menschen zum Tode verurteilt und elf von ihnen hingerichtet (EMHRM 18.12.2022; vgl. HRW 27.3.2024). Neun davon wurden am 18.9.2021 auf dem Tahrir-Platz in Sana'a hingerichtet, darunter ein 17Jahre alter Minderjähriger (HRW 27.3.2024).
Im Jänner 2024 verurteilte ein Huthi-Gericht in einem Massenprozess 32 Männer zum Tode, aufgrund von Sodomievorwürfen. Neun wurden zum Tod durch Enthauptung verurteilt, andere zum Tod durch Kreuzigung und Steinigung (HRW 27.3.2024; vgl. HRW 16.1.2025).
Am 5.12.2023 wurde die Menschenrechtsverteidigerin Fatma al-Arwali wegen Spionage, einem Kapitalverbrechen, durch das Huthi-Sonderstrafgericht (SCC) zum Tode verurteilt (AI 24.4.2024).
Quellen:
-AHR - The Advocates for Human Rights (1.5.2024): Yemen Death Penalty, https://www.theadvocatesforhumanrights.org/Res/Yemen%20UPR%20Information%20Death%20Penalty.pdf, Zugriff 24.4.2025
-AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Yemen 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2107912.html, Zugriff 24.4.2025
-DPIC - Death Penalty Information Center (2024): Executions Around the World, https://deathpenaltyinfo.org/policy-issues/policy/international/executions-around-the-world, Zugriff 24.4.2025
-EMHRM - Euro-Med Human Rights Monitor (18.12.2022): Death penalty for 16 Yemenis reflects high cost of Houthi impunity, https://euromedmonitor.org/en/article/5480/Death-penalty-for-16-Yemenis-reflects-high-cost-of-Houthi-impunity, Zugriff 24.4.2025
-FH - Freedom House (2025): Freedom in the World 2025 – Yemen, https://freedomhouse.org/country/yemen/freedom-world/2025, Zugriff 29.4.2025
-HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Yemen, https://www.ecoi.net/en/document/2120133.html, Zugriff 24.4.2025
-HRW - Human rights Watch (27.3.2024): Yemen: Houthis Sentence Men to Death, Flogging, https://www.hrw.org/news/2024/03/27/yemen-houthis-sentence-men-death-flogging, Zugriff 24.4.2025
-JEME - Die jemenitische Verfassung [Jemen] (1991): Yemen's Constitution of 1991 with Amendments through 2015, zitiert in: Comparative Constitutions Project am 28.11.2022, https://www.constituteproject.org/constitution/Yemen_2015.pdf?, Zugriff 24.4.2025
-NLB - National Legislative Bodies [Jemen] (12.10.1994): Yemen, Republican Decree for Law No 12 for the Year 1994 Concerning Crimes and Penalties, zitiert in: Refworld, https://www.refworld.org/docid/3fec62f17.html, Zugriff 24.4.2025
Religionsfreiheit
Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion und die Scharia zur Quelle aller Gesetze. Sie sieht Gedanken- und Meinungsfreiheit "innerhalb der Grenzen des Gesetzes" vor, lässt aber die Erwähnung der Religionsfreiheit aus (USDOS 26.6.2024).
Das Gesetz verbietet die Herabwürdigung des Islams, die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion und Missionierungsversuche, die auf Muslime gerichtet sind. Apostasie, wozu einerseits Konversion aber auch die "vorsätzliche" und "beharrliche" Verleumdung des Islam gezählt werden, ist ein Kapitalverbrechen. Blasphemie wird mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet. Das Gesetz gewährt Personen, die wegen Apostasie angeklagt sind, drei Gelegenheiten und 30 Tage Zeit, um zu bereuen. Tun sie das, wird ihnen die Todesstrafe erlassen. Konvertiten riskieren wegen der "Entehrung" der Familie auch Todesdrohungen und Verbannung aus dem Stamm (USDOS 26.6.2024).
Beruhend auf einer Schätzung von 2020, offizielle Zahlen existieren nicht, wird davon ausgegangen, dass 99,1 % der Bevölkerung des Jemen Muslime sind, ca. 65 % davon schafiitische Sunniten und 35 % Schiiten (Zaiditen). Die restlichen 0,9 % beinhalten Juden, Baha’i, Hindus und Christen, von denen viele Flüchtlinge sind oder nur eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung haben (CIA 24.4.2025; vgl. USDOS 26.6.2024). Eine Schätzung von 2022 geht davon aus, dass rund 55 % der Muslime schafiitische Sunniten und 45 Prozent zaiditische Schiiten sind. Es gibt auch eine bedeutende Anzahl sunnitischer Anhänger der malikitischen und hanbalitischen Rechtsschulen sowie Anhänger der ismailitischen und zwölferischen Zweige des schiitischen Islam ( USDOS 26.6.2024). Alle Konfliktparteien setzten die Verfolgung, Bedrohung, willkürliche Inhaftierung, das Verschwindenlassen und die strafrechtliche Verfolgung von Personen fort, die ihr Recht auf freie Religions- und Weltanschauungsfreiheit friedlich ausübten (AI 24.4.2024).
Es gibt keine verlässlichen Schätzungen zur Anzahl der Personen indischer Herkunft oder derjenigen, die den Hinduismus, Sikhismus oder die Dawoodi-Bohra-Variante des ismailitischen Schiismus praktizieren und im Land leben. Vor dem Konflikt betrug die hinduistische Bevölkerung etwa 150.000 (Schätzung von 2010) und konzentrierte sich auf Aden, Mukalla, Shihr, Lahaj, Mokha und Hudaydah. Viele Mitglieder der indischstämmigen Gemeinschaft leben seit Generationen im Land und besitzen die jemenitische Staatsbürgerschaft. Einer Quelle zufolge beläuft sich die Zahl der indischen Staatsangehörigen im Jemen auf 3.000 bis 5.000 (USDOS 26.6.2024).
Es ist unklar wieviele Christen im Jemen leben. Die Schätzungen reichen von wenigen Tausenden bis zu etwa 16.500. Die meisten von ihnen seien Konvertiten vom Islam, die ihren Glauben heimlich praktizieren müssen. Zu den christlichen Gruppen gehören Katholiken, äthiopisch-orthodoxe Christen, russisch-orthodoxe Christen, Anglikaner und Protestanten (USDOS 26.6.2024).
Es wird geschätzt, dass zwischen 1.600 und 2.000 Baha’i im Jemen leben (USDOS 26.6.2024). Die de facto-Behörden der Huthi ließen Angehörige der religiösen Minderheit der Bahá'í gewaltsam verschwinden, weil sie ihr Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit ausübten (AI 24.4.2024; vgl. HRW 30.5.2023) und ins Exil gezwungen (HRW 30.5.2023). Im Mai 2023 haben Huthi 17 Baha’i in Sana'a festgenommen und verschwinden lassen (HRW 30.5.2023; vgl. USDOS 26.6.2024). Einer der Festgenommen wurde im Juni schwer krank und in lebensbedrohlichen Zustand wieder freigelassen. Der von den Huthi eingesetzte Mufti von Sana'a rief in einer Predigt zu Hass gegen Baha’a und andere religiösen Gruppen auf und forderte den Tod von jedem, der vom Islam weg konvertiert sei (USDOS 26.6.2024).
Juden dürfen weder beim Militär noch in der nationalen Regierung dienen. Regierungs- und Nichtregierungsbehörden verbieten ihnen das Tragen des zeremoniellen Nationaldolches. Es wird davon ausgegangen, dass Levi Salem Musa Marhabi, der seit 2016 in einem von den Huthi kontrollierten Gefängnis festgehalten wird, der letzte verbliebene Jude im Jemen sei, nachdem die Huthi Anfang 2021 13 Personen aus drei jüdischen Familien ausgewiesen hatten. Die Huthi-Bewegung verwendet regelmäßig anti-israelische und antisemitische Parolen. In Sommerlagern der Huthi wurden Kinder angewiesen Parolen zu rufen, die den Staat Israel und Juden verdammen (USDOS 26.6.2024).
Öffentliche Schulen müssen Islam-Unterricht anbieten, dürfen aber keinen Unterricht zu anderen Religionen abhalten. Das Gesetz besagt, dass der Grundschulunterricht Kenntnisse über islamische Rituale und die Geschichte und Kultur des Landes im Kontext der islamischen Zivilisation umfassen muss. Das Gesetz legt auch fest, dass die Kenntnis des islamischen Glaubens ein Ziel der Sekundarschulbildung ist. Öffentliche Schulen sind verpflichtet, sunnitische und schiitische Schüler nach demselben Lehrplan zu unterrichten. In Schulen in den von den Huthi kontrollierten Gebieten werden ausschließlich die Grundsätze des schiitischen Zaidismus gelehrt und der Lehrplan an die Ideologie der Huthi angepasst (USDOS 26.6.2024).
Quellen:
-AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Yemen 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2107912.html, Zugriff 24.4.2025
-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (24.4.2025): World Factbook, Middle East, Yemen, Military and Security, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/yemen, Zugriff 24.4.2025
-HRW - Human Rights Watch (30.5.2023): Yemen: Houthis Forcibly Disappear Baha’is, https://www.ecoi.net/en/document/2092633.html, Zugriff 28.4.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Yemen, https://www.ecoi.net/en/document/2111986.html, Zugriff 28.4.2025
[…]
Bewegungsfreiheit
Die Freizügigkeit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung sind gesetzlich vorgesehen. Diese Rechte werden jedoch von den Konfliktparteien häufig nicht respektiert (USDOS 23.4.2024), die die Bewegungsfreiheit im Land einschränken (AI 24.4.2024).
Regierungsnahe Kräfte, die Huthi und Stammeskräfte unterhalten Kontrollpunkte an den wichtigsten Straßen. Reisende können körperlicher Belästigung, Erpressung, Diebstahl oder kurzfristigen Entführungen zur Erpressung von Lösegeld ausgesetzt werden. Auch konfliktbedingte Schäden an Infrastruktur wie Straßen und Brücken behinderten den Waren- und Personenverkehr im ganzen Land und erschwerten die Lieferung humanitärer Hilfe und kommerzieller Güter (USDOS 23.4.2024).
Auch die Lieferung von Hilfsgütern ist von den Bewegungseinschränkungen betroffen, unter anderem durch bürokratische Hindernisse und Einmischungen in die Hilfsprojekte (AI 24.4.2024).
In den von den Huthi kontrollierten Gebieten werden Frauen durch Mahram-(Vormundschafts-)Vorschriften zusätzlich in ihrer Bewegungsfreiheit behindert (Anm.: Siehe dazu das Kapitel "Frauen").
Quellen:
-AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Yemen 2023, https://www.ecoi.net/en/document/2107912.html, Zugriff 24.4.2025
-FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Yemen, https://www.ecoi.net/en/document/2115563.html, Zugriff 24.4.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/en/document/2107612.html, Zugriff 24.4.2025
14.1. Meldewesen und Dokumente
Die jemenitischen Meldebehörden verfügen nicht über Register, die ein vollständiges Bild der Bevölkerung vermitteln. Die meisten Geburten und Sterbefälle werden nicht rechtzeitig erfasst (Landinfo 27.6.2022). Es gibt keine allgemeine Geburtenregistrierung. Viele Eltern, insbesondere in ländlichen Gebieten, registrieren ihre Kinder nie oder erst mehrere Jahre nach der Geburt (USDOS 23.4.2024). Im Allgemeinen werden Geburten in den südlichen Gouvernements häufiger registriert als in den nördlichen Gouvernements. Ebenso sind Geburtenregistrierungen und der Besitz von Ausweispapieren in städtischen Gebieten weiter verbreitet als in ländlichen Gebieten (Landinfo 27.6.2022). Nur etwa 17 % der Jemeniten verfügen über eine Geburtsurkunde (BS 19.3.2024).
Die Vorschrift, dass Kinder eine Geburtsurkunde vorlegen müssen, um sich für die Schule anzumelden, werden nicht überall durchgesetzt. Die fehlende Geburtenregistrierung führt Berichten zufolge dazu, dass Gerichte Jugendliche wie Erwachsene verurteilen würden, auch für Straftaten, die mit der Todesstrafe geahndet werden können. Das Fehlen einer Geburtsurkunde schränkt den Zugang zu anderen staatlichen Dokumenten ein (USDOS 23.4.2024).
Ein relativ großer Teil der Bevölkerung besitzt keine Ausweispapiere (Landinfo 27.6.2022).
Nachdem die Huthi-Bewegung in Sana’a eingedrungen war und die Kontrolle über mehrere Standesämter und Passämter im Norden übernommen hatte, stellten die von ihr kontrollierten Ämter weiterhin zivile Dokumente, Personalausweise und Pässe aus. Die international anerkannte Regierung akzeptiert zivile Dokumente und Personalausweise, die in den von den Huthi kontrollierten Gebieten ausgestellt wurden, erkennt jedoch die so genannten Huthi-Pässe nicht als legale Reisedokumente an (Landinfo 27.6.2022).
Quellen:
-BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Yemen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105820/country_report_2024_YEM.pdf, Zugriff 29.4.2025
-Landinfo - Norwegian Country of Origin Information Centre [Norwegen] (27.6.2022): Jemen: Sivilregister, identitetsdokumenter og pass, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075765/Jemen-temanotat-Sivilregister-identitetsdokumenter-og-pass-Oppdatering-27062022.pdf, Zugriff 29.4.2025
-USDOS - US Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, https://www.ecoi.net/en/document/2107612.html, Zugriff 24.4.2025
[…]
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Jemen - Gesamtaktualisierung am 16.12.2019 - Auszug:
[…]
Huthi (Harakat Ansar Allah)
Die Huthi - offiziell bekannt als Harakat Ansar Allah (wörtl. „Bewegung der Helfer Gottes“) - sind eine vom Iran unterstützte, schiitisch-muslimische militärische und politische Bewegung. Ihre Mitglieder, die sich der Minderheit der Zaiditen des schiitischen Islam zugehörig fühlen, setzen sich für die regionale Autonomie der Zaiditen im Nordjemen ein [siehe auch Abschnitt 12.1. Religiöse Gruppe: Zaiditen]. Die Gruppe hat seit 2004 eine Reihe blutiger Aufstände gegen die jemenitische Regierung ausgeführt, die zu einem Sturz des Regimes Anfang 2015 geführt haben. Die Huthi-Bewegung begann als Versuch, die Autonomie der Stämme im Nordjemen aufrechtzuerhalten und gegen den westlichen Einfluss im Nahen Osten zu protestieren. Heute streben die Huthi eine größere Rolle in der jemenitischen Regierung an und setzen sich weiterhin für die Interessen der zaiditischen Minderheit ein. Die Huthi sind für ihre heftige anti-amerikanische und antisemitische Rhetorik bekannt (CEP 2019). Sie sind außerdem durch die von ihnen so wahrgenommene wirtschaftliche Diskriminierung während der Saleh-Herrschaft motiviert (DW 1.10.2019). Die Ziele der Huthi umfassen auch Entschädigungen für die Schäden während der Saada-Kriege [Anm.: Kriege zwischen Huthi und Regierung im Gouvernement Saada zwischen 2004 und 2010], die Interessensvertretung [der Zaiditen] innerhalb der Zentralregierung, und die Garantie, dass die Gruppe vor zukünftiger politischer und wirtschaftlicher Marginalisierung geschützt wird. Nicht alle Zaiditen im Jemen identifizieren sich mit der Huthi-Bewegung (CT 2019). Die Huthi-Bewegung besteht heute aus verschiedenen militärischen Kräften, darunter auch circa 60 Prozent ehemalige Angehörige der jemenitischen Armee unter Ex-Präsident Saleh. Schätzungen zufolge sollen die Huthi militärisch 180.000 bis 200.000 Mann stark sein und über verschiedene Waffensysteme verfügen (DW 1.10.2019). In den nördlichen Gebieten, die traditionell unter zaiditischer Kontrolle standen, gibt es Berichte über fortgesetzte Bemühungen der Huthi, ihre religiösen Bräuche auch Nicht-Zaiditen aufzuzwingen, unter anderem durch ein Musikverbot und die Forderung, dass Frauen eine Voll-Verschleierung tragen müssen (USDOS 21.6.2019). Bewaffnete Huthi-Kräfte nahmen häufig Geiseln und begingen andere ernsthafte Missbräuche an Personen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden (HRW 25.9.2018).
Quellen:
-CEP – Counter Extremism Projekt (2019): Houthis, https://www.counterextremism.com/threat/houthis, 21.11.2019
-CT – Critical Threats (2019): al Houthi Movement, https://www.criticalthreats.org/organizations/al-houthi-movement, Zugriff 21.11.2019
DW – Deutsche Welle (1.10.2019): Yemen's Houthi rebels: Who are they and what do they want?, https://www.dw.com/en/yemens-houthi-rebels-who-are-they-and-what-do-they-want/a-50667558, Zugriff 20.11.2019
HRW – Human Rights Watch (25.9.2018): Yemen: Houthi Hostage-Taking, https://www.ecoi.net/en/document/1444267.html, Zugriff 20.11.2019
USDOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Yemen, https://www.ecoi.net/en/document/2011009.html, Zugriff 20.11.2019
[…]
Wehrdienst und Rekrutierungen
2001 wurde im Jemen die zweijährige Wehrpflicht abgeschafft. Das Mindestalter für einen freiwilligen zweijährigen Wehrdienst beträgt 18 Jahre (CIA 5.11.2019). Viele junge Männer treten aus ökonomischen Gründen und aus Mangel an Alternativen am Arbeitsmarkt in den Militärdienst ein (IRB 8.12.2017). Obwohl Gesetz und Regierungspolitik die Praxis ausdrücklich verbieten, nahmen Kinder unter 18 Jahren direkt an bewaffneten Konflikten für Regierungs-, Huthi-, mit der Regierung verbündete Kräfte, Stammeskräfte und andere bewaffnete Gruppierungen teil, vor allem als Wächter und Kuriere (USDOS 13.3.2019; vgl. Global Security 2.9.2017). Im Jahr 2017 überprüften die Vereinten Nationen 842 Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Jungen ab 11 Jahren, von denen fast zwei Drittel Huthi-Truppen zuzuschreiben waren (HRW 17.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). 2014 unterzeichnete die jemenitische Regierung einen Aktionsplan der Vereinten Nationen zur Beendigung des Einsatzes von Kindersoldaten. Mangels einer effektiven Regierung wurde der Aktionsplan jedoch noch nicht umgesetzt (HRW 12.1.2017). Fast ein Drittel der Kämpfer im Land waren nach einigen Schätzungen jünger als 18 Jahre. Das Fehlen eines einheitlichen Systems für die Registrierung von Geburten erschwert den Nachweis des Alters, was zuweilen zur Rekrutierung von Minderjährigen beiträgt (USDOS 13.3.2019).
Laut Berichten internationaler NGOs benutzten Stämme, einschließlich einiger bewaffneter und von der Regierung finanzierter Stämme, die neben der regulären Armee kämpften, minderjährige Rekruten in Kampfzonen. Huthi-Rebellen setzten regelmäßig Kinder ein, um Kontrollpunkte zu besetzen, als menschliche Schutzschilder oder Selbstmordattentäter. Berichten zufolge wurden verheiratete Burschen zwischen 12 und 15 Jahren während bewaffneter Konflikte in den nördlichen Stammesgebieten als Kämpfer eingesetzt. Gemäß der Stammestradition werden verheiratete Burschen als Erwachsene betrachtet, die dem Stamm Loyalität schulden. Infolgedessen war laut NGOs die Hälfte der Stammeskämpfer Jugendliche unter 18 Jahren. Anderen Quellen zufolge brachten die Stämme die Burschen selten in Gefahr, und setzten sie eher als Wache und nicht als Kämpfer ein (USDOS 13.3.2019).
Die Huthi rekrutieren neue Kämpfer mit verschiedenen Methoden, unter anderem durch die Einführung von Rekrutierungsquoten für Stammesführer und lokale Vertreter, die Verbreitung von Propaganda und religiöser Indoktrination, die Freilassung von Gefangenen und die Rekrutierung an Kontrollpunkten. Dabei wenden sie jeweils einen unterschiedlichen Grad von Zwang an (EASO 8.4.2019). Im Laufe des Jahres verstärkten die Huthi und andere bewaffnete Gruppen, einschließ-lich Stammes- und islamistischer Milizen sowie Al-Qaeda auf der Arabischen Halbinsel, die Rekrutierung von Kindern als Teilnehmer am Konflikt. Berichten zufolge betreiben Huthi-Vertreter lokale Zentren, in denen Jungen und Männer für den Kampf rekrutiert werden. Laut einer Quelle führten die Huthi Rekrutierungsquoten für lokale Vertreter ein. Laut OHCHR rekrutieren Huthi auch gewaltsam Kinder in Schulen, Krankenhäusern oder indem sie von Haus zu Haus gehen. Es wird auch mit Appellen an den Patriotismus und durch finanzielle Anreize rekrutiert (USDOS 13.2.2019).
Quellen:
CIA Factbook (5.11.2019): Middle East, Yemen, Military and Security, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ym.html#People, Zugriff 11.11.2019
EASO – European Asylum Support Office (8.4.2019): Query Response, Forced recruitment of men by the Houthis, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/2019_04_08_Q10_2019_Yemen_Houthi_Recruitment.pdf, Zugriff 11.11.2019
Global Security (2.9.2017): Yemen Military, https://www.globalsecurity.org/military/world/yemen/military-intro.htm, Zugriff 11.11.2019
HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Yemen, https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/yemen, Zugriff 11.11.2019
HRW – Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 – Yemen, https://www.ecoi.net/en/document/1088201.html, Zugriff 21.11.2019
IRB – Immigration and Refugee Board of Canada (8.12.2017): Yemen: Military service; reported cases of forced recruitment and conscription by government authorities and armed groups, including by Al-Qaeda, in regions other than those under Houthi control, https://www.ecoi.net/en/document/1447406.html, Zugriff 11.11.2019
USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Yemen, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004222.html, Zugriff 11.11.2019
[…]
Anfragebeantwortung zu Jemen: Zwangsrekrutierungen, insbesondere durch Huthi-Milizen (Ansar Allah); Konsequenzen, wenn man sich der Rekrutierung entzieht [a-11678-2 (11679)], 4. Oktober 2021 – Auszug:
Das Armed Conflict Location Event Data Project (ACLED) schreibt in einer im Februar 2021 veröffentlichten Übersicht zu den bewaffneten Truppen der Huthi, dass es sich dabei um eine heterogene Ansammlung von Milizen und professionellen Soldaten handle, die etwa 200.000 Kämpfer umfasse. Neben der regulären Armee gebe es spezielle militärischen Einheiten und bewaffnete Milizen, die unter dem Kommando hochrangiger Huthi-Funktionäre, verbündeter Stammesanführer und anderen prominenten Persönlichkeiten stehen würden, die lokal Unterstützung gewinnen könnten. Obwohl erwartet werde, dass man sich dem Anliegen der Huthi verpflichtet zeige, würden lokale Anführer relative Autonomie genießen und ein Netzwerk von Milizen unterhalten, die Kämpfer zur Unterstützung der Kriegsmaßnahmen rekrutieren würden. (ACLED, 9. Februar 2021)
Al-Masdar, auf die ACLED in seiner Übersicht ebenfalls Bezug nimmt, schreibt im Jänner 2021, dass die Huthi sich darauf konzentriere würden, eine ideologische Armee junger Menschen zu formieren, die in Nachbarschaftsvierteln und Schulen rekrutiert würden und die mit religiöser, kultureller und politischer Propaganda versorgt würden. Die Huthi würden für Rekrutierungen auch Einschüchterung und Zwang einsetzen. Jede Familie mit heranwachsenden Jungen sehe sich dem Druck ausgesetzt, diese für das Militär zu verpflichten, sonst drohe ihnen Inhaftierung oder es werde ihnen Verrat vorgeworfen. (Al-Masdar, 3. Jänner 2021)
Das EASO veröffentlicht im April 2019 eine Anfragebeantwortung zu Rekrutierungspraktiken der Huthi, in der unter anderem einzelnen Stämmen auferlegte zu rekrutierende Kontingente, Rekrutierung durch Propaganda und religiöse Indoktrination, sowie Zwangsrekrutierungen an Checkpoints angesprochen werden. Allerdings sind die dafür herangezogenen Quellen mehrheitlich aus dem Jahr 2018 und älter. Die Anfragebeantwortung ist unter folgendem Link abrufbar:
· EASO – European Asylum Support Office: Forced recruitment of men by the Houthis [Q10-2019], 8 April 2019https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2019_04_08_Q10_2019_Yemen_Houthi_Recruitment.pdf
Einmal jährlich veröffentlicht die Sachverständigengruppe zum Jemen ihren Endbericht an den UNO-Sicherheitsrat. Der Bericht vom Jänner 2019 geht auf die Rekrutierungspraktiken der Huthi ein. Die Rekrutierung erfolge vornehmlich auf Gemeinschaftsebene. Verantwortliche der Huthi, die Muschrifin genannt würden, würden junge Männer, manche nur 16 Jahre alt, jedoch überwiegend im Alter von 18-22 Jahren, dazu überreden, sich den Huthi-Truppen anzuschließen. Die meisten der Rekruten aus ländlichen Gebieten hätten ihre Volksschule nicht abgeschlossen und die Mehrheit sei des Lesens und Schreibens nicht mächtig. Junge Männer würden sich nicht individuell, sondern in Gruppen, also Brüder und Cousins sowie Mitglieder einer eng verbundenen Gemeinschaft, anschließen. Hunger sei ein weit verbreiteter Grund, sich anzuschließen, da Rekruten Zugang zu Nahrung hätten. Rekruten würden eher aus den ärmsten Bevölkerungsschichten kommen. Die Rekrutierungsbotschaften, die von den Muschrifin ausgehen würden, würden sich auf Loyalität gegenüber der Gemeinschaft und die Beseitigung von Missständen beziehen, man vermittle den jungen Leuten, dass sie durch die Rekrutierung eine Chance hätten, Unrecht zu beseitigen und gegen eine Invasionsmacht zu kämpfen. Sobald die jungen Männer zur offiziellen Ausbildung in den Ausbildungslagern der Huthi ankommen würden, würden ihnen Videos gezeigt, in denen Abdulmalik Al-Huthi, der Anführer der Bewegung, sie direkt anspreche und zum gemeinsamen Kampf motiviere. Der Bericht erwähnt auch, dass in Gemeinschaften, die Angst davor hätten, die Generation junger Männer zu verlieren, Geld gesammelt würde, um Lehrer zu bezahlen und so Kinder in der Schule zu behalten, um diese somit von Huthi-Anwerbern fernzuhalten. (UN Security Council, 25. Jänner 2019, S. 82)
Die neueren Endberichte der Sachverständigengruppe zum Jemen von 2020 und 2021 gehen nicht auf Rekrutierungspraktiken der Huthi ein, sie erwähnen allerdings Fälle von Rekrutierungen Minderjähriger. Die Berichte sind unter folgenden Links abrufbar:
· UN Security Council: Letter dated 27 January 2020 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council [S/2020/70], 27. Jänner 2020https://www.ecoi.net/en/file/local/2024819/s_2020_70_E.pdf
· UN Security Council: Letter dated 22 January 2021 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council; Final report of the Panel of Experts on Yemen [S/2021/79], 25. Jänner 2021https://www.ecoi.net/en/file/local/2044723/S_2021_79_E.pdf
Middle East Monitor (MEMO) schreibt im März 2020 unter Bezugnahme auf eine jemenitische Nachrichtenquelle, dass die Huthi-Milizen die Wehrpflicht eingeführt hätten, um neue Rekruten in der Provinz Ibb zu gewinnen, da sich dort die Kämpfe an mehreren Fronten intensivieren würden. Die Huthi hätten Feldkomitees gebildet, um die Wehrpflicht in Ibb durchzusetzen. Stammesführer, die den Huthi gegenüber loyal eingestellt seien, seien verpflichtet worden, mindestens zwei Personen aus jedem Dorf zu rekrutieren und sie an die Front zu schicken. Gegen diejenigen, die die Rekrutierung verweigern würden, seien finanzielle Strafen verhängt worden. (MEMO, 20. März 2020)
September26.net berichtet im Juni 2020, dass ein Sprecher der jemenitischen Lehrergewerkschaft erklärt habe, Huthi-Milizen würden versuchen, tausende Lehrer und Mitarbeiter im Bildungssektor gegen die jemenitische Regierung an die Front zu schicken. Der von den Huthi ernannte Bildungsminister habe kürzlich die Leiter·innen von Bildungsinstitutionen angewiesen, Angestellte für Kämpfe an der Front zu mobilisieren. Die Lehrergewerkschaft habe Berichte und Beschwerden erhalten, die bestätigen würden, dass die Huthi-Milizen Schulleiter·innen, Abteilungsleiter·innen und Lehrer·innen dazu zwingen würden, an der Rekrutierungskampagne teilzunehmen. Berichte von daraufhin erfolgten Rekrutierungen habe es in der Provinz Raima gegeben. (September26.net, 23. Juni 2020)
Jamestown Foundation berichtet im Februar 2021, dass vor dem Hintergrund der Kämpfe in der Provinz Maarib die Huthi ihre Kämpfer nicht schnell genug ersetzen könnten und gleichzeitig ihre Barmittel knapp würden. Der Mangel an Kämpfern, insbesondere an gut ausgebildeten Kämpfern, sei akut und habe sich in den letzten sechs Monaten noch verschärft. Lange Zeit hätten die Huthi von der Wehrpflicht Gebrauch gemacht, um ihre Reihen aufzufüllen, aber die neueren Rekruten seien jünger, schlechter ausgebildet und weniger gut bis gar nicht bezahlt. Dies habe zur Folge, dass Rekruten viel eher dazu neigen würden, bei sich bietender Gelegenheit aus dem Kampf zu fliehen. Um den Mangel an Wehrpflichtigen auszugleichen, würden die Huthi - oft gewaltsam – vermehrt zu Rekrutierung von Ausländern greifen, darunter auch solche, die vor dem Konflikt in der äthiopischen Region Tigray geflohen seien. Trotz ihrer Bemühungen, so viele Männer wie möglich zu rekrutieren, fordere der Kampf um Maarib einen hohen Tribut von den Huthi-Kräften, vor allem weil die Rekruten regelmäßig ihre Stellungen verlassen und die Nachschublinien häufig von der saudischen Luftwaffe angegriffen würden. (Jamestown Foundation, 26. Februar 2021)
Das Nachrichtenportal 24 berichtet im August 2021, dass es zu Streitigkeiten zwischen Stämmen und den Huthi gekommen sei, da letztere von jedem Stamm gefordert hätten, 40 Kämpfer bereitzustellen, die man als Verstärkung für die Kämpfe in der Provinz Maarib benötige. Es sei die Forderung an die Stämme ergangen entweder 40 Kämpfer zu stellen oder für jeden entgangenen Rekruten 150 US-Dollar zu zahlen. (24, 3. August 2021)
Im September 2021 veröffentlicht Mwatana einen Bericht zur Nutzung von Aushungerungstaktiken durch am Krieg beteiligte Parteien im Jemen. In der Provinz Saada hätten die Huthis humanitäre Hilfe in Form von Bargeldzahlungen blockiert. Mitarbeiter·innen humanitärer Organisationen hätten Mwatana berichtet, dass die Huthi die Verteilung humanitärer Bargeldzahlungen als Einschränkung ihrer Möglichkeiten zur Rekrutierung von Kämpfern ansehen würden. Sie würden nämlich die schwierige wirtschaftliche Lage, darunter die nicht erfolgte Auszahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst, ausnutzen, um Kämpfer (einschließlich Kinder) zu rekrutieren, indem sie den Familien der Rekrutierten kleine Bargeldbeträge oder lebensnotwendige Güter wie Lebensmittel anbieten würden. Die Bargeldhilfe humanitärer Organisationen für solche Familien wirke der Rekrutierung der Huthi entgegen. (Mwatana for Human Rights, September 2021, S. 253)
Es konnten keine weiteren Informationen zu Rekrutierungspraktiken der Huthi, Zwangsrekrutierungen, sowie Zwangsrekrutierungen anderer am Krieg beteiligten Parteien und zu etwaigen Folgen einer Rekrutierungsentziehung gefunden werden. Die folgenden Quellen gehen auf Rekrutierung Minderjähriger ein.
Die Deutsche Welle berichtet in einem Artikel vom Juli 2021 über das Schicksal eines durch Propaganda der Huthi rekrutierten Minderjährigen und erwähnt unter Berufung auf UNO-Zahlen 163 dokumentierte Fälle von Rekrutierung Minderjähriger durch die Huthi im Jahr 2020, sowie 48 Fälle von Rekrutierungen Minderjähriger durch andere am Krieg beteiligte Parteien:
„Am Ende war Samir tot. Seinen Drang, am jemenitischen Bürgerkrieg auf Seiten der Huthis zu kämpfen, bezahlte der 15-Jährige mit dem Leben. In mehreren Sommercamps hatte er sich die Weltsicht der Aufständischen erklären lassen, ihren ideologisch geschulten Religionslehrern gelauscht, ihre Lehren vom ‚Dschihad‘ und Kampf zum Schutz der Heimat vernommen - und sich für diesen begeistert. Gott, so hatte er es sich von den Extremisten sagen lassen, heiße den Kampf gegen die offizielle jemenitische Regierung gut. Diese vermeintlichen Gewissheiten im Kopf, drängte es ihn an die Front, um selbst dort zu kämpfen. Dass ihr Sohn an den Sommercamps teilnehme, hätten er und seine Frau noch hingenommen, sagt Samirs Vater - seinen vollen Namen will er öffentlich nicht nennen - im Gespräch mit der DW. Als Samir dann aber erklärte, er wolle an die Front, sperrten sich die Eltern zunächst - allerdings erfolglos. Ihr Sohn ließ sich einfach nicht abhalten. Schließlich fügten sich die Eltern - auch darum, weil Samir der verarmten Familie regelmäßig Geld schickte, das er an der Front verdiente und das die Familie in anhaltend schweren Kriegs- und Krisenzeiten gut gebrauchen konnte. Zudem kam er alle paar Monate von der Front nach Hause. Dann aber der Schock: Samir war an der Front gestorben, gefallen im militärischen Kampf. […]
In einem Papier von Ende Juni dokumentieren die UN 211 Fälle der Rekrutierung von Kindern im Zeitraum Januar bis Dezember 2020, die meisten davon bei den Huthis (163). Von diesen waren 134 Jungen, doch auch 29 Mädchen fanden sich unter den Opfern.“ (DW, 9. Juli 2021)
Die internationalen Menschenrechtsorganisationen EuroMed Rights und SAM Rights Liberties veröffentlichen im Februar 2021 einen gemeinsamen Bericht zur Rekrutierung von Kindern durch die Huthi sowie deren Rekrutierungsstrategien und zu Regionen, in denen solche Fälle dokumentiert wurden. Der Bericht ist unter folgendem Link abrufbar:
· EMHRN – EuroMed Rights / SAM Rights Liberties: Militarized Childhood: A report on the Houthis’ recruitment of Yemeni children during war, Februar 2021https://euromedmonitor.org/uploads/reports/childrenyemenrepen.pdf
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 4. Oktober 2021)
· 24: Huthi-Milizen erpressen Stammesführer mit Zahlung oder Rekrutierung
[ميليشيا الحوثي تبتز زعماء القبائل بالدفع أو التجنيد], 3. August 2021https://24.ae/article/652485/%D9%85%D9%8A%D9%84%D9%8A%D8%B4%D9%8A%D8%A7-%D8%A7%D9%84%D8%AD%D9%88%D8%AB%D9%8A-%D8%AA%D8%A8%D8%AA%D8%B2-%D8%B2%D8%B9%D9%85%D8%A7%D8%A1-%D8%A7%D9%84%D9%82%D8%A8%D8%A7%D8%A6%D9%84-%D8%A8%D8%A7%D9%84%D8%AF%D9%81%D8%B9-%D8%A3%D9%88-%D8%A7%D9%84%D8%AA%D8%AC%D9%86%D9%8A%D8%AF
· ACLED-Armed Conflict Location Event Data Project: The Myth of Stability: Infighting and Repression in Houthi-Controlled Territories, 9. Februar 2021https://acleddata.com/2021/02/09/the-myth-of-stability-infighting-and-repression-in-houthi-controlled-territories/
· Al-Masdar: Parallel militaries: Anatomy of the armed forces fighting Yemen’s war, 3. Jänner 2021https://al-masdaronline.net/national/915
· DW – Deutsche Welle: Als "Märtyrer" missbraucht: Kindersoldaten im Jemen, 9. Juli 2021https://www.dw.com/de/als-m%C3%A4rtyrer-missbraucht-kindersoldaten-im-jemen/a-58174491
· EASO – European Asylum Support Office: Forced recruitment of men by the Houthis [Q10-2019], 8 April 2019https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/2019_04_08_Q10_2019_Yemen_Houthi_Recruitment.pdf
· EMHRN – EuroMed Rights / SAM Rights Liberties: Militarized Childhood: A report on the Houthis’ recruitment of Yemeni children during war, Februar 2021https://euromedmonitor.org/uploads/reports/childrenyemenrepen.pdf
· Jamestown Foundation: Yemen’s Fate Hinges on The Battle for Marib; Terrorism Monitor Volume: 19 Issue: 4, 26. Februar 2021https://www.ecoi.net/de/dokument/2046819.html
· MEMO - Middle East Monitor: Houthis impose financial penalties for refusing conscription, 20. März 2020https://www.middleeastmonitor.com/20200320-houthis-impose-financial-penalties-for-refusing-conscription/
· Mwatana for Human Rights / Global Rights Compliance: Starvation Makers; The use of starvation by warring parties in Yemen, September 2021 (verfügabr auf ReliefWeb)https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Starvation-Makers-2021-En.pdf
· September26.net: Houthi militia imposes thousands of teachers to join battlefronts, 23. Juni 2020https://en.26sepnews.net/2020/06/23/houthi-militia-imposes-thousands-of-teachers-to-join-battlefronts/
· UN Security Council: Letter dated 25 January 2019 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council [S/2019/83 - E - S/2019/83], 25. Jänner 2019https://www.ecoi.net/en/file/local/2002889/S_2019_83_E.pdf
· UN Security Council: Letter dated 27 January 2020 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council [S/2020/70], 27. Jänner 2020https://www.ecoi.net/en/file/local/2024819/s_2020_70_E.pdf
· UN Security Council: Letter dated 22 January 2021 from the Panel of Experts on Yemen addressed to the President of the Security Council; Final report of the Panel of Experts on Yemen [S/2021/79], 25. Jänner 2021https://www.ecoi.net/en/file/local/2044723/S_2021_79_E.pdf
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Gerichtsakt des BVwG den BF betreffend unter zentraler Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, der niederschriftlichen Angaben des BF im erstinstanzlichen Verfahren sowie der Stellungnahme vom 13.01.2026, und durch sein Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG samt dem persönlichen Eindruck, den der erkennende Richter dort gewinnen konnte.
2.1. Zu der Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft und Volksgruppenzugehörigkeit, zum Religionsbekenntnis, dem Geburtsort und zu der Herkunftsregion sowie zu den Sprachkenntnissen und den familiären Beziehungen des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Angaben im Verfahren. Ferner konnten die Einvernahmen des BF unter Beiziehung von Dolmetschern für die arabische Sprache durchgeführt werden und legte er in der ersten Instanz seinen jemenitischen Reisepass im Original (vgl. AS 69 bis 76) sowie die Kopie seiner Geburtsurkunde (AS 53) vor, die der Dolmetscher im Rahmen der mündlichen Verhandlung übersetzte (VHS 4 bis 5). Seine Ein- und Ausreise in den und aus dem Jemen werden durch Passstempel bestätigt (AS 73).
2.1.2. Die Feststellungen zum Lebenslauf des BF sowie seiner Schulbildung und Berufserfahrung gründen auf seinem in den festgestellten Punkten in einer Gesamtschau nachvollziehbaren Vorbringen im Verfahren und legte er im Rahmen der Verhandlung in Kopie eine von der österreichischen Botschaft in Doha beglaubigte Bestätigung des „General Traffic Department“ von Katar vor, wonach er über einen am 17.11.2025 ausgestellten Führerschein/PKW (abgelaufen am 12.05.2020) verfügte (VHS 5 bis 6), sowie ein Schulzeugnis („Qatar Secondary School Certificate“) des Schuljahres 2010/2011 (VHS 6) vor.
2.1.3. Dass dem BF in Österreich der Status als subsidiär Schutzberechtigter zukommt, war dem im Akt einliegenden Bescheid des BFA zu entnehmen.
2.2. Zu den Ausreisegründen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Die Feststellung zur Kontrolle über das Herkunftsgebiet des BF ergibt sich (auch) aus der vorgenommenen Nachschau unter liveuamap.com zum Jemen und deckt sich mit seinen Angaben in der Verhandlung (VHS 10).
2.2.2. Die Feststellungen zur Ausreise des BF, der Einreise ins Bundesgebiet und zur Asylantragstellung beruhen auf dem Erstbefragungsprotokoll (AS 4 bis 8) die zur Ausreise lassen sich (auch) aus dem Stempel im Reisepass ableiten (AS 73).
2.2.3. Der BF hatte ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel und geeignete Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens vorzulegen. Er wurde auch zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt und vor dem BFA auf das Neuerungsverbot hingewiesen. Überdies unterzeichnete er nach Rückübersetzung die Niederschriften.
Wie in der Folge dargestellt, ist das Vorbringen des BF objektiv nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen.
So gab er im Rahmen seiner Erstbefragung zu seinem Fluchtgrund nur an, im Jemen herrsche Krieg und ein Bürgerkrieg, auf der Straße könne man sterben. Der BF habe viele Tote gesehen und Angst um sein Leben. Das seien alle seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr fürchte der BF um sein Leben. Nachgefragt, ob es Hinweise gebe, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohten oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte der BF dies ausdrücklich (AS 8).
Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 die Erstbefragung zwar „insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG 2005 jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608, VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass jemand, der tatsächlich konkrete persönliche Verfolgung fürchtet und auch Bedrohungen – etwa wegen seiner Geburt und des Aufenthalts im Ausland – erlebt hat, dies auch gleich als Fluchtgrund nennt und nicht nur die Bürgerkriegssituation, und sogar Sanktionen oder unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe ausdrücklich verneint.
Aufgefordert, die Gründe für die Ausreise so konkret, detailliert und chronologisch wie möglich zu schildern, sodass diese auch für eine außenstehende Person nachvollziehbar sind, brachte der BF vor dem BFA dann gesteigert, aber auch nur allgemein gehalten, vage und ohne jegliche Lebensnähe vor, im Jemen sei die Lage unsicher, es herrsche extremer Rassismus und der BF habe viele Probleme gehabt. Bei jedem Checkpoint habe man ihn angehalten und befragt. Er sei beschuldigt worden, Angehöriger einer anderen Gruppierung zu sein, nur, weil sie festgestellt hätten, dass er sein ganzes Leben im Ausland verbracht habe. Wegen seines Aufenthalts in Katar sei der BF immer wieder rassistisch benachteiligt worden. Einmal wäre er bei der Polizei gewesen, um wegen seines Handys eine Diebstahlsanzeige zu machen. Nicht nur, dass sie die Anzeige nicht aufgenommen hätten, hätten sie ihm auch alles an Geld abgenommen und ihn dann nach einer längeren Befragung entlassen. Der Hauptgrund sei jedoch, dass im Jemen ein großer Krieg geherrscht habe, bei dem viele Menschen ums Leben gekommen seien. Der Aufenthalt des BF im Hotel sei sehr gefährlich gewesen (AS 45).
Abgesehen davon, dass eine persönliche Verfolgung bzw. Bedrohung schon wegen der Steigerung und der Oberflächlichkeit des Vorbringens nicht glaubhaft gemacht werden konnte, ist auch anzumerken, dass eine rassistische Benachteiligung bei einem Araber im Jemen nicht nachvollziehbar ist. Auch vor dem erkennenden Richter konnte der BF dies wegen seiner allgemein gehaltenen Angaben nicht nachvollziehbar darlegen: „R: Sie haben im Rahmen Ihrer Einvernahme vor dem BFA angegeben, dass Sie wegen des Aufenthaltes in Katar während Ihres Aufenthaltes im Jemen immer rassistisch benachteiligt waren. Damit kann ich nichts anfangen. Warum sollte man Sie als sunnitischen Araber rassistisch behandeln? BF: Wenn man nicht im Jemen geboren ist, wird man nicht als Jemenit angesehen. Sogar die Jemeniten, die in Wien leben sagen mir, dass ich kein Jemenit bin, weil ich nicht dort geboren wurde. Ich wurde zwar nicht dort geboren, bin aber trotzdem Jemenit.“ (VHS 15 bis 16).
Aber selbst wenn es tatsächlich zu Befragungen bei Checkpoints gekommen wäre und Polizisten seine Anzeige nicht aufgenommen bzw. – wie später in der Verhandlung behauptet, mit der Begründung Geld verlangt hätten, er wäre wegen seines Aufenthalts in Katar reich (VHS 16) – ließe sich schon wegen der sehr geringen Eingriffsintensität und vor dem Hintergrund der – die gesamte jemenitische Bevölkerung betreffenden – Korruption nicht auf eine persönliche Bedrohung aus den hier relevanten Gründen schließen, zumal der BF dann in der Verhandlung auch allgemein angegeben hatte, „man“ werde entlassen, wenn man Geld zahle, und wieder nur spekulativ in den Raum stellte, wenn er nicht gezahlt hätte, hätte dies zu seinem Todesurteil geführt, und sie hätten in Katar anrufen können, wo jeder ihn gekannt hätte (VHS 16) – was im Übrigen auch nicht plausibel ist.
Nachgefragt, ob er im Jemen verfolgt worden wäre, hatte dies der BF vor dem BFA ausdrücklich verneint und dann wieder nur in den Raum gestellt, er wäre nur wegen des Aufenthalts in Katar aufgehalten und beschuldigt worden, zu „einer gewissen oder anderen Gruppierung zu gehören“, wobei zu erwarten gewesen wäre, dass er diese Gruppierungen auch benennt und das Ganze von sich aus näher ausführt, wenn es tatsächlich solche Vorfälle gegeben hätte. Ebenso vage behauptete der BF, bei jeder Kontrolle hätten sie ihm gedroht, dass sie ihn für Tage ins Gefängnis steckten, machte jedoch auch hiezu keine lebensnahen bzw. nachvollziehbaren Angaben und gab dann auf Nachfrage sogar an, im Gefängnis sei er jedoch nie gewesen, sie hätten ihm nur jedes Mal sein Geld weggenommen und ihn wieder freigelassen. Weitere Angaben habe der BF nicht zu machen (AS 45). Schon wegen der durchwegs äußerst allgemein gehaltenen Behauptungen ist nicht glaubhaft, dass der BF tatsächlich nur wegen seines Aufenthalts in Katar größere Probleme gehabt hat, als die übrige jemenitische Bevölkerung.
Zu seiner Rückkehrbefürchtung gefragt, stellte der BF vor dem BFA wieder nur allgemein gehalten in den Raum, er fürchte eine Verhaftung und zu verschwinden, sein Leben wäre in Gefahr, und ergänzte auf Nachfrage wieder nur vage, er würde wegen seines Aufenthalts in Katar beschuldigt, ein Verräter zu sein. Es gebe dort unzählige Milizen und jede versuche, „dir“ etwas anzuhängen. Bei einer Kontrolle werde er ausgeraubt (AS 47).
In der Beschwerde wurde diesbezüglich zunächst nur wiederholt, im Jemen habe sich der BF in Aden aufgehalten, wo er von verschiedenen bewaffneten Gruppen bedroht und zudem Opfer von Schikane und Diskriminierung aufgrund seines Geburtsorts und seines langen Aufenthalts in Katar geworden wäre, „was ihm die Zugehörigkeit zu den unterschiedlichen bewaffneten Gruppen zur Last“ gelegt hätte (AS 140 bis 141). Insofern dann releviert wurde, der BF habe in der Einvernahme vorgebracht, dass er aufgrund seiner Geburt und des langen Aufenthaltes in Katar Diskriminierungen unterworfen gewesen und mehr als die anderen unter der Beobachtung der bewaffneten Gruppen gestanden sei, wäre zu diesen Umständen aber seitens der belangten Behörde kaum befragt worden und hätte sie dem zu wenig Beachtung geschenkt (AS 142), ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das BFA dem BF mehrfach die Gelegenheit zu weiteren Ausführungen geboten und ihn auch dazu aufgefordert bzw. nachgefragt hat, der BF aber keinerlei Details nannte, die zu erwarten gewesen wären, wenn es sich um tatsächlich Erlebtes handelte.
Auch im Rahmen der Verhandlung konnte der BF wegen seiner oberflächlichen und allgemein gehaltenen Angaben keine tatsächlichen bzw. relevanten Vorfälle glaubhaft machen und läge auch hier nur eine sehr geringe Eingriffsintensität vor:
„R: Kam es während Ihres Aufenthaltes im Jemen zu besonderen Vorfällen? BF: Ja, es gab mehrere Vorfälle. Ich wurde mehrmals bei Checkpoints angehalten und musste Bestechungsgeld zahlen, damit ich freikomme. Einmal war ich der bei der Polizeidienststelle, damit ich eine Anzeige wegen Diebstahl erstatte. Man hat nämlich mein Handy gestohlen. Ich wurde vom Opfer zum Beschuldigten. Man hat gegen mich ermittelt. Die Technologie im Jemen ist nicht so fortgeschritten. Man könnte sich aber mit einem Anruf nach mit erkundigen und erfahren, dass ich in Doha für Israelis gearbeitet habe. Ich habe aber Bestechungsgelder bezahlt, damit man mich in Ruhe lässt. Ich war sehr bekannt in Doha. Jeder wusste, dass ich mir Israelis zusammenarbeite. Es war leicht zu erfahren. R: Wenn Sie von Checkpoints sprechen, wer hat diese eingerichtet? BF: Von der international anerkannten Regierung Schariya. Diese werden von den Saudis unterstützt. R: Was geschah bei diesen Checkpointanhaltungen? Was wollte man von Ihnen wissen, oder was war das Problem bei diesen Checkpoints? BF: Es gab mehrere Checkpoints von Schariya oder vom STC. Sie waren überall. Sowohl von Schariya, als auch vom STC. Nicht jeder kann angehalten werden, nur die Personen, die anders aussehen. Die vielleicht teure Kleidung anhatten. Man würde diese Personen sofort erkennen und jeder, der ein eigenes Fahrzeug hatte, wurde angehalten. Man fragt zuerst nach dem Zulassungsschein und dann sagt man diesen Personen, man ist von der Islah-Partei oder von den Huthis. Du kommst aus Katar, du bist hier, um das Land zu ruinieren. Ich habe gesagt, ich will nichts mit Politik zu tun haben, aber man kann nicht freikommen, wenn man kein Bestechungsgeld zahlt. Ich habe immer Bestechungsgelder bezahlt, damit ich freikomme.“ (VHS 15).
Hinsichtlich der erstmals in der Beschwerde in den Raum gestellten möglichen Bedrohung durch die Huthi wegen seiner sunnitischen Religion (AS 153) ist anzumerken, dass laut den Länderfeststellungen ein Großteil der jemenitischen Bevölkerung sunnitische Muslime sind und sich auch sonst aus der festgestellten Länderberichtslage keine maßgeblich wahrscheinliche Diskriminierung oder Verfolgung des sunnitischen BF durch die (schiitischen) Huthi ableiten lässt.
Festzuhalten ist auch, dass der BF in der Verhandlung keine konkreten Angaben darüber machen konnte, warum seine Eltern Ende der 50er-Jahre den Jemen verlassen hätten: „Um ehrlich zu sein, kann ich Ihnen nicht sagen, wieso sie den Jemen verlassen haben, aber man hat mir einmal gesagt, dass sie das Land verlassen haben, weil es Probleme zwischen dem Volk und dem damaligen Machthaber gab. Man konnte sich nicht weiterbilden. Es gab auch Probleme zwischen dem Volk und den Saudis.“ (VHS 9). Eine konkrete Bedrohung seiner Familie und allenfalls des BF wegen der Zugehörigkeit zu dieser lässt sich daraus nicht ableiten.
2.2.4. In der Beschwerde wurde releviert, der BF könne auch in die Heimatregion seiner Familie nicht zurückkehren, weil diese unter der Kontrolle der Huthi-Miliz stehe und ihm dort mit Sicherheit die Zwangsrekrutierung drohe. Ihm drohe im Falle einer hypothetischen Rückkehr in den Jemen Zwangsrekrutierung durch die am jemenitischen Konflikt beteiligten Streitkräfte und damit zusammenhängend eine erhebliche Gefahr für sein Leben und der Zwang, sich an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder an anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderliefen, beteiligen zu müssen. Ihm würde aufgrund seiner Verweigerung, sich den bewaffneten Gruppen anzuschließen, eine oppositionelle politische Gesinnung zugeschrieben. Im Fall einer Weigerung würde sich der BF als oppositionell bekennen (AS 140 bis 141).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine tatsächliche Rekrutierung des BF im Hinblick auf die festgestellten Länderberichte (Punkt II.1.3.) nicht maßgeblich wahrscheinlich ist. Zunächst wurde die Wehrpflicht 2001 abgeschafft (CIA 24.04.2025) und ist bezüglich der Huthi darauf hinzuweisen, dass sie sich – wie sich der zitierten ACCORD-Anfragebeantwortung im Wesentlichen entnehmen lässt – darauf konzentrieren, eine ideologische Armee junger Menschen zu formieren, die in Nachbarschaftsvierteln und Schulen rekrutiert und die mit religiöser, kultureller und politischer Propaganda versorgt würden. Die Huthi würden für Rekrutierungen auch Einschüchterung und Zwang einsetzen. Jede Familie mit heranwachsenden Jungen sehe sich dem Druck ausgesetzt, diese für das Militär zu verpflichten, sonst drohe ihnen Inhaftierung oder es werde ihnen Verrat vorgeworfen (Al-Masdar, 03.01.2021). Einmal jährlich veröffentlicht die Sachverständigengruppe zum Jemen ihren Endbericht an den UNO-Sicherheitsrat. Der Bericht vom Jänner 2019 geht auf die Rekrutierungspraktiken der Huthi ein. Die Rekrutierung erfolge vornehmlich auf Gemeinschaftsebene. Verantwortliche der Huthi, die Muschrifin genannt würden, würden junge Männer, manche nur 16 Jahre alt, jedoch überwiegend im Alter von 18-22 Jahren, dazu überreden, sich den Huthi-Truppen anzuschließen. Die meisten der Rekruten aus ländlichen Gebieten hätten ihre Volksschule nicht abgeschlossen und die Mehrheit sei des Lesens und Schreibens nicht mächtig. Junge Männer würden sich nicht individuell, sondern in Gruppen, also Brüder und Cousins sowie Mitglieder einer eng verbundenen Gemeinschaft, anschließen. Hunger sei ein weit verbreiteter Grund, sich anzuschließen, weil Rekruten Zugang zu Nahrung hätten. Rekruten würden eher aus den ärmsten Bevölkerungsschichten kommen.
Auch wenn es vereinzelt z.B. zu Rekrutierungen von Lehrern gekommen ist, fällt der bereits 39-jährige BF, der noch dazu Matura hat, eindeutig nicht in die Zielgruppe der Huthi in seiner Herkunftsregion Ad Dali.
Die erstmals in der Beschwerde allgemein und unsubstantiiert in den Raum gestellten bereits angeblich stattgefundenen Rekrutierungsversuche durch nicht näher genannte bewaffnete Gruppen, die er jedoch abgelehnt hätte, weil er die Beteiligung an Kampfhandlungen ablehne, weil er keine anderen Menschen töten wolle, ein friedlicher Mensch sei und für keine der beteiligten Konfliktparteien am jemenitischen Bürgerkrieg teilnehmen wolle, und die daraus resultierende unterstellte oppositionelle Gesinnung (AS 140 bis 141 und 150) wurden weder in der Erstbefragung noch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA auch nur ansatzweise erwähnt. Insofern dies damit begründet wurde, der BF habe vor der belangten Behörde angegeben, dass er mehrmals von bewaffneten Gruppen angehalten und befragt worden wäre und es wären ihm keine Fragen dazu gestellt worden, um den genauen Grund abklären zu können (AS 142 und 150), ist darauf hinzuweisen, dass er vor dem BFA als Grund eben mehrfach und unmissverständlich seinen Aufenthalt in Katar genannt und die angeblichen Rekrutierungsversuche durch die nicht näher genannten Gruppen nicht einmal ansatzweise angedeutet hatte, ebenso wenig wie dass er eine oppositionelle Haltung gegen all diese Gruppen wie auch die Huthi hätte oder ihm zur Last gelegt werden könnte.
Lediglich mit einem Satz wurde (nur) in der Beschwerde erstmals unsubstantiiert in den Raum gestellt, dass seine ablehnende Haltung gegenüber der Huthi-Miliz bekannt wäre (AS 153).
Der BF hatte in seiner Einvernahme vor dem BFA bestätigt, seine Fluchtgründe vollständig vorgebracht zu haben (AS 45) und war seitens der Behörde auch mehrfach nachgefagt worden. Insofern in der Beschwerde noch ausgeführt wurde, dass der BF nicht in der Lage gewesen wäre, sein neues Vorbringen früher zu erstatten und seine Angaben nur deshalb knapp gewesen seien, weil es ihm gesundheitlich nicht gut gegangen wäre (AS 150), ist darauf hinzuweisen, dass er eingangs nach seinem gesundheitlichen Zustand gefragt worden war (AS 39): „LA: Sind Sie heute körperlich und geistig gesund und können Sie sich auf die Einvernahme konzentrieren? VP: Ja, es geht mir gut, vielen Dank.“, sodass auch dieser Begründung für seine vagen Angaben nicht gefolgt werden kann.
Da die Einvernahme vor dem BFA auch rund sechs Monate nach der Antragstellung erfolgte, stand dem BF auch ausreichend Zeit zur Verfügung, über ein allfälliges (weiteres) Gefährdungspotenzial nachzudenken. Daher ist davon auszugehen, dass der BF angesichts der Nichtgewährung von Asyl auf der Grundlage des im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten Vorbringens bestrebt war, nunmehr seine Fluchtgeschichte durch Neuerungen auszubauen, um doch noch die Gewährung von Asyl zu erlangen, weshalb in diesem Sinne die vorliegende Vorgangsweise des BF mit „Missbrauchsabsicht“ behaftet ist.
Dies gilt umsomehr für die erstmals in der Stellungnahme vom 13.01.2026 aufgestellte Behauptung, der BF hätte in Katar für die dortigen Sicherheitskräfte gearbeitet und unter anderem Mitarbeiter einer nach Katar entsandten israelischen Delegation bewacht. Er wäre auch als Fahrer für katarische Politiker bzw. deren Familienmitglieder tätig gewesen und im Jemen würde dem BF von den Huthi-Rebellen aus diesem Grund eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben und er in weiterer Folge von diesen verfolgt werden (OZ 6, S. 3ff). Es ist absolut nicht plausibel, warum der BF zwar im erstinstanzlichen Verfahren allgemein angegeben hatte, als PKW-Fahrer tätig gewesen zu sein, aber diese angeblichen Tätigkeiten für Politiker Katars und die israelische Delegation als Ursache für seine Probleme weder hier noch im Beschwerdeschriftsatz auch nur angedeutet hatte, obwohl davon auszugehen ist, dass auch einer rechtsunkundigen Person die Relevanz dieses Vorbringens bewusst gewesen sein musste.
Das erstmals in der Beschwerde bzw. der Stellungnahme vom 13.01.2026 erstattete Vorbringen verstößt somit gegen das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG (dazu noch näher unter Punkt 3) und war daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren schon deshalb nicht zu berücksichtigen bzw. der nachfolgenden rechtlichen Beurteilung der Beschwerdesache zugrunde zu legen.
Im Rahmen der Verhandlung behauptete der BF zudem zunächst wieder nur vage, er hätte nicht im Jemen bleiben können, man hätte ihn hingerichtet (VHS 8). Konkret zu seinen Fluchtgründen gefragt, brachte er dann vor: „R: Warum haben sie Ihren Herkunftsstaat Jemen verlassen bzw. was befürchten Sie im Fall einer allfälligen Rückkehr in den Jemen? Sie haben nun die Möglichkeit, noch einmal ihre Fluchtgeschichte ohne Unterbrechung vorzutragen. Versehen Sie hier bei Ihren Vortrag mit möglichst vielen Details, Zeit- und Ortsangaben. BF: Man hat nicht davon erfahren, dass ich im Jemen eingereist bin. Wenn man das gewusst hätte, hätte ich Probleme bekommen. Im Falle einer Rückkehr würde ich hingerichtet werden. Zuerst war ich sicher, dass ich verhaftet werde, aber jetzt bin ich mir absolut sicher, dass ich hingerichtet werde. Ich habe in den Jahren 2006 und 2007 als Wächter für israelische Wirtschaftsdelegationen gearbeitet. Ich habe als Wächter im Haus des israelischen Botschafters in Doha, gearbeitet und das ist absolut verboten. Vor kurzem wurden 17 Menschen zu Tode verurteilt, weil man ihnen unterstellt hat, dass sie mit Saudis, mit Israel und Amerikanern zusammenarbeiten. Als jemenitischer Staatsangehöriger sollte ich diesen Beruf nicht annehmen, aber ich musste es tun, weil ich Probleme mit meiner Familie hatte. Als ich mich im Jemen aufgehalten habe, hat man nicht gewusst, dass ich mich dort aufhalte und die Huthis sind noch schlimmer als Machthaber. Sie würden mich sofort hinrichten, wenn sie davon erfahren hätten. R: Wollen Sie noch etwas vorbringen? BF: Das war der Hauptgrund, wieso ich mich nicht im Jemen aufhalten kann. […].“ (VHS 10 bis 11). Warum der BF aber wegen der angeblichen familiären Probleme diesen Job annehmen hätte müssen, erläuterte er nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Zudem verwickelte der BF sich – trotz der in den wesentlichen Punkten weiterhin vagen Angaben – in Widersprüche. Hatte er zunächst in der Verhandlung eben ausdrücklich behauptet, „Man“ hätte nicht davon erfahren, dass er in den Jemen eingereist sei und er hätte 2006 und 2007 als Wächter für israelische Wirtschaftsdelegationen und als Wächter im Haus des israelischen Botschafters in Doha gearbeitet (VHS 11), brachte dann vor, er wäre von Jänner bis Ende Juni 2007 bei der Botschaft tätig gewesen, relativierte aber daraufhin, es gebe in Doha keine offizielle Botschaft, sondern ein Wirtschaftsbüro, in dem der Botschafter arbeite (VHS 13), was für sich genommen nicht plausibel ist. Nach einem Nachweis für seine Tätigkeit als Leibwächter für israelische Wirtschaftsdelegationen in Doha gefragt, behauptete der BF: „Der Staat Katar will das verheimlichen, dass Katar zusammen mit Israel zusammenarbeitet. Die Kataris investieren Milliarden Euros, damit sie das verheimlichen. Ich wusste nicht, dass es eine israelische Botschaft in Doha gibt, bis ich selbst dort gearbeitet habe. Das wurde auch medial vertuscht. Darüber durfte man nicht berichten, dass Katar mit Israel zusammenarbeitet. Nur die Sicherheitsbehörden sind darüber informiert.“ (VHS 12). Somit hätte es im Widerspruch zum vorher Gesagten nun doch wieder eine Botschaft gegeben. Nachgefragt, ob irgendjemand davon erfahren hätte, dass der BF für die israelischen Wirtschaftsdelegationen oder für den Botschafter tätig gewesen wäre, verneinte der BF dies: „Niemand ist bis jetzt darüber informiert, und das darf man auch nicht. Es gibt aber in Katar Personen, die davon wussten.“ Dann behauptete er jedoch auf Vorhalt: „R: Aus dem Reisepass geht nicht hervor, für wen Sie gearbeitet haben. Wer sollte jemals erfahren, dass Sie in Doha für diese Behörde bzw. für den sogenannten Botschafter gearbeitet haben? Wer sollte das jemals im Jemen erfahren? BF: Wie ich Ihnen bereits gesagt habe, könnte man das so einfach erfahren, weil 50% der Sicherheitsbeamten in Katar aus dem Jemen stammen. Jeder wusste, dass ich mit Israelis zusammenarbeite. R: Über Ihre Tätigkeit in Katar wusste man während Ihres rund zehn Monate langen Aufenthaltes im Jemen nicht Bescheid? BF: Nein, keiner wusste davon. Wie ich bereits erwähnt habe, ist die Technologie im Jemen nicht fortgeschritten, man könnte aber in Katar anrufen und innerhalb von zwei Minuten erfahren, dass ich bei Sicherheitsbehörden gearbeitet habe. R: Die Tätigkeit liegt schon einige Jahre zurück. Wer sollte noch davon wissen? BF: Mein Fall war bekannt für alle, weil ich der Einzige war, der mit dem Job aufgehört. Ich hatte persönliche Probleme mit dem Offizier in Doha. Der Innenminister wurde auch darüber informiert.“ (VHS 16 bis 17). Abgesehen davon, dass Letzteres schon wegen der neuerlich massiven Steigerung nicht glaubhaft ist, widerspricht das Ganze ebenso der zunächst behaupteten Geheimhaltung und Vertuschung, wie vor allem die ohnehin nicht nachvollziehbare in den Raum gestellte Behauptung, jeder hätte gewusst, dass der BF mit den Israelis zusammenarbeite (vgl. auch VHS 15).
Somit ist, abgesehen von der Neuerung, auch sonst insgesamt nicht glaubhaft, dass der BF für die Israelis tätig war oder sonst eine Tätigkeit ausgeübt hat, wegen der er ins Visier der Huthi oder sonstiger Kräfte im Jemen geraten könnte. Festzuhalten ist nochmals, dass der BF laut eigenen Angaben noch nie in der Herkunftsregion aufhältig war (sondern nur von 27.12.2020 bis 03.10.2021 in Aden) und folglich keinen Kontakt zu den Huthi gehabt hat.
Insofern in der Stellungnahme vom 13.01.2026 darauf verwiesen wurde, dass in einer Entscheidung vom 07.11.2022, GZ: W233 2254172-1, das Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall einem jemenitischen Beschwerdeführer, welcher in den Vereinigten Arabischen Emiraten als Polizist gearbeitet hätte, den Status des Asylberechtigten zuerkannt habe, ist darauf hinzuweisen, dass in jenem Erkenntnis der Behauptung des Beschwerdeführers Glauben geschenkt worden war, dass er tatsächlich (als Jemenit) als echter Polizist in der Emiraten tätig gewesen und auch an einem Kontrollpunkt der Huthi mit einem Dienstausweis der Polizei der den Vereinigten Arabischen Emirate und einem Bild des jemenitischen Präsidenten Abed Rabbo Mansur Hadi aufgegriffen worden wäre und sich seiner Festnahme durch die Flucht aus einem Sicherheitszentrum dieser Rebellen entzogen hätte, und es sich somit um einen gänzlich anders gelagerten Fall handelt.
Nachgefragt, ob er ein Problem hinsichtlich der nunmehr vorgebrachten Tätigkeit zwischen 2010 bis 2015 für die Bildungsdirektion in Katar sehe, antwortete der BF vor dem erkennenden Richter: „R: Sehen Sie ein Problem, hinsichtlich der Tätigkeit zwischen 2010 bis 2015 als Sie in Katar für die Bildungsdirektion gearbeitet haben, sollten sich dann deshalb im Jemen Probleme ergeben und weshalb? BF: Wenn man meinen Reisepass sieht und meinen Geburtsort, dann wird man mich anhalten und ich muss Bestechungsgelder für die Freilassung zahlen. R: Warum sollten Sie Probleme im Jemen haben, weil Sie in Katar tätig waren? Es gibt viele Jemeniten, die in Katar tätig sind. BF: Wenn man den Reisepass sieht und dass ich in Katar geboren wurde und wenn sie wissen, dass ich für meine Arbeitgeberin gearbeitet habe, denken sie, dass ich reich bin und deshalb muss ich Bestechungsgelder zahlen.“ (VHS 14). Abgesehen davon, dass Letzteres spekulativ ist, lässt sich daraus keine ernsthafte asylrelevante Bedrohung bzw. Eingriffsintensität ableiten.
Auch aus den erstmals in der Verhandlung behaupteten angeblichen Problemen mit seiner Familie bzw. wegen Rauchens, Alkoholkonsums und Frauen lässt sich für den BF nichts gewinnen, zumal er abgesehen von der Neuerung auch diesbezüglich vage blieb, auf Nachfragen auswich, und die Familie laut seinen Angaben seit Jahrzehnten in Doha lebt. „R: Wollen Sie noch etwas vorbringen? BF: […]. Ich habe persönliche Probleme mit meiner Familie und wie ich bereits erwähnt habe, musste ich den Job nur wegen meiner Familie annehmen. R: Wen genau meinen Sie mit Familie? BF: Meine Mutter und meinen Bruder, der älter als ich ist. R: Um welche Probleme handelt es sich? BF: Weil ich etwas getan hatte, was ich nicht tun durfte. Rauchen, ich habe Alkohol konsumiert, und ich habe etwas mit Frauen gemacht. Das durfte ich nicht. Ich werde sofort hingerichtet. Egal welche Akteure im Jemen dies erfahren. R: Was Ihre familiären Probleme anbelangt, diese könnten nicht im Jemen stattfinden, weil Sie selbst gesagt haben, dass sich Ihre Familienangehörigen in Katar aufhalten. Da sehe ich kein Problem aufgrund familiärer Probleme. BF: Ich habe damit gemeint, dass diese Probleme dazu geführt haben, dass ich mich nicht im Jemen aufhalten kann. R: Ihre Familie lebt nicht im Jemen, sondern in Katar. Wieso können Sie nicht im Jemen leben, wenn Ihre Familie in Doha lebt? BF: Ich habe Ihnen bereits gesagt, wegen diesen Problemen musste ich den Job annehmen und wegen diesem Job musste ich den Jemen verlassen. Man kann einfach in Jemen anrufen und mich „verpetzen“. (VHS 11 bis 12). Wie bereits ausgeführt, ist nicht nachvollziehbar, warum der BF wegen dieser Probleme den angeblichen Job annehmen musste und im Übrigen auch nicht ersichtlich, wie die Huthi oder sonstige Einheiten von seinem früheren Alkoholkonsum, dem Rauchen oder Frauengeschichten in Doha erfahren sollten.
Nachgefragt, ob er in Katar politische Aktivitäten entfaltet habe, die sich gegen die Huthi oder den STC gerichtet hätten, stellte der BF vor dem erkennenden Richter wieder nur in den Raum: „BF: Jeder wusste, dass ich gegen die jemenitische Regierung bin. Mein Vater war auch gegen diese. Ich habe mich gegen den jemenitischen Botschafter in Katar und in der Türkei geäußert. R: In welcher Form haben Sie sich geäußert? Gibt es Organisationen, oder wie ist das zu sehen? BF: Wir haben eine WhatsApp Gruppe gehabt und ich habe mich gegen den Botschafter in der Türkei geäußert. Es gab einen Vorfall. Ein Mann aus dem Jemen ist in der Türkei eingereist und er wurde gleich am ersten Tag abgestochen. Der Botschafter hat sich dazu nicht geäußert und ich habe mich beschwert. Der Botschafter äußert sich nicht. R: Können Sie die genannte Aktivität nachweisen? BF: Ich habe Videos angefertigt, als ich mich im Jemen aufgehalten habe. In denen sieht man, dass ich die Regierung beschimpft habe. R: Was haben Sie mit diesen Videos gemacht? BF: Ich habe diese Videos auf dem Handy gespeichert. R: Haben Sie diese Videos gepostet? BF: Ich habe damals kein Internet im Jemen gehabt. Ich habe das Video einem Freund geschickt. R: Was hat er damit gemacht? BF: Ich habe das Video einem Freund geschickt und ich weiß nicht, ob er das gepostet hat.“ (VHS 17). Abgesehen davon, dass auch hier nicht plausibel ist, warum der BF davon im erstinstanzlichen Verfahren nichts erwähnt hatte, lässt sich den – sehr vagen und ausweichenden – Schilderungen auch keine wirkliche Auswirkung entnehmen und ist schon gar nicht ersichtlich, warum jeder gewusst haben sollte, dass der BF gegen die jemenitische Regierung wäre.
Zusammenfassend kann im gegenständlichen Fall festgehalten werden, dass es dem BF nicht gelungen ist, einen Sachverhalt glaubhaft zu machen, aufgrund dessen ihm eine konkrete, individuelle Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK drohen würde.
Es wird keineswegs verkannt, dass kriegerische Auseinandersetzungen im Allgemeinen massive Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung haben, jedoch haben sich im Falle des BF keine gefahrenerhöhenden Momente ergeben. Eine aktuelle Gefährdung durch die in seiner Region herrschenden Huthi oder sonstige Einheiten im Jemen von hinreichender Intensität aus asylrelevanten Merkmalen kann im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden.
2.3. Zur maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat:
Die zur Lage im Herkunftsstaat getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des BF dar. Die verwendeten – in der Verhandlung vorgehaltenen und nicht entkräfteten – Länderberichte weisen für die gegenständliche Entscheidung ausreichende Aktualität auf.
Zu A)
3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), BGBl. I Nr. 22/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950 idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß Abs. 5 leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
3.3. Zur Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 leg. cit.) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht (Z 1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat (Z 2).
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die „begründete Furcht vor Verfolgung“. Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, Zl. 99/20/0505; 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht „zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) –, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430; 17.10.2006, Zl. 2006/20/0120; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat „nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
Die Voraussetzung „wohlbegründeter Furcht" wird in der Regel nur dann erfüllt sein, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0400; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459).
Die „Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, Rn. 19, mwN).
Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Der VwGH geht von einer asylrechtlich relevanten Furcht vor Verfolgung nur in solchen Fällen aus, in denen die Einberufung aus einem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Gründen erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde, oder in denen davon auszugehen ist, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (VwGH 11.10.2000, Zl. 2000/01/0326).
Die Heranziehung zum Militärdienst durch die Behörden eines souveränen Staates erlangt dann Asylrelevanz, wenn eine Schlechterstellung, schlechtere Behandlung oder Unterwerfung unter ein strengeres Strafregime bestimmter, nach Religion oder sozialer Gruppe oder politischer Gesinnung abgegrenzter Personen der zum Wehrdienst herangezogenen Personen droht. Dieser Maßstab gilt aber nicht bei der Zwangsrekrutierung durch eine Rebellenarmee. Die Zwangsrekrutierung durch eine christliche Rebellenarmee, welche alle männlichen Christen ab einem bestimmten Lebensjahr umfasst, bildet allein für sich keinen Asylgrund (VwGH 08.09.1999, Zl. 99/01/0167).
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung von der – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei jene Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Entscheidend ist daher, mit welchen Reaktionen durch die Milizen die Revisionswerberin auf Grund ihrer Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in ihrem Verhalten eine – sei es auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079). Auch die Forderung einer finanziellen Kompensation für das Nichtableisten des Wehrdienstes ist nicht als Verfolgungshandlunge im Sinn des Art. 9 der StatusRL, auf den die Legaldefinition des Begriffs „Verfolgung" in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 verweist, anzusehen.
3.4. Subsumiert man den vom BVwG festgestellten Sachverhalt den relevanten und im Lichte der zitierten Judikatur auszulegenden Rechtsvorschriften, ergibt sich, dass dem BF der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, droht dem BF keine Gefahr, in seinem Herkunftsstaat verfolgt zu werden.
3.4.1. Die Sicherheitslage betrifft nicht speziell den BF, sondern die gesamte jemenitische Bevölkerung in gleicher Weise und ist daher nicht asylrelevant. Auch aus der allgemeinen Lage im Jemen lässt sich konkret für den BF kein Status als Asylberechtigter ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798 sowie VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. z.B. VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0161; VwGH 30.04.1997, Zl. 95/01/0529, sowie VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen wäre.
3.4.2. Wie bereits ausgeführt, konnte der BF nicht glaubhaft machen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Rekrutierung durch die Huthi oder sonstige Einheiten bedroht zu sein.
3.4.3. Auch sonst haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen maßgeblich wahrscheinlich scheinen ließen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, hat der BF auch kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens der aktuellen Machthaber eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde.
Zum Neuerungsverbot:
Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes nur vorgebracht werden, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (Z 1); wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (Z 2); wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren (Z 3) oder wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen (Z 4).
Dem Wortlaut nach bezieht sich § 20 Abs. 1 BFA-VG nur auf Neuerungen, die in der Rechtsmittelschrift vorgebracht werden, nicht aber auf solche, die sodann ins Rechtsmittelverfahren eingeführt werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass das Neuerungsverbot auch Neuerungen im Rahmen des weiteren Verfahrens erfassen soll, wäre es jedoch ansonsten leicht umgehbar und daher sinnentleert; von diesem Verständnis geht offenkundig auch die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts aus (VfSlg. 17.340/2004; VwGH 17.10.2006, 2005/20/0012; 28.08.2009, 2006/19/0425).
In der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wird insbesondere ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren moniert, welches den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten würde, weshalb vorgebrachte neue Tatsachen und Beweismittel nicht unter das Neuerungsverbot fallen würden.
Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht.
Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522).
Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464).
Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222).
Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599). Diese Pflicht bedeutet auch nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608; 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
Im konkreten Beschwerdefall liegen nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür vor, dass das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war (§ 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG). So hatte der BF insbesondere die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren alles umfassend vorzubringen.
Der Einschränkungstatbestand des Neuerungsverbotes, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat (§ 20 Abs. 1 Z 1 BFA-VG), kommt im gegenständlichen Fall selbstredend von vornherein nicht in Betracht.
Es ist auch nicht erkennbar, dass dem BF bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes die neuen Tatsachen und Beweismittel nicht zugänglich waren (§ 20 Abs. 1 Z 3 BFA-VG) oder der BF im vorliegenden Fall nicht in der Lage gewesen wäre, das erstmalig in der Beschwerde relevierte Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten (§ 20 Abs. 1 Z 4 BFA-VG), wobei auch keine plausible bzw. substantielle diesbezügliche Behauptung vorgebracht wurde. Der Begründung, dass die Behörde nicht genug nachgefragt hätte und es dem BF gesundheitlich schlecht gegangen wäre, ist – wie oben ausgeführt – unglaubwürdig und reicht jedenfalls für eine Einschränkung des Neuerungsverbotes nicht aus.
Das erstmalig in der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme vom 13.01.2026 erstattete Vorbringen war somit im Hinblick auf das Neuerungsverbot gemäß § 20 BFA-VG nicht zu berücksichtigen, wobei insbesondere weder das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft noch der BF nicht in der Lage war, dieses Vorbringen bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu erstatten.
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen davon aus, dass das erstmalig in der Beschwerde erstattete Vorbringen in „Missbrauchsabsicht“ erfolgte und daher unbeachtlich ist und der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden konnte.
3.5. Eine konkret und gezielt gegen den BF gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, liegt weder aufgrund des Vorbringens des BF vor noch ist sonst eine individuelle Bedrohung oder Verfolgung im Verfahren hervorgekommen.
Im gegenständlichen Fall sind somit die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine „begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK, nicht gegeben. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte und die notorische Lage im Jemen erlauben es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Die allgemeine Lage im Jemen ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.
Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommt somit gegenständlich nicht in Betracht. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Das sonstige Vorbringen – insbesondere die allgemein schlechte Lage im Jemen und das damit verbundene Risiko willkürlicher Gewalt – betrifft nicht speziell den BF, sondern die gesamte jemenitische Bevölkerung in gleicher Weise, und ist daher nicht asylrelevant.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR/EuGH stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.