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W200 2333859-1•Bundesverwaltungsgericht W200 2333859-1
W200 2333859-1Bundesverwaltungsgericht16.04.2026
Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung verspätete Beschwerde Verspätung Zurückweisung
W200 2333859-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (SMS) vom 07.11.2025, Zl. 87729243900084, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle NÖ (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), vom 07.11.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Dieser wurde am 10.11.2025 von der belangten Behörde abgefertigt.
Mit Schreiben vom 08.01.2026 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Abweisung seines Antrags ein.
Mit Schreiben vom 16.02.2026 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Darin wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle NÖ (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), vom 07.11.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Dieser wurde am 10.11.2025 von der belangten Behörde abgefertigt.
Die Zustellung gilt gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz als am dritten Werktag (13.11.2025) nach Übergabe an das Zustellorgan (10.11.2025) bewirkt und der Bescheid als erlassen.
Die sechswöchige Beschwerdefrist endete mit Ablauf des 29.12.2025. Die Beschwerde vom 08.01.2026 ist verspätet.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides und Beschwerdeeinbringung beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.
Mit Schreiben vom 16.02.2026 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer. Darin wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der angefochtene Bescheid am 10.11.2025 abgefertigt wurde und ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 29.12.2025 geendet habe. Demnach wäre das Schreiben vom 08.01.2026 nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 45 Abs. 3 BBG Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes lauten:
"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
...
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen."
Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid vom 07.11.2025 am 10.11.2025 abgefertigt und an den Beschwerdeführer abgesendet.
Ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 ZustellG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist des am 10.11.2025 abgefertigten Bescheides mit Ablauf des 29.12.2025.
Demzufolge erweist sich die eingebrachte Beschwerde (Schreiben vom 08.01.2026) jedenfalls als verspätet eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie oben bereits ausgeführt wurde dem Beschwerdeführer die verspätete Einbringung mittels Verspätungsvorhalt zur Kenntnis gebracht und nicht bestritten.
Im konkreten Fall handelt es sich um eine verfahrensrechtliche (formelle) Fristen, die einzuhalten ist, um durch Handlungen prozessuale Rechtswirkungen auszulösen. Eine Erstreckung dieser Frist durch das BVwG ist nicht möglich.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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