Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
G315 2316709-1•Bundesverwaltungsgericht G315 2316709-1
G315 2316709-1Bundesverwaltungsgericht17.04.2026
Behebung der Entscheidung Einreiseverbot Interessenabwägung Kassation mangelnde Beschwer öffentliche Interessen Privat- und Familienleben real risk reale Gefahr Revision zulässig Rückkehrentscheidung
G315 2316709-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.06.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Kärnten, vom 04.06.2025 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Des Weiteren wurde ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF in den Jahren 2023 bis 2025 immer wieder nach Österreich eingereist sei und sich hier unangemeldet aufgehalten habe. Im XXXX 2025 sei er wegen des Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches und der Vergehen der Urkundenunterdrückung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt worden. Die Begehung fortlaufender strafbarer Handlungen sei einziger Aufenthaltszweck des BF gewesen und stelle sein weiterer Aufenthalt eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er verfüge in Österreich über keine Verwandten oder sonstige Angehörige. Im Bundesgebiet gehe er keiner Erwerbstätigkeit nach und verfüge nicht über die für einen Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel. Der Hauptwohnsitz des BF befinde sich in Bosnien.
Mit Verfahrensanordnung vom 04.06.2025 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem BF am 05.06.2025 in der Justizanstalt zugestellt.
2. Am 18.06.2025 legte die belangte Behörde einen Aktenvermerk an, wonach der BF – was bislang nicht bekannt gewesen sei – über einen slowenischen Aufenthaltstitel verfüge. Das gegen den BF erlassene Einreiseverbot habe nur mehr Gültigkeit für Österreich.
3. Gegen den genannten Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 01.07.2025 – bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend –fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu das verhängte Einreiseverbot aufzuheben bzw. dessen Dauer herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seit über 15 Jahre in Slowenien lebe, wo auch seine Frau und zwei Kinder wohnhaft seien. Dort verfüge er über ein „unbefristetes Aufenthaltsverbot“ (gemeint wohl unbefristeter Aufenthaltstitel). Seit 2022 sei er als LKW-Fahrer bei einer slowenischen „Firma“ gemeldet, 2024 habe er in Slowenien ein eigenes Unternehmen im Bereich Güterbeförderung gegründet. Der BF sei zwar 2025 wegen des Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches und der Vergehen der Urkundenunterdrückung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden, doch sei der Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft worden. Er habe das Haftübel zum ersten Mal verspürt und bereue seine Taten sehr.
Mit der Beschwerde wurden folgende Beweismittel jeweils in beglaubigter Übersetzung vorgelegt:
Slowenische Zulassungsbescheinigung
Arbeitsvertrag aus dem Jahr 2022
Bestätigungen über den Hauptwohnsitz in Slowenien (BF, Frau, Kinder)
Auszug aus dem slowenischen Unternehmensregister
4. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde samt Stellungnahme vorgelegt und sind am 30.07.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Es wurde beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
5. Mit Stellungnahme vom 05.08.2025 wurde unter anderem ein Vorbringen erstattet zu Problemen bei der Einreise nach Slowenien, dem aktuellen Aufenthalt des BF in Slowenien, Einschränkungen in der Lebensführung, den Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 6 FPG und den nach § 25 SDÜ erforderliche Konsultationen mit Slowenien betreffend die Frage der Aufrechterhaltung des Aufenthaltstitels.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden wird, sollte sich aufgrund seines Vorbringens nicht anderes ergeben. Er wurde eingeladen, binnen zwei Wochen sein Vorbringen zu substantiieren und bestimmte Fragen zu beantworten.
7. Mit Stellungnahme vom 21.08.2025 wurden die an den BF gestellten Fragen beantwortet und unter anderem vorgebracht, dass das Ansinnen, die aufschiebende Wirkung mangels Aufenthaltes in Österreich nicht zuzuerkennen, nachvollzogen werden könne. Die belangte Behörde habe der Rechtsvertretung mitgeteilt, dass Konsultationen mit Slowenien zum Aufenthaltstitel des BF nicht geführt worden seien. Es werde begehrt, dass das Bundesverwaltungsgericht diese ehestmöglich einleite. Sollte das Aufenthaltsverbot aufrecht bleiben, sei das Einreiseverbot im Schengener Informationssystem (SIS) lediglich für Österreich auszuschreiben.
8. Mit Beschwerdenachreichung vom 07.11.2025 wurde von der belangten Behörde ein rezenter polizeilicher Abschlussbericht nachgereicht.
9. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 19.12.2025 wurde den Parteien mitgeteilt, dass sich der angefochtene Bescheid nach einer vorläufigen Einschätzung als rechtswidrig erweist; dies vor allem wegen qualifizierter Verfahrens- bzw. Feststellungsmängel, welche im Beschwerdeverfahren nicht mehr saniert werden können; es wäre daher mit einer ersatzlosen Behebung vorzugehen. Die Parteien wurden eingeladen, binnen einer Frist von drei Wochen eine substantiierte Stellungnahme einzubringen.
10. In der Folge langte am 14.01.2026 eine Stellungnahme der belangten Behörde ein, in welcher ausgeführt wurde, dass gegen den BF als Drittstaatsangehörigen nur mit einer Rückkehrentscheidung vorgegangen werden könne, er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und das Einreiseverbot aufgrund des slowenischen Aufenthaltstitels im Falle der Rechtskraft nicht schengenweit ausgeschrieben werde. Argumente, Literatur- oder Judikaturzitate, die der im Parteiengehör erörterten – vorläufigen – Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts entgegenstehen würden wurden nicht vorgebracht.
11. Von Seiten des BF langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des BF und seinem Lebenslauf:
Der BF ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX (Bosnien und Herzegowina) geboren. Er spricht Bosnisch als Muttersprache und Slowenisch.
Der BF ist gesund, er nimmt bei Bedarf Schmerzmittel wegen seines Oberkiefers (vgl. Einvernahme BFA vom 18.06.2025, AS 200).
In Slowenien leben die Ehefrau des BF sowie ein 14-jähriger und ein volljähriger Sohn. Diese wurden jeweils in Bosnien geboren und sind bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige (vgl. Stellungnahme vom 21.08.2025, OZ 5 iVm Meldebestätigungen vom 07.09.2022, AS 364ff).
In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF (vgl. Stellungnahme vom 21.08.2025, OZ 5).
Bis etwa zum Jahr 2010 lebte der BF in Bosnien, wo er ein baufälliges Haus besitzt (vgl. Einvernahme BFA vom 18.06.2025, AS 202).
Der BF wohnt seit etwa fünfzehn Jahren in Slowenien, ist dort gemeldet und verfügt dort über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Ab dem Jahr 2022 war er für ein Unternehmen als LKW-Fahrer im internationalen Güterverkehr tätig. Im XXXX 2024 meldete er in Slowenien sein eigenes Unternehmen im Bereich der Güterbeförderung im Straßenverkehr an (vgl. Beschwerde, AS 342 iVm Arbeitsvertrag vom XXXX .2022, AS 352, Hauptwohnsitzbestätigung vom 11.12.2021, AS 358, Auszug aus dem slowenischen Unternehmensregister vom 21.03.2025, AS 360 u. Aufenthaltstitel vom XXXX .2021, AS 283). Das Unternehmen des BF umfasste 2 LKWs (vgl. Einvernahme BFA vom 18.06.2025, AS 202).
1.2. Zum Aufenthalt und Verhalten des BF im Inland:
Der BF war – abseits seines rezenten Haftaufenthaltes – noch nie für längere Zeit in Österreich aufhältig.
Der BF wurde am XXXX .2025 im Inland festgenommen und befand sich ab XXXX .2025 in Untersuchungshaft (vgl. Vollzugsinformation vom 10.03.2025, AS 17).
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2025, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauches nach § 148a Abs. 1, Abs. 2 erster und zweiter Fall, Abs. 3 erster Fall, Abs. 4 StGB und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt (12 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre).
Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF an mehreren Orten in XXXX
A) als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in mehreren Angriffen in der Zeit von XXXX .2023 bis XXXX .2025 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchshandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges Einkommen zu verschaffen, wobei er bereits zwei solche Taten begangen hat, Nachgenannte dadurch in einem EUR 5.000,-- nicht jedoch EUR 300.000,-- übersteigenden Gesamtbetrag von EUR 32.028,76 am Vermögen schädigte, dass er das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch unrechtmäßige Eingabe von Daten, nämlich durch die Verwendung einer Zahlfunktion von duplizierten Tankkarten nachgenannter Geschädigter bei Tankautomaten, beeinflusste, wodurch er auf deren Kosten mehrere tausend Liter Treibstoff erlangte, und zwar
1. in der Zeit vom XXXX .2023 bis XXXX .2023 mit der duplizierten Tankkarte XXXXXXXXX03 wodurch die Firma G.E. im Betrag von EUR 7.509,99 geschädigt wurde;
2. am XXXX . und XXXX .2024 mit der duplizierten Tankkarte XXXXXXXXX41, wodurch die Firma C. im Betrag von EUR 5.628,31 geschädigt wurde;
3. in der Zeit vom XXXX . bis XXXX .2024 mit der duplizierten Tankkarte XXXXXXXXX35, wodurch die Firma M.T. im Betrag von EUR 4.039,95 geschädigt wurde;
4. in der Zeit vom XXXX . bis XXXX .2024 mit der duplizierten Tankkarte XXXXXXXXX97, wodurch die Firma K.T. im Betrag von EUR 2.443,31 geschädigt wurde;
5. am XXXX .2024 und XXXX .2024 mit der duplizierten Tankkarte XXXXXXXXX40, wodurch die Firma F. im Betrag von EUR 969,99 geschädigt wurde;
6. am XXXX .2024 mit der duplizierten Tankkarte XXXXXXXXX66, wodurch die Firma S.E. im Betrag von EUR 1.604,85 geschädigt wurde;
7. in der Zeit vom XXXX . bis XXXX .2024 mit der duplizierten Tankkarte XXXXXXXXX07, wodurch die Firma S.L. im Betrag von EUR 4.354,73 geschädigt wurde;
8. in der Zeit vom XXXX .2024 bis XXXX .2025 mit der duplizierten Tankkarte XXXXXXXXX16, wodurch die Firma S. im Betrag von EUR 5.477,63 geschädigt wurde.
B) in den zu A.2. geschilderten Zeitpunkten fremde Urkunden, über die er nicht verfügen darf, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, und zwar der aufrechten Zulassung des Fahrzeuges gebraucht werden, indem er eine tschechische, im SIS ausgeschriebene, sowie eine österreichische, im EKIS als Verlust aufscheinende, Kennzeichentafel auf die von ihm gelenkten LKWs anbrachte.
Als erschwerend wertete das Strafgericht die Mehrfachqualifikation der Tat und das mehrfache Übersteigen des qualifizierenden Wertbetrages. Als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel, das Geständnis und die untergeordnete Rolle in der kriminellen Vereinigung.
Der BF wurde am 04.07.2025 bedingt aus der Strafhaft entlassen und reiste im Anschluss freiwillig auf dem Luftweg nach Bosnien und Herzegowina aus (vgl. Beschluss LG vom 03.06.2025, AS 375ff iVm Ausreisesichtvermerk, AS 395). Mangels ausreichender Geldmittel zur Deckung der Heimreisekosten beantragte er die Übernahme der Heimreisekosten im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr (vgl. Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom 18.06.2025, AS 291ff).
Nach seiner Ausreise kehrte der BF nach Slowenien zurück. Er möchte dort wieder einer Erwerbstätigkeit im Rahmen der grenzüberschreitenden Güterbeförderung nachgehen (vgl. Stellungnahmen vom 05. u. 21.08.2025, OZ 3 und 5).
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt, basieren die Feststellungen auf den jeweils in Klammer angeführten, im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden, unbedenklichen Beweismitteln, welche zu keinem Zeitpunkt bestritten wurden.
Die Identität des BF ergibt sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Des Weiteren ist ein bosnischer Reisepass des BF, welcher im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) als authentisch klassifiziert wird, aktenkundig (AS 185). Von der Muttersprache des BF war bereits aufgrund seiner Herkunft auszugehen und wurde der Einvernahme vor der belangten Behörde vom 18.06.2025 ein Dolmetscher für die Sprache Bosnisch beigezogen (AS 199). Von den slowenischen Sprachkenntnissen konnte ausgegangen werden, da der gerichtlichen Anhörung betreffend die bedingte Entlassung des BF ein Dolmetscher für die Sprache Slowenisch beigezogen wurde (AS 163).
Gegenständlich liegen keine Hinweise für einen länger andauernden Aufenthalt des BF im Bundesgebiet vor. Sohin war festzustellen, dass er abseits seines rezenten Haftaufenthaltes noch nie für längere Zeit in Österreich aufhältig war.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF basieren auf dem aktenkundigen Strafurteil (AS 53ff). Dessen Rechtskraft geht aus dem eingeholten Strafregisterauszug hervor (OZ 2).
Im Hinblick auf den von der belangten Behörde nachgereichten polizeilichen Abschlussbericht vom 05.11.2025 (OZ 6) ist auszuführen, dass sich aus diesem kein Bezug zum BF ableiten lässt. Ein solcher wurde von der belangten Behörde in der Beschwerdenachreichung auch nicht dargelegt.
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz):
Ein Ausspruch in Bezug auf § 57 AsylG hat seine Grundlage in § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG, wonach das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen hat, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes befindet sich der BF allerdings nicht mehr im Bundesgebiet, weshalb die Voraussetzung für die amtswegige Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG weggefallen ist. Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG hat daher zu entfallen (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234, Rz 23).
3.2. Zu den Spruchpunkten II. bis VI. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Einreiseverbot, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):
3.2.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:
„(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. (…)
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen. (…)
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. (…)“
3.3. Aus der Anwendung der dargelegten Rechtslage auf den gegenständlichen Fall folgt:
3.3.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Somit ist der BF aufgrund seiner bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit als Drittstaatsangehöriger im Sinne des FPG zu qualifizieren.
Da der BF im gegenständlichen Fall unstrittig über einen slowenischen Aufenthaltstitel verfügt, kann gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nur nach Maßgabe des § 52 Abs. 6 FPG erlassen werden.
Gemäß § 52 Abs. 6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach (= Alternative 1) oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich (= Alternative 2), ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
Die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat nach § 52 Abs. 6 FPG in seiner ersten Alternative zur Voraussetzung, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert worden ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu begeben (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103).
Dass eine derartige Aufforderung erfolgt wäre ist nach der Aktenlage nicht ersichtlich. Obwohl Hinweise für das Vorliegen eines slowenischen Aufenthaltstitels aktenkundig waren (vgl. SIS-Auskunft, AS 5), fand die Bestimmung des § 52 Abs. 6 FPG im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung. Der BF reiste freiwillig aus Österreich aus, jedoch nach Bosnien und Herzegowina und nicht nach Slowenien. Die Möglichkeit der Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise nach Slowenien kann auch eindeutig nicht mehr durch das Bundesverwaltungsgericht nachgeholt werden.
Zu prüfen bleibt daher, die zweite Alternative des § 52 Abs. 6 FPG: die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF nach Abs. 1 setzt voraus, dass seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet (hier: in den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina) aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im Zusammenhang mit der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG kommt es auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, was dem Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG entspricht (vgl. VwGH, 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Für die Begründung dieser Annahme genügt es nicht, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172, Rz 14).
Gegenständlich fehlt es dem angefochtenen Bescheid an Feststellungen dazu, ob eine Gefährdung im Sinne des § 52 Abs. 6 FPG vorliegt. Aus dem Akteninhalt geht vielmehr hervor, dass eine Auseinandersetzung mit den in § 52 Abs. 6 FPG normierten Bestimmungen gar nicht erfolgte, weshalb auch keine entsprechenden Feststellungen – auch nicht disloziert – getroffen wurden. Dass eine Prüfung des Sachverhaltes entlang der genannten Bestimmung erfolgte, wurde von der Behörde auch gar nicht behauptet. Die Behörde ging – trotz der rechtlichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu dieser Gesetzesstelle in einem Parteiengehör – in ihrer Stellungnahme vom 13.01.2026 auch gar nicht darauf ein, sondern teilte lediglich mit, dass ein Drittstaatsangehöriger nur mit Erlassung einer Rückkehrentscheidung in sein Heimatland verbracht werden könne, und der BF sei ja nicht im Besitz der slowenischen Staatsbürgerschaft.
In Bezug auf die Gefährlichkeit des BF ging die belangte Behörde im Hinblick auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V.) – für das Bundesverwaltungsgericht durchaus nachvollziehbar – von einem Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Ausreise des BF aus. Abgesehen davon, dass die Behörde hier eine Interessensabwägung vor dem Hintergrund einer in Aussicht gestellten Abschiebung nach Serbien [sic] prüfte und sich auch lediglich mit einem Verweis auf die Ausführungen zu den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung begnügt (was auch im Hinblick auf die Prüfung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht ausreichend scheint), werden bei der Prüfung zu Spruchpunkt V. offenbar nur die Interessen an einem Verbleib des BF in Inland einerseits und dessen Rückkehr in das Herkunftsland (das ist aber eben nicht Serbien!) andererseits gegeneinander abgewogen, wobei die Rückkehr in ein Land, in welchem der BF sonst aufenthaltsberechtigt ist, in die Interessensabwägung gar nicht Eingang findet.
Die Argumentation in der Bescheidbegründung sowie in der Stellungnahme der Behörde ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes daher keinesfalls als ausreichend im Sinne der obzitierten Judikatur zu bewerten und kann damit – auch nicht hilfsweise – herangezogen werden, um die Anwendung der zweite Alternative der in Rede stehenden Gesetzesstelle auf eine solide Basis zu stellen, die für sich genommen ausreicht, um das Ergebnis zu rechtfertigen.
Dazu ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des § 52 Abs. 6 FPG der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) dient und sicherstellen sollte, dass Drittstaatsangehörige, die bereits eine Berechtigung in einem anderen EU-Staat haben, primär dorthin zurückkehren müssen. Die Regelung ist darauf ausgelegt, Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, wenn bereits ein anderer Mitgliedstaat für den Aufenthalt zuständig ist.
Dies ist hier der Fall, zumal der BF glaubhaft vorbrachte, er habe in Slowenien einen Aufenthaltstitel, wo er bereits seit fünfzehn Jahren aufhältig sei, mit seiner Familie lebe und ein Gewerbe betreibe.
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Behörde durch die unterbliebene Prüfung der Bestimmungen des § 52 Abs. 6 FPG Verfahrensfehler unterlaufen sind, die den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten.
3.3.2. Es bleibt zu prüfen, ob die unterlassenen Ermittlungen nachgeholt werden können bzw. ob die genannten Verfahrensmängel im Beschwerdeverfahren sanierbar sind:
Die zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und der Abstimmung der Mitgliedsstaaten gedachten Konsultationen wurden von der Behörde, wie bereits thematisiert, nicht geführt, was im Rechtsmittelverfahren eindeutig nicht mehr sanierbar ist, zumal der BF ja bereits in den Herkunftsstaat, also Bosnien und Herzegowina, ausgereist ist. Eine Nachholung einer Konsultation im Sinne der ersten Alternative der zitierten Gesetzesstelle durch das Bundesverwaltungsgericht, wie vom BF gefordert, scheint auch deshalb unzweckmäßig, da der BF seinen eigenen Angaben zufolge ohnehin wieder in Slowenien einreisen durfte, was eine Abstimmung mit Slowenien über die Aufnahme des BF nach seiner Ausreise aus Österreich redundant macht. Ein Rechtsschutzinteresse des BF ergibt sich jedoch zweifellos im Hinblick auf die von der Behörde erlassene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot.
In Bezug auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des von der Behörde erlassenen Bescheides ist in diesem Zusammenhang aber zu hinterfragen, ob eine Rückkehrentscheidung im vorliegenden Fall rechtens wäre, ohne eine – nicht mehr nachzuholende – Prüfung der freiwilligen Ausreise vornehmen zu können:
Dazu ist vorweg festzuhalten, dass ein Konsultationsverfahren der Judikatur zufolge nach Art. 25 SDP nicht zwingend vor dem Erlass einer mit einem Einreiseverbot versehenen Rückkehrentscheidung eingeleitet werden muss (vgl. VwGH 21.02.2023, Ra 2021/17/0043).
Im Verfahren eines Staatsbürgers von Bosnien und Herzegowina, für welchen eine Rückkehrentscheidung wegen einer massiven Straftat ergangen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof zu Ra 2024/17/0012 ausgeführt wie folgt:
„[…] Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers ist für ihn in diesem Zusammenhang aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 2023, Ra 2021/17/0043, nichts zu gewinnen, weil dieses die Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eines Inhabers eines durch einen anderen Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels im Bundesgebiet und nicht die Zulässigkeit der Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot durch die Republik Österreich gegenüber Inhabern eines solchen Aufenthaltstitels betraf. Darüber hinaus ergibt sich auch aus diesem Erkenntnis, dass das Konsultationsverfahren nicht zwingend vor dem Erlass einer mit einem Einreiseverbot versehenen Rückkehrentscheidung eingeleitet werden muss. […]“
Im vorliegenden Fall geht es um die Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch die Republik Österreich gegenüber einem Inhaber eines Aufenthaltstitels aus einem anderen EU- bzw. Schengen-Staat, weshalb die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich anwendbar ist. Dabei ist aber zu beachten, dass mit dem in der zitierten VwGH-Entscheidung zugrundeliegenden Bescheid über die Abschiebung eines Staatsbürgers von Bosnien Herzegowina – anders als im gegenständlich zu beurteilenden Fall – nach Slowenien gemäß § 46 FPG abgesprochen worden ist. Dies wird in dem Bescheid der dem im zitierten Judikat genannten Erkenntnis zugrunde liegt, auch begründet (das ergibt sich insbesondere aufgrund einer Einsicht in das der VwGH-Entscheidung zugrundeliegende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes und dem im elektronischen Aktenverwaltungssystem des Bundesverwaltungsgerichtes abgelegten Bescheid der Behörde zu dem im VwGH-Erkenntnis genannten Verfahren des BVwG). Auch, wenn die Behörde ausführt, dass Drittstaatsangehörige nur in den Herkunftsstaat verbracht werden können, so ist dem genannten Bescheid doch zu entnehmen, dass die Bindungen des betroffenen Fremden in Slowenien bereits im erstinstanzlichen Verfahren gewürdigt wurden, was im gegenständlich zu beurteilenden Fall eben nicht erfolgte.
Gerade in Anbetracht der Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Slowenien wäre nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ein Konsultationsverfahren einzuleiten gewesen. Selbst aber wenn man im vorliegenden Fall argumentieren möchte, dass dies vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur auch in diesem Fall nicht erforderlich gewesen sei – was von der Behörde aber gar nicht argumentiert wurde – so ist doch darauf hinzuweisen, dass der Bescheid keinerlei Begründung für das Unterbleiben einer solchen Konsultation enthält; der Bescheid enthält nicht einmal eine Gefährlichkeitsprognose im Sinne der zweiten Alternative des § 52 Abs. 6 FPG. Die Behörde hat in vorliegendem Fall – im Gegensatz zu dem Fall, der dem obzitierten Judikat zugrunde lag – den Aufenthaltstitel und die Interessen des BF in Slowenien gar nicht beachtet und hat diesbezüglich auch keine Feststellungen getroffen.
Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist aus dem Gesetzeswortlaut des § 52 Abs. 6 FPG ableitbar, dass die eine Gefährlichkeitsprognose, die die sofortige Ausreise eines Fremden als erforderlich scheinen lässt, vor dem Hintergrund der durch die Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) eröffneten Möglichkeit, sich in einen anderen Mitgliedsstaat zu begeben, zu erfolgen hat. Das ist aber eben nicht erfolgt.
Selbst im Falle einer mündlichen Beschwerdeverhandlung durch das Bundesveraltungsgericht könnte eine erstmalige Beurteilung in Bezug auf die Notwendigkeit einer Rückkehrentscheidung ohne vorheriges Konsultationsverfahren (das vom Bundesverwaltungsgericht selbst nicht (mehr) durchgeführt werden könnte, wie oben dargestellt) im konkret vorliegenden Fall und vor dem Hintergrund der konkret vorliegenden Konstellation – wohl nur als konstruiert bzw. redundant erachtet werden.
Eine Nachholung von entsprechenden Ermittlungsschritten, auch im Hinblick auf die zweite Variante des § 52 Abs. 6 FPG bzw. von darauf aufbauenden Feststellungen durch das Bundesverwaltungsgericht – also zur Fragestellung, ob „die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" erforderlich ist – scheint mit der Logik der genannten Gesetzesstelle auch deshalb nicht vereinbar, weil die Verpflichtung zur Ausreise und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina von der Behörde ja bereits ausgesprochen wurde.
3.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall nicht bloß von Begründungsmängeln und lässlichen Mängeln bei der Feststellung auszugehen ist, sondern – durch die gänzlich unterbliebene Prüfung der Bestimmungen des § 52 Abs. 6 FPG (und zwar nicht nur im Hinblick auf die freiwillige Ausreise nach Slowenien, sondern auch im Hinblick auf das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 6 Abs. 2 der Rückführungs-RL, Richtlinie 2008/115/EG) – von gravierenden Verfahrensfehlern, die den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten und in einem Berufungsverfahren nicht mehr sanierbar scheinen.
Zwar hat die Behörde mit der aufgetragenen Stellungnahme im Jänner 2026 mitgeteilt, dass das Einreiseverbot aufgrund des slowenischen Aufenthaltstitels – für den Fall der Rechtskraft – nicht schengenweit ausgeschrieben werde. Jedoch ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nur über die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides absprechen kann; die in Aussicht gestellten Verwaltungsvorgänge nach Erledigung des Beschwerdeverfahrens gehören jedenfalls nicht zum Beschwerdegegenstand.
Die Mitteilung der Behörde zu der in Aussicht gestellten Beschränkung des Einreiseverbotes auf Österreich weist aber andererseits doch darauf hin, dass die Interessenslage des BF vom Bundesamt nachträglich neu bewertet wird, was an der Bewertung der Rechtmäßigkeit des Bescheides jedoch nichts mehr zu ändern vermag.
3.3.4. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde auch keine Feststellungen zum Familienleben des BF in Slowenien getroffen hat. Nach dem Beschwerdevorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln halten sich in Slowenien die Ehefrau des BF, ein minderjähriger und ein erwachsener Sohn auf. Bindungen in einen anderen "Schengen-Staat" stehen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel des anderen "Schengen-Staates" verfügt. Den familiären Bindungen ist freilich dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer grundsätzlich für den Schengenraum geltenden Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" in den Blick zu nehmen ist (vgl. VwGH 27.08.2024, Ra 2024/17/0012 mit Verweis auf EuGH 16.01.2018, C-240/17).
In Anbetracht des Umstandes, dass der BF in Slowenien gewichtige Interessen hat, zumal er dort seit etwa fünfzehn Jahren ein Gewerbe betreibt, sind vor dem Hintergrund der obzitierten Judikatur wohl auch die beruflichen Interessen in einem anderen Schengen-Staat in den Blick zu nehmen und wäre dieser Umstand ebenfalls in die Interessensabwägung einzubeziehen gewesen. Dies hat die Behörde ebenfalls unterlassen, womit sie den Bescheid weiter mit Rechtswidrigkeit belastet hat.
3.3.5. Insgesamt erweist sich die gegen den BF mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung aufgrund von qualifizierten Verfahrens- bzw. Feststellungsmängeln als rechtswidrig. Da die Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben ist, ist den akzessorischen Spruchpunkten III. bis VI. die Grundlage entzogen und war spruchgemäß zu entscheiden.
Zumal die Behebung des Bescheides wegen der genannten Verfahrens- bzw. Feststellungsmängel erfolgte, steht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes einer neuen Entscheidung im Sinne des § 52 FPG im Falle der Wiedereinreise ins Bundesgebiet – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen dafür und nach Führung eines dieser Gesetzesstelle entsprechenden Verfahrens – nichts entgegen.
3.4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B)
3.5. Zur Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es – soweit für das erkennende Gericht überblickbar – an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob im Hinblick auf die Alternativen des § 52 Abs. 6 FPG, insbesondere im Hinblick auf die „sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich“ eine erstmalige Beurteilung der Voraussetzungen durch das Bundesverwaltungsgericht zulässig wäre bzw. ob Feststellungen betreffend eine Gefährlichkeit im Sinne der genannten Bestimmung im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden können. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall den Aufenthaltstitel sowie die familiären Bindungen des BF in einem anderen Mitgliedstaat im erstinstanzlichen Verfahren – gänzlich – unberücksichtigt ließ und erst nachträglich eine Anerkennung der Bindung zu Slowenien erkennen ließ und auch in Anbetracht des Umstandes, dass der BF, dem Behördenspruch folgend, bereits in den Herkunftsstaat ausgereist ist, was eine Nachholung der Beurteilung, ob eine sofortige Ausreise ohne vorheriges Konsultationsverfahren gerechtfertigt ist, als konstruiert bzw. redundant erscheinen lässt (siehe dazu auch den geschilderten Verfahrensgang und die die Begründung unter 3.3.2.)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.