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L521 2292416-1•Bundesverwaltungsgericht L521 2292416-1
L521 2292416-1Bundesverwaltungsgericht17.04.2026
Diskriminierung Drohungen Ehe gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung körperliche Übergriffe mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Religion Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation sexuelle Orientierung Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit
L521 2292416-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Mag. Hubert WAGNER, LL.M., Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8/4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2024, Zl. 1335395910-223757146, in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005 und dem Fremdenpolizeigesetz 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 26.11.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 26.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Da der Beschwerdeführer in der Folge nicht greifbar war, wurde das Asylverfahren zunächst eingestellt. Zu einem ersten Erstbefragungstermin erschien der Beschwerdeführer wegen Krankheit nicht. Am 17.04.2023 führte er im Rahmen der Erstbefragung zur Begründung seines Antrags auf international Schutz aus, seine Familie sei religiös und habe versucht, ihn zu einer Eheschließung zu zwingen. Er habe jedoch eine andere Frau geehelicht, was seine Familie nicht akzeptiert habe. Sein Vater und sein Onkel hätten ihn „jahrelang verprügelt“. Da er anonym den türkischen Staatspräsidenten kritisiert habe, sei sein Twitter-Account gesperrt worden.
2. Am 06.09.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zum Ausreisegrund befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die konfessionelle Eheschließung mit seiner armenischstämmigen und wie er bisexuell orientierten Freundin habe zu familiären Problemen geführt. Zwei Onkel väterlicherseits hätten ihn im Jahr 2020 verschleppt, drei Tage ohne Nahrung in einem Haus gefangen gehalten und ihn geschlagen. Zuvor habe einer der Onkel seine Ehegattin bedroht, woraufhin der Beschwerdeführer Anzeige gegen diesen erstattet habe. Seine Familie habe versucht, ihn mit einer der Menzil-Gemeinde zugehörigen Frau zu verheiraten, was er abgelehnt habe. Nachdem ein Onkel für den Verlust des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers im April 2020 gesorgt habe, sei er mit seiner Ehegattin „in andere Städte gefahren, um .. Ruhe zu haben“. Seine Onkel hätten ihn allerdings immer gefunden und ihn in XXXX zunächst drei Tage festgehalten und ihm zwei Vorderzähne ausgeschlagen. Bei einem weiteren Vorfall habe ein Onkel mit sieben weiteren Personen seine Wohnung gestürmt. In der Stadt XXXX sei er von einem Cousin seines Vaters, der professionell boxe, gefunden und verletzt worden. Schließlich sei er nach dem neuerlichen Verlust eines Arbeitsplatzes in Istanbul ausgereist.
Am 24.10.2024 wurde die Einvernahme des Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fortgesetzt und dieser nochmals eingehend zu den Ausreisegründen befragt.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2024, Zl. 1335395910-223757146, wurde der Antrag des Beschwerdeführers „vom 17.04.2023“ auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 2 Wochen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).
4. Gegen den dem Beschwerdeführer am 24.04.2024 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (eingebracht durch die seinerzeitige rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers).
In dieser wird Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter Beweiswürdigung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet und begehrt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten oder hilfsweise den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen bzw. die Rückkehrentscheidung aufzuheben und eine solche für auf Dauer unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt und jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht begehrt.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der angefochtene Bescheid sei „inhaltlich falsch“, da die Türkei kein sicheres Herkunftsland sei. Der Beschwerdeführer habe ein „persönliches, nachvollziehbares Vorbringen erstattet“, das ausreichend sei, um „einen Asylstatus zuzuerkennen“.
5. Zur Vorbereitung der für den 23.10.2025 in Aussicht genommenen mündlichen Verhandlung nahm das Bundesverwaltungsgericht im September 2025 aufgrund einer mangelnden Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet Kontakt mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung auf. Da die rechtsfreundlichen Vertretung in der Folge keine Zustellanschrift bekannt geben konnte, musste das Asylverfahren mit verfahrensleitendem Beschluss vom 10.10.2025 eingestellt werden.
Nach Bekanntgabe einer Zustellanschrift wurde das Asylverfahren mit verfahrensleitendem Beschluss vom 10.11.2025 fortgesetzt.
6. Zur Vorbereitung der für den 23.02.2026 anberaumten mündlichen Verhandlung wurden der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers mit Note vom 09.02.2026 aktuelle Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, hiezu schriftlich oder in der Verhandlung mündlich Stellung zu nehmen. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer eine Fragenliste zu seinen Lebensumständen in Österreich übermittelt und deren Beantwortung aufgetragen. Der Beschwerdeführer nach von einer Stellungnahme zu den Berichten Abstand und kam der Auftrag zur Beantwortung der Fragenliste nicht nach.
7. Am 23.02.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers sowie eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Dolmetscherin für die Sprache Türkisch durchgeführt. Der Beschwerdeführer erklärte sich zur Verrichtung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit seiner ordnungsgemäß geladenen rechtsfreundlichen Vertretung bereit.
Die Verhandlungsschrift wurde in weiterer Folge (auch) der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers zugestellt und die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den bereits übermittelten Berichten zur Lage im Herkunftsstaat sowie zu den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung binnen weiterer drei Wochen freigestellt. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aufgetragen, Namen und ladungsfähige Anschriften von Zeugen dem Bundesverwaltungsgericht bekannt zu haben. Der Beschwerdeführer kam diesem Auftrag nicht nach und erstattete innerhalb der eingeräumten Frist auch keine Äußerung in der Sache.
II. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Türkisch in Wort und Schrift auf muttersprachlichem Niveau. Der Sprache Kurmancî ist er nicht in einem Ausmaß mächtig, das eine Einvernahme in dieser Sprache zulässt. Der Beschwerdeführer stammt aus einer der sufistischen Menzil-Gemeinde nahestehenden Familie. Er hat sich zwischenzeitlich eignen Angaben zufolge vom Islam abgewandt, glaubt jedoch an „ein Wesen“.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und wuchs dort auf. Nach dem Besuch des Lyzeums und dem Erwerb eines Abschlusses absolvierte der Beschwerdeführer die Studienberechtigungsprüfung mit Erfolg. Er trat jedoch in der Folge in das Berufsleben ein und war bis zur Ausreise in einem Telekommunikationsunternehmen, in der Gastronomie und in der Textilwirtschaft insgesamt mehrere Jahre erwerbstätig. Der Beschwerdeführer leistete in der Türkei außerdem den Wehrdienst im Ausmaß von 15 Monaten in der Stadt XXXX ab.
Am 22.11.2022 verließ der Beschwerdeführer die Türkei legal unter Verwendung seines türkischen Reisepasses und gelangte zunächst im Luftweg nach Serbien und von dort aus schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 25.11.2022 eintraf und am folgenden Tag internationalen Schutz beantragte. Die Kosten der Schleppung von ca. EUR 5.000,00 finanzierte der Beschwerdeführer aus finanziellen Zuwendungen Dritter.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er ging behauptetermaßen im Jahr 2020 in Istanbul im Jahr 2020 eine konfessionelle Ehe mit der armenischstämmigen türkischen Staatsangehörigen XXXX ein. Eine standesamtliche Ehe wurde nicht geschlossen. Der Beschwerdeführer hat sich mittlerweile von XXXX getrennt und ging in Österreich eine neue Beziehung ein.
Die Eltern des Beschwerdeführers und seine Geschwister leben in der Stadt Istanbul. Der Vater des Beschwerdeführers betreibt ein Restaurant, seine Mutter führt den Haushalt. Die Zwillingsschwester des Beschwerdeführers ist erwerbstätig, eine weitere Schwester ebenfalls. Die jüngste Schwester des Beschwerdeführers besucht die Schule. Der Beschwerdeführer stand zuletzt mit seiner Familie über soziale Medien in Kontakt, wobei der Kontakt den nicht überprüfbaren Angaben des Beschwerdeführers zufolge vor etwa einem Jahr aufgrund von Auffassungsunterschieden abgerissen ist.
1.2. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig, er nimmt keine Medikamente ein und steht nicht in medizinischer Behandlung. In der Vergangenheit wurden dem Beschwerdeführer Nasenpolypen und die Mandeln entfernt und, er erlitt außerdem einen Meniskusriss und musste an der linken Kniescheibe operiert werden.
1.3. Der Beschwerdeführer ist eignen Angaben zufolge bisexuell orientiert. Er unterhielt bzw. unterhält Beziehungen mit Personen weiblichen Geschlechts und Bekanntschaften mit Personen männlichen Geschlechts. Er erfuhr deshalb Geringschätzung und Diskriminierung im Kreis seiner Familie.
Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise keiner individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund einer von ihm eingegangenen Beziehung oder seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt. Er wurde insbesondere nicht von Angehörigen aufgrund einer von ihm eingegangenen Beziehung oder anderen Gründen attackiert oder bedroht. Der Beschwerdeführer wird einer individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt aufgrund seiner sexuellen Orientierung auch im Fall einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein.
1.4. Der Beschwerdeführer gehörte in seinem Herkunftsstaat keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an, er entfaltetete weder in der Türkei, noch in Österreich ein politisches Engagement. Er nahm vor seiner Ausreise an keinen politischen Kundgebungen teil, er wurde nicht festgenommen und es wurde ihm keine bestimmte (oppositionelle) politische Gesinnung, keine Zugehörigkeit zu einer terroristischen Gruppierung und auch keine Verwicklung in Straftaten unterstellt. Der Beschwerdeführer war und ist nicht polizeilichen oder gerichtlichen Ermittlungen aufgrund von kritischen Äußerungen über den türkischen Staatspräsidenten in sozialen Medien betroffen. Der Beschwerdeführer hatte auch keine Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und seines Religionsbekenntnisses zu gewärtigen.
Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat keiner anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt und wird im Falle einer Rückkehr in die Türkei und dort in seine Herkunftsregion XXXX einer solchen individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein.
1.5. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe und auch nicht die Inhaftierung in einer Strafanstalt. Ebenso unterliegt der Beschwerdeführer keiner anderweitigen individuellen Gefährdung, insbesondere nicht im Hinblick auf eine ihr drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder terroristische Anschläge.
Seine Herkunftsregion ist im Luftweg mit Linienflügen und ohne die maßgebliche Wahrscheinlichkeit eintretender sicherheitsrelevanter Vorfälle oder von Übergriffen erreichbar.
1.6. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder und arbeitsfähiger Mensch mit einer abgeschlossenen Schulbildung und mehrjähriger Berufserfahrung in der Gastronomie, der Telekommunikationsbrachen und in der Textilwirtschaft. Ihm ist die Rückkehr in seine Herkunftsregion und dort die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie die Erlangung einer gesicherten Unterkunft möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer wird eine gesicherte Existenzgrundlage in seiner Herkunftsregion vorfinden. Es ist dem Beschwerdeführer außerdem möglich und zumutbar, sich in anderen Regionen in der Türkei (etwa in urbanen Zentren in der Westtürkei wie Izmir oder in touristischen Zentren wie etwa Antalya), niederzulassen. Der Beschwerdeführer wird auch dort eine gesicherte Existenzgrundlage vorfinden.
1.7. Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen türkischen Personalausweis (Kimlik) im Original. Sein Reisepass wurde im Zuge der Schleppung nach Österreich vernichtet.
1.8. In Österreich führt der Beschwerdeführer seit Dezember 2025 eine Beziehung mit XXXX , lebt aber nicht mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Zuvor führte er eine längere Beziehung mit einer Person weiblichen Geschlechts namens XXXX , deren Familienname dem Beschwerdeführer nicht erinnerlich ist.
1.9. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 25.11.2022 in Österreich auf. Er reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und ist seit der am 26.11.2022 erfolgten Antragstellung als Asylwerber gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers nach der Asylantragstellung am 26.11.2022 ist unklar. Er gab erst am 17.01.2023 eine Kontaktstelle (Obdachlosenmeldung) in der Bundeshauptstadt Wien bekannt. Einen Wohnsitz im Bundesgebiet begründete er erstmals am 21.09.2023. Mit 10.04.2025 übersiedelte der Beschwerdeführer aufgrund der Zuweisung zu einem Grundversorgungsquartier in Niederösterreich in die XXXX . Von diesem Quartiert entfernte er sich nach Unstimmigkeiten im August 2025.Im Zeitraum 19.08.2025 bis 20.10.2025 verfügte der Beschwerdeführer über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Seit dem 20.10.2025 besteht eine Hauptwohnsitzmeldung in der Bundeshauptstadt Wien, wo der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Mitbewohner in einer Wohnung lebt.
Der Beschwerdeführer bezog in den Monaten April 2005 und Mai 2005 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Davor und danach erhielt er keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Der Beschwerdeführer geht derzeit eigenen Angaben zufolge keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach und lebt von Zuwendungen eines Freundes. Allerdings übt der Beschwerdeführer seit dem 04.11.2025 in Wien am Standort 1160 Wien XXXX , das (freie) Handelsgewerbe aus. Er ist deshalb seit dem 04.11.2025 als gewerblich selbständige Person bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen pflichtversichert.
Der Beschwerdeführer ist zu Prüfungen über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A1 und A1+ gemäß den Bestimmungen nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen (GER) angetreten, erlangte jedoch keine Zeugnisse. Er verfügt aufgrund der Dauer des Aufenthaltes in Österreich über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, die eine Verständigung in Alltagssituationen ermöglichen. Ein Nachweis über die Ablegung der Integrationsprüfung wurde nicht erbracht.
Der Beschwerdeführer verbringt seine Freizeit mit seiner Freundin, die er fallweise bei der Altenpflege unterstützt und mit älteren Menschen kommuniziert. Nach seiner Einreise besuchte der Beschwerdeführer Museen. Ein besonderes Naheverhältnis zu bestimmten Freunden wurde nicht vorgebracht. Dass in Österreich eine Stiefschwester des Beschwerdeführers lebt, mit der er in Kontakt steht, kann nicht festgestellt werden.
1.10. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit zusammenhängenden zivilrechtlichen Ansprüchen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.
1.11. Zur Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen:
a)Aktuelle Ereignisse
30.03. 2026: Am 24.03. und 25.03.26 führten Sicherheitskräfte in verschiedenen türkischen Städten zeitgleich Razzien im Zusammenhang mit Newroz-Veranstaltungen durch. Behördenangaben zufolge wurden insgesamt 209 Personen vorübergehend in Gewahrsam genommen. Neun von ihnen seien anschließend in Untersuchungshaft überführt worden. Den Betroffenen wird vorgeworfen, gegen das Versammlungs- und Demonstrationsgesetz Nr. 2911 verstoßen und sog. Terrorpropaganda für die verbotene PKK betrieben zu haben. Laut der Generaldirektion für Öffentliche Sicherheit (Emniyet Genel Müdürlüğü) umfasste letztere das Singen von Liedern, das Rufen von Parolen sowie die Verwendung von Bannern und Fotos in mutmaßlichem Zusammenhang mit der PKK. Staatspräsident Recep Tayyip Erdoğan sowie Innenminister Mustafa Çiftçi erklärten, derartige Aktionen auf dem Weg zu einer „terrorfreien Türkei“ nicht zu dulden. Die PKK hatte im Mai 2025 ihre Auflösung und das Ende des bewaffneten Kampfes verkündet (vgl. BN v. 12.05.25). Daraufhin wurde im August 2025 eine parlamentarische Kommission gegründet, um den Friedensprozess zu begleiten (vgl. BN v. 04.08.25).
23.03. 2026: Am 17.03.26 gab der Vorsitzende der oppositionellen CHP, Özgür Özel, in einer zuvor angekündigten Presseerklärung bekannt, dass laut Daten aus dem staatlichen Katasterregister der im Februar 2026 zum Justizminister ernannte Akın Gürlek (vgl. BN v. 16.02.26) im Besitz von insgesamt vierzehn Immobilien im Millionenbereich sei. Dies sei Vermögen, welches ein Staatsbeamter auf legalem Wege nicht anhäufen könne. Zudem beschuldigte er Gürlek, in den unter ihm geleiteten Verfahren gegen prominente Oppositionelle häufig auf denselben Sachverständigen zurückgegriffen zu haben. Außerdem seien auf Gürleks Wunsch hin in seiner vorherigen Position als Oberstaatsanwalt Istanbuls insgesamt acht Richter, die sich im İmamoğlu Verfahren gegen seine Linie gestellt hätten, in andere Landesteile versetzt worden. In der Folge veröffentlichte Gürlek über den Internetauftritt des Justizministeriums eine Stellungnahme, in welcher er sich als Besitzer von lediglich vier Immobilien bekannte und Özel der Verleumdung beschuldigte. Medienvertretenden gegenüber gab Gürlek an, ein Schadensersatzklage gegen Özel eröffnet zu haben. Des Weiteren versuche Özel von Korruptionsvorwürfen gegen seine Person im Zusammenhang mit dem angeklagten Oberbürgermeister Antalyas ablenken zu wollen (s.u.).
Der 26. Strafgerichtshof Istanbuls verurteilte die prominenten Medienschaffenden Nazlı Ilıcak und Ahmet Altan in einem erneuten Verfahren zu mehreren Jahren Haft wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation. Den Verurteilten wird vorgeworfen, im Vorfeld vom Putschversuch 2016 gewusst und zur Teilnahme aufgerufen zu haben. Zuvor war eine verhängte lebenslange Haftstrafe vom Kassationsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben worden. Zwar seien die Angeklagten der Terrorunterstützung schuldig, jedoch habe ein Versuch, die verfassungsmäßige Ordnung der Türkei zu beseitigen, nicht nachgewiesen werden können. Es handelt sich bei dem aktuellen Verfahren um die dritte Wiederholung des Prozesses (vgl. BN v. 19.02.24). Das Urteil wurde von internationalen Journalismusverbänden kritisiert.
Der Journalist İsmail Arı wurde am 21.03.26 in Tokat festgenommen, um in Ankara dem Haftrichter vorgeführt zu werden. Dies berichteten übereinstimmende Medienberichte. Ihm wird vorgeworfen, mit seiner Berichterstattung für die Tageszeitung Bir Gün willentlich Falschinformationen verbreitet zu haben. Der Haftrichter habe entschieden, Arı in Untersuchungshaft zu nehmen.
Am 16.03.26 begann am 6. Amtsgericht für schwere Strafsachen Antalyas der Korruptionsprozess gegen den Oberbürgermeister Antalyas, Muhittin Böcek (CHP), seinen Sohn, den früheren Polizeichef der Region und 38 weitere Angeklagte, von welchen fünf in Untersuchungshaft sind. Böcek wies alle Anschuldigungen von sich und das Gericht ordnete ein Fortbestehen der Untersuchungshaft an (vgl. BN v. 18.08.25).30
16.03. 2026: Laut Medienberichten vom 10.03.26 wurden im Rahmen laufender Ermittlungen gegen den ehemaligen Bürgermeister der Stadt Mersin, Şükrü Sözen (CHP), zunächst 36 Personen vorläufig festgenommen, darunter ehemalige kommunale Funktionsträger, Mitarbeiter der Stadtverwaltung sowie Unternehmer aus der Bau- und Tourismusbranche. Bis zum 13.03.26 stieg die Zahl der vorläufig festgenommenen Personen demnach auf 40, von denen zwölf Personen anschließend durch ein Gericht in Untersuchungshaft überstellt wurden. Presseberichten zufolge durchsuchte die Polizei am 11.03.26 das Rathaus der CHP-geführten Großstadtgemeinde Mersin und nahm vorläufig 27 Verdächtige fest, von denen anschließend sieben Personen in Untersuchungshaft überführt wurden. Die Ermittlungen betreffen Bestechlichkeit, Urkundenfälschung, Manipulation öffentlicher Ausschreibungen, Betrug und Geldwäsche. 12 Am 13.03.26 wurde der Bürgermeister der Stadt Kuşadası, Ömer Günel (CHP), vorläufig festgenommen, ebenso wie weitere fünf Personen aus dem Umfeld der Stadtverwaltung. Die Vorwürfe umfassen Korruption und Bestechlichkeit.
09.03. 2026: Am 09.03.26 begann im Gefängnis Silivri der Prozess gegen den inhaftierten Oberbürgermeister Istanbuls, Ekrem İmamoğlu und 401 Mitangeklagte, von welchen insgesamt 107 seit mehreren Monaten in Untersuchungshaft sitzen. Der Landrat der Gemeinde Silivri hatte zuvor den Ausnahmezustand für seine Gemeinde verkündet und ein Demonstrations- und Versammlungsverbot in einem Umkreis von einem Kilometer um die Haftanstalt für den gesamten Monat März erlassen. Demnach sind neben Demonstrationen, auch das Betreiben von Ständen, Presseerklärungsverlesungen, Berichterstattung und die Aufnahme von Bildmaterialien in diesem Umkreis untersagt. Bereits nach den ersten Minuten der Verhandlung wurde der Gerichtssaal nach Auseinandersetzungen über die Veröffentlichung der Anklageliste durch eine regierungsnahe Zeitung geräumt und das Verfahren bis zum frühen Nachmittag unterbrochen. Die Anwälte der Verteidigung gaben an, die veröffentlichte Liste selbst nicht erhalten zu haben.
Die fünfte Kammer des obersten Verwaltungsgerichts des Staatsrats (Danıştay) entschied am 07.03.26, dass ein Urteil des Verfassungsgerichts von 2019 nicht bindend für untere Instanzen sei. Eine individuelle Beschwerde vor dem Verfassungsgericht könne lediglich zum Entscheid von Neuverhandlungen führen. Das Verfassungsgericht hatte am 27.07.19 entschieden, dass ein Urteil gegen mehrere Hundert Akademikerinnen und Akademiker, die Anfang 2016 einen Aufruf zur Einstellung von Militäroperationen im überwiegend kurdisch besiedelten Südosten des Landes unterschrieben hatten, unrechtmäßig war und die Neuverhandlungen von den unteren Gerichten gefordert. Der Aufruf unterliege der Meinungsfreiheit und könne nicht, wie im vorherigen Urteil unterstellt, als Propaganda für die PKK gewertet werden (vgl. BN v. 29.07.19). Ein Akademiker, der seine Stelle verloren hatte, klagte und bekam in einer Neuverhandlung vor einem erstinstanzlichen Gericht seine entfallenen Lohnzahlungen und Schadensersatz zugesprochen. Dieses Urteil wurde von einem Verwaltungsgericht bestätigt, worauf die zu Lohnzahlungen und Wiedereinstellung aufgeforderte Universität vor den Staatsrat zog. Dieser hat nun die Urteile der unteren Gerichte entgegen der Verfassungsgerichtentscheidung von 2019 revidiert.
Laut Angaben des Innenministeriums wurden am 03.03.26 bei Polizeieinsätzen in 38 Provinzen der Türkei insgesamt 298 Personen festgenommen, denen Verbindungen zur verbotenen Gülen-Bewegung vorgeworfen werden. Sie sollen via Münztelefonen und der verschlüsselten Messenger-App ByLock Kontakt zu anderen Mitgliedern der Organisation gehabt haben sowie Propaganda für die Organisation gemacht und zu deren Finanzierung beigetragen haben. Unter den Festgenommenen seien 182 Personen in Untersuchungshaft genommen worden.
Medienberichten zufolge eröffnete die Oberstaatsanwaltschaft Istanbul ein Ermittlungsverfahren gegen mehrere Polizeibeamte in Istanbul aufgrund von Foltervorwürfen. Der mutmaßlich Geschädigte gab an, am 03.03.26 nach einer Drogenkontrolle auf einer Polizeistation gefoltert worden zu sein. Zudem habe man ihm über mehrere Stunden den Zugang zu seinem Anwalt verwehrt. Fünf Beamte hätten ihn wiederholt geschlagen und sexuelle Gewalt an ihm ausgeübt. Medienberichten zufolge werden seine Aussagen von gerichtsmedizinischen Befunden gestützt. Die Generaldirektion für Polizeiwesen des Innenministeriums gab am 08.03.26 in einer Presseerklärung bekannt, dass die Vorwürfe derzeit untersucht werden. Der Türkische Menschenrechtsverein dokumentierte in seinem letzten Jahresreport für das Jahr 2024 insgesamt 481 Fälle von Folter.
02.03. 2026: Medienberichten zufolge wurde der amtierende Bürgermeister der Stadt Bolu, Tanju Özcan (CHP), am 28.02.26 unter dem Vorwurf der Vorteilsnahme vorläufig von der Gendarmerie festgenommen. Die Maßnahme erstreckt sich auf zwölf Mitarbeitende der CHP-Stadtverwaltung. Özcan wies ein strafbares Verhalten ausdrücklich zurück.
Am 25.02.26 wurde die Oberbürgermeisterin der Stadt Aydin, Özlem Çerçioğlu, des Vorwurfes der Korruption und Manipulation öffentlicher Ausschreibungsverfahren freigesprochen. Der Freispruch im seit 2018 andauernden Verfahren erfolgte wenige Monate nach ihrem Parteiübertritt von der CHP in die AKP (vgl. BN v. 18.08.25).
23.02. 2026: Am 18.02.26 verabschiedete die in der Türkischen Nationalversammlung für den Friedensprozess mit der PKK zuständige Kommission ihren Abschlussbericht mit einer deutlichen Mehrheit. Vorgeschlagen wird eine Rehabilitierung entwaffneter PKK-Kämpferinnen und -Kämpfer, Gesetzesänderungen zur frühzeitigen Entlassung alter und kranker Häftlinge nach verkürzter Haft, ein Ende der Treuhänderpraxis in vielen Stadtverwaltungen des Landes, Stärkung der Freiheits- und Individualrechte sowie die Umsetzung von EGMR- und Verfassungsgerichtsurteilen. Alle Vorschläge sind an die vollständige Waffenniederlegung der PKK geknüpft. Bemerkenswert ist, dass eine Generalamnestie für PKK-Kämpferinnen und -Kämpfer nicht vorgesehen ist. Dies verdeutlichte auch der designierte Justizminister Gürlek in einem Interview mit einer regierungsnahen Zeitung. Die Vorschläge der Kommission zu Gesetzesänderungen müssen vor einer Umsetzung zunächst vom Plenum der Nationalversammlung verabschiedet werden. Kritik fand besonders die im Text beschriebene historische Brüderlichkeit zwischen Kurden und Türken, welche sich über viele historische Epochen auslässt, jedoch die Zeit der Republik Türkei unerwähnt lässt. Die Dachorganisation der PKK, KCK äußerte sich kritisch gegenüber dem Bericht. Die KCK fordert weiterhin die Freilassung Öcalans und kritisiert, dass in dem Bericht weniger von der kurdischen Frage als vielmehr von einem Terrorproblem die Rede sei.
In Istanbul wurden am 10.02. und am 11.02.26 Konzerte zweier Rockbands abgesagt. Als Begründung verkündete die dem Provinzgouverneur unterstellte Bezirksverwaltung Beşiktaş, die Bühnenshows der Bands würden im Widerspruch zu den Werten der türkischen Bevölkerung stehen. Der Bezirksgouverneur verhängte ein zweitägiges Veranstaltungsverbot für die Konzerthalle und berief sich hierbei auf das Gesetz 2911. Am 13.02.26 wurde darüber hinaus ein Konzert einer irischen Band am selben Veranstaltungsort ohne weitere Begründung abgesagt.
Zum hundertsten Jubiläum der Verabschiedung des türkischen Zivilgesetzbuchs am 17.02.26 riefen 168 Akademikerinnen und Akademiker in einem offenen Brief zum Festhalten am Prinzip des Laizismus auf. Der Aufruf fand innerhalb kurzer Zeit mehrere Zehntausend Unterstützerinnen und Unterstützer. Staatspräsident Erdoğan kritisierte die Unterzeichnenden scharf. Der Bildungsminister Yusuf Tekin kündigte gerichtliche Ermittlungen gegen die Kampagne an. Daraufhin solidarisierten sich mehrere Berufsverbände am 22.02.26 in einer gemeinsamen Presseerklärung mit den Unterzeichnenden des Aufrufs. Angestoßen wurde die Kampagne, nachdem das Bildungsministerium Schulen landesweit zum Feiern des Fastenmonats Ramadan aufgerufen hatte, was bereits zu Kritik durch Lehrerverbände führte. Zudem sorgte eine in sozialen Medien häufig geteilte Szene aus einer Serie im regierungsnahen Sender A-TV für Unmut: Hier wird eine laizistische Familie gezeigt, die ihren konservativen Gästen bei einem Festessen Schweinefleisch anbietet. Beobachterinnen und Beobachter sehen in der Verbreitung dieser Szene eine Provokation.
in Kayseri In der Provinz Kayseri wurden Medienberichten zufolge am 17.02.26 70 Personen festgenommen, denen vorgeworfen wird, Gülenisten zu sein.
Am 20.02.26 wurde der u.a. für DW tätige Journalist Alican Uludağ in Ankara festgenommen und nach Istanbul verbracht, um dort dem Haftrichter vorgeführt zu werden. Uludağ befindet sich momentan mit der Begründung einer Fluchtgefahr in Untersuchungshaft. Ihm wird Präsidentenbeleidigung vorgeworfen. Die Vorwürfe stehen im Zusammenhang mit Äußerungen in einer Fernsehsendung und in sozialen Medien aus dem Jahr 2024, in welchen er die damalige Haftentlassung von IS-Mitgliedern und Korruption kritisierte. Kommentatoren gehen davon aus, dass die Festnahme des, besonders in Gerichtskreisen, gut vernetzten Investigativjournalisten ein erstes Anzeichen für eine härtere Gangart unter dem neu ernannten Justizminister Gürlek (vgl. BN v. 16.02.26) sein könnte. Die Webpräsenz des deutschen Auslandssenders ist bereits seit dem 01.07.22 in der Türkei gesperrt und kann aus der Türkei nur mit Hilfe von VPNs erreicht werden (vgl. BN v. 04.07.22).
16.02. 2026: Der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan ernannte am 11.02.26 den bisherigen Istanbuler Generalstaatsanwalt Akın Gürlek zum neuen Justizminister. Gürlek war zuvor als Generalstaatsanwalt mit mehreren politisch relevanten Ermittlungsverfahren befasst, u.a. gegen den inhaftierten Oberbürgermeister Istanbuls, Ekrem İmamoğlu. Während der Vereidigung Gürleks kam es im Parlament zu Handgreiflichkeiten zwischen Abgeordneten der Regierungsmehrheit und der Opposition, die die Vereidigung blockieren wollten. Oppositionelle Politiker kritisierten, dass Gürleks Beförderung eine Belohnung für harte Maßnahmen gegen Oppositionelle darstelle. Als Justizminister ist Gürlek kraft Amtes auch der Vorsitzende des Rats der Richter und Staatsanwälte (Hâkimler ve Savcılar Kurulu, HSK). Dieses Gremium ist u.a. für die Ernennung, Beförderung, Versetzung und Disziplinierung von Angehörigen der Richterschaft und Staatsanwaltschaft in der Türkei zuständig. Derzeit sind beim HSK noch Beschwerden gegen Gürlek im Zusammenhang mit seiner staatsanwaltlichen Tätigkeit anhängig. Viele Juristinnen und Juristen sehen in seiner Ernennung Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz. Die Juristenvereinigung Çağdaş Hukukçular Derneği (Progressive Lawyers Association, ÇHD) forderte die Vereinigung der türkischen Rechtsanwaltskammern (Türk Barolar Birliği, TBB) auf, jeglichen offiziellen Kontakt mit Gürlek zu vermeiden, auf Glückwünsche zu seiner Ernennung zu verzichten, ihn nicht als legitimen Gesprächspartner anzuerkennen, ihn von offiziellen Veranstaltungen und Empfängen auszuschließen sowie eine öffentliche Erklärung abzugeben, die seine Ernennung verurteilt. Laut ÇHD sei Gürlek maßgeblich an illegitimen Prozessen gegen die organisierte Anwaltschaft beteiligt (vgl. BN v. 19.01.26). Die Rechtsanwaltskammer Ankara kündigte für den 16.02.26 eine Klage gegen die Ernennung beim Staatsrat (Danıştay) an.
Die Kulturmanagerin Ayşe Barım wurde am 10.02.26 wegen Beihilfe zum Versuch, die Regierung zu stürzen, zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und sechs Monaten verurteilt und mit einer Ausreisesperre belegt. Ihr wird vorgeworfen, an der Organisation der Gezi-Proteste im Sommer 2013 beteiligt gewesen zu sein (vgl. BN v. 06.10.25). Als Beweismittel wurden Verbindungsnachweise von Telefonaten mit Osman Kavala herangezogen, der als Organisator und Finanzier der Gezi-Proteste angesehen wird. Der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stellte bereits 2019 fest, dass die Inhaftierung von Kavala willkürlich und politisch motiviert war und ordnete seine sofortige Freilassung an, dennoch verurteilte ihn ein türkisches Gericht 2022 zu lebenslanger Haft, was schließlich ein Vertragsverletzungsverfahren des Europarats gegen die Türkei nach sich zog (vgl. BN v. 22.04.24).
09.02. 2026: Am 04.02.26 verlas die Generalstaatsanwaltschaft Istanbul die Anklageschrift gegen den inhaftierten Oberbürgermeister Istanbuls, Ekrem İmamoğlu, im Verfahren gegen ihn wegen „politischer Spionage“ (vgl. BN v. 27.10.25) mit der Forderung von 15 bis 20 Jahren Haft. İmamoğlu und seinen Mitangeklagten wird der Verkauf von Nutzerdaten aus Onlineangeboten der Istanbuler Stadtverwaltung an ausländische Geheimdienste mit dem Ziel der Wahlmanipulation vorgeworfen. 12 Am 02.02.26 wurden im Zusammenhang mit einem von der Staatsanwaltschaft Izmir gegen die CHP geleitete Stadtverwaltung Buca eingeleiteten Korruptionsverfahren 25 Personen festgenommen. Von 28 Beschuldigten wurden am Morgen des 09.02.26 bereits 26 Personen dem Haftrichter vorgeführt. Am 04.02.26 wurde der Schwager İmamoğlus, Ali Kaya, im Zusammenhang mit Rauschgiftermittlungen festgenommen. Ihm und seinen 26 Mitangeklagten werden der Besitz und die Verbreitung von Drogen so wie Förderung der Prostitution vorgeworfen. Seit Ende 2025 kam es vermehrt zu Festnahmen und gerichtlichen Vorladungen von Personen des öffentlichen Lebens im Zuge von Drogenermittlungen. Der Bezirksbürgermeister von Keçiören in Ankara, Mesut Özarslan, kündigte am 08.02.26 an, aus der CHP austreten und in den nächsten Tagen offiziell in die AKP eintreten zu wollen. Der Vizebürgermeister des Stadtteils und ein weiteres Mitglied des Stadtrates kündigten an, es ihm gleichzutun. Medienberichten zufolge, liefen bereits seit einigen Monaten Ermittlungen gegen Özarslan wegen Korruption und es hätten im Vorfeld seiner Austrittsankündigung bereits Gespräche mit hochrangigen Vertretern der AKP stattgefunden.
Die Generalstaatsanwaltschaft Istanbul gab am 03.02.26 bekannt, dass sie Haftbefehle gegen 110 Personen erlassen hat, denen Mitgliedschaft in und Tätigkeiten für terroristische Organisationen vorgeworfen wird. Bei den Beschuldigten handelt es sich um Mitglieder unterschiedlicher linkspolitischer Organisationen. Auch Journalistinnen und Journalisten befinden sich unter ihnen. Zunächst konnten 96 Personen festgenommen werden. Die prokurdische DEM-Partei verurteilte die Festnahmen und brachte sie in direkten Zusammenhang mit den jüngsten Protesten gegen die Angriffe auf kurdische Kräfte in Syrien (vgl. BN v. 26.01.26). Am 05.02.26 wurde eine 16-jährige Aktivistin in Izmir mit dem Vorwurf der Terrorpropaganda festgenommen, weil sie aus Solidarität mit kurdischen Kämpferinnen in Syrien einen Inhalt in den sozialen Medien geteilt hatte, in welchem sie sich einen Haarzopf geflochten hatte. Nachdem ein Video im Internet Verbreitung fand, in welchem dschihadistische Kämpfer einen mutmaßlich von kurdischen Milizionärinnen abgeschnittenen Zopf in die Kamera hielt, starteten Aktivistinnen in der Türkei eine Kampagne, in welcher sich vorwiegend Frauen aus Solidarität dabei filmen und fotografieren, wie sich die Haare flechten. Der Fußballverein Amedspor wurde vom türkischen Fußballverband mit einer Strafe bedacht, weil ein Spieler sich am 02.02.26 nach geglücktem Torschuss eine Geste machte, welche das Flechten der Haare symbolisieren sollte. In einer öffentlichen Stellungnahme am 05.02.26 verurteilte die Internationale Journalisten-Föderation IFJ, der größte internationale Dachverband nationaler Journalistenverbände mit Sitz in Brüssel, die Schüsse türkischer Grenzsoldaten auf eine syrische Journalistin, Nujan Mala Hassan, am 20.01.26. Hassan berichtete über die Proteste längs der türkisch-syrischen Grenze in Solidarität mit den kurdischen Kräften in Syrien. Hassan wurde mit einem Bauchschuss schwer verwundet. Sie berichtete, dass Grenzbeamte das Feuer auf Protestierende und Berichterstattende auf der syrischen Seite der Grenze eröffnet hätten.
Die NGO Human Rights Watch (HRW) stellte am 04.02.26 ihren Jahresbericht für das Jahr 2025 vor. Die Organisation hebt besonders die Strafverfolgung İmamoğlus und anderer Mitglieder der CHP, sowie die sich gegen alle Oppositionsparteien erstreckenden Einschränkungen der Presse, Meinungs- und Versammlungsfreiheit hervor. Außerdem findet die verschlechterte Versorgung mit preiswerten Lebensmitteln aufgrund der hohen Inflation eine Erwähnung.
Medienberichten zufolge wurde am 03.02.26 der mutmaßliche Gülenist Mustafa Güngör in Nairobi, Kenia, von allen Anklagepunkten gegen ihn freigesprochen. Güngör war am 20.12.25 in Kenia inhaftiert und für zehn Tage festgehalten worden, weil die türkischen Behörden ihm Mitgliedschaft in der Bewegung Gülens vorwerfen und ein Auslieferungsabkommen zwischen den beiden Staaten besteht. Bereits 2024 wurden vier 13 mutmaßliche Gülenisten vom Türkischen Nachrichtendienst (MİT) in Kenia entführt und in die Türkei zurückgeführt (vgl. BN v. 28.10.24). Im Fall des nach dem gescheiterten Putschversuch von 2016 inhaftierten und schwer gefolterten Lehrers Eyüp Birinci sprach das 3. Schwurgericht Antalya die drei angeklagten Polizisten und einen angeklagten Arzt von allen Anklagepunkten frei. Das Verfassungsgericht der Türkei hatte Birinci in seiner Entscheidung vom 18.05.21 Schadensersatz für die erlittene Folter zuerkannt, wofür das Gericht in Antalya seiner Urteilsbegründung nach nun keine Beweise finden konnte.
02.02. 2026: Laut dem am 29.01.26 veröffentlichten Jahresbericht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) war die Türkei im Jahr 2025 der Mitgliedstaat des Europarats, gegen den die meisten Beschwerden beim Gerichtshof eingereicht wurden. Insgesamt gingen demnach 6.743 neue Individualbeschwerden gegen die Türkei ein. Zum Jahresende waren 18.464 Verfahren gegen die Türkei anhängig, was den höchsten Wert unter allen Vertragsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darstellt. Der EGRM entschied 2025 über 74 Verfahren mit Türkeibezug und stellte in 66 Fällen mindestens einen Verstoß gegen die EMRK fest. Am häufigsten betrafen die festgestellten Verletzungen das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) sowie das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 EMRK). Ein erheblicher Teil der Beschwerden stand weiterhin im Zusammenhang mit staatlichen Maßnahmen nach dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016.
26.01. 2026: In mehreren Städten der Türkei kam es zu pro-kurdischen Demonstrationen gegen das militärische Vorgehen der syrischen Übergangsregierung gegen die in Nordostsyrien herrschenden und kurdisch geführten Demokratischen Kräfte Syriens (SDF), insbesondere gegen die Belagerung der grenznahen Stadt Kobani. Am 20.01.25 hielt die pro-kurdische DEM ihre Fraktionssitzung aus Protest in der Stadt Nusaybin nahe der syrischen Grenze ab. Demonstrierende versuchten den Grenzzaun zu durchbrechen und eine türkische Flagge wurde eingeholt. Letzteres führte zu heftigen politischen Reaktionen von Seiten der nationalistischen MHP, zu öffentlichen Protesten nationalistisch gesinnter Gruppen und zu Verurteilungen des Vorfalls längs des politischen Spektrums. Es kam zu zahlreichen Festnahmen bei pro-kurdischen Demonstrationen in Nusaybin und in anderen Städten im Südosten des Landes. In der Stadt Mardin wurden fünf Journalistinnen und Journalisten verhaftet, die über die Proteste berichteten. Am 25.01.26 eröffnete eine Person das Feuer auf pro-kurdische Demonstrierende, die von der Polizei kurz zuvor auseinandergetrieben worden waren. Medienberichten zufolge flüchteten sich Demonstrierende in einen Garten, wo es zu einem Wortgefecht mit Anwohnern kam, welches in Warnschüsse mündete. Ein 24-jähriger syrischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft wurde hierbei tödlich verwundet. Medienberichten zufolge kam es zu 13 Festnahmen, nachdem am Abend des 25.01.26 mehrere Sprengsätze vor der Provinzpolizeidirektion Diyarbakir gefunden worden waren. Über ein mögliches Tatmotiv oder die Täterschaft lagen am Morgen des 26.01.26 noch keine Informationen vor.
Bei einer Demonstration pro-kurdischer Aktivistinnen und Aktivisten in Istanbul wurde am 19.01.26 ein französischer Journalist festgenommen. Ihm werden Verstöße gegen das Demonstrations- und Antiterrorgesetz vorgeworfen. Er soll mutmaßlich pro-kurdische Slogans gerufen haben. Er wurde am 21.01.26 wieder aus der Haft entlassen.
Nachdem am 24.01.26 im Istanbuler Stadtteil Şişli der geschändete Leichnam einer 36-jährigen usbekischen Staatsangehörigen in einem Müllcontainer gefunden wurde, riefen Frauenrechtsorganisationen am 25.01.26 zu Protesten auf. Der Organisation Kadın Cinayetlerini Durduracağiz Platformu (We Will Stop Femicide Platform, KCDP) zufolge kam es im Jahr 2025 zu 294 Morden an Frauen und 297 verdächtigen Todesfällen von Frauen in der Türkei. Frauenrechtsorganisationen betonten, dass Frauen mit migrantischem Hintergrund besonders vulnerabel seien.
19.01. 2026: Ein Istanbuler Gericht hat am 09.01.26 den Vorsitzenden der Istanbuler Rechtanwaltskammer und zehn weitere Vorstandsmitglieder vom Vorwurf der Terrorpropaganda und der Verbreitung von Desinformation freigesprochen. Grund für die Anklage war eine öffentliche Erklärung der Rechtsanwaltskammer vom 21.12.24. Darin verurteilten die Anwälte den Tod zweier kurdischer Medienschaffender bei einem Drohnenangriff in Nordsyrien als Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht und forderten eine unabhängige Untersuchung. Zudem kritisierten sie die willkürliche Festnahme von Demonstrierenden, darunter Angehörige der Anwaltschaft und Medienschaffende, bei Protesten gegen den Drohnenangriff als Verletzung der Versammlungsfreiheit. Amnesty International wertete den Freispruch „als längst überfällige Entscheidung“. In ihrer gemeinsamen Presseerklärung begrüßten auch die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), der Deutsche Anwaltverein (DAV), das Organisationsbüro der Strafverteidigervereinigungen, die Rechtsanwaltskammer Berlin und der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV) den Freispruch als „einzig akzeptablen Ausgang dieses illegitimen Prozesses gegen die organisierte Anwaltschaft“. Dennoch bestünden weiterhin erhebliche rechtsstaatliche Defizite in der türkischen Justiz.
Am 16.01.26 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft Bakırköy in einer Pressemitteilung, dass die Ermittlungen des Büros für Kinderkriminalität zu bewaffneten Gruppierungen, die in der Öffentlichkeit als „neue Generation von Verbrecherbanden“ bekannt sind, abgeschlossen wurden. Ziel der Ermittlungen sei es gewesen, die hierarchische Struktur der Gruppen, ihre kriminellen Aktivitäten, die Mitglieder sowie die Beteiligung von straffällig gewordenen Minderjährigen an diesen Taten aufzuklären. Insgesamt richtet sich die Anklage gegen 68 Verdächtige wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung (Casperlar), schweren Raubes, Besitz und Handel mit Schusswaffen und Munition sowie verschiedenen Tötungsdelikten.
12.01. 2026: Medienberichten zufolge sind nach der Verabschiedung des (seit 2019 bereits elften) Justizreformpakets am 24.12.25 ca. 50.000 vor dem 31.07.23 verurteilte Straftäter vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Von der vorzeitigen Entlassung ausgeschlossen sind Personen, die wegen Terrorismus, Sexualdelikten, Verbrechen gegen Frauen und Kinder, organisierte Kriminalität oder Mord verurteilt wurden. Von den neuen Regelungen könnten in den kommenden Monaten Medienberichten zufolge ca. 115.000 weitere Inhaftierte profitieren.
Am 29.12.25 kamen in Yalova (Stadt) Medienberichten zufolge bei einem mehrere Stunden andauerndem Feuergefecht mit Angehörigen und Sympathisanten des ISPK, dem afghanischen Ableger des IS (Provinz Khorasan), drei Polizisten und sechs mutmaßliche IS-Kämpfer ums Leben. In den folgenden Tagen soll es landesweit zu Razzien gegen mutmaßliche Mitglieder der Organisation gekommen sein. Bereits vor dem Feuergefecht in Yalova seien landesweit 115 mutmaßliche IS-Kämpfer im Zusammenhang mit der Planung von Attentaten zu Neujahr festgenommen worden. Nach dem Feuergefecht von Yalova wurden Angaben des türkischen Innenministeriums nach weitere 357 Personen festgenommen.
Am 29.12.25 wurde der prominente Journalist Fatih Altaylı nach 190 Tagen Haft auf Antrag seines Strafverteidigers hin aus der Haft entlassen. Das Regionalgericht Istanbuls gab in seiner Entscheidung an, dass keine Fluchtgefahr bestehe und keine weiteren Strafen gegen den Angeklagten vorlägen, eine abschließende Entscheidung im Berufungsverfahren sei jedoch noch nicht getroffen. Altaylı war von der 2. Strafkammer des Regionalgerichts Istanbuls am 26.11.25 zu vier Jahren und zwei Monaten Haft wegen Bedrohung des Präsidenten verurteilt worden (vgl. BN v. 01.12.25).
Nach Kämpfen in Aleppo zwischen der zentralen Regierung in Damaskus und den kurdisch dominierten Demokratischen Kräften Syriens (SDF) kam es zu Protesten von Abgeordneten der pro-kurdischen HDP vor dem Parlament in Ankara und zu großen Demonstrationen in mehrheitlich kurdischen Städten im Südosten des Landes. Bei einer Kundgebung in Istanbul kam es Medienberichten zufolge zu 25 Festnahmen. Die Protestierenden kritisierten die Militäroffensive der Regierung in Damaskus. Die beiden Co-Vorsitzenden der HDP kritisierten in einer Pressekonferenz in Ankara am 11.01.25 die syrische Regierung und den türkischen Außenminister scharf. Erstere verfolgten eine Politik der Vertreibung, während letzterer sich durch Schweigen zu den aktuellen Geschehnissen und vorhergehenden Drohungen gegen die SDF mitschuldig mache.
Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland), Briefing Notes, Informationen über die aktuelle Lage in Herkunftsländern auf Basis öffentlicher Quellen (https://www.bamf.de/DE/Behoerde/Informationszentrum/informationszentrum-node.html).
b)Politische Lage
Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.07.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem „Dauerwahlkampf“ sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert, was sich auch im Erfolg der CHP (Republikanische Volkspartei - Cumhuriyet Halk Partisi) bei den Lokalwahlen im März 2024 widerspiegelt. Ursache sind vor allem der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Die Gesellschaft ist maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik stark polarisiert (ÖB Ankara 4.2025, S. 4f.; vgl. Migrationsverket 09.04.2024, S. 8f.).
Seit Herbst 2024 prägten vor allem die Diskussionen um die Beilegung des 40 Jahre andauernden Konflikts zwischen dem türkischen Staat und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK. Im Oktober 2024 hatte der Versitzende der Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP), Devlet Bahçeli, den überraschenden Vorschlag gemacht, dass im Gegenzug für die Option einer (möglichen) Freilassung des inhaftierten PKK-Führers Abdullah Öcalan dieser selbst zu einem Ende des jahrzehntelangen Kampfes der PKK und deren Auflösung aufrufen solle. Staatspräsident Erdoğan hatte damals den Vorschlag als „Fenster für eine historische Gelegenheit“ bezeichnet. Am 28.12.2024 wurde zwei Abgeordneten der prokurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker (DEM-Partei), irri Süreyya Önder und Pervin Buldan, erlaubt, Öcalan in seiner Haftzelle zu besuchen. Die DEM-Partei ließ verlauten, dass Öcalan bereit sei, einen kurdisch-türkischen Friedensprozess zu unterstützen und er habe auch seine Bereitschaft angedeutet, den bewaffneten Kampf der PKK zu beenden. Seitens der DEM-Delegierten folgten Informationsgespräche mit weiteren politischen Parteien, aber auch mit den seit 2016 inhaftierten ehemaligen Ko-Vorsitzenden der Demokratischen Partei der Völker (HDP), Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ, die ihre Unterstützung für einen Friedensprozess kundtaten (BAMF 13.01.2025, S. 9f.; vgl. DW 08.01.2025, FR 30.12.2024, HDN 13.01.2025, Zeit Online 29.12.2024).
In einer Erklärung rief Abdullah Öcalan am 27.02.2025 seine Anhänger auf, die Waffen niederzulegen und die PKK aufzulösen (AlMon 27.02.2025; vgl. Standard 27.02.2025, DW 27.02.2025). Öcalan hatte sich zuvor an Akteure in Europa, Rojava (Kurdenregion in Syrien) und Kandil (Standort der militärischen PKK-Führung im Irak) gewandt, in denen er seine Ansichten formulierte. Gleichzeitig signalisierten diese Akteure, dass sie Öcalans Entscheidung anerkennen werden (DW 27.02.2025; vgl. Standard 27.02.2025). Am 01.03.2025 erklärte der Exekutivrat der PKK seine volle Unterstützung für die Umsetzung des Aufrufs Öcalans und verkündete einen Waffenstillstand. Für das endgültige Niederlegen der Waffen und ihre Selbstauflösung stellte die Organisation jedoch Bedingungen und erklärt, „dass für den Erfolg dieses Prozesses geeignete politische und rechtliche Rahmenbedingungen notwendig sind“. Implizit wurde in der Erklärung auch die Freilassung von Öcalan gefordert (ANF 01.03.2025; vgl. Zeit Online 01.03.2025, FAZ 01.03.2025). Die türkische Regierung teilte wiederum mit, sie werde nicht mit der PKK verhandeln und forderte, dass alle kurdischen Milizen, auch die im Irak und in Syrien, ihre Waffen niederlegen müssten (Zeit Online 01.03.2025; vgl. FAZ 01.03.2025).
Am 12.05.2025 gab die PKK nach der Abhaltung ihres 12. Parteikongresses vom 5.-7. Mai im Nordirak ihre Auflösung und das Ende des bewaffneten Kampfes bekannt (ICG 16.05.2025; vgl. ANF 12.05.2025, BPB 16.06.2025, AlMon 12.05.2025). Die Regierung verfolgt eine äußerst vorsichtige Herangehensweise, die von Diskretion geprägt ist. Über die Vorteile für die Kurden ist wenig bekannt, abgesehen von besseren Lebensbedingungen für Öcalan, der seit seiner Festnahme 1999 in Einzelhaft auf der Gefängnisinsel İmralı sitzt, und rechtlichen Maßnahmen, die eine Strafmilderung oder Freilassung für Tausende von politischen Gefangenen ermöglichen würden, die wegen „Terrorismus“ im Zusammenhang mit der PKK inhaftiert sind. Bislang gab es keine Jubelrufe oder Siegesbekundungen von beiden Seiten (AlMon 12.05.2025). Allerdings kritisierte die Ko-Vorsitzende der DEM-Partei, Tülay Hatimoğulları, nach fünf Wochen am 22. Juni, dass es keine greifbaren Schritte der Regierung in Richtung Demokratisierung oder Friedensprozess gebe. Sie forderte konkrete Maßnahmen, wie etwa die umgehende Freilassung politischer Gefangener, - darunter Figen Yüksekdağ, Selahattin Demirtaş - die Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und die Aufhebung repressiver Gesetze, insbesondere im Kontext der sogenannten Kobanê-Prozesse. Hatimoğulları machte deutlich, dass der aktuelle Moment eine Chance für Verhandlungen sei, aber keine Garantie (ANF 22.06.2025). Der zweite Ko-Vorsitzende der DEM-Partei, Tuncer Bakırhan, forderte angesichts der ersten symbolischen, für die 11. Juli angekündigten Entwaffnung von PKK-Kämpfern, dass der türkische Staat mit demokratischen Reformen reagieren soll, darunter die Anerkennung der Rechte der kurdischen Sprache, die Freilassung politischer Gefangener und die Wiederherstellung politischer Freiheiten. Bakirhan drängte außerdem auf die rasche Bildung einer parlamentarischen Kommission, die die Wiedereingliederung ehemaliger Kämpfer überwachen und umfassendere kurdische Fragen durch Gesetzgebung regeln soll (Rudaw 09.07.2025).
Am 07.07.2025 kam es zu einem Treffen zwischen Staatspräsident Erdoğan und Vertretern der DEM-Partei, darunter die beiden Parlamentarier Pervin Buldan und Mithat Sancar. Anwesend waren auch der Chef des Nationalen Geheimdienstes (MİT), İbrahim Kalın, und der stellvertretende Vorsitzende der regierenden AKP, Efkan Ala. Ohne Inhalte bekannt zu geben, bekräftigten beide Seiten den gegenseitigen Willen, den Prozess voranzutreiben (TM 07.07.2025b). Staatspräsident Erdoğan sagte über das Treffen: „Wir haben unseren Willen bekräftigt, unser Ziel einer terrorfreien Türkei zu verwirklichen. Wir treten in eine neue Ära ein, in der wir mehr gute Nachrichten haben werden“ (HDN 09.07.2025).
Die türkische Gesellschaft ist nach wie vor entlang ethnischer, politischer und religiöser Bruchlinien tief gespalten. Während die Kurdenfrage eine der Spaltungslinien ist (Kurden gegen Türken), sind die Türken auch politisch (konservative Nationalisten gegen Modernisten) und religiös (sunnitische Islamisten gegen Säkularisten) gespalten. In den letzten Jahren hat der spaltende Diskurs der politischen Elite zu einer weiteren Trennung und tiefen Polarisierung zwischen dem Lager der Erdoğan-Befürworter und seinen Gegnern beigetragen (BS 19.03.2024, S. 18). Das hat auch mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein „stolzes Türkentum“. Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 07.05.2023). Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur „rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind“, sondern das EP war „besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem“ und „über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor“ (EP 13.09.2023, Pt. 17).
Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Die AKP hat auf die jüngsten wirtschaftlichen Herausforderungen und die Niederlagen bei den Kommunalwahlen reagiert, indem sie ihre Bemühungen zur Unterdrückung abweichender Meinungen und zur Einschränkung des öffentlichen Diskurses intensiviert hat. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie „nicht frei“ ein (FH 29.02.2024). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt, und die strukturellen Defizite des Präsidialsystems wurden nicht behoben (EC 30.10.2024; vgl. EP 13.09.2023, Pt. 9, WZ 07.05.2023).
Die Türkei wird heute als „kompetitives autoritäres“ Regime eingestuft (MEI 01.10.2022, S. 6; vgl. DE/Aydas 31.12.2022, Güney/ORF 20.03.2025, Esen/Gumuscu 19.02.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 01.10.2022, S. 6; vgl. Esen/Gumuscu 19.02.2016, Güney/ORF 20.03.2025).
Das Europäische Parlament kam im Mai 2025 ähnlich sowie zuvor im September 2023 zur Schlussfolgerung, „dass es der türkischen Regierung wie bereits in den vergangenen Jahren nach wie vor an einem klaren politischen Willen mangelt, die notwendigen Reformen durchzuführen, um den Beitrittsprozess wiederzubeleben, und dass sie sich weiterhin nach einem tief verfestigten autoritären Verständnis von einem Präsidialsystem richtet“ (EP 07.05.2025, S. 3; vgl. EP 13.09.2023, Pt. 21).
Nach einem harten Wahlkampf und politischen Auseinandersetzungen und unerwarteten Wahlsiegen der CHP bei den Lokalwahlen zeichnete sich im Frühjahr 2024 eine neue Dialogpolitik, verdeutlicht durch gegenseitige Besuche zwischen Repräsentanten der regierenden AKP, inklusive Staatspräsident Erdoğan, und der größten Oppositionspartei CHP ab (FES 11.7.2024). Doch rund ein halbes Jahr später verkehrte sich diese Entwicklung ins Gegenteil. Es begann mit der Verhaftung des CHP-Bürgermeisters des Istanbuler Stadtbezirks Esenyurt, Ahmet Özer, im Oktober 2024 unter dem Vorwurf der Unterstützung der PKK. Anstatt seiner wurde ein Treuhänder der Regierung eingesetzt. Es folgten im Jänner und Februar 2025 weitere Absetzungen von CHP-Bürgermeistern. Die größte Verhaftungswelle erfolgte im März 2025, als neben dem Istanbuler Oberbürgermeister İmamoğlu sowie den Bezirksbürgermeistern von Şişli und Beylikdüzü auch gegen mehr als 100 Personen Haftbefehle ergingen. Hintergrund waren Ermittlungsverfahren wegen Korruption oder wegen Unterstützung der PKK (TM 9.7.2025; vgl. FES 28.3.2025, AlMon 23.3.2025, Bianet 23.3.2025, Spiegel 13.1.2025). Mit Stand 9.7.2025 befanden sich laut Angaben der CHP 16 ihrer Bürgermeister in Haft und einer unter Hausarrest (TM 9.7.2025).
Anfang Juni 2025 enthob das Innenministerium fünf CHP-Bürgermeister wegen Korruptionsermittlungen ihres Amtes. Überdies wurde gegen den Parteivorsitzenden der CHP, Özgür Özel, ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil er angeblich bei einer Kundgebung einen Istanbuler Generalstaatsanwalt beleidigt und bedroht hat (L'essentiel 5.6.2025; vgl. AP 5.6.2025). Und Anfang Juli beantragte das Büro des Staatspräsidenten die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von 61 CHP-Abgeordneten, darunter jene von Partei-Chef Özgür Özel (TM 7.7.2025a). Weiter Beispiele und Details siehe: Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition.
Experten sprechen angesichts der Verhaftung des Bürgermeisters von Istanbul, Ekrem İmamoğlu, von einem Putsch seitens der Regierung, einem sog. "executive coup", der das Bild eines wachsenden Autoritarismus in der Türkei unterstreicht (Güney/ORF 20.3.2025), bzw. vom Ende des "Competitive Authoritarianism", sodass die Türkei an der Schwelle zum Übergang zu einer konsolidierten Diktatur steht (Schenkkan/FH 26.3.2025). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates brachte in ihrer Resolution vom 9.4.2025 "ihre tiefe Besorgnis über diese Entscheidungen zum Ausdruck, die politisch motiviert und ein Versuch zu sein scheinen, die Opposition einzuschüchtern, ihre Aktionen zu behindern, den Pluralismus zu unterdrücken und die Freiheit der politischen Debatte einzuschränken" [Anm.: aus dem dem englischen Originalzitat] (CoE-PACE 9.4.2025, Pt. 3). Und auch das Europäische Parlament "ist der Ansicht, dass die Angriffe gegen İmamoğlu einen politisch motivierten Schritt darstellen, mit dem verhindert werden soll, dass ein legitimer Herausforderer bei der bevorstehenden Wahl kandidiert, und dass die derzeitigen türkischen Staatsorgane das Land mit diesen Maßnahmen weiter in Richtung eines vollständig autoritären Regimes treiben" (EP 7.5.2025; S. 23).
Erschwerend für die Lage der größten Oppositionspartei ist der aufgebrochene interne Konflikt. - In einem Verfahren werfen unzufriedene CHP-Mitglieder Partei-Chef Özel Stimmenkauf beim Parteitag im November 2023 vor. Ersetzt würde Özel im Fall einer Verurteilung vermutlich durch Ex-Parteichef Kemal Kılıçdaroğlu, welcher sich von den aktuellen Vorwürfen aus seinem Umfeld gegen Özel nie distanziert hatte. Die Mehrheit der CHP steht aber weiterhin hinter Özel. Mit einer allfälligen Schwächung der CHP, so Experten, könnte die Gefahr für Erdoğan sinken, die nächste Wahl zu verlieren (SRF 30.6.2025; vgl. DW 27.6.2025). Zudem versucht auch die regierungsnahe Presse, beide CHP-Flügel gegeneinander auszuspielen. Sie behauptet, Kılıçdaroğlu sei samt seinem Flügel Opfer von parteiinternen Intrigen geworden. Das Resultat sind heftige Auseinandersetzungen, die die Anhängerschaft in zwei Lager spalten (DW 27.6.2025).
c)Sicherheitslage
Aktuelle Situation angesichts der formalen Auflösung der PKK
Die offizielle Auflösung der PKK am 12.05.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.05.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden (FES 16.06.2025; vgl. DlF 13.05.2025).
Die Auflösung wird laut Quellen weitreichende politische und sicherheitspolitische Folgen für die Region haben, darunter auch für den benachbarten Irak und Syrien. Laut Quellen, die mit den Verhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung vertraut sind, gibt es noch einige ungelöste Fragen (Majalla 11.5.2025). - Die kurdische Region in Syrien (Rojava) bleibt beispielsweise ein zentraler Streitpunkt zwischen der türkischen Regierung einerseits und der PKK sowie der syrisch-kurdischen PYD (Partei der Demokratischen Union - Partiya Yekîtiya Demokrat) andererseits, denn die türkische Regierung hat die PYD, YPG (Volksverteidigungseinheiten - Yekîneyên Parastina Gel) und die SDF (Demokratischen Kräfte Syriens) stets als Ableger der PKK betrachtet. Die PKK wiederum sieht in Rojava ihr ideologisches und strategisches Projekt (BPB 16.6.2025). Offen bleiben [Stand: Anfang Juli 2025] das Wann und Wo sowie die Aufsicht der Übergabe der Waffen, die mögliche Rückkehr der PKK-Kämpfer und die Zukunft der Führungskader. So soll der türkische Geheimdienst MİT laut Berichten diese Waffenübergabe an Orten in der Türkei, aber auch in Syrien und dem Irak überwachen. PKK-Kämpfer, die sich keines Verbrechens schuldig gemacht haben, soll die Rückkehr ohne Strafverfolgung ermöglicht werden, während Führungspersönlichkeiten in Drittländern Exil eröffnet werden soll (TM 15.5.2025). Die PKK ist hauptsächlich im Nordirak ansässig, weshalb die Beteiligung sowohl der Zentralregierung in Bagdad als auch der Regionalregierung Kurdistans (KRG) in Erbil für den Erfolg der Bemühungen um Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung unerlässlich ist. Sowohl die KRG-Behörden als auch Bagdad haben angeboten, die nächsten Schritte zu unterstützen. Sie könnten bestimmte Aufgaben bei der Einsammlung und Vernichtung von Waffen, der Überprüfung der Einhaltung der Vereinbarungen sowie der Umsiedlung und Wiedereingliederung der Mitglieder in das zivile Leben übernehmen (ICG 16.5.2025).
Akteure der Sicherheitsbedrohung
Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.05.2024, S. 4; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.08.2023, EC 30.10.2024, S. 38) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 03.06.2021, S. 16; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.08.2023, EC 30.10.2024, S. 38).
Höhepunkt der Terroranschläge und bewaffneter Aufstände 2015-2017
Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.06.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Seit dem Zusammenbruch des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Juli 2015 haben die türkischen Streitkräfte in mehreren Provinzen im Südosten des Landes Sicherheitsoperationen durchgeführt. An diesen Operationen waren Infanterie-, Artillerie- und Panzereinheiten sowie die türkische Luftwaffe beteiligt (DFAT 16.05.2025, S. 10; vgl. BICC 2.2025, S. 32f.).
Hierdurch wiederum verschlechterte sich die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 2.2025, S. 323). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 09.11.2016, S. 28). Im Frühjahr 2016 zeigte sich das Europäische Parlament „in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbakır und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen […] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind“ (EP 14.04.2016, S. 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das „Recht auf Leben“ nicht verletzt worden sei (Duvar 08.07.2022b). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 04.11.2022).
Entwicklungen bis zur Auflösung der PKK
Zwischen 2016 und 2023 stieg die Gewaltrate allmählich im gesamten Nordirak sowie in Nordsyrien an, wo sich die Eskalation zwischen den türkischen Sicherheitskräften, den Volksverteidigungseinheiten - YPG (die syrische Schwesterorganisation der PKK) verschärfte. Die Eskalation innerhalb der Türkei hingegen ging in diesem Zeitraum deutlich zurück (ICG 08.01.2024). Die Zusammenstöße in der Türkei dauerten auch in den Jahren 2023 und 2024 an, wenn auch mit geringerem Tempo als in den Vorjahren (DFAT 16.05.2025, S. 10f.). Die anhaltenden Bemühungen im Kampf gegen den Terrorismus haben die terroristischen Aktivitäten verringert und die Sicherheitslage verbessert (EC 30.10.2024, S.58).
Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die PKK betrafen in unverhältnismäßiger Weise kurdische Gemeinden. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten (USDOS 22.04.2024, S. 24, 42, 68).
Opferbilanz
Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zufolge kamen 2023 242 Personen bei bewaffneten Auseinandersetzungen ums Leben, davon 173 bewaffnete Kämpfer, 69 Angehörige der Sicherheitskräfte, jedoch keine Zivilisten (İHD/HRA 23.08.2024, S. 2). Das waren deutlich weniger als in der İHD-Zählung von 2022 als 122 Angehörige der Sicherheitskräfte, 276 bewaffnete Militante und neun Zivilisten den Tod fanden (İHD/HRA 27.09.2023a).
Die International CrisisGroup (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe am 20.07.2015 bis zum 04.06.2025 7.227 (4.851 PKK-Kämpfer, 1.501 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten [1.065], aber auch 304 Polizisten und 132 sogenannte Dorfschützer - 649 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen). Die Zahl der Todesopfer im PKK-Konflikt in der Türkei erreichte im Winter 2015-2016 ihren Höhepunkt. Zu dieser Zeit konzentrierte sich der Konflikt auf eine Reihe mehrheitlich kurdischer Stadtteile im Südosten der Türkei. In diesen Bezirken hatten PKK-nahe Jugendmilizen Barrikaden und Schützengräben errichtet, um die Kontrolle über das Gebiet zu erlangen. Die türkischen Sicherheitskräfte haben die Kontrolle über diese städtischen Zentren im Juni 2016 wiedererlangt. Seitdem ist die Zahl der Todesopfer allmählich zurückgegangen. - Seit der formalen Auflösung der PKK haben sich die Zusammenstöße deutlich reduziert. - Während im Jänner noch 16 und im Februar noch zwölf Tote verzeichnet wurden, sanken die monatlichen Opferzahlen seit März 2025 in den einstelligen Bereich [siehe Grafik] (ICG 05.06.2025).
Gülen- oder Hizmet-Bewegung
Die Gülen-Bewegung ist eine religiöse Bewegung, die in den 1960er Jahren in der Türkei auf der Grundlage der Predigten des muslimischen Geistlichen Fethullah Gülen entstand, einem ehemaligen radikalen islamistischen Prediger, der im Oktober 2024 im Exil in den Vereinigten Staaten verstarb. Die Bewegung, auch bekannt als Cemaat ("Gemeinschaft") oder Hizmet ("Dienst"), entwickelte sich zu einer zivilgesellschaftlichen Bewegung, an der religiöse, bildungsbezogene und soziale Organisationen beteiligt sind. Ihre Gegner, darunter auch ehemalige Anhänger, äußern Bedenken hinsichtlich des sektenähnlichen, geheimnisvollen und undemokratischen Charakters der Bewegung (DFAT 16.05.2025).
Die Gülen-Bewegung ist keine fest umrissene Organisation. Man kann bzw. konnte nicht offiziell Mitglied werden. Vor ihrem Verbot bildete die Bewegung eine lose Ansammlung von religiösen, erzieherischen und sozialen Einrichtungen. Die diffuse Organisationsform der Bewegung macht es schwierig, ihre genaue Größe zu bestimmen. Um 2010 schätzte man, dass zwischen acht und zehn Millionen Menschen in der Türkei auf die eine oder andere Weise in die Gülen-Bewegung involviert waren (MBZ 2.2025a, S. 45).
Jahrzehntelang waren Gülen und Präsident Erdogan politisch auf einer Linie, und die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung war kein Verbrechen. Die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung wurde aufgrund der engen Beziehung zwischen Erdoğan und Gülen indirekt von der AKP gefördert (DFAT 16.05.2025, S. 20). Beide hatten bis vor einigen Jahren ähnliche Ziele: die politische Macht des Militärs zurückzudrängen und den frommen Anatoliern zum gesellschaftlichen Aufstieg zu verhelfen (HZ 20.07.2016). Die beiden Führer verband die Gegnerschaft zu den säkularen, kemalistischen Kräften in der Türkei. Sie hatten beide das Ziel, die Türkei in ein vom türkischen Nationalismus und einer starken, konservativen Religiosität geprägtes Land zu verwandeln. Selbst nicht in die Politik eintretend, unterstützte Gülen die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) bei deren Gründung und späteren Machtübernahme, auch indem er seine Anhänger in diesem Sinne mobilisierte (MEE 25.07.2016). Gülen-Anhänger hatten viele Positionen im türkischen Staatsapparat inne, die sie zu ihrem eigenen Vorteil nutzten, und welche die regierende AKP tolerierte (DW 13.07.2018). Erdoğan nutzte wiederum die bürokratische Expertise der Gülenisten, um das Land zu führen und dann, um das Militär aus der Politik zu drängen. Nachdem das Militär entmachtet war, begann der Machtkampf (BBC 21.07.2016). Die Allianz zwischen AKP und Gülen-Bewegung erreichte ihren Höhepunkt während des Verfassungsreferendums vom 12.09.2010, das die Zusammensetzung der Justizorgane veränderte und letztlich die säkularistische Kontrolle über die Justiz brach. Die beiden, AKP und Gülenisten, kooperierten insbesondere bei den Ergenekon- und Sledgehammer-Prozessen, die Hunderte von aktiven und pensionierten Militärs ins Gefängnis brachten, was die Befehlsgewalt des Militärs neu bestimmte (Taş 16.05.2017, S. 4).
Im Dezember 2013 kam es zum offenen politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung, als Gülen-nahe Staatsanwälte und Richter Korruptionsermittlungen gegen die Familie Erdoğans (damals Ministerpräsident) sowie Minister seines Kabinetts aufnahmen (AA 24.08.2020, S. 4; vgl. DFAT 16.05.2025, S. 20). Erdoğan beschuldigte daraufhin Gülen und seine Anhänger, die AKP-Regierung durch Korruptionsuntersuchungen zu Fall bringen zu wollen, da mehrere Beamte und Wirtschaftsführer mit Verbindungen zur AKP betroffen waren, und Untersuchungen zu Rücktritten von AKP-Ministern führten (MEE 25.07.2016). In der Folge versetzte die Regierung die an den Ermittlungen beteiligten Staatsanwälte, Polizisten und Richter (BPB 01.09.2014) und begann schon seit Ende 2013 darüber hinaus, in mehreren Wellen Zehntausende mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen zu suspendieren, zu versetzen, zu entlassen oder anzuklagen. Die Regierung verfolgte ferner unter dem Vorwand der Unterstützung der Gülen-Bewegung Journalisten strafrechtlich und zerschlug Medienkonzerne, Banken sowie andere Privatunternehmen durch die Einsetzung von Treuhändern und enteignete diese teilweise (AA 24.08.2020, S. 4; vgl. DFAT 16.05.2025, S. 20).
Ein türkisches Gericht hatte im Dezember 2014 einen Haftbefehl gegen Fethullah Gülen erlassen. Die Anklage beschuldigte die Gülen-Bewegung, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei gegen mutmaßliche Anhänger Gülens in den Medien vor (Standard 20.12.2014). Die Sicherheitskräfte waren landesweit mit einer Großrazzia gegen Journalisten und angebliche Regierungsgegner bei der Polizei vorgegangen (DW 14.12.2014). Am 27.05.2016 verkündete Staatspräsident Erdoğan, dass die Gülen-Bewegung auf Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.05.2016). Mitte Juni 2017 definierte das Kassationsgericht die Gülen-Bewegung als bewaffnete terroristische Organisation. In dieser Entscheidung wurden auch die Kriterien für die Mitgliedschaft in dieser Organisation festgelegt (UKHO 01.02.2018, S. 8; vgl. Sabah 17.06.2017).
In der Vergangenheit umfasste die Gülen-Bewegung in der Türkei verschiedene Einrichtungen wie Schulen, Studentenhäuser, Krankenhäuser sowie kulturelle und karitative Einrichtungen. Die herausragende Qualität und der gute Ruf dieser Institutionen zogen sowohl engagierte Gülenisten als auch solche an, die der Bewegung nicht angehörten. Daher waren in der Vergangenheit Millionen von Menschen in der Türkei auf die eine oder andere Weise mit der Gülen-Bewegung verbunden. Angesichts dieses früheren Umfanges der Gülen-Bewegung war es nicht immer klar, wie die türkischen Behörden entschieden, gegen welche Gülenisten sie vorgehen sollten (MBZ 31.08.2023, S. 42). Folglich ist es durchaus möglich, dass jemand an einer Gülen-Einrichtung studiert, für diese gearbeitet, oder etwa ein Konto bei der Asya Bank (galt als Hausbank der Gülen-Bewegung) gehabt hat, ohne Gülenist im ideologischen Sinne zu sein. Eine solche Person kann dennoch mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden und infolgedessen persönliche Probleme mit den Behörden bekommen. Umgekehrt konnten in einigen Fällen wohlhabende tatsächliche oder angebliche Gülenisten persönliche Probleme mit den Behörden vermeiden, indem sie Beamte bestachen. Diese Praxis ist als FETÖ Borsası (wörtlich "FETÖ-Börse") bekannt. Durch die Zahlung von Bestechungsgeldern oder die Übergabe eines Unternehmens konnte ein (mutmaßlicher) Gülenist erreichen, dass sein erzwungener beruflicher Rücktritt rückgängig gemacht oder er von der Fahndungsliste gestrichen wurde. Zudem gab es Fälle von AKP-Politikern, die Verbindungen zur Gülenbewegung hatten, aber durch ihren politischen Einfluss einer strafrechtlichen Verfolgung entrannen (MBZ 02.03.2022, S. 36, 38).
Die EU stuft die Gülen-Bewegung weiterhin nicht als Terrororganisation ein und steht auf dem Standpunkt, die Türkei müsse substanzielle Beweise vorlegen, um die EU zu einer Änderung dieser Einschätzung zu bewegen (Standard 30.11.2017; vgl. Presse 30.11.2017). Auch für die USA ist die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung keine Terrororganisation (TM 02.06.2016).
Viele der nach dem Putschversuch von 2016 festgenommenen Personen sollen in Haft gefoltert worden sein. Amnesty International und Human Rights Watch dokumentierten Fälle von Schlägen, Zwangsstellungen, Verweigerung von Nahrung, Wasser und medizinischer Versorgung, Scheinhinrichtungen, sexuellen Übergriffen und Vergewaltigungen. Die Folter wurde in der Regel von Polizisten verübt, häufig während Verhören in informellen Haftanstalten und manchmal unter Aufsicht von Polizeiarztinnen und -ärzten. Zu den Opfern gehörten Richter, Staatsanwälte, Polizisten, Soldaten und andere Beamte. Die Inhaftierten waren auch anderen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, darunter die Verweigerung des Zugangs zu oder der Wahl von Rechtsanwälten und die Inhaftierung über lange Zeiträume ohne Anklage. Im Jahr 2019 gab es glaubwürdige Berichte über das Verschwinden und die Folterung mutmaßlicher Gülen-Anhänger, die ehemalige Mitarbeiter des Außenministeriums waren (DFAT 16.05.2025, S. 21).
Die türkischen Behörden machten unmittelbar nach dem Tode von Fethulla Gülen am 20.10.2024 klar, dass sie ihren Kampf gegen die Gülen-Bewegung unvermindert fortsetzen würden. Bereits am 21.10.2024 kündigte Außenminister Hakan Fidan an, dass die Regierung in ihrem Kampf gegen die Gülen-Bewegung nicht nachlassen werde (MBZ 2.2025a, S. 45f.). Das Verteidigungsministerium forderte die Gülen-Anhänger auf, sich unverzüglich zu ergeben (Duvar 22.10.2024). Die systematische Strafverfolgung mutmaßlicher Gülen-Anhängeri dauert folglich weiterhin an. Die sogenannten "Säuberungsmaßnahmen" zielen darauf ab, diese Personen aus allen relevanten Institutionen zu entfernen (BAMF 04.11.2024b, S. 4; vgl. TM 03.12.2024). Die Verhaftungen erfolgen in Wellen und können sich über das ganze Land erstrecken. Oft genügen zur Einleitung einer Strafverfolgung schon Informationen von Dritten, dass eine angeführte Person der Gülen-Bewegung angehört oder ihr nahesteht. Betroffen sind auch österreichische Staatsbürger sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 29). Im Juli 2024 nannte Justizminister Yerlikaya die Zahl von 9.738 Personen, welche etwa innerhalb eines Jahres bei 6.025 Einsätzen festgenommen wurden (HDN 15.07.2024; vgl. AnA 17.07.2024), wobei die Gerichte die Inhaftierung von rund 1.500 Personen anordneten und über 1.750 Freigelassene gerichtliche Aufsichtsmaßnahmen verhängten (TM 26.05.2024; vgl. BAMF 29.07.2024, S. 10).
Mitunter werden "Nicht-Gülenisten" als Gülen-Mitglieder oder -Anhänger gebrandmarkt und von den Behörden als solche behandelt. In diesem Fall könnten beispielsweise Oppositionelle, Gewerkschaftsaktivisten, Journalisten und Akademiker, die sich kritisch über Regierung äußern, in Betracht kommen (MBZ 2.2025a, S. 50). Beispielsweise wurde die Anwältin Dilek Ekmekçi strafrechtlich verfolgt und wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung in Untersuchungshaft genommen. Sie hatte sich u. a. kritisch über den sexuellen Missbrauch von Minderjährigen in staatlichen Einrichtungen geäußert (MBZ 2.2025a, S. 50; vgl. MLSA 24.10.2024, Agos 31.1.2025).
Menschenrechtsbeobachter haben ihre Besorgnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass die türkische Regierung keine klaren Kriterien veröffentlicht hat, anhand derer Personen mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden können (DFAT 16.05.2025, S. 20; vgl. AA 20.05.2024). - Bereits am 03.09.2016 veröffentlichte die Tageszeitung Milliyet eine nicht erschöpfende "Liste von sechzehn Kriterien", die als Richtschnur für die Entlassung aus staatlichen Funktionen und für die Strafverfolgung dient. Personen, welche die angeführten Kriterien in unterschiedlichem Maße erfüllen, werden offiziellen Verfahren unterzogen und als "Terroristen" bezeichnet - gefolgt von ihrer Festnahme oder Inhaftierung. Nach Angaben der Regierung war das Ziel der Erstellung einer solchen Liste, "die Schuldigen von den Unschuldigen zu unterscheiden" (JWF 01.01.2019, S. 10). In der Regel reicht das Vorliegen eines der folgenden Kriterien, um eine strafrechtliche Verfolgung als mutmaßlicher Gülenist einzuleiten: Das Nutzen der verschlüsselten Kommunikations-App "ByLock"; Geldeinlagen bei der Bank Asya nach dem 25.12.2013 (bis zu deren Schließung 2016) oder anderen Finanzinstituten der sogenannten "parallelen Struktur"; Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman; Spenden an Gülen-Strukturen zugeordnete Wohltätigkeitsorganisationen (AA 20.05.2024, S. 6f.; vgl. MBZ 02.03.2022, S. 38, JWF 01.01.2019, S. 11, Statewatch/Turkut/Yıldız 11.2021, S. 10f.), wie der einst größten Hilfsorganisation des Landes "Kimse Yok Mu" (JWF 01.01.2019, S. 11); der Besuch der eigenen Kinder von Schulen, die der Gülen-Bewegung zugeordnet werden; Kontakte zu Gülen zugeordneten Gruppen/Organisationen/Firmen, inklusive Beschäftigungsverhältnisse und die Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung (AA 20.05.2024, S. 7; vgl. JWF 01.01.2019, S. 11, Statewatch/Turkut/Yıldız 11.2021, S. 10f.). Weitere Kriterien sind u. a.: die Unterstützung der Gülen-Bewegung in Sozialen Medien, der mehrmalige Besuch von Internetseiten der Gülen-Bewegung und die Nennung durch glaubwürdige Zeugenaussagen, Geständnisse Dritter oder schlicht infolge von Denunziationen (JWF 01.01.2019, S. 11; vgl. Statewatch/Turkut/Yıldız 11.2021, S. 10f.). Eine Verurteilung setzt in der Regel das Zusammentreffen mehrerer dieser Indizien voraus, wobei der Kassationsgerichtshof präzisiert hat, dass für die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation ein gewisser Bindungsgrad der Person an die Organisation nachgewiesen werden muss (AA 20.05.2024, S. 7). Der Kassationsgerichtshof entschied im Mai 2019, dass weder das Zeitungsabonnement eines Angeklagten (SCF 06.08.2019) noch die Einschreibung seines Kindes in einer Gülen-Schule für eine Verurteilung ausreicht (AA 20.05.2024, S. 7; vgl. SCF 06.08.2019).
Laut Eigenangaben differenzieren die türkischen Behörden unterschiedliche Schweregrade der Beteiligung an der Gülen-Bewegung. Im März 2020 erklärte die 16. Strafkammer des Verfassungsgerichts, zuständig für Berufungen in allen Gülen-Fällen, dass es sieben Stufen der Beteiligung gäbe: Die erste Ebene besteht aus den Menschen, welche die Gülen-Bewegung aus guter Absicht (finanziell) unterstützten. Die zweite Schicht besteht aus einer loyalen Gruppe von Menschen, die in Gülen-Organisationen arbeiteten und mit der Ideologie der Gülen-Bewegung vertraut war. Die dritte Gruppe besteht aus Ideologen, die sich die Gülen-Ideologie zu eigen machten und in ihrem Umfeld verbreiteten. Die vierte Gruppe waren Inspektoren, die die verschiedenen Formen von Dienstleistungen der Gülen-Bewegung überwachten. Die fünfte Gruppe setzte sich aus Beamten zusammen, die für die Erstellung und Umsetzung der Politik der Gülen-Bewegung verantwortlich war. Die sechste Gruppe bildet den elitären Kreis, der den Kontakt zwischen den verschiedenen Segmenten der Organisation aufrechterhielt bzw. dies immer noch tut, aber auch Personen aus ihren Positionen entlassen konnte. Die siebte Gruppe besteht aus siebzehn Personen, die direkt von Fethullah Gülen ausgewählt wurden und an der Spitze der Gülen-Bewegung stehen (MBZ 18.03.2021, S. 38f.). Während praktisch jeder mit einem Gülen-Hintergrund strafrechtlich belangt werden kann, stehen mutmaßliche Gülenisten im Sicherheitsapparat, wie Militärs und Gendarme, besonders im Visier. Auch Personen, die Führungspositionen in Gülen-Institutionen wie den Gülen-Schulen, der Fatih-Universität in Istanbul und der Tageszeitung Zaman innehatten, fallen den Behörden eher negativ auf (MBZ 02.93.2022, S. 38).
Die Entscheidung der türkischen Behörden, vermeintliche Gülen-Mitglieder strafrechtlich zu verfolgen, oder nicht, scheint sehr willkürlich zu sein (MBZ 02.03.2022, S. 39). Moderate Richter tendieren zwischen "passiven" und "aktiven" Gülen-Mitgliedern zu unterschieden, während Hardliner keine Unterscheidung hinsichtlich der Kriterien einer vermeintlichen Unterstützung oder Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung machen. Infolgedessen ist der Ausgang der Strafverfahren, insbesondere hinsichtlich des Strafausmaßes, willkürlich (MBZ 18.03.2021, S. 41). Zu dieser Unberechenbarkeit trägt u. a. der Umstand bei, dass die Behörden weder objektive Kriterien verwenden, noch sie diese konsequent anwenden (MBZ 02.03.2022, S. 39). Selbst Personen, die keine Gülenisten waren, wie Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und linke Gewerkschaftsmitglieder, wurden beschuldigt, Verbindungen zur Gülen-Bewegung zu haben (MBZ 31.08.2023, S. 43).
Anlässlich des Todes von Fethullah Gülen am 20.10.2024 wurden Personen, die öffentlich ihr Beileid zum Ausdruck brachten strafrechtlich wegen Terrorismusunterstützung verfolgt. So wurde der Chefredakteur der Zeitung Yeni Asya, Kazım Güleçyüz, wegen einer diesbezüglichen Beileidsbekundung auf der Plattform "X" mit den Worten: "Allah habe ihn selig" festgenommen (DTJ 28.10.2024; vgl. NaT 24.10.2024). Die Istanbuler Generalstaatsanwaltschaft ordnete die Verhaftung von insgesamt 15 Verdächtigen an, von denen tatsächlich vier festgenommen wurden, weil sie Gülen in sozialen Medien nach seinem angeblichen Tod gelobt hatten (NaT 24.10.2024).
Die Verwandten von hochrangigen Gülenisten sind besonders gefährdet, die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu ziehen (MBZ 2.2025a, S. 52). Generell sind Familienangehörige mutmaßlicher Gülen-Anhänger betroffen gewesen, unter anderem durch Reiseverbote und/oder Passbeschlagnahmungen, das Einfrieren von Vermögenswerten und die Entlassung aus dem öffentlichen Dienst (DFAT 16.05.2025, S. 21). Es gab jedoch auch mehrere Fälle von Familien, die einen Gülen-Unterstützer in ihren Reihen hatten, ohne dass die Angehörigen Probleme mit den türkischen Behörden hatten (MBZ 02.03.2022, S. 41).
Es ist ein soziales Stigma, ein Gülen-Mitglied zu sein, weshalb sich viele Bürger von ihnen distanzieren, und Bekannte innerhalb des sozialen Umfeldes von Gülen-Mitgliedern brechen die Kontakte ab (MBZ 31.08.2023, S. 44f.). Diese Haltung beruht nicht immer auf Hass und Abneigung, sondern ist eine Form des Selbstschutzes, aus Angst strafrechtlich verfolgt zu werden, wenn sie mit Personen der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden (MBZ 02.03.2022, S. 41). Infolgedessen haben vermeintliche oder tatsächliche Gülen-Mitglieder auch ihren Arbeitsplatz verloren oder fanden keine (neue) Anstellung (MBZ 31.08.2023, S. 46). In der amtlichen Kundmachung vom März 2022 wurde bereits klargestellt, dass alle Personen, die wegen (angeblicher) Verbindungen zum Terrorismus zwangsweise entlassen worden waren, in einer Datenbank der Sozialversicherung, Sosyal Güvenlik Kurumu (SGK), erfasst wurden. Diese Registrierung erschwerte es entlassenen Mitarbeitern, eine neue Stelle zu finden. Wenn sie sich auf eine neue Stelle bewarben, konnten potenzielle Arbeitgeber sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor die Registrierung über ein SGK-Portal einsehen. Sie waren oft nicht geneigt, Personen mit einer solchen Registrierung einzustellen (MBZ 2.2025a, S. 51f.).
ByLock ist eine Handy-Applikation zur verschlüsselten, sicheren Austausch schriftlicher und gesprochener Nachrichten. Sie wird von der türkischen Regierung als eines der wichtigsten Indizien für eine Unterstützung bzw. Nähe zur Gülen-Bewegung betrachtet. Zudem sei ByLock laut Behörden von der Gülen-Bewegung verwendet worden, um den Putschversuch vom Juli 2016 vorzubereiten (BAMF 04.11.2024b, S. 6). Im September 2017 entschied das Kassationsgericht, dass der Besitz von ByLock einen ausreichenden Nachweis darstellt, um die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung festzustellen. Mehrere Personen, die wegen angeblicher Nutzung von ByLock verhaftet wurden, wurden freigelassen, nachdem im Dezember 2017 nachgewiesen wurde, dass Hunderte von Personen zu Unrecht der Nutzung der mobilen Anwendung beschuldigt wurden (EC 17.04.2018, S. 8).
Die von Gülen-Anhängern betriebene und getragene "Bank Asya" kam nach dem gescheiterten Putschversuch zunehmend unter Druck und wurde ab 22.07.2016 gänzlich unter Verwaltung des Staates gestellt. In vielen Fällen reichte es, über ein Konto bei der Asya Bank zu verfügen, um wegen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung angeklagt zu werden. Viele Angeklagte wurden jedoch nicht verurteilt, wenn keine weiteren Indizien vorlagen. Allerdings konnte die bloße Einzahlung von Geld bei der Asya-Bank nach dem 25.12.2013 zu einer Suspendierung von Beamten aus dem öffentlichen Dienst führen (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 29).
Im Ausland lebende türkische Staatsangehörige, die mutmaßlich Verbindungen zur Gülen-Bewegung haben, können überwacht und observiert werden, insbesondere wenn sie bekannt sind und nachweislich die Gülen-Bewegung unterstützen. Die Überwachung kann online oder physisch erfolgen, auch durch Personen, die für den türkischen Staat oder in dessen Auftrag handeln (DFAT 16.05.2025, S. 22).
Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans)
Am 12.05.2025 gab die PKK nach der Abhaltung ihres 12. Parteikongresses vom 5.-7. Mai an zwei geheimen Orten im Nordirak ihre Auflösung und das Ende des bewaffneten Kampfes bekannt (ICG 16.05.2025; vgl. ANF 12.05.2025, BPB 16.06.2025).
Die marxistisch orientierte Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) wird nicht nur in der Türkei, sondern auch von den USA und der EU als terroristische Organisation eingestuft (ÖB Ankara 4.2025, S. 27; vgl. EC 30.10.2024, S. 38). Ursprüngliches Ziel ihres Kampfes war die Gründung eines unabhängigen kurdischen Staates. Seit 1995 strebt die Organisation jedoch Autonomie und kulturelle Rechte für Kurden innerhalb der Türkei an und hat ihre Unabhängigkeitsforderung zugunsten der Forderung nach einem System der Selbstverwaltung (DW 25.10.2024; vgl. BMI-D 10.06.2025 S. 259, ÖB Ankara 4.2025) auch im Nordirak und im Norden Syriens an. Hierzu bediente sich die PKK des bewaffnet geführten Kampfes, zu dem ihr Gründer Abdullah Öcalan bereits 1984 aufgerufen hatte (BMI-D 10.06.2025, S. 259f.).
Ein von der PKK angeführter Aufstand zwischen 1984 und einem Waffenstillstand im Jahr 2013 hatte schätzungsweise 40.000 Menschen das Leben gekostet. Ein Waffenstillstand brach im Juli 2015 zusammen, was zur Wiederentfachung von Feindseligkeiten führte (DFAT 16.5.2025, S. 4). Der PKK-Gewalt standen Verhaftungen und schwere Menschenrechtsverletzungen seitens der türkischen Militärregierung (ab 1980) gegenüber. Die PKK agiert vor allem im Südosten, in den Grenzregionen zum Iran und Syrien sowie im Nord-Irak, wo auch ihr Rückzugsgebiet, das Kandil-Gebirge, liegt (ÖB Ankara 4.2025, S. 28; vgl. DW 25.10.2024).
Trotz der sich abzeichnenden Auflösung der PKK kam es auch noch 2025 zu Festnahmen. - Mitte Februar wurden bei großangelegten Razzien 282 Personen in 51 Provinzen wegen mutmaßlicher Verbindungen zur PKK festgenommen. Den Festgenommenen wurde laut Innenminister Ali Yerlikaya vorgeworfen, dass sie für die PKK Propaganda betrieben, sie finanziell unterstützt, Mitglieder angeworben oder an gewalttätigen Straßenprotesten teilgenommen hätten (BAMF 24.02.2025, S. 7; vgl. DS 18.02.2025).
Familienmitglieder von mutmaßlichen PKK-Mitgliedern sind mitunter mit, zum Teil gewaltsamen, Hausdurchsuchungen konfrontiert oder ihnen wird von den Behörden auf andere Weise das Leben schwer gemacht. So kamen beispielsweise Familienangehörige von PKK-Mitgliedern nicht für staatliche Stellen infrage. Familienmitglieder von PKK-Gefangenen werden vom Sicherheitsapparat überwacht, inhaftiert und/oder gezwungen, Informationen über PKK-Gefangene zu liefern. Wenn Familienmitglieder Geld an politische Gefangene schickten, können sie wegen finanzieller Unterstützung der PKK strafrechtlich verfolgt werden. Unklar bleibt der Umfang dieser Praktiken und welche Familienmitglieder unter welchen Umständen ins Visier der Behörden geraten (MBZ 2.2025a, S. 66).
In der Türkei kann es zur strafrechtlichen Verfolgung von Personen kommen, die nicht nur dem militanten Arm der PKK angehören. So können sowohl österreichische Staatsbürger als auch türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich ins Visier der türkischen Behörden geraten, wenn sie beispielsweise einem der PKK freundlich gesinnten Verein, der in Österreich oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat aktiv ist, angehören oder sich an dessen Aktivitäten beteiligen. Eine Mitgliedschaft in einem solchen Verein, oder auch nur auf Facebook oder in sonstigen sozialen Medien veröffentlichte oder mit "gefällt mir" markierte Beiträge eines solchen Vereins können bei der Einreise in die Türkei zur Verhaftung und Anklage wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung führen. Auch können Untersuchungshaft und ein Ausreiseverbot über solche Personen verhängt werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 29).
Anfang der 2000er-Jahre versuchte die PKK sich neue Organisationsformen zu geben, begleitet von zahlreichen Umbenennungen, an deren Ende die Union der Gemeinschaften Kurdistans, Koma Civakên Kurdistan (KCK), stand (Posch 10.02.2016, S. 140f.). Bei der KCK handelt es sich um einen kurdischen Dachverband, dem neben der PKK auch ihre Schwesterparteien im Irak, im Iran und in Syrien sowie verschiedene gesellschaftliche Gruppen angehören (BMIBH 15.06.2021, S. 261, FN 92). Die Türkei hat in den letzten Jahren zahlreiche kurdische Politiker, Aktivisten und Journalisten wegen ihrer angeblichen Verbindungen zur KCK inhaftiert und verurteilt (Rudaw 03.10.2021).
Terroristische Gruppierungen: MLKP – Marksist Leninist Komünist Parti (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei)
Die "Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei" (MLKP), gegründet 1994, strebt in der Türkei die gewaltsame Zerschlagung der staatlichen Ordnung und die Errichtung eines kommunistischen Gesellschaftssystems an. Nach eigenen Angaben versteht sich die MLKP als politische Vorhut des Proletariats der türkischen und kurdischen Nation sowie der nationalen Minderheiten. Zur Erreichung ihrer Ziele bedient sich die MLKP in der Türkei auch terroristischer Mittel (BMI-D 10.06.2025, S. 292). In eigenen Worten ist die MLKP u. a. "für den Sturz der bürgerlichen Macht [...] [und] verteidigt und kämpft für die proletarische Revolution und die Diktatur des Proletariats, um die kommunistische Welt zu erkämpfen, die die Befreiung des Proletariats und der Menschheit ist" (MLKP o.D.). "Die kommunistische Bewegung kämpft", laut MLKP, "für die Freiheit und Vereinigung der vier Teile Kurdistans." Denn die "Revolution des in Vier geteilten Kurdistans ist auch die Revolution der Türkei." Und auch die "Frauenrevolution ist eine Notwendigkeit zur Garantierung des endgültigen Sieges des revolutionären Proletariats" (MLKP 3.2019).
Die MLKP verfügt über einen bewaffneten Arm, die "Bewaffneten Kräfte der Armen und Unterdrückten" (FESK) (MLKP 26.09.2019), die unter dem Kommando der syrisch-kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien von Kobanê bis Deir ez-Zour gemeinsam mit US-Truppen in Syrien gegen den Islamischen Staat kämpften (TNA 17.05.2019), was bei der türkischen Regierung zu Irritationen führte (AnA 20.08.2019). Die MLKP bekämpft die türkischen Sicherheitskräfte auch im Irak (ANF 12.10.2021; vgl. HDN 20.07.2019) und in Syrien (ANF 27.06.2021; vgl. TNA 17.05.2019) - ein diesbezüglicher Kampfaufruf der MLKP erfolgte zuletzt im Juli 2024 (ANF 18.07.2024) - mit entsprechenden Aktionen und Reaktionen seitens der türkischen Sicherheitskräfte. Beispielsweise erfolgte Anfang Jänner 2023 ein tödlicher Angriff auf die MLKP-Aktivisten Ahmet Şoreş und Firat Neval bei Hassakah in Syrien, wobei sich herausstellte, dass Ahmet Şoreş alias Zeki Gürbüz Mitglied des Zentralkomitees der MLKP war (ANF 08.01.2023; vgl. DS 06.01.2023).
Die türkischen Behörden nehmen weiterhin vereinzelt vermeintliche Mitglieder der MLKP fest. - Jüngste Beispiele: Regierungsnahe Medien berichteten Ende Februar 2024 von der Festnahme von 21 Personen in Izmir, die die MLKP und die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C) finanziert hätten (DS 27.02.2024). Selbiges wiederholte sich im Mai 2024 als 30 Verdächtige beider Gruppen verhaftet wurden (DS 21.05.2024). Und im November 2024 entführte der Geheimdienst MİT Kadir Çelik, der laut Behörden zu den meistgesuchten Terroristen gehörte, in einem nicht näher genannten Land des Nahen Ostens und verbrachte ihn in die Türkei (AnA 20.11.2024). Im Jänner 2025 wurden bei einer Operation gegen die MLKP in sechs Provinzen mit Schwerpunkt Istanbul 37 Verdächtige festgenommen (AnA 21.01.2025). Und bei Razzien der Provinzgendarmerie in Istanbul, Ankara und Malatya gegen die MLKP wurden Anfang Mai 2025 acht Verdächtige festgenommen (AnA 05.05.2025).
In den vergangenen Jahren wurden immer wieder Journalisten wegen angeblicher Verbindungen zur MLKP in Untersuchungshaft genommen bzw. vor Gericht gestellt. Bei den MLKP-Fällen handelt es sich um Fälle mit mehreren Angeklagten, bei denen Anwälte, Vertreter politischer Parteien, Gewerkschaftsmitglieder, Studenten und Journalisten wegen angeblicher Verbindungen zur MLKP gemeinsam vor Gericht stehen. Aussagen von Geheimzeugen werden in diesen Fällen häufig als Beweismittel gegen Journalisten verwendet. Betroffen waren beispielsweise Reporter und Redakteure der Nachrichtenagentur Etkin (ETHA), wobei die Anklageschriften ETHA von vornherein als Nachrichtenagentur, die im Namen der MLKP arbeitet, definierten (IPI/MLSA 3.2020).
Terroristische Gruppierungen: DHKP-C – Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front)
Die marxistisch-leninistische "Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front" (DHKP-C) strebt die Errichtung einer sozialistischen Gesellschaftsordnung in der Türkei an, und zwar durch die gewaltsame Beseitigung der bestehenden Staats- und Gesellschaftsordnung. Sie propagiert einen permanenten bewaffneten Kampf unter Führung ihres militärisch-propagandistischen Armes der Revolutionären Volksbefreiungsfront (DHKC). Die DHKP-C lehnt die Beteiligung an Wahlen ab (BMI-D 10.06.2025, S. 269; vgl. BMI/DSN 17.05.2024, S. 60). Zu den Zielen der Organisation gehören nebst dem Sturz des türkischen Staates, die Einsetzung einer marxistischen Regierung und die Beseitigung des Einflusses der USA und der NATO in der Türkei. Die Partei wendet sich gegen den US-Imperialismus und hat Anschläge auf US-Militärpersonal und diplomatische Vertretungen verübt (CEP 2024). Die EU listet sie seit 2002 und die USA bereits seit 1997 als terroristische Organisation (BMI-D 10.06.2025, S. 270; vgl. EU 31.01.2025).
Die DHKP-C unterliegt in der Türkei unverändert einem hohen Verfolgungsdruck (BMI/DSN 17.05.2024, S. 61). Infolge verschärfter Sicherheitsmaßnahmen war es der DHKP-C in den letzten Jahren nicht mehr gelungen, trotz entsprechender Versuche und Vorbereitungshandlungen, terroristische Aktionen tatsächlich durchzuführen. Dies änderte sich am 06.02.2024, als zwei bewaffnete Terroristen vor dem Justizpalast in Istanbul Schüsse auf einen Kontrollpunkt der Polizei abgaben. Beim anschließenden Schusswechsel wurden beide Angreifer von der Polizei getötet (BMI-D 10.06.2025, S. 270; vgl. FR24 06.02.2024, AJ 06.02.2024). Das heißt, die Gefahr terroristischer Anschläge besteht weiterhin fort (BMI/DSN 17.05.2024, S. 61).
Die Festnahmen von vermeintlichen DHKP-C-Mitgliedern setzten sich auch 2025 fort. - Im Februar wurden zwei Verdächtige, die vermeintlich mit der DHKP-C in Verbindung stehen, verhaftet, weil sie im Rahmen eines angeblich geplanten Anschlags das Istanbuler Gerichtsgebäude auskundschafteten (TR-Today 20.02.2025; vgl. AnA 20.02.2025). Am 11.03.2025 nahmen die Behörden bei einer Operation gegen die von der oppositionellen CHP geführten Istanbuler Stadtbezirke Ataşehir, Maltepe, Sarıyer und Şişli 34 Personen, darunter auch Kommunalbeamte, wegen angeblicher "Finanzierung der DHKP-C" fest. Es stellte sich heraus, dass die Untersuchung durch eine geheime Zeugenaussage eingeleitet wurde, nämlich von einem ehemaligen Mitglied der DHKP-C (HDN 11.03.2025; vgl. Duvar 12.03.2025, Evrensel 11.03.2025). Am Vorabend des 1. Mai wurden in Istanbul 92 Mitglieder illegaler, aber auch legaler politischer Gruppierungen verhaftet, darunter sollen sich - die Anzahl wurde nicht genannt - auch Mitglieder der DHKP-C befunden haben (SCF 29.04.2025).
Die türkische Regierung verdächtigt auch die Musikgruppe Grup Yorum, die für ihre Kritik an der Regierung von Präsident Erdoğan bekannt ist, Verbindungen zur DHKP-C zu haben (BMI/DSN 17.05.2024, S. 60; vgl. MBZ 18.03.2021). Der deutsche und österreichische Verfassungsschutz sieht die Gruppe als integralen Bestandteil der Propagandaaktivitäten der DHKP-C. Die Konzertveranstaltungen der Grup Yorum dienen neben der Finanzierung der DHKP-C vor allem der Verbreitung ihrer Ideologie (BMI-D 10.06.2025, S. 272f.; vgl. BMI/DSN 5.2025, S. 67).
Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh)
Zwischen März 2014 und Januar 2017 verübte der IS zwanzig Anschläge in der Türkei, bei denen 308 Menschen getötet und 1.167 verletzt wurden. Als Reaktion darauf gehen die lokalen Behörden seit Jahren aggressiv gegen die Aktivitäten der Gruppe vor und führten zwischen 2014 und 2023 mindestens 7.726 Operationen gegen den IS durch. Außerdem haben sie seit 2011 mehr als 9.000 Ausländer aus 102 Ländern abgeschoben, denen Verbindungen zum IS und illegaler Aufenthalt in der Türkei vorgeworfen wurden (TWI 30.01.2024; vgl. USDOS 12.12.2024). Die Türkei ist nach wie vor ein Transitland für ausländische (terroristische) Kämpfer, sogenannte "Foreign Terrorist Fighters" (FTF), die aus Syrien und Irak kommen (USDOS 30.11.2023).
Die türkischen Behörden machen den IS seit Mitte 2015 für mehrere große Terroranschläge innerhalb des Landes verantwortlich. Im Juli 2015 starben bei einem Selbstmordattentat in Suruç 32 Menschen, und im Oktober desselben Jahres kamen ebenfalls durch ein Selbstmordattentat bei einer Friedenskundgebung in Ankara 102 Menschen ums Leben. Die türkischen Behörden brachten den IS auch in Verbindung mit einem Selbstmordanschlag vom August 2016 auf eine Hochzeit in Gaziantep, bei dem 57 Menschen ums Leben kamen. Der IS bekannte sich zum Angriff auf den Istanbuler Nachtklub Reina am Morgen des 01.01.2017, der 39 Tote und Dutzende weitere Verletzte zur Folge hatte (CEP 03.06.2021, S. 4). Seitdem haben die Sicherheitsbehörden den IS in Schach gehalten, indem sie Anschläge durch Überwachung, Verhaftung und strengere Grenzsicherung vereitelt haben. Aber die Bedrohung ist nicht völlig verschwunden, wie türkische Beamte selbst zugeben (ICG 29.06.2020; vgl. TWI 30.01.2024, CEDOCA 05.10.2020).
Auch im Jahr 2025 setzte sich das Vorgehen der Behörden gegen vermeintliche Unterstützer fort. Nachdem im Jänner bereits über 200 IS-Verdächtige verhaftet wurden (ICG 05.02.2025), wurden Anfang Februar 46 (DS 04.02.2025) bzw. 164 IS-Verdächtige bei Razzien (Codename: "Gürz-44") in 21 Provinzen festgenommen (DS 05.02.2025; vgl. TR-Today 05.02.2025). In der zweiten Februarhälfte wurden laut Innenminister Yerlinkaya im Rahmen der Operation Gürz-47 92 IS-Verdächtige in 16 Provinzen verhaftet (TC-İB 24.02.2025). Anfang März berichteten die Medien, dass 47 Verdächtige im Rahmen der Operation „Gürz-48“ innerhalb zweier Wochen in 22 Provinzen festgenommen wurden (DS 05.03.2025; vgl. Haberler 05.03.2025) und in weiteren Operationen zwischen dem 19. und 27.03.2025 wurden in 23 Provinzen 105 IS-Verdächtige verhaftet (DS 11.04.2025). Laut einer Verlautbarung des Innenministeriums vom 16.04.2025 wurden in etlichen Provinzen 89 IS-Verdächtige (DS 16.04.2025) und um den 25 April weitere 210 Verdächtige in 49 Provinzen festgenommen (DS 25.04.2025). Im Mai wurden innerhalb von zwei Wochen bei Razzien in 47 Provinzen fast 300 Verdächtige festgenommen. Konfisziert wurden neben Propagandamaterial auch Pistolen (TC-İB 21.05.2025; vgl. DS 21.05.2025). Im Juni vermeldete das Innenministerium die Verhaftung kleinerer Gruppen von vermeintlichen IS-Unterstützern, darunter Mitte des Monats die Festnahme von 39 Personen in 18 Provinzen (TC-İB 16.06.2025; vgl. DS 16.06.2025).
d)Rechtsstaatlichkeit/Justizwesen
Der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit der Justiz ist eines der größten Probleme in der Türkei. Die Exekutive bzw. die Regierung übt eine erhebliche Kontrolle über die Justiz aus und mischt sich häufig in gerichtliche Entscheidungen ein, wodurch die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz immer weiter zurückgedrängt werden. Die Justiz ist nach wie vor ein zentrales Instrument der Regierung, um die Opposition zum Schweigen zu bringen und Andersdenkende zu inhaftieren (BS 19.03.2024, S. 12f.; vgl. USDOS 22.04.2024, S. 11f., CAT 14.08.2024, S. 11, AI 29.04.2025, EP 07.05.2025, Pt. 8).
Mit Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 beschloss das Parlament das Gesetz Nr. 7145, durch das Bestimmungen im Bereich der Grundrechte abgeändert wurden. Zu den zahlreichen, nunmehr gesetzlich verankerten Maßnahmen aus der Periode des Ausnahmezustandes zählt insbesondere die Übertragung außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden sowie Einschränkungen der Grundfreiheiten. Problematisch ist vor allem der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung (ÖB Ankara 4.2025, S. 8f.). Das Europäische Parlament (EP) "betont, dass die Anti-Terror-Bestimmungen in der Türkei immer noch zu weit gefasst sind und nach freiem Ermessen zur Unterdrückung der Menschenrechte und aller kritischen Stimmen im Land, darunter Journalisten, Aktivisten und politische Gegner, eingesetzt werden" (EP 07.06.2022, S. 18, Pt. 29) "unter der komplizenhaften Mitwirkung einer Justiz, die unfähig oder nicht willens ist, jeglichen Missbrauch der verfassungsmäßigen Ordnung einzudämmen", und "fordert die Türkei daher nachdrücklich auf, ihre Anti-Terror-Gesetzgebung an internationale Standards anzugleichen" (EP 19.05.2021, S. 9, Pt. 14).
In ähnlicher Weise äußerte sich Ende November 2024 der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, indem er seiner Besorgnis über die mangelnde Vereinbarkeit des rechtlichen Rahmens zur Terrorismusbekämpfung mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) äußerte, wobei explizit das Antiterrorgesetzes (Nr. 3713), wo die Begriffe "Terrorismus" und "terroristischer Straftäter" weit gefasst werden. Der Ausschuss war auch besorgt über das Gesetz Nr. 7262 über die Verhinderung der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. Während das Ziel des Gesetzes die Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus war, wurde es Berichten zufolge dazu benutzt, zivilgesellschaftliche Organisationen ins Visier zu nehmen und sie einer strengen Überwachung und Kontrolle, dem Einfrieren von Vermögenswerten und der Einschränkung ihrer Rechte zu unterwerfen, so der Ausschuss (UNHRCOM 28.11.2024, S. 4).
e)Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 22.04.2024, S.4). Die Türkei ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987 (AA 20.05.2024, S. 16). Sie hat das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter (Optional Protocol to the Convention Against Torture/ OPCAT) im September 2005 unterzeichnet und 2011 ratifiziert (ÖB Ankara 4.2025, S. 44). Das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen (Committee against Torture - CAT) zeigte sich jedoch im August 2024 besorgt, dass Artikel 94 des Strafgesetzbuches die in der Konvention enthaltene Definition von Folter nicht vollständig umfasst (CAT 14.08.2024, S. 2).
Insbesondere nach dem Wiederaufflammen des Konflikts [Anm.: zwischen dem türkischen Staat und der PKK] im Juli 2015 und nach dem Putschversuch verhängten Ausnahmezustand (2016) sind Folter und andere Formen der Misshandlung an offiziellen Haft- und Internierungsorten, einschließlich Gefängnissen, sowie bei Eingriffen von Strafverfolgungsorganen bei friedlichen Versammlungen und Demonstrationen, aber auch an inoffiziellen Haftorten und in Umgebungen außerhalb von Haftanstalten, auf der Straße und auf offenem Gelände oder in Bereichen wie Wohnungen und Arbeitsplätzen auf ein außerordentliches Niveau gestiegen (TİHV/HRFT 11.2024, S. 17; vgl. EC 30.10.2024, S. 30, ÖB Ankara 4.2025, S. 44, İHD/HRA/TİHV/HRFT/TMA/TTB 26.06.2024, S. 2, MBZ 2.2025a, S.43).
Mehr als 40 NGOs hatten während der 80. Sitzung des UN-Komitees gegen Folter (CAT) vom 8. bis 26.07.2024 Berichte vorgelegt, in denen sie sowohl systematische Folterungen und Misshandlungen, das Verschwindenlassen von Personen, extralegale Hinrichtungen als auch die weitestgehend vorhandene Straffreiheit für Sicherheitskräfte, die mit Folter und Misshandlungen in Verbindung stehen sollen, kritisierten. Die türkischen Behörden wurden beschuldigt, Folter als Mittel einzusetzen, um Geständnisse zu erzwingen oder politische Aktivistinnen und Aktivisten, Medienschaffende und Angehörige der kurdischen Minderheit einzuschüchtern (SCF 12.07.2024; vgl. BAMF 09.09.2024, S. 11). Während die NGO Menschenrechtsstiftung der Türkei (TİHV) wie bereits in ihren früheren Berichten davon spricht, dass systematische Folter und andere Formen der Misshandlung angewendet werden (TİHV/HRFT 11.2024, S. 17), sieht sowohl die ÖB Ankara als auch das deutsche Außenamt hingegen keine Anhaltspunkte zu systematischer Folter (ÖB Ankara 4.2025, S. 44; vgl. AA 20.05.2024).
Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) weist in seinem Bericht über den Besuch in der Türkei im Mai 2019 auf Vorfälle von übermäßiger Gewaltanwendung durch Beamte gegenüber Festgenommenen mit dem Ziel von Geständnissen oder als Strafe hin (die Berichte über den Besuch im Jänner 2021 und über den Ad-hoc-Besuch im September 2022 und Februar 2024 wurden auf Betreiben der Türkei bislang nicht veröffentlicht). Die Häufigkeit der Vorfälle liegt auf einem besorgniserregenden Niveau. Allerdings hat die Schwere der Misshandlungen durch Polizeibeamte abgenommen (ÖB Ankara 4.2025, S. 44). Hierzu äußerten sich im September 2022 die Experten des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter (SPT) nach ihrem zweiten Besuch im Land. Demnach muss die Türkei weitere Maßnahmen ergreifen, um Häftlinge vor Folter und Misshandlung zu schützen, insbesondere in den ersten Stunden der Haft, und um Migranten in Abschiebezentren zu schützen (OHCHR 21.09.2022).
In Bezug auf die Türkei zeigte sich 2024 auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) „alarmiert über glaubwürdige Berichte, die darauf hindeuten, dass Folter und andere Formen der Misshandlung in […] der Türkei tendenziell systematisch und/oder weit verbreitet sind [und] besorgt über Berichte, die darauf hinweisen, dass trotz der ”Null-Toleranz“-Botschaft der Behörden die Anwendung von Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnis in den letzten Jahren zugenommen hat und die früheren Fortschritte der Türkei in diesem Bereich überschattet. Die Versammlung begrüßt die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichts, in denen Verstöße gegen das Verbot von Misshandlungen festgestellt und neue Untersuchungen von Beschwerden angeordnet wurden, und ermutigt andere nationale Gerichte, dieser Rechtsprechung zu folgen” [Anm.: Originalzitat englisch] (CoE-PACE 24.01.2024, S. 2).
Ebenso äußerte sich das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen - CAT im Sommer 2024 „[…] besorgt über die Vorwürfe, dass Folter und Misshandlung im Vertragsstaat weiterhin in allgemeiner Form vorkommen, insbesondere in Haftanstalten, einschließlich der Vorwürfe von Schlägen und sexuellen Übergriffen und Belästigungen durch Strafverfolgungs- und Geheimdienstbeamte sowie des Einsatzes von Elektroschocks und Waterboarding in einigen Fällen“[Anm.: Originalzitat englisch] (CAT 14.08.2024, S. 6).
Trotz der Zusicherungen der Türkei bezüglich ihrer Null-Toleranz-Politik gegenüber Folter bekräftigte der UN-Menschenrechtsausschuss Ende November 2024 (im Rahmen des zweiten periodischen Berichtes zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte - ICCPR) seine Besorgnis über die allgemeine Art und Weise, in der Folter und Misshandlung angeblich in Polizeigewahrsam und Gefängnissen stattfinden, sowie über die Zunahme von Folter- und Misshandlungsvorwürfen in den letzten Jahren (UNHRCOM 28.11.2024, S. 6).
Anstatt den Strafbestand der „vorsätzliche Tötung und Folter“ anzuwenden, werden Sicherheitsorgane gerichtlich wegen „vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge“ oder „rücksichtsloser Tötung“ verurteilt, was mildere Strafen etwa in Form einer schnelleren Entlassung aus der Haft nach sich zieht. Zudem bestimmt das am 14.07.2016 erlassenen Gesetz Nr. 6722, dass Untersuchung gegen Militärpersonal, welches an Einsätzen, welche Foltervorwürfe und andere Misshandlungen nach sich zogen, einem besonderen Genehmigungsverfahren unterworfen sind. Und rückwirkend wurde eine Straflosigkeit eingeführt (İHD/HRA/TİHV/HRFT/TMA/TTB 26.06.2024, S. 11).
Die letzten Jahre verzeichneten nicht nur einen Anstieg der Fälle von Folter und Misshandlungen. Hinzukam das Fehlen einer Verurteilung durch höhere Amtsträger und die Bereitschaft, Anschuldigungen zu vertuschen, anstatt sie zu untersuchen. Dies führte zu einer weitverbreiteten Straffreiheit für die Sicherheitskräfte (SCF 06.01.2022). Dies ist überdies auf die Verletzung von Verfahrensgarantien, langen Haftzeiten und vorsätzlicher Fahrlässigkeit zurückzuführen, die auf verschiedenen Ebenen des Staates zur gängigen Praxis geworden sind (İHD/HRA/OMCT/CİSST/TİHV/HRFT 09.12.2021). Betroffen sind sowohl Personen, welche wegen politischer als auch gewöhnlicher Straftaten angeklagt sind (HRW 13.01.2021). Allerdings sind Personen, denen eine Verbindung zur PKK oder zur Gülen-Bewegung nachgesagt wird, mit größerer Wahrscheinlichkeit Misshandlungen ausgesetzt. Ebenso sind laut Berichten Übergriffe in Polizeieinrichtungen in Teilen des Südostens häufiger als anderenorts (USDOS 22.04.2024, S. 4).
Entführungen und Verschwindenlassen
Die Türkei hat das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen noch nicht unterzeichnet (EC 08.11.2023, S.29). Glaubhafte Berichte von Menschenrechtsorganisationen, der Anwaltskammer Ankara, der Opposition sowie von Betroffenen selbst über Fälle von Folterungen, Entführungen und die Existenz informeller Anhaltezentren halten an. Menschenrechtsgruppen berichteten über vereinzelte Fälle von „Verschwindenlassen“, die zum Teil politisch motiviert gewesen seien. Immer wieder werden auch Entführungen aus dem Ausland durchgeführt (ÖB Ankara 4.2025, S. 45).
Zu unterscheiden ist zwischen den Entführungen innerhalb der Türkei und jenen türkischer Staatsbürger im Ausland, um sie in die Türkei zurückzubringen. In Bezug auf Erstere bestreitet die Türkei konsequent jede Beteiligung, in Bezug auf Letztere gibt sie offen zu, diese Entführungen durchgeführt zu haben. In beiden Fällen ist der Ablauf der Ereignisse identisch: (Vermeintliche) Gegner der Regierung werden entführt und verschwinden in der Folge von der Bildfläche, einige sind bis heute vermisst (TT 7.2021, S. 2). Die meisten von ihnen tauchen jedoch nach ein paar Monaten, z. B. in bestimmten Polizeistationen wieder auf (TT 7.2021, S. 2; vgl. FR 15.02.2021, TM 10.09.2021). Auch ist vermeintlich mitunter Folter im Spiel. So berichtete Human Rights Watch über den Fall Ayten Öztürk, die 2019 wegen Verbindungen zur bewaffneten Gruppe Revolutionäre Volksbefreiungspartei/Front (DHKP-C) vor Gericht gestellt wurde. Sie wurde 2018 vom Flughafen Beirut im Libanon von türkischen Geheimdiensten entführt und in die Türkei gebracht, wo sie gewaltsam verschwand und über fünf Monate lang gefoltert wurde, bevor sie offiziell in Polizeigewahrsam genommen wurde (HRW 22.02.2024, S. 19).
Offenkundig eingeschüchtert, schweigen die meisten Betroffenen nach ihrem Wiederauftauchen (TM 10.09.2021). Entführungen und gewaltsames Verschwindenlassen von Personen werden jedenfalls weiterhin vermeldet und nicht ordnungsgemäß untersucht (HRW 13.01.2022; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 44). Besorgniserregend ist hierbei nach wie vor, so die Europäische Kommission, dass extraterritoriale Entführungen und Zwangsrückführungen unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung und des Schutzes der nationalen Sicherheit gerechtfertigt werden (EC 08.11.2023, S. 20).
Gemeinsame Recherchen des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) und acht internationaler Medien, koordiniert vom gemeinnützigen Recherchezentrum Corrective, basierend auf Überwachungsvideos, internen Dokumenten, Augenzeugen und befragten Opfern, ergaben Ende 2018, wonach ein Entführungsprogramm existiert, bei dem der Nationale Nachrichtendienst Millî İstihbarat Teşkilâtı (MİT) nach politischen Gegnern sucht, die dann in Geheimgefängnisse verschleppt - auch aus dem Ausland - und diese foltert, um beispielsweise belastende Aussagen gegen Dritte zu erwirken (ZDF 11.12.2018; vgl. Correctiv 11.12.2018, Haaretz 11.12.2018).
Es gibt immer noch kein umfassendes, kohärentes Konzept in Bezug auf vermisste Personen, die Exhumierung von Massengräbern oder die unabhängige Untersuchung aller mutmaßlichen Fälle von außergerichtlicher Tötung durch Sicherheits- und Strafverfolgungsbeamte. Die meisten Ermittlungen in Fällen von gewaltsamem Verschwindenlassen aus den 1990er-Jahren sind nach 20 Jahren verjährt. In den mehr als 1.400 Fällen vermisster Personen wurden nur 16 Gerichtsverfahren eingeleitet. 14 hiervon endeten mit einem Freispruch (EC 08.11.2023, S. 20; vgl. EC 30.10.2024).
Laut der „UN-Arbeitsgruppe gegen gewaltsames und unfreiwilliges Verschwindenlassen“ (UN Working Group against Enforced and Involuntary Disappearances - UN-WGEID) galten mit Stand Juli 2024 von 240 Fällen noch immer fast 83 als ungelöst (UNHRC/WGEID 26.07.2024, S. 31). Ömer Faruk Gergerlioğlu, Menschenrechtsaktivist und Abgeordneter der pro-kurdischen HDP, geht davon aus, dass seit 2016 mindestens 30 Menschen in der Türkei „verschwunden“ sind. In vielen Fällen handle es sich um ehemalige Staatsbedienstete (FR 15.02.2021; vgl. TM 10.09.2021) oder um Anhänger der Gülen-Bewegung und Kurden (AlMon 17.09.2021; vgl. TT 7.2021, S. 50, TM 10.09.2021). Einige der Entführten werden Berichten zufolge immer noch vermisst. In jüngster Zeit wurden nach Angaben der türkischen Menschenrechtsstiftung (TİHV) neben HDP-Mitgliedern auch mehrere Aktivisten marxistischer Gruppen auf ähnliche Weise verschleppt. Dies bekräftigten auch die vermeintlich entführten Mitglieder der HDP und linker Organisationen selbst (AlMon 17.09.2021). Fast alle Entführten gaben an, dass sie unter Druck gesetzt wurden, ihre Organisationen zu verraten. Einige gaben an, sie seien schwer gefoltert worden (AlMon 17.09.2021; vgl. TT 7.2021, S. 2). Die Entführten werden auch unter Druck gesetzt, sich nicht umfassend zu verteidigen, und gezwungen, Beschwerden über Folter und Misshandlung zurückzuziehen. Außerdem ist es ihnen untersagt, unabhängige Ärzte zu konsultieren, um ihre Verletzungen zu bescheinigen (TT 7.2021, S. 2). Vielfach wurden die Betroffenen wegen Spionage angeklagt (FR 15.02.2021). Laut Gülseren Yoleri von der türkischen Menschenrechtsvereinigung İHD habe diese in allen Entführungsfällen Strafanzeige erstattet, doch all diese Fälle seien eingestellt worden. Ein Gesetz, das die Aktivitäten des türkischen Geheimdienstes (MİT) vor Strafverfolgung schützt, sei ein wichtiger Faktor hierbei. Wenn die Entführung eine MİT-Aktivität ist, könne die Staatsanwaltschaft nicht ermitteln, so Yoleri (AlMon 17.09.2021). Der UN-Menschenrechtsausschuss forderte im November 2024, die gesetzlichen Bestimmungen abzuschaffen, die nationalen Geheimdienstmitarbeitern in Fällen von gewaltsamem Verschwindenlassen Immunität vor Strafverfolgung gewähren (UNHRCOM 28.11.2024, S. 5).
f)Allgemeine Menschenrechtslage
Der innerstaatliche rechtliche Rahmen sieht Garantien zum Schutz der Menschenrechte vor (ÖB Ankara 4.2025, S.43; vgl. EC 08.11.2023, S. 6, 38). Gemäß der türkischen Verfassung besitzt jede Person mit ihrer Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können nur aus den in den betreffenden Bestimmungen aufgeführten Gründen und nur durch Gesetze beschränkt werden. Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus (ÖB Ankara 4.2025, S.43). Im Rahmen der 2018 verabschiedeten umfassenden Anti-Terrorgesetze schränkt die Regierung unter Beeinträchtigung der Rechtsstaatlichkeit die Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter ein. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des Strafgesetzbuches, wie z. B. die Beleidigung des Staatsoberhauptes, zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (USDOS 20.03.2023, S. 1, 21; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S.43). Auch das Europäische Parlament sah im Juni 2025, „dass in der türkischen Verfassung zwar ein ausreichender Schutz der Grundrechte vorgesehen ist, dass jedoch die Vorgehensweise der Institutionen in der Praxis und der kritische Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – die Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte im Land sind“ (EP 07.05.2025, Pt. G).
Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen äußerte Ende November 2024 in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte seine Besorgnis, dass der Rechtsrahmen der Türkei keinen vollständigen Schutz vor Diskriminierung aus allen vom Pakt erfassten Gründen bietet, einschließlich der Diskriminierung von LGBTQ-Personen, Menschen mit Behinderungen und Angehörigen ethnischer Minderheiten, wie etwa Mitgliedern der kurdischen Gemeinschaft. Dieser Kritik folgte die Aufforderung, umfassende Rechtsvorschriften zu erlassen, die jedwede Diskriminierung, auch im öffentlichen und privaten Sektor, und aus allen nach dem Pakt verbotenen Gründen zu verbieten; die wirksame Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften und den Zugang zu wirksamen und angemessenen Rechtsbehelfen für die Opfer sicherzustellen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 3).
Laut Europäischer Kommission (EK) hat sich die allgemeine Menschenrechtslage im Land nicht verbessert. Die Rechtsvorschriften und ihre Umsetzung müssen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des EGMR in Einklang gebracht werden. Die Türkei sollte laut EK vor allem seine Anti-Terror-Gesetzgebung und deren Umsetzung sowie die Praktiken zur Terrorismusbekämpfung an die europäischen Standards, die EMRK, die Rechtsprechung des EGMR und die Empfehlungen der Venedig-Kommission sowie an den EU-Besitzstand und die EU-Praktiken anpassen und weiters den Rechtsrahmen und dessen Umsetzung verbessern, um alle Formen von Gewalt gegen Frauen; alle Formen von Rassismus und Diskriminierung, auch gegenüber LGBTIQ-Personen, wirksam zu bekämpfen und den Schutz von Minderheiten zu gewährleisten. Hierzu gehört die vorrangige Umsetzung der Urteile des EGMR, das heißt insbesondere die sofortige Freilassung des ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş und des Menschenrechtsverteidigers Osman Kavala (EC 30.10.2024, S. 5f., 29). Obgleich die EMRK aufgrund Art. 90 der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar ist, werden Konvention und Rechtsprechung des EGMR bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt (AA 20.05.2024, S. 16), denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie vor den umfassenden Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in den internationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind (EC 06.10.2020, S. 10).
Das Europäische Parlament urteilte in einer Entschließung vom Juni 2025, dass seit dem [zuvor genannten] Fortschrittsbericht der Kommission vom 30.10.2024 sich die Lage in Bezug auf Demokratie und Grundrechte weiter verschlechtert hat, welche „von einer anhaltenden Anwendung von Gesetzen und Maßnahmen zur Einschränkung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der bürgerlichen Freiheitsrechte geprägt ist“ (EP 07.05.2025, Pt. C).
Die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE) überwacht weiterhin (mittels ihres speziellen Monitoringverfahrens) die Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei (EC 08.11.2023, S. 6, 28; vgl. EC 30.10.2024, S. 29). Beispielsweise sahen die Ko-Berichterstatter der PACE zur Türkei nach ihrer Fact-Finding-Mission im Juni 2025 hierzu das Land an einem Scheidepunkt, indem sie sich nicht nur ernsthaft besorgt über Menschenrechtsverletzungen zeigten, sondern auch darüber, dass die gesamte Rechtsstaatlichkeit bedroht ist (CoE-PACE 23.06.2025).
Am Vorabend der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 verzeichnete die Menschenrechtskommissarin des Europarates, Dunja Mijatović, in einer Stellungnahme, eine Verschärfung des Drucks auf die wichtigen Akteure der demokratischen Gesellschaft sowie eine Verschlechterung der Menschenrechtslage, insbesondere der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Die türkischen Behörden wurden aufgefordert, das feindselige Umfeld für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, NGOs und Anwälte zu beenden und sie nicht länger durch administrative und gerichtliche Maßnahmen zum Schweigen zu bringen. Die öffentliche Verwendung hasserfüllter Rhetorik gegen Minderheiten, LGBTI-Personen und Migranten, auch durch hochrangige Beamte, hat laut Mijatović ein alarmierendes Ausmaß erreicht und die bestehende Polarisierung in der Gesellschaft verstärkt, in einem Umfeld, das bereits von zunehmender Gewalt und hasserfüllten Verbrechen gegen Angehörige dieser Gruppen geprägt ist (CoE-CommDH 05.05.2023).
Zu den maßgeblichen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: Verschwindenlassen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung oder im Auftrag der Regierung; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene oder Inhaftierte; grenzüberschreitende Repressionen gegen Personen in einem anderen Land; schwerwiegende Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt und Androhung von Gewalt gegen Journalisten, ungerechtfertigte Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur oder Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von Gesetzen zur strafrechtlichen Verfolgung wegen Verleumdung, um die Meinungsäußerung einzuschränken; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und die Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze hinsichtlich der Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Beschränkungen der Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit im Hoheitsgebiet eines Staates und des Rechts, das Land zu verlassen; Zurückweisung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihnen Folter oder Verfolgung drohen, einschließlich schwerwiegender Schäden wie Bedrohung des Lebens oder der Freiheit oder anderer Misshandlungen, die eine gesonderte Menschenrechtsverletzung darstellen würden; schwerwiegende staatliche Beschränkungen oder Schikanen gegenüber inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen; umfassende geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder intimer Partnergewalt, sexueller Gewalt, Gewalt am Arbeitsplatz, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weiblicher Genitalverstümmelung/-beschneidung, Femizid und anderer Formen solcher Gewalt; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Angehörige nationaler und ethnischer Gruppen, wie der kurdischen Minderheit, sowie Flüchtlinge; und Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Mitglieder sexueller Minderheiten (LGBTQI+). Hinzukommen glaubwürdige Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch die Vertreter der Staatsmacht, so etwa durch Sicherheitskräfte, Polizei und Gefängniswärter (USDOS 22.04.2024, S. 1-3; vgl. AI 29.04.2025, EEAS 29.05.2024, S.23). In diesem Kontext unternimmt die Regierung nur begrenzte Schritte zur Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung von Beamten und Mitgliedern der Sicherheitskräfte, die der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden. Die diesbezügliche Straflosigkeit bleibt ein Problem (USDOS 22.04.2024, S.2; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S.43).
Laut Europäischer Kommission gab es keine Fortschritte bei den Rechtsvorschriften zur Nichtdiskriminierung und deren Umsetzung, um die Angleichung an europäische Standards oder die Ratifizierung des Protokolls Nr. 12 zur EMRK, das ein allgemeines Diskriminierungsverbot vorsieht, zu gewährleisten. Die Rechtsvorschriften über Hassverbrechen, einschließlich Hassreden, stehen noch immer nicht im Einklang mit internationalen Standards und umfassen keine Hassverbrechen aufgrund der sexuellen Ausrichtung, der Geschlechtsidentität und des Geschlechtsausdrucks, der ethnischen Herkunft oder des Alters. Es wurden weiterhin Fälle von Diskriminierung und Hassverbrechen aufgrund von ethnischer Zugehörigkeit, Religion und sexueller Orientierung gemeldet (EC 30.10.2024, S. 33).
Was das Recht auf Leben betrifft, so gibt es immer noch schwerwiegende Mängel bei den Maßnahmen zur Gewährleistung glaubwürdiger und wirksamer Ermittlungen in Fällen von Tötungen durch die Sicherheitsdienste. Es wurden beispielsweise keine angemessenen Untersuchungen zu den angeblichen Fällen von Entführungen und gewaltsamem Verschwindenlassen durch Sicherheits- oder Geheimdienste in mehreren Provinzen durchgeführt, die seit dem Putschversuch vermeldet wurden. Mutmaßliche Tötungen durch die Sicherheitskräfte im Südosten, insbesondere während der Ereignisse im Jahr 2015, wurden nicht wirksam untersucht und strafrechtlich verfolgt (EC 08.11.2023, S. 30f.). Unabhängigen Daten zufolge wurde im Jahr 2021 das Recht auf Leben von mindestens 2.964 (3.291 im Jahr 2020) Menschen verletzt, insbesondere im Südosten des Landes (EC 12.10.2022, S. 33). Auch 2024 stellte die Europäische Kommission fest, dass keine Schritte unternommen wurden, um die Situation in Bezug auf das Recht auf Leben zu verbessern und die Straflosigkeit der Sicherheitsorgane zu beenden (EC 30.10.2024, S. 30).
g)Todesstrafe
Die Türkei schaffte die Todesstrafe mit dem Gesetz Nr. 5170 am 07.05.2004 und der Entfernung aller Hinweise darauf in der Verfassung ab. Darüber hinaus ratifizierte die Türkei das Protokoll Nr. 6 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über die Abschaffung der Todesstrafe am 12.11.2003, welches am 01.12.2003 in Kraft trat, sowie das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die völlige Abschaffung der Todesstrafe (d.h. unter allen Umständen, auch für Verbrechen, die in Kriegszeiten begangen wurden, und für unmittelbare Kriegsgefahr, was keine Ausnahmen oder Vorbehalte zulässt), welches am 20.02.2006 ratifiziert bzw. am 01.06.2006 in Kraft trat. Am 03.02.2004 unterzeichnete die Türkei zudem das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das auf die Abschaffung der Todesstrafe abzielt. Das Protokoll trat in der Türkei am 24.10.2006 in Kraft (ÖB Ankara 4.2025, S. 17; vgl. FIDH 13.10.2020).
Die Diskussion um die Todesstrafe flammt immer wieder anlassbezogen auf. - Ende Juni 2022 meinte der Justizminister, dass die Türkei die Entscheidung aus dem Jahr 2004 zur Abschaffung der Todesstrafe überdenken würde, nachdem Präsident Erdoğan die Todesstrafe im Zusammenhang mit absichtlich gelegten Waldbränden ins Spiel brachte (REU 25.06.2022; vgl. Duvar 24.06.2022). Und im September 2024 forderten Fatih Erbakan, der Anführer der Neuen Wohlfahrtspartei (YRP), Mustafa Destici, Chef der Großen Vereinigungspartei (BBP) sowie andere Politiker angesichts der Ermordung eines achtjährigen Mädchens, die zu einem Aufschrei der Öffentlichkeit führte, die Wiedereinführung der Todesstrafe (TR-Today 10.09.2024; vgl. fakti.bg 10.09.2024).
Für eine Wiedereinführung der Todesstrafe wäre eine Verfassungsänderung erforderlich, welche eine Zustimmung von mindestens 400 Abgeordneten oder von mindestens 360 Abgeordneten plus einer Volksabstimmung benötigt. Momentan (Juni 2025) verfügt das Regierungsbündnis nicht über die angegebenen Mehrheiten. Die Verfassungsänderung müsste also auch von Abgeordneten der Oppositionsparteien gestützt werden. Zudem müsste die Türkei ihre Unterschrift zu den Protokollen Nr. 6 und 13 zur EMRK zurückziehen. Mit der Wiedereinführung der Todesstrafe würde die Türkei nicht nur einen Ausschluss aus dem Europarat riskieren, sondern den endgültigen Bruch der Beziehungen zur EU (ÖB Ankara 4.2025, S. 17f.).
h)Religionsfreiheit und religiöse Minderheiten
Die Türkei besitzt keine verfassungsrechtlich verankerte Staatsreligion. In der Verfassung wird Laizität als Grundprinzip postuliert. In seiner konkreten Ausgestaltung ist die Laizität darauf ausgerichtet, den Staat gegen direkte Übergriffe religiöser Autoritäten zu schützen. Gleichzeitig beansprucht der Staat jedoch das Monopol auf die Gestaltung und Kontrolle des religiösen Lebens. Nach klassischem kemalistischen Verständnis ist die türkische Identität unmittelbar mit dem sunnitischen Islam verknüpft. Die Verfassung garantiert die Freiheit des Gewissens der religiösen Anschauungen und Überzeugungen und untersagt Diskriminierung sowie Missbrauch religiöser Gefühle oder Gegenstände, die der jeweiligen Religion als heilig gelten. Sie sieht grundsätzlich Religionsfreiheit vor, allerdings mit Einschränkung durch die "unteilbare Einheit" der türkischen Nation (BMZ/AA 22.11.2023, S. 151f.; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 14). Das heißt, das Land ist von einem Jahrhundert kemalistischer Tradition mit der Vision einer homogenen türkischen Gesellschaft sunnitischen Glaubens geprägt, wo der Existenz religiöser Minderheiten praktisch kein Platz eingeräumt wurde. Um die von Minderheiten möglicherweise ausgehende Bedrohung gering zu halten, sollten nach dieser Denkweise Nichtmuslime und Muslime nicht-sunnitischen Glaubens nicht über solide rechtliche Strukturen verfügen (ÖB Ankara 4.2025, S. 30). Das türkische Ideal der Staatsbürgerschaft konzentriert sich somit darauf, Türke und Sunnit zu sein. Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, die von dieser Norm abweichen, können mit Problemen in Form von Ausgrenzung, Diskriminierung und Aggression konfrontiert werden (MBZ 2.2025a, S. 67). Das internationale katholische Hilfswerk "Kirche in Not" beschreibt die Situation der religiösen Minderheiten im Land unter Zitierung des [Anm.: verstorbenen] Papstes als "gewaltfreie Verfolgung". In diesem Sinne werden den nicht-muslimischen Gemeinschaften etwa durch Gesetzesänderungen bürokratische Hürden in den Weg gestellt, die sie unter anderem auch an ihren sozialen Aktivitäten hindern und die Handlungsfreiheit ihrer Gläubigen erheblich einschränken (ACN 2023). Laut dem Pew-Institute lag die Türkei 2021 hinsichtlich der Einschränkungen religiöser Rechte durch die Regierung (Government Restrictions Index -GRI) in der Kategorie "hoch" von vier Kategorien ("very high", "high", "moderate", "low"), während die gesellschaftliche Diskriminierung (Social Hostilities Index) merklich abnahm, sodass die Türkei in der Ländergruppe der Kategorie "moderat" eingestuft wurde (Pew 5.3.2024, S. 36, 58, 61).
Trotz der Existenz von zwei nationalen Menschenrechtsmechanismen in der Türkei, der Menschenrechts- und Gleichstellungsinstitution der Türkei [türk. Abk.: TİHEK bzw. engl.: HREI] und der Ombudsmann-Institution (KDK), die Diskriminierungen angehen und Verwaltungsentscheidungen anfechten können, und trotz des rechtlichen Hintergrunds zur Verhinderung von Diskriminierung, ist allein deren Existenz keine Garantie dafür, dass Diskriminierung von Minderheiten verhindert wird und dass Minderheiten diesen Institutionen vertrauen. Eine Statistik aus einem aktuellen Bericht der Freedom of Belief Initiative veranschaulicht diese Situation. - Obgleich zahlreiche Artikel in der Gesetzgebung bestehen, die auf die Bekämpfung von Diskriminierung abzielen, verzichten neun von zehn Personen darauf, Fälle von Diskriminierung oder Hassverbrechen aufgrund ihrer religiösen Identität zu melden. Viele glauben, dass es nutzlos bzw. zu schwierig ist, Anzeige zu erstatten, oder die Betroffenen haben kein Vertrauen in die Polizei (MRG 29.4.2024, S. 11).
Religionsdemografie
In der Türkei sind laut Regierungsangaben 99 % der Bevölkerung muslimischen Glaubens, inklusive Aleviten. Aus den im Jahr 2021 veröffentlichten Meinungsumfragen des Forschungs- und Meinungsforschungsunternehmens KONDA Research and Consultancy geht hervor, dass sich etwa 88 % als sunnitische Muslime bezeichnen, 6 % als Nichtgläubige, 4 % als Aleviten und die restlichen 2 % sich der Kategorie "Sonstige" zuordnen. Die Aleviten-Stiftung geht jedoch davon aus, dass 25 bis 31 % der Bevölkerung Aleviten sind. 4 % der Muslime sind laut eigener Schätzung schiitische Jafari [Dschafari]. Die nicht-muslimischen Gruppen konzentrieren sich überwiegend in Istanbul und anderen großen Städten sowie im Südosten des Landes. Präzise Zahlen gibt es hierzu nicht. Laut Eigenangaben sind ungefähr 90.000 Mitglieder der armenisch-apostolischen Kirche, 25.000 römisch-katholische Christen und 12.000-16.000 Juden. Darüber hinaus gibt es 25.000 syrisch-orthodoxe Christen und ca. 10.000 Baha'i. Die Zahl der ostorthodoxen Christen ist im Laufe des Jahres 2023 deutlich auf über 200.000 gestiegen, was vor allem auf den Krieg in der Ukraine zurückzuführen ist, der zu einem Zustrom von schätzungsweise 154.000 Russen und 47.000 Ukrainern führte. Zur ostorthodoxen Bevölkerung gehören auch weniger als 2.500 ethnisch griechisch-orthodoxe Christen und eine kleine, unbestimmte Anzahl bulgarisch-orthodoxer und georgisch-orthodoxer Christen. Zu den anderen Gruppen gehören schätzungsweise 7.000 bis 10.000 Mitglieder protestantischer und evangelikaler christlicher Konfessionen; 5.000 Mitglieder der Zeugen Jehovas; schätzungsweise 2.000 bis 3.500 armenische Katholiken; weniger als 3.000 chaldäische Christen; und weniger als 1.000 Jesiden (USDOS 30.6.2024; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 15). Bis zu einer halben Million Alawiten leben Berichten zufolge in den südlichen Regionen an der Grenze zu Syrien, insbesondere in der Provinz Hatay (diese Zahl umfasst nicht die syrischen Alawiten, die seit 2011 in die Türkei geflohen waren) (DFAT 16.5.2025, S. 15).
Das deutsche Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung gibt unter Berufung auf offizielle türkische Stellen in seinem Bericht vom November 2023 etwas abweichende Zahlen bekannt. Demgemäß gelten über 98 % der türkischen Bevölkerung als Muslime. Die überwiegende Mehrheit sind Sunniten hanafitischer Rechtsschule (rund drei Viertel). Etwa 4 % der Muslime sind schiitisch. Aleviten machen Schätzungen zufolge 15 % aus. Ferner leben rund 60.000 armenisch-apostolische Christen in der Türkei, die meisten von ihnen in Istanbul. Die Zahl der Juden wird auf ca. 18.000 geschätzt (BMZ/AA 22.11.2023, S. 151).
BMI/BMLVS 2017, S. 23f. Anmerkung: Auf dieser Karte sind nur die Hauptsiedlungsgebiete der religiösen und konfessionellen Gruppen dargestellt. Es kann Minderheitengruppen geben, die nicht abgebildet sind. Insbesondere in städtischen Zentren ist die Bevölkerung sehr heterogen und kann in dieser Art von der Karte nicht dargestellt werden. Christen sind als eine Gruppe dargestellt, unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft.
Situation der Religionsgemeinschaften der Minderheiten
Nicht-muslimische Gemeinschaften und Aleviten sind weiterhin mit negativen Wahrnehmungen, bürokratischen Hürden und Sicherheitsbedenken belastet (MRG 29.4.2024, S. 3), trotz des Umstandes, dass die Freiheit der Religionsausübung allgemein geachtet wird. Denn die fehlende Rechtspersönlichkeit der nicht-muslimischen und alevitischen Gemeinschaften gibt weiterhin Anlass zu ernster Besorgnis, auch seitens der Europäischen Kommission, insbesondere im Hinblick auf den fehlenden Rechtsstatus der Patriarchate, des Oberrabbinats, der Synagogen, der Kirchen und der Cem-Häuser (alevitische Gebetsstätten). Die Empfehlungen der Venedig-Kommission des Europarates zum Rechtsstatus der nicht-muslimischen Religionsgemeinschaften und zum Recht des griechisch-orthodoxen ökumenischen Patriarchats in Istanbul, den Titel "ökumenisch" zu führen, sind noch nicht umgesetzt worden und werden weiterhin angefochten (EC 30.10.2024; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 35, EP 7.5.2025, Pt. 27). Ebenso äußerte sich das Europäische Parlament im Mai 2025, indem es feststellte, "dass beim Schutz der Rechte von ethnischen und religiösen Minderheiten, insbesondere im Hinblick auf ihre Rechtspersönlichkeit, einschließlich der Rechte der griechisch-orthodoxen Bevölkerung auf den Inseln Gökçeada (Imbros) und Bozcaada (Tenedos), keine nennenswerten Fortschritte zu verzeichnen sind" (EP 7.5.2025, Pt. 27).
Die Behörden mischen sich weiterhin laufend in die internen Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften ein. In der Türkei können keine Ausbildungsstätten für Priester eröffnet werden. Das griechisch-orthodoxe Halki-Seminar ist seit 1971 geschlossen. Das armenisch-apostolische Seminar Surp Haç wurde 1967 per Dekret aufgelöst. Die Priester müssen im Ausland ausgebildet werden. Auch bei der Wahl des armenisch-apostolischen Patriarchen Maşalyan im Jahr 2019 gab es Einmischungen. Obgleich Patriarch Mutafyan seit 2008 aufgrund seiner Krankheit nicht mehr imstande war, sein Amt zu führen, blockierte die Regierung alle Versuche der armenischen Gemeinde Neuwahlen abzuhalten, mit der Begründung, dass die Wahl nach Kirchenrecht erst nach dem Ableben des bisherigen Patriarchen möglich sei. Als nach Mutafyans Tod im März 2019 Wahlen vorbereitet wurden, erließ das Innenministerium im Vorfeld der Wahl im September 2019 eine Regelung, wonach nur Bischöfe des armenischen Patriarchats Istanbul als Kandidaten für das Amt zugelassen sind. Dadurch wurden der zur Auswahl stehende Personenkreis eingeschränkt und Personen ausgeschlossen, die im Ausland tätig waren (ÖB Ankara 4.2025, S. 35; vgl. USCIRF 5.2024, S. 70).
Die Türkei schränkt den Anwendungsbereich des Lausanner Vertrages, der lediglich zwischen Muslimen und Nichtmuslimen unterscheidet, auf drei ethnisch-religiöse Minderheitengruppen ein. Explizit anerkannt sind demnach lediglich Armenier, Griechen und Juden sowie Bulgaren aufgrund des separaten Türkisch-Bulgarischen Freundschaftsvertrages. Nur diese kommen in den Genuss der in den Artikeln 37 bis 43 des Lausanner Vertrages verankerten Garantien, wobei selbst diese Bestimmungen nie vollständig umgesetzt worden sind. In einem Gerichtsurteil bezüglich der Zulässigkeit von Unterricht in Syrisch [Anm.: eine Form des Aramäischen, nicht zu verwechseln mit dem syrischen Dialekt des Arabischen] wurde 2013 festgestellt, dass Assyrer den Status von nicht-muslimischen türkischen Staatsangehörigen besitzen und damit zu den Begünstigten des Lausanner Vertrags gehören. Die Umsetzung ist laut Information der Syrisch-Orthodoxen Kirche unbefriedigend. Andere religiöse Minderheiten, wie zum Beispiel Aleviten, Baha'i, Protestanten oder Römisch-Katholische sind ohne Status (ÖB Ankara 4.2025, S. 30f.). Dessen ungeachtet bedauerte der Menschrechtsausschuss der Vereinten Nationen Ende November 2024, dass die Türkei als Vertragsstaat des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR) ihren Vorbehalt zu Artikel 27 aufrechterhält und empfiehlt der Türkei gleichzeitig, diesen Vorbehalt zurückzuziehen. Der Artikel 27 des Paktes garantiert die Rechte der ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2).
Religionsgemeinschaften können nur indirekt im Wege von Stiftungen (vakıflar), die von Privatpersonen gegründet werden, rechtlich tätig werden. Das System der "vakıflar" geht auf das Osmanische Reich zurück und wurde durch den Vertrag von Lausanne und diverse Stiftungsgesetze über die Zeit verfestigt. Derzeit gibt es 167 solcher Stiftungen, darunter 77 griechisch-orthodoxe, 54 armenisch-orthodoxe, 19 jüdische, zehn assyrische, drei chaldäisch-katholische, zwei bulgarisch-orthodoxe und jeweils eine georgisch und eine maronitische türkisch-orthodoxe (Stand: August 2022). Die Errichtung neuer Gemeinschaftsstiftungen (cemaat vakıfları) ist rechtlich unmöglich. Die Registrierung als Verein oder Stiftung ist möglich, sofern das erklärte Ziel primär gemeinnütziger, erzieherischer oder kultureller Natur und nicht religiös ist. In Ermangelung einer Rechtsgrundlage vermochten cemaat vakıfları von 2013 bis 2022 ihre Stiftungsvorstandsmitglieder nicht zu erneuern, was zu Problemen in der Stiftungsleitung und zum Verlust von Eigentumsrechten führte. In der Praxis wurde dadurch das Tätigwerden der nicht-muslimischen Religionsgemeinschaften massiv erschwert (ÖB Ankara 4.2025, S. 31; vgl. USCIRF 5.2023, S. 67, Bianet 12.4.2022). Nicht-muslimische Gemeinschaften stehen bei der Rückgabe ihres Eigentums weiterhin vor Herausforderungen. Alle Aspekte der langwierigen Rückgabeverfahren fallen auf die Stiftungen zurück, von der Räumung durch die derzeitigen Bewohner bis hin zu den damit verbundenen hohen finanziellen Belastungen. Es gibt immer noch Probleme bei der Zuweisung von Eigentum, das den Stiftungen gehört (MRG 29.4.2024, S. 13).
Nach türkischer Lesart können sich nur die vom Lausanner Vertrag erfassten drei [oben erwähnten] ethno-religiösen Gemeinschaften auf ihre religiösen Stiftungen (vakıflar) stützen. Die restlichen Religionsgruppen können sich ebenfalls, wenn sie die verwaltungsrechtlichen Vorgaben erfüllen, als Stiftung oder als Verein organisieren (AA 20.5.2024 S. 10).
Andere islamische Strömungen neben dem sunnitischen Islam genießen zwar individuelle und – seit den 1990er-Jahren zunehmend auch – de facto kollektive Freiheiten. Sie werden allerdings aufgrund des kemalistischen Verständnisses einer "unteilbaren Einheit" der (sunnitisch-muslimischen) türkischen Nation weiterhin nicht als Religionsgemeinschaften anerkannt. Ihre Gebetshäuser sind nicht als solche anerkannt (BMZ/AA 22.11.2023, S. 153).
Das Gesetz verbietet Sufi- und andere religiös-soziale Orden (tarikat) sowie Logen (tekke oder zaviye), obgleich die Regierung diese Einschränkungen im Allgemeinen nicht vollstreckt (USDOS 30.6.2024; vgl. BMZ/AA 22.11.2023, S. 153). Die islamischen Bruderschaften werden in ihren wirtschaftlichen und politischen Aktivitäten nicht pauschal behindert (BMZ/AA 22.11.2023, S. 153).
Individuelle Religionsfreiheit und Diskriminierung
Konversion: In der Türkei ist das individuelle Recht, zu glauben, nicht zu glauben und seinen Glauben zu wechseln, gesetzlich geschützt (NORHC 11.9.2020, S. 10). Das türkische Rechtssystem sieht kein Verbot der Konversion vor (NORHC 25.8.2022, S. 16). Rechtliche Hindernisse hinsichtlich der Konversion, etwa ein Übertritt zum Christentum, bestehen nicht. Allerdings werden Konvertiten in der Folge oft von ihren Familien bzw. ihrem sozialen Umfeld ausgegrenzt (AA 20.5.2024, S. 10; vgl. BMZ/AA 22.11.2023) oder am Arbeitsplatz gemieden (USDOS 12.5.2021). D.h., dass trotz dieser rechtlichen Garantien gefährdet das Bekenntnis zu einer anderen Religion oder Weltanschauung als derjenigen, die in der Familie, im sozialen Netzwerk und in der Gesellschaft akzeptiert wird, in der Praxis die Rechte des Einzelnen. Der Einzelne kann diskriminiert und strafrechtlich verfolgt werden, wenn er sich zu seinen religiösen oder philosophischen Ansichten äußert. Weit verbreitet ist auch die Besorgnis über die Gefahr der Diskriminierung aufgrund der eigenen Religion oder des eigenen Glaubens am Arbeitsplatz. Betroffene berichten häufig, dass sie sich gezwungen sehen, sich an "akzeptable Normen" zu halten. Praktizierende Muslime fürchten Diskriminierung an säkularen Arbeitsplätzen; nicht-sunnitische Muslime fürchten Diskriminierung an konservativen und einigen säkularen Arbeitsplätzen. Atheisten berichten, dass sie sich nicht wohl dabei fühlen, am Arbeitsplatz offen über ihre Identität als Atheisten zu sprechen, weil sie Angst vor Entlassung haben. Der daraus resultierende Druck zwingt die Menschen, ein Doppelleben zu führen. Eine Umfrage der Kadir Has Universität zur religiösen Toleranz im Jahr 2021 in 26 Städten hat ergeben, dass 57,3 % der Befragten keine Atheisten, 43,9 % keine Christen, 37,1 % keine Juden, 21,3 % keine Aleviten und 16,2 % keinen streng religiösen Menschen als Nachbarn haben möchten (NORHC 25.8.2022, S. 16).
Missionierung: Religiöse Missionstätigkeit ist seit 1991 nicht mehr verboten (BMZ/AA 22.11.2023, S. 152; vgl. NHC-FBI 19.4.2022, S. 37). Nach wie vor begegnet die große muslimische Mehrheit sowohl der Hinwendung zu einem anderen als dem muslimischen Glauben als auch jeglicher Missionierungstätigkeit mit großem Misstrauen (AA 20.5.2024, S. 10; vgl. NHC-FBI 19.4.2022, S. 37). Der Staat sieht eine Gefahr in Missionaren, nicht aus religiösen Gründen, sondern vielmehr aus nationalistischen Motiven. Der Staat fürchtet, Missionare würden vom Westen benutzt, um die Türkei zu unterwandern. Dies erklärt die Ausweisung zahlreicher protestantischer Priester in der jüngsten Vergangenheit (DlF 12.7.2020).
Aleviten und Nicht-Muslime werden in Schulen und im öffentlichen Sektor systematisch diskriminiert (FH 26.2.2025, F4; vgl. AA 20.5.2024, S. 11). Mit Ausnahme wissenschaftlicher Einrichtungen sind Angehörige nicht-muslimischer Religionsgemeinschaften nur in Einzelfällen im öffentlichen Dienst und als Berufssoldaten zu finden. Ende Oktober 2021 wurde erstmals in der Geschichte der Republik ein der armenischen Gemeinde zugehöriger Kandidat zum Verfahren für die Ausbildung zum Distriktgouverneur zugelassen. Und Mitte August 2022 erfolgte seine Ernennung zum Distriktgouverneur von Babadağ/Denizli. Früher bestehende Bestimmungen, welche die Aufnahme von Minderheitenangehörigen in den Staatsdienst auch rechtlich eingeschränkt hatten, wurden in der Zwischenzeit zwar aufgehoben, doch werden sie als gelebte Praxis weiterhin beachtet. Im Wissen, dass eine Bewerbung aussichtslos wäre, bemühen sich Angehörige, etwa der christlichen Minderheiten, inzwischen meist gar nicht mehr um eine Aufnahme. Im türkischen Parlament zählt vom Mai 2023 nur die Grüne Linkspartei - YSP, (als Nachfolgerin der HDP) einen christlichen Abgeordneten in ihren Reihen (ÖB Ankara 4.2025, S. 35).
Staatliches Vorgehen gegen Blasphemie und Verletzung religiöser Werte
Artikel 216 (3) des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) und seine Anwendung stellen eine wichtige Infragestellung des Rechts auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit, einschließlich des Rechts auf Nicht-Glauben, dar. Wer sich kritisch zu Religion oder Weltanschauung oder zu bestimmten Auslegungen, insbesondere des Islams, äußert, muss mit einer Anzeige rechnen und riskiert, nach dem Strafgesetzbuch verfolgt zu werden. Dies geschieht insbesondere unter Artikel 216 (3): öffentliche Herabwürdigung religiöser Werte eines Teils der Bevölkerung (NORHC 25.8.2022, S. 17; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 15, USCIRF 3.2025, S. 66). Die Venedig-Kommission des Europarates bewertete in ihrer Stellungnahme aus dem Jahr 2016 die Vereinbarkeit von Artikel 216 (3) mit internationalen Menschenrechtsnormen. In der Stellungnahme wurde auf die Empfehlung 1805 (2007) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zu Blasphemie, religiösen Beleidigungen und Hassreden gegen Personen aufgrund ihrer Religion verwiesen, in der es heißt, dass "das nationale Recht nur Äußerungen über religiöse Angelegenheiten bestrafen sollte, die die öffentliche Ordnung absichtlich und schwerwiegend stören und zu öffentlicher Gewalt aufrufen". Artikel 216 (3) "sollte nicht zur Bestrafung von Blasphemie angewandt werden, sondern auf Fälle religiöser Beleidigungen beschränkt werden, die die öffentliche Ordnung absichtlich und schwerwiegend stören und zu öffentlicher Gewalt aufrufen" (NORHC 25.8.2022, S. 17; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 15).
In der Türkei gibt es eine starke Tendenz, Artikel 216 (3) nur im Zusammenhang mit dem Islam anzuwenden und nicht im Zusammenhang mit Beleidigung oder Hass gegen andere Religionen oder Glaubensrichtungen (NORHC 25.8.2022, S. 17; vgl. USCIRF 3.2025, S. 66). Allerdings wurde im Februar 2023 ein Volkssänger zu sechs Monaten Haft verurteilt, weil er in einem Liedtext eine heilige Figur der Aleviten verspottete und damit "religiöse Werte" beleidigt hatte. Die Strafe wurde später in eine Geldstrafe umgewandelt (DFAT 16.5.2025, S. 15).
Das Strafgesetzbuch verbietet nicht nur die "Erregung von Hass und Feindseligkeit", sondern stellt auch die öffentliche Respektlosigkeit gegenüber religiösen Überzeugungen unter Strafe. Das Gesetz bestraft beleidigende Äußerungen gegenüber Wertvorstellungen, die von einer Religion als heilig betrachtet werden (USDOS 30.6.2024; vgl. BMZ/AA 22.11.2023, S. 152). Die Beleidigung einer Religion wird mit sechs Monaten bis zu einem Jahr Gefängnis sanktioniert. Die Störung des Gottesdienstes einer religiösen Gruppe wird mit ein bis drei Jahren, die Beschädigung religiösen Eigentums mit drei Monaten bis zu einem Jahr und die Zerstörung religiösen Eigentums mit ein bis vier Jahren Gefängnis bestraft. Da es illegal ist, Gottesdienste an Orten abzuhalten, die nicht als Gebetsstätten registriert sind, gelten diese gesetzlichen Verbote in der Praxis nur für anerkannte religiöse Gruppen (USDOS 30.6.2024). Das Strafgesetzbuch verbietet es überdies, religiösen Führern während der Ausübung ihres Amtes die Regierung oder die Gesetze des Staates "zu tadeln oder zu verunglimpfen". Darauf stehen Gefängnisstrafen von bis zu einem Jahr, im Falle einer Aufstachelung zur Missachtung des Gesetzes sogar von bis zu drei Jahren (USDOS 15.5.2023).
Es wurden zahlreiche Einzelpersonen und Einrichtungen wegen "Beleidigung religiöser Werte" oder Blasphemie strafrechtlich verfolgt (USCIRF 5.2023, S. 66; vgl. USCIRF 3.2025, S. 66). Laut letztmaliger Statistik des Justizministeriums, welche noch den Artikel 216 getrennt auswies, wurden im Jahr 2020 insgesamt 317 Personen (296 Männer und 21 Frauen) gemäß Artikel 216 zu unterschiedlichen Strafen verurteilt. Zu einer Haftstrafe wurden 94, zu einer bedingten Haftstrafe 19 und zu einer Verwaltungsstrafe 45 verurteilt. (Der Rest viel auf andere Strafkategorien.) (MoJ - GDJRS 2021, S. 109, 118, 127, 136; vgl. NORHC 25.8.2022, S. 17).
Die Türkei macht nicht nur vom entsprechenden Artikel des Strafgesetzbuchs Gebrauch, sondern gehört auch zu den Top-10-Ländern der Welt, in denen Fälle von angeblicher Blasphemie durch die Nutzung sozialer Medien verfolgt werden. Beispiele: Im Jänner 2022 machte die türkische Popsängerin Sezen Aksu Schlagzeilen, nachdem sie einen Clip eines fünf Jahre alten Liedes von sich auf YouTube geteilt hatte. Das Lied erregte in den sozialen Medien große Aufmerksamkeit und löste bei mehreren Regierungsvertretern Kritik aus, weil der Text die religiösen Figuren Adam und Eva als "ignorant" bezeichnete. Nach dem Freitagsgebet in jenem Monat warnte Präsident Erdoğan, ohne Aksu namentlich zu nennen, dass "niemand gegen seine Heiligkeit Adam sprechen darf. Wenn es sein muss, ist es unsere Pflicht, diese Zungen herauszureißen. Niemand kann gegen unsere Mutter Eva sprechen. Es ist unsere Pflicht, diejenigen, die gegen sie sprechen, auf ihren Platz zu verweisen." Regierungsnahe Juristen erstatteten gegen die Sängerin Anzeige, die staatliche Religionsbehörde Diyanet und die Rundfunkbehörde RTÜK griffen ebenfalls ein (USCIRF 12.2022, S. 3; vgl. NZZ 1.2.2022). Im Jänner 2024 reichte das Diyanet Strafanzeige gegen den armenischen Autor Sevan Nişanyan ein, weil er 2021 auf YouTube den islamischen Gebetsruf verunglimpft hatte, indem er sich über dessen Lautstärke beschwerte (Duvar 25.1.2024; vgl. USCIRF 3.2025, S. 66). Im Februar 2024 ließ die Staatsanwaltschaft Istanbul die Rechtsanwältin Beykoz Feyza Altun wegen eines Social-Media-Beitrags festnehmen, in welchem sie die Scharia verunglimpfte bzw. verurteilte. Die Istanbuler Generalstaatsanwaltschaft warf ihr die "Anstiftung zu Hass und Feindseligkeit" gemäß Art. 216 des Strafgesetzbuches vor. Das Gericht entließ sie zwar einen Tag später, verhängte jedoch ein Ausreiseverbot (Duvar 19.2.2024; vgl. Cumhuriyet 20.2.2024, USCIRF 3.2025, S. 66), und im Mai 2024 wurde sie zu neun Monaten bedingt verurteilt (TM 17.5.2024).
Heftige Diskussion und Straßenproteste löste einer Karikatur im regierungskritischen Satiremagazin LeMan aus, das immer wieder ins Visier der Justiz sowie von regierungsnahen islamistischen Bruderschaften gerät. Die veröffentlichte Karikatur zeigt zwei schwebende Männer mit Engelsflügeln, die sich einander als Mohammed und Moses vorstellen. Im Hintergrund sind Kugelhagel und brennende Häuser zu sehen, die Gaza symbolisieren. Die Istanbuler Staatsanwaltschaft ermittelte wegen Volksverhetzung und Herabwürdigung religiöser Werte nach Art. 216 des Strafgesetzbuches. Gegen sechs Mitarbeiter des Magazins wurden Haftbefehle erlassen, vier von ihnen wurden abgeführt. Innenminister Yerlikaya bezeichnete die Karikatur als "abscheulich" und als "Provokation". Konservativ-islamistische Gruppen versammelten sich nachts vor der LeMan-Redaktion, bewarfen Fenster mit Steinen und griffen insbesondere das Café an, das als Treffpunkt der LeMan-Mitarbeiter und ihrer Fans bekannt ist (DW 1.7.2025; vgl. Standard 1.7.2025b, TM 1.7.2025). Die Polizei war präsent, griff aber nicht ein. Stattdessen stürmten andere Polizisten die Redaktion. Es entwickelte sich ein Tumult, an dem rund 300-400 Leute beteiligt waren: Gäste des Lokals, die sich gegen die Islamisten verteidigten, und Polizisten, die Gäste festnahmen. (Standard 1.7.2025b; vgl. TM 1.7.2025). LeMan stellte klar, dass der in der Karikatur dargestellte Mann nicht der Prophet Mohammed sei, sondern ein unschuldig getöteter Moslem in Gaza, der eben Mohammed heiße (DW 1.7.2025; vgl. TM 1.7.2025). Tuncay Akgün, Chefredakteur von Leman, sagte, das Bild sei absichtlich falsch interpretiert worden (Standard 1.7.2025b). Staatspräsident Erdoğan verurteilte die Karikatur als Hassverbrechen und fügte hinzu, "dass diejenigen, die sich gegenüber unserem Propheten und anderen Propheten respektlos verhalten, vor dem Gesetz zur Rechenschaft gezogen werden" (TM 1.7.2025).
Dass es auch zu Haftstrafen kommen kann, zeigt das Beispiel vom Oktober 2023, als ein Mann wegen "Beleidigung der religiösen Werte eines Teils der Öffentlichkeit" zu 7 1/2 Monaten Gefängnis verurteilt, als er in den sozialen Medien ein Foto veröffentlichte, welches Alkohol in einer Moschee zeigte. Im selben Monat nahmen die Behörden drei 16-Jährige wegen Beleidigung religiöser Werte in den sozialen Medien fest. In einem Fall von behördlicher Zensur verbot ein Gericht im Februar die Koranübersetzung des Theologen İhsan Eliaçık, weil sie vermeintlich Elemente enthält, die im Hinblick auf die grundlegenden Eigenschaften des Islams zu beanstanden seien (USCIRF 5.2024, S. 70).
Die staatliche Religionsverwaltung und Religionspolitik
Das Amt für Religionsangelegenheiten (Diyanet), eine durch die Verfassung eingerichtete staatliche Institution, regelt und koordiniert religiöse Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Islam. Laut Gesetz hat das Diyanet den Auftrag, den Glauben, die Praktiken und die moralischen Grundsätze des Islams zu ermöglichen und zu fördern - wobei der Schwerpunkt auf dem sunnitischen Islam liegt - die Öffentlichkeit über religiöse Fragen aufzuklären und Moscheen zu verwalten (USDOS 30.6.2024; SE 2.1.2024). Im Juni 2025 erhielt der Diyanet-Rat per Gesetz die Kompetenz, die religiösen Inhalte von Publikationen zu überwachen und Koranübersetzungen zu zensieren, welche er als "unangemessen" erachtet. Nach dem neuen Gesetz kann der Rat, wenn er solche Texte als "im Sinne der Grundprinzipien des Islam anstößig" einstuft, deren Verbreitung untersagen, bereits vorhandene Exemplare einziehen und die Materialien vernichten lassen. Im Falle von Oneline-Publikationen kann das Diyanet per Gerichtsanweisung Inhalte entfernen oder blockieren lassen (TM 4.6.2025).
Das Diyanet ist verwaltungstechnisch unter dem Büro des Staatspräsidenten angesiedelt. Der Leiter des Diyanet wird vom Staatspräsidenten ernannt und von einem 16-köpfigen Rat verwaltet, der von Klerikern und den theologischen Fakultäten der Universitäten gewählt wird. Obwohl das Gesetz nicht vorschreibt, dass alle Mitglieder des Rates sunnitische Muslime sein müssen, ist dies in der Praxis der Fall (USDOS 30.6.2024; SE 2.1.2024). Diyanet ist eine der größten religiösen Institutionen der Welt, die jenseits der Türkei weltweit tätig ist. Sie wird aus dem Staatshaushalt finanziert. Im Jahr 2023 wurde das Budget von Diyanet bereits auf 3,18 Milliarden US-Dollar aufgestockt (SE 2.1.2024) und für das Jahr 2025 waren bereits 130,1 Milliarden Lira, rund 3,8 Milliarden US-Dollar, veranschlagt, was mehr ist als die Budget-Mittel für das Innen- oder Außenministerium (Duvar 20.10.2024). Während das Diyanet alle Angelegenheiten bezüglich der Ausübung des Islams verwaltet, ist die Generaldirektion für Stiftungen (Vakiflar) für alle anderen Religionen zuständig (DFAT 16.5.2025, S. 14).
Kritiker werfen der AKP vor, sunnitische Muslime zu bevorzugen (FH 26.2.2025, B4) und verweisen auf die Umgestaltung des Bildungssystems, welches den islamischen Unterricht in säkularen Schulen begünstigt und den Aufstieg religiöser Schulen gefördert hat. Die AKP baute auch das Diyanet aus und nutzte diese Institution als Kanal für politische Klientelpolitik. Neben anderen Funktionen nutzt die Partei das Diyanet, um regierungsfreundliche Predigten in Moscheen in der Türkei sowie in Ländern, in denen die türkische Diaspora präsent ist, zu verbreiten (FH 10.3.2023, B4). Seit ihrer Machtübernahme hat die AKP-Regierung eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, die ihre Sicht des Islams und der Gesellschaft widerspiegeln. Dazu gehört die Anpassung der Lehrpläne, um Themen wie Darwins Evolutionstheorie zu eliminieren. Darüber hinaus versucht die Regierung, den Alkoholkonsum zu reduzieren, indem sie hohe Steuern einführt und Werbung für Alkohol verbietet. Die Regierung fördert auch sog. "nationale und spirituelle Werte" durch die von ihr kontrollierten Medien und unterstützt die islamische Zivilgesellschaft mit Ressourcen. Bereits 2010 hob die AKP-Regierung das von einigen türkischen Frauen als diskriminierend empfundene Verbot des Tragens eines Kopftuches auf, wenn sie in staatlichen Einrichtungen arbeiten oder studieren wollen (MBZ 31.10.2019). Das Kopftuch ist das einzige religiöse Symbol, das für Beamte oder Schüler in Grund-, Mittel- oder Oberschulen erlaubt ist. Andere religiöse Symbole wie die Kippa, das Kreuz oder der Zulfikar [Symbol von Schiiten, Aleviten und Alawiten] sind hingegen nicht erlaubt (NHC-FBI 19.4.2022, S. 39).
Das türkische Bildungssystem garantiert keine Neutralität und Unparteilichkeit gegenüber verschiedenen Religionen, Konfessionen und Glaubensrichtungen, (EC 30.10.2024, S. 31). Die Zahl der Religionsschulen, die den sunnitischen Islam fördern, ist unter AKP-Regierungszeit gestiegen (MBZ 31.10.2019). Der staatliche Unterricht umfasst einen verpflichtenden Religionsunterricht, wobei sich die Regierung auch weiterhin nicht an ein Urteil des EGMR aus dem Jahr 2013 gehalten hat, wonach der von der Regierung verordnete verpflichtende Religionsunterricht an öffentlichen Schulen gegen die Bildungsfreiheit verstößt (USDOS 30.6.2024; vgl. EC 30.10.2024, S. 31). Im Gegenteil. - Im August 2023 erließ die Regierung eine Verordnung, wonach Schüler der Mittelstufe (fünfte bis zehnte Klasse) wöchentlich zwei zusätzliche Stunden Religionsunterricht im sunnitischen Islam besuchen müssen. Die Lehrergewerkschaft Eğitim Sen bezeichnete diese Änderung als Verstoß gegen die Religions- und Gewissensfreiheit (USDOS 30.6.2024). Der grundsätzlich verpflichtende Religionsunterricht ist stark sunnitisch-hanafitisch geprägt und entspricht nicht pluralistischen Standards (BMZ/AA 22.11.2023, S. 152; vgl. USCIRF 3.2025, S. 67). Säkularisten, Aleviten, protestantische Christen und andere Gemeinschaften äußerten zusätzliche Beschwerden über angeblich "frei wählbare" Kurse (z. B. Musik, Sport), in denen der Unterricht häufig ausdrücklich auf den sunnitischen Islam Bezug nimmt (USCIRF 3.2025, S. 67).
Das Verfassungsgericht entschied im April 2022, dass der obligatorische Religionsunterricht gegen die Religionsfreiheit verstößt, und bestätigte damit die beiden früheren Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), welcher die Türkei wegen des Prinzips und des Inhalts des obligatorischen Religionsunterrichts kritisiert hatte (AlMon 12.4.2022; vgl. BMZ/AA 22.11.2023, S. 152). Eine Umsetzung des Urteils ist bislang nicht erfolgt (BMZ/AA 22.11.2023, S. 152). Das Bildungsministerium hat die Freistellungsmöglichkeit für alle nicht-muslimischen Schüler (nicht nur für jene im Lausanner Vertrag genannten) 2009 offiziell eingeräumt, vorausgesetzt, die entsprechende Religionszugehörigkeit ist im Personenstandsregister eingetragen (BMZ 10.2020). Für Nichtgläubige besteht keine Möglichkeit zur Freistellung. Seit 2016 erscheint die Religionszugehörigkeit nicht mehr im Personalausweis (BMZ/AA 22.11.2023, S. 152) wird aber weiterhin im Personenstandsregister verpflichtend erfasst und ist für die Verwaltung inklusive der Polizei einsehbar (BMZ/AA 22.11.2023, S. 152; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 30). Atheisten, Agnostiker, Baha'i, Jesiden, Hindus, Buddhisten, Aleviten, andere nicht-sunnitische Muslime oder diejenigen, die den Abschnitt "Religion" auf ihrem nationalen Personalausweis [vor 2016] leer gelassen haben, werden selten vom Religionsunterricht befreit (USDOS 30.6.2024).
Religiöse Einstellungen der Bevölkerung
Während ein Großteil der Bevölkerung an den von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) geförderten Werten des sozialen Konservativismus und der religiösen Frömmigkeit festhält, gibt es auch einen großen Teil der Bevölkerung, der Religion in erster Linie als Privatsache betrachtet. Zu dieser Gruppe gehören Menschen mit sehr unterschiedlichen Hintergründen und Lebensstilen, wobei der Säkularismus der wichtigste gemeinsame Nenner ist. Sie fühlen sich durch staatliche Maßnahmen im Sinne einer Islamisierung zunehmend marginalisiert (MBZ 31.10.2019). In einer vom Ankara-Institut durchgeführten Studie wurde festgestellt, dass 92,3 % der türkischen Bevölkerung sich als Muslime bezeichnen, während 6 % Atheisten (2,7 %) oder Deisten (3,2 %) sind. Die Mehrheit der Teilnehmer, 86 %, glaubt an die Existenz Gottes, und 62 % glauben an die Erfüllung religiöser Anforderungen. Diejenigen, die sich als religiös bezeichnen, machten 70 % aus (BNN 7.11.2023). Den Ergebnissen einer Umfrage des KONDA-Instituts zufolge sank der Anteil der Befragten, die sich als streng gläubig oder fromm bezeichneten, von 55 % im Jahr 2008 auf 46 % im Jahr 2025. Im Gegensatz dazu stieg der Anteil der Menschen, die sich als Atheisten oder Nichtgläubige bezeichneten, im gleichen Zeitraum von 2 % auf 8 %. Der Anteil der Befragten, die sich als "gläubig" bezeichneten, sich aber nicht als "streng gläubig" betrachteten, stieg leicht von 31 % auf 34 %. Die einzige Gruppe, die unverändert blieb, waren die "sehr streng Gläubigen", deren Anteil in beiden Umfragen bei 12 % lag (TM 30.5.2025).
Religiöse Minderheiten als Ziele staatlicher und gesellschaftlicher Anfeindungen
Regierungsvertreter bedienen sich zunehmend einer Rhetorik, die auf religiöse Minderheiten abzielt oder diese ausgrenzt (USCIRF 5.2024, S. 70). Neben der Rhetorik gegen Minderheitengruppen geben die aggressive Kampagne seitens der Regierung und der Medien gegen Israel im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt Anlass zur Sorge. Die Wortwahl hat sich seit dem Terrorangriff der Hamas vom 7.10.2023 und dem darauffolgenden Militäreinsatz Israels in Gaza massiv verschärft. - Staatspräsident Erdoğan hat den Terrorangriff der Hamas als Freiheitskämpfer eingestuft. Ein anti-westliches, insbesondere gegen Europa gerichtetes Islamophobie-Narrativ dominiert den Diskurs. Das Zusammenspiel dieser Tendenzen begünstigt eine gegenüber religiösen Minderheiten feindliche Stimmung, die auch in Hassreden in sozialen Medien Ausdruck findet. Letztere werden von den Justizbehörden oft als Ausdruck freier Meinungsäußerung toleriert, was implizit zu Gewalt und Aggression ermutigt (ÖB Ankara 4.2025, S. 33; vgl. EC 30.10.2024, S. 31). Die Anfeindungen richten sich gegen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften und deren Gotteshäuser, zugehörige Einrichtungen, religiöse/spirituelle Führer und Mitglieder, und diese Straftaten bleiben zumal ungestraft. Die derzeitige Gesetzgebung ist unzureichend, um gegen Hassverbrechen vorzugehen. Die Straftaten werden weder ausreichend gemeldet noch von den Behörden ausreichend erfasst (NHC-FBI 19.4.2022, S. 37). Es kommt zu Vandalismus und der Zerstörung von Gebetsstätten und Friedhöfen von Minderheiten (EC 30.10.2024, S. 31). Im Mai 2025 forderte das Europäische Parlament "die staatlichen Stellen der Türkei auf, Fälle von Hassdelikten, einschließlich Hetze, gegen Minderheiten wirksam zu untersuchen und die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen" (EP 7.5.2025, Pt. 27).
Atheisten, Agnostiker und andere nicht-religiöse Personengruppen
Antisemitische und antichristliche Ressentiments gehören nicht nur in der (regierungsnahen) Boulevardpresse und in sozialen Medien zum Standardrepertoire. Auch hochrangige Politiker bis in die Staatsspitze und Führung der Opposition greifen in ihren öffentlichen Äußerungen gelegentlich auf antisemitische bzw. antiarmenische Verschwörungstheorien zurück (BMZ/AA 22.11.2023, S. 154; vgl. USDOS 30.3.2021, S. 90).
Eine Umfrage des Konda-Instituts vom Oktober 2024 zeigte, dass seit 2008 der Prozentsatz der Atheisten und Nicht-Gläubigen von 2 % auf 8 % gestiegen ist (TM 30.5.2025). Und 2022 sahen sich laut Konda 12,4 % der Teenager als ungläubig oder gleich als Atheisten (TA 27.9.2024).
Zwar haben Atheisten das Recht, ihre Überzeugungen frei zu äußern, und einige tun dies auch aktiv online und in den Medien, doch werden Atheisten häufig von religiösen Türken kritisiert und beschimpft (DFAT 16.5.2025, S. 18). Hasstiraden und Beleidigungen gegen Atheisten und Deisten gingen laut Europäischer Kommission auch 2023 weiter (EC 8.11.2023, S. 33). - Atheisten, Agnostiker und Deisten werden am Arbeitsplatz, in der Familie und im Bildungssystem in ihrem Recht auf Gedanken- und Glaubensfreiheit diskriminiert. Wer sich kritisch über Religion oder Glauben im Allgemeinen oder über bestimmte Auslegungen, insbesondere des Islams, äußert, muss mit einer Anzeige rechnen und läuft Gefahr, nach dem türkischen Strafgesetzbuch verfolgt zu werden. Dies geschieht insbesondere nach Artikel 216/3: „öffentliche Herabsetzung der religiösen Werte eines Teils der Bevölkerung“. Umgekehrt wird Artikel 216/3 nicht angewandt, um diese Minderheiten vor hasserfüllten oder verleumderischen Äußerungen zu schützen (NHC-FBI 19.4.2022, S. 6; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 18).
Am 23.10.2020 hielt der Leiter der staatlichen Religionsbehörde (DIYNET), Ali Erbaş, eine Rede anlässlich der Eröffnung einer Moschee in Patnos/Ağrı durch Staatspräsident Erdoğan. Darin richtete Erbaş sich gegen die Ungläubigen und sagte: „ Von Menschen, die nicht an das Leben nach dem Tod glauben, wird alles Böse erwartet“. Die Vereinigung der Atheisten in der Türkei reagierte mit einer Strafanzeige bei der Generalstaatsanwaltschaft Istanbul wegen offener Beleidigung nicht-gläubiger Bürger (AD 6.12.2020). Unbeeindruckt von der Klage verkündigte Erbaş Ende März 2021: „ Schützen wir unsere Kinder vor anderen Ideologien als dem Islam und verschiedenen Organisationen und Strukturen, die Unglauben, Atheismus, Deismus und Zoroastrismus fördern. Wir würden eine Sünde begehen, wenn wir sie nicht schützen würden“(Duvar 29.3.2021).
Die Türkische Atheismus Vereinigung berichtet, dass der Begriff „Atheist“ als Beleidigung verwendet oder mit Satanismus oder Terrorismus gleichgesetzt wird. Die potenzielle Diskriminierung am Arbeitsplatz führt dazu, dass sich nicht-religiöse Menschen nicht als solche zu erkennen geben. Im Jahr 2020 reichte die Vereinigung zwei einschlägige Klagen ein, die durch abfällige Äußerungen gegen Atheisten ausgelöst wurden, darunter gegen einen Lehrer, der seinen Schülern beibrachte, dass „ [A]theismus einen zu einer bösartigen Person macht. Atheismus führt zu Satanismus. Atheismus führt dazu, Tiere zu quälen. Atheismus führt dazu, Selbstmord zu begehen“, und gegen die Zeitung Yeni Akit, die einen Artikel veröffentlichte, indem behauptet wurde, Atheisten seien potenzielle Serienmörder (HumInt 28.10.2022).
Nicht-religiöse Personen geraten in Konflikt mit den Behörden, wenn sie Religionskritik üben. - Im September 2022 beispielsweise, leiteten die Behörden eine Untersuchung gegen einen Gelehrten und Atheisten ein, der die Existenz bestimmter religiöser Figuren als „ Märchen“ bezeichnete. Eine weitere Person wurde wegen Aufwiegelung angeklagt, nachdem er während des heiligen Monats Ramadan ein Foto von sich und anderen beim Trinken von Alkohol mit der Bildunterschrift „ Möge der Herr es annehmen“ postete (USCIRF 5.2023, S. 67).
Ein Bericht über eine Umfrage zur Polarisierung in der Türkei, die von KONDA, einem Forschungs- und Beratungsunternehmen in der Türkei 2019 durchgeführt wurde, ergab, dass der Anteil der Atheisten, die der Meinung sind, dass ihre Rechte als Bürger angemessen gewahrt werden, nur bei 7 % lag. 63 % der Atheisten fühlten sich als Bürger zweiter Klasse behandelt, und 69% stimmten der Aussage zu, sich wie ein Ausländer im eigenen Land zu fühlen. Umgekehrt ergab eine Umfrage des Center for American Progress (CAP) und des türkischen Meinungsforschungsinstituts Metropoll im Oktober 2019, dass 32 % Prozent der Türken Deismus/Atheismus als gefährlicher als religiösen Extremismus betrachteten (IRB 25.11.2021). Atheistische und agnostische Schüler, aber auch Deisten können sich nicht vom obligatorischen (sunnitischen) Religionsunterricht m Fach „Religiöse Kultur und Ethik“ befreien lassen (MBZ 2.2025a, S. 68; vgl. NHC-FBI 19.4.2022, S. 6, DFAT 16.5.2025, S. 18). In türkischen Grund- und Sekundarschulen ist Religion ein Pflichtfach (MBZ 2.2025a, S. 68)
i)Ethnische Minderheiten
Rechtslage und Rechtswirklichkeit
Die kemalistische Ideologie sah die Türkei als ein Land mit einer einzigen ethnischen Identität. Die Assimilationspolitik, die die Sprache, Kultur und Identität ethnischer Minderheiten unterdrückt, hat seit langem Ressentiments hervorgerufen, insbesondere unter den türkischen Kurden (DFAT 16.05.2025, S. 5). Die türkische Verfassung sieht nur eine einzige Nationalität für alle Bürger und Bürgerinnen vor. Sie erkennt keine nationalen oder ethnischen Minderheiten an, mit Ausnahme der drei, primär über die Religion definierten, nicht-muslimischen Gruppen, nämlich der Armenisch-Apostolischen und Griechisch-Orthodoxen Christen sowie der Juden (USDOS 22.04.2024, S.67; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 30, 39) sowie der Bulgaren aufgrund des Türkisch-Bulgarischen Freundschaftsvertrages und der Assyrer aufgrund eines Gerichtsurteils (ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Andere nationale oder ethnische Minderheiten wie Jafari [zumeist schiitische Aseris], Jesiden, Kurden, Araber, Roma, Tscherkessen und Lasen dürfen ihre sprachlichen, religiösen und kulturellen Rechte nicht vollständig ausüben (USDOS 22.04.2024, S.67; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Allerdings wurden in den letzten Jahren Minderheiten in beschränktem Ausmaß kulturelle Rechte eingeräumt (ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Dessen ungeachtet bedauerte der Menschrechtsausschuss der Vereinten Nationen Ende November 2024, dass die Türkei als Vertragsstaat des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR) ihren Vorbehalt zu Artikel 27 aufrechterhält und empfiehlt gleichzeitig, diesen Vorbehalt zurückzuziehen. Der Artikel 27 des Paktes garantiert die Rechte der ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2). - Staatsangehörige nicht-türkischer Volksgruppenzugehörigkeit sind keinen staatlichen Repressionen aufgrund ihrer Abstammung unterworfen. Ausweispapiere enthalten keine Aussage zur ethnischen Zugehörigkeit (ÖB Ankara 4.2025, S. 39).
Obwohl die Türkei über einige gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Rechte von Minderheiten verfügt, bieten diese oft keinen umfassenden Schutz und gewährleisten keine Gleichstellung. Es besteht eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem Rechtsrahmen zur Verhinderung von Diskriminierung und zum Schutz von Minderheitenrechten und deren praktischer Umsetzung. Die institutionellen Mechanismen sind ineffektiv. - Trotz der Einrichtung von Institutionen wie der Menschenrechts- und Gleichstellungsinstitution der Türkei (TİHEK) und der Ombudsmann-Institution (KDK) ist ihre Wirksamkeit bei der Bekämpfung der Diskriminierung von Minderheiten nach wie vor begrenzt, da sie Probleme nur ungern direkt ansprechen. Beide Institutionen sind befugt, im Rahmen ihres Mandats Diskriminierungsbeschwerden von Minderheiten zu bearbeiten. Obwohl es keinen spezifischen Verweis auf „Minderheit“ als identifizierenden Begriff gibt, können sie sich indirekt mit der Diskriminierung jeder Gruppe aufgrund von Geschlecht, Rasse, Sprache, Religion und ethnischer Zugehörigkeit befassen, wie im Gesetz zur TİHEK festgelegt. Die TİHEK könnte im Rahmen ihres Mandats auch Rechtsverletzungen gegen diese Gruppen überwachen und darüber Bericht erstatten. Bisher hat sie jedoch noch keine proaktiven Maßnahmen in dieser Hinsicht ergriffen. Trotz der Zuständigkeit beider Institutionen ist die Zahl der Anträge im Zusammenhang mit Minderheiten nach wie vor gering, was hauptsächlich auf die offensichtliche Zurückhaltung dieser Institutionen bei der Behandlung des Themas zurückzuführen ist. Zwischen 2018 und 2022 erließ die TİHEK von insgesamt 43 Entscheidungen eine einzige, die sich mit ethnischer Diskriminierung befasste. Diese Entscheidung betraf jedoch nicht in der Türkei lebende Minderheiten, sondern einen Flüchtling (MRG 29.04.2024, S. 3, 11).
Demografie
Schätzungsweise 70 bis 75 % der Bevölkerung sind ethnische Türken. Etwa 19 % sind Kurden, der Rest setzt sich aus verschiedenen kleinen ethnischen Minderheiten zusammen (DFAT 16.05.2025, S. 5). Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Roma (zwischen 2 und 5 Mio.), Tscherkessen (rund 2 Mio.), Bosniaken (bis zu 2 Mio.), Krim-Tataren (1 Mio.), Araber [ohne Flüchtlinge] (vor dem Syrienkrieg 800.000 bis 1 Mio.), Lasen (zwischen 50.000 und 500.000), Georgier (100.000) sowie Uiguren (rund 50.000) und andere Gruppen in kleiner und schwer zu bestimmender Anzahl (AA 20.05.2024, S. 10). Dazu kommen noch, so sie nicht als religiöse Minderheit gezählt werden, Jesiden, Griechen, Armenier (60.000), Juden (weniger als 20.000) und Assyrer (25.000) vorwiegend in Istanbul und ein kleinerer Teil hiervon (3.000) im Südosten (MRG 6.2018b).
Intoleranz, Diskriminierung, Hassreden
Trotz der Tatsache, dass alle Bürgerinnen und Bürger die gleichen Bürgerrechte haben und obwohl jegliche Diskriminierung aufgrund kultureller, religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit geächtet ist, herrschen weitverbreitete negative Einstellungen gegenüber Minderheitengruppen. Das Maß an Vertrauen und Toleranz gegenüber ethnischen Minderheiten und Nicht-Muslimen hat abgenommen (BS 19.03.2024, S. 7, 17). Bis heute gibt es im Nationenverständnis der Türkei keinen Platz für eigenständige Minderheiten. Der Begriff „Minderheit“ (im Türkischen „azınlık“) ist negativ konnotiert. Diese Minderheiten wie Kurden, Aleviten und Armenier werden auch heute noch als „Spalter“, „Vaterlandsverräter“ und als Gefahr für die türkische Nation betrachtet. Mittlerweile ist sogar die Geschäftsordnung des türkischen Parlaments dahingehend angepasst worden, dass die Verwendung der Begriffe „Kurdistan“, „kurdische Gebiete“ und „Völkermord an den Armeniern“ im Parlament verboten ist, mit einer hohen Geldstrafe geahndet wird und Abgeordnete dafür aus Sitzungen ausgeschlossen werden können (BPB 17.02.2018). Im Juni 2022 verurteilte das Europäische Parlament „die Unterdrückung ethnischer und religiöser Minderheiten, wozu auch das Verbot der gemäß der Verfassung der Türkei nicht als ”Muttersprache“ eingestuften Sprachen von Gruppen wie der kurdischen Gemeinschaft in der Bildung und in allen Bereichen des öffentlichen Lebens zählt” (EP 07.06.2022, S. 18, Pt. 30).
Die Gesetzgebung zu Hassverbrechen, einschließlich Hassreden, entspricht immer noch nicht den internationalen Standards, was ein ernstes Problem darstellt. Hassreden und Hassverbrechen halten an, wobei die Hauptzielgruppen Kurden, Syrer (häufig Flüchtlinge), Griechen, Armenier, Juden und Aleviten waren (EC 30.10.2024, S.21, 35). Dazu gehören auch Hass-Kommentare in den Medien, die sich gegen nationale, ethnische und religiöse Gruppen richten (EC 06.10.2020, S. 40).
Vertreter der armenischen Minderheit berichten über eine Zunahme von Hassreden und verbalen Anspielungen, die sich gegen die armenische Gemeinschaft richteten, auch von hochrangigen Regierungsvertretern. Das armenische Patriarchat hat anonyme Drohungen rund um den Tag des armenischen Gedenkens erhalten. Staatspräsident Erdoğan bezeichnete den armenischen Parlamentsabgeordneten, Garo Paylan, als „Verräter“, weil dieser im Parlament einen Gesetzentwurf eingebracht hatte, der die Anerkennung des Völkermordes an den Armeniern gefordert hatte (USDOS 20.03.2023, S. 87). Die Massaker an den Armeniern in den Jahren 1915-1917 sind weiterhin ein heikles Thema. Als z. B. der Menschenrechtsverteidiger Öztürk Türkdoğan dazu aufforderte, die genannten Ereignisse als „Völkermord“ anzuerkennen, wurde er nach Artikel 301 des Strafgesetzbuchs wegen Beleidigung der türkischen Nation angeklagt, im Juli 2023 allerdings freigesprochen, da sein Aufruf unter das Recht auf freie Meinungsäußerung fiel. Am 24.04.2024 bezeichnete ein Gastredner bei Açık Radyo die Ereignisse von 1915-1917 als Völkermord. Daraufhin verhängte der Oberste Rundfunk- und Fernsehrat (RTÜK) eine Geldstrafe gegen den Radiosender. Açık Radyo zahlte die Geldstrafe nicht, woraufhin der RTÜK die Sendelizenz widerrief (MBZ 2.2025a, S. 71).
Bildung und Kultur
Während des EU-Harmonisierungsprozesses wurde das Recht auf den Gebrauch von Minderheitensprachen in gewissem Umfang erweitert, obwohl der Begriff „Muttersprache“ nicht verwendet wurde. Stattdessen wurde eine Definition wie „verschiedene Sprachen und Dialekte, die traditionell von türkischen Bürgern in ihrem täglichen Leben verwendet werden“ angenommen, die mit Artikel 28 der Verfassung übereinstimmt, der festlegt, dass nur Türkisch als Muttersprache unterrichtet werden darf (MRG 29.04.2024, S. 16f.; vgl. USDOS 22.04.2024, S.67f.). Dies erfolgt unter der Bedingung, dass die Schulen den Bestimmungen des Gesetzes über die privaten Bildungsinstitutionen unterliegen und vom Bildungsministerium inspiziert werden (USDOS 22.04.2024, S.67f.). Diese Erweiterung erfolgte in drei wichtigen Bereichen. Erstens wurde das Erlernen dieser Sprachen trotz bürokratischer Hindernisse durch Online-Kurse und Initiativen von Organisationen der Zivilgesellschaft erleichtert, insbesondere während und nach der Pandemie. Zweitens wurde der Unterricht dieser Sprachen an Privatschulen genehmigt. Schließlich wurde 2012 „Lebende Sprachen und Dialekte“ als Wahlfach in alle Lehrpläne der Sekundarstufe aufgenommen, darunter Adyghisch (i.e.Tscherkessisch), Abchasisch, Albanisch, Bosnisch, Georgisch, Kurmancî [Anm.: Hauptvariante des Kurdischen in der Türkei], Laz und Zazakî. Betrachtet man das Angebot an privaten Sprachkursen, so wird deutlich, dass Kurdisch weiterhin starker staatlicher Repression ausgesetzt ist (MRG 29.04.2024, S. 17). Allerdings wirken die Mindestanzahl von zehn Schülern für einen Kurs sowie der Mangel oder gar das Fehlen von Fachlehrern einschränkend auf die Möglichkeiten eines Unterrichts von Minderheitensprachen (EC 30.10.2024, S. 35). Trotz der Einrichtung von Fachbereichen an den Universitäten und der Anzahl der Absolventen, die diese Fachbereiche hervorbringen, wurden die erforderlichen Stellen für Lehrer für diese Kurse für fast jede Minderheitensprache weitgehend übersehen. Überdies behindern jedoch viele Schulleiter das Erlernen dieser Sprachen. Sie lassen sie von der Liste weg, warnen vor einer möglichen Stigmatisierung, indem sie bestehende Ängste der Eltern schüren, behaupten, dass die Sprachen für die Zukunft der Kinder unnötig seien, und lehnen manchmal Anträge ab oder bearbeiten sie nicht. Die Angst, aufgrund der historischen und bestehenden Diskriminierung von Minderheiten in der Türkei als solche abgestempelt zu werden, hält Eltern und Schüler ebenfalls davon ab, diese Kurse zu wählen (MRG 29.04.2024, S. 17f.). Universitätsprogramme sind in Kurdisch, Zazakî, Arabisch, Assyrisch und Tscherkessisch vorhanden (EC 08.11.2023, S. 44; vgl. EC 30.10.2024, S. 35).
Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur haben sich weiterhin negativ auf Kunst und Kultur der Minderheiten, insbesondere der Kurden, ausgewirkt (EC 08.11.2023, S. 44; vgl. EC 30.10.2024, S. 35).
Das Gesetz erlaubt die Wiederherstellung einstiger nicht-türkischer Ortsnamen von Dörfern und Siedlungen und gestattet es politischen Parteien sowie deren Mitgliedern, in jedweder Sprache ihren Wahlkampf zu führen sowie Informationsmaterial zu verbreiten. In der Praxis wird dieses Recht jedoch nicht geschützt. Das Gesetz beschränkt den Gebrauch von anderen Sprachen als Türkisch in der Regierung und in öffentlichen Diensten (USDOS 22.04.2024, S.67f.). Mit dem 4. Justizreformpaket wurde 2013 per Gesetz allerdings die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch (vor allem Kurdisch) vor Gericht und in öffentlichen Ämtern (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB Ankara 4.2025, S.39).
j)Kurd:innen
Demografie und Selbstdefinition
Die kurdische Volksgruppe hat laut Schätzungen zwischen 15 und 20 % Anteil an der Gesamtbevölkerung und lebt zum Großteil im Südosten des Landes sowie in den südlich und westlich gelegenen Großstädten Adana, Antalya, Gaziantep, Mersin, Istanbul und Izmir (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vgl. MRG 2.2024, MBZ 31.08.2023, S. 47, UKHO 10.2023b, S. 6, DFAT 16.05.2025, S. 12). Traditionell konzentriert sich die kurdische Bevölkerung auf den Südosten Anatoliens, wo sie die größte ethnische Gruppe bilden, und auf den Nordosten Anatoliens, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellen. Der Osten und Südosten der Türkei sind historisch weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und geringeren staatlichen Investitionen. In den letzten Jahrzehnten sind viele Kurden in den Westen der Türkei migriert, um Konflikten zu entkommen und wirtschaftliche Chancen zu suchen. Einige Kurden führen einen traditionellen Lebensstil, insbesondere in ländlichen Gebieten, während andere stark assimiliert sind und sich kaum von anderen Türken unterscheiden (DFAT 16.05.2025, S. 12).
Die Kurden sind die größte ethnische Minderheit in der Türkei, jedoch liegen keine Angaben über deren genaue Größe vor. Dies ist auf eine Reihe von Faktoren zurückzuführen. - Erstens wird bei den türkischen Volkszählungen die ethnische Zugehörigkeit der Menschen nicht erfasst. Zweitens verheimlichen einige Kurden ihre ethnische Zugehörigkeit, da sie eine Diskriminierung aufgrund ihrer kurdischen Herkunft befürchten. Und drittens ist es nicht immer einfach zu bestimmen, wer zum kurdischen Teil der Bevölkerung gehört. So identifizieren sich Sprecher des Zazaki - einer Sprachvariante, die mit Kurmancî („Kurdisch“) verwandt ist - teils als Kurden und teils eben als eine völlig separate Bevölkerungsgruppe (MBZ 31.08.2023, S. 47).
Allgemeine Situation, politische Orientierung und Vertretung
Obwohl Kurden in allen Bereichen des öffentlichen Lebens vertreten sind und einige von ihnen hohe Positionen bekleiden, sind sie in Führungspositionen tendenziell unterrepräsentiert und zögern mitunter ihre kurdische Identität offenzulegen, falls sich dies als Hindernis erweisen sollte. Es gibt Hinweise auf anhaltende gesellschaftliche Diskriminierung von Kurden und zahlreiche Berichte über rassistische Übergriffe gegen Kurden. In einigen Fällen wurden diese Angriffe möglicherweise nicht ordnungsgemäß untersucht oder nicht als rassistisch anerkannt. Kurden, die in Städten im Westen der Türkei leben, haben fallweise Angst, ihre kurdische Identität preiszugeben oder in der Öffentlichkeit Kurdisch zu sprechen, und die Beschäftigungsmöglichkeiten für Kurden können begrenzt sein, insbesondere wenn sie in der kurdischen Politik aktiv sind oder sich offen für die kurdische Sache einsetzen. Die meisten politisch nicht aktiven Kurden und diejenigen, welche die AKP unterstützen, können in den Städten der Westtürkei ohne Diskriminierung leben. Es gibt Hinweise darauf, dass Kurden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit der Zugang zu bestimmten Mietwohnungen verweigert wurde. Kurden, die kein Türkisch sprechen, können Schwierigkeiten beim Zugang zu Dienstleistungen, z. B. im Gesundheitsbereich, haben (UKHO 10.2023b, S. 8f.; vgl. DFAT 16.05.2025, S. 12f.).
Quellen im Land berichteten dem DFAT, dass Kurden manchmal offenem Rassismus sowie verbalen und physischen Angriffen ausgesetzt seien, insbesondere in Teilen der Westtürkei, wo sie in der Minderheit sind (vgl. DFAT 16.05.2025, S. 13).
Die kurdische Gemeinschaft ist vielfältig und umfasst ein breites Spektrum politischer Ansichten und sozioökonomischer Hintergründe (DFAT 16.05.2025, S. 12; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere den religiösen sunnitischen Kurden, gibt es viele islamisch-konservative Wähler, welche die AKP oder die YRP (Yeniden Refah Partisi - Neue Wohlfahrtspartei) wählen. Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische DEM-Partei [Anm.: früher HDP] (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vgl. MBZ 31.08.2023, S. 48). Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der Gesellschaft zwischen den religiösen konservativen und den säkularen linken Elementen der Bevölkerung. Als, wenn auch beschränkte, inner-kurdische Konkurrenz zur linken HDP besteht die islamistisch-konservative Partei der Freien Sache (Hür Dava Partisi - kurz: Hüda-Par), die für die Einführung der Scharia eintritt. Zwar tritt sie wie die HDP für die kurdische Autonomie und die Stärkung des Kurdischen im Bildungssystem ein, unterstützt jedoch politisch Staatspräsident Erdoğan, wie beispielsweise bei den Präsidentschaftswahlen 2018 (MBZ 31.10.2019). Die Unterstützung wiederholte sich auch angesichts der Präsidenten- und Parlamentswahlen im Frühjahr 2023. - Bei den Parlamentswahlen 2023 zogen vier Abgeordnete der Hüda-Par über die Liste der AKP ins türkische Parlament ein. Möglich war das durch einen umfangreichen Deal mit Präsident Erdoğan. Für die vier sicheren Listenplätze erhielt dieser die Unterstützung der Hüda-Par bei den gleichzeitig stattfindenden Präsidentschaftswahlen (FR 19.05.2023; vgl. Duvar 09.06.2023). Die Hüda-Par gilt beispielsweise nicht nur als Gegnerin der Istanbuler Konvention, sondern generell der Frauenemanzipation. Die Frau ist für Hüda-Par in erster Linie Mutter. Die Partei möchte zudem außereheliche Beziehungen verbieten (FR 19.05.2023). Mit dem Ausbruch des Gaza-Krieges im Oktober 2023 stellte sich die Hüda-Par als Unterstützerin der HAMAS heraus, die in der EU, den USA und anderen Ländern, nicht jedoch in der Türkei, als Terrororganisation gilt. So empfing die Parlamentsfraktion der Hüda-Par bereits am 11.10.2023 eine Delegation der HAMAS im türkischen Parlament. Şehzade Demir, Abgeordneter der Hüda-Par, warf bei einer gemeinsamen Pressekonferenz, Israel nicht nur Kriegsverbrechen vor, sondern erklärte, dass „das zionistische Regime der gesamten islamischen Gemeinschaft und unseren heiligen Werten den Krieg erklärt“ hätte (Duvar 12.10.2023). Zudem begrüßte Demir den HAMAS-Angriff vom 07.10.2023 und nannte Israel eine Terrororganisation, zu der alle diplomatischen und wirtschaftlichen Beziehungen beendet werden sollten (FR 12.10.2023).
Das Verhältnis zwischen der HDP bzw. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Hüda-Par ist feindselig. Im Oktober 2014 kam es während der Kobanê-Proteste letztmalig zu Gewalttätigkeiten zwischen PKK-Sympathisanten und Anhängern der Hüda-Par, wobei Dutzende von Menschen getötet wurden (MBZ 31.10.2019; vgl. AI 07.07.2015, S. 5).
Allgemeine Einschätzungen zur Lage der Kurden
Die „Kurdish Language Rights Monitoring and Reporting Platform“ verzeichnete in ihrem Jahresbericht für 2024 zu „systematischen Verstößen gegen die kurdische Sprache und Kultur“ 109 Vorfälle - im Bereich von Kunst und Kultur: 27, im öffentlichen Raum: 53, im Bereich der Medien: 11 und in den Gefängnissen: 18. - Zu den Verstößen im Bereich von Kunst und Kultur zählten die Absage oder das Verbot von Theaterstücken, Konzerten und kulturellen Veranstaltungen in Kurdisch durch Gouvernements oder Gemeinden; die Schließung von Social-Media-Konten von Schauspielern, Sängern und Schriftstellern; die Festnahme oder Inhaftierung von Mitgliedern von Musikgruppen bzw. Musikern; Ermittlungen und rechtliche Schritte gegen Kulturschaffende. Zu den Rechtsverletzungen im öffentlichen Raum zählten Restriktionen hinsichtlich der Verwendung des Kurdischen im Parlament und die Entfernung von öffentlichen Schildern und Aufschriften in Kurdisch. 375 Personen wurden verhaftet, davon 47 Personen aufgrund des Vortragens kurdischer Lieder oder Tänze bei Hochzeiten. Es kam zu Entlassungen von Arbeitnehmern, weil sie Kurdisch gesprochen hatten, z. B. am Flughafen Bodrum und Istanbul. Zu den Diskriminierungen in den Bereichen Bildung und Gesundheit zählten laut Bericht die Reduzierung der Stellen für kurdischsprachige Lehrer auf zehn, die Verweigerung medizinischer Untersuchungen für Patienten, die kein Türkisch sprachen, sowie der anhaltende Druck auf Einrichtungen, die kurdischsprachigen Unterricht anbieten, sowie Verhaftung oder Kündigung von Lehrern. Angeführt wird als Hassverbrechen auch die Ermordung eines irakischen Bürgers aus der Kurdistan Region Irak in Istanbul, weil dieser in der Öffentlichkeit Kurdisch sprach. Zu den Verstößen im Feld der Medien zählten Internet- und Rundfunkzensur, z. B. Zugangsbeschränkungen zu den kurdischen Konten der Zeitung Xwebûn, der Agentur Mezopotamya und Jinnews; die Schließung von Social-Media-Konten und das Verbot von 120 kurdischen Büchern und Presseartikeln. In den Gefängnissen kam es zu Einschränkungen der Kommunikation: das Verbot für Gefangene, mit ihren Familien Kurdisch zu sprechen, und die Beschlagnahmung ihrer Briefe; die Unterbrechung von Telefongesprächen. Es gab Fälle von Strafen und Disziplinarmaßnahmen. Dazu gehörten die Verhängung von Einzelhaft für Gefangene, die auf Kurdisch sangen; Disziplinarverfahren wegen auf Kurdisch verfasster Gedichte sowie das Aushändigen von kurdischen Büchern gegen ein Übersetzungshonorar oder die schlichte Beschlagnahme von Büchern, die ins Kurdische übersetzt wurden (KurdLRMRP 2.2025, S. 4-6).
Bemühungen und Forderungen zur Stärkung kurdischer Rechte werden von der türkischen Regierung häufig mit der Unterstützung von „PKK-Terroristen“ in Verbindung gebracht. Obgleich die kurdische Gemeinschaft eine der am stärksten diskriminierten in der Türkei ist, Kurdinnen und Kurden in Führungspositionen unterrepräsentiert sind und fürchten, dass das Preisgeben ihrer ethnischen Zugehörigkeit sich in bestimmten Lebenssituationen und -bereichen als Hindernis erweisen kann, geht das UK Home Office nicht davon aus, dass das Maß an Diskriminierung und Benachteiligung seitens des türkischen Staats und der Gesellschaft im Allgemeinen ein Verfolgungsrisiko darstellt. (Kurzinformation des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom Oktober 2024 betreffend religioöse und ethnische Minderheiten, S. 9) Wenn eine Person begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung hat, kann sie in der Regel keinen Schutz von den Behörden erhalten und/oder wahrscheinlich auch nicht umziehen, um dieser Gefahr zu entgehen. Kurden können jedoch wahrscheinlich allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit keine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung nachweisen. Wenn die Person begründete Furcht vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, einschließlich „abtrünniger“ staatlicher Akteure, nachweisen kann, kann sie in der Regel Schutz von den Behörden erhalten und/oder umziehen, um dieser Gefahr zu entgehen. (Country Policy and Information Note des Home Office vom Juli 2025 betreffend die Lage der Kurden in der Türkei, S. 4)
Das Europäische Parlament (EP) zeigte sich 2023 „besonders besorgt über das anhaltende harte Vorgehen gegen kurdische Politiker, Journalisten, Rechtsanwälte und Künstler, einschließlich Massenverhaftungen vor den Wahlen [2023] sowie über das laufende Verbotsverfahren gegen die Demokratische Partei der Völker“ (EP 13.09.2023, Pt. 13, 16). In einer Entschließung vom Mai 2025 bedauerte das Europäische Parlament erneut „die anhaltende politische Unterdrückung, Schikanierung durch die Justiz und Beschneidung der kulturellen und sprachlichen Rechte der kurdischen Bürger“ (EP 07.05.2025, Pt. 28). Laut EP ist insbesondere die anhaltende Benachteiligung kurdischer Frauen besorgniserregend, die zusätzlich durch Vorurteile aufgrund ihrer ethnischen und sprachlichen Identität verstärkt wird, wodurch sie in der Wahrnehmung ihrer bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Rechte noch stärker eingeschränkt werden (EP 19.05.2021, S. 17, Pt. 44). Laut Europäischer Kommission dauern Hassverbrechen und Hassreden gegen Kurden an (EC 30.10.2024, S.21).
Kurdische Zivilgesellschaft
Es gab mehrere Angriffe gegen ethnische Kurden, die nach Ansicht von Menschenrechtsorganisationen rassistisch motiviert waren. Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt (USDOS 22.04.2024, S. 69). Hunderte von kurdischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 20.03.2023, S. 85). Kurdischsprachige Medien und Einrichtungen für kulturelle Rechte bleiben seit 2016 geschlossen (EC 30.10.2024, S. 21). Im April 2021 hob das Verfassungsgericht jedoch eine Bestimmung des Notstandsdekrets auf, das die Grundlage für die Schließung von Medien mit der Begründung bildete, dass Letztere eine „Bedrohung für die nationale Sicherheit“ darstellten (2016). Das Verfassungsgericht hob auch eine Bestimmung auf, die den Weg für die Beschlagnahmung des Eigentums der geschlossenen Medien ebnete. Allerdings wurde das Urteil des Verfassungsgerichts (mit Stand November 2023) nicht umgesetzt (EC 08.11.2023, S. 18f.; vgl. CCRT 08.04.2021).
Auswirkungen des bewaffneten Konfliktes mit der Kurdischen Arbeiterpartei - PKK
Der Konflikt mit der PKK wird seitens der Regierung zur Rechtfertigung diskriminierender Maßnahmen gegen kurdische Bürgerinnen und Bürger herangezogen, darunter das Verbot kurdischer Feste. Gegen kurdische Schulen und kulturelle Organisationen, von denen viele während der Friedensgespräche eröffnet wurden, wird seit 2015 ermittelt oder sie wurden geschlossen. Die Behörden nehmen regelmäßig Massenverhaftungen in kurdisch dominierten Provinzen vor und beschuldigen die Verhafteten, die PKK zu unterstützen. Im September 2024 führten die Behörden eine Razzia bei einer Reihe kurdischer Organisationen und Kultureinrichtungen durch (FH 26.02.2025, F4). 2024 setzte sich auch die Verhaftung von Personen fort. Am 16.01.2024 nahm die Polizei beispielsweise bei mehreren Razzien in 28 Provinzen insgesamt 165 Personen fest, darunter Mitglieder der pro-kurdischen Partei für Demokratie und Gleichheit (DEM-Partei), wegen mutmaßlicher Verbindungen zu terroristischen Organisationen. Das Innenministerium erklärte, die Festgenommenen seien wegen mutmaßlicher Unterstützung der PKK oder wegen der Verbreitung von PKK-Propaganda in den sozialen Medien festgenommen worden. Unter den Festgenommenen waren mehrere Mitglieder der sog. Peace Mothers, eine Gruppe von Aktivistinnen, die sich für eine friedliche Lösung des Konflikts zwischen dem Staat und der PKK einsetzt, sowie Mitglieder der Jugend- und Frauennetzwerke der DEM-Partei (BAMF 30.06.2024, S. 1).
Die sehr weit gefasste Auslegung des Kampfes gegen den Terrorismus und die zunehmenden Einschränkungen der Rechte von Journalisten, politischen Gegnern, Anwaltskammern und Menschenrechtsverteidigern, die sich mit der kurdischen Frage befassen, geben laut Europäischer Kommission wiederholt Anlass zur Sorge (EC 30.10.2024, S. 21). Bekundungen zur Unterstützung der Bevölkerung von Kobanê sowie Begriffe wie: Kurden, Kurdistan, Guerilla, Widerstand, Märtyrer sind Gegenstand umfangreicher Verfahren (Pro Asyl 9.2024, S. 99f.).
Kurdische Journalisten sind in unverhältnismäßiger Weise betroffen. Im Juli 2024 wurden bei einem Prozess in Ankara gegen elf kurdische Journalisten acht von ihnen wegen „Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung“ zu jeweils sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. In Diyarbakır wurde der Prozess gegen 20 kurdische Journalisten und Medienmitarbeiter wegen der gleichen Vorwürfe fortgesetzt (HRW 16.01.2025; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). Laut eigenen Angaben werden kurdische Journalisten schlicht wegen ihrer Berichte über die sich verschlimmernde Menschenrechtslage in den Kurdengebieten angeklagt (BIRN 08.12.2023). Die meisten der Journalisten, die sich in Untersuchungshaft befinden, sind kurdischer Herkunft. In den Strafverfahren würden, laut Quellen von Pro Asyl, angeklagte kurdische Journalisten von vornherein als Mitglieder einer Organisation wahrgenommen und so behandelt. Dementsprechend sei die Haltung der Richter in diesen Verfahren von Anfang an viel härter, was sich auch in einer besonders aggressiven Sprachwahl der Staatsanwälte in ihren Plädoyers zeige (Pro Asyl 9.2024, S. 40).
Vom Vorwurf der Terrorismusunterstützung sind nebst pro-kurdischen politischen Parteien auch Vertreter kurdischer NGOs und Vereine betroffen. - So hat ein Gericht in Diyarbakır Narin Gezgör, ein Gründungsmitglied der „Rosa Frauenvereinigung“, einer kurdischen Frauenrechtsgruppe, im September 2023 wegen Terrorismus zu sieben Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. Zu den gegen Gezgör vorgebrachten Beweisen gehörten ihre Mitgliedschaft in der Vereinigung sowie ihre Medieninterviews und anonyme Zeugenaussagen, die sie belasteten (SCF 11.09.2023; vgl. ANF 11.09.2023).
Veranstaltungen oder Demonstrationen mit Bezug zur Kurden-Problematik und Proteste gegen die Ernennung von Treuhändern (anstelle gewählter kurdischer Bürgermeister) werden unter dem Vorwand der Sicherheitslage verboten (EC 19.10.2021, S. 36f). Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südost-Türkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien kann bei entsprechender Auslegung den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 20.05.2024, S. 8f.). Festnahmen von kurdischen Aktivisten und Aktivistinnen geschehen regelmäßig anlässlich der Demonstrationen bzw. Feierlichkeiten zum Internationalen Frauentag (WKI 22.03.2022), am 1. Mai (WKI 03.05.2022) oder routinemäßig zum kurdischen Neujahrsfest Newroz (Duvar 20.03.2023). Am 19.03.2023 feierten Tausende Menschen in Istanbul das kurdische Neujahrsfest. Teilnehmer forderten in Sprechchören die Freilassung des ehemaligen HDP-Kovorsitzenden Demirtaş. Die Behörden nahmen mehr als zweihundert Personen fest. Sie hätten „illegale Transparente“ getragen und „illegale Parolen“ gerufen. Bei dem Feiern in Istanbul am 18.03.2024 wurden 70 Personen festgenommen, von denen laut Behörden drei ein Plakat des inhaftierten PKK Anführers Öcalan hochgehalten haben sollen (ÖB Ankara 4.2025, S. 40).
Gewaltsame Übergriffe und behördliches Vorgehen
Es kommt immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen, denen manche eine anti-kurdische Dimension zuschreiben (MBZ 2.2025a, S.57; vgl. USDOS 22.04.2024, S. 2). Auch in den Jahren 2023 und 2024 berichteten Medien immer wieder von Maßnahmen und Gewaltakten gegen Menschen, die im öffentlichen Raum Kurdisch sprachen oder als Kurden wahrgenommen wurden (ÖB Ankara 4.2025, S. 39).
Beispiele 2024: Ein kurdischer Betreiber eines Cafés in Diyarbakır wurde Ende Mai 2024 verhaftet, nachdem er anlässlich des Tages der kurdischen Sprache (15. Mai) angekündigt hatte, seine Kunden künftig ausschließlich auf Kurdisch zu bedienen. Die Behörden werfen dem Gastronomen vor, durch sein Vorhaben terroristische Propaganda zu betreiben, ein diesbezügliches Strafverfahren wurde eingeleitet. Zuvor war der Cafébesitzer bereits in den sozialen Medien angefeindet worden (BAMF 03.06.2024, vgl. BIRN 30.05.2024). Im Sommer 2024 wurden an mehreren Orten Hochzeitsgäste, die kurdische Lieder sangen und kurdische Tänze tanzten von der Polizei verhaftet bzw. wurde Anklage wegen „Verbreitung von Terrorismuspropaganda“ erhoben. Dieses Verbrechen kann mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte schon zuvor entschieden, dass das Singen von Volksliedern oder das Vortragen von Gedichten, das Rufen allgemeiner Slogans, auch bei öffentlichen Versammlungen, oder der Verweis auf den 40-jährigen Aufstand der bewaffneten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gegen das türkische Militär rechtlich erlaubte Meinungsäußerungen darstellen. Denn der Inhalt der Lieder und Slogans auf den Hochzeitsfeiern und anderswo ruft weder zur Gewalt auf noch stellt er eine unmittelbare Gefahr für Personen dar, die eine strafrechtliche Verfolgung rechtfertigen könnte (HRW 15.08.2024). - Mehr als 30 Verhaftungen erfolgten im Juli in den Provinzen Istanbul, Aydın, Mersin, Ağrı, Siirt, Batman und Hakkâri. So wurden am 27.07.2024 Presseberichten zufolge insgesamt elf Personen verhaftet, die in Istanbul bei verschiedenen Hochzeiten laut eines Istanbuler Gerichts „Propaganda für terroristische Organisationen“ betrieben haben sollen. In Hakkâri kam es am 28.07.2024 zu Razzien während Hochzeitsfeierlichkeiten, da auf jenen kurdische Lieder gespielt und dazu getanzt worden sei. Berichten zufolge sollen bei den Razzien eine nicht näher bekannte Anzahl an Musikern und Hochzeitsgästen ebenfalls unter dem Vorwurf der „Propaganda für eine terroristische Organisation“ festgenommen worden sein. Am 05.08.2024 wurden fünf Personen festgenommen, da sie auf einer Hochzeit in der Provinz Osmaniye kurdischsprachige Lieder gesungen, den kurdischen Volkstanz „Halay“ aufgeführt und die Hochzeitsfahrzeuge mit gelben und roten Luftschlangen geschmückt haben sollen. Unter den Festgenommenen waren auch die beiden Ko-Vorsitzenden der Partei für Gleichheit und Demokratie (DEM) des Bezirks Osmaniye (BAMF 12.08.2024, S. 7; vgl. Bianet 30.07.2024, MLSA 01.08.2024). Am 10.08.2024 führte die Istanbuler Polizei eine Razzia bei einer Hochzeit im Stadtteil Esenyurt durch, bei der acht Personen festgenommen wurden, darunter die Gastgeber der Hochzeit und Musiker. Die Razzia wurde Berichten zufolge durch das Abspielen „politischer Lieder“ ausgelöst. Fünf der acht Personen, die wegen „Propaganda für eine terroristische Organisation“ angeklagt waren, wurden nach ihrer Aussage auf dem Polizeirevier Kıraç wieder freigelassen. Drei Musiker, die nach ihrer Aussage an die Staatsanwaltschaft verwiesen wurden, wurden mit dem Antrag auf Freilassung auf Bewährung an das Gericht verwiesen, welches die Musiker in Folge auf Bewährung freiließ (Mezopotamya 12.08.2024; vgl. Bianet 12.08.2024). Und auch Ende Oktober 2024 wurde laut Medienberichten eine kurdische Familie, diesmal von türkischen Nationalisten, angegriffen, nachdem sie bei einer Hochzeit im türkischen Bezirk Çanakkale kurdische Musik gespielt hatte (SCF 28.10.2024; vgl. Medya 28.10.2024).
Stellung der kurdischen Sprache im Bildungssystem
Der Gebrauch des Kurdischen ist stark rückläufig, insbesondere unter der kurdischen Jugend, auch wenn es kein offizielles Verbot gibt. Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist seit Anfang der 2000er-Jahre keinen Restriktionen ausgesetzt. Die türkische Verfassung erkennt allerdings nur Türkisch als Amtssprache des Landes an. Somit genießt das Kurdische keinen rechtlichen Schutz (MBZ 2.2025a, S. 55; vgl. AA 20.05.2024, S. 10), so auch nicht als Unterrichtssprache (ÖB Ankara 4.2025, S.40). Unterricht in kurdischer Sprache ist an öffentlichen Schulen seit 2012 im Ausmaß von zwei Stunden ab einer Schülerzahl von zehn (Duvar 05.12.2024; vgl. AA 20.05.2024) und an privaten Einrichtungen seit 2014 möglich (als Wahlpflichtfach). Der Unterricht wird in der Praxis aufgrund faktischer Barrieren aber oftmals nicht angeboten (AA 20.05.2024). Mit Stand Dezember 2024 gab es diese Möglichkeit jedoch nur in 13 Städten. Umfragen zeigen, dass es an Lehrkräften für den Kurdisch-Unterricht mangelt. In anderen Fällen wussten die Eltern nicht, dass ihr Kind Kurdischunterricht nehmen durfte. - 2020 wussten einer Umfrage zufolge nur 30 % der kurdischen Eltern, dass es die Möglichkeit zu Kurdischunterricht gibt. - Die Eltern trauten sich oft nicht zu fragen. In letzterem Fall befürchteten sie, mit der PKK in Verbindung gebracht zu werden (Duvar 05.12.2024; vgl. MBZ 2.2025a, S. 57). Kinder mit kurdischer Muttersprache können Kurdisch im staatlichen Schulsystem nicht als Hauptsprache erlernen. Nur 18 % der kurdischen Bevölkerung beherrschen ihre Muttersprache in Wort und Schrift, wobei die Kurdischkenntnisse vor allem in den Großstädten zurückgehen (ÖB Ankara 4.2025, S.40; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S.36). Optionale Kurse in Kurdisch werden an öffentlichen staatlichen Schulen weiterhin angeboten, ebenso wie Universitätsprogramme in Kurdisch (Kurmanci und Zazaki). Nur wenige politische Parteien haben muttersprachlichen Unterricht ausdrücklich in ihre Wahlprogramme aufgenommen. Die erweiterten Befugnisse der Gouverneure und die willkürliche Zensur wirken sich weiterhin negativ auf Kunst und Kultur aus, und eine Reihe von Kunst- und Kulturgruppen in kurdischer Sprache wurden von den Treuhändern entlassen (EC 08.11.2023; S. 44; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S.40). Unzählige Konzerte, Festivals und kulturelle Veranstaltungen wurden von den Gouvernements und Gemeinden mit der Begründung „Sicherheit und öffentliche Ordnung“ verboten. Kurdische Kultur- und Sprachinstitutionen, Medien und zahlreiche Kunsträume blieben größtenteils geschlossen, wie schon seit dem Putschversuch 2016 (EC 30.10.2024; S.35). In diesem Zusammenhang problematisch ist die geringe Zahl an Kurdisch-Lehrern sowie deren Verteilung, oft nicht in den Gebieten, in denen sie benötigt werden. Zu hören ist auch von administrativen Problemen an den Schulen. Zudem wurden staatliche Subventionen für Minderheitenschulen wesentlich gekürzt (ÖB Ankara 4.2025, S.40f.). 2024 führte die Entscheidung des Bildungsministeriums, von 20.000 neuen Lehrerstellen nur zehn Stellen für Kurdischlehrer (sechs Lehrer für den Kurmanci-Dialekt und vier für Zazaki) zu vergeben, zu heftigen Reaktionen von Politikern und Organisationen der Zivilgesellschaft, die argumentieren, dass dadurch das Recht der Kurden auf Bildung in ihrer Muttersprache untergraben wird (SCF 09.05.2024; vgl. VOA 09.05.2024).
Laut einem kürzlich vom Kurdish Studies Center veröffentlichten Bericht sprechen 30 % der Kurden Kurdisch auf einem fortgeschrittenen Niveau und 31 % auf einem mittleren Niveau. Für zwei von fünf Personen spielt die Sprache in ihrem Leben fast keine Rolle. Es besteht auch eine starke Korrelation zwischen der Stärke der kurdischen Identität und dem Niveau der kurdischen Sprachkenntnisse. Während bei denjenigen mit einer sehr starken kurdischen Identität der Anteil der Kurdisch Sprechenden 50 % erreicht, sprechen nur 7,5 % derjenigen mit einer schwachen kurdischen Identität gut Kurdisch (KSC 12.2023, S. 15). Dieselbe Studie zeigt auf, dass mehr als die Hälfte der Kinder kurdischsprachiger Eltern nicht gut Kurdisch sprechen (MRG 29.04.2024, S. 19).
Ab 2016 richtete sich der zunehmende Druck auf die kurdische politische Bewegung direkt gegen diese Sprachkurse und die Vereine, die sie anboten, was zu ihrer Schließung führte. Obwohl sowohl Präsenz- als auch Online-Kurse von neuen Vereinen wie der 2017 gegründeten Mesopotamian Language and Culture Research Association (MED-DER) angeboten werden, stehen diese Einrichtungen unter ständiger staatlicher Überwachung. Die Teilnehmer dieser Kurse laufen Gefahr, als verdächtig eingestuft zu werden, ohne die Möglichkeit zu haben, eine solche Profilerstellung vorherzusehen (MRG 29.04.2024, S. 17).
Verwendung des Kurdischen in den Medien, im Kulturbereich und Gefängnissen
Seit 2009 gibt es im staatlichen Fernsehen einen Kanal mit einem 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache (ÖB Ankara 4.2025, S. 40; vgl. FES 11.12.2024). Nicht-staatliche kurdische Medien dagegen haben wirtschaftlich wie politisch große Schwierigkeiten (FES 11.12.2024). Insgesamt gibt es acht Fernsehkanäle, die ausschließlich auf Kurdisch ausstrahlen, sowie 27 Radiosender, die entweder ausschließlich auf Kurdisch senden oder kurdische Programme anbieten (ÖB Ankara 4.2025, S. 40). Allerdings wurden mit der Verhängung des Ausnahmezustands im Jahr 2016 viele Vereine, private Theater, Kunstwerkstätten, Medienunternehmen und ähnliche Einrichtungen, die im Bereich der kurdischen Kultur und Kunst tätig sind, geschlossen (İBV 7.2021, S. 8; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 40), bzw. wurden ihnen Restriktionen hinsichtlich der Verwendung des Kurdischen auferlegt (K24 10.04.2022). Beispiele von Konzertabsagen wegen geplanter Musikstücke in kurdischer Sprache sind ebenso belegt wie das behördliche Vorladen kurdischer Hochzeitssänger zum Verhör, weil sie angeblich „terroristische Lieder“ sangen (AlMon 10.08.2022; vgl. KurdLRMRP 2.2025, S. 14-18).
Auch 2024 wurde im kulturellen Raum die kurdische Sprache beschnitten. Am 16.01.2024 untersagten die türkischen Behörden eine Theateraufführung in kurdischer Sprache (unter dem Titel „Qral û Travis“ - „ Der König und Travis“) in der östlichen Stadt Patnos in der Provinz Ağrı. Dabei wurde vom Organisator seitens des Sicherheitsbüros neben dem Plakat und dem Skript des Stücks auch dessen Vorstrafenakte angefordert. Als einzigen Grund gaben die Behörden an, die Aufführung sei „unangemessen“. Dies sorgte für Verwunderung, da die Aufführung bereits in anderen Teilen der Türkei aufgeführt worden war (Duvar 23.01.2024). Allerdings wurde die Aufführung selbigen Stückes im Februar 2024 in mehreren Städten ebenfalls verhindert. In Istanbul verbot die Bezirksverwaltung Şişli das Stück ohne Angabe von Gründen. Das Publikum wurde daran gehindert, den Saal zu betreten. Die Schauspieler wurden gewaltsam vom Veranstaltungsort entfernt. Schauspieler und andere, die gegen das Verbot protestierten, wurden festgenommen (KurdLRMRP 2.2025, S. 9). Am 21.02.2024, dem Internationalen Tag der Muttersprachen, untersagten die Behörden ein Konzert von Kemal Kahraman in kurdischer Sprache in der östlichen Stadt Bingöl. Die Behörden gaben keinen Grund dafür an (Bianet 22.02.2024; vgl. Rudaw 21.02.2024). Im Mai 2024 wurden mehrere Konzerte der kurdischen Sängerin Sasa Serap behördlich abgesagt (KurdLRMRP 2.2025, S. 9). Im September wurden drei Mitglieder der kurdischen Musikgruppe Koma Hevra festgenommen, weil sie in Diyarbakır kurdische Lieder während eines Konzertes, das von der Stadtverwaltung Diyarbakır organisiert wurde, am Dağkapı Square sangen. Den Mitgliedern wurde vorgeworfen, aufgrund des Inhalts der von ihnen vorgetragenen kurdischen Lieder „Propaganda für eine Organisation“ zu machen. Nach einer Befragung bei der Anti-Terror-Abteilung der Polizeibehörde von Diyarbakır wurden sie noch am selben Tag wieder freigelassen (MLSA 01.10.2024; vgl. KurdLRMRP 2.2025, S. 10). Im Oktober 2024 entschied das türkische Ministerium für Kultur und Tourismus, dass der Film Rojbash nicht für den Vertrieb geeignet sei. In diesem Spielfilm spielte eine Gruppe kurdischer Schauspieler mit. In dem Film wurde hauptsächlich die kurdische Sprache vertont. Die Behörden gaben keinen konkreten Grund für diese Entscheidung an. Der Filmemacher interpretierte die Entscheidung als eine Maßnahme, um den Gebrauch des Kurdischen einzuschränken (MBZ 2.2025a, S. 56; vgl. MLSA 10.10.2024). Am 22.12.2024 gab YEWKURD, ein Verband kurdischer Verleger, bekannt, dass die Behörden in den drei Wochen zuvor 120 Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und andere Veröffentlichungen in kurdischer Sprache verboten hatten. Einige Bücher befassten sich mit politisch sensiblen Themen, wie dem Verlauf des syrischen Bürgerkriegs in Afrin, einer Region, in der viele Kurden leben. Andere Bücher taten dies nicht, wurden aber ebenfalls verboten, wie etwa ein Buch über kurdische Mythologie (MBZ 2.2025a, S. 57; vgl. Duvar 22.12.2024).
Die Polizei nahm am 05.03.2025 im Rahmen einer laufenden Untersuchung unter der Leitung der Generalstaatsanwaltschaft Istanbul vier kurdische Buchautoren fest. Die Behörden gaben deren Beteiligung an der Erstellung von „Hînker“, einem Lehrbuch in kurdischer Sprache, als Grund für ihre Festnahme an. Das Buch, das erstmals 2008 entwickelt wurde, wird von kurdischen Institutionen, darunter dem Kurdischen Institut Istanbul, in großem Umfang als Bildungsressource genutzt (Duvar 05.03.2025; vgl. C8 06.03.2025, Medya 06.03.2025). Die Staatsanwaltschaft gab an, dass die Autoren aufgrund des Inhalts des Buches, das „organisatorische Ideologie“ enthalte, verhaftet wurden. Behauptet wird, dass die PKK das Buch verwendet habe, um ihren Mitgliedern die kurdische Sprache beizubringen (C8 06.03.2025; vgl. Medya 06.03.2025).
In einem politisierten Kontext kann die Verwendung des Kurdischen auch in Gefängnissen zu Schwierigkeiten führen. - Gefangene im Typ-T-Gefängnis von Afyon berichteten im März 2024, dass die Gefängnisverwaltung bei denjenigen eingreift, die kurdische Musik hören. In ihrer Erklärung sagten die Gefangenen, dass die Wärter mit den Worten eingegriffen: „Ihr hört kurdische Lieder, schaltet keine kurdischen Lieder ein“. Die Insassen beschwerten sich und bezeichneten die Vorgangsweise als Angriff auf ihre (kurdische) Sprache. Die Wärter sollen erwidert haben: „Hört keine kurdischen Lieder und keine kurdischen Nachrichten“. Die Insassen berichteten auch, dass die von ihnen auf Kurdisch verfassten oder erhaltenen Briefe konfisziert wurden, mit der Rechtfertigung, dass es keinen Dolmetscher gebe. Insassen aus dem Hochsicherheitsgefängnis Tekirdağ (F-Typ), die sich an die Menschenrechtsvereinigung (İHD) wandten, gaben an, dass sie daran gehindert werden, Bücher zu bekommen, insbesondere auf Kurdisch, dass sie aufgefordert werden, für einen Übersetzer zu bezahlen, der die Bücher übersetzt, und dass ihnen keine Briefe und Schriften in kurdischer Sprache ausgehändigt werden. Auch Hochsicherheitsgefängnis Kırşehir wurde von den Insassen die Bezahlung für die Übersetzung kurdischer Bücher verlangt (KurdLRMRP 2.2025, S. 21). Ein Gefängnis in der türkischen Provinz Şırnak hat im August 2024 ein Verbot des Gebrauchs der kurdischen Sprache bei Telefongesprächen zwischen Insassen und ihren Familien verhängt (SCF 12.08.2024; vgl. TR724 12.08.2024). Familien wurden gezwungen, während offener Besuche im Erzincan L-Typ-Gefängnis „auf Türkisch zu sprechen“ (KurdLRMRP 2.2025, S. 21).
Amtliche Verwendung des Kurdischen und dessen neuerliche Einschränkung
In den letzten Jahren haben die Behörden kurdische Ortsnamen in vielen Dörfern und Stadtvierteln wieder eingeführt, obwohl diese in einigen Fällen inzwischen wieder entfernt wurden (DFAT 16.05.2025, S.12; vgl. MRG 29.04.2024, S. 19). Die vom Staat ernannten Treuhänder im Südosten änderten weiterhin die ursprünglichen (kurdischen) Straßennamen und Namen von Kulturzentren (EC 30.10.2024; S.35). Im August 2024 sind in der Provinz Diyarbakır auf Anweisung des Gouverneursamtes zum wiederholten Male kurdischsprachige Verkehrsschilder entfernt worden. Das Innenministerium hatte zuvor eine Richtlinie erlassen, wonach alle Verkehrsschilder den von der türkischen Generaldirektion für Autobahnen (KGM) festgelegten Standards entsprechen müssten. Die KGM hatte die Entfernung der kurdischen Verkehrsschilder auf Anweisung des Ministeriums veranlasst, aber die Gemeinden hatten die Schilder zunächst in Van und anschließend in Diyarbakır, Batman und Mardin wieder aufgestellt. Die Schilder seien nun in Diyarbakır ein zweites Mal entfernt worden. Laut dem Vize-Vorsitzenden der Anwaltskammer von Diyarbakır gebe es keine rechtlichen Hindernisse, die Gemeinden daran hindern, öffentliche Dienstleistungen in verschiedenen Sprachen anzubieten und außerdem gebe es seit 15 Jahren Warnschilder auf Kurdisch in Diyarbakır (BAMF 12.08.2024, S. 7f., vgl. Bianet 31.07.2024a, MLSA 01.08.2024).
2013 wurde per Gesetz die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch, somit vor allem Kurdisch, vor Gericht und in öffentlichen Ämtern und Einrichtungen (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB Ankara 4.2025, S. 41). Trotz einiger Fortschritte stellt das Fehlen von Übersetzungsdiensten für nicht-türkischsprachige Personen im öffentlichen Raum, insbesondere in wichtigen Bereichen wie dem Gesundheits- und Sozialwesen, nach wie vor eine große Herausforderung dar. Darüber hinaus werden trotz des bestehenden Rechtsrahmens keine Übersetzungsdienste vor Gericht angeboten (MRG 29.04.2024, S. 19). 2013 kündigte die türkische Regierung im Rahmen einer Reihe von Reformen ebenfalls an, dass sie das Verbot des kurdischen Alphabets aufheben und kurdische Namen offiziell zulassen würde. Doch ist die Verwendung spezieller kurdischer Buchstaben (X, Q, W, Î, Û, Ê) weiterhin nicht erlaubt, wodurch Kindern nicht der korrekte kurdische Name gegeben werden kann (Duvar 02.02.2022; vgl. MRG 29.04.2024, S. 19). Das Verfassungsgericht sah im diesbezüglichen Verbot durch ein lokales Gericht jedoch keine Verletzung der Rechte der Betroffenen (Duvar 25.04.2022).
k)Sexuelle Minderheiten ((LGBTIQ+)
Allgemeiner Rechtsrahmen
Homosexualität ist seit der Gründung der Türkischen Republik im Jahr 1923 legal. Es gibt keine Gesetze, die sexuelle Handlungen zwischen Personen gleichen Geschlechts verbieten. Das gesetzliche Mindestalter für alle sexuellen Handlungen beträgt 18 Jahre, auch zwischen Personen gleichen Geschlechts. Transgender-Personen können ihr Geschlecht rechtlich ändern, allerdings muss zuvor ein Gericht auf Grundlage eines medizinischen Gutachtens die Genehmigung erteilen. Die rechtliche Geschlechtsangleichung ist an die Bedingung geknüpft, dass die Person unverheiratet bleibt und sich einer Operation und Sterilisation unterzieht. Für Transsexuelle besteht die Möglichkeit eines gesetzlichen Geschlechtswechsels im türkischen Recht seit 1988 (DFAT 16.5.2025, S. 30; vgl. MBZ 31.10.2019, S. 42). Das Diskriminierungsverbot in Art. 10 der Verfassung umfasst jedoch nicht explizit die sexuelle Orientierung. Homosexuelle Handlungen werden im Strafgesetz nicht eigens erfasst (AA 20.5.2024, S. 15; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 75). In diesem Kontext stellte der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen fest, dass auch das Gesetz über die Menschenrechts- und Gleichstellungsinstitution der Türkei [HREI bzw. TİHEK] zwar einen umfassenden Rechtsrahmen für das Verbot von Diskriminierung bietet, jedoch nicht auf Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität eingeht (UNHRCOM 28.11.2024, S. 3). Die Gesetzgebung verbietet somit nicht ausdrücklich die Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung oder Gender-Identität in sozialen Einrichtungen, Regierungsstellen oder Unternehmen. Umgekehrt garantiert das Gesetz Mitgliedern sexueller Minderheiten nicht jene Rechte in Bezug auf Pension, Erbschaft oder Sozialversicherung, die Heterosexuellen infolge einer Eheschließung implizit gewährleistet werden (DFAT 16.5.2025, S. 30).
Zwar ist Geschlechtsverkehr zwischen zwei Personen desselben Geschlechts nicht strafbar, aber verschiedene Quellen weisen darauf hin, dass einige Gesetze dazu benutzt werden, die Freiheiten von Mitgliedern sexueller Minderheiten zu beschneiden. Neben dem gewähnten Beamtengesetz, welches Entlassungen wegen "unmoralischen Verhaltens" ermöglicht, können LGBTIQ-plus-Aktivisten und -Demonstranten auch aufgrund ihrer öffentlich geäußerten Ansichten gemäß Artikel 216 des Strafgesetzbuchs wegen "Aufstachelung zu Hass und Feindschaft" angeklagt werden. Dies geschah beispielsweise mit Studenten, die während einer Demonstration an der Bosporus-Universität Regenbogenfahnen schwenkten (MBZ 31.8.2023, S. 67; vgl. BAMF 4.11.2024a, S. 2). Gesetzesbestimmungen zu "Straftaten gegen die öffentliche Moral", "Schutz der Familie" und "unnatürliches Sexualverhalten" dienen manchmal als Grundlage für polizeilichen Missbrauch und Diskriminierung durch Arbeitgeber sowie zwecks Verbot von Versammlungen (USDOS 22.4.2024, S. 74; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 30, ÖB Ankara 4.2025, S. 52). Veranstaltungen von LGBTIQ-plus-Organisationen werden regelmäßig auch mit Verweis auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gefährdung der Versammlungsteilnehmenden verboten. Hingegen nicht verboten werden Demonstrationen gegen sexuelle Minderheiten, welche regelmäßig in verschiedenen türkischen Städten stattfinden (AA 20.5.2024, S. 15).
LGBTQ-Aktivisten zeigten sich durch einen im Februar 2025 publik gewordenen Gesetzesentwurf alarmiert, basierend auf dem 4. Strategiepapier zur Justizreform für die Periode 2025-2029, das vom Justizministerium ausgearbeitet und von Staatspräsident Erdoğan am 23.1.2025 angekündigt wurde. - So tatsächlich als Gesetz angenommen, würde das "biologisches Geschlecht" in der Türkei gesetzlich verankert und die "Förderung" von LGBTQ-Rechten unter Strafe gestellt. Laut dem vom Justizministerium erstellten Entwurf würde die neue Gesetzgebung auch Gefängnisstrafen für diejenigen einführen, die gleichgeschlechtliche Eheschließungen durchführen. Eine Bestimmung, die dem türkischen Strafgesetzbuch hinzugefügt werden soll, würde vorschreiben, dass eine "Person, die öffentlich Einstellungen und Verhaltensweisen fördert, lobt oder unterstützt, die dem biologischen Geschlecht bei der Geburt und der öffentlichen Moral zuwiderlaufen, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren verurteilt wird". "Wenn Personen gleichen Geschlechts eine Verlobungs- oder Trauungszeremonie durchführen, werden sie zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bis zu vier Jahren verurteilt". Weitere Aspekte des Gesetzentwurfs sehen vor, das Alter, ab dem eine Geschlechtsumwandlung vorgenommen werden kann, von 18 auf 21 Jahre zu erhöhen und die Änderung des Geschlechts in offiziellen Dokumenten zu erschweren. Gemäß dem neuen Artikel, der dem Abschnitt "Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit" des Strafgesetzbuchs hinzugefügt werden soll, werden Personen, die geschlechtsangleichende Operationen ohne Genehmigung durchführen, zu einer Freiheitsstrafe von drei bis sieben Jahren und einer Geldstrafe von eintausend bis zehntausend Tagessätzen verurteilt; Personen, die sich einer solchen Operation unterziehen, werden zu einer Freiheitsstrafe von einem bis drei Jahren verurteilt (KAOS-GL 27.2.2025; vgl. MEE 27.2.2025, Presse 4.3.2025).
Rechtsverletzungen und Diskriminierungen
Angehörige sexueller Minderheiten sehen sich de facto mit Hindernissen für die politische Teilhabe konfrontiert und sind in der Politik und in Führungspositionen der Regierung weiterhin unterrepräsentiert. Eine Handvoll Personen, die sexuellen Minderheiten angehören, haben für ein Amt kandidiert, aber diese Personengruppen bleiben politisch marginalisiert, zum Teil, weil die Regierung Gesetze zur öffentlichen Moral anwendet, um das Eintreten für Rechte sexueller Minderheiten einzuschränken. Bei den Wahlen 2023 gab es erfolgreiche Kampagnen von mehreren rechtsextremen Politikern, die mit explizit homophoben Plattformen antraten (FH 26.2.2025, B4).
Die Erdoğan-Regierung und die religiös-konservativen Oppositionsparteien verwenden regelmäßig diskriminierende politische Äußerungen, die auf Hassreden gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender-Personen hinauslaufen, unter dem Vorwand, familiäre Werte zu unterstützen, und versuchen so, konservative Wählerschichten anzusprechen und die gesellschaftliche Polarisierung zu schüren. Dies bringt die Betroffenen in große Gefahr (HRW 16.1.2025; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 31).
Diskriminierung, Einschüchterung und Gewalt gegen sexuelle Minderheiten und insbesondere Transgender-Personen haben zugenommen, was zum Teil auf das Fehlen wirksamer strafrechtlicher Sanktionen zurückzuführen ist. Häftlinge, welche sexuellen Minderheiten angehören, werden diskriminiert und in Einzelhaft gehalten (EC 8.11.2023, S. 42). Ähnlich wie zuvor im September 2023 (EP 13.9.2023, Pt. 15) "verurteilt [das Europäische Parlament (EP)] aufs Schärfste, dass die Grundrechte von LGBTI+-Personen in der Türkei nach wie vor verletzt und nicht ausreichend geschützt werden, wobei Hetze und Hasskriminalität zunehmen, sich vermehrt einer diskriminierenden Rhetorik bedient wird und die Medien weiterhin Stereotypen über sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität verbreiten; bedauert, dass diese anhaltende Diskriminierung häufig von den Behörden gebilligt wird, wie die Massenverhaftungen während der Pride-Parade im Jahr 2023 und das Verbot der Parade im Jahr 2024 belegen, während Anti-LGBTI+-Märsche genehmigt wurden; fordert die staatlichen Stellen der Türkei nachdrücklich auf, umgehend damit aufzuhören, Veranstaltungen gegen Homophobie, darunter auch Pride-Paraden, zu verbieten" (EP 7.5.2025, Pt. 26; vgl. EC 30.10.2024, S. 34). In diesem Zusammenhang zeigte sich auch der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen besorgt über die systematische Diskriminierung und Gewalt gegen LGBTQ-Personen und -Vereinigungen sowie hinsichtlich der Einschränkungen ihrer Rechte auf Vereinigungsfreiheit als auch der freien Meinungsäußerung (UNHRCOM 28.11.2024, S. 3).
Der Zugang zu Rechtsschutz und Rechtsmitteln scheint für Angehörige sexueller Minderheiten eingeschränkt zu sein. In diesem Zusammenhang weisen Quellen darauf hin, dass es in der Gesetzgebung und den Verordnungen keine spezifischen Hinweise auf den Schutz der Rechte von LGBTIQ-plus-Personen gibt (MBZ 2.2025a, S. 88). Laut einem Bericht der NGO KAOS GL vom Herbst 2023 beklagen Angehörige sexueller Minderheiten, dass der Zugang zum Justizsystem für sie eingeschränkt und die Ineffektivität des Systems viel stärker spürbar sei. Wenn Richter, Staatsanwälte und Polizeibeamte darin geschult werden, LGBTIQ-plus-Personen auszuschließen, und ihre Denkweise von der heteronormativen Infrastruktur beeinflusst wird, in Kombination mit dem Klima homophober und transphober Hassreden, die von Politikern und Entscheidungsträgern verbreitet werden, wird die Nutzung der Justiz selbst zu einem Prozess, der zu Verstößen führt, so KAOS GL. Dies führe dazu, dass Polizeistationen, Gerichtsgebäude und andere Behörden, die Verwaltungsbeschwerden annehmen, für LGBTIQ-plus-Personen nicht willkommen seien. Zwar sei es besser, sich an andere Organisationen wie die Gleichstellungsbehörde (TİHEK) oder die Ombudsperson zu wenden, doch auch diese würden mitunter diskriminieren und die Menschenrechte verletzen (KAOS-GL 10.2023, S. 4).
Kundgebungen von Gruppen sexueller Minderheiten werden systematisch verboten bzw. gewaltsam unterbunden, so auch die landesweit größte Pride-Parade in Istanbul im Juni 2023 zum neunten Mal in Folge. Als Grund für die Untersagung werden in der Regel Sicherheitsgründe angegeben. Trotz gegenteiliger Gerichtsentscheidung halten Gouverneure am Verbot fest (ÖB Ankara 4.2025, S. 52). Auch Ende Juni 2024 verbot der Istanbuler Gouverneur die Pride-Parade und ließ das Stadtzentrum abriegeln, und zwar ohne Begründung. Es hieß lediglich, dass "Illegale Gruppen" zu einem nicht genehmigten Protestmarsch aufgerufen hätten (FAZ 30.6.2024; vgl. Zeit Online 1.7.2024, DlF 1.7.2024). Trotz des Verbots versammelten sich Hunderte Menschen bei einer Pride-Parade. Der Marsch ging ohne Zusammenstöße oder Polizeigewalt vonstatten. Allerdings gab es einige Festnahmen (Zeit Online 1.7.2024; vgl. DlF 1.7.2024).
Zahlreiche LGBTI-Organisationen berichten von einem anhaltenden Gefühl der Verwundbarkeit, da ihre Rede-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit weiterhin eingeschränkt sind (USDOS 22.4.2024, S. 77; vgl. EP 7.6.2022, S. 15, Pt. 21, EC 19.10.2021, S. 40). Menschenrechtsaktivisten führen die ihrer Einschätzung nach zunehmende negative öffentliche Stimmung und die Gewalt gegen Mitglieder sexueller Minderheiten auf eine Zunahme der gegen Letztere gerichteten Rhetorik von Regierungsvertretern zurück, die durch regierungsnahe Medien verstärkt wird. Präsident Erdoğan verglich die Achtung der Rechte von LGBTQ-plus-Personen häufig mit Terrorismus und sprach von der "Abartigkeit namens LGBT". Organisationen sexueller Minderheiten berichten, dass die Regierung in ihrer Rhetorik LGBTQ-plus-Themen zunehmend mit Terrorismus gleichsetzt (USDOS 22.4.2024, S. 75, 77).
Arbeitsplatz
Umfragen unter Betroffenen deuten darauf hin, dass die Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität, der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsmerkmale ein großes Hindernis für LGBTQ-plus-Personen beim Zugang zu Beschäftigung darstellt. Sie sind oft gezwungen, ihre Identität zu verbergen, um das Risiko der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Da das Risiko, diskriminiert zu werden, auch nach dem Einstellungsprozess weiter besteht, bestimmt diese Strategie ihr gesamtes Arbeitsleben. Die Geheimhaltung scheint im öffentlichen Sektor unvermeidlich zu sein, im Gegensatz zum privaten Sektor. Während 2021 über 17 % im Privatsektor angaben, vollständig ihre sexuelle Orientierung offengelegt zu haben, betrug der Anteil im öffentlichen Sektor lediglich 5 % (KAOS-GL 8.11.2021, S. 5f.). Denn das türkische Arbeitsrecht erlaubt die Entlassung von Regierungsangestellten, die "sich in einer für den öffentlichen Dienst unwürdigen, schändlichen und beschämenden Weise verhalten", während andere Gesetze die nicht näher definierte Praxis der "Unsittlichkeit" unter Strafe stellen. Menschenrechtsbeobachter berichten, dass Arbeitgeber diese Bestimmungen nutzen, um Mitglieder sexueller Minderheiten zu diskriminieren (DFAT 16.5.2025, S. 31).
Die Untersuchung von Kaos-GL zur Situation von Angehörigen sexueller Minderheiten, die im öffentlichen und privaten Sektor arbeiten ergab, dass Arbeitslosigkeit unter ihnen weit verbreitet ist und die Angst vor Diskriminierung und Entlassung zunimmt (ILGA 20.2.2023). Mitunter entscheiden Gerichte im Sinne Betroffener. - Beispielsweise wurde Larin Kayataş, eine Transgender-Ärztin, die 2021 aus dem Dienst entlassen wurde, weil sie angeblich "die allgemeine Moral untergräbt", wieder eingestellt, nachdem ein Berufungsgericht entschied, dass ihre Entlassung rechtswidrig war. Kayataş wurde außerdem finanziell entschädigt (Bianet 21.7.2023).
Einstellungen und Handlungen gesellschaftlicher Gruppen und staatlicher Akteure
Nachdem es im Herbst 2022 zu zahlreichen Anti-LGBTIQ-Demonstrationen kam (BAMF 7.11.2022, S. 11; vgl. Zeit Online 19.9.2022, AP 18.9.2022), folgte auch im September 2023 in Istanbul der von islamistischen Gruppen organisierte "Great Family March" gegen sexuelle Minderheiten, welcher unter dem Motto stand: "LGBT-Propaganda sollte für unsere Kinder, unsere Familie und die Menschheit verboten werden". Die Regulierungsbehörde RTÜK (Obersten Rates für Rundfunk und Fernsehen) genehmigte den Werbespot des Marsches mit dem Titel "Sag Nein zu LGBT-Propaganda", der dann im nationalen Fernsehen als "öffentliche Bekanntmachung" ausgestrahlt wurde (ILGA 2.2024; vgl. BIRN 13.9.2023, Duvar 18.9.2023). In Izmir nahm die Polizei zehn Demonstranten vor dem RTÜK-Büro fest, die gegen die Entscheidung der türkischen Fernseh- und Rundfunkbehörde protestierten, im Fernsehen einen öffentlichen Aufruf zu senden, in dem die Bürger aufgefordert wurden, am Sonntag an einer Anti-LGBT-Kundgebung in Istanbul teilzunehmen (BIRN 13.9.2023; vgl. Duvar 13.9.2023, BAMF 18.9.2023). Umgekehrt schritt die Polizei nicht ein, als im Juni 2023 von der Anwaltskammer Izmir veranstaltetes Frühstück im Rahmen der Pride-Woche von einer aus LGBTIQ-feindlichen Aktivisten bestehenden Gegendemonstration angegriffen wurde. Diese Gegendemonstration bestand u. a. aus Anhängern der nationalistischen Vatan Partisi (VP), der Jugendorganisation Türkiye Gençlik Birliği (TGB), der Grauen Wölfe und der AKP-Jugend (BAMF 4.11.2024a, S. 8).
Der Rückzug der Türkei aus der Istanbuler Konvention zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt wurde u. a. mit dem Vorwurf verbunden, die Konvention sei zum Schutze der Rechte sexueller Minderheiten missbraucht worden. Die Kommunikationsdirektion der Präsidentschaftskanzlei erklärte, dass die Konvention von einer Gruppe von Menschen gekapert wurde, die versuchen, Homosexualität zu normalisieren - was mit den sozialen und familiären Werten der Türkei unvereinbar sei. Daher die Entscheidung, sich zurückzuziehen (PRT-DC 22.3.2021).
In Großstädten (Istanbul, Izmir, Ankara) und an der Südküste ist es in bestimmten Teilbereichen möglich, Homosexualität zu zeigen. Darüber hinaus, etwa in ländlichen Gebieten, ist sie gesellschaftlich nicht akzeptiert. Bei Bekanntwerden ihrer sexuellen Orientierung werden Homosexuelle, vor allem aber Transsexuelle, häufig von ihrem sozialen und beruflichen Umfeld ausgegrenzt oder belästigt und nicht selten Opfer von Gewalt und Diskriminierung (AA 20.5.2024, S. 15; vgl. BAMF 4.11.2024a, S. 10). Die Akzeptanz von gleichgeschlechtlichen Beziehungen bleibt in der türkischen Gesellschaft gering. In einer im Juli und August 2022 durchgeführten Umfrage gaben 36,6 % der Befragten an, dass Homosexualität eine Perversion sei, die vom Staat verboten werden sollte. 33,5 % bezeichneten Homosexualität als eine Krankheit, die behandelt werden soll. 72,3 % der Befragten sehen Homosexuelle als schädlich für die Gesellschaft an. 17,6 % gaben an, dass Homosexualität respektiert werden soll. Während zwei Drittel aller Befragten Homosexualität nicht für einen natürlichen Zustand hielten, lag dieser Wert bei jungen Menschen zwischen 18 und 24 Jahren bei 56,7 % (ÖB Ankara 4.2025, S. 52). Opfer homophober Gewalt wenden sich in der Regel nicht an die Polizei, und wenn sie es doch tun, werden sie in vielen Fällen von der Polizei nicht angemessen behandelt oder geschützt. Betroffene erklärten auch, dass nicht jeder Staatsanwalt bereit sei, homophobe Gewalttäter zu verfolgen. Angehörige sexueller Minderheiten hätten überdies kein Vertrauen in ein ordnungsgemäßes Verfahren (MBZ 2.3.2022, S. 60).
In Einzelfällen kommt es auch zu "Ehrenmorden" im Zusammenhang mit Homosexualität (AA 20.5.2024, S. 15). NGOs beziffern sie im niedrigen dreistelligen Bereich jährlich (AA 28.7.2022, S. 14). Die Türkei ist zudem einer der Staaten mit der höchsten Rate an Morden an Transgenderpersonen. So wurden zwischen 2008 und 2024 68 Transgenderpersonen ermordet (ÖB Ankara 4.2025, S. 52). Auch 2024 kam es zu Übergriffen auf Mitglieder sexueller Minderheiten, insbesondere Transgenderfrauen, gegen die es auch Attacken mit Todesfolge gab. - In Alsancak wurde eine Transfrau auf der Straße von einer Gruppe von Männern angegriffen, ohne dass die Polizei oder Passanten eingegriffen hätten. Die Öffentlichkeit hinterfragte die mangelnde Polizeipräsenz und die Tatsache, dass die Angreifer trotz ihrer Festnahme kurz nach der Einvernahme wieder freigelassen wurden. Im Juli 2024 erlitt in Izmir eine Transfrau bei einem Messerangriff in ihrem Haus fast 50 Stichwunden (KAOS-GL 16.7.2024; vgl. ILGA 2.2025). Der Täter wurde wegen versuchten vorsätzlichen Mordes verhaftet. Im November wurde eine Transfrau in Samsun angegriffen und ihres Schmucks beraubt. Der Angreifer rechtfertigte seine Tat damit, dass das Opfer seine Männlichkeit verspottet habe – eine Verteidigung, die oft als Entschuldigung für Gewalt gegen LGBTI-Personen angeführt wird (ILGA 2.2025). Eine Gruppe von Personen griff Transgender-Frauen an, als diese Mitte April 2024 in İzmir einem Mann Erste Hilfe leisteten, der einen epileptischen Anfall hatte. Eine Transgender-Frau wurde angegriffen und laut Eigenaussagen ihrer Brieftasche und ihres Telefons beraubt. Anschließend begann die Gruppe, die Wohnungen von Transgender-Frauen mit Steinen zu bewerfen, wie Aufnahmen von Sicherheitskameras zeigten (Duvar 12.4.2024).
"Sexuelle Orientierung und Identität" sind nicht im Katalog der Hassverbrechen gelistet. Deshalb können LGBTI-Personen bei Diskriminierungen oder Hassverbrechen ihre Rechte nur schwer geltend machen. In Gerichtsverfahren werden die Diskriminierungen entweder bagatellisiert oder die Intentionen der Täter relativiert. Gegen Angehörige sexueller Minderheiten gerichtete Hassreden werden als Ausdruck der freien Meinungsäußerung angesehen (ÖB Ankara 4.2025, S. 52). Bereits am 23.5.2018 entschied das türkische Verfassungsgericht in diesem Zusammenhang, dass die Titulierung von Angehörigen sexueller Minderheiten in den Medien als Perverse nicht als Hassrede angesehen werden kann, da dies unter die Meinungsfreiheit fällt (ILGA 26.2.2019).
l)Bewegungsfreiheit
Art. 23 der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.; vgl. USDOS 22.04.2024 S. 41).
So ist die Bewegungsfreiheit generell in einigen Regionen und für Gruppen, die von der Regierung mit Misstrauen behandelt werden, eingeschränkt. Im Südosten der Türkei ist die Bewegungsfreiheit aufgrund des Konflikts zwischen der Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK limitiert (FH 26.02.2025, G1). Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB Ankara 4.2025, S.9; vgl. USDOS 22.04.2024 S. 42), obschon die Verfassung vorschreibt, dass nur Richter die Bewegungsfreiheit von Bürgern limitieren können, und auch nur in Verbindung mit einer strafrechtlichen Untersuchung bzw. Verfolgung (USDOS 22.04.2024 S. 42).
Bei der Einreise in die Türkei besteht allgemeine Personenkontrolle. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Bei Einreise wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. An Grenzübergängen können Handy, Tablet, Laptop usw. von Reisenden ausgelesen werden, um insbesondere regierungskritische Beiträge, Kommentare auf Facebook, WhatsApp, Instagram etc. festzustellen, die wiederum in Maßnahmen wie z. B. Vernehmung, Festnahme, Strafanzeige usw. münden können. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen. Die illegale Ein- und Ausreise ist strafbar. Die Ausreisekontrollen an türkischen Grenzübergängen sind in der Regel streng. Ein- und Ausreisedaten werden genauestens erfasst und die Reisenden in den entsprechenden Fahndungssystemen überprüft (AA 20.05.2024, S. 24f.).
Es ist gängige Praxis, dass Richter ein Ausreiseverbot gegen Personen verhängen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, oder gegen Personen, die auf Bewährung entlassen wurden. Eine Person muss also nicht angeklagt oder verurteilt werden, um ein Ausreiseverbot zu erhalten (MBZ 18.03.2021, S. 27f.; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.). Es gibt keine eindeutige Antwort auf die Frage, inwieweit eine Person, die das negative Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hat, das Land legal verlassen kann, oder eben nicht, während ein Strafverfahren noch anhängig ist. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an (MBZ 02.03.2022, S. 27). Dennoch bestätigten Quellen des niederländischen Außenministeriums, dass in den meisten Fällen mit politischer Dimension, die im Kontext des Strafrechts als „Terrorfälle“ gelten, ein Ausreiseverbot verhängt wird. In Fällen mit politischem Kontext sind insbesondere kurdische Aktivisten und (angebliche) Gülenisten betroffen. Die Häufigkeit von Ausreiseverboten in Fällen mit einer politischen Dimension gilt als „weit verbreitet“ und „systematisch“. Jedoch gibt es Fälle von unauffälligen politischen Aktivisten, gegen die kein Ausreiseverbot verhängt wurde (MBZ 2.2025a, S. 37).
Die Regierung beschränkt weiterhin Auslandsreisen von Bürgern, die unter Terrorverdacht stehen oder denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zum gescheiterten Putschversuch 2016 vorgeworfen werden. Das gilt auch für deren Familienangehörige. Medienschaffende, Menschenrechtsverteidiger und andere, die mit politisch motivierten Anklagen konfrontiert sind. Sie werden oft unter „gerichtliche Kontrolle“ gestellt, bis das Ergebnis ihres Prozesses vorliegt. Dies beinhaltet häufig ein Verbot, das Land zu verlassen. Die Behörden hindern auch einige türkische Doppel-Staatsbürger aufgrund eines Terrorismusverdachts daran, das Land zu verlassen, was dazu führt, dass manche das Land illegal verlassen. Ausgangssperren, die von den lokalen Behörden als Reaktion auf die militärischen Operationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verhängt wurden, und die militärische Operation des Landes in Nordsyrien schränkten die Bewegungsfreiheit ebenfalls ein (USDOS 22.04.2024, S. 42f.).
m)Grundversorgung und Wirtschaft
Die makroökonomischen Stabilisierungsmaßnahmen haben die Unsicherheit verringert. Die Preisstabilität bleibt das vorrangige Ziel der Politik, und die Geld- und Fiskalpolitik ist darauf ausgerichtet, die Senkung der Inflation voranzutreiben und gleichzeitig die Sozialpolitik zum Schutz der Schwächsten zu stärken. Die Inflation ging von einem Höchststand von 75 % im Mai 2024 auf 38 % im März 2025 zurück. Die Inflation der Lebensmittelpreise ist niedriger und könnte laut Weltbank die Auswirkungen der steigenden Preise auf die am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen abmildern. Die Inflation dürfte bis Ende 2025 einen Wert im oberen Bereich der 20 % erreichen (WB 24.04.2025).
Das Wirtschaftswachstum der Türkei könnte sich 2025 von 3,2 % im Jahr 2024 und 5,1 % im Jahr 2023 laut Internationalem Währungsfonds infolge der strafferen Geldpolitik auf 2,6 % abschwächen, denn in wichtigen Absatzmärkten wie in der EU lässt die Dynamik nach. Noch aber treiben Konsum und Exporte das türkische Wachstum an (GTAI 19.02.2025; vgl. WB 24.04.2025). Die wirtschaftliche Lage zeigt langsam nachhaltige Zeichen der Verbesserung. Es scheint, dass die stringente orthodoxe Wirtschaftspolitik der letzten 18 Monate beginnt Früchte zu tragen. Gleichzeitig sieht man erste Anzeichen, dass der innertürkische Konsum sich verlangsamt, was einerseits gut für die Inflation ist, andererseits würde eine zu starke Verlangsamung die Wachstumsaussichten reduzieren (WKO 3.2025, S. 4).
Nach der gewonnenen Wahl im Mai 2023 vollzog Staatspräsident Erdoğan einen Kurswechsel hin zu einer restriktiven Geldpolitik, mit dem obersten Ziel, die horrende Inflation zu bekämpfen. Die Niedrigzinspolitik der Vorjahre hat Spuren hinterlassen. Sie befeuerte die Inflation und den Abwertungsdruck auf die türkische Lira. Die Nettoreserven der Zentralbank sind gesunken, die Auslandsverschuldung und Abhängigkeit von ausländischen Finanzhilfen ist hoch. Die bisherigen Entscheidungen lassen auf eine verlässlichere Wirtschafts- und Geldpolitik hoffen. Viele Unternehmen befürchten allerdings weitere Kehrtwenden Erdoğans. Für die künftige Wirtschaftsentwicklung wird es entscheidend sein, Vertrauen bei internationalen Investoren und der heimischen Wirtschaft zurückzugewinnen. Die Inflation hat die reale Kaufkraft der Haushalte geschmälert. Gehaltserhöhungen federn die Einbußen meist nur ab. Noch treibt die Inflation den Konsum an, denn Sparen lohnt sich kaum. Die Bevölkerung flüchtet wegen der schwachen Lira in Gold, Devisen, Aktien, Kryptowährung oder Immobilien (GTAI 19.02.2025).
Die Zahl der Arbeitslosen im Alter von 15 Jahren und älter ist gemäß staatlicher Statistik im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 151 Tausend auf 3 Millionen 113 Tausend Personen gesunken. Die Arbeitslosenquote ist um 0,7 Prozentpunkte auf 8,7 % gesunken. Sie wurde auf 7,1 % für Männer und 11,8 % für Frauen geschätzt. Die Jugendarbeitslosenquote in der Altersgruppe der 15- bis 24-Jährigen lag bei 16,3 %, was einem Rückgang von 1,1 Prozentpunkten gegenüber dem Vorjahr entspricht. Während diese Quote für Männer auf 13,1 % betrug, lag sie bei den jungen und Frauen bei 22,3 %. - Die Zahl der Erwerbstätigen im Alter von 15 Jahren und darüber wurde mit 32 Millionen 620 Tausend Personen angegeben, wobei die Zahl der Erwerbstätigen um 988 Tausend Personen zunahm und die Erwerbstätigenquote im Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 1,2 Prozentpunkte auf 49,5 % stieg. Diese Quote wurde für Männer auf 66,9 % und für Frauen auf 32,5 % geschätzt (TUIK 20.03.2025).
Eine wachsende Zahl meist junger Menschen verlässt das Land. Diese Entwicklungen kündigen eine drohende demografische Krise an, die sich negativ auf die türkische Wirtschaft auswirken und eine umfassende Anpassung der Sozialpolitik erforderlich machen wird. Die Auswanderung begann nach 2020 anzusteigen, aber 2023 war ein Rekordjahr für die Abwanderung: 715.000 Menschen verließen das Land dauerhaft, darunter 291.000 türkische Staatsbürger, was einem Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die Mehrheit der Auswanderer war zwischen 25-29 und 30-34 Jahre alt (OSW/Z.Krzyżanowska 07.08.2024; vgl. FP 27.01.2023). Eine empirische Studie der Forschungsagentur KONDA vom Mai 2024 unter 930 Jugendlichen zwischen 15 und 29 (von insgesamt 3.147 Befragten aller Altersgruppen) ergab, dass fast 60 % der jungen Menschen zwischen 15 und 24 Jahren im Ausland leben wollen, wenn sie die Möglichkeit dazu hätten. In der Altersgruppe der 25- bis 29-Jährigen ging dieser Anteil zwar leicht zurück, lag aber immer noch bei mehr als der Hälfte (Duvar 24.06.2024). Bestätigt wird dies durch eine Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung aus 2024. - Demnach hatten in der Altersgruppe der 14 bis 29-Jährigen 16,1 % ein „sehr starkes“, 19,4 % ein „starkes“ und weitere 26,6 % ein „moderates“ Verlangen für mehr als sechs Monate in ein anderes Land zu emigrieren, wobei 57,4 % wirtschaftliche und immerhin 13,1 % politische Gründe angaben (FES 10.2024, S. 2, 77f.).
Armut und soziale Ungleichheit
Was die soziale Inklusion und den sozialen Schutz betrifft, so verfügt die Türkei laut Europäischer Kommission noch immer nicht über eine gezielte Strategie zur Armutsbekämpfung. Der anhaltende Preisanstieg hat das Armutsrisiko für Arbeitslose und Lohnempfänger in prekären Beschäftigungsverhältnissen weiter erhöht. Die Armutsquote erreichte 2022 14,4 % gegenüber 13,8 % im Jahr 2021. Die Quote der schweren materiellen Verarmung (severe-material-deprivation rate) erreichte im Jahr 2022 28,4 % (2021: 27,2 %). Das Risiko von Armut und sozialer Ausgrenzung ist bei Kindern am höchsten und bei älteren Menschen stark erhöht (EC 30.10.2024, S. 68). Die Kinderarmutsquote war im Jahr 2022 mit 41,6 % besonders hoch (EC 08.11.2023, S.102). Der Gini-Koeffizient als Maß für die soziale Ungleichheit (Dieser schwankt zwischen 0, was theoretisch völlige Gleichheit, und 1, was völlige Ungleichheit bedeuten würde.) betrug 2024 nach Einberechnung der dämpfend wirkenden Sozialtransfers 0,413. 2014 lag er noch bei 0,391 (TUIK 27.12.2024). [Anm.: In Österreich betrug laut Momentum Institut der Gini-Koeffizient nach Steuern und staatlichen Transferleistungen 2020 0,28].
Zu den bekannten Auswirkungen hoher Inflation gehört, dass die Schere zwischen niedrigen und hohen Einkommen weiter auseinandergeht. Von 2014 bis 2023 ist der Anteil der niedrigsten vier Einkommensgruppen (80 %) am Gesamteinkommen gesunken, während der Anteil der höchsten Einkommensgruppe von 45,9 auf 49,8 % gestiegen ist. Das bedeutet, dass die obersten 20 % fast die Hälfte des verfügbaren Einkommens besitzen. Während Haushalte in der niedrigsten Einkommensgruppe mehr als 36 % ihres Einkommens für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke aufwenden müssen, beträgt dieser Anteil in der höchsten Einkommensgruppe nur gut 14 %. Das bedeutet, dass die niedrigste Einkommensgruppe mit 78 % überdurchschnittlich von der Inflation betroffen ist. Betrachtet man den Zeitraum von zehn Jahren, so ist der Anteil der Ausgaben für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke in der niedrigsten Einkommensgruppe von 28,8 % in 2014 auf 36,6 % in 2023 angestiegen (FES 11.07.2024).
Die Armutsgrenze in der Türkei lag Ende Dezember 2024 laut Daten des Türkischen Gewerkschaftsbundes (Türk-İş) bei 68.675 Lira (rund 1.875 Euro) (Dezember 2023: 47.000 Lira/ damals rund 1.400 Euro). Allerdings erhöhten sich die Mindestausgaben einer vierköpfigen Familie innerhalb der letzten zwölf Monate um 46 %. - Die Armutsgrenze gibt an, wie viel Geld eine vierköpfige Familie benötigt, um sich ausreichend und gesund zu ernähren, und deckt auch die Ausgaben für Grundbedürfnisse wie Kleidung, Miete, Strom, Wasser, Verkehr, Bildung und Gesundheit ab. - Die Hungerschwelle, die den Mindestbetrag angibt, der erforderlich ist, um eine vierköpfige Familie im Monat vor dem Hungertod zu bewahren, lag Ende 2024 bei knapp 21.000 Lira bzw. circa 575 Euro (Ende Dezember 2023: 14.431 Lira bzw. rund 440 Euro) (Duvar 01.01.2025; vgl. Duvar 03.01.2024).
Um die Kaufkraft zu stärken, hob die Regierung den gesetzlichen Mindestlohn zum 01.01.2025 von 17.000 Lira (465 Euro) um 30 % auf 22.104 Lira (607 Euro) an (Tagesschau 03.01.2025; vgl. MLSS/CSGB 24.12.2024). Während die Befürworter der Maßnahme argumentieren, dass es sich um den höchsten Mindestlohn der letzten Jahre handelt, mit einer Erhöhung um 30 %, weisen Kritiker darauf hin, dass er deutlich unter der jährlichen Inflationsrate für 2024 von 44 % lag. - Steigende Mietkosten unterstreichen die Unzulänglichkeiten des neuen Mindestlohns, zumal 42 % der Türken nur den Mindestlohn verdienen. In Istanbul liegt die durchschnittliche Monatsmiete bei 709 Dollar, in Ankara bei 567 Dollar - beide Zahlen liegen über oder nahe dem Mindestlohn (MEE 27.12.2024). Die Istanbuler Planungsagentur (IPA), die der Istanbuler Stadtverwaltung angegliedert ist, hat die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für eine vierköpfige Familie in der Megastadt im Juli 2024 auf 66.550 Lira (1.982 US-$) berechnet. Das war fast das Vierfache des Mindestlohns (17.002 Lira). Die Steigerungsrate der letzten zwölf Monate lag somit bei 71,4 % (Duvar 06.08.2024).
Die Lohneinkommen, die durch Mindestlohnsteigerungen (30 % im Jahr 2025) und eine starke Arbeitsmarktentwicklung angekurbelt werden, dürften weiterhin die wichtigste Triebkraft für die Armutsbekämpfung sein. Angesichts der hohen Gesamtarbeitslosigkeit und der informellen Beschäftigung könnten jedoch Personen, die vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, nicht vom Wachstum profitieren. Gezielte und flexible Sozialschutzprogramme sind laut Weltbank erforderlich, um diese Gruppe vor den Auswirkungen der hohen Inflation zu schützen (WB 24.04.2025).
Die Krise bedeutet für viele Türken Schwierigkeiten zu haben, sich Lebensmittel im eigenen Land leisten zu können. Der normale Bürger kann sich inzwischen Milch- und Fleischprodukte nicht mehr leisten: Diese werden nicht mehr für jeden zu haben sein, so Semsi Bayraktar, Präsident des Türkischen Verbandes der Landwirtschaftskammer. Die Türkei befand sich 2023 mit 69 % an fünfter Stelle auf der Liste der globalen Lebensmittel-Inflation (DW 13.04.2023). Bülent Mumay, Türkei-Kolumnist der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, beschreibt die Lage Anfang 2025 folgendermaßen: „ […] Wohnungsmieten stiegen 2024 um 52 %. Die Preise für Möbel haben sich in den letzten fünf Jahren um 555 % verteuert, für große und kleine Haushaltsgeräte gar um 615 %. Für junge Leute ist aus ökonomischen Gründen bereits die Fortsetzung ihres Studiums schwierig geworden, geschweige denn die Gründung einer Familie. Innerhalb der letzten fünf Jahre brachen rund 325.000 Studenten ihr Studium ab, um stattdessen zum Familieneinkommen beizutragen. Doch wer sich für Arbeit statt Studium entscheidet, ist zum Mindestlohn von rund 600 Euro verdammt – wie mindestens die Hälfte aller Erwerbstätigen im Land. 90 % der Erwerbstätigen in der Türkei verdienen unter 1200 Euro im Monat. Diese Situation führt dazu, dass sich die Armut im Land weiter ausbreitet. Rund 40 % der Menschen können sich rotes oder weißes Fleisch oder Fisch nicht einmal mehr jeden zweiten Tag leisten. 15 % können ihre Heizkosten nicht mehr aufbringen. 12 % waren im letzten Monat außerstande, ihre Miete zu zahlen. 60 % können abgenutztes Mobiliar nicht ersetzen, 31 % nicht einmal ein undichtes Dach reparieren lassen. Und eine Woche Urlaub im Jahr bleibt für 58 % unerschwinglich […]“ (FAZ/Mumay B. 03.01.2025).
Die staatlichen Ausgaben für Sozialleistungen betrugen 2023 lediglich 10,1% des BIP. In vielen Fällen sorgen großfamiliäre Strukturen für die Sicherung der Grundversorgung (ÖB Ankara 4.2025, S.57). In Zeiten wirtschaftlicher Not wird die Großfamilie zur wichtigsten Auffangstation. Gerade die Angehörigen der ärmeren Schichten, die zuletzt aus ihren Dörfern in die Großstädte zogen, reaktivieren nun ihre Beziehungen in ihren Herkunftsdörfern. In den dreimonatigen Sommerferien kehren sie in ihre Dörfer zurück, wo zumeist ein Teil der Familie eine kleine Subsistenzwirtschaft aufrechterhalten hat (Standard 25.07.2022). NGOs, die Bedürftigen helfen, finden sich vereinzelt nur in Großstädten (ÖB Ankara 4.2025, S. 57).
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Unterkünfte im unteren Preissegment sind Mangelware. Die Zahl der Obdachlosen steigt durch Flüchtlinge, Inflation und zuletzt durch das Erdbeben. Bis auf einige gemeinnützige Einrichtungen mit wenigen Plätzen gibt es keine staatlichen Obdachlosenunterkünfte (AA 20.05.2024, S. 21).
Sozialbeihilfen / -versicherung
Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 20.05.2024, S. 21). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfı) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.06.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 20.05.2024, S. 21; vgl. ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).
Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 46 Sozialunterstützungsleistungen, wobei der Anspruch an schwer zu erfüllende Bedingungen gekoppelt ist. - Hierzu zählen (alle mit Stand: April 2025): Sachspenden in Form von Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 Lira für das erste, 400 für das zweite, 600 ab dem dritten Kind beträgt; für hilfsbedürftige Familien mit Mehrlingen: Kindergeld für die Dauer von zwölf Monaten über monatlich 400Lira, wenn das pro Kopf Einkommen der Familie 7.368,22Lira nicht übersteigt; finanzielle Unterstützung für Gebärende: sog. „Stillgeld“ in einmaliger Höhe von 1.238TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Pensionen und Betreuungsgeld für Behinderte und ältere pflegebedürftige Personen: zwischen 3.723,27und 5.584,91Lira je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 10.125,56 Lira für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50 % sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag). Witwenunterstützung: Unterstützung von monatlich 1.000 Lira für Witwen, in deren Haushalt keine sozialversicherte Person lebt und welche bedürftig sind, aus dem Sozialhilfe- und Solidaritätsfonds der Regierung. Zudem gibt es die Hinterbliebenenpension, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet, maximal 75 % des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners (ÖB Ankara 4.2025, S. 57f.).
Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2 %; für die Invaliditäts-und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9 % und der Arbeitgeberanteil auf 11 %. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5 % und für die Arbeitgeber 7,5 % (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1 % vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2 %, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1 % des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SSA 9.2018).
Arbeitslosenunterstützung
Die Arbeitslosenversicherung wurde im Jahr 1999 eingeführt und ist als Pflichtversicherung konzipiert. Versichert sind grundsätzlich alle Personen, die einer Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrages nachgehen. Bestimmte Personengruppen sind von der Versicherungspflicht ausdrücklich ausgenommen, wie z. B. die Beamten und diejenigen, welche selbstständig einem Beruf nachgehen. Generell wird zwischen aktiven und passiven Leistungen unterschieden. Das von der Versicherung gezahlte Arbeitslosengeld stellt eine passiv geleistete Hilfe, eine angebotene Arbeits- und Berufsausbildung dagegen eine aktive Hilfsleistung dar. Im Fall der Arbeitslosigkeit gibt es nur eine finanzielle Unterstützung, die aus der Arbeitslosenversicherung gewährt wird, nämlich das Arbeitslosengeld. Daher wird nach dem zeitlich befristeten Arbeitslosengeld keine weitere finanzielle Leistung aus der Arbeitslosenversicherung sowie aus weiteren Institutionen erbracht (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).
Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens 120 Tagen bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (İŞKUR o.D.; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S.57).
Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 10.2024, S. 2; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S.57, İŞKUR o.D.). Zudem muss der Arbeitnehmer die letzten 120 Tage vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Für die Dauer des Leistungsbezugs übernimmt die Arbeitslosenversicherung die Beiträge zur Kranken- und Mutterschutzversicherung (ÖB Ankara 4.2025, S. 57; vgl. ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020). Das Gesetz schreibt vor, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Betreiben des Arbeitnehmers aufgelöst oder aufgrund seines Fehlverhaltens gekündigt worden sein darf (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020). Nach Erhöhung des Mindestlohns im Jänner 2025 beträgt der Mindestarbeitslosenbetrag derzeit 10.323 Lira (ca. 250 EUR), der Maximalbetrag 20.646 Lira (rund 500 EUR) (İŞKUR 2025; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 57, CottGroup 25.12.2024).
n)Medizinische Versorgung
Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstrukturiert und eine Kombination der „Nationalen Gesundheitsfürsorge“ und der „Sozialen Krankenkasse“ etabliert. Eine universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheitlichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc. Die staatliche Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern mit einschließt. Viele medizinische Leistungen, wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren, sind von der Sozialversicherung jedoch nicht abgedeckt. 90 % der Bevölkerung sind mittlerweile versichert. Zudem sank infolge der Reform die Müttersterblichkeit bei der Geburt um 70 %, die Kindersterblichkeit um Zwei-Drittel. Sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, beträgt der freiwillige Mindestbetrag für die allgemeine Krankenversicherung 3 % des Bruttomindestlohnes. Personen ohne reguläres Einkommen müssen monatlich 780,17 Lira (Stand April 2025: ca. 18 EUR) einzahlen. Der Staat übernimmt die Beitragszahlungen bei Nachweis eines sehr geringen Einkommens (178 €/Monat - Stand April 2025) (ÖB Ankara 4.2025, S.58f). Überdies sind folgende Personen und Fälle von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten befreit: Personen unter 18 Jahren, Personen, die medizinisch eine andere Person als Hilfestellung benötigen, Opfer von Verkehrsunfällen und Notfällen, Situationen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ansteckende Krankheiten mit Meldepflicht, Schutz- und präventive Gesundheitsdienste gegen Substanz-Missbrauch und Drogenabhängigkeit (SGK 2016).
Die Gesundheitsausgaben aus eigener Tasche der Haushalte für Behandlungen, Arzneimittel usw. beliefen sich 2023 auf 220 Milliarden 914 Millionen Lira, was einem Anstieg von 97,2 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Das Verhältnis der Gesundheitsausgaben aus eigener Tasche der Haushalte zu den gesamten Gesundheitsausgaben betrug 17,8 % im Jahr 2023 (TUIK 06.12.2024). Personen, die über eine Sozial- oder Krankenversicherung verfügen, können im Rahmen dieser Versicherung kostenlose Leistungen von Krankenhäusern in Anspruch nehmen.
Die drei wichtigsten Organisationen in diesem Bereich sind:
Sozialversicherungsanstalt (SGK): für die Privatwirtschaft und die Arbeiter des öffentlichen Dienstes. Nach dem Gesetz haben alle Personen, die auf der Grundlage eines Dienstvertrags beschäftigt sind, Anspruch auf Sozialversicherung und Gesundheitsfürsorge
Sozialversicherungsanstalt für Selbstständige (Bag-Kur): Diese Einrichtung deckt die Selbstständigen ab, die nicht unter das Sozialversicherungsgesetz (SGK) fallen. Dies sind Handwerker, Gewerbetreibende, Kleinunternehmer und Selbstständige in der Landwirtschaft.
Pensionsfonds für Beamte (Emekli Sandigi): Dies ist ein Pensionsfonds für Staatsbedienstete im Ruhestand, der auch eine Krankenversicherung umfasst (EUAA 08.04.2023).
GSS - Allgemeine Krankenversicherung
Die allgemeine Krankenversicherung ist als beitragsfinanzierte Pflichtversicherung konzipiert. Der Beitragsanteil ist mit 12,5 % des Bruttolohnes festgelegt, wovon 5 % auf den Arbeitnehmer und 7,5 % auf den Arbeitgeber fallen. Grundsätzlich sind alle Staatsbürger sowie Ausländer, die länger als ein Jahr in der Türkei ihren Aufenthalt haben, in den Schutzbereich einbezogen ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020; vgl. DRV-Recht 25.01.2020). Ausnahmen von der Versicherungspflicht gelten lediglich für das Parlament, das Verfassungsgericht, Soldaten/Wehrdienstleistende sowie Häftlinge. Ferner sind Ausländer, die in ihren Heimatstaaten über einen Krankenversicherungsschutz verfügen oder sich kürzer als ein Jahr in der Türkei aufhalten, nicht versicherungspflichtig. Für Kinder bis zum Alter von 18 beziehungsweise 25 Jahren, Ehepartner und (Schwieger-) Elternteile ohne eigenes Einkommen besteht die Möglichkeit einer Familienversicherung (DRV-Recht 25.01.2020). Ist das Einkommen der betroffenen Personen in einem Haushalt weniger als ein Drittel des Mindestlohnes, sind die Beiträge vom Staat zu übernehmen. Sollte das Einkommen zwischen einem Drittel des gesetzlichen Mindestlohns und der gesetzlichen Mindestlohngrenze liegen, sind die Beiträge auf Basis eines Drittels des Mindestlohns für die allgemeine Krankenversicherung zu entrichten. Wenn das Einkommen bis zum Zweifachen des Mindestlohns ausmacht, sind die Beiträge auf der Grundlage des Mindestlohns abzuführen. Sollte allerdings das Einkommen über dem Zweifachen des gesetzlichen Mindestlohns liegen, sind Beiträge auf Basis des zweifachen Ausmaßes des Mindestlohns zu entrichten. - Im Grunde kann man den unter Schutz genommenen Personenkreis in drei Gruppen einteilen. Die erste ist die jener, die einer Beschäftigung nachgehen und ihre Beiträge entrichten. In die zweite Gruppe werden diejenigen eingeordnet, die zwar keiner Beschäftigung nachgehen, jedoch durch Entrichtung von Beiträgen in den Versicherungsschutz einbezogen werden. Zu diesen zählen z. B. freiwillig Versicherte, Ausländer, die ihren Aufenthalt in der Türkei haben und nicht von ihrem Heimatstaat aus versichert sind. Für die dritte Gruppe werden die Beiträge direkt vom Staat übernommen, diese sind z. B. Bedürftige, Asylanten und einige weitere Personen (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020; vgl. DRV-Recht 25.01.2020).
Der allgemein Krankenversicherte muss vor der Leistungsinanspruchnahme im letzten Jahr mindestens für 30 Tage Beiträge geleistet haben. Daneben dürfen freiwillig Versicherte, selbstständig Tätige sowie Ausländer mit Aufenthaltsbewilligung und nicht von ihrem Heimatland aus versichert sind, keine Beitragsschulden haben. Die Generalklausel von mindestens 30 Tagen an Beiträgen im letzten Jahr vor Eintritt des Leistungsfalles entfällt in Notfällen, bei Berufsunfällen, Berufskrankheiten, ansteckenden Krankheiten, Mutterschaft und in einigen weiteren Fällen (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).
Der Antrag für die allgemeine Krankenversicherung wird bei den Sozialhilfe- und Solidaritätsstiftungen innerhalb der Verwaltungsgrenzen der Provinz oder des Bezirks gestellt, in der/dem der Wohnsitz der Person im adressbasierten Melderegister eingetragen ist (EUAA 08.04.2023).
Um vom türkischen Gesundheits- und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Güvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Private Versicherungen können, je nach Umfang und Deckung, hohe Behandlungskosten übernehmen. Innerhalb der SGK sind Impfungen, Laboruntersuchungen zur Diagnose, medizinische Untersuchungen, Geburtsvorbereitung und Behandlungen nach der Schwangerschaft sowie bei Notfallbehandlungen (IOM 10.2024, S. 1) und im Fallen eines Arbeitsunfalles, bei Berufskrankheiten, krankheitsvorbeugenden Maßnahmen und für chronisch Erkrankte kostenlos (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020). Der Beitrag für die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenversicherung (GSS) hängt vom Einkommen des Leistungsempfängers ab (ab 600,08 Lira für Inhaber eines türkischen Personalausweises) (IOM 10.2024, S. 1). 2021 hatten insgesamt circa 1,5 Millionen Personen eine private Zusatzkrankenversicherung. Dabei handelt es sich überwiegend um Polizzen, die Leistungen bei ambulanter und stationärer Behandlung abdecken, wobei nur eine geringe Zahl (rund 178.000) für ausschließlich stationäre Behandlungen abgeschlossen sind (MPI-SRSP 3.2021, S. 15).
Rückkehrende mit einer Aufenthaltserlaubnis, die dauerhaft (seit mindestens einem Jahr) in der Türkei leben und keine Krankenversicherung nach den Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes haben, müssen eine monatliche Pflichtgebühr entrichten. Die Begünstigten müssen sich registrieren lassen und die Versicherungsprämie für mindestens 180 Tage im Voraus bezahlen, damit sie in den Genuss des Sozialversicherungssystems bzw. der Gesundheitsversorgung zu kommen. Die Versicherung tritt automatisch in Kraft, und die Begünstigten können das System auch nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben noch weitere sechs Monate in Anspruch nehmen. Die Versicherung muss mindestens 60 Tage vor der Diagnose abgeschlossen worden sein. - Rückkehrende können sich über Sozialversicherungsämter im ganzen Land anmelden. Es gibt kein spezifisches Verfahren für die Registrierung von Rückkehrenden. Nach der Registrierung bei der SGK gelten auch Familienmitglieder (Kinder, Ehepartner) des/der Begünstigten als registriert und profitieren von der kostenlosen Gesundheitsversorgung (IOM 10.2024, S.1, 4).
Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und post-operationelle Versorgung sind dagegen verbesserungswürdig. In den großen Städten sind Universitätskrankenhäuser und große Spitäler nach dem neusten Stand eingerichtet. Mangelhaft bleibt das Angebot für die psychische Gesundheit (ÖB Ankara 4.2025, S.59). Trotzdem wurde das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren ausgebaut, vor allem in ländlichen Gegenden. 2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. Der grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei. Für Bedürftige übernimmt der Staat die Krankenversicherungsbeiträge. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (AA 20.05.2024, S. 21).
Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmend private Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Innerhalb der staatlichen Krankenhäuser gibt es 45 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige für Erwachsene (AMATEM) mit insgesamt 732 Betten in 33 Provinzen. Zusätzlich gibt es noch sieben weitere sog. Behandlungszentren für Drogenabhängigkeit von Kindern und Jugendlichen (ÇEMATEM) mit insgesamt 100 Betten. Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite. Allerdings versorgt das Gesundheitsministerium alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphium. Zudem können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben. Es gibt zwei staatliche Onkologiekrankenhäuser in Ankara und Bursa unter der Verwaltung des türkischen Gesundheitsministeriums. Nach jüngsten offiziellen Angaben gibt es darüber hinaus 33 Onkologiestationen in staatlichen Krankenhäusern mit unterschiedlichen Behandlungsverfahren. Eine AIDS-Behandlung kann in 93 staatlichen Hospitälern wie auch in 68 Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen zudem drei, in Ankara und İzmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 28.07.2022, S. 22).
Der Gesundheitssektor gehört zu den Branchen, welche am stärksten von der Abwanderung ins Ausland betroffen sind (FNS 31.03.2022). Der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der İYİ‐Partei, Turhan CÖMEZ, Parlamentsabgeordneter und selbst Arzt gab im Juni 2024 gegenüber der Tageszeitung Sözcü bekannt, dass bereits 15.000 türkische Ärzte zum Arbeiten ins Ausland gegangen seien. Mitverantwortlich dafür seien neben dem Hauptanreiz einer besseren Entlohnung auch die schlechten Arbeitsbedingungen und die ständig präsenten verbalen und physischen Übergriffe auf das medizinische Personal (TM 19.06.2024; vgl. DTJ 10.10.2023). Laut einer Umfrage der Türkischen Ärztekammer gaben neun von zehn Ärzten an, in ihrer Laufbahn schon einmal von Patienten oder Angehörigen attackiert worden zu sein (DTJ 29.10.2024).
o)Behandlung nach Rückkehr
Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das „Allgemeine Informationssammlungssystem“, das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das „Zentrale Melderegistersystem“ (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 16.05.2025, S. 41).
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.08.2020, S. 27; vgl. UKHO 10.2019a, S. 49).
Personen, die für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen [Stand Juni 2025]. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in bzw. für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), die türkische Hisbollah [Anm.: auch als kurdische Hisbollah bekannt, und nicht mit der schiitischen Hisbollah im Libanon verbunden], al-Qa’ida, den Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB Ankara 4.2025, S.55). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TRMFA 2022). Die PYD bzw. ihr militärischer Arm, die YPG, sind im Unterschied zur PKK seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 31.01.2025).
Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.05.2024, S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.07.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.05.2024, S. 15f.). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 24.04.2025). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 24.04.2025). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z. B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 24.04.2025). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen „Terrorismuspropaganda“, „Beleidigung des Präsidenten“ und „Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit“. Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 07.01.2021; vgl. Independent 05.01.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 24.04.2025).
Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, können selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person gleichsam in „Sippenhaft“ genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB Ankara 4.2025, S. 15).
Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig ÖB Ankara 4.2025, S.55). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 16.05.2025, S.42; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S.55). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem mit Griechenland, Kirgistan, Pakistan, Rumänien, Syrien und der Ukraine ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 4.2025, S.62). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 16.05.2025, S.42; vgl. MBZ 18.03.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.03.2021, S. 71).
Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt (VB Istanbul 23.06.2025; vgl. USDOS 22.04.2024, S. 20). Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, damit sie in die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in der Türkei erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, wenn sie in die Akte Einsicht erhalten, d. h., wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je nach Vorwurf, können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht (VB Istanbul 23.06.2025). Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge wird die illegale Ausreise aus der Türkei nicht als Straftat betrachtet. Infolgedessen müssten Personen, die unter diesen Umständen zurückkehren, wahrscheinlich nur mit einer Verwaltungsstrafe rechnen (MBZ 31.08.2023, S. 88).
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden sowie im Wege der Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei in der am 23.02.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung, Einholung aktueller Auszüge aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich, dem AJ-WEB Auskunftsverfahren der österreichischen Sozialversicherungsträger sowie schließlich im Wege der Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die Lage im Herkunftsstaat (insbesondere das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 06.08.2025, den Country Policy and Information Note des Home Office betreffend Turkey: Kurds, Juli 2025, das Länderinformationsblatt 2023 der Internationalen Organisation für Migration, die Kurzinformation des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom Oktober 2024 betreffend religiöse und ethnische Minderheiten, die Kurzinformation des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom Oktober 2024 betreffend SOGI, den Asylländerbericht Türkei der Österreichischen Botschaft in Ankara vom Dezember 2025 und schließlich den Bericht des Department of Foreign Affairs and Tade [Australien], COI-Report Turkey vom 16.05.2025).
Der Beschwerdeführer stellte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine über die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hinausgehenden Beweisanträge. Er wurde im Gefolge der mündlichen Verhandlung ausdrücklich dahingehend befragt, ob die mündliche Verhandlung ohne Anwesenheit einer ihm von Amts wegen zur Verfügung gestellten Rechtsvertretung (namentlich der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH) durchgeführt werden kann (siehe hiezu statt aller VfGH 11.03.2025, E 2600/2024). Da der Beschwerdeführer nach Belehrung über seine Rechte auf die Beziehung einer rechtsfreundlichen Vertretung verzichtete, konnte die mündlichen Verhandlung in Abwesenheit einer solchen verrichtet werden. Da der Beschwerdeführer seinen gewillkürten Vertreter wegen Erkrankung entschuldigte (eine dahingehende Bekanntgabe des Vertreters selbst erfolgte nicht), wurde die Frist zur Stellungnahme zu den in das Verfahren eingebrachten Berichten zur Lage im Herkunftsstaat um weitere drei Wochen erstreckt und dem Beschwerdeführer bzw. dessen rechtsfreundlichen Vertreter weiters die Möglichkeiten eingeräumt, innerhalb dieser Frist weitere Beweisanträge zu stellen. Der Beschwerdeführer bzw. dessen rechtsfreundlicher Vertreter machten davon keinen Gebrauch. Dem an den Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ergangenen Auftrag zur Vorlage von Beweismitteln wurde ebenfalls nicht entsprochen, sodass diese Beweismittel (Videodateien und eine WhatsApp-Kommunikation) mangels der gebotenen Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren nicht berücksichtigt werden können. Im gegebenen Zusammenhang ist anzumerken, dass bereits vor dem Bundesamt am 24.10.2023 die Vorlage von Beweismitteln angekündigt wurde, ohne der Ankündigung später zu entsprechen.
In der mündlichen Verhandlung berichtete der Beschwerdeführer außerdem erstmals von der Präsenz einer Stiefschwester sowie eines Schwagers in Österreich, von der von ihm eingegangenen Beziehung sowie von einem ihn intensiv unterstützenden Freund. Mit dem Beschwerdeführer wurde daraufhin die Möglichkeit einer zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht erörtert und ihm die Bekanntgabe der Namen und ladungsfähiger Anschriften seiner Stiefschwester sowie seines Freundes XXXX aufgetragen. Der Beschwerdeführer kam auch diesem Auftrag nicht nach, sodass eine Ladung und Einvernahme der Genannten als Zeugen schon mangels Kenntnis der Identität sowie einer ladungsfähigen Anschrift nicht möglich ist. Die vom Beschwerdeführer zuletzt eingegangene Beziehung wird den Feststellungen zugrunde gelegt, in Anbetracht der erst kurzen Dauer der Beziehung von wenigen Monaten kann auf eine (amtswegige) Einvernahme der Freundin mangels Relevanz verzichtet werden, ein dahingehender Beweisantrag wurde nicht gestellt.
2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Abstammung und seinen persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat bis zur Ausreise sowie seinen Familienverhältnissen unter Punkt 1.1. beruhen auf den insoweit stringenten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Irritierend war allerdings, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme am 24.10.2023 überraschend vorbrachte, drei Brüder zu haben. Davon war weder zuvor die Rede, noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo der Beschwerdeführer über seine drei Schwestern berichtete. Das isolierte Vorbringen, er habe auch drei Brüder, ist den Feststellungen daher nicht zugrunde zu legen. Der Beschwerdeführer verantwortete sich auch hinsichtlich der Frage nach Angehörigen in Österreich widersprüchlich, was seiner Glaubwürdigkeit abträglich war. Vor dem Bundesamt verneinte er die Präsenz von Angehörigen in Österreich und erwähnte auch nicht, dass er eine Stiefschwester habe oder einer der Elternteile nicht sein leiblicher Elternteil sei (Niederschrift vom 06.09.2024, Seite 4, Niederschrift vom 23.10.2024, Seite 4). Vor dem Bundesverwaltungsgericht berichtete er überraschend, dass eine Stiefschwester „mütterlicherseits“ in Österreich lebe und österreichische Staatsbürgerin sei. Dies ist allerdings denkunmöglich – wenn der Beschwerdeführer wie von ihm vorgebracht über leibliche Eltern in Istanbul verfügt (die zusammenleben), kann er keine Stiefschwester haben. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich eine Halbschwester meinen, verwundet es dennoch, dass er deren Existenz im gesamten Verfahren erster Instanz unerwähnt gelassen hat. Dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung einerseits in Kontakt mit seiner Stiefschwester oder Halbschwester stehen will, andererseits ihren Familiennamen nach Verehelichung nicht kennen will und diese auch nach der Verhandlung nicht wie aufgetragen des Bundesverwaltungsgericht bekannt gegeben hat, belegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eindeutig, dass der Beschwerdeführer (wie noch vor dem Bundesamt angegeben) über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt.
Uneinheitlich gestaltete sich auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einem allfälligen politischen Engagement. Vor dem Bundesamt schilderte er am 06.09.2023, politisch nicht aktiv gewesen zu sein und keiner politischen Partei angehört zu haben. Am 24.10.2023, nicht einmal zwei Monate später, gab der Beschwerdeführer an, der Cumhuriyet Halk Partisi (CHP) als einfaches Mitglied anzugehören, jedoch keinen Nachweis vorlegen zu können. Zur Frage der Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen Partei sind daher mangels eines glaubwürdigen Vorbringens keine positiven Feststellungen möglich, ein politisches Engagement in der Öffentlichkeit wurde seitens des Beschwerdeführers nie behauptet.
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers erfolgten anhand des im Verfahren im Original vorgelegten türkischen Personaldokuments (Kimlik mit der Nr. XXXX ).
Der Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers und die damit zusammenhängenden Umstände sind aufgrund der im Verfahren im Wesentlichen einheitlichen Darlegungen des Beschwerdeführers zweifelsfrei feststellbar. Der Beschwerdeführer tätigte anlässlich der Erstbefragung detaillierte Angaben zur Reise und den Umständen der Ausreise. Diesen Angaben kommt erhöhte Glaubwürdigkeit zu, da die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des/der Fremden dient (VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419). Gegenteilige Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor dem Bundesamt vor, gesund zu sein und keine medikamentösen oder anderweitigen Therapien in Anspruch nehmen zu müssen. In der mündlichen Verhandlung berichtete er von den festgestellten Vorerkrankungen und durchlaufenen Behandlungen. Aktuelle gesundheitliche Schwierigkeiten und laufende Behandlungen waren den Darlegungen des Beschwerdeführers hingegen nicht zu entnehmen, er legte auch keine dahingehenden Beweismittel vor. Da er bereits im Herkunftsstaat erwerbstätig war und in Österreich gerade das Handelsgewerbe angemeldet hat und demgemäß einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen möchte, steht seine Arbeitsfähigkeit außer Zweifel.
2.3. Die zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat unter Punkt 1.11. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation betreffend die Türkei vom 06.08.2025 zusammenfassend dargestellten Berichte und Einschätzungen, die dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 09.02.2026 unter gleichzeitiger Angabe der herangezogenen Quellen zur Erstattung einer Stellungnahme übermittelt wurden. Der Beschwerdeführer machte von seinem Recht zur Äußerung keinen Gebrauch. Aktuelle Ereignisse zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Briefing Notes des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge entnommen, einem öffentlich zugänglichen Newsletter über wichtige Ereignisse in aller Welt. Diese Vorgehensweise wurde gegenüber dem Beschwerdeführer angekündigt.
2.4. Die unter den Punkten 1.8. und 1.9. getroffenen Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, seinen privaten Aktivitäten und Integrationsbemühungen sowie den von ihm in Österreich eingegangenen Beziehungen gründen sich auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die im Verfahren vorgelegten Urkunden, denen keine gegenteiligen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entgegenstehen. Die Feststellungen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer begründeten Wohnsitze ergeben sich aus den angefertigten bzw. vorgelegten Datenbankauszügen bzw. aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst, wonach er aktuell in einer Wohnung gemeinsam mit einem Mitbewohner leben würde und das Grundversorgungsquartier in der Stadtgemeinde XXXX nach „einem kleinen Vorfall“ verlassen habe.
Nähere Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer eingegangenen Lebensgemeinschaften waren in Ermangelung näherer Angaben hiezu nicht möglich, aus den Darlegungen ergibt sich allerdings unzweifelhaft, dass die zuletzt eingegangene Beziehung erst im Dezember 2025 eingegangenen wurde und der Beschwerdeführers nicht mit seiner Freundin im gemeinsamen Haushalt lebt. Weitere Feststellen hiezu waren in Anbetracht der untenstehenden rechtlichen Beurteilung nicht geboten.
Die Feststellungen zu den Beschäftigungs- und Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seine Angaben im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer führte einerseits aus, dass er nicht berufstätig sei, sein ihn auch sonst unterstützender Freund jedoch für ihn „eine Firma gegründet“ habe, damit er „hier weiterleben könne“. Tatsächlich erlangte der Beschwerdeführer am 04.11.2025 eine Gewerbeberechtigung für die Ausübung des (freien) Handelsgewerbes in Wien am Standort 1160 Wien XXXX . Er ist aufgrund dessen auch pflichtversichert. Nähere Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten sowie einem allenfalls erzielten Einkommen können allerdings in Ermangelung dahingehender Schilderungen des Beschwerdeführers nicht getroffen werden. Da der Beschwerdeführers vielmehr angab, „nicht berufstätig“ zu sein, ist davon auszugehen, dass er noch keine selbständige Arbeit verrichtet.
2.5. Dem eingeholten Strafregisterauszug zufolge ist der Beschwerdeführer unbescholten. Den Daten des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister kann entnommen werden, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet war. Hinweise darauf, dass sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig wäre oder der Beschwerdeführer im Bundesgebiet Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO wurde, kamen im Verfahren nicht hervor. Es wurde auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet, sodass keine positiven Feststellungen in dieser Hinsicht getroffen werden können.
2.6. Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat der asylwerbenden Partei ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der/die Asylwerber/in keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm/ihr lediglich seine/ihre Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dem Vorbringen der asylwerbenden Partei kommt demnach zentrale Bedeutung zu. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 sieht dementsprechend vor, dass in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken ist, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608 mwN).
Die Prognoseentscheidung gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich der Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt nach der Rechtsprechung ein als glaubwürdig erachtetes Fluchtvorbringen voraus (VwGH 03.09.2021, Ra 2020/14/0282; 12.03.2020, Ra 2019/01/0472). Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen vorzunehmen. Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben der asylwerbenden Partei sind derartige positive Feststellungen nicht zu treffen (VwGH 11.04.2018, Ra 2018/20/0040 mwN).
Zunächst hat der/die Asylwerber/in im Rahmen seiner/ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153; 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens einer asylwerbenden Partei ist gemäß § 18 Abs. 3 AsylG 2005 auf deren Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 sieht ferner vor, dass es die Mitgliedstaaten es als Pflicht des Antragstellers bzw. der Antragstellerin betrachten können, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Im Fall fehlender Beweismittel bedürfen Aussagen gemäß Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU dann keines Nachweises, wenn
a) der/die Antragsteller/in sich offenkundig bemüht hat, seinen/ihren Antrag zu begründen;
b) alle dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers bzw. der Antragstellerin kohärent und plausibel sind und zu den für seinen/ihren Fall relevanten, verfügbaren besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der/die Antragsteller/in internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er/sie kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war; und
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers bzw. der Antragstellerin festgestellt worden ist.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in seiner Rechtsprechung konkretisierend festgehalten, dass es erforderlich ist, dass der/die Antragsteller/in sein/ihr Vorbringen gebührend substantiiert (EuGH U 4.10.2018, Fathi gegen Predsedatel na Darzhavna agentsia za bezhantsite, C-56/17, mwN). Ein sich im Beschwerdeverfahren steigerndes Vorbringen ist der Glaubwürdigkeit ebenso abträglich, wie Widersprüche und Ungereimtheiten oder ein mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit den tatsächlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat nicht vereinbares Vorbringen (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650; 21.06.1994, Zl. 94/20/0102).
2.7. Unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft darzulegen. Im Einzelnen:
2.7.1. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, von einer versuchten Zwangsheirat betroffen gewesen zu sein. Er habe jedoch eine andere Frau geehelicht. Sein Vater und sein Onkel hätten ihn deshalb „jahrelang verprügelt“. Da er anonym den türkischen Staatspräsidenten kritisiert habe, sei sein Twitter-Account gesperrt worden.
Im Zuge seiner Anhörung vor dem Bundesamt – deren Verlauf und Protokollierung im Rechtsmittelverfahren nicht beanstandet wurde – schilderte der Beschwerdeführer zunächst, aufgrund der konfessionellen Eheschließung mit seiner armenischstämmigen und wie er bisexuell orientierten Freundin sei er von zwei Onkeln väterlicherseits im Jahr 2020 verschleppt, drei Tage ohne Nahrung in einem Haus gefangen gehalten und geschlagen worden. Seine Familie habe versucht, ihn mit einer der Menzil-Gemeinde zugehörigen Frau zu verheiraten, was er abgelehnt habe. Seine Onkel hätten ihn an mehreren Orten in der Türkei immer wieder gefunden und ihn in drei Tage festgehalten und ihm zwei Vorderzähne ausgeschlagen. Bei einem weiteren Vorfall habe ein Onkel mit sieben weiteren Personen seine Wohnung gestürmt. Zuletzt sei er von einem Cousin seines Vaters gefunden und verletzt worden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer aus, sich nunmehr von der in der Türkei konfessionell geehelichten Frau getrennt zu haben. Viele der damaligen Probleme würden nicht mehr bestehen. Er sei aufgrund seiner kurdischen Abstammung und seiner religiösen Ansichten in der Türkei diskriminiert und unter Druck gesetzt worden. Nach Kritik an der Person des türkischen Staatspräsidenten habe die Polizei ihn von zuhause aus zur Einvernahme mitgenommen, er sei danach freigelassen worden.
2.7.2. Vorauszuschicken ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführer betreffend die behauptete bisexuelle Orientierung in Anbetracht der schwierigen Überprüfbarkeit im Zweifel und ohne damit eine generelle Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers festzustellen zu seinen Gunsten als zutreffend erachtet wird. Aus den Darlegungen des Beschwerdeführer ergibt sich in dieser Hinsicht, dass er (zumindest) drei längere Beziehungen mit Personen weiblichen Geschlechts unterhielt bzw. unterhält und er in der Türkei seinen Angaben nach auch eine Person weiblichen Geschlechts konfessionell ehelichte. Vor dem Bundesamt legte er noch dar, diese Frau nach Österreich nachholen und mit ihr das Leben verbringen zu wollen. Dauerhafte Beziehungen mit Personen männlichen Geschlechts verneinte er. Ausgehend davon gebietet sich der Schluss, dass der Beschwerdeführer Beziehungen mit Personen weiblichen Geschlechts eingeht und auch eine lebenslange Bindung für ihr vorstellbar ist, während sich (sexuelle) Kontakte mit Personen männlichen Geschlechts auf Bekanntschaften beschränkt.
2.7.3. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine angebliche Verfolgung aus dem Kreis der Familie aufgrund einer eingegangenen konfessionellen Ehe, seiner sexuellen Orientierung und seiner religiösen Ansichten erweist sich ebenso wie das Vorbringen betreffend eine angebliche polizeiliche Einvernahme nach Kritik am türkischen Staatspräsidenten als vage und oberflächlich, in zentralen Punkten widersprüchlich und von Steigerungstendenzen geprägt. Das Bundesverwaltungsgericht gewann in der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass es sich nicht um tatsächlich erlebtes Geschehen handeln, sodass das Vorbringen den Feststellungen nicht zugrunde zu legen ist.
2.7.4. Die angeblich getätigte Kritik am türkischen Staatspräsidenten will der Beschwerdeführer dem Vorbringen bei der Erstbefragung nach auf Twitter „ohne einen Namen zu nennen“ getätigt haben. Sein Account sei daraufhin gesperrt worden. Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesamt am 06.09.2023 schilderte der Beschwerdeführer zunächst, er sei im Jahr 2017 aufgrund eines Beitrages auf Twitter von einer Privatperson – mußmaßlich einem Anhänger der Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) „ermahnt“ worden. Später schilderte r abweichend davon, er habe im Jahr 2019 ein Video geteilt, welches er auch zeigen könne. Es habe sich dabei um „verdeckte Kritik“ an der AKP gehandelt. Eine Woche später habe er Aufforderungen erhalten, das Video zu löschen, wieder eine Woche später sei sein Account gesperrt worden. Die Frage, ob er in der Türkei von den Behörde gesucht werde, verneinte der Beschwerdeführer. Im Zuge der Einvernahme am 24.10.2023 legte der Beschwerdeführer dar, das Video nicht vorlegen zu können, da seine Accounts alle gesperrt worden wäre. Wer für die Sperre verantwortlich sei wisse er nicht. Von einer polizeilichen Einvernahme berichtete der Beschwerdeführer beide Male nicht.
In der mündlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer überraschend aus, dass „sie“ nachdem er den türkischen Staatspräsidenten „angegriffen“ habe, zu ihm nach Hause gekommen wären. Auf Nachfrage präzisierte der Beschwerdeführer, dass die Polizei ihn in den Jahren 2021 oder 2022 aufgesucht und zur Einvernahme auf eine Dienststelle mitgenommen habe. Dort sei er nach der Einvernahme freigelassen worden. Weitere Schwierigkeiten habe er nicht gehabt, die Angelegenheit sei auch nicht kausal für die Ausreise gewesen.
Die gravierenden Wiedersprüche in der Schilderung fallen ins Auge. Schon die zeitliche Verortung des angeblichen Vorfalls weicht zweimal um mindestens zwei Jahre ab. Der Inhalt der angeblichen Videobotschaft – deren Beschaffung zunächst zugesagt und dann später als nicht möglich bezeichnet wurde – wurde einmal als „verdeckte Kritik“ an der AKP beschrieben, später als Angriff auf den türkischen Staatspräsidenten. Dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen im Rechtsmittelverfahren gravierend steigerte, indem er erstmals von einer polizeilichen Intervention und Einvernahme berichtet, rundet das gewonnene Bild ab. Das Vorbringen betreffen Kritik an der AKP oder am türkischen Staatspräsidenten in sozialen Medien ist in keinster Weise glaubhaft und den Feststellungen nicht zugrunde zu legen.
2.7.5. Der Beschwerdeführer berichtete ferner von Drohungen und Misshandlungen von bzw. durch Angehörige, da er nicht die für ihn bestimmte Frau geehelicht habe, sondern behauptetermaßen die armenischstämmige und bisexuelle XXXX . Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist jedoch auch in dieser Hinsicht einerseits vage und andererseits konfus, ferner stellt sich das Vorbringen als nicht schlüssig nachvollziehbar dar.
Vor dem Bundesamt berichtete der Beschwerdeführer am 06.09.2023 von mehreren Auseinandersetzungen über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren an unterschiedlichen Orten in der Türkei und schrieb dabei seinen Onkeln XXXX und XXXX eine tragende Rolle zu. Überraschend schilderte der Beschwerdeführer in der Folge allerdings, dass sein Onkel XXXX aus Angst vor dem Beschwerdeführer „nach Usbekistan geflüchtet“ sei. Schon dieser Umstand stellt den Standpunkt des Beschwerdeführers, aus Angst vor seinen Onkeln aus der Türkei geflüchtet zu sein, stark in Frage. Der Beschwerdeführer bekräftigte sogar noch im Lauf der Einvernahme, geschworen zu haben, seinen Onkel XXXX „nicht in Ruhe zu lassen“.
Im Zuge der Einvernahme am 24.10.2023 tragen bereits die ersten gravierenden Widersprüche zu Tage. Der Beschwerdeführer behauptete unter einem mit der Vorlage einer (nicht aussagekräftigen, siehe Seite 3 der Niederschrift vom 24.10.2023) Videoaufnahme, im Januar 2021 im Stadtzentrum von XXXX angegriffen worden zu sein. Von einem Aufenthalt in XXXX war noch am 06.09.2023 keine Rede, der Beschwerdeführer erwähnte weder einen Aufenthalt in dieser Stadt (siehe Seite 3 der Niederschrift vom 06.09.2023), noch berichtete er von Angriffen gegen seine Person in dieser Stadt. Die Angriffe verorteter er in XXXX und in XXXX .
Der Beschwerdeführer erwähnte am 24.10.2023 außerdem eine von ihm erstattete Anzeige nach einem Angriff mit einem Messer. Dabei wären sein Vater, ein Onkel und ein Cousin, der Polizist sei, anwesend gewesen und es sei seine Anzeige „zerrissen“ worden. Am 06.09.2023 schilderte der Beschwerdeführer noch, dass er als Folge einer „Rauferei“ des Beschwerdeführers mit einem Onkel gemeinsam mit seiner Frau Anzeige erstattet habe (von einem Messerangriff war keine Rede). Sein Onkel sei nach einer Aufforderung der Polizei ebenfalls dort erschienen und habe einen namentlich bezeichneten Freund mitgebracht, der Polizist gewesen sei. Die Beamten hätten ihn dann unter Hinweis auf das Vorliegen einer Familienangelegenheit nach Hause geschickt. Die Schilderungen divergieren demnach maßgeblich, nämlich hinsichtlich des Anlasses, der Kreises der Teilnehmenden sowie der Ausgangs der Angelegenheit. Ein tatsächlich erlebtes Geschehen wird damit nicht glaubhaft geschildert.
In der mündlichen Verhandlung setzten sich die Ungereimtheiten fort. Schon die Erhebung der Aufenthaltsorte vor der Ausreise offenbarte massive Widersprüche und Erinnerungslücken. Im Ergebnis war der Beschwerdeführer – wie schon am 06.09.2023 – nicht dazu imstande, seine Aufenthaltsorte in der Türkei vor der Ausreise lückenlos zu bezeichnen. Er schilderte vage, im Jahr 2020 in Izmir gelebt zu haben, möglicherweise auch in XXXX . Nach XXXX sei er nach XXXX gezogen, dann nach XXXX zurück oder doch von XXXX nach XXXX . In XXXX sei er auch gewesen, weil dort ja das Video aufgenommen worden sei. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes darf von einer nicht vulnerablen Person indes schon erwartet werden, dass die Aufenthaltsorte in der jüngeren Vergangenheit – wenn auch nicht Tag genau – wiedergegeben werden können. Die Unsicherheit des Beschwerdeführers zeugt nicht von einem tatsächlich erlebenten Geschehen. Darüber hinaus schilderte er noch am 06.09.2023, dass er von XXXX nach XXXX , von dort nach XXXX und dann nach XXXX gezogen sei. Zuletzt sei er nach Istanbul zurückgekehrt und habe dort noch ein Jahr bis zur Ausreise gelebt. Vom Aufenthalt in XXXX war zuletzt nicht mehr die Rede.
Am Vorbringen des Beschwerdeführers fällt auf, dass er – den Angaben vor dem Bundesamt zufolge – zuletzt ein Jahr in Istanbul gelebt haben will. Dieser Umstand spricht prima facie gegen eine dort vorherrschende individuelle Gefährdung. Wenn der Beschwerdeführer zunächst vorbringen, er habe aus XXXX wegen Tätlichkeiten seiner Onkel flüchten müssen, ist nicht schlüssig nachvollziehbar, dass er zuletzt an den Ort der vermeintlichen Bedrohung zurückkehrte und dort noch ein Jahr bis zur Ausreise lebte. Überhaupt spricht der lange zeitliche Abstand zwischen den Angeblichen Übergriffen in den Jahren 2020 und 2021 und der erst im November 2022 erfolgten Ausreise gegen eine individuelle Gefährdung von relevanter Intensität vor der Ausreise. kann. Die Voraussetzung der wohlbegründeten Furcht wird nämlich in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (VwGH 30.08.2007, Zl. 2006/19/0400). Dieser zeitliche Zusammenhang ist – wie erörtert – nicht gegeben. Der Beschwerdeführer führte vor dem Bundesamt auch nicht aus, sich versteckt zu haben. Vielmehr soll einer seiner Onkel neuerlich für den Verlust des Arbeitsplatzes gesorgt haben. Dessen ungeachtet spricht der lange zeitliche Abstand bis zur Ausreise gegen eine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in Istanbul und für ein anderes Ausreisemotiv, als die angebliche Gefährdung durch Angehörige. Da der Beschwerdeführer auch von keinen gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen (§ 2 Abs. 1 Z. 11 AsylG 2005) während seines letzten Jahres in Istanbul berichtete, kann das Bundesverwaltungsgericht keine vor der Ausreise vorherrschende asylrelevante Gefährdung seiner Person erkennen.
Aufgrund dessen wurde der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nochmals dazu aufgefordert, die ausschlaggebenden Gründe für die im Jahr 2022 erfolgte Ausreise zu schildern. Der Beschwerdeführer bezog sich in der Folge ausschließlich auf einen Angriff von „Personen mit Messer und mit Waffen“ in XXXX . Auf die Frage nach dem Grund des Angriffs und der Person der Angreifer folgten konfuse Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er es nicht wisse, der Angriff könne wegen seiner „Lebensweise .. oder wegen der Verbindung zu bestimmten Institutionen“ erfolgt sein. Von seinen Onkeln oder einem Cousin seines Vaters, der professionell boxe, war keine Rede mehr. In weiterer Folge verlor sich der Beschwerdeführer in Allgemeinplätzen über seine persönliche Sicherheit und dass er sich zum Mitnahme einer Waffe entschlossen habe. Er habe den Grund der Bedrohung in der Türkei letztlich nicht ausmachen können, solange er dort gewesen sei, er habe es „überprüfen lassen“. Die wiedergegebenen Schilderungen des Beschwerdeführers lassen sich mit dem Vorbringen erster Instanz und insbesondere der dort noch vorbrachten Bedrohung aus dem Familienkreis nicht in Einklang bringen. In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer noch vor, seine Eltern hätten ihn im Jahr 2024 kontaktiert und ihn davor gewarnt, dass in Wien „seine Spur gefunden“ worden sei. Mit dem noch im Verfahren erster Instanz erstatteten Vorbringen, er werde aus dem Familienkreis verfolgt und es hätten seine Eltern mit ihm gebrochen, weil er nicht die für ihn bestimmte Frau geehelicht habe, ist dieses Vorbringen nicht in Einklang zu bringen.
In weiterer Folge schilderte der Beschwerdeführer, der Vorfall in XXXX habe sich im August oder Oktober 2021 zugetragen. Vor dem Bundesamt verortete er den Vorfall noch in den Monat Januar 2021. Schließlich schilderte der Beschwerdeführer, er sei bei dem Vorfall verletzt worden und habe ein Krankenhaus aufgesucht. Vor dem Bundesamt brachte er den Besuch eines Krankenhauses noch mit der Attacke eines Cousin seines Vaters, der professionell boxe, in der Stadt XXXX in Verbindungen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit in keinster Weise stringent.
Auf weitere Fragen hin steigerte der Beschwerdeführer sein Vorbringen gegenüber dem im Verfahren erster Instanz eingenommen Standpunkt gravierend, indem er in den Raum stellte, dass der Vorfall in XXXX von der Polizei anonym aufgenommen worden sei, da es sich um einen Mordversuch gehandelt habe und auch ohne Anzeige seinerseits die Sache verfolgt werden müsse. In weiterer Folge hätten ihm die Täter (!) über WhatsApp das Protokoll seiner Einvernahme geschickt. Ihm sei gesagt worden, dass „diese Sache nicht mit der Polizei geregelt“ werde, sondern „auf der Straße“. Ein Zusammenhang dieser in jeglicher Hinsicht neuen Schilderungen mit dem ursprünglichen Fluchtvorbringen ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Der Beschwerdeführer erwähnte auch im gesamten Verfahren erster Instanz nicht, dass er einem Mordversuch unbekannter Täter ausgesetzt gewesen sei. Im gegebenen Zusammenhang sei noch angemerkt, dass der Beschwerdeführer einen Chat-Verlauf vorlegte, aus dem Schwierigkeiten mit Geldschulden abgeleitet werden könnten. Er stellte jedoch in der mündlichen Verhandlung keinen Zusammenhang mit den angeblichen Ereignissen in XXXX her und gab an, dass es sich um eine persönliche Angelegenheit handle, über die er nicht sprechen wolle.
Wieder auf Nachfrage hin schilderte der Beschwerdeführer den Verlauf des angeblichen Angriffs, der freilich nicht mit dem Inhalt jener Videoaufnahme übereinstimmt, die der Beschwerdeführer am 24.10.2023 dem Bundesamt zeigte. Im Zuge seiner Schilderung behauptete der Beschwerdeführer erstmals, dass bei dem Angriff auf ihn auch geschossen worden sei und von „zwei Fahrzeugen“ ausging. Das Bundesverwaltungsgericht gewann in der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass der Beschwerdeführer mit zunehmender Intensität der Nachfragen immer spektakulärere Elemente in seine Fluchtgeschichte integrierte, sich dabei allerdings immer mehr in Wiederspruch zu den bisherigen Schilderungen setzte. Es ist auch in keinster Weise nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer – der sich zunächst aus dem Familienkreis wegen einer Beziehungsangelegenheit als verfolgt erachtet – schließlich massiven Angriffen auf der Straße durch unbekannte Täter ausgesetzt gewesen sein sollte, ohne dass diese Täter ihm einen Grund für die Angriffe nennen würden. Die Darlegungen des Beschwerdeführers erweisen sich im hohen Ausmaß als unglaubwürdig und war erkennbar von der Absicht getragen, in der mündlichen Verhandlung doch noch einen Asylgrund zu konstruieren.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Darlegungen des Beschwerdeführers betreffend die angeblich vor der Ausreise erlittenen Drohungen und Übergriffe aus dem Familienkreis in zentralen Punkten widersprüchlich waren und das Verhalten des Beschwerdeführers vor der Ausreise entschieden gegen eine tatsächlich vorherrschende individuelle Gefährdung spricht. Dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen vage und oberflächlich gestaltete, rundet das in der mündlichen Verhandlung gewonnene Bild ab. Positive Feststellungen zu seinem Vorbringen sind nicht möglich. Das Beweisverfahren hat vielmehr ergeben dass der Beschwerdeführer vor seiner vor seiner Ausreise keiner individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund einer von ihm eingegangenen Beziehung oder seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt war. Er wurde insbesondere nicht von Angehörigen aufgrund einer von ihm eingegangenen Beziehung oder aus anderen Gründen attackiert oder bedroht.
2.7.5. Der Beschwerdeführer schilderte im Verfahren außerdem, aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit insbesondere am Arbeitsplatz diskriminiert worden zu sein.
Konkrete, schwerwiegende persönliche Erlebnisse, die über bloße gesellschaftliche Benachteiligungen hinausgehen, wurden nicht geschildert. § 2 Abs. 1 Z. 11 AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Eine von Teilen der Bevölkerung entgegenbrachte Geringschätzung, Schwierigkeiten bei der Suche nach einem Arbeitsplatz oder Nachteile beim Zugang zu einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie polizeiliche Einvernahmen sind keine Verfolgungshandlungen im Sinne der Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU. Hinweise auf individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 AsylG liegen demgemäß nicht vor.
Den aktuellen Länderinformationen zufolge ist weiterhin von einer anhaltenden gesellschaftlichen Diskriminierung von Angehörigen der kurdischen Volksgruppe in der Türkei auszugehen. Umfang und Ausprägung dieser Diskriminierung variieren jedoch maßgeblich in Abhängigkeit von der geografischen Lage sowie den individuellen Lebensumständen der betroffenen Personen. Quellen im Land berichteten, dass Kurden insbesondere in Teilen der Westtürkei, wo sie in der Minderheit sind, manchmal offenem Rassismus sowie verbalen und physischen Angriffen ausgesetzt sind. Derartige Übergriffe sind jedoch nicht einer solchen Zahl dokumentiert, dass von einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts im Rückkehrfall auszugehen wäre.
Unter Würdigung aller vorliegenden Umstände ist anzunehmen, dass die Ausreisemotivation des Beschwerdeführers überwiegend auf rein persönliche und/oder wirtschaftliche Interessen zurückzuführen ist und nicht auf eine begründete Furcht vor politischer oder sonstiger Verfolgung im Sinne des Asylrechts. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgungsgründe nicht hinreichend substantiiert wurden und oberflächlichen und widersprüchlichen Angaben im Verfahren nicht geeignet sind, eine derartige Furcht glaubhaft zu machen.
2.7.6. Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung schließlich vor, Deist zu sein und nicht (mehr) an den Koran zu glauben. Er brachte in diesem Zusammenhang jedoch keine über verbale Auseinandersetzungen und Belästigungen hinausgehenden Nachteile vor, die als Verfolgungshandlung (§ 2 Abs. 1 Z. 11 AsylG 2005) zu qualifizieren wären.
2.7.7. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer keiner politischen Partei oder einer politisch aktiven Gruppierung angehört, und vor seiner Ausreise keine Nachteile aufgrund seines sunnitischen Religionsbekenntnisses zu gewärtigen hatte, beruhen auf seinen Angaben. In diesem Zusammenhang stehende Schwierigkeiten wurden ebensowenig vorgebracht, wie ein exilpolitisches Engagement in Österreich.
Da der Beschwerdeführer auch keine staatliche Strafverfolgung im Herkunftsstaat vorgebracht hat, ist außerdem zur Feststellung zu gelangen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nicht der Begehung von Strafrechtsdelikten bezichtigt würde, sodass sich auch kein Risiko einer strafgerichtlichen Verfolgung ergibt. Substantiierte Befürchtungen in Zusammenhang mit der Asylantragstellung in Österreich wurden im Verfahren nicht genannt.
2.7.8. Das Bundesverwaltungsgericht kann in Ansehung des Beschwerdeführers auch keine Rückkehrgefährdung erkennen, zumal er kein exponiertes persönliches Profil aufweist und sich das Vorbringen über die aus dem Familienkreis herrührende Gefährdung seiner Person als unzutreffend erwiesen hat.
Der Beschwerdeführer konnte auch keinen glaubhaften Rückkehrbefürchtungen in der mündlichen Verhandlung anführen. Er gestand selbst zu, dass sich die politzische Lage in der Türkei entspannt habe und sich viele der angeblichen seinerzeitigen Schwierigkeiten zwischenzeitlich erübrigt hätten. Aufgrund der Trennung von seiner damaligen Ehegattin sieht das Bundesverwaltungsgericht – ungeachtet der mangelnden Glaubwürdigkeit der angeblich aus dieser Beziehung resultierenden Verfolgung aus dem Familienkreise – auch keinen objektiven Grund für Schwierigkeiten im Rückkehrfall.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer eingenommenen Glaubensüberzeugung ist festzuhalten, dass in der Türkei ist das individuelle Recht, zu glauben, nicht zu glauben und seinen Glauben zu wechseln, gesetzlich geschützt ist. Es besteht auch keine Kriminalisierung von Konversion oder des Abfalls vom Islamischen Glauben oder der Missionierung. Der Beschwerdeführer wird daher keiner staatlichen Verfolgung aufgrund der eingenommenen Glaubensüberzeugung ausgesetzt sein. Da er nicht zum Ausdruck brachte, sich herabwürdigend gegenüber dem Islam oder anderen Religionen äußern zu wollen, wird der Beschwerdeführer auch keiner staatlichen Strafverfolgung wegen der Verletzung religiöser Werte oder anderer Straftatbestände ausgesetzt sein.
Den Feststellungen zufolge sieht ein großer Teil der Bevölkerung Religion in erster Linie als Privatsache. Zu dieser Gruppe gehören Menschen mit sehr unterschiedlichen Hintergründen und Lebensstilen, wobei der Säkularismus der wichtigste gemeinsame Nenner ist. Wohl sind Atheisten und Deisten Kritik, Hassrede und Beleidigungen ausgesetzt und leiden unter Diskriminierung am Arbeitsplatz. Die Feststellungen lassen jedoch nicht erkennen, dass die Diskriminierung von Atheisten und Deisten ein Ausmaß erreicht, dass in seiner Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte führt. Die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Lage vor der Ausreise zeigen derartiges ebenfalls nicht auf.
Zur Lage der Kurd:innen in der Türkei führt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in der im Verfahren herangezogenen Kurzinformation zur Türkei betreffend religiöse und ethnische Minderheiten vom Oktober 2024 aus, dass Schätzungen zufolge sind 10 bis 23 % der ca. 86,3 Millionen Staatsangehörigen der Türkei kurdischer Abstammung sind und Kurd:innen somit die größte ethnische Minderheit im Land bilden. Kurdische und pro-kurdische Parteien und zivilgesellschaftliche Organisationen werden insbesondere im Südosten in der Ausübung ihres Rechts auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt. Bemühungen und Forderungen zur Stärkung kurdischer Rechte werden von der türkischen Regierung häufig mit der Unterstützung von „PKK-Terroristen“ in Verbindung gebracht. Zwischen September 2016 und Juni 2018 kam es unter der Notstandsgesetzgebung infolge des gescheiterten Putschversuchs von Teilen des türkischen Militärs zu Entlassungen von Zehntausenden Staatsbediensteten, denen die türkische Regierung Verbindungen zur PKK vorwarf. Außerdem wurden seitdem Dutzende demokratisch gewählte Bürgermeisterinnen und Bürgermeister abgesetzt und durch staatlich ernannte sog. „Treuhänder“ (kayyum) ersetzt. Nicht zuletzt erschwert der ungelöste Konflikt zwischen dem türkischen Staat und der als Terrororganisation eingestuften PKK weiterhin die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung in den kurdischen Gebieten.
Obgleich die kurdische Gemeinschaft eine der am stärksten diskriminierten in der Türkei ist, Kurdinnen und Kurden in Führungspositionen unterrepräsentiert sind und fürchten, dass das Preisgeben ihrer ethnischen Zugehörigkeit sich in bestimmten Lebenssituationen und -bereichen als Hindernis erweisen kann, gehe das Home Office nicht davon aus, dass das Maß an Diskriminierung und Benachteiligung seitens des türkischen Staats und der Gesellschaft im Allgemeinen ein Verfolgungsrisiko darstelle. Entsprechende Ausführungen enthält die – ebenfalls im Verfahren berücksichtigte – Country Policy and Information Note des Home Office vom Oktober 2023 zur Lage der Kurd:innen in der Türkei („In general, any discrimination faced by Kurds does not, by its nature or repetition, even taken cumulatively, amount to a real risk of persecution and/or serious harm. The onus is on the person to demonstrate otherwise. … However, Kurds are unlikely to be able to establish a well-founded fear of persecution from the state on the basis of ethnicity alone“).
Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner Rechtsprechung, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers ist – für sich allein – nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe bildet demnach keinen ausreichenden Grund für die Gewährung internationalen Schutzes (VwGH 31.01.2002, Zl. 2000/20/0358 mwN). In seiner neueren Rechtsprechung betont der Verwaltungsgerichtshof, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme als Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen ist, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (statt aller VwGH 14.08.2020, Ro 2020/14/0002 mwN).
Den damit in Zusammenhang stehenden Darlegungen des Beschwerdeführers kann zwar entnommen werden, dass er sich aufgrund seiner kurdischen Identität als in der Türkei diskriminiert erachtete. Er brachte allerdings nicht vor, dass die diskriminierenden Maßnahmen wie etwa Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte geführt hätten. Die kurdische Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers konstituiert zusammenfassend keine zur Gewährung des Status des Asylberechtigten führende Konstellation. Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst abgeleistet hat. Er wird daher im Fall einer Rückkehr nicht zum Wehrdienst eingezogen werden und entbehren die damit zusammenhängenden Ausführungen in der Beschwerde jeglicher Grundlage.
Zur sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge (längere) Beziehungen mit Personen weiblichen Geschlechts einging, während er mit Personen männlichen Geschlechts Bekanntschaften unterhielt. Homosexuelle Handlungen sind in der Türkei nicht verboten sind. Dem Beschwerdeführer droht daher in der Türkei keine staatliche Verfolgung, wenn er seine sexuelle Orientierung ausleben möchte. In Großstädten (Istanbul, Izmir, Ankara) und an der Südküste ist es in bestimmten Teilbereichen möglich, Homosexualität zu zeigen. Darüber hinaus ist Homosexualität gesellschaftlich nicht akzeptiert. Bei Bekanntwerden ihrer sexuellen Orientierung werden Homosexuelle häufig von ihrem sozialen und beruflichen Umfeld ausgegrenzt oder belästigt und nicht selten Opfer von Gewalt und Diskriminierung. Zu Ehrenmorden kommt es nur in Einzelfällen.
Den Feststellungen zufolge sind LGBTQ-Personen in der Türkei Diskriminierung aufgrund der Geschlechtsidentität ausgesetzt, was sich insbesondere beim Zugang zu Beschäftigung auswirkt. Sie sind oft gezwungen, ihre Identität zu verbergen, um das Risiko der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Da das Risiko, diskriminiert zu werden, auch nach dem Einstellungsprozess weiter besteht, bestimmt diese Strategie ihr gesamtes Arbeitsleben. In Ansehung des Beschwerdeführers ist indes nicht davon auszugehen, dass sich aus diesem Umstand heraus die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die Türkei ergibt. Der Beschwerdeführer unterhält – wie erwähnt – Beziehungen mit Personen weiblichen Geschlechts und steht auch der Ehe offen gegenüber. Zu Personen männlichen Geschlechts unterhält er Bekanntschaften, was den Feststellungen nach in seiner Herkunftsregion auch offen möglich ist. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer da er auch mit Personen weiblichen Geschlechts verkehrt und mit ihnen zusammenlebt, ungeachtet seiner bisexuellen Orientierung nicht dermaßen exponiert, dass er in jedem Fall Schwierigkeiten beim Zugang zu Beschäftigung zu gewärtigen hat und auch nicht ein Ausmaß an Diskriminierung zu erwarten ist, welches das Niveau einer asylrelevanten Verfolgung oder eines Eingriffs in durch Art. 3 EMRK gewährleistete Rechte erreichen würde.
Für eine Bedrohung aus dem Familienkreis besteht mangels eines glaubhafte Vorbringens kein Ansatz. In Übereinstimmung mit den Feststellungen kann allenfalls davon ausgegangen werden, dass sich die Familie des Beschwerdeführers im Fall des Bekanntwerdens eingegangener homosexueller Kontakte von ihm distanziert bzw. allenfalls bereits distanziert hat. Dass der Beschwerdeführer hinkünftig eine homosexuelle Beziehung eingehen und mit einer Person männlichen Geschlechts zusammenleben möchte wurde nicht behauptet. Da er gerade wieder eine Beziehung mit einer Person weiblichen Geschlechts einging, besteht auch kein objektiver Anhaltspunkt dafür.
Weshalb der Beschwerdeführer befürchtet, in der Türkei „auf der Straße liquidiert“ zu werden, ist in einer Gesamtbetrachtung nicht nachvollziehbar. Seine Rückkehrbefürchtungen sind nicht glaubhaft und es kann das bezughabende Vorbringen nicht zu positiven Feststellungen in Bezug auf eine im Rückkehrfall mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt führen.
2.8. Der Beschwerdeführer verfügt über einen gültigen türkischen Personalausweis. Er kann seine Herkunftsregion über den Flughafen XXXX von Österreich aus direkt und sicher erreichen.
Den Feststellungen zufolge erfolgt bei der Einreisekontrolle eine Abfrage des Fahndungsregisters bzw. wird festgestellt, ob ein Ermittlungsverfahren anhängig ist. Da der Beschwerdeführer weder Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren ist, noch aus anderen Gründen nach ihm gefahndet wird, wird er im Fall einer Rückkehr nicht in Polizeigewahrsam genommen werden. Dass ein in Österreich gestellter Asylantrag zu einer Gefährdung im Rückkehrfall führen könnte, geht aus den Feststellungen nicht hervor. Dem Beschwerdeführer gelang es im Verfahren nicht, Berichte zur Untermauerung seiner erst in der Beschwerde formelhaft vorgetragenen Befürchtungen beizubringen. Sein Vorbringen, wonach ihm eine „Erniedrigung“ der Türkei im Rückkehrfall unterstellt würde, erstattete er erst auf ausdrückliche Nachfrage. Da die Befürchtungen des Beschwerdeführers in Berichten keinen Niederschlag gefunden haben, ist indes nicht von einer tatsächlich gegebenen Gefährdung im Rückkehrfall auszugehen. Der Beschwerdeführer schilderte auch nicht, welche konkreten Verfolgungshandlungen welcher Akteure er aufgrund des in Österreichs gestellten Antrages auf internationalen Schutz im Fall einer Rückkehr erwarten würde.
Da der Beschwerdeführer keine Verbindungen zur PKK oder vergleichbaren Organisationen oder der Gülen-Bewegung aufweist und er sich während seines Aufenthalts in Österreich auch nicht öffentlich (etwa in sozialen Netzwerken oder bei Demonstrationen) politisch geäußert hat, wird ihm im Fall einer Rückkehr auch nicht die Unterstützung illegaler Organisationen, die Gutheißung terroristischer Aktivitäten oder die Behebung anderweitiger Straftaten zur Last gelegt werden.
Der Beschwerdeführer hat schließlich zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass eine Rückkehr in die Herkunftsregion aufgrund unsicherer Verkehrswege oder einer Gefährdung bei der Einreisekontrolle aufgrund seines persönlichen Profils nicht möglich sei. Ausgehend davon ist von einer sicheren Erreichbarkeit seiner Herkunftsregion im Luftweg auszugehen.
2.9. Die Feststellungen unter Punkt 1.6. beruhen auf den insoweit konsistenten Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf und zu seiner gesundheitlichen Verfassung in der mündlichen Verhandlung sowie vor dem Bundesamt.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung in der Telekommunikationsbranche, der Gastronomie und der Textilindustrier. Er hat den Wehrdienst in der Türkei abgeleistet. In Österreich möchte er einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wird der junge und arbeitsfähige Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aufgrund der in der Türkei erworbenen Berufserfahrung in der Lage sein, sein Auskommen wie schon vor der Ausreise durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Ihm ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in den von ihm bislang ausgeübten Berufen ebenso möglich und zumutbar, wie die Aufnahme einer anderen unselbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Wirtschaftszweig oder die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Der Beschwerdeführer ist als türkischer Staatsbürger außerdem berechtigt, in einer Notlage staatliche Sozialleistungen in Anspruch nehmen zu können. Seitens des Beschwerdeführers wurde schließlich nicht vorgebracht, im Rückkehrfall in eine ausweglose Lage zu geraten oder in seinen Grundbedürfnissen nicht abgesichert zu sein, sodass insgesamt eine gesicherte Existenzgrundlage in der Herkunftsregion als erwiesen anzusehen ist.
Da der Beschwerdeführer nicht durch Sorgepflichten belastet ist, in der mündlichen Verhandlung einen anpassungsfähigen Eindruck hinterließ und über Erfahrung in der Gastronomie verfügt, ist eine Niederlassung in einem urbanen Zentren in der Westtürkei wie Izmir oder in touristischen Zentren wie etwa Antalya ebenso möglich und zumutbar. In XXXX hat der Beschwerdeführer selbst eigenen Angaben zufolge bereits mehrere Monate gelebt und ist demgemäß ortskundig. Die erworbene Berufserfahrung – in Zusammenhalt mit den in Österreich erworbenen Deutschkenntnissen – lässt die Aufnahme einer Beschäftigung in der Tourismuswirtschaft als aussichtsreich erscheinen. Objektiv nachvollziehbar Gründe, weshalb eine Niederlassung des Beschwerdeführers (der eigenen Angaben zufolge keinen Kontakt zu seinen Angehörigen mehr pflegt) an diesen Orten nicht möglich oder nicht zumutbar sein sollte, konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nicht darlegen.
Zu A)
In prozessualer Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren erster Instanz dem Verein XXXX Vollmacht erteilt hat, er jedoch anlässlich seiner Einvernahme am 24.10.2024 vor dem Bundesamt im Beisein seines Vertreters erklärte, dass die erteilte Vollmacht keine Zustellvollmacht umfasse. Der angefochten Bescheid wurde vor diesem Hintergrund wirksam durch Zustellung an den Beschwerdeführer erlassen und in der Folge fristgerecht mit einem zulässigen Rechtsmittel angefochten.
3.1. Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des/der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm/ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.
§ 2 Abs. 1 Z. 11 AsylG 2005 umschreibt Verfolgung als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines/ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der asylwerbenden Partei unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Eine Verfolgungsgefahr ist anzunehmen, wenn Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.
3.1.2. Die im Verfahren behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, ist nicht begründet. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte aus oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörterten Gründen zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer keiner individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure im Herkunftsstaat ausgesetzt war und er im Fall der Rückkehr dorthin auch keiner mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt wäre.
3.1.3. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK liegt somit nicht vor und es ist dem Beschwerdeführer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
3.1.4. Ungeachtet des Umstandes, dass eine aus dem Familienkreis herrührende und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers nicht gegeben ist, ist es außerdem möglich und zumutbar, sich in anderen Regionen in der Türkei (etwa in urbanen Zentren in der Westtürkei wie Izmir oder in touristischen Zentren wie etwa Antalya), niederzulassen, wenn er seinen in der Herkunftsregion lebenden Angehörigen ausweichen möchte (siehe dazu unten 3.2.6.).
3.1.5. Da der Spruch des angefochtenen Bescheides in seinem Spruchpunkt I. ein unrichtiges Datum des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezeichnet, ist Spruchpunkt I. dahingehend richtigzustellen, dass der 26.11.2022 als richtiges Datum der Antragstellung ausgewiesen wird.
3.2. Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem/einer Fremden, der/die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem/der der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des/der Fremden in seinen/ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn/sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des/der Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers in die Türkei Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.
Bei der Beurteilung, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht, bedarf es einer Auseinandersetzung mit der allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat. Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des/der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen.
Nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dem/der Beschwerdeführer/in, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm/ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09). Der/die Antragsteller/in muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86).
3.2.2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 sind in Ansehung des Beschwerdeführers nicht gegeben:
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der/die Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (EGMR GK 07.07.1989, Soering gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 14038/88). Dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Vereinzelte Berichte in den herangezogenen Länderfeststellungen über Fälle von Folter oder Misshandlung betreffen vorwiegend Personen, die aufgrund politischer oder auch gewöhnlicher Straftaten angeklagt sind. Erhöhte Misshandlungsrisiken bestehen insbesondere für Personen, denen eine Nähe zur PKK oder zur Gülen-Bewegung nachgesagt wird. Darüber hinaus ist in den Berichten von Übergriffen in Polizeieinrichtungen die Rede, wobei derartige Vorfälle häufiger im Südosten des Landes dokumentiert sind als in anderen Landesteilen. Diese Übergriffe erscheinen vornehmlich politisch motiviert und betreffen insbesondere Personen mit tatsächlichen oder vermeintlichen Verbindungen zu bewaffneten Gruppen, ehemalige Staatsbedienstete, politische Aktivistinnen und Aktivisten sowie mutmaßliche Anhängerinnen und Anhänger der Gülen-Bewegung. Für den Beschwerdeführer, der weder politisch aktiv war noch jemals in exponierter Weise öffentlich in Erscheinung getreten ist, bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine individuelle Gefährdung. Angesichts seiner unauffälligen Lebensführung und fehlenden Nähe zu relevanten Risikogruppen besteht keine erkennbare Verknüpfung zu den in den Länderfeststellungen dokumentierten Übergriffen, sodass eine individuelle Betroffenheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
3.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bereits in zahlreichen Fällen erkannt, dass im Allgemeinen kein Fremder bzw. keine Fremde ein Recht hat, in Österreich zum Zweck einer medizinischen Behandlung zu verbleiben, und zwar selbst dann nicht, wenn er/sie an einer schweren Krankheit leidet. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt eine Abschiebung in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben oder wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Herkunftsstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 22.03.2017, Ro 2017/18/0001, unter Verweis auf das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gegen Königreich Belgien, Nr. 41738/10).
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine Erkrankung vorgebracht, er ist gesund und bedarf folglich keiner medizinischen Behandlung. Eine reale Gefahr im Sinn der dargestellten Rechtsprechung ist somit nicht zu erkennen.
3.2.4. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen. Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie unter anderem für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinn des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. Dabei ist zu überprüfen, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende und damit allgemeine Gefahr in der Person des Beschwerdeführenden so verdichtet hat, dass sie eine erhebliche individuelle Bedrohung darstellt. Eine allgemeine Gefahr kann sich insbesondere durch individuelle gefahrerhöhende Umstände zuspitzen. Solche Umstände können sich auch aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben. Der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt muss ein so hohes Niveau erreichen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH U 17.02.2009, Meki Elgafaji und Noor Elgafaji gegen Staatssecretaris van Justitie, C-465/07). Ob eine Situation genereller Gewalt eine ausreichende Intensität erreicht, um eine reale Gefahr einer für das Leben oder die Person zu bewirken, ist insbesondere anhand folgender Kriterien zu beurteilen: ob die Konfliktparteien Methoden und Taktiken anwenden, die die Gefahr ziviler Opfer erhöhen oder direkt auf Zivilisten gerichtet sind, ob diese Taktiken und Methoden weit verbreitet sind, ob die Kampfhandlungen lokal oder verbreitet stattfinden und schließlich die Zahl der getöteten, verwundeten und vertriebenen Zivilisten (EGRM U 28.06.2011, Sufi/Elmi gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 8319/07, 11449/07). Der EuGH nennt als weitere maßgebliche Kriterien die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts, das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und schließlich ob die die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen eventuell mit Absicht erfolgt (EuGH U 10.06.2021, CF und DN gegen Bundesrepublik Deutschland, C-901/19).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder bzw. eine Fremde abgeschoben wird, genügt jedoch nicht, um seine/ihre Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der/die Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (EGMR U 20.07.2010, N. gegen Schweden, Nr. 23505/09; U 13.10.2011, Husseini gegen Schweden, Nr. 10611/09).
Den Feststellungen zufolge musste die Türkei von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften. Seit dem Zusammenbruch des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Juli 2015 haben die türkischen Streitkräfte in mehreren Provinzen im Südosten des Landes Sicherheitsoperationen durchgeführt. Hierdurch verschlechterte sich die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Zwischen 2016 und 2023 ging die Eskalation innerhalb der Türkei hingegen deutlich zurück. Die anhaltenden Bemühungen im Kampf gegen den Terrorismus haben die terroristischen Aktivitäten verringert und die Sicherheitslage verbessert. Seitdem ist die Zahl der Todesopfer allmählich zurückgegangen. Seit der formalen Auflösung der PKK haben sich die Zusammenstöße deutlich reduziert. Die Anzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung in der Türkei ist demgemäß ausweislich der in den Feststellungen ersichtlichen tabellarischen Darstellung stark gesunken. Zuletzt gab die PKK am 12.05.2025 ihre Auflösung und das Ende des bewaffneten Kampfes bekannt, sodass ein weiterer Rückgang sicherheitsrelevanter Vorfälle zu erwarten ist.
Ausweislich der Länderfeststellungen hat sich die Sicherheitslage in der ganzen Türkei wesentlich verbessert. Ausgehend davon ist auszuschließen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatregion XXXX – die fernab der ehemals gefährdeten Gebiete im Südosten der Türkei liegt – als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre. Dahingehende Befürchtungen oder Vorfälle vor der Ausreise wurden im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens nicht vorgebracht. Der Beschwerdeführer gehört nicht staatlichen oder privaten Sicherheitskräften an, er hat kein politisches Amt inne und ist auch nicht wegen von ihm gesetzten politischen oder zivilgesellschaftlichen Aktivitäten exponiert. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb er im Rückkehrfall in bewaffnete Auseinandersetzungen, terroristische Handlungen oder kriminelle Aktivitäten verwickelt werden sollte. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist den Feststellungen nach direkt und sicher erreichbar.
3.2.5. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder und arbeitsfähiger sowie arbeitswilliger Mann mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Telekommunikationsbranche, der Gastronomie und der Textilwirtschaft. In Österreich hat der Beschwerdeführer kürzlich die Ausübung des Handelsgewerbes eingetragen. Er ist mit der Sprache, den lokalen Umständen sowie den Gebräuchen in der Türkei vertraut und wird folglich im Rückkehrfall in der Lage sein, sein Auskommen als Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft – etwa neuerlich in der Telekommunikationsbranche, der Gastronomie oder in einem anderen Wirtschaftszweig – zu bestreiten. Dem nicht vulnerablen und anpassungsfähigen Beschwerdeführer ist in Anbetracht seines persönlichen Profils zuzumuten, sein Auskommen – allenfalls auch nach Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe – durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen nicht vor. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Befürchtungen im Hinblick auf eine unzureichende Versorgung mit Nahrungsmitteln und Trinkwasser brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung im Übrigen ebenso wenig vor, wie Befürchtungen in Bezug auf eine fehlende wirtschaftliche Absicherung im Rückkehrfall.
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder bzw. eine Fremde im Fall der Rückkehr in sein/ihr Heimatland vorfinden würde, reicht schließlich für sich betrachtet auch nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können. Der nicht vulnerable Beschwerdeführer beherrscht die Landessprache und ist mit den kulturellen Gepflogenheiten der Herkunftsregion vertraut, er verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte am Herkunftsort sowie über im Herkunftsstaat erworbene Berufserfahrung und es ist infolge dieser Umstände jedenfalls von einer gesicherten Existenzgrundlage auszugehen. In Anbetracht seines persönlichen Profils ist auszuschließen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei in eine substantielle Notlage geraten würde.
3.2.6. Es ist dem Beschwerdeführer außerdem möglich und zumutbar, sich in anderen Regionen in der Türkei (etwa in urbanen Zentren in der Westtürkei wie Izmir oder in touristischen Zentren wie etwa Antalya), niederzulassen. Der Beschwerdeführer wird auch dort eine gesicherte Existenzgrundlage vorfinden, da er über Berufserfahrung in der Gastronomie verfügt und eigenen Angaben zufolge bereits in XXXX gelebt hat. Die angeführten Orte sind frei von Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK, es droht dem Beschwerdeführer dort auch keine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Der Beschwerdeführer ist jung, nicht vulnerabel und demgemäß in der Lage, sein Auskommen – allenfalls auch nach Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe – durch eigene Erwerbstätigkeit ohne die Notwendigkeit eines familiären Netzwerkes zu bestreiten. Zudem stehen ihm Sozialleistungen im festgestellten Umfang im gesamten Hoheitsgebiet der Türkei zur Verfügung.
3.2.7. Aufgrund der Rechtslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wurde im Jahr 2004 abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
3.2.8. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden, sodass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht abgewiesen wurde.
3.3. Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ist gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung ist gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
3.3.2. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war ausweislich der Feststellungen nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde schließlich nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.
3.3.3. Dem Beschwerdeführer ist daher kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen. Der gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – ohne nähere Begründung – erhobenen Beschwerde kommt keine Berichtigung zu.
3.4. Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:
3.4.1. Die Einreise des Beschwerdeführers in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Er war bislang als Asylwerber gemäß § 13 AsylG 2005 für die Dauer des nunmehr abgeschlossenen Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf eine andere Rechtsgrundlage gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht gegeben. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 ist diese Entscheidung somit mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des/der Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).
Der Beschwerdeführer unterhält seit etwa einem fünf Monaten eine Beziehung mit einer österreichische Staatsangehörigen. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Freundin nicht im gemeinsamen Haushalt. Es wurden keine Absichten in Bezug auf eine Eheschließung vorgebracht. Die Verbundenheit des Beschwerdeführers mit seiner Freundin hat sich auch nicht durch gemeinsame Kinder oder auf eine andere Weise – etwa durch ein gemeinsames Unternehmen, gemeinsames Eigentum oder anderweitige Abhängigkeiten – manifestiert. Die Freundin des Beschwerdeführers erschien nicht zur mündlichen Verhandlung und trat im Verfahren nicht im Wege der Vorlage eines Unterstützungsschreibens in Erscheinung. In Anbetracht dieser Umstände, insbesondere fehlender Abhängigkeitsverhältnisse (siehe dazu VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425), der verhältnismäßig kurzen Zeit der Beziehung und des Fehlens eines gemeinsamen Wohnsitzes und gemeinsamer Kinder, ist die eingegangene de facto Beziehung des Beschwerdeführers noch nicht als dermaßen enge Bindung anzusehen, dass sie faktischen Familienbindungen (de facto family ties) im Sinn der Rechtsprechung des EGMR gleichzuhalten ist. Als Aspekte des Privatlebens ist die eingegangene Beziehung freilich bei der untenstehenden Abwägung zu berücksichtigen. Die vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich und den öffentlichen Interessen an einer Außerlandesschaffung verläuft beim Recht auf Privat- und beim Recht auf Familienleben im Übrigen gleich (VwGH 29.05.2020, Ra 2020/14/0191, wonach es nur von untergeordneter Bedeutung ist, ob eine genannte Beziehung als Familienleben oder als Privatleben zu qualifizieren ist, weil bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung im Ergebnis die tatsächlich bestehenden Verhältnisse maßgebend sind).
3.4.2. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines/einer Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführerin abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht ferner davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87).
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007). Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der/die Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.02.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007).
3.4.3. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei der Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des/der Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des/der Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.
3.4.4. In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des Beschwerdeführers ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:
Der Beschwerdeführer stellte nach seiner unrechtmäßigen Einreise am 26.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist seither als Asylwerber in Österreich aufhältig. Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Der Beschwerdeführer hält sich seit etwa dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet auf. Das Gewicht seines Aufenthaltes ist allerdings dadurch abgeschwächt, dass er seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte. Alleine durch die Stellung seines Antrags konnte er nämlich nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen, insbesondere nicht nach der am 18.04.2024 erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz im Verfahren erster Instanz.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bei einer Aufenthaltsdauer von dreieinhalb Jahren bereits ausgesprochen (VwGH 18.09.2029, Ra 2019/18/0212 mwN), dass dieser relativ kurzen Aufenthaltsdauer (von nicht einmal fünf Jahren) bei der durchzuführenden Interessenabwägung keine maßgebliche Bedeutung im Zusammenhang mit den privaten Interessen am Verbleib in Österreich zukommt. Dennoch ist freilich zu berücksichtigen, dass die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072, mwN). Liegt – wie im vorliegenden Fall – eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 10.4.2019 Ra 2019/18/0049, mwN).
Eine solche außergewöhnliche Konstellation liegt nicht vor. Zwar ist zunächst zu Gunsten des Beschwerdeführers seine vor kurzem in die Wege geleitete Betätigung als selbständig Erwerbstätiger zu berücksichtigen, woraus auch folgt, dass er keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber in Anspruch genommen werden und Krankenversicherungsschutz gegeben ist. Allerdings fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer sich schon bei der Aufnahme dieser Tätigkeit seines unsicheren Aufenthaltes in Österreich bewusst sein musste. Der abweisende Bescheid des Bundesamtes ihm gegenüber erging bereits am 18.04.2024, sodass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt keinesfalls in berechtigter Weise auf eine Möglichkeit der Fortsetzung der ausgeübten Erwerbstätigkeit vertrauen durfte. Der Beschwerdeführer übt außerdem keine qualifizierte Tätigkeit aus, er absolvierte in Österreich wie auch in der Türkei keine Berufsausbildung und es wurde im Verfahren auch nicht dargetan, dass er aus anderen Gründen für den Betrieb unabkömmlich wäre, etwa weil er eine herausragende Stellung innerhalb des Betriebes bekleiden würde. Eine nachhaltige berufliche Integration am österreichischen Arbeitsmarkt wird damit ebensowenig aufgezeigt, wie eine außergewöhnlichen Konstellation im Sinn der zitierten Rechtsprechung.
Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung nicht abgelegt hat. Aufgrund des mehrjährigen Aufenthaltes und seiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ist wohl davon auszugehen, dass er über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die eine Verständigung in Alltagssituationen ermöglichen. Der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, stellen ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich dar. Dahingehende Bemühungen des Beschwerdeführers sind nicht ausreichend vorhanden. Ein außergewöhnlicher Fortschritt beim Spracherwerb liegt trotz der vom Beschwerdeführer unternommenen Schritte nicht vor. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (nachzuweisen mit der Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 gemäß § 11 Integrationsgesetz, mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt) abgelegt hat und somit wurden auch nicht die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass ihm ein Aufenthaltstitel mit Arbeitsmarktzugang erteilt werden könnte (vgl. § 55 Abs. 1 Z. AsylG 2005 und § 3 Abs. 1 und 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz). Der Beschwerdeführer hat in Österreich auch keine Schul- oder anderweitige Ausbildung absolviert, die ein maßgebliches berechtigtes Interesse an einem weiteren (auch nur temporären) Verbleib in Österreich rechtfertigen würde.
Ein soziales Engagement, das im Rahmen der umfassenden Gesamtwürdigung von erheblicher Bedeutung wäre, ist nicht ersichtlich. Es wurden vom Beschwerdeführer keine dahingehenden sozialen Aktivitäten oder Bemühungen vorgebracht. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer gemeinnützigen Organisation. Er brachte er keine Unterstützungsschreiben von Freunden in Vorlage, wurde nicht zur mündlichen Verhandlung von Freunden oder Unterstützern begleitet und berichtete in der mündlichen Verhandlung nur von einem namentlich bezeichneten Freund und Unterstützer. Das Bundesverwaltungsgericht kann vor diesem Hintergrund keine soziale Verankerung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet erkennen, die so ausgeprägt ist, dass ihr im Rahmen der Gesamtabwägung ein entscheidendes Gewicht zukäme.
Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt weder eine Stärkung der persönlichen Interessen, noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar. Im gegenständlichen Verfahren ist auch keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die sich bei der folgenden Gesamtwürdigung zugunsten des Beschwerdeführers auswirken würde. Die zuletzt im Rechtsmittelverfahren eingetretene Verzögerung war außerdem auf einen unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers zurückzuführen.
Bei der anzustellenden Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens in seiner Herkunftsregion verbrachte. Er wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion in Wort und Schrift. Ebenso war festzustellen, dass er in der Türkei über Bezugspersonen in Form von nahen Angehörigen – in Gestalt der dort lebenden Eltern und Geschwister – verfügt. Es deutete nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Im Rahmen einer Gesamtwürdigung anhand der in § 9 BFA-VG angeführten Kriterien gelangt das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des Beschwerdeführers im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht dermaßen ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der in Geltung stehenden aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen. Auch wenn der Beschwerdeführer erste Kenntnisse der deutschen Sprache erworben hat und eine selbständigen Erwerbstätigkeit aufnimmt und zum Entscheidungszeitpunkt nicht auf Sozialleistungen angewiesen ist, stehen dem die unberechtigte Asylantragstellung, die unrechtmäßige Einreise, die nicht einmal dreieinhalb Jahre währende Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet gegenüber, währenddessen sich der Beschwerdeführer – insbesondere nach Erhalt des angefochtenen Bescheides – der Ungewissheit seines weiteren Verbleibes im Bundesgebiet bewusst gewesen sein musste. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinn des § 9 Abs. 2 Z. 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der/die Fremde seines/ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste.
3.4.5. In Zusammenhang mit der eingegangenen Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach der unsichere Aufenthaltsstatus eines Asylwerbers bzw. einer Asylwerberin auch die sich aus einer eingegangenen Beziehung ergebenden Interessen an einer Fortsetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet maßgeblich relativiert. Dies gilt selbst für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem/der Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste und daher umso mehr für die in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft (VwGH 10.03.2021, Ra 2021/19/0060; 21.12.2020, Ra 2020/14/0518 mwN). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren – was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann – bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR U 24.11.1998, Mitchell gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 40.447/98; U 05.09.2000, Solomon gegen die Niederlande, Nr. 44.328/98; 31.1.2006, U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99). So kann sich etwa ein Beschwerdeführer bzw. eine Beschwerdeführerin im Kontext des Art. 8 EMRK nicht auf eine Beziehung zu einem/einer neuen Freund/in und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (EGMR U 16.04.2013, Udeh gegen Schweiz, Nr. 12020/09).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass bei einer erst seit wenigen Monaten bestehenden Beziehung (Anm.: in der Entscheidung dauerte die Beziehung sechs Monate an) mit einer österreichischen Staatsbürgerin ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht davon auszugehen ist, dass diese Beziehung als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu qualifizieren ist (vgl. VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006). Im gegebenen Fall dauert die Beziehung des Beschwerdeführers noch nicht einmal sechs Monate an und fällt außerdem maßgeblich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin bis dato auch noch nicht im Sinne der Begründung eines gemeinsamen Haushaltes zusammenleben und keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen sind. Die Beziehung wurde während des aufrechten Asylverfahrens des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt eingegangen, nachdem sein Antrag auf internationalen Schutz am 18.04.2024 in erster Instanz abgewiesen wurde. Sie ist damit zu einem Zeitpunkt eingegangen worden, zu dem die Lebenspartner von der prekären aufenthaltsrechtlichen Situation des Beschwerdeführers gewusst haben, und sie hätten nicht darauf vertrauen können, das (gemeinsame) Familienleben künftig in Österreich zu gestalten. Diesem Gesichtspunkt kommt vor dem Hintergrund des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG gewichtige Bedeutung zu. Zudem besteht die zumutbare Möglichkeit, eine legale Einreise und Niederlassung des Beschwerdeführers nach bzw. in Österreich im Wege des für den angestrebten Zweck vorgesehenen Verfahrens nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) herbeizuführen. In der Zwischenzeit ist es dem Beschwerdeführer, der kinderlos ist und der angesichts seiner persönlichen und beruflichen Situation in der Türkei erneut Fuß fassen könnte, zumutbar, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen (VwGH 24.04.2012, Zl. 2011/23/0541) und die Beziehung zu seiner Freundin vorerst über Fernkommunikationsmittel und Besuche aufrechtzuerhalten.
In Anbetracht der festgestellten Sachlage liegt keine Konstellation vor, die die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auf Grund des Privat- und Familienlebens gebieten würde.
3.5. Zulässigkeit der Abschiebung und Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise
3.5.1. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG 2005.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Fremde das Bestehen einer aktuellen und durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FPG 2005 – diese Bestimmungen stellen auf dieselben Gründe ab, wie sie in den §§ 3 und 8 AsylG 2005 enthalten sind – glaubhaft zu machen. Es ist die konkrete Einzelsituation des/der Fremden in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des/der Fremden in diesen Staat zu beurteilen.
3.5.2. Bezüglich § 50 Abs. 1 FPG 2005 bleibt festzuhalten, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens betreffend den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt ausweislich der getroffenen Feststellungen zur Lage in der Türkei ebenfalls nicht vor.
Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Ebenso sind keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG 2005 bedroht wäre und wird insoweit auf die Erwägungen in der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung betreffend den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf internationalen Schutz verwiesen.
3.5.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 3 FPG 2005 schließlich unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine solche Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme besteht hinsichtlich des Staates Türkei nicht.
3.5.4. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG 2005. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Die eingeräumte Frist ist angemessen.
Der Flughafen XXXX ist geöffnet und von Wien aus im Luftweg erreichbar, sodass auch keine Hindernisse erkannt werden können, das Bundesgebiet innerhalb der eingeräumten Frist in den Herkunftsstaat zu verlassen.
4. Der angefochtene Bescheid erweist sich ob der vorstehenden Ausführungen als rechtsrichtig, sodass die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe, zum Flüchtlingsbegriff, zum Refoulementschutz und zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht. In Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem in Fragen der Beweiswürdigung.
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