Bundesverwaltungsgericht W247 2290358-1

W247 2290358-1Bundesverwaltungsgericht17.04.2026

Regest

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz mündliche Verhandlung non refoulement öffentliche Interessen persönlicher Eindruck politische Partei Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W247 2290358-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W247.2290358.1.00

Spruch

W247 2290358-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2026 und am 20.03.2026, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm §§ 10 Abs. 3, 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., sowie §§ 52 Abs. 3 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die beschwerdeführende Partei (BF) ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, der Volksgruppe der Russen und dem christlich orthodoxen Glauben zugehörig.

I. Verfahrensgang:

1. Die BF stellte am 02.10.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. In diesem Antrag wurde zusammengefasst angegeben, dass die BF seit dem XXXX mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sei, dass sie sich seit 05.04.2016 (durchgehend) in Österreich aufhalte und Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 habe.

2. Mit Schriftsatz vom 03.10.2023 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) bekanntgegeben, dass die BF die Kanzlei XXXX mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und ihr Vollmacht erteilt habe. Unter einem wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Gatten der BF beantragt.

3. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 06.02.2024 wurde die BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Im Schriftsatz wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstandes beabsichtigt sei den Antrag der BF abzuweisen und gegen sie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und wurde eine Vielzahl an Fragen an die BF gerichtet und ihr die Möglichkeit gegeben, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung, eine Stellungnahme abzugeben.

4.1. Am 26.02.2024 langte fristgerecht ein Schriftsatz der BF bei der belangten Behörde ein, in welchem unter anderem die (mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 06.02.2024) an die BF gerichteten Fragen beantwortet wurden. Hierbei wurde im Wesentlichen angegeben, dass die BF 2016 von Budapest nach XXXX eingereist sei. Zweck ihrer Einreise sei die Familienzusammenführung gewesen. Sie hätte nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt und verfüge auch in keinem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über einen Aufenthaltstitel. Die Frage ob zu jemanden in Österreich ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, wurde verneint. Zuletzt sei die BF 2012 erwerbstätig gewesen. Die BF sei nicht ehrenamtlich tätig. Sie habe keinen Job und sei Hausfrau und besuche Deutschkurse. Sie habe keine Kinder. Ihr namentlich genannter Ehemann sei österreichischer Staatsbürger. Der Aufenthaltszweck sei eine Familienzusammenführung. Auf die Frage, warum sie keinen Antrag über die NAG-Behörde durch ordnungsgemäße Auslandsantragstellung über die österreichische Botschaft stelle, gab die BF an, dass sie sich 2010 bei der österreichischen Botschaft beworben habe. Alle Unterlagen seien fertig gewesen und sie hätte eine Bescheinigung gehabt, dass sie genug Geld zum Leben habe. Die Antwort sei kategorisch negativ gewesen.

4.2. Zuletzt sei sie 2013 in der Russischen Föderation gewesen. Ihre Mutter lebe in ihrem Herkunftsstaat. Die BF werde in ihrem Herkunftsstaat nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt. Sie sei mit der Politik ihres Landes nicht einverstanden. Sie sei gegen die derzeitige Regierung, die den Krieg entfesselt habe und gegen die Oligarchen, die das ganze Land ausgeplündert hätten. Sie halte sich nicht für verpflichtet wieder im Land des Aggressors zu arbeiten und Steuern zu zahlen. Wenn sie in das Land zurückkehre, würden auf solche Worte eine Gefängnisstrafe stehen. Auf die Frage, welche Folgen eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat für sie hätte, vermeinte die BF „Nicht das beste. Kein Job, keine Wohnung, keine Krankenversicherung usw.“.

4.3. Die BF halte sich seit nunmehr mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet auf und lebe während dieses Aufenthaltes im ehelichen Haushalt mit ihrem namentlich genannten Ehemann, welcher über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge. Die BF strebe die Erteilung eine Aufenthaltstitels aufgrund des im Bundesgebiet bestehenden Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) mit ihrem in Österreich lebenden Ehegatten an. Die BF sei bemüht gewesen im Rahmen ihrer Möglichkeiten während des dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet sich sozial und sprachlich zu integrieren. Durch den Erwerb entsprechend ausreichender Sprachkenntnisse schaffe sie sich auch die Basis für die Möglichkeit einer eigenen, unselbstständigen Erwerbstätigkeit, sobald sie hierfür auch die rechtlichen Voraussetzungen durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels erlange.

4.4. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat wäre aufgrund der aktuellen Situation sehr schwierig. Die BF hätte keine Grundlage ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch wären die Wohnversorgung und Krankenversicherung nicht gewährleistet. Aufgrund anwaltlicher und verfahrensrechtlicher Vorsicht werde zur objektiven Beurteilung der Situation in Russland und speziell hinsichtlich des Vorbringens und der Angaben der Antragstellerin bezüglich ihrer Befürchtungen im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat ein länderkundiges Sachverständigengutachten beantragt. Die BF ersuche von der beabsichtigen Abweisung ihres Antrages Abstand zu nehmen und gegen sie keine Rückkehrentscheidung zu erlassen, sondern ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG vom 02.10.2023 stattzugeben.

5. Die BF brachte erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage:

Lohnabrechnung ihres Ehegatten aus August 2023;

Einstellungszusage vom 22.09.2023;

Meldezettel;

Kopie eines Zeugnisses zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 (Prüfungsdatum 23.08.2023);

Kopie einer Heiratsurkunde;

Kopie einer Geburtsurkunde (samt Übersetzung);

Reisepass der Russischen Föderation im Original;

Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs B1.1.+B1.2 vom 29.01.2024;

Screenshot einer Kontoübersicht und

Kopie aus dem Reisepass ihres Ehegatten.

6.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2024 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 02.10.2023 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).

6.2. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der widersprüchlichen Angaben der BF und der vorliegenden Fakten nicht von einer tatsächlichen engen Beziehung zu ihrem Gatten ausgegangen werden könne. Es müsse vielmehr davon ausgegangen werden, dass die BF ihren Gatten im Jahr 2009 zum Zweck der Erlangung eines Aufenthaltstitels geehelicht habe. Mit ihrem Gatten sei erst am 18.08.2023 ein gemeinsamer Wohnsitz gemeldet worden. Ein tatsächlich enges Familienleben hätte nicht glaubhaft gemacht werden können. Die BF habe keinen einzigen privaten Kontakt angegeben. Bei einem tatsächlichen Aufenthalt von mittlerweile acht bzw. zehn Jahren, wie behauptet, wären zumindest einige private Kontakte in Österreich vorhanden. Es hätte keine berufliche oder soziale Integration und auch keine außergewöhnliche sprachliche Integration festgestellt werden können. Weder aus den Feststellungen zur Lage im Zielstaat noch aus ihrem Vorbringen würde sich eine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ergeben.

7. Mit Information über die Rechtsberatung vom 08.03.2024 wurde der BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt

8.1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 10.04.2024 wurde für die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung, das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 13.03.2024, erhoben. Geltend gemacht wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafte bzw. unrichtige Bescheidbegründung und unrichtige rechtliche Beurteilung.

8.2. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde mit dem Familien- und Eheleben der BF nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. In diesem Zusammenhang werde auf das beiliegende Konvolut an Bildern verwiesen. Diese würden seit dem Kennenlernen 2007 diverse Lebenssituationen zeigen, welche die Ehegatten gemeinsam gemeistert hätten. Die Bilder würden über einen Zeitraum von 2007 bis dato gehen. Die BF und ihr Gatte hätten sich 2007 in der Türkei kennengelernt. Das Paar habe 2009 geheiratet und sich an derselben Adresse gemeldet. Die BF habe im Weiteren die Schwester ihres Ehegatten und deren Familie in XXXX kennengelernt und sei diese auch mit dem jüngsten Sohn deren Gatten in einer guten Beziehung. Die Ehegatten hätten viele Gemeinsamkeiten wie das Sehen von diversen Sendungen.

8.3. Nach der Heirat im Jahr 2009 habe sich die BF ordnungsgemäß an der Wohnadresse des Gatten angemeldet. Im Weiteren sei über Jahr ein gemeinsames Eheleben geführt worden. 2009 sei jedoch die Fremdenpolizei an die BF herangetreten und habe erklärt, dass sich die BF von der Wohnadresse abmelden möge, sodass sie Ende Oktober 2009 Österreich verlassen hätte und die Dokumente in Russland geändert hätte, zumal sie nach der Heirat den Nachnamen ihres Gatten getragen hätte. Im Weiteren habe sich die BF gemeinsam mit ihrem Gatten bemüht die notwendigen Dokumente zu erlangen, um diese der österreichischen Botschaft im Sinne einer Familienzusammenführung vorzulegen. Nach der Mitteilung der BF sei diese abgewiesen worden und man hätte, so gut man hätte können, dennoch versucht ein gemeinsames Leben zu führen. Die Ehegatten hätten sich im gesamten Zeitraum gegenseitig unterstützt, geschrieben, angerufen und besucht, da sie immer zusammen sein hätten wollen. Die BF sei vollständig in Österreich integriert und lebe in aufrechter Ehe mit ihrem Gatten. Die BF sei mit ihrem Lebenspartner seit 2007 liiert und sei das Paar durch „dick und dünn“ gegangen. Die BF habe zudem im Jahr 2011 bei den Eltern des Gatten in der Türkei gelebt und sich zu Silvester 2011 und 2012 gemeinsam mit ihm in Moskau aufgehalten. 2013 sei die BF nach Budapest gekommen, um in der Nähe ihres Gatten zu sein und 2016 hätten die beiden beschlossen wieder gemeinsam in XXXX zu leben.

8.5. Dass die BF den Gatten 2009 zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels geehelicht hätte, sei eine willkürliche Mutmaßung zu Ungunsten der BF und seien entsprechende Beweise, wie die beantragte Einvernahme des Gatten von Seiten der belangten Behörde nicht aufgenommen worden. Die BF habe sich um eine Integration im Bundesgebiet bemüht, sei bestrebt gewesen ihre Deutschkenntnisse immer weiter zu verbessern und sei der deutschen Sprache mittlerweile gut mächtig.

8.6. Unter einem vorgelegt wurde eine Bestätigung über eine Teilnahme an einem Deutschkurs B1.2 vom 25.03.2024; Kopien aus einem Reisepass und Personalausweis des Gatten der BF; eine Kopie aus einem Reisepass der BF; eine Kopie einer Gastkarte eines Hotels; Kopien einer Zahlungsanweisung und eines Mails, ein Meldezettel sowie ein Konvolut an Fotos in schwarz-weiß.

8.7. Beantragt wurde in der Beschwerde die Einvernahme des Gatten der BF; die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; der Beschwerde Folge zu geben und dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK Folge zu geben und in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

9. Die Beschwerdevorlage vom 11.04.2024 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 16.04.2024 ein.

10. Mit Schriftsatz vom 20.06.2024 übermittelte das BVwG der Beschwerdeseite die Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation (Stand Juni 2024), mit der Information, dass es seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 14 Tagen hg. einlangend schriftlich Stellung zu nehmen.

11. Am 01.07.2024 langte fristgerecht eine beschwerdeseitige Stellungnahme beim BVwG ein. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die „Beweismittel der Russischen Föderation“ nach Ansicht der BF sehr allgemein gefasst seien und werde daher wie bereits in der Beschwerde der Antrag auf Einholung eines länderkundigen Sachverständigen gestellt, damit die Angaben der BF auf ihre Plausibilität und Glaubwürdigkeit hin objektiv durch einen Sachverständigen im Zuge seiner Befundaufnahme geprüft werden können. Der BF sei es aufgrund des in der Beschwerde angeführten Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet nicht zumutbar in die Russische Föderation zurückzukehren.

12. Mit Urkundenvorlage vom 19.11.2024 übermittelte die Beschwerdeseite dem BVwG Teilnahmebestätigungen zu Deutsch-Intensivkursen B1.1 vom 22.08.2024 und B1.2. vom 26.09.2024.

13. Mit Schriftsatz vom 11.06.2025 übermittelte das BVwG der Beschwerdeseite die Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation (Stand Mai 2025) sowie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Version 16, vom 21.05.2025, mit der Information, dass es seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen hg. einlangend schriftlich Stellung zu nehmen.

14.1. In einer beschwerdeseitigen fristgerechten Stellungnahme vom 23.06.2025 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF bereits im Laufe des Verfahrens angeführt hätte, dass nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass das Herkunftsland als Aggressor gegen die Ukraine aufgetreten sei und nach wie vor kriegerische Handlungen setze, die BF im Zusammenhang mit diesem Umstand mit Widrigkeiten zu rechnen haben würde, müsste sie in das Herkunftsland zurückkehren, da ihre Einstellung eine gänzlich andere sei und sie mit der Politik im Herkunftsland nicht einverstanden sei. Die BF sei mittlerweile gut im Bundesgebiet integriert, gehe einer regelmäßigen Prüfungsvorbereitung für die Prüfung Deutsch B1 nach und möchte in weiterer Folge auch über das AMS Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Sie möchte sich in sozialer, kultureller und sprachlicher Hinsicht weiterhin im Bundesgebiet integrieren. Zumal die BF ihren Gatten in Österreich habe, würde eine Rückkehr in die Russische Föderation einen massiven Eingriff in ihr Privat- und Familienleben bedeuten. Dieser könnte nicht entsprechend mit der BF ein gemeinsames Leben in der Russischen Föderation führen.

14.2. Diese Stellungnahme wurde vom BVwG mit Schriftsatz vom 25.06.2025 der belangten Behörde mit der Information, dass es seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert, übermittelt und dieser Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen hg. einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die belangte Behörde keinen Gebrauch machte.

15. Mit Schriftsatz vom 12.01.2026 übermittelte das BVwG der Beschwerdeseite die Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation (Stand Dezember 2025) sowie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation, Version 17, vom 23.12.2025, mit der Information, dass es seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen hg. einlangend schriftlich Stellung zu nehmen.

16. Am 22.01.2026 langte fristgerechte eine weitere beschwerdeseitige Stellungnahme beim BVwG ein. Hierbei wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF im Wesentlichen auf die bisher getätigten Eingaben und Stellungnahmen an das BVwG verweise. Zumal aus Kostengründen und aufgrund des anhängigen Verfahrens die BF derzeit keine kostenlosen Unterrichtseinheiten der deutschen Sprache konsumieren könne, da dieser ein gültiges Ausweisdokument fehle, werde die Teilnahme an staatlich geförderten Integrationskursen erheblich erschwert. Die BF sei dennoch bemüht kostenlose Kurse zu finden und aktiv daran teilzunehmen. Derzeit besuche sie einen kostenlosen Grammatikkurs in einem Institut. Zuletzt habe sie einen Grammatikkurs von 13. Oktober 2025 bis 15. Jänner 2026 absolviert, wobei der Kurs viermal im Monat stattgefunden habe. Die Unterrichtseinheit, an welcher die BF wiederum weiter teilnehmen möchte, beginne am 9. Februar 2026. Die BF verweise in Hinblick auf die Russische Föderation auf das bis dato erstattete Vorbringen und den Umstand, dass sie nach wie vor um weitere soziale, sprachliche und kulturelle Integration im Bundesgebiet bemüht sei.

17. Mit Schriftsatz vom 12.02.2026 übermittelte das BVwG der BF und ihrer Vertretung die Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation (Stand Dezember 2025), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen hg. einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig wurde die BF für den 27.02.2026 zur mündlichen Verhandlung geladen.

18. Am 27.02.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher diese auch teilnahm. Die Verhandlung wurde aufgrund krankheitsbedingter Absage des für die Sprache Russisch geladenen Dolmetschers vertagt.

19. Mit Schriftsatz vom 02.03.2026 übermittelte das BVwG der BF und ihrer Vertretung die Beweismittelliste zur Lage in der Russischen Föderation (Stand Dezember 2025), mit der Information, dass es beabsichtige seiner Entscheidung diese Feststellungen zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeseite wurde Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen 10 Tagen hg. einlangend schriftlich Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeseite keinen Gebrauch machte. Gleichzeitig wurde die BF für den 20.03.2026 zur mündlichen Verhandlung geladen.

20. Am 20.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines der BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Russisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die BF ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher diese auch teilnahm.

Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung der BF lautet auszugsweise:

„[…]

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren letzten Wohnort in der Russischen Föderation (RF) vor Ausreise.

BF: Mein Name ist XXXX , geb. am XXXX in der Stadt XXXX in der Russischen Föderation; StA. Russische Föderation; letzter Wohnort im Moskau Region; der XXXX , die Ortschaft heißt XXXX .

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Russin.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?

BF: Nein. Nachgefragt: Ich bin Christin. Nachgefragt: Ich bin russisch-orthodox.

RI: Haben Sie identitätsbezeugende Dokumente oder Unterlagen aus der Russischen Föderation, welche Sie in Österreich bislang nicht vorgelegt haben?

BF: Nein.

RI: VORHALTUNG: Sie haben im bisherigen Verfahren einen russischen Auslandsreisepass, lautend auf den Namen XXXX , mit der Nummer XXXX , gültig vom 07.06. 2005 bis 07.06.2010, vorgelegt; Ebenso haben Sie einen russischen Auslandsreisepass, lautend auf den Namen XXXX , mit der Nummer XXXX ; gültig vom 01.02.2023 bis 01.02.2033; vorgelegt. Verfügten Sie im Zeitraum 07.06.2010 bis 01.02.2023 über einen seinerzeit gültigen russischen Auslandsreisepass? Wenn ja, legen Sie den bitte vor. Wenn nein, wo befindet sich dieser momentan?

BF: Einen zweiten Pass habe ich nicht gehabt.

RI wiederholt die Frage.

BF: Nein.

RI: Welche Sprachen sprechen Sie?

BF: Ich spreche Englisch, Türkisch und ein bisschen Deutsch. Auch Russisch.

RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsstaat als auch im Bundesgebiet?

BF: 1984 habe ich mit der Schule angefangen, ich habe 10 Klassen besucht, d.h. ich war bis 1994 in der Schule. Ich war in der Sportschule, 16 Jahre lang. Die Sportschule ist keine Akademie und kein Institut. Wenn man auf der Sportschule war, schließt man mit Meister des Sports ab. Nachgefragt: Nach dem Abschluss der Sportschule hat man in Russland das Recht kostenlos die Uni zu besuchen oder eine kostenlose pädagogische Schule zu besuchen. Nachgefragt: Ich habe ein Jahr lang das physische Institut besucht, aber das Studium nicht abgeschlossen. Nachgefragt: Das Studium war jenes zu einer Trainerin und Pädagogin für Sportgymnastik.

RI: Was haben Sie dann noch im Herkunftsstaat gearbeitet?

BF: Ich habe in Moskau gearbeitet, als Vertreterin für einen Club für Billard, Disco und Bowling. Nachgefragt: Ich war Managerin dieses Clubs. Bis 2006 war ich dort tätig. Nachgefragt: Das war entweder im Jahr 2003 oder 2002, als ich mit der Tätigkeit begonnen habe.

RI: Was haben Sie danach gearbeitet?

BF: Danach habe ich als Verkäuferin gearbeitet, in Moskau. Ich habe in großer Menge Kleidung verkauft. Nachgefragt: Von 2008 bis 2012.

RI: Was haben Sie dann beruflich in Russland gemacht?

BF: Im Jahr 2013 bin ich nach Ungarn gekommen. Nachgefragt: Ich war dort 3 Jahre lang. Ich habe dort nicht gearbeitet.

RI: Wovon haben Sie in Ungarn gelebt?

BF: Ich habe von meinen Ersparnissen gelebt, mein Mann XXXX hat mich auch unterstützt.

RI: Wo waren Sie danach und was haben Sie gearbeitet?

BF: Seit 2016 habe ich mit meinem Mann durchgehend in XXXX gelebt und ich habe nicht gearbeitet.

RI: Wovon haben Sie seit 2016 gelebt?

BF: Von dem Einkommen meines Mannes habe ich seither gelebt und auch von meinen Ersparnissen.

RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen einer aufgetragenen Stellungnahme vom 26.04.2024 angegeben über ein Zeugnis der sekundären Allgemeinbildung zu verfügen, sowie einen Master of Sports im Kunstturnen als Berufsausbildung absolviert zu haben. Haben Sie ein Maturazeugnis welches, Sie vorlegen können?

BF: Nein.

RI: An welchen Orten haben Sie sich vor Ihrer erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet am 08.02.2009 längere Zeit aufgehalten? Nennen Sie mir bitte Wohnorte, Zeitraum des jeweiligen Aufenthalts und den Grund für die jeweilige Übersiedlung.

BF: Ich war in XXXX , ich habe mich mit meinem zukünftigen Mann getroffen. Das war im Jahr 2009. Ich habe ein Visum für 2 Wochen gehabt, soweit ich mich erinnern kann. Dann bin ich nach Moskau zurückgekehrt, das war Ende Februar 2009. Im Sommer 2009 hatten wir Hochzeit in XXXX . Danach habe ich mit meinem Mann zusammengelebt, im Oktober/November 2009. Ich habe dazwischen meine Pässe getauscht, weil ich einen neuen Nachnamen hatte. Ich habe einen Zettel bekommen, dass mein Visum abgelaufen ist und ich musste damals Ö verlassen. Ich habe einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt, dieser wurde abgelehnt. Ich habe mich in Moskau Region, in XXXX , aufgehalten, bis zum Jahr 2011. Dann bin ich in die Türkei gezogen, zu den Verwandten meines Mannes. Dort habe ich 3 Monate lang gelebt. Bis zum Jahr 2013 habe ich dann in Moskau gelebt. Danach bin ich nach Ungarn gekommen. Dort war ich 3 Jahre lang, bis 2016. In Ungarn habe ich in XXXX gelebt.

RI: VORHALTUNG: Aus einer Anzeige der Bundespolizeidirektion XXXX vom 20.11.2009 geht hervor, dass Sie von 09.02.2009 bis 15.02.2009 sich aufgrund eines gültigen tschechischen Schengenvisums rechtmäßig in Österreich aufgehalten haben. Darüber hinaus haben Sie sich illegal im Zeitraum 16.02.2009 bis zum 23.10.2009 im Bundesgebiet aufgehalten, wobei Sie im Zeitraum 28.04.2009 bis 23.10.2009 über eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügt haben. Was sagen Sie dazu, dass offensichtlich die Bundespolizeidirektion XXXX davon ausgeht, dass Sie von 09.02.2009 bis zum 23.10.2009, durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten haben?

BF: Ich war damals ganz sicher, dass ich zurückgezogen war, aber jetzt weiß ich, dass ich im Februar 2009 nicht zurückgezogen bin.

RI wiederholt die Frage.

BF: 100% erinnere ich mich nicht, aber ich habe mir gedacht, dass ich zurückgezogen bin.

RI: Seit wann leben Sie durchgehend im Bundesgebiet?

BF: Stadt XXXX .

RI wiederholt die Frage.

BF: Durchgehend seit 2016. Nachgefragt: Es war warm. Frühling.

RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen Ihrer gegenständlichen Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 vom 02.10.2023 auf Seite 4 des Antragsformulares angegeben bereits seit 05.04.2016 durchgehend im Bundesgebiet zu leben. Haben Sie einen irgendeinen stichhaltigen Nachweis Ihres seit 05.04.2016 durchgehenden Aufenthaltes im Bundegebiet? Wenn ja, legen Sie den bitte vor.

BF schaut zu RV.

RI wiederholt die Frage.

BF: Mein Mann und meine Nachbarn können das bestätigen.

RV legt vor:

•Eine Kopie einer Honorarnote einer Frauenärztin aus XXXX vom 21.08.2017

•Eine Kopie eines Schreibens zu dieser besagten Honorarnote der Ärztin, inklusive eine Medikationsliste

BF: Nachgefragt: Ich habe keine weiteren schriftlichen Nachweise meines 2016 durchgehendenden Aufenthalts im Bundesgebiet.

RI: Wann waren Sie zuletzt im Herkunftsland und aus welchem Grund?

BF: Das letzte Mal im Jahr 2013. Ich habe ein Visum beantragt, um nach Europa zu kommen.

RI: VORHALTUNG: Sie haben Rahmen einer aufgetragenen Stellungnahme vom 26.04.2024 angegeben zuletzt im Jahr 2013 im Herkunftsstaat gewesen zu sein. Wieso sind Sie seit 2013 nicht mehr im Herkunftsstaat gewesen und was war der konkrete Grund für Ihre letzte Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Jahr 2013?

BF: Ich habe keine Gründe, um in meinem Herkunftsland weiter zu bleiben, ich habe keine Familie und keine Arbeit dort. Ich habe auch keine Perspektive. Ich habe auch den Wunsch mit meinem Mann zusammen zu leben.

RI: Erfolgte die letzte Ausreise aus dem Herkunftsstaat im Jahr 2013 mit einem damals gültigen russischen Auslandsreisepass?

BF: Ja.

RI: Verfügen Sie über diesen seinerzeit gültigen russischen Auslandsreisepass noch?

BF: Ja. Dieser Pass liegt vor, diesen Pass habe ich auch heute vorgelegt.

RI: Nach genauer Sichtung des heute vorgelegten Passes, handelt es sich um einen russischen Auslandsreisepass der BF, gültig von 06.03.2013 bis 06.03.2023.

RI: D.h. das ist der russische Auslandsreisepass, mit dem Sie letztmalig die RF verlassen haben?

BF: Ja.

RI: D.h. sämtliche Reisebewegungen müssten hieraus im angegebenen Zeitraum erfolgen oder haben Sie noch einen anderen Reisepass für den Zeitraum?

BF: Ich habe keinen anderen Reisepass.

RI: Welche Verwandten bzw. Familienmitglieder von Ihnen leben zurzeit in der RF und in welcher Stadt? Bitte geben Sie Namen und Geburtsdaten Ihrer Verwandten bzw. Familienmitglieder in der RF an.

BF: In Russland lebt meine Mutter. Sie heißt XXXX , am XXXX geboren. Sie ist in Moskau Region aufhältig, in der Ortschaft XXXX . Sonst habe ich keine Familienmitglieder mehr in Moskau.

RI: Wie häufig stehen Sie in Kontakt mit Ihrer Mutter?

BF: Manchmal telefonieren wir. Nachgefragt: 3-4 Mal im Monat haben wir früher telefoniert. Jetzt ein bisschen seltener, also 1-2 Mal im Monat.

RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über weitere Verwandten (Onkeln, Tanten, Nichten, Neffen, Cousins oder Cousinen,…)? Wenn ja, um wie viele Personen handelt es sich ungefähr und wo sind diese aufhältig?

BF: Möglicherweise habe ich Verwandte in der RF, aber seit 2001 oder früher habe ich XXXX verlassen und bin nach Moskau gezogen. Seitdem habe ich keinen Kontakt mit den Verwandten gehabt.

RI: D.h. davor hatten Sie Kontakt zu den Verwandten?

BF: Sehr schwierige Beziehungen.

RI: Inwiefern?

BF: Mein Onkel ms, mit dem hatten wir schlechte Familienbeziehungen und wir haben miteinander nicht gesprochen.

RI: Verfügen Ihre im Herkunftsstaat lebenden Familienmitglieder über Vermögenswerte (z.B.: Haus, Eigentumswohnung, Auto, Grundstück;…)?

BF: Sie mietet eine Wohnung. Nachgefragt: Sie hat keine Vermögenswerte.

RI: Verfügen Sie im Herkunftsstaat noch über Vermögenswerte (z.B.: Haus, Eigentumswohnung, Auto, Grundstück,…)?

BF: Nein.

RI: Lebt Ihre Mutter noch am gleichen Ort, wie zu dem Zeitpunkt als Sie ausgereist sind?

BF: Ja.

RI: Leben Ihre Mutter im Herkunftsstaat bislang unbehelligt von russischen Behörden und privaten Dritten oder haben diese irgendwelche Probleme.

BF: Sie hat keine Probleme, sie bezieht Pension.

RI: Verfügen Sie über Freunde oder Bekannte aus dem Herkunftsstaat, mit welchen Sie noch in Kontakt stehen?

BF: Ja.

RI: Haben Sie den aktuellen russischen Auslandsreisepass hier?

RV: Diesen hat die BF abgegeben. Der Pass ist bei der belangten Behörde. Ich habe ein Sicherstellungsprotokoll.

RV sucht das Sicherstellungsprotokoll.

BF legt das Sicherstellungsprotokoll bezüglich des Passes Nr.: XXXX , ausgestellt am 01.02.2023, vor. Die Kopie wird zum Akt genommen.

RI: Verfügen Sie über Familienangehörige oder Verwandte, die außerhalb Ihres Herkunftsstaates leben? Wenn ja, welche? Zählen Sie bitte alle auf?

BF: Nein, ich habe keine.

RI: Verfügen Sie über Familienangehörige oder Verwandte im Bundesgebiet? Wenn ja, welche? Bitte zählen Sie alle auf.

BF: Von meiner Seite habe ich keine Familienangehörige oder Verwandte. Hier lebt aber mein Mann und seine Verwandte.

RI: Wann, wo und bei welcher Gelegenheit haben Sie Ihren derzeitigen Ehegatten, XXXX , geboren am XXXX , kennen gelernt und seit wann sind Sie ein Paar?

BF: Wir haben uns im Sommer in XXXX im Jahr 2007 kennengelernt. Wir sind offiziell seit 2009 ein Paar.

RI: Sie haben eine österreichische Heiratsurkunde Nr. XXXX vorgelegt aus welcher der XXXX als Tag der Eheschließung der BF mit XXXX , geboren am XXXX , hervor geht. Haben Sie auch eine konfessionelle Trauung mit dem Hrn. XXXX vollzogen? Wenn ja, nach welchem Ritus?

BF: Nein.

RI: Wer von Ihrer Familie war bei der Trauung am XXXX anwesend?

BF: Freunde. Von meiner Familie war niemand anwesend.

RI: Waren Sie zuvor schon verheiratet? Wenn ja, mit wem und von wann bis wann? Bitte legen Sie auch entsprechende Unterlagen vor.

BF: Nein, ich war nicht verheiratet.

RI: War Ihr Ehegatte XXXX , geboren am XXXX , bereits zuvor verheiratet? Wenn ja, mit wem und von wann bis wann?

BF: Ja, ich weiß, dass er verheiratet war, aber ich kann kein Datum und keine Angaben dazu machen.

RI: Verfügen Sie und Hr. XXXX , geboren am XXXX , über gemeinsame Kinder?

BF: Wir haben keine gemeinsamen Kinder, er hat aber 2 Söhne aus der anderen Ehe.

RI: Verfügen Sie über sonstige leibliche Kinder?

BF: Nein.

RI: Wo wurde Ihr Gatte, der Hr. XXXX , geboren und wo genau lebt, wer von seiner Kernfamilie in der Türkei?

BF: Mein Mann ist in der Türkei geboren, in XXXX . Seine Eltern leben in der Türkei. (BF überlegt) Es ist eine kleine Stadt. Ich habe es vergessen.

RV: Was ist die nächstgrößere Stadt?

BF: Es ist 15 Jahre vergangen.

RI: Auch die Antwort: „Ich weiß es nicht“ ist eine legitime Antwort. Bevor Sie irgendwas sagen, sagen Sie, dass Sie es nicht wissen.

BF: Er hat in der Türkei Geschwister. Nachgefragt: Eine seiner Schwestern ist gestorben. (BF rechnet) Er hat 6 Geschwister. Nachgefragt: Er hat 2 Brüder. (BF rechnet) Sie sind insgesamt zu 5, samt meinem Gatten, aber eine Schwester ist verstorben. D.h. es bleiben noch 2 Schwestern übrig.

RI: Welche Schulbildung bzw. Ausbildung hat Ihr Gatte der Hr. XXXX , geboren am XXXX und seit wann befindet er sich im Bundesgebiet? Was wissen Sie darüber?

BF: Er hat die österr. Staatsbürgerschaft im Jahr 2001 bekommen. Er hat die Schule in der Türkei besucht, weitere Ausbildungen hat er nicht gemacht. Nachgefragt: Er befindet sich seit ca. Ende der 1980er/1990er im Bundesgebiet.

RI: Welche Religion hat Ihr Gatte und dessen Kernfamilie?

BF: Er ist Moslem.

RI: Ist Ihr Gatte religiös bzw. ist dessen Kernfamilie religiös?

BF: Ja. Natürlich.

RI: Hat Ihr Ehegatte oder dessen Familie ein Problem damit, dass Sie russisch-orthodoxen Glaubens sind?

BF: Nein. Natürlich nicht.

RI: Wie sieht grundsätzlich Ihre finanzielle Situation im Bundesgebiet aus? Haben Sie Ersparnisse? Haben Sie Schulden?

BF: Ich habe keine Schulden. Ersparnisse habe ich keine.

RI: Welcher Beschäftigung geht Ihr Ehegatte derzeit nach und wieviel verdient dieser monatlich?

BF: Er arbeitet momentan als Taxifahrer. Monatliches Einkommen ist 1.800 EUR bis 2.000 EUR.

RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen der aufgetragenen Stellungnahme vom 26.02.2024, befragt nach Ihrem Privat- und Familienleben und nach etwaigen Rückkehrhindernissen u.a. angegeben, dass Sie mit der Politik Ihres Landes nicht einverstanden seien und gegen die derzeitige Regierung seien, die den Krieg entfesselt habe. Sie würden sich nicht für verpflichtet halten im Land des Aggressors wieder zu arbeiten und Steuern zu zahlen. Würden Sie ins Land zurückkehren, so würden auf diese Worte in Russland eine Gefängnisstrafe stehen. Mit diesem Vorbringen stellen Sie eine (zumindest unterstellte) politisch oppositionelle Gesinnung Ihrer Person in den Raum und deuten Rückkehrbefürchtungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention an. Es gilt festzuhalten, dass Verfahrensgegenstand Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG ist und es in casu nicht um die Frage des Asyls geht. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist es nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren zu durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 und 0247; VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138). Ich belehre Sie daher dahingehen, soweit Sie eine konkrete Verfolgung Ihrer Person im Herkunftsstaat in asylrelevantem Ausmaße aufgrund von GFK-Gründen befürchten, dass es Ihnen freisteht einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Im Sinne des § 17 Abs. 1 AsylG 2005 wäre dies vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde zu tun. Beabsichtigen Sie einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen?

BF schaut RV an.

BF und RV verlassen mit dem D den Verhandlungsaal, um sich zu besprechen.

RV: Wir werden das Verfahren fortsetzen. Die BF hat sich mit der Frage eines etwaigen Asylantrages innerlich nicht auseinandergesetzt.

[…]

RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaften bei Vereinen, Clubs,…)?

BF: Momentan bin ich kein Mitglied von einem Club oder einem Verein. Ich besuche Deutschkurse, der nächste Kurs beginnt im April. Ich möchte gerne etwas Ehrenamtliches tun.

RI: Haben Sie österreichische Freunde?

BF: Ich habe eine Nachbarin, eine Österreicherin, als Freundin gehabt.

RI: Sie haben im Verfahren bislang ein ÖIF-Zertifikat auf den Niveau A2 vorgelegt. Ist dies das bisher höchste Sprachprüfungsniveau in Deutsch, dass Sie bisher abgelegt haben? Oder haben Sie ein Sprachzertifikat mit einem höheren Niveau?

BF: Ich habe keine weitere Sprachzertifikate erhalten. Ich habe aber einen B1 Sprachkurs besucht, davon habe ich auch eine Bestätigung.

RV legt vor: 2 Teilnahmebestätigungen für Deutschintensivkurse auf dem Niveau B1.1. und B1.2. Diese werden in Kopie zum Akt genommen.

RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich?

BF (ohne Übersetzung): Mir gefällt an Österreich Lebensrhythmus, Leute und Wetter.

RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies?

BF (ohne Übersetzung): Ich mag singen, tanzen, malen. Meine Lieblingsbeschäftigung ist grillen. Meine Hobbies ist Historie.

RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie letzte Wochenende gemacht?

BF (ohne Übersetzung): Am Wochenende wir sind mit meinem Mann ihre Schwester gegangen.

RI: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?

BF: Ich bin bereit mich hier zu realisieren. Ich möchte entweder im Gastronomiebereich arbeiten oder Sporttätigen ausüben.

RI: Waren Sie in Österreich bislang ehrenamtlich tätig?

BF: Ehrenamtlich habe ich in Österreich nicht gearbeitet, aber ich habe es vor.

RI: Haben Sie in Österreich sonst eine Fort-, Aus- oder Weiterbildung betrieben? Wenn ja, welcher Art?

BF: Nein, nur einen Integrationskurs.

RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund?

BF: Ja, ich bin gesund. Es schaut gut aus.

RI: Nehmen Sie Medikamente?

BF: Nein.

RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung?

BF: Nein.

RI: Sind Sie arbeitsfähig?

BF: Ja, 100%.

RI: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihrem Gatten?

BF: Auf Türkisch.

RI: Hatten Sie heute Gelegenheit sich umfassend zu Ihrem Familien- und Privatleben, wie auch Ihren bisher im Bundesgebiet bereits gesetzten Integrationsschritten zu äußern?

BF: Ja.

RI an RV: Haben Sie Fragen an die BF?

RV: Es wurde eine Familienchatgruppe erwähnt. Wie kann man sich das vorstellen?

BF: Ich kann die kurzen Nachrichten vorlegen. In der Familienchatgruppe werde ich als XXXX genannt.

RI: Was ist die Familienchatgruppe?

BF: Es gibt bei uns eine Familienchatgruppe, darin sind nur die Verwandten dabei.

RI: Welche Verwandte?

BF: Also von der Türkei.

RI: Also von der Familie Ihres Mannes?

BF: Ja. Nachgefragt: Nein, meine Mutter ist nicht in der Gruppe.

BF führt fort: Wir informieren wir uns gegenseitig, zb wegen einem Geburtstag oder anderen Gelegenheiten.

RV: Wie wird da kommuniziert? Regelmäßig?

BF: Wenn jemand Geb. hat, also ein Mitglied der Gruppe, dann gratulieren wir zum Geburtstag. Wir tauschen Informationen aus, zb die Fotos wer wohin gereist ist.

RV: Sie sind aktives Mitglied der Familienchatgruppe?

BF: Ja.

RV: Keine weiteren Fragen an die BF.

RV legt vor: Ein Screenshot einer typischen Kommunikation der Familienchatgruppe, sowie eine Auflistung der Teilnehmer des Familienchats. Dies wird als Kopie zum Akt genommen.

RV: Die BF wird als XXXX genannt. Dies soll dazu dienen, zu bewiesen, dass die BF in der Familie integriert ist und aktives Mitglied der Familie ist.

RI: In der Auflistung der Teilnehmer finde ich nicht den Namen XXXX . Wo scheinen Sie hier auf?

BF: In der Auflistung ist nur der Verwandtschaftsgrad aufgeführt. Ich selber komme in dem Screenshot als XXXX vor.

RI an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?

RV: Nein. Ich verweise auf die bisherige Stellungnahme.

BF verlässt den Saal. Z betritt den Saal.

Befragung des Zeugen ( XXXX , geboren am XXXX ):

[…]

RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsangehörigkeit, den letzten Wohnort im Herkunftsstaat und Ihren derzeitigen Aufenthaltsstatus in Österreich?

Z: Mein Name ist XXXX , geboren am XXXX in der Türkei, in der Stadt XXXX ; StA. Österreich; zuletzt wohnhaft in der Türkei, in einer kleinen Stadt namens XXXX .

RI: Wann sind Sie erstmalig ins Bundesgebiet eingereist und seit wann befinden Sie sich durchgehend im Bundesgebiet?

Z: In Österreich bin ich im Jahr 1989 im Jänner zuerst eingereist. Am 16.01. Seither befinde ich mich durchgehend in Österreich.

RI: Besitzen Sie neben der österreichischen Staatsbürgerschaft auch die türkische Staatsangehörigkeit?

Z: Nein.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher?

Z: Islam, sunnitischer Moslem.

RI: Welcher beruflichen Beschäftigung gehen Sie derzeit im Bundesgebiet nach?

Z: Ich bin Taxilenker.

RI: Eine aktuellen AJ-Web-Auszug ist zu entnehmen, dass Sie im Bundesgebiet immer wieder angemeldeten Beschäftigungen nachgegangen sind. Auch derzeit sind Sie seit 10.12.2025 als geringfügig beschäftigter Arbeiter berufstätig. In welchem Wochenstundenausmaß arbeiten Sie zur Zeit und wieviel verdienen Sie derzeit monatlich?

Z: Jänner bis Februar bin ich mit geringen Stunden angemeldet, nämlich um die 30 Stunden. Ab März 40 Stunden, ab April werde ich dann in der Woche 55 Stunden arbeiten.

RI an RV: Sie werden aufgefordert binnen 1 Woche, hg einlangend, die Einkommensnachweise des Z der letzten 6 Monate vorzulegen.

RV: In Ordnung.

RI: Wovon bestreiten die BF, die Fr. XXXX den Lebensunterhalt im Bundesgebiet?

Z: Sie arbeitet nicht eigentlich. Keine angemeldete Tätigkeit.

RI: Wie ist Ihr persönliches Verhältnis zur BF?

Z: Sie ist meine Frau.

RI: Wo, wann und bei welcher Gelegenheit haben Sie die BF erstmals kennen gelernt und seit wann sind Sie ein Paar?

Z: Kennengelernt habe ich sie in der Türkei, im Sommerurlaub in XXXX . Das war 2007. Wir sind seit 2009 verheiratet.

RI: Sie haben laut vorliegender Heiratsurkunde am XXXX in XXXX standesamtlich geheiratet. Haben Sie mit der BF auch eine konfessionelle Trauung vollzogen? Wenn ja, nach welchem Ritus?

Z: Wir haben ganz einfach eine Hochzeit gefeiert, nur standesamtlich haben wir geheiratet.

RI: Wer von Ihrer Familie war bei der Trauung am XXXX in XXXX anwesend?

Z: Niemand. Von mir war keiner anwesend. Nur bei der Feier war meine Schwester anwesend, in einem Restaurant.

RI: VORHALTUNG: Von 09.02.2009 bis 15.02.2009 hat sich Ihre Gattin aufgrund eines gültigen tschechischen Schengenvisums rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Darüber hinaus hat sie sich illegal im Zeitraum 16.02.2009 bis zum 23.10.2009 im Bundesgebiet aufgehalten, wobei sie im Zeitraum 28.04.2009 bis 23.10.2009 über eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügt hat. Seit 18.08.2023 verfügt Ihre Gattin wieder über eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet. An welchen Orten hat sie zwischen der Ausreise Ihrer Gattin aus dem Bundesgebiet am 23.10.2009 bis zur ihrer neuerlichen Hauptwohnsitzmeldung am 18.08.2023 längere Zeit gelebt. Nennen Sie mir bitte die Wohnorte, den Zeitraum des jeweiligen Aufenthalts und den Grund für die jeweilige Übersiedlung.

Z: In den ersten drei Jahren, war sie in Moskau. Also von 2009 bis 2012 glaube ich. Danach war sie in Ungarn. Dann nach 2016 ist sie wieder nach XXXX eingereist. Gemeldet haben wir sie wieder ab 2023.

RI: Seit wann lebt Ihre Gattin, die BF, durchgehend im Bundesgebiet?

Z: Seit 2016. Nachgefragt: April 2016 wahrscheinlich. Ich versuche mich zu erinnern, ich glaube es war April 2016.

RI: VORHALTUNG: Die BF hat im Rahmen ihrer gegenständlichen Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 vom 02.10.2023 auf Seite 4 des Antragsformulares angegeben bereits seit 05.04.2016 durchgehend im Bundesgebiet zu leben. Haben Sie oder Ihre Gattin einen irgendeinen stichhaltigen Nachweis des seit 05.04.2016 durchgehenden Aufenthaltes Ihrer Gattin im Bundegebiet? Wenn ja, legen Sie den bitte vor.

Z: Ich kann nur sagen, dass meine Nachbarn die einzigen Personen sind, die wissen, dass sie hier lebt. Und auch meine Schwester, sie lebt auch in XXXX , deswegen.

RI: Wann ist Ihre Gattin aus dem Herkunftsland zuletzt ausgereist und aus welchem Grunde?

Z: Ausgereist ist sie, wie gesagt im Jahr 2012 glaube ich. Sie war kurzfristig in Ungarn.

RI: VORHALTUNG: Die BF hat Rahmen einer aufgetragenen Stellungnahme vom 26.04.2024 angegeben zuletzt im Jahr 2013 im Herkunftsstaat gewesen zu sein. Wissen Sie, wieso sie seit 2013 nicht mehr im Herkunftsstaat gewesen ist und was war der konkrete Grund für ihre letzte Ausreise aus dem Herkunftsstaat in 2013?

Z: Wir wollten eigentlich zusammen sein, aber vorher sind unsere Versuche für eine Familienzusammenführung immer wieder gescheitert.

RI: Haben Sie die BF jemals in der Russischen Föderation besucht und welche Familienmitglieder der BF haben Sie wann bei welcher Gelegenheit persönlich kennen gelernt?

Z: Ich war 2 Mal in Moskau. Das erste Mal zu Silvester 2011/2012. Da habe ich ihre Mutter kennengelernt, sonst hat sie keine andere Verwandten außer ihre Mutter in Moskau. Der zweite Besuch war im Jahr 2012/2013, auch wieder zu Silvester. Nachgefragt: Ich habe da ihre Mutter nicht gesehen.

RI: Wissen Sie welcher Konfession Ihre Gattin, die BF, angehört?

Z: Russisch-orthodox.

RI: Bei welcher Gelegenheit hat die BF bereits Ihre in der Türkei lebende Familie kennen lernen dürfen und welche Familienmitglieder von Ihnen hat die BF dabei kennen gelernt?

Z: Sie hat eigentlich meine Eltern, meine Brüder und Schwestern kennengelernt. Sie hat auch kurzfristig in der Türkei bei meiner Familie gelebt.

RI: Was war der Anlass dafür?

Z: Wir haben uns dort eigentlich getroffen, ich war auch dort, aber ich musste dann zurück. Sie blieb dann insgesamt 3 Monate dort. Sie war alleine dort ohne mich 1-2 Monate lang, also mit meiner Familie war sie.

RI: Sie kommen aus einer muslimischen Familie. War die christliche Konfession Ihrer Gattin jemals ein Thema in Ihrer Familie? Wenn ja, war das ein Problem?

Z: Nein, überhaupt nicht.

RI: Verfügen Sie über eigene leibliche Kinder?

Z: Ich habe 2 Söhne. Nachgefragt: Diese sind nicht aus einer früheren Ehe, aber aus einer früheren Partnerschaft.

RI: Verfügt die BF über eigene leibliche Kinder?

Z: Nein.

RI: Sie sind mit der BF seit XXXX verheiratet. Haben Sie beide jemals vor gemeinsam Kinder zu bekommen? Wenn ja, was ist geschehen?

Z: Geplant haben wir es eigentlich, aber nicht so genau. Durch unsere Situation konnten wir leider nie Kinder haben, da wir immer wieder getrennt waren. Außerdem seit 2016 war sie nicht legal in Ö, deswegen haben wir das nicht so richtig geplant Kinder zu bekommen.

RI: Sie haben nach eigenen Angaben die BF im Jahr 2007 kennengelernt und sind seit XXXX verheiratet. Wie viele Zeit haben Sie insgesamt mit der BF bis heute in einem gemeinsamen Haushalt gelebt?

Z: 3 Monate im Jahr 2009 und danach ab 2016 durchgehend. Dazwischen haben wir nicht zusammengelebt, weil wir getrennt gelebt haben. Ich habe sie einige Male in Ungarn besucht.

RI: Beschreiben Sie mir mit Ihren eigenen Worten den Grad der Integration des BF in Ö bzw. die Integrationsschritte, die der BF in Österreich bereits gesetzt hat.

Z: Sprachkurse hat sie gemacht. Darüber hinaus lebt sie in XXXX , sie liebt XXXX . Sie ist gerne in XXXX . Sprachkurse hat sie A1. mit Prüfungen gemacht, den B1 Kurs hat sie besucht. Nachgefragt: Wir verbringen die Zeit gemeinsam, wir gehen spazieren oder sind zuhause. Sie hat nur eine einzige Freundin bzw. Bekannte, sie telefonieren täglich miteinander. Diese Bekannte ist glaube ich auch eine russische Staatsbürgerin, ich persönlich habe noch nicht mit ihr geredet, aber ich bekomme mit, dass sie täglich miteinander telefonieren. Auch wenn ich nicht zuhause bin, unternehmen sie vielleicht gemeinsam etwas miteinander. Nachgefragt: Sie liebt Geschichte. Dadurch, dass XXXX so eine Altstadt hat, ist sie gerne im ersten Bezirk. Sie geht gerne ins Museum, wenn auch selten.

RI an RV: Haben Sie noch Fragen an den Zeugen?

RV: Wie soll es weitergehen? Was ist für die Zukunft geplant, für den Fall, dass der Status legalisiert wird?

Z: Mein einziger Wunsch ist, dass sie hierbleibt und wir unser Leben gemeinsam verbringen, weil ich sie sehr liebe. Ich kann mir nicht vorstellen ohne sie zu sein. Ich brauche ihre Unterstützung, ich bin nicht derjenige, der alleine leben kann. Sie ist intelligent, sehr handwerklich geschickt, besser als ich sogar.

RV: Wer führt den Haushalt?

Z: Mein Boss, Z zeigt auf die Saaltüre. Sie geht gerne einkaufen, sie spart beim Einkaufen. Wenn ich Zeit habe, gehen wir gemeinsam, aber 80% der Tätigkeiten übt sie aus.

RI an RV: Haben Sie noch Fragen?

RV: Nein.

RI: Wollen Sie noch eine Stellungnahme abgeben?

RV: Ich verweise auf die bisherigen Stellungnahmen.

Z bleibt im Saal. BF betritt den Saal.

RI: Das Protokoll wird Ihnen zur Durchsicht gegeben.

[…]“.

21. Nachdem das BVwG die belangte Behörde mit Schreiben vom 20.03.2026 um Übermittlung des aktuell gültigen Reisepasses der BF bzw. Ablichtungen jeder Seite des Passes ersuchte, langten am selben Tag Ablichtungen des aktuell gültigen Reisepasses der BF beim BVwG ein.

22. Mit Urkundenvorlage vom 26.03.2026 legte die Beschwerdeseite einen Ausweis und eine Bescheinigung in kyrillischer Schrift, ein Konvolut an Lohnunterlagen samt Bankanweisungen des AMS hinsichtlich des Gatten der BF und einen (nicht unterschriebenen) Dienstzettel hinsichtlich des Gatten der BF vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags der BF vom 02.10.2023, der für die BF eingebrachten Beschwerde vom 10.04.2024 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2024, der vom BF vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich, des AJ-Web und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2026 und am 20.03.2026, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die BF ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der russischen Volksgruppe und bekennt sich zum christlich orthodoxen Glauben. Ihre Identität steht fest. Sie spricht Russisch, Englisch, Türkisch und ein bisschen Deutsch. Die BF ist seit XXXX mit Herrn XXXX , geb. am XXXX , verheiratet. Nach der Eheschließung nahm sie den Familiennamen XXXX an. Die BF hat keine Kinder.

Die BF wurde am XXXX in der Stadt XXXX in der Russischen Föderation geboren. Ihr Geburtsname war XXXX . Die BF besuchte in XXXX ab 1984 für mindestens zwölf Jahre die Schule bzw. eine Sportschule. 1993 wurde ihr der Titel „Meisterin des Sports Russlands im Kunstturnen“ verliehen. Sie absolvierte für ein Jahr ein Studium zur Trainerin und Pädagogin für Sportgymnastik, welches sie jedoch nicht abschloss. Spätestens im Jahr 2001 zog die BF von XXXX nach Moskau. Sie hat in Moskau zwischen 2002/2003 bis 2006 als Managerin für einen Club für Billard, Disco und Bowling und zwischen 2008 und 2012 als Verkäuferin gearbeitet.

Die BF hielt sich mit einem vom 10.04.2006 bis 24.04.2006 gültigen österreichischen Schengenvisum vom 14.04.2006 bis zum 25.04.2006 in Österreich auf. Sie hielt sich mit einem vom 08.02.2009 bis zum 15.02.2009 gültigen tschechischen Schengenvisum vom 09.02.2009 bis zum 23.10.2009 in Österreich auf. Am XXXX heiratete sie in XXXX standesamtlich Herrn XXXX .

Die BF kehrte im Oktober 2009 in die Russische Föderation zurück und hielt sich dort bis 2011 in der Region Moskau auf. Im Jahr 2011 lebte sie für etwa drei Monate bei der Familie ihres Gatten in der Türkei. Danach lebte sie bis 2013 in Moskau. Zwischen 2011 und 2013 besuchte Herr XXXX die BF zweimal in Moskau und lernte dabei auch die Mutter der BF kennen.

Die BF reiste unter Verwendung eines von 28.03.2013 bis 27.03.2014 gültigen ungarischen Schengenvisums am 05.04.2013 in Lettland ein. Von 2013 bis 2016 lebte sie in XXXX in Ungarn.

Die BF war von 28.04.2009 bis 23.10.2009 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 18.08.2023 bis dato ist sie wieder mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Es kann nicht festgestellt werden, wo die BF zwischen 2016 und 2023 ihren Hauptwohnsitz hatte. Es ist nicht glaubhaft, dass sich die BF seit 2016 durchgehend in Österreich aufhält. Die BF lebt seit 18.08.2023 mit ihrem Gatten in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX , davor lebte sie mit ihm vom 28.04.2009 bis zum 23.10.2009 mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX .

In der Russischen Föderation in der Region Moskau lebt die Mutter der BF. Diese bezieht eine Pension und lebt in einer Mietwohnung. Die BF steht mit ihrer Mutter etwa ein bis zweimal pro Monat in Kontakt. Die BF steht zudem noch mit Freunden oder Bekannten aus ihrem Herkunftsstaat in Kontakt.

Die BF und Herr XXXX lernten sich 2007 in der Türkei kennen und sind seit 2009 ein Paar. Herr XXXX hat zwei Söhne aus einer vorigen Beziehung. Er wurde in der Türkei geboren und lebt seit zumindest 1993 durchgehend in Österreich und ist österreichischer Staatsbürger. Seine Eltern leben in der Türkei. Auch leben Geschwister von ihm in der Türkei. Die BF pflegt ein gutes Verhältnis zur in XXXX aufhältigen Schwester des Gatten der BF und deren Familie, sowie zur in der Türkei aufhältigen Familie des BF. Die BF ist aktives Mitglied einer Familien-WhatsApp-Gruppe in der auf Türkisch kommuniziert wird. Der Gatte der BF ist als Arbeiter beschäftigt und finanziert den Lebensunterhalt der BF in Österreich. Die BF kommuniziert mit ihrem Gatten auf Türkisch.

Die BF stellte am 02.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2024 wurde der Antrag der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 02.10.2023 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Gegen diesen Bescheid erhob die BF im vollen Umfang am 10.04.2024 Beschwerde.

Die BF verfügte nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich. Am 15.10.2010 beantragte die BF bei der Magistratsabteilung 35 einen Aufenthaltstitel. Diesem Antrag wurde nicht stattgegeben. Die BF war in Österreich nicht erwerbstätig. Sie verfügt über eine am 22.09.2023 ausgestellte Einstellungszusage als Küchenhilfe. Sie ist kein Mitglied in einem Verein oder einem Klub in Österreich und hat sich nicht ehrenamtlich betätigt. Die BF hat die Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 am 23.08.2023 bestanden. Sie hat Deutschkurse auf dem Niveau B1 besucht, aber keine Prüfung auf diesem Sprachniveau absolviert. Ansonsten ist sie im Bundesgebiet keiner Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen. Die BF hat eine Freundin mit der sie täglich telefoniert. Im Bundesgebiet leben nur der Gatte des BF, sowie ein Teil dessen Verwandtschaft und keine weiteren Familienmitglieder der BF. Die sozialen Kontakte der BF in Österreich beschränken sich auf ihren Gatten, dessen Schwester, samt deren Familie, sowie eine Freundin der BF.

Die BF ist gesund und arbeitsfähig. Sie leidet an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Sie befindet sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente.

Die BF ist persönlich unglaubwürdig.

Die BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat:

Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass in der Russischen Föderation das Leben der BF oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.

Es liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass die BF bei Rückkehr in die Russische Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Die BF liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung, sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Im Falle einer Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat droht dieser kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation:

1.3.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 17 vom 23.12.2025, wiedergegeben:

„[…]

Politische Lage

Letzte Änderung 2025-12-23 13:38

Gemäß Artikel 1 der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025). Gemäß der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):

Nikolaj Charitonow: 4,31 %

Wladislaw Dawankow: 3,85 %

Leonid Sluzkij: 3,20 %

Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „ Präsidentenwahl“fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („ Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nachdem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „ unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025).

Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent. Die Führung des Landes ist eng mit einflussreichen Wirtschaftsmagnaten verflochten, welche vom Schutz (Patronage) der Regierung profitieren und als Gegenleistung dafür ihre politische Loyalität bereitstellen sowie verschiedene Dienstleistungen anbieten (FH 2025a). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut der Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen haben es Putin ermöglicht, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren (FH 2025a; vgl. Verfassung RUSS 6.10.2022). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).

Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Verfassung RUSS 6.10.2022). Der Föderationsrat, dessen Mitglieder als Senatoren bezeichnet werden, besteht aus: je zwei Vertretern pro Region (Subjekt), welche von den Regionalparlamenten und den regionalen Exekutiven entsandt werden; den ehemaligen Staatspräsidenten; sowie höchstens 30 Vertretern der Russischen Föderation, welche vom Staatspräsidenten ernannt werden. Die Dauer der Amtsperiode ist je nach Senatorengattung unterschiedlich (FGBFR RUSS 13.7.2024). Der Föderationsrat vertritt Regionalinteressen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Staatspräsidenten. Die 450 Staatsduma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022), wobei eine Fünf-Prozent-Hürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. Baumann/Stykow 12.2.2025) sowie ein Grabenwahlsystem zur Anwendung kommen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Das bedeutet, dass je die Hälfte der Staatsduma-Mitglieder durch ein Verhältniswahlsystem (Parteilisten) sowie durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt werden (FH 2025a; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Staatsduma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und regierungsunabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Staatsdumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Regierungspartei Einiges Russland hat die Wahl nach offiziellen Angaben mit großem Vorsprung gewonnen (FH 24.2.2022). Sie verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien, welche allesamt als Kreml-treue „ System-Opposition“ bezeichnet werden, ist der Einzug ins Parlament gelungen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Diese „ systemische“ Opposition tritt mehr oder weniger kritisch gegenüber der Regierung und dem politischen System insgesamt auf, ist aber in das Regime integriert und Putin gegenüber loyal (Stykow/Baumann 29.9.2023).

Viele regimekritische Kandidaten sind hingegen von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Registrierungserfordernisse für neue politische Parteien gestalten sich unzulässig komplex (FH 2025a). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Das Justizministerium hat wiederholt die Registrierung von Oppositionsparteien verweigert. Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fingierten Straftaten und anderen Formen von Schikane konfrontiert, mit dem Ziel, ihre Teilnahme am politischen Prozess zu verhindern (FH 2025a). [Zur Oppositionspartei Jabloko siehe Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Staatsduma RUSS o.D.):

•Einiges Russland (Edinaja Rossija): 315 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)

•Kommunistische Partei (KPRF): 56 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)

•Sozialistische Partei „ Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)

•Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 22 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)

•Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew)

•Drei Staatsduma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.

•Elf Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Staatsduma RUSS o.D.).

Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „ Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Der Parteienwettbewerb findet nicht anhand ideologischer Konfliktlinien statt. Die primäre Unterscheidung zwischen Parteien besteht vielmehr darin, wie nahe sie dem Regime stehen (Stykow/Baumann 29.9.2023).

Gemäß Artikel 66 der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten (Regionen) in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Diese verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 24.9.2025). Die in mehreren Schritten implementierten Föderalismus- und Verwaltungsreformen mündeten in die administrative, politische und fiskalische Zentralisierung Russlands (Baumann/Stykow 12.2.2025). Putin sichert sich die Loyalität der Regionaloberhäupter (ISW 1.4.2025), deren politisches Überleben hängt von ihm ab (Baumann/Stykow 12.2.2025; vgl. PONARS Eurasia/Busygina/Filippov 12.1.2024). Der Staatspräsident kann Regionaloberhäupter frühzeitig entlassen, wenn er das Vertrauen in sie verliert (FGÖMS RUSS 31.7.2025).

Russland betreibt eine imperialistische Außenpolitik (Baumann/Stykow 12.2.2025). Die 2014 von Russland vollzogene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 24.9.2025). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „ Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „ Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „ Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „ Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „ Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „ Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „ Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).

Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vgl. UIUKU 19.3.2025). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben (UIUKU 20.10.2023). Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung sind auf Angriffe mit Explosivwaffen zurückzuführen, welche auch Wohngebäude, Spitäler, Schulen usw. beschädigen (HRW 16.1.2025b). Russische Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispielsweise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation, Umerziehung, Militarisierung und Zwangsadoption ukrainischer Kinder (YSPH 16.9.2025). Gemäß OHCHR wurden mehr als 150 Zivilisten im Schnellverfahren in von russischen Streitkräften kontrollierten Gebieten hingerichtet (OHCHR 31.12.2024). Von russischen Behörden werden Folter und erzwungenes Verschwindenlassen als weitverbreitete und systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung angewandt (UIUKU 19.3.2025). Ukrainische Kriegsgefangene berichten über weitverbreitete Anwendung von Folter zur Gewinnung von Geständnissen und Zeugenaussagen (OHCHR 12.12.2023). In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden viele inhaftierte Zivilisten gefoltert und misshandelt. Grundlegende Freiheiten werden missachtet (OHCHR 31.12.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 hat der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands, Marija Lwowa-Belowa, erlassen. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen sind in der Ukraine seit Februar 2022 in etwa 14.500 Zivilisten getötet und 38.500 verletzt worden (OHCHR 12.11.2025).

[…]

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 21.10.2025). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 17.9.2025). Es gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 10.12.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 7.11.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 25.11.2025). Die russische Ölinfrastruktur ist regelmäßiges Ziel ukrainischer Angriffe (ISW 17.12.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 25.11.2025).

Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und haben Teile davon besetzt (ISW 7.8.2024). Die Ukraine hat dort später mehr und mehr Gebiete wieder an Russland verloren (ACLED 3.4.2025). Auf der folgenden Karte ist unter anderem die aktuelle Lage in Kursk zu sehen. Die dunkelblau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die rot markierten Teile veranschaulichen, inwieweit die Rückeroberung russischen Territoriums durch Russland gelungen ist (ISW 16.12.2025):

Region Kursk (aktueller Stand infolge der Ukraine-Offensive)

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Quelle 1: ISW 16.12.2025

In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 21.10.2025). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere Menschen verletzt worden sind. Zum Terroranschlag bekannte sich der „ Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „ Islamischen Staats“. Dennoch haben die russischen Behörden versucht, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 21.10.2025). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 25.11.2025). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2025), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 16. von insgesamt 100 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf hohem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2025).

Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED 8.12.2025).

Sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands (Zeitraum November 2025)

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Quelle 2: ACLED 8.12.2025

[…]

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2025-12-23 13:36

Gemäß der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichte auf föderaler Ebene werden vom Staatspräsidenten ernannt. Dieser initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte (Regionen) werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom Staatspräsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben. Gemäß der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungsverbot (Verfassung RUSS 6.10.2022).

Die Rechtsstaatlichkeit wird von Russlands politischer Führung oft untergraben (BS 2022; vgl. Stykow/Baumann 29.9.2023), um die Stabilität des politischen Systems aufrechtzuerhalten (BS 2022). Gemäß dem Rechtsstaatlichkeitsindex des World Justice Project nimmt Russland aktuell den 119. Rang von insgesamt 143 Ländern/Rängen ein und befindet sich zwischen Nigeria und der Türkei (WJP 2025). Das Justizwesen ist nicht unabhängig (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, FH 2025a, Golosov 2024) und wird von der Exekutive manipuliert und kontrolliert (BS 2024; vgl. Golosov 2024). Der Justiz mangelt es an Transparenz (FH 11.4.2024). Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genügend Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 1.10.2025). Richter des Verfassungsgerichtshofes dürfen ihre abweichenden Meinungen nicht öffentlich machen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FVGVFGH RUSS 31.7.2023). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet grundsätzlich nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch selektive Strafverfolgung, die politisch oder auch durch wirtschaftliche Interessen motiviert sein kann (AA 2.8.2024). Politisch motivierte Strafverfolgung nimmt zu (UNHRC 15.9.2025). Das Justizwesen ist von Korruption befallen (BS 2024). Inhaftierte sind vor Schwierigkeiten gestellt, eine adäquate Verteidigung zu erhalten (USDOS 12.8.2025). Es existieren Fälle von Menschenrechtsanwälten, welche strafrechtlich verfolgt und aus politischen Gründen verurteilt wurden (EEAS 22.5.2025). Rechtsanwälten, die politisch sensible Fälle verteidigen, wird regelmäßig der Zugang zu ihren Mandanten verwehrt (FH 2025a). Anwälte sind zusehends strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (EUAA 12.2025).

Schutzmaßnahmen gegen willkürliche Verhaftung und andere Garantien zur Durchführung ordnungsgemäßer Verfahren werden regelmäßig verletzt (FH 2025a). Die in willkürliche Verhaftungen involvierten Behörden kommen straffrei davon. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen Inhaftierte die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung gerichtlich überprüfen lassen, jedoch schließen sich Richter wegen der mangelnden Unabhängigkeit des Justizsystems für gewöhnlich der Ansicht des Ermittlers an und weisen Beschwerden Angeklagter ab (USDOS 12.8.2025). Für Angeklagte gilt laut Artikel 49 der Verfassung die Unschuldsvermutung (Verfassung RUSS 6.10.2022) sowie das Recht auf ein faires, zeitnahes und öffentliches Gerichtsverfahren. Diese Rechte werden nicht immer respektiert (USDOS 22.4.2024). Immer mehr Gerichtsverfahren finden hinter verschlossenen Türen statt (UNHRC 15.9.2025). Viele politisch motivierte Gerichtsverfahren werden in absentia geführt [Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 12.2025). In Ermittlungsverfahren und vor Gericht kann nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertraut werden (AA 2.8.2024; vgl. EEAS 22.5.2025, AI 29.4.2025). Gerichtsverfahren enden sehr selten mit Freisprüchen (USDOS 22.4.2024).

Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (CoE 16.3.2022). Einen Tag zuvor hatte gemäß Angaben des russischen Außenministeriums dieses den Europarat über den gewünschten Austritt Russlands aus dem Europarat benachrichtigt (Außenministerium RUSS 4.2025). Russland war dem Europarat 1996 beigetreten (CoE 16.3.2022). Seit 16.9.2022 ist Russland keine Vertragspartei der vom Europarat geschaffenen Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mehr (CoE 16.9.2022; vgl. CoE o.D.a). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellt die Einhaltung der EMRK sicher. Bürger können sich nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe mit Beschwerden direkt an ihn wenden (CoE o.D.b). Seit 16.9.2022 haben russische Bürger kein Recht mehr auf Anrufung des EGMR (SWP/Fischer 19.4.2022). Dieser ist weiterhin für die Bearbeitung der bis 16.9.2022 eingereichten Beschwerden gegen Russland zuständig. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Umsetzung der Urteile (CoE 16.9.2022). Gemäß einer von der Russischen Föderation verabschiedeten Gesetzesänderung vom Juni 2022 unterliegen Beschlüsse des EGMR, welche nach dem 15.3.2022 in Kraft traten, aber nicht mehr der Vollstreckung in der Russischen Föderation (FGÄSPGB RUSS 11.6.2022). Vor dem EGMR waren mit Stand 31.10.2025 7.800 Beschwerden gegen Russland anhängig (ECHR 31.10.2025).

[…]

Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2025-12-23 13:36

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde (Rosgwardija) sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der Inlandsgeheimdienst FSB genießt sehr weitreichende Zuständigkeiten und Befugnisse (AA 2.8.2024). Er ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptions- sowie Verbrechensbekämpfung befasst (FGFSB RUSS 1.4.2025). In manchen Fällen ist der FSB zur Befehligung von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Bereich der Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (USDOS 12.12.2024). Neben dem Inlandsgeheimdienst gibt es auch einen Auslandsgeheimdienst (SWR RUSS o.D.). Die Polizei gehört zum Innenministerium (FGP RUSS 28.11.2025; vgl. Innenministerium RUSS o.D.) und ist für die Kriminalitätsbekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuständig (FGP RUSS 28.11.2025). Bei der Polizei herrscht ein beträchtlicher Personalmangel (MoD@DefenceHQ 30.3.2025; vgl. RAD/Haven 20.1.2025): Gemäß Berichten hat im März 2025 der Innenminister von 172.000 offenen Stellen im Innenministerium gesprochen. Infolgedessen haben einige russische Zivilpersonen bewaffnete Selbstverteidigungseinheiten gebildet (MoD@DefenceHQ 30.3.2025). Die dem Staatspräsidenten direkt unterstellte Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung und ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich (FGNG RUSS 31.7.2025). Die Nationalgarde hat breite Zuständigkeiten, die von Territorial- und Staatsverteidigung in Kooperation mit dem FSB über Objektschutz bis hin zu Terror- und Extremismus-Abwehr reichen (AA 2.8.2024; vgl. FGNG RUSS 31.7.2025).

Die vielen Sicherheitsbehörden dienen der engmaschigen Kontrolle der Gesellschaft und der Verhinderung von Regimeumbrüchen (FH 2025a). Gemäß zahlreichen Berichten ist Sicherheitspersonal an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (USDOS 12.8.2025). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2025a; vgl. OMCT 2025). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Migranten und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 2.8.2024). Die Sicherheitsbehörden unterliegen keiner öffentlichen Aufsicht und externen Kontrolle und verfügen über große Macht und Einfluss (Szakonyi 2024).

Personen dürfen gemäß Artikel 22 der Verfassung für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne richterliche Genehmigung festgehalten werden (Verfassung RUSS 6.10.2022) - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete sind von der Polizei über ihre Rechte aufzuklären, und die Polizei hat die Gründe für die Festnahme zu dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung die Ausdehnung der Inhaftierungsdauer. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 12.8.2025).

Tschetschenien

Rechtswidrige Handlungen tschetschenischer Sicherheitskräfte, welche für Entführungen von Personen in ganz Russland verantwortlich sind, bleiben straffrei (Conversation 9.11.2023). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik, Ramsan Kadyrow, gilt (ÖB Moskau 1.10.2025), bestehen gemäß einer Information aus dem Jahr 2022 aus (Oryx 23.11.2022):

•dem 141. motorisierten Spezialregiment „A. Ch. Kadyrow“

•dem 249. motorisierten Spezialbataillon „ Süden“

•der Schnellen Sondereingriffseinheit „Achmat“ (SOBR)

•der Mobilen Einheit für Sonderaufgaben „Achmat-Grosnyj“ (OMON)

•dem Polizeiregiment für Sonderaufgaben „A. A. Kadyrow“ (PPSN) und

•uniformierten Polizeitruppen.

Bewaffnete Kräfte in Tschetschenien sind dem Republiksoberhaupt Kadyrow persönlich untergeben. Die sogenannten Kadyrowzy stellen [im engeren Sinn dieses Begriffs; Anm. der Staatendokumentation] eine paramilitärische Einheit bzw. eine Privatarmee dar. Diese ist formal ein Teil des Innenministeriums sowie der Nationalgarde und dient dazu, Opponenten innerhalb Tschetscheniens zu unterdrücken und Kadyrows Gegner außerhalb Tschetscheniens zu eliminieren (Conversation 9.11.2023). Die Kadyrowzy stellen die gegenüber den tschetschenischen Behörden loyalste Bevölkerungsgruppe dar (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA 16.12.2022a). Die Kadyrowzy kommen im russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine zum Einsatz (KK 15.8.2024; vgl. Conversation 9.11.2023). Mittlerweile umschließt der Begriff Kadyrowzy auch Bewohner anderer russischer Regionen, die ihre Ausbildung in der tschetschenischen Stadt Gudermes durchlaufen, um als Söldner an die Front geschickt zu werden (KR 7.9.2022; vgl. KR 22.1.2024).

Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Kadyrow zuzurechnende Sicherheitskräfte sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Es wird von Einzelfällen berichtet, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von Angehörigen sexueller Minderheiten, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt worden sind (AA 2.8.2024).

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Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung 2025-12-23 13:36

Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind auf Basis der Verfassung der Russischen Föderation (Artikel 21) verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert (UNTC 20.11.2025a). Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (UNTC 20.11.2025b). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß dem Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von bis zu drei Jahren, Zwangsarbeit von bis zu drei Jahren oder Freiheitsentzug von bis zu drei Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen oder mit besonderer Grausamkeit begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person oder wird die Tat zum Beispiel aus politischen, ideologischen oder religiösen Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge. Die Anwendung von Folter im Rahmen der Überschreitung von Amtsbefugnissen kann zu Freiheitsentzug von 4 - 15 Jahren führen (StGB RUSS 17.11.2025).

Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe polizeilicher Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut (ÖB Moskau 1.10.2025). Folter und andere Misshandlungen in Gewahrsam sind weit verbreitet. Die dafür Verantwortlichen gehen meist straflos aus (AI 29.4.2025). Foltervorwürfe werden nicht effektiv untersucht (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß Berichten kommt es vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle in Gefängnissen berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 22.4.2024). Der Umstand, dass Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für zum Teil schwere Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingt Sicherheitspersonal Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen. Nur gelegentlich werden die Täter von den Behörden dafür zur Rechenschaft gezogen (USDOS 12.8.2025). Das Problem der Folter und Erniedrigungen hat systemischen Charakter (Gulagu o.D.; vgl. UNGA 11.10.2024, UNHRC 15.9.2025) und ist weitverbreitet (OMCT 2025). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist kürzer geworden (früher fünf bis sechs Jahre), Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 2.8.2024). Fälle von Folter werden häufig als geringfügige Vergehen eingestuft, was in milde Urteile mündet. Rehabilitationsleistungen für Folteropfer sind praktisch nicht existent, und es mangelt an umfassender medizinischer, psychologischer oder sozialer Unterstützung (OMCT 2025). Es gibt keine verlässlichen Statistiken zu Folter und Misshandlungen (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. OMCT 2025). Auch ein nationaler Präventionsmechanismus fehlt (OMCT 2025).

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Korruption

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Im Jahr 2006 hat Russland das UN-Übereinkommen gegen Korruption ratifiziert (UNTC 6.11.2025b). 2012 trat Russland der OECD-Konvention gegen Bestechung bei (OECD o.D.). Eine gesetzliche Grundlage stellt das Föderale Gesetz „ Über die Korruptionsbekämpfung“dar (FGKB RUSS 28.12.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben wird Behördenkorruption strafrechtlich verfolgt (USDOS 22.4.2024), jedoch werden die gesetzlichen Vorschriften von der Regierung im Allgemeinen nicht wirksam umgesetzt (USDOS 22.4.2024; vgl. Holmes 2023). Das Strafgesetzbuch sieht im Falle der Bestechung oder Bestechlichkeit eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren vor (StGB RUSS 17.11.2025). Ein Mangel an Rechenschaftspflicht ermöglicht es öffentlich Bediensteten, ungestraft Straftaten zu begehen (FH 2025a). Korruption ist in Russland weitverbreitet (TI 4.3.2022; vgl. FH 2025a, Intersections.EEJSP/Makarova 2024, Holmes 2023) und behindert demokratische Reformen sowie die wirtschaftliche Entwicklung des Landes (Intersections.EEJSP/Makarova 2024). Von Korruption sind die Exekutive, Legislative und das Justizwesen auf allen Ebenen betroffen. Behördenkorruption grassiert in zahlreichen Bereichen, darunter im Bildungs-, Gesundheits- und Wohnungswesen, Militär, Handel und im Bereich der sozialen Fürsorge. Zu den Formen von Korruption zählen Bestechung öffentlich Bediensteter, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl öffentlichen Eigentums, Bestechungsgelder im Beschaffungswesen, Erpressung sowie die missbräuchliche Verwendung der beruflichen Position, um sich persönlich zu bereichern (USDOS 22.4.2024). Experten bezeichnen das politische System als Kleptokratie (FH 2025a; vgl. TI 4.3.2022, RAD/Marandici 16.4.2025). Dies bedeutet, dass das öffentliche Vermögen von den regierenden Eliten geplündert wird (FH 2025a). Fälle von Korruption innerhalb der politischen Elite werden oft zur Beilegung von Machtkämpfen und politischen Auseinandersetzungen benutzt (BS 2024). Die Verpflichtung von Abgeordneten und öffentlich Bediensteten zur Offenlegung von Vermögen und Einkommen wurde ausgesetzt (Stykow/Baumann 29.9.2023). Gemäß einem präsidentiellen Erlass aus dem Jahr 2022 sind im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg unter anderem Militärbedienstete sowie Mitarbeiter des Innenressorts von Verpflichtungen zur Vermögensoffenlegung ausgenommen (EPAKR RUSS 29.12.2022). Die Veröffentlichung von Behördendaten wurde eingeschränkt, und die Berichtspflichten für Banken und diverse Unternehmen wurden gelockert. Auf diese Art und Weise bietet die Regierung Gelegenheiten für illegale Bereicherung, um die Loyalität der Eliten zu belohnen (Stykow/Baumann 29.9.2023).

Medien und NGOs werden systematisch daran gehindert, Korruptionsfälle und Themen in Bezug auf öffentliche Integrität anzusprechen (BS 2024; vgl. Intersections.EEJSP/Makarova 2024). Alexej Nawalnyj gründete im Jahr 2011 eine Antikorruptionsstiftung (FBK) (FBK o.D.). Diese wurde 2021 als extremistische Organisation eingestuft und von den Behörden aufgelöst (EUAA 16.12.2022b; vgl. DW 9.6.2021). Alexej Nawalnyj wäre im August 2020 beinahe einem Mordanschlag zum Opfer gefallen, war dann ab Jänner 2021 inhaftiert (SWP/Fischer 19.4.2022) und ist schließlich 2024 in der Haft verstorben (BBC 16.2.2024).

Gemäß dem Korruptionswahrnehmungsindex 2024 von Transparency International wird die Russische Föderation mit 22 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Im Jahr davor lag Russland bei 26 Punkten. Das Land nimmt aktuell den Rang 154 von 180 untersuchten Staaten/Regionen ein und liegt gleichauf mit Aserbaidschan, Honduras und dem Libanon (TI 2024).

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NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Der Druck auf die kritische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren durch umfangreiche Verschärfungen und Ausweitungen der Gesetzgebung sowie deren breite Anwendung weiter verstärkt worden (AA 2.8.2024; vgl. SWP/Fischer 19.4.2022, BS 2024, FH 11.4.2024, FA 25.3.2024, AI 29.4.2025, Gilbert 2023). Die Behörden konfrontieren Menschenrechtsverteidiger und Bürgeraktivisten mit politisch motivierten, strafrechtlichen Anklagen (UNHRC 15.9.2025). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert oder wurden aufgelöst (UNHRCOM 1.12.2022). Kritische NGOs geraten seit längerer Zeit unter Druck (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Regierung geht unnachsichtig gegen NGOs vor, insbesondere gegen Organisationen, welche sich mit Menschenrechten und politischen Themen beschäftigen (FH 2025a). Die Regierung stellt die primäre Finanzierungsquelle für den gemeinnützigen Bereich dar (FH 11.4.2024; vgl. Russland-Analysen/B. 23.5.2025) und zähmt zivilgesellschaftliche Organisationen durch staatliche/präsidentielle Subventionen (FH 20.4.2022). Gemeinnützige NGOs werden staatlich vom „ Fonds für präsidentielle Subventionen“ unterstützt (FPS o.D.).

Personen oder Vereinigungen, welche ausländische Unterstützung erhalten oder in irgendeiner anderen Form unter ausländischem Einfluss stehen und politische oder bestimmte andere Tätigkeiten ausüben, können gemäß den gesetzlichen Vorgaben als „ ausländische Agenten“eingestuft werden (FGÜP RUSS 21.4.2025). Die Kriterien sind im Gesetz bewusst vage gehalten, um den Behörden einen weiten Zugriff auf alle Organisationen zu ermöglichen, die in den Bereichen Medien, Bildung, Kultur, Ökologie und Menschenrechte tätig sind (BAMF 27.3.2023). Personen, die als „ ausländische Agenten“ tätig zu sein beabsichtigen, sind verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Tätigkeiten einen Antrag auf Eintragung in ein Register zu stellen. Die Entscheidung der Behörde über die Aufnahme ins Register kann gerichtlich angefochten werden (FGÜP RUSS 21.4.2025). Mit der Eintragung als „ ausländischer Agent“ gehen umfassende Kennzeichnungs‐ und Berichtspflichten sowie zahlreiche Einschränkungen einher (ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß § 330.1. des Strafgesetzbuchs drohen bei Verstößen gegen diese Verpflichtungen unter anderem Geld- oder Haftstrafen von bis zu fünf Jahren (StGB RUSS 17.11.2025; vgl. EUAA 16.12.2022b). Mit Stand 28.11.2025 zählte das staatliche Register 1.121 natürliche und juristische Personen, die als sogenannte ausländische Agenten klassifiziert sind (Kommersant 28.11.2025). Die Gesetzgebung erlaubt dem Generalstaatsanwalt, ausländische oder internationale Organisationen als „ unerwünscht“ zu verbieten, wenn sie die Verfassungsordnung, Verteidigungsfähigkeit oder Staatssicherheit Russlands bedrohen. Ausländische oder internationale Organisationen werden auch dann als „ unerwünscht“ eingestuft, wenn sie mit „ unerwünschten“ Organisationen im Zusammenhang stehen (FGPRPV RUSS 28.12.2024). Wer für eine sogenannte unerwünschte Organisation tätig ist oder die Tätigkeit einer solchen Organisation organisiert, kann gemäß § 284.1 des Strafgesetzbuches mit mehrjährigem Freiheitsentzug bestraft werden (StGB RUSS 17.11.2025). Beispiele für sogenannte unerwünschte Organisationen sind die Central European University (CEU 27.10.2023; vgl. Wedomosti 1.11.2023), das Institut für die Wissenschaften vom Menschen (IWM) (Generalstaatsanwaltschaft RUSS 21.5.2025), Greenpeace (Greenpeace 1.6.2023), Transparency International (TI 30.1.2024), die Heinrich-Böll-Stiftung (Böll 22.3.2024) und Bellingcat (Bellingcat 15.7.2022). Die Gesetzgebung zu „ ausländischen Agenten“ und „ unerwünschten Organisationen“ wird immer extensiver angewendet (EEAS 29.5.2024; vgl. HRW 16.1.2025a). Die strafrechtliche Verfolgung „ ausländischer Agenten“ wurde intensiviert (OVD-Info 17.12.2024). Behörden nutzen die bestehende Gesetzgebung, um Meinungsvielfalt zu unterdrücken und Regimegegner zu stigmatisieren (EEAS 22.5.2025).

Im Jänner 2023 wurde die 1976 gegründete Menschenrechtsorganisation „ Moskauer Helsinki-Gruppe“ per Gerichtsbeschluss aufgelöst (AI 26.1.2023; vgl. MHG 25.1.2023). Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, wurde auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aus dem Jahr 2021 aufgelöst (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Memorial o.D.a, Stykow/Baumann 29.9.2023). Im April 2022 wurde die NGO Sfera, welche sich für Rechte sexueller Minderheiten eingesetzt hat, gerichtlich aufgelöst (EUAA 16.12.2022b). Im selben Monat verweigerten Behörden die Registrierung mehrerer ausländischer NGOs, darunter Amnesty International und Human Rights Watch (HRW 12.1.2023).

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Wehrdienst und Rekrutierungen

Überblick über die Armee

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der 17. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b). Gemäß § 22 des föderalen Gesetzes „ Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 4.11.2025). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 4.11.2025). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.10.2025). Seit 2022 wurde die folgende Anzahl von Wehrpflichtigen zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022; vgl. EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023, EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023, EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024, EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024, EPEMD10-12/25 RUSS 29.9.2025, EPEMD4-7/25 RUSS 31.3.2025):

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Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Russische Militäreinheiten setzen sich aus Grundwehrdienern verschiedener Regionen zusammen (DIS/Migrationsverket 3.2025). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025).

Es existieren folgende Tauglichkeitskategorien (FGWW RUSS 4.11.2025):

A [A]: tauglich

Б [B]: tauglich mit geringfügigen Einschränkungen

В [W]: eingeschränkt tauglich

Г [G]: vorübergehend untauglich

Д [D]: untauglich

Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Aufenthaltsorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich (VStGB RUSS 4.11.2025). Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 23.7.2025). 40

Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vgl. BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vgl. FGMB RUSS 23.3.2024). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte, vor allem staatliche, berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. VMR RUSS o.D.c).

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, welche wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Folgende Staatsbürger dürfen den Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft worden ist (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehende; Familien mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende usw. (FGWW RUSS 4.11.2025).

Die Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 1.10.2025). Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 1.10.2025). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anm. der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 4.11.2025). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023). [Eine Auflistung der in Bezug auf Frauen militärisch relevanten beruflichen Spezialisierungen findet sich in einem Regierungsbeschluss auf folgender Webseite: https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_64215/; Anm. der Staatendokumentation.]

Gemäß § 31 des föderalen Gesetzes „ Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 4.11.2025). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Onlineportal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.a). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 9.10.2023) und ist aus dem Ausland heraus derzeit offenbar auf zwei Arten möglich: (a) Onlinebanking mittels Bankkonto in Russland sowie (b) Registrierung durch eine russische Telefonnummer. Für eine Registrierung durch Onlinebanking muss bereits ein Bankkonto (einschließlich Onlinebanking) in der Russischen Föderation vorhanden sein. Potenzielle weitere Registrierungsschritte konnten nicht erhoben werden. Eine Registrierung scheint nur mit staatsnahen Banken möglich zu sein. Die Registrierung durch eine russische Telefonnummer erfordert offenbar die Eingabe des Namens, eine russische Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Der Zugriff auf ein schon bestehendes gosuslugi.ru-Konto (unter Verwendung eines russischen VPNs) ist möglich (VB Moskau 10.2.2025). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 4.11.2025). Wenn gemäß § 27 des föderalen Vollstreckungsgesetzes der Zusteller des Einberufungsbefehls, einer Vorladung oder einer etwaigen anderen Mitteilung den Adressaten an dessen Wohnort nicht antrifft, wird das Schriftstück einem volljährigen Familienmitglied, welches mit dem Adressaten zusammenlebt und mit der Aushändigung einverstanden ist, ausgehändigt. Damit gilt das Schriftstück als zugestellt (FGVS RUSS 31.7.2025). Hingegen argumentieren manche russische Rechtsanwälte, dass die Zustellung von Einberufungsbefehlen an Familienmitglieder rechtswidrig ist (DIS/Migrationsverket 3.2025). Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 4.11.2025). Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft (FGWW RUSS 4.11.2025; vgl. ÖB Moskau 13.11.2024). Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 4.11.2025). Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich zugänglich (Webseite: https://реестрповесток.рф) (ÖB Moskau 13.11.2024; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im „ Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen“ erforderlich (ÖB Moskau 13.11.2024) [zum System der Identifizierungen und Autorisierungen siehe Webseite https://esia-gosuslugiru.ru/; Anm. der Staatendokumentation]. Das Einberufungsbefehlsregister enthält Informationen über die Militärregistrierung, persönliche und Reisepassdaten, individuelle Versicherungskontonummern, persönliche Steuerzahler-ID-Nummern, Staatsbürgerschaft sowie Informationen zu (Aus-)Bildung, beruflichen Tätigkeiten und Gesundheitsstatus (ISW 14.5.2025). Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige (ÖB Moskau 13.11.2024).

Vom Einberufungsbefehlsregister ist das sogenannte einheitliche Wehrdienstregister (edinyj reestr woinskogo utscheta) zu unterscheiden, welches mehrere personenbezogene Daten Wehrpflichtiger enthält. Auf dieses haben nur bestimmte Behörden Zugriff, darunter das Verteidigungsministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) und der Auslandsnachrichtendienst (SWR) (ÖB Moskau 1.10.2025). Im Februar 2025 wurde mit Bezug auf eine Moskauer Gerichtsentscheidung bekannt, dass das 2023 verkündete Wehrdienstregister mit den elektronischen Einberufungsbefehlen nun funktionsfähig bzw. operativ ist (Moscow Times 13.2.2025). Die beiden elektronischen Register gelten landesweit, und die darin enthaltenen Informationen erreichen sofort den Grenzwachdienst des FSB, sobald ein Einberufungsbefehl verschickt wird (DIS/Migrationsverket 3.2025).

Im Militärregister aufscheinende Staatsbürger erhalten eine Bescheinigung, auch in elektronischer Form (provisorisches Militärbuch) (FGWW RUSS 4.11.2025). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Ausstellung eines Militärbuchs (woennyj bilet) erfolgt per Antrag. Das Militärbuch erhält man beim örtlichen Militärkommissariat (Armyhelp 2.10.2025). Es wird nicht zugestellt, sondern muss abgeholt werden. Meist werden Militärbücher zur Vorlage an einen Arbeitgeber benötigt (VB Moskau 15.9.2023). Hat eine Person den Militärdienst ohne gesetzlichen Grund nicht abgeleistet und wurde dies durch ein Gutachten der Einberufungskommission festgestellt, so erhält sie kein Militärbuch, sondern nur eine Bescheinigung (ÖB Moskau 27.8.2024).

Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 22.4.2024; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukrainekrieg ziehen zu müssen (WG 30.10.2023). Auch in den russischen Militäreinheiten in der Ukraine ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu „ kaufen“ (NGE 28.11.2023). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Ein Problem ist hier die sogenannte Dedowschtschina („ Herrschaft der Großväter“). Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen von Rekruten durch dienstältere Mannschaften (AA 2.8.2024). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 1.10.2025). In der Armee herrscht eine brutale Disziplinierung (MoD@DefenceHQ 30.6.2025). Immer wieder wird über russische Kommandanten berichtet, die im Rahmen der Ukraine-Invasion ihren Untergebenen Verletzungen zufügen, sie töten oder ungerechtfertigt inhaftieren. Behördenvertreter zeigen kein großes Engagement, gegen systemische Gewalt im Militär vorzugehen (ISW 2.4.2025). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 17.11.2025). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Wehrstraftaten sind ebenso wie andere (zivile) Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 2.8.2024).

Laut Artikel 87 der Verfassung ist der Staatspräsident Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 16.9.2024 wurde die Armee auf einen Personalstand von 2.389.130 Bediensteten aufgestockt, davon 1.500.000 bewaffnete Kräfte (EPPS RUSS24 16.9.2024). Die genauen Zahlen über die Stärke und Neuaufstellungen der Armee sind schwer zugänglich (BAMF 7.8.2023). Im Jahr 2024 betrugen die Militärausgaben 7,1 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI 2025). Die Militarisierung der Gesellschaft schreitet rasch voran (ÖMZ/Goiser/Riemer 1.2024).

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Mobilisierung

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Teilmobilisierung

Am 21.9.2022 hat ein Erlass von Präsident Putin eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation verkündet, demzufolge Mobilisierte denselben Status wie Vertragssoldaten der Streitkräfte genießen und auch hinsichtlich der Entlohnung gleichgestellt sind. Verträge der Vertragssoldaten behalten bis zum Abschluss der Teilmobilmachung ihre Gültigkeit. Während des Zeitraums der Teilmobilmachung dürfen gemäß dem präsidentiellen Erlass vom 21.9.2022 die Dienstverhältnisse des militärischen Vertragspersonals sowie mobilisierter Personen nur aus folgenden Gründen aufgelöst werden (EPVT RUSS 21.9.2022):

•aus Altersgründen - nach Erreichen der Altersgrenze

•aus gesundheitlichen Gründen

•im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Gerichtsurteils über Verhängung einer Freiheitsstrafe (EPVT RUSS 21.9.2022)

Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis „ für den Dienstgebrauch“ (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anm. der Staatendokumentation.] Im Rahmen eines Fernsehinterviews hat der Verteidigungsminister am 21.9.2022 konkretisiert, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vgl. EUAA 16.12.2022a).

Der Reserve angehörende Personen werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt, für welche jeweils unterschiedliche Altersgrenzen gelten (FGWW RUSS 4.11.2025) [zu den Reservisten-Kategorien sowie zur gesetzlichen Definition für den Reservistenbegriff siehe Kapitel Anhang / Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen]. Im Falle einer Mobilisierung werden zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen (RIA Nowosti 19.10.2022). Die ab September 2022 in Russland durchgeführte Teilmobilisierung betraf in erster Linie Reservisten der Kategorie 1 (TASS 21.9.2022). Gemäß der regierungsunabhängigen russischen Zeitung Nowaja gaseta, welche sich auf eine Quelle innerhalb der Präsidialverwaltung beruft, erlaubt der geheim gehaltene Punkt 7 des Erlasses vom 21.9.2022 dem Verteidigungsministerium eine Mobilisierung von bis zu einer Million Personen (NGE 22.9.2022). Den Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation wird vom Erlass die Einberufung der zu Mobilisierenden auferlegt (EPVT RUSS 21.9.2022).

Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022). § 18 des föderalen Mobilisierungsgesetzes gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren und Staatsduma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 23.3.2024). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung sind diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen gefolgt, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definiert haben (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals sind die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert worden. Dies hat zur landesweit uneinheitlichen Anwendung von Mobilisierungskriterien durch die Rekrutierungsstellen geführt (EUAA 16.12.2022a). Gemäß weitverbreiteten Berichten sind Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt worden (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vgl. UN News 27.9.2022a). Söhne der russischen Elite haben Berichten zufolge hohe Bestechungssummen bezahlt, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9.2022). Der Kreml hat Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung eingeräumt (Kommersant 26.9.2022).

Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet (TASS 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (Jabloko 17.1.2023). Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, hat dies bestätigt (ISW 20.1.2023). [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag hat die Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung veröffentlicht; Anm. der Staatendokumentation.]

Die Mobilmachung hat in Russland zu Protesten und Festnahmen (UN News 27.9.2022a) sowie zu einer Ausreisebewegung geführt. Im Zuge der Teilmobilmachung haben mindestens 700.000 Bewohner Russlands ihr Land verlassen (ISW 23.12.2023). Manche Personen, die während der Mobilisierung die Flucht versucht haben, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle aushändigt hat (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024).

Bei Gerichten eingebrachte Beschwerden gegen Mobilisierungsentscheidungen entfalten keine aufschiebende Wirkung (EUAA 16.12.2022a).

Verdeckte Mobilisierung

Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die Behörden von einer Teilmobilmachung (ISW 23.12.2023) zu einer bislang andauernden sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen (ISW 23.12.2023; vgl. ISW 23.11.2024). Unter diesen Begriff fallen die Rekrutierung Freiwilliger sowie Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger (ISW 23.12.2023). Die Rekrutierung Freiwilliger erfolgt nicht selten durch die Ausnutzung von Machtgefällen, durch Täuschung und Zwang (SWP/Klein 7.6.2024). Lokale Behörden führen umfassende Werbekampagnen für den Vertragsdienst in der Armee. Beispielsweise wenden sich Rekrutierungsstellen direkt telefonisch an die Zielgruppen. Zudem finden sich Plakate in verschiedenen Städten, Werbung auf Social-Media-Plattformen usw. (EUAA 3.10.2023; vgl. EBCO 5.6.2025). In Bezug auf Rekrutierungsbüros in Moskau können Zwangsmaßnahmen nicht bestätigt werden und werden dem Vernehmen nach nicht durchgeführt. Es sind keinerlei Berichte bzw. Behauptungen evident, dass Personen zu einer Unterschrift gezwungen werden (ÖB Moskau 11.2.2025). Verschiedene Anreize werden geschaffen, um Freiwillige als Kämpfer für den Ukrainekrieg zu gewinnen (RIA Nowosti 20.11.2023). Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander (NGE 3.8.2023; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025) und werben Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten an (NGE 3.8.2023; vgl. ISW 13.8.2025). Die angebotenen Geldbeträge zur Unterzeichnung eines Militärvertrags variieren regional (DIS/Migrationsverket 3.2025; vgl. Russland-Analysen/Kluge 27.2.2025). Seit Kriegsbeginn ist der Militärdienst immer lukrativer geworden (MoD@DefenceHQ 29.8.2023). Gemäß einem behördeninternen Dokument sind Regionalbehörden angehalten, unter anderem folgende Personen als Vertragssoldaten für den Ukrainekrieg zu gewinnen: Migranten, zahlungsunfähige Personen, Erwerbslose und andere vulnerable Bevölkerungsschichten (WG 2.11.2023).

Das Verteidigungsministerium rekrutiert Strafgefangene (EUAA 12.2025). Für diese gelten an der Front dieselben Bedingungen wie für Vertragssoldaten. Der Kriegseinsatz der ehemaligen Strafgefangenen endet somit erst mit dem Ende des Ukrainekriegs (BBC 25.1.2024). Gemäß § 28.2 des Strafprozessgesetzbuches kann die Strafverfolgung im Falle von Verdächtigen oder Angeklagten, welche während einer Mobilisierung, zu Kriegszeiten usw. zum Militärdienst einberufen werden, den Militärdienst ableisten oder einen Vertrag mit dem Militär abschließen, ausgesetzt bzw. eingestellt werden (StPGB RUSS 27.10.2025). § 80.2 des Strafgesetzbuches sieht eine bedingte Strafe vor, wenn eine Person, die ihre Strafe abbüßt, während einer Mobilisierung oder zu Kriegszeiten zum Militärdienst einberufen wurde oder einen Vertrag mit dem Militär abgeschlossen hat (StGB RUSS 17.11.2025). Die Behörden wenden regelmäßig Zwangsmaßnahmen an, um Strafgefangene zur Unterzeichnung von Verträgen zu bewegen (ISW 25.1.2024b). Gemäß § 17 des föderalen Mobilisierungsgesetzes sind unter anderem folgende Straftäter von einer Mobilisierung ausgenommen: Terroristen; Geiselnehmer; Mitglieder illegaler bewaffneter Vereinigungen; Staatsverräter; Spione; Personen, welche in einen bewaffneten Aufstand oder in extremistische Tätigkeiten verwickelt waren; Saboteure; und Personen, die Minderjährige sexuell missbraucht haben (FGMB RUSS 23.3.2024).

Kürzlich begannen verschiedene Regionen mit der Aufstellung von Reservisteneinheiten (mobilisazionnyj ljudskoj reserw) zum Schutz strategischer Unternehmen vor Drohnenangriffen (Wjorstka 3.11.2025; vgl. ISW 30.10.2025).

Nur wenige Frauen werden auf russischer Seite im Ukrainekrieg als Frontkämpfer eingesetzt (MoD@DefenceHQ 30.10.2023). Frauen befinden sich hauptsächlich als Ärztinnen und Köchinnen im Kriegseinsatz (WG 23.10.2023).

Bewohner besetzter ukrainischer Gebiete sind einer Zwangsmobilisierung und -rekrutierung durch russische Besatzungsbehörden ausgesetzt (ISW 21.8.2025; vgl. FH 2025b). Russland ruft Bürger benachbarter Staaten dazu auf, sich den Kämpfen in der Ukraine anzuschließen (MoD@DefenceHQ 3.9.2023). In der Ukraine kämpfen auf russischer Seite Staatsangehörige verschiedener Länder, darunter von russischen Behörden angeworbene serbische Staatsbürger (ISW 12.1.2024), Kubaner (ISW 30.9.2023) und syrische Staatsbürger (USDOS 24.6.2024). Nordkoreanische Truppen befinden sich in der russischen Region Kursk (ISW 16.10.2025).

NGOs bieten juristische Beratung für Soldaten an (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. KK 12.10.2022).

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Allgemeine Menschenrechtslage, Ombudsperson, Menschenhandel, Flüchtlinge

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit, Überzeugungen usw. Gemäß der Verfassung dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Grundrechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zur Rechtswirklichkeit (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten dokumentieren regelmäßig Fälle von Diskriminierung, welche auf Faktoren wie Geschlecht, Ethnie, Religion und politischen Präferenzen beruhen (BS 2024). Unter anderem wurden folgende internationale Menschenrechtsverträge von Russland ratifiziert (OHCHR o.D.):

•Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

•Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

•Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

•Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen ethnischer Diskriminierung

•Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

•Kinderrechtskonvention

•Behindertenrechtskonvention

Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN News 7.4.2022). Die Menschenrechtslage in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre beträchtlich verschlechtert (EEAS 22.5.2025; vgl. UNHRC 15.9.2025). Repressive Instrumente werden immer mehr konsolidiert und erweitert (UNHRC 15.9.2025). Die Regierung unternimmt nur wenige glaubhafte Bemühungen zur Identifizierung und Bestrafung von Staatsbediensteten, welche Menschenrechtsverletzungen begehen (USDOS 12.8.2025). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2025a). Freiheitsrechte wurden durch die Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP/Fischer 19.4.2022), und Bürgerrechte werden systematisch verletzt (BS 2024). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen sind aufgelöst worden oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UNHRCOM 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aus dem Jahr 2021 aufgelöst (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Memorial o.D.a, Pomeranz 2023). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über „ ausländische Agenten“ und „ unerwünschte Organisationen“ verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (UNHRC 13.9.2024; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025), und Verteidiger sind strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (UNHRC 13.9.2024). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b).

Die Regierung setzt transnationale Repressionshandlungen, um Personen außerhalb der Landesgrenzen einzuschüchtern oder Repressalien auszuüben. Davon betroffen sind unter anderem politische Gegner, Bürgergesellschaftsaktivisten und Menschenrechtsverteidiger (USDOS 12.8.2025). Seit Beginn des großflächigen Ukrainekriegs hat Russland die transnationale Repression bedeutend ausgeweitet (CABT/et al. 14.5.2025).

Ombudsperson

Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut Artikel 103 der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Staatsduma) ernannt und entlassen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist die Ombudsperson bei der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig und keinem staatlichen Organ oder Amtsträger gegenüber rechenschaftspflichtig (FVGOPMR RUSS 29.5.2023). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kontrolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR RUSS o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR RUSS o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 22.4.2024; vgl. OSCE/ODIHR/Nußberger 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 22.4.2024).

Menschenhandel

Gemäß § 127.1 des Strafgesetzbuches zieht Menschenhandel eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). Der Begriff Menschenhandelsopfer wird gesetzlich nicht speziell definiert, was Identifizierungsmaßnahmen erschwert (USDOS 29.9.2025). Die meisten der an Behörden gemeldeten Menschenhandelsfälle werden von der Regierung nicht als Menschenhandel anerkannt, sondern anderen Gesetzesparagrafen zugeschrieben. Dadurch wird das Ausmaß des Problems verschleiert (USDOS 24.6.2024). Regierungsbeamte und die Polizei lassen sich regelmäßig bestechen, um Menschenhandelsfälle zu vertuschen. Die Regierung zeigt wenig Bemühung zum Schutz von Menschenhandelsopfern (USDOS 29.9.2025). Auch existiert keine nationale Strategie zur Bekämpfung von Menschenhandel. Die Regierung hat Aktivitäten mehrerer zivilgesellschaftlicher Gruppen, die gegen Menschenhandel ankämpfen, unterbunden (USDOS 24.6.2024). Menschenhandelsopfer werden regelmäßig inhaftiert, abgeschoben und gerichtlich verfolgt (FH 2025a). Die am weitesten verbreitete Form von Menschenhandel in Russland ist der Handel mit Arbeitskräften. Auch Sexhandel kommt vor (USDOS 29.9.2025). Zwangsarbeit ist weitverbreitet (USDOS 24.6.2024). Die Regierung stellt keine finanziellen Mittel für Bewusstseinskampagnen und andere Präventionstätigkeiten bereit (USDOS 29.9.2025). Sowohl Russen in einer wirtschaftlich prekären Lage als auch Migranten sind einem erhöhten Risiko von Sex- und Arbeitshandel ausgesetzt (FH 2025a). In der Russischen Föderation gibt es Unterkunftsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet (IOM 6.2025). Eine NGO und eine internationale Organisation betreiben eine 24-Stunden-Hotline zur Unterstützung von Menschenhandelsopfern (USDOS 29.9.2025).

Flüchtlinge

Russland hat die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert (UNTC 29.11.2024) und gewährt laut Artikel 63 der russischen Verfassung Asyl. Die Verfassung lässt die Auslieferung von Personen, welche aufgrund ihrer politischen Überzeugungen verfolgt werden, an andere Staaten nicht zu (Verfassung RUSS 6.10.2022). Personen, welche nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, wird von der Regierung das Recht auf temporären Schutz eingeräumt (USDOS 22.4.2024; vgl. FGFLÜ RUSS 13.6.2023). In der Praxis werden von der Migrationsbehörde nur wenige Anträge auf Flüchtlingsstatus und temporären Schutz positiv beschieden (USDOS 12.8.2025; vgl. AA 2.8.2024), mit Ausnahme von Anträgen von Ukrainern, die eine viel höhere Erfolgswahrscheinlichkeit aufweisen (USDOS 12.8.2025; vgl. UNHRCOM 1.12.2022). Antragsteller bezahlen normalerweise informelle Gebühren an die Migrationsbehörde, damit ihre Anträge geprüft werden. Der russischen Sprache nicht mächtige Antragsteller müssen oft für die Kosten eines privaten Dolmetschers selbst aufkommen. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass beinahe alle Asylwerber in Großstädten, vor allem Moskau und St. Petersburg, zu einer Antragstellung in anderen Regionen gezwungen werden, angeblich wegen Quotenvorgaben. Es mangelt an klaren Verfahrensregeln (USDOS 12.8.2025). Für Personen mit besonderen Bedürfnissen sind keine besonderen Verfahrensmaßnahmen vorgesehen. Personen, welchen Asyl gewährt wurde, sind mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert (UNHRCOM 1.12.2022). Diskriminierung von Migranten ist weitverbreitet (AI 29.4.2025).

Gemäß Berichten sind Flüchtlinge aus der Ukraine in Russland in sogenannten Filtrationslagern interniert oder sonstigen Bewegungseinschränkungen ausgesetzt. Es wird über Fälle von Folter, geschlechtsspezifischer Gewalt und Erniedrigung ukrainischer Staatsangehöriger sowie über gewaltsame Deportation/Verschleppung ukrainischer Kinder nach Russland und in russisch besetzte Gebiete berichtet (AA 2.8.2024). Mit Stand 30.6.2025 waren in der Russischen Föderation 6.280 Flüchtlinge aus der Ukraine registriert (UNHCR o.D.).

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Meinungs- und Pressefreiheit, Internetfreiheit

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Artikel 29 der russischen Verfassung garantiert Meinungsfreiheit und verbietet Zensur (Verfassung RUSS 6.10.2022). In der Praxis herrscht eine Kriegszensur (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. HRW 16.1.2025a). Presse- und Meinungsfreiheit sind eingeschränkt (BS 2024; vgl. UNHRCOM 1.12.2022, AI 29.4.2025), insbesondere in Bezug auf kriegskritische Aussagen (UNHRCOM 1.12.2022). Informationen über den Krieg werden von der Regierung massiv kontrolliert und manipuliert (AI 24.4.2024). Die Politik setzt Desinformation ein, um landesweit und global ihre Sichtweisen zu verbreiten (Journal of Illiberalism Studies/Mahon/Walker 2024). Journalisten dürfen gemäß einer Entscheidung der Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor ausschließlich Informationen der russischen Regierung verwenden, wenn sie über den Ukrainekrieg berichten. Ansonsten drohen Geldstrafen und die Blockierung von Webseiten (UNHRCOM 1.12.2022). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß dem Strafgesetzbuch zu einer mehrjährigen Haftstrafe führen. Bei öffentlicher Verbreitung von Falschinformationen über die Armee droht eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren (StGB RUSS 17.11.2025). Der Begriff Diskreditierung wird nicht definiert (SFH 12.1.2023). Die Maßnahmen haben zur Folge, dass jegliche abweichende Meinung und alternative Informationen über den bewaffneten Konflikt in der Ukraine unterdrückt werden (FNS/Parchomenko 11.2022).

Die Anzahl gerichtlicher Verurteilungen im Rahmen von Strafverfahren, die mit der Bewertung des Ukrainekriegs in Zusammenhang stehen, nimmt zu (Kommersant 22.4.2024). Solche Verurteilungen beziehen sich auf eine Bandbreite von Delikten, für welche das vorgesehene Strafmaß unterschiedlich ist (beispielsweise Vandalismus, Staatsverrat usw.). Meistens verhängen Gerichte unbedingte, mehrjährige Freiheitsstrafen, wenn es um Antikriegspositionen geht. In Fällen der Diskreditierung der Streitkräfte werden bevorzugt Geldstrafen verhängt (OVD-Info 24.2.2025). Die Anti-Extremismusgesetzgebung wird häufig zur Beschränkung der Meinungsfreiheit verwendet (UNHRCOM 1.12.2022). Extremismus- und Terrorismus-Anklagen werden immer öfter dazu benutzt, regierungsunabhängige Journalisten zum Schweigen zu bringen (UNHRC 15.9.2025).

Die Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor, welche vom Ministerium für digitale Entwicklung kontrolliert wird, handelt oft intransparent (FH 16.10.2024). Immer weniger Medien in Russland sind tatsächlich unabhängig von staatlicher Kontrolle tätig (FNS/Parchomenko 11.2022; vgl. USDOS 12.8.2025). Fast alle regimekritischen Medien haben ihre Tätigkeit eingestellt oder wurden verboten (Stykow/Baumann 29.9.2023). Die Regierung kontrolliert, entweder direkt oder durch staatliche Unternehmen und befreundete Wirtschaftsmagnaten, alle nationalen Fernsehsender, die meisten Rundfunk- und Pressebetriebe sowie den Großteil des Werbungsmarkts (FH 2025a). Zensur und Selbstzensur in Fernsehen, Printmedien und Internet sind weitverbreitet, besonders in Bezug auf regierungskritische Standpunkte (USDOS 12.8.2025). Es gibt Berichte über Schikanierung von Journalisten, darunter strafrechtliche Verfolgung, Hausdurchsuchungen, Festnahmen, physische Angriffe und Drohungen, auch gegen Familienangehörige von Journalisten (UNHRCOM 1.12.2022). Diesbezüglich herrscht Straflosigkeit (AI 4.2023). Die meisten regierungsunabhängigen Medien waren gezwungen, das Land zu verlassen (SCEEUS 20.9.2024). Mit Echo Moskwy wurde der einzig verbliebene landesweite und vom Kreml unabhängige Rundfunksender, mit TV Doschd der letzte unabhängige Fernsehkanal, gesperrt (AA 2.8.2024). Zahlreiche Journalisten und regierungsunabhängige Medien wurden als „ ausländische Agenten“ und „ unerwünscht“ eingestuft (FCDO 12.2022) [zu „ unerwünschten Organisationen“ und „ ausländischen Agenten“ siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten].

Die Regierung beschränkt und unterbricht den Zugang zum Internet, kontrolliert Online-Inhalte und überwacht die gesamte Internet-Kommunikation (USDOS 12.8.2025). Die Behörden verstärken ihre Bemühungen, die Bevölkerung vom globalen Internet zu isolieren. Personen, welche die Regierung online kritisieren, unterliegen einer extensiven Überwachung (FH 13.11.2025).

Besondere Aufmerksamkeit widmen die Behörden dem Kampf gegen Antikriegspositionen im Internet. Nicht selten werden im Rahmen der strafrechtlichen Verfolgung auch Inhalte sozialer Medien herangezogen, welche zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Inhalte noch keinen strafrechtlichen Tatbestand darstellten (OVD-Info 24.2.2025). Der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) betreibt ein Spionagesystem, das sogenannte „ System für operative Ermittlungsmaßnahmen“ (SORM), mit dem Telefongespräche, der Internetverkehr und soziale Medien in Russland überwacht werden (SFH 12.1.2023). Viele westliche Medien sind in Russland nicht mehr zugänglich (RSF o.D.). Ihre Webseiten sind nicht aufrufbar (VB Moskau 13.10.2025). Soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram und Twitter [nunmehr genannt X; Anm. der Staatendokumentation] wurden ebenfalls gesperrt. Der Facebook-Konzern Meta wurde als extremistische Organisation eingestuft (SWP/Fischer 19.4.2022). Die Nutzung vieler Online-Plattformen ist nicht mehr möglich (VB Moskau 13.10.2025). Webseiteneigentümer sind berechtigt, Entscheidungen gerichtlich anzufechten. Dafür sind aber oft nur kurze Zeiträume vorgesehen (FH 16.10.2024).

Es besteht die Möglichkeit, mittels Nutzung von VPN-Programmen auf oben genannte gesperrte Plattformen und Webseiten zuzugreifen, jedoch ist auch dies nicht immer ohne Weiteres möglich (VB Moskau 13.10.2025). VPN-Kanäle werden von russischer Seite immer wieder gezielt unterbrochen (AA 2.8.2024; vgl. FH 16.10.2024, VB Moskau 13.10.2025), wodurch Nutzer neue bzw. funktionierende Anbieter suchen und installieren müssen (VB Moskau 13.10.2025). Die Verbreitung von Werbung für VPN-Dienste führt zu einer Verwaltungs- bzw. Geldstrafe (VStGB RUSS 4.11.2025; vgl. VB Moskau 13.10.2025).

Auf der Rangliste der Pressefreiheit 2025 von Reporter ohne Grenzen rangiert Russland gegenwärtig auf Platz 171 von 180 gelisteten Staaten/Gebietseinheiten. Russland befindet sich damit zwischen Ägypten und Nicaragua und verschlechterte sich um neun Plätze gegenüber der Reihung des Vorjahres (RSF 2025).

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Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Versammlungsfreiheit

Gemäß Artikel 31 der Verfassung haben Bürger der Russischen Föderation das Recht auf Abhaltung friedlicher Versammlungen, Demonstrationen und Mahnwachen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Wiederholte Verstöße gegen Versammlungsvorschriften können gemäß § 212.1 des Strafgesetzbuches zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe führen (StGB RUSS 17.11.2025). Öffentliche Kundgebungen müssen genehmigt werden (SWP/Fischer 19.4.2022). Es existieren zahlreiche Berichte über Einschränkungen der Versammlungsfreiheit (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. BS 2024, AI 29.4.2025, ÖB Moskau 1.10.2025, HRW 16.1.2025a, FH 2025a). Die Behörden nehmen u.a. COVID als Vorwand, um Oppositionsproteste zu verbieten, während sie Veranstaltungen, welche mit der offiziellen Linie abgestimmt sind, gestatten (HRW 16.1.2025a). Behörden weigern sich, Antikriegsproteste zu erlauben (UNHRCOM 1.12.2022). Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen in Verbindung mit Antikriegsdemonstrationen (USDOS 12.8.2025). Nach dem Beginn der russischen Invasion in der Ukraine fanden in verschiedenen Teilen Russlands Massenproteste statt. Die Proteste führten zu Massenverhaftungen und Polizeigewalt. Die Mobilisierung führte im September 2022 zu Protestwellen in verschiedenen Regionen, insbesondere in Gebieten, wo ethnische Minderheiten beheimatet sind, beispielsweise in der innerrussischen Republik Dagestan. Die einige Tage anhaltenden Massenproteste in Dagestan wurden von den Behörden gewaltsam niedergeschlagen (HRW 12.1.2023). Antimobilisierungsproteste in Russland wurden regelmäßig mit Polizeigewalt sowie willkürlichen Massenverhaftungen von Aktivisten, Demonstranten und Journalisten beantwortet (EUAA 16.12.2022b). Seit 24.2.2022 fanden in Russland 20.103 Festnahmen von Kriegsgegnern statt (OVD-Info 24.7.2025). Wegen der repressiven Gesetzgebung sind Demonstrationen kaum noch möglich (SWP/Fischer 19.4.2022; vgl. AA 2.8.2024). Friedliche öffentliche Proteste nehmen ab, und stattdessen werden abweichende Meinungen online oder symbolisch kundgetan (UNHRC 15.9.2025; vgl. Tertytchnaya 2024). Das Überwachungssystem des Landes ist großteils automatisiert, was auf die weitverbreitete Verwendung von Gesichtserkennungstechnologien und ein extensives Kameranetzwerk in Großstädten zurückzuführen ist (EUAA 12.2025). Behörden setzen Gesichtserkennungstechnologien ein, um Demonstranten zu identifizieren und zu verhaften (USDOS 12.8.2025).

Die Österreichische Botschaft in Moskau konnte im Rahmen einer Internetrecherche in russischen Medien keine Berichte zu Demonstrationstätigkeiten von russischen Staatsangehörigen in Österreich finden (ÖB Moskau 16.10.2025).

Vereinigungsfreiheit

Die Verfassung garantiert Vereinigungsfreiheit, darunter das Recht auf Gründung von Gewerkschaften und das Streikrecht (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Vereinigungsfreiheit ist stark eingeschränkt (BS 2024; vgl. AI 29.4.2025). Gewerkschaftsrechte sind gesetzlich geschützt, jedoch in der Praxis beschränkt. Streiks und Arbeiterproteste finden beispielsweise in der Autoindustrie statt, aber gewerkschaftliche Diskriminierung und Repressalien sind alltäglich. Arbeitgeber ignorieren oft Tarifverhandlungsrechte. Die größte Arbeitervereinigung arbeitet eng mit dem Kreml zusammen (FH 2025a) bzw. ist diesem untergeordnet (Crowley 2023). Unabhängige Vereinigungen sind in mehreren Industriesektoren und Regionen aktiv (FH 2025a). Arbeitgeber ergreifen häufig Repressalien (Entlassung usw.) gegen Mitarbeiter, welche sich für unabhängige Gewerkschaften engagieren. Gewerkschaften müssen sich registrieren - ein oft mühsamer und sehr bürokratischer Prozess, der sich zeitlich in die Länge zieht. Gründe für die Ablehnung einer Registrierung werden nicht definiert und können willkürlich und ungerechtfertigt sein (USDOS 12.8.2025). Gesetze bezüglich „ unerwünschter Organisationen“ und „ ausländischer Agenten“schränken die Vereinigungsfreiheit beträchtlich ein (UNHRCOM 1.12.2022). [zur Gesetzgebung über „ ausländische Agenten“ und „ unerwünschte Organisationen“ siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten]

Opposition

Die Tätigkeit von Oppositionsparteien wird eingeschränkt (UNHRCOM 1.12.2022). Politische Repressionen sind systematisch und in beträchtlichem Ausmaß institutionalisiert (Re: Russia 10.11.2025). Durch überschießende Anwendung der Anti-Extremismusgesetzgebung werden politische Gegner behindert (UNHRCOM 1.12.2022) und strafrechtlich verfolgt (EEAS 22.5.2025). Die demokratisch orientierte Opposition sieht sich massivem Druck durch den Staat ausgesetzt, einschließlich politisch motivierter Strafverfolgung mit drohenden Haftstrafen (AA 2.8.2024). Im Land sind allenfalls letzte Reste einer liberalen Opposition aktiv (Presse 10.6.2025). Die liberale Oppositionspartei Jabloko ist auf lokaler Ebene vertreten (Presse 10.6.2025; vgl. Jabloko o.D.).[zum Verlauf und den Ergebnissen der letzten Parlamentswahl siehe Kapitel Politische Lage]

Alexej Nawalnyj, welcher im August 2020 beinahe einem Mordanschlag zum Opfer gefallen wäre und seit Jänner 2021 inhaftiert war (SWP/Fischer 19.4.2022), ist 2024 in der Haft verstorben (BBC 16.2.2024). Nawalnyjs politische Organisationen sind zerschlagen (SWP/Fischer 19.4.2022). Die Gerichtsverfahren, welche zu seiner Inhaftierung geführt haben, boten keine Garantien für ein faires Verfahren. Gemäß Berichten war die strafrechtliche Verfolgung Nawalnyjs politisch motiviert. Die Haftbedingungen haben Nawalnyjs Gesundheit beträchtlichen Schaden zugefügt (UNHRCOM 1.12.2022). Im März 2022 wurde Nawalnyjs Haftstrafe um mehrere Jahre verlängert, und im Juni 2022 wurde er ins Hochsicherheitsgefängnis IK-6 in der Region Wladimir verlegt. In diesem Gefängnis wird laut verschiedenen Berichten Folter angewandt (EUAA 16.12.2022b). 2023 wurde Alexej Nawalnyj abermals verlegt (BBC 16.2.2024), in das Gefängnis IK-3 im äußersten Norden Russlands (Kommersant 16.2.2024; vgl. BBC 16.2.2024), welches hauptsächlich Schwerverbrecher beherbergt (Kommersant 16.2.2024). In diesem Gefängnis verstarb Nawalnyj im Februar 2024 (BBC 16.2.2024; vgl. Kommersant 16.2.2024).

Das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker. Oppositionelle genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Sie müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und mit physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Es kann zu Sippenhaft kommen (AA 2.8.2024). Die Zersplitterung der verschiedenen Gruppen des tschetschenischen Widerstands behindert deren Fähigkeit, die örtliche Bevölkerung zu mobilisieren und eine kohärente Opposition zu organisieren (PONARS Eurasia/Ratelle 13.3.2023).

[…]

Haftbedingungen

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Straftäter werden entweder in sogenannten Ansiedlungskolonien (ähnelt dem freien Vollzug), Erziehungskolonien, Besserungsheileinrichtungen, Strafkolonien (hier sitzt der überwiegende Anteil der Inhaftierten ein) mit allgemeinem, strengem oder besonderem Regime oder in einem Gefängnis untergebracht (AA 2.8.2024). Die einzelnen Arten von Strafvollzugsanstalten werden im Strafvollzugsgesetzbuch der Russischen Föderation aufgezählt und beschrieben (StVGB RUSS 7.4.2025). Die Behörden gestatten Vertretern öffentlicher Aufsichtskommissionen, Gefängnisse regelmäßig zu besuchen, um die Haftbedingungen zu überwachen. Es gibt in fast allen Regionen öffentliche Aufsichtskommissionen. Menschenrechtsaktivisten äußern sich besorgt darüber, dass einige Kommissionsmitglieder behördennahe Personen oder aber Personen mit einem Hintergrund bei den Sicherheitskräften sind. Gefangene dürfen Beschwerden bei öffentlichen Aufsichtskommissionen oder bei der Ombudsperson für Menschenrechte einreichen. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen wird diese Möglichkeit aber oft nicht genutzt. Laut Aktivisten riskieren nur Gefangene, die glauben, keine andere Option zu haben, die Folgen einer Beschwerde. Bei den Aufsichtskommissionen eingehende Beschwerden konzentrieren sich häufig auf kleinere persönliche Anliegen (USDOS 22.4.2024). Zivilgesellschaftlichen Organisationen, Menschenrechtsverteidigern und anderen unabhängigen Mechanismen ist der Zugang zu Haftanstalten nicht gestattet, wodurch ein externes Monitoring verhindert wird (OMCT 2025).

Die Haftbedingungen entsprechen zum Teil nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Die Probleme in den Haftanstalten reichen von Misshandlungen, fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen bis hin zu mangelnder medizinischer Versorgung (ÖB Moskau 1.10.2025), Nahrungsmittelknappheit (USDOS 22.4.2024) und unhygienischen Verhältnissen (FH 2025a). Die medizinischen Einrichtungen in den Haftanstalten sind unzureichend ausgestattet, und es mangelt an qualifiziertem Personal (OVD-Info 17.7.2024). Behörden missbrauchen zunehmend psychiatrische Einrichtungen als Bestrafungsmaßnahme oder zur Ausübung von Druck auf Angeklagte (USDOS 12.8.2025). Die Unterbringung Inhaftierter erfolgt regelmäßig in Schlafsälen (AA 2.8.2024).In Haftanstalten kommt es zu Folter (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. AI 29.4.2025, USDOS 12.8.2025), welche in mehreren Fällen zum Tod (auch Suizid) geführt hat (USDOS 12.8.2025). Die dafür Verantwortlichen gehen meist straflos aus (AI 29.4.2025). Die Behörden gehen gezielt gegen bestimmte Gefangene vor und misshandeln sie, unter anderem durch Verweigerung einer angemessenen medizinischen Versorgung, willkürliche Unterbringung in Bestrafungszellen, psychischen Druck, Drohungen und tätliche Gewalt (AI 24.4.2024). Für politische Gefangene gestalten sich die Haftbedingungen besonders hart. Sie sind zusätzlichen Strafmaßnahmen ausgesetzt, beispielsweise Verbringung in Einzelhaft, Einweisung in die Psychiatrie (USDOS 22.4.2024; vgl. UNHRC 13.9.2024, AI 29.4.2025, OMCT 2025) oder Verweigerung des Kontakts zu ihren Familien (AI 29.4.2025). Die Anzahl der politischen Gefangenen wächst, und Zahlenangaben variieren je nach Quelle (EEAS 22.5.2025). Laut der Menschenrechtsorganisation Memorial gibt es 708 politische Gefangene im Land (Memorial o.D.b). Untere Verwaltungspositionen in Hafteinrichtungen werden mit Inhaftierten besetzt (Stykow/Baumann 29.9.2023). Die Lage in den Strafkolonien ist sehr unterschiedlich und reicht von Strafkolonien mit annehmbaren Haftbedingungen bis hin zu solchen, die laut NGOs als „ Folterkolonien“ berüchtigt sind. Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten sind besser als in den Strafkolonien. Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer verlängern Gerichte die Untersuchungshaft in Einzelfällen über Jahre (AA 2.8.2024). Oppositionelle, Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft sind oft mit langer Untersuchungshaft konfrontiert (USDOS 12.8.2025). In den Haftanstalten herrscht Personalmangel (AA 2.8.2024). Inhaftierte haben bei mangelhafter Unterbringung oder schlechter Versorgung einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch (AA 2.8.2024; vgl. StVGB RUSS 7.4.2025). Die NGO Rus Sidjaschtschaja [„ Rus hinter Gittern“; Anm. der Staatendokumentation] bietet rechtliche und humanitäre Unterstützung für verurteilte/inhaftierte Personen und deren Familien an (Rus Sidjaschtschaja o.D.).

Für Haftanstalten verantwortlich ist das Justizministerium. Während die Gesamtanzahl der Inhaftierten im Jahr 2000 1.060.404 betrug, gab es mit Stand 1.1.2023 in Russland insgesamt 433.006 Inhaftierte (WPB o.D.). Im Jahr 2022 begannen die [mittlerweile aufgelöste; Anm. der Staatendokumentation] Wagner-Gruppe sowie das Verteidigungsministerium, Inhaftierte für den Ukraine-Krieg anzuwerben (ISW 11.5.2023).

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Todesstrafe

Letzte Änderung 2025-12-23 13:36

Die Todesstrafe ist aufgrund eines Moratoriums ausgesetzt (AI 8.4.2025). Der Verfassungsgerichtshof hat 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland nicht verhängt werden darf. Man kann somit von einer De-facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen (AA 2.8.2024).

Gemäß Artikel 20 der Verfassung hat jeder Mensch das Recht auf Leben, jedoch ist für Kapitalverbrechen die Todesstrafe vorgesehen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das Strafgesetzbuch zählt folgende Bestrafungsformen auf: Geldstrafe; Berufs- und Tätigkeitsverbote; Entziehung spezieller, militärischer Dienstgrade oder Entziehung von Ehrenrängen bzw. -titeln und staatlichen Auszeichnungen; Pflichtarbeiten; Besserungsarbeiten; Militärdienstbeschränkung; Freiheitsbeschränkung; Zwangsarbeit; Arrest; militärische Disziplinarhaft; zeitlich befristeter Freiheitsentzug; lebenslange Haftstrafe; Todesstrafe. Über Frauen, Minderjährige sowie Männer über 65 darf nicht die Todesstrafe verhängt werden (StGB RUSS 17.11.2025). Russland ist kein Vertragsstaat des Zweiten Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (UNTC 6.11.2025a).

Immer wieder wird in Russland über eine Wiedereinführung der Todesstrafe diskutiert (TASS 26.3.2024).

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Religionsfreiheit

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Die Bevölkerung des Landes weist eine religiöse Vielfalt auf. Ca. 68 % sind russisch-orthodox, 7 % Muslime, und 25 % gehören unter anderem folgenden Gemeinschaften an: Protestanten, Katholiken, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Judentum, Bahai, indigenen Religionen usw. (USCIRF 4.2022). Gemäß einer Umfrage des Lewada-Zentrums vom April 2023 bekennen sich 72 % der Befragten zur Orthodoxie, 7 % zum Islam, 13 % zu keiner Religion, 5 % zum Atheismus und ca. 3 % zu anderen Glaubensrichtungen - vor allem Katholiken, Protestanten und Buddhisten (Lewada 16.5.2023). Verlässliche Zahlen zu den Mitgliedern bzw. Anhängern einzelner Gemeinschaften gibt es nicht, da ein Mitgliederregistrierungssystem fehlt (missio/Renovabis/Elsner 2022; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025).

Die Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Die Wahl des Religionsbekenntnisses steht frei. Auch wird die Freiheit eingeräumt, ohne Bekenntnis zu leben. Religiöse Überzeugungen dürfen frei verbreitet werden. Das Schüren von religiösem Hass ist verboten. Laut Verfassung ist die Russische Föderation ein säkularer (weltlicher) Staat, und es gibt keine Staatsreligion. Staat und Religion sind voneinander getrennt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß gesetzlichen Vorgaben darf die Gewissens- und Glaubensfreiheit nur aus folgenden Gründen eingeschränkt werden: zum Schutz der Verfassung, der Moral, der Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen der Menschen und zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit. Zur Gründung einer örtlichen religiösen Organisation sind mindestens zehn erwachsene Staatsbürger notwendig. Zentralisierte religiöse Organisationen bestehen aus mindestens drei örtlichen religiösen Organisationen. Religiöse Organisationen unterliegen einer staatlichen Registrierung. Die Verweigerung der staatlichen Registrierung einer religiösen Organisation kann gerichtlich angefochten werden. Religiöse Vereinigungen können aufgelöst werden, wenn sie extremistisch tätig sind (FGGF RUSS 31.7.2025). Die Anti-Extremismus-Gesetzgebung wird in Russland überschießend angewandt (UNHRCOM 1.12.2022). Blasphemie (Verletzung religiöser Gefühle) kann gemäß § 148 des Strafgesetzbuches zu einer bis zu dreijährigen Haftstrafe führen (StGB RUSS 17.11.2025; vgl. EBL 29.9.2020). Während der vergangenen Jahre hat Russland die Vollziehung von Gesetzen, welche gegen beleidigende Äußerungen im Religionsbereich vorgehen, intensiviert (USCIRF 14.4.2025; vgl. SOWA 14.4.2025). Dies geschah in Zusammenhang mit dem Schutz der sogenannten traditionellen Werte (USCIRF 14.4.2025). Beschwerden über den Umgang der Regierung mit dem Thema Religionsfreiheit nimmt die Ombudsperson entgegen (USDOS 30.6.2024).

Die Religionsfreiheit ist in Russland eingeschränkt (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. Forum 13.3.2024, USCIRF 3.2025). Behörden missbrauchen die Anti-Terrorismus- und Anti-Extremismus-Gesetzgebung, um friedliche religiöse Gruppen als terroristisch, extremistisch und unerwünscht einzustufen (USDOS 22.4.2024; vgl. USCIRF 3.2025). Solchen Gruppen ist die Religionsausübung verboten, und sie sind mit langen Haftstrafen, harten Haftbedingungen, Hausarrest, Razzien, Diskriminierung und Schikane konfrontiert (USDOS 22.4.2024). Mehrere Gruppen von Falun Gong wurden im Jahr 2020 vom Generalstaatsanwalt für unerwünscht erklärt, wodurch Falun Gong-Anhänger ins Visier der Regierung geraten sind, weil sie Treffen abhalten, Qigong praktizieren und religiöse Literatur verbreiten. Die Regierung hat mehrere protestantische Organisationen, Gruppen und Literatur kriminalisiert. Die Scientology-„ Kirche“ wird von den Behörden strafrechtlich verfolgt (USCIRF 7.2025). Viele Muslime wurden in den letzten Jahren wegen angeblicher Zugehörigkeit zu verbotenen islamistischen Gruppen inhaftiert (FH 2025a). Sie berichten unter anderem über Folter, mangelnde medizinische Versorgung und Beschlagnahmung religiöser Materialien (USCIRF 3.2025). Mitglieder der islamischen Bewegung Hizb ut Tahrir werden wegen Anklagen, die sich auf Extremismus und Terrorismus beziehen, in unfairen Verfahren vor Gericht gestellt (AI 24.4.2024; vgl. FH 2025a, USCIRF 3.2025). Hizb ut Tahrir wurde im Jahr 2003 in Russland als terroristische Organisation verboten (FSB RUSS 25.8.2025). Muslimische Anhänger des türkischen Theologen Said Nursi werden des Extremismus angeklagt, strafrechtlich verfolgt und inhaftiert (Forum 13.3.2024; vgl. USCIRF 3.2025), ebenso wie die religiösen Gruppen Allya Ayat und Tablighi Jamaat (USCIRF 3.2025). Die Regierung betrachtet unabhängige und nicht traditionelle religiöse Gruppen als Bedrohung der politischen Stabilität (USCIRF 7.2023; vgl. Problems of Post-Communism/Sibgatullina 2025). Gesetzlich sind im Falle von Personen, die breit definierte Missionarstätigkeiten ausüben, Geldstrafen erlaubt. Die unabhängige Zivilgesellschaft, welche über Religions- oder Glaubensfreiheit berichtet, wird von den Behörden unterdrückt (USCIRF 3.2025).

Die Regierung benutzt systematisch Desinformation, beispielsweise gegen religiöse Minderheiten (USCIRF 8.8.2024). Diese sind staatlicher Diskriminierung ausgesetzt. Besonders Muslime sind auch mit nicht staatlicher Diskriminierung konfrontiert. In verschiedenen Regionen finden viele Proteste gegen den Bau von Moscheen statt. Von den Massenmedien werden religiöse Minderheiten regelmäßig verleumdet (SOWA 14.4.2025). Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus gelten als sogenannte traditionelle Religionen (missio/Renovabis/Elsner 2022). Der Begriff der traditionellen Religionen ist vage (Problems of Post-Communism/Sibgatullina 2025). Gesetzlich wird dem orthodoxen Christentum eine besondere Rolle eingeräumt (FGGF RUSS 31.7.2025). Die russisch-orthodoxe Kirche genießt Privilegien (FH 2025a; vgl. BS 2024, USCIRF 3.2025) und arbeitet im innen- und außenpolitischen Bereich eng mit der Regierung zusammen (FH 2025a; vgl. Bremer 2023).

Indigene Religionen wurden durch staatliche Programme unter einen gewissen Schutz gestellt. Sie sind jedoch, obwohl seit langer Zeit in Russland verwurzelt, nicht als traditionelle Religionen anerkannt. Ein Beispiel für eine indigene Religion stellt der Schamanismus dar. Die sogenannten traditionellen Religionen haben gesetzlich das Recht, an staatlichen Schulen Religionsunterricht anzubieten. Andere Religionsgemeinschaften dürfen an staatlichen Schulen nicht auftreten (missio/Renovabis/Elsner 2022). Seit Russlands Ukraine-Invasion betreiben Regierungsbeamte zunehmend antisemitische Rhetorik (USCIRF 5.2024), und auch die Massenmedien bedienen sich offen solcher Rhetorik (USDOS 30.6.2024). Auf den in Russland wachsenden Antisemitismus wird von Regierungsseite nicht angemessen reagiert (USCIRF 5.2024). In etwa 60.000 Personen emigrierten seit Mai 2022 von Russland nach Israel (USDOS 30.6.2024).

Die Leitung der russisch-orthodoxen Kirche hat, mit verschiedenen Nuancen und Dynamiken, Russlands militärisches Handeln in der Ukraine seit dem 24.2.2022 unverändert unterstützt (Russland-Analysen/Elsner 23.2.2023). Russisch-orthodoxe Priester, die sich gegen den Krieg aussprechen, werden ihres Amtes enthoben oder sehen sich mit anderen Disziplinarmaßnahmen konfrontiert (AI 29.4.2025). Die Regierung übt mit verschiedenen Methoden Druck auf religiöse Führer aus, um diese als Unterstützer der Ukraine-Invasion zu gewinnen (Forum 13.3.2024; vgl. FH 2025a). Geistliche verschiedener religiöser Organisationen äußern sich manchmal öffentlich kritisch in Bezug auf den Ukrainekrieg. Öffentliche Kritik an den Handlungen der russischen Behörden und der Armee zieht Bestrafungsmaßnahmen durch den Staat und zuweilen durch die religiösen Organisationen nach sich. Bekannt sind mehrere Fälle strafrechtlicher Verfolgung (SOWA 14.4.2025).

[…]

Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Die Verfassung garantiert für alle ethnischen Gruppen gleiche Rechte und Freiheiten. Die Staatssprache ist Russisch. Die einzelnen Republiken sind zur Festlegung ihrer eigenen Staatssprachen berechtigt, wobei als Behördensprache parallel das Russische gilt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das UN-Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen ethnischer Diskriminierung wurde von Russland im Jahr 1969 ratifiziert (UNTC 5.12.2025). Der Vielvölkerstaat Russland umfasst mehr als 190 ethnische Minderheiten (Moscow Times 30.1.2023). In etwa 72 % der Bevölkerung sind ethnische Russen (AA 2.8.2024).

Immigranten und ethnische Minderheiten, insbesondere Kaukasier und Zentralasiaten, sind mit staatlicher und gesellschaftlicher Diskriminierung sowie Schikane konfrontiert (FH 2025a; vgl. AA 2.8.2024). Innerhalb der russischen Gesellschaft und der Streitkräfte kommt es vermehrt zu interethnischen Spannungen (ISW 8.10.2023). Die gegen Migranten gerichtete Rhetorik wird von Behörden eskaliert (HRW 16.1.2025a). Menschenrechtsaktivisten dokumentieren regelmäßig Fälle ethnischer Diskriminierung (BS 2024). Viele Roma und Sinti berichten von ethnischer Diskriminierung und weitverbreiteten Vorurteilen in der Gesellschaft. Strukturelle Probleme beinhalten den Zugang zu Bildung, Anschluss von Häusern an die öffentliche Infrastruktur und Vorurteile bei der Arbeitssuche. Auch wird über strukturelle Benachteiligungen vor Gerichten berichtet. Vertreter von Völkern, die ihre Sprache und Identität fördern möchten, werden häufig der Entfachung von Hass gegen ethnische Russen bezichtigt (AA 2.8.2024). Es kommt zu Hassverbrechen gegen ethnische Minderheiten (USDOS 22.4.2024). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden Migranten und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden. Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung ethnischer Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2025a).

Indigene Gruppen werden häufig von Behörden diskriminiert (FH 2025a). Sie gehören zu den am meisten verarmten Bevölkerungsgruppen. Ihre soziale und wirtschaftliche Entwicklung sowie Lebenserwartung liegen weit unter dem Landesdurchschnitt (UNHRC 13.9.2024). Der Begriff „ indigen“ wird rechtlich eng definiert und schließt indigene Völker mit mehr als 50.000 Mitgliedern aus. Insgesamt gibt es in etwa 190 indigene Gruppen (CERD 1.6.2023). In Russland sind 47 kleine indigene ethnische Minderheitengruppen per Regierungsbeschluss offiziell anerkannt (BRAIV RUSS 18.12.2021). Größere indigene Gruppen werden willkürlich von bestimmten rechtlichen Schutzmaßnahmen ausgeschlossen (UNHRC 15.9.2025). Rechte indigener Völker werden verletzt, indem diese bei Projekten der Rohstoffindustrie unzureichende Mitspracherechte hinsichtlich ihrer Ressourcen und ihres Landes haben (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. FA/Laruelle 9.12.2022). Das „ Zentrum zur Unterstützung indigener Völker des Nordens“ wurde aufgelöst. Indigene Menschenrechtsverteidiger sind Schikanen ausgesetzt (UNHRCOM 1.12.2022). Die Repräsentanten der indigenen Völker sind mit immer stärkerer Repression seitens der Behörden konfrontiert. Im Juli 2024 setzte die Regierung 55 NGOs, die sich in Russland für die Rechte indigener Völker einsetzen, auf die Liste der extremistischen Organisationen (GfbV 9.8.2024). Im November 2024 wurden mehr als 170 Gruppen von Indigenen durch die Behörden als terroristische Organisationen klassifiziert, weil sie sich angeblich für eine Abspaltung (Sezession) ausgesprochen hatten (FH 2025a). Die staatlichen Subventionen zur Förderung kleiner indigener Minderheiten wurden gekürzt (WG 30.1.2023).

Ethnische Minderheiten aus ärmeren Regionen Russlands waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard 28.9.2022; vgl. ISW 17.10.2022, USDOS 22.4.2024, FH 2025a). Russlands Rekrutierungsbemühungen konzentrieren sich unverhältnismäßig auf ethnische Minderheiten unter den russischen Staatsbürgern, die aus verarmten Regionen stammen. Hingegen liefert die slawisch-russische Bevölkerung in Städten wie Moskau und St. Petersburg einen unverhältnismäßig geringeren Beitrag zum Militärpersonal (MoD@DefenceHQ 20.3.2025). Viele Vertragssoldaten stammen aus den Regionen Burjatien, (Tywa) Tuwa und Tschukotka (DIS/Migrationsverket 3.2025). Das Risiko, im Krieg in der Ukraine zu fallen, ist für Soldaten einiger ethnischer Minderheiten höher als für ethnische Russen (Russland-Analysen/Bessudnow 21.12.2022; vgl. UNHRC 13.9.2024, EEAS 22.5.2025). Die höchsten Todesraten weisen größtenteils die von Armut betroffenen Regionen in Sibirien, Ural, Fernost sowie die südlichen Regionen mit einem hohen Kosakenanteil und Regionen mit einer beträchtlichen nicht-russischen Bevölkerung auf (SCEEUS 26.9.2025). Dem Moskauer Bürgermeister ist es gelungen, die relativ gut situierte Bevölkerung Moskaus von den direkten Auswirkungen des Ukraine-Konflikts fernzuhalten (MoD@DefenceHQ 4.1.2024).

Migranten und kürzlich eingebürgerte russische Staatsbürger sind Zwangseinberufungen im Rahmen der aktuell durchgeführten sogenannten verdeckten Mobilmachung ausgesetzt (ISW 23.12.2023). Lehnen Betroffene einen Vertragsabschluss mit dem Militär ab, wird seitens der Behörden mit Abschiebung gedroht. Migranten ohne russische Staatsbürgerschaft wird im Falle eines Kriegseinsatzes in der Ukraine der Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft in Aussicht gestellt (ISW 28.11.2023). Russische Behörden führen verstärkt Massenverhaftungen von Migranten durch, im Zuge derer sie Migranten mit russischer Staatsbürgerschaft Einberufungsbefehle aushändigen und eingebürgerten russischen Staatsbürgern die Entziehung der russischen Staatsbürgerschaft androhen (ISW 11.12.2023). Racial Profiling wird durch die Nutzung neuer Technologien intensiviert (UNHRCOM 1.12.2022) und angewandt, um Migranten zu identifizieren und sie dann zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu bewegen, um sie im Ukrainekrieg einzusetzen (UNGA 11.10.2024). Auch die Beschneidung der Arbeitsmöglichkeiten in Russland zwingt Migranten zur Militärdienstableistung (ISW 25.1.2024a).

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Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Russland hat die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sowie auch das Zusatzprotokoll ratifiziert(UNTC 21.11.2025a; vgl. UNTC 21.11.2025b). Gemäß der Verfassung haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Freiheiten. Die Verfassung schreibt die Bewahrung traditioneller Familienwerte fest (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es existiert eine Nationale Handlungsstrategie zur Förderung der Interessen von Frauen für den Zeitraum 2023-2030 (VORHSF RUSS 29.12.2022).

Gemäß § 131 des Strafgesetzbuches kann Vergewaltigung eine lebenslange Freiheitsstrafe nach sich ziehen (StGB RUSS 17.11.2025). Vergewaltigung innerhalb der Ehe wird als Straftatbestand nicht ausdrücklich anerkannt (UNGA 11.10.2024). Manchmal weigern sich Polizeibeamte, auf Vergewaltigung oder häusliche Gewalt zu reagieren, wenn die Tat nicht unmittelbar lebensbedrohlich für das Opfer ist. Behörden stufen im Regelfall Vergewaltigung oder versuchte Vergewaltigung nicht als lebensbedrohlich ein (USDOS 22.4.2024). Häusliche Gewalt ist weitverbreitet (AA 2.8.2024). Seit 2022 hat sich die Anzahl der berichteten häuslichen Gewaltvorfälle, in welche Mitglieder der Streitkräfte involviert sind, beinahe verdoppelt (UNHRC 15.9.2025). Häusliche Gewalt wurde teilweise entkriminalisiert (Russland-Analysen/Rivkin-Fish 3.2.2025). Eine gesetzliche Definition für den Begriff häusliche Gewalt fehlt (USDOS 22.4.2024; vgl. UNGA 11.10.2024). Auch gibt es kein Gesetz zur Vorbeugung gegen häusliche Gewalt (Russland-Analysen/Anonym 24.7.2024). Strafverfolgungsbehörden sind wenig gewillt, Fälle häuslicher Gewalt gerichtlich zu verfolgen (UNHRCOM 1.12.2022). Die Polizei ist nicht befugt, strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten, wenn das Opfer keine Anzeige erstattet (USDOS 22.4.2024; vgl. FH 2025a). Opfer häuslicher Gewalt müssen oft selbständig medizinische Beweise sammeln sowie eine Klage verfassen und einreichen (SFH 21.2.2025). Oft drängt die Polizei sie zur Aussöhnung mit den Tätern. Die meisten Fälle häuslicher Gewalt, welche an Behörden herangetragen werden, werden entweder nicht bearbeitet oder an Schlichtungsstellen weitergeleitet. Letztere werden von Friedensrichtern geleitet und verfolgen eher das Ziel des Familienerhalts anstatt der Bestrafung von Tätern (USDOS 22.4.2024). Ein Opferschutzsystem fehlt (UN-CEDAW 30.11.2021; vgl. UNGA 11.10.2024). Opfer häuslicher Gewalt, welche Täter in Notwehr töten, werden im Regelfall inhaftiert (FH 2025a). Laut NGOs stellen von der Regierung betriebene Einrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt Sozialwohnungen, medizinische stationäre Betreuungsmöglichkeiten sowie Notunterkünfte zur Verfügung. Der Zugang zu diesen Dienstleistungen ist oft kompliziert und erfordert die Vorlage bestimmter Dokumente, nämlich eine örtliche Wohnsitzbescheinigung und den Nachweis eines niedrigen Einkommens. In vielen Fällen werden diese Dokumente von den Tätern verwaltet und sind für Opfer nicht zugänglich (USDOS 22.4.2024). Für Opfer häuslicher Gewalt sind nicht genügend Notunterkünfte vorhanden (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. UNGA 11.10.2024). Organisationen, die sich mit der Betreuung, Beratung und dem Schutz von Opfern häuslicher Gewalt beschäftigen, werden vermehrt als „ ausländische Agenten“ eingestuft (AA 2.8.2024) [zum Begriff „ ausländischer Agent“siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten].

Diskriminierung von Frauen und Mädchen ist weit verbreitet und beruht auf der Rhetorik traditioneller Familienwerte (EEAS 31.7.2023). Es herrscht ein konservatives Klima (Europe-Asia Studies/Davidenko/Utkina 2024). Patriarchalische Einstellungen und diskriminierende Stereotypen bzw. Rollenbilder halten sich hartnäckig (UN-CEDAW 30.11.2021). Vom Staat werden traditionelle Geschlechterrollen propagiert (ÖB Moskau 1.10.2025). Kinderlosigkeit Propagierende werden mit einer Verwaltungsstrafe belegt (VStGB RUSS 4.11.2025). Der Begriff der Kinderlosigkeitspropaganda ist rechtlich schwammig definiert (Russland-Analysen/Rivkin-Fish 3.2.2025). Schwangerschaftsabbrüche werden zunehmend unterbunden (AI 22.9.2025). Frauen haben gleichen Zugang zu Bildung wie Männer (BS 2024). Sie sind auf dem Arbeitsmarkt zwar präsent, jedoch herrscht hier eine Ungleichheit zwischen Männern und Frauen (Ashwin 2023). In leitenden Positionen in Politik und Wirtschaft sind Frauen unterrepräsentiert (BS 2024). Die Politik thematisiert selten wichtige Angelegenheiten, welche Frauen betreffen (FH 2025a). Bei der Kreditvergabe und auf dem Arbeitsmarkt erfahren Frauen Diskriminierung (USDOS 22.4.2024). Gesetzlich bleibt Frauen die Ausübung von hundert Berufen, welche als gefährlich und anstrengend eingestuft werden, verwehrt. Davon betroffen sind beispielsweise die Arbeitsbereiche Bergbau, Brandschutz und bestimmte Fabriksarbeiten (USDOS 22.4.2024; vgl. VOAMABFV RUSS 25.12.2024). Frauen werden im Durchschnitt schlechter bezahlt als Männer (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Ashwin 2023). Das Armutsrisiko für Frauen ist hoch, so im Falle Alleinerziehender (VORHSF RUSS 29.12.2022).

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Scheidung und Obsorge

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Gemäß Artikel 38 der Verfassung haben die Elternteile hinsichtlich der Kindererziehung gleiche Rechte und Pflichten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Laut § 61 des Familiengesetzbuches der Russischen Föderation sind Eltern in Bezug auf ihre Kinder gleichberechtigt und haben auch gleiche Pflichten. Die Rechte der Eltern erlöschen mit Volljährigkeit des Kindes (18 Jahre), mit Eheschließung des minderjährigen Kindes und in anderen gesetzlich festgelegten Fällen, wenn ein minderjähriges Kind vor Erreichung der Volljährigkeit die volle Geschäftsfähigkeit erlangt hat (FGB RUSS 30.10.2025).

Gemäß dem Familiengesetzbuch darf ein Mann während des Zeitraums der Schwangerschaft seiner Ehefrau und bis zum ersten Geburtstag des Kindes die Auflösung der Ehe nur mit Zustimmung der Ehefrau initiieren. Außer in den Fällen der Paragrafen 21-23 wird die Auflösung einer Ehe von Standesämtern durchgeführt. Gemäß den Paragrafen 21-23 des Familiengesetzbuches sind Gerichte für die Auflösung einer Ehe zuständig, wenn gemeinsame minderjährige Kinder existieren oder sich die Eheleute über die Auflösung der Ehe uneinig sind. Bei einer gerichtlichen Auflösung der Ehe können die Eheleute dem Gericht zur Überprüfung eine Vereinbarung darüber vorlegen, bei wem von ihnen die minderjährigen Kinder leben werden und wie die Unterhaltszahlungen geregelt sein werden. Sind sich die Eheleute darüber uneinig oder verletzt die getroffene Vereinbarung die Interessen der Kinder oder eines der Ehegatten, muss das Gericht eine Regelung treffen. Der nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil hat das Recht auf Kontakt mit dem Kind, Teilhabe an der Kindererziehung sowie Recht auf gemeinsame Entscheidung hinsichtlich Ausbildungsfragen, welche das Kind betreffen. Kommt ein Elternteil der Gerichtsentscheidung nicht nach, zieht dies eine Verwaltungsstrafe nach sich. Bei böswilliger Nichterfüllung der Gerichtsentscheidung kann das Gericht auf Verlangen des nicht beim Kind lebenden Elternteils verfügen, diesem das Kind zuzusprechen, wenn dies im Interesse des Kindes liegt und dessen Meinung entspricht. Ein Kind ist berechtigt, seine Meinung zu allen Familienfragen zu äußern, welche seine Interessen berühren. Auch hat ein Kind das Recht auf Anhörung im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren. Die Meinung des Kindes ist verpflichtend zu berücksichtigen, wenn das Kind mindestens 10 Jahre alt ist, außer dies widerspricht seinen Interessen (FGB RUSS 30.10.2025). In der Praxis bleiben in der Russischen Föderation minderjährige Kinder nach einer Scheidung zu 99 % bei der Mutter (ÖB Moskau 21.2.2023).

Seit Februar 2022 haben Eltern in vielen Fällen das Sorgerecht für ihre Kinder verloren oder ihnen wurde mit dem Verlust des Sorgerechts gedroht, weil sie Antikriegsaktivismus betrieben haben (FH 2025a).

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Bewegungsfreiheit und Meldewesen

Letzte Änderung 2025-12-23 13:38

Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf deren Territorium aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung zur Ausreise berechtigt. Bürger haben das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation und dürfen nicht aus dem Land ausgewiesen und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Dieses Recht kann unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (GRFBF RUSS 13.12.2024).

Gemäß § 15 des Gesetzes „ Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßende Personen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie zahlungsunfähige bzw. insolvente Personen (FGAE RUSS 23.7.2025). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024). Die Bewegungsfreiheit wird von der Regierung eingeschränkt (FH 2025a). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 22.4.2024; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 2.8.2024). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 2.8.2024).

Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Rat der EU 5.2.2025; vgl. EU-Ratsbeschluss über die Aussetzung des EG-Russland-Visaerleichterungsabkommens 6.9.2022). Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat der EU 5.2.2025). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen für mehrere Hundert russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder, darunter die baltischen Staaten und Tschechien, haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).

Meldewesen

Die Bürger der Russischen Föderation sind zur Registrierung ihres Aufenthalts- und Wohnorts innerhalb des Landes verpflichtet. Die Registrierung ist kostenlos (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind die Meldebehörden (GRFBF RUSS 13.12.2024; vgl. AA 2.8.2024). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung ihres Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 2.8.2024). Das staatliche Melderegister ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB Moskau 1.2.2023).

Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung. Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.b). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB Moskau 1.10.2025).

Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist unter anderem ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass durch einen Stempel vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.c). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB Moskau 1.10.2025).

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Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Wirtschaft

Aufgrund des Kriegs gegen die Ukraine hat die EU wirtschaftliche Sanktionen gegen Russland verhängt, um die wirtschaftliche Basis des Landes zu schwächen, Russland den Zugang zu kritischen Technologien und Märkten zu versperren und seine Fähigkeit zur Kriegsführung einzuschränken (Rat der EU 14.11.2025). Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten/Dienstleistungen der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse, Zellstoff und Papier, Kunststoffe, Kosmetika, Flüssigerdgas (LNG) usw. Zudem dürfen in Bereichen wie IT-und Rechtsberatung für Russland keine Dienstleistungen mehr erbracht werden (Rat der EU 23.10.2025). Sanktionen gegen Russland haben außerdem beispielsweise die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan und die Schweiz verhängt. Der Sanktionsdruck ist in Russland in allen Branchen spürbar (WKO 9.2025). Die internationalen Sanktionen haben russische Unternehmen von globalen Märkten isoliert, wodurch ihre Abhängigkeit von der Regierung wächst (RAD/Duvanova 16.4.2025). Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 4.2024). Aufgrund der Emigration das Land qualifizierte Arbeitskräfte (EBRD 21.11.2023) [sogenannter Braindrain; Anm. der Staatendokumentation]. Es herrscht ein akuter Arbeitskräftemangel (SWP/Kluge 26.11.2024; vgl. Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025, Jelzin Zentr 27.11.2024), ausgelöst durch mehrere Faktoren, wie beispielsweise die jahrzehntelangen demografischen Probleme, Emigration von schätzungsweise bis zu 900.000 Bürgern seit 2022, sinkende Arbeitsmigrantenströme, Bedarf an Arbeitskräften in der Rüstungsindustrie und dem wachsenden Bedarf an Soldaten für das Militär (ISW 19.2.2025). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation gestaltet sich schwierig, da der öffentliche Zugang zu Wirtschaftsstatistiken eingeschränkt wurde (FH 2025a).

Der Index zur Messung der wirtschaftlichen Freiheit (Index of Economic Freedom) stuft die russische Wirtschaft als vorwiegend unfrei ein (HF 2.2025). Die Einflussnahme des Staates auf die Wirtschaft wächst. Führungspositionen werden immer öfter auf Basis politischer Loyalität und nicht betriebswirtschaftlicher Kompetenz vergeben. Die Kriegswirtschaft ist von einer tiefgreifenden Neuordnung der Eigentumsverhältnisse und Machtstrukturen geprägt (Russland-Analysen/Lorenz 30.7.2025). Hohe Anstiege in der Rüstungsindustrie stehen Rückgängen in der zivilen Industrie gegenüber (WKO 9.2025). 2024 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 4,3% gewachsen. Es kam zu einer Überhitzung der Wirtschaft (WIIW o.D.). Das Wirtschaftswachstum verlangsamt sich (Jelzin Zentr 27.11.2024). Die Inflation betrug im September 2025 nach offiziellen Angaben 8% (ZB RUSS o.D.). Es herrscht eine Geldwertinstabilität, und der Staat übt einen beträchtlichen Einfluss auf Preise aus (HF 2.2025). Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2024 14,4% des Bruttoinlandsprodukts (WIIW o.D.). Der Privatsektor wird durch extensive staatliche Einmischung (HF 2.2025) sowie unzureichenden Schutz von Eigentumsrechten gehemmt (BS 2024).

Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Exporteur von Weizen auf der Welt aufgestiegen (ZOiS/Götz 9.3.2023; vgl. Statista 5.2025). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig (EBRD 21.11.2023). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Öl- und Gasexporte machen traditionell mehr als zwei Drittel der Ausfuhren aus (WKO 4.2024). Der Handel mit sogenannten freundlichen Staaten wie China und Indien wurde verstärkt (WKO 9.2025). Eine starke Abhängigkeit von China hat sich entwickelt (Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025). Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert (BS 2024).

Grundversorgung

Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet (BS 2024). Im Jahr 2024 betrug nach offiziellen Angaben der Anteil der Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 7,2% (10,5 Millionen Personen) (Rosstat o.D.b). Das Armutsausmaß in Russland ist regional unterschiedlich (RIA Nowosti 1.7.2024). Gemäß einer von staatlicher Seite durchgeführten Bewertung stellt sich die sozioökonomische Lage in Moskau und St. Petersburg als zufriedenstellend dar, im Gegensatz beispielsweise zur nordkaukasischen Region (RIA Rating 23.6.2025). Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme begrenzt erfolgreich (BS 2024). Es herrscht eine beträchtliche Ungleichheit im Land (BS 2024; vgl. Mareeva 2023). Für viele Menschen steigen die Lebenshaltungskosten (AI 29.4.2025).

Russland verfügt über sehr große Trinkwasservorkommen, die jedoch ungleichmäßig verteilt sind. Nord- und Ostrussland ist mit den großzügigsten Trinkwasservorkommen ausgestattet, wohingegen das bevölkerungsreiche Zentral- und Südrussland über viel weniger Trinkwasser verfügt (IOM 24.9.2025). Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2022 76 % der Bevölkerung Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB 2022a). Nach staatlichen Angaben werden 88,6 % der Bevölkerung des Landes mit hochwertigem Trinkwasser versorgt. Der dementsprechende Anteil für die Stadtbevölkerung beträgt 94,9 % (NPRU 2024). In den Städten Moskau und St. Petersburg sowie in der Leningrader Region ist das Trinkwasser von guter Qualität (IOM 24.9.2025). Gemäß dem Welthunger-Index 2025 belegt die Russische Föderation einen der ersten 25 von insgesamt 123 Rängen. Mit einem Wert von unter 5 fällt das Land in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind laut dem Welthunger-Index unterernährt (GHI 2025). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2022 89 % der Bevölkerung Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Sanitärbereich (WB 2022b). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema (AA 2.8.2024). Die kommunale Infrastruktur weist beträchtliche Mängel auf. Beispielsweise gibt es Kläranlagen, die nicht funktionieren, und regelmäßig platzende Fernwärmeleitungen (Standard 20.5.2025). Russlands öffentliche Heizinfrastruktur ist zunehmend marode. Mangelhaft gewartete Heizkraftwerke fallen regelmäßig aus (Standard 19.1.2024). In Bezug auf die Energieversorgungssituation bestehen regionale Differenzen. Die große Mehrheit der Bevölkerung hat Zugang zur Energieversorgung. Jedoch mögen in entlegenen Gegenden (beispielsweise im Norden oder in bergigen Gebieten Russlands) der Bau und die Instandhaltung von Energienetzen wirtschaftlich unrentabel oder technisch schwierig sein. Zudem können in ländlichen Gegenden die Energienetze veraltet und unzuverlässig sein, wodurch regelmäßige Stromausfälle wahrscheinlich sind (IOM 24.9.2025).

Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 6.2025). Der monatliche Durchschnittslohn lag im August 2025 bei ca. RUB 92.866 [ca. EUR 985] (KonsPljus o.D.). Die Realeinkommen stiegen 2024 um 7,3% (WKO 9.2025). Artikel 75 der Verfassung garantiert einen Mindestlohn, welcher das Existenzminimum nicht unterschreiten darf (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Höhe des Mindestlohns wird durch ein föderales Gesetz jährlich angepasst und beträgt für das Jahr 2025 monatlich RUB 22.440 [ca. EUR 238] (FGML RUSS 29.10.2024). Der Mindestlohn kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf gemäß den gesetzlichen Vorgaben die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein (ARBGB RUSS 29.9.2025). Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 19.329 [ca. EUR 205], für Kinder RUB 17.201 [ca. EUR 183] und für Pensionisten RUB 15.250 [ca. EUR 162] (BRHEM 2025 RUSS 12.6.2024). Die primäre Versorgungsquelle der Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 2.8.2024). Weitverbreitet ist die Praxis, Löhne gar nicht oder verspätet auszuzahlen (USDOS 12.8.2025). Die Arbeitslosigkeit hat einen historischen Tiefststand erreicht (SWP/Kluge 26.11.2024). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im September 2025 2,2 % (Rosstat o.D.c). Die Arbeitslosenquote kann von Region zu Region stark variieren (IOM 6.2025).

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Sozialbeihilfen

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Die Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat und garantiert Bürgern soziale Unterstützung sowie eine obligatorische Sozialversicherung (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Regierung nutzt die Sozialpolitik gemeinsam mit Propagandainstrumenten, um die Bevölkerung für sich zu gewinnen. Seit Beginn des Angriffskriegs gegen die Ukraine sind die Sozialbeihilfen erweitert worden. Das Sozialunterstützungssystem ist komplex und auf die föderale, regionale und kommunale Ebene aufgesplittert (Post-Soviet Affairs/Sharafutdinova 2024). Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, welches bedürftigen Personen Hilfe anbietet. Zum Kreis schutzbedürftiger Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Personen (IOM 6.2025). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Landbewohner (AÜSU 2025), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.g), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung RUSS o.D.a). Das föderale Pensionsversorgungsgesetz zählt folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen-und Sozialpensionen (FGSP RUSS 31.7.2025). Gemäß dem russischen Sozialfonds erhalten alle Pensionisten, welche keiner Arbeit nachgehen, und deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums (SFR o.D.h).

Dem Sozialfonds obliegt die Auszahlung von Pensionen und staatlichen finanziellen Hilfen. In den einzelnen Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 2.10.2025).

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Mutterschaft

Letzte Änderung 2025-12-23 13:36

Es gibt ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien (AA 2.8.2024). Die Dauer des Mutterschaftsurlaubs beträgt für gewöhnlich 140 Tage: 70 Tage vor und 70 Tage nach der Geburt. Bei Mehrlingsgeburten steht ein Mutterschaftsurlaub von 194 Tagen zu. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes hängt von der Höhe des Durchschnittslohns, diversen Beihilfen und dem Mindestlohn ab. Das Mutterschaftsgeld beträgt im Jahr 2025 mindestens RUB103.285 [ca. EUR 1.095] und maximal RUB 1.100.750 [ca. EUR11.671]. Bei einer Versicherungsdauer von weniger als sechs Monaten wird eine finanzielle Unterstützung maximal in der Höhe des Mindestlohns zuerkannt (RBK 31.10.2024). Eine Einmalzahlung wird russischen Staatsbürgerinnen gewährt, wenn sie ihre Schwangerschaft spätestens in der 12. Schwangerschaftswoche bei einer medizinischen Einrichtung registrieren und das Pro-Kopf-Einkommen der Familie das regionale Existenzminimum nicht übersteigt (SFR 10.7.2025). Außerdem gibt es eine Einmalzahlung bei der Geburt eines Kindes (SFR o.D.a).

Das Mutterschaftskapital, das gesetzlich auch als Familienkapital bezeichnet wird (FGUF RUSS 31.7.2025), ist ein bargeldloses, zweckgebundenes Guthaben (AA 2.8.2024; vgl. SFR o.D.b), welches proaktiv und elektronisch ausgestellt wird (SFR o.D.c). Es darf für die Ausbildung der Kinder, zur Verbesserung der Wohnverhältnisse, für die Pensionsvorsorge sowie die gesellschaftliche Integration beeinträchtigter Kinder verwendet werden. Es besteht die Möglichkeit, das Mutterschaftskapital bis zum dritten Geburtstag des Kindes in Form eines monatlichen Geldbetrages zu erhalten (FGUF RUSS 31.7.2025), wenn die betreffende Familie das Kriterium der Bedürftigkeit erfüllt (SFR 12.9.2025). Die Höhe des Mutterschaftskapitals beträgt für das Jahr 2025 ca. RUB 690.267 [ca. EUR7.319] für das erste Kind und ca. RUB912.162 [ca. EUR9.672] für das zweite Kind (SFR o.D.d).

Kinderbetreuungsgeld wird zuerkannt, bis das Kind 1,5 Jahre alt ist. Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des monatlichen Kinderbetreuungsgeldes für arbeitende Eltern mindestens RUB10.103,83 [ca. EUR107] und maximal RUB68.995,48 [ca. EUR 732]. Für nicht arbeitende Eltern beträgt die Höhe des Kinderbetreuungsgeldes RUB10.103,83 [ca. EUR 107] (SFR o.D.e). Im Rahmen des Nationalen Projekts „ Demografie“ wurden im Laufe von fünf Jahren mehr als 1.682 neue Kindergärten mit Krippen für Kinder von bis zu drei Jahren eröffnet und mehr als 246.200 Plätze geschaffen (NPRU o.D.a). Kindergärten sind grundsätzlich kostenlos, für einige Angebote werden jedoch stark variierende Gebühren erhoben (IOM 6.2025). Die von den Eltern zu tragenden Kosten für staatliche Kindergärten werden von den örtlichen Behörden festgelegt. Die Preise sind unter anderem vom Alter des Kindes abhängig. Die örtlichen Behörden entscheiden, wer in den Genuss einer Kostenrückerstattung kommt. In der Regel werden mindestens 20 % der Kosten für ein Kind rückerstattet, 50 % für das zweite Kind und 70 % für jedes weitere Kind. In der Moskauer Region ist die Kostenrückerstattung für Privatkindergärten möglich (MF 7.3.2023; vgl. Lenta 27.2.2024). Befreit von Kindergartenkosten sind Familien mit beeinträchtigten Kindern (Lenta 27.2.2024). Für bedürftige russische Familien, welche sich dauerhaft in der Russischen Föderation aufhalten, gibt es eine monatliche finanzielle Unterstützung für Kinder im Alter von 8-17 Jahren (EPUF RUSS 31.3.2022). Alleinerziehende Eltern genießen einige Vorteile, darunter Steuerermäßigungen und Schutz vor Entlassung (ÖB Moskau 1.10.2025).

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Arbeitslosenunterstützung

Letzte Änderung 2025-12-23 12:23

Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es der Arbeitsagentur nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen zehn Tagen einen Arbeitsplatz anzubieten, wird der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 6.2025). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR136]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca. EUR53]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 16] (RG 23.11.2022; vgl. FGBB RUSS 8.8.2024). Die Implementierung unterliegt dem lokalen Arbeitsamt. Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zweimal pro Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte sie Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Pension beziehen, ist sie von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registrierte Arbeitssuchende sind berechtigt, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 6.2025).

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Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen

Letzte Änderung 2025-12-23 12:28

Artikel 40 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert das Recht auf Wohnraum. Bedürftigen Personen wird laut der Verfassung Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen, wobei die Wartezeit bei einigen Jahren liegen kann. Es gibt Unterkunftsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinstehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. In der Regel werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Die Banken bieten jedoch Darlehen (20-23 %) für den Erwerb von Wohnraum an. Die Hypothekenzinsen können im Falle bestimmter Gruppen (z. B. Familien, IT-Spezialisten, Menschen in ländlichen Gebieten) gesenkt werden (IOM 6.2025). Es gibt keine Webseiten für Sozialwohnungen. Wer eine Sozialwohnung mieten möchte, muss das örtliche Zentrum für staatliche Dienstleistungen kontaktieren (IOM 24.9.2025). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (WW 17.3.2023). Am höchsten sind Mietkosten in Städten wie Moskau und St. Petersburg. Im Allgemeinen bieten größere Städte mehr Mietoptionen als kleinere Städte oder Dörfer (IOM 24.9.2025). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema. Um die Versorgung der Bevölkerung mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum zu verbessern, hat die Regierung neben der Direktförderung große Infrastrukturprogramme aufgesetzt (AA 2.8.2024). Bei der Suche nach einer Unterkunft können Immobilienmakler helfen, welche dafür normalerweise eine Gebühr in der Höhe einer Monatsmiete einheben. Es gibt ausschließlich private Immobilienmakler. Im Normalfall konsultieren Personen, die auf der Suche nach einer Unterkunft sind, Onlineplattformen und persönliche Netzwerke wie Freunde oder Familienangehörige. Beispiele für gängige Immobilienplattformen sind (IOM 24.9.2025):

https://msk.etagi.com/

https://miel.ru/

www.incom.ru/

www.avito.ru

www.cian.ru

https://realty.yandex.ru/

Gemäß dem für Familien konzipierten Hypothekenprogramm muss eine Familie anfangs 20,1 % der Wohnungskosten bezahlen und kann eine Wohnung zu einem Vorzugszinssatz von 6 % kaufen. Zu den Zielgruppen dieses Programms zählen Familien mit einem Kind unter sechs Jahren oder Familien, welche ein Kind mit Behinderungen aufziehen. An einer Programmteilnahme interessierte Familien können sich an (am Hypothekenprogramm teilnehmende) Banken wenden, zum Beispiel https://www.sberbank.ru (IOM 24.9.2025).

Im Folgenden ein Beispiel für Betriebskosten (Stand September 2025) (IOM 24.9.2025):

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260417_W247_2290358_1_00/hauptdokument.img4is.png

Quelle 3: IOM 24.9.2025

Die durchschnittlichen monatlichen Betriebskosten betragen für eine Person RUB 3.397,19 [EUR 36] und für drei Personen RUB 10.191,57 [EUR 108]. Familien mit niedrigem Einkommen, deren Betriebskosten eine regional festgelegte Grenze überschreiten, dürfen online (beispielsweise auf der Webseite www.mos.ru) einen Antrag auf finanzielle Unterstützung stellen. Die Höhe dieser finanziellen Unterstützung wird individuell berechnet (IOM 24.9.2025).

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Alterspension

Letzte Änderung 2025-12-23 13:36

Seit 2018 wird das Pensionsalter für Männer und Frauen allmählich angehoben. Im Jahr 2018 betrug das Pensionseintrittsalter 55 Jahre für Frauen und 60 Jahre für Männer (SFR o.D.f). Das aktuelle Pensionseintrittsalter beträgt 60 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer (IOM 24.9.2025). Für bestimmte Personengruppen ist keine Erhöhung des Pensionseintrittsalters vorgesehen, beispielsweise für Schwerarbeiter und Personen in gefährlichen Berufsbereichen. Ebenfalls nicht betroffen von der Erhöhung des Pensionsalters sind Hinterbliebenenpensionen und Pensionen für Menschen mit Behinderungen (SFR 15.1.2021). Für den Anspruch auf eine Alterspension (Versicherungspension) sind Beschäftigungsverhältnisse bzw. Versicherungszeiten von mindestens 15 Jahren sowie mindestens 30 Pensionspunkte erforderlich. Die Anzahl der Pensionspunkte hängt von den Pensionsversicherungsbeiträgen und den Versicherungszeiten ab. Die Pensionshöhe wird individuell durch eine Formel berechnet. Die Pensionshöhe von Gesetzesvollzugsorganen und Angehörigen der Streitkräfte bemisst sich nicht nach Versicherungsbeiträgen und Pensionspunkten, sondern nach Position, Rang sowie Dauer des Dienstverhältnisses. Im Ausland erworbene Pensionszeiten werden in Russland dann angerechnet, wenn dies ein internationaler Vertrag vorsieht und wenn während des betreffenden Zeitraums Versicherungsbeiträge für die entsprechende Person an den russischen Sozialfonds geleistet wurden. Es gibt staatliche und nicht staatliche Pensionsschemen. Personen können freiwillige Beiträge an nicht staatliche Pensionsfonds leisten. Ein Beispiel dafür stellt der nicht staatliche Pensionsfonds der Sberbank dar: https://npfsberbanka.ru/. Aufgrund der geringen Einkommen sind die Pensionen niedrig (IOM 24.9.2025).

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Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Artikel 41 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz „ Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation“ dar (FGGS RUSS 23.7.2025). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens für den Zeitraum bis 2025 (EPSEGW 2025 RUSS 27.3.2023).

Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen des Landes. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (FGOKV RUSS 28.12.2024). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung RUSS o.D.b). Verschiedene Versicherungsgesellschaften nehmen die Registrierung von Personen, die einen Zugang zum Krankenversicherungssystem beantragen, vor (IOM 24.9.2025). Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis/unter 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 6.2025). Die obligatorische Krankenversicherungskarte ist für einen unbestimmten Zeitraum gültig. Falls sich Rückkehrer an ihre ursprüngliche Versicherungsgesellschaft nicht mehr erinnern, hilft folgende Webseite weiter: https://www.mos.ru/services/proverit-polis-oms/. Die Beantragung einer obligatorischen Krankenversicherungskarte ist beispielsweise bei der Versicherungsgesellschaft Reso-Med möglich: https://mo.reso-med.com/ (IOM 24.9.2025). Zurückkehrende Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung (IOM 6.2025). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA MedCOI 9.2022).

Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber-Vers o.D.). Für die zahlungspflichtigen Angebote öffentlicher und privater Kliniken gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten, so zum Beispiel die Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: https://b6-grozny.ru/category/uslugi/ (IOM 6.2025). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB Moskau 1.10.2025). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA MedCOI 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden an vielen Orten um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen (AA 2.8.2024). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB Moskau 1.10.2025).

Viele Leistungen müssen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 2.8.2024). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder privaten Sektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen (EUAA MedCOI 9.2022). 27,7 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2022 auf Zuzahlungen (WHO 2022). Patienten sind gemäß einer aktuellen Information zunehmend und auch im Bereich der Notfallversorgung mit Zuzahlungen konfrontiert (IOM 5.6.2025).

Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Spitzenmedizinniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen der Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA MedCOI 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen mit einem unzureichenden Budget ausgestattet sind (ÖB Moskau 1.10.2025). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA 2.8.2024). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA MedCOI 9.2022).

Der Bereich der medizinischen Versorgung wird derzeit in beträchtlichem Umfang umstrukturiert. Die Änderungen beeinflussen insbesondere die Situation vulnerabler Bevölkerungsgruppen in ländlichen Gebieten (IOM 5.6.2025). Das Gesundheitswesen ist von Budgetkürzungen betroffen, da das Geld stattdessen für den Ukraine-Krieg aufgewendet wird (Moscow Times 20.2.2025b). Die Geldmittel für das Gesundheitswesen wurden im Jahr 2024 um 10 % reduziert. Die Regierung bündelt die Ressourcen durch Konzentration auf Spitzenmedizin- und zentralisierte Einrichtungen, oft auf Kosten kleinerer lokaler Einrichtungen (IOM 5.6.2025). Gemäß Berichten haben im Jahr 2024 mindestens 160 öffentliche Spitäler in Russland ihren Betrieb eingestellt, darunter 18 Entbindungskliniken und mindestens 10 Kinderkliniken. Infolgedessen ist die medizinische Versorgung in Kleinstädten und Dörfern häufig eingeschränkt oder gänzlich nicht verfügbar (MoD@DefenceHQ 14.3.2025). Während öffentliche Dienstleistungen abnehmen, expandieren private Dienstleister, welche bessere Bedingungen für Personal und Patienten bieten. Die schwierigen Bedingungen haben dazu geführt, dass viele Bedienstete im Gesundheitsversorgungsbereich den öffentlichen Sektor verlassen haben oder emigriert sind (IOM 5.6.2025).

Eine Liste mit Kontaktinformationen zu medizinischen Einrichtungen kann der Webseite des Gesundheitsministeriums (https://www.rosminzdrav.ru/) oder folgender Webseite entnommen werden: https://www.rlsnet.ru/hos.htm (IOM 6.2025). Es gibt in Russland mehrere Wohltätigkeitsfonds, die (in manchen Fällen mit staatlicher bzw. regionaler Unterstützung) durch Spendensammlung oder sonstige Maßnahmen medizinische Hilfe für schwer kranke Personen organisieren, wie etwa „ Rusfond“ oder „ Dom s majakom“ (ÖB Moskau 1.10.2025).

[…]

Rückkehr

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Gemäß der Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben Staatsbürger das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation (FGAE RUSS 23.7.2025). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Staatsangehörige ohne ein gültiges Personaldokument müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.8.2024). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines Staatsbürgers, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 1.10.2025).

Es gibt keine speziellen Organisationen oder staatliche Behörden, welche sich um die Belange rückkehrender Staatsbürger kümmern. Auch existieren keine staatlichen Reintegrationsprogramme für Rückkehrer (IOM 24.9.2025). Jedoch haben Rückkehrende - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 6.2025). Rückkehrer müssen sich an ein in ihrer Nähe befindliches staatliches Dienstleistungszentrum wenden, um verlorene oder ungültige Dokumente, zum Beispiel einen Inlandspass, wieder ausstellen zu lassen. Ein solches Dienstleistungszentrum ist in Moskau zu finden unter https://www.mos.ru/services/centry-gosudarstvennyh-uslug/ (IOM 24.9.2025). Zurückkehrende Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 6.2025). Rückkehrende Staatsbürger dürfen sich an alle sozialen Organisationen wenden, welche Personen in Not unterstützen. Beispielsweise gibt es die NGO Notschleschka (https://homeless.ru), welche für Obdachlose Unterkunftsmöglichkeiten, Nahrung, soziale sowie rechtliche Beratung bereitstellt. Viele Rückkehrer sind aufgrund fehlender Unterkünfte gezwungen, bei Verwandten oder in Miete zu wohnen, was zusätzliche Kosten verursacht (IOM 24.9.2025). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 1.10.2025).

Im Kontext der massenhaften Ausreise russischer Staatsangehöriger anlässlich des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kam es durch Offizielle und hochrangige Politiker wiederholt zur Androhung von Strafverfolgung bei Wiedereinreise (AA 2.8.2024; vgl. Moscow Times 20.2.2025a). In der Praxis sind derartige Fälle einer Strafverfolgung nicht bekannt. Im Internet recherchierbare Fälle verknüpfen meistens eine weitere Handlung. Die medial bekannten Fälle betreffen Personen, welche aufgrund regierungskritischer Aktivitäten oder anderer spezifischer Handlungen (wie beispielsweise Fotografieren von Militäreinrichtungen) verurteilt worden sind. Aktuell gibt es keine bekannten bzw. bestätigten Berichte darüber, dass russische Staatsangehörige alleine wegen ihrer Ausreise und anschließenden Rückkehr strafrechtlich verfolgt werden (VB Moskau 10.2.2025). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt haben (ÖB Moskau 1.10.2025). Einzelne Regionen bieten finanzielle Anreize, um ins Ausland geflüchtete Russen zurück ins Land zu locken (ISW 7.5.2025).

Militärregistrierungen von Rückkehrern müssen nicht zwingend am ursprünglichen Wohnort erfolgen, sondern können auch an anderen Orten durchgeführt werden (ÖB Moskau 11.2.2025; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025), beispielsweise am Aufenthalts- oder Studiumsort (FGWW RUSS 4.11.2025). Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, aufgrund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet (ÖB Moskau 8.5.2024). Die Frage, ob in die Russische Föderation rückkehrende Tschetschenen automatisch nach Tschetschenien rückgeführt werden oder aber sie sich in anderen Landesteilen niederlassen können, beantwortet die Österreichische Botschaft Moskau folgendermaßen: „ Entsprechend [der] Verfassungsbestimmung haben aus dem Ausland zurückkehrende wehrpflichtige Personen die verfassungsgesetzlichen Rechte, ungehindert in die RF zurückzukehren und sich in der RF frei zu bewegen und den Aufenthalts- und Wohnort frei zu wählen. […] Die Botschaft konnte anhand der ihr zugänglichen Informationen nicht feststellen, ob es rezente Verletzungen der gesetzlichen Regelungen gab. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine nennenswerten Vorfälle geben könnte.“ (ÖB Moskau 15.11.2024). Im Oktober 2025 teilte die Österreichische Botschaft auf Anfrage der Staatendokumentation abermals mit, keine Berichte über zwangsweise nach Tschetschenien rückgeführte tschetschenische Rückkehrer gefunden zu haben (ÖB Moskau 16.10.2025).

[…]

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

Letzte Änderung 2025-01-09 14:36

[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

•Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU

•Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung

•Übernahme der Heimreisekosten

•Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900

•Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.atverfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

•Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person

•Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie

•Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):

•Freiwillige Ausreise

•Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit

•Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung

•Nachhaltigkeit der Ausreise

•Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr

•Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z.B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden

Reintragrationsunterstützung

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „ Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

•Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)

•IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)

•Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)

•OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)

•ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.

Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).

[…]

Dokumente

Letzte Änderung 2025-12-23 13:32

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe hierfür liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amts hat die Anzahl der im Asylverfahren vorgelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschungen herausgestellt haben, in der letzten Zeit erheblich zugenommen (AA 2.8.2024).

[…]

Anhang

Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Gemäß dem föderalen Gesetz zur Wehrpflicht und zum Wehrdienst gibt es in Russland zwei Formen der Reserve: die Mobilisierungspersonalreserve (mobilisazionnyj ljudskoj reserw) und die Mobilisierungspersonalressource (mobilisazionnyj ljudskoj resurs). Letztere umfasst alle Staatsbürger, welche Teil der Reserve (sapas) sind. Diese können sich auf freiwilliger Basis vertraglich verpflichten, Teil der Mobilisierungspersonalreserve zu werden (FGWW RUSS 4.11.2025). Angehörige der Mobilisierungspersonalreserve sind nicht nur aufgrund eines Mobilmachungsbefehls, sondern auch aufgrund einer Vorladung oder sonstigen Anordnung der Militärkommissariate verpflichtet, sich bei diesen zu melden, um Aufgaben wahrzunehmen (ÖB Moskau 13.11.2024). Gemäß einer seit November 2025 bestehenden Regelung darf die Mobilisierungspersonalreserve für spezielle Militärübungen zum Schutz der kritischen Infrastruktur herangezogen werden (FGWW RUSS 4.11.2025). Auf Angehörige der Mobilisierungspersonalreserve kann jederzeit zurückgegriffen werden, auf Angehörige der Mobilisierungspersonalressource jedoch nur in Kriegs- oder Mobilisierungszeiten (ÖB Moskau 13.11.2024). § 52 des föderalen Gesetzes zur Wehrpflicht und zum Wehrdienst listet auf, welche Bürger der Reserve (sapas) angehören, nämlich (FGWW RUSS 4.11.2025):

•Bürger, die aus dem Militärdienst entlassen und der Reserve (sapas) zugeordnet wurden;

•Bürger, die eine militärische Ausbildung an einer höheren Bildungseinrichtung erfolgreich absolviert (Ausbildung zum Unteroffizier (serschant), Maat (starschina), Soldat und Matrosen) und die eine höhere Ausbildung an einer föderalen staatlichen Bildungseinrichtung abgeschlossen haben;

•Bürger, die eine militärische Ausbildung an einer höheren Bildungseinrichtung erfolgreich absolviert haben (Ausbildung zum Unteroffizier (serschant), Maat (starschina), Soldat und Matrosen);

•Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben – in Verbindung mit einer Befreiung von der Einberufung zum Militärdienst;

•Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben – in Verbindung mit der Gewährung eines Militärdienstaufschubs oder in Verbindung mit der Aufhebung der Entscheidung der Einberufungskommission durch eine regionale Einberufungskommission höherer Instanz, nachdem die betreffende Person ein Alter von 30 Jahren erreicht hat;

•Bürger, die zum Militärdienst nicht einberufen wurden, nachdem sie ein Alter von 30 Jahren erreicht haben;

•Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben (und dies ohne eine gesetzliche Grundlage), im Einklang mit einer Entscheidung der Einberufungskommission, nachdem die betreffende Person ein Alter von 30 Jahren erreicht hat;

•Bürger, die den Wehrersatzdienst (Zivildienst) absolviert haben;

•Bürgerinnen mit einem militärrelevanten Beruf.

Militärische Ränge / Altersgrenzen je nach Reservekategorie (sapas)

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Quelle 4: FGWW RUSS 4.11.2025 - § 53

Zur Reserve zählende Frauen gehören der Kategorie 3 an. Für weibliche Offiziere gilt eine Altersgrenze von 50 Jahren, für alle anderen militärischen Ränge gilt in Bezug auf weibliche Militärbedienstete eine Altersgrenze von 45 Jahren (FGWW RUSS 4.11.2025).

Für Staatsbürger, welche Teil der sogenannten reserw sind, gelten je nach Dienstgrad bzw. militärischem Rang folgende Altersgrenzen (FGWW RUSS 4.11.2025):

•höherer Offizier: 70 Jahre

•Stabsoffizier (starschij ofizer): 65 Jahre

•Nachwuchsoffizier (mladschij ofizer): 60 Jahre

•andere Dienstgrade: 55 Jahre

Wer die Altersgrenze erreicht, scheidet aus der Reserve aus und wird aus dem Militärregister entfernt (FGWW RUSS 4.11.2025).

[…]“.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

2.3. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit der BF gründen auf ihren insofern unbedenklichen Angaben im Verfahren (vgl. S. 4 VH-Prot.). Ihre Identität konnte aufgrund einer Einsicht in die Kopien ihres der belangten Behörde im Original vorgelegten gültigen Reisepasses festgestellt werden (vgl. OZ 21). Die Feststellungen zu ihren Sprachkenntnissen beruhen auf den eigenen Angaben der BF, sowie dem Umstand, dass die BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG die auf Deutsch gestellten Fragen sinngemäß wenn auch nicht grammatikalisch einwandfrei beantworten konnte (vgl. S. 5 und S. 14 VH-Prot.). Dass die BF seit XXXX mit Herrn XXXX , geb. am XXXX verheiratet ist und nach der Eheschließung den Familiennamen XXXX annahm, basiert auf einer Einsicht in die vorgelegte Kopie der Heiratsurkunde (vgl. AS 87). Die Feststellung, wonach die BF keine Kinder hat, ergibt sich aus ihren insoweit stimmigen Angaben im Verfahren (vgl. AS 96 und S. 11 VH-Prot.).

Die Feststellungen, wonach die BF am XXXX in der Stadt XXXX in der Russischen Föderation geboren wurde und ihr Geburtsname XXXX war, beruhen auf den insoweit unbedenklichen Angaben der BF (vgl. S. 4 VH-Prot.) in einer Zusammenschau mit einer Einsicht in die Kopien ihres der belangten Behörde im Original vorgelegten gültigen Reisepasses (vgl. OZ 21) und einer Einsicht in die Kopie eines früheren Reisepasses und in das vorgelegte Original eines früheren Reisepasses der BF und in die Kopie einer Geburtsurkunde der BF (vgl. AS 15, AS 85 f und S. 8 VH-Prot.). Die Feststellungen zu ihrem Schulbesuch, zum an sie verliehenen Titel und ihrem Studium ergeben sich aus einer Zusammenschau ihrer diesbezüglichen Angaben im Verfahren (vgl. AS 96 und S. 5 VH-Prot.), sowie einer Einsicht in die dazu vorgelegten Unterlagen in Kopie samt Übersetzung (vgl. OZ 22). Da sie angab, dass sie ab 1984 zehn Klassen besucht habe und bis 1994 in der Schule gewesen sei und 16 Jahre lang in der Sportschule gewesen sei und aus der vorgelegten Bescheinigung hervorgeht, dass sie von 1990 bis 1996 an einer Kinder- und Jugendsportschule trainierte (vgl. OZ 22), war in einer Gesamtbetrachtung festzustellen, dass sie ab 1984 für mindestens zwölf Jahre die Schule bzw. eine Sportschule besuchte. Dass die BF spätestens im Jahr 2001 von XXXX nach Moskau zog, ist auf ihre dahingehend glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung zurückzuführen (vgl. S. 9 VH-Prot.). Die Feststellungen zu ihren beruflichen Tätigkeiten in Moskau, resultieren aus einer Zusammenschau ihrer insoweit unbedenklichen Angaben im Verfahren (vgl. AS 96 und S. 5 f VH-Prot.).

Die Feststellungen zu ihrem österreichischen Schengenvisum aus 2006 und ihrem Aufenthalt in Österreich 2006 basieren auf einer Einsicht in die im Verwaltungsakt befindlichen Kopien ihres vom 07.06.2005 bis 07.06.2010 gültigen Reisepasses der Russischen Föderation (vgl. AS 13 ff). Die Feststellung zu ihrem tschechischen Schengenvisum aus 2009 und ihrem Aufenthalt 2009 in Österreich ergeben sich aus einer Zusammenschau der im Verwaltungsakt befindlichen Kopien ihres vom 07.06.2005 bis 07.06.2010 gültigen Reisepasses der Russischen Föderation (vgl. AS 11), einer Anzeige der Bundespolizeidirektion XXXX vom 20.11.2009 (vgl. AS 31) und einer Einsicht in das Zentrale Melderegister (vgl. OZ 2). Die Feststellung zur Heirat in XXXX am XXXX basiert auf einer Einsicht in die Kopie der Heiratsurkunde (vgl. AS 87).

Die Feststellungen zur Rückkehr der BF in die Russische Föderation im Oktober 2009 und ihrem Aufenthalt bis 2011 in der Region Moskau basieren auf den Angaben der BF (vgl. S. 6 f VH-Prot.) in Zusammenschau mit der Anzeige der Bundespolizeidirektion XXXX vom 20.11.2009 (vgl. AS 31). Soweit die BF angab, dass sie Ende Februar 2009 nach Moskau zurückgekehrt sei (vgl. S. 6 VH-Prot.) steht dies im klaren Widerspruch zur genannten Anzeige der Bundespolizeidirektion XXXX , den Daten im Melderegister und sah die BF auch nach Vorhalt des erkennenden Richters schließlich ein, dass sie nicht im Februar 2009 zurückzog (vgl. S. 7 VH-Prot.). Die primäre Behauptung, wonach sie im Feber 2009 nach Moskau zurückgekehrt sei, war allerdings der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF nicht zuträglich. Dass die BF 2011 für etwa drei Monate bei der Familie ihres Gatten in der Türkei lebte, war zwar aufgrund der insoweit stimmigen Angaben der BF und ihres Gatten festzustellen (vgl. S. 7 VH-Prot.) und (S. 20 VH-Prot.), der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF wiederum nicht zuträglich war allerdings der Umstand, dass sie sich in der Verhandlung nicht an die Stadt erinnert hat in der sie drei Monate gelebt haben will und in der die Familie des BF lebt. Zumal sie den Geburtsort ihres Gatten in der Türkei sehr wohl zu nennen vermochte, ist diese Erinnerungslücke hinsichtlich des Ortes in dem sie drei Monate in der Türkei gelebt habe will, nicht nachvollziehbar (vgl. S. 11 VH-Prot.). Dass sie danach bis 2013 in Moskau lebte ergibt sich aus ihren dahingehend glaubhaften Angaben (vgl. S. 7 VH-Prot.). Die Feststellungen zu den Besuchen des Gatten der BF in Moskau ergeben sich aus dessen insoweit glaubhaften Angaben vor dem BVwG (vgl. S. 19 VH-Prot.).

Die Feststellungen zu ihrem ungarischen Schengenvisum, Einreise in Lettland und, dass sie von 2013 bis 2016 in XXXX lebte, ergeben sich aus einer Einsicht in ihren vor dem BVwG vorgelegten von 06.03.2013 bis 06.03.2023 gültigen Reisepass der Russischen Föderation (vgl. S. 8 VH-Prot.) und ihren diesbezüglichen Angaben vor dem BVwG (vgl. S. 7 VH-Prot.).

Die Feststellungen zu ihren Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich vom 28.04.2009 bis 23.10.2009 und seit 18.08.2023 bis dato, basieren auf einer Einsicht in das Zentrale Melderegister (vgl. OZ 2). Dass nicht festgestellt werden kann, wo die BF zwischen 2016 und 2023 ihren Hauptwohnsitz hatte und, dass es nicht glaubhaft ist, dass die BF sich seit 2016 durchgehend in Österreich aufhält, basiert auf folgenden Erwägungen:

Die BF gab bereits in ihrem gegenständlichen Antrag an, dass sie sich seit dem 05.04.2016 durchgehend in Österreich aufhalten würde (vgl. AS 46). Auch in der mündlichen Verhandlung gaben sowohl die BF (vgl. S. 7 VH-Prot.), als auch ihr Gatte, als Zeuge, (vgl. S. 19 VH-Prot.) an, dass sich die BF seit 2016 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte.

Die BF gab dazu vor dem BVwG an:

„RI: Seit wann leben Sie durchgehend im Bundesgebiet?

BF: Stadt XXXX .

RI wiederholt die Frage.

BF: Durchgehend seit 2016. Nachgefragt: Es war warm. Frühling.

RI: VORHALTUNG: Sie haben im Rahmen Ihrer gegenständlichen Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 vom 02.10.2023 auf Seite 4 des Antragsformulares angegeben bereits seit 05.04.2016 durchgehend im Bundesgebiet zu leben. Haben Sie einen irgendeinen stichhaltigen Nachweis Ihres seit 05.04.2016 durchgehenden Aufenthaltes im Bundegebiet? Wenn ja, legen Sie den bitte vor.

BF schaut zu RV.

RI wiederholt die Frage.

BF: Mein Mann und meine Nachbarn können das bestätigen.

RV legt vor:

•Eine Kopie einer Honorarnote einer Frauenärztin aus XXXX vom 21.08.2017

•Eine Kopie eines Schreibens zu dieser besagten Honorarnote der Ärztin, inklusive eine Medikationsliste

BF: Nachgefragt: Ich habe keine weiteren schriftlichen Nachweise meines 2016 durchgehendenden Aufenthalts im Bundesgebiet.“ (vgl. S. 7 f VH-Prot.).

Hier gilt es festzuhalten, dass die BF – bis auf eine Kopie eines privaten Rezeptes vom 11.07.2017 und eine Kopie einer Honorarnote einer Frauenärztin aus XXXX vom 21.08.2017 (vgl. S. 8 VH-Prot.) – somit keinerlei Belege für diesen behaupteten jahrelangen Aufenthalt im Bundesgebiet vorzulegen vermochte, womit dieses Vorbringen schwer mit Unglaubhaftigkeit belastet ist. Die BF hat im Bundesgebiet eine Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 am 23.08.2023 (vgl. AS 54) und 2024 B1 Kurse besucht (vgl. etwa OZ 5), aber keine Prüfung gemacht. Sie hat zu keinem Zeitpunkt im Bundesgebiet gearbeitet (vgl. die übereinstimmenden Angaben der BF und ihres Gatten auf S. 6 VH-Prot. und S. 18 VH-Prot. sowie etwa AS 97) und sich – seit ihrem Aufenthalt 2009 - erst seit 18.08.2023 wieder mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Es wird nicht davon ausgegangen, noch vermochte die BF dies glaubhaft zu machen, dass sie seit 2016 durchgehend im Bundesgebiet lebt.

Für den durchgehenden Verbleib der BF seit 2016 sprechen zwar die Angaben von ihr und ihrem Gatten, sowie der Umstand, dass aus den vorgelegten Reisepässen der BF keinerlei Reisebewegung seit ihrer Einreise nach Lettland im Jahr 2013 hervorgehen. Sowohl die Möglichkeit von Zweitpässen als auch illegale Reisebewegungen sind aber denkbar und möglich.

Gegen den behaupteten durchgehenden Aufenthalt der BF seit 2016 spricht zudem eindeutig, dass keinerlei Belege bis auf die beiden oben genannten Unterlagen aus dem Jahr 2017 für den behaupteten Aufenthalt zwischen April 2016 und August 2023 (ab hier war die BF ja wieder gemeldet) in Vorlage gebracht werden konnten. Ein derartig langer Aufenthalt ohne irgendwelche Unterlagen dazu ist schlicht als lebensfremd zu beurteilen. Die BF war auch nie ehrenamtlich tätig, nicht in einem Verein oder Klub und hat sich bis auf ihre Sprachkurse auch sonst nicht aus,- fort- oder weitergebildet (vgl. AS 13 f VH-Prot.). Im Bundesgebiet lebt nur der Gatte der BF. Insgesamt war somit vor dem Hintergrund dieser Erwägungen festzustellen, dass es nicht glaubhaft ist, dass sich die BF seit 2016 durchgehend in Österreich aufhält. Mangels weiterer Anhaltspunkte konnte somit auch nicht festgestellt werden, wo die BF zwischen 2016 und 2023 ihren Hauptwohnsitz hatte und war hier dem Melderegister zu folgen und festzustellen, dass die BF seit 18.08.2023 mit ihrem Gatten in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX lebt (vgl. OZ 2). Auch die Feststellung zum gemeinsamen Haushalt in XXXX im Jahr 2009 ergibt sich aus einer Einsicht in das Zentrale Melderegister (vgl. OZ 2).

2.4. Dass die Mutter der BF in der Region Moskau in der Russischen Föderation lebt, eine Pension bezieht und in einer Mietwohnung lebt, sowie die Feststellungen zum Kontakt der BF zu ihrer Mutter und mit Freunden und Bekannten aus ihrem Herkunftsstaat ergeben sich aus einer Zusammenschau ihrer Angaben im Verfahren (vgl. AS 97 und S. 9 f VH-Prot.). Der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF wiederum nicht zuträglich war allerdings, dass die BF in Abweichung zu ihren sonstigen Angaben, dass ihre Mutter in der Russischen Föderation lebe, auch angab: „Ich habe keine Gründe, um in meinem Herkunftsland weiter zu bleiben, ich habe keine Familie und keine Arbeit dort.“ (vgl. S. 8 VH-Prot.).

Dass die BF und ihr Gatte sich 2007 in der Türkei kennenlernten und seit 2009 ein Paar sind, basiert auf ihren insoweit kohärenten Angaben im gegenständlichen Verfahren (vgl. S. 10 und S. 18 VH-Prot.). Auch in der Beschwerdeschrift wurde ausgeführt, dass die BF und ihr Gatte sich 2007 in der Türkei kennengelernt hätten (vgl. AS 177). Nicht nachvollziehbar ist sohin, dass einem Bericht der Bundespolizeidirektion XXXX vom 17.11.2009 zu entnehmen ist, dass der Gatte der BF damals angegeben hat, dass er die BF 2005 im Urlaub in der Türkei kennengelernt habe und befand sich auch ein russisches Visum in seinem Reisepass, welches im Jahr 2005 ausgestellt wurde. Weiters hätten die BF und ihr Gatte 2005 gemeinsam Silvester in der Türkei gefeiert und befanden sich türkische Ein- und Ausreisestempel in den Pässen der BF und ihres Gatten für den betreffenden Zeitraum (vgl. AS 30). Aufgrund der gleichbleibenden Angaben im gegenständlichen Verfahren war zwar somit festzustellen, dass die BF und ihr Gatte sich seit 2007 kennen, aber diese Abweichung minderte die persönliche Glaubwürdigkeit der BF und auch ihres Gatten.

Dass Herr XXXX zwei Söhne aus einer vorigen Beziehung hat, in der Türkei geboren wurde, seit zumindest 1993 durchgehend in Österreich lebt und österreichischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus einer Zusammenschau der Angaben der BF und ihres Gatten (vgl. S. 11, S. 17 und S. 20 VH-Prot.), sowie einer Einsicht in das Zentrale Melderegister (vgl. OZ 2) und in eine Kopie des österreichischen Reisepasses des Gatten der BF (vgl. AS 103). Dass die Eltern und auch Geschwister des Gatten der BF in der Türkei leben, beruht auf den insoweit stimmigen Angaben der BF und ihres Gatten (vgl. S. 11 f und S. 20 VH-Prot.). Dass die BF ein gutes Verhältnis zur in XXXX aufhältigen Schwester des Gatten der BF und deren Familie , sowie zur in der Türkei aufhältigen Familie des BF pflegt und aktives Mitglied einer Familien-WhatsApp-Gruppe, in der auf Türkisch kommuniziert wird, ist, ergibt sich aus einer Zusammenschau der insoweit glaubhaften Angaben in der Beschwerde (vgl. AS 177) und der BF vor dem BVwG, sowie einer Einsicht in die Kopien der screenshots dieser Gruppe (vgl. S. 14 ff VH-Prot.). Die Feststellungen, wonach der Gatte der BF als Arbeiter beschäftigt ist, den Lebensunterhalt der BF in Österreich finanziert und, dass die BF mit ihrem Gatten auf Türkisch kommuniziert, beruhen auf einer Einsicht in den eingeholten AJ-WEB Auszug zum Gatten der BF (vgl. OZ 2) und den diesbezüglich stimmigen Angaben der BF und ihres Gatten (vgl. S. 6, S. 15 und S. 18 VH-Prot.).

2.5. Die Feststellungen zur Antragstellung am 02.10.2023, angefochtenen Bescheid des BFA vom 07.03.2024 und dagegen erhobenen Beschwerde ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

2.6. Dass die BF nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügte, ergibt sich aus einer Einsicht in das Zentrale Fremdenregister (vgl. OZ 2) und ihren eigenen Angaben (vgl. AS 96). Die Feststellungen zur Beantragung eines Aufenthaltstitels am 15.10.2010 und diesbezüglichen Nichtstattgabe, ergeben sich aus einer Einsicht in den gegenständlichen Verwaltungsakt (vgl. AS 36 und AS 38) und den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF (vgl. etwa AS 97 und S. 6 VH-Prot.). Dass die BF in Österreich nicht erwerbstätig war, basiert auf den übereinstimmenden Angaben der BF und ihres Gatten (vgl. S. 6 VH-Prot. und S. 18 VH-Prot. sowie etwa AS 97). Auch verneinte die BF Mitglied in einem Verein oder Klub in Österreich zu sein oder sich ehrenamtlich betätigt zu haben (vgl. S. 13 f VH-Prot.). Die Feststellungen zur Einstellungszusage und zur bestandenen Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 basieren auf einer Einsicht in die vorgelegten Unterlagen (vgl. AS 51 und AS 54). Die Feststellungen, wonach sie Deutschkurse auf dem Niveau B1 besucht hat, aber keine Prüfung auf diesem Sprachniveau absolviert hat und, dass sie ansonsten im Bundesgebiet keiner Aus-, Fort- oder Weiterbildung nachgegangen ist, ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der BF vor dem BVwG und einer Einsicht in die vorgelegten Bestätigungen (vgl. S. 13 f VH-Prot.). Dass die BF eine Freundin hat, mit der sie täglich telefoniert, ergibt sich aus den dahingehend Angaben ihres Gatten („Sie hat nur eine einzige Freundin bzw. Bekannte, sie telefonieren täglich miteinander.“; vgl. S. 21 VH-Prot. ). Dass im Bundesgebiet nur der Gatte des BF, sowie ein Teil dessen Verwandtschaft und keine weiteren Familienmitglieder der BF leben, ergibt sich aus den insoweit glaubhaften Angaben der BF (vgl. S. 10 VH-Prot.). Dass sich die sozialen Kontakte der BF in Österreich auf ihren Gatten, dessen Schwester samt deren Familie, sowie eine Freundin der BF beschränken, ergibt sich aus dem Umstand, dass neben den genannten Personen keine konkreten Anhaltspunkte für weitere Kontakte der BF im Bundesgebiet ergaben und wurden diese auch nicht substantiiert behauptet. Sofern die BF eine österreichische Nachbarin als Freundin nannte, sprach sie hierbei in der Vergangenheitsform (vgl. S. 13 VH-Prot.).

2.7. Die Feststellungen, wonach die BF gesund und arbeitsfähig ist, an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen leider und sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung befindet und keine Medikamente nimmt, basieren auf ihren diesbezüglichen Angaben vor dem BVwG (vgl. S. 14 f VH-Prot.). Auch wurde nicht behauptet, dass die BF nicht gesund wäre oder hierzu medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit fußt auf einer vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Strafregisterauskunft.

2.8. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat:

2.8.1. „Das Bundesverwaltungsgericht hätte mit dem Revisionswerber vor allem auch zu erörtern gehabt, ob er ausgehend von dem vorgebrachten Gefährdungsszenario die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz beabsichtige, zumal es nicht Aufgabe des BFA bzw. des Bundesverwaltungsgerichts ist, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme ein Verfahren durchzuführen, das letztlich der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (siehe so zuletzt VwGH vom 4.3.2020, Ra 2019/21/0316, Rn. 7, mwN).“ (vgl. VwGH vom 11.05.2021, Ra 2020/21/0500).

„Die Überlegung, es sei im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens in eine abschließende Prüfung eines allfälligen Gefährdungsszenarios im Herkunftsstaat einzusteigen, erweise sich daher - außer die Führung des dafür vorgesehenen Verfahrens auf internationalen Schutz und damit die Stellung eines diesbezüglichen Antrags wird vom Fremden abgelehnt (vgl. zu einem solchen Fall das schon mehrfach genannte Erkenntnis Ra 2016/21/0234) - als verfehlt.“ (vgl. VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0157).

2.8.2. Die BF gab im Rahmen einer Stellungnahme vom 26.02.2024 an, dass sie in ihrem Herkunftsstaat nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt werde. Sie sei mit der Politik ihres Landes nicht einverstanden. Sie sei gegen die derzeitige Regierung, die den Krieg entfesselt habe und gegen die Oligarchen, die das ganze Land ausgeplündert hätten. Sie halte sich nicht für verpflichtet wieder im Land des Aggressors zu arbeiten und Steuern zu zahlen. Wenn sie in das Land zurückkehre, würden auf solche Worte eine Gefängnisstrafe stehen. Auf die Frage, welche Folgen eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat für sie hätte, vermeinte die BF „Nicht das beste. Kein Job, keine Wohnung, keine Krankenversicherung usw.“ (vgl. AS 97).

Im Rahmen einer beschwerdeseitigen Stellungnahme vom 23.06.2025 wurde darauf aufbauend bloß äußerst vage und unsubstantiiert ausgeführt, dass die BF bereits im Laufe des Verfahrens angeführt hätte, dass nicht zuletzt aufgrund des Umstandes, dass das Herkunftsland als Aggressor gegen die Ukraine aufgetreten sei und nach wie vor kriegerische Handlungen setze, die BF im Zusammenhang mit diesem Umstand mit Widrigkeiten zu rechnen haben würde, müsste sie in das Herkunftsland zurückkehren, da ihre Einstellung eine gänzlich andere sei und sie mit der Politik im Herkunftsland nicht einverstanden sei (vgl. OZ 7).

Zumal die BF mit diesem Vorbringen eine (zumindest unterstellte) politisch oppositionelle Gesinnung ihrer Person in den Raum stellte und Rückkehrbefürchtungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention andeutete, belehrte der erkennende Richter die BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG dahingehend, dass es ihr freisteht, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, soweit sie eine konkrete Verfolgung ihrer Person im Herkunftsstaat in asylrelevantem Ausmaße aufgrund von GFK-Gründen befürchtet. Nach dieser Belehrung und befragt, ob sie beabsichtige einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, meinte die Vertretung der BF – nach Rücksprache mit der BF - , dass sich die BF mit der Frage eines etwaigen Asylantrages innerlich nicht auseinandergesetzt habe (vgl. S. 12 f VH-Prot.). Davon ist bei einer seit dem 03.10.2023 anwaltlich vertretenen Person, wie der BF (vgl. AS 42 f) wohl nicht ernstlich auszugehen. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass sich die BF im Falle einer negativen Entscheidung über den gegenständlichen Antrag die Möglichkeit eines Asylantrages pro futuro vorbehält. Schließlich ist auch zu betonen, dass hätte die BF statt dem gegenständlichen Antrag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sie – im Falle der Zulassung – über ein (zumindest vorübergehendes) Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG verfügt hätte und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch drei Monate ab einer Zulassung eine Beschäftigungsbewilligung erhalten hätte können (vgl. § 4 Abs. 1 AuslBG).

Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass laut der Rechtsprechung des VwGH in schlüssiger Weise nicht davon ausgegangen werden dürfe, wegen der Ablehnung der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz sei ohne Weiteres die Unglaubwürdigkeit der vorgebrachten Verfolgungsgefahr zu unterstellen (vgl. VwGH vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0234), die BF behauptete aber in casu nicht einmal konkret eine Verfolgungsgefahr ihrer Person in der Russischen Föderation. Die BF gab zwar an, dass sie mit der Politik ihres Landes nicht einverstanden sei. Sie verneinte aber sogar explizit im verwaltungsbehördlichen Verfahren in ihrem Herkunftsstaat strafrechtlich oder politisch verfolgt zu werden (vgl. AS 97). Die BF behauptete auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren, dass sie (außenwirksam) politisch (oppositionell) - sei es in der Russischen Föderation oder in Österreich oder einem sonstigen Staat - tätig gewesen wäre, an Demonstration teilgenommen hätte oder auf social media regimekritisch tätig gewesen wäre oder ihre regimekritische Haltung in irgendeiner Weise Dritten mitgeteilt oder sonst wie publiziert hätte. Insofern ist nicht ersichtlich, wieso ihr eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden sollte bzw. ihr wegen ihrer politischen Ansichten aktuell eine Gefahr drohen sollte. Auch eine Bedrohung der BF aufgrund ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität oder wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde beschwerdeseitig nicht substantiiert behauptet und kann auch das BVwG eine solche – unter Berücksichtigung der Länderinformationen - nicht erblicken. Es liegen insgesamt überhaupt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in casu eine asylrelevante Gefährdung der BF vorliegen würde.

Vor diesem Hintergrund und mangels substantiiertem Vorbringen der BF, sowie weiterer Anhaltspunkte war festzustellen, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass in der Russischen Föderation das Leben der BF oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.

2.8.3. Beschwerdeseitig wurde auch nicht behauptet und ist dies auch – vor dem Hintergrund der Länderinformationen auch unter Berücksichtigung des Angriffskrieges gegen die Ukraine - nicht für das erkennende Gericht ersichtlich, dass die BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation Gefahr liefe im Herkunftsstaat aktuell der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch ergibt sich aus den Länderberichten nicht, dass der BF bloß aufgrund ihrer Eigenschaft als Rückkehrerin eine Gefährdung drohen würde und wurde dies im Übrigen beschwerdeseitig auch nicht substantiiert behauptet.

Mit unsubstantiiert und vage geäußerten Rückkehrbefürchtungen (kein Job, keine Wohnung, keine Krankenversicherung (vgl. AS 98) und sie habe keine Familie und keine Perspektive dort (vgl. S. 8 VH-Prot.) vermag die BF letztlich nicht zu überzeugen. Die BF ist in der Russischen Föderation geboren, dort aufgewachsen und sozialisiert worden und spricht Russisch. Sie hat dort die Schule bzw. eine Sportschule für zumindest zwölf Jahre besucht und über Jahre gearbeitet und den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht, weshalb davon auszugehen ist, dass sie mit den kulturellen, gesellschaftlichen und sprachlichen Gepflogenheiten sehr gut vertraut ist und nicht von einer Entwurzelung vom Herkunftsstaat auszugehen ist. Nicht verkannt wird, dass die BF angab, dass sie seit 2012 nicht mehr erwerbstätig gewesen sei (vgl. AS 96), doch zeigte die BF sich vor dem BVwG arbeitswillig (vgl. S. 14 VH-Prot.). Die BF ist gesund und arbeitsfähig, es ist daher nicht ersichtlich, wieso sie nicht wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könnte, um ihren Lebensunterhalt in der Russischen Föderation zu bestreiten. Außerdem lebt die Mutter der BF in der Region Moskau in einer Mietwohnung und bezieht eine Pension und hat die BF regelmäßig Kontakt zu ihrer Mutter. Dass die BF nicht – zumindest in der Anfangsphase – bei ihrer Mutter wohnen könnte und von dieser unterstützt werden könnte, wurde beschwerdeseitig auch nicht substantiiert behauptet.

Aus welchem Grund es der BF nicht möglich sein sollte, in der Russischen Föderation Arbeit zu finden und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, wurde beschwerdeseitig nicht substantiiert dargetan. Insgesamt kann vor dem Hintergrund des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit der BF, sowie ihrem familiären Anknüpfungspunkt im Herkunftsstaat in Form ihrer Mutter nicht davon ausgegangen werden, dass die BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine aussichtslose Lage geraten wird. Zudem hat die BF die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und haben Rückkehrende - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen und haben zurückkehrende Staatsbürger einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. (vgl. unter II.1.3.1. im Unterkapitel Rückkehr).

Sohin war insgesamt festzustellen, dass die BF dort nicht Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten und, dass im Falle einer Verbringung der BF in ihren Herkunftsstaat dieser kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention droht.

2.8.4. Insgesamt konnte die BF eine Gefährdungssituation nicht hinreichend substantiieren, welcher sie im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation in exponierter Weise ausgesetzt wäre. Unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Berichtslage, sowie der sozialen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (wie z.B. familiäre Anknüpfungspunkte, berufliche Tätigkeit, usw.) ergibt sich, dass eine Rückkehr der BF in die Russische Föderation möglich und zumutbar ist.

2.9. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation:

2.9.1. Die zur Lage in der Russischen Föderation getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der BF dar. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

2.9.2. Insofern war auch dem beschwerdeseitigen Antrag auf Einholung eines länderkundigen Sachverständigengutachtens nicht nachzukommen, zumal die BF auch - wie bereits ausgeführt - gar kein hinreichend substantiiertes Vorbringen hinsichtlich etwaiger Rückkehrbefürchtungen in casu vorgebracht hat und die getroffenen Feststellungen auf Grundlage der Länderinformationen eine hinreichende Basis zur Beurteilung der maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation darstellen.

2.10. Zur persönlichen Unglaubwürdigkeit der BF:

2.10.1. Im gegenständlichen Verfahren machte die BF etwa widersprüchliche Angaben zur Abreise aus Österreich im Jahr 2009 (vgl. unter II.2.3.) und zu ihren familiären Anknüpfungspunkten in der Russischen Föderation (vgl. unter II.2.4.) und ergaben sich Ungereimtheiten zum ihrem behaupteten Aufenthalt in der Türkei im Jahr 2011 (vgl. unter II.2.3.) und dem Jahr in dem sie ihren Gatten kennenlernte (vgl. unter II.2.4.). Letztlich waren auch die Angaben ihres Vertreters, wonach die BF sich mit der Frage eines Asylantrages nicht innerlich auseinandergesetzt habe, letztlich unglaubhaft.

2.10.2. Aus diesen Gründen war dei BF als persönlich unglaubwürdig zu beurteilen.

2.11. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zum Spruchteil A)

3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.5.1. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG 2005 bestimmt, dass das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abzusprechen hat.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.

§ 10 Abs. 3 AsylG 2005 lautet:

"(3) Wird ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen also dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).

Das Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK umfasst auch nicht formalisierte eheähnliche Lebensgemeinschaften zwischen Mann und Frau; bei solchen ist normalerweise das Zusammenleben der beiden Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, es können aber auch andere Faktoren, wie etwa die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (EGMR vom 27.10.1994, 18535/91 Kroon und andere gg. die Niederlande, Z 30; EGMR vom 22.04.1997, 21.830/93, X,Y und Z gg. Vereinigtes Köngreich, Z 36).

Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).

3.5.2. Es ist weiters zu prüfen, ob Aspekte eines schützenswerten Privatlebens vorliegen, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 allenfalls erforderlich erscheinen ließen bzw. ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben der BF eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen stellen regelmäßig einen Eingriff in das Privatleben dar, weil sie die betroffene Person aus ihrem sozialen Umfeld herausreißen. Nach der Rechtsprechung des EGMR hängt es von den Umständen des jeweiligen Falles ab, ob es angebracht ist, sich eher auf den Gesichtspunkt des Familienlebens zu konzentrieren als auf den des Privatlebens (EGMR 23.04.2015, 38030/12, Khan, Rn. 38; 05.07.2005, Große Kammer, 46410/99, Üner, Rn. 59). Die Prüfung am Maßstab des Privatlebens ist jedoch weniger streng als jene am Maßstab des Familienlebens, weshalb letztere in der Praxis im Vordergrund steht (Ewald Wiederin, Schutz der Privatsphäre, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hg.], Handbuch der Grundrechte VII/1, 2. Aufl., § 10, Rn. 52).

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

3.5.3. Die BF lebt mit ihrem Ehemann seit dem 18.08.2023 in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX . Davor lebte sie mit ihm vom 28.04.2009 bis zum 23.10.2009 in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX . Im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung liegt ein Familienleben der BF mit ihrem Gatten in Bundesgebiet vor. Abgesehen von ihrem Ehemann verfügt die BF über kein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK im Bundesgebiet.

Hinsichtlich ihres Privatlebens ist Folgendes festzuhalten. Die BF verfügte nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich. Sie hielt sich mit einem vom 10.04.2006 bis 24.04.2006 gültigen österreichischen Schengenvisum vom 14.04.2006 bis zum 25.04.2006 in Österreich auf. Sie hielt sich weiters mit einem vom 08.02.2009 bis zum 15.02.2009 gültigen tschechischen Schengenvisum vom 09.02.2009 bis zum 23.10.2009 in Österreich auf. Dass die BF sich seit 2016 durchgehend im Bundesgebiet aufhält, war wie beweiswürdigend dargelegt nicht glaubhaft. Seit 18.08.2023 hält sich die BF durchgehend im Bundesgebiet auf. Insgesamt beläuft sich ihr somit Aufenthalt auf knapp unter 3,5 Jahre, wovon der ganz überwiegende Teil (bis auf die Zeitspannen wo ihr Aufenthalt durch gültige Visa rechtmäßig war) unrechtmäßig war. Die BF war in Österreich nie erwerbstätig und ist kein Mitglied in einem Verein oder einem Klub in Österreich und hat sich nicht ehrenamtlich betätigt. Ihre Integration beschränkt sich im Wesentlichen auf die bestandene Prüfung auf dem Sprachniveau A2 und den Besuch von Kursen auf dem Niveau B1. Darüber hinaus ist sie im Bundesgebiet keiner Aus,- Fort- oder Weiterbildung nachgegangen. Die sozialen Kontakte beschränken sich auf ihren Gatten und dessen Familie, sowie den telefonischen Kontakt zu einer Freundin. Zugunsten der BF ist somit im Wesentlichen das Familienleben zu ihrem Gatten, einem österreichischen Staatsbürger, (sowie allenfalls das Privatleben zu dessen Schwester und deren Familie) und der telefonische Kontakt zu einer Freundin (der Gatte glaubt, es sei eine russische Staatsbürgerin, vgl. S. 21 VH-Prot.) und anfängliche Deutschkenntnisse zu werten, wobei ihr Gatte ganz klar und fast ausschließlich der Zweck ihres Aufenthaltes ist (vgl. dem folgend auch ihre eigenen Angaben auf AS 97 „Familienzusammenführung“).

Nicht verkannt wird, dass die BF und ihr Gatte sich bereits seit 2007 kennen. Das gemeinsame Familienleben der BF und ihres Gatten im Bundesgebiet kam jedoch gerade erst durch das unrechtmäßige Verweilen der BF nach Ablauf ihres Visums im Jahr 2009 (so fand etwa die standesamtliche Hochzeit zu einem Zeitpunkt im Jahr 2009 statt, als das damalige Visum der BF bereits über Monate hinweg abgelaufen war und sie dementsprechend ausreiseverpflichtet war) bzw. ihren unrechtmäßigen Aufenthalt seit August 2023 zustande. Der BF und ihrem Gatten musste von Anfang an bewusst sein, dass ihr Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem der Aufenthaltsstatus der BF ein unsicherer war und ist dieses somit erheblich relativiert.

„Eine Trennung von einem österreichischen oder in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner alleine wegen eines unrechtmäßigen Aufenthaltes ist nicht verhältnismäßig. Eine solche Trennung ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (Hinweis E 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0271).“ (vgl. VwGH vom 14.03.2023, Ra 2021/22/0193).

In casu liegt eine solche von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" nach Ansicht des erkennenden Gerichts zweifelsfrei vor. Die BF reiste im Februar 2009 mit einem knapp einwöchigen gültigen Schengenvisum in das österreichische Bundesgebiet ein und verblieb bis Oktober 2009 unrechtmäßig in Österreich, wobei sie im August 2009 ihren nunmehrigen Gatten in XXXX ehelichte. Erst im Oktober 2010 beantragte die BF einen Aufenthaltstitel bei der Niederlassungsbehörde. Diesem wurde nicht stattgegeben. Ungeachtet dessen hielt sich die BF seit August 2023 wieder unrechtmäßig in Österreich auf und wurden keinerlei Unterlagen in Vorlage gebracht und ist dies auch nicht aus dem Zentralen Fremdenregister ersichtlich, dass die BF bzw. ihr Gatte nach 2010 erneut versucht hätten, einen Aufenthaltstitel der BF über die Niederlassungsbehörde zu erlangen. Die intendierte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" über den gegenständlichen Antrag vom 02.10.2023 ist evident.

Der Gatte der BF besuchte diese zweimal in Moskau zwischen 2011 und 2013 und lebte die BF für drei Monate 2011 in der Türkei. Die BF spricht auch Türkisch und pflegt ein gutes Verhältnis zur Familie ihres Gatten in der Türkei. Die BF kommuniziert auch auf Türkisch mit ihrem Ehegatten. Sofern sie also keine Rückkehr in die Russische Föderation anstrebt, könnte sie sich auch darum bemühen wieder bei den Schwiegereltern in der Türkei zu wohnen und könnte ihr Gatte, der dort geboren wurde, sie auch ebendort besuchen und den Kontakt mit der BF aufrechterhalten. Zudem steht es der BF und ihrem Gatten auch offen den Kontakt über fernmündliche Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Außerdem steht der BF bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen freilich auch der - eigentlich rechtlich vorgesehene - Weg für einen dauernden Aufenthalt in Österreich, in Form des Familiennachzugs gemäß dem NAG offen (wie dies die belangte Behörde bereits zutreffend ausgeführt hat, vgl. AS 162).

Auch bestehen - nach wie vor - Bindungen zum Heimatstaat der BF. Die BF hat den überwiegenden Teil ihres Lebens dort verbracht, ist dort geboren, aufgewachsen und sozialisiert worden und spricht die Sprache. Sie ging dort zur Schule und war in der Russischen Föderation über viele Jahr hinweg erwerbstätig. In der Russischen Föderation lebt - nach wie vor - ihre Mutter, zu der die BF regelmäßigen Kontakt hat. Die BF steht zudem noch mit Freunden oder Bekannten aus ihrem Herkunftsstaat in Kontakt. Von einer völligen Entwurzelung der BF von ihrem Herkunftsstaat kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.

Dass die BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH vom 16.01.2001, 2000/18/0251).

3.5.4. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist somit davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet, trotz des Familienlebens mit ihrem Gatten, überwiegt und daher durch die Abweisung ihres gegenständlichen Antrages und angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte zu entnehmen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 abzuweisen war.

3.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.6.1. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

3.6.2. Da der Antrag der BF gemäß § 55 AsylG 2005 zu Recht abgewiesen wurde, war entsprechend den zitierten Bestimmungen gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

3.7. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.7.1. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

3.7.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes ist in casu zu verneinen.

3.7.3. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes ist in casu zu verneinen.

3.7.4. Wie bereits die belangte Behörde festgehalten hat, konnten keine Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr einer Verfolgungsgefährdung iSd. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre und wäre dieser eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar.

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

3.7.5. Eine Abschiebung in die Russische Föderation ist daher zulässig.

3.8. Zur Abweisung der Beschwerde gegen die Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

3.8.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer von der belangten Behörde vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3.8.2. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision ist im konkreten Fall ausfolgenden Gründen nicht zulässig: Parteivorbringen ist abstrakt nach dem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl. VwGH vom 24.01.1994). Die Auslegung von protokollierten Vorbringens ist nicht reversibel (vgl. VwGH vom 18.05.2016 RA 2016/04/001). Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 EMRK ist Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 23.06.2015 RA 2015/22/0027).

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