Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W269 2192551-2•Bundesverwaltungsgericht W269 2192551-2
W269 2192551-2Bundesverwaltungsgericht17.04.2026
Berichtigungsantrag Geburtsdatum unzulässiger Antrag Versehen Voraussetzungen Zurückweisung
W269 2192551-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, auf Berichtigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2020, Zl. W269 2192551-1/32E, den Beschluss:
A)Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2020, Zl. W269 2192551-1/32E, wurde der Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, Zl. XXXX , stattgegeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
2. Am 13.04.2026 langte eine Eingabe des XXXX (im Folgenden: Antragsteller) beim Bundesverwaltungsgericht ein, aus der sich ergibt, dass er sein Geburtsdatum im genannten Erkenntnis korrigiert bzw. berichtigt haben wolle, sodass dieses XXXX zu lauten habe. Dies benötige er für ein Verfahren hinsichtlich der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.
Der Antragsteller brachte ferner ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 25.02.2025 mit Bezugnahme auf einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, eine Geburtsurkunde (lautend auf den Namen des Antragstellers) der Republik Österreich (in welcher das Geburtsdatum „ XXXX “ eingetragen ist) sowie eine Niederschrift mit Asylberechtigten in Bezug auf die Angaben der allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten vom Standesamt XXXX vom 05.08.2024 in Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Geburtsdatum des Antragstellers wurde – entsprechend seinen damaligen Angaben – sowohl im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018, Zl. XXXX , als auch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2020, Zl. W269 2192551-1/32E, gleichlautend mit „ XXXX “. angegeben. Seitens des Antragstellers bzw. seiner gesetzlichen Vertretung wurden im gesamten Verfahren keinerlei Einwände gegen dieses Geburtsdatum erhoben.
Das Geburtsdatum des Antragstellers „ XXXX “ entsprach der (damaligen) Aktenlage, sodass es sich diesbezüglich nicht um ein Versehen handelte.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den Gerichtsakt des Antragstellers zur Zl. W269 2192551-1. In diesem finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass ein unrichtiges Geburtsdatum angenommen wurde.
3.1. Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes sind durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz-VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung des Antrages
3.2. Der Antragsteller hat auf die „von Amts wegen“ vorzunehmende begehrte Berichtigung keinen Rechtsanspruch (vgl. VwSlg 4472 A/1957; VwGH 11. 3. 1983, 82/04/0126 0126).
Grundsätzlich bleibt es einer Verfahrenspartei, wie dem Antragsteller, allerdings unbenommen, eine amtswegige Berichtigung anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hiedurch in keinem Recht verletzt (VwGH 12. 11. 1957, 846/57; 10. 12. 1991, 91/04/0289; 19. 12. 1995, 93/05/0179). Ein Antrag auf Berichtigung ist durch verfahrensrechtlichen Bescheid als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 30. 5. 1969, 1564/68; 10. 12. 1991, 91/04/0289).
Somit war gegenständlicher Berichtigungsantrag mit Beschluss formell zurückzuweisen.
3.3. Auch wenn der Antrag zurückzuweisen und daher über seine inhaltliche Berechtigung vorliegend nicht förmlich zu entscheiden ist, erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als zweckmäßig, im Folgenden auch die Gründe anzuführen, aus denen es von einer Berichtigung von Amts wegen Abstand nimmt:
Allgemein gilt, dass gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen kann.
Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten.
Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung.
Im vorliegenden Fall unterlief dem Bundesverwaltungsgericht jedoch im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses am 19.10.2020 kein Versehen hinsichtlich des Geburtsdatums des nunmehrigen Antragstellers, denn das mit „ XXXX “ festgestellte Geburtsdatum wurde während des gesamten, nunmehr rechtskräftig beendeten Verfahrens, geführt und galt als im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses als richtig.
Es liegt daher kein Schreib- oder Rechenfehler oder eine einem solchen gleichzuhaltende, auf einem Versehen oder ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeit vor, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berichtigung des gegenständlichen Erkenntnisses nicht vorliegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.