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W612 2232178-2•Bundesverwaltungsgericht W612 2232178-2
W612 2232178-2Bundesverwaltungsgericht19.04.2026
Folgeantrag Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Volksgruppenzugehörigkeit
W612 2232178-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert STEINER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Äthiopien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2025, Zl. 1241392802/231694269, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Erster Antrag auf internationalen Schutz:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 30.08.2019 in der Bundesrepublik Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Österreich angeordnet wurde, weil Österreich aufgrund eines der Beschwerdeführerin erteilten Visums gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Behandlung des Antrags zuständig war.
Daraufhin reiste die Beschwerdeführerin weiter nach Österreich und begründete bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.01.2020 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz dahingehend, gegen illegale Geldflüsse an ihrer Arbeitsstelle im Finanzministerium in Addis Abeba gewesen zu sein und deshalb schriftliche und mündliche Drohungen bekommen zu haben.
2. Am 06.03.2020 fand die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. In dieser führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu ihren Fluchtgründen aus, dass sie mit ihrem Vorgesetzten Schwierigkeiten gehabt habe. Es sei des Öfteren zu Korruption gekommen, weshalb sie auch oft Konferenzen gehabt hätten, im Rahmen welcher die Beschwerdeführerin ihre Meinung gesagt habe. Aus diesem Grund sei sie oft bedroht worden und habe auch die Abteilung gewechselt. Die Ein- und Ausgaben hätten oft nicht gestimmt. Als Beweis habe sie häufig die Unterlagen kopiert. Von einem Botschafter der USA sei das Angebot gekommen, an einem Wettbewerb teilzunehmen, und die Beschwerdeführerin habe sich dann dort vorgestellt und berichtet, wie man die Ausgaben genauer kontrollieren könne. Ihre Vorgesetzten hätten jedoch aufgrund ihre Bewerbung den Verdacht gehabt, dass die Beschwerdeführerin gegen sie arbeite und hätten sie bedroht. In der Folge sei es für die Beschwerdeführerin schwierig gewesen, dort weiterzuarbeiten. Schließlich habe sie das Angebot bekommen, in Österreich an einer Weiterbildungsmaßnahme teilnehmen zu können. Diese Gelegenheit habe sie genutzt, um den Herkunftsstaat endgültig zu verlassen. Im Fall der Rückkehr werde sie von ihren Vorgesetzten verfolgt und schikaniert. An die Behörden könne sie sich nicht wenden, da sie ihre Vertreter überall hätten.
3. Mit Bescheid vom 13.05.2020, Zl. 1241392802/200048057, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den ersten Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Äthiopien als unbegründet ab. Zugleich erteilte es der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass deren Abschiebung nach Äthiopien zulässig sei. Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2022, GZ W124 2232178-1/19E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht glaubhaft sei, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat vor ihrer Ausreise einer Gefährdung ausgesetzt gewesen sei oder ihr im Fall der Rückkehr eine Gefährdung drohe, weil sie im Rahmen ihrer Tätigkeit im äthiopischen Finanzministerium auf Konferenzen Kritik an der Führung des äthiopischen Staatshaushaltes geübt und Beweise für die rechtswidrige und/oder unzweckmäßige Verwendung von öffentlichen Geldern gesammelt hätte. Ebenso wenig sei es glaubhaft, dass sie im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer gezielten Verfolgung ausgesetzt sein werde, da sie von ihrer Dienstreise in Österreich nicht zurückgekehrt sei, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und ihrer Dienststelle sohin unentschuldigt ferngeblieben sei.
Gegenständlicher Folgeantrag:
5. Die Beschwerdeführerin verblieb im Bundesgebiet, kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 29.08.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. In der diesbezüglichen Erstbefragung am selben Tage gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst zu ihrem Folgeantrag an, dass es ein großes Problem bei ihrer Volksgruppe, den Amharen, gebe und ihr Vater im Gefängnis sei, weil die Regierung Angehörige der Amharen festnehmen würde, da diese gegen die Regierung seien. Im Falle ihrer Rückkehr würde sie ins Gefängnis kommen oder entführt werden. Diese Probleme bestünden seit ca. 5 Jahren und seit August 2023 seien sie noch größer geworden.
6. Am 19.01.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Amharisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Zu ihrer neuerlichen Asylantragstellung und zu Änderungen seit dem rechtskräftigen entschiedenen ersten Asylverfahren befragt, brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass es zwischen der Regierung und dem Amhara-Regime Bürgerkrieg gebe und die Beschwerdeführerin das Amhara-Regime unterstützen würde. In Wien gebe es eine Amhara-Gemeinschaft und habe sie im September 2023 bei einer Demonstration teilgenommen. Im Falle einer Rückkehr könne sie vielleicht ins Gefängnis kommen. Auch ihr Vater sei im August 2023 für drei bis vier Tage im Gefängnis gewesen. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der Einvernahme ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor.
Am 21.02.2025 erfolgte nach Einholung einer Anfragebeantwortung zu Äthiopien (Informationen zur aktuellen Lage der Amharen, insbesondere in Addis Abeba, bestehender Bürgerkrieg zwischen dem Staat und den Amharen, 23.02.2024) eine ergänzende Einvernahme durch das Bundesamt. Hierbei gab die Beschwerdeführerin wieder an, dass sie nach ihrer Einreise mit einem Visum in Österreich im Rahmen eines Ausbildungsbesuches nicht nach Äthiopien zurückgekehrt sei, weil sie damals ein Problem mit einem Chef gehabt habe. Im Falle einer Rückkehr könne sie ins Gefängnis kommen. Ihre Eltern und ihr Bruder sowie auch zwei Schwestern würden in Äthiopien in Addis Abeba leben und ihr Bruder sei vor einem Jahr ca. drei Monate im Gefängnis gewesen, weil die Regierung gegen Amhara einen Krieg begonnen habe und mehrere in Addis Abeba lebende Jugendliche seien dann im Gefängnis inhaftiert worden. Die Beschwerdeführerin unterstütze in Österreich die Volksgruppe der Amhara und besuche Treffen der Amharischen Organisation in Österreich.
Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen der ergänzenden Einvernahme einen Dienstvertrag vor.
7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies das Bundesamt den Folgeantrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 29.08.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 1 ab (Spruchpunkte I. und II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).
Das Bundesamt verwies bezüglich der Gründe, die die Beschwerdeführerin zum Verlassen ihres Herkunftslandes bewogen hätten, auf das bereits abgeschlossene Asylverfahren, in dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig festgestellt worden sei, dass ihr Flucht-/Ausreisevorbringen nicht den Tatsachen entspreche bzw. aus diesem keine asylrechtsrelevante Verfolgungsgefahr ableitbar sei. Die Beschwerdeführerin habe sich wiederrum ausschließlich auf den Umstand berufen, dass sie der Volksgruppe der Amharen angehöre. Es sei jedoch auf den Umstand zu verweisen, dass es ihrer Familie nach wie vor möglich sei, in Äthiopien, in Addis Abeba, zu leben, ihr Vater eine Pension erhalte, ihre Mutter und ihr Bruder erwerbstätig seien und eine Schwester die Schule besuche. Die Beschwerdeführerin habe keine glaubhaften Gründe vorgebracht, warum ihr in Äthiopien Gewalt oder andere erhebliche Eingriffe drohen würden.
8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21.05.2025 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin bekräftige die Beschwerdeführerin erneut, dass in Äthiopien gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Ethnien ausgetragen und Angehörige ihrer Volksgruppe von verschiedenen Streitparteien systematisch verfolgt werden würden. Aufgrund des Bürgerkriegs habe die Beschwerdeführerin viele Freunde und Nachbarn verloren und würden in ganz Äthiopien ethnische Säuberungen von Angehörigen der Volksgruppe der Amhara durch die Streitparteien stattfinden. Die Beschwerdeführerin fürchte bei einer Rückkehr nach Äthiopien asylrelevante Verfolgung allein schon aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und sei auch die Sicherheitslage in ganz Äthiopien äußerst prekär und stehe einer Rückkehr der Beschwerdeführerin entgegen. Überdies würde die Beschwerdeführerin außerordentliche Integrationsbemühungen zeigen, weshalb ihr eine Aufenthaltsberechtigung plus zu gewähren sei.
9. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 28.05.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Mit Eingabe vom 16.12.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderinformationen in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung.
11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.12.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher kein Vertreter der belangten Behörde teilnahm. Im Beisein der Vertreterin der Beschwerdeführerin und eines Dolmetschers für die Sprache Amharisch wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Lebensumständen in Äthiopien, ihren Fluchtgründen und ihrem Aufenthalt in Österreich befragt. Im Rahmen der Verhandlung bzw. bereits mit der Ladung zu dieser wurden überdies aktuelle Länderberichte zu Äthiopien ins Verfahren eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere in die zwei Einvernahmen vor dem Bundesamt sowie in den Gerichtsakt, durch Befragung der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und Einsichtnahme in die vorgelegten Unterlagen sowie insbesondere in folgende Länderberichte: Länderinformationen der Staatendokumentation, Äthiopien vom 05.09.2025; Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 19.07.2024 sowie Bericht des Danish Information Service vom Oktober 2024: Security situation in Amhara, Oromia and Tigray regions and return. Eingesehen wurde zudem der Verwaltungs- und Gerichtsakt des ersten Asylverfahrens (Zl. 1241392802/220660784 bzw. GZ W124 2232178-1).
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihrem Aufenthalt in Österreich:
Die Beschwerdeführerin ist äthiopische Staatsangehörige und wurde am XXXX geboren. Sie gehört der Volksgruppe der Amharen und der christlich-orthodoxen Glaubensgemeinschaft an. Ihre Erstsprache ist Amharisch und darüber hinaus spricht sie auch gut Englisch. Sie ist ledig und hat keine Kinder.
Die Beschwerdeführerin stammt aus Addis Abeba, wo sie geboren und gemeinsam mit ihren Eltern, drei Schwestern und einem Bruder aufgewachsen ist sowie großteils bis zu ihrer Ausreise 2019 aus dem Herkunftsstaat lebte. Sie besuchte 12 Jahre lang die Grundschule und das Gymnasium in Äthiopien und absolvierte danach das Bachelorstudium in Volkswirtschaft von 2010 bis 2013 in XXXX . Danach arbeitete die Beschwerdeführerin 5 Jahre bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2019 in einer Budgetabteilung einer staatlichen Einrichtung (äthiopisches Finanzministerium) und schloss daneben ein Masterstudium in Betriebswirtschaft ab.
Die Eltern der Beschwerdeführerin sowie ihre Geschwister (zumindest zwei Schwestern und ein Bruder) leben nach wie vor in Addis Abeba und – bis auf eine Schwester, die verheiratet ist – auch im gemeinsamen Haushalt im Familienwohnhaus. Der Vater der Beschwerdeführerin bezieht eine Pension, er hat zuvor als Fahrer gearbeitet und ihre Mutter arbeitet in einer Gesundheitseinrichtung. Ihr Bruder arbeitet als Ingenieur. Die Großeltern der Beschwerdeführerin sind bereits verstorben. Darüber hinaus verfügt sie auch noch über weitere Verwandte (Tanten, Onkel) in Äthiopien. Den Angehörigen der Beschwerdeführerin geht es gut. Sie hat auch von Österreich Kontakt zu ihren Familienangehörigen und Verwandten.
Die Beschwerdeführerin verließ Äthiopien mit dem Flugzeug und reiste am 18.08.2019 rechtmäßig mit einem Schengen-Visum der Kategorie C für den Zweck „Geschäftsreise” in das österreichische Bundesgebiet ein, um im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit an einem Workshop im Bundesgebiet teilzunehmen. Sie reiste in der Folge weiter nach Deutschland und stellte dort am 30.08.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.09.2019 als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Österreich angeordnet wurde. Am 13.01.2020 kehrte die Beschwerdeführerin selbständig nach Österreich zurück und hält sich seither im Bundesgebiet auf.
Ihr erster Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2020 zur Gänze abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin erlassen. Auch die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2022, GZ W124 2232178-1/19E, abgewiesen und wurde festgestellt, dass das von der Beschwerdeführerin behauptete Fluchtvorbringen – einer Gefährdung ausgesetzt gewesen zu sein oder ihr im Fall der Rückkehr eine Gefährdung bzw. Verfolgung droht, weil sie im Rahmen ihrer Tätigkeit im äthiopischen Finanzministerium auf Konferenzen Kritik an der Führung des äthiopischen Staatshaushaltes geübt hat und Beweise für die rechtswidrige und/oder unzweckmäßige Verwendung von öffentlichen Geldern gesammelt hat – nicht glaubhaft ist. Es steht zudem nicht fest, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein oder in eine existenzbedrohende Notlage im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK geraten würde.
Die Beschwerdeführerin kam ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht nach, verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet bzw. reiste erneut nach Deutschland und stellte in weiterer Folge am 29.08.2023 den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 29.04.2025 erneut vollinhaltlich negativ entschied. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin hat in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige besonders enge soziale Bindungen. Sie hat in Österreich Deutschkurse besucht, die Integrationsprüfung für das Sprachniveau B1 absolviert und sich grundlegende Deutschkenntnisse angeeignet. Die Beschwerdeführerin bezog ca. vier Jahre lang (Jänner 2020 bis 2024) Leistungen aus der Grundversorgung. Seit 25.01.2024 geht die Beschwerdeführerin einer legalen Vollzeit-Erwerbstätigkeit in der Systemgastronomie mit einem Bruttolohn von EUR 1.800,-- nach, verzog privat in eine Mietwohnung nach XXXX und ist selbsterhaltungsfähig. Darüber hinaus absolvierte die Beschwerdeführerin keine Aus- oder Weiterbildung und ist nicht ehrenamtlich tätig. Sie nimmt unregelmäßig und an nicht näher feststellbaren Treffen eines äthiopischen Kulturvereins namens „ XXXX ” teil.
Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig.
Sie ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist in Äthiopien keiner vom äthiopischen Regime oder sonstigen Kräften ausgehender Bedrohung ausgesetzt (gewesen). Sie ist in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, hat sich nicht politisch betätigt und drohen ihr weder aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Finanzministerium noch ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Amharen oder aus politischen Gründen oder aufgrund ihres Religionsbekenntnisses Probleme bzw. eine Verfolgung durch die äthiopischen Behörden oder sonstige Gruppierungen.
Eine öffentlichkeitswirksame exilpolitische Betätigung der Beschwerdeführerin in Österreich kann nicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführerin hat bei einer Rückkehr nach Äthiopien auch keine sonstige konkret gegen ihre Person gerichtete Bedrohung zu erwarten.
Der Beschwerdeführerin droht bei einer Rückkehr nach Äthiopien weder erhebliche Diskriminierung noch ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit. Sie würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien – konkret an ihren Herkunftsort Addis Abeba – unter Berücksichtigung ihrer individuellen Umstände sowie der in Addis Abeba herrschenden ausreichend stabilen Sicherheits- und Versorgungslage nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihr auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen.
Es ist der volljährigen, kinderlosen, gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführerin möglich, nach einer Rückkehr nach Äthiopien und einer Wiederansiedlung in Addis Abeba, wo sie über ein familiäres Netzwerk verfügt – allenfalls nach anfänglichen Schwierigkeiten – wieder Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:
Politische Lage
Staatsstruktur: Entsprechend der 1995 in Kraft getretenen Verfassung ist Äthiopien ein föderaler und demokratischer Staat (AA 19.7.2024), eine demokratische Bundesrepublik. Der Vielvölkerstaat Äthiopien ist das zweitbevölkerungsreichste Land Afrikas. Nach dem Ende der Militärdiktatur 1991 wurde das Land ethno-föderalistisch organisiert (AA 17.2.2025). Das Land ist in zwölf ethnisch definierte Regionalstaaten (Afar, Amhara, Benishangul-Gumuz, Gambela, Harar, Oromia, Sidama, Somali, Tigray, Region südwestäthiopischer Völker, Südäthiopien sowie Zentraläthiopien) sowie zwei Statutarstädte (Addis Abeba, Dire Dawa) unterteilt. Die Grenzen der Bundesstaaten orientieren sich an sprachlichen und ethnischen Grenzen sowie an Siedlungsgrenzen.
Der Präsident fungiert als Staatsoberhaupt, er übernimmt allerdings vornehmlich repräsentative Aufgaben. Der Präsident wird indirekt gewählt, namentlich von den beiden Parlamentskammern. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Präsident ist seit Oktober 2024 Taye Atske Selassie. Er hat die erste weibliche Präsidentin des Landes, Sahle-Work Zewde, abgelöst.
Die politische Macht geht vom Premierminister aus. Premierminister ist seit 2018 Abiy Ahmed Ali.
Politik: Ab den 90er-Jahren dominierte die Ethiopian People‘s Revolutionary Democratic Front (EPRDF) die Politik des Landes. Ab 2015 kam es zu Unruhen, die auch zu Spannungen innerhalb der EPRDF führten. Abiy Ahmed wurde 2018 neuer Vorsitzender der EPRDF und Premierminister. 2019 wurde die EPRDF aufgelöst und die neu gegründete Prosperity Party (PP) setzte sich als die dominierende politische Partei im Land durch. Alle der EPRDF angehörigen sowie alle mit ihr verbündeten Parteien haben sich der PP angeschlossen – mit Ausnahme der TPLF (Tigray People’s Liberation Front). Zur PP gehören: Oromo Democratic Party (ODP), Amhara Democratic Party (ADP), Southern Ethiopian People’s Democratic Movement (SEPDM), Afar National Democratic Party (ANDP), Somali Democratic Party (SDP), Harari National League (HNL), Benishangul Gumuz People’s Democratic Party (BDP) und Gambela People’s Unity Democratic Movement (GPUDM) (SFH 5.2025). Die letzten Wahlen im Jahr 2021 waren vom Boykott durch wichtige Oppositionsparteien, von Unsicherheit, Registrierungs- und anderen Problemen geprägt.
Konflikte: Im Herbst des Jahres 2020 brach ein Krieg zwischen der Regionalregierung in Tigray und der äthiopischen Zentralregierung aus. Die Armee wurde dabei von Streitkräften des Nachbarstaats Eritrea und der amharischen Fano-Miliz unterstützt. Alle Kriegsparteien beteiligten sich an Menschenrechtsverbrechen. Während des zwei Jahre dauernden Kriegs in Tigray wurden mehr als 600.000 Menschen getötet, mehr als 120.000 Frauen vergewaltigt und fast zwei Millionen Menschen vertrieben. Der zwischen 2020 und 2022 militärisch ausgetragene Konflikt hat das Land in seiner Entwicklung massiv zurückgeworfen. Zahlreiche weitere innenpolitische Konflikte, derzeit v.a. in den Regionen Amhara und Oromia, wiederkehrende Dürren und Fluten stellen das Land weiterhin vor enorme politische und humanitäre Herausforderungen. Seit dem Ende der Kämpfe im November 2022 befinden sich die Tigrayer in einer düsteren Schwebe, es herrscht weder Krieg noch Frieden. Hunderttausende leben in überfüllten, unterfinanzierten Flüchtlingslagern, wo Unterernährung und vermeidbare Krankheiten weit verbreitet sind. Seit dem Ende des Krieges wurden keine Versuche unternommen, die zerrüttete politische Ordnung des Landes zu verbessern. Hunderte weitere Journalisten, Oppositionspolitiker und kritische Aktivisten wurden entweder unter fadenscheinigen Gründen festgenommen oder flohen ins Ausland, während die Aufstände in Amhara und Oromia weiter wüten.
Auch durch interne Rivalitäten innerhalb der TPLF wird die Umsetzung des Friedensabkommens von 2022 in Tigray behindert. Fast ein Jahr lang wurde Tigrays Wiederaufbau nach dem Krieg durch die Spaltung zwischen zwei Machtzentren behindert – der Tigray People's Liberation Front (TPLF) unter der Führung von Debretsion Gebremichael und dem abgesetzten Präsidenten der Tigray Interim Administration (TIA), Getachew Reda.
Sicherheitslage
Äthiopien ist seit einigen Jahren Schauplatz bewaffneter Konflikte, die auf historischen Ungerechtigkeiten, unterschiedlichen politischen Ambitionen und mangelndem Vertrauen zwischen Regierung und Bevölkerung beruhen. Der Bürgerkrieg in Tigray ist im November 2022 durch ein Streitbeilegungsabkommen weitgehend beendet worden, wiewohl die Lage dort weiterhin angespannt ist. In verschiedenen Teilen des Landes, insbesondere in den beiden bevölkerungsreichsten Regionen Äthiopiens, Amhara und Oromia, kommt es immer wieder zu bewaffneten Konflikten, v.a. zwischen Regierungstruppen und den Fano-Milizen der Amharen sowie der Oromo Liberation Front (OLF). Eine Quelle spricht diesbezüglich von ethnisch motivierter Gewalt, eine andere von Aufständen. Die staatlichen Kampagnen im Kampf gegen die Fano-Miliz, die OLA und Milizen in den Regionen Benishangul-Gumuz, Zentraläthiopien und Gambela werden fortgesetzt. Bei den seit Anfang August 2023 andauernden Kampfhandlungen in Amhara und Oromia kommt es mitunter zum Einsatz schwerer Waffen.
In der Folge eine Übersicht zu allen äthiopischen Regionen für das erste Halbjahr 2025 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie Violence against Civilians, in welcher auch „normale“ Morde inkludiert sind. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann.
/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260419_W612_2232178_2_00/hauptdokument.img1is.png(ACLED 18.7.2025)
Reisewarnungen: Das deutsche Auswärtige Amt warnt eigene Staatsbürger vor Reisen in die Regionen Amhara, Benishangul-Gumuz, Gambela, Oromia (mit Ausnahme der Route von Addis Abeba nach Hawassa, von welcher abgeraten wird), Somali und den westlichen Teil der Region Tigray sowie ins Grenzgebiet zum Südsudan, zu Kenia und zu Eritrea (jeweils ca. 10km). Zudem wird generell von Reisen nach Äthiopien (Ausnahme: Addis Abeba) abgeraten. Das österreichische Außenministerium warnt hingegen vor Reisen nach Amhara, Tigray und in das Grenzgebiet von Afar zu Eritrea (Stufe 5). Für die Regionen Oromia, Gambela und Benishangul-Gumuz sowie die Grenzgebiete von Äthiopien zum Südsudan, Sudan und zu Somalia wird von einem hohen Sicherheitsrisiko berichtet (Stufe 3), für die restlichen Landesteile inkl. Addis Abeba von einem Sicherheitsrisiko (Stufe 2).
Demnach kommt es In Amhara und Tigray regelmäßig zu bewaffneten Auseinandersetzungen, im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea zu wachsenden Spannungen. Zudem können ethnisch oder religiös motivierte Unruhen jederzeit die Sicherheitslage verschärfen. Es kann jederzeit zur Verhängung von Ausgangs- und Straßensperren und Einschränkung der Internetnutzung kommen. Auch Strom- und Internetabschaltungen kamen vor. Mit Demonstrationen und Ausschreitungen, unangekündigten Straßensperren und Gewaltanwendung muss im ganzen Land gerechnet werden. Laut einer Quelle ist die Sicherheitslage außerhalb der Hauptstadt volatil. Demnach kommt es überall im Land regelmäßig zu Demonstrationen und Unruhen, oft mit Todesopfern, sowie zu Aktionen der äthiopischen Streitkräfte gegen bewaffnete Gruppen und zu Geiselnahmen bzw. Entführungen. In den Grenzgebieten zu den Nachbarländern ereignen sich immer wieder gewaltsame Zwischenfälle. Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Ethnien und religiösen Gruppen werden teilweise gewaltsam ausgetragen; weder die Bundesregierung noch lokale Behörden sind in allen Regionen in der Lage, Menschenrechte und demokratische Rechte beständig zu wahren.
Addis Abeba: Laut einer Quelle ist in Addis Abeba, wo rund 3,5 Millionen Menschen aus allen ethnischen Gruppen leben, die Gewalt, welche die Provinzen erschüttert, kaum zu spüren.
Amhara: Seit dem 4.8.2023 gilt hier der Ausnahmezustand. Die Lage bleibt volatil. An verschiedenen Orten der Region kommt es immer wieder zu Kampfhandlungen zwischen amharischen Fano-Milizen und äthiopischer Armee, auch in Städten. Es muss auch weiterhin jederzeit mit gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen lokalen Milizen und Sicherheitskräften gerechnet werden, einschließlich einer Ausweitung des Konflikts auf benachbarte Regionen.
Die Fano sind eine ethno-nationalistische Gruppe, die vorgeben, alle Amharen zu repräsentieren. Bei diesen Milizen handelt es sich um eine weitgehend autonome Gruppe, allerdings ohne zentrales Kommando. Die Gruppe genießt bei den Amharen auch weitgehend Unterstützung. Die Fano rekrutieren desillusionierte amharische Jugendliche und desertierte Soldaten.
Im Krieg gegen die TPLF und Tigray kämpften die Fano auf der Seite anderer Kräften der Region Amhara und der Bundesarmee. Sie waren auch maßgeblich an der ethnischen Säuberung von West- und Südtigray beteiligt. Der Ausschluss der amharischen Fano-Milizen von den Friedensverhandlungen zwischen Regierung und der TPLF hat die Beziehungen zwischen diesen Milizen und der Regierung verschärft. Die Amharen empfinden den Frieden als Verrat. Der im April 2023 folgende Versuch der Regierung, die regionalen amharischen Spezialkräfte aufzulösen, hat dann endgültig zum Konflikt zwischen den Streitkräften der Bundesregierung und den Fano-Milizen geführt. Ein Großteil der regionalen amharischen Kräfte trat den Fano bei. Zwischen den Milizen und der Armee kam es ab dann zu Zusammenstößen bzw. Scharmützeln in Amhara. Im August 2023 führten die Fano dann aber einen großangelegten Angriff, um die wichtigsten Städte der Region unter ihre Kontrolle zu bringen, was kurzzeitig auch gelungen ist. Als Reaktion darauf erklärte die äthiopische Regierung am 4.8.2023 den Ausnahmezustand in Amhara. Trotz der offiziellen Aufhebung des Ausnahmezustands im Juni 2024 bleibt die Sicherheitslage instabil. Der Ausnahmezustand führte zu Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerung, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Vergewaltigungen, Folter und willkürliche Inhaftierungen durch Regierungssicherheitskräfte. Quellen schätzen, dass es zwischen April 2023 und April 2025 in der Region Amhara mindestens 7.700 Todesopfer durch den Konflikt gegeben hat; dies entspricht 0,03 % der geschätzten 23 Millionen Einwohner. Sowohl die Regierungstruppen als auch die Fano haben Menschenrechtsverletzungen begangen.
Es kommt auch im Jahr 2025 zu bewaffneten Zusammenstößen – v.a. in ländlichen Gebieten. Dabei haben sich Kämpfe zwischen der Armee und den Fano-Milizen auf alle Gebiete der Region Amhara ausgeweitet. Die meisten Gefechte ereigneten sich in Nord-Shewa, Ost-Gojam, West-Gojam, Süd-Gondar, West-Gondar, Awi, der Oromo-Sonderzone und Nord-Wello.
Insgesamt wird der Konflikt in Amhara derzeit zum großen Teil im ländlichen Raum geführt – als Guerillakrieg mit sogenannten Hit-and-Run-Angriffen, Checkpoints an wichtigen Straßen und fallweisem Eindringen in größere Stadtgebiete. Die Fano sind in ländlichen Gebieten konzentriert und kontrollieren diese. Gemäß Fano kontrolliert die Gruppe rund 80% von Amhara, die Regierung hingegen die wichtigsten Städte und Straßen. Die Regierung hat hingegen im April 2025 angegeben, mehr als die Hälfte Amharas „befreit“ zu haben. Die Milizen blockieren jedenfalls die Hauptstraßen und lähmen das Land.
Es kommt aber häufig auch zu Gefechten mit der Armee um die Kontrolle über Städte, sogar in Bahir Dar und Gonder. Dort führen die Milizen zudem opportunistische Angriffe durch, die sich insbesondere gegen Politiker und Beamte richten. Erst im April 2025 haben die Fano ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte verstärkt, und es ist ihnen mehrmals gelungen, Städte in Amhara kurzzeitig einzunehmen. Auf Vorstöße in Städte reagieren die Sicherheitskräfte mit Gewalt – auch gegen Zivilisten. Bei Luftangriffen der äthiopischen Regierung auf die Fano-Milizen kommt es wiederholt zu Opfern unter Zivilisten.
Sicherheitsbehörden
Sowohl Bundes- als auch regionale Polizeikräfte sind als Exekutive für die Strafverfolgung zuständig. Die Bundespolizei ist dem Büro des Premierministers gegenüber verantwortlich. 2018 wurde die Republikanischen Garde als eigenständige Militäreinheit eingerichtet Sie ist operativ dem Büro des Premierministers unterstellt, administrativ dem Verteidigungsministerium. Sie ist für den Schutz hochrangiger Beamter und Regierungsinstitutionen sowie für die Durchführung einiger Militäroperationen zuständig. Der äthiopische Geheimdienst NISS (National Intelligence and Security Service) ist als Sicherheits- und Abwehrbehörde gut aufgestellt und verfügt über ein funktionierendes Netz an Zuträgern in allen Bereichen des privaten und öffentlichen Lebens.
Auch die Armee leistet fallweise Unterstützung bei der inneren Sicherheit. Die Streitkräfte wurden in den letzten Jahren u.a. mit dem Ziel umstrukturiert, sie von Aufgaben der inneren Sicherheit, die der Polizei obliegen und für die die Streitkräfte nicht ausgebildet sind, zu entbinden. Dies ist noch nicht landesweit umgesetzt. In einigen Regionen (Oromia, Somali Region/Ogaden, Gambela, Sidamo) werden weiterhin auch Militäreinheiten bei Unruhen oder der Bekämpfung krimineller Handlungen oder terroristischer Banden eingesetzt.
Die Sicherheitsbehörden nehmen in Äthiopien eine starke Position ein. Gleichzeitig sind sie in Menschenrechtsfragen oftmals schlecht ausgebildet, schlecht ausgerüstet und besitzen ungenügende Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften. Gewalt wird teilweise unverhältnismäßig eingesetzt. Die Behörden unternehmen keine nennenswerten Anstrengungen, um Sicherheitskräfte, die für Verbrechen unter dem Völkerrecht verantwortlich gemacht werden, zur Rechenschaft zu ziehen. Sie leugnen Verbrechen, die von Menschenrechtsorganisationen dokumentiert worden sind.
Folter und unmenschliche Behandlung
Gesetzeslage: Äthiopien hat diverse internationale Abkommen ratifiziert, die sich gegen Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung richten. Allerdings ist Folter im äthiopischen Gesetz immer noch nicht definiert und entsprechend auch nicht ordentlich kriminalisiert. Nach anderen Angaben verbietet die Verfassung Folter.
Verbreitung, Täter, Opfer: Die Verbreitung von Folter durch die Regierung und andere Akteure wird von glaubwürdigen Quellen bestätigt. Die äthiopische Menschenrechtskommission hat in ihren Berichten die Allgegenwärtigkeit von Folter im Land dargelegt. Es handelt sich dabei um ein systematisches und weit verbreitetes Problem. Gefoltert wird nicht nur aber insbesondere während der Untersuchungshaft.
Es gibt zahlreiche, anhaltende und übereinstimmende Behauptungen über die routinemäßige Anwendung von Folter durch Polizei, Gefängnispersonal und Armee. Neben Regierungskräften beteiligen sich in den Regionen Amhara, Oromia und Tigray auch Milizen an Folter und der Misshandlung von Zivilisten und gefangenen Kombattanten.
Von Folter betroffen sind insbesondere politische Dissidenten und Mitglieder von Oppositionsparteien, Studenten, mutmaßliche Terrorismusverdächtige und aufständische Gruppen. Von Folter durch nicht-staatliche Akteure betroffen sind u.a. Zivilisten im Westen Tigrays, die hauptsächlich aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit gefoltert und misshandelt werden. Andernorts werden gefangene Soldaten und Kämpfer sowie zivile Familienangehörige von Kombattanten oder Regierungsbeamten und Personen, die verdächtigt werden, Kombattanten oder Regierungsbeamte zu unterstützen, gefoltert. Auch andernorts setzen Armee und regionale Polizei im Rahmen von Konflikten exzessiv tödliche Gewalt gegen Zivilisten ein, so z.B. in Oromia, wo von außergerichtlicher Tötung, Folter und willkürlicher Verhaftung berichtet wird. Aus Westtigray kommen Berichte über weitverbreitete Tötungen von Zivilisten, Massenvertreibungen, ethnische Säuberungen, Vergewaltigungen und andere Formen der Gewalt gegen Frauen und Mädchen durch Milizen der Amharen und mit ihnen verbündeten Gruppen. Es gibt auch Berichte über weitverbreitete rechtswidrige Tötungen von Zivilisten und Regierungsbeamten in den Regionen Amhara und Oromia und anderswo, u.a. durch die OLA und die Fano-Miliz der Amharen. Lokale Milizen in den Regionen Afar, Amhara, Oromia, Gambela und Somali verüben Angriffe und Tötungen von Zivilisten und haben Tausende vertrieben.
Praxis: Zu dieser von den Sicherheitskräften verübten Gewalt gehören auch Vergewaltigungen und andere Formen sexueller Gewalt. Zudem kommt es zu anderen Formen von Folter und Misshandlung sowie zu Hinrichtungen. So sind etwa seit 2018 immer wieder Oromo-Aktivisten und -Politiker ermordet worden, als möglicher Täter gilt die Regierung. Aber gerade auch hinsichtlich des anhaltenden bewaffneten Konflikts in Amhara gibt es Berichte über Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und internationale Menschenrechtsnormen. Dort wurden Tötungen von Zivilisten dokumentiert, darunter auch außergerichtliche Hinrichtungen. So wurden z.B. nach bewaffneten Zusammenstößen zwischen der Armee und amharischen Fano-Milizen in der Stadt Merawi am 29.1.2024 – nachdem sich die Fano aus der Stadt zurückgezogen hatte – Zivilisten von Soldaten aus Häusern, Geschäften und von der Straße geholt und zu Dutzenden erschossen. Es gibt auch Berichte zu Auspeitschung oder zum Bedecken von Köpfen mit Pfefferpulver gefüllten Plastiksäcken, was zu dauerhaften körperlichen Verletzungen und zum Verlust des Augenlichts geführt hat.
Verschwindenlassen: Es gibt auch Berichte über Verschwindenlassen durch staatliche Kräfte. Die EHRC hat Fälle dokumentiert, wo – mitunter prominente – Kritiker der Regierung (Kommentatoren, ehemalige Offiziere, Investigativjournalisten, Social-Media-Aktivisten, Politiker, Aktivisten und Künstler) verschleppt worden sind. Manche Personen werden in informellen Hafteinrichtungen in den Konfliktgebieten des Landes festgehalten, darunter in Tigray und in Amhara. Mitunter werden Häftlinge incommunicado in Haft gehalten. Verschleppt werden Menschen nicht nur von Regierungskräften sondern auch von Gruppen, die mit Genehmigung, Unterstützung oder Duldung der Regierung agieren. Zudem kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen gegen Lösegeld sowie durch eritreische Kräfte (in Tigray). An den Entführungen beteiligen sich aber auch Sicherheitskräfte.
Willkürliche Haft: Die Behörden haben im Jahr 2024 landesweit hunderte Menschen auf Grundlage von Notstandsgesetzen festgenommen. Diese Gesetze räumen den Behörden übermäßige Befugnisse ein. Vielerorts wurden Menschen ohne Haftbefehl festgenommen. In der Region Amhara haben Streit- und Sicherheitskräfte im September 2024 in einer gezielten Aktion tausende Menschen willkürlich festgenommen – ohne Durchsuchungs- oder Haftbefehle. Die Festgenommenen wurden größtenteils nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen 48-Stunden-Frist vor Gericht gestellt. So werden etwa tausende Amharen und Oromo willkürlich und unrechtmäßig u.a. in Lagerhallen, Schulen, Jugendzentren oder Privatwohnungen in Haft gehalten.
Verantwortlichkeit: Eine adäquate und konsistente Reaktion der Behörden auf z.B. in Gerichtsverfahren geäußerte Folter- und Misshandlungsvorwürfe ist nicht zu erkennen. Regierungsakteure, denen Folter vorgeworfen wird, werden nicht zur Rechenschaft gezogen. Es wurden keine sinnvollen Schritte unternommen, um die meisten vergangenen und aktuellen Menschenrechtsverletzungen, einschließlich der in Konflikten begangenen Gräueltaten, zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen. Straflosigkeit ist weiterhin die Regel.
Korruption
Am CPI 2024 von Transparency International findet sich Äthiopien auf dem 99. Rang von 180 untersuchten Ländern.
Korruption ist ein erhebliches Problem, es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Bestechung und Korruption auf niedrigem Niveau („petty corruption“), oft unter Beteiligung lokaler Beamter und der Polizei, sind weit verbreitet. Auch im Justizsystem ist Korruption eine erhebliche Herausforderung, und selbst die Verteilung von Nahrungsmittelhilfe wird durch Korruption beeinträchtigt.
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, die Regierung setzt das Gesetz aber weder wirksam noch umfassend um. Die Regierungspartei wendet Korruptionsvorwürfe als politische Waffe an, sei es gegen Beamte, sei es gegen Oppositionspolitiker.
Allgemeine Menschenrechtslage
Laut staatlicher Menschenrechtskommission (EHRC) ist das Recht auf Leben in Äthiopien gefährdet, aufgrund von innerstaatlichen bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und einem teilweisen Zusammenbruch öffentlicher Dienste (v.a. in den Bereichen Bildung und Gesundheit). Die EHRC dokumentiert in ihrem jüngsten Jahresbericht (Juni 2024 – Juni 2025) zahlreiche Menschenrechtsverbrechen, darunter extralegale Tötungen, Entführungen, Verletzungen und Zerstörung zivilen Eigentums. Täter waren demnach u.a. staatliche Kräfte und lokale bewaffnete Gruppen.
Gewalt: Bei den verschiedenen Konflikten im Land kommt es regelmäßig zu Menschenrechtsverletzungen, einschließlich im Zuge von bewaffneten Auseinandersetzungen sowie dem militärischen Vorgehen des staatlichen Sicherheitsapparats gegen bewaffnete Gruppen. Es wird – u.a. von der staatlichen Menschenrechtskommission (EHRC) – über massive Menschenrechtsverletzungen v.a. in Amhara, Oromia und Benishangul-Gumuz berichtet, darunter Tötung von und Gewalt gegen Zivilpersonen, Zerstörung von Eigentum und weitverbreitete Vertreibungen. Mehr als 5.000 Frauen haben im Konflikt in Amhara nach sexuellem Missbrauch medizinische Hilfe gesucht. Diese Zahl stellt aber nur einen Bruchteil der tatsächlich begangenen Verbrechen dar. Nach Angaben der Vereinten Nationen wurden von Jänner 2023 bis Jänner 2024 mindestens 1.351 Zivilisten durch Angriffe von Regierungstruppen, eritreischen Truppen, regierungsfeindlichen Milizen und unbekannten Akteuren getötet. In Amhara wurden 740 Zivilisten getötet. Im ersten Halbjahr 2024 haben die Vereinten Nationen 594 Menschenrechtsvergehen dokumentiert, davon waren 8.253 Menschen betroffen. 70% der Vorfälle wurden von Regierungsakteuren begangen.
Es gibt Berichte über weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, sexuelle Gewalt, Folter und Misshandlungen an der Zivilbevölkerung sowie über den Einsatz von Drohnen und schwere Artillerie gegen Zivilisten in Amhara. Beim Einsatz von Drohnen durch Regierungstruppen kamen alleine im ersten Halbjahr 2024 248 Zivilisten ums Leben.
Äthiopische Streitkräfte haben in Amhara zudem zahlreiche Angriffe gegen medizinisches Personal, Patienten und Gesundheitseinrichtungen geführt, diese kommen Kriegsverbrechen gleich. Kämpfe zwischen Armee und Milizen fordern in Amhara hunderte von Todesopfern und Verletzten in der Zivilbevölkerung. Zudem gab es Berichte über Angriffe auf humanitäre Helfer, was die Hilfsmaßnahmen zusätzlich erschwerte. Zivilisten und ziviles Eigentum, darunter Schulen und Gesundheitseinrichtungen, wurden gezielt angegriffen.
Nicht nur die Regierung ist für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich: Häufig kommt es zu Gewaltausbrüchen zwischen ethnischen Gruppen. So sind etwa die Fano-Milizen für die Tötung von Zivilisten, Angriffe auf zivile Objekte und unrechtmäßige Festnahmen verantwortlich. In Tigray beteiligen sich Mitglieder amharischer Kräfte an Deportationen und ethnischen Säuberungen. In dieser Region verüben auch eritreische Regierungstruppen in den von ihnen besetzten Gebieten Verbrechen wie Vergewaltigung, sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen, Entführung und Plünderung zivilen Eigentums.
Repression und willkürliche Verhaftungen: Angesichts der angespannten Lage greift die Regierung auf repressive Maßnahmen gegen die Bevölkerung zurück. Ein äthiopischer Menschenrechtsaktivist bezeichnet die Lage als „außer Kontrolle“. Demnach gehen die Geheimdienste brutal gegen alle vor, die zur Opposition gezählt werden. I.d.F. gibt es Morde, Vergewaltigungen, Verschwindenlassen willkürliche Festnahmen, Misshandlungen und Folter. Auch Zwangsumsiedlungen gehören zum Alltag. Die Behörden schikanieren, überwachen und inhaftieren Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und andere Persönlichkeiten. Dabei berichten Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger, Oppositionelle und Journalisten über eine zunehmende Drangsalierung und Einschüchterung seitens der Behörden.
Im August 2023 hat die Regierung einen landesweiten Ausnahmezustand verhängt. Der Ausnahmezustand ist Anfang Juni 2024 ausgelaufen. Für die Region Amhara wurden spezifische Bestimmungen erlassen.
Die Notstandsgesetze haben den Sicherheitskräften weitreichende Befugnisse verliehen und wurden von den Behörden dazu genutzt, gegen Andersdenkende vorzugehen und die Medien zu unterdrücken. Dabei wurden jene Bestimmungen, die eigentlich nur für die Region Amhara gültig waren, in ganz Äthiopien angewendet. Diese ermöglichten zahlreiche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und Kommunikation sowie die willkürliche Festnahme von Menschen. Auch nach dem offiziellen Ende des Ausnahmezustands im Juni 2024 kommt es zu Repression, Massenverhaftungen und Menschenrechtsverletzungen.
Schon während des Ausnahmezustands wurden tausende Amharen in Amhara und anderen Regionen (auch in Addis Abeba) ohne Haftbefehl festgenommen und inhaftiert. Auch nach dem offiziellen Ende des Ausnahmezustands im Juni 2024 kam es zu Verhaftungen. So führten Sicherheitskräfte in Amhara im September 2024 eine neue Welle willkürlicher Massenverhaftungen durch. Hunderte wurden festgenommen, darunter hochrangige Polizisten und Geheimdienstmitarbeiter sowie Journalisten, Akademiker, Anwälte und Beamte. Nach anderen Angaben wurden bei dieser Verhaftungswelle tausende Menschen festgenommen und in vier Massenhaftanstalten gebracht. Unter den Verhafteten fanden sich u.a auch Richter und Staatsanwälte. Viele Häftlinge werden ohne Gerichtsbeschluss in regulären und irregulären Haftanstalten festgehalten, und ihr Aufenthaltsort bleibt oft tage- oder wochenlang unbekannt.
Im Jänner 2025 wurden Hunderte freigelassen, tausende Personen befanden sich demnach zu diesem Zeitpunkt weiter in Haft. Und auch 2025 kommt es zur Festnahme von Personen, die verdächtigt werden, Verbindungen zur Fano zu haben. In der Region Oromia führen die Regierungsmiliz Oromia Regional Police sowie die Bundesarmee regelmäßig willkürliche Massenverhaftungen durch. Dabei haben Sicherheitskräfte Verhaftete mitunter geschlagen und gefoltert.
Personen werden überlang ohne Anklage in Haft gehalten. Die Festnahme und Inhaftierung von Familienangehörigen von Verdächtigen, um diese zu einem Erscheinen vor der Polizei zu zwingen, ist eine weitere im Land weit verbreitete Form unrechtmäßiger Festnahme und Inhaftierung.
Verantwortlichkeit: Die Regierung unternimmt nur begrenzt Schritte, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren und zu bestrafen. Straflosigkeit für Menschenrechtsverletzungen bleibt die Norm.
Ombudsmann: Die 2006 etablierte staatliche Ethiopian Human Rights Commission (EHRC) hat seit der Ernennung von Daniel Bekele, einem ehemaligen politischen Gefangenen und Menschenrechtsaktivisten, zu ihrem Vorsitzenden an Bedeutung und Unabhängigkeit gewonnen. Die EHRC hat auch im Kontext des Konflikts in Nordäthiopien mit kontinuierlichen Erklärungen und Berichten national die zentrale Rolle bei Aufklärung und glaubhafter Information über Menschenrechtsverbrechen inne.
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind aufgrund massiver Überbelegung, Nahrungsmittelknappheit, körperlicher Misshandlung und unzureichender sanitärer Bedingungen hart und lebensbedrohlich und entsprechen nur teilweise den Mindeststandards der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen. I.d.R. erfolgt die Unterbringung in großen Gemeinschaftszellen. Verpflegung und sanitäre Anlagen sind sehr einfach. Aufgebessert werden die Haftbedingungen entweder durch finanzielle Mittel, die es Inhaftierten ermöglichen, Matratze, Bettzeug und zusätzliche Verpflegung zu kaufen, oder durch die weit verbreitete Unterstützung durch Angehörige, die regelmäßig Nahrungsmittel und Dinge des täglichen Bedarfs bei den Inhaftierten abgeben.
Es gibt regelmäßig Berichte über Misshandlungen, insbesondere in Untersuchungshaft, unbekanntem Verbleib zwischen Verhaftung und Vorführung vor Gericht bzw. Einlieferung in ein staatliches Gefängnis oder auch darüber, dass Familienangehörige von Verhafteten durch Sicherheitskräfte unter Druck gesetzt werden. Zudem gibt es mehrere Berichte darüber, dass Sicherheitskräfte Gefangene außergerichtlich exekutiert haben.
Es wird zudem immer wieder berichtet, dass Angeklagten und/oder Verurteilten der Zugang zu Anwälten, Besuch von Angehörigen sowie adäquate medizinische Versorgung verwehrt wird.
Strukturen und Gesetzgebung der Justiz im Hinblick auf den Umgang mit straffälligen Jugendlichen entsprechen nicht internationalen Standards; Jugendstrafanstalten existieren praktisch nicht.
Todesstrafe
Das äthiopische Strafgesetzbuch sieht für eine Vielzahl von Straftaten die Todesstrafe vor. Hierzu gehören neben schwerem Mord auch andere Straftaten mit Todesfolge, terroristische Straftaten mit und ohne Todesfolge, Raub ohne Todesfolge, Wirtschaftsverbrechen ohne Todesfolge, Hochverrat, Spionage, militärische Verbrechen ohne Todesfolge, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord. Sie kann darüber hinaus gem. Art. 166 i.V.m. Art. 187 ETH StGB auch für Straftaten verhängt werden, für die sie gesetzlich nicht vorgesehen ist, z.B. wenn ein Verbrechen die Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit zur Folge hatte. Im Jahr 2024 wurden drei Todesurteile verhängt, aber keines vollstreckt. Gleichzeitig wurden 178 zum Tode Verurteilte begnadigt. Im August 2025 wurden fünf Schlepper wegen Menschenschmuggels zum Tode verurteilt. Die Todesstrafe wurde zuletzt 1998 und 2007 in zwei Fällen vollstreckt. Seitdem ist die Vollstreckung de facto ausgesetzt.
Religionsfreiheit
Demographie: Äthiopien ist nach offiziellen Angaben mehrheitlich christlich (AA 19.7.2024). An Religionen und Religionsgruppen finden sich 43,8% christlich-orthodoxe (Tigray bzw. Ethiopian Orthodox Tewahedo Church / T/EOTC), 31,3% Muslime, 22,8% Protestanten, 0,7% Katholiken, 0,6% Naturreligionen und 0,8% andere (CIA 13.8.2025). Nach anderen Angaben waren es bei der letzten Volkszählung im Jahr 2007 43,5% EOTC, 33,9% Muslime, 18,6% Protestanten, 0,7% Katholiken sowie 3,3% Naturreligionen und andere. Es gibt allerdings Vermutungen, dass es mittlerweile mehr muslimische als äthiopisch-orthodoxe Gläubige gibt (AA 19.7.2024). Die Mehrheit der Tigray und Amharen sind christlich-orthodox, der Islam ist am stärksten in Afar, Somali und Oromia präsent. Protestantische und evangelikale Kirchen finden sich in größerer Dichte in Gambela, dem ehemaligen SNNPR, Oromia und Benishangul-Gumuz.
Staat: Äthiopien ist ein säkularer Staat. Die Verfassung schreibt die Trennung von Religion und Staat vor, gewährleistet die Freiheit der Religionswahl und -ausübung, verbietet religiöse Diskriminierung und legt fest, dass sich weder die Regierung in die Ausübung irgendeiner Religion noch irgendeine Religion in die Angelegenheiten des Staates einmischen darf. Art. 46 der äthiopischen Verfassung enthält das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Laut Art. 11 sind Staat und Religion getrennt. Eine gezielte rechtliche Diskriminierung religiöser Minderheiten ist nicht feststellbar.
Praxis: Grundsätzlich sieht sich Äthiopien als Modell für interreligiöse Toleranz und Verständigung. In der Praxis gibt es aber vielschichtige inter- und intrareligiöse Spannungen. Da Ethnizität und Religion eng miteinander verknüpft sind und Kriminalität, Politik, Zugang zu Ressourcen und historische Missstände ebenfalls zu den Ursachen der Gewalt im Land gehören, ist es oft schwierig festzustellen, ob manche Vorfälle auf Religion, andere Faktoren oder eine Kombination davon zurückzuführen sind.
Im Feber 2023 kam es in Oromia zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen zwei Fraktionen der EOTC, einige Geistliche wurden im Zuge dessen von der Polizei festgenommen, es gab auch Todesopfer durch Polizeigewalt. Auch andernorts kommt es fallweise zu Auseinandersetzungen zwischen Glaubensgruppen.
Gleichzeitig beobachtet die Regierung islamistisch-fundamentalistische Strömungen besonders kritisch, ebenso den Einfluss wahhabitischer bzw. salafistischer Gruppen und begründet ihr hartes Vorgehen gegen einzelne muslimische Gruppen und Personen mit dem Kampf gegen extremistische Strömungen und Terrorismus.
Minderheiten
Demographie: An ethnischen Gruppen finden sich 35,8% Oromo, 24,1% Amharen, 7,2% Somali, 5,7% Tigray, 4,1% Sidama, 2,6% Gurage, 2,3% Wolaita, 2,2% Afar, 1,3% Silte, 1,2% Kefficho und 13,5% andere. Nach anderen Angaben sind es ca. 35% Oromo, 27% Amharen und 6% Tigray.
Staat: Die Verfassung gewährt den ethnischen Gruppen Gleichberechtigung und weitgehende Autonomierechte. Die meisten der derzeit 76 anerkannten Ethnien sind mit zumindest einem Delegierten in der zweiten Parlamentskammer vertreten. Eine nach Hautfarbe, Herkunft oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis ist nicht feststellbar. Es gibt nicht verifizierbare Berichte, wonach kleinere indigene Gruppen in der Praxis diskriminiert werden.
Der föderale Staatsaufbau verläuft entlang ethnischer Linien (ethnischer Föderalismus), die Mehrheit der politischen Parteien ist ebenfalls entlang ethnischer Linien aufgestellt. Amharisch ist Sprache der Bundesregierung; sie wird aber nicht mehr landesweit in den Schulen als erste Sprache unterrichtet, da Schulunterricht in der jeweiligen Regionalsprache stattfindet. Im März 2020 hat die äthiopische Regierung vier zusätzliche Arbeitssprachen (Oromo, Afar, Somali und Tigrinya) zur Förderung der nationalen Einheit eingeführt.
Praxis: Die anhaltende Konflikte und politische Spannungen im ganzen Land haben die ethnische Spaltung verschärft. Sie tragen zu diskriminierenden politischen Maßnahmen und Handlungen bei. Es kommt zu ethnischen, auch gewalttätigen Spannungen, v.a. im Westen und Süden, insbesondere zwischen Amharen und Oromo sowie Afar und Somali. Oft gelten die Auseinandersetzungen der Ressourcenverteilung (Weideland, Wasser).
Binnenvertreibungen, die sich teilweise gezielt gegen Minderheiten richten, bleiben ein großes Problem. Zudem kam es im Kontext des Konflikts in Tigray zu Diskriminierung, Festnahmen und Einschüchterung gegen Personen tigrayischer Abstammung. Maßnahmen gegen Tigrayer haben jedoch seit der Aufhebung des Ausnahmezustandes und dem Waffenstillstand im November 2022 deutlich nachgelassen. Ebenso wird seit Beginn der Kämpfe in Amhara im April 2023 und der Ausrufung des Ausnahmezustands im August 2023 über willkürliche Festnahmen von Menschen amharischer Herkunft und gezielten Entlassungen von Amharen aus der Armee berichtet. Auch Oromos wurden im Zuge der Binnenkonflikte willkürlich verhaftet. In der Region Amhara wurden im anhaltenden Krieg zwischen der Bundesregierung und der Fano-Miliz, der im August 2023 begonnen hat, Berichten zufolge hunderte Zivilisten durch schwere Artillerie, Drohnenangriffe und außergerichtliche Hinrichtungen der Regierungstruppen getötet, weil sie verdächtigt wurden, Mitglied der Fano zu sein oder diese Gruppe zu unterstützen. Die andere Region mit zahlreichen standrechtlichen Hinrichtungen sowohl durch militante Gruppen als auch durch Regierungstruppen ist Oromia. Viele Menschen wurden von Regierungstruppen getötet, weil sie die Oromo National Front (OLF) unterstützt haben oder Mitglied gewesen sind; und von der OLF, weil sie die Regierung unterstützt haben. Zudem wurden tausende Amharen von der OLF brutal gefoltert und getötet. Millionen wurden allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit vertrieben, Frauen und Mädchen vergewaltigt. In Tigray sind viele Tigrayer weiterhin willkürlicher Inhaftierung, Folter und Zwangsabschiebungen durch amharische Kräfte ausgesetzt, die Rede ist von ethnischen Säuberungen. Mehrere hundert ethnische Tigray, die zuvor in der Bundesarmee gedient hatten, werden seit Jahren ohne Anklage in Haft gehalten. Die in West-Tigray stationierten Amharen verbieten teils den Gebrauch der Sprache Tigrinya und vertreiben Tigrayer.
Relevante Bevölkerungsgruppen: Frauen
Frauen sind nach der äthiopischen Verfassung gleichberechtigt. In der Praxis bestehen nach wie vor erhebliche Defizite. Äthiopien rangiert bei dem globalen Gender Development Index (Verhältnis von weiblichen zu männlichen Human Development Index (HDI)-Werten) auf Platz 173 von 189. Gesetze beinhalten diskriminierende Regelungen, wie z.B. die Anerkennung des Ehemanns als legales Familienoberhaupt und als einzigen Fürsorgeberechtigten für Kinder über fünf Jahre. In der gesellschaftlichen Realität haben Frauen eine schwächere Position als Männer.
Die Alphabetisierungsrate von Frauen liegt deutlich unter der Alphabetisierungsrate der Männer. Dies führt dazu, dass Frauen öfter als Männer in Armut leben. Trotz steigender Tendenz ist die Einschulungsquote für Mädchen nach wie vor deutlich niedriger als bei Buben.
41,9% der Abgeordneten im Repräsentatenhaus sind weiblich, im Oberhaus sind es 29,7%. Traditionell haben nur wenige Frauen Führungsämter in Wirtschaft und Politik inne. Die Regierung von Premierminister Abiy setzt sich für eine Stärkung der Rolle der Frau ein. So war das Kabinett zwischenzeitlich paritätisch mit Frauen besetzt und Äthiopien hatte mit Staatspräsidentin Sahle-Work Zewde von 2018-2024 erstmalig ein weibliches Staatsoberhaupt.
Gewalt: Häusliche Gewalt wird meist nicht gerichtlich verfolgt oder als Scheidungsgrund anerkannt, Vergewaltigung in der Ehe ist kein Straftatbestand. Die Gesetze gegen häusliche Gewalt und Vergewaltigung werden nur inkonsistent durchgesetzt.
Vergewaltigungen, Folter und sexuelle Versklavung werden in Tigray und in der Region Amhara als Kriegswaffe gegen Frauen und Mädchen eingesetzt, es kommt zum systematischen Einsatz sexualisierter Gewalt – v.a. gegen Frauen – durch alle Konfliktparteien.
Traditionelle Praktiken und FGM: Traditionelle Praktiken zum Schaden oder Nachteil von Frauen, wie FGM, Kinderehe und Brautraub mit Zwangsverheiratung stehen unter Strafe, kommen aber – insbesondere in ländlichen Gegenden – weiterhin vor. Brautraub scheint im Zuge der politischen Unruhen wieder zuzunehmen.
In Äthiopien wird jede Form weiblicher Genitalverstümmlung praktiziert. Insgesamt sind 68% der Frauen und Mädchen betroffen. Nach anderen Angaben sind es 65%. Nach wieder anderen Angaben aus dem Jahr 2021 ist die Zahl an Mädchen im Alter von 0-14 Jahren, die FGM erleiden mussten, von 24% im Jahr 2005 auf 18,6% im Jahr 2021 gesunken. Demnach liegt der Anteil der von FGM betroffenen Frauen und Mädchen in der Altersstufe 15-49 Jahre bei 65%.
FGM trifft laut einer Quelle alle Altersgruppen. Trotz sinkender Zahlen (bei Mädchen betrug der Anteil an Neuverstümmelungen 2016 25-40%) ist FGM nach wie vor mit großen regionalen Unterschieden weit verbreitet, am häufigsten in ländlichen Gebieten der Regionen Somali und Afar sowie in Oromia, am wenigsten in Tigray und Gambela.
FGM ist laut Strafgesetzbuch gemäß Art. 565 mit einer Geldstrafe ab 500 Birr [Anm.: 3 Euro] oder mit mindestens dreimonatiger, in besonders schweren Fällen mit bis zu zehn Jahren Gefängnisstrafe bedroht. Allerdings beinhaltet das Gesetz keine genaue Definition von FGM und es wird insgesamt wenig konsistent durchgesetzt.
Diskriminierung: Insbesondere auf dem Land werden Frauen diskriminiert und verfügen über nur sehr eingeschränkte Entfaltungsmöglichkeiten.
Grundversorgung und Wirtschaft
Wirtschaftsdaten: Das BIP ist 2022 um 5,3% gestiegen, 2023 um 6,6% und 2024 um 7,3%. Zum BIP trägt die Landwirtschaft 34,9% bei, die Industrie 25,4% und der Dienstleistungssektor 37,6%. Nach anderen Angaben trägt die Landwirtschaft, in der rund 75% der Beschäftigten arbeiten, über 40% zum BIP bei, der Dienstleistungssektor knapp über 40%, die Industrie hingegen nur 16% - mit stark steigender Tendenz.
Die Inflation ist von 33,9% im Jahr 2022 auf 21% im Jahr 2024 gesunken. Die Arbeitslosenrate lag in den letzten Jahren stetig bei ca. 3,5%.
Wirtschaftsentwicklung: Seit Beginn des Jahrtausends kann Äthiopien auf wirtschaftliche Erfolge verweisen. Das Land kann seit 2003 auf ein permanentes Wirtschaftswachstum und bemerkenswerte Fortschritte und Verbesserungen verweisen, besonders in den Bereichen Infrastruktur, Bildung und Landwirtschaft aber auch bei Ernährungssicherheit, Basisversorgung und Armutsminderung. In den letzten Jahren macht sich aber wieder eine Zunahme der Armut bemerkbar. Diese wird u.a. bedingt durch eine hohe Inflation, stark gestiegene Preise für Grundnahrungsmittel, steigende Arbeitslosigkeit und eine Verlangsamung des Wirtschaftswachstums. Die Konflikte in Tigray und Amhara, die globalen Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine, die schlimmste Dürre der letzten 40 Jahre sowie Unruhen in anderen Landesteilen haben diese negative Entwicklung verstärkt.
Mit der Verabschiedung neuer Programme von Internationalem Währungsfonds und Weltbank im Juli 2024 konnte Äthiopien aber den befürchteten Wirtschaftskollaps abwenden und hat eine grundlegende Umgestaltung seiner Wirtschaft eingeleitet. Um die wirtschaftliche Entwicklung weiter zu fördern, setzt die Regierung auf weitreichende Infrastrukturmaßnahmen in den Bereichen Energieproduktion und -verteilung, Transport und Wohnraumschaffung im städtischen Raum und die Errichtung von Industrieparks für ausländische Investoren. Dies zieht Investitionen aus China sowie aus Ländern wie Indien oder den Niederlanden an.
Soziale Lage und Armut: Bei allen Erfolgen ist Äthiopien jedoch weiterhin eines der ärmsten Länder der Welt geblieben. Laut Human Development Index liegt das Land auf Platz 176 von 191 Ländern. Derzeit leben mindestens 27% der Bevölkerung in monetärer Armut; von multidimensionaler Armut sind mehr als 68% betroffen. Aufgrund der starken Preissteigerungen der letzten Jahre steht auch die Mittelschicht finanziell stark unter Druck. Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld etc. werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht. Nach Angaben von UNOCHA waren im Jahr 2024 rund 21,4 Millionen Menschen auf humanitäre Hilfe angewiesen.
Die Kindersterblichkeit ist zwar seit 2006 um mehr als die Hälfte auf 31 Todesfälle pro 1.000 Geburten gesunken, zuletzt aber wieder auf 39 angestiegen. Im Jahr 2018 hatten 65,7% der Bevölkerung Zugang zu sauberem Wasser, auch dieser Indikator hat sich auf 50% verschlechtert. 55% der Bevölkerung haben Zugang zu Strom, in städtischen Gebieten sind es 94%, auf dem Land hingegen nur 43%.
Humanitäre Lage: Laut Berichten ist die Lage in Tigray weiterhin katastrophal. Die Zivilbevölkerung wird vom gezielten Entzug lebenswichtiger Güter wie Nahrungsmittel, Trinkwasser und medizinischer Hilfe getroffen. Eritreische Truppen, Kräfte der Amharen und andere haben sich nicht vollständig aus Tigray zurückgezogen und verweigern zeitweise den humanitären Zugang. Tigray ist zudem mit einer akuten humanitären Krise konfrontiert, die durch Treibstoffknappheit, eine Liquiditätskrise und galoppierende Preise gekennzeichnet ist und die Grundversorgung lahmlegt. Das WFP kann auch viele Teile von Amhara aufgrund von Sicherheitsbedenken nur eingeschränkt versorgen. Generell wird der Zugang zu humanitärer Hilfe durch Unsicherheit, administrative Beschränkungen und den Rückgang der internationalen Hilfe erheblich behindert.
Im Jahr 2025 ist Äthiopien weiterhin mit einer komplexen humanitären Krise konfrontiert, die durch wiederkehrende Klimakatastrophen, Konflikte und massive Vertreibungen verschärft wird. Im Jahr 2024 haben fast 20 Millionen Menschen humanitäre Hilfe benötigt. Für 2025 plant die UNO, rund 10 Millionen Menschen zu unterstützen, darunter 5,3 Millionen, die von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind. Im April 2025 gab das Welternährungsprogramm (WFP) bekannt, dass es aufgrund von Kürzungen der internationalen humanitären Hilfe seine Ernährungshilfe für 650.000 Frauen und Kinder ab Mai einstellen muss, wodurch das Leben von Millionen Menschen gefährdet ist. Äthiopien war eines der Hauptempfängerländer von USAID in Afrika, das Land erhielt 2023 eine Milliarde US-Dollar, seit 2020 insgesamt 3,6 Milliarden. Ein wichtiger Schwerpunkt der Arbeit in Äthiopien lag bei der Lieferung von Lebensmitteln. Folglich wirkt sich das Ausbleiben der Hilfe aus den USA negativ auf die Nahrungsmittelversorgung aus.
Medizinische Versorgung
Qualität: Es fehlt vielerorts medizinisches Fachpersonal. Krankenhäuser entsprechen nicht dem europäischen Standard, die medizinischen Versorgungsmöglichkeiten sind begrenzt. Es gibt einige gut ausgestattete Einrichtungen, Notfall- und Basisversorgung sind in den großen staatlichen Krankenhäusern sowie etlichen Privatkliniken gewährleistet. Die Behandlung einiger akuter Erkrankungen oder Verletzungen ist durch eine medizinische Basisversorgung gewährleistet, jedoch fehlt es an Impfstoffen und Medikamenten. Chronische Krankheiten, die auch in Äthiopien weit verbreitet sind, wie Diabetes, aber auch Immunsystemschwächen können eingeschränkt behandelt werden. Komplizierte Behandlungen können wegen fehlender Ausstattung mit entsprechendem Gerät nicht durchgeführt werden. Auf dem Land ist die medizinische Versorgung wegen fehlender Infrastruktur erheblich schlechter als in den größeren Städten.
In Amhara wurden im Zuge des Konflikts 40% der Gesundheitseinrichtungen beschädigt, zerstört oder geplündert. Äthiopische Streitkräfte verübten in Amhara zahlreiche Angriffe gegen medizinisches Personal, Patienten und Gesundheitseinrichtungen, die Kriegsverbrechen gleichkamen. Soldaten haben medizinisches Personal mitunter geschlagen, willkürlich verhaftet und eingeschüchtert. Zudem werden medizinische Transporte angegriffen und die Lieferung humanitärer Hilfe behindert.
Anfang Juni 2025 hat die Regierung den äthiopischen Gesundheitsfachverband (EHPA) als Verein suspendiert, nachdem Beschäftigte des öffentlichen Gesundheitswesens über ein Monat lang für bessere Arbeitsbedingungen und angemessene Bezahlung gestreikt hatten. Während des Streiks haben die Behörden Dutzende Beschäftigte des öffentlichen Gesundheitswesens willkürlich fest genommen. Die Polizei hat keine Anklage gegen sie erhoben und sie alle bis zum 12.6.2025 wieder freigelassen.
Statistik: Pro 1.000 Einwohnern finden sich nur 0,14 Ärzte und 0,3 Spitalsbetten. Die öffentlichen Gesundheitsausgaben sind von 5,5% des BIP im Jahr 2010 auf 2,9% zurückgegangen. Trotzdem konnten die Kindersterblichkeit von 83 von 1.000 Lebendgeborenen im Jahr 2010 auf 48 im Jahr 2022 gesenkt und die Lebenserwartung von 59,7 Jahren auf 67,3 Jahre gesteigert werden.
Kosten: Es gibt in Äthiopien weder eine kostenlose medizinische Grundversorgung noch beitragsabhängige Leistungen. Die medizinische Behandlung, die grundsätzlich direkt zu bezahlen ist, erfolgt entweder in staatlichen Gesundheitszentren bzw. Krankenhäusern oder in privaten Kliniken. USAID hatte in Äthiopien stark in den Gesundheitsbereich investiert. Allein die HIV/AIDS-Todesrate soll mit Unterstützung von USAID um 50% reduziert worden sein. Auch bezüglich der Sterblichkeitsraten bei Tuberkulose und Malaria hat die Arbeit von USAID einen sehr positiven Effekt gehabt. Das Wegfallen der Hilfe schwächt die Systeme.
Medikamente: Durch die negative Entwicklung der Devisenreserven in Äthiopien sind Einfuhren von im Ausland hergestellten Medikamenten von Devisenzuteilungen durch die Nationalbank zur Bezahlung von Handelspartnern im Ausland abhängig. Deswegen kommt es bei bestimmten Medikamenten zu Versorgungsengpässen. Nach neueren Angaben haben die Apotheken ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor.
Rückkehr
Für Rückkehrer aus Europa bestehen EU-finanzierte Programme zur Reintegration. Für äthiopische Staatsbürger, die aus Österreich zurückkehren wollen, gibt es entsprechende Unterstützungsangebote.
Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung durch ihr Heimatland rechnen, ihre Versorgung ist lückenhaft. Dies ist auch in Zusammenhang mit der extrem hohen Zahl an Rückkehrern von der arabischen Halbinseln zu betrachten, alleine aus Saudi Arabien werden mitunter über 100.000 Personen pro Jahr nach Äthiopien zurückgeführt. Für schutzbedürftige Rückkehrer – insbesondere für unbegleitete Minderjährige – gibt es Erstaufnahmeeinrichtungen, die von IOM betrieben werden.
Die Versorgung der Rückkehrer (z.B. Erstunterbringung, medizinische Untersuchung, Familienzusammenführung, Weitertransport in die Heimatregionen) wird großteils durch Organisationen der Vereinten Nationen (z.B. IOM) sowie durch NGOs übernommen. Die Programme werden zum Teil von der EU (z.B. EU-IOM-Joint Initiative) mitfinanziert. Die äthiopische Regierung übernimmt die Registrierung der Rückkehrer und unterstützt auch die Erstunterbringung in Addis Abeba und anderen Orten auf den wichtigsten Migrationsrouten. Die staatlichen Transitzentren in Addis Abeba sind nach Auskunft von NGOs massiv überfüllt.
Die Asylantragstellung im Ausland bleibt, soweit bekannt, ohne Konsequenzen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen zurückgekehrte Äthiopier Benachteiligungen oder gar Festnahme oder Misshandlung ausgesetzt waren. Eine Rückkehr wird jedoch häufig im direkten persönlichen (familiären) Umfeld als Scheitern gewertet. Es gibt viele Berichte über Personen, die nach einer Rückführung erneut den Weg nach Europa suchen.
2.1. Zu den Feststellungen betreffend die Person der Beschwerdeführerin und ihren Aufenthalt in Österreich:
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, ihrer Staatszugehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihrem Familienstand und ihrer Erstsprache beruhen auf den diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und schlüssigen Angaben der Beschwerdeführerin im behördlichen sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die auch mit den Feststellungen im rechtskräftigen vorangegangenen Verfahren in Einklang stehen (vgl. AS 71-72; AS 135, 169; Seite 4-5 des VH-Protokolls; Erkenntnis vom 16.03.2022, Seite 22).
Die weiteren Feststellungen zu den Lebensumständen in Äthiopien (Herkunft, Aufwachsen, Schulbildung und Erwerbstätigkeit) basieren auf einer Zusammenschau ihrer überwiegend gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren und den Feststellungen im rechtskräftigen Erkenntnis des vorangegangenen Verfahrens (AS 137-139, 165; AS 251; Seite 4-6 des VH-Protokolls; Erkenntnis vom 16.03.2022, Seite 23).
Die Feststellungen in Bezug auf die im Herkunftsstaat verbliebenen Familienangehörigen und deren Bestreitung des Lebensunterhaltes gründen auf den aktuellen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, die insoweit mit den Angaben bei den Einvernahmen vor dem Bundesamt in Einklang zu bringen sind (vgl. AS 165 und 167; AS 247Seite 4-6 des VH-Protokolls). Auffallend war hierbei, dass die Beschwerdeführerin primär immer nur von einem Bruder erzählte und erst nach mehrmaligen Nachfrage auch Schwestern erwähnte (AS 247). Da sie bei der zweiten Einvernahme vor dem Bundesamt zwei Schwestern und im Unterschied hierzu im Personenblatt zur ersten Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung von drei Schwestern berichtete, steht lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin einen Bruder und zumindest zwei Schwestern hat (vgl. AS 247; Seite 4 des VH-Protokolls). Vor dem Hintergrund des hohen Bildungsstandes der Beschwerdeführerin sind ihre unklaren und missverständlichen Aussagen zu ihren Geschwistern nicht nachvollziehbar. Es ergaben sich vor dem Hintergrund, dass die Familienangehörigen in einem Wohnhaus leben, der Vater der Beschwerdeführerin eine Pension erhält, die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin erwerbstätig sind jedenfalls keine Anhaltspunkte, dass ihre Angehörigen in Äthiopien Schwierigkeiten haben, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Beschwerdeführerin gab hierzu an, dass es ihrer Familie trotz der Inflation und der Wirtschaftslage etwas besser gehe und sie „relativ ok“ leben würden (Seite 5-6 des VH-Protokolls). Dass die Beschwerdeführerin Kontakt zu ihren Verwandten hat, bejahte sie zuletzt auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung (Seite 5 des VH-Protokolls).
Die Feststellungen zur Einreise, Weiterreise nach Deutschland, Antragstellung auf internationalen Schutz und dem weiteren Verfahrensgang sowie zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren ergeben sich insbesondere aus dem unstrittigen Inhalt des Verwaltungsaktes und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2022, GZ W124 2232178-1/19E (Seite 23). Auffallend in diesem Zusammenhang und der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin nicht zuträglich waren ihre vagen und unklaren Angaben zum Verbleib ihrer Identitätsnachweise. Nach den Ergebnissen des vorangegangenen Verfahrens und ihren Angaben ist die Beschwerdeführerin zwar mit ihrem äthiopischen Reisepass und einem österreichischen Visum legal mit dem Flugzeug aus Äthiopien von Addis Abeba ausgereist und in das Bundesgebiet eingereist, in Folge konnte oder wollte sie sich aber im Asylverfahren nicht mehr mit einem Reisepass ausweisen. Ihren vagen und unplausiblen Angaben zu Folge habe sie ihren Reisepass in Deutschland weggeworfen und sich dadurch erhofft, einer möglichen Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu können (AS 163; AS 241). Im vorangegangenen Verfahren gab die Beschwerdeführerin unplausibel an, ein Mann aus Eritrea, welchen sie zufällig kennengelernt habe, habe ihr erklärt, sie werde Schwierigkeiten mit den Behörden bekommen, wenn sie den Pass nicht wegwerfe. Auf Nachfrage, welche Schwierigkeiten sie befürchtet habe, führte sie jedoch lediglich aus, sie wisse nicht genau, was er gemeint habe. Angesichts des Bildungsstandes der Beschwerdeführerin ist kaum nachvollziehbar, dass sie auf vage Empfehlung einer ihr unbekannten Person ihren Reisepass entsorgt habe, ohne zu hinterfragen, warum dies letztendlich erforderlich wäre. Vielmehr ist naheliegend, dass sie dies aus taktischen Gründen tat, wie sie auch in der zweiten Einvernahme im gegenständlichen Verfahren andeutete (AS 243) oder sie in Wahrheit nach wie vor im Besitz ihres Reisepasses ist (Erstbefragung vom 14.01.2020; Einvernahme vom 06.03.2020). Erstmals in der zweiten Einvernahme berichtete die Beschwerdeführerin, über einen äthiopischen Personalausweis zu verfügen, aber wurde auch dieser nie von ihr in Vorlage gebracht (AS 241).
Da das der Beschwerdeführerin nachweislich laut Zustellnachweis am 21.03.2022 (vorangegangenes Verfahren: OZ 19) zugestellte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2022 in Rechtskraft erwachsen ist und sich im gegenständlichen Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergaben, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich in ihren Herkunftsstaat Äthiopien zurückgekehrt wäre, steht fest, dass sie ihrer Ausreise- und Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen ist, sondern rechtswidrig in Österreich verblieb oder allenfalls kurzzeitig nach Deutschland reiste. Vor dem Bundesamt gab sie hierzu an, sich seit Jänner 2020 in Österreich aufzuhalten und Österreich seitdem auch nicht verlassen zu haben (AS 163, 165). Im Widerspruch dazu gab die Beschwerdeführerin auf konkrete Frage, ob sie nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2022 das österreichische Bundesgebiet verlassen hätte, zunächst an, dass sie Österreich verlassen habe und ungefähr 3 Monate in Deutschland gelebt hätte, änderte aber auf Nachfrage ihre Angaben dahingehend ab, dass dies vor ihrem Asylantrag gewesen sei und seit dem letzten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr ausgereist sei (Seite 7 des VH-Protokolls). Dafür, dass die Beschwerdeführerin ihrer Rückkehrverpflichtung nachgekommen wäre, ergaben sich somit keinerlei Hinweise. Ob sie sich zwischen rechtskräftig entschiedenem ersten Asylverfahren und der Folgeantragstellung im Bundesgebiet zwischenzeitlich auch in Deutschland aufhielt, kann aufgrund der hierzu divergierenden Aussagen nicht konkret festgestellt werden, kann mangels Relevanz aber letztlich dahinstehen. Aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister ergibt sich jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin, bis auf wenige Tage – von 01.10.2023 bis 08.10.2023 und von 02.12.2023 bis 03.12.2023 – durchgehend seit 15.01.2020 aufrecht in Österreich gemeldet war und ist.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin in Österreich (Selbsterhaltungsfähigkeit und Privat- bzw. Familienleben) beruhen auf ihren aktuellen und dahingehend unbedenklichen Angaben in der mündlichen Verhandlung (Seite 7-9 des VH-Protokolls) die mit ihren Angaben vor dem Bundesamt und den vorgelegten Unterlagen zu ihren Integrationsbemühungen in Einklang stehen (AS 141AS 165-167; AS 241-243; AS 255ff: Dienstvertrag; OZ 4: Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1). Dass die Beschwerdeführerin bis auf lose Bekanntschaften, keine Familienangehörigen oder sonstige enge soziale Bindungen im Bundesgebiet hat, geht gleichfalls aus ihren Aussagen hierzu vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung hervor (AS 167; Seite 7 des VH-Protokolls). Der frühere Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung geht aus einem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS) und den Angaben der Beschwerdeführerin in der ersten Einvernahme hervor (AS 167). Die aktuelle Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin seit zwei Jahren ergibt sich aus ihrem vorgelegten Dienstvertrag (AS 255 ff) und den aktuellen und übereinstimmenden Angaben in der zweiten Einvernahme sowie der mündlichen Verhandlung, dass sie arbeite, keine Sozialleistungen mehr beziehe und in einer Privatwohnung wohne (AS 241-243; Seite 8 des VH-Protokolls). Der Verzug in eine Privatwohnung, geht auch aus einem aktuellen Melderegisterauszug hervor und ist die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt demnach selbsterhaltungsfähig. Die Feststellungen zu den grundlegenden Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung und ihren diesbezüglichen Angaben sowie aus dem vorgelegten Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 vom 27.06.2025 (Seite 12-13 des VH-Protokolls: „Festgehalten wird, dass die BF die vorangegangenen Fragen verstanden und in einfachem Deutsch geantwortet hat.“; OZ 4). In Bezug auf eine Mitgliedschaft in einem äthiopischen Kulturverein legte die Beschwerdeführerin zwar ein Schreiben des Vereinsobmanns vor, konnte zur ihrer vorgebrachten Vereinsmitgliedschaft selbst aber kaum bzw. nur äußerst vage Angaben machen, weshalb keine weiteren Feststellungen hierzu getroffen werden konnten (AS 167; AS 247-249; Seite 9ff des VH-Protokolls; ausführlicher hierzu im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen unter Pkt. II.2.2.). Zudem legte die Beschwerdeführerin zwei Empfehlungsschreiben und eine weitere Bestätigung im behördlichen Verfahren vor, erwähnte aber selbst bei der Einvernahme und auch später im Beschwerdeverfahren in der mündlichen Verhandlung bis auf ein Interview im Jahr 2023 weder eine weiterhin bestehende Tätigkeit oder ein Engagement bei XXXX noch eine Tätigkeit als äthiopische Kulturbotschafterin beim XXXX weshalb davon auszugehen ist, dass diese Tätigkeiten nicht mehr aktuell sind (AS 151-157).
Dass die Beschwerdeführerin gesund und arbeitsfähig ist, steht aufgrund ihrer aktuellen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach sie explizit bejahte, gesund und arbeitsfähig zu sein (Seite 8 des VH-Protokolls) und ihrer aktuellen Erwerbstätigkeit fest. Damit im Einklang gab sie auch vor dem Bundesamt explizit an, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen (AS 161; AS 241).
Die Feststellung zur Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin gründet auf einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
2.2. Zu den Feststellungen betreffend die Fluchtgründe und die Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin:
Zu den Gründen für das Verlassen Äthiopiens konnte die Beschwerdeführerin eine Bedrohungslage nicht glaubhaft machen. In der Schilderung ihres Fluchtvorbringens machte die Beschwerdeführerin widersprüchliche und vor dem Hintergrund der Länderinformationen unplausible Angaben und hielt ihr Vorbringen insgesamt vage und detaillos:
Vorweg ist auszuführen, dass sich bereits aus der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2020 iVm dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2022) ergibt, dass der Beschwerdeführerin in Äthiopien keine Verfolgung aus den im ersten Asylverfahren vorgebrachten Gründen droht. Im Erkenntnis vom 16.03.2022 wird in Bezug auf das behauptete Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin festgestellt, dass nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin einer Gefährdung ausgesetzt gewesen ist oder ihr im Fall der Rückkehr eine Gefährdung bzw. Verfolgung droht, weil sie im Rahmen ihrer Tätigkeit im äthiopischen Finanzministerium auf Konferenzen Kritik an der Führung des äthiopischen Staatshaushaltes geübt hat und Beweise für die rechtswidrige und/oder unzweckmäßige Verwendung von öffentlichen Geldern gesammelt hat. Auch wurde im gegenständlichen Verfahren diesbezüglich kein substantiiertes neues Vorbringen erstattet.
Die Beschwerdeführerin verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte knapp eineinhalb Jahre nach dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes am 29.08.2023 nun den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher erneut vom Bundesamt für Fremdenwegen und Asyl mangels glaubhafter und asylrechtsrelevanter Verfolgungsgefahr negativ entschieden wurde. Diese Einschätzung teilt auch das Bundesverwaltungsgericht und ist sowohl das wiederholte als auch das neu vorgebrachte Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin aus nachfolgenden Gründen als unglaubhaft anzusehen:
So begründete die Beschwerdeführerin ihren Folgeantrag zusammengefasst mit dem Umstand, dass sie der Volksgruppe der Amharen angehöre und Angehörige der Amharen von der Regierung festgenommen werden würden und ihr im Falle einer Rückkehr womöglich eine willkürliche Inhaftierung drohen würde (AS 74). Hinzuweisen ist hierbei darauf, dass ihr diese Situation laut den Angaben bei der Erstbefragung (August 2023) bereits seit ca. 5 Jahren bekannt gewesen sei und ist sohin nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin eine Bedrohung aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit erst im zweiten Asylverfahren vorbringt und darüber hinaus im Jahr 2018 auch noch ohne gravierende Probleme in Äthiopien leben und arbeiten konnte.
Auch vor dem Bundesamt schilderte die Beschwerdeführerin sowohl bei der ersten als auch bei der zweiten Einvernahme ihre Fluchtgründe äußerst vage und pauschal. Sie äußerste sich mit ihren Angaben, vielleicht ins Gefängnis kommen zu können, Angst zu haben, weil sie Amhara sei und sie glauben könnten, dass sie das Amhara Regime unterstütze, sehr spekulativ und gelang es ihr damit nicht, konkrete Anhaltspunkte einer Verfolgungsgefahr ihrer Person nachvollziehbar und glaubhaft darzulegen (AS 161-163). Zudem gab die Beschwerdeführerin zunächst an, dass ihr Vater Anfang August 2023 verhaftet worden sei, weil er Amhara sei, antwortete auf Nachfrage hingegen, dass ihr Vater frei sei. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bis auf eine Dauer von drei bis vier Tagen und der ungefähren Örtlichkeit der Inhaftierung ihres Vaters keinerlei Details oder näheren Umstände und Gründe für die Inhaftierung darlegen konnte, obwohl sie in Kontakt mit ihren Angehörigen steht (AS 161-163).
Hiervon abweichend begründete die Beschwerdeführerin in der zweiten Einvernahme ihre Weigerung in den Herkunftsstaat zurückzukehren damit, dass sie Probleme mit einem Chef habe. Auf Nachfrage, welche Probleme derzeit im Falle einer Rückkehr bestehen würden, gab die Beschwerdeführerin erneut äußerst vage und pauschal an, sie könnte ins Gefängnis kommen. Wiederum nach dem Grund befragt, gab sie an, sie wisse es nicht, es könnte aber sein, dass „sie“ glauben, dass die Beschwerdeführerin noch Dokumente habe. Über Nachfrage zu den vage erwähnten Dokumenten gab die Beschwerdeführerin an: „Da wo draufsteht, dass die Regierung dem Finanzministerium Geld gibt. Mein Chef hat dann gesagt, dass ich aufhören soll Schriftstücke darüber zu sammeln.“ Die Beschwerdeführerin verblieb sohin trotz Nachfragen in einer äußerst vagen und detailarmen Erzählweise, was vor dem Hintergrund ihres hohen Bildungsgrades (Hochschulabschluss) keinesfalls nachvollziehbar ist. Dadurch konnte sie ihre bereits beim ersten Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen in Bezug auf ihre Tätigkeiten im Finanzministerium, welche als nicht glaubhaft erachtet wurden, auch im gegenständlichen zweiten Verfahren nicht glaubhaft darlegen (AS 245). Im Widerspruch zu ihren Rückkehrbefürchtungen und ihrem Fluchtvorbringen, Probleme mit einem Chef gehabt zu haben, verneinte die Beschwerdeführerin jedoch auf Nachfrage explizit, vor ihrer Ausreise persönlich irgendwelche Probleme gehabt zu haben (AS 245). Auch verneinte die Beschwerdeführerin, vor ihrer Ausreise Probleme wegen ihrer Volksgruppe gehabt zu haben, obwohl sie im früheren Verfahrensstadium noch angab, dass die schwierige Situation für Amharen in Äthiopien schon viel länger bestehen würde.
Neu schilderte die Beschwerdeführerin die Verhaftung ihres Bruders, die Inhaftierung ihres Vaters erwähnte die Beschwerdeführerin jedoch in der zweiten Einvernahme nicht mehr. Allerdings nannte die Beschwerdeführerin auch im Zusammenhang mit der angeblichen Inhaftierung ihres Bruders über drei Monate kaum Details und machte bloß oberflächliche und vage Angaben (AS 247). Zudem ist die allgemeine Begründung der Inhaftierung ihres Bruders, dass die Regierung gegen Amhara einen Krieg angefangen habe und mehrere in Addis Abeba lebende Jugendliche im Gefängnis gewesen seien, nur sehr oberflächlich und steht auch nicht im Einklang mit dem Alter ihres Bruders, der mit über 26 Jahren, nicht mehr als Jugendlicher anzusehen ist.
In der mündlichen Verhandlung bezog sich die Beschwerdeführerin befragt zu ihren Flucht- bzw. Ausreisegründen zunächst erneut auf die Schwierigkeiten mit ihrem Chef in ihrer Arbeit in Äthiopien im Finanzministerium, wobei sie trotz mehrmaliger Nachfragen nicht konkret angeben konnte, wie sie unter Druck gesetzt worden sei, und dabei äußerst ausweichend reagierte und nur allgemeine Ausführungen etwa zu generellen Problemen mit Korruption machte. Im Widerspruch zu ihrem diesbezüglichen Fluchtvorbringen, welches bereits im rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren als unglaubhaft festgestellt wurde, steht ferner, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 die Reise nach Österreich zu Ausbildungszwecken finanziert und organisiert wurde, obwohl sie nach ihren vagen Angaben von ihrem Arbeitgeber unter Druck gesetzt worden sei. Dass der Arbeitgeber bzw. die Regierung damit die Beschwerdeführerin hätte „loswerden“ wollen, ist nicht nachvollziehbar und unplausibel (Seite 13-14 des VH-Protokolls).
Gleichbleibend vage und pauschal stützte die Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung ihre nunmehrigen Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen auf ihre Volksgruppenzugehörigkeit zu den Amharen, ohne diese näher konkretisieren zu können. Da die Beschwerdeführerin nunmehr steigernd eine unterstellte Unterstützung der Fano-Milizen seitens ihres Vaters bzw. ihrer Familie bzw. Inhaftierungen und Schikanierungen vorbrachte, konnte sie hier ebenfalls für diese Annahme keine konkreten Anhaltspunkte darlegen, blieb sie dabei doch vage und oberflächlich und steht ihr pauschales Vorbringen überdies nicht mit den Länderberichten in Einklang und ist dieses somit auch für sich genommen nicht glaubhaft (Seite 15 des VH-Protokolls). Das gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin aus Addis Abeba und nicht aus einem Gebiet des bewaffneten Konflikts zwischen der Regierung und den Fano-Milizen, den Provinzen Amhara oder Oromia, stammt.
Insgesamt ist sohin das vage und pauschale Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass alle Amhara verdächtigt sind, die Regierung stürzen zu wollen und daher einer Bedrohung unterliegen auch mit den Länderberichten nicht in Einklang zu bringen. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass aus den Länderberichten folgt, dass sich die Situation der Amharen seit Beilegung des Tigraykonflikts im Jahr 2022 und dem folgenden Ausbruch des bewaffneten Konflikts zwischen den (im Tigraykonflikt noch auf Seiten der äthiopischen Regierung kämpfenden) amharischen Fano-Milizen und der äthiopischen Regierung erheblich verschlechtert hat. Dies betrifft allerdings vor allem die Provinz Amhara, in welcher die Angehörigen der gleichnamigen Volksgruppe mehrheitlich leben und wo der besagte bewaffnete Konflikt ausgetragen wird, und nur teilweise auch Addis Abeba, wo (vermutete) Fano-Milizionäre und deren Angehörigen ebenso Schikanen bzw. willkürlichen Verhaftungen durch Regierungskräfte ausgesetzt sind. Dafür, dass die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin der Fano-Miliz angehören würden oder zu diesen ein Näheverhältnis bestünde, dass den Anschein einer Zugehörigkeit zur Fano-Miliz begründen könnte, bestehen keine substantiierten Anhaltspunkte, denn der Vater der Beschwerdeführerin bezieht eine Pension, ihr Bruder ist als Ingenieur und ihre Mutter im Gesundheitswesen erwerbstätig. Auch die Beschwerdeführerin selbst gab an, keine direkten Kontakte zu Mitgliedern der Fano gehabt zu haben oder diese auf irgendeine Wiese unterstützt zu haben (Seite 15 des VH-Protokolls). Für die von der Beschwerdeführerin behauptete Bedrohung ihrer Person aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ist daher von Relevanz, dass sie aus keinem der genannten Konflikt-Gebiete (Amhara oder Oromia) stammt, sondern vielmehr fast durchgehend in der Stadt Addis Abeba lebte, wo auch sämtliche Angehörige der Beschwerdeführerin nach wie vor aufhältig sind und ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Somit spricht gegen eine Gefährdung der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat alleine aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Amharen auch der Umstand, dass die Familie der Beschwerdeführerin – ihre Eltern, ihr Bruder und ihre Schwestern – nach wie vor am Herkunftsort der Beschwerdeführerin leben. Die Beschwerdeführerin brachte im Verfahren lediglich oberflächlich und vage vor, dass ihr Vater für drei Tage inhaftiert worden sei und später auch ihr Bruder, konnte aber weder einen konkreten Grund für die Inhaftierungen noch nähere Umstände oder Details nachvollziehbar darlegen. Zum Entscheidungszeitpunkt leben jedoch sämtliche Familienangehörige nach wie vor am Herkunftsort der Beschwerdeführerin im Familienwohnhaus und finanzieren ihren Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit und den Bezug einer Pension.
Den Länderberichten kann aktuell nicht mehr entnommen werden, dass es auch in der Hauptstadt Addis Abeba generell zu beachtlichen Bedrohungen von sämtlichen Angehörigen der Volksgruppe der Amharen kommt. Auch wenn Berichte vorliegen, wonach während des verhängten Ausnahmezustandes von August 2023 bis Anfang Juni 2024 tausende Amharen in Amhara und anderen Regionen (auch in Addis Abeba) ohne Haftbefehl auch nach dem offiziellen Ende des Ausnahmezustandes festgenommen und inhaftiert wurden, darunter hochrangige Polizisten und Geheimdienstmitarbeiter sowie Journalisten, Akademiker, Anwälte und Beamte oder auch Richter und Staatsanwälte, fällt die Beschwerdeführerin nicht unter diese Personengruppen und kommt wie bereits erwähnt nicht aus der Provinz Amhara oder Oromia, die im Zentrum des Konflikts zwischen der Regierung und der Fano-Milizen liegen und sind ihre Angehörigen und die Beschwerdeführerin selbst auch weder Mitglieder der Fano-Miliz noch stehen sie solchen nahe.
Es wird nicht verkannt, dass auch im Bericht des Danish Information Service vom Oktober 2024, Security situation in Amhara, Oromia and Tigray regions and return, allgemein ausgeführt wird, dass außerhalb der Region Amhara, insbesondere in Addis Abeba, die Misshandlung von Personen, die mit der Fano-Bewegung in Verbindung gebracht werden, durch umfassende Überwachung, willkürliche Inhaftierungen und ethnisches Profiling andauert. Die Regierung wendet verschiedene Methoden an, um vermeintliche Bedrohungen durch die Amhara-Gemeinschaft zu unterdrücken. Am 12.04.2023 wurden zwei männliche Mitglieder der Fano-Miliz in Addis Abeba erschossen, als sie versuchten, aus der Haft zu fliehen. Die Polizei verdächtigte sie, einen Anschlag geplant zu haben. Der Konflikt in der Region Amhara hat die ethnisch motivierte Diskriminierung der Amharen sowohl innerhalb als auch außerhalb der Region verschärft, was zu weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen und einer sich verschlechternden humanitären Lage geführt hat. Regierungstruppen haben zudem Kirchen in der Region Amhara angegriffen.
Dem ist allerdings zu entgegenzuhalten, dass den Berichten dennoch insgesamt hauptsächlich Vorfälle im Zeitraum 2022 bis 2024 in der Region Amhara oder auch Oromia zugrunde liegen. Die Vorfälle hinsichtlich willkürlicher Verhaftungen und/oder Hausdurchsuchungen in Addis Abeba, welche auch dem mit Stellungnahme vom 16.12.2025 eingebrachten Gutachten des UK Home Office zur Region sowie Ethnie Amhara von Juni 2025 zu entnehmen sind, stammen ebenso aus den Jahren 2023 und 2024 und stehen in Zusammenhang mit dem ausgerufenen Ausnahmezustand, der im Juni 2024 beendet wurde. Dass amharische Volksgruppenzugehörige generell in Addis Abeba nach wie vor mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit willkürlichen Verhaftungen, Verfolgung, Schikanen und Bedrohungen ausgesetzt wären, konnte den Berichten in diesem Umfang nicht entnommen werden.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin explizit verneinte, sich jemals in Äthiopien politisch betätigt zu haben (Seite 13 des VH-Protokolls) und auch aus diesem Grund eine Unterstützung oder Nähe zur Fano-Miliz bzw. eine zumindest unterstellte oppositionelle Gesinnung nicht naheliegend ist. Die Beschwerdeführerin brachte zwar in diesem Zusammenhang im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor, von Österreich aus das Amhara-Regime zu unterstützen und auch einmal im September 2023 bei einer Demonstration gewesen zu sein (AS 161), allerdings konnte sie ihre Angaben hierzu weder in der zweiten Einvernahme vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung trotz Nachfragens nicht konkretisieren. So gab sie in der zweiten Einvernahme an, die XXXX zu unterstützen, wie und in welchem Umfang sie dies konkret tut, konnte sie jedoch mit – „wir sind Amhara, ich bin ein Teil von Amhara und wir alle unterstützen die Amhara“ – nicht schlüssig angeben (AS 247). Trotz wiederholter Nachfragen gab die Beschwerdeführerin nur grob sowie unklar an, an Treffen teilzunehmen bzw. dass Geld gesammelt werde, aber sie konnte weder genauer ausführen, wo die Treffen stattfanden noch wann zuletzt bzw. wie und an wen genau das Geld weitergeleitet werde und was sie bei den Treffen machen würden. Sie konnte auch den Vereinsnamen nicht in Übereinstimmung mit einem bei einer Einvernahme im Jahr 2023 vorgelegten Unterstützungsschreiben angeben (AS 249). Widersprüchlich ist auch ihre Aussage bei der zweiten Einvernahme am 21.02.2025, dass es diese Organisation bzw. den Verein erst seit einem Jahr gebe, obwohl sie bereits bei der ersten Einvernahme am 19.01.2024 von der Mitgliedschaft bei XXXX berichtet und ein Empfehlungsschreiben des Vereinsobmanns vom 14.01.2024 vorlegt hatte, wo ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin sich seit 2 Jahren im Verein engagieren würde und XXXX ein in Wien seit 2002 registrierter Verein sei (vgl. AS 249; AS 167; AS 149). Ein öffentlichkeitswirksames politisches Engagement bzw. eine aktive und regelmäßige Teilnahme im Verein XXXX und damit auch eine allfällige indirekte Unterstützung der Fano machte die Beschwerdeführerin somit ebenfalls nicht glaubhaft.
Dieses Bild bestätigte sich durch ihre ähnlich äußerst vagen und nicht nachvollziehbaren Angaben in der mündlichen Verhandlung:
Die Beschwerdeführerin brachte auch in der mündlichen Verhandlung vor, zwar keinen Kontakt zu Mitgliedern der Fano gehabt zu haben oder zu haben, behauptete aber, indirekt durch Massenmedien und finanziell die Fano zu unterstützen. In welchen Massenmedien sie konkret etwas schreiben würde, konnte sie nicht angeben, sondern schilderte ausweichend, „früher auf Facebook“ etwas geschrieben zu haben (Seite 15-16). Auch legte die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine kritischen Posts vor und konnte keine konkreten Hinweise nachvollziehbar darlegen, dass ihre Äußerungen öffentlichen Stellen in Äthiopien zur Kenntnis gelangt wären (Seite 17-18 des VH-Protokolls). In Bezug auf Spendengelder brachte die Beschwerdeführerin neu vor, dass diese von einem Arzt nach Äthiopien gebracht und an kranke oder sonstig unterstützungsbedürftige Menschen weitergeleitet würden. Hierbei dürften aber vielmehr ein Wohlfahrtsgedanke und die Unterstützung von hilfsbedürftigen Zivilpersonen dahinterstehen, als politische Motive oder gar die finanzielle Unterstützung der Opposition (Seite 15-16 des VH-Protokolls). Steigern gab die Beschwerdeführerin überdies erstmals an, dass sie in Äthiopien verdächtigt werden würde, mit der Fano zu sympathisieren oder dieser anzugehören, konnte dies aber bis auf vage Mutmaßungen nicht konkretisieren und schilderte auch die Inhaftierung ihres Vaters wieder oberflächlich und im Vergleich zu ihren Angaben vor dem Bundesamt sogar widersprüchlich (vgl. AS 163: „F: Von wann bis wann war Ihr Vater im Gefängnis? A: Anfang August war er circa drei bis vier Tage im Gefängnis.“; Seite 17 des VH-Protokolls). Auch den Vorhalt, weshalb die Polizei in Äthiopien vier Jahre nach der Ausreise der Beschwerdeführerin nach ihr fragen hätte sollen, konnte sie nicht nachvollziehbar entkräften.
Auffallend war zudem, dass laut der Beschwerdeführerin eine Geldüberweisung der Spenden nach Äthiopien aufgrund der von der Regierung kontrollierten Banken nicht möglich wäre, aber vom erkennenden Richter darauf angesprochen, dass in Äthiopien das Hawalasystem weit verbreitet sei, meinte die Beschwerdeführerin ausweichend, über Hawala-Banktransfers sehr wenig zu wissen. Dies ist vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien aufgewachsen ist, Wirtschaft studiert und im Finanzministerium gearbeitet hat, keineswegs nachvollziehbar und sind auch ihre weiteren vagen Angaben, wie sie diesen Arzt, dem sie das Geld anvertraut habe, kennengelernt hätte, nicht plausibel (Seite 18 des VH-Protokolls). Schließlich gab die Beschwerdeführerin an, lediglich einmalig wegen der Kriegslage in Äthiopien Geld gespendet zu haben, wodurch eine Bedrohung aufgrund einer Verdächtigung, mit der Fano zu sympathisieren oder dieser anzugehören, umso weniger plausibel erscheint (Seite 19 des VH-Protokolls).
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich in Österreich exilpolitisch betätigt, wurde mangels konkreter und nachvollziehbarer Angaben ebenso nicht glaubhaft vorgebracht (Seite 9-13; 19-21 des VH-Protokolls): Dass die Beschwerdeführerin in der Amharengemeinschaft in Wien sehr aktiv war und aktiv an Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen hätte bzw. außen- und medienwirksam für die Amharengemeinschaft eingetreten oder Sympathie für die Fano-Miliz geäußert hätte, ist vor dem Hintergrund ihrer äußerst knappen und unkonkreten Angaben zu den Treffen und Demonstrationen nicht glaubhaft. Trotz wiederholten Nachfragen und Aufforderungen, ihre Angaben zu konkretisieren, machte die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Verein und die Treffen an nicht näher genannten Orten bzw. Parks zu keinen fixen Terminen auffallend äußerst vage und nicht plausible Angaben (Seite 9-10 des VH-Protokolls). Auch den Namen des Vereinsobmanns konnte die Beschwerdeführerin nicht nennen und nannte einen vollständigen Namen eines Vorstandes, der jedoch nicht mit dem Namen des Obmanns am vorgelegten Schreiben übereinstimmt (vgl. AS 149; Seite 11 des VH-Protokolls). Ihre vorgebrachten Teilnahmen an Demonstrationen konnte die Beschwerdeführerin ebenso wenig in Bezug auf die Örtlichkeit oder zeitlich konkretisieren und auch den Anreiseweg oder allgemein, wie sie überhaupt vom Verein Kenntnis erlangt hatte, nicht näher darlegen und waren ihre Angaben hierzu im Ergebnis nicht glaubhaft (Seite 11-13 des VH-Protokolls). Eine aktive öffentlichkeitswirksame Teilnahme an Demonstrationen und exilpolitische Betätigungen sind mit ihren hierzu sehr knapp gehaltenen Angaben nicht vereinbar. Daran ändert auch ein vorgelegtes Interview der Beschwerdeführerin in der Zeitschrift XXXX “ vom Oktober 2022 zur Situation in Äthiopien nichts, denn auf Nachfrage, ob sie darin mit der Fano sympathisiert hätte, gab die Beschwerdeführerin widersprüchlich an, dass dieses Interview vor dem Beginn der Fano gewesen sei (Seite 19 des VH-Protokolls). Schließlich räumte die Beschwerdeführerin selbst ein, einfache Teilnehmerin und keine Aktivistin gewesen zu sein, sodass schon aus diesem Grunde nicht anzunehmen ist, dass diese marginalen politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in Österreich ohne jedwede exponierte Stellung auch in Äthiopien bekannt geworden wären und ihr dadurch eine Unterstützung der Befreiungsbewegung unterstellt werden würde (Seite 20-21 des VH-Protokolls).
Es konnte daher insgesamt nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien in ihre Herkunftsregion aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit bzw. aufgrund einer unterstellten Nähe zur Fano-Miliz mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung ausgesetzt wäre.
Da somit das gesamte Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu werten war und sich – wie bereits erwähnt – auch die allgemeine Sicherheitslage in der Stadt Addis Abeba im Wesentlichen als unproblematisch darstellt, sodass nicht davon ausgegangen werden müsste, dass die Beschwerdeführerin alleine aufgrund ihrer dortigen Anwesenheit Opfer eines sicherheitsrelevanten Vorfalls bzw. von Gewalt werden würde, ist sie dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keiner gegen sie gerichteten Bedrohung ausgesetzt und auch sonst nicht in ihrer körperlichen Unversehrtheit gefährdet. Laut den Länderfeststellungen ist in Addis Abeba, wo rund 3,5 Millionen Menschen aus allen ethnischen Gruppen Äthiopiens leben, die Gewalt, welche die Provinzen erschüttert, kaum zu spüren.
Die Beschwerdeführerin kann somit zu ihren Eltern und Geschwistern zurückkehren, wobei in diesem Zusammenhang nochmals darauf hinzuweisen ist, dass kein belastbarer Grund zur Annahme besteht, dass die Beschwerdeführerin, die bereits legal über den Flughafen von Addis Abeba ausreisen konnte, nicht auf diesem Weg wieder zurückkehren könnte. Die Beschwerdeführerin verfügt nach eigenen Angaben auch über einen äthiopischen Personalausweis, den sie sich vor ihrer Ausreise im Bezirksamt in Addis Abeba ohne Probleme ausstellen lassen konnte (AS 241). Zudem reiste sie mit einem äthiopischen Reisepass aus, den sie zwar nach eigenen Angaben in Deutschland weggeworfen habe, aber brachte sie in diesem Zusammenhang gleichfalls keine Schwierigkeiten bei der Ausstellung dieses behördlichen Dokuments vor (AS 243).
Im Übrigen verfügt die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern und Geschwistern über ein ausreichendes familiäres Netzwerk, zu dem sie auch von Österreich aus regelmäßig in Kontakt steht. Die Angehörigen leben nach wie vor im Wohnhaus der Familie, sodass auch die Beschwerdeführerin – wie bereits vor ihrer Ausreise – bei ihren Eltern Unterkunft nehmen kann. Auch wenn die allgemeine Versorgungslage in Äthiopien mitunter – gerade auch in den Konfliktregionen Tigray oder Amhara – infolge eines Rückganges humanitärer bzw. internationaler Hilfe sowie weiterer humanitärer Krisen (Klimakatastrophen, Konflikte und massive Vertreibungen) angespannt ist, wird dies nicht gleichermaßen für die Stadt Addis Abeba berichtet. Im Übrigen ist anzumerken, dass auch gemäß einer Nachschau in FEWS NET die Stadt Addis Abeba sowie einige Bezirke im Umland für den Zeitraum Februar bis Mai 2026 mit der IPC-Stufe 1 prognostiziert werden und bestehen jedenfalls weiterhin keine Hinweise auf IPC 4 („emergency“) oder 5 („famine“) in den für die Beschwerdeführerin relevanten Gebieten (https://fews.net/east-africa/ethiopia/food-security-outlook/february-2026).
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Schließlich behauptete auch die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren nicht, von einer schwierigen Versorgungslage betroffen zu sein, sondern gab vielmehr an, dass es ihrer Familie derzeit besser gehe und sie trotz Inflation und der Wirtschaftslage „relativ ok“ leben würden (Seite 6 des VH-Protokolls). Soweit in der gegenständlichen Beschwerde und Stellungnahme vom 16.12.2025 allgemein darauf hingewiesen wird, dass laut Länderberichten die Grundversorgung vor allem für Rückkehrer lückenhaft sei und nicht mit staatlicher Unterstützung gerechnet werden könne sowie die Region Amhara oder Tigray besonders von Mangelernährung, Dürre, Überschwemmungen betroffen wären und auch die Lage für IDPs laut einem Bericht der UN nach wie vor sehr prekär wäre (AS 389-392), genügt allein dies nicht als Grund zur Annahme, dass dies auch auf die Beschwerdeführerin im konkreten Einzelfall zutrifft. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin weder aus Amhara oder anderen Konfliktregionen stammt, über ein tragfähiges familiäres Netzwerk in ihrem Herkunftsort und über einen Hochschulabschluss sowie mehrjährige Arbeitserfahrung im Finanzbereich verfügt, sodass keineswegs erkennbar ist, dass ihr im Falle einer Rückkehr droht, in ein IDP-Lager zu kommen oder sie nicht in der Lage wäre, wieder am Erwerbsleben teilzunehmen. zumal darauf hinzuweisen ist, dass die Amharen die zweitgrößte Bevölkerungsgruppe Äthiopiens darstellen, deren Ausschluss vom äthiopischen Wirtschaftsleben faktisch unmöglich wäre. Es besteht somit kein hinreichender Grund zur Annahme, dass die nach Eigenangaben gesunde, arbeitsfähige und gebildete Beschwerdeführerin, die ihre Familie vor Ort hat, in Addis Abeba in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde und steht fest, dass es der Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr nach Äthiopien und einer Wiederansiedlung in Addis Abeba möglich sein wird, nach allenfalls anfänglichen Schwierigkeiten wieder Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landesleute und ihre Familienangehörigen führen können.
2.3. Zu den Feststellungen betreffend die maßgebliche Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur gegenständlich relevanten Lage in Äthiopien beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere den Länderinformationen der Staatendokumentation: Äthiopien, vom 05.09.2025, dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien vom 19.07.2024 sowie Bericht des Danish Information Service vom Oktober 2024, Security situation in Amhara, Oromia and Tigray regions and return.
Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Äthiopien zugrunde gelegt werden konnten. Die Beschwerdeführerin ist den Länderfeststellungen zugrundeliegenden Länderberichten im Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten, sondern bezog sich vielmehr in der Stellungnahme vom 16.12.2025 auf die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation.
3.1. Zuständigkeit und Verfahren:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß Abs. 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hatte folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).
Wie aus dem festgestellten Sachverhalt hervorgeht, ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Zusammenhang mit einer früheren beruflichen Tätigkeit im Finanzministerium oder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Amharen glaubhaft zu machen und erübrigt sich eine Prüfung der Asylrelevanz der Angaben der Beschwerdeführerin. Eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete, aktuelle Bedrohung konnte nicht festgestellt werden.
Ebenso wenig haben sich konkrete Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin in Äthiopien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung oder Diskriminierungen droht, da sie nach der Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme in Österreich nicht nach Äthiopien zurückgekehrt ist, sondern in der Europäischen Union einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Weder dadurch noch durch die von der Beschwerdeführerin behaupteten Treffen in Österreich mit anderen Angehörigen der Volksgruppe der Amharen, hinsichtlich welcher eine exponierte Betätigung der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden konnte, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in das Blickfeld äthiopischer Behörden geraten ist und dadurch allenfalls einem Verdacht oppositioneller Betätigung ausgesetzt wäre.
Auch eine sonstige konkrete Gefährdung – etwa aufgrund der Religionszugehörigkeit – wurde nicht glaubhaft gemacht bzw. sind dahingehend auch keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen.
Auch aus der allgemeinen Lage in Äthiopien lässt sich für die Beschwerdeführerin eine Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, wofür im vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen sind.
Insgesamt war daher das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, eine mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung aus asylrelevanten Gründen darzutun, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 in der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Folglich war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie auseinandergesetzt und festgehalten, dass Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Judikatur beginnend mit seinem Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, klargestellt habe, dass die Statusrichtlinie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden nach Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) vorsehe. Nicht umfasst seien dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland – etwa im Gesundheitssystem –, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht würden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Dem nationalen Gesetzgeber sei es – nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – auch unter Mitbeachtung des Art. 3 der Statusrichtlinie verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen würden (vgl. allerdings zur Zulässigkeit der Erstreckung des Schutzes auf Angehörige eines Schutzberechtigten VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040, unter Hinweis auf EuGH 04.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova).
Im Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, erkannte der Verwaltungsgerichtshof jedoch, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der Statusrichtlinie zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof halte daher an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht werde – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen könne.
Ausgehend davon ist demnach zu prüfen, ob im Falle der Rückführung eines Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde und somit zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 führte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vgl. auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).
In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im Fall der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Feststellungen zu ihrer persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei der Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat Äthiopien. Nach den Ergebnissen des Verfahrens ist – wie oben bereits dargestellt – davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weder aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Asylgründe ihr Land verlassen hat noch, dass sie im Falle ihrer Rückkehr einer realen Gefahr im Sinne von Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre, die eine Zuerkennung subsidiären Schutzes notwendig machen würde. Denn auch unabhängig vom individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die ihr im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid gg. das Vereinigte Königreich und Henao gg. die Niederlande, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03).
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes insbesondere zur allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage und den individuellen Umständen und Merkmalen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind:
Wie bereits dargestellt wurde, ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Äthiopien möglich ist. Die Beschwerdeführerin hat nicht substantiiert dargetan, dass exzeptionelle Umstände vorliegen, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten.
Die allgemeine Lage in der Stadt Addis Abeba ist als ausreichend sicher zu qualifizieren. Festzuhalten ist weiter, dass die Grundversorgung in Addis Abeba gewährleistet ist und die Beschwerdeführerin keinen Nachweis des Vorliegens von in ihrer Person gelegenen, exzeptionellen Umständen im Hinblick auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK durch ihre Rückführung in den Herkunftsstaat erbracht hat (vgl. dazu VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Überdies verfügt Addis Abeba über einen internationalen Flughafen, über welchen die Stadt sicher erreicht werden kann.
Bei der 34-jährigen Beschwerdeführerin handelt es sich um eine arbeitsfähige und gesunde Frau, bei welcher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Neben ihrer Erstsprache Amharisch beherrscht sie Englisch und Deutsch (B1). Ferner ist sie in Äthiopien aufgewachsen und sozialisiert worden. Sie hat eine Universitätsausbildung absolviert und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung. Zudem gehört sie keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin keine Sorgepflichten hat und in Addis Abeba über ein familiäres Netzwerk verfügt. Es ist sohin davon auszugehen, dass sie im Fall ihrer Rückkehr – wie bereits vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat – bei ihren Eltern Unterkunft nehmen kann und von ihrer Familie bei der Überwindung allfälliger Anfangsschwierigkeiten unterstützt werden wird.
Auf Basis dieser Umstände besteht auch in weiterer prognostischer Sicht kein hinreichender Grund zur Annahme, dass sie aufgrund generell schwankender Versorgungssicherheit in eine lebensbedrohliche Notlage geraten könnte. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht (nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen: VwGH 15.02.2021, Ra 2020/01/0351; VwGH 09.11.2020, Ra 2020/20/0373; jeweils mwN).
Die Rückverbringung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien in ihre Herkunftsregion Addis Abeba steht daher nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien nicht zuzuerkennen war.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war sohin abzuweisen.
3.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird (§ 58 Abs. 2 AsylG 2005).
Die Beschwerdeführerin befindet sich – mit Unterbrechungen – seit ihrer Einreise am 13.01.2020 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen oder Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige von Äthiopien keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Z 9).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht § 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügten, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Ein Familienleben der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 8 EMRK wurde gegenständlich weder behauptet noch sind hiefür Anhaltspunkte hervorgekommen und ist daher lediglich das Privatleben der Beschwerdeführerin zu prüfen.
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Fremder in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und argumentiert im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Auch einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die Interessensabwägung zu (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).
Gegenständlich stellt betreffend das Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aufgrund der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme trotz des mittlerweile mehr als sechsjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet dennoch keinen unverhältnismäßigen und unzulässigen Eingriff in die Rechte der Beschwerdeführerin dar:
Hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass sie sich seit dem 13.01.2020, sohin seit mehr als sechs Jahren – allenfalls mit einer nicht feststellbaren Unterbrechung (womöglich einer Ausreise nach Deutschland) – im Bundesgebiet aufhält und kommt ihrem Aufenthalt demnach nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich genommen eine maßgebliche Bedeutung zu. Die Dauer ihres Aufenthalts ist sohin zwar geeignet, ihr Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, jedoch verfügte die Beschwerdeführerin seit ihrer zweiten Einreise ins Bundesgebiet, nachdem sie im August 2019 noch mit einem österreichischen Visum zu Weiterbildungszwecken legal eingereist war, nach Deutschland weiterreiste und dort einen Asylantrag stellte, der mangels Zuständigkeit zurückgewiesen wurde, nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sie war sich daher von Anfang an ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst, dies umso mehr als ihr erster Asylantrag nach Abweisung durch das Bundesamt und erhobener Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2022 bereits zur Gänze rechtskräftig abgewiesen wurde und gegen die Beschwerdeführerin bereits damals eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Die Beschwerdeführerin kam ihrer Ausreise- und Rückkehrverpflichtung nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise nicht nach und verblieb bis zum gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz am 29.08.2023 ungefähr ein Jahr und fünf Monate rechtswidrig im Bundesgebiet.
Während ihres im Rahmen zweier Asylverfahren rechtmäßigen und dazwischen rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet setzte die Beschwerdeführerin insbesondere in sprachlicher und beruflicher Hinsicht fortgeschrittene Integrationsmaßnahmen: Sie hat in Österreich Deutschkurse besucht und zuletzt die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 absolviert und sich dabei grundlegende Deutschkenntnisse angeeignet. Darüber hinaus bezieht seit etwa zwei Jahren keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung, geht einer legalen Vollzeit-Beschäftigung in der Systemgastronomie nach, lebt privat in einer Mietwohnung und ist selbsterhaltungsfähig. Demgegenüber hat sie allerdings bis auf lose Bekanntschaften in Österreich weiterhin keine engen sozialen Bindungen und auch keinerlei Angehörige. Die Beschwerdeführerin absolvierte keine sonstigen Aus- oder Weiterbildungen, ist nicht längerfristig ehrenamtlich tätig und nimmt lediglich unregelmäßig an kulturellen Treffen eines äthiopischen Vereins teil. Sie ist insbesondere sprachlich und beruflich offenkundig um ihre Integration bemüht und hat mit der bereits genannten legalen Vollzeitbeschäftigung seit Jänner 2024 eine beachtliche berufliche Integration im Bundesgebiet erlangt.
Dennoch sind die vorliegenden integrationsbegründenden Aspekte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund ihres unsicheren und teilweise auch rechtswidrigen Aufenthaltes trotz aufrechter Rückkehrentscheidung, auch unter Gewichtung der Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativierend anzusehen und ist nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2026/22/0005). Auch ist die jeweilige Verfahrensdauer mit gut zwei Jahren beim ersten Asylverfahren und etwa zweieinhalb Jahren im gegenständlichen Folgeantragsverfahren mit erneuter inhaltlicher Prüfung nicht als überlang anzusehen und übersteigt damit die gesamte Verfahrensdauer nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit auch kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013). Daran anknüpfend führte der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Aufenthaltsdauer in seiner Rechtsprechung aus, dass die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs 2 Z 1 BFA-VG 2014 nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH vom 30.07. 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Sodass Angesichts dieser Rechtsprechung anzunehmen ist, dass umgekehrt bei einem Überschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich nicht jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet auszugehen ist.
So ist in die Interessensabwägung miteinzubeziehen, dass die Beschwerdeführerin den Großteil ihres bisherigen Lebens bei ihrer Familie in Äthiopien verbracht hat, in diesem Umfeld sozialisiert wurde, einen Hochschulabschluss machte und mehrjährige Arbeitserfahrung sammelte sowie eine Landessprache als Erstsprache spricht. Sämtliche Familienangehörige der Beschwerdeführerin, zu denen sie auch vom Bundesgebiet aus Kontakt hat, leben nach wie vor in Äthiopien, sodass weiterhin starke Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen und nicht von einer Entwurzelung auszugehen ist. Im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien würde sie sich bei der Wiedereingliederung in die äthiopische Gesellschaft keinen unüberwindbaren Hürden gegenübersehen und könnte wieder im Familienverband im Herkunftsstaat leben.
Dass die Beschwerdeführerin strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 kommt daher ebenfalls nicht in Betracht.
Aus den tragenden Gründen des vorliegenden Erkenntnisses betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergibt sich ferner, dass gegenständlich auch keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien gemäß § 50 Abs. 1 und 2 FPG vorliegen. Einer Abschiebung nach Äthiopien steht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen (§ 50 Abs. 3 FPG).
Die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist daher zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände von der Beschwerdeführerin nicht behauptet wurden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Die Beschwerde war sohin auch hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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