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W131 2332394-2•Bundesverwaltungsgericht W131 2332394-2
W131 2332394-2Bundesverwaltungsgericht20.04.2026
Ausscheidensentscheidung einstweilige Verfügung Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Pauschalgebührenersatz Provisorialverfahren Vergabeverfahren Zurückweisung
W131 2332394-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend das Nachprüfungsverfahren zur Anfechtung der Ausscheidensentscheidung, ergangen im Vergabeverfahren der Auftraggeberin Medizinische Universität Innsbruck mit deren vergebender Stelle AWZ Rechtsanwälte GmbH (= AG) mit der Bezeichnung Vergabeverfahren "Errichtung Autoklaven Medizinische Universität Innsbruck, Neubau Peter Mayr Straße 4a" (Dokument-ID: 225624-00/ Az: MUI/011) aufgrund des Pauschalgebührenersatzantrags der anwaltlich vertretenen Antragstellerin (= ASt) XXXX folgenden Beschluss:
A)
Das Pauschalgebührenersatzbegehren,
„die Antragsgegnerin [zu] verpflichten, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren für den gegenständlichen Nachprüfungsantrag sowie den Antrag auf einstweilige Verfügung binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“,
wird im Punkte des Pauschalgebührenersatzbegehrens betreffend einen „Antrag auf einstweilige Verfügung“ zurückgewiesen und restlich abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
In dem im Entscheidungskopf bzw Spruch ersichtlichen Vergabeverfahren focht die ASt eine Ausscheidensentscheidung zu ihren Lasten mit Nachprüfungsantrag an.
Weiters wurde der gegenständliche Pauschalgebührenersatzantrag gestellt.
Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (= eV) wurde von der ASt idZ aber nicht gestellt; und entrichtete die ASt insoweit auch nur die Pauschalgebühren iHv 3.241 Euro für einen Nachprüfungsantrag, jedoch konsequent keine Pauschalgebühren für einen eV -Antrag.
Der Nachprüfungsantrag der ASt wurde mit Erkenntnis vom 16.04.2026, W131 2332394-21 abgewiesen.
Eine Klaglosstellung der ASt im Nachprüfungspunkt wurde weder behauptet noch ist eine solche sonst irgendwie hervorgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Verfahrensgang wird mit den darin festgehaltenen Vergabeverfahrenstatsachen als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt; und ergibt sich dieser aus dem Inhalt der Verfahrensakten W131 2332394-1 [Nachprüfungsverfahren] und -2 [Pauschalgebührenersatzverfahren] samt vorgelegten Vergabeunterlagen.
1.2. Die ASt hat bislang jedenfalls 3.241 Euro an Pauschalgebühren an das BVwG entrichtet, womit gegenständlich - rechtlich vorwegnehmend - nur die am 16.01.2026 gemäß der Verordnung BGBl II 2018/212 für den gegenständlichen Nachprüfungsantrag geschuldeten Pauschalgebühren entrichtet worden sind.
Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten und dem unstrittigen Parteienvorbringen.
1)Zu A)
3.1. Gegenständlich hatte der Einzelrichter über die Pauschalgebührenersatzbegehren abzusprechen - § 328 BVergG 2028, BGBl I 2018/65 = BVergG.
Dabei ist das zuletzt durch BGBl I 2026/8 novellierte BVergG gemäß der Übergangsbestimmung in § 376 Abs 6 Z 5 lit b BVergG pauschalgebührenersatzmäßig weiterhin in der Fassung gemäß BGBl I 2018/65 anzuwenden, nachdem das zu Grunde liegende Vergabeverfahren und insb auch das hier gegenständliche Nachprüfungs- und Pauschalgebührenersatzverfahren jeweils vor dem 01.03.2026 als dem insoweit nach der gerade zitierten Übergangsbestimmung relevanten Datum eingeleitet worden sind.
Klargestellt wird insoweit, dass zwar bereits mit BGBl I 2025/121 ein § 376 Abs 6 kundgemacht wurde, aber insoweit iZm BGBl I 2026/8 vorstehend der im Jahr 2026 kundgemachte § 376 Abs 6 BVergG mit dessen Z 5 als anzuwendend zitiert wurde, ohne dass hier auf ein allfällig evidentes Redaktionsversehen näher eingegangen werden muss.
§ 341 BVergG ist jedenfalls seit BGBl I 2018/65 wortlautmäßig nicht novelliert worden.
3.2. § 341 BVergG lautet nun, soweit hier interessierend:
Gebührenersatz
§ 341. (1) Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn
[…]
3.3. Mangels eines von der ASt gestellten eV-Antrags und mangels idZ dafür entrichteter Pauschalgebühren scheidet damit ein Pauschalgebührenzuspruch bereits dem Grunde nach generell aus. § 340 Abs 1 BVergG stellt maW iZm einer Ersatzmöglichkeit grundsätzlich darauf ab, ob Pauschalgebühren gemäß § 340 BVergG zu entrichten waren und auch entrichtet wurden, ein subjektives Recht auf Ersatz nicht gemäß § 340 BVergG geschuldeter Pauschalgebühren besteht nicht. Das Ersatzbegehren war insoweit iZm einem nicht gestellten eV – Antrag zurückzuweisen.
3.4. IZm den Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag setzt § 341 BVergG in seinem Absatz 1 für eine Pauschalgebührenauferlegung an die Auftraggeberseite iZm den gemäß § 340 BVergG für einen Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren voraus, dass mit dem Nachprüfungsantrag (zumindest teilweise) obsiegt wird oder aber die ASt im Nachprüfungspunkt klaglos gestellt wird.
Da die ASt mit ihrem Nachprüfungsantrag nicht einmal teilweise obsiegt hat, maW der Nachprüfungsantrag (gänzlich) abgewiesen wurde, ohne dass auch nur eine (Teil-) Klaglosstellung vorgebracht wurde; bzw eine (Teil-) Klaglosstellung auch sonst nicht feststellbar war, war das Pauschalgebührenersatzbegehren insoweit abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die gegenständliche Gebühren- (ersatz-) Rechtslage gemäß §§ 340f BVergG erscheint nämlich bereits von ihrem Wortlaut her eindeutig, womit die Revision nicht zuzulassen war – siehe idS zB nur VwGH Zlen Ra 2014/03/0028 und Ro 2014/07/0053.
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