Bundesverwaltungsgericht G306 2330857-1

G306 2330857-1Bundesverwaltungsgericht21.04.2026

Regest

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G306 2330857-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G306.2330857.1.00

Spruch

G306 2330857-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Nordmazedonien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU) in 1020 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2025, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.04.2026, zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) weist im Jahr 2010 erstmals eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.

2. Er war bis zum XXXX .2024 wiederholt im Besitz von Visa D für Saisoniers.

3. Der Antrag des BF aus Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als sonstige Schlüsselkraft vom XXXX .2024 wurde mit Bescheid der zuständigen NAG Behörde vom XXXX .2025 abgewiesen. Mit Bescheid des AMS vom XXXX .2025 wurde der Antrag des BF vom XXXX .2024 auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12d AuslBG abgewiesen.

4. Am 07.11.2025 wurde der BF durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen.

5. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 25.11.2025, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

6. Mit am 19.12.2025 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurden die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen, die Feststellung, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG vorliegen, in eventu die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorliegen, in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die I. Instanz, beantragt.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 22.12.2025 vorgelegt, wo sie am 29.12.2025 einlangten.

8. Am 07.04.2026 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF, seine RV, ein Vertreter des BFA und eine Dolmetscherin für die Sprache Albanisch teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebenen Identität (Name und Geburtsdatum) und ist nordmazedonischer Staatsangehöriger, verheiratet und Vater zweier volljähriger Kinder. Seine Muttersprache ist Albanisch.

Er wurde in Nordmazedonien geboren, besuchte dort die Pflichtschule, hat eine dreijährige Bäckerlehre absolviert und den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Er war in Serbien sieben Jahren als Bäcker, sowie in der Armee als Koch und auch in Nordmazedonien jahrelang erwerbstätig.

Am XXXX .2024 wurde der BF aufgrund eines Sturzes mit Schädelprellung in ein Krankenhaus eingeliefert. Im Zuge der Untersuchungen wurde festgestellt, dass der BF an einer koronaren Zweigefässerkrankung (hochgradige Verengung der Arterie des Herzens) bzw. an einem nicht transmuralen Herzinfarkt leidet und wurde ihm aufgrund dessen ein Stent eingesetzt. Der BF befand sich von XXXX .2024 bis XXXX .2024 in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus. Weiters war der BF im XXXX 2025 in einem Reha-Zentrum und befand sich in Behandlung bei einem Lungenfacharzt.

Darüber hinaus sind aus dem Konvolut der vorgelegten medizinischen Unterlagen folgende Diagnosen zu entnehmen: chronischer Nikotinabusus, Bluthochdruck, zu hoher Cholesterinwert, Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom bds., Rückenschmerzen im Bereich HWX, BWS, LWS, Belastungsdyspnoe (Atemnot bei körperlicher Aktivität) und depressives Gefühl.

Dem Radiologiebericht vom 04.06.2025 betreffend die HWS ist eine Verminderung der physiologischen Halslordose, Osteochondrose C5/6 mit begleitenden ventralen spondylotischen Anbauten (Verschleiß der Bandscheibe) zu entnehmen. Die BWS zeigte sich unauffällig. Betreffend die LWS wurde eine Osteochondrose L1/2 (Verschleiß der Bandscheibe), Chondrose L4/5 mit angedeuteter Antelisthese von L4 gegenüber L5 (Verschleiß von Knorpelgewebe) sowie geringer Beckenschiefstand mit Rechtsneigung bei Beinlängenverkürzung rechts um 3mm festgehalten.

Der aktuellsten Medikamentenverordnung vom XXXX 2025 sind die Medikamente Concor (Medikament zur Senkung von Bluthochdruck), Nilemdo (Medikament zur Senkung des Cholesterinwertes), Ezerosu (Medikament zur Senkung des Cholesterinwertes und der Triglyceride), Seractil (Schmerzmittel), Pramulex (Antidepressivum), Thrombo ASS (Blutverdünner), Trittico (Antidepressivum), Antiflat (Behandlung übermäßiger Gasansammlungen im Magen-Darm-Bereich), Passedan (pflanzliches Arzneimittel zur Behandlung bei Unruhe und Einschlafstörungen) sowie Brufen (Schmerzmittel) aufgelistet.

Die medizinische Behandlung des BF ist in Nordmazedonien möglich.

1.2. Der BF weist im Bundesgebiet folgende Wohnsitzmeldungen auf:

07.06.2010 – 20.08.2010Hauptwohnsitz

21.08.2010 – 26.09.2010Lücke

27.09.2010 – laufend Hauptwohnsitz

1.3. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug des BF ergeben sich folgende (saisonale) Erwerbstätigkeiten und Versicherungswerten im Bundesgebiet: [Anm.: es werden in der Folge lediglich längere Lücken hervorgehoben]

22.08.1989 – 21.12.1989Arbeiter

22.01.1990 – 15.11.1990Arbeiter

05.04.1991 – 03.10.1991Arbeiter

04.10.1991 – 13.10.1991Krankengeldbezug

14.10.1991 – 05.01.1993Arbeiter

13.01.1993 – 01.06.1993Arbeitslosengeldbezug

02.06.1993 – 02.12.2010Lücke

03.12.2010 – 30.04.2011Arbeiter

17.05.2011 – 17.07.2011Arbeiter

06.07.2012 – 01.10.2012Arbeiter

02.10.2012 – 31.05.2014Lücke

01.06.2014 – 31.10.2014Arbeiter

16.12.2014 – 30.04.2015Arbeiter

01.06.2015 – 31.10.2015Arbeiter

16.12.2015 – 30.04.2016Arbeiter

16.05.2016 – 27.10.2016Arbeiter

13.12.2016 – 15.04.2017Arbeiter

04.05.2017 – 22.10.2017Arbeiter

25.12.2017 – 12.04.2018Arbeiter

23.05.2018 – 31.10.2018Arbeiter

28.12.2018 – 20.04.2019Arbeiter

21.04.2019 – 31.05.2019Krankengeldbezug

07.06.2019 – 31.10.2019Arbeiter

14.12.2019 – 15.03.2020Arbeiter

04.06.2020 – 30.07.2020Arbeiter

31.07.2020 – 05.04.2022Lücke

06.04.2022 – 31.10.2022Arbeiter

09.03.2023 – 29.10.2023Arbeiter

01.02.2024 – 02.11.2024Arbeiter

03.11.2024 – 01.11.2025Krankengeldbezug

Der BF stellte am XXXX .2025 einen Antrag auf Gewährung von Invaliditätspension, welcher mit Bescheid der PVA vom XXXX .2026 abgewiesen wurde. Derzeit läuft das Rechtsmittelverfahren am Landesgericht XXXX , in welchem der BF von der XXXX vertreten wird.

1.4. Der BF war von April 1992 bis April 1994 im Besitz einer Arbeitserlaubnis im Bundesgebiet.

Weiters war er im Bundesgebiet im Besitz diverser Visa D als Saisonier mit einer Gültigkeitsdauer von 14.12.2019 bis 20.04.2020, 04.06.2020 bis 31.10.2020, 28.03.2022 bis 31.08.2022, 01.09.2022 bis 31.10.2022, 01.03.2023 bis 31.08.2023, 01.09.2023 bis 31.10.2023, 03.02.2024 bis 31.07.2024 und 01.08.2024 bis 02.11.2024.

In den dazwischenliegenden Zeiträumen hielt sich der BF eigenen Angaben zu Folge in Nordmazedonien auf.

Am XXXX .2021 stellte der BF bei der zuständigen NAG Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als sonstige Schlüsselkraft. Mit Schreiben vom 26.01.2021 übermittelte die NAG Behörde der zuständigen Regionaldirektion des AMS den Antrag des BF mit dem Ersuchen um Stellungnahme iSd § 41 NAG. Mit Bescheid des AMS vom XXXX 2021 wurde der Antrag des BF vom XXXX .2021 auf Zulassung einer Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG abgewiesen.

Im August 2024 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als sonstige Schlüsselkraft. Mit Bescheid des AMS vom XXXX .2025 wurde der Antrag des BF vom XXXX .2024 auf Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12d AuslBG abgewiesen. Der Antrag des BF aus Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als sonstige Schlüsselkraft vom XXXX .2024 wurde mit Bescheid der zuständigen NAG Behörde vom XXXX .2025 abgewiesen.

1.5. Insgesamt ist festzustellen, dass sich der BF lediglich zu Saisonarbeitszwecken im Bundesgebiet aufhielt und dazwischen immer wieder – teilweise jahrelang – nach Nordmazedonien zurückkehrte. Seit November 2024 verfügt er über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet mehr und kommt seither seiner Ausreiseverpflichtung beharrlich nicht nach.

Er ist auch derzeit nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt oder zur Aufnahme von Erwerbstätigkeiten in Österreich berechtigenden Rechtstitels und hatte zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die zulässige sichtvermerkfreie Aufenthaltszeit im Schengenraum massiv überschritten.

1.6. Die Ehefrau, die beiden volljährigen Kinder sowie die Mutter des BF leben zur Miete in Nordmazedonien. Die Ehefrau des BF pflegt die Mutter des BF. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt zu seinen Angehörigen. Der BF hielt sich in der Vergangenheit immer wieder in Nordmazedonien auf.

Aufgrund des Umstandes, dass der BF den Großteil seines Lebens in Nordmazedonien verbracht hat und dort auch Erwerbstätigkeiten nachging, ist davon auszugehen, dass er dort weiters über eine soziales Netzwerk verfügt.

1.7. Im Bundesgebiet leben die Schwester und zwei Brüder des BF. Weiters brachte er vor, hier zwei Freunde zu haben.

Der BF bestritt seinen Lebensunterhalt durch Saisonarbeiten und zuletzt bis November 2025 durch den Bezug von Krankengeld. Anschließend wurde er kurzzeitig von seinen Angehörigen und Freunden im Bundesgebiet finanziell unterstützt. Nunmehr ist der BF mittellos, ohne Einkommen und hat seit vier Monaten (seit Jänner 2026) seine Fixkosten (Miete, Kreditrate etc.) nicht mehr beglichen. Er weist derzeit keinen Versicherungsschutz im Inland auf und war nie Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Am XXXX .2024 hat er die ÖSD Prüfung auf Niveau A1 bestanden. Er brachte weiters eine Teilnahmebestätigung „A1 Deutsch als Zweitsprache Grundstufe 1/2, Teil 2“ von Herbstsemester 2024 in Vorlage.

1.8. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

1.9. Nordmazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat und konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rückkehrhindernissen in Bezug auf den Herkunftsstaat den BF festgestellt werden.

1.10. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nordmazedonien, Version 5 vom 23.01.2023, gekürzt wiedergegeben:

Grundversorgung / Wirtschaft

Letzte Änderung 2023-01-23 12:57

Für 2021 verabschiedete die Regierung einen Nachtragshaushalt, der eine deutliche Erhöhung der Staatsausgaben mit sich gebracht hat, um die Wirtschaft weiter anzukurbeln. Dies beinhaltet eine Erweiterung der Maßnahmen, die 2020 eingeführt wurden, um Unternehmen und Beschäftigung zu unterstützen, sowie die Finanzierung neuer Infrastrukturprojekte zu ermöglichen. Die langsame wirtschaftliche Erholung hat dennoch zu erheblichen Einnahmeverlusten geführt, das Haushaltsdefizit lag Ende 2021 bei 5,4 % des BIP. Auch die Staatsverschuldung verzeichnete einen Anstieg und belief sich 2021 auf 61 % des BIP (WKO 10.2022b).

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Kriterien hat Nordmazedonien einige Fortschritte und einen guten Stand bei der Entwicklung einer funktionierenden Marktwirtschaft gemacht. Im Jahr 2021 hat sich die Wirtschaft weitgehend von der COVID-19-Pandemie erholt. Die Regierung führte weiterhin fiskalische Unterstützungsmaßnahmen durch, um die Erholung der Wirtschaft zu fördern. Angesichts des steigenden Inflationsdrucks straffte die Zentralbank ihren geldpolitischen Kurs. Wichtige politische Reformen zur Verbesserung der Haushaltsführung und der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sind ins Stocken geraten. Nach langen Verzögerungen wurde Mitte September 2022 das neue Haushaltsgrundgesetz, das finanzpolitische Regeln und einen Finanzrat vorsieht, vom Parlament verabschiedet. Die Verwaltung der öffentlichen Investitionen blieb verbesserungsbedürftig. Der Bankensektor blieb solide. Regulierungsmaßnahmen zur Erleichterung der Kreditaufnahme wurden 2021 schrittweise abgeschafft. Die Rahmenbedingungen für Unternehmen werden weiterhin durch den großen Umfang der Schattenwirtschaft erschwert (EK 12.10.2022).

Den im Dezember 2022 veröffentlichten Daten des Statistischen Landesamtes zu Folge, lag die Beschäftigungsquote Mitte 2022 bei 47,3 % und die Arbeitslosenquote bei 14,5 %. Das durchschnittliche monatliche Nettogehalt betrug im Oktober 2022 33.104 Denar (538,10 EUR). Im zweiten Quartal 2022 gab es 694.376 Beschäftigte (RNM SSO 12.2022).

Sozialhilfe und Existenzsicherung

Der Erhalt von Sozialleistungen ist an einen Aufenthalt in Nordmazedonien gebunden. Hinzu kommt die Verpflichtung, sich einmal jährlich bei den Sozialbehörden zu melden. Als Folge davon müssen Rückkehrer neuerliche Anträge auf Sozialhilfe stellen, über die innerhalb von zwei Monaten entschieden werden muss. Die Summe der gezahlten Sozialleistungen beträgt für zwei Personen monatlich ca. 50 EUR (das Durchschnittseinkommen liegt - ohne Berücksichtigung der Schattenwirtschaft - bei 460 EUR monatlich (Stand Januar 2021). Nordmazedonien verfügt nicht über Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer (AA 3.6.2021).

Einige Fortschritte wurden im Bereich der sozialen Eingliederung und des Sozialschutzes erzielt. Die Umsetzung der Reformen, die sich aus dem neuen Gesetz über den Sozialschutz ergeben, ist vorangekommen. Die Zahl der Begünstigten der garantierten Mindestsicherung (GMA) ist um 45 % und die des Kinderschutzsystems um 48,8 % gestiegen. Das Nationale Programm 2022-2032 für die Entwicklung des Sozialschutzes wurde vorbereitet. Der Anteil der Menschen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, ist in den letzten Jahren leicht zurückgegangen, liegt aber mit 32,6 % im Jahr 2020 immer noch auf einem sehr hohen Niveau (EK 12.10.2022).

Unterstützung für schutzbedürftige Personen und Gruppen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik. Zusammen mit den Zentren für Sozialarbeit und anderen öffentlichen Einrichtungen führen sie zahlreiche Programme für besonders vulnerable Gruppen durch. Der Zugang zu den jeweiligen Programmen ist gleichwertig mit dem Antrag auf Sozialhilfe. Zusätzlich zu den vom Staat angebotenen Programmen gibt es eine große Auswahl von NGOs, die schutzbedürftige Personen und Gruppen unterstützen, unter anderem kostenfreie Rechtshilfe, Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, grundlegende Direkthilfe, psychosoziale Beratung, kostenfreie medizinische Grundversorgung, etc. (BAMF-IOM 2019).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022

BAMF - IOM (2019): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/Nordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860037vernum=-2, Zugriff 19.12.2022

EK - Europäische Kommission (12.10.2022): North Macedonia 2022 Report [SWD(2022) 337], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082846/North+Macedonia+Report+2022.pdf, Zugriff 14.12.2022

RNM SSO - Republic of North Macedonia [N. Mazedonien] (12.2022): State Statistical Office, https://www.stat.gov.mk/, Zugriff 19.12.2022

WKO - Die Wirtschaftskammer Österreich (10.2022b): Außenwirtschaft, Wirtschaftsbericht Nordmazedonien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/nordmazedonien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 19.12.2022

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2023-01-23 13:06

Eine ambulante Grundversorgung wird hauptsächlich von privaten Trägern und von ambulanten Fachberatern in den 34 öffentlichen Gesundheitszentren und einigen privaten Zentren bereitgestellt. Neben dem umfangreichen Netz der primären Pflegedienstleister wurde das Gesundheitssystem so konzipiert, dass ambulant spezialisierte Dienstleistungen mit umfassender Reichweite vorhanden sind. Die ambulanten Fachdienste werden hauptsächlich von staatlichen Gesundheitsdienstleistern erbracht. Im Bereich des tertiären Levels werden Leistungen des Universitätsklinikums in Skopje angeboten. Die 28 Universitätskliniken sind der erste Pfeiler der tertiären Versorgung. Krankenhäuser können allgemein (mindestens jedoch mit innerer Medizin, allgemeiner Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe sowie einer pädiatrischen Station), spezialisiert oder klinisch sein (BAMF-IOM 2019).

Die ärztliche Versorgung - gemessen an der Anzahl der Ärzte im Verhältnis zur Bevölkerungszahl - ist in allen Ländern der Region mit am schlechtesten in Europa. Während in der Europäischen Union 369 Ärzte auf 100.000 Einwohner kommen, sind es in Nordmazedonien 280. Die Auswanderung vor allem junger und gut qualifizierter Ärzte und Krankenpfleger nach Westeuropa, vor allem nach Deutschland (jährlich zwischen 200 und 300 Ärzte) verschlechtert den Trend und sorgt dafür, dass das Durchschnittsalter der im Land verbleibenden Ärzte steigt. Laut einer Studie von Journalisten und NGOs vom Januar 2018 gibt es in 30 von 80 Gemeinden Nordmazedoniens einen erheblichen Mangel bei Haus-, Kinder- und Frauenärzten. Des Weiteren gebe es lange Wartezeiten auf Termine bei Fachärzten. Teilweise weichen Patienten auf das parallele private Gesundheitssystem aus, was aber angesichts der Kosten und des niedrigen Durchschnittseinkommens von umgerechnet 340 Euro im Monat nur für die allerwenigsten eine Option ist. Zudem müssten Patienten regelmäßig für Medikamente bezahlen, die kostenfrei sein sollten. Dies hat angeblich auch damit zu tun, dass neue Medikamente oft nicht auf der „Positivliste“ der im Rahmen der staatlichen Krankenversicherung kostenfrei erhältlichen Medikamente stehen. In vielen Teilen des Landes, auch in der Hauptstadt Skopje, leiden die Notaufnahmen angeblich unter chronischem Personalmangel und mangelhafter Ausstattung. Viele Patienten mit schweren Erkrankungen werden Berichten zufolge nicht angemessen behandelt und erhalten auch die benötigten Medikamente nicht kostenfrei (FRBW 2.2021).

Das öffentliche Gesundheitswesen in Nordmazedonien steht jedem registrierten (standesamtlich erfassten) Bürger zur Verfügung [Es ist nicht bekannt, wie viele Roma nicht registriert sind und damit keine Personal- und Reisedokumente erhalten können. Dieser Teil der Bevölkerung kommt auch nicht in den Genuss der staatlichen medizinischen Versorgung. Eine nachträgliche Registrierung ist grundsätzlich möglich, stellt sich nach Aussagen von NGOs aber als sehr langwierig und schwierig dar]. Die medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem hat sich verbessert und beweist insbesondere auch während der Covid-19-Pandemie ihre Leistungsfähigkeit und Resilienz. Die apparative Ausstattung ist in verschiedenen (aber nicht in allen) Abteilungen der beiden wichtigsten öffentlichen Krankenhäuser in Skopje gut bis sehr gut. Problematisch ist, neben baulichen Mängeln, der Personalmangel durch Abwanderung (AA 3.6.2021). In den ländlichen Gegenden ist die medizinische Versorgung schlechter, insbesondere fehlt es dort oft sowohl an der nötigen Ausstattung als auch an qualifiziertem Personal (AA 3.6.2021; vgl. EDA 29.12.2022, AA 16.12.2022a).

Die Versicherten und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet, sich an den Behandlungskosten zu beteiligen. Der Beitrag liegt jedoch nicht höher als 20 % der Gesamtkosten der Behandlung. Für die verpflichtende Krankenversicherung ist die Registrierung bei der örtlichen Niederlassung des HIF (Krankenkasse) notwendig. 95 % der Gesamtbevölkerung sind durch die obligatorische Krankenversicherung versichert. Dies kann der Fall sein auf Grundlage von Beschäftigung, Rentenansprüchen oder anderer Grundlage wie Empfang von Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe, Kriegsverletzung (Soldaten und Zivilisten), weiters Familienangehörige von Versicherten, Gefängnisinsassen sowie Personen in religiösen Gemeinden. Eine detaillierte Liste der verfügbaren Medikamente, sowie deren Kosten, findet man unter: https://lekovi.zdravstvo.gov.mk/ (BAMF-IOM 2019).

Die Umsetzung der Maßnahme für kostenlose Untersuchungen von Schwangeren und kostenlose Entbindungen, unabhängig von ihrem Krankenversicherungsstatus, wurde eingeleitet. In ländlichen Gebieten, in denen es einen Mangel an sog. Familiengynäkologen gibt, werden Besuche von Gynäkologen in mobilen Kliniken durchgeführt. Workshops zur Familienplanung für Hausärzte und Schulungen für Gynäkologen, die in Entbindungskliniken arbeiten, wurden organisiert und durchgeführt (CoE-ECSR 3.2022).

In Nordmazedonien (Stand: Ende 2020; Anm.) gibt es vier psychiatrische Kliniken und acht psychiatrische Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern. Es gibt 179 Psychiater (8,59 pro 100.000 Einwohner), 88 Psychologen (4,22 pro 100.000 Einwohner) und insgesamt 659 Fachleute für psychische Gesundheit (31,63 pro 100.000 Einwohner). Darüber hinaus gibt es acht Kinder- und/oder Jugendpsychiater oder 1,72 pro 100.000 Einwohner; insgesamt gibt es 108 psychosoziale Fachkräfte in der Kinder- und Jugendpsychiatrie oder 23,25 pro 100.000 Einwohner. Gesamtausgaben für psychische Gesundheit pro Person betragen 834,40 MKD [13,55 EUR] (WHO 15.4.2022).

Die gesellschaftliche Stigmatisierung und Diskriminierung von Menschen mit HIV bzw. AIDS ist nach wie vor ein Problem. Das Gesundheitsministerium nimmt HIV-Infizierte nicht in die Kategorien von Bürgern auf, die vorrangig gegen COVID-19 geimpft werden sollen, obwohl zivilgesellschaftliche Organisationen dies gefordert hatten. Die Pandemie verschärfte die systemischen Probleme für Menschen mit HIV. Einschränkungen der Bewegungsfreiheit wirkten sich direkt auf Menschen mit HIV aus, insbesondere auf diejenigen, die außerhalb der Hauptstadt wohnen, da die Gesundheitsversorgung für diese Gruppe zentralisiert ist und die antiretrovirale Therapie nur in der staatlichen Klinik für Infektionskrankheiten und fiebrige Zustände in Skopje durchgeführt wird. Die Organisationen zur Unterstützung von Menschen mit HIV haben in Zusammenarbeit mit der Klinik für Infektionskrankheiten die kostenlose Verteilung antiretroviraler Therapien an alle bedürftigen HIV-Patienten unterstützt, insbesondere an diejenigen, die außerhalb der Hauptstadt leben (USDOS 12.4.2022).

In Nordmazedonien und weltweit werden gesundheitliche Ungleichheiten durch schwache Gesundheitssysteme, finanzielle Unsicherheit, schlechte Lebensbedingungen, geschlechtsspezifische Ungleichheit, fehlendes Sozial- und Humankapital sowie unsichere Beschäftigung und Arbeit verursacht. Dies macht es für Einzelpersonen und Familien, insbesondere in ländlichen und benachteiligten Gebieten, schwer, gesundheitlichen Ungleichheiten zu entkommen. Fast 40 % der Menschen in Nordmazedonien waren 2019 von Armut oder schwerer materieller Entbehrung bedroht, und über 43 % der Kinder waren von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht. Die Pandemie hat die bestehenden Ungleichheiten und Herausforderungen weiter verschärft. Die Pandemie hat die Fortschritte bei der Gleichstellung wieder zunichtegemacht, indem sie die Finanz- und Sozialschutzsysteme geschwächt hat, was auch zu ernsthaften Problemen bei der psychischen Gesundheit geführt hat (WHO 4.11.2022).

Das Land hat 23 bilaterale Abkommen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgeschlossen, davon 13 mit EU-Mitgliedstaaten und 18 Abkommen zur gegenseitigen Krankenversicherung, davon 12 mit EU-Mitgliedstaaten. Die Bürger können die Europäische Krankenversicherungskarte in neun EU-Mitgliedstaaten nutzen. Die Zahl der durchgeführten Transplantationen ist im Jahr 2021 erneut gestiegen. Eine Knochengewebebank wurde eingerichtet, in der Material für die Transplantation gesammelt wird. Das Programm für aktive Gesundheitsfürsorge ermöglicht mehreren Zielgruppen den Zugang zur Gesundheitsversorgung, einschließlich der Roma-Gemeinschaft. Menschen, die in abgelegenen Gebieten leben, können Besuche von Ärzten erhalten. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Programm für HIV/AIDS-Patienten, das Mittel für Tests und grundlegende Kontrolluntersuchungen bereitstellt. Allen diagnostizierten Patienten steht eine antiretrovirale Therapie zur Verfügung. Allerdings wurde das Gesamtbudget für die HIV/AIDS-Prävention um 40 % gekürzt, was die Behandlung von HIV-Infizierten und die HIV/AIDS-Prävention gefährdet. Die neue Strategie zur HIV-Bekämpfung ist noch nicht angenommen worden. Die Mittel für die Krebsvorsorge sind nach wie vor unzureichend. Das nationale Krebsregister ist funktionsfähig und regelmäßig mit neuen Daten gespeist. Das nationale Programm zur Früherkennung von Krebs ist funktionsfähig. Die nationale Strategie 2021-2030 umfasst die Aspekte psychische Gesundheit, Gesundheitsförderung, Ernährung und körperliche Bewegung. Die nationalen Register für seltene Krankheiten sind funktionsfähig, und die einschlägige Begriffsbestimmungen entsprechen den EU-Standards (EK 12.10.2022).

Hohe Eigenbeteiligungen an den Gesundheitskosten und ein ungleicher Zugang zu Gesundheitsdiensten, insbesondere in ländlichen und abgelegenen Gebieten, sind Herausforderungen. Ein besserer Zugang zu Medikamenten, insbesondere bei chronischen Erkrankungen und für Menschen in abgelegenen Gebieten, ist erforderlich. Die WHO arbeitet eng mit den Partnern der Vereinten Nationen und der Regierung zusammen, um das System zur Überwachung der gesundheitlichen Chancengleichheit einzurichten und seine Funktionsweise zu unterstützen. Gleichzeitig wird daran gearbeitet, den Schutz und die Beschäftigungsbedingungen für das Gesundheitspersonal, das mehrheitlich aus Frauen besteht, zu verbessern (WHO 4.11.2022).

Asylwerber haben das Recht auf eine medizinische Grundversorgung, solange ihr Antrag anhängig ist. Flüchtlinge haben das Recht auf eine umfassende Gesundheitsversorgung, die unter den gleichen Bedingungen wie für Inländer zur Verfügung steht. Die Regierung gewährt Opfern von sexueller Gewalt Zugang zu Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit. Eine Notfallverhütung, als Teil der klinischen Behandlung von Vergewaltigungen, steht zur Verfügung. Es gibt drei Einrichtungen für Opfer sexueller Gewalt in Skopje, Kumanovo und Tetovo, die im Laufe des Jahres in die staatlichen Krankenhäuser der jeweiligen Stadt integriert und von diesen finanziert werden. Eine Unterkunft in Skopje für Opfer des Menschenhandels bietet auch reproduktive Gesundheitsfürsorge an (USDOS 12.4.2022).

Für Menschen mit Behinderungen fehlen oft adäquate Behandlungs- und Unterbringungsmöglichkeiten. Die Zustände in Heimen für Menschen mit Behinderung sind mehrfach kritisiert worden. Zuletzt hat im Januar 2020 der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Fall L.R. gegen Nordmazedonien ein Verstoß gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention fest (FRBW 2.2021).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 15.12.2022

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.2.2022a): Republik Nordmazedonien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nordmazedonien-node/mazedoniensicherheit/207612, Zugriff 16.12.2022

BAMF - IOM [Deutschland] (2019): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/Nordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860037vernum=-2, Zugriff 16.12.2022

CoE-ECSR - Council of Europe - European Committee of Social Rights (3.2022): European Committee of Social Rights Conclusions 2021; North Macedonia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071293/Conclusions+2021+North+Macedonia_en.pdf, Zugriff 16.12.2022

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (29.12.2022): Nordmazedonien, Reisehinweise für Nordmazedonien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/nordmazedonien/reisehinweise-nordmazedonien.html, Zugriff 9.1.2023

EK - Europäische Kommission (12.10.2022): North Macedonia 2022 Report [SWD(2022) 337], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082846/North+Macedonia+Report+2022.pdf, Zugriff 14.12.2022

FRBW - Flüchtlingsrat Baden-Württemberg (2.2021): Abschiebungen in die Westbalkan-Region während der Covid-19-Pandemie, https://fluechtlingsrat-bw.de/wp-content/uploads/2021/02/2020-02-Abschiebungen-in-die-Westbalkan-Region-waehrend-der-Covid-19-Pandemie.pdf, Zugriff 9.1.2023

USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: North Macedonia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071148.html, Zugriff 15.12.2022

WHO - World Health Organization (4.11.2022): WHO/Europe accelerates efforts to advance health equity in North Macedonia with data and research, https://www.who.int/north-macedonia/news/item/04-11-2022-who-europe-accelerates-efforts-to-advance-health-equity-in-north-macedonia-with-data-and-research, Zugriff 9.1.2023

WHO - World Health Organization (15.4.2022): Mental Health Atlas 2020 Country Profile: Republic of North Macedonia, https://cdn.who.int/media/docs/default-source/mental-health/mental-health-atlas-2020-country-profiles/mkd.pdf?sfvrsn=d3d038cd_6download=true, Zugriff 9.1.2023

Rückkehr

Letzte Änderung 2023-01-23 13:08

Nordmazedonien verfügt nicht über eigene Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Über staatliche Repressalien gegen Rückkehrer ist nichts bekannt. Sie werden bei Ankunft von der Grenzpolizei registriert (AA 3.6.2021).

Vor der Rückkehr sollten Rückkehrende im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder Laissez-passer, sowie aller relevanten Dokumente (Diplome, Geburtsurkunden, Aufenthalts-/Arbeitserlaubnisse, ärztliche Berichte, etc.) sein, die bei den Behörden des aufnehmenden Landes eingeholt wurden (BAMF-IOM 2019).

Die Einreise nach Nordmazedonien ist erlaubt (derzeit kein 3G-Nachweis für Ein- und Durchreise erforderlich). Die internationalen Flughäfen Skopje und Sv. Apostol Pavle (in Ohrid) sind für den Flugverkehr geöffnet. Nicht in Begleitung der Obsorgeberechtigten reisende Minderjährige benötigen die Zustimmungserklärung der Obsorgeberechtigten im Original (Unterschriften müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt sein), bei unterschiedlichen Familiennamen auch die Geburtsurkunde (BMEIA 1.6.2022).

Das Rückübernahmeabkommen mit der EU wird durch Nordmazedonien zufriedenstellend umgesetzt. Die Implementierungsprotokolle mit zehn EU-Mitgliedstaaten werden weiterhin effizient umgesetzt. Im Jahr 2021 setzte sich der Rückgang der Anzahl der Rückführungsentscheidungen für Staatsangehörige Nordmazedoniens fort (2.200 im Jahr 2021 im Vergleich zu 2.360 im Jahr 2020, was einem Rückgang von 7 % entspricht; betroffen waren 940 Personen im Jahr 2021 im Vergleich zu 1. 445 im Jahr 2020, was einem Rückgang von 35 % entspricht). In den ersten sechs Monaten des Jahres 2022 wurden 940 Bürger aus Nordmazedonien zur Ausreise aufgefordert, während 540 tatsächlich zurückgeführt wurden (EK 12.10.2022).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Nordmazedonien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053306/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Nordmazedonien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2021%29%2C_03.06.2021.pdf, Zugriff 14.12.2022

BAMF - IOM [Deutschland] (2019): Republik Nordmazedonien, Länderinformationsblatt - Country Fact Sheet 2019, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/10863297/21861796/Nordmazedonien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21860037vernum=-2, Zugriff 9.1.2023

BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (1.6.2022): R. Nordmazedonien, Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/nordmazedonien/, Zugriff 9.1.2023

EK - Europäische Kommission (12.10.2022): North Macedonia 2022 Report [SWD(2022) 337], https://www.ecoi.net/en/file/local/2082846/North+Macedonia+Report+2022.pdf, Zugriff 14.12.2022

Weiters ist auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Nordmazedonien „Herzkrankheiten, Hypertonie, Hyperlipidämie, Fettleber, Medikamente, Nikotinentwöhnung“ vom 26.03.2024 zu verweisen:

1. Sind koronare Herzerkrankungen in Nordmazedonien behandelbar?

2. Besteht in Nordmazedonien die Möglichkeit einer Nikotinentwöhnungstherapie?

3. Sind folgende Medikamente (Wirkstoffe) in Nordmazedonien verfügbar: Bisoprolol (Bisoprolol), Candeblo Plus (Candesartan/Cilexetil/Hydrochlorothiazid), Euthyrox (Levothyroxin), Thrombo ASS (Acetylsalicylsäure)?

4. Übernimmt eine Sozialversicherung oder der Staat ganz oder teilweise die Kosten für Medikamente bzw. Behandlungen?

[….]

Zusammenfassung:

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass alle gesuchten Medikamente (Wirkstoffe) in Nordmazedonien verfügbar sind. Die Preise sind der Einzelquelle zu entnehmen. Die Medikamente (Wirkstoffe) Candeblo Plus (Candesartan/Cilexetil/Hydrochlorothiazid) und Thrombo ASS (Acetylsalicylsäure) werden nicht vom nationalen Gesundheitssystem übernommen.

In Nordmazedonien sind koronare Herzerkrankungen und eine Fettleber (Steatosis hepatis) behandelbar. Ebenso gibt es in Nordmazedonien die Möglichkeit einer kostenlosen Nikotinentwöhnung. Die staatliche Krankenversicherung deckt etwa 80% der Behandlungskosten ab, einschließlich eines Teils der Medikamente. Um den Anspruch auf das Krankenversicherungssystem zu erhalten, muss man sich beim örtlichen Arbeitsamt und bei der Krankenkasse anmelden. Staatsangehörige, die nicht arbeiten können oder keine Arbeit finden, können ebenfalls einen Antrag auf Aufnahme in die staatliche Krankenversicherung stellen. Zu beachten ist, dass sich der Patient zunächst an einen Hausarzt auf der Ebene der primären Gesundheitsversorgung wenden muss, der ihn dann je nach Erkrankung an den zuständigen Facharzt (Kardiologe, Internist usw.) überweist.

Einzelquellen:

IOM berichtet am 25.3.2024:

Die gesuchten Medikamente (Wirkstoffe) sind in Nordmazedonien verfügbar, die Preise können der Tabelle im Zitat entnommen werden. Außer Candeblo Plus (Candesartan/Cilexetil/Hydrochlorothiazid) und Thrombo ASS (Acetylsalicylsäure) werden die Medikamente vom nationalen Gesundheitssystem übernommen.

In Nordmazedonien sind koronare Herzerkrankungen und eine Fettleber (Steatosis hepatis) behandelbar (siehe Adressen von medizinischen Einrichtungen in Skopje und Strumica im Zitat). Ebenso gibt es in Nordmazedonien die Möglichkeit einer Nikotinentwöhnung, die kostenlos ist. Zentren zur Raucherentwöhnung sind vorhanden und arbeiten nach dem Protokoll des Instituts für öffentliche Gesundheit der Republik Nordmazedonien.

Die staatliche Krankenversicherung deckt etwa 80% der Behandlungskosten ab, einschließlich eines Teils der Medikamente. Um den Anspruch auf das Krankenversicherungssystem zu erhalten, muss man sich beim örtlichen Arbeitsamt und bei der Krankenkasse anmelden. Staatsangehörige, die nicht arbeiten können oder keine Arbeit finden, können ebenfalls einen Antrag auf Aufnahme in die staatliche Krankenversicherung stellen. Sie sollten sich mit ihrem Personalausweis und dem Antragsformular ZO-1 bei der Agentur für Arbeit in Skopje (Adresse: Vasil Gjorgjov Nr. 43,1000 Skopje) und der Krankenkasse (Adresse: Straße Makedonija Nr. 5, 1000 Skopje) melden.

Zu beachten ist, dass sich der Patient zunächst an einen Hausarzt auf der Ebene der primären Gesundheitsversorgung wenden muss, der ihn dann je nach Erkrankung an den zuständigen Facharzt (Kardiologe, Internist usw.) überweist. […]

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Zu den Feststellungen:

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichts auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Der BF legte zum Nachweis seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden nordmazedonisches Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind (AS 161, 171, 217, 221, 267, 271f, 283, 395).

Die Feststellungen zur Muttersprache, Familienstand, Leben in Nordmazedonien, insbesondere seiner Schulbildung und den Erwerbstätigkeiten fußen auf den Angaben des BF (AS 157f, 263f, 375, 379f; Verhandlungsprotokoll, Seite 3, 5).

2.2.2. Der Gesundheitszustand des BF ergibt sich insbesondere aus dem ärztlichen Entlassungsbrief vom XXXX .2024 (AS 23, 24f, 109, 111, 113f), dem ICU Dekurs vom XXXX .2024 (AS 9, 13f, 95, 99f, 101), dem Herzkatheterbericht vom XXXX .2024 (AS 39, 125), dem ärztlichen Entlassungsbrief vom XXXX .2024 (AS 17, 21f, 27, 103, 107f, 115), dem ärztlichen Entlassungsbrief vom XXXX .2024 (AS 19, 29, 33, 105, 117), dem ärztlichen Entlassungsbrief des Reha-Zentrums vom XXXX .2025 (AS 11, 97), dem fachärztlichen Befundbericht einer Fachärztin für Lungenheilkunde vom XXXX .2025 (AS 31, 119), der Terminerinnerung bei einem Facharzt für Lungenheilkunde am XXXX .2025 (AS 37, 123), dem Radiologiebericht vom XXXX .2025 (AS 3), der Medikamentenverordnung vom XXXX 2025 (AS 411) sowie den Angaben des BF.

Die Feststellung, dass die Erkrankungen des BF in Nordmazedonien behandelbar sind, ergibt sich insbesondere aus der Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt, aus welchem hervorgeht, dass die medizinische Versorgung in Nordmazedonien gewährleistet ist. Die Versicherten und ihre Familienangehörigen sind verpflichtet, sich an den Behandlungskosten zu beteiligen. Der Beitrag liegt jedoch nicht höher als 20 % der Gesamtkosten der Behandlung. Für die verpflichtende Krankenversicherung ist die Registrierung bei der örtlichen Niederlassung der Krankenkasse notwendig. 95 % der Gesamtbevölkerung sind durch die obligatorische Krankenversicherung versichert. Dies kann der Fall sein auf Grundlage von Beschäftigung, Rentenansprüchen oder anderer Grundlage wie Empfang von Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe, Kriegsverletzung (Soldaten und Zivilisten), weiters Familienangehörige von Versicherten, Gefängnisinsassen sowie Personen in religiösen Gemeinden. Weiters gibt es in Nordmazedonien psychiatrische Kliniken und psychiatrische Abteilungen in allgemeinen Krankenhäusern. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation betreffend die Behandelbarkeit von „Herzkrankheiten, Hypertonie, Hyperlipidämie, Fettleber, Medikamente, Nikotinentwöhnung“ in Nordmazedonien vom 26.03.2024 geht hervor, dass koronare Herzerkrankungen behandelbar sind. Das öffentliche Gesundheitswesen in Nordmazedonien steht jedem registrierten (standesamtlich erfassten) Bürger zur Verfügung.

Der BF konnte nicht substantiiert darlegen, dass ihm eine medizinische Versorgung in Nordmazedonien verwehrt wäre.

2.2.3. Die Wohnsitzmeldungen und Erwerbstätigkeiten und Versicherungszeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus den Abfragen des Zentralen Melderegisters und dem Sozialversicherungsdatenauszug sowie den Angaben des BF (AS 379; Verhandlungsprotokoll, Seite 6).

Die Feststellungen betreffend das Verfahren zur Invaliditätspension des BF gründen auf dem Schreiben der PVA (AS 389) und der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Klage.

2.2.4. Im Akt liegt die Kopie der Arbeitserlaubnis des BF im Bundesgebiet von 1992 bis 1994 ein (AS 165f, 279f). Dass der BF im Besitz von Visa D war sowie die Feststellungen zu den diversen Verfahren nach dem NAG ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister sowie dem Akteninhalt (etwa AS 131ff, 135ff, 143fff, 249ff, 357f).

2.2.5. Der BF wurde am XXXX 2025 bei einer Kontrolle seiner Wohnung angetroffen. Er gab hierbei an, 12 Jahre in Österreich gearbeitet zu haben. Er habe am XXXX .2024 einen Herzinfarkt erlitten, seither befinde er sich im Krankenstand. Er habe seit dem XXXX .2025 mehrere stationäre Krankenhaus- und Reha-Aufenthalte gehabt. Er könne keiner Arbeit nachgehen, da er schwer krank sei, schwer Luft bekomme und Medikamente einnehmen. Er bekomme monatlich Krankengeld in der Höhe von € 1.400,00. Damit bestreite er seinen Unterhalt (€ 428,00 für die Miete, € 119,00 für Gas, € 83,00 für Strom, € 1.682,00 für einen privaten Kredit, wobei die monatliche Rate € 127,00 betrage) (AS 5f). Aufgrund seiner Erkrankung habe er total vergessen, dass sein Visum D abgelaufen sei. Er habe am 07.08.2025 bei der NAG Behörde angerufen und sich hinsichtlich einer Visumserteilung erkundigt. Diese habe ihn ans AMS verwiesen. Es tue ihm leid, er habe derzeit kein Visum, da er krank sei. Er bekomme beim AMS kein Visum, da er nicht arbeiten könne (AS 6).

In seiner Einvernahme vor dem BFA führte der BF aus, er wolle in Österreich bleiben und gerne in Pension gehen. Er habe bereits einen Antrag gestellt (AS 379). Er könne seinen Lebensmittelpunkt nicht nach Nordmazedonien verlegen, da es keine Arbeit gebe und er nicht arbeiten könne. Er habe eine Herzinfarkt und zwei Operationen gehabt. Ihm sei ein Stent implantiert worden. Beide Oberarmmuskeln seien zerrissen, er müsse Kontaktlinsen tragen, da er schlecht sehe; er habe auch eine Zahnprothese. Er wisse nicht, wovon er leben solle. Er habe im Bundesgebiet gearbeitet und sei krank geworden. Er sei nicht versichert und habe hier Termine beim Lungenfacharzt und für eine Rückentherapie (AS 381). Er wolle einen humanitären Aufenthaltstitel. Er wolle hier leben, „aus Schluss!“ (AS 383).

In der mündlichen Verhandlung führte der BF aus, er könne nicht schlafen, es gehe ihm schlecht. Seit XXXX .2024 sei seine Versicherung abgemeldet, daher bekomme er keine Medikamente mehr und kein Gehalt. Er rauche nur mehr ganz wenig (Verhandlungsprotokoll, Seite 3). Er sei seit 12.03.2010 im Bundesgebiet, krank, könne nicht mehr arbeiten und sei arbeitsunfähig. Er habe bereits um Pension angesucht (Verhandlungsprotokoll, Seite 4). Auf Vorhalt des erkennenden Richters, weshalb er nicht nach Nordmazedonien zurückkehre, gab der BF an, er habe in Nordmazedonien nicht gearbeitet und keine Steuern bezahlt. Er habe nur in Österreich Steuern bezahlt. Auf Vorhalt des erkennenden Richters, dass Nordmazedonien im Falle der Rückkehr des BF dorthin verpflichtet sei, den BF zu versichern, gab der BF an, das dies nicht so sei. Er habe in Österreich seit 2011 gearbeitet. Wenn er nach Nordmazedonien zurückkehre, würde die Versicherung sagen, der BF sei krank und würde ihn nicht pflichtversichern (Verhandlungsprotokoll, Seite 5). Bei einer Rückkehr nach Nordmazedonien werde er sterben. Er kenne seinen Herkunftsstaat und wisse, dass dort nicht alles gut funktioniere. Er sei nur im Bundesgebiet in medizinischer Behandlung gewesen. Er habe Muskelbeschwerden, Augenbeschwerden, Zahnprobleme und einen Herzinfarkt gehabt. In Nordmazedonien nehme man auf solche Dinge keine Rücksicht. Nunmehr müsse er alle drei Monate zum Arzt. Er könne aber nicht hingehen, da er nicht versichert sei (Verhandlungsprotokoll, Seite 7). Als er krank geworden sei, habe er jemanden gebraucht, der ihn pflege. Er habe niemanden, der ihm so nahe stehe, wie seine Ehefrau. Es gehe ihm wirklich nicht gut. Er bitte um Berücksichtigung aller Schmerzen, die er habe, und dass er hier sehr viele Jahre gelebt und gearbeitet habe. Er wolle im Bundesgebiet in Pension gehen und sterben (Verhandlungsprotokoll, Seite 8).

In der in der Verhandlung vorgelegten Klage im Pensionsverfahren wird ausgeführt, dass der BF psychische Probleme habe. Er leide trotz des Stents an Herzrasen und Herzstechen. Er bekomme schon nach kurzen Strecken keine Luft. Er habe auch in der Nähe des linken Schlüsselbeines starke Schmerzen. Weiters leide er an stark schmerzhaften Bewegungseinschränkungen in der Halswirbel- und der Lendenwirbelsäule. Die Schmerzen würden in den Kopf, die Schultern, die Arme, Hüften und Beine ausstrahlen. Er habe auch aufgrund seine Leistenbruches Schmerzen. Er leide an Depressionen, Existenzängsten und Zukunftsängsten. Er sei seit XXXX .2025 ausgesteuert, habe kein Einkommen und keine Versicherung. Er könne sich daher die Medikamente nicht leisten. Er sei sehr weinerlich und lärmempfindlich. Er möge keine Menschenansammlungen, lebe sehr zurückgezogen, sei depressiv und nervös. Auch sein Blutdruck und sein Cholesterinwert seien viel zu hoch.

2.2.6. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Angehörigen des BF in Nordmazedonien ergeben sich aus den Angaben des BF (AS 145ff, 251ff, 381; Verhandlungsprotokoll, Seite 5f) und den vorgelegten Heiratsurkunden (AS 203, 289, 391).

2.2.7. Die Feststellungen zum Aufenthalt von Angehörigen und Freunden im Bundesgebiet ergeben sich aus den Angaben des BF (AS 381; Verhandlungsprotokoll, Seite 5).

Die Feststellungen zur finanziellen Situation gründen auf den Ausführungen des BF, wonach er seinen Lebensunterhalt bis November 2025 durch den Krankengeldbezug bestritten habe. Er habe keine Ersparnisse und habe eine Kredit in der Höhe von € 7.500,00 aufgenommen, welchen er in monatlichen Raten in der Höhe von etwa € 127,00 abbezahle (AS 397).

In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab der BF an, er habe seinen Lebensunterhalt durch die finanzielle Unterstützung seiner Brüder und seiner Freunde bestritten. Seit Jänner hätten die Personen, die ihn vorher finanziert hätten, auch kein Geld mehr. Er habe seit vier Monaten die Miete, Betriebskosten und Strom nicht mehr bezahlt (Verhandlungsprotokoll, Seite 4). Er sei deswegen bereits bei der Caritas gewesen. Er habe im Bundesgebiet zwei Freunde. Einer sei in Pension und mit dem anderen habe er gemeinsam im Restaurant gearbeitet. Dieser habe ihm vor zwei Monaten € 1.000,00 gegeben, damit er Zahlungen erledigen könne (Verhandlungsprotokoll, Seite 5).

Der BF brachte in der mündlichen Verhandlung ein ÖSD Zertifikat auf Niveau A1 in Vorlage.

Hinweise für die Absolvierung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation oder andere Integrationsbemühungen haben sich aus dem Akteninhalt nicht ergeben.

2.2.8. Dass der BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.

2.2.9. Aus § 1 Z 4 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) ergibt sich die Einstufung von Nordmazedonien als sicherer Herkunftsstaat.

2.2.10. Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von der belangten Behörde in das Verfahren eingebrachten angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.

Darüber hinaus ist der BF den Länderberichten nicht entgegengetreten. Die Länderberichte blieben somit unkommentiert und auch unbestritten. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Nordmazedonien ergeben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz und Rückkehrentscheidung:

3.1.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück FPG zu verbinden.

Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a.nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 AsylG lautet wie folgt:

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg cit als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der BF ist aufgrund seiner nordmazedonischen Staatsangehörigkeit sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

3.1.3. Staatsangehörige von Nordmazedonien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 Abs. 1 iVm Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die nunmehr im Schengener Grenzkodex vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllen. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EG) Nr. 539/2001 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.

Gemäß § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2), oder wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen (Z 3).

Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

3.1.4. Der BF ist nordmazedonischer Staatsangehöriger und im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses. Als sichtvermerkfreier Drittstaatsangehöriger war er dazu befugt, in den Schengenraum einzureisen und sich dort unter Einhaltung der in Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen vorgesehenen Fristen und Einreisevoraussetzungen frei zu bewegen.

Wie den oben getroffenen Feststellungen und beweiswürdigenden Ausführungen zum Aufenthalt des BF zu entnehmen ist, hielt bzw. hält sich der BF – seit Ablauf seines Visums im November 2024 – aufgrund der massiven Überschreitung der erlaubten visumsfreien Aufenthaltsdauer im Schengenraum unrechtmäßig im Bundesgebiet bzw. Schengenraum auf. Der BF war seither nicht im Besitz eines zum Aufenthalt oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigenden Rechtstitels.

Demzufolge – wie im angefochtenen Bescheid festgestellt und rechtlichen richtig beurteilt wurde – erweist sich der Aufenthalt des BF in Österreich wegen Verstößen gegen die visumfreien Einreise- und Aufenthaltsbedingungen letztlich als unrechtmäßig.

3.1.5. Da demnach die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG vorliegen ist weiters zu prüfen, ob durch diese Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des BF eingegriffen wird und, wenn der Eingriff bejaht wird, ob die Erlassung der Rückkehrentscheidung zur Erreichung eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Es trifft zu, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden kann (vgl. etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN).

„Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. E 17.10.2016, Ro 2016/22/0005; E 26. 01.2017, Ra 2016/21/0168).“ (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340)

Der Befolgung der die Einreise- und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu.

Die öffentliche Ordnung, hier im Besonderen das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.02.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007).

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat.

3.1.6. Wie oben festgestellt hielt sich der BF bereits von 1989 bis 1993 im Bundesgebiet auf und ging hier Erwerbstätigkeiten nach. Ab dem Jahr 2010 war er wiederholt im Besitz von Visa D zur Ausübung von Saisonarbeiten, wobei er zwischen 2012 und 2014 sowie 2020 bis 2022 jeweils Lücken im Sozialversicherungsdatenauszug aufweist und zumindest im Zeitraum von November 2020 bis März 2022 auch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet war; eine Abmeldung aus dem ZMR erfolgte nicht. Der BF reiste eigenen Angaben zu Folge zwischen seinen Saisontätigkeiten im Bundesgebiet immer wieder nach Nordmazedonien zur erneuten Visaausstellung und hielt sich dort auf. Es ist sohin davon ausgehen, dass sich der BF auch nach Ablauf seines Visums D im Oktober 2022 nach Nordmazedonien begab und erst wieder im März/April 2022 zur erneuten erlaubten Arbeitsaufnahme nach Österreich zurückkehrte.

„Lediglich dem Zweck der Saisonarbeit dienende Aufenthalte des Fremden in Österreich, die stets auf einige Monate im Jahr beschränkt waren, können bei gleichzeitiger Beibehaltung des Lebensmittelpunktes in seiner Heimat keinen langjährigen durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet begründen (vgl. VwGH 01.03.2022, Ro 2020/21/0014).“ (VwGH 12.07.2022, Ra 2021/21/0349)

Seit Ablauf seines ihm zuletzt erteilten Visums im November 2024 hält sich der BF aufgrund der massiven Überschreitung seines sichtvermerkfreien Aufenthaltszeitraumes unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und kommt beharrlich seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Er verfügt seither in Österreich über keinen Aufenthaltstitel oder kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Er hielt sich wissentlich jahrelang unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Über den im Jahr 2024 gestellten Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG wurde Anfang 2025 negativ entschieden. Seither hat der BF nicht versucht, seinen Aufenthalt zu legalisieren. Letztlich hat der BF – bewusst – gegen gültige Rechtsnormen verstoßen. Insgesamt weisen die Angaben des BF sowie auch der Umstand, dass sich dieser jahrelang bewusst unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, auf eine Umgehungsabsicht der Regelungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, die in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige darstellen, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, hin.

Im Bundesgebiet halten sich die Schwester, die zwei Brüder sowie zwei Freunde des BF auf. Der BF lebt eigenen Angaben zurückgezogen und meidet Menschenansammlungen. Zu keinem der Genannten besteht ein gemeinsamer Haushalt oder ein Abhängigkeitsverhältnis.

Der BF war lediglich wiederholt im Besitz von kurzzeitigen Visa D zur Ausübung von Saisonarbeitstätigkeiten und hielt sich dazwischen immer wieder im Herkunftsstaat auf. Der BF musste sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privat- und Familienleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein. Das Interesse des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet ist jedenfalls dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten eines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste.

Den Angehörigen wäre es weiterhin möglich, den BF im Herkunftsstaat oder in Drittstaaten zu besuchen und im Übrigen über das Telefon und Internet in Verbindung zu bleiben. Wie bereits mehrfach ausgeführt, reiste der BF bereits in der Vergangenheit wiederholt in den Herkunftsstaat. Zumal gegenständlich kein Einreiseverbot gegen den BF verhängt wurde, steht auch ihm frei, seine Angehörigen für einen Zeitraum von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen in Österreich besuchen und sich pro Jahr daher insgesamt sechs Monate hier aufzuhalten. Im Übrigen hätte dem BF bereits im Vorfeld klar sein müssen, dass allfällige soziale Bindungen durch Verstöße gegen der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens angesichts der drohenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen eine maßgebliche Einschränkung erfahren würden.

Auch eine in Österreich vorgenommene medizinische Behandlung kann im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet führen (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146 bis 0152). Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob diese medizinische Behandlung auch außerhalb Österreichs erfolgen bzw. fortgesetzt werden kann. Eine ordnungsgemäße Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG erfordert dabei Feststellungen darüber, welcher Behandlungen der Fremde aktuell im Detail bedarf und wie lange diese Behandlungen voraussichtlich noch durchzuführen sein werden. Je kürzer der prognostizierte Behandlungsverlauf anzusetzen ist, umso geringer ist das öffentliche Interesse zu bewerten, seinen Aufenthalt in Österreich unverzüglich zu beenden. Ausgehend von den konkret erforderlichen weiteren Behandlungsmaßnahmen ist dann weiter zu ermitteln, ob und in welcher Form diese Behandlungsmaßnahmen auch in seinem Herkunftsstaat durchführbar wären. Erst dann gewinnt auch der Aspekt der finanziellen Leistbarkeit seitens des Fremden bzw. die Frage, ob Kosten für Behandlungsmaßnahmen im Herkunftsstaat vom österreichischen Sozialversicherungsträger gedeckt werden, Bedeutung (VwGH 23.03.2017, Ra 2017/21/0004). Die Behandlung der Erkrankung des BF im Herkunftsstaat ist möglich. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hierzu auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung sowie zur Zulässigkeit der Abschiebung verwiesen.

Wie bereits mehrfach ausgeführt, ging der BF bis November 2024 wiederholt Erwerbstätigkeiten als Saisonarbeiter nach. Von November 2024 bis November 2025 bestritt er seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet durch den Bezug von Krankengeld. Anschließend wurde er durch seine Brüder und Freunde bis Jänner 2026 finanziell unterstützt. Seither hat er seine Fixkosten aufgrund seiner Mittellosigkeit nicht mehr beglichen.

Ein besonderes soziales Engagement von Seiten des BF konnte ebenfalls nicht festgestellt werden und ist der BF von finanziellen Zuwendungen anderer abhängig (vgl. VwGH 23.09.2009, 2006/01/0954: zur Integrationsbedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit von Fremden).

Im Gegensatz dazu bestehen nach wie vor Bindungen zu Nordmazedonien, zumal der BF den Großteil seines Lebens in Nordmazedonien verbrachte und dort auch Erwerbstätigkeiten nachging. Seine Muttersprache ist Albanisch. Überdies war der BF bereits in der Vergangenheit – zuletzt 2024 – im Herkunftsstaat aufhältig. Insbesondere leben im Herkunftsstaat die Kinder, die Mutter und die Ehefrau des BF. Der BF führte selbst aus, dass ihm niemand so nahe stehe, wie seine Ehefrau. In Anbetracht der familiären Verhältnisse, sowie den albanischen Sprachkenntnissen des BF vermag das BVwG nicht zu erkennen, weshalb gerade der BF in Nordmazedonien keine Existenzgrundlage vorfinden sollte, oder dort nicht mehr Fuß fassen können sollte. Eigenen Angaben zu Folge ist er im Bundesgebiet nicht in der Lage die Kosten für seine Unterkunft (Mietwohnung) sowie für seine weiteren Fixkosten zu begleichen und lebt er hier sehr zurückgezogen. In Nordmazedonien könnte der BF bei seiner Ehefrau Unterkunft nehmen; seine Unterkunft im Herkunftsstaat wäre sohin gesichert. Er könnte dort – neben der Unterstützung durch seine Ehefrau – auch durch seine dort lebenden zwei volljährigen Kinder unterstützt werden. Letztlich steht es dem BF auch frei, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (Hinweis E vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070, mwN). (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253)

Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt im Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Dies unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 09.03.2003, 2002/18/0293). Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Vor dem Hintergrund, dass die BF der albanischen Sprache mächtig ist und er familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in Nordmazedonien hat, ist davon auszugehen, dass der BF keine großen Hindernisse bei deren Wiedereingliederung in seiner Heimat begegnen wird. Selbst allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat vermögen das Interesse am Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 27.05.2010, Zl. 2008/21/0173; 30.06.2016, Ra 2016/21/0076).

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

Die Beschwerde ist zu diesen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:

3.2.1. Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte § 50 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. […]

3.2.2. Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Heimatstaat gegeben, weil aus den Feststellungen im Bescheid und aus den obigen Erwägungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG ergeben würde.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass der BF in Österreich medizinisch behandelt werde.

Es ist nach Ansicht des BVwG nicht erkennbar, dass Erkrankungen des BF in jener besonderen Schwere vorlägen, die nach der sehr strengen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Rückkehr nach Nordmazedonien als unmenschliche Behandlung erscheinen ließen:

Unbestritten ist, dass nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Nordmazedonien dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.

Nach der Judikatur des EGMR und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch – aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK – im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (siehe VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist – vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143; vgl. auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0142).

Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen vor, wenn ein Fremder bei einer Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, weil eine tödliche Erkrankung in der Endphase vorliegt, im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar ist und zudem Grundbedürfnisse mangels Angehöriger nicht gesichert sind. Außergewöhnliche Umstände liegen auch dann vor, wenn anzunehmen ist, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH vom 25.09.2019, Ra 2018/19/0585; VwGH vom 18.10.2018, Ra 2018/19/0139; EGMR vom 13.12.2016, P./Belgien, 41738/10).

Die gesundheitlichen Beschwerden des BF weisen keine außergewöhnlichen Umstände auf. Wie bereits oben festgehalten wurde, ist die medizinische Versorgung des BF in Nordmazedonien gewährleistet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb gerade die Behandlung des BF im Herkunftsstaat nicht möglich oder diesem nicht zugänglich sein soll.

Durch eine Abschiebung des BF wird Art. 3 EMRK somit nicht verletzt, zumal es ausreicht, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Zielland der Abschiebung grundsätzlich verfügbar sind, was im Herkunftsstaat des BF jedenfalls der Fall ist.

Der BF wurde in Nordmazedonien geboren, ist auch dort aufgewachsen und wurde im Herkunftsstaat sozialisiert. Er kann bei seinen Angehörigen – insbesondere bei seiner Ehefrau, welche laut seinen Angaben seine engste Bezugsperson ist – in Nordmazedonien Unterkunft nehmen und von dieser unterstützt werden. Auch steht es den im Bundesgebiet lebenden Angehörigen frei, den BF erneut (auch: finanziell) zu unterstützen. Überdies sind in Nordmazedonien Sozialbeihilfen verfügbar. Das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik führt zusammen mit den Zentren für Sozialarbeit und anderen öffentlichen Einrichtungen zahlreiche Programme für besonders vulnerable Gruppen durch. Der Zugang zu den jeweiligen Programmen ist gleichwertig mit dem Antrag auf Sozialhilfe. Zusätzlich zu den vom Staat angebotenen Programmen gibt es eine große Auswahl von NGOs, die schutzbedürftige Personen und Gruppen unterstützen, unter anderem kostenfreie Rechtshilfe, grundlegende Direkthilfe, psychosoziale Beratung, kostenfreie medizinische Grundversorgung, etc. Der Erhalt von Sozialleistungen ist an einen Aufenthalt in Nordmazedonien gebunden. Hinzu kommt die Verpflichtung, sich einmal jährlich bei den Sozialbehörden zu melden. Als Folge davon müssen Rückkehrer neuerliche Anträge auf Sozialhilfe stellen.

Daher ist nicht davon auszugehen, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Nordmazedonien in eine existenzbedrohende Lage geriete.

Insgesamt kann nicht erkannt werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Nordmazedonien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.

Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung nach Nordmazedonien für unzulässig erklärt.

Im Übrigen handelt es sich bei Nordmazedonien um einen sicheren Herkunftsstaat, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht (vgl. VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153).

Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Frist für die freiwillige Ausreise:

3.3.1. Der mit „Frist zur freiwilligen Ausreise“ betitelte § 55 FPG idgF lautet wie folgt:

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

3.3.2. Die belangte Behörde hat dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt und konnte das Vorliegen besonderer Gründe iSd § 55 Abs. 3 FPG nicht festgestellt werden und wurden solche auch nicht konkret vorgebracht, sodass die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen war.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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