Bundesverwaltungsgericht G308 2322557-1

G308 2322557-1Bundesverwaltungsgericht21.04.2026

Regest

Angemessenheit Aufenthaltsverbot EU-Bürger Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G308 2322557-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G308.2322557.1.00

Spruch

G308 2322557-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. RUMÄNIEN, vertreten durch Austrolaw, Sommerbauer Dohr Rechtsanwälte in 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Kärnten (BFA) vom XXXX .2025, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

I.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als Spruch I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„Gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG wird gegen Sie ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“

II.Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Rumänien. Er reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein.

2. Der BF wurde sodann im Bundesgebiet mehrmals bei Dachdeckerarbeiten polizeilich betreten. Sodann wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. So teilte das BFA dem BF mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 05.06.2025 die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes mit und forderte den BF auf, binnen sieben Tagen ab Erhalt dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben sowie die näher ausgeführten Fragen zu beantworten. Dieses Schreiben wurde dem BF nachweislich zugestellt; eine entsprechende Stellungnahme langte nicht ein.

3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF gem. § 67 Abs 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gem. § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Die Erlassung des fünfjährigen Aufenthaltsverbotes wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF im Verdacht stehe, Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach § 278a StGB zu sein und im Bundesgebiet Vermögensdelikte zu begehen, vorwiegend gewerbsmäßige Betrugsdelikte und Sachwucher. So liegen stichhaltige Gründe vor, dass der BF einer kriminellen Organisation – nämlich dem österreichweit bekannten „ XXXX Clan“, gegen welchen bereits etliche Ermittlungen laufen – angehöre und er in diesem Zusammenhang über einen längeren Zeitraum und in mehreren Tathandlungen mit mehreren Mitbeschuldigten und an verschiedenen Orten in Österreich bzw. in verschiedenen europäischen Ländern vor allem Betrugsdelikte begangen habe. Der BF weise eine ausgeprägte habituelle Neigung auf, sich sein fortlaufendes Einkommen aus illegalen Quellen in diversen Mitgliedsstaaten zu erwirtschaften. Es sei in einer Gesamtbetrachtung von einer massiven Wiederholungsgefahr auszugehen und sei keine Änderung des Gefährdungspotentials absehbar, zumal es sich bei der Begehung von Betrugsdelikten um die Haupteinkunftsquelle des BF handeln dürfte. Die belangte Behörde hat zusammenfassend festgestellt, dass dem Wesen des BF offensichtlich eine massive kriminelle Energie innewohne und er bzw. die kriminelle Organisation im Hintergrund die Tat geplant haben, entsprechende Vorbereitungshandlungen treffen und vor Ort verschiedenste Delikte gegen fremdes Vermögen verwirklichen. Einziger Zweck der Einreise bzw. des Aufenthaltes des BF sei die Absicht, sich auf Kosten von vor allem älteren Menschen unrechtmäßig zu bereichern und so zum Einkommen und zur Finanzierung der kriminellen Organisation beizutragen.

Zur Mitgliedschaft des BF im oben namentlich genannten Clan wurde weiters ausgeführt, dass im Internet unzählige „Warnungen“ und Berichte zu diesem Clan im Zusammenhang mit vor allem Dachreparaturen zu finden seien; einzelne Taten der Clan-Mitglieder seien sowohl in Österreich als auch in Deutschland nachgewiesen. So seien gewerblicher Betrug von Dienstleistungen vor allem Im Zusammenhang mit Dachreparatur- und Dachdeckerarbeiten und der Tausch sowie die Reinigung von Regenrinnen durch Angehörige des Clans belegt.

Da der BF im dringenden Verdacht stehe, Betrugshandlungen sowie andere Vermögensdelikte im Auftrag und als Mitglied dieses Clans und somit einer kriminellen Organisation begangen zu haben, sowie aufgrund seines Verhaltens und der damit verbundenen Gefährdung der nationalen Sicherheit, erachte die belangte Behörde die Erlassung eines fünfjährigen Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der nationalen Sicherheit als jedenfalls notwendig.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 06.10.2025, beim BFA eingelangt am 07.10.2025, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und in der Sache selbst entscheiden; in eventu den hier angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes erheblich herabsetzen; sowie bis zur Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Zusammengefasst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der BF ohne stichhaltige Gründe verdächtigt werde, Mitglied eines Clans und einer kriminellen Vereinigung zu sein; die belangte Behörde stülpe dem BF rechtsgrundlos diesen Generalverdacht über und verhänge rechtswidrig ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot, obwohl der BF in Österreich unbescholten sei. Es liege in Österreich weder eine rechtskräftige Verurteilung vor, noch bestehe eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik; es gebe keine strafgerichtliche Verurteilung in Österreich. Die Bejahung der Gefährlichkeitsprognose sei nicht nachvollziehbar und entbehre jedweder nachvollziehbaren Begründung. Die belangte Behörde stütze ihre Feststellungen auf Mutmaßungen zu Lasten des BF; diese Umstände seien nicht ausreichend, um von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den BF auszugehen. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines fünfjährigen Aufenthaltsverbotes liegen nicht vor und liegen auch keine Tatsachen vor, die zur Annahme führen würden, dass der BF durch sein Verhalten die nationale Sicherheit gefährde.

5. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), einlangend am 16.10.2025, vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das BFA erstattete zum Beschwerdevorbringen auch eine umfangreiche Stellungnahme, in welcher die gegen den BF bereits im Akt einliegenden Polizeiberichte wiederholt wurden. Ein Aktenkonvolut wurde übermittelt.

6. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 22.10.2025 wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des gezeigten Gesamtverhaltens des BF festzustellen ist, dass dieser sein Recht auf Freizügigkeit offenbar nicht zur Wohnsitzgründung oder Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet benützt. Der BF zeigt ein möglicherweise massiv straffälliges Verhalten, und stellt dies eindeutig eine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF (Rumänien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.

Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden. Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten der BF als nachvollziehbar anzusehen. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.

Der Beschwerde ist im Ergebnis zum Entscheidungszeitpunkt – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

7. Der BF befand sich vom 17.02.2026 bis 24.02.2026 in einem Polizeianhaltezentrum (PAZ). Er reiste im Rahmen seiner Abschiebung am 26.02.2026 aus dem Bundesgebiet aus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität und ist rumänischer Staatsangehöriger. Er ist gesund und arbeitsfähig.

1.2. Der BF war im Bundesgebiet lediglich vom 17.02.2026 bis 24.02.2026 mit Hauptwohnsitz gemeldet, wobei es sich hierbei um ein Polizeianhaltezentrum handelte. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass er sich derzeit im Bundesgebiet aufhält oder einen weiteren Aufenthalt anstrebt (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 20.03.2026).

1.3. Der BF ist im Bundesgebiet bis dato keiner sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er ist auch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels und wurde ein solcher auch nicht beantragt (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug und IZR-Auszug jeweils vom 27.03.2026).

1.4. Der BF ist zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich eingereist, um hier im Zusammenhang mit Dachrinnenreparaturen und Dacharbeiten Vermögensdelikte zu begehen.

1.5. Dem Abschluss-Bericht der LPD Oberösterreich vom 02.07.2025 ist zu entnehmen, dass der BF sowie weitere Personen im Verdacht stehen, am 07.04.2025 im Rahmen von Dacharbeiten (die ohne Zustimmung erfolgt seien) einen Diebstahl begangen zu haben (vgl. Abschluss-Bericht, GZ: XXXX , AS 93 ff.)

1.6. Dem Abschluss-Bericht der LPD Niederösterreich vom 07.07.2025 ist zu entnehmen, dass der BF im Verdacht steht, jeweils am 27.03.2025, 11.04.2025 und 04.06.2025 gemeinsam mit anderen Personen im Rahmen von Dacharbeiten Sachwucher begangen zu haben, indem der BF sowie weitere Personen ohne Auftrag neue Dachrinnen zu einem weit überhöhten Preis montiert haben (vgl. Abschluss-Bericht, GZ: XXXX , AS 65 ff.)

1.7. Derzeit gibt es österreichweite Ermittlungen gegen eine kriminelle Organisation iSd § 278a StGB, welche sich vor allem auf Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Dachreparaturarbeiten spezialisiert hat. So übermittelte die LPD Oberösterreich der Staatsanwaltschaft am 30.01.2025 einen umfassenden Bericht, in welchem 30 Fakten und zahlreiche Personen angeführt werden, welche als Mitglieder einer kriminellen Organisation mit der Bezeichnung „ XXXX XXXX “ im Verdacht stehen, mehrere Betrugshandlungen begangen zu haben (vgl. Faktenbericht, GZ: XXXX , AS 121 ff.).

Am 23.05.2025 übermittelte die LPD Oberösterreich weiters einen Anlassbericht zur Konkretisierung eines vorangegangenen Anlassberichtes und sprach darin dezidiert von einer kriminellen Organisation. Es findet sich auch eine Konkretisierung, weshalb im dort angeführten konkreten Anlassfall von der Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Organisation auszugehen ist (vgl. Anlass-Bericht - Konkretisierung, GZ: XXXX , AS 253 ff.). Über führende Mitglieder dieser Organisation wurde jeweils mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 10.07.2025 die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Beschluss des LG XXXX , GZ: XXXX , AS 231 ff.).

Die Mitglieder dieser unter der Bezeichnung „ XXXX “ bekannten kriminellen Organisation treten in Österreich und in Deutschland in verschiedensten Zusammensetzungen und an unterschiedlichen Orten auf.

1.8. Es können keine Feststellungen getroffen werden, wonach der BF im konkreten Verdacht steht, im Rahmen dieser oben näher bezeichneten kriminellen Organisation Vermögensdelikte, wie etwa Betrugshandlungen, begangen zu haben.

1.9. Derzeit scheint beim BF im Strafregister der Republik Österreich keine strafgerichtliche Verurteilung auf; der BF wurde jedoch mehrmals in Deutschland strafrechtlich verurteilt:

So wurde er mit Urteil vom 03.02.2020, rechtskräftig mit 04.03.2020, wegen der vorsätzlichen Verwendung asbesthaltiger Gegenstände oder Mineralien zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 30,00 verurteilt; weiters wurde er mit Urteil vom 02.09.2021, rechtskräftig mit 24.09.2021, wegen eines Betrugsdeliktes zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je EUR 25,00 verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil vom 03.04.2024, rechtskräftig mit 11.05.2024, wegen vorsätzlicher Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je EUR 10,00 verurteilt (vgl. ECRIS-Auszüge vom 04.08.2025, AS 349 ff. sowie vom 22.10.2025).

Mit Anfrage vom 04.08.2025 wurde eine internationale Fahndung nach dem BF übermittelt; so ist der BF in Deutschland bereits wegen Betrug und unerlaubten Umgang mit Abfällen polizeilich in Erscheinung getreten und befindet er sich zum Zweck der Aufenthaltsermittlung in Fahndung (vgl. Europol Übermittlung vom 04.08.2025, AS 365 ff.).

1.10. Der BF verfügt über keine familiären oder sonstigen berücksichtigungswürdigen sozialen oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister (IZR) und dem Akteninhalt, insbesondere den Feststellungen im Vorverfahren sowie im angefochtenen Bescheid, denen nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Im gesamten Verfahren sind keine intensiven familiären oder anderweitigen Beziehungen des BF zu Österreich hervorgekommen oder dass er hier einen Daueraufenthalt anstreben würde. Damit steht auch gut im Einklang, dass er bisher keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat und auch beruflich nicht integriert ist, was sich zweifelsfrei aus dem am 27.03.2026 eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug ergibt.

2.2.3. Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, konnte mangels gegenteiliger Behauptungen im gesamten Verfahren festgestellt werden und ergibt sich auch schlüssig aus der Tatsache, dass er in Österreich Dachdeckerarbeiten verrichtet hat.

2.2.4. Die Unbescholtenheit im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich vom 27.03.2026. Aufgrund der Auszüge aus dem europäischen Strafregister-Informationssystem ECRIS vom 04.08.2025 sowie vom 22.10.2025 konnten die entsprechenden strafrechtlichen Verurteilungen des BF in Deutschland festgestellt werden.

2.2.5. Die den BF betreffenden Polizeiberichte liegen dem Akt ein. Aus den Berichten ist in einer Gesamtschau zu erkennen, dass der BF mehrfach an Fällen des Verdachts des Sachwuchers sowie des Diebstahls beteiligt war, weshalb dementsprechende Feststellungen zu treffen waren.

Da aus den oben in Klammern zitierten Polizeiberichten keine Verbindungen des BF zu der ebenfalls oben näher angeführten kriminellen Organisation abgeleitet werden können, war die entsprechende Negativfeststellung zu seinem Bezug zu dieser kriminellen Organisation zu treffen. Zwar sind im Faktenbericht (vgl. AS 166 und AS 171) zwei Beschuldigte mit dem gleichen Namen wie jener des BF genannt, da diese beiden Personen jedoch jeweils andere Geburtsdaten aufweisen, handelt es sich hierbei um eine zufällige Namensgleichheit. Es konnte insbesondere auch keine Verbindung zwischen dem BF und den im Faktenbericht vom 30.01.2025 angeführten Sachverhalten und Beschuldigten hergestellt werden, zumal der BF mit keinem der dort genannten Beschuldigten gemeinsam polizeilich angehalten wurde.

Da der BF jedoch stets im Rahmen von Dacharbeiten polizeilich betreten wurde, konnte festgestellt werden, dass er mit der Intention nach Österreich eingereist ist, im Bundesgebiet im Zusammenhang mit Dachrinnenreparaturen und Dacharbeiten Vermögensdelikte, insbesondere Sachwucher, zu begehen.

2.2.6. Weitere integrative Merkmale sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Die Feststellung zur Ausreise des BF am 26.02.2025 ergibt sich aus einem IZR-Auszug vom 27.03.2026.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Rechtsgrundlagen:

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:

„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG und fällt somit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN). Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot kann insbesondere dann erlassen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) angehört.

Der § 67 FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um, gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahme nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

3.1.3. Im gegenständlichen Fall hat sich der BF weder seit zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten, noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das gemäß § 53a NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Der BF hatte nur kurz im Zeitraum vom 17.02.2026 – 24.02.2026 einen gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich, wobei es sich hierbei um einen Aufenthalt in einem Polizeianhaltezentrum handelte; er hielt sich jedoch nie für einen längeren Zeitraum im Bundesgebiet auf und liegen auch keine Hinweise vor, wonach er einen Daueraufenthalt in Österreich anstreben würde. Er ist in Österreich auch nie einer sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Der BF hat somit kein Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben des BF.

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht, festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).

Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FrPolG 2005 durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Dies hat entsprechend auch für die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 zu gelten, in der nicht (nur) der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern das Verhalten des Betroffenen in die Gesamtbetrachtung zur Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung einzufließen hat (vgl. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0173 und VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113).

3.1.4. Bei der bezüglich des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht sein strafrechtswidriges Fehlverhalten im Mittelpunkt:

Gegenständlich wird – wie oben bereits ausgeführt – nicht übersehen, dass im Strafregister der Republik Österreich keine strafgerichtliche Verurteilung des BF aufscheint und sich aus den vorliegenden Polizeiberichten lediglich Verdachtslagen ergeben. Es ist jedoch auszuführen, dass der BF mehrfach in polizeilichen Anlass- und Abschlussberichten aufscheint, in welchen er des Sachwuchers sowie Diebstahles verdächtigt wird. Ein ausschließlicher Verdacht vermag zwar eine rechtskräftige Verurteilung nicht zu ersetzten; ist jedoch bei einem seit längerer Zeit bestehenden, stets in der gleichen Art gezeigten Verhalten, dahingehend als Gefährdung zu sehen, wenn in den konkreten Fällen betroffene Personen jeweils vermuteten Betrugshandlungen, die in der Folge zu Anzeigelegungen und polizeilichen Ermittlungen geführt haben, verdächtig sind.

Der BF wurde im Bundesgebiet stets bei der Verrichtung von Dacharbeiten polizeilich betreten, wobei es sich hier um keine in Österreich gemeldeten sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeiten handelte und wurde er im Rahmen seiner Arbeitsverrichtung mehrfach wegen Sachwucher sowie einmal wegen Diebstahl polizeilich angezeigt. Da festgestellt werden konnte, dass der BF mit der Intention nach Österreich einreiste, hier im Rahmen von Dacharbeiten Vermögensdelikte zu begehen, ist jedenfalls davon auszugehen, dass er auch künftig nicht davor zurückschrecken wird, diese Dacharbeiten in Verbindung mit dem Begehen von Vermögensdelikten wie etwa Sachwucher zu verrichten. Dieses strafrechtlich relevante Verhalten des BF und das daraus ableitbare Persönlichkeitsbild berührt jedenfalls die Grundinteressen der Gesellschaft und stellt jedenfalls ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar.

Das Verhalten des BF weist in einer Gesamtbetrachtung auf seine mangelnde Rechtstreue gegenüber der Rechtsordnung hin und bringt er dadurch seine Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck.

Aufgrund des erhobenen Sachverhaltes muss davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des BF im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG iVm Abs. 2 FPG ist daher erfüllt. Ebenso kann noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, zumal die letzte Betretung wegen Sachwucher erst am 04.06.2025 stattgefunden hat.

3.1.5. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist:

Es war für das erkennende Gericht feststellbar, dass der BF im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige oder sonstige Bindungen verfügt, er ist in Österreich auch nicht erwerbstätig. Zumal der BF noch nie über längere Zeit im Bundesgebiet aufhältig oder – bis auf seine Anhaltung im Polizeianhaltezentrum – aufrecht gemeldet war, kann auch kein Eingriff in sein Privatleben festgestellt werden. Der BF hat keinerlei private oder familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich; vielmehr befindet sich sein Lebensmittelpunkt in Rumänien. Zudem wird es ihm dort möglich sein, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, da keinerlei Hinweise vorliegen, dass der BF in seiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt wäre.

Insgesamt ist das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen als gering anzusehen. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in sein Privatleben erweist sich daher als verhältnismäßig.

Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

3.1.6. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes ist Folgendes auszuführen:

Die belangte Behörde stützt die Erlassung des fünfjährigen Aufenthaltsverbotes im Spruch des gegenständlichen Bescheides auf § 67 Abs 1 und 2 FPG; in der rechtlichen Begründung hingegen wird auf § 67 Abs. 3 Z 2 erster Fall FPG abgestellt, nämlich dass auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt sei, dass der BF einer kriminellen Organisation angehöre. Hierzu ist auszuführen, dass sich aus den oben getroffenen Feststellungen ergibt, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der BF der ebenfalls oben näher dargestellten kriminellen Organisation angehören würde. Aus den den BF betreffenden Polizeiberichten in Bezug auf die Verdachtslage des Sachwuchers ergibt sich keine Verbindung zu einer kriminellen Organisation; auch im Faktenbericht vom 30.01.2025 finden sich keine Hinweise auf den BF (sondern lediglich auf namensgleiche Personen mit unterschiedlichen Geburtsdaten).

Da somit nicht festgestellt werden kann, dass der BF im Rahmen einer kriminellen Organisation agiert hat, ist rechtlich nicht auf § 67 Abs 3 Z 2 FPG abzustellen.

Die belangte Behörde stützte das fünfjährige Aufenthaltsverbot in ihrer rechtlichen Beurteilung des Weiteren auf § 67 Abs. 3 Z 3 FPG, wonach ein solches erlassen werden kann, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der BF durch sein Verhalten die nationale Sicherheit gefährdet. Hierzu ist jedoch auszuführen, dass der BF keineswegs Handlungen gesetzt hat, die in ihrer Gravität mit den in Z 3 leg. cit. exemplarisch angeführten Verhaltensweisen (öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, öffentlicher Aufruf zur Gewalt oder hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen) gleichgesetzt werden können. Dem BF werden zwar Vermögensdelikte, aber keine Gewaltakte oder terroristische Straftaten vorgeworfen, weshalb jedenfalls nicht von einer Gefährdung der nationalen Sicherheit im Sinne des § 67 Abs. 3 Z 2 FPG auszugehen ist. Im konkreten Fall liegen somit keine Tatsachen vor, die zur Annahme führen würden, dass der BF durch sein Verhalten die nationale Sicherheit gefährdet, weshalb rechtlich auch nicht auf § 67 Abs 3 Z 3 FPG abgestellt werden kann.

Vielmehr kommt § 67 Abs 1 FPG zur Anwendung und liegt – wie oben bereits ausgeführt – jedenfalls eine vom BF ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt, vor. Im Hinblick auf die konkreten Verdachtsmomente der Begehung von Sachwucher im Zusammenhang mit den vom BF ausgeführten Dacharbeiten bedarf es somit eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass von ihm keine weitere Gefährdung ausgeht. Berücksichtigt man einerseits, dass er in Österreich bereits wiederholt im Zusammenhang mit dem Begehen von Vermögensdelikten in Erscheinung getreten ist und andererseits, dass er keine privaten oder familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet hat und sich sein Lebensmittelpunkt in Rumänien befindet, ist ein mit zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot notwendig, aber auch ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe stattzugeben, dass das von der belangten Behörde erlassene fünfjährige Aufenthaltsverbot auf die Dauer von zwei Jahr en herabgesetzt wird.

3.2. Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht von dem BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Durch sein wiederholtes strafrechtliches Fehlverhalten brachte der BF eindrucksvoll seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten zum Ausdruck. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes zur Wahrung der Grundinteressen der Bevölkerung an Ordnung, Sicherheit und Schutz des Eigentums geboten ist.

Im Ergebnis wurde der Durchsetzungsaufschub zu Recht nicht zuerkannt.

Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 22.10.2025 als unbegründet abgewiesen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich hiermit und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/3284; 01.03.2018, Ra 2011/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/3186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 1 B-VG zu lösen war.

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