Bundesverwaltungsgericht G308 2329104-1

G308 2329104-1Bundesverwaltungsgericht21.04.2026

Regest

Angemessenheit Aufenthaltsverbot EU-Bürger Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen strafrechtliche Verurteilung Voraussetzungen

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G308 2329104-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G308.2329104.1.00

Spruch

G308 2329104-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. RUMÄNIEN, vertreten durch Austrolaw, Sommerbauer Dohr Rechtsanwälte in 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt (BFA-K-ASt Klagenfurt) vom XXXX .2025, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

I.Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als Spruch I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„Gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG wird gegen Sie ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“

II.Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Rumänien. Er reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und hatte lediglich vom 20.04.2023 bis zum 26.04.2023 einen gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich.

2. Am 14.09.2021 wurde der BF auf freiem Fuß wegen des Verdachtes auf Betrug polizeilich angezeigt und gegen ihn Anklage erhoben. Das Strafverfahren gegen den BF und weitere Angeklagte wurde jedoch in weiterer Folge eingestellt.

3. Der BF wurde sodann im Bundesgebiet mehrmals bei Tätigkeiten ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung betreten und zur Anzeige gebracht, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) aufgrund des Vorliegens des Verdachtes des Betruges und des schweren Betruges im Zusammenhang mit Dachdeckertätigkeiten im Bundesgebiet ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet. So teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.07.2025 die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes mit und forderte den BF auf, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben sowie die näher ausgeführten Fragen zu beantworten.

4. Mit Schreiben vom 06.08.2025 übermittelte die Rechtsvertretung des BF eine entsprechende Stellungnahme. Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes auf einem lediglich von der Behörde angenommenen, nicht objektivierbaren Verdacht einer strafbaren Handlung, als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, basiere. Es liege weder eine Verurteilung gegen den BF vor noch sei ein Ermittlungsverfahren anhängig. Der BF habe kein Verhalten gesetzt, dass den Gefährdungsmaßstab des § 67 FPG erfülle. Er sei zur Arbeitssuche nach Österreich gereist und bestehe kein durchgehender Aufenthalt im Bundesgebiet; er strebe auch keinen weiteren Aufenthalt in Österreich an.

5. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den BF gem. § 67 Abs 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF gem. § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Die Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF im Verdacht stehe, Mitglied einer kriminellen Vereinigung nach § 278a StGB zu sein und im Bundesgebiet Vermögensdelikte zu begehen, vorwiegend gewerbsmäßige Betrugsdelikte und Sachwucher. So liegen stichhaltige Gründe vor, dass der BF einer kriminellen Organisation – nämlich dem österreichweit bekannten „ XXXX Clan“, gegen welchen bereits etliche Ermittlungen laufen – angehöre und er in diesem Zusammenhang über einen längeren Zeitraum und in mehreren Tathandlungen mit mehreren Mitbeschuldigten und an verschiedenen Orten in Österreich bzw. in verschiedenen europäischen Ländern vor allem Betrugsdelikte begangen habe. Der BF weise eine ausgeprägte habituelle Neigung auf, sich sein fortlaufendes Einkommen aus illegalen Quellen in diversen Mitgliedsstaaten zu erwirtschaften. Es sei in einer Gesamtbetrachtung von einer massiven Wiederholungsgefahr auszugehen und sei keine Änderung des Gefährdungspotentials absehbar, zumal es sich bei der Begehung von Betrugsdelikten um die Haupteinkunftsquelle des BF handeln dürfte. Die belangte Behörde hat zusammenfassend festgestellt, dass dem Wesen des BF offensichtlich eine massive kriminelle Energie innewohne und er bzw. die kriminelle Organisation im Hintergrund die Tat geplant haben, entsprechende Vorbereitungshandlungen treffen und vor Ort verschiedenste Delikte gegen fremdes Vermögen verwirklichen. Einziger Zweck der Einreise bzw. des Aufenthaltes des BF sei die Absicht, sich auf Kosten von vor allem älteren Menschen unrechtmäßig zu bereichern und so zum Einkommen und zur Finanzierung der kriminellen Organisation beizutragen.

Zur Mitgliedschaft des BF im oben namentlich genannten Clan wurde weiters ausgeführt, dass im Internet unzählige „Warnungen“ und Berichte zu diesem Clan im Zusammenhang mit vor allem Dachreparaturen zu finden seien; einzelne Taten der Clan-Mitglieder seien sowohl in Österreich als auch in Deutschland nachgewiesen. So seien gewerblicher Betrug von Dienstleistungen vor allem Im Zusammenhang mit Dachreparatur- und Dachdeckerarbeiten und der Tausch sowie die Reinigung von Regenrinnen durch Angehörige des Clans belegt.

Da der BF im dringenden Verdacht stehe, Betrugshandlungen sowie andere Vermögensdelikte im Auftrag und als Mitglied dieses Clans und somit einer kriminellen Organisation begangen zu haben, sowie aufgrund seines Verhaltens und der damit verbundenen Gefährdung der nationalen Sicherheit, erachte die belangte Behörde die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der nationalen Sicherheit als jedenfalls notwendig.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 20.11.2025, beim BFA eingelangt am selben Tag, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und in der Sache selbst entscheiden; in eventu den hier angefochtenen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes erheblich herabsetzen; sowie bis zur Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Zusammengefasst wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der BF ohne stichhaltige Gründe verdächtigt werde, Mitglied eines Clans und einer kriminellen Vereinigung zu sein; die belangte Behörde stülpe dem BF rechtsgrundlos diesen Generalverdacht über und verhänge rechtswidrig ein unbefristetes Aufenthaltsverbot, obwohl der BF in Österreich unbescholten sei. Es liege in Österreich weder eine rechtskräftige Verurteilung vor, noch bestehe eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik; es gebe keine strafgerichtliche Verurteilung in Österreich. Die Bejahung der Gefährlichkeitsprognose sei nicht nachvollziehbar und entbehre jedweder nachvollziehbaren Begründung. Die belangte Behörde stütze ihre Feststellungen auf Mutmaßungen zu Lasten des BF; diese Umstände seien nicht ausreichend, um von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den BF auszugehen. Die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes liegen nicht vor und liegen auch keine Tatsachen vor, die zur Annahme führen würden, dass der BF durch sein Verhalten die nationale Sicherheit gefährde.

Da der BF aktuell nicht in Österreich aufhältig sei, stelle sich die Frage des Durchsetzungsaufschubes nicht, weshalb der Bescheid in seinem Spruchpunkt II. inhaltlich rechtswidrig sei. Auch der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei daher nicht zulässig und rechtswidrig.

7. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG), einlangend am 09.12.2025, vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das BFA erstattete zum Beschwerdevorbringen auch eine umfangreiche Stellungnahme und führte zusammengefasst aus, dass auf die im Akt einliegenden Polizeiberichte, Ermittlungsergebnisse und Beweismittel verwiesen werde, wenn in der Beschwerde behauptet werde, dass das BFA den BF rechtsgrundlos unter Generalverdacht stellen und ohne stichhaltige Begründung oder Beweise agieren würde. Im Zusammenhang mit der Feststellung der Clan-Mitgliedschaft des BF werde auf die umfangreichen Erhebungen sowohl der Polizei als auch des LKA und des BFA verwiesen. Weiters widerspreche es der höchstgerichtlichen Judikatur, wenn man von der Unbescholtenheit eines Fremden auf eine nicht vorhandene Gefährdung durch diesen schließe; wie im Bescheid angeführt, gelte die Unschuldsvermutung im Fremdenrecht nicht, sondern sei auf das Verhalten des Fremden Bedacht zu nehmen. Und das Verhalten des BF stelle definitiv nicht nur eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, sondern gehe von ihm eine schwere Gefährdung aus.

8. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 15.12.2025 wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen und wurden in teilweiser Erledigung der Beschwerde die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität und ist rumänischer Staatsangehöriger. Er ist gesund und arbeitsfähig.

1.2. Der BF war im Bundesgebiet lediglich vom 20.04.2023 bis 26.04.2023 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass er sich derzeit im Bundesgebiet aufhält; er strebt auch keinen weiteren Aufenthalt in Österreich an (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 20.03.2026; Stellungnahme vom 06.08.2025, AS 307 ff.).

1.3. Der BF ist im Bundesgebiet bis dato keiner sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er ist auch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels und wurde ein solcher auch nicht beantragt (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug und IZR-Auszug jeweils vom 20.03.2026).

1.4. Der BF ist zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich eingereist, um hier im Zusammenhang mit Dachrinnenreparaturen und Dacharbeiten Betrugshandlungen zu begehen.

1.5. Dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion (LPD) Salzburg vom 30.04.2024 (vgl. GZ: XXXX , AS 3) sowie dem Abschlussbericht der LPD Oberösterreich vom 03.10.2024 (vgl. GZ: XXXX , AS 11) ist zu entnehmen, dass der BF im Verdacht steht, vom 13.03.2024 bis 15.03.2024 sowie vom 17.09.2024 bis 18.09.2024 gemeinsam mit anderen Personen als Mitglied des „ XXXX -Clans“ Sachwucher sowie gewerbsmäßige Betrugshandlungen (Dacharbeiten) begangen zu haben. Der BF sei bereits im Zusammenhang mit dem Verdacht des Betruges (Spenglerarbeiten) und des Sachwuchers in Erscheinung getreten.

1.6. Am 31.01.2025 übermittelte die LPD Oberösterreich der Staatsanwaltschaft einen umfassenden Bericht, in welchem 30 Fakten und zahlreiche Personen angeführt werden, welche als Mitglieder einer kriminellen Organisation mit der Bezeichnung „ XXXX -Clan“ im Verdacht stehen, mehrere Betrugshandlungen begangen zu haben; darunter ist auch der BF namentlich genannt (vgl. Faktenbericht, GZ: XXXX , AS 87ff).

Am 19.05.2025 übermittelte die LPD Oberösterreich einen Anlassbericht gegen die Haupttäter der kriminellen Organisation (vgl. Anlass-Bericht, GZ: XXXX AS 17 ff).

Am 23.05.2025 übermittelte die LPD Oberösterreich einen weiteren Anlassbericht zur Konkretisierung des vorangegangenen Anlassberichtes und sprach darin dezidiert von einer kriminellen Organisation. Es findet sich auch eine Konkretisierung, weshalb im konkreten Anlassfall von der Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Organisation auszugehen ist (vgl. Anlass-Bericht - Konkretisierung, GZ: XXXX , AS 77 ff.).

1.7. Derzeit gibt es österreichweite Ermittlungen gegen eine kriminelle Organisation iSd § 278a StGB, welche sich vor allem auf Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Dachreparaturarbeiten spezialisiert hat.

Konkret steht der BF im Verdacht, dieser kriminellen Organisation anzugehören und für diese Vermögensdelikte im Bundesgebiet und im europäischen Raum zu begehen bzw. begangen zu haben.

Die Mitglieder dieser unter der Bezeichnung „ XXXX -Clan“ bekannten kriminellen Organisation treten in Österreich und in Deutschland in verschiedensten Zusammensetzungen und an unterschiedlichen Orten auf.

1.8. Über führende Mitglieder dieser Organisation wurde jeweils mit Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 10.07.2025 die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Beschluss des LG Steyr, GZ: XXXX , AS 195 ff.).

1.9. Derzeit scheint beim BF im Strafregister der Republik Österreich keine strafgerichtliche Verurteilung auf; jedoch werden gegen ihn und weitere Mitttäter als Mitglieder einer kriminellen Organisation iSd § 278a StGB (den „ XXXX -Clan“) wegen Betrugshandlungen im Zusammenhang mit Dachreparaturen Ermittlungen von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden geführt. So steht der BF im Verdacht, als Mitglied dieser kriminellen Organisation im Bundesgebiet Vermögensdelikte, hier vorwiegend gewerbsmäßige Betrugsdelikte sowie Sachwucher, begangen zu haben.

1.10. Der BF verfügt über keine familiären oder sonstigen berücksichtigungswürdigen sozialen oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die zur Identität des BF getroffenen Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und dem Akteninhalt, insbesondere den Feststellungen im Vorverfahren sowie im angefochtenen Bescheid, denen nicht entgegengetreten wurde.

2.2.2. Im gesamten Verfahren sind keine intensiven familiären oder anderweitigen Beziehungen des BF zu Österreich hervorgekommen; vielmehr ergibt sich aus der aktenkundigen Stellungnahme vom 06.08.2025, dass er zu Österreich keine familiären Bezüge hat und hier auch keinen Daueraufenthalt anstrebt. Damit steht auch gut im Einklang, dass er bisher keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt hat und auch beruflich nicht integriert ist, was sich zweifelsfrei aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug ergibt.

2.2.3. Dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, konnte mangels gegenteiliger Behauptungen im gesamten Verfahren festgestellt werden und ergibt sich auch schlüssig aus der Tatsache, dass er in Österreich Dachdeckerarbeiten verrichtet hat.

2.2.4. Die Feststellung über die Anzeige des BF aus dem Jahr 2021 sowie die Einstellung des Strafverfahrens konnten anhand der im Akt aufscheinenden entsprechenden Unterlagen, konkret dem polizeilichen Abschluss-Bericht vom 16.11.2021, AS 43 ff., der Verständigung der Staatsanwaltschaft Salzburg von der Anklageerhebung, AS 51, sowie der Benachrichtigung von der Beendigung des Strafverfahrens des BF Seekirchen vom 23.03.2023, AS 1, getroffen werden.

2.2.5. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich vom 20.03.2026.

2.2.6. Die den BF betreffenden Polizeiberichte liegen dem Akt ein und geht aus diesen unzweifelhaft seine Verbindung mit Handlungen im Zusammenhang mit dem Verdacht des Sachwuchers und des gewerbsmäßigen Betruges im Rahmen einer kriminellen Organisation hervor; weiters gehen aus diesen Berichten auch die Ermittlungstätigkeiten gegen die angeführte kriminelle Organisation hervor.

Aus den Berichten ist in einer Gesamtschau zu erkennen, dass der BF mehrfach an Fällen des Verdachts des Sachwuchers und Betrugshandlungen beteiligt war, weshalb dementsprechende Feststellungen zu treffen waren.

2.2.7. Weitere integrative Merkmale sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden weder in den Stellungnahmen, noch in der Beschwerde vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Rechtsgrundlagen:

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:

„§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist auf Grund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG und fällt somit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG.

Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN). Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Ein unbefristetes Aufenthaltsverbot kann insbesondere dann erlassen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) angehört.

Der § 67 FPG setzt Artikel 27 und 28 der Freizügigkeitsrichtlinie um, gemäß Art. 27 Abs. 2 der RL 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen ist bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahme nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

3.1.3. Im gegenständlichen Fall hat sich der BF weder seit zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufgehalten, noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben, das gemäß § 53a NAG idR (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt. Der BF hatte nur im Zeitraum vom 20.04.2023 – 26.04.2023 einen gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich und hielt sich ansonsten nie für einen längeren Zeitraum im Bundesgebiet auf; er gibt selbst an, dass er keinen Daueraufenthalt in Österreich anstrebt. Er ist in Österreich auch nie einer sozialversicherungsrechtlichen Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Der BF hat somit kein Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben. Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Privat- und Familienleben des BF.

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH 06.07.2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht, festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 08.07.2004, 2001/21/0119).

Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FrPolG 2005 durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; 24.01.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN). Dies hat entsprechend auch für die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 zu gelten, in der nicht (nur) der Umstand einer strafgerichtlichen Verurteilung, sondern das Verhalten des Betroffenen in die Gesamtbetrachtung zur Gewichtung der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung einzufließen hat (vgl. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0173 und VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113).

3.1.4. Bei der bezüglich des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht sein strafrechtswidriges Fehlverhalten im Mittelpunkt:

Gegenständlich wird – wie oben bereits ausgeführt – nicht übersehen, dass im Strafregister der Republik Österreich keine strafgerichtliche Verurteilung des BF aufscheint und sich aus den vorliegenden Polizeiberichten lediglich Verdachtslagen ergeben. Es ist jedoch auszuführen, dass der BF mehrfach in polizeilichen Anlass- und Abschlussberichten aufscheint, in welchen er des Sachwuchers, Betruges und gewerbsmäßigen Betruges im Rahmen einer kriminellen Organisation verdächtigt wird, wobei hier bereits weitreichende Ermittlungen laufen. Ein ausschließlicher Verdacht vermag zwar eine rechtskräftige Verurteilung nicht zu ersetzten; ist jedoch bei einem seit längerer Zeit bestehenden, stets in der gleichen Art gezeigten Verhalten, dahingehend als Gefährdung zu sehen, wenn in den konkreten Fällen betroffene Personen jeweils vermuteten Betrugshandlungen, die in der Folge zu Anzeigelegungen und polizeilichen Ermittlungen geführt haben, verdächtig sind.

Jenseits des Verdachts, Mitglied einer kriminellen Organisation zu sein, liegen gegen den BF somit auch als Einzelperson Verdachtsmomente von einer Schwere vor, die eine Aufenthaltsbeendigung notwendig erscheinen lassen. Die Loslösung fremdenrechtlicher Überlegungen von strafgerichtlichen Urteilen und Ergebnissen führt hier dazu, dass ihm der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet – nur auf dieses beschränkt sich das Aufenthaltsverbot – zu untersagen ist.

3.1.5. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des BF gegeben ist:

Es war für das erkennende Gericht feststellbar, dass der BF im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige oder sonstige Bindungen verfügt, er ist in Österreich auch nicht erwerbstätig. Zumal der BF noch nie über längere Zeit im Bundesgebiet aufhältig oder je aufrecht gemeldet war, kann auch kein Eingriff in sein Privatleben festgestellt werden. Der BF hat keinerlei private oder familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich; vielmehr befindet sich sein Lebensmittelpunkt in Rumänien. Zudem wird es ihm dort möglich sein, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, da keinerlei Hinweise vorliegen, dass der BF in seiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt wäre.

Insgesamt ist das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen als gering anzusehen. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in sein Privatleben erweist sich daher als verhältnismäßig.

Im Ergebnis ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

3.1.6. Zur Dauer des Aufenthaltsverbotes ist auszuführen, dass die belangte Behörde das erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot (unter anderem) auf § 67 Abs. 3 Z 2 erster Fall FPG stützte und dazu ausführte, dass der BF als Mitglied einer kriminellen Organisation iSd § 278a StGB agiert habe.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des vom BF gesetzten Verhaltens erscheint jedoch die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes als der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit als unangemessen. So ist zu berücksichtigen, dass der BF als strafgerichtlich unbescholten gilt. Bereits dieser Umstand lässt die Unverhältnismäßigkeit einer unbefristeten Bemessung des Aufenthaltsverbotes erkennen.

Die belangte Behörde stützte das unbefristete Aufenthaltsverbot des Weiteren auf § 67 Abs. 3 Z 3 FPG, wonach ein solches erlassen werden kann, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der BF durch sein Verhalten die nationale Sicherheit gefährdet. Hierzu ist jedoch auszuführen, dass die vom BF gesetzten Handlungen in ihrer Gravität keinesfalls mit den in Z 3 leg. cit. exemplarisch angeführten Verhaltensweisen (öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, öffentlicher Aufruf zur Gewalt oder hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen) gleichgesetzt werden können. Dem BF werden zwar Vermögens- und Organisationsdelikte, aber keine Gewaltakte oder terroristischen Straftaten vorgeworfen, weshalb jedenfalls nicht von einer Gefährdung der nationalen Sicherheit im Sinne des § 67 Abs. 3 Z 2 FPG auszugehen ist (vgl. dazu etwa Peuker, Unionsrechtliche Regelungskompetenzen im Bereich der nationalen Sicherheit. Zur Auslegung von Art. 4 Abs. 2 S. 3 EUV unter kritischer Würdigung der EuGH-Rechtsprechung, EuR 2023, 535 mwN.).

Im konkreten Fall liegen somit keine Tatsachen vor, die zur Annahme führen würden, dass der BF durch sein Verhalten die nationale Sicherheit gefährdet, zumal es – auch in Zusammenschau mit den Vorwürfen gegen andere Mitglieder des „ XXXX -Clans“ – die in diesem Zusammenhang implizierte Erheblichkeitsschwelle bzw. Gefahrenstufe nicht erreicht.

Da sich ein unbefristetes Aufenthaltsverbot als unverhältnismäßig erweist, hat eine Bemessung im Rahmen der gemäß § 67 Abs. 2 FPG vorgesehenen Dauer von höchstens zehn Jahren zu erfolgen.

Aufgrund der unlauteren Vorgangsweise des BF in Österreich in Zusammenschau mit seiner Verbindung zu anderen kriminellen Mitgliedern des „ XXXX -Clans“ liegt jedenfalls eine von ihm ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt, vor. Im Hinblick auf die Zugehörigkeit zu einem für Betrugshandlungen bekannten Familien-Clan und der Teilnahme an hierfür bekannten Dacharbeiten, in deren Rahmen es tatsächlich zu betrügerischen Handlungen kam, bedarf es somit eines angemessenen Zeitraumes der Beobachtung seines Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass von ihm keine weitere Gefährdung ausgeht. Berücksichtigt man einerseits, dass er in Österreich bereits wiederholt im Zusammenhang mit betrügerischem Verhalten in Erscheinung getreten ist und andererseits, dass er keine privaten oder familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet hat und sich sein Lebensmittelpunkt in Rumänien befindet, ist ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot notwendig, aber auch ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen.

Eine darunterliegende Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes war aufgrund der Kombination von Clanmitgliedschaft und den damit zusammenhängenden Betrugsdelikten nicht anzudenken.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe stattzugeben, dass das von der belangten Behörde erlassene Aufenthaltsverbot auf die Dauer von drei Jahren herabgesetzt wird und sich sohin auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG stützt.

3.2. Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:

Wie oben bereits angeführt, wurde mit Teilerkenntnis des BVwG vom 15.12.2025 der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen und wurden in teilweiser Erledigung der Beschwerde die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

Begründend wurde im Teilerkenntnis ausgeführt, dass aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen ist.

Betreffend des Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) wurde ausgeführt, dass es nur dann gerechtfertigt und sinnvoll ist, einen Durchsetzungsaufschub zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit einer erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135).

Da der BF aktuell keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufweist und es keine Anhaltspunkte für einen derzeitigen Inlandsaufenthalt gibt, ist davon auszugehen, dass sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht in Österreich aufhält. Daher ist es in Anwendung der oben zitierten Rechtsprechung weder notwendig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, noch, einen Durchsetzungsaufschub zu versagen. Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids waren daher mit Teilerkenntnis vom 15.12.2025 ersatzlos zu beheben.

Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich hiermit und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose, die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG und die Bemessung der Dauer eines Aufenthaltsverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/3284; 01.03.2018, Ra 2011/19/0014 und 10.07.2019, Ra 2019/19/3186). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 1 B-VG zu lösen war.

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