Bundesverwaltungsgericht G316 2287173-2

G316 2287173-2Bundesverwaltungsgericht21.04.2026

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus Deutschkenntnisse Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Spruchpunktbehebung Verfahrenseinstellung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G316 2287173-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G316.2287173.2.00

Spruch

G316 2287173-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde des XXXX , XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Mag. Hubert WAGNER, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2025, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

I.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß § 55 Abs. 1 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

II.Die Spruchpunkte II. bis V. werden ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.09.2025 wurde der Antrag des serbischen Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) vom 06.03.2025 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gegen den BF gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 2 Z 8 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt V.).

Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde.

Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt den zugehörigen Verwaltungsakten am 28.10.2025 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF wurde in XXXX (Serbien) geboren und ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist geschieden und hat keine Sorgepflichten.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Er besuchte in Serbien die Schule und war dort als Installateur und Hilfsarbeiter tätig. In der Bundesrepublik Deutschland absolvierte er eine Lehre als Kranfahrer.

1.2. Am XXXX .2015 heiratete der BF in Serbien eine ungarische Staatsangehörige. Nach der Hochzeit lebten der BF und seine (damalige) Ehefrau für kurze Zeit in Serbien und zogen am XXXX .2015 in die Bundesrepublik Deutschland, wo der BF über eine am XXXX 2015 ausgestellte und bis XXXX .2020 befristete Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers verfügte.

Im März 2018 zog der BF mit seiner damaligen (damalige) Ehefrau nach Österreich und hält sich seit diesem Zeitpunkt (mit Ausnahme von kurzen Unterbrechungen) durchgängig im Bundesgebiet auf. Dem BF wurde eine Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers) mit Gültigkeit von XXXX .2018 bis XXXX 2023 ausgestellt.

Am XXXX 2020 wurde die am XXXX .2015 vor dem Standesamt in XXXX (Serbien) geschlossene Ehe geschieden.

Am XXXX stellte der BF über seine Rechtsvertretung einen Antrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“.

Mit Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung vom XXXX .2024 wurde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren auf Grund des Antrages des BF auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“ gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG iVm § 69 Abs. 3 des AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und das Verfahren trat in den Stand zurück, in dem es sich vor Ausstellung der Aufenthaltskarte am XXXX .2018 befunden hat (Spruchpunkt I.). Der Antrag des BF vom XXXX .2017 auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)“ wurde zurückgewiesen und es wurde festgestellt, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionrechtlichen Aufenthaltsrechts falle (Spruchpunkt II.). Sein Antrag vom XXXX .2022 auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Karte Plus“ wurde zurückgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom XXXX .2023 als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2023 wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2025, GZ: G315 2287173-1/6E, stattgegeben und der Bescheid ersatzlos aufgehoben.

Am 06.03.2025 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.

1.3. Der BF hat die Integrationsprüfung (Sprachniveau A2) am XXXX .2025 bestanden und verfügt über gute Deutschkenntnisse. Er ist nicht Mitglied in einem Verein und nicht ehrenamtlich tätig. Der Lebensmittelpunkt des BF befindet sich seit dem Jahr 2018 in Österreich.

Der BF besitzt einen Kranführerausweis und ging ab dem Jahr 2018 mit Unterbrechungen einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach. Dazwischen bezog er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

In Österreich leben die Schwester des BF sowie weitere Verwandte, zu denen er in regelmäßigem persönlichem Kontakt steht. Zudem hat sich der BF in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut.

1.4. In Serbien leben die Eltern und zwei Geschwister des BF, zu welchen der BF in Kontakt steht. Die Eltern des BF besitzen ein Haus sowie ein Grundstück.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität des BF steht aufgrund des vorliegenden Reisepasses, welcher sich als Kopie im Akt befindet, unstrittig fest (vgl. AS 283). Dass der BF geschieden ist und keine Sorgepflichten hat, beruht auf seinen Angaben vor der belangten Behörde am 02.06.2025 (vgl. AS 325 und 328).

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand stützen sich auf die Angaben des BF in der behördlichen Einvernahme (vgl. AS 324) sowie auf die von ihm dort vorgebrachte Beschäftigung (vgl. AS 326).

Die Konstatierungen zu seinem Werdegang in Serbien und in der Bundesrepublik Deutschland beruhen ebenso auf seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme (AS 330).

2.2. Die festgestellte Ehe mit der ungarischen Staatsbürgerin beruht auf der aktenkundigen Heiratsurkunde vom 28.08.2015 (vgl. AS 307) sowie dem Scheidungsbeschluss vom 17.06.2020 (vgl. AS 311 ff.). Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in der Bundesrepublik Deutschland ergeben sich aus den Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2025 (vgl. AS 205 ff).

Der BF gab im Rahmen der behördlichen Einvernahme an, im März 2018 ins Bundesgebiet eingereist zu sein (vgl. AS 325) und stand dies in Übereinstimmung mit den Feststellungen des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2025 (vgl. AS 209).

Die Ausstellung der Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers) mit Gültigkeit bis Jänner 2023 beruht zudem auf einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 29.10.2025.

Im Akt ersichtlich ist der Bescheid Amtes der XXXX Landesregierung vom XXXX .2024, XXXX , sowie das rechtskräftige Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom XXXX .2023, XXXX (vgl. OZ 2).

Das gegen BF verhängte Aufenthaltsverbot sowie dessen Aufhebung beruhen auf den im Akt ersichtlichen Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2023 (vgl. AS 111 ff.) sowie dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2025 (vgl. AS 205 ff)

Der im November 2022 gestellte Antrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ ist dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 29.10.2025 zu entnehmen.

Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt (vgl. AS 271 ff).

2.3. Die Feststellung zur bestandenen Integrationsprüfung basiert auf dem aktenkundigen Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds vom XXXX .2025 mit der Zertifikats-Nr. XXXX (vgl. AS 481).

In der behördlichen Einvernahme gab der BF an, nicht Mitglied in einem Verein zu sein und sich auch nicht ehrenamtlich zu engagieren (vgl. AS 333). Insgesamt konnte aufgrund der Angaben des BF in Kombination mit seinen Meldedaten sowie den vorliegenden Erwerbstätigkeiten davon ausgegangen werden, dass sich sein Lebensmittelpunkt seit seiner Einreise im März 2018 in Österreich befindet.

Die Feststellungen zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit sowie dem Bezug von Mindestsicherung basieren auf dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug vom 26.03.2026. Aktenkundig ist weiter der für den BF ausgestellte Krankführerausweis der Wirtschaftskammer XXXX vom XXXX .2020 (vgl. AS 297 f.).

Die Unbescholtenheit des BF geht aus dem österreichischen Strafregisterauszug vom 29.10.2025 hervor.

Die Feststellungen zum Aufenthalt seiner Schwester sowie weiterer Verwandte im Bundesgebiet beruhen ebenso auf seinen konsistenten Angaben im Laufe des Verfahrens (vgl. AS 326, 330 sowie 333). Daraus ergab sich weiters, dass der BF über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt. In Übereinstimmung dazu ging bereits das Bundesverwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Erkenntnis vom 23.01.2025 davon aus, dass der BF in Österreich mittlerweile über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt (vgl. AS 225).

2.4. Zu seinen Familienangehörigen in seinem Herkunftsstaat gab der BF an, dass seine Eltern und zwei Geschwister in Serbien leben und er zu diesen Kontakt bestehe. Vor der belangten Behörde brachte er weiters, dass seine Eltern in Serbien ein Haus samt Grundstück besitzen (vgl. AS 331).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

§ 55 AsylG, „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ lautet wie folgt:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Gegenständlich ist zu prüfen, ob dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK zu erteilen ist. Aus diesem Grunde ist eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des BF und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA- VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen. Der BF reiste zum ersten Mal im Jahr 2018 nach Österreich ein und war ab diesem Zeitpunkt (mit kurzen Unterbrechungen) in Österreich aufhältig. Hierzu liegen auch entsprechende Wohnsitzmeldungen vor. Zwar wurde gegen ihn mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2023 unter anderem ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde jedoch mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.01.2025 stattgegeben und der Bescheid ersatzlos aufgehoben.

Unstrittig verfügt der BF in Österreich über einen Familien- und Freundeskreis, wobei insbesondere die Bindung zu seiner Schwester hervorzuheben ist. Hierbei ist darauf zu verweisen, dass eine familiäre Beziehung unter erwachsenen Geschwistern nur dann unter den Schutz des ("Familienlebens" iSd) Art. 8 Abs. 1 MRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0149, mwN).

Im vorliegenden Fall war jedoch eine erhebliche Beziehungsintensität nicht gegeben, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. Eine besondere Abhängigkeit machte der BF nicht geltend. Ein im Sinn des Art 8 EMRK zu beachtendes Abhängigkeitsverhältnis bzw. ein besonders schützenswertes Familienleben kann daher nicht erblickt werden.

Die Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar, sondern greift in sein Privatleben ein.

Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).

Der über achtjährige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet spricht im vorliegenden Fall maßgeblich für ein Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich. Der BF hat die Dauer seines Aufenthalts zudem zur nachhaltigen Integration genutzt. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse sowie über einen gefestigten Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet. Im Hinblick auf seine berufliche Integration ist zu berücksichtigen, dass der BF im Zeitraum von März 2018 bis Dezember 2025 über längere Zeiträume einer Erwerbstätigkeit nachging. Vor diesem Hintergrund erscheint es wahrscheinlich, dass der BF im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels erneut in den Arbeitsmarkt integriert werden kann.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zu berücksichtigen, wann in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es somit, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könne im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu muss nicht einmal ein „arbeitsrechtliche Vorvertrag“ vorliegen (VwGH vom 27.05.2010 2008/21/0630, VwGH vom 09.09.2014 Ro 2014/22/0032).

Der BF war bereits in der Vergangenheit in unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen tätig und verfügt zudem über einen Kranführerausweis. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass seine Erwerbsfähigkeit nachhaltig gegeben ist und auch künftig eine eigenständige Sicherung seines Lebensunterhalts möglich erscheint, weshalb in absehbarer Zeit keine wesentliche Änderung seiner Einkommensverhältnisse zu erwarten ist. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass dem BF von seinem ehemaligen Arbeitgeber, bei dem er als Kranfahrer beschäftigt war, zudem ein hohes Maß an Motivation, Eigeninitiative, Selbstständigkeit sowie Einsatzbereitschaft attestiert wurde (vgl. AS 160).

Auch wenn der BF aufgrund des Umstandes, dass er bis ins Erwachsenenalter in Serbien lebte und dort noch – wenn auch unregelmäßigen – Kontakt zu Verwandten und Freunden hat, zweifellos noch über aufrechte Bindungen nach Serbien verfügt, ist aufgrund der über achtjährigen Aufenthaltsdauer und den genannten persönlichen Verhältnissen festzustellen, dass sich der Lebensmittelpunkt des BF unzweifelhaft nach Österreich verlagert hat.

Mit Blick auf die von ihm gesetzten Integrationsschritte und die lange Aufenthaltsdauer war auch davon auszugehen, dass er seinen Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich hat. Daran mögen auch allfällige Bindungen zum Herkunftsstaat nichts zu ändern (vgl. VwGH 15.09.2021, Ra 2021/17/0059).

Zwar wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts XXXX vom XXXX .2023 festgestellt, dass der BF eine Aufenthaltsehe führte, jedoch liegt die Scheidung fast 6 Jahre zurück und ergibt sich aktuell aus dem Verhalten des BF keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit.

Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung erweist sich daher zur Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK als geboten.

3.1.3. Zur Erteilung der Aufenthaltsberechtigung

Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Z 1).

Der mit „Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1“ betitelte § 11 IntG lautet wie folgt:

(1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.

(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, festgelegt.

Wie den Feststellungen entnommen werden kann, hat der BF die Integrationsprüfung (Sprachniveau A2) bestanden. Hierdurch hat er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt und ist die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2 erster Fall AsylG erfüllt.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden und dem BF gemäß § 55 Abs. 1 AsylG antragsgemäß eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.

Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

3.2. Zur Aufhebung der Spruchpunkte II. bis V. des angefochtenen Bescheides:

Da dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG erteilt wurde, entfällt die Grundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 3 FPG und war Spruchpunkt II. daher ersatzlos zu beheben.

Auch die auf der Rückkehrentscheidung aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III.), die Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt IV.) und das Einreiseverbot (Spruchpunkt V.) waren folglich ersatzlos zu beheben.

3.3. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage, dem Beschwerdevorbringen und den in Vorlage gebrachten Urkunden geklärt erscheint und dem BF darauf basierend ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen war, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist unter Berücksichtigung dessen keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den Beschwerden findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.

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