Bundesverwaltungsgericht L502 2303134-1

L502 2303134-1Bundesverwaltungsgericht21.04.2026

Regest

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung ersatzlose Teilbehebung faires Verfahren Flüchtlingseigenschaft politische Gesinnung staatliche Verfolgung strafrechtliche Verfolgung Strafverfahren unterstellte politische Gesinnung wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L502 2303134-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L502.2303134.1.00

Spruch

L502 2303134-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2024, FZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2026 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG kommt XXXX als Asylberechtigtem eine befristete Aufenthaltsberechtigung für drei Jahre zu.

III. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

IV. Die Spruchpunkte II bis VI des Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 27.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 28.02.2023 erfolgte seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

3. Am 07.09.2023 wurde er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Ihm wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zum Herkunftsstaat eingeräumt, worauf er verzichtete. Bei der Einvernahme brachte er mehrere Unterlagen als Beweismittel in Vorlage.

4. Mit Eingabe vom16.09.2023 brachte er weitere Unterlagen als Beweismittel in Vorlage.

5. Im Oktober 2023 langten die vom BFA veranlassten Übersetzungen jener Beweismittel des BF, die in türkischer Sprache vorgelegt wurden, ein.

6. Mit schriftlichem Parteiengehör des BFA vom 28.05.2024 wurde er aufgefordert binnen einwöchiger Frist einen aktuellen türkischen Strafregisterauszug vorzulegen.

7. Mit Eingabe vom 24.07.2024 kam er dieser Aufforderung nach.

8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 29.07.2024 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI).

9. Mit Information des BFA vom 30.07.2024 wurde ihm von Amts wegen gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

10. Gegen den am 02.08.2024 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 26.08.2024 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Unter einem wurden mehrere Beweismittel vorgelegt.

11. Mit 22.11.2024 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

12. Am 13.01.2025 langte eine Information des BFA über die erfolgte Sicherstellung des türkischen Führerscheines des BF ein.

13. Mit Eingabe seiner Vertretung vom 16.01.2026 brachte er mehrere Unterlagen als Beweismittel samt einer Stellungnahme in Vorlage.

14. Das BVwG führte am 21.01.2026 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF durch, bei der der BF und sein Vertreter anwesend waren. Dabei brachte er weitere Beweismittel in Vorlage, die zum Akt genommen wurden.

15. Mit Schreiben des BVwG vom 22.01.2026 wurde das BFA zur Übermittlung der türkischsprachigen Unterlagen, die der BF dort als Beweismittel in Vorlage brachte, aufgefordert. Dieser Aufforderung kam die belangte Behörde am 02.02.2026 nach.

16. Die vom BFA nachgereichten Unterlagen wurden ihm mit schriftlichem Parteiengehör des BVwG vom 20.02.2026 zur Kenntnis gebracht.

17. Am 27.02.2026 brachte er im Wege seiner Vertretung eine Stellungnahme ein.

18. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung, dem AJ-Web sowie dem Zentralen Melderegister.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität des BF steht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie der muslimischen Glaubensgemeinschaft. Er ist verheiratet und hat eine Tochter.

Er stammt aus XXXX . Dort hat er für insgesamt zwölf Jahre die Schule besucht. Nach seinem Schulabschluss mit Matura verzog er nach XXXX und absolvierte an der dortigen Universität ein Studium der Politikwissenschaft und der öffentlichen Verwaltung, welches er im Jahr 2017 abschloss. Während des Studiums bewohnte er eine Wohngemeinschaft der Gülen-Bewegung und bot in mehreren Unterrichtsfächern im Namen der Gülen-Bewegung Nachhilfeunterricht an. Im März 2018 wurde er festgenommen und für vier Monate in Untersuchungshaft angehalten. Nach seiner Entlassung absolvierte er eine Ausbildung zum Finanzberater und legte im Jahr 2019 die dazugehörige Prüfung ab. Danach war er in unterschiedlichen Unternehmen als Buchhalter erwerbstätig um die für die Ausübung des Berufes als Finanzberater notwendige Berufspraxis zu sammeln. Bis zur Ausreise lebte er mit seiner Ehegattin und seiner Tochter in einer Mietwohnung in XXXX .

In XXXX leben seine Ehefrau und die gemeinsame minderjährige Tochter sowie zwei von ihm. Seine Eltern bewohnen zusammen mit einem Bruder und einer weiteren Schwester des BF ein Dorf in der Nähe von XXXX , eine weitere Schwester lebt in XXXX . Er steht mit seinen Angehörigen in regelmäßigem Kontakt.

Er hat die Türkei am 25.02.2023 auf illegale Weise auf dem Landweg nach Griechenland verlassen. Von dort aus reiste er mit einem Schlepper über mehrere Staaten nach Österreich, wo er am 27.02.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält.

1.2. In Österreich hat er keine Verwandten.

Er übt seit 01.05.2025 ein Handelsgewerbe in Linz aus und ist bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sozialversichert. Im Übrigen bestritt er seinen hiesigen Lebensunterhalt durch den Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber.

Er besucht regelmäßig einen Kulturverein und Deutschkurse, hat bislang jedoch keine Sprach- oder Integrationsprüfung absolviert. Er spricht Kurdisch als Muttersprache, Türkisch und Englisch. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zur aktuellen Lage in der Türkei wird festgestellt:

Zur Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung:

In der Türkei wird seitens der staatlichen Vertreter und der breiten Öffentlichkeit die Abkürzung "FETÖ", mitunter die vollständige Bezeichnung "Fetullahçı Terör Örgütü" verwendet, in deutscher Übersetzung: "Fetullahistische Terror Organisation". Da die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung weder in Österreich noch in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (auch nicht in den USA) als Terrororganisation eingestuft wird, was im gegenteiligen Fall unmittelbare Auswirkungen z. B. auf das Asylverfahren nach sich ziehen würde, wird von der Verwendung der Abkürzung "FETÖ" abgesehen, bzw. ist diese zu vermeiden. Die Abkürzung "FETÖ" tritt im Bericht lediglich dort in Erscheinung, wo aus dem Kontext eindeutig hervorgeht, dass diese von Institutionen oder Vertretern des türkischen Staates verwendet wird.

Die Gülen-Bewegung ist eine religiöse Bewegung, die in den 1960er Jahren in der Türkei auf der Grundlage der Predigten des muslimischen Geistlichen Fethullah Gülen entstand, einem ehemaligen radikalen islamistischen Prediger, der im Oktober 2024 im Exil in den Vereinigten Staaten verstarb. Die Bewegung, auch bekannt als Cemaat ("Gemeinschaft") oder Hizmet ("Dienst"), entwickelte sich zu einer zivilgesellschaftlichen Bewegung, an der religiöse, bildungsbezogene und soziale Organisationen beteiligt sind. Ihre Gegner, darunter auch ehemalige Anhänger, äußern Bedenken hinsichtlich des sektenähnlichen, geheimnisvollen und undemokratischen Charakters der Bewegung (DFAT 16.5.2025, S. 20). Fethullah Gülen war das charismatische Zentrum des weltweit aktiven Netzwerks (Dohrn/BPB 27.2.2017), mit Unterstützern in 140 Ländern (DFAT 16.5.2025, S. 20). Während Gülen von seinen Anhängern als spiritueller Führer betrachtet wurde, der einen toleranten Islam förderte, der Altruismus, Bescheidenheit, harte Arbeit und Bildung hervorhob (BBC 21.7.2016) und als leidenschaftlicher Befürworter des interreligiösen und interkulturellen Austauschs dargestellt wurde, beschrieben Kritiker Gülen als islamistischen Ideologen, der über ein strikt organisiertes Wirtschafts- und Medienimperium regierte und dessen Bewegung den Sturz der säkularen Ordnung der Türkei anstrebte (Dohrn/BPB 27.2.2017).

Die Gülen-Bewegung ist keine fest umrissene Organisation. Man kann bzw. konnte nicht offiziell Mitglied werden. Vor ihrem Verbot bildete die Bewegung eine lose Ansammlung von religiösen, erzieherischen und sozialen Einrichtungen. Die diffuse Organisationsform der Bewegung macht es schwierig, ihre genaue Größe zu bestimmen. Um 2010 schätzte man, dass zwischen acht und zehn Millionen Menschen in der Türkei auf die eine oder andere Weise in die Gülen-Bewegung involviert waren (MBZ 2.2025a, S. 45). Auch weil die Gülenisten in der Türkei zu einer verdeckten Existenz bestimmt waren, war es unmöglich, die aktuelle Größe dieser Bewegung im Land zu ermitteln (MBZ 31.8.2023, S. 41). Die Expertenschätzungen hinsichtlich der Mitgliederanzahl variieren stark. - So z. B. nennt das Carnegie Endowment for International 2013 eine Zahl von drei Millionen Sympathisanten (CEIP 24.10.2013), während die Expertin Caroline Tee die Zahl der treuen Anhänger vor 2016 auf eine halbe bis zwei Millionen schätzt (MBZ 2.2025a, S. 45).

Obwohl die Bewegung nicht offen in der Parlamentspolitik engagiert war, war sie äußerst einflussreich. Neben Schulen, Studienzentren und religiösen Diskussionszentren betrieb sie Unternehmen und Medien, darunter eine Nachrichtenagentur, einen Verlag und mehrere Fernsehsender. Seit Anfang der 1970er Jahre nutzten die Gülenisten ihre Netzwerke, um Anhänger in wichtige Regierungspositionen zu bringen, darunter in die Polizei, die Justiz und die Geheimdienste (DFAT 16.5.2025, S. 20). Die Präsenz von Gülenisten im öffentlichen Dienst umfasste, je nach Bereich, zwischen 1,5 % und 11,3 % aller Beamten. Auffallend war die Präsenz von Gülenisten im Bildungswesen, wo sie etwa 18 % aller privaten Wohnheime und 11 % aller Privatschulen beeinflussten. Unter den höheren Bürokraten scheint (vor dem Putschversuch) der Anteil der Gülenisten in der Justiz 30 % und bei der Polizei 50 % erreicht zu haben (MIT-CIS 18.3.2019).

Jahrzehntelang waren Gülen und Präsident Erdogan politisch auf einer Linie, und die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung war kein Verbrechen. Die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung wurde aufgrund der engen Beziehung zwischen Erdoğan und Gülen indirekt von der AKP gefördert (DFAT 16.5.2025, S. 20). Beide hatten bis vor einigen Jahren ähnliche Ziele: die politische Macht des Militärs zurückzudrängen und den frommen Anatoliern zum gesellschaftlichen Aufstieg zu verhelfen (HZ 20.7.2016). Die beiden Führer verband die Gegnerschaft zu den säkularen, kemalistischen Kräften in der Türkei. Sie hatten beide das Ziel, die Türkei in ein vom türkischen Nationalismus und einer starken, konservativen Religiosität geprägtes Land zu verwandeln. Selbst nicht in die Politik eintretend, unterstützte Gülen die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) bei deren Gründung und späteren Machtübernahme, auch indem er seine Anhänger in diesem Sinne mobilisierte (MEE 25.7.2016). Gülen-Anhänger hatten viele Positionen im türkischen Staatsapparat inne, die sie zu ihrem eigenen Vorteil nutzten, und welche die regierende AKP tolerierte (DW 13.7.2018). Erdoğan nutzte wiederum die bürokratische Expertise der Gülenisten, um das Land zu führen und dann, um das Militär aus der Politik zu drängen. Nachdem das Militär entmachtet war, begann der Machtkampf (BBC 21.7.2016). Die Allianz zwischen AKP und Gülen-Bewegung erreichte ihren Höhepunkt während des Verfassungsreferendums vom 12.9.2010, das die Zusammensetzung der Justizorgane veränderte und letztlich die säkularistische Kontrolle über die Justiz brach. Die beiden, AKP und Gülenisten, kooperierten insbesondere bei den Ergenekon- und Sledgehammer-Prozessen, die Hunderte von aktiven und pensionierten Militärs ins Gefängnis brachten, was die Befehlsgewalt des Militärs neu bestimmte (Taş 16.5.2017, S. 4). Manipulierte Beweisstücke, geheime Zeugen und etliches mehr während der Ermittlungen bildeten nicht selten die Basis jener Schauprozesse, die von der türkischen Polizei und der Staatsanwaltschaft seit 2007 vorbereitet wurden (Qantara 30.9.2013). Insbesondere das Gesetz über anonyme Zeugen aus 2008 wurde vor allem von der Gülen-Bewegung genutzt. Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Sondergerichte konnten jeden Fall, den sie wollten, in Zusammenarbeit einleiten und die gewünschte Entscheidung herbeiführen. Die AKP hat diese Situation in jeder Hinsicht unterstützt (Mezopotamya 2.8.2022). Die Ermittlungen wurden von einer kleinen Gruppe von Gülen-Anhängern bei der Polizei und in den unteren Rängen der Justiz durchgeführt, medial unterstützt von den Gülen-nahen Medien (Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014; vgl. Cagaptay o.D., S. 31), welche gleichzeitig Regierungschef Erdoğan als einen Demokraten darstellten, der gegen die Eliten und einen ruchlosen "tiefen Staat" kämpft (Cagaptay o.D., S. 31f). Der Gülen-Bewegung war es somit gelungen, einen Staat im Staate zu etablieren, indem sie die Sicherheitskräfte ebenso unterwanderte wie den Justizapparat und die Verwaltung. Der Einfluss der Bewegung innerhalb der Justiz, gedeckt von der regierenden AKP, stellte sicher, dass die Verfehlungen ihrer Anhänger, z. B. Manipulation von Beweisstücken in Verfahren zwecks Verfolgung politischer Gegner, ungesühnt blieben (Qantara 30.9.2013; vgl. Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014). Laut Türkei-Spezialisten, wie Gareth Jenkins, sind die Beweise - einschließlich Geständnissen - dafür, dass eine Komplottgruppe von Gülen-Anhängern hinter Fällen wie Ergenekon, Sledgehammer und dem Spionagering von Izmir steckte, inzwischen so umfassend, dass sie unwiderlegbar sind (Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014).

Im Dezember 2013 kam es zum offenen politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung, als Gülen-nahe Staatsanwälte und Richter Korruptionsermittlungen gegen die Familie Erdoğans (damals Ministerpräsident) sowie Minister seines Kabinetts aufnahmen (AA 24.8.2020, S. 4; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 20). Erdoğan beschuldigte daraufhin Gülen und seine Anhänger, die AKP-Regierung durch Korruptionsuntersuchungen zu Fall bringen zu wollen, da mehrere Beamte und Wirtschaftsführer mit Verbindungen zur AKP betroffen waren, und Untersuchungen zu Rücktritten von AKP-Ministern führten (MEE 25.7.2016). In der Folge versetzte die Regierung die an den Ermittlungen beteiligten Staatsanwälte, Polizisten und Richter (BPB 1.9.2014) und begann schon seit Ende 2013 darüber hinaus, in mehreren Wellen Zehntausende mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen zu suspendieren, zu versetzen, zu entlassen oder anzuklagen. Die Regierung verfolgte ferner unter dem Vorwand der Unterstützung der Gülen-Bewegung Journalisten strafrechtlich und zerschlug Medienkonzerne, Banken sowie andere Privatunternehmen durch die Einsetzung von Treuhändern und enteignete diese teilweise (AA 24.8.2020, S. 4; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 20).

Ein türkisches Gericht hatte im Dezember 2014 einen Haftbefehl gegen Fethullah Gülen erlassen. Die Anklage beschuldigte die Gülen-Bewegung, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei gegen mutmaßliche Anhänger Gülens in den Medien vor (Standard 20.12.2014). Die Sicherheitskräfte waren landesweit mit einer Großrazzia gegen Journalisten und angebliche Regierungsgegner bei der Polizei vorgegangen (DW 14.12.2014). Am 27.5.2016 verkündete Staatspräsident Erdoğan, dass die Gülen-Bewegung auf Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.5.2016). Mitte Juni 2017 definierte das Kassationsgericht die Gülen-Bewegung als bewaffnete terroristische Organisation. In dieser Entscheidung wurden auch die Kriterien für die Mitgliedschaft in dieser Organisation festgelegt (UKHO 1.2.2018, S. 8; vgl. Sabah 17.6.2017).

Verbindungen zu Einrichtungen der Gülen-Bewegung

In der Vergangenheit umfasste die Gülen-Bewegung in der Türkei verschiedene Einrichtungen wie Schulen, Studentenhäuser, Krankenhäuser sowie kulturelle und karitative Einrichtungen. Die herausragende Qualität und der gute Ruf dieser Institutionen zogen sowohl engagierte Gülenisten als auch solche an, die der Bewegung nicht angehörten. Daher waren in der Vergangenheit Millionen von Menschen in der Türkei auf die eine oder andere Weise mit der Gülen-Bewegung verbunden. Angesichts dieses früheren Umfanges der Gülen-Bewegung war es nicht immer klar, wie die türkischen Behörden entschieden, gegen welche Gülenisten sie vorgehen sollten (MBZ 31.8.2023, S. 42). Folglich ist es durchaus möglich, dass jemand an einer Gülen-Einrichtung studiert, für diese gearbeitet, oder etwa ein Konto bei der Asya Bank (galt als Hausbank der Gülen-Bewegung) gehabt hat, ohne Gülenist im ideologischen Sinne zu sein. Eine solche Person kann dennoch mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden und infolgedessen persönliche Probleme mit den Behörden bekommen. Umgekehrt konnten in einigen Fällen wohlhabende tatsächliche oder angebliche Gülenisten persönliche Probleme mit den Behörden vermeiden, indem sie Beamte bestachen. Diese Praxis ist als FETÖ Borsası (wörtlich "FETÖ-Börse") bekannt. Durch die Zahlung von Bestechungsgeldern oder die Übergabe eines Unternehmens konnte ein (mutmaßlicher) Gülenist erreichen, dass sein erzwungener beruflicher Rücktritt rückgängig gemacht oder er von der Fahndungsliste gestrichen wurde. Zudem gab es Fälle von AKP-Politikern, die Verbindungen zur Gülenbewegung hatten, aber durch ihren politischen Einfluss einer strafrechtlichen Verfolgung entrannen (MBZ 2.3.2022, S. 36, 38).

Die türkische Regierung beschuldigt die Gülen-Bewegung, hinter dem Putschversuch vom 15.7.2016 zu stecken, bei dem mehr als 250 Menschen getötet wurden. Für eine Beteiligung gibt es zwar zahlreiche Indizien, eindeutige Beweise aber ist die Regierung in Ankara bislang schuldig geblieben (DW 13.7.2018). Fethullah Gülen selbst verurteilte den Putschversuch und leugnete jede Beteiligung (MBZ 2.2025a, S. 45). Die Gülen-Bewegung wird von der Türkei als "Fetullahçı Terör Örgütü – (FETÖ)", "Fetullahistische Terror Organisation", tituliert, meist in Kombination mit der Bezeichnung "Paralel Devlet Yapılanması (PDY)", die "Parallele Staatsstruktur" bedeutet (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. UKHO 1.2.2018, S. 6). Die EU stuft die Gülen-Bewegung weiterhin nicht als Terrororganisation ein und steht auf dem Standpunkt, die Türkei müsse substanzielle Beweise vorlegen, um die EU zu einer Änderung dieser Einschätzung zu bewegen (Standard 30.11.2017; vgl. Presse 30.11.2017). Auch für die USA ist die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung keine Terrororganisation (TM 2.6.2016).

Ausmaß der Verfolgung

Viele der nach dem Putschversuch von 2016 festgenommenen Personen sollen in Haft gefoltert worden sein. Amnesty International und Human Rights Watch dokumentierten Fälle von Schlägen, Zwangsstellungen, Verweigerung von Nahrung, Wasser und medizinischer Versorgung, Scheinhinrichtungen, sexuellen Übergriffen und Vergewaltigungen. Die Folter wurde in der Regel von Polizisten verübt, häufig während Verhören in informellen Haftanstalten und manchmal unter Aufsicht von Polizeiarztinnen und -ärzten. Zu den Opfern gehörten Richter, Staatsanwälte, Polizisten, Soldaten und andere Beamte. Die Inhaftierten waren auch anderen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, darunter die Verweigerung des Zugangs zu oder der Wahl von Rechtsanwälten und die Inhaftierung über lange Zeiträume ohne Anklage. Im Jahr 2019 gab es glaubwürdige Berichte über das Verschwinden und die Folterung mutmaßlicher Gülen-Anhänger, die ehemalige Mitarbeiter des Außenministeriums waren (DFAT 16.5.2025, S. 21).

Laut Medienberichten zum achten Jahrestag (2024) des Putschversuches im Juli 2016 wurden seither 705.172 Personen, die mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden, gerichtlich belangt. 125.456 Personen wurden verurteilt und 104.448 Personen freigesprochen. Inhaftiert sind 13.251 Gülen-Mitglieder, darunter 10.365 rechtskräftig Verurteilte. Gegen 61.796 Personen laufen noch Ermittlungen. 23.052 befinden sich in Verfahren vor unteren Gerichten. 357.205 Ermittlungen wurden ohne Anklageerhebung abgeschlossen. 1.634 vermeintliche Gülen-Mitglieder wurden in 289 Verfahren im Zusammenhang mit dem Putschversuch zu schweren lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt, weitere 1.366 erhielten lebenslange Haftstrafen und 1.891 verbüßen unterschiedlich lange Gefängnisstrafen (TR-Today 15.7.2024; vgl. TM 10.4.2021). Im Dezember 2023 bestätigte das Kassationsgericht (Oberstes Appellationsgericht) die erschwerte lebenslange Haft in 77 Fällen. Von in Summe 469 Verurteilungen bestätigte das Gericht 430, während 39 freigesprochen wurden (Duvar 19.12.2023; vgl. TM 19.12.2023).

Im Zuge der massiven Verfolgung nach dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden - die Zahlen variieren - über 540.000 Personen (zeitweise) festgenommen (SCF 5.10.2020). Annähernd 23.900 Armeeangehörige (TR-Today 15.7.2024), darunter 150 der 326 Generäle und Admirale, 4.145 Richter und Staatsanwälte (SCF 5.10.2020), 40.000 Polizeibeamte (TR-Today 15.7.2024) und mehr als 5.000 Akademiker wurden entlassen. Über 160 Medien, mehr als 1.000 Bildungseinrichtungen und fast 2.000 NGOs wurden ohne ordentliches Verfahren geschlossen (SCF 5.10.2020). 150.000 öffentlich Bedienstete, inklusive Wissenschaftler, wurden entlassen (MEI 20.10.2022, S 2; vgl. SCF 5.10.2020). Seit Juli 2016 hat die Regierung etwa 1.000 Unternehmen beschlagnahmt oder Verwalter für diese ernannt, denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung vorgeworfen werden, zuletzt auch 2025. Seit 2016 (bis 2023) wurden Vermögenswerte im Wert von rund 50 Milliarden US-Dollar von mutmaßlichen Gülen-Anhängern beschlagnahmt (DFAT 16.5.2025, S. 21).

Die türkischen Behörden machten unmittelbar nach dem Tode von Fethulla Gülen am 20.10.2024 klar, dass sie ihren Kampf gegen die Gülen-Bewegung unvermindert fortsetzen würden. Bereits am 21.10.2024 kündigte Außenminister Hakan Fidan an, dass die Regierung in ihrem Kampf gegen die Gülen-Bewegung nicht nachlassen werde (MBZ 2.2025a, S. 45f.). Das Verteidigungsministerium forderte die Gülen-Anhänger auf, sich unverzüglich zu ergeben (Duvar 22.10.2024). Die systematische Strafverfolgung mutmaßlicher Gülen-Anhängeri dauert folglich weiterhin an. Die sogenannten "Säuberungsmaßnahmen" zielen darauf ab, diese Personen aus allen relevanten Institutionen zu entfernen (BAMF 4.11.2024b, S. 4; vgl. TM 3.12.2024). Die Verhaftungen erfolgen in Wellen und können sich über das ganze Land erstrecken. Oft genügen zur Einleitung einer Strafverfolgung schon Informationen von Dritten, dass eine angeführte Person der Gülen-Bewegung angehört oder ihr nahesteht. Betroffen sind auch österreichische Staatsbürger sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 29). Im Juli 2024 nannte Justizminister Yerlikaya die Zahl von 9.738 Personen, welche etwa innerhalb eines Jahres bei 6.025 Einsätzen festgenommen wurden (HDN 15.7.2024; vgl. AnA 17.7.2024), wobei die Gerichte die Inhaftierung von rund 1.500 Personen anordneten und über 1.750 Freigelassene gerichtliche Aufsichtsmaßnahmen verhängten (TM 26.5.2024; vgl. BAMF 29.7.2024, S. 10).

Exemplarisch sind wegen der schieren Anzahl hier nur die umfangreichsten Operationen gegen vermeintliche Gülen-Mitglieder seit Herbst 2024 [letzte Teilaktualisierung der Länderinformationen] angeführt, wobei es nicht bloß um die Anzahl, sondern auch um die Art der Vorwürfe und Personengruppen geht. - Weiter zurückliegende Beispiele finden sich in älteren Versionen der Länderinformationen zur Türkei:

Mitte Oktober 2024 wurden 13 Personen mit Verbindung zur Gülen-Bewegung in Manisa festgenommen, und gleichzeitig gab die Generalstaatsanwaltschaft in der Hauptstadt Ankara bekannt, dass zwölf von 33 Verdächtigen, die im Zusammenhang mit der Unterwanderung der türkischen Land- und Luftstreitkräfte festgenommen worden waren, sich für eine Zusammenarbeit mit den Behörden entschieden und 133 Personen als Mitglieder der Gülen-Bewegung identifizierten (DS 16.10.2024). Innenminister Yerlikaya gab Mitte November bekannt, dass bei Einsätzen in 66 Provinzen 459 Verdächtige festgenommen wurden. Laut Minister seien die Verdächtigen auch an der Propaganda der Gülen-Bewegung [offizielle Diktion der Quelle: "Terrorgruppe"] in den sozialen Medien beteiligt gewesen und hätten über öffentliche Telefone miteinander kommuniziert, eine Methode, die häufig eingesetzt würde, um nicht entdeckt zu werden. Sie nutzten auch ByLock, so der Innenminister (DS 19.11.2024; vgl. SCF 19.11.2024). Im Dezember 2024 gab es mehrere Verhaftungswellen: Am 10. Dezember wurden 24 Verdächtige festgenommen. 21 von ihnen sollen 2012 an der Manipulation öffentlicher Personalauswahlprüfungen beteiligt gewesen sein. Ein weiterer Verdächtiger, angeblich der Buchhalter der Stadt Konya, wurde als Nutzer von ByLock verhaftet, während gegen zwei weitere Verdächtige ermittelt wird, weil sie sich in Gülen-Studentenwohnheimen aufhielten und die ByLock-App verwendeten (DS 10.12.2024). Am 18. Dezember wurden laut Innenminister in neun Provinzen 41 vermeintliche Gülen-Mitglieder als Bestandteil eines angeblich geheimen Netzwerkes in der Armee bzw. den Behörden verhaftet, die überdies laufende Verbindungen zu hochrangigen flüchtigen Gülen-Funktionären gehabt hätten (DS 18.12.2024). Und am 24. Dezember wurden 31 Gülen-Verdächtige in der Provinz Izmir festgenommen (DS 24.12.2024).

Auch 2025 setzten sich die Verhaftungen von vermeintlichen Gülen-Mitgliedern oder -Unterstützern fort. - Am 7. Jänner wurde berichtet, dass 22 von 37 gesuchten Verdächtigen festgenommen wurden. Sie waren vermeintlich Teil eines Firmennetzwerkes, welches die Gülenbewegung finanziert. Sie wurden laut Behördenangaben durch Aussagen ehemaliger Gülen-Mitglieder, die mit den Behörden zusammengearbeitet haben, sowie durch Finanzermittlungen und Untersuchungen digitaler Beweise, die bei früheren Ermittlungen sichergestellt wurden, identifiziert. Die Verdächtigen hätten über Kuriere Bargeld sowohl an Gülen-Mitglieder, die wegen ihrer Verbindungen zur Gruppe inhaftiert sind, als auch an deren Familien übermittelt (DS 7.1.2025; vgl. SCF 10.1.2025, TM 10.1.2025). Bereits am 10. Jänner verkündete der Innenminister die Verhaftung weiterer 63 Personen bei Operationen in 38 Provinzen (SCF 10.1.2025; vgl. TM 10.1.2025), und am 14. Jänner die Festnahme von weiteren 110 Verdächtigen in 23 Provinzen, welche zum akademischen und militärischen Netzwerk der Gülen-Bewegung gehören sollen (DS 14.1.2025; vgl. SCF 14.1.2025). Bereits am 18. Jänner vermeldete das Innenministerium die Festnahme von 47 Verdächtigen in 23 Provinzen im Rahmen der "KISKAÇ-35"-Operationen (TC-İB 18.1.2025) und am 24.1.2025 die Festnahme im Zuge der "KISKAÇ-36"-Operationen von 71 Verdächtigen in 23 Provinzen (TC-İB 24.1.2025; vgl. DS 24.1.2025, SCF 24.1.2025). Am 21.2.2025 verhaftete die Polizei insgesamt 353 Personen, darunter auch zehn Beamte, die verdächtigt werden, der Gülen-Bewegung anzugehören. Die Verdächtigen wurden bei Razzien in 31 Städten festgenommen. Ihnen wird laut Innenminister vorgeworfen, eine Döner-Kebab-Restaurantkette benutzt zu haben, um Geld für die Gülenbewegung zu sammeln (DS 21.2.2025; vgl. SCF 21.2.2025, C8 22.2.2025). Bei Operationen zwischen dem 19. und 27. März in 27 Provinzen wurden 73 Personen festgenommen. Hiervon wurden 48 inhaftiert, 16 unter richterlicher Aufsicht freigelassen und gegen den Rest wurde weiter ermittelt. Innenminister Yerlikaya sagte, die Festgenommenen stünden im Verdacht, über Münztelefone Kontakt zu halten, die verschlüsselte Nachrichten-App ByLock zu benutzen und Inhalte der Gülen-Bewegung in sozialen Medien zu verbreiten. Einige Personen wurden auch beschuldigt, Teil der angeblichen "militärischen und aktuellen Strukturen" der Gülen-Bewegung zu sein oder sie finanziell zu unterstützen (TM 4.4.2025; vgl. TC-İB 4.4.2025). Am 5. Mai verkündete die Polizei von Ankara die Verhaftung von 33 vermeintlichen Gülenisten, wovon 20 in öffentlichen Einrichtungen arbeiteten. Die Verdächtigen sollen für die Rekrutierung neuer Mitglieder und die Überprüfung deren Loyalität zuständig gewesen sein (DS 5.5.2025; vgl. Hürriyet 5.5.2025). In der ersten Mai-Hälfte wurden in weiteren Operationen in 47 Provinzen, vor allem in Gaziantep, 225 Verdächtige festgenommen. Am 10.5.2025 wurden vier weitere vermeintliche Gülen-Mitglieder verhaftet, wobei die Behörden behaupteten, dass es sich um eine Gruppe handle, die Reisen von jungen Türken in Länder des Balkans (Albanien, Nordmazedonien, Bosnien und Montenegro) organisiere, wo diese in Kursen indoktriniert und rekrutiert würden (DS 11.5.2025; vgl. TR-Today 11.5.2025, TC-İB 6.5.2025). Bereits am 16.5.2025 gab das Innenministerium die Verhaftung weiterer 101 Personen bei Razzien in 27 Provinzen bekannt. Den Inhaftierten wurde vorgeworfen, über Münztelefone Kontakt zu Mitgliedern der Bewegung aufgenommen, die Bewegung finanziell unterstützt und Propaganda in sozialen Medien verbreitet zu haben (TC-İB 16.5.2025; vgl. SCF 16.5.2025). Und am 23.05.2025 wurden zeitgleich in 36 Provinzen Razzien gegen mutmaßliche Angehörige der Gülen-Bewegung durchgeführt, wobei 56 Militärangehörige in Untersuchungshaft genommen wurden (BAMF 26.5.2025, S. 9; vgl. DS 23.5.2025). Und Mitte Juni wurd innerhalb von zwei Tage 56 Personen festgenommen, wobei der Fokus auf die Zerschlagung der laut Behördenangaben geheimen Infrastruktur der Bewegung, ihrer Rekrutierungsbemühungen unter Jugendlichen und ihrer Fluchthelferringe, die illegale Grenzübertritte ermöglichten, gelegt wurde (SCF 17.6.2025). In der zweiten Junihälfte erfolgte eine größere Verhaftungswelle, bei der fast 250 Personen in über 40 Provinzen festgenommen wurden, darunter 163 aktive Militärangehörige inklusive mehreren Offizieren sowie 21 aktive und ehemalige Polizisten (SCF 24.6.2025; vgl. BIRN 24.6.2025, TM 24.6.2025).

Anwälte von angeblichen Gülen-Mitgliedern laufen Gefahr, selbst in den Verdacht zu geraten, Verbindungen zur Gülen-Bewegung zu haben (MBZ 18.3.2021, S. 40f.). Im September 2020 wurden 47 Rechtsanwälte festgenommen, weil diese angeblich durch ihre Rechtsberatung Gülen-Mitglieder unterstützt hätten (AlMon 16.9.2020; vgl. ICJ 14.9.2020).

Mitunter werden "Nicht-Gülenisten" als Gülen-Mitglieder oder -Anhänger gebrandmarkt und von den Behörden als solche behandelt. In diesem Fall könnten beispielsweise Oppositionelle, Gewerkschaftsaktivisten, Journalisten und Akademiker, die sich kritisch über Regierung äußern, in Betracht kommen (MBZ 2.2025a, S. 50). Beispielsweise wurde die Anwältin Dilek Ekmekçi strafrechtlich verfolgt und wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung in Untersuchungshaft genommen. Sie hatte sich u. a. kritisch über den sexuellen Missbrauch von Minderjährigen in staatlichen Einrichtungen geäußert (MBZ 2.2025a, S. 50; vgl. MLSA 24.10.2024, Agos 31.1.2025). Ende Jänner 2025 entschied das Gericht die Freilassung von Ekmekçi nach 152 Tagen Haft. Sie wurde jedoch wegen "wissentlicher und vorsätzlicher Unterstützung einer illegalen Organisation" zu einem Jahr und 13 Monaten verurteilt und mit einer Ausreisesperre belegt (MLSA 31.1.2025; vgl. Agos 31.1.2025).

Kriterien für die Verfolgung durch die Justiz

Menschenrechtsbeobachter haben ihre Besorgnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass die türkische Regierung keine klaren Kriterien veröffentlicht hat, anhand derer Personen mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden können (DFAT 16.5.2025, S. 20; vgl. AA 20.5.2024). - Bereits am 3.9.2016 veröffentlichte die Tageszeitung Milliyet eine nicht erschöpfende "Liste von sechzehn Kriterien", die als Richtschnur für die Entlassung aus staatlichen Funktionen und für die Strafverfolgung dient. Personen, welche die angeführten Kriterien in unterschiedlichem Maße erfüllen, werden offiziellen Verfahren unterzogen und als "Terroristen" bezeichnet - gefolgt von ihrer Festnahme oder Inhaftierung. Nach Angaben der Regierung war das Ziel der Erstellung einer solchen Liste, "die Schuldigen von den Unschuldigen zu unterscheiden" (JWF 1.1.2019, S. 10). In der Regel reicht das Vorliegen eines der folgenden Kriterien, um eine strafrechtliche Verfolgung als mutmaßlicher Gülenist einzuleiten: Das Nutzen der verschlüsselten Kommunikations-App "ByLock"; Geldeinlagen bei der Bank Asya nach dem 25.12.2013 (bis zu deren Schließung 2016) oder anderen Finanzinstituten der sogenannten "parallelen Struktur"; Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman; Spenden an Gülen-Strukturen zugeordnete Wohltätigkeitsorganisationen (AA 20.5.2024, S. 6f.; vgl. MBZ 2.3.2022, S. 38, JWF 1.1.2019, S. 11, Statewatch/Turkut/Yıldız 11.2021, S. 10f.), wie der einst größten Hilfsorganisation des Landes "Kimse Yok Mu" (JWF 1.1.2019, S. 11); der Besuch der eigenen Kinder von Schulen, die der Gülen-Bewegung zugeordnet werden; Kontakte zu Gülen zugeordneten Gruppen/Organisationen/Firmen, inklusive Beschäftigungsverhältnisse und die Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung (AA 20.5.2024, S. 7; vgl. JWF 1.1.2019, S. 11, Statewatch/Turkut/Yıldız 11.2021, S. 10f.). Weitere Kriterien sind u. a.: die Unterstützung der Gülen-Bewegung in Sozialen Medien, der mehrmalige Besuch von Internetseiten der Gülen-Bewegung und die Nennung durch glaubwürdige Zeugenaussagen, Geständnisse Dritter oder schlicht infolge von Denunziationen (JWF 1.1.2019, S. 11; vgl. Statewatch/Turkut/Yıldız 11.2021, S. 10f.). Eine Verurteilung setzt in der Regel das Zusammentreffen mehrerer dieser Indizien voraus, wobei der Kassationsgerichtshof präzisiert hat, dass für die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation ein gewisser Bindungsgrad der Person an die Organisation nachgewiesen werden muss (AA 20.5.2024, S. 7). Der Kassationsgerichtshof entschied im Mai 2019, dass weder das Zeitungsabonnement eines Angeklagten (SCF 6.8.2019) noch die Einschreibung seines Kindes in einer Gülen-Schule für eine Verurteilung ausreicht (AA 20.5.2024, S. 7; vgl. SCF 6.8.2019). Siehe zu den Kriterien weiter unten das Urteil des EGMR vom 3.12.2024 als Beispiel!

Laut Eigenangaben differenzieren die türkischen Behörden unterschiedliche Schweregrade der Beteiligung an der Gülen-Bewegung. Im März 2020 erklärte die 16. Strafkammer des Verfassungsgerichts, zuständig für Berufungen in allen Gülen-Fällen, dass es sieben Stufen der Beteiligung gäbe: Die erste Ebene besteht aus den Menschen, welche die Gülen-Bewegung aus guter Absicht (finanziell) unterstützten. Die zweite Schicht besteht aus einer loyalen Gruppe von Menschen, die in Gülen-Organisationen arbeiteten und mit der Ideologie der Gülen-Bewegung vertraut war. Die dritte Gruppe besteht aus Ideologen, die sich die Gülen-Ideologie zu eigen machten und in ihrem Umfeld verbreiteten. Die vierte Gruppe waren Inspektoren, die die verschiedenen Formen von Dienstleistungen der Gülen-Bewegung überwachten. Die fünfte Gruppe setzte sich aus Beamten zusammen, die für die Erstellung und Umsetzung der Politik der Gülen-Bewegung verantwortlich war. Die sechste Gruppe bildet den elitären Kreis, der den Kontakt zwischen den verschiedenen Segmenten der Organisation aufrechterhielt bzw. dies immer noch tut, aber auch Personen aus ihren Positionen entlassen konnte. Die siebte Gruppe besteht aus siebzehn Personen, die direkt von Fethullah Gülen ausgewählt wurden und an der Spitze der Gülen-Bewegung stehen (MBZ 18.3.2021, S. 38f.). Während praktisch jeder mit einem Gülen-Hintergrund strafrechtlich belangt werden kann, stehen mutmaßliche Gülenisten im Sicherheitsapparat, wie Militärs und Gendarme, besonders im Visier. Auch Personen, die Führungspositionen in Gülen-Institutionen wie den Gülen-Schulen, der Fatih-Universität in Istanbul und der Tageszeitung Zaman innehatten, fallen den Behörden eher negativ auf (MBZ 2.3.2022, S. 38).

Die Entscheidung der türkischen Behörden, vermeintliche Gülen-Mitglieder strafrechtlich zu verfolgen, oder nicht, scheint sehr willkürlich zu sein (MBZ 2.3.2022, S. 39). Moderate Richter tendieren zwischen "passiven" und "aktiven" Gülen-Mitgliedern zu unterschieden, während Hardliner keine Unterscheidung hinsichtlich der Kriterien einer vermeintlichen Unterstützung oder Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung machen. Infolgedessen ist der Ausgang der Strafverfahren, insbesondere hinsichtlich des Strafausmaßes, willkürlich (MBZ 18.3.2021, S. 41). Zu dieser Unberechenbarkeit trägt u. a. der Umstand bei, dass die Behörden weder objektive Kriterien verwenden, noch sie diese konsequent anwenden (MBZ 2.3.2022, S. 39). Selbst Personen, die keine Gülenisten waren, wie Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und linke Gewerkschaftsmitglieder, wurden beschuldigt, Verbindungen zur Gülen-Bewegung zu haben (MBZ 31.8.2023, S. 43).

Anlässlich des Todes von Fethullah Gülen am 20.10.2024 wurden Personen, die öffentlich ihr Beileid zum Ausdruck brachten strafrechtlich wegen Terrorismusunterstützung verfolgt. So wurde der Chefredakteur der Zeitung Yeni Asya, Kazım Güleçyüz, wegen einer diesbezüglichen Beileidsbekundung auf der Plattform "X" mit den Worten: "Allah habe ihn selig" festgenommen (DTJ 28.10.2024; vgl. NaT 24.10.2024). Die Istanbuler Generalstaatsanwaltschaft ordnete die Verhaftung von insgesamt 15 Verdächtigen an, von denen tatsächlich vier festgenommen wurden, weil sie Gülen in sozialen Medien nach seinem angeblichen Tod gelobt hatten (NaT 24.10.2024).

Die Verwandten von hochrangigen Gülenisten sind besonders gefährdet, die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu ziehen (MBZ 2.2025a, S. 52). So wurde nebst Selahaddin Gülen, ein Neffe Fetullah Gülens, der bereits 2021 vom Nationale Nachrichtendienst MİT von Kenia in die Türkei verbracht wurde, auch Asiye Gülen, eine Nichte Fetullah Gülens, und deren Ehemann im Juni 2023 in Istanbul festgenommen (MBZ 31.8.2023, S. 45). Und Mitte Juli 2023 verhafteten die Istanbuler Polizei und der Geheimdienst MİT Selman Gülen, einen weiteren behördlich gesuchten Neffen Fetullah Gülens, die Frau des Ersteren, Nur Gülen, sowie deren Eltern (DS 14.7.2023). Generell sind Familienangehörige mutmaßlicher Gülen-Anhänger betroffen gewesen, unter anderem durch Reiseverbote und/oder Passbeschlagnahmungen, das Einfrieren von Vermögenswerten und die Entlassung aus dem öffentlichen Dienst (DFAT 16.5.2025, S. 21). Es gab jedoch auch mehrere Fälle von Familien, die einen Gülen-Unterstützer in ihren Reihen hatten, ohne dass die Angehörigen Probleme mit den türkischen Behörden hatten (MBZ 2.3.2022, S. 41).

Die Strafverfolgungsbehörden wenden zur Identifizierung vermeintlicher Gülen-Mitglieder eine Überwachungs-Software an, die anhand von 78 Haupt- und 253 Sekundärkriterien Verdächtigte ausfindig macht, das sog. "FETÖ-Meter" (TM 5.3.2021). Diese Kriterien sind in vier Kategorien gruppiert, nämlich: jene, die unmittelbar den Kernbereich des Privatlebens der profilierten Person betreffen; diejenigen, die sich auf das Berufsleben (ab der Kadettenzeit) der Person beziehen; diejenigen, die sich auf das soziale Umfeld und die Zugehörigkeit der profilierten Person beziehen; diejenigen, die sich auf die Verwandten der profilierten Person beziehen (Statewatch/Turkut/Yıldız 11.2021). Zu den Kritierien gehören etwa Daten über den Bildungswerdegang, die Verwandtschaft und den Vermögensstand. Verdächtige Merkmale sind beispielsweise der Dienst in einer NATO-Vertretung im Ausland oder ein Doktorat. Bei Militärangehörigen gilt die eigene Hochzeit außerhalb von Gebäuden im Besitz des Militärs als Verdachtsmoment, weil unterstellt wird, dass dies der Verschleierung der Identitäten der Hochzeitsgäste diente (TM 5.3.2021). Das FETÖ-Meter sammelte zu Beginn insbesondere nachrichtendienstliche Daten aus allen Bereichen der Armee sowie aus Ministerien und Behörden, um mögliche, aus der Sicht der Behörden, Infiltratoren aufzuspüren. Die Ermittler untersuchten mit dem Tool u. a. etwa eine Million Handynummern, die auf ehemalige und noch dienende Marineoffiziere registriert waren und fanden angeblich heraus, dass 1.500 von ihnen Nutzer der verschlüsselten Messenger-App "ByLock" waren. Ebenso wurden die Kontoinformationen von Offizieren bei der inzwischen aufgelösten Bank Asya zur Identifizierung verwendet (DS 12.9.2018). Der FETÖ-Meter inspirierte auch andere staatliche Stellen zu einer ähnlichen Politik, wie die Sozialversicherungsanstalt (SGK), die seit vier Jahren mutmaßliche Gülen-Sympathisanten in ihrer Datenbank mit dem "Code 36" kennzeichnet. Die Kennzeichnung ist automatisch für jeden potenziellen Arbeitgeber sichtbar, was zu Befürchtungen bei denjenigen führt, die erwägen, eine dieser Personen einzustellen (TM 5.3.2021; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 21). Die Entlassenen verlieren ihr Einkommen und ihre Sozialleistungen, darunter auch den Zugang zu Krankenversicherung und Pensionsleistungen (DFAT 16.5.2025, S. 21).

Es ist ein soziales Stigma, ein Gülen-Mitglied zu sein, weshalb sich viele Bürger von ihnen distanzieren, und Bekannte innerhalb des sozialen Umfeldes von Gülen-Mitgliedern brechen die Kontakte ab (MBZ 31.8.2023, S. 44f.). Diese Haltung beruht nicht immer auf Hass und Abneigung, sondern ist eine Form des Selbstschutzes, aus Angst strafrechtlich verfolgt zu werden, wenn sie mit Personen der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden (MBZ 2.3.2022, S. 41). Infolgedessen haben vermeintliche oder tatsächliche Gülen-Mitglieder auch ihren Arbeitsplatz verloren oder fanden keine (neue) Anstellung (MBZ 31.8.2023, S. 46). Auch das "FETÖ-Meter" wurde als Instrument, vor allem in der Armee, eingesetzt, um Personen zu entlassen. Zu Entlassungen kam es selbst aufgrund einer Verwandtschaft (Ehepartners, Geschwister) mit einem angeblichen Gülen-Mitglied, das z. B. ein Konto bei der Asya Bank hatte oder ein angeblicher ByLock-Benützer war (Statewatch/Turkut/Yıldız 11.2021, S. 21-26). In der amtlichen Kundmachung vom März 2022 wurde bereits klargestellt, dass alle Personen, die wegen (angeblicher) Verbindungen zum Terrorismus zwangsweise entlassen worden waren, in einer Datenbank der Sozialversicherung, Sosyal Güvenlik Kurumu (SGK), erfasst wurden. Diese Registrierung erschwerte es entlassenen Mitarbeitern, eine neue Stelle zu finden. Wenn sie sich auf eine neue Stelle bewarben, konnten potenzielle Arbeitgeber sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor die Registrierung über ein SGK-Portal einsehen. Sie waren oft nicht geneigt, Personen mit einer solchen Registrierung einzustellen (MBZ 2.2025a, S. 51f.). Es gab in der Vergangenheit Berichte, wonach arbeitslose Gülen-Mitglieder zur Schattenwirtschaft auf der Straße oder zu einem Leben als Selbstversorger im Dorf ihrer Vorfahren verdammt sind (MBZ 18.3.2021, S. 43).

Urteile des EGMR und der türkischen Höchstgerichte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 23.11.2021 ein Urteil zu 427 türkischen Richtern und Staatsanwälten gefällt, darunter Mitglieder des Kassationsgerichtshofs und des Staatsrates [oberstes Verwaltungsgericht], die wegen des Verdachtes der Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung aus dem Staatsdienst entlassen und festgenommen worden waren. Gemäß EGMR-Urteil war deren Inhaftierung willkürlich und damit rechtswidrig. Die Türkei wurde deshalb zu Schadensersatzzahlungen von 5.000 EUR pro Person verurteilt. Im Verfahren ging es vor allem um die Frage, ob die besagten Vertreter der Justiz überhaupt in Untersuchungshaft genommen werden durften, da das türkische Recht dies für die Mitglieder der Justiz nicht erlaubt, mit Ausnahme bei unmittelbarer Verübung einer Straftat, worauf sich die türkische Regierung berief. Diese Begründung wies der EGMR als abwegig zurück, da die Mitgliedschaft in einer Organisation keine "in flagranti"-Tat sein könne (BAMF 6.12.2021, S. 14). Und Anfang September 2022 entschied der EGMR, dass die Untersuchungshaft von 230 Richtern und Staatsanwälten nach dem gescheiterten Putsch 2016 rechtswidrig war und dass die Türkei jedem Antragsteller 5.000 Euro Schadenersatz zahlen muss. Bei 209 Beschwerdeführern habe die Untersuchungshaft nicht in einem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren stattgefunden, während bei den übrigen 21 Klägern die Verdachtsmomente keine Begründung für die Verhängung einer Untersuchungshaft konstituierten (TM 6.9.2022).

Am 25.6.2024 entschied der EGMR (Duymaz und andere gegen die Türkei), dass für die Untersuchungshaft von 314 Personen nach dem gescheiterten Putsch im Juli 2016 gegen Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstieß, da keine Gründe vorlagen, die einen hinreichenden Verdacht begründen konnten, dass die Betroffenen eine Straftat begangen hätten. Der EGMR erklärte auf der Grundlage der Gerichtsdokumente, dass die Mehrheit der Antragsteller als Nutzer der Messaging-App ByLock identifiziert wurde. Einige wurden aufgrund von Zeugenaussagen oder Konten bei der Gülen-nahen Bank Asya verdächtigt, mit der Gülen-Bewegung in Verbindung zu stehen, und einige aufgrund des Besitzes von Gülen-nahen Publikationen und/oder US-Ein-Dollar-Scheinen mit einer "F"-Seriennummer die den Anfangsbuchstaben des Vornamens "Fetullah" bezeichnet, während andere aufgrund ihrer Beschäftigung bei und/oder Mitgliedschaft in Gülen-nahen Einrichtungen und Organisationen verdächtigt wurden. Der EGMR hat jedoch mehrmals klargestellt, dass solche Aktivitäten bzw. Umstände nicht ausreichen, um zu beweisen, dass jemand ein Verbrechen begangen hat. - Das Gericht verurteilte Ankara zudem zur Zahlung von 5.000 Euro Schadenersatz sowie von Kosten und Auslagen (TM 25.6.2024; vgl. ECHR 25.6.2024).

Der EGMR verurteilte am 3.12.2024 in zwei getrennten Sammelurteilen (Kesler und andere vs. die Türkei / Sert und andere vs. die Türkei) erneut wegen der Verhaftung und Untersuchungshaft von insgesamt 379 Personen nach einem gescheiterten Putschversuch im Jahr 2016 wegen ihrer angeblichen Verbindungen zur Gülen-Bewegung. Der EGMR sah keine ausreichenden Gründe für ihre Inhaftierung vorliegen. Den Klägern wurde die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen, weil sie die ByLock-Messanger-App nutzten, Konten bei der Bank Asya unterhielten, Gülen-bezogene Publikationen und US-Ein-Dollar-Scheine mit einer Seriennummer "F" (angeblich für "Fethullah") und/oder ihre Beschäftigung bei und/oder Mitgliedschaft in Institutionen und Organisationen, die alle von der türkischen Regierung als mit der Gülen-Bewegung verbunden angesehen werden. Darüber hinaus wurden Zeugenaussagen, die auf Verbindungen zur Bewegung hinweisen, Social-Media-Beiträge, die Teilnahme an oder die Abhaltung religiöser Versammlungen, die Kommunikation mit leitenden Führungskräften der Gülen-Bewegung, die Erleichterung der Kommunikation zwischen Gülen-Mitgliedern, der Aufenthalt in Gülen-nahen Häusern und die Durchführung verschiedener anderer Aktivitäten auf mutmaßlichen Befehl der Bewegung von den türkischen Gerichten auch als strafrechtliche Beweise gegen die Antragsteller verwendet. Das EGMR entschied, dass die Türkei gegen Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstieß, da es in den Fällen aller 379 Kläger keine ausreichenden Gründe für die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gab. Das EGMR entschied, dass die Türkei 363 der 379 Kläger jeweils 5.000 Euro als Entschädigung für immaterielle Schäden sowie für Kosten und Auslagen zahlen muss. - Mit der jüngsten Entscheidung hat der EGMR festgestellt, dass die Türkei die Rechte von insgesamt 2.732 Personen in 62 verschiedenen Anträgen im Zusammenhang mit den Rechtsverletzungen nach dem Putschversuch verletzt hat. Die Türkei wurde in diesen Fällen zur Zahlung von insgesamt 12.563.538 Euro an immateriellen Schäden und Kosten verurteilt (TM 3.12.2024; vgl. ECHR 3.12.2024a, ECHR 3.12.2024b).

Der EGMR entschied am 11.2.2025, dass die Türkei in drei verschiedenen Fällen das Recht von 120 Richtern und Staatsanwälten auf ein faires Verfahren verletzt hat. Die Urteile – Olcay und andere vs. die Türkei, Benli und andere vs. die Türkei - der Fall Benli betraf sechs Richter und leitende Inspektoren des Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte (HSYK) und des Justizministeriums - sowie Tosun und andere vs. die Türkei – betrafen die Amtsenthebungen von Richtern sowohl vor als auch nach dem Putschversuch im Jahr 2016. Den betroffenen Richtern wurde kein Rechtsweg zur Anfechtung ihrer Entlassung ermöglicht, was sie dazu veranlasste, ihren Fall vor den EGMR zu bringen. Der EGMR entschied einstimmig, dass die Richter einen legitimen Anspruch darauf hatten, ihre Entlassung anzufechten, und dass die Verweigerung einer gerichtlichen Überprüfung ihre Grundrechte beeinträchtigte und gegen Artikel 6 § 1 (Recht auf Zugang zu einem Gericht) verstieß. Das Gericht verurteilte die Türkei, jedem Antragsteller 3.000 Euro Schadenersatz zu zahlen (TM 11.2.2025; vgl. Politurco 11.2.2025).

Das Kassationsgericht (i. e. Oberstes Appellationsgericht) sprach am 21.6.2022, sechs Jahre nach dem gescheiterten Putsch in der Türkei, 71 ehemalige Militärschüler frei, die wegen Beteiligung am Umsturzversuch zu lebenslanger Haft verurteilt worden waren (Spiegel 23.6.2022; vgl. Bianet 22.6.2022).

Im Februar 2024 beschloss der Staatsrat (Verwaltungsgerichtshof), dass 450 Richter und Staatsanwälte, die seinerzeit zwangsweise entlassen worden waren, wieder eingestellt werden sollten. Präsident Erdoğan äußerte öffentlich seinen Unmut darüber und bezeichnete die Entscheidung des obersten Verwaltungsgerichtes als "inakzeptabel". Nach dieser Entscheidung leitete der Rat der Richter und Staatsanwälte (HSK) eine neue Untersuchung gegen 387 Richter und Staatsanwälte ein (HDN 19.2.2024; vgl. MBZ 2.2025a, S. 51).

Das Verfassungsgericht ordnete am 22.01.2025 per Beschluss die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den ehemaligen Lehrer Hasan Sarıcı an, der nach dem Putschversuch im Jahr 2016 per Regierungserlass aus seinem Amt entlassen und wegen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung zu sechs Jahren Haft verurteilt worden war. Die Verurteilung Sarıcıs vor dem Ersten Hohen Strafgerichtshof in Kırklareli basierte auf seiner Mitgliedschaft in einer Gülen-nahen Gewerkschaft, Finanztransaktionen bei der Bank Asya und einem Abonnement der Zeitung Zaman. Als Begründung für die Wiederaufnahmeanordnung führte das Höchstgericht Verstöße gegen Verfassungsrechte und unzureichende Beweise an. Nebst der Feststellung von Verfahrenslücken betonte das Verfassungsgericht, dass Sarıcıs angebliche Aktivitäten zum Zeitpunkt seiner Verurteilung kein Verbrechen darstellten. Das Gericht konnte demnach keinen direkten Zusammenhang zwischen Sarıcıs Handlungen und einer mutmaßlichen aktiven Teilnahme an kriminellen Aktivitäten herstellen. Das Verfassungsgericht betonte, dass für die strafrechtliche Verantwortlichkeit klare Beweise für Vorsatz und aktive Teilnahme an organisatorischen Aktivitäten erforderlich seien (BAMF 3.2.2025, S. 9; vgl. SCF 22.1.2025). In der Begründung stellte das Höchstgericht fest, dass es keine konkreten Beweise dafür gab, ob der Antragsteller wusste, dass die Gülen-Bewegung eine terroristische Organisation war, bevor sie als solche eingestuft wurde, das heißt, dass Sarıcı vernünftigerweise nicht vorhersehen konnte, dass er strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden würde (YŞ 23.1.2025).

ByLock und spezielle Münztelefone

ByLock ist eine Handy-Applikation zum verschlüsselten, sicheren Austausch schriftlicher und gesprochener Nachrichten. Sie wird von der türkischen Regierung als eines der wichtigsten Indizien für eine Unterstützung bzw. Nähe zur Gülen-Bewegung betrachtet. Zudem sei ByLock laut Behörden von der Gülen-Bewegung verwendet worden, um den Putschversuch vom Juli 2016 vorzubereiten (BAMF 4.11.2024b, S. 6). Im September 2017 entschied das Kassationsgericht, dass der Besitz von ByLock einen ausreichenden Nachweis darstellt, um die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung festzustellen. Mehrere Personen, die wegen angeblicher Nutzung von ByLock verhaftet wurden, wurden freigelassen, nachdem im Dezember 2017 nachgewiesen wurde, dass Hunderte von Personen zu Unrecht der Nutzung der mobilen Anwendung beschuldigt wurden (EC 17.4.2018, S. 8). Trotzdem urteilte das Verfassungsgericht im Juni 2020 anlässlich eines Beschwerdeverfahrens, dass die Benutzung von ByLock als ausreichender Beweis für die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung gilt (Ahval 27.6.2020; vgl. BAMF 4.11.2024b, S. 6). Allerdings hatte die Generalversammlung des Verfassungsgerichts zuvor in seiner Entscheidung vom 20.6.2017 festgehalten, dass die Verbindung einer Person zur Gülen-Bewegung im Falle der Nutzung von Bylock mit Beweisen in Form von technischen Daten unterlegt werden müsse. Das Verfassungsgericht geht von einer ByLock-Nutzung aus, wenn ein Abgleich von User-ID und Einträgen des Telekommunikationsanbieters positiv ausfällt (BAMF 4.11.2024b, S. 6). Im Jahr 2021 legte schließlich auch das Kassationsgericht Leitlinien für die Anwendung des ByLock-Kriteriums fest. Dieses Kriterium kann nur dann gegen Verdächtige verwendet werden, wenn schlüssige Beweise dafür vorliegen, dass sie selbst die Anwendung verwendet haben und nicht jemand anderes. Trotzdem haben sich fallweise Gerichte unterer Instanzen nicht an diese Leitlinie gehalten. Infolgedessen wurden die Urteile gegen zahlreiche Personen, die der Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung für schuldig befunden wurden, später entweder vom Kassationsgericht oder vom Verfassungsgericht aufgehoben (MBZ 31.8.2023, S. 23; vgl. BAMF 4.11.2024b, S. 7).

Die Arbeitsgruppe des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen zur willkürlichen Inhaftierung gab im Oktober 2019 eine Stellungnahme ab, wonach die Nutzung von ByLock unter das Recht auf freie Meinungsäußerung fällt. Solange die türkischen Behörden nicht offen erklären würden, wie die Verwendung von ByLock einer kriminellen Aktivität gleichkommt, wären Verhaftungen aufgrund der Benutzung von ByLock willkürlich (TM 15.10.2019; vgl. UNHRC 18.9.2019).

Am 20.7.2021 entschied der EGMR, dass sich der betroffene ehemalige Polizist, Tekin Akgün, zu Unrecht seit 2016 wegen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung in Untersuchungshaft befindet, und zwar, weil die Festnahme lediglich auf der Benutzung von ByLock fußt. Laut Urteil des EGMR verfügte das türkische Gericht nicht über ausreichende Informationen zu ByLock, um zu dem Schluss zu kommen, dass diese Messenger-Anwendung ausschließlich von Mitgliedern der Gülen-Bewegung zu Zwecken der internen Kommunikation verwendet wurde. In Ermangelung anderer Beweise oder Informationen könne das fragliche Dokument, in dem lediglich festgestellt werde, dass der Kläger ein Nutzer von ByLock sei, für sich genommen nicht darauf hindeuten, dass ein begründeter Verdacht bestehe, dass er ByLock tatsächlich in einer Weise nutzte, die den vorgeworfenen Straftaten gleichkommen könne. Der EGMR stellte dahingehend eine Verletzung von Artikel 5 § 1 (Recht auf Freiheit und Sicherheit), von Artikel 5 § 3 (Recht auf ein Gerichtsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Freilassung bis zum Gerichtsverfahren) und eine Verletzung von Artikel 5 § 4 (Recht auf eine zügige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung) der Europäischen Menschenrechtskonvention fest (ECHR 20.7.2021, S. 1).

Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) entschied im September 2023 neuerlich in einem Fall (Yüksel Yalçınkaya vs. Türkei), dass die Verurteilung eines Lehrers wegen seiner Verbindungen zur Gülen-Bewegung und somit als Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt durch ein türkisches Gericht aufgrund von Aktivitäten wie der Nutzung von ByLock oder eines Kontos bei der Asya-Bank rechtswidrig war. Das EGMR kritisierte die Verwendung der verschlüsselten Messaging-App "ByLock" als Beweismittel durch die Türkei als weitreichend und willkürlich und ohne die notwendigen Garantien für ein faires Verfahren. Darüber hinaus wies das Gericht auf erhebliche Verfahrensmängel im Prozess hin, darunter die Tatsache, dass ihm kein Zugang zu Beweismitteln gewährt und keine unabhängige Prüfung von Daten gestattet wurde (TM 26.9.2023; vgl. SCF 23.7.2024, BAMF 29.7.2024, S. 10). Nichtsdestotrotz werden vermeintliche Gülen-Anhänger weiterhin wegen einstiger Verwendung von Bylock oder des Besitzes eines Kontos bei der Asya Bank verhaftet, so im Juli 2024 (BAMF 29.7.2024, S. 10). Im Falle des Beispiels von Yüksel Yalçınkaya setzte sich bei der Neuverhandlung des Verfahrens im September 2024 das 2. Landgericht in Kayseri über den EGMR hinweg und verurteilte Yalçınkaya erneut aufgrund derselben Anklage (TALI 15.9.2024; vgl. HRW 16.1.2025).

Asya Bank

Die von Gülen-Anhängern betriebene und getragene "Bank Asya" kam nach dem gescheiterten Putschversuch zunehmend unter Druck und wurde ab 22.7.2016 gänzlich unter Verwaltung des Staates gestellt. In vielen Fällen reichte es, über ein Konto bei der Asya Bank zu verfügen, um wegen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung angeklagt zu werden. Viele Angeklagte wurden jedoch nicht verurteilt, wenn keine weiteren Indizien vorlagen. Allerdings konnte die bloße Einzahlung von Geld bei der Asya-Bank nach dem 25.12.2013 zu einer Suspendierung von Beamten aus dem öffentlichen Dienst führen (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 29). Das Kassationsgericht entschied 2018, dass diejenigen, die nach dem Aufruf von Fethullah Gülen Anfang 2014 Geld bei der Bank Asya eingezahlt hatten, als Unterstützer und Begünstiger der Gülen-Bewegung angesehen werden sollten (DS 11.2.2018).

Gülen-Schulen

Die Gülen-Bewegung betrieb einst Schulen rund um den Globus (BBC 21.7.2016). Die Schließung der Schulen stellt(e) die Gülen-Bewegung vor große Herausforderungen, da sie eine wichtige Rolle bei der Finanzierung und der Anwerbung neuer Anhänger spielten. Um den Zugang des türkischen Staates zu verhindern, erklärten sich viele Schulen nicht mehr als türkische, sondern als lokale Institutionen. Durch eine Mischung aus politischem Druck und wirtschaftlichen Anreizen hat die Türkei versucht, die Gastländer davon zu überzeugen, die Gülen-Schulen, Schülerwohnheime und Universitäten an die Maarif-Stiftung zu übergeben (NZZ 14.2.2020), oder auf der Basis von bilateralen Abkommen mit den jeweiligen Ländern zu schließen bzw. anderen Eigentümern zu übertragen (SCF 5.2.2019; vgl. DS 31.7.2018). Wann immer die Interventionen der türkischen Regierung, die Gülen-Schulen zu schließen, sich nicht als erfolgreich erweisen, strebt sie über die Maarif-Stiftung die Eröffnung eigener Schulen an (NZZ 14.2.2020). 2024 betrieb gemäß Eigenangaben die Maarif-Stiftung 460 Bildungseinrichtungen mit 50.000 Schülern in 52 Ländern (Maarif 2024; vgl. DS 5.1.2024).

Verfolgung im Ausland: Auslieferungsanträge und Entführungen

Im Ausland lebende türkische Staatsangehörige, die mutmaßlich Verbindungen zur Gülen-Bewegung haben, können überwacht und observiert werden, insbesondere wenn sie bekannt sind und nachweislich die Gülen-Bewegung unterstützen. Die Überwachung kann online oder physisch erfolgen, auch durch Personen, die für den türkischen Staat oder in dessen Auftrag handeln (DFAT 16.5.2025, S. 22).

Laut Medienberichten wurden weltweit 1.774 Auslieferungsanträge für 1.637 Personen an 115 Länder gesendet. 132 Personen wurden an die Türkei ausgeliefert oder abgeschoben (TR-Today 15.7.2024). Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach die Regierung versucht, mit Hilfe von sog. INTERPOL-Red Notices bestimmte Personen außerhalb des Landes ins Visier zu nehmen, denen ohne Beweise Verbindungen zum Terrorismus unterstellt werden (USDOS 22.4.2024). Die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (INTERPOL) lehnte es laut dem Leiter der INTERPOL-Abteilung des türkischen Innenministeriums in 773 Fällen ab, eine sogenannte Red Notice für Personen mit angeblichen Verbindungen zur Gülen-Bewegung auszustellen, nachdem INTERPOL diese Anträge als politisch eingestuft hatte (SCF 4.6.2021; vgl. Ahval 5.6.2021). Das Europäische Parlament verurteilte im Juni 2022 (wie schon zuvor im Mai 2021) die Auslieferung durch Drittstaaten bzw. Entführung türkischer Staatsangehöriger aus politischen Gründen unter Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der grundlegenden Menschenrechte (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 31).

Das Amt für Auslands-Türken (YTB) sowie die Türkische Agentur für Kooperation und Koordination (TİKA) sind ebenfalls aktiv an den verdeckten Geheimdienstoperationen in aller Welt beteiligt gewesen. Auch die Direktion für religiöse Angelegenheiten (Diyanet) wirkt mit, unter Auslands-Türken Regierungskritiker ausfindig zu machen. Nicht zuletzt sammeln staatlich finanzierte private Denkfabriken und Organisationen wie die Union der Europäisch-Türkischen Demokraten (UETD) und die Stiftung für politische, wirtschaftliche und soziale Forschung (SETA) Informationen über Regierungskritiker [Anm.: nicht nur über Gülen-Mitglieder] (AST 1.9.2020).

Amnestie - Rehabilitierung - Haftentlassungen

Die Erfahrungen der Entlassenen sind nicht einheitlich. Einige entlassene Beamte wurden wieder in hohe Positionen berufen, andere sind in der Privatwirtschaft erfolgreich. Es gibt rechtliche Mechanismen, mit denen angeklagte Gülen-Anhänger politisch rehabilitiert oder rehabilitiert werden können, insbesondere wenn ihre Verbindungen zur Gülen-Bewegung nur geringfügig oder zufällig waren, wie beispielsweise das bloße Herunterladen der Bylock-App. Die entsprechenden Quellen betonten jedoch, dass diese Verfahren willkürlich, zeitaufwendig und nicht immer erfolgreich seien (DFAT 16.5.2025, S. 22).

Allein in Ankara kamen laut Meldung der Polizei vom Februar 2022 1.244 vermeintliche Unterstützer der Gülen-Bewegung in den Genuss einer Amnestie, da aufgrund der Aussagen von Verdächtigen 19.856 weitere Gülen-Mitglieder identifiziert werden konnten. Darüber hinaus identifizierte die Polizei in der Hauptstadt aufgrund der Informationen insgesamt 4.780 bislang unbekannte Gülen-Mitglieder (AnA 17.2.2022).

Die Zahl der Inhaftierten vermeintlichen Gülenisten ist gesunken. - So befanden sich im November 2021 noch 22.340 Gülenisten in Untersuchungshaft oder im Gefängnis. Bis Juli 2022 war diese Zahl bereits auf 19.252 gesunken und schrumpfte Mitte Juli 2024 auf 13.251. Dieser Rückgang ist darauf zurückzuführen, dass immer mehr Gülenisten ihre Haftstrafen bereits verbüßt haben. Denn die durchschnittliche Strafe betrug 7,5 Jahre, die sich überdies bei "guter Führung" um ein Sechstel reduzieren ließ. Hinzukommt, dass sich die Anzahl der Verhaftungen reduzierte, von rund 22.500 im Jahr 2021 auf etwas mehr als 9.600 im Jahr 2023 (MBZ 2.2025a, S. 46f.).

Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen

Faires Verfahren

Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit Langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben, und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und Organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020). 2024 betrafen von den 73 Urteilen, wobei 67 hiervon zumindest eine Verletzung umfassten, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Sinne der Verletzung der Menschenrechte in der Türkei allein 19 das "Recht auf Freiheit und Sicherheit" und 13 das "Recht auf ein faires Verfahren" (ECHR 22.1.2025). Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren, obgleich dieses Grundrecht in der Verfassung verankert ist (ÖB Ankara 4.2025, S. 10f.).

Einschränkungen für den Rechtsbeistand

Mängel gibt es weiters beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen gegen Beschuldigte sowie bei den Verteidigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte bei sog. Terror-Prozessen. Fälle mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung oder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können (AA 20.5.2024, S. 12; vgl. AI 26.10.2020). Gerichtliche Geheimhaltungsbeschlüsse werden regelmäßig ohne konkrete Begründung erteilt, vor allem fehlt ihnen die notwendige Abwägung zwischen den Grundrechten des Beschuldigten und der Gefährdung des Untersuchungszwecks. Teilweise wird nicht einmal Akteneinsicht in jene Teile der Ermittlungsakte gewährt, die nach der gesetzlichen Regelung nicht von der Akteneinsicht ausgeschlossen werden dürfen (Pro Asyl 9.2024, S. 7). Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt (AA 20.5.2024, S. 12; vgl. AI 26.10.2020). Einerseits werden oftmals das Recht auf Zugang zur Justiz und das Recht auf Verteidigung aufgrund der vorgeblichen Vertraulichkeit der Unterlagen eingeschränkt, andererseits tauchen gleichzeitig in den Medien immer wieder Auszüge aus den Akten der Staatsanwaltschaft auf, was zu Hetzkampagnen gegen die Verdächtigten/Angeklagten führt und nicht selten die Unschuldsvermutung verletzt (ÖB Ankara 4.2025, S. 12).

Einschränkungen für den Rechtsbeistand ergeben sich auch bei der Festnahme und in der Untersuchungshaft. - So sind die Staatsanwälte beispielsweise befugt, die Polizei mit nachträglicher gerichtlicher Genehmigung zu ermächtigen, Anwälte daran zu hindern, sich in den ersten 24 Stunden des Polizeigewahrsams mit ihren Mandanten zu treffen, wovon sie laut Human Rights Watch auch routinemäßig Gebrauch machen. Die privilegierte Kommunikation von Anwälten mit ihren Mandanten in der Untersuchungshaft wurde faktisch abgeschafft, da es den Behörden gestattet ist, die gesamte Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant aufzuzeichnen und zu überwachen (HRW 10.4.2019; vgl. Pro Asyl 9.2024, S. 111). Laut von Pro Asyl befragten Rechtsanwälten besteht der Hauptzweck der Einschränkung des Zugangs zu einem Rechtsbeistand in den ersten 24 Stunden darin, zu erreichen, dass Beschuldigte in informellen Vernehmungen gegen sich selbst und gegen andere aussagen, oder auch die Person durch Beeinflussung zu "tätiger Reue" zu bewegen und sie zu einem "geheimen Zeugen" zu machen (Pro Asyl 9.2024, S. 109).

(Quelle: Länderinformationen aus dem COI-CMS der Staatendokumentation des BFA zur Türkei, Version 10)

Im Hinblick auf das Strafverfahrensrecht ist dem Bürger der Zugriff auf Ermittlungsakten verwehrt. Auf Gerichtsakten kann er jedoch grundsätzlich in gleichem Umfang wie ein Rechtsanwalt zugreifen. Nach Eröffnung des Hauptverfahrens wird die Ermittlungsakte für den Bürger dabei freigeschaltet, es steht jedoch im Ermessen des Staatsanwaltes, welche Dokumente freigegeben werden.

Das UYAP-Rechtsanwaltsportal ist eine elektronische Plattform, die Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten die Möglichkeit eröffnet, alle anhängigen und abgeschlossenen Verfahren, für die sie bevollmächtigt sind/waren, einzusehen.

Rechtsanwälte, die Einsicht in die physische Ermittlungsakte haben, können nach Absenden eines Antrages auf Akteneinsicht die Dokumente in der Ermittlungsakte einsehen. Es steht jedoch im Ermessen der Staatsanwaltschaft, für welche Dokumente die Freigabe erfolgt. Festnahme-/Haftbefehle sind nicht sichtbar. Gleiches gilt auch für die physische Akte. Erst nach Einleitung des Hauptverfahrens wird der Akteninhalt (inklusive Festnahmebefehl) freigegeben. Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers kann zudem eingeschränkt werden, wenn die Akte als „geheim“ eingestuft worden ist; der Zugriff auf die Hauptverfahrensakte ist aber gegeben. Einschränkungen können sich hier wiederum im Hinblick auf geheime Zeugen ergeben. U-Haftbefehle sind grundsätzlich in jedem Stadium sichtbar, da die Anwesenheit des Betroffenen für den Erlass des Haftbefehls vorausgesetzt wird. Ausgenommen hiervon sind Haftbefehle, die unter bestimmten Bedingungen in Abwesenheit des Flüchtigen ergehen können.

(Quelle: Merkblatt E-Devlet der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara vom Oktober 2023)

Während des Ermittlungsverfahrens können weder der Betroffene noch dessen Rechtsanwalt Informationen über das Verfahren im E-Devlet oder UYAP abrufen. Die Einsicht in nicht der Geheimhaltung unterliegende Dokumente können Rechtsanwälten auf entsprechenden Antrag vom Staatsanwalt gewährt werden. Dessen ungeachtet können bestimmte Kategorien von Unterlagen aus Gründen der nationalen Sicherheit oder zum Schutz der Ermittlungen zurückgehalten werden. Diese Unterlagen bleiben geheim und können nicht im UYAP eingesehen werden. Derartige Einschränkungen können zwar von Rechtsanwälten angefochten werden, allerdings ist es wenig aussichtsreich den Zugang erfolgreich zu erstreiten, wenn das Gericht die Information als „sensibel“ eingestuft hat.

(Quelle: Country of Origin Information Report vom dänischen Centre for Documentation and Counter Extremism vom Juni 2025 betreffend E-Devlet und UYAP in der Türkei)

1.4.1. Der BF gehört der sogenannten Gülen-Bewegung (auch: Hizmet-Bewegung) an. Er hat während des Studiums eine Wohngemeinschaft der Gülen-Bewegung für Studenten bewohnt und geleitet und für die Gülen-Bewegung in mehreren Fächern Nachhilfestunden gegeben. Außerdem kam es regelmäßig zu Treffen mit anderen Mitgliedern der Gülen-Bewegung, mit denen er auch über die Applikation „ByLock“ kommunizierte.

Er wurde im März 2018 festgenommen und am 09.03.2018 wurde von der Oberstaatsanwaltschaft in XXXX gegen ihn Anklage wegen des Vorwurfes der Mitgliedschaft in der bewaffneten terroristischen Organisation „Fetö“ erhoben. Der Anklage wurden mehrere Beweismittel angeschlossen, darunter der Hinweis auf eine erfolgte Durchsuchung, bei der mehrere Gegenstände sichergestellt wurden, ein Protokoll über eine „ByLock“-Prüfung und eine Telefonauswertung. Es gelang den Strafverfolgungsbehörden zum damaligen Zeitpunkt nicht die „ByLock“-Kommunikation des BF zu entschlüsseln.

Am 07.06.2018 wurde die Rechtssache vor dem 9. Gericht für schwere Strafsachen in XXXX verhandelt. In der Strafverhandlung kam das Strafgericht zum Ergebnis, dass keine ausreichenden Beweise vorliegen um den gegen den BF erhobenen Tatvorwurf zu bestätigen. Er wurde daher vom Strafgericht freigesprochen und seine Entlassung aus der Haft angeordnet, die noch am selben Tag erfolgte.

Im Februar 2022 hat ein anderes Mitglied der Gülen-Bewegung in dessen Strafverfahren das Reuegesetz in Anspruch genommen und bei der Oberstaatsanwaltschaft in XXXX unter anderem den Namen des BF als Mitglied der Gülen-Bewegung genannt. Mit Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft XXXX vom 09.02.2022 wurde das entsprechende Einvernahmeprotokoll an das 9. Gericht für schwere Strafsachen in XXXX übermittelt und festgehalten, dass dies als neuerliche Anzeige gegen den BF anzusehen ist. Im März 2021 und im Mai 2022 gelang es der Sicherheitsdirektion der Stadt XXXX , mehrere „ByLock“-Korrespondenzen zu entschlüsseln. Im August 2022 wurde gegen ihn eine verwaltungsrechtliche Maßnahme erlassen, wegen der er sich keinen Reisepass ausstellen lassen konnte.

1.4.2. Er unterliegt bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung, die sich darin äußerte, dass er mit Mitgliedern der Bewegung unter Verwendung der App „ByLock“ kommunizierte, eine Studentenwohngemeinschaft der Gülen-Bewegung bewohnte und leitete und im Namen der Gülen-Bewegung Nachhilfeunterricht gab, und des Umstandes, dass inzwischen neue Ermittlungen wegen des Vorwurfes der Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung bzw. „Fetö“ gegen ihn aufgenommen wurden, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr weiterer strafrechtlicher Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe und kann in diesem Fall nicht mit einem rechtsstaatlichen Grundprinzipien entsprechenden und fairen Verfahren gegen ihn rechnen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF und der von ihm vorgelegten Unterlagen, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, in die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen und Stellungnahmen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie durch die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister, des AJ-Web und des Betreuungsinformationssystems der Grundversorgung.

2.2. Der gg. Verfahrensgang stellte sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar.

2.3. Seine Identität und Staatsangehörigkeit konnten anhand des sichergestellten türkischen Führerscheins festgestellt werden.

Die Feststellungen zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Herkunft, seiner Schulbildung, seinem Studium und der Berufsausbildung als Finanzberater, seiner Erwerbstätigkeit als Buchhalter in der Türkei, seiner Anhaltung in Haft, seinen Sprachkenntnissen, seinen familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Türkei, seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit in Österreich, seinen hiesigen Integrationsschritten und dem Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung sowie zu seinem Gesundheitszustand ergaben sich in unstrittiger Weise aus einer Zusammenschau seiner persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens, aus den von ihm vorgelegten Unterlagen sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken.

Angesichts seiner Aufenthaltsdauer seit Mai 2023 geht das BVwG davon aus, dass er im Bundesgebiet über normale soziale Kontakte verfügt. Im Verfahren ergaben sich keine Hinweise darauf, dass sie zu Freunden oder Bekannten Beziehungen unterhält, die über ein übliches Freundschaftsverhältnis hinausgehen. Empfehlungs- oder Unterstützungsschreiben wurden von ihr nicht vorgelegt.

2.4. Die Feststellungen oben unter 1.3. stützen sich auf das vom BVwG ins Verfahren eingebrachte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zur Türkei aus dem COI-CMS in der Version 10 vom 06.08.2025 sowie auf das Merkblatt zum E-Devlet der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara vom Oktober 2023 und den Country of Origin Information Report vom dänischen Centre for Documentation and Counter Extremism vom Juni 2025 betreffend E-Devlet und UYAP in der Türkei.

Das Länderinformationsblatt stellte sich im Lichte dessen, dass es einerseits der belangten Behörde selbst zuzurechnen ist und andererseits sich dessen Aussagen im Wesentlichen mit denen der BF decken, als unstrittig dar.

2.5. Zur Feststellung der maßgeblichen Gefahr individueller staatlicher Verfolgung des BF pro futuro aus oben genannten Gründen gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen:

Anlässlich seiner Erstbefragung am 28.02.2023 brachte er, zu seinen Antragsgründen befragt, vor, dass er aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit insbesondere aus politischen Gründen Probleme in der Türkei gehabt habe und seine sozialen Rechte eingeschränkt worden seien. Er habe außerdem Kontakt zur Organisation „Fetö“, die in der Türkei verfolgt werde. Deswegen sei auch sein Telefon abgehört worden und sei er verdächtigt worden etwas mit der Gruppierung zu planen. Außerdem habe er Anrufe mit Drohungen erhalten.

In seiner Einvernahme vor dem BFA am 07.09.2023 stellte er zunächst klar, dass er im Rahmen der Erstbefragung zwar auf Probleme wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit eingegangen sei, diese Probleme jedoch nicht der ausschlaggebende Grund für seine Ausreise gewesen sei, sondern vielmehr der Umstand, dass im Jahr 2018 gegen ihn ein Verfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung eingeleitet wurde, die in der Türkei als „Fetö“ bezeichnet werde.

Er sei angeklagt worden, weil er über die Applikation „ByLock“ kommuniziert habe und Beweise auf einem sichergestellten PC eines anderen Mitgliedes der Bewegung gefunden worden seien. Im März 2018 sei er deshalb festgenommen worden und für vier Monate im Gefängnis gewesen. Zwar habe ihn eben jenes Mitglied belastet auch Mitglied der Bewegung zu sein, allerdings hätten die Behörden die „ByLock“-Nachrichten nicht entschlüsseln können, weshalb er im Juni 2018 aus Mangel an Beweisen freigesprochen wurde.

Im Jahr 2022 habe ein Soldat erneut gegen ihn ausgesagt und Informationen über ihn an die Behörden weitergegeben um selbst in einem anhängigen Verfahren eine mildere Strafe zu erhalten. In den Jahren 2015 und 2016 habe er diesem nunmehrigen Soldaten im Namen der Gülen-Bewegung Nachhilfe gegeben und ihn unterstützt. Dieser habe den türkischen Behörden nunmehr den Decknamen, den der BF im „ByLock“ verwendet habe, genannt sowie ihnen seine Funktion als ehemaliger Leiter einer Gülen-Wohngemeinschaft für Studenten preisgegeben und den BF anhand von Lichtbildern, die ihm die Polizisten vorgelegt hatten, identifiziert.

Diese Aussage sei im Februar 2022 in den Verfahrensakt des BF gelangt und im Mai 2022 sei es den Behörden gelungen seinen „ByLock“-Account zu entschlüsseln, woraufhin die Behörden einige Informationen über seine Tätigkeiten im Rahmen der Gülen-Bewegung erlangt hätten. Auch ein weiteres Mitglied der Gülen-Bewegung, mit dem er sich früher ein Zimmer im Studentenwohnheim geteilt habe, habe gegen ihn ausgesagt. Im Juli 2022 habe ihm sein Anwalt mitgeteilt, dass neue Beweise gegen ihn gefunden wurden und er erneut angeklagt werden könnte. Er habe daraufhin seine offizielle Arbeit beendet und ohne Anmeldung weitergearbeitet um nicht gefunden zu werden und im Dezember 2022 erfolglos versucht sich einen Reisepass ausstellen zu lassen. Bei der Staatsbürgerschaftsdirektion habe man ihn darüber in Kenntnis gesetzt, dass er sich aufgrund einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme des Innenministeriums vom August 2022 keinen Reisepass ausstellen lassen könne. Er habe am 28.12.2022 einen Antrag auf Aufhebung dieser Maßnahme gestellt. Er habe dann auch das Land verlassen wollen, allerdings sei seine Ehegattin im Jänner 2023 erneut schwanger geworden, habe das Kind jedoch wenige Wochen später verloren.

In weiterer Folge habe er zusammen mit befreundeten Mitgliedern der Gülen-Bewegung geplant das Land nach den Wahlen zu verlassen. Am 20.02.2023 sei es dann zu einem Übergriff samt Todesdrohung durch eine Privatperson gegen ihn gekommen, wobei der Grund für den Übergriff seine Verbindung zur Gülen-Bewegung gewesen sei. Nach diesem Vorfall und wegen der drohenden neuerlichen Anklage sowie der gegen ihn erlassenen verwaltungsrechtlichen Maßnahme habe er sich schließlich zur Ausreise im Februar 2026 entschlossen.

In seiner Stellungnahme vom 16.09.2023 wiederholte er im Wesentlichen seine bisherigen Angaben in der Einvernahme und ergänzte, dass seine Freunde, mit denen er ursprünglich im Gefolge der Wahlen habe ausreisen wollen, beim Versuch die Türkei zu verlassen im Juni 2023 festgenommen worden seien. Er befürchte nun, dass auch diese Personen das sogenannte „Reuegesetz“ in Anspruch nehmen könnten und Informationen über ihn an die Behörden weitergeben um eine mildere Bestrafung zu erlangen.

Die belangte Behörde erachtete eine individuelle Verfolgung des BF für nicht glaubhaft. Sie stützte diese Annahme in erster Linie darauf, dass er keine Beweise vorgelegt habe, die bestätigen würden, dass tatsächlich ein Ausreiseverbot aus der Türkei gegen ihn verhängt worden sei. Aus dem von ihm vorgelegten Strafregisterauszug vom Juli 2024 gehe hervor, dass kein Eintrag im Strafregister ersichtlich sei, und würden die jüngsten Unterlagen zum vermeintlichen neuen Ermittlungsverfahren auf Jänner, Februar und Mai 2022 datieren und sei er erst im Februar 2023 ausgereist. Demgegenüber stünde fest, dass er am 07.06.2018 vom Verdacht der Mitgliedschaft in der bewaffneten Terrororganisation „Fetö“ freigesprochen worden sei. Beweise für eine neuerliche Anklage gegen ihn habe er nicht vorgelegt. Er habe ein faires Verfahren durchlaufen und sei letztlich nachweislich freigesprochen worden. Eine Verfolgung aus Gründen der GFK habe er daher nicht glaubhaft darlegen können.

In der Beschwerde wurde im Wesentlichen moniert, dass es die belangte Behörde unterlassen habe Feststellungen zur politischen Tätigkeit des BF und den neuerlichen Ermittlungen gegen ihn zu treffen. Insbesondere sei die Behörde trotz der detailreichen Ausführungen des BF überhaupt nicht auf die Verbindungen des BF zur Gülen-Bewegung eingegangen und ließ sie jegliche Feststellungen dazu vermissen, weshalb es zu neuerlichen Ermittlungen gegen ihn gekommen sei. Mit den vorgelegten Dokumenten habe sich die belangte Behörde nur selektiv und oberflächlich auseinandergesetzt. Schließlich wurde erstmals vorgebracht, dass der BF während seiner Inhaftierung im Jahr 2018 auch misshandelt worden sei.

2.5.1. Die Feststellungen zum gegen den BF geführten Strafverfahren aus dem Jahr 2018 sowie der damit zusammenhängenden Inhaftierung von 09.03.2018 bis 07.06.2018 basieren auf den von ihm vorgelegten Gerichtsdokumenten, an deren Authentizität für das erkennende Gericht keine Zweifel bestanden, und den damit übereinstimmenden Angaben des BF in seiner Einvernahme und der mündlichen Verhandlung.

Wenngleich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zum Schluss kam, dass der Umstand, dass er damals vom gegen ihn erhobenen Tatvorwurf der Mitgliedschaft in der von der Türkei als Terrororganisation angesehenen Organisation „Fetö“, also der Gülen-Bewegung, freigesprochen wurde, nahelegt, dass gegen ihn im Jahr 2018 ein faires Verfahren geführt wurde, konnte alleine aus diesem Umstand nicht abgeleitet werden, dass der BF aufgrund seiner Verbindungen zur Gülen-Bewegung auch in Hinkunft keiner Verfolgung aus diesem Grund mehr ausgesetzt sein könnte.

In Anbetracht der schlüssigen, ausführlichen und widerspruchsfreien Ausführungen während des gesamten Verfahrens, die mit den getroffenen Länderfeststellungen zur Gülen-Bewegung in Einklang zu bringen waren, war es glaubhaft, dass der BF auch tatsächlich Mitglied der Gülen-Bewegung ist, mit Mitgliedern der Gülen-Bewegung über die App „ByLock“ kommunizierte und während des Studiums ein Wohnheim der Gülen-Bewegung bewohnte und leitete. Auch das BFA zweifelte offenbar nicht daran, dass er tatsächlich Verbindungen zur Gülen-Bewegung hatte, wenngleich es sich damit begnügte festzuhalten, dass er wegen des Vorwurfes der Mitgliedschaft in einer terroristischen Gruppierung 2018 freigesprochen wurde.

Die Umstände, dass gegen ihn bereits im Jahr 2018 seitens der Oberstaatsanwaltschaft XXXX Anklage wegen des Vorwurfes der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung erhoben wurde, er letztlich aus Mangel an Beweisen freigesprochen wurde und im Vorfeld dieses Freispruches bereits mehrere Monate in Haft verbracht hatte, zeigen, dass seine Verbindungen zur Gülen-Bewegung auch tatsächlich bereits in staatliche Verfolgung mündeten. Dies wiederum lässt auch eine drohende Verfolgung pro futuro wahrscheinlich erscheinen.

Die belangte Behörde ging davon aus, dass eine solche zukünftige Verfolgungsgefahr deshalb auszuschließen sei, weil er keine Beweise für eine neuerliche Anklage gegen ihn vorlegen konnte, wobei die Unterlagen betreffend jüngere Ermittlungen bereits auf Jänner, Februar und Mai 2022 datieren würden und er dennoch erst im Februar 2023 ausgereist sei und auch keine Beweise für das behauptete Ausreiseverbot in der Türkei vorlegen konnte.

Der Argumentation der belangten Behörde, wonach er keine Beweise für eine neuerliche Anklage gegen ihn vorlegen habe können, ist allerdings entgegenzuhalten, dass unter anderem in einem unter Bezugnahme auf den namentlich genannten BF an das 9. Gericht für schwere Strafsachen in XXXX gerichteten Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft XXXX vom 09.02.2022 folgender Passus zu entnehmen war: „In der Anlage schicken wir diese Namen zur weiteren Verwendung und ersuchen Sie, diese für die Person, gegen welche bereits ein Verfahren durchgeführt wird, als Beweismittel in den Akt aufzunehmen, und dies bei denjenigen, gegen welche es noch kein Verfahren eröffnet wurde, als Anzeige gegen die Person einzustufen“ (vgl. AS 155). Die belangte Behörde zweifelte die Authentizität dieses Schreibens nicht an und auch für das erkennende Gericht bestanden keine Zweifel an dessen Authentizität, weshalb dies entgegen der behördlichen Auffassung eben ein Beweismittel darstellt, das die neuerliche Einleitung eines Straf- bzw. eines Ermittlungsverfahrens als maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lässt.

Zum Umstand, dass es trotz Ermittlungen seit Februar 2022 in der Folge noch zu keiner Anklageerhebung kam, wies der BF in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass die Ermittlungen länger dauern können, was vor dem Hintergrund, dass die Oberstaatsanwaltschaft XXXX mit ihrer ersten Anklage deshalb scheiterte, weil keine ausreichenden Beweismittel vorlagen, die die Schuld des BF bewiesen hätten, durchaus nachvollziehbar erscheint.

Zum Umstand, dass sein Rechtsanwalt keine Informationen über ein allenfalls anhängiges Ermittlungs- oder Strafverfahren erlangen konnte, verwies er darauf, dass es sich um geheime Ermittlungen handle, die im nationalen Informationssystem der Justiz (UYAP) nicht aufscheinen würden. Tatsächlich war aus den herangezogenen Länderinformationen zu gewinnen, dass es aus Gründen der nationalen Sicherheit oder zur Sicherung der Ermittlungen vorkommt, dass Ermittlungsunterlagen als geheim eingestuft werden und im UYAP auch für Rechtsanwälte nicht ersichtlich bzw. zugänglich sind.

Auch verwies der BF zurecht darauf, dass jene verwaltungsrechtliche Maßnahme, die ihn daran gehindert habe sich im Dezember 2022 einen Reisepass ausstellen zu lassen, tatsächlich ein Indiz für ein anhängiges Ermittlungsverfahren gegen ihn sein kann. Wenngleich es ihm nicht möglich war jenen Bescheid vorzulegen, aus dem die konkret gegen ihn verhängte Ausreisesperre hervorging, so konnte er durch die Vorlage der Bestätigung der Einbringung eines Antrages auf Aufhebung einer gegen ihn erlassenen verwaltungsrechtlichen Maßnahme zumindest nachweisen, dass eine solche in jüngerer Vergangenheit tatsächlich ergangen ist, was in Anbetracht des Umstandes, dass sie vom Innenministerium erging (vgl. AS 149), nahelegt, dass er an der Ausreise gehindert werden sollte und unter Beobachtung der Strafverfolgungsbehörden stand.

Soweit das BFA aus dem „späten“ Ausreisezeitpunkt ableitete, dass er in Wahrheit keiner (Straf-)Verfolgung mehr ausgesetzt sei, war dem entgegenzuhalten, dass er relativ zeitnah im Februar 2023, nachdem er erst im Dezember 2022 Kenntnis davon erlangt hat, dass es eine verwaltungsrechtliche Maßnahme gegen ihn gibt, ausreiste. Dass er mit der Ausreise noch etwas zuwartete begründete er nachvollziehbar damit, dass seine Ehegattin im Dezember 2022 schwanger geworden sei, dann aber ihr Kind verloren habe und letztlich ein Vorfall, bei dem er von einer Privatperson angegriffen worden sei, den Ausschlag dafür gegeben habe die Türkei zu verlassen. Dass diese Darstellungen des BF der Wahrheit entsprechen war für das erkennende Gericht daraus abzuleiten, dass er jenen Vorfall nicht dramatisierte, um eine besondere Gefahr für sein Leben nahezulegen, sondern selbst in der Einvernahme klarstellte, dass er keine gefährlichen Verletzungen davontrug (vgl. AS 72), aber nach dem Vorfall und in Anbetracht der potentiell drohenden neuerlichen Strafverfolgung Angst gehabt habe. Auch hinsichtlich einer drohenden neuerlichen Strafverfolgung dramatisierte er nicht, sondern stellte von sich aus klar, dass noch kein Verfahren gegen ihn anhängig ist (vgl. AS 73). In Anbetracht dieses Aussageverhaltens, erwiesen sich auch diese Ausführungen als glaubhaft.

Zusammengefasst war es für das erkennende Gericht im Lichte seiner nachvollziehbaren Darstellung während des gesamten Verfahrens sowie seiner Beweismittelvorlage als glaubhaft anzusehen, dass er sich innerhalb der Gülen-Bewegung im festgestellten Ausmaß engagierte und sich über die App „ByLock“ mit anderen Gülen-Anhängern austauschte sowie nach seinem Freispruch im Jahr 2018 inzwischen neue Ermittlungen gegen ihn aufgenommen wurden.

Aus diesem Sachverhalt war in Zusammenschau mit den herangezogenen Länderinformationen in schlüssiger Weise abzuleiten, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgenommen und erneut inhaftiert werden könnte und nicht mit einem rechtsstaatlichen Grundprinzipien entsprechenden und fairen Verfahren gegen ihn rechnen kann.

2.5.2. Die aktuelle Lage im Herkunftsstaat des BF stellt sich mit Blick auf den gg. Sachverhalt für das Gericht als hinreichend geklärt und in einer Gesamtschau als unstrittig dar.

Dass er als Gülen-Anhänger, zumal die Gülen-Bewegung von der Türkei als Terrororganisation angesehen wird, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, in der Türkei staatlicher Verfolgung unterworfen zu werden, ergibt sich aus den herangezogenen Länderinformationen.

Dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit keinem fairen Strafverfahren rechnen kann und ihm wegen des gegen ihn erhobenen Vorwurfes eine langjährige Haftstrafe wegen einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung droht, war im Lichte der getroffenen Länderfeststellungen als objektiviert anzusehen.

2.5.3. In einer Zusammenschau dieser Umstände mit seinem persönlichen Profil als Zugehöriger zur Gülen-Bewegung war in der Folge von einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit zukünftiger staatlicher Verfolgungshandlungen gegen ihn auszugehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht.

Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

1.2. Die vom BF behauptete drohende strafrechtliche Verfolgung durch türkische Staatsorgane war angesichts der obenstehenden Erwägungen als glaubhaft anzusehen. Es war festzustellen, dass die Gründe für die Annahme einer gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgung weiterhin bestehen und ihm gegen diese weder staatlicher Schutz zukäme noch für ihn eine taugliche innerstaatliche Ausweichmöglichkeit vorläge.

Als Grund für diese potentielle Verfolgung pro futuro war die bereits erfolgte frühere Strafverfolgung, die ausschließlich aus Mangel an Beweisen in seinem Freispruch mündete, sowie die neuen Aussagen von anderen Gülen-Anhängern gegen ihn, die von der Oberstaatsanwaltschaft XXXX bereits an das damalige Strafgericht übermittelt wurden, festzustellen. Seine Nutzung der App „ByLock“ sowie der Umstand, dass er eine Studentenwohngemeinschaft bewohnte und leitete und Nachhilfeunterricht im Namen der Gülen-Bewegung gab, indizieren für seine Verfolgung die Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung. An diese Aspekte knüpft eine ihm von seinen potentiellen Verfolgern unterstellte oppositionelle politische Gesinnung an. Im Sinne der ständigen Judikatur des VwGH kann „als politisch alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (vgl. VwGH 12.9.2002, 2001/20/0310, VwGH 30.9.2004, 2002/20/0293). Es kommt für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht bloß auf die tatsächliche politische Gesinnung an, auch die seitens der Verfolger dem Asylwerber unterstellte politische Gesinnung ist asylrechtlich relevant (vgl. VwGH 19.9.1996, 95/19/0077, VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, VwGH 30.1.2001, 2000/01/0080, VwGH 21.8.2001, 2000/01/0087, u.a.)“.

In einer Gesamtbetrachtung des festgestellten Sachverhalts gelangte das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass der BF im Gefolge einer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Zuge seiner zu erwartenden Festnahme wegen einer ihm angelasteten Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer landesweiten Bedrohung durch staatliche Organe in Form einer in nicht rechtsstaatlicher Form erfolgenden strafrechtlichen Verfolgung, verbunden mit gravierenden Eingriffen in seine Rechtssphäre, ausgesetzt wäre. Zwar ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn zu erblicken. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen "Verfolgung" im Sinne der GFK aus einem dort genannten Grund sein; etwa dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126).

Aus den oben getroffenen Länderfeststellungen zur Türkei war zu gewinnen, dass die flächendeckende „Strafverfolgung“ potentieller Gülen-Anhänger durch die türkischen Staatsorgane eben nicht als legitime Strafverfolgung zu qualifizieren, sondern als Verfolgung im asylrechtlichen Sinn anzusehen ist, zumal in gegen Gülen-Anhänger geführten Strafprozessen kein faires Verfahren sichergestellt ist und in diesen vielfach strafgerichtlich Sanktionen verhängt werden, denen jegliche Verhältnismäßigkeit fehlt.

Der festgestellte Sachverhalt war sohin insgesamt als asylrelevant zu qualifizieren.

1.3. Vor diesem Hintergrund war daher der Beschwerde des BF gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides spruchgemäß stattzugeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wobei dies gemäß § 3 Abs. 5 mit der Feststellung zu verbinden war, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

In Anwendung des § 3 Abs. 4 AsylG kommt ihm in der Folge eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigtem zu.

1.4. Angesichts der Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt I und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF war den Spruchpunkten II bis VI des bekämpften Bescheides der rechtliche Boden entzogen und daher mit deren ersatzloser Behebung vorzugehen.

2. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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