Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W151 2333540-1•Bundesverwaltungsgericht W151 2333540-1
W151 2333540-1Bundesverwaltungsgericht21.04.2026
Berufserfahrung Entgelt Punktevergabe Rot-Weiß-Rot-Karte Schlüsselkraft Sprachkenntnisse
W151 2333540-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Sonja MARCHHART und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 04.09.2025, ABB-Nr. XXXX , externe GZ: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.01.2026, ABB-Nr. XXXX , externe GZ: XXXX betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (im Folgenden: BF) stellte am 12.06.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG, welcher gemäß § 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG an das Arbeitsmarktservice übermittelt wurde. Gemäß der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung sollte er bei XXXX (im Folgenden auch: mbP) für die berufliche Tätigkeit „Küchengehilfe“ für eine Entlohnung in Höhe von brutto EUR 2.334,15 pro Monat im Ausmaß von 40 Wochenstunden beschäftigt werden.
2. Mit Bescheid vom 04.09.2025 wies das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) den Antrag ab. Begründend wurde dargelegt, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 25 (für Qualifikation) angerechnet werden könnten. Des Weiteren entspreche die auf der Arbeitgebererklärung angeführte Entlohnung nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentlohnung für sonstige Schlüsselkräfte.
3. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass – entgegen der Angabe der belangten Behörde – kein Parteiengehör erfolgt und dem BF die Möglichkeit genommen worden sei, Unterlagen nachzureichen oder Stellung zu nehmen. Er verfüge über berufliche und sprachliche Qualifikationen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund laufender Apostillierung in der Türkei noch nicht vorgelegt werden könnten. Da keine Aufforderung zur Nachreichung weiterer Dokumente übermittelt worden sei, habe der BF angenommen seine Unterlagen seien vollständig und das Verfahren laufe ordnungsgemäß. Die Entscheidung des AMS sei erfolgt ohne, dass tatsächliche Qualifikationen und Berufserfahrungen in die Bewertung eingeflossen wären. Aufgrund dieser Verfahrensmängel seien nur 25 Punkte angerechnet worden, obwohl der BF die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 erfülle.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.01.2026 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.09.2025 ab und führte begründend im Wesentlichen aus, eine Tätigkeit als Beikoch sei nicht von der Beschäftigungsbewilligung umfasst und die Einstufung in der Lohngruppe 5 entspreche auch nicht dem Kollektivvertrag. In der Kategorie „Qualifikation“ seien 30 Punkte für das abgeschlossene Studium zu vergeben. Hinsichtlich Berufserfahrung in der Türkei sei eine Arbeitgeberbestätigung als Hilfskoch vorgelegt worden. Es lägen aber keine Informationen zum Beschäftigungsausmaß vor und seien keine offiziellen Nachweise von dritter Stelle vorgelegt worden. Berufserfahrung in Österreich könne im Ausmaß von gesamt 1,5 Jahren berücksichtigt werden und seien hierfür 6 Punkte zu vergeben. Beim vorgelegten Englischzertifikat der XXXX University (B1) könne nicht eruiert werden, ob es dem GER entspreche. Die Deutschkursbestätigung des Vorstudienlehrgang der Universität XXXX sei kein international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis. In der Kategorie „Sprachkenntnisse“ könnten keine Punkte vergeben werden. In der Kategorie „Alter“ könnten auch keine Punkte vergeben werden. Ein Zertifikat über einen 850-stündigen Kochkurs entspreche keinesfalls einer Ausbildung zum Koch. Die angegebene Entlohnung von EUR 3.250,- für 40 Wochenstunden entspreche der gesetzlichen Mindestentlohnung. Personen mit LAP bzw. 3-jähriger berufsbildender mittlerer bzw. höherer Schule würden üblicherweise in der Lohngruppe 3 im Kollektivvertrag für die Gastronomie (gültig ab 01.05.2025) beschäftigt werden. Die Entlohnung hierfür betrage bis zum 5. Dienstjahr mtl. EUR 2.165 brutto. Hilfskräfte mit weniger als 10 Jahren Branchenerfahrung würden üblicherweise in der Lohngruppe 5 mit einer Entlohnung iHv mtl. EUR 2.026,- brutto bis zum 5. Dienstjahr beschäftigt werden. Es scheine nicht glaubhaft, dass diese Entlohnung auch eine mögliche Ersatzkraft erhalten würde. Eine Stellungnahme der mbP sei bis dato nicht erfolgt. Weitere Nachweise seien nicht übermittelt worden. Der BF erreiche die Mindestpunkteanzahl nicht. Welcher tatsächliche Bedarf bestehe, könne nicht nachvollzogen werden. Die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitsmarktprüfung bzw. Ersatzkraftstellung könne nicht durchgeführt werden.
5. Mit Schreiben vom 26.01.2026 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, verwies auf das Beschwerdevorbringen und ergänzte im Wesentlichen, dass die Tätigkeit nur formal als „Küchengehilfe“ geführt werden würde, tatsächlich aber kochbezogene Tätigkeiten ausgeübt werden würden.
6. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes und einer Stellungnahme des AMS dem Bundesverwaltungsgericht am 27.01.2026 zur Entscheidung vorgelegt.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF, XXXX , ein am XXXX geborener türkischer Staatsangehöriger, stellte am 12.06.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Sonstige Schlüsselkraft gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG iVm § 12b Z 1 AuslBG. Er sollte bei XXXX als „Küchengehilfe“ gegen eine Entlohnung von mtl. EUR 2.334,15 brutto zu einer Wochenstundenanzahl von 40 Stunden beschäftigt werden.
1.2. Der BF schloss am 07.10.2019 ein vierjähriges Bachelorstudium „Öffentliche Verwaltung“ an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der XXXX Universität erfolgreich ab. Im Zeitraum von 10.09.2015 bis 24.06.2016 besuchte er einen 850-stündigen Kurs „Kochen“ an der XXXX Universität und hat die zugehörigen Abschlussprüfungen bestanden.
In der Kategorie „Qualifikation“ waren 30 Punkte zu vergeben.
1.3. Zum Nachweis seiner Berufserfahrung in der Türkei legte der BF eine Bestätigung der XXXX über eine Beschäftigung als Hilfskoch im Zeitraum von 01.10.2016 bis 31.03.2022 vor. Ein Sozialversicherungsauszug wurde nicht in Vorlage gebracht. Der Nachweis der Erlangung von Berufserfahrung in der Türkei wurde nicht erbracht.
Der BF war in Österreich von 11.08.2023 bis 17.12.2024 als Angestellter (Regalbetreuer) der XXXX (11.08.2023 bis 31.1.2024 im Ausmaß von 20 WStd., 01.11.2024 bis 17.12.2024 im Ausmaß von 38,5 WStd). Seit 01.07.2025 ist er bei XXXX als Arbeiter beschäftigt.
Dem BF waren aufgrund seiner Berufserfahrung in Österreich im Ausmaß von gesamt 1,5 Jahren 6 Punkte zu vergeben.
1.4. Zum Nachweis von Deutschkenntnissen brachte der BF eine Kursbestätigung „Deutschkurse im Auftrag des Vorstudienlehrganges der XXXX Universitäten“ des Sprachzentrums der Universität XXXX in Vorlage. Demnach hat der BF im Sommersemester 2024 den Deutschkurs „Studierende mit erweiterten Vorkenntnissen (EV); 320 UE“ (Kursstart 27.02.2024, Kursende 21.06.2024) erfolgreich abgeschlossen. Die Bestätigung enthält den Vermerk „Obiger Kurs dient zur Vorbereitung auf die kommissionelle(n) Ergänzungsprüfung(en), die im Zulassungsbescheid der Universität vorgeschrieben wurde(n) und vor der Zulassung zum ordentlichen Studium abgelegt werden muss (müssen). Diese Bestätigung ist kein Leistungsnachweis im Sinne dieser Ergänzungsprüfungen gemäß §63 Abs. 10 und 11 bzw. gemäß § 64 Abs. 2 UG 2002.“
Zum Nachweis von Kenntnissen der englischen Sprache legte er ein Sprachzertifikat des Sprachzentrums der Universität XXXX vom 03.02.2025 über den erfolgreichen Abschluss des Kurses „Allgemeines Englisch – Niveau B1“ vor.
Der Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache wurde nicht erbracht. In der Kategorie „Sprachkenntnisse“ waren daher keine Punkte zu vergeben.
1.5. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte der BF das 40. Lebensjahr bereits vollendet und waren ihm daher in der Kategorie „Alter“ keine Punkte zu vergeben.
1.6. Die monatliche Entlohnung des BF erreicht das gesetzliche Mindestentgelt von 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (für 2026: EUR 3.465,-) gemäß § 108 Abs. 3 ASVG, zzgl. anteiliger Sonderzahlungen, nicht. Ein tatsächlicher Bedarf an der zu besetzenden Stelle eines „Beikochs“ liegt nicht vor.
2.1. Die Feststellungen zur Person des BF, zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag samt Arbeitgebererklärung.
2.2. Die Feststellungen zur Ausbildung des BF und seiner Berufserfahrung in Österreich ergeben sich aus den im Verfahren vor dem AMS sowie den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen in Zusammenschau mit dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Versicherungsdatenauszug. Zur Beurteilung der weiteren Nachweise, insbesondere des Dienstzeugnisses der XXXX siehe Pkt. 3.4.2. und der Sprachkursbestätigungen siehe Pkt. 3.4.3.
2.3. Abweichend von der Arbeitgebererklärung soll laut einer Bestätigung der mbP, die im Zuge des Beschwerdeverfahrens übermittelt wurde, nicht ein Küchengehilfe eingestellt werden, sondern ein Beikoch. Dies folgt auch aus den Ausführungen des BF in seinem Vorlageantrag, wo er festhält, dass sein Dienstverhältnis formal als „Küchengehilfe“ geführt werde, er aber in der Praxis tatsächlich kochbezogene Tätigkeiten ausübe und über die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Erfahrung verfüge. Entsprechend der ausdrücklichen Erklärung der mbP ist für die Beschäftigung als Beikoch ein Bruttomonatslohn iHv EUR 3.250,- vorgesehen. In Anbetracht dessen, dass der Kollektivvertrag für die Gastronomie (gültig ab 01.05.2025) für die Lohngruppe 3 (Personen mit LAP in facheinschlägiger Lehre bzw. BMS/BHS-Abschluss) bis zum 5. Dienstjahr ein Bruttomonatsentgelt von EUR 2.165,- und für Hilfskräfte in allen Bereichen mit weniger als zehn Jahren Berufserfahrung im Hotel- und Gastgewerbe in der Lohngruppe 5 ein Bruttomonatsentgelt von EUR 2.026,- vorsieht, liegt das hier in Aussicht gestellte Entgelt rund 50 Prozent über dem kollektivvertraglichen Entgelt. Dabei vermochte der Einwand eines „dringenden Interesses“ und eines besonderen Bedarfs der mbP an der Person des BF sowie seinen spezifischen Qualifikationen und Berufserfahrung den erkennenden Senat nicht zu überzeugen. Der BF verfügt nämlich über keine einschlägige Ausbildung für eine Tätigkeit als (Bei)koch. Der von ihm absolvierte Kurs in „Kochen“ weist lediglich einen Bruchteil der Ausbildungszeit der in Österreich vorgesehenen Lehrausbildung auf und wird nicht einmal die Hälfte jener Gesamtstundenanzahl erreicht, die der Berufsschullehrplan für den Lehrberuf „Koch“ in Österreich vorsieht. Hinzu kommt, dass der BF seine überwiegende Berufserfahrung in Österreich im Einzelhandel als Regelbetreuer erlangte. In diesem Lichte erscheinen die Ausführungen schlichtweg unglaubwürdig und war letztlich vom Erreichen der gesetzlichen Schwelle von mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen, nicht auszugehen. Die mbP hat keinerlei weitere Stellungnahmen oder Nachweise betreffend die kollektivvertragliche Einstufung einer Ersatzkraft, eine Überzahlung der weiteren Arbeitnehmer, die Gründe hierfür sowie die Bruttoentlohnung von Beiköchen und deren kollektivvertragliche Einstufung übermittelt. Ein tatsächlicher Bedarf an der ausgeschriebenen Stelle war daher letztlich als nicht glaubwürdig anzusehen.
3.1. Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des AuslBG lauten (auszugsweise):
„Prüfung der Arbeitsmarktlage
§ 4b. (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.
(2) – (3) …
„Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen
§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.“
Anlage C
Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung
20
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120
25
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer
30
Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 20
Berufserfahrung (pro Halbjahr)
Berufserfahrung in Österreich (pro Halbjahr)
1
2
Sprachkenntnisse
maximal anrechenbare Punkte: 25
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A1)
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
15
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A2)
Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
10
Französischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Spanischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Bosnisch-, Kroatisch- oder Serbischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B1)
5
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 15
bis 30 Jahre
bis 40 Jahre
15
10
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen
Zusatzpunkte für Englischkenntnisse, sofern die vorherrschende Unternehmenssprache Englisch ist
90
20
5
erforderliche Mindestpunkteanzahl
55
„Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,
3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
6. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder
erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(2a) …“
3.3. „Anlage 187 zur Verordnung der Bundesministerin für Bildung über die Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016) StF: BGBl. II Nr. 211/2016
„RAHMENLEHRPLAN FÜR DEN LEHRBERUF
KOCH/KÖCHIN
I. STUNDENTAFEL
Gesamtstundenzahl: 3 Schulstufen zu insgesamt 1 260 Unterrichtsstunden (ohne Religionsunterricht), davon in der ersten, zweiten und dritten Schulstufe mindestens je 360 Unterrichtsstunden.
Pflichtgegenstände
Stunden
Religion
Interkulturelle Kompetenz und Professionalität
60
Politische Bildung
80
Deutsch und Kommunikation
80
Berufsbezogene Fremdsprache
100
Betriebswirtschaftlicher Unterricht
Angewandte Wirtschaftslehre
180
Fachunterricht
Fachkunde
320
Betriebsorganisation
60
Fachpraktikum
380
Gesamtstundenzahl (ohne Religionsunterricht)
1 260
Freigegenstände
Religion
Lebende Fremdsprache
Deutsch
Angewandte Mathematik
Unverbindliche Übungen
Bewegung und Sport
Angewandte Informatik
Förderunterricht
(…)“
3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die belangte Behörde begründete die Abweisung der Zulassung des BF zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG bei der mbP in ihrem Bescheid vom 04.09.2025 im Wesentlichen damit, dass der BF die Mindestpunkteanzahl nicht erreiche und die in der Arbeitgebererklärung angeführte Entlohnung nicht der gesetzlichen Mindestentlohnung für sonstige Schlüsselkräfte entspreche. In der Beschwerdevorentscheidung vom 09.01.2026 kam das AMS neuerlich zum Ergebnis, dass die Mindestpunkteanzahl nicht erreicht werde und äußerte Zweifel am tatsächlichen Bedarf der zu besetzenden Stelle. Zudem sei nicht glaubhaft, dass auch eine Ersatzkraft die angeführte Entlohnung erhalte.
Den Erwägungen der belangten Behörde ist im Wesentlichen zu folgen und erweist sich die Beschwerde aus nachstehenden Gründen als unbegründet:
Eine wesentliche Voraussetzung für die Zulassung als sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1 AuslBG ist das Erreichen der erforderlichen Mindestpunkteanzahl für die in der Anlage C angeführten Kriterien.
3.4.1. Aufgrund des in Vorlage gebrachten Bachelordiploms „Öffentliche Verwaltung“ der XXXX University vom 07.10.2019, welches im Original und in deutscher Übersetzung vorgelegt wurde, steht unzweifelhaft fest, dass der BF ein zumindest dreijähriges Bachelorstudium absolvierte. Schon für den Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer waren ihm in der Kategorie „Qualifikation“ 30 Punkte und damit die maximal anrechenbare Punktanzahl zu vergeben.
3.4.2. Hinsichtlich des Dienstzeugnisses der XXXX vom 15.10.2025 wird festgehalten, dass eine inhaltliche Beurteilung – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der belangten Behörde – bereits an der fehlenden Angabe des konkreten Beschäftigungsausmaßes scheitert. Die bloße Anführung des Beschäftigungszeitraumes ist unzureichend. Überdies ist zur Verifizierung der Angaben die Vorlage eines Versicherungsdatenauszuges (als Nachweis durch eine dritte Instanz) erforderlich. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob der BF – für das Bundesverwaltungsgericht nicht entsprechend überprüfbar – durch den seinerzeitigen Dienstgeber rechtswidrig nicht zur Sozialversicherung in der Türkei angemeldet wurde. Der Nachweis der Berufserfahrung kann mit der gebotenen Sicherheit nur dann als erbracht angesehen werden, wenn dieser durch einen entsprechenden Auszug einer dritten (regelmäßig behördlichen) Stelle untermauert wird.
3.4.3. Die erforderlichen Sprachkenntnisse orientieren sich am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) für Sprachen. Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist durch entsprechende international anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse zu erbringen und darf nicht älter als fünf Jahre sein. Eine Bestätigung über die bloße Teilnahme an einem Sprachkurs (ohne Abschluss) reicht nicht aus. Englischkenntnisse können insbesondere durch folgende Sprachdiplome oder Zertifikate nachgewiesen werden: Cambridge Certificate, TELC-Zertifikat, IELTS-, TOEIC- und TOEFL-Sprachdiplom. Eine Überprüfung der Sprachkenntnisse muss zumindest zwei der aktiven und passiven Teilkompetenzen (Leseverständnis, Hörverständnis, Sprechen, Schreiben) umfassen (vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsgesetz4, §12, Rz 18).
Hinsichtlich der vorgelegten Bestätigung des Sprachzentrums der Universität XXXX über die Absolvierung eines Englischkurses (Niveau B1) vom 03.02.2025 ist festzuhalten, dass es sich hierbei um keines der zuvor genannten Sprachzertifikate handelt. Das Dokument stellt lediglich eine Teilnahmebestätigung dar, welche nicht die Eignung besitzt, Sprachkenntnisse gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) nachzuweisen. Im Übrigen ginge daraus auch nicht hervor, dass eine Überprüfung der Sprachkenntnisse zumindest zwei der aktiven und passiven Teilkompetenzen umfasst hätte.
Gleiches gilt für die Kursbestätigung des Sprachzentrums der Universität XXXX vom 25.06.2024. Da dieser Kurs explizit der Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen dient, belegt dessen erfolgreicher Abschluss lediglich die Kursteilnahme, nicht aber das Vorliegen von Deutschkenntnissen auf einem dem GER entsprechenden Sprachniveau.
In der Kategorie „Sprachkenntnisse“ konnten daher keine Punkte vergeben werden.
3.4.4. Schließlich waren auch für ein Lebensalter von über 40 Jahren (41. Lebensjahr) im Zeitpunkt der Antragstellung keine Punkte zu gewähren.
Der BF erreicht daher 36 Punkte und damit nicht die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten.
3.4.5. Schließlich war – wie beweiswürdigend ausführlich dargelegt – nicht von der Richtigkeit der angeführten Entlohnung auszugehen. Dass der BF ohne einschlägige Berufsausbildung als Beikoch für ein Entgelt beschäftigt werden sollte, welches erheblich über dem kollektivvertraglichen Entgelt für eine Beschäftigung als Küchengehilfe liegt, erwies sich als nicht glaubhaft. Der erkennende Senat geht in Anbetracht der tatsächlichen Qualifikation und Erfahrung des BF nicht davon, dass das gesetzliche Mindestentgelt für Schlüsselkräfte von mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (für 2026: EUR 3.465,-) gemäß § 108 Abs. 3 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen, erreicht werden würde. Überhaupt konnte auch nicht glaubhaft gemacht werden, dass an der ausgeschriebenen Stelle ein tatsächlicher Bedarf bestünde, diese sohin keine Deckung in den betrieblichen Notwendigkeiten findet.
Die Zulassung des BF zu der beantragten Tätigkeit als sonstige Schlüsselkraft war daher zu versagen und die Beschwerde abzuweisen.
3.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.