Bundesverwaltungsgericht W228 2329781-2

W228 2329781-2Bundesverwaltungsgericht21.04.2026

Regest

Bescheidcharakter Bescheidqualität Kinderbetreungsgeld Mitteilung Unzuständigkeit BVwG

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W228 2329781-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W228.2329781.2.00

Spruch

W228 2329781-2/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , SVNr: XXXX , gegen ein Schreiben der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vom 12.11.2025 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK, in der Folge: belangte Behörde) XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) mit als „Mitteilung über Ihren Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz“ bezeichnetem Schreiben vom 12.11.2025 mitgeteilt, dass ihr von 01.07.2025 bis voraussichtlich 01.07.2026 Kinderbetreuungsgeld ohne Versicherungsschutz in Höhe von € 17,65 pro Tag zustehe, wobei es zu einer Eltern-Kind-Pass-Kürzung in der Höhe von € 1.300 komme.

Am 13.12.2025 hat die Beschwerdeführerin ein als „Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK über Kinderbetreuungsgeld vom 12.11.2025“ bezeichnetes Schreiben an die belangte Behörde gesendet.

Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 12.02.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Schreiben an die belangte Behörde vom 20.02.2026 Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt und um Stellungnahme ersucht.

Am 24.02.2026 übermittelte die belangte Behörde eine Unterlagenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

Am 25.02.2026 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die ÖGK hat der Beschwerdeführerin mit als „Mitteilung über Ihren Leistungsanspruch nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz“ bezeichnetem Schreiben vom 12.11.2025 mitgeteilt, dass ihr von 01.07.2025 bis voraussichtlich 01.07.2026 Kinderbetreuungsgeld ohne Versicherungsschutz in Höhe von € 17,65 pro Tag zustehe, wobei es zu einer Eltern-Kind-Pass-Kürzung in der Höhe von € 1.300 komme. In diesem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin mit der einleitenden Grußformel „Sehr geehrte Frau […]“ darüber informiert, dass ihre Leistung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nach Prüfung ihrer vorgelegten Unterlagen und Angaben (wie ab Seite 2 angegeben) bemessen wurde. Die Fertigungsklausel lautet: „Mit freundlichen Grüßen, Ihr Krankenversicherungsträger im Auftrag Bundeskanzleramt“.

Am 03.12.2025 hat die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Bescheides betreffend die Höhe des ihr zustehenden Kinderbetreuungsgeldes beantragt.

Am 13.12.2025 hat die Beschwerdeführerin ein als „Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK über Kinderbetreuungsgeld vom 12.11.2025“ bezeichnetes Schreiben an die ÖGK gesendet.

Die ÖGK hat aufgrund des Bescheidantrags vom 03.12.2025 gemäß § 27 Abs. 3 Z 2 und 3 KBGG unter Bedachtnahme auf §§ 3,7, 30 und 31 KBGG einen mit 28.01.2026 datierten Bescheid erlassen, mit welchem festgestellt wurde, dass sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kinderbetreuungsgeld für das Kind Luka um € 1.300 reduziert. Dieser Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, wonach eine Klage gegen diesen Bescheid beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht oder bei der ÖGK einzubringen sei.

Gegen diesen Bescheid ist – jedenfalls bis zum 24.02.2026 – keine Klage eingebracht worden.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde.

Die Feststellung, wonach gegen den Bescheid der ÖGK vom 28.01.2026 bis zum 24.02.2026 keine Klage eingebracht wurde, ergibt sich aus dem Schreiben der ÖGK vom 24.02.2026.

Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig und handelt es sich um die Beurteilung einer Rechtsfrage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegens eines rechtskraftfähigen Bescheides (bzw. allenfalls aufgrund von Rechtswegsunzulässigkeit):

Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG).

Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (z.B. Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vgl. VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114). Daraus folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.

Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in §§ 58 ff AVG; darunter ist insbesondere auch das Erfordernis genannt, dass jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen ist und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.

Ein Fehlen der Bescheidbezeichnung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid dann unerheblich, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält. Aus dem Spruch muss sich in diesem Fall eindeutig ergeben, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt ist aus der Form und Formulierung der behördlichen Erledigung abzuleiten. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, sowie Hinweise auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden.

In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung (also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung) Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist somit die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Für die Beurteilung als Bescheid sind die objektiven Merkmale eines Schriftstückes maßgebend und nicht die subjektive Absicht der Behörde, von der das Schriftstück ausgegangen ist (vgl. zuletzt VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0007 sowie 01.09.2015, Ra 2015/03/0060, mwN). Nach Form und Inhalt der Erledigung muss für jedermann erkennbar sein, dass es sich um einen Bescheid handelt (vgl. VwGH vom 30.10.2015, Ra 2015/03/0051). An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muss hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden (vgl. VwGH vom 23.11.2011, 2009/11/0022 mwN)

§ 27 Abs. 1 KBGG lautet: „Besteht Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz, so ist dem Antragsteller eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, voraussichtliches Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. Die Mitteilung hat eine Aufschlüsselung der Leistungen zu enthalten.“

§ 27 Abs. 3 KBGG lautet: „Ein Bescheid ist auszustellen, 1. wenn ein Anspruch auf eine Leistung gar nicht oder nur teilweise anerkannt wird oder 2. bei Rückforderung einer Leistung gemäß § 31 oder 3. bei Widerruf oder rückwirkender Berichtigung einer Leistung gemäß § 30 Abs. 2, wenn die Bescheiderstellung ausdrücklich verlangt wird.“

Im gegenständlichen Fall hat die ÖGK der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.11.2025 mitgeteilt, dass ihr von 01.07.2025 bis voraussichtlich 01.07.2026 Kinderbetreuungsgeld ohne Versicherungsschutz in Höhe von € 17,65 pro Tag zustehe, wobei es zu einer Eltern-Kind-Pass-Kürzung in der Höhe von € 1.300 komme. Es handelt sich hierbei um ein Mitteilungsschreiben.

Vor dem dargelegten Hintergrund ist das Schreiben der ÖGK vom 12.11.2025 nicht als Bescheid zu qualifizieren. Dieses weist nicht die äußere Form eines Bescheides auf, da es weder als Bescheid bezeichnet noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert ist.

Das Schreiben der ÖGK vom 12.11.2025 stellt sohin keinen rechtswirksam erlassenen Bescheid dar.

Ein meritorischer Abspruch der Rechtsmittelinstanz über Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt, überschreitet die Kompetenz der Rechtsmittelinstanz (z.B. VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 63 Rz 46) und verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH vom 25.11.1985, B219/85 mwN).

Da das angefochtene Schreiben vom 12.11.2025 somit keinen einer Beschwerde nach Art 130 B-VG zugänglichen Rechtsakt darstellt, bedingt dies die von Amts wegen wahrzunehmende sachliche Unzuständigkeit des BVwG (idS Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27 K10 unter Hinweis auf § 6 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG), weshalb die Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen ist.

Würde man dem Vorbringen der Beschwerdeführerin folgen, dass es sich bei der Mitteilung doch um einen Bescheid handle, stünde zudem auch die Rechtswegsunzulässigkeit im Raum, da ein abweisender Bescheid der belangten Behörde beim Arbeits- und Sozialgericht (ASG) mit Klage zu bekämpfen wäre.

Abschließend ist die belangte Behörde für zukünftige Konstellationen einer absehbaren Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegens eines rechtskraftfähigen Bescheides aus Effizienzgründen noch auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass dieser selbst gem. § 14 Abs. 1 VwGVG die Möglichkeit zur Erlassung einer zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung offen steht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auf die zuvor zitierte einschlägige Judikatur des VwGH wird verwiesen.

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