Bundesverwaltungsgericht G316 2324211-1

G316 2324211-1Bundesverwaltungsgericht22.04.2026

Regest

Drohungen geschlechtsspezifische Diskriminierung Glaubwürdigkeit Identität innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung sexuelle Orientierung sexuelle Selbstbestimmung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G316 2324211-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G316.2324211.1.00

Spruch

G316 2324211-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Vereinigte Staaten von Amerika (USA), vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2025, Zl. XXXX , betreffend Antrag auf internationalen Schutz, zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Am 14.08.2025 stellte die beschwerdeführende Partei mit US-amerikanischer Staatsangehörigkeit, XXXX (im Folgenden: BP) einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.09.2025 wurde der Antrag der BP auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf die Vereinigten Staaten von Amerika abgewiesen (Spruchpunkt II.), der BP eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Vereinigten Staaten von Amerika festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).

Gegen diesen Bescheid erhob die BP durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 29.10.2025 vorgelegt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BP hat die US-amerikanische Staatsangehörigkeit. Ihre Muttersprache ist Englisch.

Sie wurde am XXXX in XXXX , USA, geboren, und zog im Alter von etwa 6 Jahren zusammen mit ihrer Familie nach XXXX (Colorado). Die BP wurde überwiegend bis zur dritten Schulstufe im privaten Rahmen unterrichtet. Im Anschluss daran besuchte sie eine öffentliche Schule. Danach wurde sie erneut zu Hause unterrichtet, ohne jedoch einen Abschluss zu erlangen.

Die BP lebte bis zu ihrer Ausreise zusammen mit ihrer Familie im Bundesstaat Colorado ( XXXX ) in einem gemeinsamen Haushalt. Sie war in den USA gelegentlich als Babysitter tätig und wurde darüber hinaus von ihrer Familie finanziell unterstützt.

Die BP treffen keine Sorgepflichten.

1.2. Die BP ist biologisch männlichen Geschlechts. Bereits in ihrer Jugend entwickelte sie ein weibliches Geschlechtsidentitätsempfinden und kleidete sich entsprechend. Während ihres Aufenthalts in den USA offenbarte sie ihrer Familie ihre geschlechtliche Identität.

Im Jahr 2022 lernte die BP ihren nunmehrigen Partner, einen österreichischen Staatsangehörigen über soziale Medien kennen und führt mit diesem seit 2023 eine Beziehung. Die BP reiste dreimal in dieser Zeit nach Österreich und hielt sich hier jeweils für 3 Monate auf.

Der BP wurde am 03.11.2023 in ihrem Herkunftsstaat ein Reisepass ausgestellt, wobei die BP auf ihren Antrag hin dort mit weiblichem Geschlecht eingetragen ist.

1.3. Die BP reiste zuletzt im Mai 2025 per Flugzeug aus den USA aus und am XXXX .2025 über die Bundesrepublik Deutschland in das Bundesgebiet ein. Seither hält sie sich durchgehend in Österreich auf und stellte am 14.08.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Die BP ist in den USA aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität bzw. ihrer sexuellen Orientierung keiner konkreten Bedrohung, weder von privater noch von staatlicher Seite, ausgesetzt.

Vielmehr reiste sie nach Österreich, um mit ihrem Partner zusammenzuleben.

1.4. Die Eltern und die vier Geschwister der BP leben weiterhin gemeinsam im Familienhaus in XXXX (Colorado), und die BP steht mit ihnen in Kontakt. Der Vater der BP ist im IT-Bereich tätig, die Mutter arbeitet im Einzelhandel und in der Pflege. Ihre Schwester betreibt ein Onlinebusiness, zwei Brüder arbeiten im Einzelhandel bzw. als Mechaniker, ein weiterer Bruder ist derzeit nicht beschäftigt. Außerdem hat die BP eine Reihe von Tanten und Onkel in den USA, zu welchen sie jedoch keinen Kontakt hat.

1.5. Die BP lebt seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet gemeinsam mit ihrem Partner und weiteren Personen in einer Wohngemeinschaft. Sie nimmt keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch, ist derzeit nicht erwerbstätig und wird von ihrem Partner finanziell unterstützt.

Die BP verfügt über keine Deutschkenntnisse und über keine nennenswerte Integration. Im Alltag unterstützt sie ihren Partner im Haushalt und bei Besorgungen. Sie verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis.

Die BP leidet laut eigenen Angaben unter Rücken- und Kniebeschwerden sowie an ADHS und Autismus. Darüber hinaus ist sie gesund und arbeitsfähig.

Sie ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.

1.6. Zur Lage in den Vereinigten Staaten von Amerika wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 23.10.2023 auszugsweise wie folgt festgestellt:

Sicherheitslage

Das Land ist stabil. Dennoch ist in der Umgebung von Demonstrationen Vorsicht geboten, da Ausschreitungen möglich sind. Ausschreitungen haben in der Vergangenheit wiederholt vereinzelt Todesopfer und Verletzte gefordert. Bei politischer Unzufriedenheit oder auch nach Polizeieinsätzen, die als unverhältnismäßig empfunden werden, kann es zu lokalen Protesten und gewaltsamen Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften kommen. Die Behörden können kurzfristig den Ausnahmezustand und Ausgangssperren über die betroffenen Gebiete verhängen (EDA 2.10.2023).

Waffengewalt war im ganzen Land nach wie vor weit verbreitet (AI 28.3.2023; vgl. EDA 2.10.2023, AA 2.10.2023).

Sowohl die Mordrate in den USA - laut FBI-Daten 6,9 pro 100.000 Einwohner im Jahr 2021 - als auch die Gesamtkriminalitätsrate sind seit den 1990er Jahren deutlich zurückgegangen. Dennoch sind die Zahlen im Vergleich zu anderen wohlhabenden Demokratien hoch (FH 2023).

Nach dem gewaltsamen Aufstand vor dem US-Kapitol am 6. Januar 2021 haben Netzwerke von weißen Rassisten und Rechtsextremisten ihre Präsenz im Internet ausgebaut und erweitert. Marginalisierte Gemeinschaften fürchten um ihre Sicherheit, da die Zahl der gemeldeten Hassverbrechen in der ersten Jahreshälfte 2022 weiter gestiegen ist, darunter auch Schießereien, die durch die Ideologie der weißen Vorherrschaft motiviert sind (HRW 12.1.2023).

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Rechtsprechung wird von den Gerichten der Einzelstaaten und den Bundesgerichten ausgeübt. Die letzte Instanz liegt beim Obersten Bundesgericht (Supreme Court), bestehend aus neun Richter:innen, die mit Zustimmung des Senats von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten auf Lebenszeit ernannt werden (Kooperation international, ohne Datum).

Die Vereinigten Staaten verfügen über ein traditionell unabhängiges Strafverfolgungssystem. Die Gerichte stellen ihre Autonomie regelmäßig unter Beweis, indem sie Maßnahmen der Exekutive und der Legislative blockieren oder einschränken. Das Muster der Richter:innenernennungen in den letzten Jahren hat jedoch die bestehenden Bedenken hinsichtlich einer parteipolitischen Verzerrung des Ernennungs- und Bestätigungsverfahrens verstärkt. In vielen Bundesstaaten werden Richter oder Richterinnen entweder durch parteipolitische oder nicht parteipolitische Wahlen gewählt, und die Zunahme von Wahlkampfspenden und die Beteiligung von Parteien an solchen Wahlen in den letzten zwei Jahrzehnten hat die Gefahr von Voreingenommenheit und Günstlingswirtschaft an staatlichen Gerichten erhöht. Darüber hinaus haben Beamte der Exekutive und Legislative in einer wachsenden Zahl von Staaten in den letzten Jahren versucht, mehr Kontrolle über die staatlichen Gerichte auszuüben (FH 2023).

Trumps Bemühungen, seine Niederlage gegen Biden im Jahr 2020 und Anfang 2021 rückgängig zu machen, setzten das politische System und das Wahlsystem ernsthaft unter Druck, untergruben die langjährige Tradition des Respekts vor offiziellen Ergebnissen und zeigten potenzielle strukturelle Schwächen auf, die von künftigen Kandidaten ausgenutzt werden könnten. Im Oktober 2022 verabschiedete das Justizministerium formell Vorschriften, die es Bundesbehörden - mit engen Ausnahmen - untersagen, die Unterlagen von Journalisten und Journalistinnen zu beschlagnahmen oder ihre Aussagen zu verlangen, um vertrauliche Quellen im Rahmen von Ermittlungen gegen undichte Stellen zu identifizieren (FH 2023).

Allgemeine Menschenrechtslage

Eine Reihe von Maßnahmen und Programmen soll die Rechte des Einzelnen vor Diskriminierung aufgrund von Rasse, ethnischer Zugehörigkeit, Geschlecht und anderen Kategorien schützen, auch am Arbeitsplatz. Frauen und einige Minderheitengruppen leiden jedoch nach wie vor unter Ungleichheiten bei verschiedenen Indikatoren, und eine Reihe von Regierungsmaßnahmen der jüngsten Zeit haben die Grundrechte von Asylbewerbern und Einwanderern verletzt (FH 2023). Der UN-Ausschuss zur Beseitigung rassistischer Diskriminierung bemängelte in seinen abschließenden Bemerkungen die unzureichenden Fortschritte bei der Bekämpfung von Hassverbrechen, Waffengewalt, übermäßiger Polizeigewalt und Gewalt gegen Frauen. Gerichte schränkten den Schutz der Menschenrechte ein, indem sie das zuvor gesetzlich verankerte Recht auf Schwangerschaftsabbrüche kippten, Waffengesetze lockerten und die Regierung daran hinderten, die Abschiebung von Asylsuchenden an der Grenze zu Mexiko zu beenden (AI 28.3.2023).

Im August 2022 kam der Ausschuss der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung (CERD) zu dem Schluss, dass die USA es versäumt haben, internationale Rechtsnormen zur Bekämpfung von Rassismus umzusetzen. Neben anderen Empfehlungen forderte der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminierung (CERD) die USA erstmals auf, eine Kommission einzurichten, die Vorschläge zur Wiedergutmachung prüft und entwickelt (HRW 12.1.2023).

Die Vereinigten Staaten waren das erste Land, das vor über 50 Jahren ein Gesetz über die Informationsfreiheit (Freedom of Information Act, FOIA) verabschiedet hat, und das Gesetz wird - ebenso wie seine Pendants auf Bundesstaatsebene - von Journalisten, zivilgesellschaftlichen Gruppen, Forschern und der Öffentlichkeit aktiv genutzt (FH 2023).

Relevante Bevölkerungsgruppen

Sexuelle Minderheiten

Generell haben LGBT+-Menschen in den letzten Jahren Fortschritte bei der rechtlichen Gleichstellung gemacht. Dennoch gibt es nach wie vor erhebliche Diskriminierungen (FH 2023). Die Gesetzgeber in den US-Bundesstaaten haben mehr als 150 Gesetzesentwürfe eingebracht, die sich gegen Transgender-Personen und insbesondere gegen Transgender-Kinder richten und deren Rechte und Gesundheit bedrohen (HRW 12.1.2023).

Im Dezember 2022 verabschiedete der Kongress den Respect for Marriage Act, der die Bundesregierung und alle Bundesstaaten verpflichtet, gleichgeschlechtliche Ehen anzuerkennen, die in anderen Staaten rechtmäßig geschlossen wurden (FH 2023).

Die Regierung Biden wies die Bundesbehörden an, den Zugang von LGBTI-Familien und -Kindern zur Gesundheitsversorgung sicherzustellen, gegen die Auswirkungen bundesstaatlicher Gesetze vorzugehen, die sich gegen LGBTI-Schüler:innen richten, und eine Initiative gegen "Konversionstherapien" zu starten, um das Risiko zu reduzieren, dass diese angewandt werden. Darüber hinaus gab das Außenministerium bekannt, dass Inhaber*innen von US-Reisepässen ihr Geschlecht künftig selbst wählen können, ohne medizinische Unterlagen vorlegen zu müssen, und dass sie als Geschlecht "X" angeben können. Im Dezember 2022 trat mit dem Respect for Marriage Act ein bundesweites Gesetz in Kraft, das die Bundesstaaten dazu verpflichtet, alle Ehen, die legal geschlossen wurden, anzuerkennen, auch gleichgeschlechtliche Ehen. Einige Bundesstaaten führten weiterhin sehr viele Gesetze ein, die sich gegen LGBTI+ richteten (AI 28.3.2023).

Die jüngste Ausgabe staatlicher Gesetze, die die Rechte von Transgender-Personen einschränken, hat auch deren Zugang zu medizinischen Behandlungen im Zusammenhang mit der körperlichen Autonomie und dem Aussehen beeinträchtigt (FH 2023). Bei den Zwischenwahlen 2022 gab es eine Rekordzahl von Kandidaten aus Minderheitengruppen sowie die ersten offen lesbischen Frauen, die zu Gouverneuren gewählt wurden (in Massachusetts und Oregon), und die ersten Frauen, die in mehreren Bundesstaaten als Gouverneurin oder Senatorin gewählt wurden. Dennoch sind weiße Amerikaner und Männer im Kongress, in den bundesstaatlichen Gesetzgebungen und in leitenden politischen Positionen nach wie vor stark überrepräsentiert (FH 2023). Zum Schutz von der LGBTQI+ Community wird auf Bundesseite ein Schwerpunkt gesetzt: auf Basis Gefährdungseinschätzungen werden Bedrohungen und Aufgriffe auf Einzelpersonen und Einrichtungen der community beobachtet und Maßnahmen zum Schutz ergriffen: Nach den letzten Gefährdungseinschätzungen vom Mai 2023 kommen - durch inländische extremistische Akteure (teilweise organisiert in bewaffneten Milizgruppen) religiöse Einrichtungen, die LGBTQI+- community (Einzelpersonen und events), Schulen, ethnische Minderheiten, Regierungseinrichtungen und Beamte (inkl. Exekutivbedienstete) als potentielle Ziele in Betracht. Schutz der LGBTQI+community: etwa Bereich „Schutz der LGBTQI+-Gemeinschaften vor Angriffen auf ihre Rechte und ihre Sicherheit“ durch die Gründung einer neuen Sicherheitspartnerschaft oder zur „Unterstützung von LGBTQI+-Kindern und Jugendlichen“ im Bereich psychische Gesundheit und Bekämpfung der Obdachlosigkeit (VB des BMI 20.10.2023). Diverse civil rights act (Bundesebende und Bundesstaaten) bieten Schutz vor Diskriminierung durch Behörden auf u.a. Grund von Rasse, Geschlecht, Alter; in manchen Bundesstaaten ist auch Geschlechtsidentität explizit erwähnt. Im US-Justizministerium ist die Abteilung für Bürgerrechte für den Vollzug von Anti-Diskriminierungs- Bundesgesetze im Bereich Bildung, Beschäftigung, Wohnungswesen, Kreditvergabe, Strafverfolgung/polizeiliches Fehlverhalten, Wahlrecht und bei hate crime, zuständig (VB des BMI 20.10.2023).

Grafische Darstellungen zur Diskriminierung auf Grund des Geschlechts/Geschlechtsidentität – Überblick der US-Bundesstaaten und Territorien:

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Freie Wohnsitzwahl ist generell gewährleistet. So steht auch einem Wohnsitzwechsel zwischen Bundesstaaten – etwa, weil ein liberaler Bundesstaat für die LGBTQAI+-Gemeinschaft attraktiver ist, als ein konservativer – nichts entgegen (VB des BMI 20.10.2023).

Grundversorgung und Wirtschaft

Angetrieben vom starken Inlandskonsum hat die Wirtschaftsleistung der Vereinigten Staaten bereits im Sommer 2021 wieder das Vor-Corona-Niveau erreicht (WKO 16.6.2023).

Die wesentliche Wirtschaftsleistung eines Landes lässt sich am Bruttoinlandsprodukt ablesen. Also der Gesamtmenge aller im Land verkauften Waren und Dienstleistungen. Weltweit lag das Bruttoinlandsprodukt 2022 bei etwa 11.973 Euro pro Kopf. Das BIP in den USA erreichte dagegen 72.553 Euro pro Einwohner, bzw. 24,181 Billionen Euro im ganzen Land. Die Vereinigte Staaten von Amerika sind damit die weltweit größte Volkswirtschaft. Unter Berücksichtigung der Kaufkraftparität stehen die Vereinigte Staaten von Amerika damit in der Liste der weltweit reichsten Länder sehr weit oben auf Platz 9 (laenderdaten.info Wirtschaft ohne Datum).

Der "amerikanische Traum" - die Vorstellung von einer gerechten Gesellschaft, in der harte Arbeit unabhängig von den Umständen der Geburt zu wirtschaftlichem und sozialem Aufstieg führt - ist ein Kernbestandteil der Identität des Landes. In den letzten Jahrzehnten haben Studien jedoch gezeigt, dass sich die Ungleichheit im Wohlstand vergrößert und der Zugang zu Aufwärtsmobilität eingeschränkt hat. Eine Reihe von Konjunktur- und Entlastungspaketen, die von der Bundesregierung als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie eingeführt wurden, haben die Armutsquote insgesamt erfolgreich gesenkt, aber der zeitlich begrenzte Charakter einiger hochwirksamer Programme, wie z. B. eine erweiterte Steuergutschrift für Familien mit Kindern, die Ende 2021 auslief, bedeutete, dass die gesellschaftlichen Gewinne oft nur von kurzer Dauer waren (FH 2023; vgl. HRW 12.1.2023).

Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in den USA 6.044 Euro pro Kopf (laenderdaten.info, Wirtschaft, ohne Datum).

Etwa 97 % der Bevölkerung haben Zugang zu einem unmittelbar vorhandenem, fließendem Trinkwasseranschluss (laenderdaten.info, Gesundheitswesen, ohne Datum; VB des BMI für die USA), Sanitäranlagen, Abwasserentsorgung, Energie und Müllentsorgung sowie zu Lebensmitteln und Gesundheitsvorsorge. Die Lebensmittelkosten schwanken stark zwischen den einzelnen Bundesstaaten (VB des BMI 20.10.2023).

Die Vereinigten Staaten schneiden im Vergleich mit anderen Ländern des Better Life Index in vielen Messgrößen der Lebensqualität sehr gut ab. Die Werte liegen in den Bereichen Einkommen und Vermögen, Beschäftigung, Bildung, Lebenszufriedenheit, Umwelt und soziale Beziehungen über dem Durchschnitt (Auf einer Skala von 0 bis 10 bewerten sie ihre Lebenszufriedenheit mit 7. der OECD-Durchschnitt liegt bei 6,7) (VB des BMI 20.10.2023).

Die Eigentumsrechte werden in den Vereinigten Staaten weitgehend geachtet. Das rechtliche und politische Umfeld begünstigt unternehmerische Aktivitäten und den Besitz von Unternehmen (FH 2023).

Sozialbeihilfen

Die sozialen Sicherheitsnetze sind theoretisch gut entwickelt, in der Praxis jedoch mangelhaft. Die Bereitstellung von öffentlicher Gesundheit Öffentliche Unterstützung bezieht sich auf Hilfsprogramme, die Einzelpersonen und Familien entweder in Form von Geld- oder Sachleistungen von einer staatlichen Einrichtung gewährt werden. Es gibt zwei Hauptarten von öffentlichen Hilfsprogrammen: Sozialhilfeprogramme und Sozialversicherungsprogramme. Die Leistungen von Sozialversicherungsprogrammen basieren in der Regel auf Anspruchskriterien wie Alter, Beschäftigungsstatus oder Veteranenzugehörigkeit und werden ebenfalls auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene abgewickelt. Dazu zählen etwa eine Sozialversicherung (für sich selbst und im Namen eines unterhaltsberechtigten Kindes mit Leistungen bei Behinderung oder Zugang zu medizinischer Grundversorgung „Medicare“),

Leistungen des Ministeriums für Veteranenangelegenheiten (außer Veteranenrente) oder Entschädigungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die Leistungen von Sozialhilfeprogrammen basieren in der Regel auf Anspruchsvoraussetzungen Einkommensschwäche und Bedürftigkeit und gibt es Sozialhilfeprogramme auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene, die etwa Essensmarken umfassen (VB des BMI 20.10.2023).

Medizinische Versorgung

Die Effizienz des Gesundheitswesens in den USA ist im weltweiten Vergleich eher überdurchschnittlich. Die medizinische Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser in den USA ist im Vergleich zur Weltbevölkerung unterdurchschnittlich (laenderdaten.info Gesundheitswesen ohne Datum) aber gewährleistet (EDA 2.10.2023).

Steigende Preise und unzureichende Krankenversicherungen haben in den USA zu einer Krise der unbezahlbaren Medizin geführt, die das Recht auf Gesundheit untergräbt, Menschen in finanzielle Not und Schulden treibt und sozial und wirtschaftlich ausgegrenzte Menschen unverhältnismäßig stark trifft. Trotz seiner Unzulänglichkeiten wird die Verabschiedung des Inflation Reduction Act durch die US-Regierung das Recht auf Gesundheit für Millionen von Menschen fördern, indem sie die Arzneimittelkosten für Menschen über 65 Jahre senkt und private Krankenversicherungen für Menschen mit niedrigen und mittleren Einkommen erschwinglicher macht (HRW 12.1.2023).

In den sind die ärztliche und apparative Versorgung sowie Hygiene und Medikamentenversorgung kein Problem. Behandlungen sind im Vergleich zu Österreich sehr teuer (AA 2.10.2023; vgl. BMEIA 2.10.2023).

Rückkehr

Rückkehr- oder Reintegrationsprogramme für die freiwillige Rückkehr von US-Staatsbürgern in die Vereinigten Staaten sind nicht bekannt (VB des BMI 20.10.2023).

Rückkehrende U.S. Bürger haben vollen Zugang zu allen Wohlfahrts- und Sozialleistungen in den USA wie Medicaid (Krankenpflege, Vorsorge und Behandlung), finanzielle Unterstützung (Zusatzeinkommen, Telefon, Internet, Transport, Essenskarten) und Ausbildung (Schulen,

Computer), Kinderbetreuung, psychologische Betreuung, etc. Desgleichen sind auch Rückkehreinrichtungen vorhanden und Reintegrationsprojekte verfügbar (ÖB 5.10.2023).

Die US- Migrationsstrategie (Collaborative Migration Management Strategy) vom Juli 2021 sieht neben einem sicheren und humanen Grenzmanagement, der Ausweitung des Zugangs zum Schutz in den Herkunftsländern, der Ausweitung des Zugangs zu legalen Wegen für Schutz und

Chancen in den Vereinigten Staaten auch eine Unterstützung und Wiedereingliederung von Rückkehrern vor. Neben diplomatischen Initiativen, Auslandshilfe, Öffentlichkeitsarbeit und US-Einwanderungsinitiativen soll die Strategie durch Kooperationen mit Regierungen innerhalb und außerhalb der Region, internationalen Organisationen, der Zivilgesellschaft, dem Privatsektor, multilateralen Organisationen, internationalen Finanzinstitutionen und dem US-Kongress umgesetzt werden. Mit Stand Mai 2022 wurden im Bereich Unterstützung und Wiedereingliederung von zurückgekehrten Personen haben in den vorangegangenen 2 Jahren knapp 120.000 Menschen Aufnahmeprogramme für Rückkehrer in El Salvador, Guatemala und Honduras durchlaufen. Unterstützung der freiwilligen Rückkehr wurde auch für Mexiko, Guatemala, Belize, Honduras und El Salvador durchgeführt (VB des BMI 20.10.2023).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität der BP steht aufgrund der aktenkundigen Kopie des US-amerikanischen Reisepasses unstrittig fest (vgl. AS 21).

Die englischen Sprachkenntnisse der BP sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel, zumal auch die Erstbefragung am 14.08.2025 und die niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde am 16.09.2025 jeweils im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache stattfanden (vgl. AS 11 ff und AS 31 ff.).

Die Feststellungen zur Ausbildung und zum Leben der BP in den USA bis zur Ausreise ergeben sich aus ihren dahingehenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde (vgl. AS 33 und 37).

Im Rahmen der behördlichen Einvernahme gab die BP weiters, keine Sorgepflichten zu haben. (vgl. AS 33).

2.2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde konnte von der BP plausibel dargelegt werden, dass sie sich seit nunmehr einigen Jahren als Frau fühlt, sich in den USA dahingehend ihrer Familie anvertraute und nunmehr eine Partnerschaft führt. An der Geschlechtsidentität und sexuellen Orientierung der BP bestehen sohin keine Zweifel und basieren auch die Feststellungen zur Beziehung der BP auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben ihrerseits (vgl. AS 35 und 37).

In der behördlichen Einvernahme gab die BP außerdem an, bereits dreimal für jeweils drei Monate ihren Partner im Bundesgebiet besucht zu haben (vgl. AS 35).

Der Reisepass der BP ist aktenkundig (AS 21). Die BP gab zu eingetragenen Geschlecht an, dass sie sich das Geschlecht selbst aussuchen habe können (vgl. AS 38).

2.3. Die Feststellungen zur Ausreise aus den USA und der Reiseroute nach Österreich basieren auf ihren Angaben in der Erstbefragung in Verbindung mit dem Vorbringen in der behördlichen Einvernahme und der damit übereinstimmenden Eintragung im Reisepass der BP, wonach sie am XXXX .2025 über die Bundesrepublik Deutschland in den Schengenraum einreiste. Die Reise nach Österreich habe die BP bereits Anfang 2024 geplant. (vgl. AS 23 und 36).

Aufgrund der Ausführungen und des Vorbringens der BP im Laufe des Verfahrens in Verbindung mit den vorliegenden Länderinformationen wird nicht in Abrede gestellt, dass trans- und homosexuelle Personen in den USA diskriminierenden Handlungen gegenüberstehen können. Für die Feststellung etwaiger davon ausgehender Bedrohungen wäre angesichts gänzlich fehlender Beweismittel jedoch ein in sich schlüssiges und widerspruchsfreies Vorbringen erforderlich. Das Vorbringen der BP blieb hingegen unvollständig und vage. Zudem liegt das Hauptaugenmerk ihres Vorbringens auf der familiär schwierigen Situation in den USA. Bisherige Vorfälle ausgehend von ihrer Geschlechtsidentität wurden von der BP jedoch nicht vorgetragen. Vielmehr gab sie an, sich vor ihrer Familie geoutet zu haben, dass ihre Geschwister sie akzeptiert hätten, ihr Vater sich dazu nicht geäußert habe und ihre Mutter lediglich gebetet habe, dass die BP keine Transperson wäre. Hinsichtlich möglicher Reaktionen führte die BP lediglich aus, dass die Gesellschaft, insbesondere aber ihre Familie, intolerant sei. Im Jahr 2023 habe sich bereits ihr Bruder als homosexuell geoutet, was ihrer Mutter missfallen habe (vgl. AS 37).

Aus einer grundsätzlich kritischen Haltung gegenüber trans- und homosexuellen Personen und allgemein schwierigen Familienstrukturen lässt sich jedoch nicht unmittelbar eine konkrete Bedrohung der BP ableiten und war dementsprechend festzustellen, dass der BP keiner Bedrohung aufgrund ihrer Geschlechtsidentität gegenübersteht.

Schließlich gab die BP befragt nach dem Grund für das Verlassen ihres Heimatlandes zuallererst an, dass ihr Partner in Österreich lebe (vgl. AS 36).

2.4. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen der BP und deren Leben in den USA basieren auf ihrem diesbezüglich konsistenten Vorbringen (vgl. AS 33 bis 34).

2.5. Laut einer ZMR-Abfrage vom 20.02.2026 ist die BP seit XXXX .2024 an einer privaten Adresse mit Nebenwohnsitz gemeldet. Den Angaben der BP vor der belangten Behörde (vgl. AS 35) sowie den vorgelegten Empfehlungsschreiben (vgl. AS 125 ff.) ist zu entnehmen, dass sie derzeit mit ihrem Partner und weiteren Personen in einer Wohngemeinschaft lebt.

Zu ihrer finanziellen Situation in Österreich befragt, führte die BP glaubhaft aus, von ihrem Partner finanziell unterstützt zu werden (vgl. AS 35). Die fehlende Erwerbstätigkeit der BP beruht auf einem Sozialversicherungsdatenauszug vom 27.03.2026. Die Feststellung zum fehlenden Bezug der BP aus der Grundversorgungsleistung ergibt sich aus den eingeholten Speicherauszügen des GVS-Betreuungsinformationssystems vom 31.03.2026.

Dass die BP über keine Deutschkenntnisse und keine nennenswerte Integration verfügt, lässt sich ihren eigenen Angaben in der Einvernahme entnehmen, wonach sie über das Internet versuche, Deutsch zu lernen und weiter dazu angab, die meiste Zeit zu Hause zu verbringen (vgl. AS 35.). Durch die BP wurden mehrere wohlwollende Empfehlungsschreiben von Freunden und Bekannten vorgelegt (vgl. OZ 1 und AS 125 ff.)

Es liegen keine Beweisergebnisse für gesundheitliche Einschränkungen der BP vor. In der behördlichen Einvernahme gab sie zunächst an, grundsätzlich gesund zu sein (vgl. AS 32). Die in weiterer Folge vorgebrachten Beschwerden seien nach ihren eigenen Angaben bislang nicht diagnostiziert worden. Weiters führte sie aus, sie habe in jungen Jahren Kalium gegen Osteoporose eingenommen, wobei sich ihr Zustand gebessert habe. Daraus sowie aus ihrem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter ergibt sich die Feststellung ihrer Arbeitsfähigkeit (vgl. AS 38).

Die Unbescholtenheit der BP ergibt sich aus dem Strafregisterauszug vom 03.11.2025.

2.6. Die Feststellungen zur Lage in den USA beruhen auf den zitierten Länderinformationen der Staatendokumentation. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation enthaltenen Länderinformationen werden zur Wahrung der Übersichtlichkeit nur auszugsweise, soweit entscheidungswesentlich, wiedergegeben. Hinsichtlich der Quellenangaben wird auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht maßgeblich geändert haben.

Die in der Beschwerde erstatteten Ausführungen zur allgemeinen Lage in den USA veranschaulichen die dort herrschende schwierige Situation, stehen jedoch im Wesentlichen im Einklang mit den getroffenen Länderfeststellungen. Die diesbezüglichen Ausführungen der BP vermögen die getroffenen Länderfeststellungen daher nicht zu erschüttern bzw. entscheidungswesentlich zu ergänzen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Anwendung des § 20 AsylG

§ 20 AsylG, Einvernahmen von Opfern bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung, lautet:

(1) Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.

(2) Für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt Abs. 1 nur, wenn der Asylwerber den Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung bereits vor dem Bundesamt oder in der Beschwerde behauptet hat. Diesfalls ist eine Verhandlung von einem Einzelrichter desselben Geschlechts oder einem aus Richtern desselben Geschlechts bestehenden Senat durchzuführen. Ein Verlangen nach Abs. 1 ist spätestens gleichzeitig mit der Beschwerde zu stellen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(4) Wenn der betroffene Asylwerber dies wünscht, ist die Öffentlichkeit von der Verhandlung eines Senates oder Kammersenates auszuschließen. Von dieser Möglichkeit ist er nachweislich in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen gilt § 25 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013.

Die BP begründete ihren Antrag auf internationalen Schutz bereits im behördlichen Verfahren vorrangig mit einem Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung, weshalb der Anwendungsbereich des § 20 AsylG gegeben ist.

Hinsichtlich der in § 20 AsylG verwendeten Formulierung „Einzelrichter desselben Geschlechts“ ist zwar bei einer Wortlautinterpretation des Begriffs „Geschlechts“ jedenfalls vom Geschlecht im Sinne des biologischen Geschlechts der BP (spätestens) zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung als objektivierter und daher nicht willkürlich bestimmender Anknüpfungspunkt für eine gesetzeskonforme Zuweisung der Rechtssache an den zuständigen „Einzelrichter desselben - d.h. biologischen - Geschlechts“ auszugehen, jedoch legte die BP einen Reisepass vor, in welchem das weibliche Geschlecht – wie von der BP damals beantragt wurde – eingetragen ist.

Da in der Beschwerde kein gegenteiliges Verlangen gestellt wurde, war das Beschwerdeverfahren von einer Richterin des weiblichen Geschlechts zu führen.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974, kurz GFK) droht.

Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Lands zu bedienen (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Die Aufzählung der sogenannten „Konventionsgründe“ ist abschließend.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413 mit Hinweis auf VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031).

Zentrales Element der Ermittlung der Flüchtlingseigenschaft ist die sogenannte Glaubhaftmachung des individuellen Fluchtvorbringens. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056).

Im gegenständlichen Fall wurden von der BP zu befürchtende Übergriffe aufgrund ihrer Geschlechtsidentität ausgehend von ihrer Familie und der Gesellschaft im Allgemeinen behauptet.

Eine bereits vor der Ausreise erfolgte oder eine nach einer Rückkehr konkret drohende Verfolgung durch staatliche Einrichtungen ihres Herkunftsstaates, wie Polizei, Justiz oder Militär, wurde von der BP nicht behautpet und war im Lichte der herangezogenen Länderberichte auch sonst nicht anzunehmen. In diesem Zusammenhang ist festzuahlten, dass für die Gewährung von Asyl es nicht ausreichend ist, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung dafür nicht genügt (vgl. VwGH 17.12.2024, Ra 2024/20/0727).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt neben der Verfolgung durch staatliche Akteure auch einer von Privatpersonen und privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der staatlichen Behörden ist dabei grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob der Betreffende unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH 12.05.2025, Ra 2022/20/0289).

Selbst wenn die Gefahr bestünde, dass die BP aufgrund ihrer Transsexualität einzelnen Übergriffe ausgesetzt sein sollte, bedarf es für die Gewährung von Asyl mithin stets der Prüfung eines kausalen Zusammenhanges zwischen der Verfolgungshandlung (oder dem Fehlen von Schutz vor Verfolgung) und einem Verfolgungsgrund im Sinn der GFK. Es kommt nicht darauf an, dass „irgendein“ Zusammenhang besteht, sondern dass die Verfolgungshandlung kausal auf einen Verfolgungsgrund im Sinn der GFK – wenn auch nicht notwendigerweise als den alleinigen Grund – zurückzuführen ist. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht. Bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund ist als Schutzinstrument das Rechtsinstitut des subsidiären Schutzes für den Fall vorgesehen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (VwGH 12.05.2025, Ra 2022/20/0289).

Hinsichtlich des Vorbringens, dass die BP als transsexuelle Person im Falle der Rückkehr in die USA einer Verfolgung oder ernsthaften Bedrohung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt wäre, ist festzuhalten, dass die maßgeblichen Voraussetzungen dafür fallgegenständlich nicht vorliegen:

Für das Vorliegen einer „bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne des Art 10 Abs. 1 lit d Statusrichtlinie müssen zwei kumulative Voraussetzungen vorliegen: Erstens müssen die Mitglieder der betreffenden Gruppe mindestens eines der drei im ersten Gedankenstrich dieser Bestimmung genannten Identifizierungsmerkmale teilen, nämlich „angeborene Merkmale“, einen „gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, oder „Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung ..., die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zweitens muss diese Gruppe im Herkunftsstaat eine deutlich abgegrenzte Identität haben, „da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird“. Die Wahrnehmung der Andersartigkeit der betroffenen Gruppe durch die sie umgebende Gesellschaft ist von entscheidender Bedeutung. Die in dieser Bestimmung genannte „deutlich abgegrenzte Identität“ der Gruppe stellt eine Voraussetzung dar, die nicht getrennt und autonom von der Betrachtung der sie umgebenden Gesellschaft, sondern im Zusammenhang mit dieser zu beurteilen ist. Es kommt dabei nicht nur auf die Wahrnehmung einiger Individuen an, die Teil der umgebenden Gesellschaft sind. Um als Gruppe anerkannt werden zu können, die im Herkunftsstaat eine abgegrenzte Identität hat, muss die Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft als Ganzes als andersartig betrachtet werden, was notwendigerweise erfordert, dass es sich um die Wahrnehmung eines wesentlichen Teils der Individuen dieser Gesellschaft handelt und nicht nur einzelner Akteure, deren Handlungen als Verfolgungshandlungen im Sinn der Statusrichtlinie qualifiziert werden können. Anderenfalls würden solche Handlungen ausreichen, um die davon betroffenen Personen als eine „bestimmte soziale Gruppe“ anzusehen, was diese Voraussetzung ihrer Wirksamkeit berauben würde. Der Umstand, dass sich Opfer solcher Handlungen selbst als andersartig betrachten, kann für sich allein in diesem Zusammenhang ebenso wenig ausschlaggebend sein. Bestehen beispielsweise im Herkunftsstaat strafrechtliche Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, erlaubt das die Feststellung, dass diese Personen eine bestimmte soziale Gruppe bilden, die von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (siehe VwGH 12.05.2025, Ra 2022/20/0289, unter Bezugnahme auf EuGH 27.03.2025, C-217/23, Laghman).

Aufgrund der aktuellen herkunftsstaatsbezogenen Informationsquellen liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend vor, wonach die Behauptung zuträfe, dass in den USA tatsächlich eine jedenfalls als „gesamtgesellschaftlich“ zu qualifizierende Ablehnung von trans- und homosexuellen Personen vorliegen würde. Auch einzelne Berichte über Diskriminierungsfälle oder vergleichbare Handlungen reichen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, dass trans- und homosexuelle Personen in den USA von der Gesellschaft insgesamt deutlich als andersartig wahrgenommen würden.

Besonders hervorzuheben ist zudem, dass die BP seit ihrem sechsten Lebensjahr im US-Bundesstaat Colorado wohnhaft war. Den herangezogenen aktuellen Länderberichten des Movement Advancement Project (MAP) zufolge weist dieser Bundesstaat einen „High Overall Policy Tally“ auf. Diese als „grün“ gekennzeichnete Einstufung steht für den umfassendsten rechtlichen Schutz von LGBTQ-Personen innerhalb des US-amerikanischen Rechtssystems. Vor diesem Hintergrund spricht die Einstufung durch das „Movement Advancement Project“ dafür, dass im Bundesstaat Colorado ein im innerstaatlichen Vergleich besonders hohes Maß an rechtlicher und faktischer Sicherheit für LGBTQ-Personen gewährleistet ist.

Es ist somit festzuhalten, dass trans- und homosexuelle Personen in den USA, insbesondere im Bundesstaat Colorado, aufgrund der bestehenden sozialen, moralischen und rechtlichen Rahmenbedingungen von der sie umgebenden Gesellschaft nicht in einer Weise wahrgenommen werden, die eine Abgrenzung als bestimmte soziale Gruppe im Sinne des Asylrechts rechtfertigen würde.

Festzuhalten bleibt schließlich, dass Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, keine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen.

Im Gesamtergebnis konnte die BP somit eine in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuelle asylrelevante Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der trans- und homosexuellen Personen nicht dartun.

Da auch sonst keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass keine solche besteht. In einer Gesamtwürdigung des Vorbringens war davon auszugehen, dass vor allem der Wunsch in einer hinsichtlich der Geschlechtsidentität und sexuellen Orientierung offeneren Gesellschaft mit ihrem Partner zu leben sowie in Österreich bessere Lebensbedingungen anzutreffen, zur Stellung des Asylantrages führten.

Der Antrag der BP auf internationalen Schutz wurde daher von der belangten Behörde hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zu Recht abgewiesen und ist somit die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG zu verbinden.

Subsidiären Schutz würde die BP demnach dann erhalten, wenn eine Rückführung in die USA Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung) oder die Protokolle Nr 6 und Nr 13 zur EMRK (Abschaffung der Todesstrafe) verletzen würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Prognose anzustellen, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0133). Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die BP in ihrem Herkunftsstaat solchen Gefahren ausgesetzt sein würde; die bloße Möglichkeit genügt nicht. Außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Umstände im Herkunftsstaat führen nur bei außergewöhnlichen Umständen dazu, dass die Außerlandesschaffung eines Fremden Art 3 EMRK verletzt (EGMR 02.05.1997, D. gg Vereinigtes Königreich, Nr 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid gg Vereinigtes Königreich, Nr 44599/98).

Die Voraussetzungen dafür, der BP subsidiären Schutz zuzuerkennen, liegen hier nicht vor. Eine konkrete Gefahr, nach der Rückkehr in die USA dort das Leben zu verlieren, Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, besteht nicht.

Voraussetzung für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung oder Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141).

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die staatlichen Institutionen in den USA im Hinblick auf eine mögliche von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind aus den Länderberichten nicht ersichtlich:

Den Länderinformationen der USA ist eine ausreichende Schutzfähigkeit und -willigkeit gegenüber trans- und homosexuellen Personen zu entnehmen. In den USA ist ein staatliches Sicherheitssystem mit funktionierenden Staatsgewalten eingerichtet. Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz und das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, welches die Justiz im Allgemeinen durchsetzt. Die Regierung respektiert im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz. Zudem bietet die civil rights act (Bundesebende und Bundesstaaten) Schutz vor Diskriminierung durch Behörden auf u.a. Grund von Rasse, Geschlecht, Alter. In manchen Bundesstaaten ist auch Geschlechtsidentität explizit erwähnt. Darüberhinaus ist im US-Justizministerium die Abteilung für Bürgerrechte für den Vollzug von Anti-Diskriminierungs- Bundesgesetze im Bereich Bildung, Beschäftigung, Wohnungswesen, Kreditvergabe, Strafverfolgung/polizeiliches Fehlverhalten, Wahlrecht und bei „Hate Crime“, zuständig.

Einzelne Übergriffe seitens privater Dritter sind nicht gänzlich auszuschließen. Insbesondere im Lichte der geschilderten Entwicklungen zur Lage von sexuellen Minderheiten in den USA liegen jedoch dahingehend keine Anhaltspunkte vor, wonach die staatlichen Einrichtungen der USA systematische oder sonst zielgerichtete Handlungen gegen Personen aufgrund ihrer Trans- oder Homosexualität anordnen oder dulden würden. Aufgrund der vorliegenden Länderberichte ist davon auszugehen, dass sich die BP im Falle Übergriffen nunmehr erfolgreich an die US-amerikanischen Behörden wenden könnte.

Darüber hinaus ist die BP arbeitsfähig, weshalb die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann und sie im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem verfügt sie über familiäre Anknüpfungspunkte in den USA und brachte sie selbst vor, trotz ihres Outings von der Familie mitversorgt worden zu sein. Selbst wenn eine weitere Unterstützung durch die Famillie nicht erfolgen sollte, zeigen die Länderberichte, dass staatliche Schutzmaßnahmen für die LGBTQI+-Community bestehen, etwa durch Initiativen zum Schutz vor Angriffen auf Rechte und Sicherheit, durch die Einrichtung neuer Sicherheitspartnerschaften, Programme zur Unterstützung von LGBTQI+-Kindern und -Jugendlichen sowie Maßnahmen im Bereich der psychischen Gesundheit und der Bekämpfung von Obdachlosigkeit.

Es liegen sohin keine Hinweise dafür vor, dass die BP in eine existenzbedrohliche Notlage geraten müsste und steht es ihr frei sich auch abseits ihres bisherigen Wohnortes niederzulassen.

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Art 3 EMRK gegeben sein könnte (vgl. VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347).

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde somit eine Verletzung in Rechten nach Art 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vorliegen. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, liegen nicht vor.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

3. 4 Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn ihr Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt (Z 1), zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG ist von Amts wegen zu prüfen, ob einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wird, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen ist.

Der Aufenthalt der BP ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weswegen auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen ist.

3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung über die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat die belangte Behörde gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Da die Beschwerde der BP sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abzuweisen ist, kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG erteilt wurde und ihr auch sonst kein Aufenthaltsrecht zukommt, sind die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung grundsätzlich gegeben.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung jedoch in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Es ist daher im Rahmen einer Interessensabwägung – insbesondere anhand der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien – zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung und Abschiebung der BP im Einzelfall höher ist als das private Interesse der BP an der Fortsetzung ihres Privat- und/oder Familienlebens in Österreich.

Die BP ist im Mai 2025 nach Österreich eingereist und ist seitdem – sohin seit etwa ein Jahr – ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig. Sie stellte im August 2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Aufgrund ihres Antrages auf internationalen Schutz kann sie sich auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber sützten und erweist sich ihr (vorübergehender) Aufenthalt als rechtmäßig. Ein Aufenthalt im Bundesgebiet von weniger als 5 Jahren ist aber jedenfalls nicht so lange, dass ihm eine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212). Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies dadurch gemindert, dass sich der Aufenthalt nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Der Dauer und Art des bisherigen Aufenthaltes der BP kommt im Rahmen der gegenständlichen Interessenabwägung sohin keine maßgebliche Bedeutung zu.

Die BP verfügt über keine familiären Anbindungen im Bundesgebiet, führt jedoch mit ihrem Partner eine Beziehung, bei welchem sie seit ihrer Einreise auch wohnhaft ist. Sie verfügt somit über eine private Bindung in Österreich, welche im Rahmen der gegenständlichen Interessensabwägung zu berücksichtigen ist, wobei gegenständlich kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der BP und ihrem Partner besteht, welches eine Trennung voneinander unzumutbar machen würde.

Der Grad der Integration zeigt sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen (VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).

Im Hinblick auf das Privatleben bzw. die Integration der BP ist vor allem zu berücksichtigen, dass die BP in Österreich einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hat. Die BP musste sich jedoch auch nach ihrer Antragstellung jedenfalls bewusst sein, dass ihr Aufenthalt bei Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauerhaften Aufenthalt auszugehen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Das Privatleben bzw. die Integration der BP erfährt sohin eine gewisse Relativierung.

Was die Bindung der BP zu ihrem Heimatstaat anbelangt, bleibt festzuhalten, dass sie ihr bisheriges Leben in den USA verbracht hat, daher mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist und dort sozialisiert wurde. Sie hat dort die Schule besucht und beherrscht die dortige Landessprache als Muttersprache. Sie verfügt in den USA durch ihre Eltern, Geschwister und weitere Angehörige zudem über wichtige familiäre Bezugspersonen. Von einem Verlust der Bindung zum Heimatstaat ist aufgrund der Aufenthaltsdauer in Österreich jedenfalls nicht auszugehen. Aufgrund der angeführten Lebensumstände der BP in den USA ist nicht zu erwarten, dass sie bei der Reintegration auf größere Probleme stoßen wird. Vielmehr wird es ihr möglich sein, sich – allenfalls abseits ihres letzten Wohnortes – erneut in die Gesellschaft ihres Herkunftsstaates zu integrieren.

Die BP ist strafgerichtlich unbescholten. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit vermag die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich jedoch nicht entscheidend zu stärken (VwGH 20.02.2010, 2010/18/0029).

Den vergleichsweise geringen Interessen der BP an einem Verbleib in Österreich, steht das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen gegenüber, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BP im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib überwiegt.

So war die BP vergleichsweise kurz im Bundesgebiet aufhältig, dem Privatleben steht der unsichere Aufenthalt gegenüber und besteht eine aufrechte Bindung zu ihrem Herkunftsstaat. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die amtswegige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG kommt nicht in Betracht.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. war somit spruchgemäß abzuweisen.

3.6. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Der mit „Verbot der Abschiebung“ betitelte § 50 FPG lautet:

(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr 210/1958, oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Der Prüfungsmaßstab nach § 50 Abs. 1 FPG stimmt mit jenem nach § 8 Abs. 1 AsylG überein. Ein inhaltliches "Auseinanderfallen" der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG andererseits ist – jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts – daher ausgeschlossen (vgl. grundlegend VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; aus jüngerer Rechtsprechung VwGH 26.01.2024, Ra 2023/18/0493, mwN).

Die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat kann daher im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG nicht neu aufgerollt und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Aberkennung von Asyl und Versagung von subsidiärem Schutz nicht anders beurteilt werden (VwGH 30.05.2023, Ra 2023/14/0140)

In Verweis auf die Ausführungen zu Punkt 3.3. des gegenständlichen Erkenntnisses (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) liegen keine Gründe vor, die der Abschiebung der BP entgegenstehen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. war daher abzuweisen.

3.7. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt VI.) gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Gemäß § 55 Abs. 2 FPG beträgt diese Frist 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen solcher besonderen Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 3 FPG einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

Besondere Umstände, welche einen längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage zu Ausreise erforderlich gemacht hätten, wurden von der BP im Verlauf des gesamten Verfahrens weder vorgebracht noch nachgewiesen und sind auch sonst nicht hervorgekommen.

Somit war auch Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.

3.8. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für eine etwaige Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichendenAnhaltspunkte die einer Anhörung der BP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Die belangte Behörde hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.

In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, was bei einer Anhörung – außer einer bloßen Wiederholung des bisherigen Vorbringens – an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hätte hervorkommen können.

Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage – insbesondere im Lichte des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zum ersten Asylantrag in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und eine Verhandlung entfallen konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.

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