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L515 2341409-1•Bundesverwaltungsgericht L515 2341409-1
L515 2341409-1Bundesverwaltungsgericht22.04.2026
Demonstration gesundheitliche Beeinträchtigung gesundheitliche Gründe Gesundheitszustand Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung körperliche Übergriffe mangelnde Asylrelevanz medizinische Versorgung non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation sicherer Herkunftsstaat Verfolgungsgefahr
L515 2341409-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Versorgungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I – V wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz), BGBl I 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Gemäß § 55 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 70 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 14.10.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
In Bezug auf das das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Formatierungen, Schriftbild, Hervorhebungen etc. nicht mit dem Original überein-stimmend):
„…
F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten oder nehmen Sie Medikamente ein?
A: Ich habe Handschmerzen. Manchmal fällt es mir schwer zu reden, wenn ich Schmerzen habe. Aus diesem Grund nehme ich Schmerztabletten.
F: Seit wann leiden Sie an den angeführten Krankheiten?
A: Seit 1,5 Jahren.
F: Waren Sie in Österreich bereits bei einem Arzt, Spezialisten oder im Krankenhaus?
A: Ja.
F: Haben Sie medizinische Unterlagen?
A: Ja.
…
F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
A: Georgien.
F: Welche Religionszugehörigkeit haben Sie?
A: Christlich Orthodox.
F: Wie lautet Ihr Familienstand?
A: Ledig.
F: Haben Sie Kinder?
A: Nein, keine.
F: Haben Sie Geschwister?
A: Ja, ich habe einen Bruder.
…
F: Wie lauten die Personalien Ihrer Eltern und wo leben diese?
A: Vater: …
Mutter: ...
F: Lebt Ihr Bruder zusammen mit den Eltern?
A: Nein. Er lebt aber im gleichen Dorf […].
F: Sind Sie im Herkunftsstaat eine berühmte Persönlichkeit?
A: Zum Schluss haben mich viele Menschen kennengelernt. Politik. Ich war ein Agitator.
F: Sind Ihre Angaben die Sie bei der Erstbefragung am 14.10.2025 bei der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AF), Wien, gemacht haben richtig und halten Sie diese aufrecht?
A: Ja.
F: Wollen Sie zu der durchgeführten Erstbefragung Ergänzungen oder Berichtigungen angeben?
A: Nein. Was ich damals gesagt habe, werde ich heute auch das Gleiche sagen.
F: Gab es Probleme bei der Ausstellung des Reisepasses?
A: Nein.
F: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in medizinischer Behandlung?
A: Ja.
F: Warum waren Sie in medizinischer Behandlung?
A: Wegen meines rechten Arms.
F: Was ist mit Ihrem rechten Arm passiert?
A: Sie kennen die politische Lage in Georgien. Ich bin ein Feuerwehrmann und bei einer Kundgebung, bzw. Demonstration, habe ich mir diese Verletzungen zugefügt.
F: Was ist dies genau für eine Verletzung?
A: Ein Nerv wurde beschädigt.
F: Wann war der Vorfall?
A: Am 29. August 2024. Als ich nach 9 Tagen zu mir kam, war ich auf einer Intensivstation im Krankenhaus.
F: Warum führten Sie, laut Befund des Uniklinikums Salzburg, an, dass diese Verletzung von einem Autounfall stammte?
A: Ich kann nicht so gut Deutsch. Ich habe zum ersten Mal mit einem Arzt geredet. Ich konnte mich nicht so gut auf Deutsch sprechen, es war vermutlich ein Missverständnis. Ich habe es genauso erzählt, wie ich es heute erzählt habe. Der Arzt war der Meinung, dass diese Verletzungen vielleicht bei einem Verkehrsunfall entstanden sind.
F: Laut Bericht der Uniklinik fungierte eine Dolmetscherin am Telefon. Was sagen Sie dazu?
A: Das war in […]. Ich war zuerst in […], wurde dann nach […] überwiesen. Und in […] gab es kein Gespräch mehr, wo ich die Fragen beantworten musste.
F: Wann und wo gingen Sie auf welche Schule?
A: Ich ging 12 Jahre lang in die Schule. Es war die öffentliche Schule von […].
F: Haben Sie einen Beruf erlernt?
A: Nein. Ich habe mich mit der Landwirtschaft beschäftigt. Ich habe ein Zeugnis, dass ich einen Feuerwehrmannretterkurs gemacht habe.
F: Welche Berufe haben Sie bereits ausgeübt und welchen Beruf zuletzt?
A: Dies war mein letzter Beruf als Feuerwehrmann in Gori. Ich habe auch Fotos, die das belegen.
F: Welche weitere Berufe haben Sie ausgeübt?
A: Offiziell habe ich nur dort gearbeitet.
F: Wie haben Sie sich im Herkunftsstaat den Lebensunterhalt finanzieren können, damit meine ich Miete, Kleidung, Lebensmittel, usw.?
A: Landwirtschaft, wo ich gelebt habe in dem Dorf. Dort habe ich gearbeitet und Lari 1.200,-- verdient. Ich bin von […] und wieder zurück gependelt.
F: Wie waren im Herkunftsstaat die Wohnverhältnisse? Hatten Sie eine Wohnung, ein Haus, war dies zur Miete oder Privateigentum?
A: Ich lebte in einem Eigentumshaus.
F: Wer lebte mit Ihnen im Herkunftsstaat im gemeinsamen Haushalt?
A: Gemeinsam mit meinen Eltern. Das Haus gehört meinem Vater.
F: Von wann bis wann haben Sie auf der Landwirtschaft gearbeitet?
A: Das ganze Leben, von Kindheit an. Nachgefragt gebe ich an, dass ich bis zur Ausreise gearbeitet habe.
F: Bekamen Sie eine Invalidenrente?
A: Nein.
F: Haben Sie einen Invalidenausweis?
A: Nein.
F: Wie viel haben Sie für die Reise nach Österreich bezahlt und woher hatten Sie das Geld für die Reise nach Österreich?
A: Man hat mir ein Ticket gekauft und ich bin ausgereist.
F: Wer hat das Ticket gekauft?
A: Bürgermeister unseres Dorfes und Bezirkspolizisten.
F: Welches Land war Ihr Reiseziel als Sie den Herkunftsstaat verlassen haben?
A: Österreich war mein Reiseziel. Man hat zu mir gesagt, dass ich Georgien verlassen muss und man fragte mich, wohin ich reisen wollte und ich sagte Österreich. Das war also meine Wahl.
F: Warum wollten Sie unbedingt nach Österreich?
A: Es war mir bekannt, dass Österreich ein gutes Land ist und man hier um Asyl ansuchen kann und darf.
F: Geben Sie bitte alle Ihre Wohnadressen, beginnend mit Ihrer Geburt bis zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates mit von bis Zeitangaben an.
A: Es gibt nur eine Adresse, Georgien, […]. Dort gibt es keine Straße.
F: Haben Sie im Bereich der EU, Norwegen oder Island, Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis, bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?
A: Nein.
F: Haben Sie Familienmitglieder, Verwandte oder Bekannte in Österreich?
A: Niemand. Ein Freund von mir wohnt momentan in Österreich. Er pendelt aber immer zwischen Österreich und Georgien. Und die Georgier, die ich hier in Österreich kennengelernt habe.
F: Welche weitere Verwandte haben Sie im Herkunftsstaat?
A: Cousinen, Cousins, Onkel, Tanten.
F: Wo sind diese Verwandten im Herkunftsstaat aufhältig?
A: Gori. Nachgefragt gebe ich an, manche auch in Tiflis.
F: Haben Ihre Verwandten im Herkunftsstaat irgendwelche Probleme?
A: Ich glaube nicht. Ich war das einzige Problem meiner Verwandten. Nicht Problem, sie haben sich um mich Sorgen gemacht (AW lacht.)
F: Haben Ihre Familienmitglieder im Herkunftsstaat irgendwelche Probleme?
A: Momentan noch nicht.
…
F: Haben Sie schon jemals vorher Ihren Herkunftsstaat verlassen?
A: Nein. Als ich ein Kind war, war ich in der Türkei. Aber nicht mit dem Reisepass, sondern mit dem Personalausweis. Ich habe dort gearbeitet, ich war damals 17 Jahre alt. Ich habe schon gewusst, dass ich Probleme bekomme. 2 Monat vor der Auseise habe ich meinen ersten Reisepass ausstellen lassen.
F: Wann haben Sie erstmals den Gedanken gehabt Ihren Herkunftsstaat zu verlassen?
A: Ich habe nicht daran gedacht Georgien zu verlassen. Es war nicht meine Entscheidung. In 5, 6 Tagen wurde meine Ausreise organisiert. Ich habe schon erwähnt, dass ich aufgefordert wurde Georgien zu verlassen.
F: Reisten Sie jetzt alleine?
A: Ja.
F: Sind Sie legal aus Ihrem Herkunftsstaat ausgereist und wurden Sie bei der Ausreise aus dem Herkunftsstaat von Sicherheitswacheorganen kontrolliert?
A: Ja.
F: Haben Sie im Herkunftsstaat bis zur Ausreise gearbeitet?
A: Bis zu diesem Vorfall mit dem Arm.
F: Wie konnten Sie sich nach dem Vorfall mit dem Arm den Lebensunterhalt finanzieren?
A: Wie ich bereits gesagt habe, meine Familie hat eine Landwirtschaft auf der ich gearbeitet habe. Die medizinischen Kosten hat meine Familie übernommen. Auch Verwandte haben mich unterstützt.
F: Lebten Sie bis zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates an Ihrer gemeldeten Adresse?
A: Ja, in […].
F: Geben Sie mir bitte nochmals Ihre Reiseroute, beginnend mit dem Verlassen des Wohnsitzes im Herkunftsstaat bis zur jetzigen Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich bekannt, unter Anführung der Grenzübergänge, durchreisten Länder, verwendete Transportmittel, Aufenthaltszeiten, usw.
A: Von […] bin ich mit dem PKW nach Tiflis zum Flughafen gefahren. Ich wurde von Polizeibeamten kontrolliert. Sie haben mich bis zum Schluss beobachtet, ob ich die Grenze überquere. Ich bin direkt nach Wien geflogen.
F: Warum verließen Sie Ihren Herkunftsstaat? Erzählen Sie nun unter Anführung aller Fakten, Daten und Ihnen wichtig scheinenden Ereignissen den Sachverhalt.
A: Ich wurde in Georgien unterdrückt. Es bestand die Gefahr der Verhaftung. Familienmitglieder hatten Angst um mein Leben. Ich war mit meiner Freundin mit dem Auto unterwegs, als wir angehalten worden sind. Ich wurde auf den Leuten die uns aufgehalten haben auf den Boden geschmissen. Ich habe meinen Arm dabei verletzt. Sie haben immer versucht etwas bei mir zu finden um mich in Haft zu nehmen. Ich vermute, dass ich ein ernsthaftes Problem schon für diese Menschen gewesen bin, auf Grund meiner Agitation. Der Bürgermeister unseres Dorfes, ein gewisser […], hat mit mir gesprochen. Es war seine persönliche Empfehlung, dass ich Georgien verlassen soll. Nach diesem Gespräch habe ich mich entschieden auszureisen. Ich hatte keinen anderen Ausweg mehr. Das sind meine Ausreisegründe.
F: Sind das alle Ihre Fluchtgründe?
A: Was meinen Sie damit?
F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?
A: Ich kann vieles erzählen. Ich werde jetzt anfangen. Bitte übersetzen Sie dies ausführlich. (AW lacht.)
Bei diesem Vorfall mit meiner Freundin, wo ich erwähnt habe, dass sie mich auf den Boden geschmissen haben und die Hand verletzt habe, meinte ich, dass die Hand weh tat. Die Verletzung an der Hand bekam ich bei einer Straßendemonstration. Man hat mir alle möglichen Unterstützungen versprochen, welche ich leider nicht bekam. Deswegen bin ich ein Gegner unserer Regierung geworden. Und alle Menschen, die in der Vorwahlzeit mich unterstützt haben, haben auch alle der Regierung den Rücken gezeigt. Sie haben alle die Seiten gewechselt. Sie haben uns nur leere Versprechungen gegeben, sonst nichts. Es wurde mir gesagt, dass ich zwar Probleme mit meinem Arm habe, aber reden konnte ich trotzdem und ihnen trotzdem Probleme machen könnte. Sie haben mich aufgefordert Georgien zu verlassen. Normalerweise wäre ich nicht ausgereist. Ich habe das nie gewollt, aber ich habe gesehen, wie meine Mutter weinte, mein Vater weinte, meine Freundin. Das hat mich dazu bewegt das Land zu verlassen.
F: Gab es ein spezielles fluchtauslösendes Ereignis?
A: Fluchtauslösendes Ereignis war dieser Vorfall mit meiner Freundin, als wir mit dem Auto unterwegs waren.
F: Wann war der Vorfall mit dem Auto und der Freundin?
A: Dieser war 2 Tage vor meiner Ausreise.
F: Wo war der Vorfall?
A: In der Stadt […].
F: Wer hat das Auto angehalten und Sie aus dem Auto gezerrt?
A: Ein Polizeibeamter. Es waren zwei Polizeibeamte aber nur mit einem habe ich gesprochen. Sie haben mein Auto durchsucht, vermutlich nach Drogen oder Waffen. Ich rauche jedoch nicht einmal.
F: Wie lief dieser Vorfall ab, wurden Sie verfolgt, war es eine Anhaltung. Was geschah.
A: Sie waren mit einem Streifenfahrzeug, standen auf der Straße und haben mich angehalten.
F: Somit eine normale Verkehrskontrolle?
A: Ja.
F: Wo und wann war der Vorfall mit der Straßendemonstration?
A: Am 29.08.2024, als ich diese Verletzungen bekam.
F: Im Jahr 2024?
A: Ja, genau.
F: Was ist genau bei dieser Straßendemonstration vorgefallen?
A: Es war eine Demonstration, dabei waren sehr viele Menschen. Wir, unsere Feuerwehr, untersteht dem Innenministerium, wie die Polizei. Wir waren bei dieser Aktion. Die Demonstranten haben die Straße blockiert. Wir haben natürlich Wasser gehabt und mit Wasserwerfern sollten wir die Demonstranten verjagen. Das haben wir aber nicht geschafft. Jemand hat einen Gegenstand auf mich geworfen und ich verspürte am Rücken, Höhe rechte Schulter, Schmerzen. Als ich zu mir kam, war ich schon im Krankenhaus.
F: Tätigen Sie eine Anzeige bei der Polizei?
A: Nein.
F: Gab es weitere Vorfälle?
A: Ich habe nie Probleme mit der Polizei gehabt.
F: Warum wurden Sie aufgefordert das Land zu verlassen?
A: Ich habe die Seite gewechselt. Ich stand auf Seite der Kundgebungen und Protestaktionen. Ich protestierte gegen die Regierung, habe agitiert, Menschen gegen die Regierung zu stimmen. Daher war ich ein Hindernis für die Regierung. Im Allgemeinen ist es so, dass, jeder der seine eigene Meinung öffentlich äußert, in Haft genommen wird oder vertrieben wird.
F: Für welche Partei haben Sie geworben?
A: Zuerst habe ich Wahlwerbung für die amtierende Partei gemacht, mit der Hoffnung, dass mir geholfen wird. Aber nachher habe ich für niemanden Werbung gemacht, ich habe einfach nur die Wahrheit gesagt.
F: Wann fand der Sinneswandel statt, wann haben Sie „die Wahrheit“ gesagt und für niemanden mehr Werbung gemacht?
A: Als sie meine Operation nicht finanziert haben und ich gezwungen war diese selbst zu bezahlen, seitdem habe ich ihnen den Rücken gezeigt. Am 19.12.2024 wurde ich operiert. Nach der Operation sozusagen.
F: Wer hat Sie aufgefordert das Land zu verlassen?
A: Unser Bezirkspolizist, vor allem er. Er war der Mittelsmann.
F: Welcher Partei gehört der Bezirkspolizist an?
A: Er gehörte der Partei „Georgischer Traum“ an.
F: Welcher Partei gehört der Bürgermeister an?
A: Auch georgischer Traum.
F: Das heißt, obwohl das Dorf, in welchem Sie mit der Familie lebten, den „Georgischen Traum“ unterstützte, haben Sie die gegnerische Partei unterstützt. Ist das so richtig?
A: Ich war nicht für eine konkrete gegnerische Partei, wir haben unsere eigene Wahrheit gehabt. Die Menschen haben die Wahrheit gesehen.
F: Verstehe ich Sie richtig, die Partei, welche Sie verfolgt haben trotzdem Leute dieser Partei Ihnen bei der Ausreise geholfen?
A: Ja, das stimmt. Sie haben mir geholfen, auch finanziell unterstützt. Aber ich habe im Dorf zu jedem Menschen eine gute Beziehung. Es spielt keine Rolle. Sie haben auch meinen Gesundheitszustand berücksichtigt, damit die Hand ihre Funktion nicht verliert.
F: Was war dies für ein Wochentag, als der Vorfall mit dem Auto und der Freundin passierte, die Verkehrskontrolle?
A: Das war an einem Freitag.
F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat Probleme mit Privatpersonen?
A: Nein.
F: Hatten Sie im Herkunftsstaat bei der Ausübung Ihrer Religion Probleme?
A: Nein.
F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen?
A: Nur in letzter Zeit, sonst nicht.
F: Wie viele Vorfälle gab es, was ist passiert, wann waren diese Vorfälle?
A: Ich meine das Problem, welches ich bereits erzählt habe.
F: Waren Sie nach dem Vorfall bei der Fahrzeugkontrolle im Krankenhaus?
A: Nein.
F: Tätigten Sie eine Anzeige?
A: Nein. Das hätte mir nur mehr Probleme gemacht.
F: Haben Sie den Vorfall dem Vorgesetzten des Polizisten gemeldet?
A: Nein, weil ich dann sehr schnell ausgereist bin. Ich habe mich an niemanden gewandt.
F: Haben Sie den Vorfall dem Polizisten gemeldet, welcher Ihnen bei der Ausreise geholfen hat?
A: Nein, ich nicht. Er hat so und so alles gewusst.
F: Von wem hat der Polizist dies erfahren?
A: Sie haben Kontakt zueinander. Solche Geschichten verbreiten sich.
F: Wurden Sie im Herkunftsstaat von der Polizei oder anderen staatlichen Organen jemals verfolgt, bedroht, geschlagen, misshandelt, gefoltert oder ähnliches?
A: Nein. Nur dieser eine Vorfall bei der Verkehrskontrolle.
F: Wo ist Ihr Führerschein?
A: Zuhause in Georgien, diesen habe ich nicht mitgenommen.
…
F: Bestehen gegen Sie aktuelle Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbriefe oder ähnliches?
A: Nein. Die jetzige Situation in Georgien ist mir unbekannt. Ich weiß nicht, was mir passieren wird bei meiner Rückkehr. Vielleicht werde ich in Haft genommen.
F: Was würde mit Ihnen passieren, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?
A: Wie ich schon erwähnt habe, werde ich festgenommen (AW lächelt.). Solange diese Regierung regiert, kann ich nicht zurück.
F: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen?
A: Das nicht. Aber ich habe Fotos, welche beweisen, dass ich tatsächlich bei der Feuerwehr gearbeitet habe. Und ein paar Fotos, die mich bei den Straßenaktionen zeigen.
F: Gibt es Beweismittel für Ihr Vorbringen, können Sie uns jemanden nennen, der uns Ihre Angaben bestätigen kann?
A: Ich könnte ihnen Fotos zeigen. Auch eine Kursbestätigung. Auch medizinische Unterlagen aus dem Herkunftsstaat. Ich habe am Arztbrief Fehler gefunden, habe auch versucht diese zu erklären.
F: Welchen Arztbrief meinen Sie?
A: Den in Salzburg.
F: Wäre es für Sie möglich gewesen, in einem anderen Teil Ihres Herkunftsstaates Schutz vor Verfolgung zu erlangen?
A: Nein.
F: An wie vielen Demonstrationen haben Sie teilgenommen und in welchem Zeitraum?
A: Nach der Operation, als ich wieder zu Kräften kam, war ich 5 bis 6 Mal dabei.
F: Hatten Sie eine Funktion oder waren Sie Mitläufer?
A: Nein, keine Funktion. Mein Fall war ein Betrugsbeispiel seitens der Regierung. Sie haben mir etwas versprochen, aber das Wort nicht gehalten. Praktisch wurde ich von ihnen betrogen. Diese medizinischen Operationen und Rehabilitationen haben sehr viel Geld gekostet. Sie haben mir zwar finanzielle Unterstützung versprochen, aber nichts gemacht. Das war der Grund, warum ich gegen die amtierende Regierung war.
F: Verstehe ich Sie richtig, Sie haben den Herkunftsstaat deswegen verlassen, weil Sie das versprochene Geld der amtierenden Regierung bei der Behandlung Ihres Dienstunfalles nicht erhalten haben?
A: Nein, nicht deswegen. Wenn man mir nicht gesagt hätte, ich soll Georgien verlassen, sonst würde ich festgenommen, wäre ich nie ausgereist.
F: Das heißt, Sie haben den Herkunftsstaat nicht verlassen wegen eventueller notwendiger medizinischer Behandlungen?
A: Richtig.
F: Tätigten Sie jemals eine Anzeige bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft im Herkunftsstaat?
A: Nein.
F: Haben Sie sich jemals anonym an das Innenministerium gewandt?
A: Nein. Ich habe alles direkt gesagt.
F: Was haben Sie wem direkt gesagt?
A: Ich meine damit, dass ich zuerst alles mit meinen Arbeitgebern und Kollegen besprochen habe, meine Meinung gesagt habe. Sie sind aber auch nur Kollegen, konnten nichts machen. Dann habe ich offen meine Meinung gegen die Regierung geäußert.
F: Haben Sie jemals um Hilfe und Unterstützung bei Menschenrechtsorganisationen oder beim Ombudsmann angesucht?
A: Nein.
F: Wann waren Sie letztmals wählen und was war dies für eine Wahl?
A: Als ich zum ersten Mal für die amtierende Partei, bzw. Regierung, die Leute angeworben habe, waren es die Präsidentschaftswahlen. Sie haben mir gesagt, wenn ich die Regierung unterstützte, dann werde ich auch unterstützt, aber ich bekam leider keine Gegenleistung. Das war das erste uns letzte Mal.
F: Da waren Sie wählen?
A: Ja. Es ging mir körperlich sehr schlecht, ich war sehr schwach. Ich ging aber trotzdem wählen.
F: Aus wie vielen Abgeordneten besteht das georgische Parlament?
A: Das hat mich nie interessiert.
F: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung Ihrer Anonymität, eventuell unter Beiziehung der österreichischen Botschaft und eines Vertrauensanwaltes einverstanden?
A: Ja, ich stimme einer Recherche in meinem Herkunftsstaat zu.
F: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer in Österreich betroffen gewesen?
A: Nein.
F: Sind Sie je von einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen?
A: Nein.
F: Haben Sie in Österreich Kurse besucht, sind Sie Mitglied in einem Verein oder sind Sie ehrenamtlich tätig?
A: Jetzt mache ich einen Deutschkurs. Sonst nichts.
F: Ihnen wurden die Länderinformationsblätter zu Ihrem Herkunftsstaat Georgien ausgefolgt. Haben Sie eine schriftliche Stellungnahme dazu vorbereitet oder wollen Sie nun im Zuge dieser Einvernahme eine mündliche Stellungnahme dazu abgeben?
A: Ja. Dies war auf Deutsch. Das konnte ich leider nicht lesen.
F: Wollen Sie freiwillig in den Herkunftsstaat zurück?
A: Wollen ja, aber ich kann das nicht.
F: Stehen Sie in Kontakt mit Ihrer Familie?
A: Ja.
F: Stehen Sie mit Ihrer Freundin in Kontakt, welche bei der Verkehrskontrolle mit Ihnen war?
A: Ja.
F: Hat Ihre Freundin irgendwelche Probleme Zuhause?
A: Nein, momentan nicht.
F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas angeben möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe?
A: Ich möchte sehr, sehr gerne, dass meine Freundin zu mir nach Österreich kommt. Das ist leider jetzt unmöglich.
F: Warum kann Ihre Freundin nicht nach Österreich reisen?
A: Ich bin jetzt mit 3 weiteren Personen in einem Zimmer. Ich weiß nicht, ob dies gesetzlich erlaubt ist, dass sie zu mir kommt.
F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben Ihren Herkunftsstaat zu verlassen, vollständig geschildert?
A: Ja.
F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt Ihre Probleme vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu schildern?
A: Ja.
F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her und konnten Sie auch alles angeben was Sie wollten?
A: Ja.
V: Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag abzuweisen und Sie nach Georgien abzuschieben. Weiters wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.
F: Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?
A: Ich habe heute die ganze Wahrheit gesagt und kann nichts mehr hinzufügen. Ich hoffe, dass ich nicht zurückgeschickt werde.
…“
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Formatierungen, Schriftbild, Hervorhebungen etc. nicht mit dem Original übereinstimmend):
…
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens – niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine „leere“ Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. „mit Leben zu erfüllen“. Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche – oftmals aufgrund zu geringer „Öffentlichkeitswirksamkeit“ oder „Drittwirkung“ – einer Verifizierung nicht zugänglich sind. Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche „Maßfigur“ über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde. Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen „Lebensgeschichte“ vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesonders dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb „fluchtartig“ zu verlassen.
Sie wurden in der Einvernahme zu Ihren Fluchtgründen aufgefordert, alle Gründe anzuführen, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen hätten und weshalb Sie in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Allein diese Aufforderung erfordert wohl ein wie bereits oben angeführtes erwartetes Verhalten und Vorbringen eines Asylwerbers.
Aus vagen und unpräzisen Angaben zum Sachverhalt kann zwar nicht in jedem Fall auf die Unglaubwürdigkeit des Asylwerbers geschlossen werden. Völlig vage und unpräzise Angaben können jedoch als weiteres Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Asylantragstellers herangezogen werden (Erkenntnis des VwGH vom 17.12.1997, Zahl 96/01/1085).
So ist hier anzuführen, dass Sie in der Erstbefragung am 14.10.2025, der ersten Möglichkeit in Österreich darzulegen, warum Sie den Herkunftsstaat verlassen haben, angaben, dass Sie in Georgien politische Probleme hatten und Sie dazu gezwungen wurden Georgen zu verlassen. Vor einer Woche wurde Ihnen mit der Verhaftung durch die Polizei gedroht. Sie haben für eine oppositionelle politische Partei geworben, deshalb bekamen Sie Probleme. Die politische Partei nennt sich „Georgische Nationale Bewegung“.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 12.01.2026 gaben Sie auf die Frage, warum Sie den Herkunftsstaat verlassen haben, wobei Sie ausführlich dies schildern sollten, an, dass die Gefahr der Verhaftung besteht. Sie waren mit Ihrer Freundin mit dem Auto unterwegs, als sie angehalten worden sind. Sie wurden von den Leuten auf den Boden geschmissen, dabei wurde Ihr Arm verletzt. Dies korrigierten Sie später und führten an, dass die Hand weh tat. Die Personen, wobei Sie später auf Frage anführten dass es Polizisten gewesen sind, versuchten etwas bei Ihnen zu finden, um Sie in Haft nehmen zu können. Sie vermuten, dass Sie ein ernsthaftes Problem für die Menschen gewesen sind auf Grund Ihrer Agitation. Der Bürgermeister Ihres Dorfes, […], hat mit Ihnen gesprochen und empfohlen, dass Sie Georgien verlassen sollen.
Auf Rückfrage, ob es weitere Fluchtgründe gäben würde, führten Sie an, dass die Hand, welche Ihnen bei der Verkehrskontrolle auf Grund der Tatsache, dass Sie auf den Boden geschmissen wurden, weh tat, wurde bei einer Straßendemonstration verletzt. Es wurde Ihnen deswegen Unterstützung versprochen, welche leider nicht kam. Aus diesem Grund wurden Sie ein Gegner der jetzigen Regierung. Und alle Menschen, die in der Vorwahlzeit Sie unterstützt haben, haben auch alle der Regierung den Rücken gekehrt.
Auf Frage führten Sie an, dass das fluchtauslösende Ereignis der Vorfall mit Ihrer Freundin war, als Sie mit dem Auto unterwegs gewesen sind.
So führten Sie auf Fragen an, dass am
29.08. 2024 Sie bei einer Straßendemonstration im Zuge Ihrer Arbeit als Feuerwehrmann verletzt worden sind.
19.12. 2024 wegen der Verletzung eine Operation hatten. Dies führte auch zum politischen Sinneswandel, da Sie keinerlei finanzielle Unterstützung, obwohl Ihnen diese versprochen worden ist, erhalten haben.
10.10. 2025 war die Straßenkontrolle, bei welcher Sie auf den Boden geschmissen worden sind, weswegen Ihre Hand weh tat. Ihre Freundin war mit im Fahrzeug.
12.10. 2025 erfolgte Ihre legale Ausreise.
Da Sie ausführten, dass der Vorfall bei der Straßenkontrolle am 10.10.2025 das fluchtauslösende Ereignis darstellte, ist erkennbar, dass die zuvor geschilderten Vorkommnisse Sie Ihren Angaben zufolge zwar zu einem Umdenken hinsichtlich Ihrer politischen Unterstützungsleistungen veranlassten, jedoch kein Interesse an einer Ausreise aus dem Herkunftsstaat begründeten.
Jedoch ist bereits hier anzuführen, dass Ihrem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden musste. Dies wird wie folgt begründet:
Widersprüchlich zu Ihren Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 12.01.2026 führten Sie im vorgelegten ambulanten Befund des Uniklinikums Salzburg vom 11.11.2025 an, dass vor ca. 4 Jahren eine Armplegie und Horner Syndrom rechts diagnostiziert worden ist.
Armplegie: Eine Plegie ist eine komplette bzw. vollständige Lähmung eines Skelettmuskels oder einer Gruppe von Skelettmuskeln. (Quelle: Plegie - DocCheck Flexikon)
Horner-Syndrom: Beim Horner-Syndrom handelt es sich um einen Symptomkomplex, nicht um eine eigenständige Erkrankung. Die Symptom-Trias zeichnet sich durch eine verengte Pupille (Miosis), ein herabhängendes Oberlid (Ptosis) sowie einen in die Augenhöhle zurückgesunkenen Augapfel (Enophthalmus) aus. (Quelle: Horner-Syndrom: Ursachen und Therapie – Lux Augenzentrum)
Verdacht auf Läsion Rückenmark / Halssympatikus/Ggl Cervicale Superius.
Weiters wurde angeführt, dass Sie sich diese Verletzungen auf Grund eines Autounfalls zugefügt haben.
Weiters wurde angegeben, dass Sie im August 2024 einen Unfall hatten und im Dezember 2024 eine Operation am Arm hatten.
Somit ist erkennbar, dass Ihre Lähmung am Arm sich auf Grund eines Autounfalls vor 4 Jahren ereignete.
Zu Ihrer Aussage, nachdem Ihnen dies vorgehalten wurde, dass Sie nicht so gut Deutsch sprechen können und zum ersten Mal mit einem Arzt geredet haben und es deswegen vermutlich ein Missverständnis gewesen sei, ist anzuführen, dass ein Dolmetscher am Telefon beim Arztgespräch zugeschalten war.
So ist erkennbar, dass Sie zwar im August 2024 einen Unfall hatten und im Dezember 2024 am Arm operiert worden sind, die Verletzungen, konkret die Lähmung, Sie jedoch bereits seit 2022 auf Grund eines Autounfalls hatten.
Somit ist auch erkennbar, warum diese Vorfälle nicht Ihre fluchtauslösenden Ereignisse waren.
Die Straßenkontrolle, welche Sie als fluchtauslösendes Ereignis anführten, erfolgte laut Ihren Angaben 2 Tage vor Ihrer tatsächlichen Ausreise.
Laut Stempel im Reisepass haben Sie am 12.10.2025 den Herkunftsstaat legal mit dem Flugzeug verlassen, somit ereignete sich die Straßenkontrolle am 10.10.2025.
Hier ist jedoch auf die von Ihnen vorgelegten Fotos hinzuweisen. So sind 2 Fotos vom 08.10.2025, 19:44 Uhr, die beiden weiteren Fotos jedoch vom 10.10.2025, 22:23 Uhr und 22:24 Uhr.
Somit waren Sie nachweislich nach der von Ihnen geschilderten Verkehrskontrolle auf dem Platz um zu demonstrieren.
Hier ist jedoch anzuführen, dass auf keinem der 4 vorgelegten Fotos Menschenmengen, welche demonstrieren, erkannt werden konnten. Lediglich vereinzelt stehen Leute, bzw. gehen vorbei. Diese Geschehnisse können auf jedem Stadtplatz, bzw. Mark, vorgefunden werden.
Letztendlich führten Sie jedoch auch nicht an, dass es zu irgendwelchen Problemen bei den „Demonstrationen“ gekommen ist.
Auf Grund der vorgelegten Fotos, abgespeichert auf Ihrem Handy, ist jedoch nicht zu erkennen, dass Sie nach dem Vorfall bei der Verkehrskontrolle Sie sich versteckt gehalten, bzw. nicht mehr am öffentlichen Leben teilgenommen haben. Im Gegenteil, Sie stehen an einem Platz, für jeden erkennbar.
So bestätigten Sie auch selbst, dass es sich bei der Fahrzeugkontrolle und eine normale Verkehrskontrolle gehandelt hat. Somit war diese zufällig errichtet und wurden nicht nur Sie, sondern mehrere Fahrzeuge einer Kontrolle unterzogen.
Weiters ist anzuführen, dass Sie anführten, dass Sie mit Ihrer Freundin, welche bei der Fahrzeugkontrolle anwesend war, in Kontakt stehen.
Trotzdem erwähnten Sie mit keinem Wort, dass Ihre Freundin im Herkunftsstaat irgendwelche Probleme hätte, bzw. verneinten Sie sogar die diesbezüglich gestellte Frage.
Auch führten Sie nicht an, dass Personen bei Ihrer Freundin nach Ihnen gefragt hätten, auch nicht bei Ihrer Familie.
Somit kann nicht erkannt werden, dass Sie im Herkunftsstaat einer Verfolgung ausgesetzt wären.
Hier ist auch folgendes anzuführen. Obwohl der Vorfall mit der Straßenkontrolle Ihr fluchtauslösendes Ereignis war, haben Sie diesen Vorfall im Zuge der Erstbefragung am 14.10.2025 niemals erwähnt.
Es geht auch der VwGH davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Auffallend ist jedoch die Tatsache, dass Sie in der Erstbefragung zwar anführten, dass Ihnen vor einer Woche mit der Verhaftung durch die Polizei gedroht wurde, Sie dies jedoch in der Einvernahme vor dem Bundesamt nicht mehr erwähnten.
Im Gegenteil, so wurde Ihnen durch den Polizeibeamten Ihres Dorfes, als auch durch den Bürgermeister, Ihnen bei der Ausreise geholfen! So wurden Sie sogar finanziell unterstützt, Sie haben im Dorf zu jedem Menschen eine gute Beziehung.
Sie haben sich nach dem Vorfall mit der Straßenkontrolle nicht in ein Krankenhaus begeben.
Sie haben keine Anzeige bei der Polizei auf Grund des Vorfalles getätigt.
Sie haben sich nicht an den Vorgesetzten der Polizisten gewandt.
Sie gingen im Herkunftsstaat bis zur Ausreise einer Arbeit auf der Landwirtschaft Ihrer Eltern nach.
Zudem lebten Sie mit Ihren Eltern gemeinsam im Eigentumshaus Ihres Vaters.
Im konkreten Fall handelt es sich bei Ihnen um einen arbeitsfähigen und voll handlungsfähigen jungen Mann, wodurch auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann.
Zudem leben Ihre Eltern im Herkunftsstaat, wobei Sie mit Ihren Eltern an einem gemeinsamen Wohnsitz lebten, und zwar in dessen Haus.
Es kann somit auch angenommen werden, dass Sie durch Ihre Angehörigen Unterstützung erlangen können.
Auch befindet sich Ihre Freundin, mit welcher Sie in Kontakt stehen, im Herkunftsstaat.
Ebenfalls kann in Hinblick auf die oa. unbedenkliche Länderfeststellung ausgeschlossen werden, dass Ihnen in Ihrem Herkunftsstaat die Lebensgrundlage gänzlich entzogen ist. Es ist sowohl die Grundversorgung, die Sicherheitslage, als auch die medizinische Versorgung, in Georgien gewährleistet.
Es konnte somit unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Georgien dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.“
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige, wenn auch überschießende Feststellungen.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 (1) 1 BFA-VG).
I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und bekräftigt und ging die Vertretung der bB davon aus, dass die bP rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre.
Ergänzend wurde vorgebracht, dass im Rahmen einer Untersuchung am 27.2.2026 im Rahmen einer Untersuchung ein ausgeprägtes Aneurysma des Trunctus brachiocphilacus festgestellt wurde, welches im Rahmen einer Operation am 30.4.2026 operativ saniert werde. Vor einer Sanierung sei seitens der bP keine Flugreise vorzunehmen.
Die bP führte aus, dass die Republik Georgien nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat anzusehen sei. Einerseits hätte Belgien die Republik Georgien aus der Liste sicherer Herkunftsstaaten entfernt. Die Niederlande führen Georgien nicht mehr als sicheren Herkunftsstaat, weil die territoriale Sicherheit nicht auf den von Russland besetzten Gebieten gelte. Deutsche Gerichte hinterfragen aus den selben Gründen die normative Vergewisserung der Sicherheit Georgiens.
In Bezug auf die bP sei zumindest von einer unterstellten politischen Gesinnung auszugehen, bzw. handelt es sich bei der bP um eine vulnerable, körperlich eingeschränkte Person, welche schutzlos einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre.
Im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 EMRK wäre von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP auszugehen.
Aufgrund des Aneurysmas des Trunctus brachiocphilacus stelle sich die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde jedenfalls als rechtswidrig dar.
II. 4. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgien bewohnten und von der international anerkannten Zentralregierung kontrollierten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.
Bei der volljährigen bP handelt es sich um einen mobile, jungen, nicht invaliden, und zumindest eingeschränkt arbeitsfähige Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.
Aufgrund eines traumatischen Ereignisses ist der rechte Arm der bP neurologisch geschädigt und nur eingeschränkt verwendbar. Gelegentlich spürt die bP im Arm Schmerzen, worauf sie schmerzlindernde Medikamente einnimmt. Die von der bP genannte Erkrankung ist in ihrem Herkunftsstaat behandelbar und hat sie auch Zugang zum Gesundheitssystem ihres Herkunftsstaates bzw. hat sie auch bereits vor ihrer Ausreise Zugang zum georgischen Gesundheitswesen gefunden.
In Österreich wurde ein ausgeprägtes Aneurysma des Trunctus brachiocphilacus festgestellt, welches im Rahmen einer Operation am 30.4.2026 operativ saniert wird.
Exkurs: Aneurysma des Trunctus brachiocphilacus
Aufgrund einer Vielzahl von öffentlichen Quellen geht das ho. Gericht in Bezug auf die genannte Erkrankung von nachfolgendem Sachverhalt aus:
Ein Aneurysma des Truncus brachiocephalicus ist eine seltene, lokalisierte Erweiterung dieses ersten Aortenabgangs, welche häufig von einem traumatischen Ereignis herrrührt, die das Risiko von Thrombose, Embolie und Ruptur birgt. Die Therapie richtet sich nach Größe, Symptomen und Begleiterkrankungen und umfasst endovaskuläre Stent-Versorgung, offene chirurgische Rekonstruktion oder hybride Verfahren; die Wahl erfolgt in einem interdisziplinären Gefäßzentrum. Aneurysma bedeutet eine lokalisierte Erweiterung der Gefäßwand mit erhöhter Wandspannung und Rupturrisiko. Der Truncus brachiocephalicus versorgt die rechte Kopf-, Hals- und Armbereichsversorgung; deshalb können Aneurysmen hier zu neurologischen Symptomen, Armischämie oder Kompression benachbarter Strukturen führen. Solche Aneurysmen sind insgesamt selten und meist atherosklerotisch bedingt (exemplarisch: Truncus brachiocephalicus - DocCheck Flexikon).
Das Vorliegen eines Aneurysmas des Truncus brachiocephalicus kann die Flugunfähigkeit eines Menschen -zumindest in einem Passagierflugzeuges, in einem entsprechend ausgestatteten Ambulanzjet kann etwas anderes gelten- indiziert werden. Bei Passagieren wird nach einer Versorgung eines Aneurysmas des Truncus brachiocephalicus in der Regel von mindestens 6 Wochen Flugunfähigkeit ausgegangen. Der UK Civil Aviation Authority weist darauf hin, dass die Zeitspanne bei gefäßchirurgischen Eingriffen an der Aorta und großen Gefäßen je nach Eingriffstyp variiert (z. B. 7 Tage nach bestimmten neurochirurgischen Eingriffen, bis zu 6 Wochen nach intraokularen Gasinjektionen) und dass operationsspezifische Risiken (Anämie, Pneumothorax, Restblutungsrisiko) berücksichtigt werden müssen.
(exemplarisch: https://www.deutsche-auslandsrueckholung.de/rueckholdienst/blog/fliegen-mit--neurysma_9414.html?utm_source=copilot.com; https://www.caa.co.uk/air-passengers/about-your-trip/health-and-medical/guidance-for-health-professionals/surgical-conditions/?utm_source=copilot.com)
Die volljährigen bP hat Zugang zum Arbeitsmarkt ihres Herkunftsstaates und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.
Ebenso hat die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen.
Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten, zumal sie von dieser bereits vor ihrer Ausreise unterstützt wurde.
Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen.
Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Die bP hält sich etwas mehr als 5 Monate im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbe-gründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.
Familienangehörige leben nach wie vor in ihrem Herkunftsstaat und sich sichtlich in der Lage, dort ihr Leben zu meistern.
Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. Sie lebt von der Grundversorgung, verfügt nach ihren Angaben über geringe Deutschkenntnisse, war jedoch nicht in der Lage ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen.
Die volljährige bP ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Die bP ist strafrechtlich unbescholten.
Die Identität der bP steht nach Dafürhalten der bP fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien
II.1.2.1. In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in im Herkunftssaat der bP ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt, wenngleich das ho. Gericht nicht übersieht, dass in gewissen Bereichen in Bezug auf die Menschenrechte Defizite bestehen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.
Das ho. Gericht verkennt nicht, dass es in Reaktion auf die letzten Parlamentswahlen bzw. der Ernennung des Präsidenten zu Massenprotesten kam, in deren Rahmen exzessive Polizeigewalt eingesetzt und exponierte Teilnehmer sich mit Strafverfahren konfrontiert sahen bzw. sehen. Auf Basis des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch davon auszugehen, dass die bP hiervon nicht betroffen ist.
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre.
Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien über keine Existenzgrundlage verfügen würde.
Nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise leidet die bP an keiner Krankheit, welche den Abschiebevorgang unzulässig erscheinen lassen würde, bzw. die in weiterer Folge in Georgien nicht behandelbar wäre und steht der bP im Falle einer Rückkehr nach Georgien das dortige Gesundheitssystem offen.
II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitäts-dokuments, welches von der bB nicht als Fälschung qualifiziert wurde.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.
In Bezug auf die existierende Quellenlage wurden zusammenfassende Feststellungen von der Staatendokumentation der bB, welche ex lege zur Objektivität verpflichtet ist und deren Tätigkeit der Beobachtung eines unabhängigen Beirates unterliegt, getroffen, welchen sich das ho. Gericht im beschriebenen Rahmen anschließt.
Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftsstaates der bP auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.5. und Unterpunkte).
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten maßgeblichen (§ 37 AVG) Sachverhalt ist anzuführen, dass sich die von der bB vorgenommene freie Beweiswürdigung im Wesentlichen bezogen auf den objektiven Aussagekern in sich als schlüssig und stimmig darstellt.
Die Ausführungen der bB sind für sich im Rahmen de oa. Ausführungen als tragfähig anzusehen, weshalb sich das ho. Gericht diesen anschließt und –soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts Gegenteiliges ergibt- im zitierten Umfang zu den Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhebt und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar.
Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihnen bekannten Obliegenheit (vgl. insbes. § 15 AsylG, aber auch § 29 Abs. 2a AVG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre. Dies gilt insbesondere auch für die privaten, familiären, gesundheitlichen der wirtschaftlichen Umstände der bP, welche diese der Behörde bzw. dem Gericht ebenfalls von sich aus mitzuteilen hat (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.
Wenn die bB den Angaben der bP vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine entsprechende Gewichtung zuspricht, so kann dem nicht entgegengetreten werden. Im Hinblick auf das Erkenntnis des VfGH vom 27.6.2012, U 98/12 ist festzuhalten, dass das ho. Gericht die vom genannten Höchstgericht aufgezeigten Spezifika der Befragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht verkennt, es ist jedoch auch festzuhalten, dass die höchstgerichtliche Judikatur die Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht als gänzlich unbeachtlich qualifiziert, wenn und soweit diese im Rahmen der der bereits genannten Spezifika gewürdigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn das Vorbringen gesteigert wird und sich hierin gewichtige Widersprüche befinden (vg. hierzu auch VwGH 11.8.2020, Ra 2020/14/0374-6 mwN)
Zu den behauptetermaßen mangelhaften Ermittlungen im Lichte des § 18 Abs. 1 AsylG weist das ho. Gericht darauf hin, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Antragstellers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen wird. Ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtung der Asylbehörde bzw. des Asylgerichtshofes, im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren geltenden Prinzipien der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig (§ 39 Abs 2 AVG, § 18 AsylG 2005) festzustellen, obliegt es in erster Linie dem Asylwerber auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Es ist in erster Linie Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. (VwGH 30. 11. 2000, 2000/01/0356).
Das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 sieht keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).
Das ho. Gericht schließt sich den Ausführungen der bB in Bezug auf den objektiven Aussagekern aus Ausführungen an und geht es davon aus, dass sich das Vorbringen jeden-falls aus den seitens der bB genannten Gründen als nicht glaubhaft darstellt.
Zu den vorgelegten Fotos, welche beweisen sollten, dass die bP an Demonstrationen teilgenommen hätte, schließt sich das ho. Gericht ebenfalls der Einschätzung der bB an, dass diese lediglich den Aufenthalt einer Personengruppe vor dem Parlamentsgebäude zeigt. Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass sich dieses Gebäude im historischen und administrativen Zentrum von Tiflis am Rustaveli Prospekt an einer sehr belebten befindet, wo erfahrungsgemäß mit einem verstärkten Menschenaufkommen zu rechnen ist. Es finden bzw. fanden in dieser Gegend zwar auch (Groß-)demonstrationen statt, das Fotomaterial der bP zeigt jedoch eindeutig, dass die bP sichtlich nicht in exponierter Rolle an einer solchen Demonstration teilnahm, sondern -sollten die Fotos tatsächlich anlässlich einer Demon-stration entstanden sein- eher eine Randfigur darstellt, die sichtlich nicht die Aufmerk-samkeit der Behörden auf sich lenkte.
Ebenfalls schließt sich das ho. Gericht der Einschätzung der bP an, dass sich das Vorbringen der bP insbesondere als zu wenig konkret und detailreich darstellt, um es als einen glaubhaften Tatsachenbericht über tatsächlich Erlebtes qualifizieren zu können. Auch wenn die bP ihr Vorbringen zum Teil wortreich vorbringt, zeigt sich dennoch im Rahmen einer Betrachtung ihrer Angaben für das ho. Gericht augenscheinlich, dass diese die von Steller und Köhnken entwickelten Realkennzeichen eines den Tatsachen entsprechenden Vorbringens - STELLER, M. KÖHNKEN, G. (1989), Criteria-based statement analysis, n D. C. Raskin (Ed.), Psychological methods for investigation and evidence (pp. 217-245). New York: Springer; in der deutschen Fassung nach Steller et al (1992, S 153); vgl. auch vgl. etwa Diplomarbeit v. Domenica Schwind: "Testkritische Analyse der Realkennzeichen nach Steller und Köhnken anhand von Daten aus Glaubhaftigkeitsgutachten z. B. http://w3.ub.uni-konstanz.de/v13/volltexte/ 2006/1997//pdf/Diplomarbeit_ Schwind.pdf; demnach zeichnet sich ein den Tatsachen entsprechenden Vorbringen in seiner freien Schilderung insbesondere gerade durch folgende Merkmale aus: die logische Konsistenz, die unstrukturierte Darstellung, ein entsprechender quantitativer Detailreichtum, räumlich-zeitliche Verknüpfung, Interaktionsschilderung bzw. Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, phänomengemäße Schilderung unverstandener Handlungselemente, indirekt handlungsbezogene Schilderung, die Schilderung psychischer Vorgänge (auch des Gegenübers), die Schilderung ausgefallener und nebensächlicher Einzelheiten, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Eingeständnis von Erinnerungslücken, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, ev. Selbstbelastungen, ev. Entlastung des Gegenübers, idR auch das Zeigen von Emotionen) -nicht bzw. überwiegend nicht enthalten und sich viel mehr der Eindruck aufdrängt, es handelt sich um ein nicht den Tatsachen entsprechendes Vorbringen, welches aus Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang erstattet wurde.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich nicht im vollen Umfang Aufgabe der Behörde sein kann, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen, vielmehr entspricht es der Erfahrung, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit sind, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert bzw. gedrängt werden muss, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. dies auch unter Angaben seiner Befürchtungen und Gefühle zu schildern.
Bei einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens ist es der bP somit nicht gelungen, ihr Fluchtvorbringen dergestalt zu präsentieren, wie dies eine durchschnittliche Maßfigur tun würde. Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche – oftmals aufgrund zu geringer „Öffentlichkeitswirksamkeit“ oder „Drittwirkung“ – einer Verifizierung nicht zugänglich sind. Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche Maßfigur über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde. Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich gerade dadurch aus, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen Lebensgeschichte vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb „fluchtartig“ zu verlassen.
Im konkreten Fall vermochte die bP jedoch diesen og. Voraussetzungen nicht entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen und insbesondere durch den persönlichen Eindruck den die bP vor dem ho. Gericht in der Beschwerdeverhandlung hinterließ, ist das von ihr präsentierte Fluchtvorbringen als zu blass, zu spekulativ und daher in Folge als nicht glaubhaft zu qualifizieren.
Soweit sich die bB mit der Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigung der bP ausführlich auseinandersetzt ist festzuhalten, dass den Ausführungen der bP die Schlüssigkeit nicht abzusprechen ist, es letztlich jedoch im gegenständlichen Fall nicht darauf ankommt, ob die bP Verletzung von einem Autounfall oder den von ihr beschriebenen Einsatz herrührt, weil diese Ursache sich weder als ausreisekausal darstellt, noch ein relevantes Rückkehrhindernis darstellt. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass sich aus der von der bP behaupteten und seitens des ho. Gerichts nicht in Abrede gestellte Mitgliedschaft bei der Feuerwehr kein Hinweis ableiten lässt, dass die bP deswegen im Falle einer Rückkehr nach Georgien irgendwelchen Repressalien ausgesetzt wäre, zumal aus dieser Tätigkeit keine regimekritische Gesinnung der bP herleitbar wäre und beziehen sich die vorgelegten Fotos, welche die bP als Feuerwehrmann zeigen, auf ein Beweisthema, welches als wahr unterstellt wird und bedarf es somit in diese Richtung keiner weiteren Ermittlungen.
Konkretisierend bzw. abrundend zu den Ausführungen der bP wird weiters darauf hingewiesen, dass sich bei der Betrachtung des feststellbaren chronologischen Herganges der Ereignisse es sich bei der Ausreise der bP nicht um ein plötzliches bzw. überstürztes Fluchtgeschehen, sondern um einen vorbereiteten und geplanten Ausreisevorgang handelt. Dies zeigt sich insbesondere auch an dem Umstand, dass die bP sich bereits vor dem behauptetermaßen ausreisekausalen Ereignis einen Reisepass besorgte, um ausreisen zu können, was sich -die Existenz seherischer Fähigkeiten ausgeschlossen- als nicht nachvollziehbar darstellt.
Letztlich wird auch darauf hingewiesen, dass die bP ihr Vorbringen nicht bescheinigte, sondern bloß behauptete. Gerade wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069) und wäre es der bP möglich gewesen, zumindest Teile ihres Vorbringens, etwa ihr behauptetes parteipolitisches Engagement zu bescheinigen, zumal es sich bei der von ihr genannten Partei um eine legale Partei mit Niederlassungen in Georgien handelt, welche auch eine Homepage betreibt und über eine E-Mailadresse und Telefonnummer verfügt, womit es ihr auch von Österreich möglich und zumutbar wäre, mit der Partei in Kontakt zu treten und Beweismittel vorzulegen. Dass die bP im Bilde ist, dass die Obliegenheit zur Bescheinigung ihres Vorbringens besteht, zeigt sich dadurch dass sie zu anderen Umständen sehr wohl Bescheinigungsmittel vorlegte und zeigt der Umstand, dass sie zum behaupteten Fluchtvorbringen und Rückkehrhindernis nichts vorlegt, dass sich sichtlich kein bescheinigbarer Sachverhalt zutrug.
Bei entsprechender Unterlassung kann die im Vorabsatz beschriebene Mitwirkung nicht erzwungen werden, es steht dem ho. Gericht jedoch frei, diesen Umstand der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die unterlassene Bescheinigung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH).
Umgelegt auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass die bP ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung bzw. zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens nicht nachkam, indem sie dieses bloß behauptete, bzw behördliche Feststellungen bestritt. Umgekehrt führte die bB im Rahmen des Vorbringens der bP (und darüber hinaus innerhalb des notorisch bekannten Amtswissens) Ermittlungen, zu ihr parate Bescheinigungsmittel in die Entscheidungsfindung ein und blieb die bP schuldig, konkret und schlüssig bekannt zu geben, welche Sachverhaltselemente einer weiteren Aufklärung bedürften.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die bP selbst angab, dass sie davon ausgehe, dass aktuell keine behördlichen Verfolgungsmaßnahmen bestünden und stellte sie die Vermutung, festgenommen werden zu können, lediglich als substanzlose Vermutung in den Raum.
II.2.4. Soweit seitens des ho. Gerichts Feststellungen getroffen werden, welche den Verfahrensparteien nicht vorgehalten wurden, weist das ho. Gericht darauf hin, dass es sich um aus öffentlich zugänglichen Quellen stammende allgemein bzw. notorisch bekannte Tatsachen handelt, welche keines Vorhaltes bedürfen.
II.2.5. Die Feststellungen zu den sozialen Anknüpfungspunkten der bP in Österreich und im Herkunftsstaat ergeben sich aus den nicht widerlegten und nicht unschlüssigen Angaben der bP.
II.2.6. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der bP ergeben sich aus ihren Angaben und der vorgelegten Befundlage
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrens-recht, Sicherer Herkunftsstaat
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.
II.3.1.5.1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen
Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.
Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch
a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;
b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;
c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.
Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt:
„1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.“
Aus dem Grundsatz, wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).
Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.
Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.
Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. „Dublinstaaten“] zu werten sind).
Die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050; VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153, 0154; 29.5.2018, Ra 2017/20/0388; 6.11.2018, Ra 2017/01/0292). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden (vgl. in diesem Sinn VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233)
II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik XXXX unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik XXXX die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Ebenso kann in Bezug auf jene Menschen, welche sich im von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium aufhalten, davon ausgegangen werden, dass der Herkunftsstaat der bP gewillt und befähigt ist, entsprechende Maßnahmen zu setzen, um sie nachhaltig vor Übergriffen Dritter zu schützen.
Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit des Herkunftsstaates spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat, sondern ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt (§ 37 AVG) im Wesentliche aus der Begründung des Antrages (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.
II.3.1.5.3. Es steht außer Zweifel, dass das ho. Gericht gehörig kundgemachte Gesetze und Verordnungen anzuwenden hat, weshalb es § 19 AsylG, sowie die Herkunftsstaaten-Verordnung selbstredend anzuwenden hat. Sollte die bP die Auffassung vertreten, dass die Republik Georgien in die Herkunftssaatenverordnung aufgenommen wurde, ohne die bereits beschriebenen Kriterien zu erfüllen, steht es ihr frei, den Weg zum Verfassungsgerichtshof zu beschreiten.
Auch sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die innerstaatliche Umsetzung des Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf die Republik Österreich kein Vertragsver-letzungsverfahren anhängig ist.
Abschließend hält das ho. Gericht fest, dass der Aufnahme der Republik Georgien in die Liste der sicheren Herkunftsstaaten im gegenständlichen Fall keine Relevanz zukommt, zumal im Falle, dass der Herkunftsstaat der bP nicht als sicher iSd § 19 BFA-VG gelten würde, sich am Ergebnis des Verfahrens für die bP nichts ändern würde (allenfalls wäre der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sondern Spruchpunkt VII des angefoch-tenen Bescheides zu beheben, was für die bP aber keinen spürbaren Unterschied mit sich brächte).
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
„§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) …
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
...“
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Der maßgebliche Blickpunkt stellt die Frage dar, ob die bP im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Mit anderen Worten gesagt, stellt die Aufgabe des Asylrechts der Schutz vor zukünftig drohender Verfolgung und nicht die Kompensation von in der Vergangenheit erlittenem Unrecht dar.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann.
Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte. Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.
Nahe liegende wirtschaftlichen Erwägungen, welche die bP zum Verlassen des Herkunftsstaaten veranlasste, können nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage im Herkunftsstaat nachteiliger betroffen wäre, als die sonstige dortige Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.6. 1995, Zl. 95/19/0040).
Ähnliches gilt auch in Bezug auf den Zugang zum Gesundheitssystem des Herkunftsstaates. Auch hier kann nicht festgestellt werden, dass sich die Leistungen des Gesundheitssystems aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund für die bP schlechter darstellen, als dies für die sonstige dortige Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung wesentlich erschwert oder verunmöglicht wird.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
„§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
…
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
…“
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
…
Art. 3 EMRK lautet:
„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten aus.
II.3.3.2. Einzelfallspezifisch werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf den Konflikt um die Kontrolle der Regionen Abchasien und Südossetien bzw. jene Regionen Zentralgeorgiens, welche unmittelbar an Abchasien oder Südossetien angrenzen nicht angenommen werden)X, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wurde bereits festgestellt, dass diese in ihrem Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfüget. Aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen ist jedenfalls im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Soweit die bP ihren Gesundheitszustand thematisiert wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität bzw. eine schlichte Verkürzung der Lebenserwartung (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).
Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier auf die Application no. 7702/04 by SALKIC and others against Sweden hingewiesen, wo die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina bejaht wurde, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem zum Zeitpunkt der Entscheidung dem schwedischen qualitätsmäßig jedenfalls nicht unerheblich unterlag.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress") ist nicht entscheidend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes „real risk“.
Eine Gegenüberstellung der medizinisch-therapeutischen und juristischen Betrachtungsweise zeigt auch, dass die bP1 aus juristischer Sicht Beeinträchtigungen der Gesundheit hinzunehmen hat, welche von Angehörigen eines medizinischen bzw. therapeutischen Berufes jedenfalls abzulehnen sind, nämlich genau jene, welche zwar aus medizinisch-therapeutischen Sicht eine Beeinträchtigung bzw. ein Hindernis zur (Wieder-)herstellung der Gesundheit, aber noch keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK dargestellten Rechte darstellen, weshalb im Umkehrschluss aus dem Umstand, dass Angehörige der medizinisch-therapeutischen Berufsstände eine Abschiebung ablehnen, noch nichts über deren Zulässigkeit aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK gesagt ist.
Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP nach dem Verstreichen der Frist für die freiwillige Ausreise keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung in den Herkunftsstaat belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich.
Im Gegenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizinsicher Versorgung im Herkunftsstaat ausgeschlossen wäre und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktisch Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen kam nicht hervor.
Letztlich ist auch davon auszugehen, dass Österreich als Abschiebestaat in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaß-nahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN; vgl. auch die öffentlich zugängliche Berichtslage über die Anmietung eines Ambulanzjets aus dem Ausland zwecks adäquater Durchführung einer Abschiebung [vgl. z. B. etwa https://kurier.at/chronik/niederoesterreich/familie-mit-schwerbehindertem-bub-nach-georgien-abgeschoben/400054142; ho. Erkenntnis vom 1.3.2019, L515 2184956-2/2E]).
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung
II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
„§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) ...“
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) –(4) …
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) – (6) …“
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
„§ 52. (1) …
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)- (11)...“
§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) – (5) …
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
II.3.4.2. Der gegenständliche, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Die bB erteilte der bP zurecht kein Aufenthaltsrecht gem. § 57 AsylG, zumal der Aufenthalt der bP nicht gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, dies nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist und die bP auch nicht Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und die bP auch nicht glaubhaft machte, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
II.3.4.3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
II.3.4.4. Im gegenständlichen Fall hält sich die bP den bereits festgestellten Zeitraum im Bundesgebiet auf. Folg man Chvosta, welcher, soweit ersichtlich im Schrifttum bisher unwidersprochen ausführte und dem sich auch das erkennende Gericht im gegenständlichen Fall anschließt, dass bei [Anm.: damals] Ausweisungen von Asylwerbern nach 10 AsylG [Anm. vgl. § 75 Abs. 23 AsylG] ab einer Verfahrensdauer von 6 Monaten jedenfalls ein Eingriff in das Privat- und Familienleben anzunehmen sein wird, der eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach sich zieht (Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74), ist mangels weiterer qualifizierter Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Verweildauer im Bundesgebiet im gegenständlichen Fall noch kein relevantes Privatleben begründet. Auch ergaben sich im Ermittlungsverfahren sonst keine Hinweise auf das Vorliegen eines relevanten Familienlebens, zumal sämtliche Familienmitglieder im selben Umfang von der Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gleichermaßen potentiell betroffen sind. Weitergehende relevante private Anknüpfungspunkte im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK kamen nicht hervor. Auch wenn sich die bP einen 6 Monte unterschreitenden Zeitraum im Bundesgebiet aufhält, wird aufgrund des Umstandes, dass sie sich bereits mehr als 5 Monate in diesem aufhält, basierend auf die getroffenen Feststellungen in dubio davon ausgegangen, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf Privatleben, darstellt wenngleich dieser schon alleine durch den erst sehr kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbe-gründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, erheblich relativiert wird. Ein Eingriff in das Recht auf Familienleben der bP kann jedenfalls nicht festgestellt werden.
II.3.4.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:
Die bP ist den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig. Auch wenn weder das Gesetz noch die Judikatur eine fixe Aufenthaltsdauer nennen um diese im Lichte des Art. 8 EMRK relevant erscheinen zu lassen, ist im gegenständlichen Fall darauf hinzuweisen, dass die im gegenständlichen Fall vorliegende Aufenthaltsdauer zu kurz ist um von einer rechtlich relevanten Integration sprechen zu können. (vgl. etwa VwGH 21.2.2020, Ra 2020/18/0002 mwN; VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0498 mwN).
Mit rechtskräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens lebt auch die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts, sowie die Strafbarkeit der rechtswidrigen Einreise in Bezug auf die bP wieder auf (vgl. § 120 Abs. 1 iVm Abs. 7 FPG), bzw. kommt die Strafbarkeit gem. § 120 Abs. 1a leg. cit. im Falle der unterlassenen Ausreise innerhalb der festgesetzten Frist hinzu. Dieser Umstand stellt einen Sachverhalt mit hohem sozialen Unwert dar, was sich insbesondere auch in den vergleichsweise hohen Strafdrohungen zeigt, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber bereits durch diese generalpräventiv wirkende Strafdrohung die Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes als einen äußerst erstrebenswerten Umstand im Rahmen der öffentlichen Ordnung betrachtet.
Auch wenn im Rahmen dieses Faktums entsprechend der aktuellen Judikatur zu berücksichtigen ist, dass eine Antragstellung vom Ausland aus nicht möglich und daher -de facto in den überwiegenden Fällen- eine solche erst nach illegaler Einreise möglich ist, muss auch darauf hingewiesen werden, dass die handlungsfähige bP die rechtswidrige Einreise sichtlich in Umgehungsabsicht von fremden- und niederlassungsrechtlichen Vorschriften zur Stellung eines sichtlich unbegründeten Antrages auf internationalen Schutzes vornahm und die Behörden wiederholt täuschten, was wiederum sehr wohl fremdenrechtlichen Interessen, im Sinne eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung berührt.
Die bP verfügt über keine familiären und die sich in dubio angenommen aus der Aufenthaltsdauer ergebenden privaten Anknüpfungspunkte
Die bP begründete ihr Privatleben an einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Es ist auch festzuhalten, dass die bP nicht gezwungen ist, nach einer Ausreise die bestehenden Bindungen zur Gänze abbrechen zu müssen. So stünde es ihr frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: „Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK“, ÖJZ 2007/74 mwN). Ebenso stünde es der bP –so wie jedem anderen Fremden auch- sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen.
Das Vorbringen der bP lässt auch erkennen, dass diese sichtlich hier auch die Sach- und Rechtslage, wonach ein Aufenthalt in Österreich primär und regelmäßig unter Einhaltung der fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu begründen und fortzusetzen ist, verkennen. Auch ergibt sich hieraus, dass beim Fehlen eines gültigen Aufenthaltstitels den Fremden –von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen- die Obliegenheit zukommt, das Bundesgebiet zu verlassen.
Nur beim Vorliegen von außergewöhnlichen, besonders berücksichtigenden Sachverhalten kann sich ergeben, dass den Fremden, welche rechtswidrig in das Bundesgebiet einreisten oder sich rechtswidrig in diesem aufhalten, ihre Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nachgesehen und ein Aufenthaltsrecht erteilt wird. Derartige Umstände liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Sollte bei den bP die gegenteilige Erwartungshaltung geweckt wurden sein, hat das ho. Gericht dennoch im Rahmen der Gesetze (Art. 18 B-VG) entgegen dieser Erwartungshaltung zu entscheiden.
Keinesfalls entspricht es der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Systematik, dass das Knüpfen von privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkten nach rechtswidriger Einreise oder während eines auf einen unbegründeten Antrag fußenden Asylverfahrens im Rahmen eines Automatismus zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen. Dies kann nur ausnahmsweise in Einzelfällten, beim Vorliegen eines besonders qualifizierten Sachverhalts der Fall sein, welcher hier bei weitem nicht vorliegt (vgl. hier etwa Erk. d. VfGH U 485/2012-15 vom 12.06.2013).
Die vorgetragenen Anknüpfungspunkte und behaupteten Sprachkenntnisse der bP führen für sich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen. In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die –hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Georgien, wurden dort sozialisiert, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten ist, relativiert sich durch den erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt der bP und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Die bP reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzte sie hierdurch das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrecht.
Zur Rechtswidrigkeit der Einreise ist im gegenständlichen Fall zwar festzuhalten, dass georgische Staatsbürger gegenwärtig und zum Zeitpunkt der Einreise der bP zwar zur visafreien Einreise berechtigt sind, jedoch nur in jenen Fällen welche vom Abkommen zwischen der EU und der Republik Georgien umfasst sind (dies sind Reisen zu Geschäfts-, Touristik- und familiären Zwecken für die Dauer von maximal 90 Tagen). Der Reisezweck der bP ist hiervon nicht erfasst, weshalb sie visapflichtig gewesen wären und somit rechtswidrig einreisten.
Auf das Wiederaufleben der Strafbarkeit der seinerzeitigen rechtswidrigen Einreise und die hierzu bereits angestellten Überlegungen wird an dieser Stelle nochmals verweisen.
Den volljährigen bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall die Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.
Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden.
-Auswirkung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat auf die bP
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem –unter Eingriffsvorbehalt sehenden- Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfindet, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.
Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der bP ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d.h. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva) und stellt beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar, was eine Ausweisung [nunmehr „Rückkehrentscheidung“] als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung [nunmehr Rückkehrentscheidung] so wie im gegenständlichen Fall unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Inhalt des Fremdenrechtspakets 2005 und den danach folgenden Novellierungen klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf.
Mit dem seit der Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses rechtskräftigem Abschluss des sind Asylverfahrens ist die bP nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung [bzw. nunmehr Rückehrentscheidung] von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Wie bereits erwähnt, garantiert die EMRK gemäß der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland oder BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters –wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend- aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen.
II.3.4.7. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der bP im Bundesgebiet das persönliche Interesse der bP am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in den Beschwerden nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
II.3.4.8. Zulässigkeit der Abschiebung
II.3.4.8.1. Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre, die bP dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK bestünde oder eine Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegenstünde.
II.3.4.8.2. Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in ihren Herkunftsstaat unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und wurden bzw. werden hierzu bereits zu den Ausführungen zu den Punkten II.3.2., II.3.3., sowie II.3.4.8.2. des gegenständlichen Erkenntnisses entsprechende Ausführungen getätigt, welche auch die in § 50 Abs. 1 und 2 FPG erforderlichen Subsumtionen bereits vorwegnehmen.
II.3.4.8.3. Eine im § 50 Abs. 3 FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.
II.3.4.8.4. Aufgrund der oa. Ausführungen ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass die Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat zulässig ist.
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung an dieser Stelle in Entsprechung der höchstgerichtlichen Judikatur primär der Identifizierung des Abschiebestaates dient.
II.3.4.9. Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremden-polizeilichen Maßnahme der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
II.3.5.10. Im gegenständlichen Fall ist zwar davon auszugehen, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG handelt, aufgrund des festgestellten Aneurysmas des Trunctus brachiocphilacus kann die Prognoseentscheidung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG zum gegenständlichen Zeitpunkt nicht getroffen werden, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.
II.3.4.11. Die Feststellung, dass keine Frist für die Freiwillige Ausreise besteht, wäre vor dem Bekanntwerden des bereits genannten Aneurysmas des Trunctus brachiocphilacus zu treffen gewesen. Nunmehr ist jedoch davon auszugehen, dass einzelfallbezogen vom Vorliegen besonderer Umstände, die bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse der bP zu berücksichtigen sind, nämlich der bevorstehende Operationstermin und eine anschließende Phase der Konvaleszenz, weshalb die im Spruch genannte Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird.
II.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
§ 24 VwGVG lautet:
„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
oder
Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vgl. VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):
-Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.
-Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen-
-In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.
-Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.
Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerde-verhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12).
Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände (vgl. etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder VwGH 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5).
Im gegenständlichen Fall wurden zum einen die seitens der bP getätigten Äußerungen zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet in ihrem objektiven Aussagekern als wahr unterstellt und letztlich der für die bP günstigste Sachverhalt, wie er sich darstellen würde, wenn sich das Gericht im Rahmen einer Verhandlung einen positiven Eindruck verschafft hätte, der rechtlichen Beurteilung unterzogen, weshalb auch in Bezug auf die Rückkehrentscheidung keine Verhandlung durchzuführen war.
Zur Frage der Erforderlichkeit einer nochmaligen persönlichen Einvernahme der bP ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen - inzwischen schon bei der bB stattgefundenen persönlichen Anhörung (das hierbei erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschrift, der die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Ebenso erstattete die bP kein Vorbringen, welche die normative Vergewisserung der Sicherheit des Herkunftsstaates in Zweifel gezogen hätte.
Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
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