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L533 2302148-1•Bundesverwaltungsgericht L533 2302148-1
L533 2302148-1Bundesverwaltungsgericht22.04.2026
Aufenthaltsrecht Aufenthaltstitel begünstigte Drittstaatsangehörige Ehe ersatzlose Teilbehebung Familienangehöriger rechtmäßiger Aufenthalt Rückkehrentscheidung behoben Teileinstellung Unionsrecht Zurückziehung
L533 2302148-1/22EIM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Zejnie GALEŠIĆ, MA, als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch RA Mag. Thomas KLEIN, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2024, Zl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2025 zu Recht:
A)
I. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides gem. § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang gem. § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer („BF“), ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 24.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz bei den österreichischen Behörden.
Im Zuge der Erstbefragung am selben Tag gab er zu seinen Fluchtgründen an, er habe die Türkei verlassen da er von der PKK gezwungen worden sei, sich ihr anzuschließen.
2. Am 31.01.2024 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl („BFA“ oder „Bundesamt“) zu seinen Ausreisegründen niederschriftlich einvernommen und brachte zusammengefasst vor, dass er keinen Militärdienst in der Türkei ableisten möchte und dass er als Kurde diskriminiert wurde. Weiters brachte er in der am 10.09.2024 durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt vor, dass ein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig sei.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.09.2024, Zl: XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Das BFA gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei.
4. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
5. Am 12.06.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde dem BF die Gelegenheit gegeben seine privaten und persönlichen Angelegenheiten sowie seine Integrationsbemühungen darzulegen.
.
6. Am 19.07.2025 ehelichte der BF die slowakische Staatsbürgerin XXXX , geb. am XXXX .
7. Mit Schriftsatz vom 06.08.2025 wurde die Beschwerde durch die rechtliche Vertretung hinsichtlich Spruchpunkt I.-III. zurückgezogen.
8. Mit Gültigkeit vom 08.04.2026 wurde dem BF durch die Wohnsitzbehörde Bezirkshauptmannschaft Leoben ein Aufenthaltstitel gem. § 54 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als EU-Familienangehöriger bewilligt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist Staatsangehöriger der Türkei und führt den im Spruch genannten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum. Er gehört der Volksgruppe der Kurden sowie der islamischen Glaubensgemeinschaft sunnitischer Prägung an. Seine Identität steht fest. Er beherrscht die kurdische sowie die türkische Sprache.
Der BF hat im Herkunftsstaat vier Jahre Volksschule, vier Jahre Hauptschule sowie ein Jahr Lyzeum absolviert in XXXX . Er ist in der Türkei wehrdienstpflichtig.
Der BF ist verheiratet und kinderlos. Am 19.07.2025 ehelichte der BF die slowakische Staatsbürgerin XXXX geb. am XXXX . Mit Gültigkeit vom 08.04.2026 wurde dem BF durch die Wohnsitzbehörde Bezirkshauptmannschaft Leoben ein Aufenthaltstitel gem. § 54 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als EU-Familienangehöriger bewilligt.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. wurden durch die rechtliche Vertretung mit Schriftsatz vom 06.08.2025 zurückgezogen.
Aktuell liegen keine relevanten behandlungsbedürftigen Krankheiten vor. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF absolvierte im Bundesgebiet keinen Deutschkurs und absolvierte keine Deutsch- und Integrationsprüfung. Er engagierte sich im Bundesgebiet weder ehrenamtlich, noch ist er Mitglied in einem Verein.
Der BF bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Österreich. Er geht seit dem 12.09.2025 laufend einer Beschäftigung als Arbeiter bei XXXX in XXXX nach.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie der Inhalt des angefochtenen Bescheides, die Beschwerdeerhebung und die teilweise Beschwerdezurückziehung (OZ 13) ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem BFA sowie aus den vom BF im Verfahren vorgelegten Urkunden, insbesondere seinem türkischen Reisepass.
Die Feststellung zur Eheschließung des BF mit einer rumänischen Staatsbürgerin ergibt sich aus der vorgelegten Kopie der Heiratsurkunde (OZ 13).
Die Feststellungen zu seinem Deutschniveau geht aus den diesbezüglichen Aussagen des BF während der mündlichen Verhandlung hervor. Die Feststellung über seine Beschäftigung gehen aus diesbezüglichen Auskünften des Versicherungsdatenauszuges hervor.
Die Feststellungen zu seinem Aufenthaltstitel nach dem NAG beruhen aus einem diesbezüglichen Auszug aus dem IZR sowie der vorliegenden Auskunft der BH Leoben vom 15.04.2026, wonach dem BF ein Aufenthaltstitel als begünstigter Drittstaatsangehöriger gem. § 54 NAG mit Gültigkeit vom 08.04.2026 bewilligt wurde.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit sowie dem Gesundheitszustand gehen aus dem Auszug des Strafregisters der Republik Österreich sowie aus seinen eigenen Angaben hervor.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu Spruchteil A) I.:
3.1. Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III.:
Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Die Zurückziehung einer bereits erhobenen Beschwerde ist nichts anderes als ein nachträglicher Beschwerdeverzicht (VwGH 24.02.2022, Ro 2020/05/0018).
Die Judikatur des VwGH zum Berufungsverzicht und der Zurückziehung von Berufungen nach § 63 Abs. 4 AVG ist auf die Zurückziehung der Beschwerde nach dem VwGVG 2014 zu übertragen. Demnach ist das Vorliegen eines Beschwerdeverzichtes besonders stringent zu prüfen. Die Beschwerderücknahme muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden (vgl. VwGH 3.12.2021, Ra 2021/07/0071).
Ein Rechtsmittelverzicht ist eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass ein von der Partei eingebrachtes Rechtsmittel einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf (VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0098).
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht Rechtssachen durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Wenn nicht durch Erkenntnis zu entscheiden ist, so erfolgen Entscheidungen gemäß § 31 Abs 1 VwGVG durch Beschluss.
Der BF zog seine Beschwerde vom 22.10.2024 hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. mit Erklärung seiner Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 06.08.2025 ausdrücklich und unmissverständlich zurück. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war daher in diesem Umfang beschlussmäßig einzustellen. Die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides erwachsen somit in Rechtskraft.
Zu Spruchteil A) II.:
3.2. Stattgabe der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. und deren ersatzlose Behebung:
3.2. 1 Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt wird.
§ 52 Abs. 2 FPG normiert in diesem Zusammenhang, dass eine Rückkehrentscheidung nur dann zu erlassen ist, wenn einem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies ist dahingehend zu verstehen ist, dass dem Drittstaatsangehörigen kein anderer Aufenthaltstitel als nach dem AsylG zukommt.
3.2.2. Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und wurde dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt.
Zum relevanten Entscheidungszeitpunkt wurde dem BF mit Gültigkeit vom 08.04.2026 ein Aufenthaltstitel gem. § 54 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) als EU-Familienangehöriger bzw. als begünstigter Drittstaatsangehöriger durch die BH Leoben bewilligt. Das Aufenthaltsrecht von Angehörigen der Unionsbürger, welche die Freizügigkeit ausüben, ist eng mit dem Bestand und der Dauer des Aufenthaltsrechts des Zusammenführenden verknüpft. Auch wenn sich das Aufenthaltsrecht dieser Angehörigen von dem zusammenführenden EWR-Bürger ableitet, ist es ein aufgrund Unionsrechts bestehendes Aufenthaltsrecht und wird nicht erst durch Ausstellung der Aufenthaltskarte eingeräumt. Diese hat genauso wie die Anmeldebescheinigung bloß deklaratorischen Charakter. Der BF hat somit den Status des begünstigen Drittstaatsangehörigen.
Im vorliegenden Fall wird dem BF sohin nach einem anderen Bundesgesetz, von der zuständigen Niederlassungsbehörde ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt, sodass im gegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen für das Erlassen einer Rückkehrentscheidung den BF betreffend nicht mehr vorliegen.
Dies hat zur Konsequenz, dass gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG der Aufenthalt des BF aktuell als rechtmäßig anzusehen ist.
Der Beschwerde war daher insofern stattzugeben, als der angefochtene Spruchpunkt III. bis VI. des Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos zu beheben war.
3.2.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG zulässig ist.
Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF beruht auf der - wie zuvor dargelegt - aufzuhebenden Rückkehrentscheidung, weshalb auch der darauf aufbauende Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides, mit welchem die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt wurde, aufzuheben ist. Nichts Anderes gilt für die Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides), die gemäß § 55 FPG zugleich mit einer Rückkehrentscheidung festzulegen ist.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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