Bundesverwaltungsgericht W141 2336192-1

W141 2336192-1Bundesverwaltungsgericht22.04.2026

Regest

aufschiebende Wirkung Notstandshilfe Rechtskraft der Entscheidung Rückforderung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W141 2336192-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W141.2336192.1.00

Spruch

W141 2336192-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Huttengasse, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2025, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit - nicht verfahrensgegenständlichem - Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Huttengasse (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) vom 12.08.2025 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Bezugstage ab 05.08.2025 verloren hat.

Begründend wurde ausgeführt, dass sie dem am 17.03.2025 vereinbarten Auftrag, Nachweise über Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen, nicht ausreichend nachgekommen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 20.08.2025 fristgerecht Beschwerde.

Aufgrund ihrer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ihr im Rahmen der aufschiebenden Wirkung Notstandshilfe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Höhe von insgesamt € 1.666,50 ausbezahlt.

3. Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.09.2025 als unbegründet abgewiesen.

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin in Folge kein Rechtsmittel eingebracht.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.10.2025 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.666,50 verpflichtet.

Begründend wurde ausgeführt, dass ihr im Rahmen der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde in den Zeiträumen 05.08.2025 bis 29.08.2025 und 23.09.2025 bis 30.09.2025 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Höhe von tgl. € 50,50 ausbezahlt worden seien. Die rechtskräftige Entscheidung über ihre Beschwerde habe ergeben, dass die Sanktion gemäß § 10 AlVG zu Recht verhängt worden sei und die Beschwerdeführerin folglich während dieser Zeiträume keinen Anspruch gehabt hätte.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 05.11.2025 fristgerecht Beschwerde.

Darin führte sie aus, dass infolge ihrer Beschwerde vom 01.09.2025 eine Auszahlung erfolgt sei, was als faktisches Verwaltungshandeln zu werten sei. Die belangte Behörde habe sich so verhalten, als wäre der Bescheid aufgehoben worden. Für sie sei dies eindeutig als Anerkennung ihrer Beschwerde zu verstehen gewesen. Erst am 30.10. sei ein neuer Bescheid gekommen mit der Behauptung, das AMS habe doch Recht gehabt. Es habe jedoch eine Begründung, ein Wiederaufnahmeverfahren und die Möglichkeit zur Stellungnahme gefehlt. Die Rückforderung sei daher rechtswidrig.

Sie habe alle Bewerbungen dokumentiert, davon 12 auf Stellenzuweisungen und 13 eigeninitiativ ab Juni mit Nachweisen.

Sie ersuche um Rücknahme des Bescheids sowie um rechtskonforme Behandlung.

6. Mit Bescheid vom 01.12.2025 wurde die Beschwerde vom 05.11.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges an, dass der Bescheid vom 12.08.2025 mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.09.2025 bestätigt worden sei. Die Beschwerdevorentscheidung sei postalisch an die Wohnsitzadresse der Beschwerdeführerin zugestellt und die Zustellung durch Hinterlegung bewirkt worden. Da die Beschwerdeführerin in der Folge kein Rechtsmittel eingebracht habe, liege eine rechtskräftige Entscheidung vor.

Da der Beschwerdeführerin aufgrund der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde vom 20.08.2025 gegen den Bescheid vom 12.08.2025 Notstandshilfe während des laufenden Beschwerdevorprüfungsverfahrens für den Zeitraum von 33 Tagen ab 05.08.2025 vorläufig ausbezahlt worden sei, sei die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung des Gesamtbetrages von € 1.666,50 verpflichtet.

7. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 04.12.2025 fristgerecht einen Vorlageantrag.

Hierin führte sie aus, im Zeitraum März bis August 2025 insgesamt 22 Bewerbungen durchgeführt zu haben. Damit habe sie ihre Mitwirkungspflichten erfüllt und sogar übertroffen. Die Bewerbungen seien in ihrem „eAMS“-Konto dokumentiert. Der angefochtene Bescheid ignoriere jedoch diese Tatsachen und beschränke sich auf formale Argumente. Die Betreuungsvereinbarung enthalte keine konkrete Bewerbungsanzahl und keine Pflicht zur Archivierung.

Eine Rückforderung setze voraus, dass Leistungen zu Unrecht bezogen worden seien. Dies sei gegenständlich nicht der Fall. Die Nichtberücksichtigung von Vermittlungsvorschlägen des AMS widerspreche § 9 AlVG. Die Auszahlung infolge ihrer Beschwerde stelle faktisches Verwaltungshandeln dar. Eine spätere Rücknahme ohne Wiederaufnahmeverfahren sei unzulässig.

8. Am 20.02.2026 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.08.2025 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe für 56 Bezugstage ab 05.08.2025 ausgesprochen.

Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 20.08.2025 fristgerecht Beschwerde. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde der Beschwerdeführerin in den Zeiträumen 05.08.2025 bis 29.08.2025 und 23.09.2025 bis 30.09.2025, sohin für 33 Tage, Notstandshilfe in Höhe von tgl. € 50,50 zur Auszahlung gebracht.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.09.2025 wurde die Beschwerde vom 20.08.2025 als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde postalisch an die Wohnsitzadresse der Beschwerdeführerin, XXXX Wien, gesandt.

Am 15.09.2025 wurde vom Zustellorgan der Österreichischen Post AG an dieser Adresse versucht, das Dokument der Beschwerdeführerin persönlich zuzustellen. Da die Beschwerdeführerin nicht angetroffen wurde, wurde das Dokument in der zuständigen Filiale der Post hinterlegt und ab 16.09.2025 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin eingelegt. Dieser Vorgang wurde vom Zustellorgan der Österreichischen Post AG auf dem Rückschein ordnungsgemäß beurkundet.

Die Beschwerdevorentscheidung wies nachstehende Rechtsmittelbelehrung auf:

„RECHTSMITTELBELEHRUNG

Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten Regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren zu enthalten.“

Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 11.09.2025 wurde von der Beschwerdeführerin jedoch kein Vorlageantrag erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.

Der festgestellte Zeitraum der Rückforderung der Leistung sowie die festgestellte Höhe des Bezuges gründen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden Aufzeichnungen über die an die Beschwerdeführerin erfolgten Auszahlungen sowie auf die Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2025.

Insbesondere hat die Beschwerdeführerin weder den Bezug der Notstandshilfe in der genannten Höhe während der maßgeblichen Zeiträume noch die ordnungsgemäße Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.09.2025 bestritten. Vielmehr gab sie bereits am 05.11.2025 selbst an, infolge des Bescheids vom 12.08.2025 einen neuen Bescheid erhalten zu haben, wonach das AMS „doch Recht gehabt“ habe, womit offenkundig die Beschwerdevorentscheidung vom 11.09.2025 gemeint war. Auch dass die Beschwerdeführerin hiergegen ein Rechtsmittel erhoben hätte, wurde von ihr zu keinem Zeitpunkt behauptet. Da die Beschwerdeführerin somit den entscheidungswesentlichen Tatsachen in der Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2025, die als Vorhalt zu werten ist (vgl. z.B. VwGH 30.6.2021, Ra 2021/15/0048), nicht entgegengetreten ist, waren diese der Entscheidung zugrunde zu legen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.

Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A):

1. Entscheidung in der Sache:

Gegenstand des Verfahrens ist die Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.666,50.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12.08.2025, mit welchem der Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum von 56 Bezugstagen ab 05.08.2025 ausgesprochen worden war, kam gemäß § 13 VwGVG aufschiebende Wirkung zu.

Es ist daher unrichtig, dass die vorläufige Auszahlung der Leistung als faktisches Verwaltungshandeln anzusehen wäre, mit welchem der Beschwerde stattgegeben wurde, sondern wurde die Notstandshilfe lediglich aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 20.08.2025 vorläufig ausbezahlt. Da das Verfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, bedurfte es daher auch keiner formellen Wiederaufnahme.

In der Folge wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin keinen Vorlageantrag ein, sodass die Beschwerdevorentscheidung vom 11.09.2025 – da die zweiwöchige Frist gemäß § 17 Abs. 3 ZustG am 16.09.2025 zu laufen begonnen hatte – mit Ablauf des 30.09.2025 in Rechtskraft erwachsen ist.

Es war dem Bundesverwaltungsgericht daher verwehrt, auf das inhaltliche Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. Dieses wäre im Rahmen eines fristgerechten Vorlageantrags gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 11.09.2025 zu erstatten gewesen.

Soweit sich die vorliegende Beschwerde daher gegen die Rückforderung einer unberechtigt empfangenen Leistung im angefochtenen Bescheid richtet, erweist sie sich somit als nicht berechtigt. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Ein solcher Sachverhalt liegt nämlich dem gegenständlichen Fall zugrunde, da die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung in den Zeiträumen 05.08.2025 bis 29.08.2025 und 23.09.2025 bis 30.09.2025 wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.08.2025 vorläufig weiterhin an die Beschwerdeführerin ausbezahlt wurde und die Beschwerdevorentscheidung vom 11.09.2025 in Rechtskraft erwachsen ist.

Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Verpflichtung zum Rückersatz jener Leistungen ausgesprochen, die wegen der aufschiebenden Wirkung infolge Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.08.2025 in den Zeiträumen 05.08.2025 bis 29.08.2025 und 23.09.2025 bis 30.09.2025 weiter gewährt wurden.

Zur Höhe des Rückforderungsbetrages:

Die Höhe des Rückforderungsbetrages ergibt sich aus der Höhe des Tagsatzes multipliziert mit der Anzahl der Tage, während derer Leistungen aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gewährt wurden:

€ 50,50x33=€ 1.666,50

Da im Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung bereits € 404,00 einbehalten worden waren, haftete zu diesem Zeitpunkt noch ein Betrag in Höhe von € 1.262,50 aus. Dieser Rückforderungsbetrag wurde von der belangten Behörde korrekt ermittelt.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amtswegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ließen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, da von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt bestritten wurde, dass sie die Beschwerdevorentscheidung vom 11.09.2025 erhalten hat sowie dass diese in Rechtskraft erwachsen ist. Auch der Rückforderungsbetrag in der genannten Höhe steht aufgrund der Aktenlage fest und war unstrittig.

Der Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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