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G316 2328782-1•Bundesverwaltungsgericht G316 2328782-1
G316 2328782-1Bundesverwaltungsgericht23.04.2026
Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung Erwerbsfähigkeit EU-Bürger Interessenabwägung mangelnder Anknüpfungspunkt Unbescholtenheit Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen Zukunftsprognose
G316 2328782-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. 27.04.2003, StA. Rumänien, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Manfred SOMMERBAUER und Dr. Dr. Michael DOHR, LL.M., LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2025, Zl. XXXX , zu Recht:
A)Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.10.2025 wurde gegen den rumänischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und brachte unter anderem vor, dass der BF entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht Mitglied einer kriminellen Organisation und außerdem in Österreich strafgerichtlich unbescholten sei. Gegen ihn werde auch kein Ermittlungsverfahren geführt. Der BF lebe in Rumänien.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 04.12.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2025 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger und lebt in Rumänien.
1.2. Im Bundesgebiet war der BF von XXXX .2025 bis XXXX .2025 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er war in Österreich nie sozialversichert und hat auch nie die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragt. Er hält sich derzeit nicht im Bundegebiet auf.
1.3. Der BF ist bislang strafgerichtlich unbescholten. Es gibt auch keine Hinweise auf Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen oder auf aktuell anhängige strafrechtliche Ermittlungsverfahren.
Drei gegen den BF laufende Ermittlungsverfahren im Bundesgebiet wurden im XXXX 2023 bzw. im XXXX und XXXX 2024 von der Staatsanwaltschaft eingestellt.
2.1. Die Identität des BF steht unstrittig fest. Dass der BF in Rumänien lebt, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Beschwerdevorbringen, wonach der BF in Rumänien hauptgemeldet sei (AS 382).
2.2. Abgesehen von der Meldung eines Hauptwohnsitzes für einen Zeitraum zwischen XXXX .2025 und XXXX .2025, welche dem Zentralen Melderegister entnommen ist, werden weder in der Beschwerde weitere Bezugspunkte des BF zu Österreich behauptet noch lassen sich solche den Verwaltungsakten entnehmen. Dies deckt sich auch mit den in den relevanten Registern ersichtlichen Daten, wonach laut IZR bisher kein Aufenthaltstitel erteilt wurde und keine Sozialversicherungsdaten für ihn gespeichert sind (OZ 3).
2.3. Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF basiert auf einem aktuellen Strafregisterauszug und den aktenkundigen Auszügen aus dem Europäischen Strafregister-Informationssystem (OZ 2; OZ 3). In einem Schreiben vom 26.02.2026 übermittelte die Staatsanwaltschaft XXXX die Information, dass kein Ermittlungsverfahren gegen den BF anhängig ist (OZ 6). Auch liegen keine anderweitigen Hinweise auf aktuell gegen ihn anhängige Verfahren wegen des Verdachts von strafbaren Handlungen oder Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen vor.
Die Einstellungen von drei Ermittlungsverfahren gehen aus einer Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX .2023, einer Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX .2024 und einer Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX .2024 hervor (AS 23; AS 25; AS 27).
Zu A)
3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2025, G316 2328782-1/4Z, bereits rechtskräftig über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, in dem die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
Gegenstand des vorliegenden Erkenntnisses sind somit die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
3.2.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg cit als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der BF ist als rumänischer Staatsangehöriger sohin EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl VwGH 28.01.2026, Ra 2024/21/0202, mwN).
Im gegenständlichen Fall war der BF bisher lediglich für rund vier Monate im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet und weist darüber hinaus keine beruflichen oder sozialen Verbindungen zu Österreich auf. Nachdem eine Aufenthaltsdauer von unter zehn Jahren vorliegt und der BF mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in § 67 Abs. 1 S 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.
Zwar trat der BF in Österreich bereits mehrfach kriminalpolizeilich in Erscheinung, ein dem Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 S 2 bis 4 FPG entsprechendes Fehlverhalten des BF kann jedoch nicht festgestellt werden, vielmehr ist er (verwaltungs-)strafgerichtlich unbescholten; die gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren wurden jeweils eingestellt.
Weiters hält sich der BF aktuell nicht im Bundesgebiet auf und trat mit Ende seiner Wohnsitzmeldung am XXXX .2025 in Österreich nicht mehr in Erscheinung.
Die belangte Behörde zieht in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheids nicht (nur) die im Spruch genannten Absätze 1 und 2 des § 67 FPG zur Beurteilung heran, sondern vielmehr den in Absatz 3 dieser Bestimmung genannten Tatbestand der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation, der durch die vorliegende Aktenlage und die den BF betreffenden Ermittlungsergebnisse nicht gedeckt ist. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind in diesem Zusammenhang jedoch jedenfalls nicht zulässig, um ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 bis 4 FPG gegen einen Unionsbürger zu erlassen (vgl. VwGH 16.07.2025, Ra 2024/21/0231).
Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF somit nicht erfüllt sind, ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Dies bedingt auch die Aufhebung des darauf aufbauenden Spruchpunktes II. (Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs).
3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG (siehe auch VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0052).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.
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