Bundesverwaltungsgericht W215 2241567-1

W215 2241567-1Bundesverwaltungsgericht23.04.2026

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung Diskriminierung Ersatzentscheidung private Verfolgung Schutzunwilligkeit des Staates sexuelle Orientierung soziale Gruppe Transsexualität wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W215 2241567-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W215.2241567.1.00

Spruch

W215 2241567-1/43E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Georgien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2021, Zahl 1266928803/200679162, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest, sie führt nach wie vor offiziell den männlichen Vornamen XXXX , ist aber eine Transgender Frau, die sich privat XXXX nennt.

1. erstinstanzliches Verfahren:

Die Beschwerdeführerin reiste problemlos legal am XXXX mit ihrem georgischen Auslandsreisepass über den internationalen Flughaften XXXX aus Georgien aus und flog nach XXXX . Dort stellte sie jedoch keinen Antrag auf internationalen Schutz, sondern reiste stattdessen weiter nach Österreich, wo die Beschwerdeführerin erst am XXXX gegenständlichen Antrag stellte. Es erfolgte noch am selben Tag die Erstbefragung:

„…F: Warum haben Sie ihr Land verlassen? (Fluchtgrund):

A: Ich habe schon immer gewusst, dass ich anders bin und habe dann auch noch mit XXXX Jahren erfahren, dass ich XXXX wurde. Mit XXXX Jahren habe ich mich geoutet und gemäß meinem Inneren gekleidet. Dies wurde von meinem Umfeld und anderen fremden Menschen nicht akzeptiert. Angefangen hat es damit, dass meine XXXX mich nicht mehr haben wollten und verstoßen haben. Dann begann die Gewalt auf der Straße immer mehr zu werden. Ich wurde geschlagen und hatte dadurch immer wieder Prellungen und Hämatome. Mir wurde auch einmal XXXX ist. Jetzt ist es wieder verheilt aber XXXX ist. Ich bin jetzt XXXX Jahre alt und konnte mich für 10 Monate nicht mehr auf die Straße trauen weil mir draußen so enorm viel Gewalt entgegen gebracht wurde. Da ich mich permanent in Gefahr befand, gemobbt wurde und nicht akzeptiert, konnte ich nicht mehr zur Schule gehen und einen Abschluss machen. Eine normale Arbeit war mir auf Grund Dessen auch unmöglich. Leider reagiert die Polizei nicht wenn Menschen wie ich auf der Straße geschlagen werden.

[…]

11.1. F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

A: Vor kurzem wurde in Georgien eine Trans-Gender Frau umgebracht und mir würde das Gleiche bei einer Rückkehr passieren.

11.2. Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen?

Hätten Sie im Fall Ihrer Rückkehr in Ihren Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen?

Wenn ja, welche?

Offiziell werde ich nicht verfolgt aber mir würde dasselbe wie der anderen Trans-Gender Frau oder schlimmer passieren. Ich möchte in Österreich ein normales Leben führen und etwas studieren oder Lernen. In Georgien gibt es eine solche Möglichkeit für mich nicht.“

Im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und am XXXX gab die Beschwerdeführerin kurz zusammengefasst an, dass sie bereits in der Schulzeit gemobbt worden sei. Ihr hätten Burschen gefallen, die XXXX hätten sie geschlagen. Konkret werde die Beschwerdeführerin von Leuten, von der Gesellschaft, verfolgt. Transgenderpersonen würden in Georgien verfolgt, geschlagen, misshandelt und auch umgebracht. Der Ehegatte der Cousine XXXX habe die Beschwerdeführerin bedroht, sie hätte eine entsprechende Anzeige, aufgrund Drohungen anderer Familienmitglieder, wieder zurückgezogen. Die Beschwerdeführerin sei von der Polizei verhöhnt und als Mann bezeichnet worden. Sie habe sich in Georgien prostituiert und sei von Kunden geschlagen worden. Die letzten zehn Monate vor der Ausreise habe sie sich gefürchtet, sei zuhause gewesen, sieben Mal sei versucht worden, in die Wohnung einzudringen. Es könnte sein, dass auf Personen wie die Beschwerdeführerin in Georgien auf der Straße eingeschlagen und diese umgebracht würden. Transgenderpersonen könnten in Georgien nicht heiraten und würden keine Ausbildung bekommen. Von Polizei oder Behörden werde die Beschwerdeführerin in Georgien nicht verfolgt, aber der Hass der Gesellschaft auf Menschen wie die Beschwerdeführerin sei da.

Es erfolgte eine weitere niederschriftliche Befragung der Beschwerdeführerin im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 08.02.2021, in welcher auszugsweise angegeben wurde:

„…Ich habe Georgien verlassen, weil ich eine Transgender Frau bin. Ich hatte Probleme, weil ich Transgender bin. Sowas wird in Georgien nicht akzeptiert – sogar mein Cousin hat mich bedroht. Auch ein Schwager von mir hat mich bedroht (Ehemann von einer Cousine väterlicherseits). Sie haben mich bedroht, mein Leben war in Gefahr. Der Cousin mütterlicherseits war sechs Jahre im Gefängnis und als er raus kam hat er angefangen mich zu verfolgen und zu bedrohen, dass er mich umbringen wird. Inzwischen haben mich meine XXXX auch rausgeschmissen, weswegen ich meinen Wohnort gewechselt habe. Niemand hat gewusst wo ich wohne, weil ich zuhause geblieben bin. Ich habe alle meine Sozialen Medien gelöscht damit mich niemand findet oder umbringt. Der Cousin hat mir folgendes gesagt: „Ich bringe dich um, du wirst nach deinem Tod genauso verschwinden wie die anderen Transsexuellen Frauen. Niemand wird dich finden.“ In Georgien hätte ihm niemand die Schuld für meinen Tod gegeben. Genauso hat mich mein Schwager bedroht, dass er mich umbringen wird – ich hatte Angst vor ihm. Er ist ein Krimineller – er hat seine Frau und Kinder geschlagen – und war schon drei Mal im Gefängnis. Ich habe ihn bei der Polizei angezeigt. Er hat mir folgendes gesagt: „Ich werde dich in Stücke schneiden und in einen Fluss werfen.“ Die Anzeige war am XXXX . Der Polizist war total gegen Transsexuelle, er hat mich ausgelacht und mir nicht mehr richtig zugehört. Die Polizeistation war in XXXX . Mein Schwager hat von der Anzeige erfahren und auch meine Familie hat mir zugesprochen, dass ich ihn nicht anzeigen kann. Ich habe die Anzeige zurückgezogen. Sie haben dann meine aktuelle Adresse (bei der Freundin) durch die Anzeige herausgefunden und ich bin in eine andere Wohnung gezogen, aber im selben Haus. Danach hat man mich nicht mehr finden können. […]

A: Ja, man hat mich sogar geschlagen. Am XXXX wurde ich geschlagen, wo ich mit XXXX gewohnt habe. XXXX hat sich immer um mich gekümmert auch mit Geld. Ich war auf einer Sexseite registriert und habe einen Kunden erwartet. XXXX war nicht zuhause. Es sind zwei Männer in meine Wohnung gestürmt und haben mich geschlagen. Ich wurde auch schon zuvor geschlagen. Ich wurde auch ein Jahr vorher schon geschlagen – ich habe Besuch erwartet. Er ist sofort aggressiv geworden und hat mich geschlagen. Ich habe XXXX . Ich bin niedergefallen und hatte blaue Flecken auf meinen Knie. Das alles weil ich Transgender bin. Die Leute haben Transphobie. Ich habe die Wohnung so gut wie nie verlassen, weil man auch draußen merken konnte, dass ich Transgender bin. Fremde Leute haben mich komisch angesehen, bedroht usw. Bei uns in Georgien wird das nicht akzeptiert – unsere Religion verbietet das. Ich habe niemanden in Georgien, alle bedrohen mich in Georgien. Ich bin dort in Gefahr, sogar mein Leben ist dort in Gefahr. Ich will ein normales und ausgeglichenes Leben führen. Ich will was lernen, einen Familie gründen. […]

F: Gab es seit Ihren Umzug noch konkrete Bedrohungen gegen Ihre Person?

A: Nein, ich hatte nur mit meinem Psychiater Kontakt.

F: Gab es von staatlicher Seite Bedrohungen?

A: Nein, ich hatte nur mit Polizisten zu tun.

F: Können Sie eine Anzeigebestätigung vorlegen?

A: Nein, mir wurde nichts ausgehändigt. Ich weiß auch nicht ob sie den Fall auch weiterverfolgt haben. Sie haben nur meinen Namen, Adresse, Telefonnummer und die Person die mich bedroht hat aufgeschrieben.

F: Haben Sie Ihren Cousin auch angezeigt?

A: Nein.

F: Hatten Sie ein Coming-Out bezüglich Ihrer Transsexualität?

A: Als ich XXXX Jahre alt geworden bin, habe ich meinen Eltern gesagt, dass ich auf Jungs stehe. Ich habe selbst nicht verstanden wer ich bin und was mit mir passiert. Meine Eltern haben mich beschimpft, mich zum Psychiater und Psychologen geschleppt. Mir wurde die Diagnose (wurde vorgelegt) gestellt, dass ich Transgender bin. Ich habe diese Bestätigung benötigt, um auch mit der hormonellen Therapie starten zu können. Ich würde auch gerne mein Geschlecht ändern, habe es aber nicht geschafft. Es ist sehr teuer in Georgien. Ich war ca. XXXX oder XXXX Jahre alt, als meine Eltern mich in eine Berufsschule steckten. Meine Eltern haben dort alle gekannt – vom Direktor bis zum Lehrer. Ich bin dort aber nie hingegangen. Die haben es so gemacht, als hätte ich diese Berufsschule abgeschlossen. Nach dieser Berufsschule haben mich meine Eltern in eine andere Berufsschule gesteckt, die habe ich aber auch nicht besucht. Meine Eltern haben gehofft, dass es nur eine Krankheit ist, dass ich so anders bin und es irgendwann vorbei ist...“

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2021, Zahl 1266928803/200679162, wurden der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt.

2. Beschwerdeverfahren:

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2021, zugestellt am 13.03.2021, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit Schriftsatz vom 09.04.2021 gegenständliche Beschwerde wegen unrichtigen Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Zudem wird auszugsweise das bisherige Vorbringen im Verfahren wiederholt.

Die Beschwerdevorlage vom 09.04.2021 langte am 16.04.2021 im Bundesverwaltungsgericht ein. Nach einer Unzuständigkeitseinrede des Richters wegen § 20 AsylG wurde das Beschwerdeverfahren am 30.04.2021 der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahl XXXX , wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Nach einer außerordentlichen Revision wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX , aufgehoben.

Mit Schreiben vom 03.08.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage bei der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bezüglich der Lage von Transgender Personen in Georgien.

Am 18.08.2023 langte eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 09.10.2023 eine Anfragebeantwortung vom 06.10.2023 und danach wurde mit Erkenntnis vom XXXX , die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX aufgehoben.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 10.04.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Zur Beschwerdeverhandlung erschien die Beschwerdeführerin in Begleitung ihres von ihr umfassend bevollmächtigen männlichen Vertreters. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits vorab entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte, vor Schluss der Verhandlung, eine Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein.

Am 20.04.2026 langte eine schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

a) persönliche Verhältnisse:

Die Identität und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin stehen fest. Die in Österreich seit März 2021 subsidiär Schutzberechtigte Beschwerdeführerin war vor der Beschwerdeverhandlung am 10.04.2026 im Bundesgebiet nicht gemeldet, konnte sich mit der Richterin vor Beginn der Verhandlung nicht in Deutsch verständigen, sprach aber Englisch und geht keiner Erwerbstätigkeit nach.

b) Verfahrensverlauf:

Die Beschwerdeführerin reiste problemlos legal am XXXX mit ihrem georgischen Auslandsreisepass über den internationalen Flughaften XXXX aus Georgien aus und flog nach XXXX . Dort stellte sie keinen Antrag auf internationalen Schutz, sondern reiste stattdessen weiter nach Österreich, wo die Beschwerdeführerin jedoch erst am XXXX gegenständlichen Antrag stellte.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2021, Zahl 1266928803/200679162, wurden der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zuerkannt und in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt.

Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt und danach mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, für nicht zulässig erklärt.

Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX , aufgehoben.

Mit Schreiben vom 03.08.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage bei der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bezüglich der Lage von Transgender Personen in Georgien. Es wurde eine Anfragebeantwortung vom 06.10.2023 übermittelt und danach mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX , wurde dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben und danach eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

c) Fluchtgründe:

Die Beschwerdeführerin ist eine Transgender Frau, hat sich in Georgien prostituiert und es kam dabei zu Bedrohungen und körperlichen Übergriffen von Privatpersonen; zudem auch vom Schwager, bei deren Anzeige der Beschwerdeführerin in einer georgischen Polizeidienststelle seitens der Polizisten kein Respekt entgegengebracht wurde. Nach Drohungen des Schwagers zog die Beschwerdeführerin ihre Anzeige zurück.

Im Zweifel kann nicht mit der nötigen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass die in Österreich subsidiär Schutzberechtigte Beschwerdeführerin, für den (hypothetischen) Fall ihrer Rückkehr nach Georgien, in der Öffentlichkeit von Privatpersonen als Transgender Frau erkannt und deshalb verfolgt werden könnte und für diesen Fall kann nicht festgestellt werden, dass sie ausreichend von georgischen Behördenvertretern geschützt würde.

d) aktuelle Lage im Herkunftsstaat:

Auszüge aus der Länderinformation der Staatendokumentation zu Georgien, Version 11 vom 24.02.2026:

Politische Lage

Letzte Änderung 2026-02-24 08:10

Georgien erklärte im Mai 1918 seine Unabhängigkeit als demokratische Republik mit einer Verfassung nach Schweizer Vorbild. Nach der Besetzung durch die Rote Armee im Jahr 1921 - unter dem Vorwand, ethnische Konflikte zwischen Osseten und Georgiern beenden zu wollen - wurde Georgien sowjetisiert, wobei Gebiete wie Abchasien und Adscharien abgetrennt wurden. Nach Aufständen im Jahr 1924 (LPB o.D.a) erlangte das Land erst im April 1991 erneut seine Unabhängigkeit zurück (AA 30.10.2024). Die politische und wirtschaftliche Transformation Georgiens seit 1989 war von Bürgerkrieg, territorialen Konflikten und schweren wirtschaftlichen Rückschlägen geprägt (BS 19.3.2024). Der Transformationsprozess von der ehemaligen sowjetischen Unionsrepublik hin zu einer unabhängigen parlamentarischen Demokratie ist durch mehrere Verfassungsänderungen geprägt. Lange galt Georgien beim Aufbau demokratischer Strukturen als Vorreiter im postsowjetischen Raum, trotz häufiger Unregelmäßigkeiten bei Wahlen (LPB o.D.b).

Durch eine Verfassungsänderung am 17.11.2013 wandelte sich Georgien von einer Präsidialrepublik zu einer parlamentarischen Demokratie (AA 30.10.2024). Im Land finden regelmäßig kompetitive Wahlen statt, und es existiert eine lebendige Medien- und Zivilgesellschaft. Allerdings wirkt sich der Einfluss von Oligarchen auf politische Angelegenheiten aus, und Oppositionspolitiker sind körperlicher Gewalt ausgesetzt (FH 2025a). Das Jahr 2024 war, wie schon viele Jahre zuvor, von politischer Polarisierung und einem radikalisierten politischen Diskurs geprägt. Das Machtmonopol der Regierungspartei und das Fehlen eines funktionierenden Systems gegenseitiger Kontrolle und Balance der Staatsgewalten bleiben zentrale Probleme (GIP 13.2.2025). Insbesondere in den vergangenen Jahren - und ganz besonders 2024 - hat sich die Autokratisierung deutlich verschärft. Die regierende Partei "Georgischer Traum" (GT) hat sämtliche Akteure demokratischer Rechenschaftspflicht gezielt geschwächt oder angegriffen, etwa durch die Vereinnahmung der Justiz, die Verabschiedung repressiver Gesetze und die Manipulation von Wahlen (GIP 27.1.2025). Georgien verfügt zwar über ein dynamisches Mehrparteiensystem, doch sehen sich Oppositionsparteien mitunter mit Hindernissen für den politischen Wettbewerb konfrontiert, darunter rechtliche Schikanen, ungerechtfertigte Festnahmen, Einschüchterung und physische Gewalt (FH 2025a).

Die Regierung ist das oberste Organ der Exekutive, das die Innen- und Außenpolitik des Landes umsetzt (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 54; vgl. FH 2025a). Der Präsident ist Staatsoberhaupt, Garant für die nationale Einheit und Unabhängigkeit sowie Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 49; vgl. FH 2025a). Der derzeitige Ministerpräsident, Irakli Kobachidse, wurde im Februar 2024 ernannt (FRS 8.7.2025; vgl. GovG o.D.), und das gegenwärtige Staatsoberhaupt, Micheil Kawelaschwili, wurde am 29.12.2024 in sein Amt eingeführt (FRS 8.7.2025; vgl. ORF 29.12.2024). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt gemäß Artikel 50 der Verfassung fünf Jahre (Verf GEOR 29.6.2020; vgl. FRS 8.7.2025). Es obliegt dem Präsidenten, formell den vom Parlament nominierten Premierminister zu ernennen (FH 2025a).

Micheil Kawelaschwili, der die 2018 letzte direkt gewählte Präsidentin Salome Surabischwili ersetzte (CRS 4.9.2024), wurde von einem Wahlkollegium gewählt, das sich aus Abgeordneten des GT, regionaler Räte (Gemeindebehörden) und der obersten Räte der Republiken Adscharien und Abchasien (im Exil) zusammensetzte (EK 29.12.2024; vgl. BAMF 16.12.2024). Das Wahlkollegium soll laut Verfassung aus 300 Mitgliedern bestehen und alle Mitglieder des georgischen Parlaments sowie der obersten Vertretungsorgane der Autonomen Republiken Abchasien und Adscharien umfassen (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 50). Für Kawelaschwili, der als einziger Kandidat antrat, stimmten 224 der 300 Mitglieder der Wahlversammlung; die Opposition hatte die Wahl boykottiert (BAMF 16.12.2024). Surabischwili erkannte die Wahl Kawelaschwilis nicht an und forderte mit Unterstützung von Massenprotesten Neuwahlen (ORF 29.12.2024).

Das Parlament setzt sich aus 150 Abgeordneten zusammen, die gemäß der Verfassung in einem einzigen Mehrmandatswahlkreis für eine Amtszeit von vier Jahren nach dem Verhältniswahlrecht in allgemeiner, freier, gleicher und unmittelbarer Wahl in geheimer Abstimmung gewählt werden (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 37; vgl. FH 2025a). Die OSZE-Wahlbeobachtungsmission erklärte, dass das rechtliche Rahmenwerk zwar eine angemessene Grundlage für demokratische Wahlen bietet, jedoch übermäßig komplex ist und Lücken sowie Unstimmigkeiten aufweist, wobei einige der zahlreichen Änderungen seit 2020 Rückschritte darstellen (OSCE/ODIHR 20.12.2024). Bei den am 26.10.2024 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei "Georgischer Traum" 53,93 % der Stimmen, während prowestliche Oppositionsparteien wie die "Koalition für den Wandel" 10,92 %, die "Vereinte Nationale Bewegung" 10,12 %, "Starkes Georgien" 8,78 % und "Gacharia - Für Georgien" 7,76 % erreichten (Babel 13.11.2024). Laut offiziellen Ergebnissen wurden dem GT 89 Parlamentssitze zuerkannt, während vier Oppositionsparteien und Koalitionen zusammen 61 Sitze erhielten (FH 2025a).

Die OSZE-Wahlbeobachtungsmission erklärte, dass die Wahlkampagne insgesamt verhalten verlief und die Kandidaten sich größtenteils frei präsentieren konnten. Dennoch gab es Berichten zufolge Einschüchterung, Druck und Beeinflussung von Wählern, insbesondere bei Staatsbediensteten und wirtschaftlich Vulnerablen, was Zweifel an der freien Willensbildung und Stimmabgabe aufkommen ließ. Die Wahlen fanden in einem stark polarisierten politischen Klima statt, geprägt von Gegensätzen zwischen Regierungspartei und Opposition. Der Wahltag selbst verlief zwar organisatorisch geordnet, war jedoch von Anspannung, Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses, Überfüllung der Wahllokale sowie einzelnen Einschüchterungen und körperlichen Auseinandersetzungen begleitet (OSCE/ODIHR 20.12.2024). Die Opposition lehnte das Wahlergebnis ab (Babel 13.11.2024), warf Wahlbetrug vor und forderte Neuwahlen (ORF 2.2.2025). Nach den umstrittenen Wahlen, die Georgien in eine politische und konstitutionelle Krise stürzten, kam es zu anhaltenden friedlichen Massenprotesten gegen die Regierung. Diese wurden von Polizei und Strafverfolgungsbehörden mit gewaltsamen und repressiven Maßnahmen beantwortet (EP 13.2.2025; vgl. BAMF 27.1.2025, ADA 5.2025), was insbesondere unter den Demonstrierenden zahlreiche Verletzte und Festnahmen zur Folge hatte. Zwar ließen die Proteste gegen Ende November 2024 zunächst nach (BAMF 27.1.2025), doch fanden sie später täglich statt. Anfang Februar 2025 nahm die Polizei in Tiflis bei Protesten gegen die Regierungspartei Oppositionsführer fest (ORF 2.2.2025). Nach Beratungen mit der Opposition erklärte Präsidentin Surabischwili, die Ergebnisse der Parlamentswahlen vom 26. Oktober wegen mutmaßlicher Manipulation und russischer Einflussnahme nicht anzuerkennen (CG 27.10.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Ihr Antrag auf Annullierung der Parlamentswahl scheiterte jedoch vor dem Verfassungsgericht (BAMF 16.12.2024). Neuwahlen lehnt die Regierung ab (ADA 5.2025).

Die Kommunalwahlen vom 4.10.2025 fanden in einem Klima starker politischer Polarisierung, Gewalt und Einschüchterung gegenüber der Zivilgesellschaft und unabhängigen Medien statt. Durch den Boykott der meisten Oppositionsparteien, gesetzliche Änderungen zugunsten der Regierungspartei und die umfassende Unterdrückung abweichender Meinungen war ein fairer und wettbewerblicher Wahlprozess faktisch ausgeschlossen. Die verspätete Einladung internationaler Beobachter, das Fehlen inländischer Wahlbeobachtung sowie eine geringe Wahlbeteiligung untergruben zusätzlich die Transparenz und Glaubwürdigkeit der Wahlen (EC 4.11.2025). Der GT erzielte über 81 % der Stimmen, während Parteien wie "Starkes Georgien" über 6 %, "Gacharia - Für Georgien" über 3 %, "Girchi - Mehr Freiheit" über 2 % erreichten (EAG 4.10.2025). NGOs machen den GT und insbesondere dessen Parteichef, die seit den international nicht anerkannten Wahlen 2024 das Parlament kontrollieren, politisch und rechtlich für die Repressionen verantwortlich (GYLA 3.2025).

Georgien unterzeichnete 2014 ein Assoziierungsabkommen mit der EU (ADA 10.2023) und beantragte 2022 die Mitgliedschaft; seit Dezember 2023 ist es Beitrittskandidat (EC o.D.; vgl. ADA 5.2025), unter der Auflage weiterer Reformen (AA 30.10.2024), für deren Umsetzung die Verfassungsorgane sämtliche erforderliche Maßnahmen zu ergreifen haben (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 78). Seit Frühjahr 2024 verschlechterten sich die Beziehungen zu Brüssel wegen repressiver Gesetze und der umstrittenen Parlamentswahl. Das Gesetz über die Transparenz ausländischer Einflussnahme [Anm.: auch bekannt als "Transparenzgesetz" oder "Gesetz über ausländische Agenten", ähnlich dem US-Gesetz "Foreign Agents Registration Act" (AA 7.2025)] und die Novellierung des Zuwendungsgesetzes [Anm.: "Law on Grants" (AA 7.2025)] gefährden die Zusammenarbeit georgischer NGOs mit internationalen Gebern. Die Regierung lehnt Gesetzesrücknahmen ab (ADA 5.2025). Nach der Ankündigung von Premierminister Kobachidse, den EU-Kurs bis Ende 2028 auszusetzen, kam es zu landesweiten proeuropäischen und regierungskritischen Massenprotesten (BAMF 27.1.2025; vgl. HRW 16.1.2025), die von staatlicher Seite mit Gewalt beantwortet wurden (HRW 16.1.2025). Die Europäische Union reagierte mit Besorgnis (EEAS 31.1.2025) und stellte bedeutende negative Entwicklungen fest, darunter die Verabschiedung des Transparenzgesetzes und des Gesetzespakets über Familienwerte und den Schutz von Minderjährigen [Anm.: auch bekannt als das "LGBT-Gesetz"]. Dem Europäischen Auswärtigen Dienst zufolge haben EU-feindliche Äußerungen georgischer Beamter Georgiens EU-Kurs stark beeinträchtigt. Der Beitrittsprozess Georgiens ist de facto zum Stillstand gekommen (EEAS 5.11.2024; vgl. ADA 5.2025, EP 4.2025).

Das Engagement der georgischen Bevölkerung für weitere Demokratisierung und EU-Integration zeigte sich in massiven Protesten im März 2023, welche sich gegen das Transparenzgesetz richteten (BS 19.3.2024). Massenproteste wiederholten sich auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes im Juni 2024 (BAMF 10.6.2024), das von Präsidentin Surabischwili beim Verfassungsgericht angefochten wurde (Tagesschau 15.7.2024). Die politische Spaltung Georgiens und die öffentlichen Proteste verschärften sich, als das Engagement der Regierung für eine EU-Mitgliedschaft angesichts der wachsenden Beziehungen zu Russland und der zunehmenden antiwestlichen Rhetorik zunehmend infrage gestellt wurde (AI 24.4.2024). Die georgische Bevölkerung ist überwiegend proeuropäisch eingestellt, steht jedoch einer prorussisch orientierten Regierung gegenüber (BMLV 2025). Unter der Regierung des GT ist eine deutliche Annäherung an illiberale Akteure erkennbar, insbesondere durch die ideologische und geopolitische Ausrichtung auf Russland, die zuletzt verstärkt wurde. Parallel dazu hält Georgien seine Partnerschaft mit China und Iran aufrecht, was auf eine zunehmende internationale Isolation und eine politische Abkehr vom bisherigen Kurs hindeutet (GIP 13.2.2025; vgl. GIS 25.8.2025) bzw. den Einfluss westlicher Akteure in der Region schwächt, Russland neue Anknüpfungspunkte bietet und die Glaubwürdigkeit sowie strategische Rolle von EU und NATO im Schwarzmeerraum und ein Eurasien herausfordert (GIS 25.8.2025). Im Dezember 2025 schlussfolgert der Rat der Europäischen Union, dass die georgischen Behörden die an ein Bewerberland gestellten Erwartungen verfehlen, da erhebliche Rückschritte in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit festzustellen sind, die sich unter anderem in repressiver Gesetzgebung, der politischen Instrumentalisierung der Justiz, willkürlichen Verhaftungen sowie der Einschränkung des zivilgesellschaftlichen Handlungsspielraums äußern (CoEU 16.12.2025).

Quellen […]

Abchasien und Südossetien

Letzte Änderung 2026-02-24 08:10

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Quelle: STDOK-OSIF 4.9.2025. Die Karte dient zur Veranschaulichung und stellt keine Anerkennung der hier gezeigten Grenzen durch die Staatendokumentation dar.

Nach der Unabhängigkeitserklärung von der Sowjetunion verschärften sich die Spannungen zwischen der Zentralregierung in Tiflis und den Regionen Abchasien und Südossetien, was 1992 in einem Bürgerkrieg kulminierte. Beide Regionen erklärten ihre Unabhängigkeit, die jedoch international nicht anerkannt wurde. Im August 2008 griff Russland in den Konflikt zwischen Georgien und den südossetischen Separatisten ein. Trotz der Vereinbarung eines Sechspunkteplans zum Truppenabzug aus Abchasien und Südossetien blieb dessen Umsetzung aus, sodass diese Gebiete weiterhin unter russischer Kontrolle stehen (AA 30.10.2024; vgl. LA 12.5.2025a, Tagesschau 19.11.2024). Die Regierung in Tiflis übt keine Kontrolle über die Regionen aus (AA 7.2025; vgl. USDOS 12.8.2025), welche eigene staatliche Strukturen wie Regierung, Parlament und Justiz besitzen. Sie werden von eigenen Streitkräften geschützt und durch russisches Militär unterstützt; die "Grenzen" sind für die einheimische Bevölkerung lediglich begrenzt passierbar (AA 7.2025). Seine Präsenz in Abchasien und Südossetien hat Russland vornehmlich durch Maßnahmen sicherheits- und wirtschaftspolitischer Art verstärkt (LA 12.5.2025b).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte im Fall Georgien gegen Russland zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch Russland an den Verwaltungsgrenzen zu Abchasien und Südossetien fest, darunter Tote beim Grenzübertritt, willkürliche Festnahmen, unmenschliche Haftbedingungen sowie Einschränkungen bei Bewegungsfreiheit, Bildung und Eigentum. Diese Maßnahmen wurden als rechtswidrig und ohne legitimen Zweck bewertet. Für alle geprüften Konventionsartikel und Protokolle erkannte das Gericht einstimmig Verletzungen an (ECHR 9.4.2024).

Im Jahr 2024 blieb Georgiens Einfluss auf Abchasien und Südossetien stark begrenzt. In beiden Regionen kam es nahezu monatlich zu Festnahmen bzw. außergerichtlichen Entführungen georgischer Staatsbürger durch die dort stationierten Besatzungstruppen (GIP 13.2.2025; vgl. USDOS 12.8.2025): Gegenwärtig sind insgesamt neun georgische Staatsbürger in Haft (AA 7.2025). Dem US-amerikanischen Außenministerium nach begehen russische und die De-facto-Behörden in beiden Regionen ungestraft Menschenrechtsverletzungen (USDOS 12.8.2025). Seit dem Krieg 2008 kam es zwar zu keinen Gefechten mehr, doch überwacht die EU-Mission weiterhin das Waffenstillstandsabkommen (AA 7.2025). Zugleich wurden im Jänner 2024 bei Zchinwali neue militärische Befestigungen errichtet. Die georgische Regierung konnte in diesen Gebieten weder die Durchführung russischer Präsidentschaftswahlen noch die Eröffnung entsprechender Wahllokale in eigenem Staatsgebiet verhindern (GIP 13.2.2025).

Russland übt starke wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien und Südossetien aus (LA 12.5.2025b; vgl. Merkur 15.5.2024). In Abchasien entfallen rund 90 Prozent der Exporte und 99 Prozent der ausländischen Direktinvestitionen auf russische Unternehmen, die zudem zentrale Infrastrukturbereiche wie Flughäfen, Schienenverkehr und Energie kontrollieren. Moskau leistet Finanzhilfen, die etwa zwei Drittel des abchasischen Haushalts ausmachen. Für Südossetien beliefen sich russische Subventionen zwischen 2008 und 2015 auf rund 840 Millionen US-Dollar. Seit 2022 zeichnen sich jedoch Kürzungen ab; 2024 kündigte Russland an, seine Unterstützung für Abchasien einzustellen, da dort keine prorussischen Reformen umgesetzt wurden. Die Regierungspartei Georgischer Traum (GT) reagierte darauf nicht, sondern verabschiedete zudem Gesetze mit prorussischer Ausrichtung (LA 12.5.2025b).

Seit 2008 finden in Genf unter Vermittlung der UNO, der EU und der OSZE Gespräche zwischen Georgien, Russland und den USA über Sicherheit und Stabilität im Südkaukasus statt, woran Delegationen aus Abchasien und Südossetien als Teil der russischen Delegation teilnehmen (BBC 19.11.2024). Gleichzeitig verabschiedet der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen in regelmäßigen Abständen Resolutionen, in denen auf die Situation der Menschenrechte in den Gebieten Abchasien und Südossetien eingegangen wird. Diese Resolutionen thematisieren insbesondere Fragen im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Rückkehrrechts für Geflüchtete sowie mit Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und Fällen ethnisch begründeter Diskriminierung (AA 7.2025).

Abchasien

Abchasien hat nach verschiedenen Quellen zwischen 200.000 und 244.000 Einwohner (AA 7.2025; vgl. BBC 19.11.2024). Die Wirtschaft stützt sich vor allem auf russischen Tourismus. Bereits 2009 schloss Moskau mit Abchasien ein Fünfjahresabkommen über die Kontrolle der Grenze zu Georgien ab, woraufhin 2014 ein strategisches Partnerschaftsabkommen folgte (BBC 19.11.2024; vgl. ACLED 29.11.2023). Im Jahr 2023 ratifizierte Abchasien zudem ein Abkommen zur Übertragung von Land an Russland im Rahmen eines 49-jährigen Pachtvertrags (GIP 5.3.2024).

Im Jahr 2024 kam es zu Widerständen gegen den Einfluss Moskaus: Abchasische Parlamentarier, Bürgerinitiativen und Demonstranten äußerten ihre Sorge um die lokale Autonomie. So verpflichtete ein neues Gesetz im Februar den Präsidenten, internationale Verträge vor Unterzeichnung dem Parlament vorzulegen. Im April lehnte das Parlament einen Gesetzentwurf ab, der Strafen für Amtsbeleidigung und "falsche Informationen" vorsah (FH 2025b). Im November führte der Widerstand zu Massenprotesten gegen ein prorussisches Gesetz, das russische Investitionen und Landkäufe erleichtert hätte. Die Bevölkerung befürchtete dadurch steigende Preise und eine stärkere Abhängigkeit von Moskau. Die Proteste führten zum Sturz von Präsident Aslan Bschanias, der 2020 mit 59 % der Stimmen gewählt worden war, nun aber vorzeitig ausschied (BBC 19.11.2024; vgl. ACLED 9.12.2024).

Sein Nachfolger Badra Gunba gewann am 1. März die Stichwahl. Nach seinem Amtsantritt reiste er nach Russland, worauf die zuvor verringerte kostenlose Stromversorgung der Region wiederhergestellt wurde (ICG 3.2025).

Abchasien befindet sich gänzlich außerhalb des georgischen Medienumfelds und ist stark von kremlnaher Presse geprägt. Georgischsprachige Medien sind kaum verfügbar. Zeitungen erscheinen auf Abchasisch und Russisch, schlagen jedoch selten kritische Töne an. Radio können die Bewohner auf Abchasisch, Russisch und Türkisch hören (BBC 19.11.2024).

Im Herbst setzte Russland die finanzielle Unterstützung aus und drängte auf weitere Maßnahmen, was Demonstrationen auslöste und schließlich zu Rücktritten von Präsident und Premierminister führte. Die unabhängigen Medien stehen unter Druck: Der einzige unabhängige Fernsehsender wurde von einem russischstämmigen Geschäftsmann aufgekauft, während oppositionelle Telegram-Kanäle weiterhin alternative Informationen verbreiten. Berichte über angebliche Kooperationen zwischen russischen und abchasischen Behörden zur Aberkennung der russischen Staatsbürgerschaft oppositioneller Abgeordneter sorgten zusätzlich für politische Spannungen (FH 2025b).

Die Rückkehr vertriebener Personen nach Abchasien wird von den De-facto-Behörden verweigert, obwohl schätzungsweise rund 50.000 Menschen zurückgekehrt sind. Insbesondere der Verwaltungskreis Gali ist weiterhin mehrheitlich von ethnischen Georgiern besiedelt, die vielfältigen Benachteiligungen unterliegen, etwa hinsichtlich Aufenthaltsrecht, Arbeit, Bildung und medizinischer Versorgung. Nach Einschätzung von Experten des Europarates zielen die Maßnahmen der abchasischen Behörden darauf ab, die georgische Bevölkerung zu einem Verzicht auf die Staatsangehörigkeit oder zur Aufgabe ihrer Heimat zu bewegen. Zudem kritisieren Nichtregierungsorganisationen den mangelnden Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen für Frauen und das fehlende Vorgehen der Behörden gegen Femizide und häusliche Gewalt (AA 7.2025).

Südossetien

Das Gebiet, das sowohl von Georgien als auch von internationalen Organisationen häufig informell als Region Zchinwali bezeichnet wird (BBC 25.10.2024), weist je nach Quelle eine Einwohnerzahl von zwischen 35.000 und 56.520 Personen auf (AA 7.2025; vgl. BBC 25.10.2024). Die Bevölkerung besteht mehrheitlich aus Osseten, und der Anteil ethnischer Georgier, der bis zum Zerfall der Sowjetunion etwa ein Drittel der Gesamtbevölkerung ausmachte, hat sich infolge der bewaffneten Auseinandersetzungen stark verringert, da diese Bevölkerungsgruppe weitgehend aus der Region verdrängt wurde. Südossetien grenzt über den Kaukasus an Nordossetien in Russland (BBC 25.10.2024), welches einen entscheidenden Einfluss auf die südossetische Politik und Regierungsführung ausübt (FH 2025c).

Im April 2022 übernahm Alan Gaglojew das Präsidentenamt in Südossetien. Er setzte das geplante Referendum über einen Anschluss an Russland bis zu weiteren Konsultationen mit Moskau aus. Er kündigte an, die wirtschaftliche Entwicklung der Region zu fördern und die außenpolitische Ausrichtung vorrangig auf enge Beziehungen zu Russland zu stützen (BBC 25.10.2024). Bei den Parlamentswahlen im Juni 2024 setzte sich die regierende Partei Nychas durch. Die Oppositionspartei Vereinigtes Ossetien erhob Betrugsvorwürfe, nahm ihre Mandate jedoch im Oktober an. Mehrere Parteien und Kandidaten wurden zuvor von der Wahlkommission ausgeschlossen, zudem bleibt der verbliebene georgische Bevölkerungsteil von der politischen Teilnahme ausgeschlossen (FH 2025c).

Die Medienlandschaft Südossetiens ist stark eingeschränkt: Neben dem staatlichen Rundfunk und der staatlichen Nachrichtenagentur existieren lediglich einige wenige, unregelmäßig erscheinende private Zeitungen, während russische Fernseh- und Radiosender weit verbreitet sind (BBC 25.10.2024).

Im Gegensatz zu Abchasien haben internationale humanitäre Organisationen - mit Ausnahme des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz - keinen Zugang zu Südossetien. Die dortigen De-facto-Behörden verwehren häufig auch kranken und verletzten Personen medizinisch notwendige Transporte in Krankenhäuser im nahegelegenen Tiflis. Die Befestigung der Verwaltungsgrenze schreitet weiter voran, wodurch der Zugang für Personen zusätzlich erschwert wird. Nach Angaben des georgischen Staatssicherheitsdienstes wurden im Jahr 2023 durch russische Besatzungstruppen insgesamt 37 Personen an der Verwaltungsgrenze zu Südossetien festgenommen; im Jahr 2022 waren es 44 Personen. Im November 2023 kam es erstmals seit 2016 zu einem Todesfall, als ein georgischer Staatsbürger beim Versuch eines Kirchenbesuchs von russischen Grenzschützern erschossen wurde (AA 7.2025).

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Sicherheitslage

Letzte Änderung 2026-02-24 08:10

Der russische Angriff auf die Ukraine 2022 veränderte die Sicherheitslage in der Region grundlegend, und prägt weiterhin das angespannte Umfeld Georgiens (UB-FO 11.2023; vgl. EDA 8.5.2025). Eine offene Unterstützung der Ukraine hätte nach Einschätzungen für die georgische Regierung eine Westorientierung und zugleich eine offene Konfrontation mit Moskau bedeutet. Die georgische Regierung wählte Zurückhaltung, beteiligt sich nicht an Sanktionen und hält Abstand zur internationalen Koalition, um innenpolitische Stabilität zu wahren und Spannungen mit Russland zu vermeiden (GIS 25.8.2025). Die geografische Lage Georgiens mit seiner gemeinsamen Grenze mit Russland bringt sicherheits- und wirtschaftspolitische Herausforderungen mit sich, die dem Kreml Einflussmöglichkeiten eröffnen. Diese wirken sich auf die Bereiche Sicherheit, Wirtschaft, Ideologie und Religion aus (LA 12.5.2025c).

Die innenpolitische Situation in Georgien war im Jahr 2025 weiterhin von regierungskritischen Protesten geprägt, die ihren Ursprung in den seit Herbst 2024 andauernden Demonstrationen gegen angebliche Wahlmanipulationen und die Aussetzung der EU-Beitrittsverhandlungen hatten und vor allem in Tiflis sichtbar wurden. Trotz eines im Zeitverlauf rückläufigen Umfangs stellten die regelmäßig rund um das Parlament stattfindenden Kundgebungen bis August 2025 einen zentralen Ausdruck gesellschaftlicher Unzufriedenheit dar und führten wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Protestierenden und Sicherheitskräften mit Verletzten und zahlreichen Festnahmen (EDA 8.5.2025; vgl. ÖB Tiflis 30.9.2025). Die staatlichen Reaktionen waren zunehmend von repressiven Maßnahmen bestimmt, die sich in verschärften Versammlungsregelungen, massivem Polizeieinsatz, willkürlichen Festnahmen, strafrechtlicher Verfolgung von Aktivisten und Oppositionsvertretern und wiederholter Polizeigewalt äußerten (ICG 2025; vgl. HRW 10.9.2025).

Nach wie vor verstößt Russland gegen das Waffenstillstandsabkommen von 2008 und unterhält eine bedeutende militärische Präsenz in Abchasien und Südossetien (LA 12.5.2025c). Diese beiden Regionen befinden sich außerhalb der Kontrolle der georgischen Regierung und weisen gegenwärtig eine relative Stabilität auf (AA 19.8.2025), und die Möglichkeit einer erneuten bewaffneten Auseinandersetzung kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 8.5.2025). Der Verkehr in Grenznähe zu Südossetien und Abchasien ist uneingeschränkt möglich, während am [georgisch-orthodoxen] Klosterkomplex Dawit Garedscha an der georgisch-aserbaidschanischen Grenze eine verstärkte Präsenz der Sicherheitskräfte beobachtet wird (AA 19.8.2025). Die Sicherheitslage ist von fortgesetzten Grenzbefestigungsmaßnahmen wie dem Bau von Stacheldrahtzäunen, Überwachungseinrichtungen und künstlichen Barrieren geprägt, wobei insbesondere Grenzziehungsaktivitäten und Zwischenfälle zugenommen haben. Während tödliche Zwischenfälle in der Zeitspanne April - September 2025 ausblieben, blieb die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle und Festnahmen hoch; die Ergneti-IPRM-Treffen [IPRM: Incident Prevention and Response Mechanism] fanden regulär statt, hingegen blieb das Gali-IPRM-Treffen weiterhin ausgesetzt (CoE-SG 7.11.2025).

Nach georgischem Recht gelten sowohl die Autonome Republik Abchasien als auch die Region Zchinwali (Südossetien) als besetzt (GBG GEOR 6.6.2018). Russland hat seine sicherheitspolitische Präsenz im Südkaukasus nicht nur durch die Truppenstationierungen und grenzsichernde Maßnahmen gegenüber Georgien ausgeweitet, sondern auch institutionell verankert: Mit Abchasien wurde am 24.11.2014 ein Abkommen über strategische Partnerschaft geschlossen, mit Südossetien am 18.3.2015 ein Bündnis- und Integrationsvertrag, die beide die Einbindung der De-facto-Entitäten in einen gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungsraum festschreiben (BS 19.3.2024). Die NATO fordert den Abzug russischer Truppen aus Georgien, die Beendigung der Militarisierung und gewaltsamen Abspaltung Abchasiens und Südossetiens sowie ein Ende dokumentierter Menschenrechtsverletzungen. Zugleich setzt der Sonderbeauftragte des NATO-Generalsekretärs für den Kaukasus und Zentralasien den Dialog mit regionalen Akteuren fort, unterstützt durch das NATO-Verbindungsbüro in Tiflis mit Zuständigkeit für den gesamten Südkaukasus (NATO 9.5.2025). Auch die Europäische Union bekräftigt ihre Unterstützung für die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Integrität Georgiens innerhalb seiner international anerkannten Grenzen und engagiert sich in den laufenden Stabilisierungs- und Konfliktlösungsprozessen. Dabei kommt der EU-Beobachtermission (EUMM Georgia) als der einzigen internationalen Präsenz vor Ort eine zentrale Rolle für die Stabilisierung der Sicherheitslage zu (EEAS 8.8.2025).

Die außenpolitische Priorität der georgischen Gesellschaft liegt weiterhin im EU- und NATO-Beitritt (CIA 17.9.2025). Bereits 1994 wurde das Land in das NATO-Programm "Partnerschaft für den Frieden" eingebunden (NATO 9.5.2025). Laut dem NATO-Jahresbericht 2024 konzentrieren sich die gemeinsamen Aktivitäten auf den Ausbau georgischer Sicherheits- und Verteidigungsfähigkeiten sowie auf eine verbesserte Interoperabilität, koordiniert durch das NATO-Büro in Tiflis (NATO 24.4.2025). Zudem ist Georgien Mitglied der OSZE (OSCE o.D.). Georgien verstärkt seine Beziehungen zu China und regionalen Akteuren, und Russland profitiert dabei als stiller strategischer Partner, während die EU-Beitrittsgespräche festgefahren bleiben und die westliche Kooperation vor allem Handel und Grenzsicherheit umfasst (GIS 25.8.2025; vgl. TIG 22.5.2025).

Georgien rangiert im Global Peace Index 2025 auf Platz 109 und wird damit den mäßig friedlichen Staaten zugeordnet (IEP 6.2025), während es im Weltsicherheitsindex 2025 mit Rang 22 und einem Sicherheitswert von 74 (von maximal 86 zu vergebenden Punkten) als vergleichsweise sicheres Land eingestuft wird (Num 2025).

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Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2026-02-24 08:10

Die georgische Verfassung garantiert grundlegende Rechtsprinzipien nach europäischem Vorbild (ÖB Tiflis 30.9.2025), und seit dem Beitritt zum Europarat 1999 ist Georgien an Demokratie-, Rechtsstaats- und Menschenrechtsverpflichtungen sowie an zahlreiche Abkommen und Kontrollmechanismen gebunden (CoE 6.3.2025). Die ordentliche Gerichtsbarkeit und die Verfassungsgerichtsbarkeit sind voneinander getrennt. Erstere umfasst drei Instanzen: 25 Bezirks- und Stadtgerichte, zwei Berufungsgerichte sowie den Obersten Gerichtshof, zuständig für Straf-, Zivil- und Verwaltungsrecht. Die Verfassungsgerichtsbarkeit ist nicht mehrstufig; das Verfassungsgericht prüft die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen, Wahlen und Amtshandlungen. Spezialisierte Gerichte wie Arbeits- oder Sozialgerichte bestehen nicht. Richterämter werden ausschließlich von Berufsrichtern ausgeübt. Selbstverwaltungsorgane wie der Hohe Justizrat können dem Parlament seit 2021 Kandidaten für den Obersten Gerichtshof vorschlagen. Da ihre Befugnisse stetig ausgeweitet wurden, warnen Beobachter vor politischem Einfluss (ÖB Tiflis 30.9.2025).

In Georgien besteht zwar ein gesetzlicher Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, einschließlich gerichtlicher Entscheidungen, doch wird dieser nur eingeschränkt umgesetzt. Während Urteile des Obersten Gerichtshofs öffentlich sind, bleibt der Zugang zu Entscheidungen niedrigerer Instanzen nur begrenzt. Gerichtsurteile entfalten grundsätzlich nur Wirkung inter partes, mit Ausnahme bindender Beschlüsse der Großen Kammer des Obersten Gerichtshofs. Trotz formaler Garantien fairer Verfahren bestehen praktische Defizite (ÖB Tiflis 30.9.2025): Informationen zu Entscheidungen werden nicht vollständig oder rechtzeitig offengelegt, schriftliche Anfragen bleiben unbeantwortet und Berufungsverfahren dadurch erschwert. Hinzu kommen häufige kurzfristige Terminverschiebungen oder Vertagungen der Gerichtsprozesse, die zu längeren Untersuchungshaftzeiten führen (AA 7.2025; vgl. FH 2025a). Zudem berichtet die Ombudsperson über Verletzung der Unschuldsvermutung, die Nichteinhaltung gesetzlicher Vorgaben bei Inhaftierungen und Vernehmungen sowie die Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei der Festnahme (FH 2025a). Verschärft wird die Problematik durch Eingriffe von Exekutive und Legislative in die Gerichtsbarkeit sowie durch mangelnde Transparenz und Professionalität, da eine kleine Gruppe von Richtern - darunter Gerichtspräsidenten und Mitglieder des Hohen Justizrates - faktisch Kontrolle über die übrige Justiz ausübt (FH 2025a; vgl. AA 7.2025). Im Juni 2025 wurden Änderungen des Gesetzes über allgemeine Gerichte verabschiedet, die die Macht der besagten Richtergruppe laut NGOs weiter stärken und die Bereitstellung dokumentierter Informationen über Gerichtsverfahren für die Öffentlichkeit praktisch vollständig verbieten (IDFI 27.6.2025).

Bis 2024 führten strafrechtliche Reformen zu sinkenden Verurteilungsraten, größerer richterlicher Unabhängigkeit und gestärkten Verteidigungsrechten; Bedenken besteht jedoch wegen der Änderungen des Strafprozessrechts im Jahr 2022. Die Verfassungsbegrenzung der Untersuchungshaft auf zwölf Monate wird gerichtlich überwacht (AA 7.2025). Proteste, insbesondere Verkehr- und Gebäudeblockaden, werden mit deutlich höheren Strafen belegt, und der Begriff der "Störung der öffentlichen Ordnung" wurde ausgeweitet. Menschenrechtsorganisationen sehen darin den Versuch, zivilen Widerstand zu unterdrücken (IEPo 15.7.2025; vgl. SWP 20.6.2025).

Seit dem Regierungsantritt der Partei Georgischer Traum (GT) im Jahr 2012 wird ein fortschreitender Abbau der Rechtsstaatlichkeit konstatiert. Gewaltenteilung und richterliche Unabhängigkeit werden zunehmend geschwächt, unter anderem durch die Ernennung regierungsnaher Richter und eine politisierte Staatsanwaltschaft. Im Jahr 2022 wurde das Staatsinspektorat abgeschafft, und seine Aufgaben gingen teilweise auf ein politisch anfälliges Antikorruptionsbüro über (ÖB Tiflis 30.9.2025). Zudem setzte die Regierungspartei eine Reihe von Gesetzesinitiativen durch, die die Menschenrechte einschränkten und sowohl die Zivilgesellschaft als auch die Unabhängigkeit der Justiz und staatlicher Institutionen untergruben (AI 29.4.2025).

Im Jahr 2023 übernahm der ehemalige Politiker Lewan Ioseliani das Amt der vom Parlament ernannten Ombudsperson mit rund 140 Mitarbeitenden und zehn Regionalbüros. Die Institution überwacht die Einhaltung der Grund- und Menschenrechte, prüft Gesetze und staatliche Praktiken auf internationale Standards und gibt Empfehlungen ab (ÖB Tiflis 30.9.2025; AA 7.2025). Ioseliani kritisierte mehrmals Gesetzesinitiativen des GT sowie polizeiliche Gewalt gegen Demonstrierende. Im Februar 2025 beanstandete er Festnahmen und den exzessiven Gewalteinsatz der Polizei gegenüber Demonstrierenden, Medien und Politikern, forderte Ermittlungen gegen Beamte sowie interne Überprüfungen von Beschimpfungen und unethischer Behandlung. Diese Forderungen ignorieren GT und Exekutive (AA 7.2025). Schon 2021 wurde die zulässige Dauer einer Festnahme ohne richterliche Anordnung auf bis zu 48 Stunden erweitert; während der Proteste ab Herbst 2024 kam es jedoch zu bis zu 15 Tagen ohne richterlichen Beschluss (ÖB Tiflis 30.9.2025). Anfang 2025 wurden Strafen für Demonstrierende verschärft, Bußgelder bis 2.000 GEL bei Wiederholung eingeführt sowie Gründe für Fest- und Beschlagnahmen erweitert (AA 7.2025). Laut der Ombudsperson erfolgten Verfahren gegen über 400 festgenommene Demonstrierende nach dem veralteten Ordnungswidrigkeitengesetz von 1984, das keinen schnellen Rechtsbeistand garantiert; Gerichte verhängten laut Beobachtern häufig allein auf Polizeiaussagen basierende Geldstrafen, und Richter zeigten mangelnde Unparteilichkeit (UNHRC 25.4.2025).

Seit Dezember 2024 ermöglicht das neue Gesetz über den öffentlichen Dienst flexible Änderungen bei Positionen und Entlassungen, ohne Versetzungsanspruch und mit nur einmonatiger Kündigungsfrist. Bei Entlassung besteht kein Anspruch auf Wiedereinstellung, sondern nur auf Entschädigung; Gerichtsüberprüfungen neuer Auswahlverfahren sind eingeschränkt. Anfang 2025 kam es infolge von "Umstrukturierungen", insbesondere bei Kritikern der GT-Politik, zu Entlassungen u. a. in der Stadtverwaltung Tiflis und im Verteidigungsministerium (AA 7.2025).

Seit 2023 beschränkt die Regierungspartei zunehmend Grund- und Menschenrechte, insbesondere im Bereich Zivilgesellschaft, Justiz und staatlicher Institutionen (ÖB Tiflis 30.9.2025). NGOs zufolge schützt die Justiz grundlegende Menschenrechte nicht, sondern beteiligt sich vielmehr an den Repressionen, wodurch Protestierende praktisch keinen Zugang zu fairen Gerichtsverfahren haben (GYLA 3.2025). Unabhängige Menschenrechtsorganisationen sowie Teile der Bevölkerung zweifeln daher die Unabhängigkeit des Justizsystems an. NGOs äußerten immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft (AA 7.2025).

Laut der Europäischen Kommission steht die Justizreform in Georgien noch aus, da strategische Dokumente und ein umfassender legislativer Rahmen fehlen, die die Unabhängigkeit und Integrität der Justiz gewährleisten sollen. Die im Juni 2025 verabschiedeten Gesetzesänderungen schwächen die Unabhängigkeit der Richter und des Hohen Justizrats (HCJ) durch unklare Disziplinarregelungen und eine Machtkonzentration. Die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft ist ebenfalls nicht im Einklang mit europäischen Standards, was durch eine politisch beeinflusste Ernennung des Generalstaatsanwalts verschärft wird. Die Effizienz der Justiz leidet unter hoher Arbeitsbelastung, Verzögerungen und einem Mangel an digitalen Lösungen, obwohl die Anzahl der Richter gestiegen ist. Transparenz und Rechenschaftspflicht bleiben unzureichend, da Informationen über Entscheidungen und Sitzungen kaum zugänglich sind. Insgesamt besteht dringender Reformbedarf, um die Unabhängigkeit, Effizienz und Qualität der Justiz zu verbessern und europäische Standards zu erfüllen (EC 4.11.2025).

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Sicherheitsbehörden

Letzte Änderung 2026-02-24 08:10

Die nationale Sicherheitspolitik Georgiens dient dem Schutz der staatlichen Interessen durch die Erkennung, Bewertung und Abwehr von Bedrohungen und Risiken im Inland wie im Ausland. Sie umfasst Bereiche wie Verteidigung, äußere und innere Sicherheit, soziale, wirtschaftliche und Energiesicherheit, öffentliche Sicherheit, Informationssicherheit und Rechtsordnung, wobei der Verteidigungsbereich unter anderem die militärische Bedrohungsanalyse, die Sicherung der territorialen Integrität, die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte sowie die Vorbereitung von Infrastruktur, Wirtschaft und Bevölkerung auf den Verteidigungsfall einschließt (GPKNSP GEOR 26.6.2025).

Die Sicherheitskräfte, die dem Innenministerium untergeordnet sind, bestehen aus der Polizei, Grenzpolizei und Küstenwache (einschließlich der Seestreitkräfte, die 2009 mit der Küstenwache zusammengelegt wurden) (CIA 17.9.2025). Das Innenministerium verfügt auch über Kräfte zum Schutz strategischer Infrastrukturen und zur Durchführung von Sonderoperationen (CIA 7.8.2024). Eine weitere gesetzlich vorgesehene Sicherheitsinstitution, die der Regierung untergeordnet ist, ist der Staatssicherheitsdienst (auch bekannt als State Security Service of Georgia, SSSG), der ein System von Sondereinrichtungen der Exekutive darstellt und in seinem Zuständigkeitsbereich die Staatssicherheit gewährleistet (GSSD GEOR 22.3.2017, Art. 2). Der SSSG hat weitreichende Kompetenzen und ist in seiner Tätigkeit eingeschränkt transparent. Staatliche Stellen haben weitreichenden Zugang zu elektronischer Kommunikation der Bevölkerung und zu den persönlichen Daten, die bei privaten Netzbetreibern hinterlegt sind (AA 7.2025). Der SSSG ist für die Bearbeitung und Untersuchung von terrorismusbezogenen Fällen zuständig und arbeitet dabei eng mit verschiedenen nationalen Institutionen sowie internationalen Partnern zusammen. Laut dem US-amerikanischen Außenministerium ist der SSSG gut ausgebildet und ausgerüstet, und laut einem Erweiterungsbericht der Europäischen Kommission ist die georgische Antiterrorgesetzgebung weitgehend an den EU-Acquis und einschlägige internationale Normen, einschließlich der Resolutionen des UN-Sicherheitsrats, angeglichen. Auch verfügt Georgien im Allgemeinen über hinreichende Kapazitäten zur Erkennung, Abschreckung und Reaktion auf terroristische Bedrohungen (USDOS 12.12.2024). Die Verteidigungskräfte bestehen aus den Landstreitkräften, Luftstreitkräften, Sondereinsatzkräften und der Nationalgarde (CIA 17.9.2025). Letztlich soll der Nationale Sicherheitsrat, ein achtköpfiges Krisenberatungsgremium unter dem Vorsitz des Premierministers, im Rahmen der laufenden Umstrukturierung der Regierung und der Ministerien abgeschafft werden (CG 17.6.2025).

Das Innenministerium fusionierte 2019 im Rahmen eines System Update die Notrufzentrale 112 (Public Safety Command Center, PSCC), die für landesweite Notfallkoordination, Videoüberwachung, Kriminalitätsbekämpfung, Straßenverkehrssicherheit, häusliche Gewaltprävention, Krisenmanagement und die Kontrolle privater Sicherheitsdienste zuständig ist und über zwei Standorte in Tiflis und Rustawi verfügt (PSCC 112 o.D.). NGOs kritisieren, dass das PSCC 112 seine Videoanalyse zur Unterdrückung von Protesten missbraucht (GYLA 3.2025).

Die Sonderermittlungsbehörde (Special Investigation Service (SIS)), eine eigenständige Behörde, die für die Untersuchung mutmaßlicher Straftaten von Strafverfolgungsbeamten verantwortlich ist (AI 30.7.2025; vgl. USDOS 12.8.2025), wurde 2018 eingerichtet und nahm Anfang 2019 ihre Tätigkeit auf. Bis 2022 wurde diese Funktion vom Staatsinspektoratsdienst (State Inspector’s Service (SIS)) ausgeübt, der jedoch Ende 2021 nach einer politisch umstrittenen Reform der Regierungspartei aufgespalten und umbenannt wurde. Die neue Sonderermittlungsbehörde erhielt zugleich einen erweiterten Auftrag, der auch bestimmte Straftaten im Zusammenhang mit Meinungs- und Medienfreiheit umfasst. Internationale Institutionen wie die OSZE, die Europäische Kommission und die Venedig-Kommission kritisierten den Reformprozess und äußerten weiterhin Zweifel an der Unabhängigkeit und Wirksamkeit der Behörde (GYLA 3.2025). SIS hatte bis zum Jahresende 2024 noch keine Ermittlungsergebnisse vorgelegt (USDOS 12.8.2025; vgl. EC 7.5.2025, OMCT 31.3.2025).

Die zweite Institution, die den früheren Staatsinspektoratsdienst ersetzt hat, ist der Dienst für den Schutz personenbezogener Daten (Personal Data Protection Service, PDPS), dessen Aufgabe die Umsetzung der Datenschutzbestimmungen sein soll (UNHRC 19.3.2024). Das Datenschutzgesetz wird seit März 2024 schrittweise eingeführt. Es wurde im Rahmen des EU-Assoziierungsabkommens verabschiedet, stärkt die Rechte von Einzelpersonen, verpflichtet Unternehmen zu mehr Transparenz und harmonisiert die nationale Gesetzgebung mit EU-Standards, um Datensicherheit, Kinderschutz und digitale Innovation zu fördern (EU4D 13.3.2024).

Die Polizeireform, die auf die funktionale Trennung zwischen Staatsanwaltschaft und Ermittlungsbehörden sowie zwischen operativen und investigativen Aufgaben der Polizeikräfte abzielte, zugleich aber eine bürgerorientierte und nachrichtendienstlich gestützte Polizeiarbeit fördern, die zentralisierte Analysekapazität ausbauen und die internationale Zusammenarbeit vertiefen sollte (CoE 3.9.2024), hat zwar an Dynamik gewonnen, doch bleiben die bisher erzielten Ergebnisse begrenzt (EC 30.10.2024). Nach Darstellung des Premierministers zählt die Umgestaltung der Polizei zu den erfolgreichsten Reformvorhaben, die der Institution zugleich öffentliche Anerkennung eingebracht haben soll (GovG 31.5.2025). Am 13. Dezember 2024 traten Änderungen des Polizeigesetzes in Kraft: Die Einstellung in den Polizeidienst erfolgt nunmehr ohne Auswahlverfahren. Einstellungsbedingungen werden durch einen Ministererlass bestimmt (AA 7.2025). Im Juli 2025 wurde in der Zentralen Kriminalpolizeiabteilung des Innenministeriums eine Abteilung zur Bekämpfung organisierter krimineller Gruppen eingerichtet. Strafverfolgungsbehörden (Polizeiermittler und Staatsanwälte) gehen "doppelgleisig" vor, indem sie strafrechtliche und finanzrechtliche Ermittlungen parallel durchführen (EC 4.11.2025).

Laut der Europäischen Kommission müssen die Kapazitäten zur Bekämpfung schwerer und organisierter Kriminalität in Georgien verbessert werden. Es besteht weiterer Anpassungsbedarf bei Gesetzen zu Menschenhandel, Vermögensabschöpfung, Abhörmaßnahmen und Finanzkriminalität. Die Trennung von Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden fehlt. Das Personalmanagement in der Polizei soll transparenter und leistungsorientierter werden; der Frauenanteil liegt bei 14,7 %. Eine umfassende, auf Nachrichtendienstinformationen basierende Strategie für 2025 - 2028 zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens wurde verabschiedet. Georgien muss eine effektive Vermögensrückgewinnungsstelle einrichten und die erweiterte Beschlagnahme als Standard einführen. Ein nationaler Aktionsplan gegen Online-Kindersexualmissbrauch fehlt. Die Gesetzgebung zum Menschenhandel soll weiter EU-konform angepasst werden (EC 4.11.2025).

Trotz der Reformen verweisen NGOs regelmäßig auf Fälle übermäßiger Gewaltanwendung durch Polizeikräfte gegenüber Inhaftierten und Demonstrierenden sowie auf Straflosigkeit von Polizisten im Falle von Folter und Misshandlungen (BICC 31.8.2025; vgl. EC 4.11.2025). Mit Stand September 2024 nahm SIS Ermittlungen in 147 mutmaßlichen Fällen von Misshandlung durch Strafverfolgungsbehörden und in elf Fällen mutmaßlicher Behinderung journalistischer Tätigkeit auf; gleichzeitig eröffnete die Staatsanwaltschaft drei Strafverfahren gegen Polizeibeamte wegen mutmaßlicher Misshandlung (HRW 16.1.2025). Nach Angaben von Amnesty International äußern lokale, zivilgesellschaftliche Organisationen zudem wiederholt Besorgnis über Strafverfolgungen, die als politisch motiviert wahrgenommen werden (BICC 31.8.2025; vgl. AI 24.4.2024).

Quellen […]

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung 2026-02-24 08:10

Georgien ist dem UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (einschließlich der Zusatzprotokolle) beigetreten (OHCHR o.D.). Die Verfassung garantiert die Unantastbarkeit der Menschenwürde und verbietet Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 9). Das Rechtssystem weist Defizite im Bereich des Schutzes vor Folter und Misshandlung auf; laut der Ombudsperson deuten zahlreiche dokumentierte Fälle systematischer und ungesühnt gebliebener Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte gegen Demonstrierende und Inhaftierte auf strukturelle Mängel bei Prävention und Rechenschaftspflicht hin (EC 4.11.2025; vgl. USDOS 12.8.2025).

Laut einer Untersuchung der World Organisation Against Torture (OMCT) wurden die Proteste Ende 2024 von einer beispiellosen Welle polizeilicher Gewalt begleitet, die sich sowohl während der Demonstrationen als auch außerhalb dieser Kontexte gegen Protestierende, Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Aktivisten sowie politische Gegner richtete, wobei dokumentierte Fälle des missbräuchlichen Einsatzes sogenannter weniger tödlicher Waffen, schwerer körperlicher Übergriffe auf Demonstrierende und Medienvertreter sowie Drohungen und Beleidigungen gegenüber festgenommenen Personen vorliegen (OMCT 12.2024). Anfang 2025 forderten unabhängige Menschenrechtsexperten die Regierung auf, Maßnahmen gegen Gewalt zu ergreifen und Vorwürfe übermäßiger Polizeigewalt, Folter, Misshandlung und willkürliche Festnahmen während der Proteste im November und Dezember 2024 zu untersuchen (UNHCHR 28.1.2025).

Die Ombudsperson dokumentierte für 2024 einzelne Verdachtsfälle körperlicher und psychischer Gewalt in Haftanstalten, darunter sichtbare Verletzungen und Berichte über grobe Behandlung (PDG 22.5.2025). Im Zuge der Proteste im April und Mai meldeten über 100 Personen Misshandlungen durch Sicherheitskräfte, während der Proteste im November und Dezember berichteten mehr als 300 Festgenommene von Folter und Misshandlungen; über 80 von ihnen mussten mit schweren Verletzungen ins Krankenhaus eingeliefert werden. Festgenommene Demonstrierende wurden an unbekannte Orte, teils außerhalb von Tiflis, gebracht, dort 24 bis 48 Stunden ohne Kontakt zu Angehörigen oder Anwälten unrechtmäßig festgehalten und in mehreren Fällen trotz Verletzungen nicht medizinisch versorgt (AI 29.4.2025; vgl. FH 2025a). Die Umsetzung der Empfehlungen des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) bleibt unzureichend, wie die anhaltenden Berichte über physische und psychische Gewalt in psychiatrischen Einrichtungen und Justizvollzugsanstalten trotz zahlreicher präventiver Besuche im Jahr 2024 belegen (EC 4.11.2025; vgl. EC 30.10.2024). Die Ermittlungen und Strafverfolgung von Fällen von Folter, unmenschlicher Behandlung und körperlicher Gewalt werden ineffektiv durchgeführt. Dafür sind der Sonderermittlungsdienst (SIS) und die Staatsanwaltschaft verantwortlich. Diese Ineffektivität sichert die Straffreiheit der Strafverfolgungsbehörden (GYLA 3.2025).

Derzeit stehen 18 Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Vollstreckung aus. Die Urteile betreffen substanzielle und prozessuale Verletzungen der Artikel 2 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention aufgrund von Folter und anderen Misshandlungsformen (EC 4.11.2025).

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Korruption

Letzte Änderung 2026-02-24 08:10

Trotz gewisser Vorbereitungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung kommt es in Georgien zu Rückschritten, da zentrale Empfehlungen der Venedig-Kommission hinsichtlich der Unabhängigkeit, politischen Neutralität und Ermittlungsbefugnisse des Antikorruptionsbüros (ACB) bei Korruption auf hoher Ebene nicht umgesetzt werden. Das Mandat des ACB ist erheblich ausgeweitet, wodurch diesem nun eine Rolle bei der Durchsetzung repressiver Gesetze gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen und Medien zukommt, anstatt Korruptionsbekämpfung unabhängig und effektiv zu verfolgen. Ein umfassender strategischer Rahmen sowie gezielte Risikoanalysen und Maßnahmen in besonders anfälligen Sektoren sind erforderlich, um Korruption auf allen Ebenen systematisch zu bekämpfen. Fortschritte im Bereich der De-Oligarchisierung bleiben aus (EC 4.11.2025).

Die Gesetze gegen Korruption in Georgien sehen zwar strafrechtliche Sanktionen für Beamte vor, jedoch werden sie von der Regierung nicht effektiv umgesetzt (USDOS 23.4.2024). Korruption in der Regierung hält an (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024). Kleinkorruption befindet sich auf einem niedrigen Niveau, während bei Korruption auf höheren Ebenen nahezu vollständige Straflosigkeit herrscht. Das Land erlebt die Korruptionsform der "Staatsvereinnahmung" (TIG 1.8.2025). Korruption ist in vielen Bereichen verbreitet. Die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Gesetzesvollzugsbehörden als auch der Justiz behindert die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen. Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte sowie gegen Personen, welche solchen Beamten nahestehen, sind selten (FH 2025a). Nach Transparency International Georgia lassen sich 206 Fälle mutmaßlicher Korruption auf hoher Ebene dokumentieren (TIG 15.5.2025).

Im November 2022 verabschiedete das Parlament ein Gesetz zur Einrichtung eines Antikorruptionsbüros, das die Antikorruptionspolitik überwachen und Vermögenserklärungen kontrollieren soll. Das Büro nahm am 1.9.2023 seine Arbeit auf. Die Oppositionsparteien und die zivilgesellschaftlichen Organisationen äußerten starke Vorbehalte hinsichtlich der Unabhängigkeit und Effizienz des Amtes, und die Rechtsvorschriften wurden im September 2023 der Venedig-Kommission zur Stellungnahme vorgelegt (EC 8.11.2023). Der Venedig-Kommission nach verfügt das Anti-Korruptionsbüro über einen zu großen Ermessensspielraum und es mangelt an ausreichenden Garantien für seine Unabhängigkeit (CoE 15.10.2025). Das Anti-Korruptionsbüro ist eine präventive Einrichtung, die Befugnisse zur Kontrolle von Vermögens- und Interessenserklärungen sowie zur Parteienfinanzierung hat, jedoch keine Ermittlungsbefugnisse besitzt. Daneben existiert ein Interinstitutioneller Antikorruptionsrat mit beratender Funktion. Für Ermittlungen und Strafverfolgung von Korruptionsdelikten gibt es keine eigene Behörde; diese Aufgaben teilen sich die Staatsanwaltschaft und der Staatssicherheitsdienst (CoE 18.12.2023).

Gemäß dem Corruption Perceptions Index 2024 von Transparency International, welcher das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor misst, wird Georgien mit 53 von 100 Punkten bewertet (0 = sehr korrupt, 100 = sehr wenig korrupt). Georgien liegt gleichauf mit Bahrain und Polen (TI 2025).

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NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Letzte Änderung 2026-02-24 08:10

Da sich die politische Polarisierung in Georgien verschärft, sind die Interessengruppen des Landes nicht in der Lage, themenbezogene politische Debatten zu führen. Ein erheblicher Teil der Gesellschaft ist nicht in Interessengruppen oder NGOs organisiert, was auf eine geringe Bereitschaft hinweist, formelle Vereinigungen mit spezifischen Zielen zu gründen oder solchen Vereinigungen beizutreten. NGOs sind in hohem Maße auf westliche Unterstützung angewiesen, wenn es um Finanzierung, Beratung und die Förderung individueller Freiheit geht, und sehen sich mit wachsenden Herausforderungen durch prorussische Akteure konfrontiert (BS 19.3.2024).

Die Rahmenbedingungen für die Arbeit von Menschenrechtsorganisationen haben sich deutlich verschlechtert. Das im Juni 2024 in Kraft getretene Transparenzgesetz verpflichtet alle nicht kommerziellen Organisationen, die mehr als 20 % ihrer Mittel aus dem Ausland erhalten, sich als Organisationen zu registrieren, welche die Interessen einer ausländischen Macht vertreten. Das Gesetz als auch die Durchführungsbestimmungen enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe und räumen ein hohes Maß an Willkür bei der Anwendung ein (AA 7.2025; vgl. HRW 16.1.2025). Das Gesetz schreibt aufwendige, eingreifende und doppelte Berichtspflichten vor und ermöglicht es den Behörden, sensible personenbezogene Daten von Organisationen und Einzelpersonen anzufordern (HRW 16.1.2025). Für den Menschenrechtskommissar des Europarates beinhaltet das Gesetz einen schwindenden Handlungsspielraum für Organisationen der Zivilgesellschaft aufgrund einer Kombination aus grassierender Desinformation und stigmatisierender Gesetzgebung (CoE 24.1.2025; vgl. CoE 10.3.2025, FH 2025a).

Das zivilgesellschaftliche Umfeld in Georgien hat sich mit dem Gesetz über die Transparenz ausländischen Einflusses erheblich verschlechtert (EC 4.11.2025; vgl. FH 2025a). Die Verabschiedung repressiver Gesetze hat den rechtlichen Handlungsspielraum zivilgesellschaftlicher Organisationen eingeschränkt, während das Anti-Korruptionsbüro weitreichende Befugnisse für die Durchsetzung dieser Gesetze erhalten hat. Darüber hinaus werden zivilgesellschaftliche Akteure zunehmend durch administrative Hürden, finanzielle Einschränkungen sowie Einschüchterungen, Drohungen und Diffamierungskampagnen unter Druck gesetzt (EC 4.11.2025; vgl. AA 7.2025). Während Massenprotesten gegen das Gesetz beschmierten Unbekannte die Häuser und Büros von NGO-Mitarbeitern, während NGO-Anführer und Aktivisten oder deren Familienangehörige Drohanrufe erhielten. Mehrere NGO-Mitarbeiter wurden von mutmaßlich regierungsnahen Angreifern geschlagen, teilweise auch live im Fernsehen, was oft zu Krankenhausaufenthalten führte (FH 2025a).

Die Partei Georgischer Traum nimmt kritische NGOs ins Visier, bezeichnet sie als Agenten ausländischer Interessen und bedroht ihre Aktivitäten. Sie unterstellt den NGOs wiederholt, Teil der Opposition oder aufgrund der westlichen Finanzierung korrupt zu sein. Es besteht die Befürchtung, dass die Bezeichnung "Agenten ausländischer Einflussnahme" zur Stigmatisierung und damit zur Begrenzung des Einflusses der Zivilgesellschaft und der Medien auf die staatlichen Behörden und die politische Agenda verwendet werden könnte (BS 19.3.2024).

Die obligatorische Beteiligung zivilgesellschaftlicher Organisationen an politischen Prozessen und Entscheidungsfindungen ist abgeschafft worden (EC 4.11.2025).

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Wehrdienst und Rekrutierungen

Letzte Änderung 2026-02-24 08:10

Artikel 70 der georgischen Verfassung sieht die Verteidigung des Landes als Pflicht jedes Bürgers an, und das Verfahren zur Ableistung des Wehrdienstes wird durch das Gesetz geregelt (Verf GEOR 29.6.2020). Die militärische Registrierung einer Person ist obligatorisch (GVK GEOR 26.6.2025, Art. 55). Männer im Alter von 18 bis 27 Jahren, die im Wehrpflichtregister erfasst sind und keine Befreiungs- oder Aufschubgründe geltend machen können, unterliegen der obligatorischen Einberufung zum nationalen Militärdienst. Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben und den Wehrdienst nicht abgeleistet haben, werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen in die Reserve der Verteidigungsstreitkräfte eingegliedert (GVK GEOR 26.6.2025, Art. 62).

Von der militärischen Registrierung und Wehrpflicht sind u. a. Frauen ohne militärische Berufsausbildung befreit. Frauen ohne militärische Fachausbildung können aber auf ihren eigenen Wunsch registriert werden und haben vor einer Ernennung auf eine Position das Recht, den Militärdienst zu verweigern. Befreiungen gelten auch für Personen mit laufendem oder abgeschlossenem Ersatzdienst, Personen, die das Höchstalterlimit für Reservisten überschritten haben, Inhaftierte sowie Menschen mit Behinderung (GVK GEOR 26.6.2025, Art. 55). Weiters sind von der Wehrpflicht Personen befreit, die aus gesundheitlichen Gründen untauglich sind, bereits im In- oder Ausland Militär- oder Ersatzdienst geleistet haben, wegen eines schweren Verbrechens verurteilt wurden, einen (jedoch noch nicht bestätigten) abgelaufenen Behindertenstatus haben, als einziger Sohn einer während des Militärdiensts oder im Kampf gefallenen Familie angehören oder Parlamentsmitglied sind. Zudem kann der Premierminister auf Empfehlung einer Kommission besonders talentierte Wehrpflichtige befreien, wobei die Regierung die Zusammensetzung und Arbeitsweise dieser Kommission festlegt und Befreite (außer in bestimmten Fällen) auf Wunsch dennoch eingezogen werden können (GVK GEOR 26.6.2025, Art. 64).

Der Wehrdienst kann ausschließlich innerhalb des Systems des Ministeriums [der Exekutivbehörde, die für die Umsetzung der staatlichen Verteidigungspolitik zuständig ist] abgeleistet werden und beträgt für Wehrpflichtige je nach Einsatzbereich sechs Monate in Kampfeinheiten, acht Monate in Kampfunterstützungs- oder taktischen Unterstützungseinheiten sowie elf Monate in Unterführer-, Stabs- oder spezialisierten Positionen (GVK GEOR 26.6.2025, Art. 72; vgl. AA 7.2025, PoG 3.9.2025, Caliber.az 1.1.2025). Artikel 28 des Verteidigungskodex unterscheidet zwischen regelmäßigem und Reservedienst, wobei der regelmäßige Militärdienst den professionellen Dienst und den Wehrdienst der Wehrpflichtigen umfasst, während der Reservedienst in den aktiven Reservedienst und den Mobilisierungsreserve-Dienst unterteilt ist (GVK GEOR 26.6.2025).

Die Änderungen des Verteidigungsgesetzes sollen die Nationale Behörde für Musterung und Rekrutierung in Kriegszeiten in die Streitkräfte integrieren. Diese Behörde verwaltet seit 2024 die Registrierung der Bürger für den Militärdienst, die Ausstellung von Einberufungsbescheiden und die Einziehung und hat diese Aufgaben von den Gemeindebehörden übernommen. Die Struktur der Behörde umfasst Dienstleistungen auf Gemeindeebene, und sie verfügt über eine bedeutende Infrastruktur, die im Kriegsfall genutzt werden müsste. Die Behörde und die Streitkräfte müssen in Friedenszeiten gemeinsam Übungen und militärische Schulungen planen und durchführen sowie Einsatzpläne, Verfahren und einschlägige Rechtsakte vorbereiten (CG 20.5.2025).

Die Gesetzgebung erhöhte die Aufschiebungsgebühr von GEL 2.000 [ca. EUR 635] auf GEL 10.000 [ca. EUR 3.176]. Zudem dürfen Wehrpflichtige unter 25 Jahren nun nur noch eine einzige Aufschiebung von einem Jahr in Anspruch nehmen - zuvor waren zwei Aufschiebungen von insgesamt bis zu 18 Monaten erlaubt (CG 20.5.2025).

Seit 2022 gibt es auch einen Imam bei der Armee. Das Verteidigungsministerium bemüht sich, mit speziellen Sprachprogrammen die Integration der armenischen und aserbaidschanischen Minderheiten zu verbessern. Die georgisch-orthodoxe Kirche wird gegenüber anderen Glaubensgemeinschaften bei der Wehrpflicht de jure privilegiert: Das am 21.9.2023 verabschiedete Verteidigungsgesetzbuch änderte die Rechtslage in Bezug auf die Wehrpflicht dahin gehend, dass nur noch Geistliche der georgisch-orthodoxen Kirche von der Wehrpflicht befreit werden können. Nichtorthodoxe Geistliche im Alter zwischen 18 und 27 Jahren können die Wehrpflicht lediglich durch eine nichtmilitärische Tätigkeit ersetzen. Einen für alle zugänglichen Wehrersatzdienst gibt es nicht (AA 7.2025).

Studierende können, wenn sie dies wünschen, eine geeignete Option wählen und einmal im Jahr einen einmonatigen Intensivkurs besuchen oder kontinuierlich an einem Kurs teilnehmen, um eine Offizierslaufbahn einzuschlagen (Azernews 2.1.2025).

Nach dem Verteidigungskodex unterliegen staatenlose Personen der Wehrpflicht, können jedoch auch freiwillig in den Berufsdienst eintreten. Ausländische Staatsangehörige dürfen nur auf Beschluss des Premierministers, basierend auf einem Bericht des Staatssicherheitsdienstes, in den Militärdienst aufgenommen werden und leisten anstelle eines Eides eine schriftliche Loyalitätserklärung gegenüber dem georgischen Staat (GVK GEOR 26.6.2025, Art. 54).

Diskriminierungen anhand von Merkmalen wie ethnische Zugehörigkeit, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung sind nicht bekannt. Anfang 2025 gab es Berichte über Entlassung einiger Zivilangestellter des Verteidigungsministeriums, die sich öffentlich kritisch zur Regierung positioniert hatten (AA 7.2025).

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Wehrersatzdienst, Wehrdienstverweigerung, Desertion

Letzte Änderung 2026-02-24 08:10

Desertion, verstanden als das willkürliche Verlassen der militärischen Einheit oder des Dienstortes durch ein Mitglied der Streitkräfte oder ein Reservemitglied zur Vermeidung des Militärdienstes, wird strafrechtlich verfolgt und mit Freiheitsstrafe von drei bis sieben Jahren geahndet. Wird die Tat unter Verwendung einer dienstlich zugewiesenen Waffe oder gemeinschaftlich mit anderen Personen begangen, erhöht sich das Strafmaß auf fünf bis zehn Jahre. Ersttäter können von der Strafverfolgung entbunden werden, sofern die Desertion durch schwerwiegende Umstände verursacht wurde (StGB GEOR 16.10.2025, Art. 389).

In Friedenszeiten sieht das georgische Recht für Personen, die aus Gründen des Glaubens, der Religionszugehörigkeit oder des Gewissens den Militärdienst verweigern, einschließlich Geistlicher, die Einberufung zu einem nichtmilitärischen, alternativen Arbeitsdienst vor. Dieser dauert elf Monate und wird in speziellen Bereichen wie Katastrophenbewältigung, Bau, Reparaturen und landwirtschaftlicher Produktion, Programmierung, Kommunikation sowie Informations- und Navigationstechnologien geleistet. Darüber hinaus umfasst der Dienst weitere technische, gesundheitliche, humanitäre und soziale Hilfstätigkeiten. Nach Entscheidung der Regierung oder des Premierministers kann eine Person, die einen zivilen Ersatzdienst ableistet, zur Beseitigung von Naturkatastrophenfolgen, zur Durchführung saisonaler Erntearbeiten oder zu anderen nichtmilitärischen Tätigkeiten herangezogen werden (GNAA GEOR 26.6.2025, Art. 4ff; vgl. OSCE 9.10.2020).

Eine besondere politische Initiative stellt die libertäre politische Partei Girchi dar, die 2017 die Kirche der biblischen Freiheit gründete, um insbesondere jungen Georgiern die Vermeidung des Militärdienstes zu ermöglichen. Im Rahmen dieser Initiative wurden Tausende von Männern zu Priestern geweiht, was zu anhaltender Kritik der georgischen Regierung und georgisch-orthodoxen Kirche führte. Im Februar 2021 entschied die Heilige Synode der georgisch-orthodoxen Kirche, dass Personen, die Priesteramtsurkunden der "Biblischen Freiheit" nutzen, von Sakramenten wie Kommunion, Taufe und Ehe ausgeschlossen werden (CG 28.2.2023).

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Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2026-02-23 12:34

Die Verfassung verankert die universell anerkannten Menschenrechte und Grundfreiheiten als oberste und unveränderliche Werte und verpflichtet staatliche wie gesellschaftliche Akteure, diese als unmittelbar geltendes Recht zu achten. Sie schließt zugleich nicht ausdrücklich genannte, jedoch aus den verfassungsrechtlichen Prinzipien ableitbare Rechte mit ein (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 4). In den einschlägigen Verfassungsartikeln werden wesentliche bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Grundrechte garantiert, die den Schutz individueller Autonomie, gesellschaftlicher Teilhabe sowie rechtlicher und sozialer Sicherheit sichern. Damit bildet die Verfassung den normativen Rahmen zur Gewährleistung der Menschenwürde und zur Umsetzung des rechtsstaatlichen Prinzips in Georgien (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 14-34).

Georgien hat zentrale Menschenrechtsverträge ratifiziert, darunter das Übereinkommen gegen Folter (CAT, 1994) und dessen Fakultativprotokoll (2005) sowie die beiden Pakte über bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICCPR, CESCR, 1994). Zudem ist das Land Vertragsstaat des Zweiten Fakultativprotokolls zur Abschaffung der Todesstrafe (1999) sowie der Übereinkommen zur Beseitigung ethnischer (CERD, 1999) und geschlechtsspezifischer Diskriminierung (CEDAW, 1994). Nicht beigetreten ist das Land hingegen dem Übereinkommen gegen das Verschwindenlassen (CED) und dem Übereinkommen zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien (CMW) (OHCHR o.D.).

Georgien erlebte 2024 deutliche Rückschritte im Bereich der Menschenrechte, da mehrere neue repressive Gesetze die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit untergruben (HRW 16.1.2025; vgl. TIG 4.4.2025, EC 4.11.2025). Zahlreiche Staaten äußern Besorgnis über die sich verschlechternde Menschenrechtslage und fordern Georgien auf, einen inklusiven Dialog mit den politischen Parteien, der Zivilgesellschaft sowie den OSZE-Institutionen aufzunehmen (GOV.UK 11.4.2025). Die am 6.2.2025 im Eilverfahren verabschiedeten Änderungen zum Versammlungsgesetz, Ordnungswidrigkeiten- und Strafgesetzbuch verschärfen die Bedingungen für die Ausübung der Versammlungs- und Meinungsfreiheit erheblich. Sie sehen neue Beschränkungen, längere Haftstrafen und höhere Geldbußen vor und einige dieser Änderungen geben Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit internationalen Menschenrechtsstandards, insbesondere Artikel 21 des ICCPR und Artikel 11 der EMRK (OSCE/ODIHR 6.3.2025). Menschenrechtsverteidiger und Vertreter der Zivilgesellschaft sind zunehmend Einschüchterungen, Drohungen, körperlichen Angriffen und Verleumdungskampagnen ausgesetzt, während Grundrechte wie Gleichheit und Nichtdiskriminierung, Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie das Recht auf Privatsphäre, Familienleben, Freiheit und Sicherheit zunehmend verletzt und untergraben werden (EC 4.11.2025).

Georgien verfügt über eine vom Parlament ernannte unabhängige Ombudsperson, die mit einem Stab von rund 140 Mitarbeitenden und zehn Regionalbüros die Wahrung der Menschenrechte im Land beobachtet und Vergehen aufklären soll. Die Ombudsperson analysiert Gesetze, Richtlinien und Praktiken des Staats auf die Vereinbarkeit mit internationalen Standards, kann entsprechende Empfehlungen abgeben (AA 7.2025) und berät die Regierung in Menschenrechtsfragen. Basierend auf dem Gesetz zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung wird die Ombudsperson als Gleichbehandlungsstelle definiert. Eine von deren Hauptfunktionen ist es, die Umsetzung von Gesetzen zu überwachen. Das Amt der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht Beschwerden ein, wenn die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden (ENNHRI o.D.). Am 7.3.2023 wurde Lewan Ioseliani, Rechtsanwalt und bis zu seiner Wahl Parlamentsabgeordneter für die Oppositionspartei "Bürger", als Ombudsperson vom Parlament gewählt (AA 7.2025). Das Amt der Ombudsperson bleibt eine zentrale Institution zur Überwachung des Schutzes und der Umsetzung der menschenrechtlichen Verpflichtungen Georgiens und erfüllt sein Mandat zufriedenstellend, wenn auch in selektiver Weise (EC 4.11.2025).

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Meinungs- und Pressefreiheit

Letzte Änderung 2026-02-24 08:10

Die Verfassung und die Gesetze garantieren Meinungs- und Pressefreiheit, jedoch äußern Journalisten, NGOs und internationale Beobachter erhebliche Bedenken hinsichtlich der Achtung dieser Rechte durch die Regierung. Kritisiert werden insbesondere die sich verschlechternden Rahmenbedingungen für Medienpluralismus, Gewalt und Drohungen gegen Journalisten sowie der restriktive Charakter des Gesetzes über die "ausländische Einflussnahme", das zivilgesellschaftliche Organisationen und Medien mit über 20 % Auslandsfinanzierung zur Registrierung als "Objekte ausländischen Einflusses" verpflichtet. Zudem bestehen Einschränkungen beim Informationszugang, und Ermittlungsverfahren zu illegaler staatlicher Überwachung von Journalisten bleiben anhängig (USDOS 12.8.2025).

Die Meinungsfreiheit ist zunehmend durch Überwachung, Einschüchterung und Gewalt beeinträchtigt. Im Jahr 2024 wurden zahlreiche Fälle physischer Angriffe auf Personen und deren Angehörige gemeldet, die sich gegen regierungsnahe Gesetze aussprachen; zudem schränkten neue Gesetze über „ausländische Agenten“ und gegen LGBT+-Rechte den Schutz der Privatsphäre und der freien Meinungsäußerung weiter ein. Bereits zuvor waren weitreichende staatliche Überwachungspraktiken bekannt geworden, die 2024 ihre Fortsetzung in der Ankündigung einer öffentlichen Datenbank über vermeintliche Gesetzesbrecher fanden (FH 2025a). Seit dem 29.11.2024 und dem 4.6.2025 wurden über 150 Fälle von Eingriffen in journalistische Tätigkeiten gemeldet. Trotz Berichten über Gewaltanwendung durch Spezialkräfte und Polizei, darunter körperliche Übergriffe und Zerstörung von Ausrüstung, blieb bislang keiner der Vorfälle strafrechtlich verfolgt (EC 4.11.2025).

Die Bereitstellung von Internetdiensten erfolgt im Allgemeinen ohne unangemessene Beschränkungen (EC 4.11.2025).

Die öffentliche Debattenkultur ist oft politisch gefärbt und stark polarisiert (AA 7.2025; vgl. EC 4.11.2025). In der vielfältigen Medienlandschaft spiegelt sich diese Polarisierung deutlich wider: Nach Einschätzung von Reporter ohne Grenzen manifestieren sich Manipulation, Hassrede und Desinformation vor allem durch die zentrale Rolle des Fernsehens. Sowohl private als auch öffentlich-rechtliche Medien sind erheblicher politischer Einflussnahme ausgesetzt, während lokale und regionale Radiosender vor finanzielle Herausforderungen gestellt sind. Printmedien verzeichnen einen stetigen Rückgang der Leserschaft, während digitale Medien an gesellschaftlicher Bedeutung gewinnen (RSF o.D.).

Im Jahr 2024 häuften sich Angriffe auf Medienvertreter durch Angehörige der Strafverfolgungsbehörden besonders stark (HRC 29.1.2025). Anfang 2025 kündigte der Georgische Traum die Ausarbeitung eines neuen Mediengesetzes an, das direkte und indirekte Finanzierung von Medien regulieren sowie ethische Standards in der Berichterstattung etablieren soll (AA 7.2025).

Seit den umstrittenen Parlamentswahlen im Oktober 2024 hat sich die Lage für Journalisten in Georgien deutlich verschärft. Es kommt vermehrt zu willkürlichen Ausweisungen ausländischer Medienschaffender, während Proteste zunehmend mit Einschüchterungen, willkürlichen Festnahmen und Polizeigewalt gegen georgische Journalisten unterdrückt werden. Neue restriktive Gesetze verschärfen die Einschränkung der Pressefreiheit. Im aktuellen Pressefreiheitsindex von Reporter ohne Grenzen ist Georgien um 11 Plätze auf Rang 114 von 180 abgerutscht (RSF 23.5.2025).

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Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Letzte Änderung 2026-02-24 08:10

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind in Georgien formal durch die Verfassung und gesetzliche Regelungen garantiert (AA 7.2025). Gleichwohl erweisen sich die bestehenden gesetzlichen Garantien als unzureichend, da die Vorschriften zur Durchführung von Versammlungen restriktiv ausgestaltet sind (EC 4.11.2025; vgl. FH 2025a). Insbesondere in den Jahren 2024 und 2025 wurden zahlreiche Gesetzesänderungen verabschiedet, die das Versammlungsgesetz, das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie das Strafgesetzbuch betreffen und weitreichende Eingriffe in Demonstrationsrechte vorsehen. Diese Änderungen erweitern die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, schaffen neue Haftgründe und verschärfen unverhältnismäßig die Sanktionen, darunter auch Freiheitsentzug (EC 4.11.2025).

Während des oben genannten Zeitraums reagierten die Sicherheitskräfte auf friedliche Proteste häufig mit übermäßiger und rechtswidriger Gewaltanwendung. Dies manifestierte sich in Massenfestnahmen, Misshandlungen sowie ungerechtfertigten Geldstrafen. Trotz teilweise eindeutig belegter Fälle mutmaßlicher Folter oder erniedrigender Behandlung durch Sicherheitskräfte wurden bislang keine substanziellen Fortschritte bei Ermittlungen oder Strafverfolgungen bekannt, da die Verfahren meist lediglich wegen Amtsmissbrauchs eingeleitet werden (HRC 29.1.2025). Die Praxis der Verhaftung von Demonstranten aufgrund geringfügiger Vergehen, etwa Ungehorsams, ist auf die Anwendung des aus der Sowjetzeit stammenden Gesetzbuchs für Ordnungswidrigkeiten zurückzuführen (BS 19.3.2024). Die fehlende Rechenschaftspflicht der Strafverfolgungsbehörden, insbesondere im Zusammenhang mit der Versammlungsfreiheit, bleibt weiterhin bestehen (HRW 11.1.2024).

Im Jahr 2024 kam es zu unrechtmäßigen Einschränkungen der Versammlungsfreiheit, zum unverhältnismäßigen Einsatz von Zwangsmitteln sowie zu Misshandlungen, Gewalt und willkürlichen Festnahmen bei mehreren Protesten. Während der Massenproteste gegen das Gesetz über ausländische Agenten im Frühjahr 2024 sowie bei proeuropäischen Demonstrationen im Herbst 2024 wurden Polizeigewalt, Festnahmen, Bußgelder und Drohungen gegenüber Staatsbediensteten dokumentiert. Zum Jahresende verschärfte das Parlament die rechtlichen Einschränkungen für öffentliche Versammlungen weiter und führte ein umfassendes Verbot von Veranstaltungen ein, die als Förderung von Transidentität oder gleichgeschlechtlichen Beziehungen gelten. Dies führte zu einer weiteren Beschneidung der Versammlungsfreiheit von sexuellen Minderheiten (FH 2025a; vgl. HRW 16.1.2025).

Die Vereinigungsfreiheit wurde darüber hinaus durch eine Reihe restriktiver Gesetze, gezielte Desinformation und Angriffe auf die Ressourcen zivilgesellschaftlicher Organisationen erheblich eingeschränkt (EC 4.11.2025). Georgische NGOs beschreiben die ab November 2024 einsetzenden Repressionen als eine systematische Verletzung grundlegender Menschenrechte, die politisch motiviert ist. Insbesondere die Strafverfolgungs-, Ermittlungs- und Justizbehörden versuchen, die anhaltenden Proteste durch koordinierte Maßnahmen zu unterdrücken (GYLA 3.2025).

Im Bereich der Arbeitswelt garantiert das Arbeitsrecht zwar Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, jedoch wird diese Garantie unzureichend umgesetzt. Arbeitgeber verhandeln nicht immer auf ehrliche Art und Weise, und Sanktionen bei Verstößen gegen gewerkschaftliche Rechte werden selten verhängt. Gewerkschaften kritisieren die mangelhafte Durchsetzung der Gesetze, unzureichende Rechtsmittel bei Entlassungen sowie strukturelle Strategien von Arbeitgebern, um von Gerichten beschlossene Wiedereinstellungen nicht umsetzen zu müssen (USDOS 12.8.2025).

Quellen […]

Opposition

Letzte Änderung 2026-02-24 08:10

In Georgien sind die politischen Freiheiten verfassungsrechtlich verankert, wodurch die Ausübung politischer Oppositionstätigkeiten möglich ist. Dennoch ist die Oppositionslandschaft stark zersplittert: Für die Parlamentswahlen im Oktober 2024 gelang es den Oppositionsparteien nicht, sich zu vereinen, sodass sie einzeln oder in mehreren Blöcken antraten. Die vier im Parlament vertretenen Oppositionslisten bemühen sich seit der Wahl um eine Koordination, wobei Salome Surabischwili, die 2018 vom Georgischen Traum vorgeschlagene und später zur Staatspräsidentin gewählte Kandidatin, zunehmend als gemeinsame Vertreterin des regierungskritischen Lagers anerkannt wird (AA 7.2025).

Der politische Lernprozess in Georgien wird seit der Unabhängigkeit durch die tiefe Spaltung erschwert (BS 19.3.2024). Die geringe Erfahrung vieler Abgeordneter sowie traditionelle hierarchische und klientelistische Strukturen behindern die Festigung demokratischer Institutionen, obwohl Recht und Institutionen seit 2012 schrittweise an internationale Standards angepasst wurden (AA 26.5.2023). Das Fehlen glaubwürdiger politischer Perspektiven und funktionsfähiger Oppositionsstrukturen bremst den gesellschaftlichen Transformationsprozess (CEPA 7.8.2025). Straßenproteste dauern an, sind aber weniger organisiert und zahlenmäßig schwächer als Ende 2024, was auf eine Erschöpfung der Opposition hindeutet. Diese leidet unter der Inhaftierung wichtiger Führungspersonen und dem Mangel an einigenden Persönlichkeiten, sodass der Wahlboykott das öffentliche Vertrauen weiter zu untergraben droht (CEPA 8.10.2025).

Die georgischen Behörden haben repressive Maßnahmen gegen Oppositionsführer ergriffen: Acht Oppositionsvertreter wurden zu Haftstrafen von sieben bis acht Monaten verurteilt und für zwei Jahre von öffentlichen Ämtern ausgeschlossen. Sechs befinden sich derzeit in Haft, zwei wurden vom Präsidenten begnadigt. Gegen einen weiteren Oppositionellen läuft eine strafrechtliche Untersuchung, und eine Verurteilung könnte bis zu 15 Jahren Haft führen. Das Fehlen einer wirksamen parlamentarischen Kontrolle hat zu einer Zunahme der Macht der Exekutive geführt (EC 4.11.2025; vgl. FH 2025a). Nahezu allen führenden Oppositionspolitikern sind Taten wie versuchter Staatsstreich, Sabotage, unrechtmäßige Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten und weitere Delikte vorgeworfen worden (OCM 6.11.2025; vgl. RFE/RL 6.11.2025). Im Frühjahr 2025 wurden Oppositionelle unter anderem wegen Beleidigung von Strafverfolgungsbeamten und der Weigerung, vor einer Untersuchungskommission des Parlaments auszusagen, festgenommen. Bei einer gerichtlichen Verurteilung wegen der nicht befolgten Vorladung zu einer parlamentarischen Untersuchungskommission droht ihnen eine Haftstrafe von bis zu einem Jahr. Die Opposition interpretiert diese Vorgänge als Teil des repressiven Vorgehens der Regierung seit den umstrittenen Wahlen im Oktober 2024 (BAMF 2.6.2025).

Das Verhältnis zwischen Regierung und Opposition bleibt konfrontativ und kontraproduktiv und behindert den Staatsaufbau sowie die Stärkung demokratischer Institutionen. Öffentliche Debatten werden oft von politischen Konflikten dominiert. Obwohl es kurzfristige Annäherungsversuche gab, wie das Abkommen vom 19. April 2021, kehrten die politischen Akteure rasch zu einer Blockadesituation zurück, die die politische Entwicklung lähmt (BS 19.3.2024). Trotz eines dynamischen Mehrparteiensystems sehen sich Oppositionsparteien erheblichen Hindernissen gegenüber, darunter rechtliche Schikanen, willkürliche Festnahmen, Einschüchterungen und körperliche Angriffe. Vor den Wahlen 2024 kündigte der Georgische Traum an, die wichtigsten Oppositionsparteien verbieten zu wollen (FH 2025a).

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Haftbedingungen

Letzte Änderung 2026-02-24 08:10

Die Haftbedingungen in den Gefängnissen haben sich infolge grundlegender Reformen im Strafrecht und Strafvollzug deutlich verbessert (AA 7.2025). Dennoch bestehen weiterhin schwerwiegende Probleme, insbesondere im Hinblick auf Gewalt und harte Haftbedingungen (FH 2025a). Während die allgemeinen Lebensbedingungen in den Haftanstalten als adäquat bewertet werden können, weisen einige ältere Einrichtungen erhebliche Mängel hinsichtlich Belüftung, natürlichen Lichts, Platzangebot und Gesundheitsversorgung auf. Ein anhaltendes Problem stellt zudem die Langzeitisolation von Gefangenen sowie die Unterbringung in Deeskalationsräumen und Einzelhaftzellen dar, was mit einer erhöhten Gewalt zwischen Insassen einhergeht (USDOS 23.4.2024).

Obwohl gesetzliche Regelungen Alternativen zur Haft vorsehen, wird deren Anwendung durch die Justiz als unzureichend kritisiert. Zudem fehlt es an einem Monitoring-Mechanismus für Angeklagte, die nicht in Haft sind (USDOS 23.4.2024). Besonders problematisch waren die Haftbedingungen während der Winterproteste 2024: Festgenommene Demonstrierende wurden zunächst mehrere Stunden in Gewahrsam gehalten, bevor sie für 48 Stunden in provisorische Hafteinrichtungen wie das Haftzentrum Kutaissi überführt wurden. Diese Einrichtungen entsprechen nicht internationalen Standards und verletzen die grundlegenden Rechte von Inhaftierten. Betroffene berichteten von dauerhaft grellem Licht, niedrigen Temperaturen, unzureichender medizinischer Versorgung und Nahrung, fehlender Privatsphäre sowie psychischem Druck. Opfer von Gewalt erhalten oft erst nach mehreren Stunden und nur in besonders schweren Fällen Zugang zu medizinischer Behandlung, Rehabilitation und rechtlicher Unterstützung (GYLA 29.5.2025).

Das Nationale Präventionsmechanismus-Team (NPM) der Ombudsstelle führte im Jahr 2025 114 Inspektionsbesuche in 93 Einrichtungen durch, darunter Gefängnisse, Polizeistationen, psychiatrische Kliniken und Militärstützpunkte. Dabei wurden chronische Überbelegung, insbesondere in der Strafanstalt Nr. 8 in Gldani (Tbilisi) - die größte Anstalt des Systems - sowie mangelhafte Qualität der Verpflegung als zentrale Probleme identifiziert (DFW 20.11.2025).

Die Regierung erlaubt ein unabhängiges Monitoring der Haftbedingungen durch internationale Organisationen, wie das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT), sowie durch mehrere lokale und internationale Menschenrechtsgruppen (USDOS 23.4.2024). Mit Stand 30.9.2025 betrug die Gesamtanzahl der Gefängnisinsassen in Georgien 10.445, wovon 23,7 % sich in Untersuchungshaft befanden. 4,7 % der Inhaftierten sind weiblich, und 0,9 % sind minderjährig. Insgesamt existieren 14 Haftanstalten mit einer offiziellen Kapazität des Gefängnissystems von 12.332 Plätzen, was einer Auslastung von ca. 85 % entspricht (WPB o.D.).

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Todesstrafe

Letzte Änderung 2026-02-23 13:43

Im Jahr 1997 wurde die Todesstrafe in Georgien für sämtliche Straftaten abgeschafft (AA 7.2025; vgl. AI 4.2025). Dieses Verbot ist zudem in Artikel 10 der Verfassung verankert (Verf GEOR 29.6.2020). Im März 1999 ratifizierte Georgien das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das die vollständige Abschaffung der Todesstrafe vorsieht (OHCHR o.D.).

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Religionsfreiheit

Letzte Änderung 2026-02-24 08:10

Die georgische Verfassung erkennt die besondere historische Bedeutung sowie die staatliche Unabhängigkeit der Apostolisch-Autokephalen Orthodoxen Kirche Georgiens an und regelt das Verhältnis zwischen Staat und Kirche durch ein verfassungsrechtliches Abkommen im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen. Artikel 16 garantiert die Freiheit des Glaubens, der Religion und des Gewissens, deren Einschränkung nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, des Gesundheitsschutzes oder zum Schutz der Rechte anderer zulässig ist (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 8 u. 16; vgl. AA 7.2025, USDOS 30.6.2024).

Zur Stärkung der Rechte religiöser Minderheiten wurden in den letzten Jahren das Gesetz zur rechtlichen Absicherung der nichtorthodoxen Religionsgemeinschaften (2011) sowie das Anti-Diskriminierungsgesetz (2024) verabschiedet. Letzteres ermöglicht Diskriminierungsopfern den Rechtsweg und Beschwerden beim Büro der Ombudsperson, wobei Diskriminierung und Behinderung der Religionsausübung strafrechtlich verfolgt werden können. Ein Religionsrat beim Büro der Ombudsperson mit Vertretern von zwölf religiösen Organisationen soll den interreligiösen Austausch fördern, konnte aber bislang kaum Wirkung entfalten (AA 7.2025). Das 2024 eingeführte Gesetz über die Transparenz ausländischer Einflussnahme wurde von der Ombudsperson als negativ für die Glaubens- und Religionsfreiheit bewertet (PDG 22.5.2025).

Obwohl die Religionsfreiheit grundsätzlich respektiert wird, bestehen erhebliche Herausforderungen bei deren Umsetzung. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall „Georgian Muslim Relations and Others v. Georgia“, das Menschenrechtsverletzungen Georgiens feststellte, wurde bislang nicht umgesetzt. Im Juli 2025 bestätigte das Berufungsgericht Kutaissi die Beschwerde gegen den Bau einer Moschee in Batumi, was Bedenken hinsichtlich möglicher Diskriminierung der muslimischen Gemeinschaft aufwirft. Zudem kam es weiterhin zu Hassrede und mutmaßlichen Hassverbrechen aus religiösen Motiven; im Jahr 2024 wurden sieben Beschwerden wegen religiöser Diskriminierung bei der Ombudsperson eingereicht, darunter zwei strafrechtliche Fälle, die durch Intoleranz motiviert waren (EC 4.11.2025).

Die Bevölkerung Georgiens ist ethnisch und religiös eng verknüpft (Volkszählung 2014): Rund 83 % sind griechisch-orthodox, 11 % Muslime und 3 % Angehörige der armenisch-apostolischen Kirche. Ethnische Georgier sind überwiegend georgisch-orthodox, ethnische Russen gehören meist anderen orthodoxen Gruppen an. Ethnische Aseris sind überwiegend schiitische Muslime und bilden die Mehrheit in Niederkartlien. Weitere muslimische Gruppen sind u. a. die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und tschetschenische Kisten im Nordosten. Armenier sind größtenteils armenisch-apostolisch und stellen die Mehrheit in Samzche-Dschawachetien. Katholiken, Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, jüdische Gemeinden sowie nicht traditionelle religiöse Gruppen wie Baptisten, Zeugen Jehovas, Pfingstbewegung, Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein und Menschen ohne Bekenntnis machen 3 % der Bevölkerung aus (USDOS 30.6.2024; vgl. BAMF 10.2020).

Gesetze und politische Maßnahmen privilegieren die georgisch-orthodoxe Kirche gegenüber anderen Religionsgemeinschaften (USDOS 30.6.2024; vgl. HRC 2024, AA 26.5.2023). Religiöse Minderheiten sehen sich vielfältigen Herausforderungen gegenüber, insbesondere bei der Ausübung ihrer Religionsfreiheit. So wurde im März 2024 in Adigeni ein Vorfall bekannt, bei dem orthodoxe Geistliche und Anwohner versuchten, den Betrieb eines muslimischen Heiligtums zu stören. Trotz dokumentierter Drohungen und Hassrede erfolgte keine strafrechtliche Verfolgung, was Untätigkeit staatlicher Institutionen und Zunahme der Intoleranz verdeutlicht (HRC 29.1.2025; vgl. PDG 22.5.2025).

Im Jahr 2024 gingen sieben Beschwerden wegen religiöser Diskriminierung beim Büro der Ombudsperson ein, zwei betrafen strafrechtliche Fälle (gegen Zeugen Jehovas und Muslime), während in weiteren Fällen keine Diskriminierung festgestellt wurde oder Verfahren anhängig sind (PDG 22.5.2025). Im Vorfeld der Wahlen 2024 schlugen Regierungsvertreter vor, die Orthodoxie zur Staatsreligion zu machen. Angehörige religiöser Minderheiten berichten weiterhin über Diskriminierung und Feindseligkeiten. So wurde der Moscheebau in Batumi über Jahre durch behördliche Hürden verzögert. Zudem schufen Änderungen des Verteidigungsgesetzes 2023 Privilegien ausschließlich für Geistliche der georgisch-orthodoxen Kirche (FH 2025a).

Religiöse Minderheitengruppen berichten zudem von Widerstand gegen die Errichtung von Andachtsstätten und religiösen Schulen. Die Ombudsperson und Minderheitengruppen weisen auf eine weitverbreitete gesellschaftliche Haltung hin, die religiöse Minderheiten als Bedrohung für die georgisch-orthodoxe Kirche und kulturelle Werte ansieht. Die NGO Media Development Foundation dokumentierte 2023 48 Fälle religiös intoleranter Äußerungen in nationalen Medien, nach 98 im Vorjahr (USDOS 30.6.2024).

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Ethnische Minderheiten

Letzte Änderung 2026-02-24 08:10

Die ethnische Zusammensetzung Georgiens weist einen Minderheitenanteil von etwa 13 % auf, basierend auf der Volkszählung von 2014 (FH 2025a). Die größten ethnischen Minderheiten sind Aserbaidschaner (6,3 %), Armenier (4,5 %) und Russen (0,7 %). Daneben existieren kleinere Gruppen wie Osseten, Jesiden (Kurden), Ukrainer, Kisten, Griechen, Assyrer, Juden, Polen, Abchasen und Roma (MRG o.D.; vgl. CIA 17.9.2025, BAMF 10.2020).

Obwohl gesetzliche Regelungen Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten nicht von politischer Teilhabe ausschließen, ist deren tatsächliche Repräsentation im Parlament gering. Zudem sind Wähler aus Minderheitengruppen häufig ökonomischem Druck oder Einschüchterungen ausgesetzt und tendieren historisch dazu, die Regierungspartei zu unterstützen (FH 2025a; vgl. EC 4.11.2025). Staatliche Diskriminierung findet nicht statt; dennoch bestehen Defizite hinsichtlich der politischen, sozialen und wirtschaftlichen Integration dieser Gruppen. Besonders die aserische und armenische Bevölkerung ist in staatlichen Einrichtungen unterrepräsentiert (AA 7.2025).

Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) hebt Fortschritte seit 2015 im Kampf gegen Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung hervor, beispielsweise verbesserte rechtliche Rahmenbedingungen und verstärkte Unterstützung für ethnische Minderheiten (ECRI 22.6.2023). Gemäß der NGO Human Rights Center Georgien sehen sich nationale Minderheiten weiterhin mit erheblichen Barrieren bei gesellschaftlicher Integration, Zugang zu Bildung und politischer Partizipation konfrontiert - oft beherrschen sie die Staatssprache nicht (HRC 29.1.2025).

Die georgische Regierung verfolgt Maßnahmen zur Integration ethnischer Minderheiten, insbesondere der im Süden Georgiens konzentrierten Armenier und Aserbaidschaner. Dazu zählen georgischer Sprachunterricht und Minderheitensprachsendungen im Fernsehen, um die Integration zu fördern und den Einfluss russischer Medien zu reduzieren (AA 7.2025). Die Ombudsperson unterstützt die Ausweitung offizieller Sprachprogramme, auch mit angepassten Lehrmethoden für ältere Minderheitenangehörige (PDG 24.5.2024).

Ethnische und religiöse Minderheiten überschneiden sich häufig, was zusätzliche Diskriminierungserfahrungen begünstigen kann (BAMF 10.2020). Der rechtliche und institutionelle Schutz ist unvollständig, was sich in eingeschränktem Zugang zu qualitativ hochwertiger Bildung, öffentlichen Dienstleistungen sowie zu Beschäftigungsmöglichkeiten im öffentlichen und im zivilgesellschaftlichen Bereich manifestiert. Sprachliche und informationelle Barrieren behindern insbesondere die politische Partizipation. So machten Minderheiten 2024 lediglich 5 % der Kandidierenden bei den Wahlen aus, obwohl sie 13 % der Bevölkerung stellen. Das Fehlen regelmäßiger beratender Gremien auf nationaler und lokaler Ebene verstärkt diese politische Marginalisierung. Zudem bestehen erhebliche Defizite im strategischen Rahmen, etwa in der Nationalen Strategie zum Schutz der Menschenrechte 2022 - 2030 und der Staatsstrategie für bürgerliche Gleichheit und Integration 2021 - 2030. Aktuelle Änderungen im Rundfunkgesetz könnten den Zugang von Minderheitenmedien zu Fördermitteln weiter einschränken (EC 4.11.2025).

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Frauen

Letzte Änderung 2026-02-24 08:10

Georgien hat mehrere internationale Abkommen zum Schutz der Frauenrechte ratifiziert, darunter das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (OHCHR o.D.) und die Istanbul-Konvention (CoE o.D.). Trotz eines rechtlichen Rahmens zur Gleichstellung von Frauen und Männern in Politik, Wirtschaft, Bildung, Familie und Beruf (GGG GEOR 15.12.2022; vgl. AA 7.2025) können Frauen diese Rechte aufgrund gesellschaftlicher Traditionen und Konventionen, ungeachtet gleich hohen Bildungsstandes, nicht immer ausüben (AA 7.2025; vgl. UN Women 17.3.2025). Gesetzesänderungen im April 2025 ersetzten die Begriffe "Gender" und "Geschlechtergleichstellung" durch "Gleichstellung von Frauen und Männern" und lösten Gender-Schwerpunkte durch Frauenrechte-Schwerpunkte ab, was einen Rückschritt gegenüber früheren Angleichungen an internationale und EU-Standards darstellt. Zudem gibt es Berichte über Gewalt gegen Frauen, darunter körperliche Angriffe, sexuelle Belästigung und Todesdrohungen durch Sicherheitskräfte gegen Demonstrantinnen sowie eine Zunahme von Femiziden und versuchten Femiziden. Ein Rückschritt ist auch bei der Angleichung an den Rechtsrahmen der Istanbul-Konvention festzustellen, da insbesondere die gesetzliche Definition von Vergewaltigung nicht den in der Konvention festgelegten Standards entspricht (EC 4.11.2025). Vergewaltigung in der Ehe ist nicht ausdrücklich strafbar (FH 2025a).

Politisch sind keine formalen Hürden für Frauen vorhanden, jedoch wurde die 2020 eingeführte Geschlechterquote im Mai 2024 aufgehoben (FH 2025a; vgl. GIP 13.2.2025, AA 7.2025), was zu einem Frauenanteil von etwa 23 % nach den Wahlen im Oktober führte (FH 2025a) - deutlich unter dem empfohlenen europäischen Standard von 40 % (HRW 16.1.2025; vgl. EC 4.11.2025, AA 7.2025).

Auf dem Arbeitsmarkt verdienen Frauen trotz gestiegenen Lohnniveaus weniger als Männer, mit einer Lücke von rund GEL 800 [ca. EUR 49] im dritten Quartal 2023 (GIP 13.2.2025; vgl. UN Georgia 9.10.2025). Gesetzliche Regelungen zur Gleichstellung in den Bereichen Beschäftigung und Sozialpolitik sind rudimentär, und es fehlen Anpassungen an EU-Richtlinien, etwa zu Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben oder Lohntransparenz. Geschlechtsspezifische Stereotype, Branchensegregation, fehlende Betreuungsangebote und Mobilitätseinschränkungen benachteiligen Frauen zusätzlich (EC 4.11.2025; vgl. UN Georgia 9.10.2025). Laut dem Länderbericht von UN-Georgia von 2025 gibt es Steuerbefreiungen für Einkünfte alleinerziehender Mütter (UN Georgia 9.10.2025).

Der Zugang zu beruflicher Bildung ist insbesondere für Frauen in ländlichen Gebieten eingeschränkt (EC 4.11.2025). Ein regionales Projekt von UN-Women unterstützt arme und sozial ausgegrenzte Frauen beim Zugang zu Informationen über öffentliche Dienstleistungen sowie Bildungs- und Einkommensmöglichkeiten, die von staatlichen und privaten Akteuren sowie Entwicklungspartnern bereitgestellt werden (ADA 5.2025).

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist weitverbreitet, besonders betroffen sind Frauen mit Behinderungen, unverheiratete und geschiedene Frauen, alleinerziehende Mütter und sexuelle Minderheiten. Trotz rechtlicher Möglichkeiten werden nur wenige Fälle gemeldet, u. a. wegen Angst vor Arbeitsplatzverlust und sozialer Stigmatisierung (UN Women 5.6.2025). Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt bleiben gravierende Probleme: 50 % der Frauen zwischen 15 und 69 Jahren berichten von Gewalterfahrungen, und von Jänner bis August 2024 wurden acht Frauen ermordet (HRC 29.1.2025; vgl. UN Georgia 9.10.2025). Polizeiliche Reaktionen verbessern sich zwar, bleiben aber oft unzureichend (FH 2025a; vgl. AA 7.2025, HRC 29.1.2025, UN Georgia 9.10.2025).

Landesweit bestehen in Tiflis, Gori, Sighnaghi, Kutaissi und Batumi Schutzunterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt; ihre Adressen bleiben aus Sicherheitsgründen vertraulich. Sie bieten betroffenen Personen und deren Kindern kostenlose Unterkunft, Verpflegung, Hygieneartikel sowie psychologische, medizinische und rechtliche Unterstützung einschließlich Übersetzungsdiensten an. Ergänzend existieren in Tiflis, Gori, Kutaissi, Osurgeti und Marneuli Krisenzentren mit vergleichbaren unentgeltlichen psychosozialen und rechtlichen Hilfsangeboten. Das Tifliser Zentrum bietet zudem kurzfristige Übernachtungsmöglichkeiten für mutmaßliche Gewaltopfer und ist werktags von 9 bis 18 Uhr geöffnet (AA 7.2025; vgl. UN Women 23.9.2024, CoE-GREVIO 25.9.2025, MIAG o.D.). Mit Unterstützung der Vereinten Nationen wurde im Oktober 2023 ein erweitertes Frauenhaus in Tiflis eröffnet, um Schutz- und Unterstützungsleistungen auszubauen (UN Georgia 27.10.2023). Eine staatliche Notrufnummer ermöglicht den Zugang zu Informationen und Soforthilfe (Chaikhana 27.12.2022).

Die staatliche Fürsorgebehörde (State Care Agency) spielt eine zentrale Rolle zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen bzw. häuslicher Gewalt. Sie stellt Schutzunterkünfte, Krisenzentren und weitere Hilfsangebote bereit, identifiziert Fälle, informiert Betroffene über ihre Rechte sowie bestehende Schutzmechanismen und setzt mit Fachpersonal Unterstützungsmaßnahmen um (UN Women 23.9.2024). Frauen nahe der Besatzungslinie kritisieren fehlende langfristige Hilfe und geringe Förderung zur eigenständigen Lebensführung; 2023 fanden laut ihnen nur vereinzelt Informationsveranstaltungen statt (GYLA 16.7.2024).

Im Bereich Menschenhandel werden Frauen und Mädchen aus Georgien sowie aus zentralasiatischen Ländern sowohl innerhalb Georgiens - insbesondere in der Region Adscharien und in Städten wie Tiflis und Batumi - als auch im Ausland durch betrügerische Anwerbung und vermehrt digitale Rekrutierungsmethoden zur sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit, unter anderem im Dienstleistungssektor, missbraucht, wobei Georgien zugleich als Ursprungs- und Transitland fungiert (USDOS 29.9.2025; vgl. UN Georgia 9.10.2025).

Für die Unterbringung von alleinerziehenden Müttern und Opfern von Gewalt in der Familie oder von Menschenhandel ist die Sozialdienstbehörde zu kontaktieren (IOM 12.2025).

Im Global Gender Gap Index 2025 des Weltwirtschaftsforums belegt Georgien Rang 63 [69 im Jahr 2024] von 148 Ländern und liegt damit zwischen der Ukraine und Kroatien. [Der Global Gender Gap Index misst die Entwicklung der Gesamtsituation für Frauen in Bezug auf folgende Aspekte: Teilnahme am Wirtschaftsleben; Bildungschancen; Gesundheit und politische Rechte.] (WEF 11.6.2025).

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Sexuelle Minderheiten

Letzte Änderung 2026-02-24 08:10

In Georgien ist der rechtliche Schutz von sexuellen Minderheiten weitgehend unzureichend; sie sind ernsthafter Diskriminierung, Intoleranz und systematischer Gewalt ausgesetzt. Homophobe und transphobe Rhetorik - teils durch hochrangige Beamte verstärkt - hält an, und die Förderung von Gleichberechtigung durch Gesetze wie das Gesetz über Familienwerte und den Schutz Minderjähriger stellt weiterhin eine große Herausforderung dar (EC 4.11.2025; vgl. PDG 22.5.2025, AA 7.2025). Dieses Gesetz enthält diskriminierende Einschränkungen in den Bereichen Bildung, öffentlichem Diskurs und Versammlungen zu sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität, verbindet einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen fälschlich mit Inzest, verwehrt die rechtliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare und transgeschlechtlicher Personen und erschwert ihren Zugang zu Gesundheitsversorgung sowie HIV/AIDS-Bekämpfungsmaßnahmen (OHCHR 17.9.2024; vgl. CoE 10.3.2025, AA 7.2025). Das Gesetz sieht strafrechtliche Haftstrafen von bis zu zwei Jahren für Verstöße vor. Medizinische Eingriffe zur Änderung des biologischen Geschlechts sowie bestimmte wiederholte Handlungen zur Förderung von nichtbiologischer Geschlechtsidentität, gleichgeschlechtlichen Beziehungen oder Inzest werden mit bis zu vier Jahren Haft geahndet (PDG 22.5.2025).

Die gesellschaftliche Akzeptanz von sexuellen Minderheiten hat in den letzten zehn Jahren zwar zugenommen, jedoch befürchten Gemeinschaftsorganisationen, dass die weitverbreitete homophobe und transphobe Rhetorik der Regierung die hart erkämpften Fortschritte zunichtemachen könnte (ILGA 2.2025). Gleichgeschlechtliche Ehen sind seit 2017 durch eine Verfassungsregelung verboten (AA 7.2025), welche die Ehe als "eine Verbindung zwischen einer Frau und einem Mann zum Zwecke der Familiengründung" definiert (Verf GEOR 29.6.2020; vgl. USDOS 23.4.2024). Ein 2014 erlassenes Antidiskriminierungsgesetz, das sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität einschließt, wird nicht einheitlich durchgesetzt (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums hat zwar Beamte im Hinblick auf Hassverbrechen geschult (OSCE/ODIHR 6.11.2025), doch im gesellschaftlichen und beruflichen Leben (z. B. Arbeit, Familie, Gesundheit) begegnen sexuelle Minderheiten weiterhin erheblichen ablehnenden Einstellungen, ungleicher Behandlung sowie Anfeindungen (AA 7.2025) und sind verstärkt Zielscheibe schwerer Gewalt (FH 2025a; vgl. AA 7.2025).

Angehörige sexueller Minderheiten sind oft gezwungen, ihre sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität zu verbergen (AA 7.2025). Es gibt einige NGOs, die sich gegen Gewalt und für die Gleichberechtigung von Frauen und der LGBTIQ-Gemeinschaft einsetzen, darunter Equality Movement, Tbilisi Pride und Women’s Initiative Supporting Group (BAMF 24.2.2025).

Die Verabschiedung des Gesetzespakets hat das feindselige Umfeld für Teile der georgischen Bevölkerung verschärft und Stigmatisierung sowie Diskriminierung zusätzlich befeuert, was neben den rechtlichen Nachteilen für sexuelle Minderheiten zu einer Verschlechterung der Lebenssituation führt (EC 4.11.2025). Benachteiligungen, Anfeindungen, Belästigungen und Gewalthandlungen gegenüber sexuellen Minderheiten aufgrund deren sexueller Orientierung und Genderidentität treten vereinzelt auf und gehen überwiegend von privaten Einzelpersonen und Gruppen aus, während staatliche Akteure selten involviert sind. Der Staat bietet keinen durchgehend wirksamen Schutz vor Übergriffen radikaler Gruppen, und die praktische Umsetzung von Gleichstellung bleibt unzureichend; Polizei und Behörden reagieren teils unzureichend auf entsprechende Vorfälle (BAMF 24.2.2025). Besonders Transgender-Personen erfahren nur begrenzten Schutz durch die Behörden (FH 2025a). Berichten zufolge wenden sich Betroffene in der queeren Szene bei strafrechtlichen Übertretungen auch als Opfer selten an die Polizei, aus Angst, dadurch noch weitere Probleme zu bekommen (VB Tiflis 15.9.2025; vgl. ILGA 2.2025). Allgemein nutzen nur wenige LGBTIQ-Personen bei Gewalterfahrungen staatliche Anlaufstellen, da diese nicht auf deren Bedürfnisse eingestellt sind (BAMF 24.2.2025). Allerdings ist dem Verbindungsbeamten bislang kein konkreter Anwendungsfall des Anti-LGBTIQ-Gesetzes bekannt, und auch einer Organisation, die sich für die queere Szene einsetzt, liegen keine derartigen Fälle vor; die Organisation setzt ihre Tätigkeit bislang uneingeschränkt fort. Homosexualität bzw. queere Identität ist an sich nicht strafbar (VB Tiflis 15.9.2025).

Die Wohnsituation sexueller Minderheiten und insbesondere transsexueller Menschen hat sich durch den Krieg in der Ukraine weiter verschlechtert, wobei staatliche Unterstützung nicht verfügbar ist (ILGA 29.2.2024). Die ablehnende Haltung der georgisch-orthodoxen Kirche verstärkt die gesellschaftliche Ablehnung sexueller Minderheiten zusätzlich (AA 26.5.2023; vgl. BS 19.3.2024).

Quellen […]

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung 2026-02-24 08:10

Georgische Staatsbürger genießen weitgehend Freizügigkeit hinsichtlich des Wohnsitzes, Beschäftigung und Bildung. Einschränkungen bestehen jedoch insbesondere für Reisen in die von Russland besetzten Gebiete Abchasien und Südossetien. Dort kommt es durch Sicherheitskräfte zu Entführungen und Gewaltakten (FH 2025a). Zudem ist es nach georgischem Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen, da es keine offiziellen Grenzkontrollen gibt und Reisende strafrechtlich verfolgt werden können (DFA 27.6.2025; vgl. FCDO o.D.).

Internationale Reisen werden manchmal ohne rechtliche Befugnis eingeschränkt, auch für Georgier, die Zeugen oder Angeklagte in Strafverfahren sein könnten (FH 2025a).

Bei der Ausreise aus Georgien erfolgen Pass- und Identitätskontrollen durch ein EDV-basiertes zuverlässiges System, das die Personalien mit einer Datenbank gesuchter Personen abgleicht und die Echtheit der Reisedokumente überprüft. Seit dem 1.1.2021 gelten verschärfte Vorschriften insbesondere bezüglich Passerteilung für in der EU straffällig gewordene oder zur Fahndung/Einreiseverweigerung ausgeschriebene Personen. Dokumente werden vor allem bei Visapflichtigen intensiv geprüft (AA 7.2025).

Das gesetzliche und strategische Rahmenwerk für die Verwaltung der Außengrenzen Georgiens ist teilweise an die EU-Standards angeglichen, und das Grenzmanagement funktioniert insgesamt zufriedenstellend. Die Umsetzung der Integrierten Grenzverwaltung (Integrated Border Management, IBM) orientiert sich an EU-Standards, wird jedoch durch institutionelle Zersplitterung, mangelnde Koordination und begrenzte Ressourcen erschwert. Seit März 2017 können georgische Staatsbürger visumfrei in den Schengen-Raum reisen. Allerdings forderte die EU-Kommission im Dezember 2024 Georgien auf, dringende Maßnahmen zu grundlegenden Rechten, Antidiskriminierung und Korruptionsbekämpfung zu ergreifen. Infolge demokratischer Rückschritte suspendierte der Rat am 27.1.2025 die visafreie Einreise für Inhaber diplomatischer und dienstlicher Pässe. Die Zusammenarbeit mit Frontex wurde reduziert, bleibt aber insbesondere bei Rückführungen wirksam (EC 4.11.2025). Für Reisen nach Europa ist für Georgier eine ETIAS-Reisegenehmigung (European Travel Information and Authorisation System) erforderlich (EU 8.2025).

Für die lokale Bevölkerung und die aus den besetzten Gebieten Vertriebenen stellt die unangekündigte und willkürliche Schließung sogenannter Checkpoints durch die De-facto-Behörden ein zentrales Problem dar. Beispielsweise ist der Übergang in Achalgori (Südossetien) nur an zehn Tagen im Monat geöffnet, während Kontrollpunkte wie etwa auf der Enguri-Brücke insbesondere zu politischen Anlässen wie Parlamentswahlen vollständig geschlossen werden. Der Zugang zu den besetzten Gebieten wird ferner durch restriktive Dokumentationspflichten, die Abhängigkeit von durch De-facto-Behörden ausgestellten Pässen oder Aufenthaltsgenehmigungen sowie durch Einschränkungen von Eigentums- und politischen Rechten stark reglementiert (PDG 22.5.2025).

In Georgien existiert kein zentrales Melderegister, da keine Meldepflicht besteht. Allerdings gibt es ein auskunftsfähiges, zentrales Personenregister, das jedem georgischen Staatsbürger von Geburt an eine persönliche Identitätsnummer zuweist (AA 7.2025; vgl. VB Tiflis 10.8.2022). Adressanmeldungen werden durchgeführt. Diese werden in den sogenannten "Public Halls" administriert, welche vom Justizministerium verwaltet werden (VB Tiflis 10.8.2022).

Quellen […]

IDPs und Flüchtlinge

Letzte Änderung 2026-02-24 07:26

Ende 2024 gab es in Georgien nach Angaben der Beobachtungsstelle für Binnenvertreibung (IDMC) etwa 299.000 intern Vertriebene (Internally Displaced People, IDPs) (IDMC 2025; vgl. "295.172" laut UNGA 2.5.2025), eine Zahl, die sich bis September 2025 leicht auf 299.847 erhöht hat (CoE-SG 7.11.2025). Im Zeitraum von April bis September 2025 wurden keine nennenswerten Fortschritte hinsichtlich ihrer freiwilligen, sicheren, würdigen und ungehinderten Rückkehr verzeichnet (CoE-SG 7.11.2025).

Die Binnenvertriebenen konzentrieren sich insbesondere auf Tiflis sowie Sugdidi/Samegrelo. Ein Anstieg der registrierten Binnenvertriebenen um 25.407 Personen zwischen 2016 und 2024 ist vor allem auf natürliche Bevölkerungszunahme innerhalb der betroffenen Familien zurückzuführen (UNGA 2.5.2025). Die georgische Regierung verfolgt das Ziel, dauerhafte Alternativlösungen für Binnenvertriebene zu schaffen. Dies beinhaltet Programme zur Bereitstellung von Eigentumswohnungen, den Neubau von Wohnungen in fünf Regionen sowie Maßnahmen zur Privatisierung und Mietsubventionierung. Bis zum Jahr 2025 wurden auf diesem Wege 621 Familien Eigentumsrechte übertragen, 1.665 Wohnungen erworben und 1.135 Personen zeitweilig durch Mietzuschüsse unterstützt. Die Regierung strebt an, bis 2026 alle verbleibenden Binnenvertriebenen unterzubringen und die bestehenden kollektiven Zentren zu schließen (CoE-SG 7.11.2025).

Die Zuständigkeit für die Umsetzung dieser Maßnahmen liegt bei der Agentur für Binnenvertriebene, Ökomigranten und Lebensunterhalt. Ein neuer Aktionsplan für 2025 - 2026 befindet sich in Vorbereitung, lag im August 2025 jedoch noch nicht vor (ÖB Tiflis 30.9.2025). Zudem haben zwischen 45.000 und 60.000 IDPs eine Rückkehr nach Abchasien, vor allem in die Bezirke Gali, Tqwartscheli und Otschamtschire, vollzogen. Die De-facto-Behörden in Abchasien verwehren allerdings eine Rückkehr in andere Bezirke und entziehen ethnischen Georgiern, die Abchasien vor, während oder nach dem Krieg 1992 - 1993 verlassen haben, ihre Eigentumsansprüche (USDOS 23.4.2024).

Die UN-Flüchtlingsagentur (UNHCR) unterstützt neben Binnenvertriebenen auch staatenlose Personen und Geflüchtete aus der Ukraine. Dabei arbeitet sie eng mit der georgischen Regierung und internationalen Partnern zusammen, koordiniert die Flüchtlingshilfe im Zusammenhang mit der Ukraine und begleitet die Umsetzung der Migrationsstrategie 2021 - 2030 sowie die Verpflichtungen aus dem Global Refugee Forum (GRF). Schutz- und Existenzsicherungsmaßnahmen für Binnenvertriebene in Abchasien werden ebenfalls gefördert (UNHCR 30.9.2024). Dennoch erfahren Flüchtlinge nach Einschätzungen von IOM und UNHCR vermehrt Fremdenfeindlichkeit, was eine Integration in die georgische Gesellschaft erschwert. Unterstützungsleistungen für Flüchtlinge stammen überwiegend von internationalen Organisationen und Projekten, insbesondere IOM und UNHCR (AA 7.2025).

Quellen […]

Rückkehr

Letzte Änderung 2026-02-24 08:06

Georgische Rückkehrer und Rückgeführte haben Zugang zu allgemeinen Sozialleistungen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Traditionell bietet zudem der Familienverband eine soziale Absicherung. Darüber hinaus unterstützen internationale Organisationen wie die Internationale Organisation für Migration (IOM) und das International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) Rückkehrende durch Beratung und teilweise finanzielle Hilfen bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, um deren Reintegration in Georgien zu erleichtern. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm, das neben Beratung auch finanzielle Unterstützung zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, einschließlich Hilfe zur Selbstständigkeit, sowie bei Bedarf auch Erst- oder Zwischenunterkünfte bereitstellt. Förderfähig sind Personen, die sich mehr als ein Jahr irregulär im Ausland aufgehalten haben, einen Asylantrag gestellt oder Asylstatus erhalten haben und sich innerhalb eines Jahres nach Rückkehr für die Förderung bewerben (AA 7.2025; vgl. GDA o.D.).

Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt, und die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland beeinflusst die Behandlung durch staatliche Stellen nicht. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der Europäischen Union sowie weiteren europäischen Ländern geschlossen, wobei die Zusammenarbeit mit den georgischen Behörden bei der Rückkehr als effektiv und reibungslos gilt (AA 7.2025).

IOM bietet im Rahmen des AVRR-Programms (Assisted Voluntary Return and Reintegration) Unterstützung für Rückkehrer an. Das Programm stellt einen zentralen Bestandteil eines umfassenden Migrationsmanagements dar, indem es für Migranten administrative, logistische und finanzielle Unterstützung sowie bei Bedarf Sachleistungen zur Reintegration bereitstellt. In Georgien umfasst das durch IOM koordinierte Angebot Beratungsleistungen vor der Ausreise, medizinische und soziale Unterstützung, Unterkunft, berufliche Weiterbildung sowie Maßnahmen zur Einkommenssicherung, die in fünf Regionalbüros bereitgestellt werden (IOM o.D.).

Quellen […]

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

Letzte Änderung 2025-01-09 14:36

[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU

Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung

Übernahme der Heimreisekosten

Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900

Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person

Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie

Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):

Freiwillige Ausreise

Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit

Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung

Nachhaltigkeit der Ausreise

Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr

Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden

Reintragrationsunterstützung

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)

IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)

Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)

OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)

ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.

Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).

Quelle […]

Dokumente

Letzte Änderung 2026-02-24 08:08

Die Echtheit behördlich ausgestellter Dokumente in Georgien gilt im Allgemeinen als unzweifelhaft. Problematisch sind privatrechtliche Bescheinigungen zum Nachweis von tatsächlich vorhandenen Eigenschaften/Qualifikationen (AA 7.2025). Experten zufolge besteht in Georgien eine hohe Nachfrage nach Dokumentenvermittlern, die gegen Bezahlung gefälschte Dokumente, etwa Arbeitsbescheinigungen oder Dokumente zur Untermauerung von Asylanträgen, ausstellen. Trotz dieser angeblich hohen Nachfrage ist die Verwendung gefälschter Dokumente für Reisen von Georgien in die EU-Mitgliedstaaten vergleichsweise relativ selten (EUAA 18.8.2022).

Vor dem Hintergrund dieser Herausforderungen wurde im Rahmen des IOM-Projekts "Unterstützung der integrierten Grenzverwaltung in Georgien" eine spezielle Schulung zur Dokumentenüberprüfung und Betrugsaufdeckung initiiert. Diese richtet sich an Grenzkontrollbeamte der Polizeipatrouille des Innenministeriums sowie Zollbeamte der Steuerbehörde, mit dem Ziel, die Fähigkeiten der Mitarbeiter an verschiedenen Grenzübergangsstellen Georgiens im Erkennen betrügerischer und gefälschter Dokumente zu verbessern (IOM 22.7.2022).

Eine Identitätsfeststellung georgischer Staatsangehöriger, die ohne Reisedokumente in Georgien eintreffen, erfolgt zumeist schnell, da umfangreiche Datensätze vorliegen, die unter anderem eine unveränderbare persönliche Identifikationsnummer von Geburt an enthalten. Ausländische Heimreisepapiere werden grundsätzlich anerkannt. Personenstandsurkunden besitzen seit geraumer Zeit keine klassischen Sicherheitsmerkmale wie Unterschrift oder Siegel mehr; ihre Echtheit lässt sich jedoch online über ein Portal der Bürgerämter anhand einer Dokumentennummer prüfen. Zudem können Haftbefehle über Einzelfallanfragen beim International Relations Department überprüft werden (AA 7.2025).

Das Hauptreisedokument stellt der georgische Reisepass dar, mit dem Inhaber visumfrei in 123 Länder reisen können, darunter sämtliche EU-Staaten, Russland, die Schweiz, die Türkei, die Vereinigten Arabischen Emirate, China und Brasilien. Für 106 Länder ist hingegen ein Visum erforderlich. Ergänzend existiert der georgische Personalausweis. Eine Statistik aus dem Jahr 2024 weist darauf hin, dass etwa 900.000 Bürger weder einen Reisepass noch eine ID-Karte besitzen, wobei 700.000 dieser Personen Jugendliche sind (ÖB Tiflis 30.9.2025).

Quellen […]

2. Beweiswürdigung:

a) persönliche Verhältnisse:

Die Identität (samt männlichem Vornamen) und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin wurde bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Vorlage des georgischen Reisepasses festgestellt. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerdeverhandlung am 10.04.2026 angegeben offiziell immer noch ihren männlichen Vornamen zu führen, sich privat jedoch XXXX zu nennen, ihren Vornamen als in Österreich subsidiär Schutzberechtigte nicht ändern zu können und aus gesundheitlichen/körperlichen Gründen in Österreich nicht zu arbeiten.

b) Verfahrensverlauf:

Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem Beschwerdeakt des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe I. Verfahrensgang.

c) Fluchtgründe:

Die Feststellungen zur den Vorfällen vor der Ausreise der Beschwerdeführerin beruhen auf deren Angaben im Lauf des Verfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich in seinem Erkenntnis vom XXXX , ausgeführt: „…Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung kann dem BVwG zwar zunächst nicht entgegengetreten werden, wenn es im vorliegenden Fall eine vor der Ausreise stattgefundene Verfolgung des Revisionswerbers (durch Private) in Georgien verneinte…“

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX , wurde unter anderem, ausgeführt: „…Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (vgl. erneut VwGH 21.6.2023, Ra 2021/19/0406, mwN). Laut den Länderfeststellungen des BVwG habe sich zwar der rechtliche Status sexueller Minderheiten in Georgien verbessert, jedoch bestehe eine erhebliche Diskrepanz zwischen dem rechtlichen/formellen Umfeld und den tatsächlichen Belangen sexueller Minderheiten, was auch zu einem Anstieg homophober Stimmungen und gewalttätiger radikaler Gruppen im Land beigetragen habe. Sexuelle Minderheiten würden gesellschaftlich diskriminiert und seien Zielscheibe schwerer Gewalt. […]

Das BVwG wäre ausgehend von den Vorgaben der Rechtsprechung zum Vorliegen einer Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK jedoch gehalten gewesen, anhand der Länderfeststellungen zu überprüfen, mit welchen staatlichen und privaten Reaktionen der Revisionswerber bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat bei Ausleben seiner Transgender-Identität konkret konfrontiert wäre, ob diese ihrer Eingriffsintensität nach als Verfolgung anzusehen wären und - im Falle von Privatverfolgung -, ob staatlicher Schutz vor diesen in Anspruch genommen werden könnte…“

Aus 1. Feststellungen d aktuelle Lage im Herkunftsstaat vom 24.02.2026 geht zusammengefasst hervor, dass sich die Lage für Transsexuelle, nach Erlassung des letzten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , ab dem Jahr 2025 verschlechtert hat. Der rechtliche Schutz von sexuellen Minderheiten ist weitgehend unzureichend. Sie sind ernsthafter Diskriminierung, Intoleranz und systematischer Gewalt ausgesetzt. Homophobe und transphobe Rhetorik - teils durch hochrangige Beamte verstärkt - hält an und die Förderung von Gleichberechtigung durch Gesetze wie das Gesetz über Familienwerte und den Schutz Minderjähriger stellt weiterhin eine große Herausforderung dar. Dieses Gesetz enthält diskriminierende Einschränkungen in den Bereichen Bildung, öffentlichem Diskurs und Versammlungen zu sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität, verbindet einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen fälschlich mit Inzest, verwehrt die rechtliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare und transgeschlechtlicher Personen und erschwert ihren Zugang zu Gesundheitsversorgung sowie HIV/AIDS-Bekämpfungsmaßnahmen. Das Gesetz sieht strafrechtliche Haftstrafen von bis zu zwei Jahren für Verstöße vor. Medizinische Eingriffe zur Änderung des biologischen Geschlechts sowie bestimmte wiederholte Handlungen zur Förderung von nichtbiologischer Geschlechtsidentität, gleichgeschlechtlichen Beziehungen oder Inzest werden mit bis zu vier Jahren Haft geahndet. Die gesellschaftliche Akzeptanz von sexuellen Minderheiten hat in den letzten zehn Jahren zwar zugenommen, jedoch befürchten Gemeinschaftsorganisationen, dass die weitverbreitete homophobe und transphobe Rhetorik der Regierung die hart erkämpften Fortschritte zunichtemachen könnte. Die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums hat zwar Beamte im Hinblick auf Hassverbrechen geschult, doch im gesellschaftlichen und beruflichen Leben (z. B. Arbeit, Familie, Gesundheit) begegnen sexuelle Minderheiten weiterhin erheblichen ablehnenden Einstellungen, ungleicher Behandlung sowie Anfeindungen und sind verstärkt Zielscheibe schwerer Gewalt. Angehörige sexueller Minderheiten sind oft gezwungen, ihre sexuelle Orientierung und Geschlechtsidentität zu verbergen. Die Verabschiedung des Gesetzespakets hat das feindselige Umfeld für Teile der georgischen Bevölkerung verschärft und Stigmatisierung sowie Diskriminierung zusätzlich befeuert, was neben den rechtlichen Nachteilen für sexuelle Minderheiten zu einer Verschlechterung der Lebenssituation führt. Benachteiligungen, Anfeindungen, Belästigungen und Gewalthandlungen gegenüber sexuellen Minderheiten aufgrund deren sexueller Orientierung und Genderidentität treten vereinzelt auf und gehen überwiegend von privaten Einzelpersonen und Gruppen aus, während staatliche Akteure selten involviert sind. Der Staat bietet keinen durchgehend wirksamen Schutz vor Übergriffen radikaler Gruppen, und die praktische Umsetzung von Gleichstellung bleibt unzureichend; Polizei und Behörden reagieren teils unzureichend auf entsprechende Vorfälle. Besonders Transgender-Personen erfahren nur begrenzten Schutz durch die Behörden. Berichten zufolge wenden sich Betroffene in der queeren Szene bei strafrechtlichen Übertretungen auch als Opfer selten an die Polizei, aus Angst, dadurch noch weitere Probleme zu bekommen. Allgemein nutzen nur wenige LGBTIQ Personen bei Gewalterfahrungen staatliche Anlaufstellen, da diese nicht auf deren Bedürfnisse eingestellt sind. Allerdings ist dem Verbindungsbeamten bislang kein konkreter Anwendungsfall des Anti-LGBTIQ-Gesetzes bekannt, und auch einer Organisation, die sich für die queere Szene einsetzt, liegen keine derartigen Fälle vor; die Organisation setzt ihre Tätigkeit bislang uneingeschränkt fort. Homosexualität bzw. queere Identität ist an sich nicht strafbar.

Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht somit zwar nach wie vor davon aus, dass die gesellschaftliche Akzeptanz von sexuellen Minderheiten in den vergangenen Jahren in Georgien zugenommen hat, aber auch, dass sich ab dem Jahre 2025 auf Grund der gesetzlichen Entwicklungen in Verbindung mit politischen Äußerungen die Lage für Transgender Frauen verschlechtert hat. Daraus folgt, dass im Zweifel nicht mit der nötigen Gewissheit davon ausgegangen werden kann, dass die in Österreich subsidiär Schutzberechtigte Beschwerdeführerin - sollte es im Fall einer (hypothetischen) Rückkehr, weil sie eine transsexuelle Frau ist zu körperlichen Übergriffen durch Privatpersonen kommen - von georgischen Behördenvertretern ausreichend geschützt würde.

d) aktuelle Lage im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den in der Beschwerdeverhandlung am 10.04.2026 dargetanen Informationsquellen und stammen von der Länderinformation der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen. Aktuell wird das COI-CMS Georgien, Version 11, vom 24.02.2026 herangezogen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.

Da die Beschwerdeführerin bereits seit März 2021 als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich lebt, sind diesbezügliche Themen (z.B. medizinische Versorgung, Grundversorgung, …) nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/18/0384).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrechtlich relevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 16.07.2025, Ra 2025/20/0293).

Das Bundesverwaltungsgericht kann im Sinne des höchstgerichtlichen Erkenntnisses vom XXXX , wie bereits weiter oben festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, für gegenständliches Verfahren nicht per se ausschließen, dass die Beschwerdeführerin von Privatpersonen im Herkunftsstaat, wenn diese sie in der Öffentlichkeit als Transgender Frau erkennen würden, gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK verfolgt würde und diesfalls wäre, nachdem sich die Lage für Transgender Personen in jüngster Zeit verschlechtert hat, nicht mit der nötigen Gewissheit davon ausgehen, dass der Beschwerdeführerin ausreichender staatlicher Schutz gewährt würde.

Auf Grundlage von 1. Feststellungen d aktuelle Lage im Herkunftsstaat kann im konkreten Fall keine innerstaatliche Fluchtalternative festgestellt werden.

Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung (§ 3 Abs. 4 AsylG).

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und für dieses Verfahren gibt es bereits das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX .

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