Bundesverwaltungsgericht G306 2329449-1

G306 2329449-1Bundesverwaltungsgericht24.04.2026

Regest

Aufenthaltsverbot Aufenthaltsverbot aufgehoben Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung mangelnder Anknüpfungspunkt Rechtswidrigkeit strafgerichtliche Verurteilung Unionsrecht Voraussetzungen

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G306 2329449-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G306.2329449.1.01

Spruch

G306 2329449-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die RAST MUSLIU Rechtsanwälte in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2025, Zahl XXXX , zu Recht erkannt

A)Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX .2024 fest- und am folgenden Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen. Er befindet sich seither in Haft.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes (im Folgenden: LG) für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. und 6 Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 4. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

3. Mit Schreiben vom 14.10.2025 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, der Erlassung der Schubhaft und der Abschiebung binnen zehn Tagen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und näher ausgeführt Fragen zu beantworten.

4. Am 23.10.2025 langte die Stellungnahme des BF beim BFA ein.

5. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

6. Mit Schreiben vom 03.12.2025, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhob der BF durch die oben im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde die Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des Bescheides, in eventu die Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf ein Mindestmaß, in eventu die Behebung des Bescheides und Zurückverweisung an die erste Instanz und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 05.12.2025 vorgelegt, wo sie am 11.12.2025 einlangten.

8. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 04.02.2026, Zahl G306 2329449-1/3Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

9. Mit Parteiengehör des BVwG vom 19.03.2026 wurde der BF aufgefordert binnen einer Frist von drei Wochen näher angeführte Unterlagen, insbesondere zu seinem Leben in Deutschland, vorzulegen.

10. Am 15.04.2026 brachte der BF Unterlagen in Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger Serbiens. Er wurde in Serbien geboren. Seine Muttersprache ist Serbisch.

Der BF weist im Bundesgebiet – abgesehen von seiner Anhaltung in der JA seit dem XXXX .2024 – keine Wohnsitzmeldungen auf.

Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich keine Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet.

1.2. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2025, in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 5. und 6 Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 4. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der BF wurde am XXXX .2024 fest- und am folgenden Tag in der Justizanstalt aufgenommen. Er befindet sich derzeit in Haft (errechnetes Strafende: XXXX .2028, Termine für die bedingte Entlassung sind der XXXX .2026 (1/2) und der XXXX .2027 (2/3)).

Der BF wurde bereits zuvor in Frankreich am XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2022, wegen Geldwäsche und Zollstraftaten zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten sowie einer Geldstrafe verurteilt. Weiters wurde gegen ihn aufgrund dessen ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen.

1.3. Es leben keine Angehörigen oder Verwandten des BF im Bundesgebiet. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich aufhältigen Personen ist nicht hervorgekommen.

Es sind keine Anhaltspunkte für familiäre oder private Anknüpfungen in Österreich hervorgekommen die auf ein intensives Privat- oder Familienleben hindeuten.

1.4. Die Exfrau des BF, XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, lebt mit den gemeinsamen zwei volljährigen und einem minderjährigen Kind in Serbien. Weiters sind die Eltern und eine Schwester des BF in Serbien wohnhaft.

1.5. Am XXXX heiratete der BF XXXX , geb. XXXX , StA. Ungarn. Er lebte vor seiner Inhaftierung mit seiner ungarischen Ehefrau in Deutschland und war dort erwerbstätig. Er stellte am XXXX .2024 in Deutschland eine Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin. Die Ehefrau des BF hat als EWR-Bürgerin ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Deutschland Anspruch genommen. Es bestehen diesbezüglich keine Bezugspunkte zu Österreich.

1.6. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Zu den Feststellungen:

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Die Feststellungen betreffend die Identität, Staatsangehörigkeit und Sprachkenntnisse des BF ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie dem im Akt einliegenden serbischen Reisepass (AS 57) und serbischen Personalausweis (AS 83), an deren Echtheit und Richtigkeit jeweils keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellungen zu den (fehlenden) Wohnsitzmeldungen und (fehlenden) Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Nachschau im Zentralen Melderegister sowie dem Sozialversicherungsdatenauszug.

2.2.2. Die Verurteilungen folgen dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich, dem Europäischen Strafregister Informationssystem (ECRIS) und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung (AS 7ff). Dieser ist auch zu entnehmen, dass der BF die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt und die strafbaren Handlungen begangen hat.

2.2.3. Die Feststellungen zum fehlenden Privat- und Familienleben des BF fußen auf den Angaben des BF, wonach er nie im Bundesgebiet wohnhaft gewesen sei (AS 41), in Zusammenschau mit dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und dem Sozialversicherungsdatenauszug.

2.2.4. Dass die Exfrau, die Kinder und weiter Angehörige des BF in Serbien wohnhaft sind, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF (AS 39). Weiters brachte der BF die Geburtsurkunden seiner Kinder in Vorlage (AS 45ff).

2.2.5. Die Feststellungen zur Ehe des BF mit einer ungarischen Staatsangehörigen und dem gemeinsamen Leben in Deutschland gründen auf den Angaben des BF (AS 39, 41, 123), sowie insbesondere der vorgelegten Heiratsurkunde (AS 51f, Oz 6), dem Meldezettel aus Deutschland (AS 43), der Antragsbescheinigung auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels in Deutschland (AS 55, Oz 6), den Versicherungsnachweisen des BF und seiner Ehefrau aus Deutschland (Oz 6), den Arbeitsverträgen des BF und seiner Ehefrau aus Deutschland (Oz 6), den Lohnzetteln des BF und seiner Ehefrau aus Deutschland (Oz 6) und der Kopie des Reisepasses der Ehefrau des BF (AS 59, 83).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Stattgabe der Beschwerde

3.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG ist EWR-Bürger ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

3.2. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

[…]

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. […]

Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt auszugsweise wie folgt:

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. […]

3.3. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. […]

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. […]

3.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und mit einer EWR-Bürgerin (ungarische Staatsangehörige) verheiratet, welche in Deutschland lebt und arbeitet.

Als drittstaatsangehörigem Ehegatten einer Unionsbürgerin, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt und sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihrer eigenen Staatsangehörigkeit niedergelassen hat, kommt dem BF in Deutschland ein von seiner Ehefrau abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu; er fällt unter die Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG; siehe § 2 Abs. 4 Z 18 FPG).

Hinsichtlich der Frage, ob dem BF nunmehr auch im Bundesgebiet ein von seiner Ehefrau abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt und er sohin begünstigter Drittstaatsangehöriger ist, ist auf die aktuellste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.04.2026, Ra 2025/17/0171, zu verweisen [Anm.: Hervorhebungen nicht im Original]:

17„Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist (fallbezogen) ein begünstigter Drittstaatsangehöriger der eingetragene Partner eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

18Die Wortfolge „begleitet oder ihm nachzieht“, an die § 2 Abs. 4 Z 11 FPG u. a. die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger knüpft, ist gemäß der Richtlinie 2004/38/EG auszulegen (vgl. VwGH 18.2.2009, 2008/21/0033, mwN). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) erfasst die Richtlinie auch Familienangehörige, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind (EuGH 19.12.2008, Sahin, C-551/07, Rn. 33).

19Der EuGH hat auch klargestellt, dass die Art. 6 und 7 der Richtlinie 2004/38/EG, die das Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten bzw. das Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate betreffen, verlangen, „dass die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, den betreffenden Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat ‚begleiten‘ oder ihm dorthin ‚nachziehen‘, um ein Aufenthaltsrecht beanspruchen zu können“ (vgl. EuGH 25.7.2008, Metock u.a., C-127/08, Rn. 86). Dies entspricht der Zielsetzung der Richtlinie, die Ausübung des den Unionsbürgern zustehenden elementaren Rechts zu erleichtern, sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten als dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Dem zufolge haben Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, das Recht, diesem in den Aufnahmemitgliedstaat nachzuziehen, gleichgültig ob dieser sich dort niedergelassen hat, bevor oder nachdem er eine Familie gegründet hat (vgl. EuGH 25.7.2008, Metock u.a., C-127/08, Rn. 89 f).

20Das einem Drittstaatsangehörigen nach der Richtlinie 2004/38/EG zustehende Recht, bei einem Unionsbürger, dessen Familienangehöriger er ist und der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, Wohnung zu nehmen, kann nur im Aufnahmemitgliedstaat in Anspruch genommen werden, in dem dieser Bürger wohnt (vgl. EuGH 8.11.2012, Iida, C-40/11, Rn. 64; vgl. weiters - unter Verweis auf die Schlussanträge in dieser Sache - VwGH 28.8.2012, 2011/21/0239). Ein Aufenthaltsrecht in einem Staat, in dem der Unionsbürger (wie im vorliegenden Fall) nicht wohnt, kann daraus nicht abgeleitet werden.“

Im vorliegenden Fall ist sohin festzuhalten, dass der BF in Österreich nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen ist, zumal § 2 Abs. 4 Z 11 FPG darauf abstellt, dass der begünstigte Drittstaatsangehörige dem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Im gegenständlichen Fall hält sich die Ehefrau nicht in Österreich auf und hat sich auch nie in Österreich aufgehalten. Sie ist in Deutschland aufhältig und ist der BF ihr nicht nach Österreich nachgezogen oder hat sie nach Österreich begleitet.

Der persönliche Anwendungsbereich des 4. Abschnittes des 8. Hauptstückes des FPG („Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige“) ist sohin fallbezogen nicht eröffnet. Vielmehr fällt der BF als Drittstaatsangehöriger unter den 1. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG („Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige“).

Das BFA hat im gegenständlichen Fall gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Dies ist jedoch gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig. Wie soeben ausgeführt, gehört der BF keinem dieser Personenkreise an. Aufgrund der Eigenschaft des BF als Drittstaatsangehöriger ist der Anwendungsbereich des §§ 66ff FPG nicht eröffnet und erweist sich das erlassene Aufenthaltsverbot – samt den darauf aufbauenden Spruchpunkten – als unrechtmäßig.

Gegen den BF als Drittstaatsangehörigen könnte nur nach den §§ 52ff FPG vorgegangen werden. Demzufolge kam im Fall des BF nur eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form einer Rückkehrentscheidung gegebenenfalls in Verbindung mit einem Einreiseverbot in Betracht. Das erlassene Aufenthaltsverbot erweist sich im gegenständlichen Fall somit im Ergebnis als verfehlt und rechtswidrig.

„§ 52 Abs. 1 Z 2 FPG spricht von der Einleitung des Rückkehrentscheidungsverfahrens und nicht von der Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Bei der Rückkehrentscheidung einerseits und dem Aufenthaltsverbot (bzw. einer Ausweisung) andererseits handelt es sich auch um unterschiedliche Maßnahmen, die nicht "austauschbar" sind (VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0266). Überdies sind die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in unterschiedlichen Abschnitten des 8. Hauptstücks des FPG enthalten. Eine Abänderung des vom BFA erlassenen Aufenthaltsverbotes in eine Rückkehrentscheidung kommt somit im Beschwerdeverfahren von vornherein nicht in Betracht (VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255).“ (VwGH vom 23.10.2025, Ra 2024/21/0176)

Im Ergebnis erfolgte daher die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF nicht zu Recht. Im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit des Aufenthaltsverbotes erweist sich des Weiteren der damit zusammenhängende Ausspruch über die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes ebenso als rechtswidrig.

Da sich der angefochtene Bescheid auf Grund der dargelegten Erwägungen in seiner Gesamtheit als rechtswidrig erwiesen hat, war der Bescheid in Stattgebung der Beschwerde zu beheben.

Der Vollständigkeit halber wird abschließend darauf hingewiesen, dass die Aufhebung des gegenständlich angefochtenen Bescheides einer allfälligen neuerlichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch die belangte Behörde – bei Vorliegen der dafür nötigen Voraussetzungen und jedenfalls unter Beachtung der Rechtsansicht des BVwG in der vorliegenden Entscheidung – nicht entgegensteht.

3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und sich zudem aus der Aktenlage ergibt, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG sowie 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist zuzulassen, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der über den vorliegenden Einzelfall hinausgehenden Frage fehlt, ob ein Drittstaatsangehöriger, dem in einem anderen Mitgliedstaat ein von einem dort niedergelassenen Bürger eines dritten Mitgliedstaates abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt, als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG anzusehen ist und welche aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesem Fall in Betracht kommt.

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