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L524 2214942-4•Bundesverwaltungsgericht L524 2214942-4
L524 2214942-4Bundesverwaltungsgericht24.04.2026
Asylausschlussgrund Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht ausländische Verurteilung Auslieferungsverfahren besonders schweres Verbrechen Einreiseverbot Folgeantrag Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gemeingefährlichkeit gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Haftbedingungen Integration Interessenabwägung legitime Strafverfolgung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung strafrechtliche Verfolgung Verlusttatbestände Versorgungslage
L524 2214942-4/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA Türkei alias Bulgarien, vertreten durch den Verein Legal Focus, Ottakringer Straße 54/1/Top 2, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2025, Zl. 1052413508/240740561, betreffend Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt unbefristetem Einreiseverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2026 und 12.02.2026, zu Recht:
A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.05.2024 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 AsylG abgewiesen wird.
II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis V. wird als unbegründet abgewiesen.
III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
IV. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird als unbegründet abgewiesen.
V. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser lautet: „Ihnen kommt seit 09.05.2024 kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 iVm Abs. 2 AsylG 2005 zu.“
VI. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach legaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.02.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.01.2018 abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei festgestellt und eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit am 25.05.2018 mündlich verkündeten und am 19.06.2018 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, L521 2188361-1/6E, als unbegründet abgewiesen.
2. Am 11.01.2019 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 18.07.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, erneut ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2019, Zl. L504 2214942-2/6E, wurde die Beschwerde gegen die Zurückweisung wegen entschiedener Sache als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wurde der Beschwerde stattgegeben und die diesbezüglichen Spruchpunkte ersatzlos behoben.
3. Mit Bescheid des BFA vom 08.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, ein Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt, ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2024, Zl. L532 2214942-3/4E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des BFA ersatzlos behoben.
4. Am 09.05.2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte eine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts. Am 17.06.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA einvernommen.
Mit Bescheid des BFA vom 03.03.2025, Zl. 1052413508/240740561, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 und § 6 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise „0“ Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 AsylG habe der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 09.03.2022 verloren (Spruchpunkt VIII.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 13.01.2026 und am 12.02.2026 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fernblieb. Der Vertreter des Beschwerdeführers blieb der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung ebenfalls fern. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde. Die Verhandlung wurde in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt.
II. Feststellungen:
Der 35-jährige Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, gehört der ethno-religiösen Gruppe der Assyrer an und bekennt sich zum syrisch-orthodoxen Glauben. Er ist geschieden und kinderlos. Der Beschwerdeführer wurde in Istanbul geboren und wuchs dort auf. Er besuchte die Volks- und Hauptschule sowie im Anschluss ein Lyzeum. Er brach die Schule vorzeitig ab und erlangte keinen Maturaabschluss. Danach trat der Beschwerdeführer in das Erwerbsleben ein, erlernte – ohne Erlangung eines Zertifikats – den Beruf des Goldschmieds und arbeitete bis zur Inhaftierung im Jahr 2009 bei einem Juwelier in Istanbul. Dass der Beschwerdeführer auch zwölf Jahre in der Baufirma eines berühmten kurdisch-türkischen Volkssängers gearbeitet habe, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer beherrscht Türkisch in Wort und Schrift und spricht etwas Kurmandschi (Nordkurdisch).
Vom 07.07.2009 bis 16.02.2010 verbrachte der Beschwerdeführer ca. siebeneinhalb Monate in Istanbul in Untersuchungshaft. Anschließend leistete er ca. 2010/2011 seinen Wehrdienst ab und hielt sich für ca. zweieinhalb Jahre legal an verschiedenen Orten in der Autonomen Region Kurdistan auf und ging dort einer Erwerbstätigkeit nach. Nach einem mehrmonatigen Aufenthalt im türkischen Teil Zyperns kehrte der Beschwerdeführer in die Türkei zurück, ebenso nach einem einmonatigen Aufenthalt in Bulgarien (der Beschwerdeführer erlangte dafür am 05.11.2014 in Istanbul ein bulgarisches Visum C, er beabsichtigte, illegal nach Österreich weiterzureisen, die Schleppung konnte jedoch nicht durchgeführt werden und kehrte er deshalb legal in die Türkei zurück), bis er zuletzt am 24.02.2015 seinen Herkunftsstaat legal unter Verwendung eines von der deutschen Botschaft in Ankara am 16.02.2015 ausgestellten Visums C im Luftweg verließ und mittels Direktflug nach Österreich gelangte.
In der Zeit zwischen der Rückkehr aus dem Irak und der Ausreise am 24.02.2015 hielt sich der Beschwerdeführer wiederholt in der Türkei auf, etwa bei seinen Eltern in XXXX oder in Istanbul oder auch in Ankara, wo er sein Visum abholte.
In der Türkei leben die Mutter und ein Bruder des Beschwerdeführers. Der Bruder wohnt in der Provinz Gaziantep. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Australien. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Mutter in Kontakt.
Der Beschwerdeführer reiste etwa Anfang 2015 legal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither abgesehen von einem ca. sechsmonatigen Aufenthalt in Tschechien im Jahr 2020 oder 2021 durchgehend in Österreich auf.
Der Beschwerdeführer stellte am 24.02.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 30.01.2018 abgewiesen. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit am 25.05.2018 mündlich verkündeten und am 19.06.2018 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig abgewiesen.
Am 11.01.2019 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 18.07.2019 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Die gegen die Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Sache erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wurde der Beschwerde stattgegeben und die diesbezüglichen Spruchpunkte ersatzlos behoben.
Am 09.05.2024 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer hielt sich während des Erstverfahrens als Asylwerber rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer kam nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens der Ausreiseverpflichtung nicht nach und hielt sich anschließend illegal in Österreich auf. Mit der Stellung seines zweiten Antrags auf internationalen Schutz im Jänner 2019 war der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bis zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 19.02.2019 (Bestätigung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2019) für ca. fünf Wochen zulässig. Des Weiteren war der Beschwerdeführer als begünstigter Drittstaatsangehöriger infolge seiner vom XXXX bis XXXX eingegangenen Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, in diesem Zeitraum zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Mit Bescheid vom 15.02.2022 wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts von der zuständigen NAG-Behörde zurückgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Zuletzt legalisierte der Beschwerdeführer seinen bisherigen Aufenthalt vorübergehend dadurch, dass er einen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Erst mit der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz im Mai 2024 ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf Grund des faktischen Abschiebeschutzes wieder zulässig, wenngleich daraus kein Aufenthaltsrecht resultiert.
Der Beschwerdeführer gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Der Beschwerdeführer gehört auch nicht der Gülen-Bewegung an und war nicht in den versuchten Militärputsch in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 verstrickt.
Der Beschwerdeführer entfaltet während seines Aufenthalts in Österreich kein (exil-)politisches Engagement und schloss sich auch keiner hier tätigen oppositionellen Organisation als Mitglied an.
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Ausreisegrund, dass er die Türkei verließ, um einem Strafantritt wegen einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zu entgehen, ist glaubhaft.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil der 7. Großen Strafkammer in Istanbul wegen des Strafdelikts der „Vorsätzlichen Tötung“ rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag folgendes Geschehen zugrunde:
Der Beschwerdeführer ging am Tattag zusammen mit einem Freund zur Wohnung des Getöteten, um diesen zu besuchen. Der Getötete hat vor dem Vorfall Alkoholisches zu sich genommen und bot auch seinen Gästen einen Drink an. Beide lehnten das ab. Daraufhin blieb der Getötete in einem anderen Zimmer mit dem Freund des Beschwerdeführers allein und nutzte die Gelegenheit dafür aus, diesem Geschlechtsverkehr anzubieten, was dieser ablehnte. Weil der Beschwerdeführer gerade in der Toilette war, versuchte der Getötete den Freund, der jetzt mit ihm allein war, zu vergewaltigen. Der Getötete stürzte sich auf diesen und die beiden fingen an zu raufen. Auf Grund dieser Handlungen des Getöteten rief der Freund nach dem Beschwerdeführer um Hilfe, der gerade in einem anderen Zimmer war. Unter dem Einfluss der Wut wegen der ungerechten Handlung gegenüber seinem Freund nahm der Beschwerdeführer ein Messer aus der Küche, dessen Schneide 22 cm lang war, und verletzte das Opfer, dessen Rücken zu ihm gekehrt war, mit einem einzigen Messerhieb an der linken Paravertebrallinie zwischen den Codes 9-10, rund 16 cm bis zu den Adern der Lunge in den Brustkorb eindringend. Danach flohen sie zusammen vom Tatort. Das Opfer lief ihnen hinterher und bat um Hilfe. Als das Opfer verwundet auf der Straße war, teilte er den Augenzeugen mit, dass ihn der Beschwerdeführer erstochen hat. Laut Augenzeugen erlag das Opfer im Krankenhaus seiner Verletzung. Weil es vor seinem Tod den Namen des Beschwerdeführers angab, erfassten die Sicherheitsbeamten den Beschwerdeführer und dessen Freund. Da der Beschwerdeführer seine Handlung infolge eines Wutausbruchs oder eines heftigen Leidens beging, die durch den versuchten sexuellen Missbrauch des Freundes durch den Getöteten ausgelöst wurden, wobei sexueller Missbrauch als schwere und ungerechtfertigte Aufreizung anzunehmen ist, und da es sich bei der Handlung gegenüber dem Freund des Beschwerdeführers, um eine schwere Aufreizung handelt, wurden die Vorschriften der ungerechtfertigten Aufreizung in höchsten Maße zugunsten des Beschwerdeführers angewandt.
Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der öffentlichen und mündlichen Hauptverhandlung – auch im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung – Gelegenheit eingeräumt, sich zu verteidigen. Er war in seinem Strafverfahren rechtsanwaltlich vertreten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der oben genannten strafgerichtlichen Verurteilung einer nicht den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens genügenden Verfahrensführung durch die türkischen Gerichte unterworfen war.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den zuständigen türkischen Gerichten einer unverhältnismäßigen Bestrafung wegen der ihm zur Last gelegten Straftat unterworfen wurde.
Da der Beschwerdeführer bezüglich des Strafverfahrens bzw. der Verurteilung auf Grund seines Aufenthalts in Österreich für die türkischen Strafverfolgungsbehörden nicht greifbar ist, wurde durch die zuständigen Behörden auch die Erlassung eines Haftbefehls beschlossen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er nach dem von ihm begangenen Tötungsdelikt durch seine Widersacher psychischer und/oder physischer Gewalt aus dem Motiv der Blutrache ausgesetzt (gewesen) sei, auf ihn auf Grund einer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit bei der Ableistung des Wehrdiensts Druck ausgeübt worden sei, er auf Grund einer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit im Zuge einer Rückkehr vom Irak in die Türkei zwecks Urlaubsaufenthalt für kurze Zeit von der Polizei an der Grenze wegen des Vorwurfs, im Irak für die Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) gearbeitet zu haben, festgenommen worden sei und zudem ein Verfahren beim Militärgericht wider ihn anhängig sei, ist nicht glaubhaft.
Den türkischen Strafverfolgungsbehörden ist bekannt, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhält und wurde ein Verfahren zur Auslieferung des Beschwerdeführers angestrengt. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.11.2019 wurde die Auslieferung des Beschwerdeführers auf Grund des Haftbefehls der zuständigen Behörde vom 16.06.2016 zur Strafvollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe von zehn Jahren für nicht zulässig erklärt.
Im Falle einer Rückkehr wird der Beschwerdeführer den noch nicht verbüßten Teil der wider seine Person verhängten Freiheitsstrafe anzutreten haben. Es kann indes nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei Verbüßung der restlichen Freiheitsstrafe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche Behandlung, Folter oder sonstige Gewaltausübung erleiden müsste.
Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Er nimmt Schlaftabletten ein. Aktuelle ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Beeinträchtigung seiner Gesundheit aufzeigen und/oder Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. Er befindet sich in einem arbeitsfähigen Zustand und Alter.
Drei Onkel des Beschwerdeführers leben mit deren Familien im Bundesgebiet. Sie sind den Angaben des Beschwerdeführers zufolge österreichische Staatsangehörige. Des Weiteren lebt eine Schwester des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Sie verfügt aktuell über einen bis September 2026 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“. Der Beschwerdeführer lebt mit diesen Personen nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Es besteht kein (wechselseitiges) Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Personen. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Verwandten in Kontakt.
Der Beschwerdeführer schloss am XXXX mit einer rumänischen Staatsangehörigen eine Ehe, welche am XXXX geschieden wurde. Im Mai 2022 lernte der Beschwerdeführer eine ukrainische Staatsangehörige kennen und ging mit ihr eine formlose Beziehung ein. Seine Freundin kehrte Anfang Juni 2024 freiwillig in die Ukraine zurück. Sie ist nicht im Bundesgebiet gemeldet. Der Beschwerdeführer und seine Freundin verfügen daher über keinen gemeinsamen Haushalt. Die beiden haben keine Kinder. Zwischen den beiden besteht kein finanzielles oder anderweitiges Abhängigkeitsverhältnis. Eine ausgeprägte emotionale Nähe zu seiner Freundin bzw. Bindung an seine Freundin trat im Verfahren nicht zutage, wobei besonders hervorzuheben ist, dass seine Freundin nicht einmal ein Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer verfasste. Der Beschwerdeführer und seine Freundin waren sich beim Eingehen der Beziehung und allen nachfolgenden Schritten des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst.
Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich keine sprachlichen Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache. Die Absolvierung einer Deutschprüfung hat er nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer verfügt über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, die für eine Verständigung im Alltag ausreichen.
Der Beschwerdeführer engagierte sich in der Vergangenheit bei der syrisch-orthodoxen Kirche XXXX , wurde dort Anfang März 2016 getauft, nahm dort an pfarrlichen Aktivitäten teil und besuchte das dortige Jugendzentrum sowie den Gottesdienst. Er unterstützte außerdem Bewohner eines Seniorenheims bei Übersiedlungen.
Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich. Er hat in Österreich auch keine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen besucht. Der Beschwerdeführer geht hier aktuell auch keiner ehrenamtlichen/gemeinnützigen Arbeit nach.
Der Beschwerdeführer bezog vom 24.02.2015 bis 10.06.2016, vom 03.08.2015 bis 31.01.2018 und vom 12.07.2018 bis 23.02.2019 (in unterschiedlicher Höhe) Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Der Beschwerdeführer übte vom 01.12.2017 bis 30.06.2018 in Wien das Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, aus. Er brachte mit dieser Erwerbstätigkeit eigenen Angaben zufolge ca. EUR 900,00 bis 1.000,00 netto monatlich ins Verdienen. Ansonsten war der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig.
Der Beschwerdeführer pflegt normale soziale Kontakte. Er legte im gegenständlichen Verfahren keine Unterstützungserklärungen seiner Freunde und Bekannten vor.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts nach § 15 StGB, §§ 27 Z 1 achter Fall sowie 27 Abs. 3 SMG rechtskräftig verurteilt. Die Tilgung dieser Straftat ist eingetreten.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.03.2022, XXXX , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs. 1 Z 3, 148 zweiter Fall StGB, des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Ein Teil der Strafe, und zwar 16 Monate, wurde bedingt nachgesehen, wobei die Probezeit mit drei Jahren bestimmt wurde. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.03.2023 wurde die Probezeit des bedingten Strafteils auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Der Verurteilung lag folgendes Geschehen zugrunde:
Der Beschwerdeführer hat
I. in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung gleichgelagerter, schwerer (§ 147 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 StGB) Betrugshandlungen eine längere Zeit von zumindest einigen Wochen und Monaten hindurch nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, und unter Einsatz besonderer Fähigkeiten der unmittelbaren Täter, nämlich der Ausübung gelernter und trickreicher Manipulation der Tatopfer, mit dem Vorsatz, sich und Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, dazu beigetragen, dass die Geschädigten durch Täuschung über Tatsachen, indem sich eine bislang nicht ausgeforschte Täterin den Opfern gegenüber am Telefon als Kriminalbeamte ausgab und durch gezielt manipulatives Einreden auf das Opfer überzeugend vorgab, dass in unmittelbarer Umgebung Einbruchsdiebstähle verübt worden seien, weshalb man Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens ergreifen müsse, dass die Geschädigten ihr gesamtes, im Haus befindliches Vermögen und sämtliche Wertgegenstände einpackten und zur Abholung und sicheren Verwahrung vorgeblich durch Kriminalbeamte vor die Haustüre legten, wo es unmittelbar darauf von dem bereitstehenden Beschwerdeführer abgeholt wurde, und zwar
A/ am 24.06.2021 in XXXX eine 86-jährige im Urteil namentlich genannte Frau zur Übergabe eines Bargeldbetrags von zumindest EUR 65.000,00,
B/ am 14.07.2021 in XXXX eine 76-jährige im Urteil namentlich genannte Frau zur Übergabe von Bargeld in der Höhe von EUR 10.000,00 sowie Goldmünzen im Wert von rund EUR 16.000,00,
II. zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt zumindest einige Tage nach dem 16.07.2021 in Wien falsche ausländische öffentliche Urkunden, die durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt sind, mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, von einem anderen übernommen und bis zur Sicherstellung am 16.07.2021 besessen, nämlich
1/ einen total gefälschten bulgarischen Personalausweis, vorgeblich ausgestellt auf XXXX ,
2/ einen total gefälschten bulgarischen Reisepass, vorgeblich ausgestellt auf XXXX
3/ einen total gefälschten bulgarischen Führerschein, vorgeblich ausgestellt auf Usmen Pekov,
III. am 14.06.2021 in Wien eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich zum Vorliegen einer aufrechten bulgarischen Lenkerberechtigung, durch Vorweisen gegenüber einem Polizeibeamten gebraucht, nämlich einen total gefälschten bulgarischen Führerschein, vorgeblich ausgestellt auf XXXX .
Bei der Strafzumessung wurden als mildernd die Unbescholtenheit und das Geständnis, als erschwerend die mehrfache Überschreitung der Grenzwerte und das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit vier Vergehen berücksichtigt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28.03.2023, XXXX , wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach §§ 88 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 zweiter Fall StGB, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach §§ 88 Abs. 1, Abs. 3 StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 dritter Fall StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag folgendes Geschehen zugrunde:
Der Beschwerdeführer hat in Wien
I. am 04.06.2022 die nachfolgenden Personen grob fahrlässig am Körper verletzt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder vorhersehen hätte können, dass ihm eine Tätigkeit bevorsteht, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet ist, indem er stark alkoholisiert und nach dem Konsum von Kokain das unter II. angeführte Kraftfahrzeug in Betrieb nahm und im Zuge der Fahrt die Kontrolle über das Fahrzeug verlor, wodurch das Fahrzeug auf den Gehsteig und in eine kleine Parkanlage abkam und er in weiterer Folge mit dem Fahrzeug in die Menschengruppe von zwei Frauen und eine Mann fuhr, wodurch
1. / eine Frau einen Bruch des rechten Fersenbeines, somit eine an sich schwere Verletzung erlitt;
2. / die andere Frau einen Bruch des Grundgliedes der vierten Zehen links erlitt;
II. am 04.06.2022 ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigen in Gebrauch genommen, indem er einen PKW Audi A3 ohne dessen Einwilligung in Betrieb nahm, wodurch ein Schaden von EUR 1.300,00 entstand;
III. am 22.02.2023 einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Anhaltung in Zusammenhang mit dem Schusswaffengebrauch, zu hindern versucht (§ 15 StGB), indem er während der Amtshandlung plötzlich wegzulaufen versuchte, durch den im Urteil namentlich genannten RevInsp am Unterarm ergriffen wurde und sich loszureißen versuchte;
IV. seit einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt bis zum 22.02.2023 unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B, nämlich eine Pistole der Marke FN Herstal Belgique, 9 mm, besessen, indem er sie bei sich führte und einen Schuss in die Luft abgab.
Bei der Strafzumessung wurden als mildernd das reumütige Geständnis berücksichtigt. Erschwerend wirkte sich aus, eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von fünf Vergehen und der rasche Rückfall.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts vom 31.07.2025 von der wider ihn erhobenen und teilweise mit Beschluss des zuständigen Oberlandesgerichts vom 24.06.2025 zurückgewiesenen Anklage, das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 3, Abs. 3, 148 zweiter Fall und weitere strafbare Handlungen begangen zu haben, rechtskräftig freigesprochen.
Der wegen Suchtgiftdelikten einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer zeigte sich im Zuge einer Einvernahme an einem Landeskriminalamt am 10.10.2025 zum Vorwurf geständig, am 22.02.2025 gemeinsam mit einer weiteren Person drei bis vier Gramm Kokain nasal konsumiert zu haben, wobei er das Kokain zuvor bei einem ihm namentlich unbekannten Dealer für etwa EUR 80,00 pro Gramm erworben habe.
Der Beschwerdeführer verbüßte die wider ihn verhängten Freiheitsstrafen im Wege der Anrechnung der erlittenen Verwahrungs- und Untersuchungshaft und sodann in Strafhaft bis 10.05.2024. Zuletzt befand sich der Beschwerdeführer erneut vom 27.02.2025 bis 31.07.2025 in Untersuchungshaft.
Zur Lage in der Türkei:
Sicherheitslage
Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025] (FES 16.6.2025; vgl. DlF 13.5.2025).
Die Auflösung wird laut Quellen weitreichende politische und sicherheitspolitische Folgen für die Region haben, darunter auch für den benachbarten Irak und Syrien. Laut Quellen, die mit den Verhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung vertraut sind, gibt es noch einige ungelöste Fragen (Majalla 11.5.2025). - Die kurdische Region in Syrien (Rojava) bleibt beispielsweise ein zentraler Streitpunkt zwischen der türkischen Regierung einerseits und der PKK sowie der syrisch-kurdischen PYD (Partei der Demokratischen Union - Partiya Yekîtiya Demokrat) andererseits, denn die türkische Regierung hat die PYD, YPG (Volksverteidigungseinheiten - Yekîneyên Parastina Gel) und die SDF (Demokratischen Kräfte Syriens) stets als Ableger der PKK betrachtet. Die PKK wiederum sieht in Rojava ihr ideologisches und strategisches Projekt (BPB 16.6.2025). Offen bleiben [Stand: Anfang Juli 2025] das Wann und Wo sowie die Aufsicht der Übergabe der Waffen, die mögliche Rückkehr der PKK-Kämpfer und die Zukunft der Führungskader. So soll der türkische Geheimdienst MİT laut Berichten diese Waffenübergabe an Orten in der Türkei, aber auch in Syrien und dem Irak überwachen. PKK-Kämpfer, die sich keines Verbrechens schuldig gemacht haben, soll die Rückkehr ohne Strafverfolgung ermöglicht werden, während Führungspersönlichkeiten in Drittländern Exil eröffnet werden soll (TM 15.5.2025). Die PKK ist hauptsächlich im Nordirak ansässig, weshalb die Beteiligung sowohl der Zentralregierung in Bagdad als auch der Regionalregierung Kurdistans (KRG) in Erbil für den Erfolg der Bemühungen um Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung unerlässlich ist. Sowohl die KRG-Behörden als auch Bagdad haben angeboten, die nächsten Schritte zu unterstützen. Sie könnten bestimmte Aufgaben bei der Einsammlung und Vernichtung von Waffen, der Überprüfung der Einhaltung der Vereinbarungen sowie der Umsiedlung und Wiedereingliederung der Mitglieder in das zivile Leben übernehmen (ICG 16.5.2025).
Akteure der Sicherheitsbedrohung
Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38).
Höhepunkt der Terroranschläge und bewaffneter Aufstände 2015-2017
Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Seit dem Zusammenbruch des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Juli 2015 haben die türkischen Streitkräfte in mehreren Provinzen im Südosten des Landes Sicherheitsoperationen durchgeführt. An diesen Operationen waren Infanterie-, Artillerie- und Panzereinheiten sowie die türkische Luftwaffe beteiligt (DFAT 16.5.2025, S. 10; vgl. BICC 2.2025, S. 32f.).
Hierdurch wiederum verschlechterte sich die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 2.2025, S. 323). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022b). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022).
Gülen- oder Hizmet-Bewegung
Die Gülen-Bewegung ist eine religiöse Bewegung, die in den 1960er Jahren in der Türkei auf der Grundlage der Predigten des muslimischen Geistlichen Fethullah Gülen entstand, einem ehemaligen radikalen islamistischen Prediger, der im Oktober 2024 im Exil in den Vereinigten Staaten verstarb. Die Bewegung, auch bekannt als Cemaat ("Gemeinschaft") oder Hizmet ("Dienst"), entwickelte sich zu einer zivilgesellschaftlichen Bewegung, an der religiöse, bildungsbezogene und soziale Organisationen beteiligt sind. Ihre Gegner, darunter auch ehemalige Anhänger, äußern Bedenken hinsichtlich des sektenähnlichen, geheimnisvollen und undemokratischen Charakters der Bewegung (DFAT 16.5.2025, S. 20). Fethullah Gülen war das charismatische Zentrum des weltweit aktiven Netzwerks (Dohrn/BPB 27.2.2017), mit Unterstützern in 140 Ländern (DFAT 16.5.2025, S. 20). Während Gülen von seinen Anhängern als spiritueller Führer betrachtet wurde, der einen toleranten Islam förderte, der Altruismus, Bescheidenheit, harte Arbeit und Bildung hervorhob (BBC 21.7.2016) und als leidenschaftlicher Befürworter des interreligiösen und interkulturellen Austauschs dargestellt wurde, beschrieben Kritiker Gülen als islamistischen Ideologen, der über ein strikt organisiertes Wirtschafts- und Medienimperium regierte und dessen Bewegung den Sturz der säkularen Ordnung der Türkei anstrebte (Dohrn/BPB 27.2.2017).
Die Gülen-Bewegung ist keine fest umrissene Organisation. Man kann bzw. konnte nicht offiziell Mitglied werden. Vor ihrem Verbot bildete die Bewegung eine lose Ansammlung von religiösen, erzieherischen und sozialen Einrichtungen. Die diffuse Organisationsform der Bewegung macht es schwierig, ihre genaue Größe zu bestimmen. Um 2010 schätzte man, dass zwischen acht und zehn Millionen Menschen in der Türkei auf die eine oder andere Weise in die Gülen-Bewegung involviert waren (MBZ 2.2025a, S. 45). Auch weil die Gülenisten in der Türkei zu einer verdeckten Existenz bestimmt waren, war es unmöglich, die aktuelle Größe dieser Bewegung im Land zu ermitteln (MBZ 31.8.2023, S. 41). Die Expertenschätzungen hinsichtlich der Mitgliederanzahl variieren stark. - So z. B. nennt das Carnegie Endowment for International 2013 eine Zahl von drei Millionen Sympathisanten (CEIP 24.10.2013), während die Expertin Caroline Tee die Zahl der treuen Anhänger vor 2016 auf eine halbe bis zwei Millionen schätzt (MBZ 2.2025a, S. 45).
Ausmaß der Verfolgung
Viele der nach dem Putschversuch von 2016 festgenommenen Personen sollen in Haft gefoltert worden sein. Amnesty International und Human Rights Watch dokumentierten Fälle von Schlägen, Zwangsstellungen, Verweigerung von Nahrung, Wasser und medizinischer Versorgung, Scheinhinrichtungen, sexuellen Übergriffen und Vergewaltigungen. Die Folter wurde in der Regel von Polizisten verübt, häufig während Verhören in informellen Haftanstalten und manchmal unter Aufsicht von Polizeiarztinnen und -ärzten. Zu den Opfern gehörten Richter, Staatsanwälte, Polizisten, Soldaten und andere Beamte. Die Inhaftierten waren auch anderen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, darunter die Verweigerung des Zugangs zu oder der Wahl von Rechtsanwälten und die Inhaftierung über lange Zeiträume ohne Anklage. Im Jahr 2019 gab es glaubwürdige Berichte über das Verschwinden und die Folterung mutmaßlicher Gülen-Anhänger, die ehemalige Mitarbeiter des Außenministeriums waren (DFAT 16.5.2025, S. 21).
Auch 2025 setzten sich die Verhaftungen von vermeintlichen Gülen-Mitgliedern oder -Unterstützern fort. - Am 7. Jänner wurde berichtet, dass 22 von 37 gesuchten Verdächtigen festgenommen wurden. Sie waren vermeintlich Teil eines Firmennetzwerkes, welches die Gülenbewegung finanziert. Sie wurden laut Behördenangaben durch Aussagen ehemaliger Gülen-Mitglieder, die mit den Behörden zusammengearbeitet haben, sowie durch Finanzermittlungen und Untersuchungen digitaler Beweise, die bei früheren Ermittlungen sichergestellt wurden, identifiziert. Die Verdächtigen hätten über Kuriere Bargeld sowohl an Gülen-Mitglieder, die wegen ihrer Verbindungen zur Gruppe inhaftiert sind, als auch an deren Familien übermittelt (DS 7.1.2025; vgl. SCF 10.1.2025, TM 10.1.2025). Bereits am 10. Jänner verkündete der Innenminister die Verhaftung weiterer 63 Personen bei Operationen in 38 Provinzen (SCF 10.1.2025; vgl. TM 10.1.2025), und am 14. Jänner die Festnahme von weiteren 110 Verdächtigen in 23 Provinzen, welche zum akademischen und militärischen Netzwerk der Gülen-Bewegung gehören sollen (DS 14.1.2025; vgl. SCF 14.1.2025). Bereits am 18. Jänner vermeldete das Innenministerium die Festnahme von 47 Verdächtigen in 23 Provinzen im Rahmen der "KISKAÇ-35"-Operationen (TC-İB 18.1.2025) und am 24.1.2025 die Festnahme im Zuge der "KISKAÇ-36"-Operationen von 71 Verdächtigen in 23 Provinzen (TC-İB 24.1.2025; vgl. DS 24.1.2025, SCF 24.1.2025). Am 21.2.2025 verhaftete die Polizei insgesamt 353 Personen, darunter auch zehn Beamte, die verdächtigt werden, der Gülen-Bewegung anzugehören. Die Verdächtigen wurden bei Razzien in 31 Städten festgenommen. Ihnen wird laut Innenminister vorgeworfen, eine Döner-Kebab-Restaurantkette benutzt zu haben, um Geld für die Gülenbewegung zu sammeln (DS 21.2.2025; vgl. SCF 21.2.2025, C8 22.2.2025). Bei Operationen zwischen dem 19. und 27. März in 27 Provinzen wurden 73 Personen festgenommen. Hiervon wurden 48 inhaftiert, 16 unter richterlicher Aufsicht freigelassen und gegen den Rest wurde weiter ermittelt. Innenminister Yerlikaya sagte, die Festgenommenen stünden im Verdacht, über Münztelefone Kontakt zu halten, die verschlüsselte Nachrichten-App ByLock zu benutzen und Inhalte der Gülen-Bewegung in sozialen Medien zu verbreiten. Einige Personen wurden auch beschuldigt, Teil der angeblichen "militärischen und aktuellen Strukturen" der Gülen-Bewegung zu sein oder sie finanziell zu unterstützen (TM 4.4.2025; vgl. TC-İB 4.4.2025). Am 5. Mai verkündete die Polizei von Ankara die Verhaftung von 33 vermeintlichen Gülenisten, wovon 20 in öffentlichen Einrichtungen arbeiteten. Die Verdächtigen sollen für die Rekrutierung neuer Mitglieder und die Überprüfung deren Loyalität zuständig gewesen sein (DS 5.5.2025; vgl. Hürriyet 5.5.2025). In der ersten Mai-Hälfte wurden in weiteren Operationen in 47 Provinzen, vor allem in Gaziantep, 225 Verdächtige festgenommen. Am 10.5.2025 wurden vier weitere vermeintliche Gülen-Mitglieder verhaftet, wobei die Behörden behaupteten, dass es sich um eine Gruppe handle, die Reisen von jungen Türken in Länder des Balkans (Albanien, Nordmazedonien, Bosnien und Montenegro) organisiere, wo diese in Kursen indoktriniert und rekrutiert würden (DS 11.5.2025; vgl. TR-Today 11.5.2025, TC-İB 6.5.2025). Bereits am 16.5.2025 gab das Innenministerium die Verhaftung weiterer 101 Personen bei Razzien in 27 Provinzen bekannt. Den Inhaftierten wurde vorgeworfen, über Münztelefone Kontakt zu Mitgliedern der Bewegung aufgenommen, die Bewegung finanziell unterstützt und Propaganda in sozialen Medien verbreitet zu haben (TC-İB 16.5.2025; vgl. SCF 16.5.2025). Und am 23.05.2025 wurden zeitgleich in 36 Provinzen Razzien gegen mutmaßliche Angehörige der Gülen-Bewegung durchgeführt, wobei 56 Militärangehörige in Untersuchungshaft genommen wurden (BAMF 26.5.2025, S. 9; vgl. DS 23.5.2025). Und Mitte Juni wurd innerhalb von zwei Tage 56 Personen festgenommen, wobei der Fokus auf die Zerschlagung der laut Behördenangaben geheimen Infrastruktur der Bewegung, ihrer Rekrutierungsbemühungen unter Jugendlichen und ihrer Fluchthelferringe, die illegale Grenzübertritte ermöglichten, gelegt wurde (SCF 17.6.2025). In der zweiten Junihälfte erfolgte eine größere Verhaftungswelle, bei der fast 250 Personen in über 40 Provinzen festgenommen wurden, darunter 163 aktive Militärangehörige inklusive mehreren Offizieren sowie 21 aktive und ehemalige Polizisten (SCF 24.6.2025; vgl. BIRN 24.6.2025, TM 24.6.2025).
Terroristische Gruppierungen: PKK – Partiya Karkerên Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans)
Selbstauflösung der PKK und Beendigung des bewaffneten Kampfes
"[...] Aufruf zur Beteiligung am Prozess für Frieden und demokratische Gesellschaft
Die Entscheidung unseres Kongresses, die PKK aufzulösen und die Methode des bewaffneten Kampfes zu beenden, schafft eine starke Grundlage für dauerhaften Frieden und eine demokratische Lösung. Die Umsetzung dieser Entscheidungen erfordert, dass Rêber Apo den Prozess führen und lenken kann, das Recht auf demokratische Politik anerkannt wird und eine umfassende, rechtsverbindliche Absicherung gewährleistet ist. [...]" [Zitat aus der deutschen Fassung des Abschlusskommuniqués des 12. PKK-Kongresses; Anm.: Mit Rêber Apo ist Abdullah Öcalan gemeint.] (ANF 12.5.2025).
Am 12.5.2025 gab die PKK nach der Abhaltung ihres 12. Parteikongresses vom 5.-7. Mai an zwei geheimen Orten im Nordirak ihre Auflösung und das Ende des bewaffneten Kampfes bekannt (ICG 16.5.2025; vgl. ANF 12.5.2025, BPB 16.6.2025). Im Einklang mit Öcalans Aufruf vom Februar 2025 zur Auflösung betonte die PKK in ihrer Erklärung vom 12. Mai, dass ihre "historische Mission" erfüllt sei: Sie habe die jahrzehntelange Verleugnung der kurdischen Frage durchbrochen und diese dauerhaft auf die politische Agenda gebracht. Der bewaffnete Kampf gelte nun als überholt; künftig solle daher der Einsatz für kurdische Rechte zivil, demokratisch und gleichberechtigt erfolgen (BPB 16.6.2025; vgl. ANF 12.5.2025). Für die PKK war laut der International Crisis Group die freiwillige Auflösung zweifellos ein schwieriger Schritt, aber einer, der nicht als explizite militärische Niederlage gewertet werden konnte und daher einen etwas gesichtswahrenden Ausweg aus einer sich verschlechternden Situation bot. Im Rahmen ihrer neuen Bemühungen um eine Einigung mit der PKK scheint die Türkei der Gruppe eine Wahl gestellt zu haben: Auflösung und mögliche positive Schritte seitens der Türkei oder Ablehnung und anhaltender militärischer Druck – der auch nach der einseitigen Waffenruhe seitens der PKK Ende Februar 2025 nach dem Aufruf Öcalans fortgesetzt wurde (ICG 16.5.2025).
Rechtsstaatlichkeit/Justizwesen
Allgemeine Situation der Rechtsstaatlichkeit und des Justizwesens
Der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit der Justiz ist eines der größten Probleme in der Türkei. Die Exekutive bzw. die Regierung übt eine erhebliche Kontrolle über die Justiz aus und mischt sich häufig in gerichtliche Entscheidungen ein, wodurch die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz immer weiter zurückgedrängt werden. Die Justiz ist nach wie vor ein zentrales Instrument der Regierung, um die Opposition zum Schweigen zu bringen und Andersdenkende zu inhaftieren (BS 19.3.2024, S. 12f.; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 11f., CAT 14.8.2024, S. 11, AI 29.4.2025, EP 7.5.2025, Pt. 8). Zudem ist die Justiz auch bei der Untersuchung und Verfolgung größerer Korruptionsfälle der Einmischung der Regierung ausgesetzt (USDOS 22.4.2024, S. 58). Insbesondere infolge der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 6524 im Jahr 2014 und der Verfassungsänderungen von 2017 hat die Kontrolle der Exekutive über die Justiz drastisch zugenommen, dies trotz der Bestimmungen von Art. 138 der Verfassung und Art. 4 des Gesetzes Nr. 2802, die beide die Unabhängigkeit der Judikative betreffen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 9).
Justizreformen
Strategische Reformdokumente sind zwar vorhanden, reichen aber nicht aus, um die erheblichen Mängel zu beheben. Die Strategie für die Justizreform 2019-2023 geht nicht in vollem Umfang auf Mängel des Justizwesens ein. Das achte Justizreformpaket wurde im März 2024 angenommen, geht aber ebenfalls nicht angemessen auf die strukturellen Mängel des Justizsystems ein (EC 30.10.2024, S. 25, S. 19). Die im Jänner 2025 veröffentlichte Justizreformstrategie (2025-2029) fokussiert auf die Beschleunigung von Gerichtsverfahren. Maßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, welche die zentralen Mängel des türkischen Justizsystems angehen, werden ausschließlich im Rahmen einer möglichen Verfassungsreform behandelt. Die Strategie enthält keine konkreten Vorschläge zur Lösung der von der Venedig-Kommission identifizierten Probleme (ÖB Ankara 4.2025, S. 18).
Die Korrektur der Anti-Terror-Gesetzgebung stand im Zentrum des achten Reformpaketes. - Die umstrittenste Bestimmung des Pakets betraf nämlich den Straftatbestand der "Begehung von Straftaten im Namen einer terroristischen Vereinigung, ohne deren Mitglied zu sein", der in Artikel 220/6 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) geregelt war, aber im September 2023 vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben worden war. In der Begründung für seine einstimmige Entscheidung erklärte das Verfassungsgericht, dass die Bestimmung "nicht klar und vorhersehbar genug ist, um willkürliche Praktiken von Behörden zu verhindern, und nicht den Kriterien der Rechtmäßigkeit entspricht" (EI 4.4.2024; vgl. AI 29.4.2025, MLSA 23.2.2024). Die Änderung von Artikel 220/6 trägt allerdings den bereits bestehenden Bedenken in Bezug auf Klarheit und Vorhersehbarkeit zum besseren Schutz der Menschenrechte von Personen, die einer Straftat beschuldigt werden, nicht in vollem Umfang Rechnung, da der vorgeschlagene Artikel nach wie vor keine klaren Kriterien dafür enthält, wann die Begehung einer Straftat im Namen einer bewaffneten Organisation unter Strafe gestellt werden kann, womit das Gesetz keine auf internationalen Standards basierenden Garantien gegen willkürliche Eingriffe durch staatliche Behörden bietet (AI 29.2.2024, S. 2f.; vgl. UNHRCOM 28.11.2024, S. 4). Das heißt, mit dem Justizreformpaket 2024 wurde die Vorschrift über die "Begehung von Straftaten im Namen einer Organisation, ohne Mitglied zu sein", trotz vorhergehender Aufhebung und des Auftrages durch das Verfassungsgericht an den Gesetzesgeber innert vier Monaten die Mängel im Gesetzestext zu beheben, unverändert übernommen. Die gleiche Bestimmung gilt auch für "bewaffnete kriminelle Organisationen" gemäß Artikel 314 des Strafgesetzbuches (MLSA 23.2.2024).
Auswirkungen der Anti-Terror-Gesetzgebung
Mit Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 beschloss das Parlament das Gesetz Nr. 7145, durch das Bestimmungen im Bereich der Grundrechte abgeändert wurden. Zu den zahlreichen, nunmehr gesetzlich verankerten Maßnahmen aus der Periode des Ausnahmezustandes zählt insbesondere die Übertragung außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden sowie Einschränkungen der Grundfreiheiten. Problematisch ist vor allem der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung (ÖB Ankara 4.2025, S. 8f.). Das Europäische Parlament (EP) "betont, dass die Anti-Terror-Bestimmungen in der Türkei immer noch zu weit gefasst sind und nach freiem Ermessen zur Unterdrückung der Menschenrechte und aller kritischen Stimmen im Land, darunter Journalisten, Aktivisten und politische Gegner, eingesetzt werden" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 29) "unter der komplizenhaften Mitwirkung einer Justiz, die unfähig oder nicht willens ist, jeglichen Missbrauch der verfassungsmäßigen Ordnung einzudämmen", und "fordert die Türkei daher nachdrücklich auf, ihre Anti-Terror-Gesetzgebung an internationale Standards anzugleichen" (EP 19.5.2021, S. 9, Pt. 14).
In ähnlicher Weise äußerte sich Ende November 2024 der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, indem er seiner Besorgnis über die mangelnde Vereinbarkeit des rechtlichen Rahmens zur Terrorismusbekämpfung mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) äußerte, wobei explizit das Antiterrorgesetzes (Nr. 3713), wo die Begriffe "Terrorismus" und "terroristischer Straftäter" weit gefasst werden. Der Ausschuss war auch besorgt über das Gesetz Nr. 7262 über die Verhinderung der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. Während das Ziel des Gesetzes die Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus war, wurde es Berichten zufolge dazu benutzt, zivilgesellschaftliche Organisationen ins Visier zu nehmen und sie einer strengen Überwachung und Kontrolle, dem Einfrieren von Vermögenswerten und der Einschränkung ihrer Rechte zu unterwerfen, so der Ausschuss (UNHRCOM 28.11.2024, S. 4).
Auf Basis der Anti-Terror-Gesetzgebung wurden türkische Staatsbürger aus dem Ausland entführt oder unter Zustimmung der Drittstaaten in die Türkei verbracht (EP 19.5.2021, S. 16, Pt. 40). Das EP verurteilte so wie 2021 in seiner Entschließung vom Juni 2022 neuerlich "aufs Schärfste die Entführung türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz außerhalb der Türkei und deren Auslieferung in die Türkei, was eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der grundlegenden Menschenrechte darstellt" (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 31). Die Europäische Kommission kritisierte die Türkei für die hohe Zahl von Auslieferungsersuchen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten, die (insbesondere von EU-Ländern) aufgrund des Flüchtlingsstatus oder der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person abgelehnt wurden. Überdies zeigte sich die Europäische Kommission besorgt ob der hohen Zahl der sog. "Red Notices" bezüglich wegen Terrorismus gesuchter Personen. Diese Red Notices wurden von INTERPOL entweder abgelehnt oder gelöscht (EC 19.10.2021, S. 44).
Die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten, Margaret Satterthwaite, äußerte im Juni 2024 ihre tiefe Besorgnis über die Verschlechterung der Unabhängigkeit der Justiz und der Menschenrechte in der Türkei. Vorliegende Informationen würden ferner darauf hindeuten, dass der Rechtsrahmen zur Terrorismusbekämpfung der Regierung Befugnisse über die Justiz einräumt und damit deren Unabhängigkeit untergräbt. - Das Gesetz Nr. 7145 gebe der Regierung die Befugnis, jeden Beamten, Richter oder Staatsanwalt zu entlassen, und zwar ausschließlich auf der Grundlage einer Bewertung ihrer Kontakte zu terroristischen Organisationen oder Strukturen, Einrichtungen oder Gruppen und nicht auf der Grundlage von Beweisen. Der Nationale Sicherheitsrat (MGK) sei als Sicherheitsorgan in der Lage, solche Entscheidungen ohne richterliche Aufsicht und Überprüfung zu treffen. Um die Entlassung eines Richters zu rechtfertigen, verlange das Gesetz lediglich eine "Verbindung", "Vereinigung" oder "Zugehörigkeit" zu einer "Struktur, Formation oder Gruppe", die der Nationale Sicherheitsrat der Türkei als "gegen die nationale Sicherheit des Staates gerichtet" eingestuft hat. Diese vage und zu weit gefasste Formulierung schaffe ein großes Potenzial für die willkürliche Entlassung von Richtern unter Verletzung der Garantien der richterlichen Unabhängigkeit (OHCHR 21.6.2024, S. 1f.).
Faires Verfahren
Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit Langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben, und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und Organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020). 2024 betrafen von den 73 Urteilen, wobei 67 hiervon zumindest eine Verletzung umfassten, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Sinne der Verletzung der Menschenrechte in der Türkei allein 19 das "Recht auf Freiheit und Sicherheit" und 13 das "Recht auf ein faires Verfahren" (ECHR 22.1.2025). Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren, obgleich dieses Grundrecht in der Verfassung verankert ist (ÖB Ankara 4.2025, S. 10f.).
Bereits im Juni 2020 wies der damalige Präsident des türkischen Verfassungsgerichts, Zühtü Arslan [Anm.: am 21.3.2024 aus dem Amt geschieden], darauf hin, dass die Mehrzahl der Rechtsverletzungen (52 %) auf das Fehlen eines Rechts auf ein faires Verfahren zurückzuführen ist, was laut Arslan auf ein ernstes Problem hinweise, das gelöst werden müsse (Duvar 9.6.2020). 2022 zitiert das Europäische Parlament den Präsidenten des türkischen Verfassungsgerichtes, wonach mehr als 73 % der über 66.000 im Jahr 2021 eingereichten Gesuche sich auf das Recht auf ein faires Verfahren beziehen, was den Präsidenten veranlasste, die Situation als katastrophal zu bezeichnen (EP 7.6.2022, S. 12, Pt. 16).
Aufbau des Justizsystems
Das türkische Justizsystem besteht aus zwei Säulen: der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Straf- und Zivilgerichte) und der außerordentlichen Gerichtsbarkeit (Verwaltungs- und Verfassungsgerichte). Mit dem Verfassungsreferendum vom April 2017 wurden die Militärgerichte abgeschafft. Deren Kompetenzen wurden auf die Straf- und Zivilgerichte sowie Verwaltungsgerichte übertragen. Höchstgerichte sind gemäß der Verfassung das Verfassungsgericht (auch Verfassungsgerichtshof bzw. Anayasa Mahkemesi), der Staatsrat (Danıştay) als oberste Instanz in Verwaltungsangelegenheiten, der Kassationsgerichtshof (Yargitay) als oberste Instanz in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten [auch als Oberstes Berufungs- bzw. Appellationsgericht bezeichnet] und das Kompetenzkonfliktgericht (Uyuşmazlık Mahkemesi) (ÖB Ankara 4.2025, S. 9).
2014 wurden alle Sondergerichte sowie die Friedensgerichte (Sulh Ceza Mahkemleri) abgeschafft. Ihre Jurisdiktion für die Entscheidung wurde im Wesentlichen auf Strafgerichte übertragen. Stattdessen wurde die Institution des Friedensrichters in Strafsachen (Sulh Ceza Hakimliği) eingeführt, der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren begleitet und überwacht. Da die Friedensrichter als von der Regierung selektiert und ihr loyal ergeben gelten, werden sie als das wahrscheinlich wichtigste Instrument der Regierung gesehen, die ihr wichtigen Strafsachen bereits in diesem Stadium in ihrem Sinne zu beeinflussen. Die Venedig-Kommission des Europarates forderte 2017 die Übertragung der Kompetenzen der Friedensrichter an ordentliche Richter bzw. eine Reform. Im Gegensatz zu den abgeschafften Friedensgerichten entscheiden Friedensrichter nicht in der Sache, doch kommen ihnen während des Verfahrens weitreichende Befugnisse zu, wie z. B. die Ausstellung von Durchsuchungsbefehlen, Anhalteanordnungen, Blockierung von Websites sowie die Beschlagnahmung von Vermögen. Der Kritik am Umstand, dass Einsprüche gegen Anordnungen eines Friedensrichters nicht von einem Gericht, sondern wiederum von einem Friedensrichter geprüft wurden, wurde allerdings Rechnung getragen. Das Parlament beschloss im Rahmen des am 8.7.2021 verabschiedeten vierten Justizreformpakets, wonach Einsprüche gegen Entscheidungen der Friedensrichter nunmehr durch Strafgerichte erster Instanz behandelt werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 9f.). Die Urteile der Friedensrichter für Strafsachen weichen zunehmend von der Rechtsprechung des EGMR ab und bieten selten eine ausreichend individualisierte Begründung. Der Zugang von Verteidigern zu den Gerichtsakten ihrer Mandanten ist für einen bestimmten Katalog von Straftaten bis zur Anklageerhebung eingeschränkt. Manchmal dauert das mehr als ein Jahr (EC 29.5.2019, S. 24; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 10).
Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft
Laut aktuellem Anti-Terrorgesetz soll eine in Polizeigewahrsam befindliche Person spätestens nach vier Tagen einem Richter zur Entscheidung über die Verhängung einer Untersuchungshaft oder Verlängerung des Polizeigewahrsams vorgeführt werden. Eine Verlängerung des Polizeigewahrsams ist nur auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft, etwa bei Fortführung weiterer Ermittlungsarbeiten oder Auswertung von Mobiltelefondaten, zulässig. Eine Verlängerung ist zweimal (für je vier Tage) möglich. Der Polizeigewahrsam kann daher maximal zwölf Tage dauern (ÖB Ankara 4.2025, S. 13f.). Die Regelung verstößt gegen die Spruchpraxis des EGMR, welches ein Maximum von vier Tagen Polizeihaft vorsieht (EC 12.10.2022, S. 43). Auf Basis des Anti-Terrorgesetzes Nr. 3713 kann der Zugang einer in Polizeigewahrsam befindlichen Person zu einem Rechtsvertreter während der ersten 24 Stunden eingeschränkt werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 14).
Die Untersuchungshaft kann gemäß Art. 102 (1) StPO bei Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern (Ağır Ceza Mahkemeleri) fallen, für höchstens ein Jahr verhängt werden. Aufgrund besonderer Umstände kann sie um weitere sechs Monate verlängert werden. Nach Art. 102 (2) StPO beträgt die Dauer der Untersuchungshaft bis zu zwei Jahre, wenn es sich um Straftaten handelt, die in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern fallen. Das sind Straftaten, die mindestens eine zehnjährige Freiheitsstrafe vorsehen. Aufgrund von besonderen Umständen kann diese Dauer um ein weiteres Jahr verlängert werden, insgesamt höchstens drei Jahre. Bei Straftaten, die das Anti-Terrorgesetz Nr. 3713 betreffen, beträgt die maximale Dauer der Untersuchungshaft sieben Jahre (zwei Jahre und mögliche Verlängerung um weitere fünf Jahre). Die Gründe für eine Untersuchungshaft sind in der türkischen Strafprozessordnung (StPO) festgelegt: Fluchtgefahr; Verhalten des Verdächtigen/Beschuldigten (Verdunkelungsgefahr und Beeinflussung von Zeugen, Opfer etc.) sowie Vorliegen dringender Verdachtsgründe, dass eine der in Art. 100 (3) StPO taxativ aufgezählten Straftaten begangen wurde, wie zum Beispiel Genozid, Schlepperei und Menschenhandel, Mord, sexueller Missbrauch von Kindern. Zu den im vierten Justizreformpaket von Juli 2021 angenommenen Änderungen betreffend die Verhaftung aufgrund von Verbrechen, die unter sog. "Katalogverbrechen" fallen und bei denen jedenfalls die Notwendigkeit einer Untersuchungshaft angenommen wird, zählen z. B. Terrorismus und organisiertes Verbrechen (ÖB Ankara 4.2025, S. 14).
Sicherheitsbehörden
Die Regierung (Exekutive) verfügt zwar weiterhin über weitreichende Befugnisse gegenüber den Sicherheitskräften, aber die zivile Aufsicht über die Sicherheitsorgane bleibt unvollständig. Zudem fehlt es an wirksamen Kontrollmechanismen etwa hinsichtlich Verantwortung und Rechenschaft. Die parlamentarische Aufsicht über die Sicherheitsinstitutionen muss laut Europäischer Kommission gestärkt werden. In den Sicherheits- und Nachrichtendiensten herrscht nach wie vor eine Kultur der Straflosigkeit, da das Personal in Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung de facto gerichtlichen und administrativen Schutz genießt (EC 30.10.2024, S. 21). Bei der strafrechtlichen Verfolgung von Militärangehörigen und der obersten Kommandoebene werden weiterhin rechtliche Privilegien gewährt. Die Untersuchung mutmaßlicher militärischer Straftaten, die von Militärangehörigen begangen wurden, erfordert die vorherige Genehmigung entweder durch militärische oder zivile Vorgesetzte (EC 8.11.2023, S. 17). Es gibt zwar offizielle Stellen, bei denen Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen und missbräuchliche Behandlung durch die Polizei und andere Sicherheitsbehörden eingereicht werden können, doch aufgrund der vorherrschenden Kultur der Straflosigkeit ist es unwahrscheinlich, dass eine Beschwerde einer gefährdeten Gruppe, wie einer ethnischen Minderheit oder politischen Aktivisten, zur Strafverfolgung eines Angehörigen der Sicherheitskräfte führt (DFAT 16.5.2025, S. 38).
Das Militär ist zuständig für die territoriale Verteidigung und trägt die Gesamtverantwortung für die Grenzsicherheit (DFAT 16.5.2025, S. 38; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 1). Seit 2003 jedoch wurden die Befugnisse des Militärs schrittweise beschränkt und hohe Positionen innerhalb der Streitkräfte im Laufe der Zeit durch regierungsnahe Persönlichkeiten ersetzt. Diese Politik hat sich seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016, nach dem 29.444 Angehörige aus den türkischen Streitkräften (hier allein: 15.000), der Gendarmerie und der Küstenwache entlassen wurden, noch einmal verstärkt. Die Einschränkung der Macht des Militärs wurde in der Bevölkerung und der Politik zum Teil sehr begrüßt. Allerdings zeigt sich gegenwärtig, dass mit diesem Prozess nicht die Stärkung der demokratischen Institutionen einhergeht. Die Umstrukturierung der Streitkräfte soll den Einfluss des Militärs nochmals einschränken, u. a. durch den Ausbau politischer Kontrollmechanismen. Der geplante Einflussverlust etwa des Generalstabs macht sich daran fest, dass einerseits einige seiner Kompetenzen an das Verteidigungsministerium übergehen und dass der Generalstab, wie auch andere militärische Institutionen, andererseits vermehrt mit ideologisch und persönlich loyalen Personen besetzt werden soll. Während die drei Teilstreitkräfte nun dem Verteidigungsministerium direkt unterstellt sind, sind die paramilitärischen Einheiten dem Innenministerium angegliedert. Auch der Hohe Militärrat, die Kontrolle der Militärgerichtsbarkeit, das Sanitätswesen der Streitkräfte und das militärische Ausbildungswesen werden zunehmend zivil besetzt (BICC 2.2025, S. 2, 18., 25).
Die Polizei und die Gendarmerie (türk.: Jandarma), die dem Innenministerium unterstellt sind, sind für die Sicherheit in städtischen Gebieten (Polizei) respektive in ländlichen und Grenzgebieten (Gendarmerie) zuständig (ÖB Ankara 4.2025, S. 21; vgl. USDOS 20.3.2023, S. 1). Die Gendarmerie ist für die öffentliche Ordnung in ländlichen Gebieten, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Polizeikräfte fallen, sowie für die Gewährleistung der inneren Sicherheit und die allgemeine Grenzkontrolle zuständig. Die Verantwortung für die Gendarmerie wird jedoch in Kriegszeiten dem Verteidigungsministerium übergeben (BICC 2.2025, S. 18; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 21, DFAT 16.5.2025, S. 39).
Die Polizei ist für die Strafverfolgung in der Türkei zuständig. Die Polizei untersteht zwar letztlich dem Innenministerium, führt ihre Aufgaben jedoch unter der Leitung und Kontrolle der Zivilbehörden, darunter Gouverneure und Leiter der Bezirksverwaltungen, aus. Gemäß dem Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Polizei (2004) besteht die Hauptaufgabe der Polizei darin, Straftaten zu verhindern, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten, Personen und Eigentum zu schützen sowie Straftäter zu ermitteln, festzunehmen und zu überstellen und Beweismittel an die zuständigen Justizbehörden zu übergeben (DFAT 16.5.2025, S. 38). Die Polizei weist eine stark zentralisierte Struktur auf. Durch die polizeiliche Rechenschaftspflicht gegenüber dem Innenministerium untersteht sie der Kontrolle der jeweiligen Regierungspartei. Wechselnde Regierungen versuchten, mittels Stärkung der Polizei die eigene Macht gegenüber dem Militär auszubauen. Nach Ermittlungen der Polizei wegen Korruption und Geldwäsche gegen ranghohe AKP-Funktionäre 2013, insbesondere aber seit dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden massenhaft Polizisten entlassen (BICC 2.2025, S. 2). Die Polizei hatte 2023 einen Personalstand von fast 339.400 (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21).
Der Polizei wurden im Zuge der Abänderung des Sicherheitsgesetzes im März 2015 weitreichende Kompetenzen übertragen. Das Gesetz sieht seitdem den Gebrauch von Schusswaffen gegen Personen vor, welche Molotow-Cocktails, Explosiv- und Feuerwerkskörper oder Ähnliches, etwa im Rahmen von Demonstrationen, einsetzen, oder versuchen einzusetzen (NZZ 27.3.2015; vgl. FAZ 27.3.2015, HDN 27.3.2015). Die Polizei kann auf Grundlage einer mündlichen oder schriftlichen Einwilligung des Leiters der Verwaltungsbehörde eine Person, ihren Besitz und ihr privates Verkehrsmittel durchsuchen. Der Gouverneur kann die Exekutive anweisen, Gesetzesbrecher ausfindig zu machen (AnA 27.3.2015).
Die Gendarmerie mit einer Stärke von - je nach Quelle - zwischen 152.100 und 275.000 Bediensteten wurde nach dem Putschversuch 2016 dem Innenministerium unterstellt, zuvor war diese dem Verteidigungsministerium unterstellt (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 21; vgl. BICC 2.2025, S. 17, DFAT 16.5.2025, S. 39). Selbiges gilt für die 4.700 Mann starke Küstenwache (BICC 2.2025, S. 17).
Das Generalkommando der Gendarmerie beaufsichtigt auch die sogenannten Dorfschützer (Köy Korucusu), 2017 in Sicherheitswächter (Güvenlik Korucusu) umbenannt. Diese sind paramilitärische Einheiten [oft kurdischer Herkunft], welche vornehmlich in ländlichen Regionen im Südosten der Türkei hauptsächlich zur Bekämpfung der PKK eingesetzt werden (DFAT 16.5.2025, S. 39; vgl. BAMF 2.2023, S. 1). Das System der Dorfschützer behindert allerdings weiterhin die Rückkehr vertriebener Dorfbewohner und stellt ein Hindernis für eine politische Lösung der kurdischen Frage dar. Einige Dorfschützer wurden mit Menschenrechtsverletzungen und übermäßiger Gewaltanwendung gegen die kurdische Bevölkerung in Verbindung gebracht (EC 30.10.2024, S. 22).
Gemäß einer Studie sollen Dorfbewohner dem Dorfschützersystem in der Vergangenheit zwangsweise als Teil ihres Clans, aus finanzieller Notwendigkeit oder aufgrund von Zwangsrekrutierungen durch staatliche Sicherheitskräfte beigetreten sein (BAMF 2.2023; vgl. JSPP/Acar Y.G. 18.12.2019). Sowohl die Dorfschützer als auch die Opfer von Dorfschützern erzählten Ähnliches über den Druck, Dorfschützer zu werden, und die Räumung der Dörfer: Die Sicherheitskräfte betraten das Dorf und sagten den Dorfbewohnern, dass sie Dorfschützer werden oder ihr Dorf verlassen müssen. Wenn die Dorfbewohner nicht in der Lage waren, sich zwischen der Ablehnung oder der Annahme, Dorfwächter zu werden, zu entscheiden, räumten die Soldaten ihr Dorf (JSPP/Acar Y.G. 18.12.2019). In den letzten Jahren wurden keine Berichte über Zwangsrekrutierungen bekannt. Inzwischen können sich Personen, die sich für eine Einstellung als Dorfschützer interessieren, bei der Dorfverwaltung bewerben (BAMF 2.2023).
Einige der traditionellen Militäraufgaben sollen durch die Polizei, die zunehmend mit schweren Waffen ausgestattet wird, übernommen werden. Diese Reformen setzen einen Trend fort, der sich schon in den kurdisch dominierten Gebieten im Südosten der Türkei abgezeichnet hat. Sichtbar wurde dies auch im Rahmen von Militärintervention "Olivenzweig" in der nordsyrischen Provinz Afrin im Jänner 2018 (BICC 2.2025, S. 18).
Polizei, Gendarmerie und auch der Nationale Nachrichtendienst (Millî İstihbarat Teşkilâtı - MİT) haben unter der Regierung der Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) an Einfluss gewonnen (AA 20.5.2024, S. 6).
Nachrichtendienstliche Belange werden bei der Türkischen Nationalpolizei (TNP) durch den polizeilichen Nachrichtendienst (İstihbarat Dairesi Başkanlığı - IDB) abgedeckt. Dessen Schwerpunkt liegt auf Terrorbekämpfung, Kampf gegen Organisierte Kriminalität und Zusammenarbeit mit anderen türkischen Nachrichten- und Geheimdienststellen. Ebenso unterhält die Gendarmerie einen auf militärische Belange ausgerichteten Nachrichtendienst. Ferner existiert der Nationale Nachrichtendienst MİT, der seit September 2017 direkt dem Staatspräsidenten unterstellt ist (zuvor dem Amt des Premierministers) und dessen Aufgabengebiete der Schutz des Territoriums, des Volkes, der Aufrechterhaltung der staatlichen Integrität, der Wahrung des Fortbestehens, der Unabhängigkeit und der Sicherheit der Türkei sowie deren Verfassung und der verfassungskonformen Staatsordnung sind. Die Gesetzesnovelle vom April 2014 brachte dem MİT erweiterte Befugnisse zum Abhören von privaten Telefongesprächen und zur Sammlung von Informationen über terroristische und internationale Straftaten. MİT-Agenten besitzen eine erweiterte gesetzliche Immunität. Gefängnisstrafen von bis zu zehn Jahren sind für Personen, die Geheiminformation veröffentlichen, vorgesehen. Auch Personen, die dem MİT Dokumente bzw. Informationen vorenthalten, drohen bis zu fünf Jahre Haft (ÖB Ankara 4.2025, S. 22f.).
Seit dem 6.1.2021 können die Nationalpolizei [Anm.: Generaldirektion für Sicherheit - Emniyet Genel Müdürlüğü/ EGM] und der Nationale Nachrichtendienst (MİT) im Falle von Terroranschlägen und zivilen Unruhen Waffen und Ausrüstung der türkischen Streitkräfte (TSK) nutzen. Gemäß der Verordnung dürfen die Türkischen Streitkräfte (TSK), EGM, MİT, das Gendarmeriekommando und das Kommando der Küstenwache in Fällen von Terrorismus und zivilen Unruhen alle Arten von Waffen und Ausrüstungen untereinander übertragen (SCF 8.1.2021; vgl. Ahval 7.1.2021). Das Europäische Parlament zeigte sich über die neuen Rechtsvorschriften besorgt (EP 19.5.2021, S. 15, Pt. 38).
Das türkische Verfassungsgericht hat mehrere Artikel zweier Gesetze über den Ausnahmezustand im Jänner 2023 für nichtig erklärt. Unter anderem erklärte es eine Bestimmung für nichtig, wonach Angehörige der türkischen Streitkräfte (TSK), des Generalkommandos der Gendarmerie, des Kommandos der Küstenwache und der Generaldirektion für Sicherheit wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation aus dem Dienst entfernt werden können, ohne dass eine Untersuchung gegen sie durchgeführt wird. Überdies wurde eine Verordnung, die vorsah, dass der türkische Geheimdienst (MİT) ohne Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes Nr. 4982 über das Recht auf Information ausgenommen wird, für ungültig erklärt, da sie "die Möglichkeit, das Recht auf Information auszuüben, vollständig abschafft" (TM 16.1.2023).
Folter und unmenschliche Behandlung
Rechtsrahmen
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 22.4.2024, S. 4). Die Türkei ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987 (AA 20.5.2024, S. 16). Sie hat das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter (Optional Protocol to the Convention Against Torture/ OPCAT) im September 2005 unterzeichnet und 2011 ratifiziert (ÖB Ankara 4.2025, S. 44). Das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen (Committee against Torture - CAT) zeigte sich jedoch im August 2024 besorgt, dass Artikel 94 des Strafgesetzbuches die in der Konvention enthaltene Definition von Folter nicht vollständig umfasst (CAT 14.8.2024, S. 2).
Entwicklungen und aktuelle Situation
Insbesondere nach dem Wiederaufflammen des Konflikts [Anm.: zwischen dem türkischen Staat und der PKK] im Juli 2015 und nach dem Putschversuch verhängten Ausnahmezustand (2016) sind Folter und andere Formen der Misshandlung an offiziellen Haft- und Internierungsorten, einschließlich Gefängnissen, sowie bei Eingriffen von Strafverfolgungsorganen bei friedlichen Versammlungen und Demonstrationen, aber auch an inoffiziellen Haftorten und in Umgebungen außerhalb von Haftanstalten, auf der Straße und auf offenem Gelände oder in Bereichen wie Wohnungen und Arbeitsplätzen auf ein außerordentliches Niveau gestiegen (TİHV/HRFT 11.2024, S. 17; vgl. EC 30.10.2024, S. 30, ÖB Ankara 4.2025, S. 44, İHD/HRA/TİHV/HRFT/TMA/TTB 26.6.2024, S. 2, MBZ 2.2025a, S. 43).
Mehr als 40 NGOs hatten während der 80. Sitzung des UN-Komitees gegen Folter (CAT) vom 8. bis 26.7.2024 Berichte vorgelegt, in denen sie sowohl systematische Folterungen und Misshandlungen, das Verschwindenlassen von Personen, extralegale Hinrichtungen als auch die weitestgehend vorhandene Straffreiheit für Sicherheitskräfte, die mit Folter und Misshandlungen in Verbindung stehen sollen, kritisierten. Die türkischen Behörden wurden beschuldigt, Folter als Mittel einzusetzen, um Geständnisse zu erzwingen oder politische Aktivistinnen und Aktivisten, Medienschaffende und Angehörige der kurdischen Minderheit einzuschüchtern (SCF 12.7.2024; vgl. BAMF 9.9.2024, S. 11).
Einschätzungen zum Ausmaß von Folter und Misshandlungen
Während die NGO Menschenrechtsstiftung der Türkei (TİHV) wie bereits in ihren früheren Berichten davon spricht, dass systematische Folter und andere Formen der Misshandlung angewendet werden (TİHV/HRFT 11.2024, S. 17), sieht sowohl die ÖB Ankara als auch das deutsche Außenamt hingegen keine Anhaltspunkte zu systematischer Folter (ÖB Ankara 4.2025, S. 44; vgl. AA 20.5.2024).
Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) weist in seinem Bericht über den Besuch in der Türkei im Mai 2019 auf Vorfälle von übermäßiger Gewaltanwendung durch Beamte gegenüber Festgenommenen mit dem Ziel von Geständnissen oder als Strafe hin (die Berichte über den Besuch im Jänner 2021 und über den Ad-hoc-Besuch im September 2022 und Februar 2024 wurden auf Betreiben der Türkei bislang nicht veröffentlicht). Die Häufigkeit der Vorfälle liegt auf einem besorgniserregenden Niveau. Allerdings hat die Schwere der Misshandlungen durch Polizeibeamte abgenommen (ÖB Ankara 4.2025, S. 44). Hierzu äußerten sich im September 2022 die Experten des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter (SPT) nach ihrem zweiten Besuch im Land. Demnach muss die Türkei weitere Maßnahmen ergreifen, um Häftlinge vor Folter und Misshandlung zu schützen, insbesondere in den ersten Stunden der Haft, und um Migranten in Abschiebezentren zu schützen (OHCHR 21.9.2022).
In Bezug auf die Türkei zeigte sich 2024 auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) "alarmiert über glaubwürdige Berichte, die darauf hindeuten, dass Folter und andere Formen der Misshandlung in [...] der Türkei tendenziell systematisch und/oder weit verbreitet sind [und] besorgt über Berichte, die darauf hinweisen, dass trotz der "Null-Toleranz"-Botschaft der Behörden die Anwendung von Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnis in den letzten Jahren zugenommen hat und die früheren Fortschritte der Türkei in diesem Bereich überschattet. Die Versammlung begrüßt die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichts, in denen Verstöße gegen das Verbot von Misshandlungen festgestellt und neue Untersuchungen von Beschwerden angeordnet wurden, und ermutigt andere nationale Gerichte, dieser Rechtsprechung zu folgen" [Anm.: Originalzitat englisch] (CoE-PACE 24.1.2024, S. 2).
Ebenso äußerte sich das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen - CAT im Sommer 2024 "[...] besorgt über die Vorwürfe, dass Folter und Misshandlung im Vertragsstaat weiterhin in allgemeiner Form vorkommen, insbesondere in Haftanstalten, einschließlich der Vorwürfe von Schlägen und sexuellen Übergriffen und Belästigungen durch Strafverfolgungs- und Geheimdienstbeamte sowie des Einsatzes von Elektroschocks und Waterboarding in einigen Fällen" [Anm.: Originalzitat englisch] (CAT 14.8.2024, S. 6).
Trotz der Zusicherungen der Türkei bezüglich ihrer Null-Toleranz-Politik gegenüber Folter bekräftigte der UN-Menschenrechtsausschuss Ende November 2024 (im Rahmen des zweiten periodischen Berichtes zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte - ICCPR) seine Besorgnis über die allgemeine Art und Weise, in der Folter und Misshandlung angeblich in Polizeigewahrsam und Gefängnissen stattfinden, sowie über die Zunahme von Folter- und Misshandlungsvorwürfen in den letzten Jahren (UNHRCOM 28.11.2024, S. 6).
Straflosigkeit bzw. Strafmilderung bei staatlicher Gewalt
Anstatt den Strafbestand der "vorsätzliche Tötung und Folter" anzuwenden, werden Sicherheitsorgane gerichtlich wegen "vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge" oder "rücksichtsloser Tötung" verurteilt, was mildere Strafen etwa in Form einer schnelleren Entlassung aus der Haft nach sich zieht. Zudem bestimmt das am 14.7.2016 erlassenen Gesetz Nr. 6722, dass Untersuchung gegen Militärpersonal, welches an Einsätzen, welche Foltervorwürfe und andere Misshandlungen nach sich zogen, einem besonderen Genehmigungsverfahren unterworfen sind. Und rückwirkend wurde eine Straflosigkeit eingeführt (İHD/HRA/TİHV/HRFT/TMA/TTB 26.6.2024, S. 11).
Die letzten Jahre verzeichneten nicht nur einen Anstieg der Fälle von Folter und Misshandlungen. Hinzukam das Fehlen einer Verurteilung durch höhere Amtsträger und die Bereitschaft, Anschuldigungen zu vertuschen, anstatt sie zu untersuchen. Dies führte zu einer weitverbreiteten Straffreiheit für die Sicherheitskräfte (SCF 6.1.2022). Dies ist überdies auf die Verletzung von Verfahrensgarantien, langen Haftzeiten und vorsätzlicher Fahrlässigkeit zurückzuführen, die auf verschiedenen Ebenen des Staates zur gängigen Praxis geworden sind (İHD/HRA/OMCT/CİSST/TİHV/HRFT 9.12.2021). Betroffen sind sowohl Personen, welche wegen politischer als auch gewöhnlicher Straftaten angeklagt sind (HRW 13.1.2021). Allerdings sind Personen, denen eine Verbindung zur PKK oder zur Gülen-Bewegung nachgesagt wird, mit größerer Wahrscheinlichkeit Misshandlungen ausgesetzt. Ebenso sind laut Berichten Übergriffe in Polizeieinrichtungen in Teilen des Südostens häufiger als anderenorts (USDOS 22.4.2024, S. 4).
Institutionen
Die Opfer von Misshandlungen oder Folter können sich zwar an formelle Beschwerdeverfahren wenden, doch sind diese Mechanismen nicht besonders wirksam. Dies gab Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Autonomie staatlicher Stellen wie der Türkiye İnsan Hakları ve Eşitlik Kurumu (Menschenrechts- und Gleichstellungsbehörde der Türkei, TİHEK, engl. Abk.: HREI) und der Ombudsperson. So ist die TİHEK mehreren Quellen zufolge bei der Bearbeitung von Berichten über Misshandlungen und Folter weder effizient noch autonom (MBZ 31.8.2023, S. 40; vgl. CAT 14.8.2024, S. 3). Die TİHEK führt zwar offizielle Besuche in den Gefängnissen durch, doch geht es dabei in erster Linie um hygienische Fragen und nicht um Fälle von Misshandlung und Folter. Die Beamten auf den Polizeidienststellen zeigen häufig kein Interesse an der Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit staatlich geförderter Gewalt. Die Opfer haben bessere Erfolgsaussichten, wenn sie ihre Beschwerden direkt bei der Staatsanwaltschaft einreichten, vor allem, wenn sie durch stichhaltige Beweise wie medizinische Berichte oder Videomaterial untermauert waren. Derselben Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge riskieren Bürger, die Vorfälle staatlich geförderter Gewalt meldeten, wegen Verleumdung angeklagt zu werden (MBZ 31.8.2023, S. 40). Auch die Europäische Kommission stellte im Oktober 2024 fest, dass, obwohl mit der Rolle des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) betraut, die TİHEK/ HREI nicht die wichtigsten Anforderungen des Fakultativprotokolls zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) erfüllt und Fälle, die an sie verwiesen wurden, nicht wirksam bearbeitet (EC 30.10.2024, S. 30; vgl. EC 8.11.2023, S. 31).
Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen haben viele Opfer von Misshandlungen und Folter nicht nur wenig oder kein Vertrauen in die beiden genannten Institutionen, sondern es überwiegt die Angst, dass sie erneut Misshandlungen und Folter ausgesetzt werden, wenn die Gendarmen, Polizisten und/oder Gefängniswärter herausfinden, dass sie eine Beschwerde eingereicht haben. In Anbetracht dessen erstatten die meisten Opfer von Misshandlungen und Folter keine Anzeige (MBZ 18.3.2021, S. 34; vgl. MBZ 2.3.2022, S. 32f.). Kommt es dennoch zu Beschwerden von Gefangenen über Folter und Misshandlung stellen die Behörden keine Rechtsverletzungen fest, die Untersuchungen bleiben ergebnislos. Hierdurch hat die Motivation der Gefangenen, Rechtsmittel einzulegen, abgenommen, was wiederum zu einem Rückgang der Beschwerden geführt hat (CİSST 26.3.2021, S. 30).
Allgemeine Menschenrechtslage
Der innerstaatliche rechtliche Rahmen sieht Garantien zum Schutz der Menschenrechte vor (ÖB Ankara 4.2025, S. 43; vgl. EC 8.11.2023, S. 6, 38). Gemäß der türkischen Verfassung besitzt jede Person mit ihrer Persönlichkeit verbundene unantastbare, unübertragbare, unverzichtbare Grundrechte und Grundfreiheiten. Diese können nur aus den in den betreffenden Bestimmungen aufgeführten Gründen und nur durch Gesetze beschränkt werden. Zentrale Rechtfertigung für die Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte bleibt der Kampf gegen den Terrorismus (ÖB Ankara 4.2025, S. 43). Im Rahmen der 2018 verabschiedeten umfassenden Anti-Terrorgesetze schränkt die Regierung unter Beeinträchtigung der Rechtsstaatlichkeit die Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter ein. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des Strafgesetzbuches, wie z. B. die Beleidigung des Staatsoberhauptes, zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (USDOS 20.3.2023, S. 1, 21; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 43). Auch das Europäische Parlament sah im Juni 2025, "dass in der türkischen Verfassung zwar ein ausreichender Schutz der Grundrechte vorgesehen ist, dass jedoch die Vorgehensweise der Institutionen in der Praxis und der kritische Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – die Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte im Land sind" (EP 7.5.2025, Pt. G).
Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen äußerte Ende November 2024 in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte seine Besorgnis, dass der Rechtsrahmen der Türkei keinen vollständigen Schutz vor Diskriminierung aus allen vom Pakt erfassten Gründen bietet, einschließlich der Diskriminierung von LGBTQ-Personen, Menschen mit Behinderungen und Angehörigen ethnischer Minderheiten, wie etwa Mitgliedern der kurdischen Gemeinschaft. Dieser Kritik folgte die Aufforderung, umfassende Rechtsvorschriften zu erlassen, die jedwede Diskriminierung, auch im öffentlichen und privaten Sektor, und aus allen nach dem Pakt verbotenen Gründen zu verbieten; die wirksame Umsetzung und Anwendung der Rechtsvorschriften und den Zugang zu wirksamen und angemessenen Rechtsbehelfen für die Opfer sicherzustellen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 3).
Laut Europäischer Kommission (EK) hat sich die allgemeine Menschenrechtslage im Land nicht verbessert. Die Rechtsvorschriften und ihre Umsetzung müssen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Rechtsprechung des EGMR in Einklang gebracht werden. Die Türkei sollte laut EK vor allem seine Anti-Terror-Gesetzgebung und deren Umsetzung sowie die Praktiken zur Terrorismusbekämpfung an die europäischen Standards, die EMRK, die Rechtsprechung des EGMR und die Empfehlungen der Venedig-Kommission sowie an den EU-Besitzstand und die EU-Praktiken anpassen und weiters den Rechtsrahmen und dessen Umsetzung verbessern, um alle Formen von Gewalt gegen Frauen; alle Formen von Rassismus und Diskriminierung, auch gegenüber LGBTIQ-Personen, wirksam zu bekämpfen und den Schutz von Minderheiten zu gewährleisten. Hierzu gehört die vorrangige Umsetzung der Urteile des EGMR, das heißt insbesondere die sofortige Freilassung des ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş und des Menschenrechtsverteidigers Osman Kavala (EC 30.10.2024, S. 5f., 29). Obgleich die EMRK aufgrund Art. 90 der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar ist, werden Konvention und Rechtsprechung des EGMR bislang von der innerstaatlichen Justiz nicht vollumfänglich berücksichtigt (AA 20.5.2024, S. 16), denn mehrere gesetzliche Bestimmungen verhindern nach wie vor den umfassenden Zugang zu den Menschenrechten und Grundfreiheiten, die in der Verfassung und in den internationalen Verpflichtungen des Landes verankert sind (EC 6.10.2020, S. 10).
Die Parlamentarische Versammlung des Europarats (PACE) überwacht weiterhin (mittels ihres speziellen Monitoringverfahrens) die Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei (EC 8.11.2023, S. 6, 28; vgl. EC 30.10.2024, S. 29). Beispielsweise sahen die Ko-Berichterstatter der PACE zur Türkei nach ihrer Fact-Finding-Mission im Juni 2025 hierzu das Land an einem Scheidepunkt, indem sie sich nicht nur ernsthaft besorgt über Menschenrechtsverletzungen zeigten, sondern auch darüber, dass die gesamte Rechtsstaatlichkeit bedroht ist (CoE-PACE 23.6.2025).
Am Vorabend der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 verzeichnete die Menschenrechtskommissarin des Europarates, Dunja Mijatović, in einer Stellungnahme, eine Verschärfung des Drucks auf die wichtigen Akteure der demokratischen Gesellschaft sowie eine Verschlechterung der Menschenrechtslage, insbesondere der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Die türkischen Behörden wurden aufgefordert, das feindselige Umfeld für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, NGOs und Anwälte zu beenden und sie nicht länger durch administrative und gerichtliche Maßnahmen zum Schweigen zu bringen. Die öffentliche Verwendung hasserfüllter Rhetorik gegen Minderheiten, LGBTI-Personen und Migranten, auch durch hochrangige Beamte, hat laut Mijatović ein alarmierendes Ausmaß erreicht und die bestehende Polarisierung in der Gesellschaft verstärkt, in einem Umfeld, das bereits von zunehmender Gewalt und hasserfüllten Verbrechen gegen Angehörige dieser Gruppen geprägt ist (CoE-CommDH 5.5.2023).
Zu den maßgeblichen Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über: Verschwindenlassen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung oder im Auftrag der Regierung; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene oder Inhaftierte; grenzüberschreitende Repressionen gegen Personen in einem anderen Land; schwerwiegende Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt und Androhung von Gewalt gegen Journalisten, ungerechtfertigte Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur oder Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von Gesetzen zur strafrechtlichen Verfolgung wegen Verleumdung, um die Meinungsäußerung einzuschränken; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und die Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze hinsichtlich der Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Beschränkungen der Bewegungs- und Aufenthaltsfreiheit im Hoheitsgebiet eines Staates und des Rechts, das Land zu verlassen; Zurückweisung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihnen Folter oder Verfolgung drohen, einschließlich schwerwiegender Schäden wie Bedrohung des Lebens oder der Freiheit oder anderer Misshandlungen, die eine gesonderte Menschenrechtsverletzung darstellen würden; schwerwiegende staatliche Beschränkungen oder Schikanen gegenüber inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen; umfassende geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder intimer Partnergewalt, sexueller Gewalt, Gewalt am Arbeitsplatz, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weiblicher Genitalverstümmelung/-beschneidung, Femizid und anderer Formen solcher Gewalt; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Angehörige nationaler und ethnischer Gruppen, wie der kurdischen Minderheit, sowie Flüchtlinge; und Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Mitglieder sexueller Minderheiten (LGBTQI+). Hinzukommen glaubwürdige Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch die Vertreter der Staatsmacht, so etwa durch Sicherheitskräfte, Polizei und Gefängniswärter. (USDOS 22.4.2024, S. 1-3; vgl. AI 29.4.2025, EEAS 29.5.2024, S. 23). In diesem Kontext unternimmt die Regierung nur begrenzte Schritte zur Ermittlung, Verfolgung und Bestrafung von Beamten und Mitgliedern der Sicherheitskräfte, die der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt werden. Die diesbezügliche Straflosigkeit bleibt ein Problem (USDOS 22.4.2024, S. 2; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 43).
Das Recht auf Leben
Was das Recht auf Leben betrifft, so gibt es immer noch schwerwiegende Mängel bei den Maßnahmen zur Gewährleistung glaubwürdiger und wirksamer Ermittlungen in Fällen von Tötungen durch die Sicherheitsdienste. Es wurden beispielsweise keine angemessenen Untersuchungen zu den angeblichen Fällen von Entführungen und gewaltsamem Verschwindenlassen durch Sicherheits- oder Geheimdienste in mehreren Provinzen durchgeführt, die seit dem Putschversuch vermeldet wurden. Mutmaßliche Tötungen durch die Sicherheitskräfte im Südosten, insbesondere während der Ereignisse im Jahr 2015, wurden nicht wirksam untersucht und strafrechtlich verfolgt (EC 8.11.2023, S. 30f.). Unabhängigen Daten zufolge wurde im Jahr 2021 das Recht auf Leben von mindestens 2.964 (3.291 im Jahr 2020) Menschen verletzt, insbesondere im Südosten des Landes (EC 12.10.2022, S. 33). Auch 2024 stellte die Europäische Kommission fest, dass keine Schritte unternommen wurden, um die Situation in Bezug auf das Recht auf Leben zu verbessern und die Straflosigkeit der Sicherheitsorgane zu beenden (EC 30.10.2024, S. 30).
Anfang Juli 2022 hat das türkische Verfassungsgericht den Antrag im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen abgelehnt, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak ums Leben kamen. Das Verfassungsgericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei. Die Betroffenen werden vor den EGMR ziehen (Duvar 8.7.2022a).
Haftbedingungen
Überblick: Zustand der Gefängnisse und externe Überprüfung
Allgemeingültige Aussagen zu den Haftbedingungen sind schwierig, da seit über fünf Jahren keine umfassende Bewertung der Situation in Gefängnissen durch einschlägige Nichtregierungsorganisationen durchgeführt werden konnte. Beurteilungen können sich daher lediglich auf Einzelberichte, Informationen von Inhaftierten sowie Beobachtungen von internationalen Organisationen oder Botschaften stützen. Die materielle Ausstattung der Haftanstalten wurde in den letzten Jahren deutlich verbessert und die Schulung des Personals fortgesetzt (ÖB Ankara 4.2025, S. 15f.).
Es muss hinsichtlich der Haftbedingungen zwischen der Haft in Polizeigewahrsam und der Untersuchungshaft bzw. dem Strafvollzug unterschieden werden. Zum Polizeigewahrsam gibt es weiterhin glaubhafte Berichte, dass Mindestbedingungen der EMRK nicht in allen Fällen erfüllt werden, insbesondere Gewalt vorkommt, und Aussagen unter (psychischem) Druck aufgenommen werden. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Aussagen vor Polizei oder Untersuchungsrichter ohne rechtlichen Beistand durchgeführt oder in Unkenntnis darüber geführt werden, dass es sich um eine ermittlungsrelevante Aussage handelt (AA 20.5.2024, S. 17f.).
Die Haftbedingungen in der Straf- und Untersuchungshaft nach richterlichen Anordnung sind, abhängig vom Alter, Typ und Größe usw. der Anstalt unterschiedlich. Dabei bleibt die Überbelegung von Gefängnissen problematisch. Besondere Haftbedingungen gelten z. B. für Häftlinge, die nach Einschätzung der türkischen Justiz eine Gefahr für andere Häftlinge darstellen oder denen Straftaten mit (vermeintlichem) terroristischem Hintergrund zur Last gelegt werden. In vielen Haftanstalten können Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) grundsätzlich eingehalten werden. Es gibt insbesondere eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen keine Anhaltspunkte für Bedenken bestehen (AA 20.5.2024, S. 18; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 16). Der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen nahm zwar die beträchtlichen Anstrengungen zur Kenntnis, die Kapazität des Strafvollzugs zu erhöhen, war jedoch darüber besorgt, dass die Gefängnisse nach wie vor überfüllt sind und insbesondere über Berichte hinsichtlich des mangelnden Zugangs zu angemessener medizinischer Versorgung, Trinkwasser, Nahrungsmitteln, Heizung, Belüftung und Beleuchtung sowie über schlechte sanitäre Bedingungen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 7; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 40). Das Europäische Parlament brachte im Mai 2025 hingegen "[...] seine tiefe Besorgnis über die katastrophale Lage in türkischen Gefängnissen zum Ausdruck, die auf die starke Überbelegung und schlechte Lebensbedingungen zurückzuführen ist, wobei Berichten, auch des Europarats, zufolge Folter und Misshandlung weit verbreitet sind und der Zugang zu grundlegenden Bedürfnissen wie Hygiene und Informationen stark eingeschränkt ist; [...und war] besorgt über den fortgesetzten Einsatz von erniedrigenden Leibesvisitationen in Gefängnissen und anderen Haftanstalten" (EP 7.5.2025, Pt. 21).
Häftlingsstatistik
In der Türkei gibt es drei Kategorien von Häftlingen: verurteilte Häftlinge, Untersuchungshäftlinge und Häftlinge, die noch kein rechtskräftiges Urteil erhalten haben, aber mit der Verbüßung einer Haftstrafe im Voraus begonnen haben (CoE 30.3.2021, S. 38). Zum 1.1.2025 gab es insgesamt 405 Strafvollzugsanstalten, darunter 273 geschlossene und 99 offene Strafvollzugsanstalten, vier Kindererziehungszentren, zwölf geschlossene und acht offene Frauenvollzugsanstalten, und neun geschlossene Jugendvollzugsanstalten. Die Kapazität dieser Anstalten betrug 301.397 Plätze (ABC-TGM 1.1.2025). Die tatsächliche Zahl der Insassen betrug laut Behörden mit Stand 2.6.2025 416.927, davon waren 13,8 % Untersuchungshäftlinge (nur "pre-trial"). Mit Stand Juni 2025 ergab die Schätzung 488 Inhaftierte pro 100.000 Einwohner [zum Vergleich: Österreich: 104]. Die Belegung machte im April 2025 132,9 % [April 2024 noch 109,2 %] aus. Rund 57.700 Häftlinge befanden sich 2025 (2020: 41.890) in Untersuchungshaft oder einer anderen Form der Inhaftierung ohne abgeschlossenen Prozess. 4,5 % waren Frauen und 1 % Insassen unter 18 Jahren (ICPR 6.2025). (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei, 06.08.2025, Version 10)
Menschenrechtssituation
Aus dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes zur Lage in der Türkei vom 20.05.2024 ergibt sich Folgendes (Seite 17):
Die türkische Regierung betonte im Rahmen des UPR im Februar 2020 ihre „Null-Toleranz-Politik“ gegenüber Folter. Anhaltspunkte zu systematischer Folter oder Misshandlungen liegen nicht vor.
Internationale und türkische NROs und Rechtsanwältinnen/-anwälte erheben jedoch Folter- bzw. Misshandlungsvorwürfe, insbesondere in Polizeigewahrsam im kurdisch geprägten Südosten der Türkei. Sie berichten über Misshandlungen an mutmaßlichen Gülen-Anhängerinnen/-anhängern. Es wird weiterhin auch über zahlreiche Einzelfälle von Misshandlungen in Gefängnissen einschließlich unzureichenden Zugangs zu ärztlicher Versorgung von Gefangenen berichtet. Die Verifizierung dieser Vorwürfe ist nicht möglich. (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei des deutschen Auswärtiges Amtes vom 20.05.2024)
Ausmaß von Folter und Misshandlungen
Nach dem Putschversuch vom 15/16.07.2016 wurde im Zuge des von der Regierung verhängten Ausnahmezustandes, welcher von 20.07.2016 bis 19.07.2018 galt und in dessen Rahmen Staatspräsident Erdoğan mit Dekreten regieren konnte,, mit dem Gesetzesdekret Nr. 696 vom 24.12.2017 über bestimmte Vorschriften, welches später von der Großen Nationalversammlung mit der Nummer 7079 vom 01.02.2018 in ein Gesetz umgewandelt wurde, die Verpflichtung zum Tragen von Uniformkleidung, die eine erniedrigende Strafe darstellte, eingeführt. Dies betraf Personen, die im Rahmen des Antiterrorgesetzes wegen Straftaten verhaftet und verurteilt worden waren, während sie zur Verhandlung außerhalb des Gefängnisses transportiert wurden. Am 26.10.2023 wurde diese Regelung durch das Urteil des Verfassungsgerichts (Nr. 2023/183) aufgehoben. In der genannten Entscheidung wurde festgestellt, dass es offensichtlich sei, dass die durch die Vorschrift auferlegte Verpflichtung, die von der Strafvollzugsanstalt ausgegebene Kleidung anstelle der Kleidung eigener Wahl zu tragen, unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Kleidung das Recht auf Schutz und Entfaltung der materiellen und geistigen Existenz einschränke und dass die Vorschrift nicht den Kriterien der Notwendigkeit entspreche.
Am 26.06.2024 veröffentlichten die Menschenrechtsorganisationen namens Menschenrechtsverein (İnsan Hakları Derneği, İHD), welcher sich für die Bewahrung der Menschenrechte in der Türkei einsetzt, die Menschenrechtsstiftung der Türkei (Türkiye İnsan Hakları Vakfı, TİHV), die 1990 von İHD gegründet worden war und die Abteilung für Menschenrechte des Türkischen Ärzteverbands (Türk Tabipleri Birliği, TTB: İnsan Hakları Kolu, İHK) einen Bericht für das Jahr 2023 über Folter in der Türkei. Nach diesem Bericht stellten im Jahr 2023 insgesamt 781 Personen bei der TİHV Anträge wegen Folter und Misshandlungen. Die TİHV bietet Behandlungsmöglichkeiten für Folteropfer an, darüber hinaus dokumentiert und untersucht sie Folterungen. Dabei verfolgt sie einen ganzheitlichen Behandlungsansatz und hält sich an die Definition des Wohlbefindens der Weltgesundheitsorganisation, die das psychische, physische, und soziale Wohlbefinden eines Menschen umfasst. Die Stiftung verfügt über vier Behandlungszentren in Istanbul, Izmir, Ankara und Diyarbakır sowie zwei Referenzzentren in Cizre und Van. Von den 781 Anträgen wurden bei 52 Personen die Anträge von Angehörigen der Folteropfer eingereicht. Acht Personen bezogen sich in ihren Anträgen auf Vorwürfe von Folter und Misshandlungen außerhalb der Türkei. Von den 731 Personen, die der TİHV Anträge gestellt hatten, in denen sie behaupteten, in der Türkei Folter und Misshandlung ausgesetzt gewesen zu sein, erklärten 386, dass sie an offiziellen Haftorten wie Sicherheitsdirektionen gefoltert worden wären. Gemäß Bericht seien 311 Personen mutmaßlich in Gewahrsam und in Transportfahrzeugen der Strafverfolgungsbehörden gefoltert und misshandelt worden. Darüber hinaus gaben 68 an, in Gendarmeriestationen gefoltert worden zu sein, während 55 darlegten, in Polizeistationen Folter ausgesetzt gewesen zu sein. Nach Angaben des TİHV-Dokumentationszentrums sollen im Jahr 2023 sechs Personen unter verdächtigen Umständen in Haft gestorben sein. In den ersten fünf Monaten des Jahres 2024 soll eine Person unter verdächtigen Umständen in Haft gestorben sein. Auch der İHD besitzt ein Dokumentationszentrum. Nach dessen Angaben sollen im Jahr 2023 mindestens 348 Personen in Untersuchungshaftanstalten gefoltert und anderweitig misshandelt worden sein.
Des Weiteren geben in dem Bericht vom 26.06.2024 insgesamt 2.729 von 5.553 Antragstellerinnen und Antragseller bei der TİHV, die Folter und Misshandlung ausgesetzt waren, an, dass sie zwischen dem 01.01.2016 und dem 31.12.2023 in Gefängnissen Folter und Misshandlung ausgesetzt gewesen wären. In diesem Zusammenhang wurde dargelegt, dass Grundrechte bei 94,7 % der Personen und soziale Rechte bei 91,2 % in Haftanstalten eingeschränkt gewesen waren. Zusätzlich berichteten 75,7 % von Beleidigungen und 60,6 % von Schlägen. Die Zahl der Gefangenen, die angaben, 2023 in Gefängnissen Folter und Misshandlung ausgesetzt gewesen zu sein, belief sich laut den vom Dokumentationszentrum der İHD gesammelten Daten auf 594. Zur Einordnung kann angeführt werden, dass es mit Stand 31.01.2023 in der Türkei 348.265 Häftlinge gegeben hatte. Alle Arten willkürlicher Behandlung wie Leibesvisitationen, körperliche Untersuchungen in Handschellen, Stehen beim Appell, körperliche Traktierung mit Schlägen und willkürliche Disziplinarmaßnahmen, Isolationshaft, Zwangsverlegungen und andere Verlegungen aus verschiedenen Gründen bei der Aufnahme in Gefängnisse hatten zum Zeitpunkt des Berichts zugenommen. Ebenso wurde angemerkt, dass Gefangene in der Nähe ihres Wohnortes, ihrer Familien oder sozialen Rehabilitationseinrichtungen untergebracht werden sollten. In der Türkei sei es jedoch Praxis geworden, Häftlinge willkürlich in von ihrem eigentlichen Wohnort entfernte Haftanstalten zu verlegen. Auch komme es seit 2023 vermehrt vor, dass Entlassungen von Gefangenen, besonders politischen Gefangenen, durch die Strafvollzugs- und Beobachtungsbehörden im Rahmen der „Verordnung über Beobachtungs- und Klassifizierungszentren und die Bewertung von Verurteilten“ verschoben würden. Dies geschehe, obwohl die Personen die erforderliche Dauer für die Vollstreckung ihrer endgültigen Strafen unter dem Namen der bedingten Entlassung bereits abgeleistet hätten. Infolge der Ausübung von Befugnissen könne einem zu lebenslanger Haft verurteilten Gefangenen seine Freiheit für weitere sechs Jahre entzogen werden. Die Behörden würden keine aussagekräftigen Daten zu diesem Thema veröffentlichen, daher sei nicht bekannt, bei wie vielen Häftlingen die Entlassung aufgeschoben wird und für wie lange und wie oft.
Hier kann auf Daten des İHD-Dokumentationszentrums vom 01.06.2024 zurückgegriffen werden. So seien die bedingte Entlassung von mindestens 426 Gefangenen bis Ende 2023 durch Entscheidungen der „Gefängnisverwaltungs- und Beobachtungsgremien“ verschoben worden. Weiter geht der Bericht vom 26.06.2024 auf die seit dem Jahr 2000 praktizierte Isolationshaft oder Isolierung in kleinen Gruppen ein. Es habe vermehrt Versuche gegeben, diese Haftform durch die Eröffnung neuer Gefängnisse wie S-Typ-, Y-Typ- und Hochsicherheitsgefängnisse, in welchen die meisten Inhaftierten in Einzelzellen und nur wenige in Dreipersonenzellen untergebracht sind, zu verbreiten.
Für das Jahr 2024 erklärte ein Menschenrechtsverteidiger und Abgeordneter der prokurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker (Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi, DEM), dass sein Büro insgesamt 1.700 Beschwerden über Rechtsverletzungen für das Jahr 2024 erhalten habe und die größte Kategorie Missstände in Gefängnissen betroffen habe. Im Bericht über Menschenrechtsverletzungen im Jahr 2024 des İHD waren mindestens 501 Personen, darunter 101 Geflüchtete, 15 Medienschaffende und 14 Kinder während Festnahmen und in offiziellen Haftanstalten Folter und Misshandlung ausgesetzt.
Fallbeispiel zu Folter und Misshandlungen
Als Beispiel bezüglich Misshandlungen kann ein Vorfall von Dezember 2024 angeführt werden. So hatte im Januar 2025 der İHD berichtet, dass am 18.12.2024 im Patnos-Gefängnis in Ostanatolien drei weibliche Inhaftierte misshandelt und trotz Beschwerden keine Ermittlungen gegen die Gefängniswachen eingeleitet worden seien. Der Anwalt der drei Frauen erklärte, dass die Wachen die Frauen angegriffen hätten, weil sie sich über das Essen beschwert hätten. Zunächst hätten sich die drei Frauen mit einer Petition beschwert und nach einigen Tagen hätten Wärter die Frauen aufgefordert, dass sie sich bei der Leitung der Anstalt entschuldigen sollten, da sie die Haftanstalt diffamiert hätten. Es habe daraufhin eine Diskussion gegeben und laut Anwalt der drei Frauen hätten um die 40 Wärterinnen und Wärter, davon sollen die meisten männliche Wärter gewesen sein, die Frauen angegriffen. Die Frauen seien anschließend zum Gesundheitstrakt des Gefängnisses gebracht worden und trotz Zeuginnenaussagen zu dem Vorfall habe der Gefängnisarzt den Vorfall nicht gemeldet. Der Anwalt teilte mit, dass er einen Tag nach dem Vorfall seine Mandantinnen in der Haft besucht und Misshandlungsspuren an Knien, Beinen und weiteren Stellen gesehen habe. Der Anwalt erklärte auch, dass es in der Haftanstalt Überwachungskameras, welche den Vorfall dokumentiert haben sollen, gebe und er Beschwerde eingelegt habe. Der İHD besuchte am 21.12.2024 ebenfalls die drei Frauen und erklärte in einem Bericht, dass sie physisch als auch psychisch gefoltert worden und Folterspuren zu erkennen seien. Am 06.01.2025 hatten Medienberichten zufolge die Angehörigen, als sie die Frauen in Haft besuchen wollten, erfahren, dass die Frauen in andere Gefängnisse verlegt worden waren. Den Angehörigen wurde nicht mitgeteilt, in welche Haftanstalten die Frauen transferiert wurden.
Folter: Strafrechtliche Verfolgung
Die TİHV, die İHK und der İHD berichten über ein systematisches System der Straffreiheit für Strafverfolgungsbeamte. Wer foltere und misshandele, werde in der Regel wegen vorsätzlicher Körperverletzung strafrechtlich verfolgt, was mit einer geringeren Strafe geahndet wird. So steht in Artikel 86 Abs. 1 tStGB, wer vorsätzlich einer anderen Person Schmerzen zufüge oder deren Gesundheit oder Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtige, werde mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft. Diese Regelung schließe laut Bericht daher das Verbrechen der Folter aus und verstärke somit die Straffreiheit. Darüber hinaus komme es vor, dass Folteropfer mit Gegenklagen aus verschiedenen Gründen konfrontiert seien. So können sie bspw. wegen Verhinderung der Ausübung öffentlicher Pflichten und Körperverletzung bei Widerstand gegen einen Amtsträger, der Beleidigung eines Amtsträgers oder der Beschädigung von öffentlichem Eigentum angeklagt werden, wenn sie Ermittlungen einleiten lassen, Strafanzeigen erstatten oder, wenn Klagen gegen Amtsträger erhoben werden, die Folter begangen haben sollen. Verfahren gegen Personen, die gefoltert oder misshandelt haben, enden dem Bericht zufolge in der Regel mit Straffreiheit. Verfahren gegen die klagenden Folteropfer würden jedoch mit hohen Strafen enden. So hätten im Jahr 2023 Staatsanwaltschaften gegen 24.870 Personen Strafanzeigen gemäß Artikel 265 tStGB gestellt, der gewissermaßen den Widerstand gegen einen Amtsträger unter Strafe stellt. So würden laut Artikel 265 Abs. 1 tStGB, Personen, die gegen einen Amtsträger Gewalt anwenden oder ihn bedrohen würden, um ihn an der Ausübung seines Amtes zu hindern, mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft. Es wurden im Gegensatz dazu nur gegen insgesamt 855 Personen Strafverfahren gemäß Artikel 94 tStGB eingeleitet.
Es gibt jedoch Fälle, in welchen es zur Anklage gegen Sicherheitskräfte kommt. So begann am 09.09.2025 in Hatay der Prozess gegen 13 Angehörige der Gendarmerie, die aufgrund des Todes eines Mannes und der Folter an dessen Bruder am 11.02.2023 angeklagt sind. Nach dem Erdbeben vom 06.02.2023 kam es stellenweise zu Misshandlungen durch die Polizei und Gendarmerie in den betroffenen Gebieten, da sie Menschen u.a. des Diebstahls beschuldigt hatten. So wurden die beiden Brüder am 11.02.2023 im Bezirk Büyükburç von Altınözü wegen des Verdachts auf Plünderung und andere Straftaten festgenommen. Einer der Brüder und vier weitere Personen, die im Rahmen derselben Untersuchung festgenommen worden waren, hätten vor der Staatsanwaltschaft ausgesagt, dass sie nicht in eine Zelle, sondern in einen Lagerraum des Gendarmeriekommandos des zentralen Bezirks Altınözü gebracht worden wären. Dort seien die beiden Brüder von Gendarmen gefoltert worden. Einer der Brüder sei dabei gestorben. Die Gendarmen hätten durch die Folter ein Geständnis erreichen wollen. Krankenhausunterlagen und Aufnahmen von Sicherheitskameras zeigten, dass Gendarmen den verstorbenen Bruder in eine Decke gewickelt in ein Krankenhaus gebracht hatten. Dort hatte ein Arzt ihn um 18:15 Uhr an diesem Tag für tot erklärt. Ein Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Türkei, welcher sich auf die Ergebnisse der Autopsie stützte, die zahlreiche Verletzungen und Prellungen am Körper, am Kopf und an den Gliedmaßen des Todesopfers ergab, stellte fest, dass er an den Folgen einer durch Schläge auf den Kopf verursachten Hirnblutung gestorben war. Der überlebende Bruder erwirkte einen Bericht der gerichtsmedizinischen Abteilung des Krankenhauses in Çukurova, in dem festgestellt wurde, dass die Verletzungen, Prellungen und gebrochenen Knochen an seinem Körper seiner Behauptung entsprachen, die Gendarmen hätten ihn geschlagen. In der Anklageschrift vom 20.02.2025 der Staatsanwaltschaft Hatay werden 13 Gendarmen verschiedener Dienstgrade der Folter beschuldigt. Die Angeklagten sind konkret wegen der Verursachung des Todes durch Folter und der Verursachung von Knochenbrüchen im Körper durch Folter angeklagt. Den Gendarmen drohen für den Tod des einen Bruders lebenslange Haftstrafen und für die Folterung des anderen bis zu 15 Jahre Haft. Die Vorwürfe werden von den 13 Gendarmen abgestritten. Sie behaupten hingegen, dass die Brüder bereits bei der Festnahme Anzeichen von Verletzungen aufgewiesen hätten. Es gibt jedoch mehrere Zeugen, welche die Aussagen der Gendarmen widerlegen würden. Keiner der Gendarmen wurde festgenommen oder während der strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Ermittlungen zu seinen Taten in Untersuchungshaft genommen. Drei von ihnen seien Medienberichten zufolge vom Dienst suspendiert worden. (Länderreport 79 Türkei des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu den Haftbedingungen, Stand: November 2025)
Kontrollorgane
Mehrere nationale und internationale Gremien verfügen über die Befugnis oder ein spezifisches Mandat zur Inspektion von Haftanstalten. Dazu gehören der Sonderberichterstatter, das CPT, Staatsanwälte, die Ombudsstelle und die Menschenrechts- und Gleichstellungsbehörde der Türkei (TİHEK, engl.: HREI). Polizeistationen und Arrestzellen unterliegen der Kontrolle durch Gouverneure, Bürgermeister und zivile Inspektoren. Häftlinge können sich beim Leiter ihrer Haftanstalt oder bei Institutionen wie dem Ombudsmann oder der TİHEK beschweren, obwohl laut Angaben nur selten auf diese Beschwerden reagiert wird (DFAT 16.5.2025, S. 41; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 15).
Im September 2022, beispielsweise, zeigten sich Experten des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter (SPT) nach ihrem Besuch besorgt wegen der Lebensbedingungen in Hafteinrichtungen, einschließlich der Überbelegung, sowie über die Situation von Migranten in Abschiebezentren (OHCHR 21.9.2022). Mitunter berichten auch zuständige türkische Institutionen über Missstände. - Zum Beispiel deckte der Bericht der TİHEK - siehe dazu Kapitel: Ombudsperson und die Nationale Institution für Menschenrechte und Gleichstellung - die Mängel im Gefängnis von Aydın auf, das eine starke Überbelegung und schlechte Lebensbedingungen aufweist. So sind aufgrund der Überbelegung einige Insassen gezwungen, auf dem Boden zu schlafen. Die Behörden haben außerdem eine Werkstatt auf dem Dachboden, die nicht ausreichend belüftet ist, in eine Krankenstation umgewandelt. In diesem Raum sind 37 Insassen untergebracht. TİHEK berichtete von alten, abgenutzten Betten und dem Fehlen einer Wäscherei für die Insassen. Darüber hinaus haben die Insassen nur zwei Stunden am Tag Zugang zu heißem Wasser. Die schlechten Bedingungen führten zu einem Ausbruch von Krätze. Die infizierten Insassen wurden nicht von den anderen isoliert, wodurch sich die Krankheit ausbreitete (SCF 8.8.2024; vgl. BirGün 4.8.2024). Zudem gab es Insektenbefall. - Mehrere Überwachungskameras funktionierten nicht, Aufnahmen gingen verloren und es gab örtlich tote Winkel (BirGün 4.8.2024). Der TİHEK-Bericht wies auf mehrere weitere Probleme hin, darunter die mangelnde Schulung des Personals in Menschenrechten und Kommunikation sowie die fehlende Schulung zum Verbot von Folter und Misshandlung (SCF 8.8.2024; vgl. BirGün 4.8.2024).
Bildungs-, Rehabilitations- und Resozialisierungsprogramme blieben begrenzt (EC 30.10.2024, S. 30f.). Praktiken wie das Verprügeln von Gefangenen aus verschiedenen Gründen, wie z. B. wegen Verweigerung der Leibesvisitation, medizinischen Untersuchungen in Handschellen, erzwungener Anwesenheit bei Standesappellen oder die Titulierung von Personen, die wegen politischer Vergehen inhaftiert wurden, als "Terroristen" und das Verprügeln aus diesem Grund haben, İHD zufolge, ein noch nie da gewesenes Ausmaß erreicht (İHD/HRA 6.11.2022b, S. 14). Laut Rechtsanwaltskammer Ankara sollen Festgehaltene in der Polizeidirektion Ankara regelmäßig Leibesvisitationen, Folter und Misshandlungen ausgesetzt sein. Das Verfassungsgericht stellte am 16.9.2024 im Fall Naif Bal fest, dass dieser einer mit der Menschenwürde unvereinbaren Behandlung durch Justizwachebeamte ausgesetzt war, und ordnete eine Schadenersatzzahlung in Höhe von 25.000 Lira (ca. 660 EUR) an (ÖB Ankara 4.2025, S. 16).
Mangel an unabhängiger Überwachung
Die Regierung gestattet es unabhängigen NGOs nicht, Gefängnisse zu inspizieren (USDOS 22.4.2024, S. 7; vgl. İHD/HRA 26.7.2024, S. 6, OMCT 2022). NGOs, wie die World Organisation Against Torture (OMCT), orten ein Fehlen einer unabhängigen Überwachung der Gefängnisse, wodurch die Situation in diesen verschleiert wird. Hinzu kommt, dass die verfügbaren nationalen Mechanismen wie die TİHEK, die die Türkei als nationalen Präventionsmechanismus (NPM) im Rahmen des OPCAT eingerichtet hatte, und die 2011 eingerichteten Gefängnisüberwachungsausschüsse, aufgrund der Defizite bei den Nominierungsverfahren ihrer Mitglieder und des Mangels an politischer Unabhängigkeit sowie einer soliden Methodik, unwirksam sind (OMCT 2022). Auch die Europäische Kommission charakterisierte die für die Gefängnisse vorgesehenen Monitoring-Institutionen als weitgehend wirkungslos und speziell die TİHEK als nicht voll funktionsfähig, wodurch es keine Aufsicht über Menschenrechtsverletzungen in Gefängnissen gibt. Obwohl mit der Rolle des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) betraut, erfüllt die TİHEK nicht die wichtigsten Anforderungen des Fakultativprotokolls zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) und hat Fälle, die an sie verwiesen wurden, nicht wirksam bearbeitet (EC 8.11.2023, S. 30f.).
Sanktionen und Diskriminierung bestimmter Gruppen
Disziplinarstrafen, einschließlich Einzelhaft, werden exzessiv und unverhältnismäßig eingesetzt (DIS 31.3.2021, S. 1; vgl. İHD/HRA 6.11.2022b, S. 14). Die Gefängnisverwaltungen reagieren auf alle Arten von Forderungen nach Rechten oder Reaktionen auf Rechtsverletzungen, indem sie Aufzeichnungen führen und Disziplinarverfahren einleiten. Als Ergebnis dieser Disziplinarverfahren können Gefangene Strafen erhalten, die ihr Recht auf Kommunikation verbieten oder sie in Einzelhaft stecken. Noch wichtiger ist jedoch, dass Gefangene unter dem Vorwand dieser Untersuchungen und Strafen nicht von einer bedingten Entlassung profitieren dürfen. Disziplinarstrafen sind zu einer Bedrohung geworden, insbesondere für benachteiligte Gefangene, wie Minderjährige, ältere und behinderte Gefangene. Sie haben es den Häftlingen erschwert, ihre Stimme gegen die Rechtsverletzungen zu erheben, denen sie in Gefängnissen ausgesetzt sind. Selbst der Versuch von Gefangenen, die Verletzung ihrer Rechte durch Briefe an die Außenwelt öffentlich zu machen, ist ein Grund für eine Disziplinarstrafe wegen "Schädigung des Rufs der Einrichtung" (İHD/HRA 26.7.2024, S. 25).
NGOs bestätigten, dass bestimmte Gruppen von Gefangenen diskriminiert werden, darunter Kurden, religiöse Minderheiten, politische Gefangene, Frauen, Jugendliche, LGBT-Personen, kranke Gefangene und Ausländer (DIS 31.3.2021, S. 1).
Die Überbelegung der Gefängnisse ist nicht nur problematisch in Hinblick auf den persönlichen Bewegungsfreiraum, sondern auch in Bezug auf die Aufrechterhaltung der persönlichen Hygiene. Darüber hinaus haben sich viele Gefangene über die Ernährung sowie über den Umstand beschwert, dass das Taggeld für die Gefangenen nicht ausreicht, um selbst eine gesunde Ernährung zu gewährleisten (DIS 31.3.2021, S. 1; vgl. EC 8.11.2023, S. 26). - Gefangene unterliegen strengen wöchentlichen Ausgabenbeschränkungen, die nicht die Kosten für ihre Grundbedürfnisse widerspiegeln. Sie müssen für Körperpflegeprodukte, Reinigungsmittel, Strom (außer für die Beleuchtung) und zusätzliche Lebensmittel aufkommen, falls die Portionen bei den Mahlzeiten nicht ausreichen. Bedürftige Gefangene erhalten keine finanzielle Unterstützung (Prison Insider 2024).
Kontakte zur Außenwelt
Im Allgemeinen haben die Gefangenen Kontakt zu ihren Familien und Anwälten, allerdings besteht die Tendenz, Personen weit entfernt von ihren Herkunftsregionen und in abgelegenen Gegenden zu inhaftieren, was den unmittelbaren Kontakt mit der Familie oder den Anwälten erschwert (DIS 31.3.2021, S. 1; vgl. EC 30.10.2024, S. 30, DFAT 16.5.2025, S. 40). Im September 2019 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass die Überstellung von Häftlingen in weit von ihrem Wohnort entfernte Gefängnisse eine Verletzung der "Verpflichtung zur Achtung des Schutzes des Privat- und Familienlebens" darstellt (EC 6.10.2020, S. 32). Eines der prominentesten Beispiele ist der ehemalige Ko-Vorsitzende der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker - HDP, Selahattin Demirtaş, der seit 2016 im Gefängnis von Edirne in der Westtürkei sitzt, dass sich über 1.700 von seiner Heimatstadt Diyarbakır befindet (Stand: Juni 2025). Seine Frau Başak Demirtaş muss jede Woche 3.500 Kilometer für einen einstündigen Besuch zurücklegen (3Sat 6.5.2023; vgl. DTJ 4.12.2020).
Laut İHD können auch (potenzielle) Besucher Opfer von Behördenvorgehen werden. - Es kommt zu polizeilichen Untersuchungen über die Personen, die die Gefangenen sehen wollen, die mit einem Besuchsverbot enden können, wenn sie als "gefährlich" einstuft werden. In jüngster Zeit wurden zudem Entscheidungen gegen Personen gefällt, die Gefangene besucht und ihnen Geld überwiesen haben. Nicht nur, dass den Häftlingen externe Geldzuwendungen versperrt wurden, was zu körperlichen und psychischen Problemen führt, wurden mitunter Familienangehörige und Freunde wegen solcher (versuchter) Geldüberweisungen strafrechtlich verfolgt, inklusive Inhaftierung (İHD/HRA 26.7.2024, S. 29). (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei, 06.08.2025, Version 10)
Behandlung von politischen Häftlingen
Die bekannteste Haftanstalt, in welcher sowohl Politikerinnen und Politiker, Aktivistinnen und Aktivisten, als auch Medien- und Kunstschaffende sowie gewöhnliche Straftäterinnen und Straftäter inhaftiert sind, ist der seit 2022 sogenannte Marmara Penitentiaries Campus, ehemals Silivri-Strafvollzugsanstalt. Das Gefängnis wurde 2008 eröffnet und hatte ursprünglich eine Kapazität für 11.000 Inhaftierte. Gemäß einer Menschenrechtsuntersuchung im türkischen Parlament Ende 2019 waren jedoch bis zu 23.000 Personen dort gleichzeitig inhaftiert. Ekrem İmamoğlu, der ehemalige Oberbürgermeister Istanbuls von der sozialdemokratischen Republikanischen Volkspartei (CHP), welcher am 19.03.2025 wegen Vorwürfen der Korruption, Terrorunterstützung und Amtsmissbrauch festgenommen worden war, befindet sich bspw. im Marmara Penitentiaries Campus in Haft. Neben İmamoğlu sind u.a. der Unternehmer, Mäzen und Menschenrechtsaktivist Osman Kavala seit 2017 in diesem Gefängnis inhaftiert. Er verbüßt eine lebenslange Haftstrafe ohne Aussicht auf Bewährung. Nach den Istanbuler Gezi-Park-Protesten im Jahr 2013 war Kavala festgenommen worden, da ihm vorgeworfen worden war, die Demonstrationen organisiert und finanziert zu haben, um so den Umsturz der Regierung herbeizuführen.
Darüber hinaus sind aktuell bspw. Ümit Özdag, Parteivorsitzender der rechtsnationalen Partei des Sieges (Zafer Partisi) wegen Aufstachelung der Öffentlichkeit zu Hass und Feindseligkeit und Präsidentenbeleidigung, der Menschenrechtsanwalt Can Atalay von der Arbeiterpartei der Türkei (TİP) aufgrund des Vorwurfs der Beihilfe zu einem Umsturzversuch im Rahmen der Gezi-Proteste von 2013 sowie die Filmproduzentin Çiğdem Mater, ebenso wegen ihrer Unterstützung der Gezi-Proteste, im Marmara Penitentiaries Campus in Haft. In der Vergangenheit waren auch ausländische Staatsangehörige, wie der deutsch-türkische Journalist Deniz Yücel, der zwischen 2017 und 2018 in Haft war, und dem Propaganda für eine terroristische Organisation und Anstiftung der Öffentlichkeit zu Hass vorgeworfen worden war, in dem Gefängnis in Silivri inhaftiert. Auch Adil Demirci, ein deutsch-türkischer Sozialarbeiter, war von 2018 bis 2019 für zehn Monate dort aufgrund des Vorwurfs, er wäre Mitglied der Marxistisch-Leninistischen Kommunistischen Partei (MLKP), welche in der Türkei eine Terrororganisation ist, in Haft. Er berichtete gegenüber der Deutschen Welle (DW), dass er zunächst in einer Einzelzelle in Block Neun untergebracht gewesen sei und nur durch die Tür mit anderen Insassen habe sprechen können. Anschließend sei er in eine Zelle mit zwei anderen Mithäftlingen verlegt worden. Generell befinden sich in Block Neun ausschließlich politische Gefangene.
Die Rechtsmedizinerin und Menschenrechtsaktivistin Şebnem Korur Fincancı, ehemalige Vorsitzende der TİHV von 2009 bis 2020 äußerte in einem von der DW am 02.04.2025 veröffentlichten Beitrag, dass die Situation in Marmara Penitentiaries Campus besorgniserregend sei. So säßen die Inhaftierten dort in Einzelhaft und hätten kaum Kontakt untereinander. Es sei eine Art der Folter, wenn Menschen grundlegende soziale Kontakte vorenthalten würden. Ebenso hätten sich zahlreiche Häftlinge darüber beschwert, dass sie in ihren Zellen kaum Sonnenlicht bekämen und dass die Betonblöcke in den Wintermonaten sehr kalt wären. Auch ging sie weiter auf die Überbelegungen der Haftanstalten ein. Diese würden zu unzureichendem Schlafplatz, unzureichender Wasserversorgung, schlechter Hygiene und Medikamentenmangel führen und manchmal müsste in Schichten geschlafen werden. Außerdem liegen der TİHV Berichte von Anwältinnen und Anwälten vor, die erklärten, dass ihre Mandantinnen und Mandanten absichtlich mit Personen aus gegnerischen politischen Lagern inhaftiert sein sollen. Fincancı merkte dazu an, dass in dem Marmara Penitentiaries Campus linke und liberale politische Gefangene zusammen mit Islamisten inhaftiert wären. Dadurch wären die Häftlinge nicht nur den Repressionen des Gefängnispersonals ausgesetzt, sondern auch möglichen Spannungen und Schikanen durch gewissermaßen verfeindete Häftlingsgruppen. Außerdem bedeute dies eine Schaffung des Klimas der Angst und Misstrauens innerhalb des Gefängnisses.
Ebenso zeigte sich der Menschenrechtsausschuss der UN in seinem Bericht zur Türkei vom 28.11.2024 über die verschärften Haftbedingungen für politische Gefangene besorgt. In diesem Zusammenhang kritisierte er die laut ihm diskriminierenden Bestimmungen des „Gesetzes Nr. 7242 zur Änderung des Gesetzes über den Vollzug von Strafen und Sicherheitsmaßnahmen und einiger Gesetze“ von 15.04.2020, mit dem die Zahl der Gefangenen verringert werden soll. So sehe es laut Art. 2 und Art. 10 keine Gleichbehandlung zwischen politischen Gefangenen, die des Terrorismus‘ beschuldigt worden seien, und anderen Gefangenen hinsichtlich des Zugangs zu Bewährung und bedingter Entlassung vor.
Medizinische Versorgung
Laut des Berichts der TİHV, der İHK und des İHD vom 26.06.2024 beeinträchtigt die Zwangsverlegung von Gefangenen, die Schwierigkeiten hatten, ihre medizinische Behandlung fortzusetzen, in andere Gefängnisse das Recht auf Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen. Zudem hätten auch Einschränkungen beim Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen den Zustand kranker Insassinnen und Insassen verschlechtert. Die Nichtgewährung eines angemessenen Zugangs zu Gesundheitsdienstleistungen für kranke Gefangene und das Versäumnis, unabhängige und qualifizierte medizinische Gutachten einzuholen, würde dazu führen, dass die Entlassung von Gefangenen willkürlich erfolge, obwohl kranke Gefangene ärztliche Gutachten erhielten, aus denen hervorging, dass ihr Zustand lebensbedrohlich sei. Auch der Terminus „öffentliche Sicherheit“, der in die Änderung des Gesetzes über die Vollstreckung von Strafen und Sicherheitsmaßnahmen vom 28.06.2014 aufgenommen worden war und in Artikel 16 besagt, dass die Aussetzung der Vollstreckung für kranke Gefangene davon abhänge, dass keine schwere und konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehe, würde zu willkürlichen Haftentlassungen führen.
Nach den vom Dokumentationszentrum der İHD gesammelten Daten gab es am 29.04.2022 insgesamt 1.517 kranke Inhaftierte, darunter 651 in kritischem Zustand. Zwischen dem 31.05.2023 und dem 31.04.2024 wandten sich 275 Gefangene aus verschiedenen Gefängnissen an die Türkische Ärztekammer und begründeten dies mit Problemen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung, der Beharrlichkeit von Strafverfolgungsbeamten, bei den Untersuchungen anwesend zu sein, der Auferlegung von Untersuchungen in Handschellen und der Verletzung der Privatsphäre. Laut Daten des TİHV-Dokumentationszentrums starben im Jahr 2023 mindestens 20 Gefangene in Haftanstalten aufgrund von etwa Krankheit, Selbstmord, Gewalt oder Vernachlässigung. Laut des İHD-Dokumentationszentrums hingegen sollen im Jahr 2023 mindestens 42 Gefangene unter verdächtigen Umständen in Gefängnissen ums Leben gekommen sein. Für das Jahr 2024 liegt ein Medienbericht vom 09.12.2024 vor, laut welchem in den ersten elf Monaten des Jahres 2024 insgesamt 709 Todesfälle in Gefängnissen registriert worden sind. Dies geht aus Daten des Justizministeriums hervor, die als Antwort auf eine parlamentarische Anfrage übermittelt wurden. Der Ko-Vorsitzende der İHD-Niederlassung in Ankara führte die Zahl der Todesfälle auf eingeschränkten Zugang zu Krankenhäusern, einer unzureichenden Anzahl von Gefängnistransportfahrzeugen und anderen Systemfehlern zurück.
Bezüglich aktueller Zahlen an kranken Häftlingen kann auf einen Pressebericht vom 03.07.2025 verwiesen werden. Dort wird der İHD zitiert, demzufolge sich mindestens 1.412 kranke Gefangene in den Gefängnissen befänden. Diesbezüglich kritisierte die Vorsitzende der Istanbuler Niederlassung des İHD die Gesetzeslage und das Institut für Rechtsmedizin (Adli Tip Kurumu, ATK). Sie sagte, dass das bestehende Gesetz es den Behörden erlaube, die Freilassung zu verweigern, wenn ein Gefangener als „Bedrohung der nationalen Sicherheit“ eingestuft werde, selbst wenn er an einer schweren Krankheit leiden würde. Sie führte weiter aus, dass die Bestimmungen es zulassen würden, dass Häftlingen die Entlassung verweigert werde, wenn das staatliche Institut für Rechtsmedizin in einem Bericht feststelle, dass die Inhaftierten trotz ihrer Krankheit inhaftiert bleiben können. Außerdem forderte sie, dass Berichte von staatlichen Krankenhäusern oder Universitätskliniken akzeptiert werden sollten, sodann Gefangene entlassen werden könnten. Auch sollten die Rechtsvorschriften darüber, ob die kranken Häftlinge eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen würden, geändert werden. Des Weiteren seien u.a. unterbrochene medizinische Behandlungen, körperliche Misshandlungen bei Verlegungen, fehlende Überweisungen ins Krankenhaus und schlechte Ernährung Gründe dafür, dass sich der Gesundheitszustand der Inhaftierten verschlechtere. Auch komme es vor, dass Gefangene gezwungen würden, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, während sie mit Handschellen gefesselt seien, auch, wenn es sich etwa um zahnärztliche Eingriffe oder Operationen handle.
Darlegung der Kritik am Institut für Rechtsmedizin anhand von Fallbeispielen
Das Institut für Rechtsmedizin wird immer wieder für seine Berichte kritisiert, in denen es kranke Häftlinge für geeignet hält, im Gefängnis zu bleiben. Auch wird das staatliche, an das Justizministerium angegliederte Institut von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten wegen seiner mangelnden Unabhängigkeit von politischem Einfluss kritisiert. Ein Medienbericht vom 09.08.2024 ging darauf ein, dass zu dem Zeitpunkt des Berichts 1.564 kranke politische Gefangene, von denen 651 schwer krank seien, inhaftiert gewesen seien. In dem Bericht wird das Beispiel eines Mannes angeführt, dem die Entlassung seitens des Instituts verweigert worden war. Der Insasse habe Probleme mit dem Herzen, den Nieren und der Prostata, für die ihm eine Behinderung von 93 Prozent bescheinigt wurde. Zusätzlich leide er auch an Demenz, Diabetes, einem achtzigprozentigem Hör- und einem fünfzigprozentigem Sehkraftverlust. Außerdem hat er laut Pressebericht nicht die notwendige Behandlung erhalten. Das Institut für Rechtsmedizin stellte in einem Bericht fest, dass der Häftling unter den Bedingungen einer Typ-R-Anstalt im Gefängnis bleiben konnte. Im März 2023 wurde er in das Gefängnis von Batman und später in die geschlossene Strafvollzugsanstalt Elazığ verlegt. Dort wurde er anderthalb Monate lang in Isolationshaft gehalten, während der sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechterte. Sein Sohn habe Anträge auf Entlassung und Behandlung gestellt, diese seien jedoch erfolglos gewesen. Dem Institut für Rechtsmedizin wurde vorgeworfen, dass es den Zustand kranker Gefangener nicht sähe. Einem Pressebericht vom 28.02.2025 zufolge sei der Gefangene nach 700 Tagen in Haft in eine überwachte Entlassung entlassen worden.
Ein weiteres Beispiel ist der Fall eines inhaftierten Anwalts, der sich nach einer Herzoperation auf der Intensivstation des staatlichen Krankenhauses von Denizli befand. In einem Bericht einer Organisation zum Schutz von Rechtsanwältinnen und -anwälten vom 06.10.2025 leide der Anwalt an einem Blutgerinnsel im Herzen, Flüssigkeit in der Lunge und dem Risiko einer Beinamputation. Die behandelten Ärzte sollen mitgeteilt haben, dass er nicht in der Lage sei, im Gefängnis zu bleiben und auch nicht zu medizinischen Untersuchungen reisen könne. Trotz dieser medizinischen Befunde hatte das ATK angeordnet, dass er zur weiteren Untersuchung nach Istanbul transportiert werden sollte. Diesen Schritt hätten die Ärzte in Denizli als lebensbedrohlich bezeichnet. Der Anwalt wurde erstmals 2017 verhaftet und 2018 wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung aufgrund mutmaßlicher ByLock-Nutzung und von Bankgeschäften verurteilt. Er wurde am 27.07.2025 erneut inhaftiert, nachdem der türkische Kassationsgerichtshof seine Verurteilung bestätigt hatte. Seinen Anwälten zufolge sei er während einer Krankenhausbehandlung verhaftet und anschließend fast zwei Monate lang im Gefängnis von Denizli nicht medizinisch versorgt worden. Ein weiterer Fall ist der eines 73-jährigen Alzheimerpatienten und Insassen des Menemen-Gefängnisses, welcher am 07.09.2025 im städtischen Krankenhaus in Izmir gestorben war. Er litt an Alzheimer, Diabetes und Prostataproblemen und war vor seinem Tod mehrmals im Gefängnis hospitalisiert und auch bereits ins städtische Krankenhaus in Izmir überführt worden, wo er auf der Intensivstation behandelt worden war, bevor er trotz seines kritischen Zustands ins Gefängnis zurückgebracht worden war. Seine Familie hatte sich monatelang für seine Freilassung eingesetzt, dennoch hatte das ATK im April 2025 entschieden, dass der kranke Häftling weiterhin inhaftiert bleiben konnte. Er war wegen mutmaßlicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung zu acht Jahren und einem Monat Haft verurteilt worden. Ein anderer Fall behandelt den Umgang des türkischen Staates mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). In diesem Fall verbüßt der schwerbehinderte Häftling eine verschärfte lebenslängliche Strafe im Hochsicherheitsgefängnis des Typs F in Bolu. Der Inhaftierte war am 24.04.2012 bei einem bewaffneten Zusammenstoß mit Sicherheitskräften im Bezirk Genç in der Provinz Bingöl schwer verwundet worden. So musste seine linke Hand amputiert werden, sein linkes Auge verlor das gesamte Sehvermögen und auf seinem rechten Auge sieht er nur noch 20 %. Schrapnellsplitter würden laut Presseberichts vom 21.04.2025 in seinem Gehirn und in seinem ganzen Körper stecken. Der Insasse war am 03.04.2014 wegen versuchten Umsturzes der verfassungsmäßigen Ordnung und versuchter Ermordung von Amtsträgern zu einer schweren lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er wurde auch der Mitgliedschaft in der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) beschuldigt. Das Oberste Berufungsgericht hatte das Urteil am 23.10.2014 bestätigt. Nachdem die innerstaatlichen Rechtsmittel ausgeschöpft waren, reichte das Anwaltsteam eine Beschwerde beim EGMR ein. Am 12.02.2019 entschied das Gericht, dass die Türkei gegen Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen habe, der Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung verbietet. In dem EGMR-Urteil wurde festgestellt, dass die Verhängung einer verschärften lebenslangen Haftstrafe ohne die Möglichkeit der Freilassung eine Verletzung der Rechte des Klägers angesichts des Gesundheitszustands des Inhaftierten darstellen würde. Nach dem Urteil kam es zu einem angeordneten Wiederaufnahmeverfahren. Die türkischen Gerichte verhängten jedoch das gleiche Urteil und das Oberste Berufungsgericht bestätigte das Urteil mit der Begründung, dass Änderungen am türkischen Strafgesetzbuch erforderlich wären, um dem EGMR-Urteil nachzukommen. Rechtsgelehrte hingegen argumentierten, dass eine Gesetzesänderung nicht notwendig sei, da es in Artikel 90 der türkischen Verfassung heiße, dass internationale Verträge über Grundrechte Vorrang vor entgegenstehenden nationalen Gesetzen hätten. (Länderreport 79 Türkei des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu den Haftbedingungen, Stand: November 2025)
Kurdische Häftlinge
Es gibt weiterhin Probleme wie beispielsweise die behördliche Ablehnung von Anträgen auf Verlegung seitens der Häftlinge (meist wegen der großen Distanz zum Heimatort bzw. zur Familie) und umgekehrt die Praxis der Zwangsverlegung entgegen den Forderungen der Gefangenen. Laut der NGO CİSST kam zu Zwangsverlegungen, die mit dem Ausnahmezustand begannen und zu einem Mittel der Schikanierung und Diskriminierung insbesondere kurdischer politischer Gefangener einsetzten (CİSST 2.4.2024, S. 28; vgl. CİSST 26.12.2022, S. 26). Kurdische Gefängnisinsassen haben behauptet, dass sie von den Gefängnisverwaltungen diskriminiert werden. So sei der Briefverkehr aus und in das Gefängnis unterbunden worden, weil die Briefe auf Kurdisch verfasst waren und es kein Gefängnispersonal gab, das Kurdisch versteht, um die Briefe für die Gefängnisleitung zu übersetzen (DIS 31.3.2021, S. 30, 68; vgl. İHD/HRA 26.7.2024, S. 28, CİSST 2.4.2024, S. 30). In manchen Gefängnissen ist der Briefverkehr erlaubt, so die Insassen für die Übersetzungskosten, zwischen 300 und 400 Lira pro Seite, aufkämen (Ahval 25.10.2020). Die Gefangenen beschwerten sich auch darüber, dass die Wärter Drohungen und Beleidigungen ihnen gegenüber äußerten, weil sie Kurden seien, etwa auch mit der Unterstellung Terroristen zu sein. Verboten wurde ebenfalls die Verwendung von Notizbüchern, sofern diese kurdische Texte beinhalteten (DIS 31.3.2021, S. 30, 68) sowie der Erwerb bzw. das Lesen von kurdischen Büchern, selbst wenn diese legal waren, und Zeitungen (DIS 31.3.2021, S. 30; 68; vgl. SCF 26.11.2020). Kurden, die im Westen des Landes inhaftiert sind, können sowohl von anderen Gefangenen als auch von der Verwaltung diskriminiert werden. Wenn ein Gefangener beispielsweise in den Schlafsälen Kurdisch spricht, kann er oder sie eine negative Behandlung erfahren (DIS 31.3.2021, S. 55). Ende August 2021 wurde die ehemalige HDP-Abgeordnete, Leyla Güven, mit Disziplinarmaßnahmen belegt, weil sie zusammen mit acht anderen Insassinnen im Elazığ-Frauengefängnis ein kurdisches Lied gesungen und einen traditionellen kurdischen Tanz aufgeführt hatte. Gegen die neun Insassinnen wurde deswegen ein Disziplinarverfahren eingeleitet und ein einmonatiges Verbot von Telefongesprächen und Familienbesuchen verhängt (Duvar 30.8.2021). Im Sommer 2024 verbot der neue Gefängnisdirektor der geschlossenen Anstalt des Typus T in Şırnak laut dem Anwalt Fadıl Tay, Mitglied der Menschenrechtskommission der Anwaltskammer von Şırnak, den Gefangenen ihre Familienmitglieder zu umarmen und am Telefon Kurdisch zu sprechen (TR724 12.8.2024; vgl. SCF 12.8.2024).
Hochsicherheitsgefängnisse
In den Hochsicherheitsgefängnissen, einschließlich der F-Typ-, D-Typ- und T-Typ-Gefängnisse, sind Personen untergebracht, die wegen Verbrechen im Rahmen des türkischen Anti-Terror-Gesetzes verurteilt oder angeklagt wurden, Personen, die zu einer schweren lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, und Personen, die wegen der Gründung oder Leitung einer kriminellen Organisation verurteilt oder angeklagt wurden oder im Rahmen einer solchen Organisation aufgrund eines der folgenden Abschnitte des türkischen Strafgesetzbuches verurteilt oder angeklagt wurden: Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Mord, Drogenherstellung und -handel, Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates und Verbrechen gegen die verfassungsmäßige Ordnung und deren Funktionieren. Darüber hinaus können Gefangene, die eine Gefahr für die Sicherheit darstellen, gegen die Ordnung verstoßen oder sich Rehabilitationsmaßnahmen widersetzen, in Hochsicherheitsgefängnisse verlegt werden (DIS 31.3.2021, S. 11-13).
Laut den türkischen Soziologen Çağatay und Bekiroğlu basieren F-Typ-Gefängnis auf Isolation, Trennung und Reduzierung mit strengen Regeln und Vorschriften. Jede Zelle ist als ein isolierter und separater Ort mit seiner reduktiven Logik. Das Hauptmerkmal der F-Typ-Gefängnisse ist mitunter seine Architektur, die darauf abzielt, jede Art von Kommunikation zwischen den Insassen der verschiedenen Zellen zu verhindern. In diesem Sinne sind gemäß Çağatay und Bekiroğlu F-Typ-Gefängnisse ein direkter Angriff auf die soziale Existenz der Gefangenen (ACCORD 5.4.2023, S. 38). Die neuen Sicherheitsgefängnisse des Typs S führen zu einer verstärkten Isolation der Insassen. Gemeinsame Aktivitäten blieben begrenzt und willkürlich. Die Verlegung in abgelegene Gefängnisse wurde fortgesetzt, manchmal ohne Vorwarnung. Solche Verlegungen wirkten sich negativ auf Familienbesuche aus, insbesondere für arme Familien und jugendliche Gefangene (EC 8.11.2023, S. 31).
Isolationshaft
Die Einzelhaft wird durch das Strafvollzugsgesetz geregelt, das eine Vielzahl von Handlungen festlegt, die mit Einzelhaft disziplinarisch geahndet werden können. Das Gesetz legt außerdem eine Obergrenze von 20 Tagen Einzelhaft fest. Das CPT betonte allerdings, dass diese Höchstdauer überhöht ist, und nicht mehr als 14 Tage für ein bestimmtes Vergehen betragen sollte (DIS 31.3.2021, S. 26). Zur vermehrten Verhängung der Einzelhaft kommt es in den 14 F-Typ-, 13 Hochsicherheits- und fünf S-Typ-Gefängnissen (İHD/HRA 6.2022, S. 21). Bei der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) machten 2020 die Beschwerden hinsichtlich der Verhängung der Einzelhaft rund 11 % aller Gefängnisbeschwerden aus. Laut der NGO CİSST gibt es Fälle, in denen die Isolationshaft die gesetzlichen 20 Tage überschritten hat. Die İHD merkte an, dass Isolationshaft über Monate hinweg gegen Untersuchungshäftlinge verhängt werden kann, wenn gegen sie ein Verfahren läuft, welches eine erschwerte lebenslängliche Haftstrafe nach sich zieht. Darüber hinaus betrachtet es die İHD als Isolation, wenn Gefangene, einschließlich der zu schwerer lebenslanger Haft Verurteilten, in Hochsicherheitsgefängnissen des Typs F keine Gemeinschaftsräume nutzen dürfen bzw. nur für eine Stunde pro Woche (DIS 31.3.2021, S. 26). In einigen Gefängnissen wurden verschiedene Gruppen von Gefangenen ohne rechtliche Begründung in Einzelzellen verlegt. In einigen Fällen wurden sogar Gefangene mit einem ärztlichen Gutachten, dem zufolge sie nicht in Einzelhaft untergebracht werden können, in Ein-Personen-Zellen gesperrt (CİSST 26.3.2021, S. 25).
Die Haftbedingungen sind für diejenigen, die zu verschärfter lebenslanger Haft verurteilt wurden, am härtesten. Sie sind sozial isoliert, haben keinen Zugang zu Arbeit und nur eingeschränkten Zugang zu Aktivitäten und zur Kommunikation mit der Außenwelt. Manche betrachten ihre Strafe als eine Form der ewigen Folter (Prison Insider 2024; vgl. İHD/HRA 26.7.2024, S. 28). Sie dürfen beispielsweise nur alle zwei Wochen besucht werden (Prison Insider 2024). Das Anti-Folter-Komitee der UNO äußerte sich 2024 diesbezüglich mit "Besorgnis über das verschärfte Regime der lebenslangen Freiheitsstrafe, das in bestimmten Fällen nicht mit einer Aussicht auf Freilassung verbunden ist. Der Ausschuss ist besonders besorgt über die strengen Haftbedingungen für die etwa 4.000 Gefangenen, die solche Strafen verbüßen, die soziale Kontakte und Besuche stark einschränken, und darüber, dass diese Einschränkungen auch im Gesundheitswesen weiterhin gelten" (CAT 14.8.2024, S. 5).
Todesfälle in Gefängnissen
Auf eine parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Newroz Uysal Aslan von der DEM-Partei gab das Justizministerium im Mai 2025 bekannt, dass zwischen Juli 2023 und Dezember 2024 1.026 Gefängnisinsassen verstarben. Für Aslan stellt dies den Beweis dar, dass Menschenrechtsverletzungen in Gefängnissen ein dringendes Problem sind, insbesondere die Verweigerung medizinischer Behandlung für kranke Häftlinge und die langwierigen Verzögerungen bei ihrer Entlassung. Außerdem wies Aslan auch darauf hin, dass Todesfälle in Gefängnissen – einschließlich der als "verdächtig" eingestuften – oft nicht untersucht werden. - Diese Todesfälle könnten nicht mehr als Einzelfälle betrachtet werden, sondern vielmehr das Ergebnis eines systemischen Problems, so Aslan (Velev 22.5.2025; vgl. SCF 22.5.2025).
Todesstrafe
Die Türkei schaffte die Todesstrafe mit dem Gesetz Nr. 5170 am 7.5.2004 und der Entfernung aller Hinweise darauf in der Verfassung ab. Darüber hinaus ratifizierte die Türkei das Protokoll Nr. 6 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über die Abschaffung der Todesstrafe am 12.11.2003, welches am 1.12.2003 in Kraft trat, sowie das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die völlige Abschaffung der Todesstrafe (d.h. unter allen Umständen, auch für Verbrechen, die in Kriegszeiten begangen wurden, und für unmittelbare Kriegsgefahr, was keine Ausnahmen oder Vorbehalte zulässt), welches am 20.2.2006 ratifiziert bzw. am 1.6.2006 in Kraft trat. Am 3.2.2004 unterzeichnete die Türkei zudem das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, das auf die Abschaffung der Todesstrafe abzielt. Das Protokoll trat in der Türkei am 24.10.2006 in Kraft (ÖB Ankara 4.2025, S. 17; vgl. FIDH 13.10.2020).
Die Diskussion um die Todesstrafe flammt immer wieder anlassbezogen auf. - Ende Juni 2022 meinte der Justizminister, dass die Türkei die Entscheidung aus dem Jahr 2004 zur Abschaffung der Todesstrafe überdenken würde, nachdem Präsident Erdoğan die Todesstrafe im Zusammenhang mit absichtlich gelegten Waldbränden ins Spiel brachte (REU 25.6.2022; vgl. Duvar 24.6.2022). Und im September 2024 forderten Fatih Erbakan, der Anführer der Neuen Wohlfahrtspartei (YRP), Mustafa Destici, Chef der Großen Vereinigungspartei (BBP) sowie andere Politiker angesichts der Ermordung eines achtjährigen Mädchens, die zu einem Aufschrei der Öffentlichkeit führte, die Wiedereinführung der Todesstrafe (TR-Today 10.9.2024; vgl. fakti.bg 10.9.2024).
Für eine Wiedereinführung der Todesstrafe wäre eine Verfassungsänderung erforderlich, welche eine Zustimmung von mindestens 400 Abgeordneten oder von mindestens 360 Abgeordneten plus einer Volksabstimmung benötigt. Momentan (Juni 2025) verfügt das Regierungsbündnis nicht über die angegebenen Mehrheiten. Die Verfassungsänderung müsste also auch von Abgeordneten der Oppositionsparteien gestützt werden. Zudem müsste die Türkei ihre Unterschrift zu den Protokollen Nr. 6 und 13 zur EMRK zurückziehen. Mit der Wiedereinführung der Todesstrafe würde die Türkei nicht nur einen Ausschluss aus dem Europarat riskieren, sondern den endgültigen Bruch der Beziehungen zur EU (ÖB Ankara 4.2025, S. 17f.).
Religionsfreiheit und religiöse Minderheiten
Die Türkei besitzt keine verfassungsrechtlich verankerte Staatsreligion. In der Verfassung wird Laizität als Grundprinzip postuliert. In seiner konkreten Ausgestaltung ist die Laizität darauf ausgerichtet, den Staat gegen direkte Übergriffe religiöser Autoritäten zu schützen. Gleichzeitig beansprucht der Staat jedoch das Monopol auf die Gestaltung und Kontrolle des religiösen Lebens. Nach klassischem kemalistischen Verständnis ist die türkische Identität unmittelbar mit dem sunnitischen Islam verknüpft. Die Verfassung garantiert die Freiheit des Gewissens der religiösen Anschauungen und Überzeugungen und untersagt Diskriminierung sowie Missbrauch religiöser Gefühle oder Gegenstände, die der jeweiligen Religion als heilig gelten. Sie sieht grundsätzlich Religionsfreiheit vor, allerdings mit Einschränkung durch die "unteilbare Einheit" der türkischen Nation (BMZ/AA 22.11.2023, S. 151f.; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 14). Das heißt, das Land ist von einem Jahrhundert kemalistischer Tradition mit der Vision einer homogenen türkischen Gesellschaft sunnitischen Glaubens geprägt, wo der Existenz religiöser Minderheiten praktisch kein Platz eingeräumt wurde. Um die von Minderheiten möglicherweise ausgehende Bedrohung gering zu halten, sollten nach dieser Denkweise Nichtmuslime und Muslime nicht-sunnitischen Glaubens nicht über solide rechtliche Strukturen verfügen (ÖB Ankara 4.2025, S. 30). Das türkische Ideal der Staatsbürgerschaft konzentriert sich somit darauf, Türke und Sunnit zu sein. Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten, die von dieser Norm abweichen, können mit Problemen in Form von Ausgrenzung, Diskriminierung und Aggression konfrontiert werden (MBZ 2.2025a, S. 67). Das internationale katholische Hilfswerk "Kirche in Not" beschreibt die Situation der religiösen Minderheiten im Land unter Zitierung des [Anm.: verstorbenen] Papstes als "gewaltfreie Verfolgung". In diesem Sinne werden den nicht-muslimischen Gemeinschaften etwa durch Gesetzesänderungen bürokratische Hürden in den Weg gestellt, die sie unter anderem auch an ihren sozialen Aktivitäten hindern und die Handlungsfreiheit ihrer Gläubigen erheblich einschränken (ACN 2023). Laut dem Pew-Institute lag die Türkei 2021 hinsichtlich der Einschränkungen religiöser Rechte durch die Regierung (Government Restrictions Index -GRI) in der Kategorie "hoch" von vier Kategorien ("very high", "high", "moderate", "low"), während die gesellschaftliche Diskriminierung (Social Hostilities Index) merklich abnahm, sodass die Türkei in der Ländergruppe der Kategorie "moderat" eingestuft wurde (Pew 5.3.2024, S. 36, 58, 61).
Trotz der Existenz von zwei nationalen Menschenrechtsmechanismen in der Türkei, der Menschenrechts- und Gleichstellungsinstitution der Türkei [türk. Abk.: TİHEK bzw. engl.: HREI] und der Ombudsmann-Institution (KDK), die Diskriminierungen angehen und Verwaltungsentscheidungen anfechten können, und trotz des rechtlichen Hintergrunds zur Verhinderung von Diskriminierung, ist allein deren Existenz keine Garantie dafür, dass Diskriminierung von Minderheiten verhindert wird und dass Minderheiten diesen Institutionen vertrauen. Eine Statistik aus einem aktuellen Bericht der Freedom of Belief Initiative veranschaulicht diese Situation. - Obgleich zahlreiche Artikel in der Gesetzgebung bestehen, die auf die Bekämpfung von Diskriminierung abzielen, verzichten neun von zehn Personen darauf, Fälle von Diskriminierung oder Hassverbrechen aufgrund ihrer religiösen Identität zu melden. Viele glauben, dass es nutzlos bzw. zu schwierig ist, Anzeige zu erstatten, oder die Betroffenen haben kein Vertrauen in die Polizei (MRG 29.4.2024, S. 11).
Religionsdemografie
In der Türkei sind laut Regierungsangaben 99 % der Bevölkerung muslimischen Glaubens, inklusive Aleviten. Aus den im Jahr 2021 veröffentlichten Meinungsumfragen des Forschungs- und Meinungsforschungsunternehmens KONDA Research and Consultancy geht hervor, dass sich etwa 88 % als sunnitische Muslime bezeichnen, 6 % als Nichtgläubige, 4 % als Aleviten und die restlichen 2 % sich der Kategorie "Sonstige" zuordnen. Die Aleviten-Stiftung geht jedoch davon aus, dass 25 bis 31 % der Bevölkerung Aleviten sind. 4 % der Muslime sind laut eigener Schätzung schiitische Jafari [Dschafari]. Die nicht-muslimischen Gruppen konzentrieren sich überwiegend in Istanbul und anderen großen Städten sowie im Südosten des Landes. Präzise Zahlen gibt es hierzu nicht. Laut Eigenangaben sind ungefähr 90.000 Mitglieder der armenisch-apostolischen Kirche, 25.000 römisch-katholische Christen und 12.000-16.000 Juden. Darüber hinaus gibt es 25.000 syrisch-orthodoxe Christen und ca. 10.000 Baha'i. Die Zahl der ostorthodoxen Christen ist im Laufe des Jahres 2023 deutlich auf über 200.000 gestiegen, was vor allem auf den Krieg in der Ukraine zurückzuführen ist, der zu einem Zustrom von schätzungsweise 154.000 Russen und 47.000 Ukrainern führte. Zur ostorthodoxen Bevölkerung gehören auch weniger als 2.500 ethnisch griechisch-orthodoxe Christen und eine kleine, unbestimmte Anzahl bulgarisch-orthodoxer und georgisch-orthodoxer Christen. Zu den anderen Gruppen gehören schätzungsweise 7.000 bis 10.000 Mitglieder protestantischer und evangelikaler christlicher Konfessionen; 5.000 Mitglieder der Zeugen Jehovas; schätzungsweise 2.000 bis 3.500 armenische Katholiken; weniger als 3.000 chaldäische Christen; und weniger als 1.000 Jesiden (USDOS 30.6.2024; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 15). Bis zu einer halben Million Alawiten leben Berichten zufolge in den südlichen Regionen an der Grenze zu Syrien, insbesondere in der Provinz Hatay (diese Zahl umfasst nicht die syrischen Alawiten, die seit 2011 in die Türkei geflohen waren) (DFAT 16.5.2025, S. 15).
Das deutsche Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung gibt unter Berufung auf offizielle türkische Stellen in seinem Bericht vom November 2023 etwas abweichende Zahlen bekannt. Demgemäß gelten über 98 % der türkischen Bevölkerung als Muslime. Die überwiegende Mehrheit sind Sunniten hanafitischer Rechtsschule (rund drei Viertel). Etwa 4 % der Muslime sind schiitisch. Aleviten machen Schätzungen zufolge 15 % aus. Ferner leben rund 60.000 armenisch-apostolische Christen in der Türkei, die meisten von ihnen in Istanbul. Die Zahl der Juden wird auf ca. 18.000 geschätzt (BMZ/AA 22.11.2023, S. 151).
Situation der Religionsgemeinschaften der Minderheiten
Nicht-muslimische Gemeinschaften und Aleviten sind weiterhin mit negativen Wahrnehmungen, bürokratischen Hürden und Sicherheitsbedenken belastet (MRG 29.4.2024, S. 3), trotz des Umstandes, dass die Freiheit der Religionsausübung allgemein geachtet wird. Denn die fehlende Rechtspersönlichkeit der nicht-muslimischen und alevitischen Gemeinschaften gibt weiterhin Anlass zu ernster Besorgnis, auch seitens der Europäischen Kommission, insbesondere im Hinblick auf den fehlenden Rechtsstatus der Patriarchate, des Oberrabbinats, der Synagogen, der Kirchen und der Cem-Häuser (alevitische Gebetsstätten). Die Empfehlungen der Venedig-Kommission des Europarates zum Rechtsstatus der nicht-muslimischen Religionsgemeinschaften und zum Recht des griechisch-orthodoxen ökumenischen Patriarchats in Istanbul, den Titel "ökumenisch" zu führen, sind noch nicht umgesetzt worden und werden weiterhin angefochten (EC 30.10.2024; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 35, EP 7.5.2025, Pt. 27). Ebenso äußerte sich das Europäische Parlament im Mai 2025, indem es feststellte, "dass beim Schutz der Rechte von ethnischen und religiösen Minderheiten, insbesondere im Hinblick auf ihre Rechtspersönlichkeit, einschließlich der Rechte der griechisch-orthodoxen Bevölkerung auf den Inseln Gökçeada (Imbros) und Bozcaada (Tenedos), keine nennenswerten Fortschritte zu verzeichnen sind" (EP 7.5.2025, Pt. 27).
Die Behörden mischen sich weiterhin laufend in die internen Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften ein. In der Türkei können keine Ausbildungsstätten für Priester eröffnet werden. Das griechisch-orthodoxe Halki-Seminar ist seit 1971 geschlossen. Das armenisch-apostolische Seminar Surp Haç wurde 1967 per Dekret aufgelöst. Die Priester müssen im Ausland ausgebildet werden. Auch bei der Wahl des armenisch-apostolischen Patriarchen Maşalyan im Jahr 2019 gab es Einmischungen. Obgleich Patriarch Mutafyan seit 2008 aufgrund seiner Krankheit nicht mehr imstande war, sein Amt zu führen, blockierte die Regierung alle Versuche der armenischen Gemeinde Neuwahlen abzuhalten, mit der Begründung, dass die Wahl nach Kirchenrecht erst nach dem Ableben des bisherigen Patriarchen möglich sei. Als nach Mutafyans Tod im März 2019 Wahlen vorbereitet wurden, erließ das Innenministerium im Vorfeld der Wahl im September 2019 eine Regelung, wonach nur Bischöfe des armenischen Patriarchats Istanbul als Kandidaten für das Amt zugelassen sind. Dadurch wurden der zur Auswahl stehende Personenkreis eingeschränkt und Personen ausgeschlossen, die im Ausland tätig waren (ÖB Ankara 4.2025, S. 35; vgl. USCIRF 5.2024, S. 70).
Die Türkei schränkt den Anwendungsbereich des Lausanner Vertrages, der lediglich zwischen Muslimen und Nichtmuslimen unterscheidet, auf drei ethnisch-religiöse Minderheitengruppen ein. Explizit anerkannt sind demnach lediglich Armenier, Griechen und Juden sowie Bulgaren aufgrund des separaten Türkisch-Bulgarischen Freundschaftsvertrages. Nur diese kommen in den Genuss der in den Artikeln 37 bis 43 des Lausanner Vertrages verankerten Garantien, wobei selbst diese Bestimmungen nie vollständig umgesetzt worden sind. In einem Gerichtsurteil bezüglich der Zulässigkeit von Unterricht in Syrisch [Anm.: eine Form des Aramäischen, nicht zu verwechseln mit dem syrischen Dialekt des Arabischen] wurde 2013 festgestellt, dass Assyrer den Status von nicht-muslimischen türkischen Staatsangehörigen besitzen und damit zu den Begünstigten des Lausanner Vertrags gehören. Die Umsetzung ist laut Information der Syrisch-Orthodoxen Kirche unbefriedigend. Andere religiöse Minderheiten, wie zum Beispiel Aleviten, Baha'i, Protestanten oder Römisch-Katholische sind ohne Status (ÖB Ankara 4.2025, S. 30f.). Dessen ungeachtet bedauerte der Menschrechtsausschuss der Vereinten Nationen Ende November 2024, dass die Türkei als Vertragsstaat des Internationaler Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR) ihren Vorbehalt zu Artikel 27 aufrechterhält und empfiehlt der Türkei gleichzeitig, diesen Vorbehalt zurückzuziehen. Der Artikel 27 des Paktes garantiert die Rechte der ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2).
Religionsgemeinschaften können nur indirekt im Wege von Stiftungen (vakıflar), die von Privatpersonen gegründet werden, rechtlich tätig werden. Das System der "vakıflar" geht auf das Osmanische Reich zurück und wurde durch den Vertrag von Lausanne und diverse Stiftungsgesetze über die Zeit verfestigt. Derzeit gibt es 167 solcher Stiftungen, darunter 77 griechisch-orthodoxe, 54 armenisch-orthodoxe, 19 jüdische, zehn assyrische, drei chaldäisch-katholische, zwei bulgarisch-orthodoxe und jeweils eine georgisch und eine maronitische türkisch-orthodoxe (Stand: August 2022). Die Errichtung neuer Gemeinschaftsstiftungen (cemaat vakıfları) ist rechtlich unmöglich. Die Registrierung als Verein oder Stiftung ist möglich, sofern das erklärte Ziel primär gemeinnütziger, erzieherischer oder kultureller Natur und nicht religiös ist. In Ermangelung einer Rechtsgrundlage vermochten cemaat vakıfları von 2013 bis 2022 ihre Stiftungsvorstandsmitglieder nicht zu erneuern, was zu Problemen in der Stiftungsleitung und zum Verlust von Eigentumsrechten führte. In der Praxis wurde dadurch das Tätigwerden der nicht-muslimischen Religionsgemeinschaften massiv erschwert (ÖB Ankara 4.2025, S. 31; vgl. USCIRF 5.2023, S. 67, Bianet 12.4.2022). Nicht-muslimische Gemeinschaften stehen bei der Rückgabe ihres Eigentums weiterhin vor Herausforderungen. Alle Aspekte der langwierigen Rückgabeverfahren fallen auf die Stiftungen zurück, von der Räumung durch die derzeitigen Bewohner bis hin zu den damit verbundenen hohen finanziellen Belastungen. Es gibt immer noch Probleme bei der Zuweisung von Eigentum, das den Stiftungen gehört (MRG 29.4.2024, S. 13).
Nach türkischer Lesart können sich nur die vom Lausanner Vertrag erfassten drei [oben erwähnten] ethno-religiösen Gemeinschaften auf ihre religiösen Stiftungen (vakıflar) stützen. Die restlichen Religionsgruppen können sich ebenfalls, wenn sie die verwaltungsrechtlichen Vorgaben erfüllen, als Stiftung oder als Verein organisieren (AA 20.5.2024 S. 10).
Andere islamische Strömungen neben dem sunnitischen Islam genießen zwar individuelle und – seit den 1990er-Jahren zunehmend auch – de facto kollektive Freiheiten. Sie werden allerdings aufgrund des kemalistischen Verständnisses einer "unteilbaren Einheit" der (sunnitisch-muslimischen) türkischen Nation weiterhin nicht als Religionsgemeinschaften anerkannt. Ihre Gebetshäuser sind nicht als solche anerkannt (BMZ/AA 22.11.2023, S. 153).
Das Gesetz verbietet Sufi- und andere religiös-soziale Orden (tarikat) sowie Logen (tekke oder zaviye), obgleich die Regierung diese Einschränkungen im Allgemeinen nicht vollstreckt (USDOS 30.6.2024; vgl. BMZ/AA 22.11.2023, S. 153). Die islamischen Bruderschaften werden in ihren wirtschaftlichen und politischen Aktivitäten nicht pauschal behindert (BMZ/AA 22.11.2023, S. 153).
Individuelle Religionsfreiheit und Diskriminierung
Konversion: In der Türkei ist das individuelle Recht, zu glauben, nicht zu glauben und seinen Glauben zu wechseln, gesetzlich geschützt (NORHC 11.9.2020, S. 10). Das türkische Rechtssystem sieht kein Verbot der Konversion vor (NORHC 25.8.2022, S. 16). Rechtliche Hindernisse hinsichtlich der Konversion, etwa ein Übertritt zum Christentum, bestehen nicht. Allerdings werden Konvertiten in der Folge oft von ihren Familien bzw. ihrem sozialen Umfeld ausgegrenzt (AA 20.5.2024, S. 10; vgl. BMZ/AA 22.11.2023) oder am Arbeitsplatz gemieden (USDOS 12.5.2021). D.h., dass trotz dieser rechtlichen Garantien gefährdet das Bekenntnis zu einer anderen Religion oder Weltanschauung als derjenigen, die in der Familie, im sozialen Netzwerk und in der Gesellschaft akzeptiert wird, in der Praxis die Rechte des Einzelnen. Der Einzelne kann diskriminiert und strafrechtlich verfolgt werden, wenn er sich zu seinen religiösen oder philosophischen Ansichten äußert. Weit verbreitet ist auch die Besorgnis über die Gefahr der Diskriminierung aufgrund der eigenen Religion oder des eigenen Glaubens am Arbeitsplatz. Betroffene berichten häufig, dass sie sich gezwungen sehen, sich an "akzeptable Normen" zu halten. Praktizierende Muslime fürchten Diskriminierung an säkularen Arbeitsplätzen; nicht-sunnitische Muslime fürchten Diskriminierung an konservativen und einigen säkularen Arbeitsplätzen. Atheisten berichten, dass sie sich nicht wohl dabei fühlen, am Arbeitsplatz offen über ihre Identität als Atheisten zu sprechen, weil sie Angst vor Entlassung haben. Der daraus resultierende Druck zwingt die Menschen, ein Doppelleben zu führen. Eine Umfrage der Kadir Has Universität zur religiösen Toleranz im Jahr 2021 in 26 Städten hat ergeben, dass 57,3 % der Befragten keine Atheisten, 43,9 % keine Christen, 37,1 % keine Juden, 21,3 % keine Aleviten und 16,2 % keinen streng religiösen Menschen als Nachbarn haben möchten (NORHC 25.8.2022, S. 16).
Missionierung: Religiöse Missionstätigkeit ist seit 1991 nicht mehr verboten (BMZ/AA 22.11.2023, S. 152; vgl. NHC-FBI 19.4.2022, S. 37). Nach wie vor begegnet die große muslimische Mehrheit sowohl der Hinwendung zu einem anderen als dem muslimischen Glauben als auch jeglicher Missionierungstätigkeit mit großem Misstrauen (AA 20.5.2024, S. 10; vgl. NHC-FBI 19.4.2022, S. 37). Der Staat sieht eine Gefahr in Missionaren, nicht aus religiösen Gründen, sondern vielmehr aus nationalistischen Motiven. Der Staat fürchtet, Missionare würden vom Westen benutzt, um die Türkei zu unterwandern. Dies erklärt die Ausweisung zahlreicher protestantischer Priester in der jüngsten Vergangenheit (DlF 12.7.2020).
Aleviten und Nicht-Muslime werden in Schulen und im öffentlichen Sektor systematisch diskriminiert (FH 26.2.2025, F4; vgl. AA 20.5.2024, S. 11). Mit Ausnahme wissenschaftlicher Einrichtungen sind Angehörige nicht-muslimischer Religionsgemeinschaften nur in Einzelfällen im öffentlichen Dienst und als Berufssoldaten zu finden. Ende Oktober 2021 wurde erstmals in der Geschichte der Republik ein der armenischen Gemeinde zugehöriger Kandidat zum Verfahren für die Ausbildung zum Distriktgouverneur zugelassen. Und Mitte August 2022 erfolgte seine Ernennung zum Distriktgouverneur von Babadağ/Denizli. Früher bestehende Bestimmungen, welche die Aufnahme von Minderheitenangehörigen in den Staatsdienst auch rechtlich eingeschränkt hatten, wurden in der Zwischenzeit zwar aufgehoben, doch werden sie als gelebte Praxis weiterhin beachtet. Im Wissen, dass eine Bewerbung aussichtslos wäre, bemühen sich Angehörige, etwa der christlichen Minderheiten, inzwischen meist gar nicht mehr um eine Aufnahme. - Im türkischen Parlament zählt vom Mai 2023 nur die Grüne Linkspartei - YSP, (als Nachfolgerin der HDP) einen christlichen Abgeordneten in ihren Reihen (ÖB Ankara 4.2025, S. 35).
Religiöse Minderheiten als Ziele staatlicher und gesellschaftlicher Anfeindungen
Regierungsvertreter bedienen sich zunehmend einer Rhetorik, die auf religiöse Minderheiten abzielt oder diese ausgrenzt (USCIRF 5.2024, S. 70). Neben der Rhetorik gegen Minderheitengruppen geben die aggressive Kampagne seitens der Regierung und der Medien gegen Israel im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt Anlass zur Sorge. Die Wortwahl hat sich seit dem Terrorangriff der Hamas vom 7.10.2023 und dem darauffolgenden Militäreinsatz Israels in Gaza massiv verschärft. - Staatspräsident Erdoğan hat den Terrorangriff der Hamas als Freiheitskämpfer eingestuft. Ein anti-westliches, insbesondere gegen Europa gerichtetes Islamophobie-Narrativ dominiert den Diskurs. Das Zusammenspiel dieser Tendenzen begünstigt eine gegenüber religiösen Minderheiten feindliche Stimmung, die auch in Hassreden in sozialen Medien Ausdruck findet. Letztere werden von den Justizbehörden oft als Ausdruck freier Meinungsäußerung toleriert, was implizit zu Gewalt und Aggression ermutigt (ÖB Ankara 4.2025, S. 33; vgl. EC 30.10.2024, S. 31). Die Anfeindungen richten sich gegen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften und deren Gotteshäuser, zugehörige Einrichtungen, religiöse/spirituelle Führer und Mitglieder, und diese Straftaten bleiben zumal ungestraft. Die derzeitige Gesetzgebung ist unzureichend, um gegen Hassverbrechen vorzugehen. Die Straftaten werden weder ausreichend gemeldet noch von den Behörden ausreichend erfasst (NHC-FBI 19.4.2022, S. 37). Es kommt zu Vandalismus und der Zerstörung von Gebetsstätten und Friedhöfen von Minderheiten (EC 30.10.2024, S. 31). Im Mai 2025 forderte das Europäische Parlament "die staatlichen Stellen der Türkei auf, Fälle von Hassdelikten, einschließlich Hetze, gegen Minderheiten wirksam zu untersuchen und die Verantwortlichen strafrechtlich zu verfolgen" (EP 7.5.2025, Pt. 27).
Antisemitische und antichristliche Ressentiments gehören nicht nur in der (regierungsnahen) Boulevardpresse und in sozialen Medien zum Standardrepertoire. Auch hochrangige Politiker bis in die Staatsspitze und Führung der Opposition greifen in ihren öffentlichen Äußerungen gelegentlich auf antisemitische bzw. antiarmenische Verschwörungstheorien zurück (BMZ/AA 22.11.2023, S. 154; vgl. USDOS 30.3.2021, S. 90).
Christen und Juden
Die Türkei schränkt den Anwendungsbereich des Lausanner Vertrages von 1923 auf drei ethnisch-religiöse Minderheitengruppen ein (ÖB Ankara 4.2025, S. 30). Zudem greift der Staat stark in die Angelegenheiten der drei nicht-islamischen, sogenannten "Lausanner" Religionsgemeinschaften ein. Das Innenministerium genehmigt die Wahl des jeweiligen Gemeinschaftsoberhaupts und beansprucht dabei ein Veto-Recht. Oberhäupter und Klerus (sowie Wahlgremien) der drei "Lausanner" Gemeinschaften müssen türkische Staatsangehörige sein. 2011 wurde die Einbürgerungspraxis für die Betroffenen allerdings vereinfacht (BMZ/AA 22.11.2023, S. 153). Andere christliche Minderheiten, wie Protestanten, Römisch-Katholische oder Syrisch-Orthodoxe, sind ohne Status (ÖB Ankara 4.2025, S. 31).
Neue Vorschriften schränken die Stiftungen religiöser Minderheiten ein. - So müssen Personen, die für das Leitungsgremium einer Minderheitenstiftung kandidieren, schon mindestens sechs Monate in einem bestimmten Gebiet gewohnt haben, unabhängig davon, ob dort überhaupt andere Angehörige ihrer Glaubensgemeinschaft leben. Z. B. haben die griechisch-orthodoxen Gemeinden zum Teil nur wenige Wähler und erreichen nicht die Vorgaben der neuen Wahlordnung. Damit können sie kein eigenes Leitungsgremium einsetzen und müssen ihre Stiftung notgedrungen aufgeben. Assyrische und jüdische Gemeinden stehen vor demselben Problem, weil ihre Stiftungen nicht am gleichen Ort wie die Gemeinden angesiedelt sind. Die fehlenden Ausbildungsstätten für Priester sind ein weiteres großes Problem aller christlichen Glaubensgemeinschaften in der Türkei (ACN 2023).
Diese Entwicklungen verursachen bei Angehörigen der christlichen Minderheiten ein Gefühl permanenter Unsicherheit und der Bedrohung. Sie verstärken zudem die Befürchtung, dass der Raum für christliche Religionsgemeinschaften in der Türkei weiter schrumpft (Christen machen weniger als 1 % der Bevölkerung aus) (ÖB Ankara 4.2025, S. 36).
Nicht-sunnitische Personen haben in der Praxis erschwerten Zugang zu einer Laufbahn im öffentlichen Dienst (BMZ/AA 22.11.2023, S. 153). Der Zugang zu Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst, dem Sicherheitsapparat des Staates und den Ordnungskräften wird Christen verwehrt, ebenso wie Beförderungen in der Armee. Generell haben Christen nur begrenzten Zugang zu einer Anstellung im öffentlichen Dienst; und in der privaten Wirtschaft erfahren sie Diskriminierung, insbesondere wenn Arbeitgeber Verbindungen zur Regierung unterhalten. Die Religionszugehörigkeit wird auf den neuen Ausweisen zwar nicht mehr sichtbar angezeigt, sie wird aber weiterhin auf dem Chip in der Karte registriert. Somit ist es ein Leichtes, christliche Bewerber zu diskriminieren (OpD 1.2024, S. 7, 39).
Nach einem Beschluss des türkischen Hochschulrates von 1990 sind nur Kinder aus christlichen und jüdischen Familien vom islamischen Religionsunterricht befreit. Das Recht auf Befreiung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Religionszugehörigkeit im Bevölkerungsregister offengelegt wird. Die Angabe hierzu ist somit obligatorisch. Die wesentlichen Grundsätze und Praktiken des Christentums und des Judentums sind zwar im Lehrbuch der 11. Klasse weitgehend enthalten, doch beruhen diese, nicht zuletzt infolge einer Interpretation aus islamischer Sicht, nach Ansicht von christlichen und jüdischen Theologen auf Ungenauigkeiten und sind mit den grundlegenden Lehren des Christentums und des Judentums nicht vereinbar (NHC-FBI 19.4.2022, S. 56f).
Es kommt immer noch zu Vandalenakten gegen religiöse Stätten. Obwohl viele Angriffe auf Friedhöfe in der Türkei offenbar das Werk nicht-staatlicher Akteure sind, ist auch die türkische Regierung in die Zerstörung von Grabstätten religiöser Minderheiten verwickelt. Darüber hinaus gelingt es den Behörden oft nicht, nicht-staatliche Akteure, die für diese Taten verantwortlich sind, zu fassen oder strafrechtlich zu verfolgen, wodurch ein Klima der Straflosigkeit entsteht. Ebenso versäumt es die türkische Regierung häufig, Bauprojekte zu stoppen, die Friedhöfe bedrohen (USCIRF 12.2021, S. 2f.).
Christen
Es gibt etwa 165.000 Christen verschiedener Konfessionen, darunter vor allem armenisch-apostolische Orthodoxe, syrisch-orthodoxe Christen, römisch-katholische Christen und Protestanten (diese Zahlen schließen russische und ukrainische Orthodoxe aus, die seit dem Einmarsch Russlands in die Ukraine im Jahr 2022 Berichten zufolge in großer Zahl in die Türkei gezogen sind). Kleinere christliche Gemeinschaften sind griechisch-orthodoxe Christen, Zeugen Jehovas, armenisch-katholische Christen und chaldäische Christen (DFAT 16.5.2025, S. 15).
Die zunehmende Islamisierung des Landes unter Präsident Erdoğan hat für christliche Gläubige eine Reihe von Einschränkungen und Formen struktureller Diskriminierung bewirkt, die verschiedene Gruppen auf unterschiedliche Weise betreffen. Der überwiegende Teil der christlichen Gemeinden befinden sich in den Städten an der Westküste, wo eine moderate, säkularere Atmosphäre herrscht, während die Mehrheitsgesellschaft im eher konservativ, islamisch geprägten Landesinneren Christen sowie christlichen Konvertiten feindseliger gegenübersteht. Dem höchsten Druck sind christliche Gruppen im Südosten der Türkei ausgesetzt, wo sie seit Jahrzehnten Opfer des Konflikts zwischen der Armee und kurdisch-nationalistischen Gruppen sind (BAMF 4.11.2024c, S. 3).
Der in der Gesellschaft sehr stark ausgeprägte religiöse Nationalismus übt einen großen Druck auf die Christen aus. Nationalismus und Islam sind in der Türkei untrennbar miteinander verbunden. Wer kein Muslim oder sogar Konvertit ist, beziehungsweise wer einen von der Mehrheitsreligion abweichenden Glauben offen zum Ausdruck bringt, wird nicht als loyaler Türke angesehen. Das gilt sowohl für Konvertiten mit muslimischem Hintergrund als auch für Christen, die meist einer nationalen Minderheit, beispielsweise Griechen, Syriakische Christen [Anm.: Aramäer und Assyrer] oder Armenier (OpD 1.2024, S. 6, 33; vgl. EC 30.10.2024, S. 35) Aleviten oder Juden angehören (EC 30.10.2024, S. 35).
Bedrohungen und auch Gewalt gegen Angehörige christlicher Minderheiten finden, wenn auch nicht in verbreitetem Ausmaß, so doch regelmäßig statt. Nach wie vor werden auch Priester, Ordensleute, Kirchen und Klöster der in der Türkei verbliebenen christlichen Minderheiten drangsaliert oder bedroht (ÖB Ankara 4.2025, S. 33f.). Nebst dem Terroranschlag auf die Marienkirche in Istanbul durch den IS-Khorasan Provinz im Jänner 2024 mit einem Todesopfer - siehe: Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh) / Islamischer Staat – Provinz Khorasan (ISKP) - eröffnete ein Bewaffneter in der Silvesternacht 2024 das Feuer auf das Gebäude eines Vereins, der mit der Kurtuluş-Kirche im Istanbuler Stadtteil Çekmeköy verbunden ist, und rief dabei offenbar Slogans, die auf religiöse Intoleranz hindeuten. Laut Medienberichten schrie er: "Wir werden nicht zulassen, dass ihr unsere muslimische Jugend einer Gehirnwäsche unterzieht! Ihr Ungläubigen werdet besiegt und in die Hölle getrieben werden!" Dem Verein widerfuhren schon zuvor ähnliche Übergriffe (SCF 2.1.2025; vgl. Haberler 1.1.2025). Nebst Übergriffen nicht-staatlicher Akteure werden auch Übergriffe und Verhaftungen von Religionsvertretern und Übergriffe gegen Einrichtungen vermeldet. Mitunter werden Verletzungen von Besitzrechten im Zuge von Bauprojekten offiziell geduldet (ÖB Ankara 30.11.2021, S. 25; vgl. USCIRF 4.2020). So wurde der Bau eines Geschäftskomplexes auf dem Areal eines armenisch-katholischen Friedhofs in Ankara ungeachtet von Protesten auch der dortigen Architektenkammer gestattet (ÖB Ankara 30.11.2021, S. 25). Positive Entwicklungen waren die Einweihung der syrisch-orthodoxen Kirche Mor Ephrem am 8.10.2023 in Istanbul, des ersten Kirchenneubaus seit Gründung der Republik Türkei 1923, die Renovierung und Weihe der armenisch-orthodoxen Kirche Üç Horan am 29.8.2021 in Malatya (ÖB Ankara 4.2025, S. 36; vgl. USCIRF 5.2024, S. 71) und die Ankündigung der Reparatur der vom Erdbeben beschädigten griechisch-orthodoxen St. Georg-Kirche in Antakya (USCIRF 5.2024, S. 71) sowie die beginnende Renovierung der armenischen Kirche Surp Sarkis in Diyarbakır im Frühjahr 2024 (USCIRF 3.2025, S. 66; vgl. AnA 30.5.2024).
Es kommt weiterhin zu Hassverbrechen und Hassreden gegen Christen und Juden (EC 8.11.2023, S. 33; vgl. EC 30.10.2024, S. 35). Antisemitische und antichristliche Ressentiments gehören nicht nur in der (regierungsnahen) Boulevardpresse und in sozialen Medien zum Standardrepertoire. Auch hochrangige Politiker und Politikerinnen bis in die Staatsspitze und die Führung der Opposition greifen in ihren öffentlichen Äußerungen gelegentlich auf antisemitische bzw. antiarmenische Verschwörungstheorien zurück (BMZ/AA 22.11.2023, S. 154). Im Mai 2021 beispielsweise verwendete der türkische Präsident Erdğan in einer Fernsehansprache ebenfalls antisemitische Formulierungen (USCIRF 4.2022, S. 62). Die COVID-19-Pandemie hatte zusätzlich zu einer Zunahme von Antisemitismus und antisemitischer Rhetorik in der Türkei geführt. Im März 2021 wurde das Tor der historischen Kasturya-Synagoge in Istanbul in Brand gesetzt (USCIRF 12.2021, S. 4) und Mitte Juli 2022 verwüsteten unbekannte Täter jüdische Gräber auf dem Hasköy-Friedhof in Beyoğlu, Istanbul. Nach Angaben der Stiftung des Oberrabbinats der Türkei wurden bei dem Anschlag sechsunddreißig Grabsteine beschädigt (Bianet 15.7.2022).
Die Behörden gehen in letzter Zeit verstärkt gegen evangelikale Prediger und deren Familien vor. Seit 2019 mussten über 200 Prediger und ihre Angehörigen die Türkei verlassen (Stand: August 2022). Während immer wieder ausländische Protestanten des Landes verwiesen werden, werden in den meisten Fällen die Aufenthaltstitel der Betroffenen selbst nach jahrzehntelangem Aufenthalt im Land nicht mehr verlängert. Anderen wird die Wiedereinreise nach einem Auslandsaufenthalt verwehrt. Der Vorwurf lautet, dass sie als Missionare die öffentliche Sicherheit gefährden würden. Die Begründung, missionarische Tätigkeiten würden eine Gefahr der öffentlichen Sicherheit darstellen, wird auch vom Verfassungsgericht bestätigt. Grundlage sind in vielen Fällen Berichte des türkischen Geheimdienstes MİT. Diese können jedoch auch bei Gericht nicht eingesehen werden, sodass unklar ist, worauf sich die Vorwürfe stützen (ÖB Ankara 4.2025, S. 34; vgl. AlMon 23.3.2022). Die Protestanten hatten weiterhin Probleme mit der offiziellen Anerkennung ihrer Gotteshäuser (EC 8.11.2023, S. 33).
Ethnische Minderheiten
Schätzungsweise 70 bis 75 % der Bevölkerung sind ethnische Türken. Etwa 19 % sind Kurden, der Rest setzt sich aus verschiedenen kleinen ethnischen Minderheiten zusammen (DFAT 16.5.2025, S. 5). Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Roma (zwischen 2 und 5 Mio.), Tscherkessen (rund 2 Mio.), Bosniaken (bis zu 2 Mio.), Krim-Tataren (1 Mio.), Araber [ohne Flüchtlinge] (vor dem Syrienkrieg 800.000 bis 1 Mio.), Lasen (zwischen 50.000 und 500.000), Georgier (100.000) sowie Uiguren (rund 50.000) und andere Gruppen in kleiner und schwer zu bestimmender Anzahl (AA 20.5.2024, S. 10). Dazu kommen noch, so sie nicht als religiöse Minderheit gezählt werden, Jesiden, Griechen, Armenier (60.000), Juden (weniger als 20.000) und Assyrer (25.000) vorwiegend in Istanbul und ein kleinerer Teil hiervon (3.000) im Südosten (MRG 6.2018b).
Intoleranz, Diskriminierung, Hassreden
Trotz der Tatsache, dass alle Bürgerinnen und Bürger die gleichen Bürgerrechte haben und obwohl jegliche Diskriminierung aufgrund kultureller, religiöser oder ethnischer Zugehörigkeit geächtet ist, herrschen weitverbreitete negative Einstellungen gegenüber Minderheitengruppen. Das Maß an Vertrauen und Toleranz gegenüber ethnischen Minderheiten und Nicht-Muslimen hat abgenommen (BS 19.3.2024, S. 7, 17). Bis heute gibt es im Nationenverständnis der Türkei keinen Platz für eigenständige Minderheiten. Der Begriff "Minderheit" (im Türkischen "azınlık") ist negativ konnotiert. Diese Minderheiten wie Kurden, Aleviten und Armenier werden auch heute noch als "Spalter", "Vaterlandsverräter" und als Gefahr für die türkische Nation betrachtet. Mittlerweile ist sogar die Geschäftsordnung des türkischen Parlaments dahin gehend angepasst worden, dass die Verwendung der Begriffe "Kurdistan", "kurdische Gebiete" und "Völkermord an den Armeniern" im Parlament verboten ist, mit einer hohen Geldstrafe geahndet wird und Abgeordnete dafür aus Sitzungen ausgeschlossen werden können (BPB 17.2.2018). Im Juni 2022 verurteilte das Europäische Parlament "die Unterdrückung ethnischer und religiöser Minderheiten, wozu auch das Verbot der gemäß der Verfassung der Türkei nicht als "Muttersprache" eingestuften Sprachen von Gruppen wie der kurdischen Gemeinschaft in der Bildung und in allen Bereichen des öffentlichen Lebens zählt" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 30).
Die Gesetzgebung zu Hassverbrechen, einschließlich Hassreden, entspricht immer noch nicht den internationalen Standards, was ein ernstes Problem darstellt. Hassreden und Hassverbrechen halten an, wobei die Hauptzielgruppen Kurden, Syrer (häufig Flüchtlinge), Griechen, Armenier, Juden und Aleviten waren (EC 30.10.2024, S. 21, 35). Dazu gehören auch Hass-Kommentare in den Medien, die sich gegen nationale, ethnische und religiöse Gruppen richten (EC 6.10.2020, S. 40).
Vertreter der armenischen Minderheit berichten über eine Zunahme von Hassreden und verbalen Anspielungen, die sich gegen die armenische Gemeinschaft richteten, auch von hochrangigen Regierungsvertretern. Das armenische Patriarchat hat anonyme Drohungen rund um den Tag des armenischen Gedenkens erhalten. Staatspräsident Erdoğan bezeichnete den armenischen Parlamentsabgeordneten, Garo Paylan, als "Verräter", weil dieser im Parlament einen Gesetzentwurf eingebracht hatte, der die Anerkennung des Völkermordes an den Armeniern gefordert hatte (USDOS 20.3.2023, S. 87). Die Massaker an den Armeniern in den Jahren 1915-1917 sind weiterhin ein heikles Thema. Als z. B. der Menschenrechtsverteidiger Öztürk Türkdoğan dazu aufforderte, die genannten Ereignisse als "Völkermord" anzuerkennen, wurde er nach Artikel 301 des Strafgesetzbuchs wegen Beleidigung der türkischen Nation angeklagt, im Juli 2023 allerdings freigesprochen, da sein Aufruf unter das Recht auf freie Meinungsäußerung fiel. Am 24.4.2024 bezeichnete ein Gastredner bei Açık Radyo die Ereignisse von 1915-1917 als Völkermord. Daraufhin verhängte der Oberste Rundfunk- und Fernsehrat (RTÜK) eine Geldstrafe gegen den Radiosender. Açık Radyo zahlte die Geldstrafe nicht, woraufhin der RTÜK die Sendelizenz widerrief (MBZ 2.2025a, S. 71).
Kurden
Die kurdische Volksgruppe hat laut Schätzungen zwischen 15 und 20 % Anteil an der Gesamtbevölkerung und lebt zum Großteil im Südosten des Landes sowie in den südlich und westlich gelegenen Großstädten Adana, Antalya, Gaziantep, Mersin, Istanbul und Izmir (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vgl. MRG 2.2024, MBZ 31.8.2023, S. 47, UKHO 10.2023b, S. 6, DFAT 16.5.2025, S. 12). Traditionell konzentriert sich die kurdische Bevölkerung auf den Südosten Anatoliens, wo sie die größte ethnische Gruppe bilden, und auf den Nordosten Anatoliens, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellen. Der Osten und Südosten der Türkei sind historisch weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und geringeren staatlichen Investitionen. In den letzten Jahrzehnten sind viele Kurden in den Westen der Türkei migriert, um Konflikten zu entkommen und wirtschaftliche Chancen zu suchen. Einige Kurden führen einen traditionellen Lebensstil, insbesondere in ländlichen Gebieten, während andere stark assimiliert sind und sich kaum von anderen Türken unterscheiden (DFAT 16.5.2025, S. 12).
Die Kurden sind die größte ethnische Minderheit in der Türkei, jedoch liegen keine Angaben über deren genaue Größe vor. Dies ist auf eine Reihe von Faktoren zurückzuführen. Erstens wird bei den türkischen Volkszählungen die ethnische Zugehörigkeit der Menschen nicht erfasst. Zweitens verheimlichen einige Kurden ihre ethnische Zugehörigkeit, da sie eine Diskriminierung aufgrund ihrer kurdischen Herkunft befürchten. Und drittens ist es nicht immer einfach zu bestimmen, wer zum kurdischen Teil der Bevölkerung gehört. So identifizieren sich Sprecher des Zazaki - einer Sprachvariante, die mit Kurmancî ("Kurdisch") verwandt ist - teils als Kurden und teils eben als eine völlig separate Bevölkerungsgruppe (MBZ 31.8.2023, S. 47).
Allgemeine Situation, politische Orientierung und Vertretung
Obwohl Kurden in allen Bereichen des öffentlichen Lebens vertreten sind und einige von ihnen hohe Positionen bekleiden, sind sie in Führungspositionen tendenziell unterrepräsentiert und zögern mitunter ihre kurdische Identität offenzulegen, falls sich dies als Hindernis erweisen sollte. Es gibt Hinweise auf anhaltende gesellschaftliche Diskriminierung von Kurden und zahlreiche Berichte über rassistische Übergriffe gegen Kurden. In einigen Fällen wurden diese Angriffe möglicherweise nicht ordnungsgemäß untersucht oder nicht als rassistisch anerkannt. Kurden, die in Städten im Westen der Türkei leben, haben fallweise Angst, ihre kurdische Identität preiszugeben oder in der Öffentlichkeit Kurdisch zu sprechen, und die Beschäftigungsmöglichkeiten für Kurden können begrenzt sein, insbesondere wenn sie in der kurdischen Politik aktiv sind oder sich offen für die kurdische Sache einsetzen. Die meisten politisch nicht aktiven Kurden und diejenigen, welche die AKP unterstützen, können in den Städten der Westtürkei ohne Diskriminierung leben. Es gibt Hinweise darauf, dass Kurden aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit der Zugang zu bestimmten Mietwohnungen verweigert wurde. Kurden, die kein Türkisch sprechen, können Schwierigkeiten beim Zugang zu Dienstleistungen, z. B. im Gesundheitsbereich, haben (UKHO 10.2023b, S. 8f.; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 12f.).
Die kurdische Gemeinschaft ist vielfältig und umfasst ein breites Spektrum politischer Ansichten und sozioökonomischer Hintergründe (DFAT 16.5.2025, S. 12; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 39). Unter den nicht im Südosten der Türkei lebenden Kurden, insbesondere den religiösen sunnitischen Kurden, gibt es viele islamisch-konservative Wähler, welche die AKP oder die YRP (Yeniden Refah Partisi - Neue Wohlfahrtspartei) wählen. Umgekehrt wählen vor allem in den Großstädten Ankara, Istanbul und Izmir auch viele liberal bis links orientierte ethnische Türken die pro-kurdische DEM-Partei [Anm.: früher HDP] (ÖB Ankara 4.2025, S. 39; vgl. MBZ 31.8.2023, S. 48). Im kurdisch geprägten Südosten besteht nach wie vor eine erhebliche Spaltung der Gesellschaft zwischen den religiösen konservativen und den säkularen linken Elementen der Bevölkerung. Als, wenn auch beschränkte, inner-kurdische Konkurrenz zur linken HDP besteht die islamistisch-konservative Partei der Freien Sache (Hür Dava Partisi - kurz: Hüda-Par), die für die Einführung der Scharia eintritt. Zwar tritt sie wie die HDP für die kurdische Autonomie und die Stärkung des Kurdischen im Bildungssystem ein, unterstützt jedoch politisch Staatspräsident Erdoğan, wie beispielsweise bei den Präsidentschaftswahlen 2018 (MBZ 31.10.2019). Die Unterstützung wiederholte sich auch angesichts der Präsidenten- und Parlamentswahlen im Frühjahr 2023. - Bei den Parlamentswahlen 2023 zogen vier Abgeordnete der Hüda-Par über die Liste der AKP ins türkische Parlament ein. Möglich war das durch einen umfangreichen Deal mit Präsident Erdoğan. Für die vier sicheren Listenplätze erhielt dieser die Unterstützung der Hüda-Par bei den gleichzeitig stattfindenden Präsidentschaftswahlen (FR 19.5.2023; vgl. Duvar 9.6.2023). Die Hüda-Par gilt beispielsweise nicht nur als Gegnerin der Istanbuler Konvention, sondern generell der Frauenemanzipation. Die Frau ist für Hüda-Par in erster Linie Mutter. Die Partei möchte zudem außereheliche Beziehungen verbieten (FR 19.5.2023). Mit dem Ausbruch des Gaza-Krieges im Oktober 2023 stellte sich die Hüda-Par als Unterstützerin der HAMAS heraus, die in der EU, den USA und anderen Ländern, nicht jedoch in der Türkei, als Terrororganisation gilt. So empfing die Parlamentsfraktion der Hüda-Par bereits am 11.10.2023 eine Delegation der HAMAS im türkischen Parlament. Şehzade Demir, Abgeordneter der Hüda-Par, warf bei einer gemeinsamen Pressekonferenz, Israel nicht nur Kriegsverbrechen vor, sondern erklärte, dass "das zionistische Regime der gesamten islamischen Gemeinschaft und unseren heiligen Werten den Krieg erklärt" hätte (Duvar 12.10.2023). Zudem begrüßte Demir den HAMAS-Angriff vom 7.10.2023 und nannte Israel eine Terrororganisation, zu der alle diplomatischen und wirtschaftlichen Beziehungen beendet werden sollten (FR 12.10.2023).
Das Verhältnis zwischen der HDP bzw. der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) und der Hüda-Par ist feindselig. Im Oktober 2014 kam es während der Kobanê-Proteste letztmalig zu Gewalttätigkeiten zwischen PKK-Sympathisanten und Anhängern der Hüda-Par, wobei Dutzende von Menschen getötet wurden (MBZ 31.10.2019; vgl. AI 7.7.2015, S. 5).
Religiöse und weltanschauliche Orientierung
In religiöser Hinsicht sind die Kurden in der Türkei nicht einheitlich. Nach einer Schätzung sind siebzig Prozent der Kurden Sunniten, die restlichen dreißig Prozent sind Aleviten und Jesiden [eine verschwindend geringe Zahl] (MBZ 31.8.2023, S. 48; vgl. MRG 2.2024). Die sunnitische Mehrheit unter den Kurden gehört allerdings in der Regel der Shafi'i-Schule an und nicht der Hanafi-Schule wie die meisten ethnischen Türken. Die türkischen Religionsbehörden betrachten beide Schulen als gleichwertig, und Anhänger der Shafi'i-Schule werden aus religiösen Gründen nicht unterschiedlich behandelt (DFAT 16.5.2025, S. 12). Laut einer Studie des Kurdish Studies Center vom Dezember 2023 definieren sich Kurden als fromme Muslime und Libertäre (özgürlükçülük). Je niedriger das Alter, desto libertärer, und je höher das Alter, desto stärker ist die muslimisch-religiöse Identität. Der Frieden zwischen der Religion und liberalen (liberären) Werten zeichnet die kurdische Identität aus. 53,5 % der Kurden (Mehrfachantworten waren möglich) sahen sich als Muslime und weitere 24,8 % als religiös, während 28,1 % sich als libertär bzw. werteliberal sahen. 11,9 % definierten sich als konservativ, 11,5 % als sozialistisch, 9,9 % als kurdisch-nationalistisch, 9,2 % als Demokraten, 8,4 % als Verteidiger der kurdischen Rechte und 8,0 % als Sozialdemokraten, nebst weiteren Kategorien (KSC 12.2023, S. 7).
Allgemeine Einschätzungen zur Lage der Kurden
Die "Kurdish Language Rights Monitoring and Reporting Platform" verzeichnete in ihrem Jahresbericht für 2024 zu "systematischen Verstößen gegen die kurdische Sprache und Kultur" 109 Vorfälle - im Bereich von Kunst und Kultur: 27, im öffentlichen Raum: 53, im Bereich der Medien: 11 und in den Gefängnissen: 18. - Zu den Verstößen im Bereich von Kunst und Kultur zählten die Absage oder das Verbot von Theaterstücken, Konzerten und kulturellen Veranstaltungen in Kurdisch durch Gouvernements oder Gemeinden; die Schließung von Social-Media-Konten von Schauspielern, Sängern und Schriftstellern; die Festnahme oder Inhaftierung von Mitgliedern von Musikgruppen bzw. Musikern; Ermittlungen und rechtliche Schritte gegen Kulturschaffende. Zu den Rechtsverletzungen im öffentlichen Raum zählten Restriktionen hinsichtlich der Verwendung des Kurdischen im Parlament und die Entfernung von öffentlichen Schildern und Aufschriften in Kurdisch. 375 Personen wurden verhaftet, davon 47 Personen aufgrund des Vortragens kurdischer Lieder oder Tänze bei Hochzeiten. Es kam zu Entlassungen von Arbeitnehmern, weil sie Kurdisch gesprochen hatten, z. B. am Flughafen Bodrum und Istanbul. Zu den Diskriminierungen in den Bereichen Bildung und Gesundheit zählten laut Bericht die Reduzierung der Stellen für kurdischsprachige Lehrer auf zehn, die Verweigerung medizinischer Untersuchungen für Patienten, die kein Türkisch sprachen, sowie der anhaltende Druck auf Einrichtungen, die kurdischsprachigen Unterricht anbieten, sowie Verhaftung oder Kündigung von Lehrern. Angeführt wird als Hassverbrechen auch die Ermordung eines irakischen Bürgers aus der Kurdistan Region Irak in Istanbul, weil dieser in der Öffentlichkeit Kurdisch sprach. Zu den Verstößen im Feld der Medien zählten Internet- und Rundfunkzensur, z. B. Zugangsbeschränkungen zu den kurdischen Konten der Zeitung Xwebûn, der Agentur Mezopotamya und Jinnews; die Schließung von Social-Media-Konten und das Verbot von 120 kurdischen Büchern und Presseartikeln. In den Gefängnissen kam es zu Einschränkungen der Kommunikation: das Verbot für Gefangene, mit ihren Familien Kurdisch zu sprechen, und die Beschlagnahmung ihrer Briefe; die Unterbrechung von Telefongesprächen. Es gab Fälle von Strafen und Disziplinarmaßnahmen. Dazu gehörten die Verhängung von Einzelhaft für Gefangene, die auf Kurdisch sangen; Disziplinarverfahren wegen auf Kurdisch verfasster Gedichte sowie das Aushändigen von kurdischen Büchern gegen ein Übersetzungshonorar oder die schlichte Beschlagnahme von Büchern, die ins Kurdische übersetzt wurden (KurdLRMRP 2.2025, S. 4-6).
Kurdische Zivilgesellschaft
Es gab mehrere Angriffe gegen ethnische Kurden, die nach Ansicht von Menschenrechtsorganisationen rassistisch motiviert waren. Kurdische und pro-kurdische NGOs sowie politische Parteien sind weiterhin bei der Ausübung der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeschränkt (USDOS 22.4.2024, S. 69). Hunderte von kurdischen zivilgesellschaftlichen Organisationen und kurdischsprachigen Medien wurden 2016 und 2017 nach dem Putschversuch per Regierungsverordnung geschlossen (USDOS 20.3.2023, S. 85). Kurdischsprachige Medien und Einrichtungen für kulturelle Rechte bleiben seit 2016 geschlossen (EC 30.10.2024, S. 21). Im April 2021 hob das Verfassungsgericht jedoch eine Bestimmung des Notstandsdekrets auf, das die Grundlage für die Schließung von Medien mit der Begründung bildete, dass Letztere eine "Bedrohung für die nationale Sicherheit" darstellten (2016). Das Verfassungsgericht hob auch eine Bestimmung auf, die den Weg für die Beschlagnahmung des Eigentums der geschlossenen Medien ebnete. Allerdings wurde das Urteil des Verfassungsgerichts (mit Stand November 2023) nicht umgesetzt (EC 8.11.2023, S. 18f.; vgl. CCRT 8.4.2021).
Auswirkungen des bewaffneten Konfliktes mit der Kurdischen Arbeiterpartei - PKK
Der Konflikt mit der PKK wird seitens der Regierung zur Rechtfertigung diskriminierender Maßnahmen gegen kurdische Bürgerinnen und Bürger herangezogen, darunter das Verbot kurdischer Feste. Gegen kurdische Schulen und kulturelle Organisationen, von denen viele während der Friedensgespräche eröffnet wurden, wird seit 2015 ermittelt oder sie wurden geschlossen. Die Behörden nehmen regelmäßig Massenverhaftungen in kurdisch dominierten Provinzen vor und beschuldigen die Verhafteten, die PKK zu unterstützen. Im September 2024 führten die Behörden eine Razzia bei einer Reihe kurdischer Organisationen und Kultureinrichtungen durch (FH 26.2.2025, F4). 2024 setzte sich auch die Verhaftung von Personen fort. Am 16.1.2024 nahm die Polizei beispielsweise bei mehreren Razzien in 28 Provinzen insgesamt 165 Personen fest, darunter Mitglieder der pro-kurdischen Partei für Demokratie und Gleichheit (DEM-Partei), wegen mutmaßlicher Verbindungen zu terroristischen Organisationen. Das Innenministerium erklärte, die Festgenommenen seien wegen mutmaßlicher Unterstützung der PKK oder wegen der Verbreitung von PKK-Propaganda in den sozialen Medien festgenommen worden. Unter den Festgenommenen waren mehrere Mitglieder der sog. Peace Mothers, eine Gruppe von Aktivistinnen, die sich für eine friedliche Lösung des Konflikts zwischen dem Staat und der PKK einsetzt, sowie Mitglieder der Jugend- und Frauennetzwerke der DEM-Partei (BAMF 30.6.2024, S. 1).
Die sehr weit gefasste Auslegung des Kampfes gegen den Terrorismus und die zunehmenden Einschränkungen der Rechte von Journalisten, politischen Gegnern, Anwaltskammern und Menschenrechtsverteidigern, die sich mit der kurdischen Frage befassen, geben laut Europäischer Kommission wiederholt Anlass zur Sorge (EC 30.10.2024, S. 21). Bekundungen zur Unterstützung der Bevölkerung von Kobanê sowie Begriffe wie: Kurden, Kurdistan, Guerilla, Widerstand, Märtyrer sind Gegenstand umfangreicher Verfahren (Pro Asyl 9.2024, S. 99f.).
Kurdische Journalisten sind in unverhältnismäßiger Weise betroffen. Im Juli 2024 wurden bei einem Prozess in Ankara gegen elf kurdische Journalisten acht von ihnen wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" zu jeweils sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt. In Diyarbakır wurde der Prozess gegen 20 kurdische Journalisten und Medienmitarbeiter wegen der gleichen Vorwürfe fortgesetzt (HRW 16.1.2025; vgl. ÖB Ankara 28.12.2023, S. 36). Laut eigenen Angaben werden kurdische Journalisten schlicht wegen ihrer Berichte über die sich verschlimmernde Menschenrechtslage in den Kurdengebieten angeklagt (BIRN 8.12.2023). Die meisten der Journalisten, die sich in Untersuchungshaft befinden, sind kurdischer Herkunft. In den Strafverfahren würden, laut Quellen von Pro Asyl, angeklagte kurdische Journalisten von vornherein als Mitglieder einer Organisation wahrgenommen und so behandelt. Dementsprechend sei die Haltung der Richter in diesen Verfahren von Anfang an viel härter, was sich auch in einer besonders aggressiven Sprachwahl der Staatsanwälte in ihren Plädoyers zeige (Pro Asyl 9.2024, S. 40).
Vom Vorwurf der Terrorismusunterstützung sind nebst pro-kurdischen politischen Parteien auch Vertreter kurdischer NGOs und Vereine betroffen. - So hat ein Gericht in Diyarbakır Narin Gezgör, ein Gründungsmitglied der "Rosa Frauenvereinigung", einer kurdischen Frauenrechtsgruppe, im September 2023 wegen Terrorismus zu sieben Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. Zu den gegen Gezgör vorgebrachten Beweisen gehörten ihre Mitgliedschaft in der Vereinigung sowie ihre Medieninterviews und anonyme Zeugenaussagen, die sie belasteten (SCF 11.9.2023; vgl. ANF 11.9.2023).
Veranstaltungen oder Demonstrationen mit Bezug zur Kurden-Problematik und Proteste gegen die Ernennung von Treuhändern (anstelle gewählter kurdischer Bürgermeister) werden unter dem Vorwand der Sicherheitslage verboten (EC 19.10.2021, S. 36f). Bereits öffentliche Kritik am Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte in den Kurdengebieten der Südost-Türkei oder das Teilen von Beiträgen mit PKK-Bezug in den sozialen Medien kann bei entsprechender Auslegung den Tatbestand der Terrorpropaganda erfüllen (AA 20.5.2024, S. 8f.). Festnahmen von kurdischen Aktivisten und Aktivistinnen geschehen regelmäßig anlässlich der Demonstrationen bzw. Feierlichkeiten zum Internationalen Frauentag (WKI 22.3.2022), am 1. Mai (WKI 3.5.2022) oder routinemäßig zum kurdischen Neujahrsfest Newroz (Duvar 20.3.2023). Am 19.3.2023 feierten Tausende Menschen in Istanbul das kurdische Neujahrsfest. Teilnehmer forderten in Sprechchören die Freilassung des ehemaligen HDP-Kovorsitzenden Demirtaş. Die Behörden nahmen mehr als zweihundert Personen fest. Sie hätten "illegale Transparente" getragen und "illegale Parolen" gerufen. Bei dem Feiern in Istanbul am 18.3.2024 wurden 70 Personen festgenommen, von denen laut Behörden drei ein Plakat des inhaftierten PKK Anführers Öcalan hochgehalten haben sollen (ÖB Ankara 4.2025, S. 40).
Gewaltsame Übergriffe und behördliches Vorgehen
Es kommt immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen, denen manche eine anti-kurdische Dimension zuschreiben (MBZ 2.2025a, S. 57; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 2). Auch in den Jahren 2023 und 2024 berichteten Medien immer wieder von Maßnahmen und Gewaltakten gegen Menschen, die im öffentlichen Raum Kurdisch sprachen oder als Kurden wahrgenommen wurden (ÖB Ankara 4.2025, S. 39).
Beispiele 2024: Ein kurdischer Betreiber eines Cafés in Diyarbakır wurde Ende Mai 2024 verhaftet, nachdem er anlässlich des Tages der kurdischen Sprache (15. Mai) angekündigt hatte, seine Kunden künftig ausschließlich auf Kurdisch zu bedienen. Die Behörden werfen dem Gastronomen vor, durch sein Vorhaben terroristische Propaganda zu betreiben, ein diesbezügliches Strafverfahren wurde eingeleitet. Zuvor war der Cafébesitzer bereits in den sozialen Medien angefeindet worden (BAMF 3.6.2024, vgl. BIRN 30.5.2024).
Im Sommer 2024 wurden an mehreren Orten Hochzeitsgäste, die kurdische Lieder sangen und kurdische Tänze tanzten von der Polizei verhaftet bzw. wurde Anklage wegen "Verbreitung von Terrorismuspropaganda" erhoben. Dieses Verbrechen kann mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte schon zuvor entschieden, dass das Singen von Volksliedern oder das Vortragen von Gedichten, das Rufen allgemeiner Slogans, auch bei öffentlichen Versammlungen, oder der Verweis auf den 40-jährigen Aufstand der bewaffneten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gegen das türkische Militär rechtlich erlaubte Meinungsäußerungen darstellen. Denn der Inhalt der Lieder und Slogans auf den Hochzeitsfeiern und anderswo ruft weder zur Gewalt auf noch stellt er eine unmittelbare Gefahr für Personen dar, die eine strafrechtliche Verfolgung rechtfertigen könnte (HRW 15.8.2024). - Mehr als 30 Verhaftungen erfolgten im Juli in den Provinzen Istanbul, Aydın, Mersin, Ağrı, Siirt, Batman und Hakkâri. So wurden am 27.7.2024 Presseberichten zufolge insgesamt elf Personen verhaftet, die in Istanbul bei verschiedenen Hochzeiten laut eines Istanbuler Gerichts "Propaganda für terroristische Organisationen" betrieben haben sollen. In Hakkâri kam es am 28.7.2024 zu Razzien während Hochzeitsfeierlichkeiten, da auf jenen kurdische Lieder gespielt und dazu getanzt worden sei. Berichten zufolge sollen bei den Razzien eine nicht näher bekannte Anzahl an Musikern und Hochzeitsgästen ebenfalls unter dem Vorwurf der "Propaganda für eine terroristische Organisation" festgenommen worden sein. Am 5.8.2024 wurden fünf Personen festgenommen, da sie auf einer Hochzeit in der Provinz Osmaniye kurdischsprachige Lieder gesungen, den kurdischen Volkstanz "Halay" aufgeführt und die Hochzeitsfahrzeuge mit gelben und roten Luftschlangen geschmückt haben sollen. Unter den Festgenommenen waren auch die beiden Ko-Vorsitzenden der Partei für Gleichheit und Demokratie (DEM) des Bezirks Osmaniye (BAMF 12.8.2024, S. 7; vgl. Bianet 30.7.2024, MLSA 1.8.2024). Am 10.8.2024 führte die Istanbuler Polizei eine Razzia bei einer Hochzeit im Stadtteil Esenyurt durch, bei der acht Personen festgenommen wurden, darunter die Gastgeber der Hochzeit und Musiker. Die Razzia wurde Berichten zufolge durch das Abspielen "politischer Lieder" ausgelöst. Fünf der acht Personen, die wegen "Propaganda für eine terroristische Organisation" angeklagt waren, wurden nach ihrer Aussage auf dem Polizeirevier Kıraç wieder freigelassen. Drei Musiker, die nach ihrer Aussage an die Staatsanwaltschaft verwiesen wurden, wurden mit dem Antrag auf Freilassung auf Bewährung an das Gericht verwiesen, welches die Musiker in Folge auf Bewährung freiließ (Mezopotamya 12.8.2024; vgl. Bianet 12.8.2024). Und auch Ende Oktober 2024 wurde laut Medienberichten eine kurdische Familie, diesmal von türkischen Nationalisten, angegriffen, nachdem sie bei einer Hochzeit im türkischen Bezirk Çanakkale kurdische Musik gespielt hatte (SCF 28.10.2024; vgl. Medya 28.10.2024).
Verwendung des Kurdischen in den Medien, im Kulturbereich und Gefängnissen
Seit 2009 gibt es im staatlichen Fernsehen einen Kanal mit einem 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache (ÖB Ankara 4.2025, S. 40; vgl. FES 11.12.2024). Nicht-staatliche kurdische Medien dagegen haben wirtschaftlich wie politisch große Schwierigkeiten (FES 11.12.2024). Insgesamt gibt es acht Fernsehkanäle, die ausschließlich auf Kurdisch ausstrahlen, sowie 27 Radiosender, die entweder ausschließlich auf Kurdisch senden oder kurdische Programme anbieten (ÖB Ankara 4.2025, S. 40). Allerdings wurden mit der Verhängung des Ausnahmezustands im Jahr 2016 viele Vereine, private Theater, Kunstwerkstätten, Medienunternehmen und ähnliche Einrichtungen, die im Bereich der kurdischen Kultur und Kunst tätig sind, geschlossen (İBV 7.2021, S. 8; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 40), bzw. wurden ihnen Restriktionen hinsichtlich der Verwendung des Kurdischen auferlegt (K24 10.4.2022). Beispiele von Konzertabsagen wegen geplanter Musikstücke in kurdischer Sprache sind ebenso belegt wie das behördliche Vorladen kurdischer Hochzeitssänger zum Verhör, weil sie angeblich "terroristische Lieder" sangen (AlMon 10.8.2022; vgl. KurdLRMRP 2.2025, S. 14-18).
Auch 2024 wurde im kulturellen Raum die kurdische Sprache beschnitten. Am 16.1.2024 untersagten die türkischen Behörden eine Theateraufführung in kurdischer Sprache (unter dem Titel "Qral û Travis" - "Der König und Travis") in der östlichen Stadt Patnos in der Provinz Ağrı. Dabei wurde vom Organisator seitens des Sicherheitsbüros neben dem Plakat und dem Skript des Stücks auch dessen Vorstrafenakte angefordert. Als einzigen Grund gaben die Behörden an, die Aufführung sei "unangemessen". Dies sorgte für Verwunderung, da die Aufführung bereits in anderen Teilen der Türkei aufgeführt worden war (Duvar 23.1.2024). Allerdings wurde die Aufführung selbigen Stückes im Februar 2024 in mehreren Städten ebenfalls verhindert. In Istanbul verbot die Bezirksverwaltung Şişli das Stück ohne Angabe von Gründen. Das Publikum wurde daran gehindert, den Saal zu betreten. Die Schauspieler wurden gewaltsam vom Veranstaltungsort entfernt. Schauspieler und andere, die gegen das Verbot protestierten, wurden festgenommen (KurdLRMRP 2.2025, S. 9). Am 21.2.2024, dem Internationalen Tag der Muttersprachen, untersagten die Behörden ein Konzert von Kemal Kahraman in kurdischer Sprache in der östlichen Stadt Bingöl. Die Behörden gaben keinen Grund dafür an (Bianet 22.2.2024; vgl. Rudaw 21.2.2024). Im Mai 2024 wurden mehrere Konzerte der kurdischen Sängerin Sasa Serap behördlich abgesagt (KurdLRMRP 2.2025, S. 9). Im September wurden drei Mitglieder der kurdischen Musikgruppe Koma Hevra festgenommen, weil sie in Diyarbakır kurdische Lieder während eines Konzertes, das von der Stadtverwaltung Diyarbakır organisiert wurde, am Dağkapı Square sangen. Den Mitgliedern wurde vorgeworfen, aufgrund des Inhalts der von ihnen vorgetragenen kurdischen Lieder "Propaganda für eine Organisation" zu machen. Nach einer Befragung bei der Anti-Terror-Abteilung der Polizeibehörde von Diyarbakır wurden sie noch am selben Tag wieder freigelassen (MLSA 1.10.2024; vgl. KurdLRMRP 2.2025, S. 10). Im Oktober 2024 entschied das türkische Ministerium für Kultur und Tourismus, dass der Film Rojbash nicht für den Vertrieb geeignet sei. In diesem Spielfilm spielte eine Gruppe kurdischer Schauspieler mit. In dem Film wurde hauptsächlich die kurdische Sprache vertont. Die Behörden gaben keinen konkreten Grund für diese Entscheidung an. Der Filmemacher interpretierte die Entscheidung als eine Maßnahme, um den Gebrauch des Kurdischen einzuschränken (MBZ 2.2025a, S. 56; vgl. MLSA 10.10.2024). Am 22.12.2024 gab YEWKURD, ein Verband kurdischer Verleger, bekannt, dass die Behörden in den drei Wochen zuvor 120 Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und andere Veröffentlichungen in kurdischer Sprache verboten hatten. Einige Bücher befassten sich mit politisch sensiblen Themen, wie dem Verlauf des syrischen Bürgerkriegs in Afrin, einer Region, in der viele Kurden leben. Andere Bücher taten dies nicht, wurden aber ebenfalls verboten, wie etwa ein Buch über kurdische Mythologie (MBZ 2.2025a, S. 57; vgl. Duvar 22.12.2024).
Die Polizei nahm am 5.3.2025 im Rahmen einer laufenden Untersuchung unter der Leitung der Generalstaatsanwaltschaft Istanbul vier kurdische Buchautoren fest. Die Behörden gaben deren Beteiligung an der Erstellung von "Hînker", einem Lehrbuch in kurdischer Sprache, als Grund für ihre Festnahme an. Das Buch, das erstmals 2008 entwickelt wurde, wird von kurdischen Institutionen, darunter dem Kurdischen Institut Istanbul, in großem Umfang als Bildungsressource genutzt (Duvar 5.3.2025; vgl. C8 6.3.2025, Medya 6.3.2025). Die Staatsanwaltschaft gab an, dass die Autoren aufgrund des Inhalts des Buches, das "organisatorische Ideologie" enthalte, verhaftet wurden. Behauptet wird, dass die PKK das Buch verwendet habe, um ihren Mitgliedern die kurdische Sprache beizubringen (C8 6.3.2025; vgl. Medya 6.3.2025).
In einem politisierten Kontext kann die Verwendung des Kurdischen auch in Gefängnissen zu Schwierigkeiten führen. - Gefangene im Typ-T-Gefängnis von Afyon berichteten im März 2024, dass die Gefängnisverwaltung bei denjenigen eingreift, die kurdische Musik hören. In ihrer Erklärung sagten die Gefangenen, dass die Wärter mit den Worten eingegriffen: "Ihr hört kurdische Lieder, schaltet keine kurdischen Lieder ein". Die Insassen beschwerten sich und bezeichneten die Vorgangsweise als Angriff auf ihre (kurdische) Sprache. Die Wärter sollen erwidert haben: "Hört keine kurdischen Lieder und keine kurdischen Nachrichten". Die Insassen berichteten auch, dass die von ihnen auf Kurdisch verfassten oder erhaltenen Briefe konfisziert wurden, mit der Rechtfertigung, dass es keinen Dolmetscher gebe. Insassen aus dem Hochsicherheitsgefängnis Tekirdağ (F-Typ), die sich an die Menschenrechtsvereinigung (İHD) wandten, gaben an, dass sie daran gehindert werden, Bücher zu bekommen, insbesondere auf Kurdisch, dass sie aufgefordert werden, für einen Übersetzer zu bezahlen, der die Bücher übersetzt, und dass ihnen keine Briefe und Schriften in kurdischer Sprache ausgehändigt werden. Auch Hochsicherheitsgefängnis Kırşehir wurde von den Insassen die Bezahlung für die Übersetzung kurdischer Bücher verlangt (KurdLRMRP 2.2025, S. 21). Ein Gefängnis in der türkischen Provinz Şırnak hat im August 2024 ein Verbot des Gebrauchs der kurdischen Sprache bei Telefongesprächen zwischen Insassen und ihren Familien verhängt (SCF 12.8.2024; vgl. TR724 12.8.2024). Familien wurden gezwungen, während offener Besuche im Erzincan L-Typ-Gefängnis "auf Türkisch zu sprechen" (KurdLRMRP 2.2025, S. 21).
Amtliche Verwendung des Kurdischen und dessen neuerliche Einschränkung
In den letzten Jahren haben die Behörden kurdische Ortsnamen in vielen Dörfern und Stadtvierteln wieder eingeführt, obwohl diese in einigen Fällen inzwischen wieder entfernt wurden (DFAT 16.5.2025, S. 12; vgl. MRG 29.4.2024, S. 19). Die vom Staat ernannten Treuhänder im Südosten änderten weiterhin die ursprünglichen (kurdischen) Straßennamen und Namen von Kulturzentren (EC 30.10.2024; S. 35). Im August 2024 sind in der Provinz Diyarbakır auf Anweisung des Gouverneursamtes zum wiederholten Male kurdischsprachige Verkehrsschilder entfernt worden. Das Innenministerium hatte zuvor eine Richtlinie erlassen, wonach alle Verkehrsschilder den von der türkischen Generaldirektion für Autobahnen (KGM) festgelegten Standards entsprechen müssten. Die KGM hatte die Entfernung der kurdischen Verkehrsschilder auf Anweisung des Ministeriums veranlasst, aber die Gemeinden hatten die Schilder zunächst in Van und anschließend in Diyarbakır, Batman und Mardin wieder aufgestellt. Die Schilder seien nun in Diyarbakır ein zweites Mal entfernt worden. Laut dem Vize-Vorsitzenden der Anwaltskammer von Diyarbakır gebe es keine rechtlichen Hindernisse, die Gemeinden daran hindern, öffentliche Dienstleistungen in verschiedenen Sprachen anzubieten und außerdem gebe es seit 15 Jahren Warnschilder auf Kurdisch in Diyarbakır (BAMF 12.8.2024, S. 7f., vgl. Bianet 31.7.2024a, MLSA 1.8.2024).
2013 wurde per Gesetz die Verwendung anderer Sprachen als Türkisch, somit vor allem Kurdisch, vor Gericht und in öffentlichen Ämtern und Einrichtungen (Krankenhäusern, Postämtern, Banken, Steuerämtern etc.) ermöglicht (ÖB Ankara 4.2025, S. 41). Trotz einiger Fortschritte stellt das Fehlen von Übersetzungsdiensten für nicht-türkischsprachige Personen im öffentlichen Raum, insbesondere in wichtigen Bereichen wie dem Gesundheits- und Sozialwesen, nach wie vor eine große Herausforderung dar. Darüber hinaus werden trotz des bestehenden Rechtsrahmens keine Übersetzungsdienste vor Gericht angeboten (MRG 29.4.2024, S. 19). 2013 kündigte die türkische Regierung im Rahmen einer Reihe von Reformen ebenfalls an, dass sie das Verbot des kurdischen Alphabets aufheben und kurdische Namen offiziell zulassen würde. Doch ist die Verwendung spezieller kurdischer Buchstaben (X, Q, W, Î, Û, Ê) weiterhin nicht erlaubt, wodurch Kindern nicht der korrekte kurdische Name gegeben werden kann (Duvar 2.2.2022; vgl. MRG 29.4.2024, S. 19). Das Verfassungsgericht sah im diesbezüglichen Verbot durch ein lokales Gericht jedoch keine Verletzung der Rechte der Betroffenen (Duvar 25.4.2022).
Bewegungsfreiheit
Art. 23 der Verfassung garantiert die Bewegungsfreiheit im Land, das Recht zur Ausreise sowie das für türkische Staatsangehörige uneingeschränkte Recht zur Einreise. Die Bewegungsfreiheit kann nach dieser Bestimmung jedoch begrenzt werden, um Verbrechen zu verhindern (ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.; vgl. USDOS 22.4.2024 S. 41).
So ist die Bewegungsfreiheit generell in einigen Regionen und für Gruppen, die von der Regierung mit Misstrauen behandelt werden, eingeschränkt. Im Südosten der Türkei ist die Bewegungsfreiheit aufgrund des Konflikts zwischen der Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans - PKK limitiert (FH 26.2.2025, G1). Die Behörden sind befugt, die Bewegungsfreiheit Einzelner innerhalb der Türkei einzuschränken. Die Provinz-Gouverneure können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten (ÖB Ankara 4.2025, S. 9; vgl. USDOS 22.4.2024 S. 42), obschon die Verfassung vorschreibt, dass nur Richter die Bewegungsfreiheit von Bürgern limitieren können, und auch nur in Verbindung mit einer strafrechtlichen Untersuchung bzw. Verfolgung (USDOS 22.4.2024 S. 42).
Bei der Einreise in die Türkei besteht allgemeine Personenkontrolle. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. Bei Einreise wird überprüft, ob ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder Ermittlungs- bzw. Strafverfahren anhängig sind. An Grenzübergängen können Handy, Tablet, Laptop usw. von Reisenden ausgelesen werden, um insbesondere regierungskritische Beiträge, Kommentare auf Facebook, WhatsApp, Instagram etc. festzustellen, die wiederum in Maßnahmen wie z. B. Vernehmung, Festnahme, Strafanzeige usw. münden können. In Fällen von Rückführungen gestatten die Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Türkische Staatsangehörige dürfen nur mit einem gültigen Pass das Land verlassen. Die illegale Ein- und Ausreise ist strafbar. Die Ausreisekontrollen an türkischen Grenzübergängen sind in der Regel streng. Ein- und Ausreisedaten werden genauestens erfasst und die Reisenden in den entsprechenden Fahndungssystemen überprüft (AA 20.5.2024, S. 24f.).
Es ist gängige Praxis, dass Richter ein Ausreiseverbot gegen Personen verhängen, gegen die strafrechtlich ermittelt wird, oder gegen Personen, die auf Bewährung entlassen wurden. Eine Person muss also nicht angeklagt oder verurteilt werden, um ein Ausreiseverbot zu erhalten (MBZ 18.3.2021, S. 27f.; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.). Es gibt keine eindeutige Antwort auf die Frage, inwieweit eine Person, die das negative Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen hat, das Land legal verlassen kann, oder eben nicht, während ein Strafverfahren noch anhängig ist. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an (MBZ 2.3.2022, S. 27). Dennoch bestätigten Quellen des niederländischen Außenministeriums, dass in den meisten Fällen mit politischer Dimension, die im Kontext des Strafrechts als "Terrorfälle" gelten, ein Ausreiseverbot verhängt wird. In Fällen mit politischem Kontext sind insbesondere kurdische Aktivisten und (angebliche) Gülenisten betroffen. Die Häufigkeit von Ausreiseverboten in Fällen mit einer politischen Dimension gilt als "weit verbreitet" und "systematisch". Jedoch gibt es Fälle von unauffälligen politischen Aktivisten, gegen die kein Ausreiseverbot verhängt wurde (MBZ 2.2025a, S. 37).
Mitunter wird sogar gegen Parlamentarier ein Ausreiseverbot verhängt. So wurde im März 2022 auf richterliches Geheiß dem HDP-Abgeordneten Ömer Faruk Gergerlioğlu die Ausreise untersagt und sein Reisepass im Rahmen der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen eingezogen (Duvar 10.3.2022). Ende Dezember 2022 wurde, ebenfalls gegen einen HDP-Parlamentarier, eine Reisesperre verhängt. Zeynel Özen, der zudem schwedischer Staatsbürger und Mitglied des Harmonisierungsausschusses der Europäischen Union ist, wurde auf Anweisung des Innenministers am Flughafen Istanbul ohne Begründung die Ausreise verweigert (Medya 26.12.2022; vgl. Duvar 26.12.2022). Vor dem Hintergrund des Gazakrieges wurde im Oktober 2023 15 Parlamentariern der pro-kurdischen Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker - HEDEP [mit abgeänderter Abkürzung inzwischen DEM-Partei als Vorgängerin der HDP bzw. der Grünen Linkspartei] trotz parlamentarischer Immunität die Ausreise verweigert (Duvar 20.10.2023).
Im Juni 2024 zogen die Behörden die Pässe von neun Ko-Bürgermeistern aus Gemeinden mit kurdischer Mehrheit ein, darunter die Bürgermeisterin von Diyarbakır Serra Bucak, ohne dass ein Gerichtsbeschluss vorlag. Das Innenministerium verteidigte den Schritt mit dem Hinweis auf die nationale Sicherheit und die öffentliche Ordnung (Medya 24.6.2024; vgl. Rudaw 24.6.2024). Im Februar 2025 untersagte ein Istanbuler Gericht zwei leitenden Funktionären des Wirtschaftsverbands TUSIAD im Rahmen einer Untersuchung ihrer Äußerungen zur Demokratie, die Erdogan als Untergrabung der Regierung bezeichnet hatte, die Ausreise ins Ausland. Auf der Generalversammlung der Organisation hatten TUSIAD-Präsident Orhan Turan und Omer Aras, der Vorsitzende der türkischen Bankensparte der QNB, das harte Vorgehen der Regierung gegen Oppositionelle und Journalisten kritisiert (REU 20.2.2025). Drei Monate später wurde die Ausreisesperre aufgehoben. Das Verfahren lief hingegen weiter, wobei der Staatsanwalt bis zu fünf Jahren Haft forderte (HDN 20.5.2025; vgl. Bianet 22.5.2025).
Das Recht zur Ausreise wiederum darf durch eine richterliche Entscheidung im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung oder Verfolgung eingeschränkt werden. Die Strafrichter machen von den Einschränkungsmöglichkeiten großzügig Gebrauch. Es ist gang und gäbe, dass insbesondere Personen mit Auslandsbezug, welche sich nicht in Untersuchungshaft befinden, mit einer parallel zum Ermittlungsverfahren unter Umständen mehrere Jahre dauernden Ausreisesperre belegt werden. Hunderte EU-Bürger, darunter viele Österreicher, sind von dieser Maßnahme ebenso betroffen wie Tausende türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat. Umgekehrt wird über nicht türkische Staatsangehörige, die mit der türkischen Strafjustiz in Kontakt gekommen sind oder deren Aktivitäten außerhalb der Türkei als negativ wahrgenommen wurden, eine Einreisesperre verhängt (ÖB Ankara 4.2025, S. 14f.). Das deutsche Auswärtige Amt, antwortend auf eine parlamentarische Anfrage, gab im Juni 2022 an, dass 104 Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit an der Ausreise gehindert wurden. 55 hätten sich wegen "Terror"-Vorwürfen in Haft befunden, und gegen 49 weitere wäre eine Ausreisesperre verhängt worden (FR 11.6.2022). Mindestens 65 deutsche Staatsbürger konnten mit Stand November 2023 die Türkei aufgrund von Ausreisesperren nicht verlassen, die Hälfte wegen Terrorvorwürfen (Zeit Online 16.11.2023).
Mitunter wird ein Ausreiseverbot ausgesprochen, ohne dass die betreffende Person davon weiß. In diesem Fall erfährt sie es erst bei der Passkontrolle zum Zeitpunkt der Ausreise, woraufhin höchstwahrscheinlich ein Verhör folgt. So wie z. B. Strafverfahren und Strafen werden auch Ausreiseverbote im sog. Allgemeinen Informationssammlungssystem (Genel Bilgi Toplama Sistemi - GBT) erfasst. Die Justizbehörden und der Sicherheitsapparat, einschließlich Polizei und Gendarmerie, haben Zugriff auf das GBT. Wenn ein Zollbeamter am Flughafen die Identitätsnummer der betreffenden Person in das GBT eingibt, wird ersichtlich, dass das Gericht ein Ausreiseverbot verhängt hat. Unklar ist hingegen, ob ein Ausreiseverbot auch im sog. Nationalen Justizinformationssystem (Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi - UYAP) und im e-Devlet (e-Government-Portal) aufscheint und somit dem Betroffenen bzw. seinem Anwalt zugänglich und offenkundig wäre. Die Polizei und die Gendarmerie können eine Person auch auf andere Weise daran hindern, das Land legal zu verlassen, indem sie in der internen Datenbank, genannt PolNet, ohne Wissen eines Richters einschlägige Anmerkungen zur betreffenden Person einfügen. Solche Notizen können den Zoll darauf aufmerksam machen, dass die betreffende Person das Land nicht verlassen darf. Auf diese Weise kann eine Person an einem Flughafen angehalten werden, ohne dass ein Ausreiseverbot im GBT registriert wird (MBZ 18.3.2021, S. 27f).
Die Regierung beschränkt weiterhin Auslandsreisen von Bürgern, die unter Terrorverdacht stehen oder denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung oder zum gescheiterten Putschversuch 2016 vorgeworfen werden. Das gilt auch für deren Familienangehörige. Medienschaffende, Menschenrechtsverteidiger und andere, die mit politisch motivierten Anklagen konfrontiert sind. Sie werden oft unter "gerichtliche Kontrolle" gestellt, bis das Ergebnis ihres Prozesses vorliegt. Dies beinhaltet häufig ein Verbot, das Land zu verlassen. Die Behörden hindern auch einige türkische Doppel-Staatsbürger aufgrund eines Terrorismusverdachts daran, das Land zu verlassen, was dazu führt, dass manche das Land illegal verlassen. Ausgangssperren, die von den lokalen Behörden als Reaktion auf die militärischen Operationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) verhängt wurden, und die militärische Operation des Landes in Nordsyrien schränkten die Bewegungsfreiheit ebenfalls ein (USDOS 22.4.2024, S. 42f.).
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Unterkünfte im unteren Preissegment sind Mangelware. Die Zahl der Obdachlosen steigt durch Flüchtlinge, Inflation und zuletzt durch das Erdbeben. Bis auf einige gemeinnützige Einrichtungen mit wenigen Plätzen gibt es keine staatlichen Obdachlosenunterkünfte (AA 20.5.2024, S. 21).
Sozialbeihilfen/-versicherung
Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, gewährt (AA 20.5.2024, S. 21). Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftung für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfı) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind (AA 14.6.2019). Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können (AA 20.5.2024, S. 21; vgl. ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).
Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber 46 Sozialunterstützungsleistungen, wobei der Anspruch an schwer zu erfüllende Bedingungen gekoppelt ist. - Hierzu zählen (alle mit Stand: April 2025): Sachspenden in Form von Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien; Kindergeld: einmalige Zahlung, die sich nach der Anzahl der Kinder richtet und 300 Lira für das erste, 400 für das zweite, 600 ab dem dritten Kind beträgt; für hilfsbedürftige Familien mit Mehrlingen: Kindergeld für die Dauer von zwölf Monaten über monatlich 400 Lira, wenn das pro Kopf Einkommen der Familie 7.368,22 Lira nicht übersteigt; finanzielle Unterstützung für Gebärende: sog. "Stillgeld" in einmaliger Höhe von 1.238 TL (bei geleisteten Sozialversicherungsabgaben durch den Ehepartner oder vorherige Erwerbstätigkeit der Mutter selbst); Wohnprogramme; Pensionen und Betreuungsgeld für Behinderte und ältere pflegebedürftige Personen: zwischen 3.723,27 und 5.584,91 Lira je nach Grad der Behinderung. Zudem existiert eine Unterstützung in der Höhe von 10.125,56 Lira für Personen, die sich um Schwerbehinderte zu Hause kümmern (Grad der Behinderung von mindestens 50 % sowie Nachweis der Erforderlichkeit von Unterstützung im Alltag).
Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden. Für die arbeitsplatzbezogene Unfall- und Krankenversicherung inklusive Mutterschaft bezahlt der unselbstständig Erwerbstätige nichts, der Arbeitgeber 2 %; für die Invaliditäts- und Pensionsversicherung beläuft sich der Arbeitnehmeranteil auf 9 % und der Arbeitgeberanteil auf 11 %. Der Beitrag zur allgemeinen Krankenversicherung beträgt für die Arbeitnehmer 5 % und für die Arbeitgeber 7,5 % (vom Bruttogehalt). Bei der Arbeitslosenversicherung zahlen die Beschäftigten 1 % vom Bruttolohn (bis zu einem Maximum) und die Arbeitgeber 2 %, ergänzt um einen Beitrag des Staates in der Höhe von 1 % des Bruttolohnes (bis zu einem Maximumwert) (SSA 9.2018).
Arbeitslosenunterstützung
Die Arbeitslosenversicherung wurde im Jahr 1999 eingeführt und ist als Pflichtversicherung konzipiert. Versichert sind grundsätzlich alle Personen, die einer Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrages nachgehen. Bestimmte Personengruppen sind von der Versicherungspflicht ausdrücklich ausgenommen, wie z. B. die Beamten und diejenigen, welche selbstständig einem Beruf nachgehen. Generell wird zwischen aktiven und passiven Leistungen unterschieden. Das von der Versicherung gezahlte Arbeitslosengeld stellt eine passiv geleistete Hilfe, eine angebotene Arbeits- und Berufsausbildung dagegen eine aktive Hilfsleistung dar. Im Fall der Arbeitslosigkeit gibt es nur eine finanzielle Unterstützung, die aus der Arbeitslosenversicherung gewährt wird, nämlich das Arbeitslosengeld. Daher wird nach dem zeitlich befristeten Arbeitslosengeld keine weitere finanzielle Leistung aus der Arbeitslosenversicherung sowie aus weiteren Institutionen erbracht (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).
Arbeitslosengeld wird maximal zehn Monate lang ausbezahlt, wenn zuvor eine ununterbrochene, angemeldete Beschäftigung von mindestens 120 Tagen bestanden hat und nachgewiesen werden kann. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem Durchschnittsverdienst der letzten vier Monate und beträgt 40 % des Durchschnittslohns der letzten vier Monate, maximal jedoch 80 % des Bruttomindestlohns. Die Leistungsdauer richtet sich danach, wie viele Tage der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren Beiträge entrichtet hat (İŞKUR o.D.; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 57).
Personen, die 600 Tage lang Zahlungen geleistet haben, haben Anspruch auf 180 Tage Arbeitslosengeld. Bei 900 Tagen beträgt der Anspruch 240 Tage, und bei 1.080 Beitragstagen macht der Anspruch 300 Tage aus (IOM 10.2024, S. 2; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 57, İŞKUR o.D.). Zudem muss der Arbeitnehmer die letzten 120 Tage vor dem Leistungsbezug ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden haben. Für die Dauer des Leistungsbezugs übernimmt die Arbeitslosenversicherung die Beiträge zur Kranken- und Mutterschutzversicherung (ÖB Ankara 4.2025, S. 57; vgl. ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020). Das Gesetz schreibt vor, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Betreiben des Arbeitnehmers aufgelöst oder aufgrund seines Fehlverhaltens gekündigt worden sein darf (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020).
Nach Erhöhung des Mindestlohns im Jänner 2025 beträgt der Mindestarbeitslosenbetrag derzeit 10.323 Lira (ca. 250 EUR), der Maximalbetrag 20.646 Lira (rund 500 EUR) (İŞKUR 2025; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 57, CottGroup 25.12.2024).
Medizinische Versorgung
Mit der Gesundheitsreform 2003 wurde das staatlich zentralisierte Gesundheitssystem umstrukturiert und eine Kombination der "Nationalen Gesundheitsfürsorge" und der "Sozialen Krankenkasse" etabliert. Eine universelle Gesundheitsversicherung wurde eingeführt. Diese vereinheitlichte die verschiedenen Versicherungssysteme für Pensionisten, Selbstständige, Unselbstständige etc. Die staatliche Sozialversicherung gewährt den Versicherten eine medizinische Grundversorgung, die eine kostenlose Behandlung in den staatlichen Krankenhäusern miteinschließt. Viele medizinische Leistungen, wie etwa teure Medikamente und moderne Untersuchungsverfahren, sind von der Sozialversicherung jedoch nicht abgedeckt. 90 % der Bevölkerung sind mittlerweile versichert. Zudem sank infolge der Reform die Müttersterblichkeit bei der Geburt um 70 %, die Kindersterblichkeit um Zwei-Drittel. Sofern kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, beträgt der freiwillige Mindestbetrag für die allgemeine Krankenversicherung 3 % des Bruttomindestlohnes. Personen ohne reguläres Einkommen müssen monatlich 780,17 Lira (Stand April 2025: ca. 18 EUR) einzahlen. Der Staat übernimmt die Beitragszahlungen bei Nachweis eines sehr geringen Einkommens (178 €/Monat - Stand April 2025) (ÖB Ankara 4.2025, S. 58f). Überdies sind folgende Personen und Fälle von jeder Vorbedingung für die Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten befreit: Personen unter 18 Jahren, Personen, die medizinisch eine andere Person als Hilfestellung benötigen, Opfer von Verkehrsunfällen und Notfällen, Situationen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ansteckende Krankheiten mit Meldepflicht, Schutz- und präventive Gesundheitsdienste gegen Substanz-Missbrauch und Drogenabhängigkeit (SGK 2016).
Personen, die über eine Sozial- oder Krankenversicherung verfügen, können im Rahmen dieser Versicherung kostenlose Leistungen von Krankenhäusern in Anspruch nehmen. Die drei wichtigsten Organisationen in diesem Bereich sind:
Sozialversicherungsanstalt (SGK): für die Privatwirtschaft und die Arbeiter des öffentlichen Dienstes. Nach dem Gesetz haben alle Personen, die auf der Grundlage eines Dienstvertrags beschäftigt sind, Anspruch auf Sozialversicherung und Gesundheitsfürsorge.
Sozialversicherungsanstalt für Selbstständige (Bag-Kur): Diese Einrichtung deckt die Selbstständigen ab, die nicht unter das Sozialversicherungsgesetz (SGK) fallen. Dies sind Handwerker, Gewerbetreibende, Kleinunternehmer und Selbstständige in der Landwirtschaft.
Pensionsfonds für Beamte (Emekli Sandigi): Dies ist ein Pensionsfonds für Staatsbedienstete im Ruhestand, der auch eine Krankenversicherung umfasst (EUAA 8.4.2023).
Um vom türkischen Gesundheits- und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Güvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Private Versicherungen können, je nach Umfang und Deckung, hohe Behandlungskosten übernehmen. Innerhalb der SGK sind Impfungen, Laboruntersuchungen zur Diagnose, medizinische Untersuchungen, Geburtsvorbereitung und Behandlungen nach der Schwangerschaft sowie bei Notfallbehandlungen (IOM 10.2024, S. 1) und im Fallen eines Arbeitsunfalles, bei Berufskrankheiten, krankheitsvorbeugenden Maßnahmen und für chronisch Erkrankte kostenlos (ÖSV/Hekimler A. 14.11.2020). Der Beitrag für die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenversicherung (GSS) hängt vom Einkommen des Leistungsempfängers ab (ab 600,08 Lira für Inhaber eines türkischen Personalausweises) (IOM 10.2024, S. 1). 2021 hatten insgesamt circa 1,5 Millionen Personen eine private Zusatzkrankenversicherung. Dabei handelt es sich überwiegend um Polizzen, die Leistungen bei ambulanter und stationärer Behandlung abdecken, wobei nur eine geringe Zahl (rund 178.000) für ausschließlich stationäre Behandlungen abgeschlossen sind (MPI-SRSP 3.2021, S. 15).
Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und post-operationelle Versorgung sind dagegen verbesserungswürdig. In den großen Städten sind Universitätskrankenhäuser und große Spitäler nach dem neusten Stand eingerichtet. Mangelhaft bleibt das Angebot für die psychische Gesundheit (ÖB Ankara 4.2025, S. 59). Trotzdem wurd das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren ausgebaut, vor allem in ländlichen Gegenden. 2012 hat die Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung eingeführt. Der grundsätzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen alle Personen mit Wohnsitz in der Türkei. Für Bedürftige übernimmt der Staat die Krankenversicherungsbeiträge. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet, insbesondere auch bei chronischen Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, AIDS, psychiatrischen Erkrankungen und Drogenabhängigkeit (AA 20.5.2024, S. 21).
Behandlung nach Rückkehr
Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das "Allgemeine Informationssammlungssystem", das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das "Zentrale Melderegistersystem" (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 16.5.2025, S. 41).
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27; vgl. UKHO 10.2019a, S. 49).
Personen, die für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen [Stand Juni 2025]. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in bzw. für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), die türkische Hisbollah [Anm.: auch als kurdische Hisbollah bekannt, und nicht mit der schiitischen Hisbollah im Libanon verbunden], al-Qa'ida, den Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TRMFA 2022). Die PYD bzw. ihr militärischer Arm, die YPG, sind im Unterschied zur PKK seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 31.1.2025).
Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 24.4.2025). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 24.4.2025). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z. B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 24.4.2025). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 24.4.2025).
Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, können selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person gleichsam in "Sippenhaft" genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB Ankara 4.2025, S. 15).
Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem mit Griechenland, Kirgistan, Pakistan, Rumänien, Syrien und der Ukraine ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 4.2025, S. 62). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71).
Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem: Rückkehrer Stammtisch Istanbul, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com, Die Brücke, Email: http://bruecke-istanbul.com/ und TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org (ÖB Ankara 4.2025, S. 56). (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei, 06.08.2025, Version 10)
III. Beweiswürdigung:
Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Verhandlung am 13.01.2026 und am 12.02.2026 trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fernblieb, so dass die Beschwerdesache in seiner Abwesenheit erörtert wurde. Die gewillkürte Vertretung des Beschwerdeführers blieb der gegenständlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung ebenfalls fern.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers wurde die Ladung zur Verhandlung am 13.01.2026 zugestellt. Weder der Beschwerdeführer noch sein Vertreter erschienen bei Aufruf der Sache um 9:30 Uhr, so dass die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt wurde. Nach Ende der Verhandlung, um 12:17 Uhr, übermittelte der Vertreter des Beschwerdeführers eine e-mail, in der er mitteilte, dass der Beschwerdeführer die Verhandlung nicht habe wahrnehmen können, da er am Weg zum Bahnhof am Glatteis gestürzt sei und wegen der Schmerzen nicht zum Verhandlungsort habe anreise können. Das Nichterscheinen des Vertreters wurde nicht begründet.
Sowohl dem Vertreter als auch dem Beschwerdeführer wurde die Ladung zur Verhandlung am 12.02.2026 zugestellt. Am Vorabend der Verhandlung, um 22:53 Uhr, übermittelte der Vertreter eine e-mail (OZ 19) an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer erkrankt sei und er dem gewillkürten Vertreter mitgeteilt habe, dass er den Verhandlungstermin nicht wahrnehmen könne. Des Weiteren wurde angemerkt, dass auch seitens der gewillkürten Vertretung niemand zur Verhandlung erscheinen könne, da der Beschwerdeführer nicht anreisen könne. Ärztliche Befunde waren der Eingabe nicht beigefügt.
Das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung hindert die Durchführung der Verhandlung nicht (vgl. § 17 VwGVG 2014 iVm § 42 Abs. 4 AVG). Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine "ordnungsgemäße Ladung". Davon kann dann nicht gesprochen werden, wenn einer der im § 19 Abs. 3 AVG genannten – das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigenden – Gründe vorliegt. Die Rechtfertigungsgründe haben auch für einen geladenen Vertreter Geltung. Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund. Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (vgl. VwGH 28.08.2025, Ra 2024/21/0163).
Es kommt darauf an, dass ein „begründetes Hindernis“ im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG konkretisiert und unter Angabe von Bescheinigungsmitteln dargelegt wurde.
Ärztliche Befunde waren der e-mail-Eingabe der gewillkürten Vertretung vom 11.02.2026 keine angeschlossen und auch anhand der schlichten Behauptung der gewillkürten Vertretung in der Eingabe, dass der Beschwerdeführer erkrankt sei, ist die Triftigkeit des Nichterscheinens des Beschwerdeführers nicht überprüfbar (vgl. hierzu zuletzt VwGH 03.09.2025, Ra 2025/19/0265). Das Nichterscheinen des Beschwerdeführers ist sohin als unentschuldigt zu qualifizieren. Die Verhandlung konnte somit in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt werden.
Der gewillkürte Vertreter blieb der gegenständlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung ebenfalls fern.
Der Beschwerdeführer hat nicht nur die Möglichkeit, seine prozessualen Rechte wahrzunehmen, verstreichen lassen, sondern ist auch seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb auf Grund der Aktenlage im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung ohne weiterführende Ermittlungsschritte eine Entscheidung getroffen werden konnte, zumal im Beschwerdeverfahren auch keine neuen, substantiierten und mittels entsprechender Unterlagen belegten Sachverhaltselemente vorgebracht wurden, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung grundsätzlich in Frage zu stellen.
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit einem (der belangten Behörde, nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht im Original) vorgelegten türkischen Reisepass (Kopie im Verwaltungsakt). Auch die belangte Behörde stellte bereits fest, dass die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers feststehe (Seite 19 des angefochtenen Bescheides).
Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit und zum Religionsbekenntnis folgen den Feststellungen in der in der Sache des Beschwerdeführers ergangenen gerichtlichen Entscheidung im Erstverfahren zur Erlangung internationalen Schutzes. Es wurden in dieser Hinsicht im gegenständlichen Verfahren keine maßgeblichen Neuerungen glaubhaft aufgezeigt, zumal sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit im gegenständlichen Verfahren nicht durchgängig schlüssig erweisen. Gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts sagte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nunmehr diesbezüglich, der armenischen Volksgruppe anzugehören (Seite 2 der Erstbefragung). Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.06.2024 behauptete der Beschwerdeführer hingegen ohne nähere Begründung Kurde zu sein (Seite 3 der Niederschrift). Der Beschwerdeführer vermochte indes weder in der Einvernahme vor dem BFA noch in der Beschwerde eine plausible Erklärung für diese widersprüchlichen und auch von seinen Schilderungen in den vorangegangenen Verfahren abweichenden Aussagen zu erbringen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich – ausgehend vom ursprünglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in den vorangegangenen Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes – dessen Angaben zur Volksgruppenzugehörigkeit als unschlüssig erweisen und geht das Bundesverwaltungsgericht weiterhin davon aus, dass der Beschwerdeführer dem syrisch-orthodoxen Glauben und der ethno-religiösen Gruppe der Assyrer angehört, zumal Letzteres auch in Anbetracht der Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers plausibel erscheint. Christen gehören meist einer nationalen Minderheit an, wie beispielsweise den syriakischen Christen, womit Aramäer und Assyrer gemeint sind. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen auch auf die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers einzugehen. Dass der Beschwerdeführer Türkisch in Wort und Schrift beherrscht steht außer Frage und wurde nicht in Zweifel gezogen. Dass er hingegen nur etwas Kurmandschi (Nordkurdisch) spricht, folgt wiederum ebenfalls den Feststellungen in der in der Sache des Beschwerdeführers ergangenen gerichtlichen Entscheidung im Erstverfahren zur Erlangung internationalen Schutzes. Der Beschwerdeführer behauptete zwar nunmehr im gegenständlichen Verfahren, dass es sich bei Kurmandschi (Nordkurdisch) um seine Muttersprache handle und er diese gut spreche (Seite 1f der Erstbefragung, Seite 2 der Niederschrift), dem Bundesverwaltungsgericht erschließt sich jedoch kein nachvollziehbarer Grund, weshalb sich die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers in Kurmandschi (Nordkurdisch) während seines rund elfjährigen Aufenthalts in einem deutschsprachigen Land derart verbessert haben sollten. Insofern auch nicht feststellbar war, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Volksgruppe angehört, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die im Erstverfahren zur Erlangung internationalen Schutzes getätigten Angaben des Beschwerdeführers zu seinen geringen Sprachkenntnissen in Kurmandschi (Nordkurdisch) der Wahrheit entsprechen und erschüttert diese nicht glaubhaft Behauptung im gegenständlichen Verfahren die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich.
Die Feststellungen zum Familienstand ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2024.
Die sonstigen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zur Kinderlosigkeit, zur Herkunft, zur schulischen Laufbahn, zur Erwerbstätigkeit, zum abgeleisteten Wehrdienst, zum Aufenthalt im Irak, im türkischen Teil Zyperns und in Bulgarien, zum örtlichen Verbleib in der Zeit zwischen der Rückkehr aus dem Irak und der Ausreise im Februar 2015, zum gescheiterten Ausreiseversuch im Jahr 2014, zur Ausreise im Februar 2015 und zu den in der Türkei lebenden Familienangehörigen waren abgesehen von der nachfolgenden Ausnahme auf Grundlage der im Wesentlichen gleichbleibenden und insoweit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in den beiden vorangegangenen Verfahren auf Erlangung internationalen Schutzes und im gegenständlichen Verfahren zu treffen.
Was die Behauptung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren betrifft, wonach er auch zwölf Jahre in der Baufirma eines berühmten kurdisch-türkischen Volkssängers gearbeitet habe (Seite 4 der Erstbefragung), so kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden, zumal sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht erschließt, weshalb der Beschwerdeführer diese Tätigkeit nicht bereits in den beiden vorangegangenen Verfahren auf Erlangung internationalen Schutzes erwähnte. Hierbei gilt es auch zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer zwölf Jahre die Schule besucht haben will (Seite 4 der Niederschrift), was wiederum bedeutet, dass der im Jahr 1990 geborene Beschwerdeführer bis etwa 2008 die Schule besucht haben müsste. Damit erscheint es jedoch unmöglich, dass der Beschwerdeführer zwölf Jahre diese von ihm behauptete Tätigkeit ausgeübt haben will, zumal der Beschwerdeführer doch bereits zweifelsfrei im Februar 2015 die Türkei verließ.
Dass der Beschwerdeführer vom 07.07.2009 bis 16.02.2010 ca. siebeneinhalb Monate in Istanbul in Untersuchungshaft verbrachte, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden türkischen Auslieferungsersuchen samt Übersetzung.
Die etwa Anfang 2015 erfolgte legale Einreise in das österreichische Bundesgebiet und der seither abgesehen von einem ca. sechsmonatigen Aufenthalt in Tschechien im Jahr 2020 oder 2021 durchgehende Aufenthalt in Österreich stehen außer Frage und wurden nicht in Zweifel gezogen.
Die Feststellungen zu den beiden vorangegangenen Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich – in Zusammenschau mit einer Einsichtnahme in den Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister – aus dem vorgelegten Verfahrensakt und aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zahlen L521 2188361-1 und L504 2214942-2, insbesondere aus dem im Akt befindlichen am 25.05.2018 mündlich verkündeten und am 19.06.2018 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts und dem im Akt befindlichen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2019.
Wann der Beschwerdeführer den dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in unbedenklichen Urkunden/Unterlagen dokumentiert (Seite 2 der Erstbefragung) und wurde nicht in Zweifel gezogen.
Dass sich der Beschwerdeführer während des Erstverfahrens als Asylwerber rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, steht außer Frage und wurde nicht in Zweifel gezogen. Dass der Beschwerdeführer nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens seiner Ausreiseverpflichtung in der Folge nicht nachkam und sich illegal in Österreich aufhielt, ergibt sich unter Berücksichtigung der rechtskräftig negativen Entscheidung im Erstverfahren bereits aus dem Umstand, dass er sich seit seiner Einreise im Jahr 2015 bis zum Tag der heutigen Entscheidung mit Ausnahme eines ca. sechsmonatigen Aufenthalts in Tschechien im Jahr 2020 oder 2021 durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers, den im Akt befindlichen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2019 und die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2019 und 17.05.2024 sowie die Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister konnte das Bundesverwaltungsgericht die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in den Folgejahren treffen. Dass der Beschwerdeführer zuletzt seinen Aufenthalt vorübergehend dadurch legalisierte, dass er einen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte, womit dieser seit 09.05.2024 auf Grund des faktischen Abschiebeschutzes wieder zulässig ist, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren in Zusammenschau mit den Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, zumal der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG im Zeitpunkt der dritten Antragstellung ex lege verloren hat.
Die Feststellungen zu den im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen folgen den Aussagen des Beschwerdeführers im vorangegangenen Erstverfahren zur Erlangung internationalen Schutzes und im gegenständlichen Verfahren in der Einvernahme vor dem BFA (Seite 3f der Niederschrift) in Zusammenschau mit ZMR-Auszügen bezüglich des Beschwerdeführers und der Schwester sowie einem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister bezüglich der Schwester. Es besteht kein Grund für das Bundesverwaltungsgericht an diesen Ausführungen zu zweifeln.
Die Feststellung zur mit einer rumänischen Staatsangehörigen eingegangenen Ehe ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2024.
Die Feststellungen zur Beziehung des Beschwerdeführers zu einer ukrainischen Staatsangehörigen fußen im Wesentlichen – bisweilen im Umkehrschluss – auf den Aussagen des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA (Seite 4 der Niederschrift) in Zusammenschau mit ZMR-Auszügen bezüglich des Beschwerdeführers und seiner Freundin sowie einem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister bezüglich der Freundin. Unabhängig von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht mit seiner Freundin zusammenwohnt und die beiden auch keine gemeinsamen Kinder haben, ist im Hinblick auf die Qualität und Intensität der Beziehung hervorzuheben, dass dessen Schilderungen in der Einvernahme vor dem BFA oberflächlich blieben und sich auf wenige und kurze Sätze beschränkten. Die allgemein gehaltenen Ausführungen des Beschwerdeführers lassen nicht auf eine (außergewöhnlich) enge Bindung des Beschwerdeführers und seiner Freundin schließen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer damit seiner Mitwirkungspflicht nicht oder allenfalls unzureichend nachkam, muss das Bundesverwaltungsgericht daher zu dem Schluss kommen, dass die Beziehung für den Beschwerdeführer keine große Bedeutung haben kann. Auffällig erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass es die Freundin des Beschwerdeführers bislang nicht für erforderlich erachtete, für den Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben zu verfassen. Unter Bedachtnahme auf die bereits erörterten Ausführungen war daher insgesamt festzustellen, dass eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen den beiden im Verfahren nicht zutage trat. Dass sich der Beschwerdeführer und seine Freundin beim Eingehen der Beziehung und allen nachfolgenden Schritten des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst waren, ergibt sich daraus, dass die beiden die Beziehung erst nach den beiden vorangegangenen Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes eingingen, wobei der Beschwerdeführer seit Erhalt des Bescheides der zuständigen NAG-Behörde vom 15.02.2022 auch Kenntnis davon hatte, dass er nicht (mehr) in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
Weder dem BFA noch dem Bundesverwaltungsgericht liegen Nachweise über absolvierte Deutschkurse oder Prüfungen vor, so dass demnach dahingehende Feststellungen getroffen werden mussten. Dass der Beschwerdeführer über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache, die für eine Verständigung im Alltag ausreichen, verfügt, wurde trotz der nicht erfolgten Vorlage von Zertifikaten oder anderen Nachweisen hinsichtlich der Absolvierung eines Deutschkurses oder der Ablegung einer Deutschprüfung auf Grund des bereits elfjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet festgestellt.
Die Feststellungen zum früheren Engagement des Beschwerdeführers bei der syrisch-orthodoxen Kirche XXXX , zur Taufe Anfang März 2016, zur dortigen Teilnahme an pfarrlichen Aktivitäten und zum Besuch des dortigen Jugendzentrums sowie des Gottesdiensts und zur Unterstützung der Bewohner eines Seniorenheims bei Übersiedlungen konnten auf der Grundlage der persönlichen Angaben des Beschwerdeführers im vorangegangenen Erstverfahren zur Erlangung internationalen Schutzes getroffen werden.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer aktuell keiner ehrenamtlichen/gemeinnützigen Arbeit nachgeht, nicht Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation ist und in Österreich auch keine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen besucht hat, ergeben sich – bisweilen im Umkehrschluss – aus seinen Angaben in den vorangegangenen Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes und im gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde (Seite 4ff der Niederschrift) und in der Beschwerde (Seite 5ff der Beschwerde).
Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung, ergeben sich aus einem GVS-Auszug. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht getätigten AJ-Web Abfrage in Übereinstimmung mit den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers im vorangegangenen Erstverfahren zur Erlangung internationalen Schutzes.
Der Beschwerdeführer legte keine Unterstützungserklärungen seiner Freunde und Bekannten vor, weshalb die dementsprechende Feststellung getroffen wurde. Den Feststellungen zum Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich liegen ebenfalls die Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der Beschwerde zugrunde (Seite 6 der Niederschrift; Seite 5 der Beschwerde). Das Bundesverwaltungsgericht stellt insgesamt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer verschiedene private Kontakte unterhält. Hinweise auf eine einem Familienleben entsprechende Beziehung gibt es – angesichts der Darstellung der Kontakte – nicht.
Dass der Beschwerdeführer mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts nach § 15 StGB, §§ 27 Z 1 achter Fall sowie 27 Abs. 3 SMG rechtskräftig verurteilt wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2016. Die Angaben zu deren Tilgung ergeben sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.
Die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2022 und 2023, den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Tathandlungen und den jeweiligen Strafzumessungsgründen ergeben sich – ebenso wie die Feststellungen zum im Jahr 2025 erfolgten Freispruch – aus den angeführten Urteilen (OZ 6 und OZ 9ff).
Dass sich der wegen Suchtgiftdelikten einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer im Zuge einer Einvernahme an einem Landeskriminalamt am 10.10.2025 zum Vorwurf des Konsums und des Erwerbs von Kokain geständig zeigte, ergibt sich aus dem Abtretungs-Bericht einer Landespolizeidirektion vom 13.10.2025 (OZ 12).
Die weiters getroffenen Feststellungen zur Verbüßung der wider den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafen ergeben sich unzweifelhaft aus den angeführten Urteilen (OZ 6) und einer Einsichtnahme in einen ZMR-Auszug. Die Feststellung zur wider den Beschwerdeführer vom 27.02.2025 bis 31.07.2025 verhängten Untersuchungshaft basiert auf einem entsprechenden Beschluss eines Landesgerichts vom 28.02.2025, dem angeführten Freispruch (OZ 9ff) und einer Einsichtnahme in einen ZMR-Auszug.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet und Schlaftabletten einnimmt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung (Seite 3 der Erstbefragung) und in der Einvernahme vor der belangten Behörde (Seite 2 der Niederschrift). Dass der Beschwerdeführer Gründe haben könnte, insofern wahrheitswidrige Aussagen zu tätigen, ist nicht ersichtlich. Im Falle einer Erkrankung oder sonstigen wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands nach der mündlichen Verhandlung wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein entsprechendes Vorbringen im Rahmen eines weiteren Schriftsatzes erstattet hätte. Wäre es daher zu wesentlichen Sachverhaltsänderungen gekommen, hätte der Beschwerdeführer diese dem Bundesverwaltungsgericht in Erfüllung seiner Pflicht bzw. Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren mitgeteilt.
Die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Ausführungen im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf die mehrjährige Schulausbildung und Berufserfahrung als Goldschmied bzw. bei einem Juwelier. Ferner brachte der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. In Anbetracht der Schulbildung, der Berufserfahrung und der Sprachkenntnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar ist, durch Aufnahme einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit ein ausreichendes Einkommen zur Selbsterhaltung zu erwirtschaften, zumal der Beschwerdeführer auch in Österreich zumindest kurzzeitig einer Erwerbstätigkeit nachging.
Dass der Beschwerdeführer keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung angehört, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in den beiden vorangegangenen Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes und im gegenständlichen Verfahren.
Der Beschwerdeführer hielt sich zur Zeit des versuchten Militärputsches in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 nicht in der Türkei, sondern in Österreich auf und kann eine Beteiligung am Militärputsch den Aussagen des Beschwerdeführers in keiner Weise entnommen werden. Der Beschwerdeführer gehört auch keiner gefährdeten Berufsgruppe an und brachte er weder vor der belangten Behörde, noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Kontakte mit der Gülen-Bewegung, geschweige denn eine Mitgliedschaft ebendort, zum Ausdruck.
Ein exilpolitisches Engagement im Bundesgebiet kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers ebenso wenig entnommen werden, zumal der Beschwerdeführer nicht in derartigen Vereinen oder Organisationen aktiv und auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich ist. Zur Vollständigkeit ist noch anzumerken, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Nachweis über den etwaigen Besuch derartiger Veranstaltungen in Österreich vorlegte.
Des Weiteren wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer die Türkei verließ, um einem Strafantritt wegen einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zu entgehen, was der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren glaubhaft darlegte.
Die Feststellungen zu seinem strafgerichtlichen Verfahren in der Türkei, im Besonderen dem wider ihn ergangenen Strafurteil und dem wider ihn erlassenen Haftbefehl, gründen sich auf die von ihm vorgelegten Verfahrensunterlagen samt der im Akt einliegenden Übersetzungen (vgl. etwa das türkische Urteil der 7. Großen Strafkammer zu Istanbul, den türkischen Festnahmebefehl der Oberstaatsanwaltschaft zu Istanbul und den türkischen Rechtskraftvermerk der 7. Großen Strafkammer zu Istanbul). Die diesbezüglichen Schriftstücke weisen ein unbedenkliches und im Hinblick auf die äußere Form ähnliches, mit den Wahrnehmungen des Bundesverwaltungsgerichts über die äußere Form und den inhaltlichen Aufbau türkischer Behörden- und Gerichtsdokumente übereinstimmendes Erscheinungsbild auf.
Für das Bundesverwaltungsgericht war auf der Grundlage der vorliegenden Beweismittel feststellbar, dass der Beschwerdeführer von einem türkischen Strafgericht rechtskräftig wegen „Vorsätzlicher Tötung“ zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden war, was letztlich im Ergebnis mit dem Vortrag des Beschwerdeführers in den vorangegangenen Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes und im gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde übereinstimmte.
In Anbetracht des aus den (vorgelegten) Unterlagen ersichtlichen Verfahrensganges gelangt das Bundesverwaltungsgericht außerdem zur Auffassung, dass das gegen den Beschwerdeführer durchgeführte Strafverfahren unter Beachtung der wesentlichen Verfahrensgrundsätze samt Verhängung einer angemessenen Freiheitsstrafe durchgeführt wurde, wobei das Strafausmaß durchaus zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfiel und maßgeblich reduziert wurde.
Die türkischen Justizbehörden führten eine mündliche Verhandlung unter Beachtung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch. Der Beschwerdeführer war durch einen Rechtsanwalt vertreten und hatte im Verfahren Gelegenheit zur Verteidigung und zur Stellung von Anträgen. Dass es sich um einen Schauprozess gehandelt hätte oder anderweitig grundlegende Verfahrensgarantien des Beschwerdeführers missachtet worden wären, kann in Anbetracht der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ausgeschlossen werden. Vielmehr erscheint die dem Schuldspruch zugrundeliegende Beweiswürdigung vertretbar und konnte sich das Gericht etwa auf mehrere Zeugen und weitere Beweismittel (im Besonderen Protokoll der Untersuchung und Autopsie des Getöteten, Personenstandsregister des Todesopfers samt Todeserklärung, Todesprotokoll in der Zentralen Personenstandsdatenbank, Auskunftsprotokolle, Tat- und Festnahmeprotokoll, Aussage und Verteidigung einer weiteren Person als Tatverdächtiger und Angeklagter, Festnahme- und Durchsuchungsprotokolle, Beschlagnahmebeschluss und -protokolle, gerichtsmedizinische Untersuchungsberichte, Verhörprotokoll und -inhalt, Sachverständigenberichte, Bericht der Leichenhallen-Fachabteilung des Gerichtsmedizinischen Instituts vom 11.08.2009 und Auszüge aus dem Personenstands- und Strafregistern) stützen. Das im gegenständlichen Asylverfahren gewonnene Bild ist jenes einer gewöhnlichen strafrechtlichen Anklage, die anschließend zu einem langwierigen Strafverfahren in einem von Überlastung und Verfahrensverschleppung gekennzeichneten Justizsystem führte. Zudem bestand die Möglichkeit und nutzte der Beschwerdeführer diese auch, gegen den ergangenen Schuldspruch Rechtsmittel einzulegen und dermaßen eine Überprüfung des Strafverfahrens im türkischen Instanzenzug herbeizuführen. Die verhängte Strafe kann angesichts des festgestellten Sachverhalts auch nicht als exzessiv angesehen werden. Die vorgelegten Urkunden der türkischen staatsanwaltschaftlichen Behörden und Gerichte lassen keinen Schluss auf Auffälligkeiten in der Verfahrensführung zu.
Ansonsten ist es nicht Zweck des Asylverfahrens, den wider den Beschwerdeführer in der Türkei gefällten Schuldspruch einer nachträglichen Überprüfung abseits des ohnehin im Herkunftsstaat erhobenen Rechtsmittels zu unterziehen und dermaßen das Strafverfahren im Asylverfahren neuerlich aufzurollen.
Auch ergibt sich aus den verwendeten länderkundlichen Informationen betreffend das Justizsystem in der Türkei, dass es seit den Vorfällen rund um den versuchten Militärputsch im Juli 2016 und nach dem Verfassungsreferendum im April 2017 zu Verschlechterungen der Unabhängigkeit der Justiz sowie zu Massenentlassungen von Richtern und Staatsanwälten kam. Darüber hinaus werden seither vermehrt kurdischen Oppositionspolitiker, kritische Journalisten und (vermeintliche) Anhänger des Predigers Fethullah Gülen auf Grund oftmals vage gehaltener Vorwürfe strafrechtlich verfolgt. Demgegenüber gehört der Beschwerdeführer jedoch keiner der genannten Risikogruppen an und sein gerichtliches Verfahren wurde zudem in zeitlicher Hinsicht vor den erörterten Ereignissen durchgeführt und es liegt der Anklage bzw. Verurteilung deshalb auch keine Verbindung zur Gülen-Bewegung oder am versuchten Militärputsch beteiligten Sicherheitskräften zugrunde.
Ansonsten sind für das Bundesverwaltungsgericht auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass dieses strafgerichtliche Vorgehen der türkischen Behörden gegen ihn politisch motiviert war und hat der Beschwerdeführer dies ohnehin nie behauptet. Vielmehr waren diese behördlichen Ermittlungen der Klärung eines gewöhnlichen Tötungsdelikts geschuldet.
Dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er nach der von ihm begangenen Tötung einer Person durch seine Widersacher psychischer und/oder physischer Gewalt aus dem Motiv der Blutrache ausgesetzt (gewesen) sei, nicht glaubhaft ist, folgt den Feststellungen in den in der Sache des Beschwerdeführers ergangenen gerichtlichen Entscheidungen in den beiden vorangegangenen Verfahren auf Erlangung internationalen Schutzes, es wurden in dieser Hinsicht im gegenständlichen Verfahren keine maßgeblichen Neuerungen aufgezeigt.
Insoweit der Beschwerdeführer im gegenständlichen – dritten – Verfahren zur Erlangung internationalen Schutzes des Weiteren erstmals vorbringt, dass auf ihn auf Grund einer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit bei der Ableistung des Wehrdiensts Druck ausgeübt worden sei, er auf Grund einer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit im Zuge einer Rückkehr vom Irak in die Türkei zwecks Urlaubsaufenthalt für kurze Zeit von der Polizei an der Grenze wegen des Vorwurfs, im Irak für die PKK gearbeitet zu haben, festgenommen worden sei und außerdem ein Verfahren beim Militärgericht wider ihn anhängig sei (Seite 4 der Erstbefragung; Seite 5f der Niederschrift), so ist zunächst anzumerken, dass nicht einmal feststellbar war, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Volksgruppe angehört, weshalb eine Bedrohung und/oder Verfolgung aus diesem Grunde daher nicht nachvollziehbar erscheint. Es fällt jedoch vor allem auf, dass der Beschwerdeführer in den beiden vorangegangenen Verfahren auf Erlangung internationalen Schutzes diese Umstände mit keinem Wort erwähnte. Das Fehlen dieser wesentlichen Teile der Ausreisegründe/Rückkehrbefürchtungen in der Darstellung derselben in den beiden vorangegangenen Verfahren auf Erlangung internationalen Schutzes bewirkt maßgebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit derselben. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Steigerung des Vorbringens in Kernpunkten der vorgebrachten Asylgründe ein untrügliches Indiz für die Unglaubhaftigkeit dieser Behauptungen, hatte doch der Beschwerdeführer bereits in den beiden vorangegangenen Verfahren auf Erlangung internationalen Schutzes die umfassende Möglichkeit, sämtliche Ausreisegründe/Rückkehrbefürchtungen vorzubringen. Bei diesen erstmals im gegenständlichen Verfahren geschilderten Angaben handelt es sich um eine klare Steigerung des Vorbringens des Beschwerdeführers, vermutlich zu dem Zweck, um seinem dritten Antrag auf internationalen Schutz – nach Kenntnisnahme der beiden negativen Asylentscheidungen – mehr Substanz zu verleihen. Hierbei gilt es auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – das ursprüngliche Vorbringen bezüglich einer angeblichen Blutrache nicht glaubhaft darstellen konnte.
Des Weiteren darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer bezüglich des angeblichen Verfahrens beim türkischen Militärgericht keine türkischen Bescheinigungsmittel übermittelte, was ebenfalls gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bzw. die Glaubhaftigkeit des Vorbringens spricht. Das Bundesverwaltungsgericht erlaubt sich hierbei anzumerken, dass es sich gerade bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnissen (wie etwa einem Verfahren vor einem Militärgericht) wohl auch um in der Türkei verifizierbare Ereignisse handelt. Angesichts der vorliegenden Fakten erscheint eine Beischaffung von Unterlagen jedenfalls möglich. Bei tatsächlichem Zutreffen dieses Vorbringens könnte doch vorausgesetzt werden, dass der Beschwerdeführer entsprechende Unterlagen, welche dieses Vorbringen belegen können, in Vorlage gebracht hätte, wie es auch von anderen Beschwerdeführern aus seinem Heimatland praktiziert wird und wie er es selbst bezüglich des wider ihn geführten Strafverfahrens wegen „Vorsätzlicher Tötung“ tat.
Schließlich ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch das mangelnde Interesse des Beschwerdeführers am Verfahrensablauf vor dem Bundesverwaltungsgericht zu berücksichtigen, zumal der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Verfahren verletzte, da er entgegen § 15 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 trotz ordnungsgemäßer Ladung im Wege seiner gewillkürten Vertretung nicht zur von ihm selbst beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erschien und seine Einvernahme durch das Bundesverwaltungsgericht insoweit verunmöglichte. Das Bundesverwaltungsgericht kann daraus nur den Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer an einer Erörterung seiner Sache vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht weiter interessiert ist und sein Aufenthalt im Bundesgebiet anderen Zwecken als der Fortsetzung seines Asylverfahrens dient.
Im Lichte des ohnehin angesichts des Akteninhalts als geklärt anzusehenden Sachverhalts konnte im Übrigen von einer abermaligen Vertagung der Beschwerdeverhandlung zum Zweck einer neuerlichen Ladung des Beschwerdeführers abgesehen werden.
Dass den türkischen Strafverfolgungsbehörden bekannt ist, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich aufhält und insoweit ein Verfahren zur Auslieferung des Beschwerdeführers angestrengt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Akt einliegenden türkischen Auslieferungsersuchen samt Übersetzung. Die Feststellungen zum Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.11.2019 ergeben sich aus ebendiesen.
Die Feststellungen zu den Haftbedingungen bieten schließlich keine Hinweise darauf, aktuell im Fall einer Anhaltung in Strafhaft die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder gar von Folter besorgen zu müssen. Dass es in der Vergangenheit Fälle von Folter in türkischen Haftanstalten gab bzw. zweifelhafte Todesfälle, begründet ohne anderweitige greifbare Anhaltspunkte im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers noch nicht die reale Gefahr, ein solches Schicksal teilen zu müssen. Insoweit wird diesbezüglich auf die untenstehende rechtliche Beurteilung verwiesen. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers basieren weitgehend auf Spekulation und sind nicht dazu geeignet, im Sinn der Rechtsprechung eine reale Gefahr aufzuzeigen.
Die getroffenen Feststellungen zur Türkei beruhen im Wesentlichen auf der Länderinformation der Staatendokumentation für die Türkei (Version 10) und dem Länderreport 79 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu den Haftbedingungen in der Türkei (Stand: November 2025). Diese Berichte wurden mit der Ladung zur Verhandlung an den Beschwerdeführer und seinen Vertreter übermittelt (OZ 17).
Der Punkt Haftbedingungen - Menschenrechtssituation, welcher sich im Wesentlichen auf einen Bericht der NGO Prison Insider 2024 und einen Bericht „Treatment and Rehabilitation Centers Report 2023“ der NGO Human Rights Foundation of Turkey (HRFT) bezieht, wurde indes zum Teil durch den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes zur Lage in der Türkei vom 20.05.2024 (Seite 17) ersetzt. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich die Staatendokumentation bezüglich dieser Thematik nur auf die Berichte der NGO Prison Insider und HRFT bezieht, den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes an dieser Stelle indes gänzlich unberücksichtigt lässt, obwohl der Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes zu anderen Themenbereichen (etwa auch zur Frage der Folter und unmenschlichen Behandlung im Allgemeinen) in den Länderinformationen sehr wohl Berücksichtigung findet. Die Darstellung der Lage ist daher in Bezug auf die Menschenrechtssituation in Haft relativ einseitig. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Bericht der NGO Prison Insider 2024 zeigt, dass sich die Aussagen über Folter und Misshandlungen, welche systemisch und weit verbreitet seien, auf die Berichte von HRFT, Treatment and Rehabilitation Centers Report 2022, Civil Society in the Penal System Assosciation, CISST Annual Report on Prisons 2021 und Human Rights Association - İnsan Hakları Derneği, 2022 Prisons Report, stützen. Mit der Feststellung, dass Folter und Misshandlungen systemisch und weit verbreitet seien, wird daher keineswegs – wie im Länderinformationsblatt dargestellt („Die auf Zuständen in Gefängnissen spezialisierte NGO Prison Insider stellte die Lage in den türkischen Gefängnissen 2024 zusammenfassend folgendermaßen dar“) – die Lage in den Gefängnissen im Jahr 2024 (!) wiedergegeben. Vielmehr wird die verallgemeinernde Aussage, Folter und Misshandlungen seien systemisch und weit verbreitet auf Grundlage von Fällen von Folter und Misshandlung im Jahr 2022 getroffen. So werden im Bericht der NGO Prison Insider 2024 explizit folgende Fälle von Folter und Misshandlungen angeführt: ein näher beschriebener Fall von Folter im Jahr 2022, 337 Fälle von Folter und Misshandlungen im Jahr 2022 (auf Basis des Berichts von CISST) und 310 Fälle von Folter in den ersten elf Monaten des Jahres 2022 (auf Basis des Berichts von HRFT). Der Bericht der NGO Prison Insider 2024 enthält auf seiner Homepage Aktualisierungen. Diese erwähnen etwa Beschwerden von inhaftierten Personen und schildern Fälle von Einzelpersonen hinsichtlich Misshandlungen und Folter. Diese Einzelfälle sind nunmehr unter Berücksichtigung der hohen Anzahl an Insassen nicht geeignet, um von systematischer und weit verbreiteter Folter und Misshandlung sprechen zu können. Entsprechendes gilt für den ebenfalls zitierten Bericht von HRFT, zumal sich die Zahlen in diesem Bericht größenmäßig ähnlich wie jene im Bericht der NGO Prison Insider, der – wie vorangehend ausgeführt – auch auf einem älteren Bericht von HRFT fußt, darstellen. Demnach gibt die NGO HRFT an, dass 2.729 von 5.553 ihrer Beschwerdeführer zwischen dem 01.01.2016 und dem 31.12.2023 – und somit in einem Zeitraum von acht Jahren (!) – in der Haft gefoltert und misshandelt worden seien, was bedeuten würde, dass in diesem Zeitraum durchschnittlich jährlich weniger als 350 Personen feststellbar in Haft von Folter betroffen gewesen seien, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass seit dem Wiederaufflammen des Konflikts mit der PKK (2015) und dem Putschversuch (2016) sowie dem darauf folgenden Ausnahmezustand ein außerordentlicher Anstieg der Folter- und Misshandlungspraktiken gegenüber Gefangenen zu verzeichnen sei. Es wurde daher dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes gefolgt, zumal die Staatendokumentation bezüglich des Punktes Folter und unmenschliche Behandlung - Einschätzungen zum Ausmaß von Folter und Misshandlungen sehr wohl auch den Bericht des Auswärtigen Amtes und zudem einen Bericht der Österreichischen Botschaft Ankara ins Treffen führt, wonach sowohl die Österreichische Botschaft Ankara als auch das deutsche Außenamt – entgegen der NGO HRFT – keine Anhaltspunkte zu systematischer Folter (im Allgemeinen) sehen.
Ansonsten wurde der Punkt Haftbedingungen - Menschenrechtssituation des Länderinformationsblatts durch die Punkte „Ausmaß von Folter und Misshandlungen“, „Fallbeispiel zu Folter und Misshandlung“ und „Folter: Strafrechtliche Verfolgung“ des Länderreports 79 Türkei - Haftbedingungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, der Punkt politische Gefangene durch den Punkt „Behandlung von politischen Häftlingen“ des Länderreports 79 Türkei - Haftbedingungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und der Punkt Medizinische Behandlungen und Kontrollen durch den Punkt „Medizinische Versorgung“ des Länderreports 79 Türkei - Haftbedingungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wegen der größeren Detailliertheit und Aktualität der zuletzt genannten Länderinformationsquelle ersetzt.
Der Beschwerdeführer und dessen gewillkürte Vertretung traten diesen Feststellungen nicht entgegen.
Was den in der Beschwerde implizit gestellten Beweisantrag betrifft, den Strafakt des Beschwerdeführers aus der Türkei beizuschaffen (Seite 9 der Beschwerde), so ist dem zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, dass es den Asylbehörden und damit auch dem Bundesverwaltungsgericht nicht frei steht, sich durch fallbezogene Anfragen an Behörden des Heimatstaates vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen des Asylwerbers zu überzeugen (grundlegend VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Eine allfällige Kontaktaufnahme mit den türkischen Strafverfolgungsbehörden oder dem zuständigen Gericht ist dem BFA und/oder dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht erlaubt, sodass dem Begehren auf Beischaffung des türkischen Strafakts schon deshalb nicht gefolgt werden kann.
IV. Rechtliche Beurteilung:
A) Abweisung der Beschwerde:
1. Verhältnis zur Entscheidung des Auslieferungsgerichts:
Die türkischen Behörden stellten ein Auslieferungsbegehren an die Republik Österreich. Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat die Auslieferung des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 21.11.2019 für nicht zulässig erklärt. Die Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sieht § 13 ARHG schon nach seinem Wortlaut ein Abschiebeverbot nur für die Dauer des Auslieferungsverfahrens vor, enthält aber keine Anordnung, auf Grund derer es nach Abschluss des Auslieferungsverfahrens unzulässig wäre, einen Fremden nach Prüfung der fremdenrechtlichen Voraussetzungen abzuschieben. Eine Bindungswirkung der Asylbehörden an die Entscheidung des Auslieferungsgerichts enthält § 13 ARHG nicht. Einer solchen Bindungswirkung stünden auch die unterschiedlichen Prüfmaßstäbe für die Unzulässigkeit einer Außerlandesbringung im Auslieferungsverfahren und im Asyl- und Fremdenrechtsverfahren entgegen, wobei die möglichen Gründe für die Ablehnung einer Auslieferung deutlich mannigfaltiger sind. Nach Abschluss des Auslieferungsverfahrens sind die Asyl- und Fremdenbehörden somit in der Beurteilung der Abschiebemöglichkeit eines Fremden an die Entscheidung des Auslieferungsgerichts nicht gebunden. Sie haben jedoch bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Abschiebung auf die Entscheidung des Auslieferungsgerichts Bedacht zu nehmen, und zwar insbesondere dann, wenn das Auslieferungsgericht dasselbe Prüfkalkül (etwa eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK) angewandt hat. In diesen Fällen müssten die Asylbehörden unter Einbeziehung der Erwägungen des Auslieferungsgerichts nachvollziehbar darlegen, weshalb dem Betroffenen eine von den Asylbehörden wahrzunehmende Missachtung von Menschenrechten im Falle der Abschiebung nicht droht (vgl. VwGH 10.04.2019, Ro 2018/18/0005).
Im gegenständlichen Fall ist darauf hinzuweisen, dass das zuständige Landesgericht, das das Auslieferungsverfahren führte, die Unzulässigkeit der Auslieferung offenbar vor allem mit dem Vorgehen der türkischen Behörden nach dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 gegen Polizisten, Staatsanwälte, Richter sowie den Massenverhaftungen von „Verdächtigen“ sowie den generell in diesem Zusammenhang anzunehmenden schlechten Haftbedingungen begründete. Dem ist zunächst zu entgegnen, dass sich der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – zur Zeit des versuchten Militärputsches in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 jedoch ohnehin nicht in der Türkei, sondern in Österreich aufhielt und kann eine Beteiligung am Militärputsch den Aussagen des Beschwerdeführers in keiner Weise entnommen werden. Der Beschwerdeführer gehört auch keiner gefährdeten Berufsgruppe an und brachte er weder vor der belangten Behörde, noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Kontakte mit der Gülen-Bewegung, geschweige denn eine Mitgliedschaft ebendort, zum Ausdruck. Insoweit ging das zuständige Landesgericht offenbar von einem anderen – auf den Beschwerdeführer nicht zutreffenden – Gefährdungsprofil aus. Schon auf Grund dieser unterschiedlichen Einschätzung und unter Berücksichtigung des Umstandes, wonach es keine Hinweise auf eine politische Verfolgung vor der Ausreise gab, war für das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer einer besonderen Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei und der dort noch zu verbüßenden Haft ausgesetzt sein würde. Vor allem darf aber auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich das zuständige Landesgericht auf die Situation nach dem Putschversuch im Jahr 2016 und die Folgejahre beschränkte, mittlerweile seit dieser negativen Entscheidung bezüglich einer Auslieferung jedoch mehr als sechs Jahre vergangen sind, weshalb es auch auf Grund der mangelnden Aktualität der damals im Jahr 2019 herangezogenen Länderinformationen jedenfalls einer neuen Beurteilung der Lage anhand der nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderinformationsquellen bedarf, wobei – wie nachfolgend zur Frage des subsidiären Schutzes näher ausgeführt – auf Grund der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsquellen zum Ergebnis zu gelangen war, dass sich die diesbezüglichen entscheidungsrelevanten Gegebenheiten seither maßgeblich geändert haben. Aus den vom Bundesverwaltungsgericht beweiswürdigend herangezogenen Länderinformationsquellen zu den Haftbedingungen war keine besondere Gefährdung von Personen in Haft ohne spezielles politisches Profil ableitbar.
Keineswegs verkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass es in türkischen Gefängnissen zu Folterungen kommen kann, vor dem Hintergrund der im Verfahren eingesehenen Berichte, insbesondere des genannten Länderreports zu den Haftbedingungen konnte aber nicht erkannt werden, dass quasi jeder Inhaftierte der Gefahr von Folterung und Misshandlungen ausgesetzt ist. In diesem Zusammenhang ist neuerlich darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht eine politisch motivierte Verurteilung des Beschwerdeführers nicht erkennen konnte.
Zusammenfassend hat das Bundesverwaltungsgericht den damaligen Standpunkt des Auslieferungsgerichts berücksichtigt, wiewohl den Ausführungen in Bezug auf die Gefährdungen im Herkunftsland nicht gefolgt werden konnte, da auf Grund des Fehlens eines speziellen politischen Profils in Zusammenschau mit den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationsquellen ein diesbezüglich abweichender Sachverhalt festgestellt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht kann seine Feststellungen aber nur auf das eigene Beweisverfahren stützen und kann nicht an die Beweiswürdigung eines anderen Gerichts gebunden werden.
Auf die diesem Erkenntnis zugrundeliegenden beweiswürdigenden Erwägungen wird ausdrücklich verwiesen. Die weiteren rechtlichen Erwägungen basieren auf den daraus resultierenden Feststellungen.
2. Status des Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG ist ein Fremder unter anderem von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet, wobei einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten ist, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 4). Liegt einer der in Abs. 1 genannten Ausschlussgründe vor, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Abs. 2 ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 AsylG gilt.
Gemäß § 73 StGB stehen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Artikels 6 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind.
Unter den Tatbestand des besonders schweren Verbrechens gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG fällt eine Straftat, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen, was bei Tötungsdelikten regelmäßig der Fall ist (vgl. VwGH 11.09.2024, Ra 2024/20/0004). Dabei genügt es nicht, dass die Tat abstrakt ein schweres Delikt ist, die Tat muss sich vielmehr im Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat - etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Bei der Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, ob der Fremde "wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet", ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit b Statusrichtlinie – auf die Rechtsprechung des VwGH zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FrPolG 2005 enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüber hinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
Das vom Beschwerdeführer in der Türkei begangene Verbrechen der „vorsätzlichen Tötung“ erfüllt als vorsätzliches Tötungsdelikt bereits abstrakt den objektiven Tatbestand des besonders schweren Verbrechens, wobei in Zusammenhang mit der genannten Verurteilung durch ein türkisches Strafgericht anmerken ist, dass – wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt – feststeht, dass der Beschwerdeführer einer den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens genügenden Verfahrensführung unterworfen war. Es steht ferner fest, dass er von dem zuständigen türkischen Gericht keiner unverhältnismäßigen Bestrafung wegen der ihm zur Last gelegten Straftat unterworfen war. Diese Verurteilung steht daher einer inländischen insoweit gleich, als sie den Beschwerdeführer wegen einer Tat schuldig spricht, die auch nach österreichischem Recht – konkret als Mord – gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen ist. Auch konkret ist die Verurteilung als besonders schweres Verbrechen im Sinne obiger Judikatur zu qualifizieren. Zwar gilt es zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer in einer „Nothilfesituation“ zwecks Verhinderung eines sexuellen Missbrauchs seines Freundes handelte, dennoch ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer mit besonderer Brutalität gegen sein Opfer vorging und dieses mit einem einzigen Messerhieb in die Lunge von hinten erstach. Sonstige Entschuldigungs- und Rechtfertigungsgründe lagen nicht vor. Die Tat stellt sich sowohl abstrakt als auch im konkreten Einzelfall auf Grund der bereits beschriebenen näheren Umstände durch den beschriebenen Gewaltexzess und die besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Opfer als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend dar, was sich auch darin zeigt, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Freund dem unbewaffneten Opfer in Überzahl gegenüberstand, weshalb die äußert brutale Vorgehensweise des Beschwerdeführers völlig unverhältnismäßig erscheint. Bei näherer Betrachtung dieser Straftat darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer sein Opfer mit der tödlichen Wunde in der Wohnung allein zurückließ ohne Hilfe zu leisten oder die Rettung zu verständigen. Im Ergebnis hat sich der Beschwerdeführer schließlich sowohl im Strafverfahren als auch nunmehr im Zuge des gegenständlichen Asylverfahrens mit einer „Nothilfesituation“ verantwortet und sich insoweit weiterhin nur eingeschränkt geständig gezeigt. Insofern zeigt sich, dass der Beschwerdeführer relativ leicht bereit ist, aus einem eher geringen Anlass ein derart schweres Verbrechen zu begehen.
Die begangene Tat stellt damit zweifellos ein besonders schweres Verbrechen im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 dar.
Zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters ist eine entsprechende Zukunftsprognose zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH 22.10.2025, Ra 2025/17/0020).
Abgesehen von der Tatsache, wonach beim Beschwerdeführer der Vollzug seiner Haftstrafe wegen des in der Türkei begangenen Delikts der „vorsätzlichen Tötung“ ohnehin noch aussteht, weshalb ein allfälliger Wohlverhaltenszeitraum diesbezüglich nicht zu berücksichtigen sein kann, ist in Zusammenhang mit den Strafdrohungen der durch den Beschwerdeführer begangenen Straftaten dennoch zur Vollständigkeit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nur in der Türkei eine Straftat mit erheblichem sozialen Unwert verwirklichte, welche sich gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit, aber auch gegen das Interesse der Allgemeinheit, nicht Selbstjustiz und das Faustrecht fürchten zu müssen, richtete, sondern im Anschluss auch im Bundesgebiet schwere Straftaten beging, welche sich etwa gegen die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum richteten.
Beachtung bei der Gefährdungsprognose erfährt zunächst bereits das der getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363 mit Verweis auf VwGH 30.11.2020, Ra 2020/21/0355). Dieses strafbare Verhalten des Beschwerdeführers in Form einer Straftat nach dem SMG bald nach seiner Einreise in das Bundesgebiet läuft den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwider. Der Beschwerdeführer wurde ferner im Jahr 2021 straffällig und mit Urteil eines Landesgerichts vom 09.03.2022 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs. 1 Z 3, 148 zweiter Fall StGB, des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Wenig später wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Landesgerichts vom 28.03.2023 wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach §§ 88 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 zweiter Fall StGB, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach §§ 88 Abs. 1, Abs. 3 StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 dritter Fall StGB und des Vergehens nach § 50 Abs.1 Z 1 WaffG abermals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, was auch dazu führte, dass die Probezeit des mit Urteil eines Landesgerichts vom 09.03.2022 ausgesprochenen bedingten Strafteils auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde. Diese Straftaten richteten sich gegen verschiedene Geschädigte und zeigte die Durchführung der begangenen Straftaten nochmals, dass im Beschwerdeführer – etwa auf Grund des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG – ein erhebliches Gewaltpotential steckt und er über erhebliche kriminelle Energie verfügt. Sie zeigen auch, dass es dem Beschwerdeführer sichtlich an empathischen Einfühlungsvermögen fehlt, wie die Straftat des von ihm begangenen Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs erkennen lässt.
Wie bereits ausgeführt steht beim Beschwerdeführer der Vollzug seiner Haftstrafe wegen des in der Türkei begangenen Delikts der „vorsätzlichen Tötung“ ohnehin noch aus. Die vom Beschwerdeführer bislang in Österreich verbüßten Haftstrafen hätten jedenfalls bislang ebenso wenig zu einem Gesinnungswandel geführt, zumal im Lichte der massiven Delinquenz und raschen Rückfälligkeit des Beschwerdeführers der seit seiner letzten Verurteilung im Jahr 2023 verstrichene Zeitraum nicht ausreichend wäre, um das Wohlverhalten des Beschwerdeführers unter Beweis zu stellen. Der tatsächlich rasche Rückfall nach Verbüßung seiner ersten Haftstrafe in Österreich bzw. die abermalige Verurteilung des Beschwerdeführers lassen deutlich erkennen, dass dieser keine entsprechenden Lehren aus seiner ersten Verurteilung zu einer hohen Freiheitsstrafe zog. Weder das Verspüren des Haftübels und die bedingte Entlassung, noch die Anordnung von Bewährungshilfe konnten den Beschwerdeführer davon abhalten neuerlich in massiver Weise straffällig zu werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch durch seine in Österreich lebenden Familienangehörigen und im Wissen um eine allfällige Trennung von diesen trotz des Verspürens des Haftübels nicht davon abgehalten werde konnte, neuerlich straffällig zu werden, und ist insbesondere vor dem Hintergrund der nachfolgenden Ausführungen auch nicht erkennbar, dass seither – etwa durch seine dritte Verurteilung im Bundesgebiet – ein Gesinnungswandel beim Beschwerdeführer eingetreten wäre. Abgesehen vom Umstand, wonach sich der Beschwerdeführer vor kurzem vom 27.02.2025 bis 31.07.2025 noch in Untersuchungshaft befand, wobei er in dieser Angelegenheit mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 31.07.2015 von der wider ihn erhobenen Anklage, das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 3, Abs. 3, 148 zweiter Fall und weitere strafbare Handlungen begangen zu haben, rechtskräftig freigesprochen wurde, ist nämlich darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer zuletzt im Zuge einer Einvernahme an einem Landeskriminalamt am 10.10.2025 zum Vorwurf geständig zeigte, am 22.02.2025 gemeinsam mit einer weiteren Person drei bis vier Gramm Kokain nasal konsumiert zu haben, wobei er das Kokain zuvor bei einem ihm namentlich unbekannten Dealer für etwa EUR 80,00 pro Gramm erworben habe. Wiewohl er im Jahr 2025 nicht wegen der ihm zur Last gelegten Tat des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 3, Abs. 3, 148 zweiter Fall verurteilt, sondern freigesprochen wurde und er nunmehr bezüglich des Suchtmitteldelikts die Unschuldsvermutung für sich in Anspruch nehmen kann, bestärken diese wider den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe den gewonnenen Eindruck.
Vor allem aber übernimmt der Beschwerdeführer – wie sich auch nach dessen Befragung in der Einvernahme vor dem BFA zeigt – bis dato – im Gegensatz zu den zuletzt in Österreich begangenen Straftaten nicht die uneingeschränkte Verantwortung für die von ihm in der Türkei verübte „vorsätzliche Tötung“, sondern sieht sich vor allem als Opfer der Umstände. Dem Beschwerdeführer ist somit auch weiterhin eine nur mangelnde Auseinandersetzung mit dem Unrecht der von ihm begangenen Tat anzulasten. Dass der Beschwerdeführer Schuld und Reue im Hinblick auf seine Tat empfindet, lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen, weshalb auch weiterhin von einer Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist
In Anbetracht dieser Umstände erscheint ein Gesinnungswandel des Beschwerdeführers mehr als zweifelhaft und ist angesichts der dargestellten Verurteilungen in Abgleich mit einem fehlenden Bemühen um Integration, einer nach wie vor fehlenden inneren Auseinandersetzung mit seiner Vergangenheit, fehlenden konkreten Zukunftsperspektiven wie auch den nach wie vor regelmäßig gesetzten Verfehlungen trotz verbüßter Strafhaft und des vor dem BFA bzw. nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens weiterhin davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer eine große Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, zumal auf Grund der in der Vergangenheit gezeigten Bereitschaft zu Gewalt und kriminellen Handlungen gegenüber verschiedenen Rechtsgütern weiterhin mit der Begehung von Straftaten zu rechnen ist.
Seine Anlasstat, die (bereits damals im Strafverfahren geäußerte) mangelnde Schuldeinsicht und sein mehrfaches strafbares Verhalten im Bundesgebiet begründen daher die Annahme, dass der Beschwerdeführer nach wie vor eine tatsächliche, erhebliche und gegenwärtige Gefahr für die Gemeinschaft darstellt. Es kann nicht prognostiziert werden, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft wohlverhalten bzw. nicht wieder straffällig werden wird, zumal er auch in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz in Erscheinung trat und Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 08.04.2020, Ra 2020/14/0108).
Auf Grund der obigen Ausführungen kann in Bezug auf den Beschwerdeführer keine positive Zukunftsprognose getroffen werden und ist er daher als gemeingefährlich im Sinne der hier anzuwendenden Bestimmung anzusehen.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen somit ausreichende Anhaltspunkte für eine iSd § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG anzunehmende Gefährdung durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich. Da somit ein Asylausschlussgrund vorlag, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Asylbegehren des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 AsylG abzuweisen war.
3. Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 08.11.2021, Ra 2021/19/0226 unter Hinweis auf VwGH 16.03.2021, Ra 2020/19/0324, mwN).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/1251).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016, mwN).
Im gegenständlichen Fall konnte der Beschwerdeführer eine individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen und er gehört auch keiner Personengruppe mit speziellem Risikoprofil an, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte.
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Türkei (nach Istanbul) einer Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der von ihm bei einer Rückkehr in die Türkei zu verbüßenden Freiheitsstrafe von zehn Jahren infolge einer rechtskräftigen Verurteilung wegen „vorsätzlicher Tötung“ als glaubhaft qualifiziert wurde, ist zur Vollständigkeit im Kontext der Feststellungen zu den Haftbedingungen festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 01.04.2025, Ra 2024/14/0266) von diesem zwar nicht in Abrede gestellt wird, dass nicht jeder türkische Strafgefangene entgegen Art. 3 EMRK behandelt wird. Es sei diesbezüglich allerdings im Einzelfall eine nachvollziehbar begründete Einschätzung vorzunehmen, die auch auf das Risikoprofil der betroffenen Person Bedacht nehme.
Auch den vom Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall herangezogenen Länderinformationsquellen zur Türkei ist nun entnehmbar, dass Praktiken, wie etwa die Titulierung von Personen, die wegen politischer Vergehen inhaftiert wurden, als "Terroristen" stattfinden sollen. Es gibt auch Berichte über Misshandlungen politischer Gefangener durch die Behörden, darunter lange Einzelhaft, unnötige Leibesvisitationen, schleppende medizinische Versorgung und in einigen Fällen die Verweigerung medizinischer Behandlungen. Problematisch seien schließlich die Lebensbedingungen in Hafteinrichtungen, einschließlich der Überbelegung und gebe es Vorwürfe von weiteren Menschenrechtsverletzungen, darunter auch – abgesehen von den vorangehenden Ausführungen – willkürliche Einschränkungen der Rechte der Häftlinge, die Verhinderung offener Besuche und Isolationshaft.
Was zunächst die Frage der (Häufigkeit von) Folter und Misshandlungen betrifft, so erlaubt sich das Bundesverwaltungsgericht auf den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei des deutschen Auswärtigen Amtes vom 20.05.2024 zu verweisen, wonach die türkische Regierung im Rahmen des Universellen Staatenüberprüfungsverfahrens (UPR) des UN-Menschenrechtsrats im Februar 2020 sehr wohl ihre „Null-Toleranz-Politik“ gegenüber Folter betonte und Anhaltspunkte zu systematischer Folter oder Misshandlungen nicht vorliegen würden. Ferner würden laut diesem Bericht internationale und türkische NGOs und Rechtsanwältinnen/-anwälte zwar Folter- bzw. Misshandlungsvorwürfe, insbesondere in Polizeigewahrsam im kurdisch geprägten Südosten der Türkei, erheben und über Misshandlungen an mutmaßlichen Gülen-Anhängerinnen/-anhängern und zahlreiche Einzelfälle von Misshandlungen in Gefängnissen einschließlich unzureichenden Zugangs zu ärztlicher Versorgung von Gefangenen berichten, eine Verifizierung dieser Vorwürfe sei indes nicht möglich. Einer einschlägigen ACCORD-Anfragebeantwortung zur Türkei „Information zu Gefängnissen: Gefängnistypen, Isolationshaft, Folter und Misshandlung, medizinische Versorgung, Bewährungskommissionen“ vom 05.04.2023 ist des Weiteren zu entnehmen, dass Einzelhaft vom Gesetz her nur in drei Fällen stattfindet, nämlich zur Beobachtung von neuen Häftlingen für einen Zeitraum von bis zu 60 Tagen, für Häftlinge mit verschärfter lebenslanger Haftstrafe und für selbst- oder fremdgefährdende Häftlinge. Die beiden zuletzt genannten Fälle treffen konkret nicht zu; mögen im Übrigen die gesetzlichen Spielräume in der Türkei bisweilen überschritten werden, so ist darauf zu verweisen, dass auch im österreichischen Strafvollzug eine (unfreiwillige) Einzelhaft von bis zu sechs Monaten möglich ist (§ 125 StVG). Auch betreffend Leibesvisitationen ist nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung keine generelle Unzulässigkeit zu erblicken, diese könnten nach dem EGMR in bestimmten Fällen notwendig sein, um die Sicherheit in einem Gefängnis zu gewährleisten, sie müssten jedoch in angemessener Weise durchgeführt werden (EGMR Iwanczuk v. Poland, Application no. 25196/94). Den Feststellungen zufolge wurde die materielle Ausstattung der Haftanstalten in den letzten Jahren jedenfalls deutlich verbessert und die Schulung des Personals fortgesetzt. In vielen Haftanstalten können Standards der Europäischen Menschenrechtskonvention grundsätzlich eingehalten werden. Es gibt insbesondere eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen keine Anhaltspunkte für Bedenken bestehen. Im Hinblick auf eine dem Beschwerdeführer allenfalls drohende Gefahr etwa von Folter oder Misshandlung, langer Einzelhaft, unnötigen Leibesvisitationen oder willkürlichen Einschränkungen seiner Rechte in der Haft und der Verhinderung offener Besuche ist schließlich konkret in Bezug auf seine Person auszuführen, dass im gegenständlichen Verfahren keine belastbaren Hinweise hervorkamen, dass er insbesondere auf Grund seiner assyrischen Identität und/oder seiner Zugehörigkeit zum syrisch-orthodoxen Glauben im Zuge einer Haft mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit entgegen Art. 3 EMRK behandelt werde, mag es dort auch zu Diskriminierungen von Minderheiten kommen. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wegen eines „gewöhnlichen“ Tötungsdelikts in das Visier der türkischen Strafverfolgungsbehörden geriet. Es fanden sich keine Hinweise im Vorbringen, dass das strafgerichtliche Vorgehen der türkischen Behörden gegen ihn politisch motiviert oder in seiner Volksgruppen- und/oder Religionszugehörigkeit begründet war, was eventuell eine Erhöhung des Gefährdungsrisikos bedeuten könnte. Der Beschwerdeführer war zudem in der Türkei bislang strafrechtlich unbescholten und schilderte keine gravierenden – nennenswerten – Probleme mit den türkischen Behörden während seiner mehrmonatigen Anhaltung in Zusammenhang mit dem in der Türkei wider ihn geführten Strafverfahren. Er führte außerdem weder ein tatsächlich bestehendes, noch ein von Dritten einem in der Türkei lebenden Familienangehörigen unzutreffend unterstelltes Naheverhältnis zu einer Terrororganisation ins Treffen und berichtete auch nicht von dahingehenden Schwierigkeiten. Der Beschwerdeführer weist insofern weder ein persönliches Naheverhältnis noch einen familiären Bezug zu einer Terrororganisation auf. Die Mutter und ein Bruder halten sich auch weiterhin durchgehend in der Türkei auf und brachte er in diesem Zusammenhang keine gegen diese Familienangehörigen gerichteten Verfolgungshandlungen durch türkische Behörden, insbesondere auf Grund einer ihm unterstellten Nähe zu einer Terrororganisation, glaubhaft vor. Dass der Beschwerdeführer deshalb während der Haft mit Repressalien zu rechnen hat, ist daher kein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmendes Szenario. Es liegen im Falle des Beschwerdeführers ansonsten keine ernsthaften Vulnerabilitätsaspekte vor, vor deren Hintergrund ein Kontakt mit den Sicherheitskräften oder eine Inhaftierung ein möglicherweise erhöhtes Risiko einer menschenunwürdigen Behandlung mit sich brächte. Das Bundesverwaltungsgericht kann im Kontext des Vorbringens des Beschwerdeführers auch nicht erkennen, welche Akteure ein Interesse hegen sollten, ihn der Folter oder einer unmenschlichen Behandlung zu unterziehen, zumal der Beschwerdeführer selbst keine dahingehenden Befürchtungen substantiiert vorbrachte. Dass es immer wieder Fälle von Folter und anderer unmenschlicher Behandlung in türkischen Haftanstalten gab bzw. gibt und zweifelhafte Todesfälle auch in Medienartikeln erwähnt werden, begründet ohne anderweitige greifbare Anhaltspunkte im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers noch nicht die reale Gefahr, ein solches Schicksal teilen zu müssen. Laut den Länderinformationsquellen belief sich die die Zahl der Gefangenen, die angaben, 2023 in Gefängnissen Folter und Misshandlung ausgesetzt gewesen zu sein, laut den vom Dokumentationszentrum der İHD gesammelten Daten – bei mit Stand 31.01.2023 in der Türkei 348.265 Häftlingen – auf 594. Im Bericht über Menschenrechtsverletzungen im Jahr 2024 des İHD waren wiederum mindestens 501 Personen, darunter 101 Geflüchtete, 15 Medienschaffende und 14 Kinder während Festnahmen und in offiziellen Haftanstalten Folter und Misshandlung ausgesetzt. Es wird insoweit zwar nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerden in ihrer Zahl über bloße Einzelfälle hinausgehen, allerdings wird damit noch keine solche Intensität an Übergriffen aufgezeigt, dass von der realen Gefahr auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer von Folter und Misshandlung persönlich betroffen wäre. Der Beschwerdeführer ist seiner Obliegenheit, die Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darzustellen, nicht nachgekommen.
Der Beschwerdeführer ist im Übrigen gesund und bedarf keiner medikamentösen oder ärztlichen Behandlung, so dass keine Notwendigkeit einer besonderen medizinischen Versorgung besteht und diesbezügliche Defizite in Haft daher nicht von Relevanz sind.
Der Beschwerdeführer brachte keine auf Überfüllung bezogenen Befürchtungen vor. Eine Überbelegung stellt darüber hinaus per se noch keine Verletzung von durch Art. 3 EMRK geschützter Rechte dar. Darüber hinaus wurden Maßnahmen gegen die Überbelegung der Gefängnisse eingeleitet (etwa der Neu- bzw. Ausbau der Haftanstalten) und ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht einmal zweifelsfrei absehbar, in welchem Gefängnistyp er eine verhängte Strafe verbüßen würde.
Auch wenn die Haftbedingungen in der Türkei sohin nicht immer als mit europäischen Standards vergleichbar angesehen werden, so war dennoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr alleine wegen der Haftbedingungen einer maßgeblichen Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers basieren weitgehend auf Spekulation und sind nicht dazu geeignet, im Sinn der Rechtsprechung eine reale Gefahr aufzuzeigen. Ausgehend davon und in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann das Bundesverwaltungsgericht somit nicht erkennen, dass in der Türkei solch inadäquate Haftbedingungen vorlägen, die die Behandlung eines jeden türkischen Strafgefangenen oder auch jedes wegen Straftaten gegen die verfassungsmäßige Ordnung und ihr Funktionieren (Art. 309 - 315 TCK) Inhaftierten als Art. 3 EMRK widerstreitend erscheinen ließe. Derartiges wurde im Verfahren nicht hinreichend substantiiert vorgebracht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Folter und Misshandlung in den türkischen Haftanstalten eine dermaßen verbreitete Praxis wären, dass die reale Gefahr bestünde jedenfalls derartigen Praktiken unterzogen zu werden.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.
Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Türkei jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Wie der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, leben zwei Familienangehörige, konkret seine Mutter und ein Bruder, weiterhin in der Türkei. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Mutter auch in Kontakt. Zu beachten ist darüber hinaus, dass von Seiten der in Europa aufhältigen Freundin und Verwandten des Beschwerdeführers auch finanzielle Transaktionen oder die Übermittlung von Warensendungen (z.B. Lebensmittel) von Europa aus in die Türkei möglich sind. Selbiges gilt in Bezug auf die in Australien befindliche Schwester des Beschwerdeführers. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von seinen Verwandten mit Lebensmitteln versorgt werden wird, er von seinen Familienangehörigen (vorübergehend) eine Unterkunft erhalten wird und er beispielsweise als Goldschmied arbeiten oder zumindest sonstigen Gelegenheitsarbeiten nachgehen kann.
Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht auch kein Hinweis auf „außergewöhnliche Umstände“, welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei unzulässig machen könnten.
Der Beschwerdeführer stammt aus Istanbul. Betreffend die Sicherheitslage in Istanbul ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die Länderfeststellungen im gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen. Die innenpolitischen Spannungen und die bewaffneten Konflikte in den Nachbarländern Syrien und Irak können Auswirkungen auf die Sicherheitslage in den angrenzenden türkischen Gebieten haben, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet. Istanbul liegt jedoch deutlich von jenen Grenzgebieten zu Syrien und zum Irak entfernt, in welchen regelmäßig Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften und den Kämpfern der Partiya Karkerên Kurdistanê stattfinden. Eine individuelle Betroffenheit des Beschwerdeführers von Kampfhandlungen oder Ausgangssperren ist demnach – schon in Anbetracht seines damaligen Aufenthalts in Istanbul weit weg von den unsicheren Provinzen in der Osttürkei – nicht anzunehmen, wobei festzuhalten ist, dass die Waffenruhe, die im Zuge der offiziellen Auflösung der PKK am 12.05.2025 ausgerufen wurde, nunmehr das Potenzial hat, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Ferner brachte der Beschwerdeführer auch ansonsten nicht vor, von Kampfhandlungen oder Ausgangssperren betroffen gewesen zu sein bzw. geht aus der Berichtslage nicht hervor, dass Istanbul überhaupt von Kampfhandlungen und/oder Ausgangssperren betroffen war. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer selbst auch kein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, dass er schon auf Grund seiner bloßen Präsenz in Istanbul mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch terroristische Anschläge, organisierte Kriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände ausgesetzt wäre.
Die allgemeine Sicherheitslage ist somit jedenfalls nicht dergestalt, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Besondere Gefährdungsmomente, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Beschwerdeführer in besonderem Maße von etwaigen dort stattfindenden Gewaltakten bedroht wäre, wurden weder in der Einvernahme noch in der Beschwerde glaubhaft vorgebracht (vgl. dazu VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).
Im Hinblick auf den versuchten Staatsstreich durch Teile der türkischen Armee ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder in diesen verwickelt ist, noch einer seither besonders gefährdeten Berufsgruppe angehört und auch nicht der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung bezichtigt wird.
Es erscheint daher eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei (nach Istanbul) nicht grundsätzlich ausgeschlossen und auf Grund der individuellen Situation des Beschwerdeführers insgesamt auch zumutbar. Für die hier zu erstellende Gefahrenprognose ist zunächst zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bis zum Verlassen von Istanbul möglich war, ohne sonstige aus der allgemeinen Sicherheitslage resultierende Probleme dort zu leben. Seinem Vorbringen in den vorangegangenen Verfahren und vor dem BFA im gegenständlichen Verfahren ist keine gravierende Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit aus Sicherheitsgründen zu entnehmen.
Bei dem 35-jährigen Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann, bei welcher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Der Beschwerdeführer verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung und jahrelange Berufserfahrung als Goldschmied/bei einem Juwelier. Er beherrscht Türkisch in Wort und Schrift und spricht etwas Kurmandschi (Nordkurdisch). Die Mutter und ein Bruder leben weiterhin in der Türkei. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei nicht in der Lage sein sollte, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, ist nicht ersichtlich bzw. wurde auch nicht vorgebracht, zumal der Beschwerdeführer auch über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für die Türkei verfügt und dort einen Verwandtenkreis vorfindet. In Anbetracht der festgestellten wirtschaftlichen Lage geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten rasch eine adäquate Tätigkeit erlangen wird. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer von seinen in der Türkei lebenden Familienangehörigen unterstützt wird. Selbiges gilt im Übrigen für eine – finanzielle – Unterstützung durch die in Europa aufhältige Freundin und die in Europa und Australien befindlichen Verwandten des Beschwerdeführers. Es kann sohin nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer, der in der Türkei über ein familiäres bzw. soziales Netz verfügt, im Falle einer Rückkehr nach Istanbul dort die notwendigste Lebensgrundlage entzogen und dadurch die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor, zumal dem Beschwerdeführer darüber hinaus die in der Türkei vorhandenen Systeme der sozialen Sicherheit, darunter Sozialleistungen für Bedürftige auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294, über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität, und Nr. 5263, zur Organisation und den Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität, als Anspruchsberechtigter offen stehen, da er über die türkische Staatsbürgerschaft verfügt. Nach den Feststellungen zu Sozialbeihilfen in der Türkei sind bedürftige Staatsangehörige anspruchsberechtigt, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können.
Das im Februar 2023 stattgefundene Erdbeben und die dabei entstandenen Schäden an Wohngebäuden und Infrastruktur stehen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ebenso wenig entgegen. Es handelt sich um keinen landesweiten Katastrophenzustand, der im gesamten Staatsgebiet der Türkei zu einer Gefährdungslage im Hinblick auf die Art. 2 und 3 EMRK führen würde, sondern lediglich um ein lokal begrenztes Phänomen im Südosten der Türkei und im Nordosten Syriens (mit Epizentrum in der Provinz Kahramanmaras), wobei auf die große internationale Solidarität sowie das junge Alter und die Anpassungs- sowie Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers hingewiesen wird. Es wurde jedenfalls vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nicht konkret vorgebracht, dass es für diesen allein aus diesem Grund ausgeschlossen wäre, sich im Herkunftsstaat eine neue Existenzgrundlage zu schaffen. Hingewiesen wird zudem darauf, dass der Beschwerdeführer ohnehin nicht aus dem Südosten der Türkei, sondern aus Istanbul stammt, wo er vor seinem Aufenthalt in der Türkei seinen Lebensunterhalt bestritten hat und ebenso wohnhaft war. Diese Möglichkeit stünde dem Beschwerdeführer jedenfalls erneut offen, wie etwa auch seinen Wohnsitz überhaupt in einen anderen Landesteil der Türkei zu verlegen, zumal eine Unterkunftnahme in einem anderen Landesteil jedenfalls problemlos möglich ist, wenn auch gewisse Startschwierigkeiten (mit welchen sich jedoch jedermann in vergleichbarer Situation konfrontiert sähe) nicht ausgeschlossen werden können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt ausgesprochen, dass ein Fremder im Allgemeinen zwar kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und der Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedoch jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 08.11.2021, Ra 2021/19/0226 unter Hinweis auf VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41.738/10).
Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. VfSlg. 18.407/2008 und 19.086/2010).
Der Beschwerdeführer ist gesund. Vor diesem Hintergrund ergeben sich somit keine Hinweise auf das Vorliegen von akut existenzbedrohenden Krankheitszuständen oder Hinweise auf eine unzumutbare Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Rückverbringung des Beschwerdeführers in die Türkei. Der Beschwerdeführer hat dies auch nicht vorgebracht.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 und Nr. 13 verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
4. Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt wurde.
5. Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung:
Die Entscheidung ist unter Berücksichtigung der Ausführungen unter Punkt 4. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als türkischer Staatsangehöriger kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und ihm kommt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist gemäß § 52 Abs. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung vorgesehen.
Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/14/0260 unter Hinweis auf VwGH 02.08.2016, Ra 2016/18/0049). Der Begriff des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ist weit zu verstehen; er kann auch faktische Familienbindungen umfassen, bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (vgl. mwN VwGH 29.11.2017, Ra 2017/18/0425).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Insoweit die Freundin des Beschwerdeführers in der Ukraine lebt, ist schon deshalb mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keine Trennung von einer im Bundesgebiet zurückbleibenden Person verbunden, was eine Berücksichtigung der Beziehung in der Interessenabwägung freilich nicht obsolet macht (vgl. VwGH 26.03.2015, 2013/22/0284). Die formlose Beziehung des Beschwerdeführers zu einer Anfang Juni 2024 in die Ukraine verzogene Frau besteht seit etwa vier Jahren. Die beiden verfügen über keinen gemeinsamen Wohnsitz. Es besteht kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis. Dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit oder gegenwärtig ein ernsthaftes, ausgeprägtes Interesse an der Beziehung zu seiner Freundin hat(te), konnte im Verfahren nicht erkannt werden. Ferner trat im Verfahren in keiner Weise eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen dem Beschwerdeführer und dieser Person zutage. Die beiden sind bislang nicht verheiratet und sie haben keine Kinder. Folglich liegt in Ansehung dieser Person kein schützenswertes Familienleben im Sinn der zitieren Rechtsprechung vor. Nach Maßgabe dieser Sachverhaltselemente ist die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Person weiblichen Geschlechts daher im Lichte der zitierten Judikatur lediglich als (Teil des) Privatleben(s) des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK zu qualifizieren.
Was die drei Onkel des Beschwerdeführers samt deren Familien im Bundesgebiet und die Schwester des Beschwerdeführers betrifft, so lebt der Beschwerdeführer mit ihnen nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer steht mit diesen Verwandten zwar in Kontakt. Merkmale der Abhängigkeit, wie etwa gegenseitige Unterhaltsgewährung, oder eine anderweitige wechselseitige immaterielle Unterstützung, auf die ein Teil angewiesen wäre, sind im Verfahren indes aktuell nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. Es finden sich auch ansonsten keine weiteren Anhaltspunkte, die für eine besondere Beziehungsintensität und emotionale Nähe sprechen.
Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein schützenswertes Familienleben führt, wobei die Klärung dieser Frage aber ohnehin dahingestellt bleiben kann, da auf Grund der im Vorabsatz erläuterten Beziehungen jedenfalls vom Vorliegen eines Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen ist und die sodann vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich und den öffentlichen Interessen an einer Außerlandesschaffung beim Recht auf Privat- und beim Recht auf Familienleben gleich verläuft.
Es ist somit zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 unter Hinweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist (erst) bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen (vgl. etwa VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof betont jedoch in seiner Entscheidungspraxis gleichermaßen, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthalts und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen beispielsweise, aber nicht ausschließlich, das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0528 mwN).
Die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise Anfang 2015 beträgt etwa elf Jahre und einen Monat. Die Relevanz der Aufenthaltsdauer wird jedoch bereits dadurch erheblich gemindert, dass der Beschwerdeführer nach seiner zunächst legalen Einreise und seinem zulässigen Aufenthalt im Rahmen des ersten rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahrens abgesehen von der nachfolgenden Ausnahme nie über ein anderes Aufenthaltsrecht für Österreich verfügte. Der Beschwerdeführer war ansonsten nämlich lediglich infolge seiner vom XXXX bis XXXX eingegangenen Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Sein Aufenthalt war damit rund fünfeinhalb Jahre und zwar lediglich auf Grund des ersten (unbegründeten) Antrags auf internationalen Schutz und der späteren Eheschließung mit einer rumänischen Staatsangehörigen vorübergehend rechtmäßig. Weder aus der zweiten, noch aus der dritten Antragstellung auf internationalen Schutz resultierte hingegen ein Aufenthaltsrecht. Bereits ab der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Erstverfahren hielt sich der Beschwerdeführer – abgesehen vom Zeitraum des ca. fünfwöchigen bestehenden faktischen Abschiebschutzes nach seiner zweiten Antragstellung – bis zum Eingehen der Ehe mit einer rumänischen Staatsangehörigen im April 2019 unrechtmäßig in Österreich auf und kam seiner Pflicht zum Verlassen des österreichischen Bundesgebiets nicht nach. Seit der Scheidung im XXXX 2021 hielt sich der Beschwerdeführer abermals unrechtmäßig in Österreich auf und kam seiner Pflicht zum Verlassen des österreichischen Bundesgebiets nicht nach. Zuletzt legalisierte der Beschwerdeführer seinen bisherigen Aufenthalt vorübergehend dadurch, dass er einen dritten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Erst mit der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz im Mai 2024 ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auf Grund des faktischen Abschiebeschutzes wieder zulässig, wenngleich daraus eben kein Aufenthaltsrecht resultiert. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 30.01.2018 abgewiesen, womit sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bereits sehr früh bewusst gewesen sein musste. Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Hinsichtlich des langjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers ist vor allem wesentlich, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers immer wieder, so etwa bereits nach der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Erstverfahren oder nach der Scheidung von einer rumänischen Staatsangehörigen im XXXX 2021 unrechtmäßig war. Die jahrelange Missachtung der wider den Beschwerdeführer bestehenden Ausreiseverpflichtung ist im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK in besonderer Weise negativ in Ansatz zu bringen (vgl. auch VwGH 18.02.2019, Ra 2016/22/0115 mwN). Gerade dieser Umstand steht einer Berufung auf jene Judikaturlinie des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden regelmäßig von einem Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (VwGH 29.06.2017, Ro 2016/21/0007). Mag auch die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafvollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe mit Beschluss des zuständigen Landesgerichts im November 2019 für nicht zulässig erklärt worden sein, so wäre es dem Beschwerdeführer dennoch unbenommen gewesen, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Ein großer Teil seines Privatlebens in Österreich, insbesondere der jüngere, wurde sohin zu einem Zeitpunkt und unter Umständen begründet, als ihm bekannt war und bewusst sein musste, dass die Fortsetzung desselben angesichts eines fehlenden Aufenthaltstitels nicht dauerhaft möglich sein würde. Dazu tritt die vorstehend dreifache Asylantragstellung und dass der Beschwerdeführer wiederholt straffällig wurde. Das Gewicht des langjährigen Aufenthalts erfährt durch die begangenen Straftaten eine weitere maßgebliche Minderung. Der Verwaltungsgerichtshof geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen demnach rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (VwGH 27.02.2007, 2006/21/0164 mwN, wonach das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Im Ergebnis stellt die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet kein zugunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigendes Faktum dar, zumal sie nicht zuletzt auf die Missachtung der bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig ausgesprochenen Ausreiseverpflichtung in die Türkei und den Verbleib in Europa zurückzuführen ist.
Im Fall des Beschwerdeführers ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren seines Aufenthalts längere Zeiten – vom 18.07.2021 bis 25.03.2022, vom 22.02.2023 bis 10.05.2024 und vom 27.02.2025 bis 31.07.2025 – im Bundesgebiet in Untersuchungs- bzw. Strafhaft zurückgelegt und auf Grund seiner jeweils längeren Anhaltung in Haft zuletzt auch keine Möglichkeit hatte, soziale Kontakte außerhalb der Justizanstalten zu pflegen, so dass ein eingeschränktes Privatleben in sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht plausibel erscheint.
Zu seiner hier aufhältigen Schwester und seinen drei Onkeln liegen angesichts des Nichtbestehens von Abhängigkeiten (siehe dazu oben) zwischen Verwandten dieses Grades übliche Bindungen vor. Als Teil des Privatlebens ist auch die Beziehung, die der Beschwerdeführer zu einer ukrainischen Staatsangehörigen führt, zu berücksichtigen. Bei der Gewichtung dieses grundsätzlich berücksichtigungswürdigen Elements des Privatlebens ist zu bedenken, dass die Beziehung erst seit relativ kurzer Zeit, nämlich seit ca. Mai 2022, besteht. Des Weiteren verfügen der Beschwerdeführer und seine Freundin aktuell über keinen gemeinsamen Wohnsitz und besteht keine finanzielle Abhängigkeit. Ebenso wenig trat eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen dem Beschwerdeführer und dieser Frau zutage. Schließlich haben die beiden keine gemeinsamen Kinder und sind nicht verheiratet. Im Hinblick darauf und weil der Beschwerdeführer die Beziehung zu einem Zeitpunkt begründet hat, in dem der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht verfügte, ist die Schutzwürdigkeit des Privatlebens eher gering, wobei sich die Freundin – wie bereits mehrfach ausgeführt – derzeit ohnehin in der Ukraine aufhält.
Der Beschwerdeführer verfügt des Weiteren über gewöhnliche soziale Kontakte. Unterstützungserklärungen von diesen Personen brachte er nicht in Vorlage und lässt sich den Aussagen des Beschwerdeführers nicht entnehmen, dass zu diesen Personen gegenwärtig über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindungen bestünden. Die Angaben des Beschwerdeführers lassen nicht auf eine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung und auch nicht auf ein Abhängigkeitsverhältnis schließen, weshalb im gegenständlichen von einer gesellschaftlichen Integration im beachtlichen Ausmaß nicht auszugehen ist. Insofern kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer maßgeblichen sozialen Anschluss in Österreich gefunden hätte, was sich eben auch darin zeigt, als der Beschwerdeführer ein aktuelles Engagement bei Organisationen im Wohnort oder gemeinnützigen Vereinen nicht vorgebracht hat und erfahren seine sozialen Kontakte insofern eine geringere Gewichtung.
Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen in Form seiner Familienangehörigen in Österreich und seiner Freundin in der Ukraine verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in die Türkei zusätzlich gelockert werden, es deutet jedoch in Bezug auf diese Personen nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich und der Ukraine nahestehen, gänzlich abzubrechen. Allfällige Kontakte zu Verwandten, Freunden und Bekannten, die in vom Einreiseverbot betroffenen Staaten wohnen, können auch durch Telefonate, elektronische Kommunikationsmittel (e-mail, Internet, etc.) oder Besuche beim Beschwerdeführer in der Türkei oder in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot umfasst sind, aufrechterhalten werden. Ebenso wäre dem Beschwerdeführer im Falle der Aufenthaltsbeendigung die Aufrechterhaltung des Kontakts zu seiner in der Ukraine lebenden Freundin möglich.
Der Beschwerdeführer übte vom 01.12.2017 bis 30.06.2018 in Wien das Gewerbe der Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, aus. Er brachte mit dieser Erwerbstätigkeit eigenen Angaben zufolge ca. EUR 900,00 bis 1.000,00 netto monatlich ins Verdienen. Abgesehen von dieser Tätigkeit war der Beschwerdeführer nicht legal erwerbstätig. Insofern kann auf eine regelmäßige Beschäftigung durch die er im Stande ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten und somit nachhaltige Integration des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt, welche auch künftig auf seine Selbsterhaltungsfähigkeit schließen ließe, aktuell nicht geschlossen werden. Eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt ist somit – trotz des langjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers – nicht gelungen. Generell kann auf Grund seiner Biographie und der Vorstrafen auch keine positive Prognose in Bezug auf die Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt gestellt werden. Da er derzeit ohne Beschäftigung und einkommenslos ist, bestehen keine maßgeblichen berechtigten wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet, die bei der hier anzustellenden Abwägung mit entschiedenem Gewicht zu berücksichtigen wären.
Insoweit der Beschwerdeführer auf Grund des ca. elfjährigen Aufenthalts in Österreich und seiner früheren beruflichen Tätigkeit die deutsche Sprache zumindest in grundlegendem Ausmaß für eine Verständigung im Alltag beherrscht, ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich keine sprachlichen Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache besuchte. Ebenso wenig legte er Prüfungen über Deutschkenntnisse ab bzw. wurde bislang noch keine Bestätigung über eine diesbezüglich erfolgreich abgelegte Prüfung in Vorlage gebracht. Die gesamte Stufe "A" (A1 und A2) bezieht sich auf den Standard der elementaren Sprachverwendung und reichen die derartigen Ausbaustufen aber bis zum Stand "C2", welcher einer nahezu muttersprachlichen Verwendung der jeweiligen Sprache gleichkommt. Ausgehend davon wird mit den grundlegenden Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers nach mehr als elf Jahren Aufenthalt kein hervorhebenswertes Engagement beim Spracherwerb dargetan. In diesem Zusammenhang sei aber vor allem auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Der Beschwerdeführer hat in Österreich auch keine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen besucht. In der Vergangenheit engagierte sich der Beschwerdeführer bei der syrisch-orthodoxen Kirche XXXX , nahm dort an pfarrlichen Aktivitäten teil, besuchte das dortige Jugendzentrum und den Gottesdienst und unterstützte außerdem Bewohner eines Seniorenheims bei Übersiedlungen. Aktuell geht er hier keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Arbeit nach. Der Beschwerdeführer ist ebenso wenig Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Anderweitige und über die Bindung zu seinen in Österreich lebenden Verwandten hinausgehende intensive soziale Kontakte hat der Beschwerdeführer – abgesehen von seiner in der Ukraine lebenden Freundin – nicht substantiiert vorgebracht. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren auch keine Unterstützungserklärungen vor. Eine maßgebliche soziale Verankerung des Beschwerdeführers, die zu einer Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung führen würde, ist somit für das Bundesverwaltungsgericht auch in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.
Die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und sein Privatleben werden jedenfalls durch die massive Straffälligkeit maßgeblich relativiert:
Der Beschwerdeführer wurde zuletzt zwei Mal strafgerichtlich verurteilt. Dem Beschwerdeführer ist ein massives strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen. Die gravierende Kriminalität und die daraus ableitbare hohe Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sind maßgeblich zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu werten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht in Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie – anders als im vorliegenden Fall – Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121, mwN).
Negativ zu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer durch seinen – zeitweise auch unrechtmäßigen – Verbleib in Österreich zwei Mal nach rechtskräftiger Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und in Missachtung des im Erstverfahren erlassenen Ausreisebefehls versucht hat, in Bezug auf seinen Aufenthalt vollendete Tatsachen zu schaffen, was dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widerspricht, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2020/21/0002 unter Hinweis auf VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0020, Rn. 7).
Unter der Schwelle des § 50 FPG kommt den Verhältnissen im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens Bedeutung zu, so dass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen sind (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 unter Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Ein diesbezügliches konkretes Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft erstattet, zumal der Beschwerdeführer in der Türkei vor seiner Ausreise längere Zeit als Goldschmied bzw. bei einem Juwelier erwerbstätig war und die Mutter und ein Bruder des Beschwerdeführers, die ebenfalls über den ethnischen und religiösen Hintergrund des Beschwerdeführers verfügen, in der Türkei leben und dort für ihren Lebensunterhalt sorgen können, was gegen das Vorliegen derartiger „Schwierigkeiten“ spricht.
Bei der Interessenabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr dorthin Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006).
Bindungen zum Heimatstaat des 35-jährigen Beschwerdeführers sind nach wie vor vorhanden. Der Beschwerdeführer beherrscht Türkisch in Wort und Schrift und spricht etwas Kurmandschi (Nordkurdisch). Die Mutter und ein Bruder leben in der Türkei und verfügt der Beschwerdeführer dort somit über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Auf Grund der Präsenz von Angehörigen im Herkunftsstaat ist jedenfalls auch gegenwärtig von vorhandenen – wenn auch nicht ausgeprägt starken – Bindungen zu diesem auszugehen. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Es ist ihm als erwerbsfähigen Mann zumutbar, in einer türkischen Großstadt oder einer Tourismusregion auch ohne familiären Rückhalt Fuß zu fassen und dort eine Erwerbstätigkeit etwa als Goldschmied oder auch in der Bauwirtschaft oder in einem Tourismusbetrieb aufzunehmen und dermaßen den Lebensunterhalt zu finanzieren. Das persönliche Profil des Beschwerdeführers bietet keinen Anlass zu Befürchtung, dass er in der Türkei keine Lebensgrundlage vorfinden würde. Auch wenn die Arbeitslosigkeit in der Türkei erhöht und die wirtschaftliche Lage zufolge des Währungsverfalls angespannt ist, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Arbeiter mit Berufserfahrung und mit Kenntnissen der türkischen und der deutschen Sprache in den geschilderten Branchen – nach einer anfänglichen Zeit der Arbeitssuche – eine Beschäftigung auffinden wird, zumal Gegenteiliges im Verfahren auch nicht substantiiert vorgebracht wurde. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Rückkehrfall als türkischen Staatsbürger der Zugang zum dortigen Sozialsystem (siehe dazu die Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei) offensteht, sodass insgesamt eine gesicherte Existenzgrundlage in der Türkei als erwiesen anzusehen ist. Alter und Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stehen einer Rückkehrentscheidung ebenfalls nicht entgegen.
Im gegenständlichen Verfahren ist zudem insgesamt keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer festzustellen, die den zuständigen Behörden zur Last zu legen wäre (vgl. hierzu auch VwGH 24.05.2016, Ro 2016/01/0001).
Im gegenständlichen Fall ist daher auszugehen, dass kein Sachverhalt vorliegt, welcher die zeitliche Komponente in den Vordergrund treten ließe, womit auf Grund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Artikels 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers auszugehen wäre.
Der Beschwerdeführer vermochte zum Entscheidungszeitpunkt abgesehen von seinen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen, seiner in der Ukraine lebenden Freundin und seinen grundlegenden Deutschkenntnissen keine entscheidungserheblichen integrativen Anknüpfungspunkte im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welche zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat führen könnten.
Auf Grund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens, an der Hintanhaltung strafbaren Verhaltens und am wirtschaftlichen Wohl des Landes wiegt in diesem Fall schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet, zumal der Beschwerdeführer auch immer wieder auf Sozialleistungen angewiesen war. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthalt der Familienangehörigen im Bundesgebiet und seiner Freundin in der Ukraine, die weiteren sozialen Kontakte und den Erwerb von alltagstauglichen Deutschkenntnissen nicht verkennt, wiegt im gegenständlichen Fall das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens und an der Hintanhaltung strafbaren Verhaltens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet, zumal der Beschwerdeführer drei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz stellte. Außerdem ist der Beschwerdeführer nicht wirtschaftlich unabhängig oder selbsterhaltungsfähig und war jedenfalls vom 24.02.2015 bis 10.06.2016, vom 03.08.2015 bis 31.01.2018 und vom 12.07.2018 bis 23.02.2019 auf Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung angewiesen. Ferner lässt der Beschwerdeführer kein hervorragendes Engagement beim Erwerb der deutschen Sprache erkennen. Nicht unberücksichtigt bleiben dürfen vor allem auch die strafgerichtlichen Verurteilungen. Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer sein Privatleben zu einem wesentlichen Teil auch in einem Zeitraum, als er über seinen unsicheren Aufenthaltsstatus Bescheid wusste, begründete. Er kam seiner Pflicht zum Verlassen des österreichischen Bundesgebiets zudem beharrlich über Jahre nicht nach. Die freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat war ihm jederzeit möglich. Im Verfahren trat klar zutage, dass der Beschwerdeführer eine Fortsetzung seines Aufenthalts in Österreich anstrebt und er seinen Lebensmittelpunkt in Österreich sieht. Objektiv bestehende Hinderungsgründe, die der Befolgung der Ausreiseverpflichtung entgegenstanden, legte er nicht dar. Die durch den fortdauernden – zeitweise auch unrechtmäßigen – Aufenthalt bewirkte Beeinträchtigung öffentlicher Interessen wiegt vor diesem Hintergrund vergleichsweise schwerer.
Durch die angeordnete Rückkehrentscheidung liegt eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Mit der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 FPG folgt aus der Nichtgewährung von Asyl und subsidiärem Schutz (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044 bis 0046 mwN).
6. Frist für die freiwillige Ausreise:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Das BFA hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt. Insofern ergibt sich aus § 55 Abs. 2 FPG zwingend eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.
Die Beschwerde ist daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Frist gemäß § 55 Abs. 2 FPG mit 14 Tagen und nicht mit „0“ Tagen zu bemessen ist.
§ 53 FPG lautet auszugsweise:
„Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) …
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
Gemäß § 73 StGB stehen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Artikel 6 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind.
Bei der im Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 unter Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049, und 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).
Bei der Prüfung, ob die Annahme einer hinreichend schweren Gefährdung iSd § 53 Abs. 3 FPG gerechtfertigt ist, ist eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorzunehmen (vgl. VwGH 23.05.2018, Ra 2018/22/0003 unter Hinweis auf VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094).
In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311; zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310, 30.07.2014, 2013/22/0281).
Mit Urteil der 7. Großen Strafkammer in Istanbul wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der „Vorsätzlichen Tötung“ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. In Zusammenhang mit der genannten Verurteilung durch ein türkisches Strafgericht steht – wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt – fest, dass der Beschwerdeführer einer den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens genügenden Verfahrensführung unterworfen war. Es steht ferner fest, dass er von dem zuständigen türkischen Gericht keiner unverhältnismäßigen Bestrafung wegen der ihm zur Last gelegten Straftat unterworfen war. Diese Verurteilung steht daher einer inländischen insoweit gleich, als sie den Beschwerdeführer wegen einer Tat schuldig spricht, die auch nach österreichischem Recht – konkret als Mord – gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Artikels 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen ist.
Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzung des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG.
Zu dieser der Verurteilung zugrundeliegenden Tat ist näher auszuführen, dass der Beschwerdeführer die Tat zwar in einer „Nothilfesituation“ zwecks Verhinderung eines sexuellen Missbrauchs seines Freundes beging, es ist jedoch auch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer hierbei mit besonderer Brutalität gegen sein Opfer vorging und dieses mit einem einzigen Messerhieb in die Lunge von hinten erstach. Dass er die Tat mit einem einzigen – offenbar kraftvollen – Messerstich ausführte, zeigt die äußert brutale Vorgehensweise und Rücksichtslosigkeit, mit der der Beschwerdeführer vorgegangen ist. Außerdem darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Freund dem unbewaffneten Opfer in Überzahl gegenüberstand, weshalb die äußert brutale Vorgehensweise des Beschwerdeführers völlig unverhältnismäßig erscheint. Letztlich zeigte sich der Beschwerdeführer auch nicht bereit, seinem Opfer, etwa durch Verständigung der Rettungskräfte zu helfen, sondern versuchte er sich der Verantwortung für diese Straftat durch Flucht vom Tatort zu entziehen.
Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, unter Hinweis auf VwGH 22.05.2013, 2013/18/0041), wobei ein Mord die gravierendste Ausprägung eines Gewaltdelikts darstellt und vom Täter jedenfalls ein beträchtliches Potenzial an krimineller Energie und somit auch eine herabgesetzte bzw. fehlende Hemmschwelle abverlangt.
Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Da – wie vorstehend begründet – von einem besonders schweren Verbrechen auszugehen ist, die Umstände der Tatbegehung des Beschwerdeführers zu einem Strafausmaß von zehn Jahren Freiheitsstrafe führten und auf Grund des beim Beschwerdeführer vorhandenen erheblichen Gewaltpotentials sowie auf Grund der in diesem steckenden Aggression durchaus auch von einer zu erwartenden Tatwiederholung im Bereich der Verbrechen gegen Leib und Leben auszugehen ist, ist von einer schwerwiegenden Gefahr für die Allgemeinheit und die Sicherheit der Republik Österreich auszugehen. Der gewonnene Eindruck findet in den in Österreich wiederholt begangenen Straftaten und anschließenden Verurteilungen seine Bestätigung.
Das gezeigte Verhalten lässt den Schluss auf das Bestehen eines zu Straftaten und zur Negierung gültiger, für das Zusammenleben innerhalb einer Gesellschaft unverzichtbarerer Rechtsnormen, neigenden Wesens zu. Sein bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und an sozialem Frieden.
Das sich aus dem der Verurteilung wegen „vorsätzlicher Tötung“ zugrunde liegenden Tat ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers, die äußerst rücksichtslose und brutale Tatbegehung und das fehlende Bedauern über die Folgen, die der Beschwerdeführer unmittelbar beim Opfer ausgelöst hat, lassen nicht den Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft wohlverhalten wird. Vielmehr besteht angesichts des massiven Fehlverhaltens des Beschwerdeführers, zuletzt auch in Österreich, Anlass zur Prognose, dass vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Da beim Beschwerdeführer der Vollzug seiner Haftstrafe wegen des in der Türkei begangenen Delikts der „vorsätzlichen Tötung“ ohnehin noch aussteht, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen, wobei zur Vollständigkeit dennoch anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 erneut straffällig und mit Urteil eines Landesgerichts vom 09.03.2022 wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs. 1 Z 3, 148 zweiter Fall StGB, des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB und des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB verurteilt wurde. Wenig später wurde der Beschwerdeführer außerdem mit Urteil eines Landesgerichts für Strafsachen wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach §§ 88 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 zweiter Fall StGB, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach §§ 88 Abs. 1, Abs. 3 StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß §§ 15, 269 Abs. 1 dritter Fall StGB und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer weiteren Freiheitsstrafe verurteilt, was auch dazu führte, dass die Probezeit des mit Urteil eines Landesgerichts vom 09.03.2022 ausgesprochenen bedingten Strafteils auf insgesamt fünf Jahre verlängert wurde. Abgesehen vom Umstand, wonach sich der Beschwerdeführer vor kurzem vom 27.02.2025 bis 31.07.2025 wieder in Untersuchungshaft befand, wobei er in dieser Angelegenheit mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 31.07.2015 von der wider ihn erhobenen Anklage, das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 3, Abs. 3, 148 zweiter Fall und weitere strafbare Handlungen begangen zu haben, rechtskräftig freigesprochen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer zuletzt im Zuge einer Einvernahme an einem Landeskriminalamt am 10.10.2025 zum Vorwurf geständig zeigte, am 22.02.2025 gemeinsam mit einer weiteren Person drei bis vier Gramm Kokain nasal konsumiert zu haben, wobei er das Kokain zuvor bei einem ihm namentlich unbekannten Dealer für etwa EUR 80,00 pro Gramm erworben habe. Auch in Anbetracht dieser Umstände erscheint ein allfälliger Gesinnungswandel des Beschwerdeführers zweifelhaft. Wiewohl er nicht wegen der ihm zur Last gelegten Tat des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 3, Abs. 3, 148 zweiter Fall gerichtlich verurteilt, sondern freigesprochen wurde und er nunmehr bezüglich des Suchtmitteldelikts die Unschuldsvermutung für sich in Anspruch nehmen kann, bestärken diese wider den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe den gewonnenen Eindruck. Ein positiver Gesinnungswandel kann ihm daher nicht attestiert werden und ist von einer weiter vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit für die vom Gesetz geschützten Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit auszugehen. Beachtung bei der Gefährdungsprognose erfährt im Übrigen auch das der getilgten Verurteilung zugrundeliegende Verhalten (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363 mit Verweis auf VwGH 30.11.2020, Ra 2020/21/0355). Dieses bald nach seiner Einreise in das Bundesgebiet gesetzte strafbare Verhalten des Beschwerdeführers in Form einer Straftat nach dem SMG läuft den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ebenfalls zuwider.
Im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose zeigt sich, dass das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten und sein Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der Rechtsordnung geprägt ist, weshalb der weitere Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Es kann nicht prognostiziert werden, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft wohlverhalten bzw. nicht wieder straffällig werden wird, zumal er auch in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz in Erscheinung trat und Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 08.04.2020, Ra 2020/14/0108).
Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK seine Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Was die privaten Interessen des Beschwerdeführers betrifft, ist auf die vorangehenden Erwägungen unter Punkt 5. zu verweisen. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbots zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht nichts entgegen. Auch im Rahmen der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung ergibt sich nicht, dass das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhängung eines Einreisverbots überwiegt. Die Trennung von seiner Freundin und seiner Schwester sowie seinen drei Onkeln ist im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen.
Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbots ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011). Diese Rechtsprechung ist auch für die Rechtslage nach dem FrÄG 2018 aufrechtzuerhalten (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).
Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbots ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109 unter Hinweis auf VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass das Ausschöpfen der gesetzlich vorgesehenen Höchstfrist eines Einreiseverbotes nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle insbesondere des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002, mwN). Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).
Gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG indiziert eine Verurteilung zu einer unbedingten rechtskräftigen Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit.
Im Falle des Beschwerdeführers ist die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots möglich und wurde ein solches auch von der belangten Behörde verhängt. Das unbefristete Einreiseverbot ist angesichts der unbedingten Freiheitsstrafe von zehn Jahren wegen der Begehung der Straftat der „vorsätzlichen Tötung“ und der Schwere/Brutalität der dieser Verurteilung zugrundeliegenden Tat erforderlich. Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren auch kein ernsthaftes Bedauern über die Begehung der Tat bzw. über den Umstand zum Ausdruck , dass er einen Menschen getötet hat und eine der denkbar massivsten Rechtsgutbeeinträchtigungen begangen hat. Durch sein immenses Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht, was sich auch an den in Österreich wiederholt begangenen Straftaten und anschließenden Verurteilungen zeigt. Es ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nur durch die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann.
Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechts (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Gemäß § 13 Abs. 2 AsylG 2005 verliert ein Asylwerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn dieser straffällig geworden ist (Z 1); gegen den Asylwerber wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist (Z 2); gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO) (Z 3) oder der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist (Z 4).
Das BFA hat gemäß § 13 Abs. 4 AsylG 2005 über den Verlust des Aufenthaltsrechts im verfahrensabschließenden Bescheid (deklarativ) abzusprechen.
Wird der Asylwerber in den Fällen der § 13 Abs. 2 Z 2 bis 4 AsylG 2005 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt das Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tag des Verlustes wieder auf.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).
Das BFA begründete den Verlust des Aufenthaltsrechts in Spruchpunkt VIII. mit der gegen den Asylwerber am 27.02.2025 verhängten Untersuchungshaft. Der Beschwerdeführer wurde jedoch mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 31.07.2025 von der wider ihn erhobenen und teilweise mit Beschluss des zuständigen Oberlandesgerichts vom 24.06.2025 zurückgewiesenen Anklage, das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 3, Abs. 3, 148 zweiter Fall und weitere strafbare Handlungen begangen zu haben, rechtskräftig freigesprochen.
Es besteht jedoch kein Zweifel darüber, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit – vor der dritten Antragstellung am 09.05.2024 – im Jahr 2022 im Sinn des § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 straffällig geworden ist, da er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. das rechtskräftige Urteil im Auszug aus dem Strafregister), was ebenfalls zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt.
Das BFA teilte dem Beschwerdeführer den Verlust des Aufenthaltsrechts entgegen § 13 Abs. 2 AsylG 2005 nicht zuvor mit Verfahrensanordnung mit. Da dieser Verlust aber bereits ex lege eintritt (vgl. VwGH 10.09.2020, Ro 2019/20/0006), so dass der Verfahrensanordnung – ebenso wie dem verfahrensabschließenden bescheidmäßigen Ausspruch – lediglich deklarativer Charakter zukommt, handelt es sich hierbei allerdings um einen mit dem angefochtenen Bescheid sanierten Verfahrensmangel. Soweit die Behörde im Spruch als Datum zudem den 09.03.2022 anführt, war diesbezüglich eine Korrektur vorzunehmen, steht doch außer Frage, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz erst am 09.05.2024 gestellt hatte.
9. Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005:
Soweit erstmals in der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 gestellt wurde, war dieser Antrag mangels sachlicher Zuständigkeit zurückzuweisen, zumal ein solcher Antrag beim BFA persönlich als sachlich zuständige Behörde zu stellen gewesen wäre (vgl. § 58 Abs. 5 AsylG 2005), darüber hinaus bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, einen derartigen Antrag neuerlich bei der zuständigen Behörde einzubringen.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
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