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G303 2311098-1•Bundesverwaltungsgericht G303 2311098-1
G303 2311098-1Bundesverwaltungsgericht27.04.2026
Altersgrenze Ausschlusstatbestände Bescheidbehebung ersatzlose Behebung Grad der Behinderung Pension
G303 2311098-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 20.02.2025, OB: XXXX , zu Recht erkannt:
A)Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: der BF) stellte am XXXX 2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dem Antrag waren ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln, eine Passkopie, eine Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises des BF und ein Bescheid über den Bezug einer Alterspension der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen vom XXXX 2023 beigelegt.
2. Die belangte Behörde holte im Ermittlungsverfahren ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Innere Medizin, vom 12.11.2024 (vidiert am 15.11.2024 von Dr.in XXXX ) ein. In diesem Gutachten konnte auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des BF am 12.11.2024 ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. festgestellt werden. Auch wurde ein orthopädisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 11.01.2025 (vidiert am 13.01.2025 von Dr.in XXXX ) auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des BF am 18.12.2024 eingeholt. Darin wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Schließlich wurden diese beiden Gutachten im Rahmen einer medizinischen Gesamtbeurteilung von Dr.in XXXX vom 14.01.2025 (vidiert am 15.01.2025 von Dr.in XXXX ) zusammengefasst und ein Gesamtgrad der Behinderung von insgesamt 50 v.H. festgestellt.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.01.2025 wurde dem BF ein schriftliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG betreffend den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten gewährt und das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Dem BF wurde das Gesamtgutachten von Dr.in XXXX vom 15.01.2025 übermittelt. Dem BF wurde Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen und neue Beweismittel beizulegen.
3.1. Im Rahmen dieses Parteiengehörs wurde vom BF bei der belangten Behörde ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln vorgelegt.
3.2. Schließlich wurde von der belangten Behörde eine medizinische Stellungnahme von Dr. XXXX vom 03.02.2025 (vidiert am selben Tag von Dr.in XXXX ) eingeholt. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die nachgereichten MRT-Befunde zu keiner anderen Einschätzung führen würden.
4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 20.02.2025 stellte die belangte Behörde fest, dass der BF aufgrund seines am XXXX .2024 eingelangten Antrages ab XXXX 2024 dem Personenkreis der begünstigen Behinderten angehöre. In der rechtlichen Begründung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes zitiert. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Das Gesamtgutachten von Dr.in XXXX vom 15.01.2025 und die medizinische Stellungnahme von Dr. XXXX vom 03.02.2025 wurden dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt.
5. Gegen den genannten Bescheid erhob der BF mit E-Mail vom 18.03.2025 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde darin zusammengefasst vorgebracht, dass in der ärztlichen Feststellung wesentliche Punkte vom beurteilenden orthopädischen Sachverständigen Dr. XXXX nicht erfasst worden seien, da dieser Facharzt für Orthopädie sei und kein neurologisches Fachwissen besitze. Daher könne er die Neuropathie, welche durch eine Operation entstanden sei, gar nicht beurteilen und beantragte der BF deshalb eine Beurteilung durch einen neurologischen Sachverständigen.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 16.04.2025 von der belangten Behörde vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Der BF hat das 65. Lebensjahr überschritten.
Der BF bezieht seit XXXX .2022 eine Alterspension der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen und geht zudem einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach. Er steht zum Entscheidungszeitpunkt in keiner unselbständigen Beschäftigung.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu den Personendaten ergeben sich aus dem glaubhaften Vorbringen des BF sowie aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Zudem wurde eine Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises des BF bei der Antragstellung vorgelegt.
Aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ergibt sich, dass der BF seit XXXX .2022 eine Alterspension der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen bezieht. Daraus ergibt sich auch, dass der BF nebenher einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt in einer unselbständigen Beschäftigung steht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG mitzuwirken.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass Ausschlussgründe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz vorliegen und der angefochtene Bescheid zu beheben war, weshalb eine öffentliche Verhandlung entfallen konnte. Überdies wurde seitens der Verfahrensparteien keine mündliche Verhandlung beantragt.
Zu Spruchteil A):
Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinStG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinStG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Der Zweck des BEinstG liegt in der Eingliederung von Behinderten in das Erwerbsleben. Im § 2 Abs. 2 BEinStG wird jedoch taxativ festgelegt, welche Personen trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinStG nicht als begünstigte Behinderte gelten. Nach den Gesetzesmaterialien soll mit dieser Regelung gewährleistet werden, dass nur diejenigen Behinderten die Begünstigungen des BEinStG in Anspruch nehmen können, die aufgrund ihres Alters, ihrer Ausbildung und ihrer Gesundheitsschäden zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit geeignet sind. Für den Ausschluss der in Abs. 2 genannten Personengruppen sei die Überlegung maßgebend, dass die Bestimmungen des BEinStG grundsätzlich die Sicherung und Erhaltung von Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderung zum Ziel haben und die in Abs. 2 genannten Personen dieses arbeitsrechtlichen Schutzes nicht bedürften (vgl. Regierungsvorlage, 730BlgNR XIII. GP.7; Widy/Auer-Mayer/Schrattbauer, Behinderteneinstellungsgesetz, 8. Aufl., Erl. 20 zu § 2).
Im gegenständlichen Verfahren war zu beurteilen, ob ein Ausschlussgrund gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG vorliegt.
Der BF hat das 65. Lebensjahr überschritten und bezieht seit XXXX .2022 eine dauernde Pensionsleistung aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist zudem noch selbstständig erwerbstätig. Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt in einer unselbständigen Beschäftigung steht.
Die selbständige Erwerbstätigkeit des BF stellt nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine "Beschäftigung" im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG dar, welche dazu führen könnte, dass dieser Ausschlussgrund nicht verwirklicht wäre:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass bereits die Bezeichnung des Gesetzes als "Behinderteneinstellungsgesetz" erkennen lässt, dass Zweck des Gesetzes in erster Linie die EINSTELLUNG von begünstigten Behinderten in ein Beschäftigungsverhältnis und damit jedenfalls nicht primär deren selbständige Erwerbstätigkeit ist. Diesem Zweck widerspricht es nicht, dass etwa im § 6 Abs. 2 lit. g BEinstG auch Förderungsmaßnahmen zur Gründung einer den Lebensunterhalt sichernden selbständigen Erwerbstätigkeit vorgesehen sind. Hingegen lässt der dort verwendete Begriff der "selbständigen Erwerbstätigkeit" den Schluss zu, dass mit dem ansonsten verwendeten Begriff der "Beschäftigung" eine unselbständige Tätigkeit bezeichnet wird. Der in § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG (§ 2 ist wiederum in die Definition des § 1 Abs. 1 BEinstG eingebunden) verwendete Begriff der "Beschäftigung", der schon grammatikalisch eher auf ein nichtselbständiges Tätigkeitsverhältnis hindeutet, bezeichnet sowohl nach systematischer als auch nach teleologischer Interpretation ein Arbeitsverhältnis in Dienstnehmereigenschaft. Diese Beurteilung wird durch die Gesetzesmaterialien zur in Rede stehenden Bestimmung bestätigt, die zur Regelung des § 2 Abs. 2 BEinstG u.a. festhalten, "dass die Bestimmungen des Invalideneinstellungsgesetzes grundsätzlich die Sicherung und Erhaltung von Arbeitsplätzen für Invalide zum Ziele haben und die im § 2 Abs. 2 aufgezählten Personengruppen eines derartigen arbeitsrechtlichen Schutzes nicht bedürfen" (VwGH 23.03.1994, Zl. 93/09/0377).
Auch in jüngerer Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof weiterhin daran festgehalten, dass das BEinstG das Erwerbsleben in unselbständiger Beschäftigung (im Verhältnis Arbeitgeber - Arbeitnehmer) zum Regelungsinhalt hat (vgl. VwGH 18.07.2001, 2001/13/0089).
Da der BF das 65. Lebensjahr überschritten hat und seit XXXX 2022 eine dauernde Pensionsleistung aus dem Versicherungsfall des Alters bezieht und nebenbei noch selbstständig erwerbstätig ist, aber keiner unselbständigen Beschäftigung nachgeht, liegen im gegenständlichen Fall somit die Ausschlussgründe nach § 2 Abs. 2 lit. b und lit. c BEinstG vor, womit die Voraussetzungen für eine Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten - ungeachtet der Höhe des Grades der Behinderung des BF - bereits deshalb nicht gegeben sind. Aus diesem Grund war die Höhe des Grades der Behinderung des BF im gegenständlichen Verfahren nicht mehr zu beurteilen und konnte die Einholung weiterer Sachverständigengutachten - wie dies in der Beschwerde beantragt wurde - unterbleiben.
Da im gegenständlichen Fall die Ausschlusstatbestände des § 2 Abs. 2 lit. b und lit. c BEinstG bereits bei Bescheiderlassung vorlagen, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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