Bundesverwaltungsgericht I406 2312976-1

I406 2312976-1Bundesverwaltungsgericht27.04.2026

Regest

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung Körperverletzung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Streitigkeiten Resozialisierung Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht I406 2312976-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I406.2312976.1.00

Spruch

I406 2312976-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt (BFA) vom 22.04.2025, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2026 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung gab er zusammengefasst an, dass er Tunesien verlassen habe, weil er ein Kind mit einer Frau bekommen habe, ohne diese zu heiraten. Deswegen werde er von ihrer Familie verfolgt. Er sei nach Europa gekommen, weil er eine bessere Lebenssituation wolle. Er wolle in der EU arbeiten.

2. Am 02.04.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes gab er zusammengefasst an, dass er Zuhri sei. Zuhri würden ausgenutzt, um vergrabene Schätze wiederzufinden. Er sei von Menschen zu einem Friedhof im Nordwesten Tunesiens gebracht worden. Dort haben diese ein Loch in die Erde gegraben und der Beschwerdeführer habe ein Räucherwerk anzünden und bestimmte Wörter sagen müssen. Sie hätten dann ein Gefäß in dem Erdloch gefunden. Als sie das Gefäß herausgeholt hätten, habe sich eine der anwesenden Personen, ein Marokkaner, in eine Decke gehüllt und sei mit dem Gefäß verschwunden. Die anderen Personen hätten gedacht, dass der Beschwerdeführer mit dem Marokkaner kooperieren würde und hätten ihm dann auf den Kopf geschlagen und liegen gelassen. Außerdem habe er Tunesien verlassen, weil es nach diesem Vorfall im Dorf des Beschwerdeführers das Gerücht gegeben habe, dass er sexuell missbraucht worden wäre.

3. Mit Bescheid vom 22.04.2025 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich Asyl und subsidiären Schutz ab, erteilte eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.05.2025 fristgerecht und in vollem Umfang Beschwerde.

5. Am 24.03.2026 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine mündliche Verhandlung statt. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist tunesischer Staatsbürger, Moslem und gehört der Volksgruppe der Berber an. Er spricht Arabisch, etwas Englisch, Französisch und Italienisch.

Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt XXXX im Gouvernement XXXX , wo er aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise aus Tunesien lebte. Er absolvierte eine 9-jährige Schulbildung und eine sechsmonatige Lehre als Koch. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise als Küchenhilfe erwerbstätig.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.

Er hat familiäre Anknüpfungspunkte in Tunesien, insbesondere leben dort seine Eltern, seine zwei Brüder und seine Schwester. Es besteht regelmäßiger Kontakt zu seiner Familie. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise aus Tunesien mit seinen Eltern und seinen Geschwistern im Elternhaus (AS 150 f).

Der Beschwerdeführer reiste Ende September 2022 legal von Tunesien in die Türkei aus und in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 23.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das Verfahren wurde aufgrund der freiwilligen Weiterreise des Beschwerdeführers in einen anderen Dublin-Staat eingestellt.

Nachdem er von den Niederlanden rücküberstellt wurde, stellte er am 24.11.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und lebt auch in keiner Partnerschaft. Er verfügt über einige Bekanntschaften und spielt Fußball in einem Verein.

Der Beschwerdeführer war in Österreich nie erwerbstätig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer ist – abgesehen vom Fußballverein - nicht Mitglied in einem Verein und auch nicht ehrenamtlich tätig.

Der Beschwerdeführer leidet seit seiner Kindheit an Epilepsie. Abgesehen davon leidet er an keinen physischen oder psychischen Erkrankungen. Die Epilepsie wurde bereits in Tunesien medikamentös behandelt. Er ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde mit Urteil vom Landesgericht XXXX vom 27.01.2026 rechtskräftig wegen § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

1.2. Zu den Gründen für die Ausreise aus Tunesien und zur Rückkehrgefährdung:

Der Beschwerdeführer wurde nicht als “Zuhri” von drei Männern dazu gezwungen, auf einem Friedhof mit seinen “besonderen Kräften” einen Schatz für sie aufzuspüren und nach dem Aufspüren des Schatzes von zwei dieser Männer bewusstlos geschlagen oder anders verletzt.

Es wurde in seiner Heimatregion auch nicht das Gerücht verbreitet, der Beschwerdeführer sei von mehreren Männern sexuell missbraucht worden.

Der Beschwerdeführer wurde in Tunesien als “Zuhri” auch sonst nie Opfer von Diskriminierung, Gewalt oder einer anderen Art von Verfolgung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Rückkehr nach Tunesien eine Verfolgung zu befürchten hätte.

Der Beschwerdeführer leidet unter keiner psychischen Erkrankung und hat nicht zu befürchten, im Falle einer Rückkehr nach Tunesien nicht die notwendige medizinische und therapeutische Unterstützung erhalten zu können und stigmatisiert zu werden.

Der Beschwerdeführer wurde in Tunesien als Angehöriger der Volksgruppe der Berber nie Opfer von Diskriminierung, Gewalt oder einer anderen Art von Verfolgung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Rückkehr nach Tunesien eine Verfolgung zu befürchten hätte.

Kurzer Exkurs zum Begriff “Zuhri”:

Laut Wikipedia (https://en.wikipedia.org/wiki/Zuhri) ist ein Zuhri oder Zouhri (marokkanisches Arabisch: زوهري, romanisiert: zūhrī) in der nordafrikanischen Folklore ein Mensch-Dschinn-Hybridkind. Seine weibliche Form ist zuhriyya (marokkanisches Arabisch: زوهرية). Einigen Glaubensvorstellungen zufolge besitzen Zuhris körperliche und übernatürliche Merkmale, die sie von normalen Kindern unterscheiden und ihr Blut wertvoll und begehrt für verschiedene magische Rituale machen, insbesondere für die Suche nach alten Schätzen, von denen man glaubt, dass sie von den Dschinnen verborgen oder geschützt werden.

1.3. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im Herkunftsstaat:

Politische Lage

Die politische Lage ist angespannt. Tunesien, einst als einzige Demokratie aus dem Arabischen Frühling 2011 hervorgegangen, erlebt seit 2019 unter Präsident Saïed einen politischen Wandel. Er hat seine Machtbefugnisse kontinuierlich ausgebaut. 2021 löste Saïed das Parlament auf - ein Schritt, den die Opposition als Staatsstreich bezeichnet hat. Anschließend ließ er die Verfassung zu seinen Gunsten ändern. Saïed weist Kritik an seinem Kurs zurück, nach eigenen Angaben kämpft er gegen eine korrupte Elite im Land (Tagesschau 7.10.2024).

Bei der Präsidentschaftswahl am 6. Oktober 2024 wurde Amtsinhabers Kaïs Saïed mit 90,69 % der Stimmen wiedergewählt (HRW 16.1.2025; vgl. Tagesschau 7.10.2024, JoD 10.2024), er gewann so eine zweite fünfjährige Amtszeit (JoD 10.2024). Die Wahlbeteiligung lag nach Angaben der Wahlkommission bei 28,8 % (HRW 16.1.2025; vgl. Tagesschau 7.10.2024) und damit nur halb so hoch wie bei der Stichwahl um das Präsidentenamt 2019 (Tagesschau 7.10.2024). Die Opposition hat die Ergebnisse angezweifelt. Allerdings hatte der seit Jahren zunehmend autoritär herrschende Saïed im Grunde keine echte Konkurrenz. Seine Wiederwahl galt als sicher (Tagesschau 7.10.2024).

Die Behörden haben die Integrität der Präsidentschaftswahlen untergraben, indem sie das Wahlgesetz nur wenige Tage vor der Wahl änderten (HRW 3.10.2024); und auch der Wahlkampf war von mehreren juristischen Auseinandersetzungen überschattet. Folglich kamen bereits vor der Abstimmung Zweifel an deren Legitimität auf (DW 7.10.2024). Mehrere von der Wahlbehörde abgelehnte Kandidaten hatten Widerspruch gegen ihre Ablehnung eingereicht, dreien von ihnen gab das zuständige Verwaltungsgericht recht. Die Wahlbehörde ISIE, deren Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden, weigerte sich jedoch, die drei Kandidaten ins Rennen aufzunehmen (DW 7.10.2024; vgl. HRW 16.1.2025, DW 9.9.2024). Infolgedessen verabschiedete das Parlament zudem zehn Tage vor der Wahl eine Gesetzesänderung (DW 7.10.2024; vgl. HRW 3.10.2024) und entzog dem Verwaltungsgericht die Zuständigkeit für Wahlanliegen - offenbar mit dem Ziel, zu verhindern, dass es die Abstimmung im Nachhinein für ungültig erklären würde (DW 7.10.2024).

Im Vorfeld der Wahlen wurden die Repressionen gegen mehrere Gegner Saïed verschärft. Es wurden mindestens zehn Kandidaten und deren Mitglieder im Wahlkampfteam verurteilt oder verhaftet, während andere schikaniert und eingeschüchtert wurden (HRW 16.1.2025). Es kam auch zu willkürlichen Maßnahmen gegen unabhängige Medien und die Zivilgesellschaft (HRW 3.10.2024).

Im August 2024 ließ der Wahlausschuss nur drei Kandidaten für die Präsidentschaftswahlen zu und lehnte 14 andere ab (HRW 16.1.2025; vgl. DW 9.9.2024). Saïeds einzige Gegenkandidaten (Tagesschau 7.10.2024), seinen ehemaligen Verbündeten und heutigen Kritiker, der Chef der Chaab-Partei, Zouhair Maghzaoui, sowie Ayachi Zammel (DW 7.10.2024), erzielten bei der Wahl nur einstellige Ergebnisse (Tagesschau 7.10.2024). Letzterer galt als aussichtsreicher Herausforderer, bis er im Vormonat verhaftet und zu zwölf Jahren Gefängnis verurteilt worden ist (DW 7.10.2024). Der liberale Industrielle Ayachi Zammel kam demnach auf 6,9 % der Stimmen, der frühere Abgeordnete Zouhair Maghzaoui holte 3,9 % (Tagesschau 7.10.2024).

Bürgerliche Wahlbeobachtungsgruppen, die während des demokratischen Übergangs in Tunesien Erfahrungen mit der Überwachung von Wahlen gesammelt hatten, bewarben sich um die Beobachtung der Wahlen 2024. Die Wahlkommission lehnte jedoch die meisten ihrer Anträge mit der Begründung ab, dass sie verdächtige ausländische Gelder erhalten hätten (JoD 10.2024). Die tunesische Wahlkommission, die Saïed 2022 umstrukturiert hat, um sie seiner Kontrolle zu unterstellen, verweigerte zwei führenden Wahlbeobachtungsgruppen, I Watch und Mourakiboun, willkürlich die Akkreditierung unter dem Vorwand einer „verdächtigen ausländischen Finanzierung“. Gegen beide Gruppen wird nun ermittelt (HRW 16.1.2025).

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Tunesien ist vor allem in den südlichen Wüstengebieten (Grenze zu Libyen und Algerien) angespannt, sowie entlang der Grenze zu Algerien im Westen des Landes, dort vor allem im Gebiet um den Jebel Chaambi westlich von Kasserine. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine spürbare Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt, seitdem kam es zu einer deutlichen Reduktion terroristischer Aktivitäten. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören somit weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in der Folge in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben, was zu einer Stabilisierung der Lage geführt hat. Gemäß GTI wird Tunesien in den Jahren 2019, 2022 und 2023 als Land mit einem Terrorismusrisiko von „niedrig“ bewertet, nur das Jahr 2021 bildet mit einer Bewertung von „mittel“ eine Ausnahme (STDOK 27.6.2024). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 10.12.2024; vgl. BMEIA 10.12.2024).

Nach anderen Angaben bleiben die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Kampf gegen den Terrorismus trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Nach mehreren Anschlägen 2015 und einem schweren Angriff von IS-Milizen auf die Grenzstadt Ben Guerdane im März 2016 hat sich die Sicherheitslage zwar verbessert (AA 22.6.2023), bleibt jedoch besonders angespannt (AA 10.12.2024) und es kommt immer wieder zu Anschlägen (AA 22.6.2023). Mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz in in Ben Guerdane und der umliegenden Region zu rechnen (AA 10.12.2024). Im Mai 2023, verübte ein Angehöriger der maritimen Nationalgarde einen Anschlag während einer jüdischen Wallfahrt an der La Ghriba-Synagoge und tötet 5 Menschen (AA 22.6.2023). Im Juni 2022 wurden zwei Sicherheitskräfte bei einem Messerangriff im Zentrum von Tunis verletzt (EDA 10.12.2024).

Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land (BMEIA 10.12.2024). Er gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft kritisch beobachtet wird (ÖB Tunis 10.2022). Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit zu rechnen (AA 10.12.2024).

Laut österreichischem Außenministerium gilt für eigene Staatsbürger eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Vereinzelte Aktionen von terroristisch motivierten Einzeltätern können nicht ausgeschlossen werden. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Grenzbereich zu Algerien ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen. Darüber hinaus kommt es zu bewaffneten Auseinandersetzungen in der Region Kasserin/Gebirgsmassiv Chaambi, dem Rückzugsgebiet der verbliebenen Terroristengruppen (BMEIA 10.12.2024). Ferner besteht südlich, bzw. südöstlich in den Sperrzonen der Grenzgebiete zu Algerien und Libyen sowie abseits der Touristenzentren am Rande der Sahara ein erhöhtes Entführungsrisiko (BMEIA 10.12.2024; vgl. AA 10.12.2024).

Landesweit kommt es regelmäßig zu v. a. wirtschaftlich und sozial motivierten, oftmals spontanen Protesten, die nicht selten auch in Gewalt umschlagen. Gegen den Staatsumbau von Staatspräsident Saïed kam es im Laufe des Jahres 2022 und rund um die Parlamentswahlen zu Jahresbeginn 2023 zu regelmäßigen Protesten der Ennahdha und anderen Oppositionsparteien/-bündnissen, die jedoch friedlich blieben und merklich abgeflaut sind (AA 22.6.2023). Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können aber weiter nicht ausgeschlossen werden (AA 10.12.2024).

Sicherheitsbehörden

Dem Innenministerium unterstehen die Nationalpolizei und die Nationalgarde. Die Nationalpolizei ist für die Strafverfolgung in Großstädten verantwortlich, während die Nationalgarde (Gendarmerie) die Grenzsicherheit überwacht und in kleineren Städten und ländlichen Gebieten patrouilliert. Die Anti-Terrorismus-Brigade der Nationalpolizei und die Spezialeinheit der Nationalgarde leiten Anti-Terror-Operationen des Innenministeriums (CIA 23.10.2024). Der Sicherheitsapparat war unter dem Ben-Ali-Regime allgegenwärtig und sicherte dessen Machterhalt. Die Rolle der Sicherheitskräfte während des Umsturzes aber teilweise auch bei gewaltsam aufgelösten Demonstrationen gegen die ersten beiden Interimsregierungen im Frühjahr 2011 vertieften den Vertrauensverlust der Bevölkerung gegenüber den Sicherheitsorganen, insbesondere der Polizei und den Sondereinheiten des Innenministeriums. Zwar wurde die Geheimpolizei („police politique“) aufgelöst, allerdings steht eine umfassende Reform des Innenministeriums und der nachgeordneten Behörden bis heute aus. Die Sicherheitskräfte stehen immer wieder in der Kritik; es mangelt an Transparenz, zudem hält die Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte an (AA 22.6.2023).

Das Innenministerium verfügt über drei Generalinspektorate, eines für die Nationalpolizei, eines für die Nationalgarde und ein zentrales Generalinspektorat, das direkt dem Minister unterstellt ist. Diese Inspektorate können im Ministerium Ermittlungen durchführen. Die Generalinspektionen können Sicherheitsbeamte für Missbrauch zur Rechenschaft ziehen und Verwaltungsstrafen aussprechen, noch bevor die Gerichte ein endgültiges Urteil in Missbrauchsfällen verkünden (USDOS 23.4.2024). Allerdings haben es die Behörden weitgehend verabsäumt, Angehörige der Sicherheitskräfte und politische Vertreter, denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden, zur Rechenschaft zu ziehen (AI 24.4.2024). Menschenrechtsgruppen behaupten, dass Untersuchungen zu Missbrauch durch Polizei, Sicherheitskräfte und Beamte in Haftzentren die Transparenz fehlt und es zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen kommt (USDOS 23.4.2024). Die Polizeigewerkschaften haben sich jenen Reformbemühungen widersetzt, die darauf abzielen, das Problem anzugehen (FH 29.2.2024). Im April 2023 hat das Innenministerium eine Rechenschaftspflicht und einen Verhaltenskodex für die Polizei verabschiedet. Laut NGOs hat die Regierung es verabsäumt Missbrauchsvorwürfe zu untersuchen und die Täter bleiben zumeist straffrei. Wogegen das Innenministerium berichtet, dass gegen Sicherheitskräfte, welche sich Verstöße, insbesondere gegen Migranten, zuschulden kommen haben lassen, Disziplinarmaßnahmen wie Entlassung oder Versetzung verhängt wurden (USDOS 23.4.2024).

Das Militär genießt aufgrund seiner zurückhaltenden Rolle während der Revolution 2011 ein sehr hohes Ansehen in der Bevölkerung, welches bis dato anhält (AA 22.6.2023). Die tunesischen Streitkräfte (FAT) sind für die territoriale Verteidigung und die innere Sicherheit zuständig, sie sind für die Bekämpfung islamistischer Terrorgruppen und für die Unterstützung der Grenzsicherung verantwortlich. Das Militär absolviert Sicherheitsoperationen in den Bergregionen entlang der algerischen Grenze, wo es zu Schmuggel und kriminellen Aktivitäten gekommen ist und Kämpfer mit Verbindungen zu den Terrorgruppen al-Qaida und Islamischer Staat aktiv waren. Ferner hat das Militär auch gemeinsame Operationen mit algerischen Sicherheitskräften durchgeführt (CIA 23.10.2024). Die FAT hat in den letzten Jahren auch ihre Rolle bei der Sicherung der südlichen Grenze zu Libyen gegen terroristische Aktivitäten und Infiltratoren, kriminelle Banden, Schmuggel und Menschenhandel verstärkt, und in den abgelegenen Gebieten an der Grenze zu Libyen wurden auch Puffer-/Sperrzonen eingerichtet, in denen das Militär die Führung bei Sicherheits- und Antiterroroperationen innehat (CIA 23.10.2024; vgl. AA 22.6.2023).

Ethnische Minderheiten

Die Bevölkerung besteht zu 98 % aus Arabern, 1 % Europäern und 1 % Juden und anderen (CIA 23.10.2024).

Ein Gesetz aus dem Jahr 2018 stellt rassistische Diskriminierung unter Strafe (FH 29.2.2024; vgl. AA 22.6.2023). Gesetzlich verboten sind alle Formen der Diskriminierung aufgrund von Rasse, einschließlich „jeglicher Unterscheidung, Ausgrenzung, Einschränkung oder Bevorzugung aufgrund von Ethnie, Hautfarbe, Herkunft“. Das Gesetz bestraft diskriminierende Handlungen mit bis zu drei Jahren Gefängnis und einer hohen Geldstrafe für Einzelpersonen und einer noch höheren Geldstrafe für juristische Personen wie Unternehmen. Im Jahr 2023 gab es keine Berichte über strafrechtliche Verfolgung von Verstößen gegen die Antidiskriminierungsgesetze (USDOS 23.4.2024).

In der Praxis sehen sich schwarze Tunesier mit chronischer Ungleichheit bei Beschäftigung und Bildung konfrontiert. Gesellschaftliche Vorurteile sind nach wie vor ein weitverbreitetes Problem (FH 29.2.2024; vgl. AA 22.6.2023). Farbige Menschen – darunter schwarze Tunesier und ausländische Migranten – leiden unter Armut, eingeschränktem Zugang zu höherer Bildung und begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten. Ihre Situation hat sich im Laufe des Jahres 2023 verschlechtert, ein Trend, den lokale und internationale NGO insbesondere auf rassistische Rhetorik und Gewalt seitens des Präsidenten zurückführen. Farbige Tunesier sind in Politik und Medien weitgehend abwesend, obwohl sie etwa 10 bis 15 % der Bevölkerung ausmachen. Sowohl struktureller als auch zwischenmenschlicher Rassismus führt zu Ungleichheiten, wobei farbige Menschen von öffentlichen Dienstleistungen ausgeschlossen werden. Schwarze Tunesier berichteten auch, dass sie beschimpft und körperlich angegriffen und als ausländische Migranten identifiziert werden. Medienberichten zufolge sehen sich einige ausländische Staatsangehörige, häufig aus Subsahara-Afrika, auch mit weit verbreiteter Rassendiskriminierung konfrontiert. Es gibt keinen institutionellen Rahmen für den Schutz und die Aufnahme von Migranten. Es gibt nur begrenzt Beschäftigungsmöglichkeiten, und Migranten arbeiten häufig in informellen Verhältnissen. Es kommt weiterhin zu Schikanen und erniedrigender Behandlung, da durch die sich verschlechternde wirtschaftliche Lage auch die negative Wahrnehmung entsteht, dass Migranten den Tunesiern Ressourcen wegnehmen (USDOS 23.4.2024).

Nach auf Migranten zielenden, rassistischen Äußerungen durch Präsident Saïed im Feber 2023 dokumentierten lokale und internationale NGOs einen Anstieg von gewalttätigen Übergriffen, Raubüberfällen und Vandalismus gegen Migranten, willkürliche Räumungen durch Vermieter und Kündigungen durch Arbeitgeber (USDOS 23.4.2024 vgl. AA 22.6.2023). Am 22. Mai 2023 griffen sieben mit Messern bewaffnete Angreifer 19 Subsahara-Afrikaner in Sfax an, wobei ein Staatsangehöriger aus Benin getötet wurde (USDOS 23.4.2024; vgl. ICG 5.2023). Im Juli 2023 berichteten Menschenrechtsorganisationen und internationale Organisationen, dass die Behörden Hunderte von Migranten aus Subsahara-Afrika, darunter mindestens sechs Asylbewerber, gewaltsam festgenommen an die Grenzen zu Libyen und Algerien gebracht haben. Dort hatten diese Menschen keinen Zugang zu Unterkunft, Lebensmitteln oder Wasser. Laut Quellen von Human Rights Watch sind mehrere Personen in der militärischen Pufferzone zwischen Tunesien und Libyen an Hitze und Hunger gestorben (USDOS 23.4.2024).

Die indigene Bevölkerung der Amazigh (Berber) wird nach Angaben regionaler Medien in sozialer, rechtlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht diskriminiert. Die Regierung lehnt laut einem Bericht ihre Bemühungen ab, eine eigene politische Partei registrieren zu lassen (USDOS 23.4.2024). Nach anderen Angaben wurde 2019 die erste Partei, die sich für die Interessen der Amazigh einsetzt, gegründet - die Akal-Bewegung (FH 29.2.2024). Viele Amazigh können ihre Vornamen nicht in den kommunalen Standesämtern eintragen lassen, da es sich nicht um arabische Namen handelte (USDOS 23.4.2024).

Grundversorgung und Wirtschaft

Tunesiens Wirtschaft ist stark auf Europa ausgerichtet (WKO 21.11.2024; vgl. ABG 8.2024) und dadurch von der Konjunktur in der EU abhängig, wohin mehr als 70 % der Ausfuhren gehen. Nach einem Wachstum von knapp unter 1 % im Jahr 2024 rechnet die Europäische Kommission in ihrer Herbstprognose für 2025 mit einem realen BIP-Wachstum in der EU von 1,5 % (GTAI 6.12.2024). Tunesien weist einige gut entwickelte Industriebranchen auf und verfügt über einen starken Dienstleistungssektor (ABG 8.2024). Viele europäische Unternehmen betreiben in Tunesien Produktionsstandorte. Dies hat zu einer diversifizierten Industrie geführt, insbesondere in der mechanischen und elektronischen Industrie, v. a. der Kabelindustrie, sowie in der Lebensmittelverarbeitung und im Textilsektor. Der Dienstleistungssektor, insbesondere der Tourismus, spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Dank der geografischen Nähe, des hohen Bildungsniveaus und der niedrigen Lohnkosten gilt Tunesien als attraktiver Nearshoring-Markt für europäische Unternehmen (WKO 21.11.2024; vgl. ABG 8.2024). Die BIP-Wachstumsrate sank 2023 auf 0,4 %, was auf die Dürre, die den Agrarsektor betraf, und den Rückgang der Binnennachfrage zurückzuführen ist. Die Economist Intelligence Unit (EIU) erwartet für 2024 ein Wachstum von 1,1 % (WKO 21.11.2024; vgl. AFDB 30.5.2024). Hauptgründe für das geringe Wachstum sind Devisenknappheit, hohe Inflation, geringe Investitionen, hohe Arbeitslosigkeit und ein schwaches externes Umfeld (allen voran in Europa) (WKO 21.11.2024). Laut IWF wird für das Jahr 2024 ein reales BIP-Wachstum von 1,6 % erwartet (GTAI 6.12.2024), nach anderen Angaben wird ein BIP-Wachstum von 1,9 % erwartet. Die Inflation betrug im Jahr 2023 8,5 %, für 2024 werden 7,4 % prognostiziert (ISPI 4.10.2024). Insgesamt ist das Jahr 2024 von einer leichten Erholung geprägt, große Strukturreformen scheinen nicht anzustehen. Mit der Wiederwahl von Kaïs Saïed zum tunesischen Präsidenten ist keine Änderung der wirtschaftlichen Prioritäten in Sicht (GTAI 6.12.2024).

Im Jahr 2023 führte Saïeds Haltung gegenüber internationalen Finanzinstitutionen zu einem Bruch mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF). Seine Ablehnung eines IWF-Abkommens hat die Knappheit der externen Mittel verschlimmert und Tunesien gezwungen, sich zunehmend auf seinen inländischen Finanzsektor, einschließlich der Zentralbank, zu verlassen, um sein Haushaltsdefizit zu decken (CMEC 31.10.2024; vgl. GTAI 6.12.2024). Es werden nur in geringem Umfang Kredite bei ausländischen Regierungen oder Geberbanken aufgenommen. Der IWF schätzt das tunesische Haushaltsdefizit für 2024 auf knapp 6 % des BIP (GTAI 6.12.2024). Ein Gesetz vom Feber 2024 ermächtigt die Zentralbank, dem Schatzamt eine Sonderfinanzierung in Höhe von 7 Mrd. Dinar (2,2 Mrd. USD) zu günstigen Bedingungen zu gewähren, sodass die Regierung einen Teil ihrer Auslandsschulden zurückzahlen konnte (AFDB 30.5.2024). In der 1. Jahreshälfte 2024 betrug die Inlandsverschuldung bereits über 50 % der Gesamtverschuldung (GTAI 6.12.2024). Der Zugang zu externer Finanzierung wird immer schwieriger, und Verhandlungen mit dem IWF über ein neues Kreditabkommen sind unwahrscheinlich (GTAI 6.12.2024).

In Tunesien variiert die Beschäftigungsquote je nach Region. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist. Bei der Vermittlung von Jobs spielen persönliche Kontakte eine größere Rolle als Personalagenturen. Arbeitslosigkeit betrifft vor allem junge Menschen, Akademiker und Frauen (ABG 8.2024).

Bei einer Umfrage haben 40 % der Tunesier die Wirtschaft als die wichtigste Herausforderung ihres Landes angeführt, gefolgt von Korruption mit 28 %. 85 % der Tunesier gaben an, dass die aktuelle Wirtschaftslage sehr schlecht oder schlecht ist. Die Wirtschaftsindikatoren im Land stehen im Einklang mit dieser Wahrnehmung. Die meisten Wirtschaftsindikatoren sind ähnlich, wenn nicht sogar schlechter, als beim Amtsantritt von Saïed. Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosigkeit bei etwas mehr als 17 %, und während sie im Jahr 2022 auf knapp 15 % fiel, beträgt die Quote heute wieder etwas mehr als 16 % (ISPI 4.10.2024). Dabei beträgt die Jugendarbeitslosigkeit 39 %, die Arbeitslosigkeit von Hochschulabsolventen erreicht im Jahr 2023 eine Quote von 24 % (CMEC 31.10.2024; vgl. AFDB 30.5.2024).

7 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze. Trotz Saïeds Behauptung, er handle im Namen der Armen, haben mit seiner Wirtschaftspolitik in erster Linie die Wohlhabenden profitiert. Seine Schuldenstrategie hat die Schaffung von Arbeitsplätzen untergraben und die Inflation angeheizt, was die Armen überproportional betrifft, für die der Konsum grundlegender Güter einen erheblichen Anteil am Haushaltsbudget darstellt. Infolgedessen sieht sich die Mittelschicht gezwungen, für Bildung, Gesundheitsversorgung und Transport zu bezahlen, während die Armen mit unterfinanzierten Schulen, schlecht ausgestatteten Krankenhäusern und dysfunktionalen oder nicht vorhandenen Verkehrsnetzen zurückbleiben. Aufgrund der sich verschlechternden Wirtschaftslage, die von niedrigem Wachstum und steigender Arbeitslosigkeit geprägt ist, sieht sich die Regierung gezwungen, viel Geld für Sozialprogramme auszugeben. Diese Maßnahmen sind jedoch zunehmend wirkungslos, was sich in der wachsenden Unzufriedenheit der Tunesier mit dem Rückgang der öffentlichen Dienstleistungen (insbesondere im Bildungs- und Gesundheitswesen, welche für die Mittelschicht teuer geworden sind) widerspiegelt. Gleichzeitig bleibt der Umfang des sozialen Schutzes begrenzt, dieser deckt die wachsende arme Bevölkerung nicht angemessen ab. Denn die Zahl der vulnerablen Personen wächst weiter, und der Mangel an Investitionen beschleunigt die Erosion öffentlicher Dienste (CMEC 31.10.2024).

Einige positive Zeichen halten Tunesien jedoch über Wasser. Der Tourismus hat sich nach dem drastischen Rückgang im Zuge der Pandemie erholt, und die Rücküberweisungen aus dem Ausland fließen ebenfalls wieder. Auch die Einnahmen aus Olivenöl sind deutlich gestiegen. All das reicht jedoch nicht aus, um der aktuellen Verschuldung und Dysfunktion in Tunesien entgegenzuwirken (ISPI 4.10.2024). Tunesien ist bei Treibstoffen und Nahrungsmitteln stark von Importen abhängig (GTAI 6.12.2024). Der durchschnittliche Benzinpreis ist von 2 Dinar im Jahr 2019 auf 2,53 im Jahr 2023 gestiegen (ISPI 4.10.2024). In den ersten zehn Monaten des Jahres 2024 sind die tunesischen Exporte immerhin um 2 % gestiegen. Dieses Wachstum ist u. a. auf die anhaltend hohen Preise für Olivenöl - dem wichtigsten Exportprodukt im Nahrungsmittelsektor – zurückzuführen (GTAI 6.12.2024). Wegen der Dürre ging Tunesiens Getreideernte in den ersten neun Monaten 2023 um zwei Drittel zurück. Gleichzeitig hat man es nicht geschafft, genügend Nahrungsmittel zu importieren, um diesen Verlust auszugleichen. Trotz der Verbesserungen der Agrarhandelsbilanz im Jahr 2024 gibt es weiterhin Engpässe. In den ersten neun Monaten des Jahres 2024 stiegen die Lebensmittelexporte um 35,4 %, v. a. durch höhere Olivenölexporte (62 %). Unterdessen gingen die Importe um 11,1 % zurück, was hauptsächlich auf den reduzierten Einkauf von Zucker (minus um 39,6 %) und Getreide (minus um 19 %) zurückzuführen ist (CMEC 31.10.2024).

Schwierig ist die Lage für lokale Unternehmen, die u. a. vom schlechten Zugang zu Finanzierung betroffen sind. Aufgrund von Devisenknappheit kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln. Die International Islamic Trade Finance Corporation hat den importierenden Staatsunternehmen einen Kredit in Höhe von 1,2 Milliarden US-Dollar mit einer Laufzeit von drei Jahren zur Verfügung gestellt, um diese Einfuhren finanziell zu stützen (GTAI 6.12.2024).

Die Grundversorgung der Bevölkerung ist zwar vor allem dank staatlicher Subventions- und Interventionspolitik bis auf saisonale Versorgungsengpässe einigermaßen gesichert, hingegen besteht ein eklatantes Einkommensgefälle zwischen wohlhabenderer Küstenregion sowie dem Großraum Tunis (mit allein ca. 50 % der Bevölkerung) und den benachteiligten ruralen Gebieten im Hinterland (ÖB Tunis 10.2022).

Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten zwischen 16.7.2024 und 30.7.2024 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 601 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. 19 % der Befragten geben an, dass sie ihren Haushalt kaum mit Lebensmitteln versorgen können, ca. 5 % können dies gar nicht. Die Versorgung des eigenen Haushalts mit grundlegenden Konsumgütern, wie etwa Kleidung und Schuhe, empfinden 26 % als unproblematisch. 42 % schaffen dies gerade so, weitere 24 % können diese Art von Gütern entweder kaum, 8 % gar nicht besorgen (STDOK 2024).

Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNAM und CNSS) (AA 22.6.2023). Das tunesische Sozialsystem bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95 % (ÖB Tunis 10.2022).

Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 22.6.2023).

Folgende staatliche Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien (ÖB Tunis 10.2022).

Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Gemäß Nationalem Statistikinstitut INS zählt der informelle Sektor rund 1,5 Mio. Beschäftigte, die nicht mit einer Finanzhilfe rechnen können. Laut tunesischem Industrieverband UTICA wurden alleine während der ersten COVID-19-Welle 165.000 Arbeitsplätze vernichtet. Während der COVID-Lockdowns kam es zu zahlreichen Protesten, da sich viele ihrer Einkommensgrundlage beraubt sahen. Die früher relativ breite, weit definierte Mittelschicht Tunesiens aus selbstständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten sieht ihre Kaufkraft zunehmend schwinden und droht, in die Prekarität abzugleiten. Die schmale Oberschicht aus traditionell einige Wirtschaftszweige beherrschenden Familien ist mehr an Machterhalt als an Beschäftigung zusätzlicher Arbeitskräfte interessiert. Die allmächtige traditionelle Gewerkschaft UGTT lehnt bisher jede Änderung des Status quo rigoros ab und behindert so eine Umstrukturierung des ineffizienten auf Nepotismus und Rentenmentalität beruhenden öffentlichen Sektors. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB Tunis 10.2022).

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 22.6.2023) - es ist zumindest in Tunis gut. Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 10.12.2024).

Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand. Gerade die COVID-19-Pandemie zeigte die starken Defizite auf (ÖB Tunis 10.2022).

Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 22.6.2023).

Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten zwischen 16.7.2024 und 30.7.2024 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 601 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Demnach ist die Verfügbarkeit von Allgemeinmedizinern für 65 % der Befragten in allen drei Städten gegeben, diese haben immer Zugang und können sich die Behandlungen leisten, wogegen 27 % zwar über einen Zugang verfügen, ihn sich aber nicht leisten können. Des Weiteren kommt es zu regionalen Unterschieden beim Zugang zu Fachärzten. In Tunis haben 53 % immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Urologe und Kinderarzt) und können sich diesen auch leisten, während 35 % zwar Zugang haben, sich den Besuch aber nicht leisten können. 12 % haben keinen Zugang zu einem Facharzt. Etwa gaben 51 % der Befragten in Sousse an, Zugang zu einem Facharzt zu haben, wogegen in Sfax 41 % angaben, dass sie immer Zugang zu Fachärzten haben. Für Männer (45 %) ist die Verfügbarkeit zu Fachärzten nicht so hoch wie für Frauen (52 %). 30 % der befragten Frauen gaben an, immer Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen wie Chirurgie oder Krebsbehandlung zu haben und können sich diese auch leisten. 45 % haben Zugang, können ihn sich aber nicht leisten, während 18 % keinen Zugang haben. 7 % haben keine Antwort gegeben (STDOK 2024).

Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB Tunis 10.2022; vgl. AA 10.12.2024). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 10.12.2024).

Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema (AA 22.6.2023).

2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zur Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) zusammengelegt. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 1 Milliarden Dinar hoch verschuldet – fehlende Beitragszahlungen und verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe (ÖB Tunis 10.2022).

In Einzelfällen kann es - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben (EDA 10.12.2024; vgl. BMEIA 10.12.2024). Krankenhäuser verlangen in der Regel vor der Behandlung eine finanzielle Garantie (schriftlich garantierte Kostenübernahme oder Vorschusszahlung) (EDA 10.12.2024).

Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 22.6.2023).

Rückkehr

Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Grundsätzlich wird jede Einreise über einen offiziellen Grenzübergang erfasst. Und es findet eine grenzpolizeiliche Einreisekontrolle statt, es werden Pässe und etwaige Eintragungen in elektronischen Dateien überprüft. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 Dinar (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 22.6.2023).

Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 22.6.2023).

Seit der Revolution 2011 sind Tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen u. a. der Schweiz und Norwegens (Programm AVRR). Rückkehrprojekte umfassen z. B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben oder im Bereich der Landwirtschaft, haben jedoch gemäß Beobachtungen bislang kaum Erfolg gezeigt (ÖB Tunis 10.2022).

Als zweite Institution ist das ICMPD seit 10. Juni 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sog. „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm). Neben Ländern wie Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko und Syrien wird Tunesien dabei als „Plattform“ (interaktiv zu verfolgen unter: www.eurotun-migr.net) für folgende Arbeitsbereiche gesehen:

• IBM: Integrated Border Management (IBM): technische und operative Unterstützung der nationalen Institutionen im Bereich grüne und blaue Grenzsicherung

• MIEUX: Migration EU Expertise: eine gemeinsame EU-ICMPD-Initiative zur Stärkung der Nationalen Migrationsstrategie, insbesondere des Nationalen Migrationsobservatoriums (ONM) (ÖB Tunis 10.2022).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Tunesien.

Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit, zur Volksgruppenzugehörigkeit, zu den Sprachkenntnissen, zum Heimatort, zur Schulbildung und weiteren Ausbildung, zum Familienstand, zur Familie sowie zur Erwerbstätigkeit, zu den Wohnverhältnissen in Tunesien, zur Ausreise aus Tunesien und zum bestehenden Kontakt zur Familie des Beschwerdeführers beruhen auf seinen eigenen Angaben in der Erstbefragung, der niederschriftlichen Einvernahme und der mündlichen Verhandlung (AS 11 ff; AS 147 ff; OZ 14).

Die Feststellungen zu den Asylanträgen beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (OZ 11). Dass er aus den Niederlanden nach Österreich rücküberstellt wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Dokument der niederländischen Behörden (AS 9).

Dass der Beschwerdeführer in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte hat, in keiner Partnerschaft lebt, über einige Bekanntschaften verfügt und in einem Verein Fußball spielt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (OZ 14).

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit in Österreich und zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich aus einem Auszug des Dachverbandes der österreichischen Versicherungsträger und einem GVS-Auszug (OZ 11). Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf der Tatsache, dass er kein Sprachzertifikat vorlegen konnte und auch nie behauptete, über nennenswerte Deutschkenntnisse zu verfügen. Dass der Beschwerdeführer nicht ehrenamtlich oder in einem Verein tätig ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (OZ 14).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit an Epilepsie leidet, welche bereits in Tunesien medikamentös behandelt wurde, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme (AS 155). Dass er ansonsten an keinen physischen oder psychischen Erkrankungen leidet, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (OZ 14).

Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich (OZ 11).

2.3. Zu den Gründen für die Ausreise des Beschwerdeführers aus Tunesien und zur Rückkehrgefährdung:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er als “Zuhri” von drei Männern ausgenutzt worden wäre, indem sie ihn dazu gezwungen hätten auf einem Friedhof mit seinen “besonderen Kräften” einen Schatz für sie aufzuspüren und zwei dieser Männer ihn nach dem Aufspüren des Schatzes bewusstlos geschlagen bzw. anders verletzt hätten, ist aufgrund der vielen Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft.

Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung völlig andere Fluchtgründe schilderte, welche keinen Zusammenhang mit seinem späteren Vorbringen aufweisen. So gab er in der Erstbefragung an, dass er Tunesien verlassen habe, weil er mit einer Frau ein Kind bekommen habe, ohne sie zu heiraten und ihre Familie ihn deshalb verfolgen würde. Er bestätigte auch, dass dies alle seine Fluchtgründe wären (AS 16). In der niederschriftlichen Einvernahme erstattete er dann sein neues Vorbringen hinsichtlich seiner Eigenschaft als “Zohri” und gab an, dass er in der Erstbefragung gelogen habe, weil er Angst gehabt hätte, nach Tunesien abgeschoben zu werden (AS 163). Der Beschwerdeführer steigerte sein Vorbringen daher nicht bloß, sondern erstattete überhaupt ein völlig neues Vorbringen, was die Glaubwürdigkeit seiner Person bereits stark in Zweifel ziehen lässt.

Es darf nicht verkannt werden, dass die Erstbefragung sich nicht vornehmlich auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, sondern vielmehr der Ermittlung der Identität und der Reiseroute dient (VwGH 16.07.2020, Ra 2019/19/0419). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429 mit Hinweis auf VwGH 14.06.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Ein Asylwerber wird in der Regel bemüht sein, sämtliche gravierenden Tatsachen – wenn auch nur kurz umrissen – zur Sprache zu bringen.

Darüber hinaus verstrickte sich der Beschwerdeführer immer wieder in Widersprüche. So gab er in der niederschriftlichen Einvernahme noch an, dass sich der Vorfall am Friedhof am 15.03.2021 ereignet habe (AS 153), während er in der mündlichen Verhandlung angab, dass die Männer, welche ihn zum Friedhof gebracht hätten, am 04.04.2021 das erste Mal zu ihm gekommen seien und ihn fünf Tage später zum Friedhof gebracht hätten (OZ 14, S. 5). Weiters gab der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme zunächst an, dass die Männer zu ihm gekommen wären und ihm gesagt hätten, dass ein Schatz auf dem Friedhof vergraben wäre und wenn er nicht mitkomme und das tue, was sie sagen, sie ihm etwas antun würden (AS 153). Kurze Zeit später gab er an, dass er freiwillig mit zum Friedhof gegangen wäre. Die Männer hätten ihm versprochen, dass sie ihn im Gegenzug in einem anderen Fußballverein in einer höheren Liga unterbringen könnten, weshalb er eingewilligt habe, mit ihnen mitzukommen (AS 159). In der Beschwerdeschrift und in der mündlichen Verhandlung gab er wiederum an, dass er getäuscht worden wäre (AS 238) und sie eigentlich im Auto zum Fußballplatz unterwegs gewesen seien und die Männer dann auf einmal das Thema gewechselt und ihn zum Friedhof gebracht hätten (OZ 14, S. 5). Auch hinsichtlich des Geschehnisse am Friedhof machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. In der niederschriftlichen Einvernahme schilderte er, dass sie am Friedhof ein Loch gegraben hätten und er in weiterer Folge einen Schatz aufgespürt hätte. Nachdem die Männer den Schatz herausgenommen hätten, hätte sich einer der Männer – ein Marokkaner – in eine Decke gehüllt und wäre mit dem Schatz verschwunden. Die anderen beiden Männer hätten gedacht, der Beschwerdeführer würde mit dem Marokkaner zusammenarbeiten und hätten ihm deswegen auf den Kopf geschlagen und dort liegen gelassen (vgl. AS 153: “LA: Haben Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas zu sagen? VP: Als ich am Friedhof mit ihnen war, haben sie ein Loch in die Erde gegraben. Sie verlangten von mir Räucherwerk anzuzünden und bestimmte Wörter zu sagen. Nachdem sie in die Erde gegraben haben, haben sie eine Art Gefäß mit Deckel, ca. 17 cm groß. Sie nahmen diesen Gefäß aus dem Erdloch heraus und sagten mir, du musst wieder was rezitieren, es gäbe noch einen Gefäß. Einer von ihnen war Marokkaner. Er war ganz in Schwarz gekleidet. Sein Gesicht war auch verdeckt. Als sie das Gefäß rausgeholt haben, hat er sich in eine Decke gehüllt und ist verschwunden. Das Gefäß war auch verschwunden. Sie dachten, dass ich mit ihm kooperiere. Sie waren mir das vor und schlugen mir auf den Kopf. Dieser Vorfall fand am 15.3.2021 statt. Sie ließen mich dort liegen. Das fand nach dem Abendgebet statt. Sie ließen mich dort im Erdloch liegen und sind gegangen. Ein älterer Mann war dort. Er hat das Grab seiner verstorbenen Ehefrau besucht. Er sah mich dort liegen und rief einen Krankenwagen. […]). In der mündlichen Verhandlung schilderte er die Vorkommnisse am Friedhof deutlich anders, insbesondere gab er an, dass ihm nicht nur auf den Kopf geschlagen worden wäre, sondern er auch mehrere Schnittverletzungen am Bauch gehabt habe (vgl. OZ 14, S. 6: “Ich musste Räucherwerk in ein Gefäß hineintun, damit es raucht. Sire gaben mir einen Satz. Ich war noch im Loch und musste alle Wörter sagen. Dann habe ich gesehen, dass das Loch größer wird. Ich habe einen Schatz in der Höhe von 17 cm gefunden. Von den drei Personen waren drei Tunesier, der andere ein Marokkaner. Die beiden Tunesier hatten damit nichts zu tun, sie wurden nicht ausgenutzt. Als letztes habe ich die beiden Tunesier gesehen, als ich wieder zu mir gekommen bin, habe ich gemerkt, dass ich am Bauch Verletzungen habe, sie hatten mich davor auf den Kopf geschlagen. Ich habe gemerkt, dass ich mehrere Schnittverletzungen am Bauch habe. Der Marokkaner war dann mit dem Schatz verschwunden. Es kam ein älterer Herr um ein Grab zu besuchen, oder um eines zu pflegen. Er hat mich im Loch gefunden und mir geholfen, herauszukommen und die Rettung gerufen. […]). Erwähnt sei an dieser Stelle auch, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung einmal davon sprach, dass er von vier Personen zu etwas gezwungen worden wäre und sich dann unmittelbar dahingehend ausbesserte, dass es vier Personen mit ihm zusammen gewesen seien (OZ 14, S. 5 f). Der in der Beschwerdeschrift vorgelegte EEG-Befund eines Neurologen vom 17.03.2021 ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht dazu geeignet, den Schilderungen des Beschwerdeführers mehr Glaubhaftigkeit zu verleihen, zumal es sich hier nicht um einen Krankenhausbericht handelt, in welchem auch ein Kontext für den Grund der Behandlung bzw. Untersuchung gegeben wird und auch nicht erklärlich ist, wieso nur die Kopfverletzung des Beschwerdeführers untersucht werden und die behaupteten Schnittverletzungen am Bauch unbehandelt bleiben sollten bzw. es diesbezüglich keine Behandlungsbestätigung gibt. Weiters ist festzuhalten, dass der vorgelegte Befund von einem niedergelassenem Arzt stammt, obwohl der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, nach dem Vorfall einige Tage im Krankenhaus gewesen und dort untersucht worden zu sein (OZ 14, S. 6). Erwähnt sei außerdem, dass der Befund mit 17.03.2021 datiert ist und somit vor dem in der mündlichen Verhandlung geschildertem Datum des Vorfalls am Friedhof (04.04.2021) angefertigt wurde. Vollständigkeitshalber sei jedoch festgehalten, dass das in der niederschriftlichen Einvernahme geschilderte Datum des Vorfalls (15.03.2021) vor dem Befunddatum liegt.

Zu den bereits aufgezeigten Widersprüchen tritt hinzu, dass auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Geschehnissen, welche sich nach dem Vorfall am Friedhof zugetragen hätten, Unstimmigkeiten aufweisen. Der Beschwerdeführer behauptet nämlich, er habe nach dem Vorfall am Friedhof den Mann, der ihm auf den Kopf geschlagen habe, versucht anzuzeigen und ihn auch aufgesucht. Er konnte jedoch nicht plausibel darlegen, wie er den Namen und den Wohnort des Angreifers herausgefunden habe (vgl. AS 155 ff: “LA: Um wen handelt es sich bei diesen Personen? VP: Von einem weiß ich den Namen XXXX . Ein Zweiter hieß mit Familiennamen XXXX und zum Marokkaner sagte man XXXX . Ich war der Vierte. LA: Woher wussten Sie deren Namen? VP: XXXX ist derjenige, der mich am Kopf geschlagen hat. Ich suchte ihn in seiner Stadt XXXX auf. Sie nannten ihn auch XXXX . LA: Warum suchten Sie ihn in seiner Stadt auf? VP: Weil er mich geschlagen hatte. LA. Nach dem Vorfall auf dem Friedhof suchten Sie ihn auf? VP: Ja, nach dem Vorfall bin ich zur Polizei in meinem Ort gegangen und wollte Polizei erstatten. Sie sagten mir, wir hören diesen Namen zum ersten Mal. Sie sagten mir, sie würden diese Person nicht kennen. Um eine Anzeige gegen ihn zu erstatten, müsste ich diese in seiner Stadt machen. LA: Woher kannten Sie seinen Namen? VP: Von seiner Ehefrau, er war zweimal verheiratet. Seine geschiedene Ehefrau gab mir seinen vollständigen Namen. LA: Woher wussten Sie, wer die geschiedene Ehefrau sei? VP: Ich bin in seiner Stadt angekommen und habe die Menschen dort nach ihm gefragt. Sie sagten, er war mit einer Frau verheiratet und sagten mir auch, wo sie wohnt. LA: Woher wussten Sie, wo diese Person wohnt? VP: Sein Freund XXXX gab mir den Namen seiner Stadt. Ich habe ihm auch Geld dafür gegeben. Er gab mir aber seinen Namen nicht, aber seine Heimatstadt. Er sagte mir, dass er ihn nicht sehr lange kennt und seinen genauen Namen auch nicht kennt und dass dieser Mann XXXX von Stadt zu Stadt unterwegs sei.“).

Als weiteren Grund für das Verlassen seines Heimatlandes gab der Beschwerdeführer an, dass nach dem Vorfall am Friedhof in seinem Dorf das Gerücht verbreitet worden wäre, er sei von mehreren Männern sexuell missbraucht worden (AS 159 ff; AS 238 ff; OZ 14). Gegen einen Wahrheitsgehalt spricht bereits, dass dieses Vorbringen auf dem – wie gerade dargelegt – unglaubhaften Vorbringen hinsichtlich der Vorkommnisse am Friedhof aufbaut. Ein anderer Grund für die Verbreitung eines solchen Gerüchts ist nicht hervorgekommen. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer auch hier widersprüchliche und unplausible Angaben. In der Beschwerdeschrift vom 09.05.2025 brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater aufgrund dieser Gerüchte vor ca. einem Monat (also lange Zeit nach der Ausreise des Beschwerdeführers) den Kontakt zu ihm abgebrochen habe und ihn als Schande für die Familie betrachte (AS 238). In der mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer, dass ihn sein Vater bereits seit den Vorfällen bzw. Gerüchten in Tunesien nicht mehr akzeptiert habe (vgl. OZ 14, S. 6: „In einem Cafe habe ich gehört, dass ich das mit einem Marokkaner gemacht haben soll, damit meine ich das Finden des Schatzes. Danach habe ich eine Anzeige wegen Rufschädigung gemacht, damit meine ich, dass die Personen mit mir im Grab etwas Falsches gemacht haben. Die zwei anderen Tunesier glauben, dass ich den Schatz mit dem Marokkaner aufgeteilt habe, deswegen habe ich mit ihnen ein Problem. Mein Vater hat mich deswegen nicht mehr akzeptiert. Meine Mutter habe ich mehrmals besucht. Neun Monate später hat mich meine Mutter unterstützt, um Tunesien zu verlassen.“). Der Vater würde ihm die Geschichte mit dem Friedhof nach wie vor nicht glauben (OZ 14, S. 11). In der niederschriftlichen Einvernahme gab er hingegen an, dass ihm sein Vater zwar zuerst nicht geglaubt habe, aber als sich die Nachrichten herumgesprochen haben, habe er ihm alles geglaubt (AS 155). Abschließend sei noch festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung erst auf Nachfrage des erkennenden Gerichts von den Gerüchten, er sei sexuell missbraucht worden, erzählte und auch dann nur sehr vage und oberflächliche Angaben machte und oft ausweichende Antworten gab (vgl. OZ 14, S. 7 f: „RI: Sie haben heute mit keinem Wort erwähnt, dass Ihnen Homosexualität unterstellt worden ist. Das wird mit dem Wort Rufschädigung in keiner Weise ausgesagt. Ich habe Sie mehrmals darauf hingewiesen, dass Sie alles konkret und detailliert ausführen müssen. BF: Ich habe das zusammengefasst, unter Rufschädigung ist die Homosexualität und die Sache mit dem Zuhri-Kind zu verstehen. RI: Sie können sich da jetzt überhaupt nicht herausreden. Sie haben den Begriff Homosexualität nicht erwähnt, bis ich Sie darauf aufmerksam gemacht habe, dass Sie das vor dem BFA ausgesagt haben. BF: Ich bin nicht homosexuell, mir wurde das nur unterstellt. Ich habe das im allgemeinen mit Rufschädigung bezeichnet, da ich der Meinung war, dass man das versteht. RI: Sie haben mit keinem Wort erwähnt, dass es dabei um Homosexualität geht, ganz egal, ob Sie es sind oder es Ihnen nur unterstellt wird. Es geht also darum, dass Sie mit keinem Wort den Themen komplex Homosexualität benannt haben. BF: Ich habe das nicht erwähnt, da ich der Meinung war, dass das beim Wort Rufschädigung dabei ist.“ sowie OZ 14, S. 9: „RV: Warum hat Ihr Vater Sie nicht mehr akzeptiert? BF: Wegen der Rufschädigung. RV: Was dachte Ihr Vater, dass passiert sei? BF: Er hat es nicht geglaubt. RV: Was hat der Vater nicht geglaubt? BF: Der Vater hat mir nicht geglaubt. RV: Was hat der Vater gedacht, das passiert ist? BF: Ich habe meinem Vater von dem Vorfall erzählt, aber er hat mir keine Chance gegeben, das zu schildern RV: Was droht Ihnen nun konkret in Tunesien, wenn Sie zurückkehren? BF: Ich weiß nicht, was mich in Zukunft erwartet. RV: Sie haben ja Angst zurückzukehren. Worin besteht diese Angst? BF: Ich behalte diese Antwort besser für mich.“).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Tunesien als “Zuhri-Kind” auch sonst nie Opfer von Diskriminierung, Gewalt oder einer anderen Art von Verfolgung wurde, beruht auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine anderen Vorfälle erwähnte, obwohl er 21 Jahre in Tunesien lebte und in der Beschwerdeschrift unsubstantiiert vorbrachte, er wäre in Tunesien bereits mehrmals Opfer weitreichender und erheblicher Diskriminierung und Gewalt geworden (AS 238). Folglich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung zu befürchten hätte.

Hinsichtlich des weiteren unsubstantiierten Vorbringens in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer befürchte, psychisch krank zu sein und in Tunesien nicht die notwendige medizinische und therapeutische Unterstützung erhalten zu können und stigmatisiert zu werden (AS 239), ist auszuführen, dass eine (befürchtete) psychische Erkrankung in der mündlichen Verhandlung nicht mehr vorgebracht wurde und auch keine ärztlichen Unterlagen zur Untermauerung dieses Vorbringens vorgelegt wurden. Vielmehr gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung – wie bereits ausgeführt – an, dass er (abgesehen von der Epilepsie) an keinen physischen oder psychischen Erkrankungen leide (OZ 14, S. 3), weshalb die gegenständliche Feststellung zu treffen war. Zudem ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass psychische Erkrankungen in Tunesien behandelt werden können.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Tunesien als Angehöriger der Volksgruppe der Berber nie Opfer von Diskriminierung, Gewalt oder einer anderen Art von Verfolgung wurde, beruht auf der Tatsache, dass im gesamten Verfahren keine den Beschwerdeführer persönlich betreffenden, konkreten Vorfälle geschildert wurden. In der Beschwerdeschrift wurde nur allgemein aus den Länderberichten zitiert, ohne auf persönliche Erlebnisse einzugehen (AS 243). Es wird nicht verkannt, dass im Länderinformationsblatt davon berichtet wird, dass Berber in sozialer, rechtlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht diskriminiert werden, jedoch ist daraus keine drohende asylrelevante Verfolgung abzuleiten.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation für Tunesien vom 26.02.2025 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen.

Diese Länderinformationen stützen sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl:

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. etwa VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295, Rn. 27, unter Bezugnahme auf Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie 2011/95/EU).

Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (vgl. VwGH 16. 16.04.2020 , Ra 2019/14/0505, Rn. 17, mwN).

Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (Gruppe (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089 unter Hinweis auf VwGH vom 29.04.2015, Ra 2014/20/0151, mwN).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er als “Zuhri” von drei Männern dazu gezwungen worden wäre, auf einem Friedhof mit seinen “besonderen Kräften” einen Schatz für sie aufzuspüren und nach dem Aufspüren des Schatzes von zwei dieser Männer bewusstlos geschlagen oder anders verletzt worden wäre sowie auch das darauf aufbauende Vorbringen, wonach in seiner Heimatregion nach dem Vorfall das Gerücht verbreitet worden wäre, dass der Beschwerdeführer von mehreren Männern sexuell missbraucht worden sei, nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer wurde in Tunesien als “Zuhri” auch sonst nie Opfer von Diskriminierung, Gewalt oder einer anderen Art von Verfolgung und gibt es daher keine Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Rückkehr nach Tunesien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte.

Aus den aktuellen Länderberichten lässt sich zudem nicht erschließen, dass Angehörigen der Volksgruppe der Berber generell wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in Tunesien eine Verfolgung droht. Es wird nicht verkannt, dass in den Länderberichten allgemein von Diskriminierungen in sozialer, rechtlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht berichtet wird, jedoch ist die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit im Heimatland eines Asylwerbers - für sich allein - nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH 31.1.2002, 2000/20/0358).

Im Ergebnis ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, eine im Herkunftsstaat konkret und gezielt gegen ihn gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Auch haben sich im Verfahren ansonsten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.

Laut den aktuellen Länderberichten sind außerdem Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland nicht bekannt.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung von Asyl als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz:

3.2.1. Rechtslage

Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Dem Beschwerdeführer droht in Tunesien keine asylrelevante Verfolgung und im Allgemeinen besteht in Tunesien derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer in Tunesien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Exzeptionelle Umstände, die gegen eine Rückkehr sprechen würden, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer leidet – abgesehen von der seit seiner Kindheit bestehenden Epilepsie, welche bereits in Tunesien behandelt wurde – an keinen physischen oder psychischen Erkrankungen und ist arbeitsfähig. Er hat in Tunesien eine 9-jährige Schulbildung und eine sechsmonatige Lehre als Koch absolviert. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise als Küchenhilfe erwerbstätig. Es ist nicht ersichtlich, wieso es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien nicht möglich sein sollte, wieder seinen erlernten Beruf auszuüben oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, um ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften und seinen Lebensunterhalt zu sichern. Außerdem hat er in Tunesien nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere leben dort seine Eltern und seine Geschwister. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern im Elternhaus und geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass er im Falle einer Rückkehr nach Tunesien wieder bei seinen Familienangehörigen unterkommen könnte.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war.

3.3. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise, die es nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung:

3.4.1. Rechtslage

Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor. Zu prüfen ist daher, ob die Rückkehrentscheidung mit Artikel 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme.

Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtige Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371; 05.11.2019, Ro 2019/01/0008; 01.09.2020, Ra 2020/20/0239).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; vgl. auch VfGH 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235).

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und lebt in keiner Partnerschaft, weshalb ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers jedenfalls zu verneinen ist.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls noch in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).

Der VwGH hat außerdem wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet, noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchgeführte Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH 15.3.2016, Zl. Ra 2016/19/0031-0034).

Zusätzlich ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwN).

Der Beschwerdeführer hält sich erst seit rund zweieinhalb Jahren in Österreich auf. Er übte zu keinem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit aus und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Weiters verfügt er über keine nennenswerten Deutschkenntnisse und ist nicht ehrenamtlich tätig oder – abgesehen von dem Fußballverein, in dem er spielt - in einem Verein aktiv. Intensive soziale Kontakte, welche über Bekanntschaften hinausgehen, wurden von ihm nicht geltend gemacht.

Vor diesem Hintergrund kann das erkennende Gericht im Entscheidungszeitpunkt keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende, Konstellation erkennen.

So erkannte der Verwaltungsgerichtshof etwa selbst im Fall eines seit rund vier Jahren im Bundesgebiet aufhältigen, strafrechtlich unbescholtenen afghanischen Staatsangehörigen, der in Österreich mehrere Sprachkurse besucht und eine Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 bestanden hat, einen Pflichtschulabschluss erworben hat, sich in einem aufrechten Lehrverhältnis als Tischler befand, seinen Lebensunterhalt durch die Lehrlingsentschädigung bestritt und Mitglied in einem Fußballverein war sowie freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsangehörigen unterhielt (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), dass noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des Mitbeteiligten bestehe, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könne und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsse.

Überdies ist der Beschwerdeführer strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde mit Urteil vom Landesgericht XXXX vom 27.01.2026 rechtskräftig wegen § 83 Abs. 1 StGB (Körperverletzung) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Sein Interesse an der Aufrechterhaltung seiner – ohnedies äußerst gering ausgeprägten – privaten Interessen ist zudem insbesondere maßgeblich dadurch gemindert, dass er sich immer seines unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus bewusst sein musste.

Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und fast sein ganzes bisheriges Leben verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere in Form seiner Eltern und seiner Geschwister. Es ist nicht ersichtlich, dass die Bindungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durch die etwas mehr als dreieinhalbjährige Abwesenheit vollständig gelöst sind und ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr wieder in die Gesellschaft in Tunesien eingliedern können wird.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Der Beschwerdeführer hat keine nennenswerten privaten oder familiären Beziehungen geltend gemacht und ist strafrechtlich in Erscheinung getreten. Merkmale einer besonderen Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht kamen nicht zu Tage.

Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt, schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, als sie sich gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung wendet.

3.5. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Tunesien zulässig ist:

3.5.1. Rechtslage

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.

Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Tunesien erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung abzuweisen war.

3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise:

Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich zwingend aus § 55 Abs. 2 erster Satz FPG.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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