Bundesverwaltungsgericht W168 2217967-3

W168 2217967-3Bundesverwaltungsgericht27.04.2026

Regest

Doppelbestrafung entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung Folgeantrag glaubhafter Kern Glaubwürdigkeit Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt non-refoulement Prüfung Prozesshindernis der entschiedenen Sache Rückkehrsituation

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W168 2217967-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W168.2217967.3.00

Spruch

W168 2217967-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die DESERTEURS- U. FLÜCHTLINGSBERATUNG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2026, Zl. 1029532909/250759022, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF) stellte erstmals im Jahr 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Als Fluchtgrund führte er hierbei im Wesentlichen an, den Militärdienst bei der syrischen Armee (SAA) nicht ableisten zu wollen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer deswegen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Der BF wurde am 23.11.2018 durch das Landesgericht Salzburg (63 Hv 105/18m-77) ua wegen Delikten nach §§ 278a, 278b StGB (Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung bzw. Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Jahren verurteilt, die dieser im Zeitraum von 11.12.2017 bis zum 06.12.2024 verbüßt hat.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.02.2019 wurde dem BF aufgrund dieser Verurteilungen der Status des Asylberechtigten aberkannt. Subsidiärer Schutz und ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG wurden nicht zuerkannt/erteilt, zudem wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt.

Der Bescheid wurde nach Zurückweisung der dagegen erhobenen Beschwerde als verspätet durch das Bundesverwaltungsgericht (W146 2217967-1/3E) in Folge rechtskräftig.

Der BF stellte am 26.11.2024 einen ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.04.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt, festgestellt, dass er gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 27.11.2024 verloren hat und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG aberkannt. Gegen den Beschwerdeführer wurde zudem gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 18.04.2025 nach erfolgter Rechtsberatung betreffend den Bescheid des Bundesamtes vom 11.04.2025 freiwillig einen Rechtsmittelverzicht in vollem Umfang abgegeben. Gleichzeitig ersuchte er um Veranlassung einer möglichst zeitnahen Ausreise nach Syrien.

Der Bescheid des BFA vom 11.04.2025 erwuchs damit am 18.04.2025 in Rechtskraft (Rechtsmittelverzicht).

Am 25.04.2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung der Frist für die freiwillige Rückkehr, welchem das Bundesamt mit Schreiben vom 25.04.2025 nachgekommen ist und die Frist für die freiwillige Rückkehr bis 08.05.2025 verlängert hat.

Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 07.05.2025 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer wurde aufgrund der Anrechnung der Untersuchungshaft nach der Verhandlung am 07.05.2025 aus der Strafhaft entlassen und in ein Polizeianhaltezentrum gebracht.

Am 08.05.2025 wurde der Beschwerdeführer der syrischen Botschaft vorgeführt, damit ein Heimreisezertifikat für seine überwachte freiwillige Ausreise nach Syrien organisieren könne. Der Beschwerdeführer war nicht mehr rückkehrwillig und zog den Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr zurück.

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 09.05.2025 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Am 15.05.2025 wurde seitens des Bundesamtes ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer zur freiwilligen Ausreise und möglichen zwangsweisen Rückführung geführt. Im Zuge dessen hat der Beschwerdeführer angegeben den Ausgang seines Duldungsverfahrens abzuwarten. Ihm wurde mitgeteilt, dass über den Antrag bereits entschieden wurde und eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt und ihm die Rechtslage erörtert. Der Beschwerdeführer gab an bis 19.05.2025 Zeit zu benötigen um über eine freiwillige Ausreise nachzudenken.

Im Zuge eines am 16.05.2025 durchgeführten Rückkehrberatungsgespräch gab der Beschwerdeführer an nicht rückkehrwillig zu sein und gab diesbezüglich an unentschlossen betreffend die freiwillige Rückkehr zu sein. Es wurde ein Folgegespräch für 20.05.2025 vereinbart.

Am 19.05.2025 gab der Beschwerdeführer an, freiwillig ausreisen zu wollen, wenn ihm ein Geldbetrag in der Höhe von € 10.000,-- ausbezahlt werde. Der Beschwerdeführer wurde darüber aufgeklärt, dass eine derart hohe Unterstützungsleistung den internen Richtlinien widerspreche und daher nicht entsprochen werden kann.

Am 26.05.2025 wurde ein Heimreisezertifikat (in Folge: HRZ) mit einer 30-tägigen Gültigkeit durch die syrische Vertretungsbehörde ausgestellt.

Mit Schreiben vom 02.06.2025, welches dem Beschwerdeführer am selben Tag ausgefolgt wurde, wurde der Beschwerdeführer über die für den 11.06.2025 bevorstehende Abschiebung informiert.

Mit Schreiben vom 04.06.2025, welches dem Beschwerdeführer am selben Tag ausgefolgt wurde, wurde der Beschwerdeführer erneut über die für den 11.06.2025 bevorstehende Abschiebung informiert.

Am 05.06.2025 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (2. Folgeantrag). während seiner Anhaltung in Schubhaft.

Am selben Tag fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Der Beschwerdeführer gab dabei an nicht nach Syrien zurückkehren zu können. Begründend führte er aus dies nicht zu wollen, weil die HTS gegen den islamischen Staat sei und es keine Amnesty für die Mitglieder des islamischen Staates gäbe. Er habe in Syrien zudem keine Familie oder Unterkunft, weil alles im Krieg zerstört worden sei. Es gäbe in Syrien keine Demokratie und keine Menschenrechte, sondern nur Unsicherheit und keine Zukunft. Im Falle der Rückkehr befürchte er verhaftet zu werden. Er befürchte Verfolgung durch den IS, weil er diesen verlassen habe. Er könne nicht genau angeben, seit wann ihm die Änderungen seiner Situation bekannt seien.

Mit Schreiben vom 06.06.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Maßnahme (Interim Measure) beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (in Folge: EGMR). Darin wurde vorgebracht, dass er im Falle einer Abschiebung nach Syrien das reale Risiko seiner gemäß Art. 3 EMRK garantierten Rechte befürchte. Es sei davon auszugehen, dass seine Verurteilung den syrischen Behörden bekannt gemacht worden sei. Seit dem Sturz des Assad Regimes bestehe die erhöhte Gefahr des Erstarkens des Islamischen Staates. Die neue syrische Regierung habe daher ein hohes Interesse jedes Risiko zu vermeiden, dass sich ein IS-Terrorist frei im Land bewege und sich einer Terrorzelle anschließe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilung als IS-Terrorist unmittelbar nach seiner Abschiebung inhaftiert und befragt werde und bestehe aufgrund der Länderberichte Zweifel daran, dass die Inhaftierung und Befragung rechtsstaatlichen Prinzipien folgen und das Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung beachtet würde. Zudem würden zu wenig Länderinformationen vorliegen um das Risiko einer Art. 3 EMRK Verletzung beurteilen zu können. Zudem würde sich die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien so schlecht darstellen, dass auch aus diesem Grund das reale Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Der Beschwerdeführer verwies unter anderem auf die Länderinformation der Staatendokumentation, Version 12 vom 08.05.2025, die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 07.04.2025 betreffend ehemalige IS-Kämpfer in der Hayat Tahrir Al-Sham (HTS) und syrischen Übergangsregierung; Rolle der Gruppe Islamischer Staat (IS) und anderer extremistischer Gruppierungen im Transitionsprozess [a-12596] sowie die ACCORD-Anfragebeantwortung vom 24.04.2025 betreffend die Versorgungslage in Syrien: Armut, Zugang zu Essen und Trinkwasser, Unterkunft, Elektrizität, Zugang zu Bildung, Zerstörung der Infrastruktur.

Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 09.06.2025 wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 12a Abs. 4 AsylG der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt. Dieser Mandatsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.06.2025 persönlich ausgefolgt. Der Beschwerdeführer hat dagegen am 12.06.2025 Vorstellung erhoben. Am 17.06.2025 hat das Bundesamt das entsprechende Ermittlungsverfahren gemäß § 57 Abs. 3 AVG eingeleitet.

Am 10.06.2025 entschied der EGMR, dass der Beschwerdeführer bis 18.06.2025 nicht abgeschoben werden darf und der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 11.06.2025 nicht abgeschoben.

Am 17.06.2025 hat der EGMR einstimmig die vorläufige Maßnahme vom 10.06.2025 aufgehoben. Begründend führte der EGMR dazu aus, dass sich unter Berücksichtigung der aktuellen allgemeinen Sicherheitslage und der besonderen individuellen Umstände des Falles nicht gezeigt hat, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr irreparablen Schadens seiner Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Am 25.06.2025 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt zur Prüfung des Sicherungsbedarfs statt, im Zuge deren der Beschwerdeführer angab nicht freiwillig das Bundesgebiet verlassen zu wollen.

Am 02.07.2025 führte das Bundesamt erneut eine Refoulementprüfung iSd § 50 FPG durch und hielt dies mit Aktenvermerk betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung vom 02.07.2025 fest.

Es wurde bei der Prüfung das Länderinformationsblatt zu Syrien vom 08.05.2025 herangezogen und festgehalten, dass seit dem Vorverfahren keine entscheidungsrelevante Änderung sowohl hinsichtlich seiner Situation im Falle der Rückkehr als auch hinsichtlich des Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich eingetreten ist.

Das Bundesamt hielt fest, dass dem Beschwerdeführer keine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und/oder 3 EMRK sowie des Art. 8 EMRK droht und der EGMR am 17.06.2025 die einstweilige Maßnahme aufgehoben hat.

Am 02.07.2025 wurde der Beschwerdeführer nachweislich auf dem Luftweg nach Syrien abgeschoben (Abschiebebericht)

Mit dem in casu angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den verfahrensgegenständlich neuerlichen Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Durch das BFA wurde hiezu insbesondere ausgeführt, dass der BF zur

Begründung seines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz insbesondere keinen neuen, bzw. keinen glaubhaften neuen verfahrenswesentlichen Sachverhalt zur Begründung des gegenständlichen Antrages dargelegt hat, welcher die Durchführung eines neuen materiellen Verfahrens erfordern würde. Inbesondere wurde durch das BFA festgehalten, dass der BF mit Schreiben vom 18.04.2025 nach erfolgter Rechtsberatung betreffend den Bescheid des Bundesamtes vom 11.04.2025 einen Rechtsmittelverzicht im Vorverfahren in vollem Umfang abgegeben hat. Im Zeitpunkt der Abschiebung wären seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes vom 11.04.2025 keine entscheidungswesentlichen Änderungen bzw. Neuerungen eingetreten. Auch die im Zeitpunkt der Abschiebung aktuelle Lage in Syrien (Länderinformationsblatt Syrien vom 08.05.2025) hätten seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes vom 11.04.2025 keine entscheidungswesentlichen Änderungen erfahren. Zwischen dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vom 11.04.2025, rechtskräftig am 18.04.2025, und der gegenständlichen Abschiebung am 02.07.2025 setzte der Beschwerdeführer auch keine integrationsbegründenden Schritte. Es läge zum Zeitpunkt der Abschiebung keine maßgeblich veränderte Situation im Hinblick auf Art. 2, 3 und 8 EMRK vor. Dem Beschwerdeführer würde im Zeitpunkt seiner Abschiebung nach wie vor keine asylrelevante Verfolgung und/oder Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, 3 und 8 EMRK drohen. Das Bundesamt hätte damit die Voraussetzungen der Abschiebung des Beschwerdeführers jeweils am 26.05.2025, 23.06.2025 und 02.07.2025 iSd § 50 FPG geprüft und dabei jeweils das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 08.05.2025 zu Grunde gelegt sowie jeweils festgestellt, seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes vom 11.04.2025 keine entscheidungswesentlichen Änderungen eingetreten wären und, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr keine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, 3 und 8 EMRK drohen würden und die Abschiebung zulässig wäre, bzw. Rückkehrhindernisse im Zeitpunkt der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien nicht gegeben wären.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Zusammenfassend wurde hierin im Wesentlichen eine unrichtige rechtliche Beurteilung nach § 68 AVG moniert. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde keinen ausreichenden Abgleich mit der letzten inhaltlichen Entscheidung vorgenommen habe. Unter Bezugnahme auf die Länderberichte brachte der BF durch seine Vertreung, die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, insbesondere vor, dass die syrische Übergangsregierung nunmehr davon wisse, dass der BF ein IS-Terrorist wäre und ihn deswegen bedrohen würde, es keine Amnestie für (vermeintliche) IS-Angehörige gegen würde, diese würden besonders durch die derzeitige Übergangsregierung bzw. Anhänger der HTS bedroht und es komme zu (gewaltvollem) Verschwindenlassen. Zudem wurde ausgeführt, dass der BF telefonisch seine Schwester kontaktiert hätte und ihr berichtet hätte, dass er nach seiner Abschiebung an einem unbekannten Ort inhaftiert wäre, er verhört werden würde, es ihm schlecht gehen würde und er sich über seine Zukunft Sorgen würde. Er hätte weiterhin keine Kontaktmöglichkeit zur Rechtsvertretung.

Konkret wurde durch die Vertretung des BF wie folgt zu den Beschwerdegründen ausgeführt:

1. Mangelhaftes Ermittlungsverfahren und unschlüssige Beweiswürdigung

Das BFA führte im gegenständlichen Verfahren weder eine Einvernahme durch, noch gestattete es dem Bf bzw seiner Rechtsvertretung im Rahmen eines Parteiengehörs zu den nun relevanten Fragestellungen Stellung zu nehmen. Zwar ist der Bf in Syrien nach wie vor nicht kontaktierbar, weil er weiterhin an einem unbekannten Ort und ohne Möglichkeit des Kontaktes nach Außen inhaftiert ist. Jedoch hätte das BFA die Rechtsvertretung des Bf um aktuelle Informationen zum Verbleib des Bf ersuchen können. Hätte das BFA dem Grundsatz des Parteiengehörs entsprechend gehandelt, so hätte die Rechtsvertretung des Bf folgende Punkte schildern können: Nach wie vor besteht kein Kontakt zum Bf, jedoch weiterhin ein Kontakt zur Schwester des Bf. Diese schilderte, wie bereits erwähnt, ua, dass der Bf sich ein einziges Mal bei ihr melden konnte. Während dieses einen Telefonats bestätigte der Bf, dass er weiterhin von den syrischen Behörden an einem unbekannten Ort festgehalten wird. Er erklärte, er befinde sich in einem äußerst schlechten körperlichen und psychischen Zustand, seine Lage sei sehr ernst und er benötige dringend Hilfe. Er werde täglich verhört und stehe unter ständigem Druck, ohne Kenntnis über sein weiteres Schicksal.

Zum Beweis der Tatsache, dass die Schwester des Bf seit der Abschiebung ein einziges Telefonat mit ihrem Bruder führen konnte sowie der Bf in Syrien weiterhin und ununterbrochen seit seiner Abschiebung vom syrischen Staat inhaftiert wird, wird hiermit der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung der Schwester des Bf via Videokonferenz gestellt. Die Kontaktdaten der Schwester des Bf können zu jeder Zeit vorgelegt werden.

Darüber hinaus hat das BFA inaktuelle und größtenteils für das Vorbringen des Bf unerhebliche Länderinformationen der Entscheidung zugrunde gelegt. Das BFA hätte insbesondere die aktuelle „Country Guidance: Syria" des EUAA, aus dem Dezember 2025 heranziehen müssen.¹ Darin heißt es auf Seite 37 schlussfolgernd: "In itself, the prosecution of the criminal acts of the insurgents and their targeting in accordance with the rules of international humanitarian law do not amount to persecution. However, other acts to which persons falling under this profile could be exposed are of such a severe nature that they would amount to persecution, such as extrajudicial killings, arbitrary and mass detentions and abusive treatment in detention facilities. Persons with perceived links to ISIL have been targeted by The Syrian Democratic Forces (SDF) and the General Security Services (GSS) of The Transitional Government. Between March 2025 and May 2025, the SDF carried out mass raids and arrests against civilians under the pretext of combating ISIL cells. There are reports that the Transitional Government also carried out security operations against ISIL, resulting in the death of ISIL fighters and persons accused of being affiliated with ISIL. Around 9 000 male ISIL suspects are detained without due process in northeast Syria and around 42 500 individuals, mainly women and children, including family members and ISIL associates, are held in camps such as Al-Hol and Al-Roj. Civilians suspected of being ISIL affiliates continued to be targeted at least until end of September 2025." Das EUAA geht mAw davon aus, dass es zu willkürlichen Inhaftierungen von Personen seitens der Übergangsregierung kommt, denen eine Nähe zum Islamischen Staat unterstellt wird. Zudem kommt es zu Missbrauch dieser Personen in Haftanstalten.

Dazu ist anzuführen, dass die syrische Übergangsregierung nicht nur über die Dauer der Haftstrafe des Bf in Österreich Bescheid weiß, sondern vom BFA mittels Schreiben vom 12.5.2025 explizit auch darüber informiert worden ist, dass der Bf seine Haftstrafe wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verbüßt hat. Es ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das syrische Regime über die Nähe des Bf zum IS in Kenntnis ist. Es ist auf Basis der vorliegenden Informationen in Zusammenschau mit der fortdauernden Inhaftierung des Bf zudem wahrscheinlich, dass ihm in Syrien eine Verletzung seiner Rechte gem Art 4 7.ZPEMRK (Verbot der Doppelbestrafung; ne bis in idem) droht bzw. bereits durch seine Verschleppung eine Doppelbestrafung erfährt. Zudem stellt das Verschwindenlassen des Bf für sich genommen bereits eine Verletzung seiner durch Art 2 und 3 EMRK garantierte Rechte dar.

Der Bf brachte bereits im Rahmen der Erstbefragung vor, dass es in Syrien keineAmnestie für Mitglieder des islamischen Staates gäbe. Wie den Länderberichten zu entnehmen ist und nunmehr auch faktisch eingetreten ist, kommt es in Syrien zum gewaltvollen Verschwindenlassen von Personen, die durch die nunmehrigen Machthaber mit dem islamischen Staat assoziiert werden. Der Bf hat daher Zusammenschau mit den Länderberichten vertretbar vorgebracht, dass ihm in Syrien asylrelevante Verfolgung, Folter bzw unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sowie eine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes droht. 2. Unrichtige rechtliche Beurteilung Die Zurückweisung eines Anbringens gem § 68 Abs 1 AVG setzt einerseits eine entschiedene Sache voraus, was bedeutet, dass sich gegenüber dem Bescheid dessen Abänderung begehrt wird, weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren Vorbringen deckt. Zum anderen muss die Partei einen rechtlichen Anspruch auf neuerliche Entscheidung in derselben Sache geltend gemacht haben (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68).

Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (zB Antrag auf internationalen Schutz), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen „glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; vgl auch VwGH 22. 11. 2005, 2005/01/0626; 21. 3. 2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gem § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhalts „beweiswürdigend" (VwGH 22. 12. 2005, 2005/20/0556) auseinanderzusetzen (VwGH 15. 3. 2006, 2006/17/0020; zur Pflicht des BVwG, bei Folgeanträgen im Asylverfahren Sachverhaltsänderungen [nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten] einer Prüfung zu unterziehen, vgl zB VfGH 23. 9. 2016, E 1724/2015). Die Behörde hat sich mit dem Vorbringen der Partei, wonach sich die maßgeblichen Umstände (zB die Lage im Herkunftsstaat bei Asylverfahren) geändert haben, hinreichend auseinanderzusetzen und darf den neuerlichen Antrag nicht - ohne darauf entsprechend einzugehen - wegen entschiedener Sache zurückweisen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68).

Um die Identität der Sachlage beurteilen zu können, ist somit ein Abgleich der Sachlage zum Entscheidungszeitpunkt mit jenem der letzten inhaltlichen Entscheidung zu treffen. Einen solchen Abgleich hat die belangte Behörde jedoch nicht vorgenommen. Die Behörde führt lediglich ins Treffen, dass, die Rechtskraft der früheren Entscheidung einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung Ihres Folgeantrags teilweise entgegen" (belangter Bescheid, s. 326) steht und der Antrag auf internationalen Schutz des Bf somit hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 AVG iVm § 3 AsylG zurückzuweisen ist" (belangter Bescheid, s. 326). Eine Begründung für diese rechtliche Beurteilung führt das BFA nicht an, sondern zieht sich auf beweiswürdigende Ausführungen zurück, wonach das neue Vorbringen unglaubwürdig sei. Hätte das BFA jedoch, wie bereits dargestellt, ein mängelfreies Ermittlungsverfahren geführt und die vorliegenden Quellen und Informationen entsprechend gewürdigt, so hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Befürchtungen des Bf eingetreten sind. Der Bf ist seit seiner Abschiebung nach Syrien inhaftiert, ohne die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit seiner Rechtsvertretung. Die verfügbaren Quellen legen nahe, dass die in den Haftanstalten in Syrien vorherrschenden Bedingungen einer unmenschlichen bzw erniedrigenden Behandlung gleichkommen. Aus diesem Grund wäre dem Bf, der aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung in das Visier des neuen Regimes geraten ist, die Asylberechtigung, jedenfalls aber subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen.

Zudem ist anzuführen, dass das syrische Regime von der Verurteilung des Bf in Österreich wegen seiner IS-Mitgliedschaft Bescheid weiß. Dem Bf droht eine Verletzung seines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes, keiner Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein und zudem aufgrund seiner (zumindest unterstellten) Nähe zum IS asylrelevante Verfolgung in Syrien. Dem Bf wäre auf Basis dieses neuen Vorbringens Asyl zuzuerkennen gewesen.

Die angefochtene Entscheidung würde sich aus diesen Gründen daher in gesamten Umfang als rechtswidrig erweisen.

Es wurden in Folge die Anträge gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren zur Verfahrensergänzung und Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückzuverweisen.

Mit 4. März 2026 wurde durch die Vertretung eine Stellungnahme der Republik Österreich an den UN – Ausschuss gegen das Verschwindenlassen als Beweismittel in Vorlage gebracht. Hierzu wurde durch die Vertetung ausgeführt: „Erst jetzt -über ein halbes Jahr später- wäre bekannt, dass der BF festgehalten würde, und somit wäre bestätigt, dass seine vorgebrachte Furcht vor Verfolgungm sowie vor drohenden Menschenrechtsverletzungen, begründet war. Weiterhin unklar sind Aufenthaltsort, Gesundheitszustand, Haftbedingungen, sowie der Zugáng zu Rechtsinformationen, als auch – vertretung. Diese Stellungnahme würde das Vorbringen des BF untermauern. Das offenkundige Verschwinden und die faktische Doppelbestrafung durch Inhaftierung würden Art. 3 EMRK und Art. 4 des 7. ZPEMRK widersprechen.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird der oben dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist syrischer Staatsangehöriger. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.11.2014 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.02.2019 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten aberkannt, subsidiärer Schutz wurde nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde wegen Verspätung zurückgewiesen, diese Entscheidung ist rechtskräftig.

1.3. Der BF stellte am 26.11.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.04.2025 abgewiesen, gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung samt unbefristetem Einreiseverbot erlassen und die Abschiebung nach Syrien für zulässig erklärt. Diese Entscheidung erwuchs am 18.04.2025 in Rechtskraft.

1.4. Der BF stellte am 05.06.2025 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Der BF stützt den Folgeantrag im Wesentlichen auf bereits im Vorverfahren thematisierte Risiko- bzw. Lagebehauptungen und nimmt dabei wiederholt auf frühere Fluchtgründe Bezug; neue, nach Rechtskraft der Vorentscheidung eingetretene individuelle Umstände werden nicht konkret dargetan.

1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Folgeantrag vom 05.06.2025 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Der angefochtene Bescheid stützt seine Beurteilung zur Lage im Herkunftsstaat auf Länderinformationen (insb. LIB der Staatendokumentation) und behandelt die vom BF angesprochenen Themenbereiche im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung.

1.6. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen diese Zurückweisung und macht im Wesentlichen geltend, es liege keine entschiedene Sache vor bzw. es fehle ein ausreichender Vergleich mit der letzten inhaltlichen Entscheidung, zudem werden (unter Bezugnahme auf Länderberichte) allgemeine Gefährdungen bei Rückkehr nach Syrien behauptet.

1.7. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens mit 11.04.2025 ist nach den herangezogenen aktuellen Länderinformationen, bzw. den Länderberichten keine maßgebliche Änderung oder Neuerung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren eingetreten.

Eine besondere landesweite bzw. neue Gefährdungslage für Rückkehrer ohne staatlichen Schutz, oder auch für ehemalige IS-Anhänger, die über die bereits im Erst- bzw. Vorverfahren gewürdigte allgemeine Menschenrechtslage hinausgeht, konnte auch im gegenständlichen Verfahren nicht ausreichend konkret und glabhaft durch den BF oder die Vertretung aufgezeigt werden, bzw. konnte das Vorliegen einer solchen ingesamt nicht festgestellt werden.

Wie bereits das Bundesamt richtig erkannt und festgestellt hat, ergibt sich aus sämtlichen Angaben des BF nicht, dass sich im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen Vorverfahren die für den BF verfahrenrensrelevant individuellen Verhältnisse, seine Lage und persönliche Situation verfahrensmaßgeblich geändert hat, noch ist zu erkennen, dass sich die allgemeine Lage im Syrien seit der letzten rechtskräfigen Entscheidung über den letzten Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen verfahrensrelevant verändert hat.

Seit dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorvefahren hat sich damit im konkreten Vergleich zur Bescheiderlassung im gegenständlichen Verfahren, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen zu Syrien, damit weder die verfahrensrelevante Lage am Herkunftsort des Beschwerdeführers (Aleppo), als auch seinem letzten Aufenthaltsort (Damaskus), wie auch die Lage in Syrien allgemein nicht verfahrenswesentlich geändert.

Sowohl die allgemeine Lage in Syrien, als auch die persönlichen Verhältnisse und die Situation des BF sind damit im Wesentlichen verfahrensrelevant und objektiv unverändert geblieben.

Dass eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 oder Art. 8 geschützte Rechte darstellen würde, bzw. die durch das BFA getroffene Rückkehrentscheidung unzulässig wäre, hat der BF wie auch die Vertretung durch sämtliche Ausführungen, so auch im Beschwerdeverfahren, nicht ausreichend konkret darlegen und aufzeigen können, noch ergibt sich eine solche Gefährdung unter Berücksichtigung sämtlicher Informationen zur Lage im Herkunftsstaat des BF.

Der EGMR aht am 17.06.2025 einstimmig die vorläufige Maßnahme vom 10.06.2025 aufgehoben und hierzu begründend ausgeführt, dass sich unter Berücksichtigung der aktuellen allgemeinen Sicherheitslage und der besonderen individuellen Umstände des Falles nicht gezeigt hat, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr irreparablen Schadens seiner Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt ist.

Die Vertretung hat durch sämtliche Ausführungen im Beschwerdeverfahren nicht ausreichend konkret und glaubhaft darlegen können, dass es seit dem Abschluss des rechtskräfigen Vorverfahren zu einer verfahrensrelevanten Sachverhalts – oder auch Lageänderung gekommen wäre, dass der BF zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt einer ausreichend glaubhaften, ihn insbesondere nunmehr neuen, nach Abschluss des Vorverfahrens neu entstandenen, bzw. ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden neuen verfahrensrelevanten Gefährdung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt wäre, bzw. dieser in Syrien nunmehr verfahrensrelevant neu von einer Doppelbestrafung bedroht wäre, oder diesen aufgrund der allgemeinen Sicherheits- oder Versorgungslage nunmehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Unterschied zum rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren eine ernsthafte individuelle Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit droht, oder eine Abschiebung numehr einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 oder Art. 3 EMRK geschützte Rechte darstellen würde, bzw. diesen im Fall der Rückkehr nunmehr, im Unterscheid zum rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren, die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Dem Antrag der Vertretung auf Einvernahme der Schwester des BF als Zeugin für das Vorliegen einer im gegenständlichen Verfahren numehr verfahrensrelevanten Gefährdung des BF war fallgegenständlich nicht zu folgen, da auch diese über keine diesbezüglich ausreichend belebar konkreten bzw. glaubwürdigen weiteren diesbezüglichen verfahrensrelevanten Informationen verfügt, die nicht bereits durch die Vertretung schriftlich übermittelt wurden, bzw. verfahrenswesentlich wären.

Sämtliche für das Verfahren verfahrenswesentlichen Abklärungen konnten abschließend ohne die Durchführung einer ergänzenden mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vorgenommen werden. Dem Antrag auf Durchfürhung einer mündlichen Verhandlung war fallgegenständlich nicht zu folgen.

Dass Vorliegen einer, oder auch das Vorliegen eines relevanten und insbessondere glaubhaften Novums im verfahrensreelevanten Zeitraum bzw. Zeitpunkt, hat damit weder der BF selbst durch sämtliches Vorbringen noch die Verterung durch sämtliche Ausführungen im Beschwerdeverfahren ausreichend konkret und glaubhaft aufzeigen und darlegen können.

Durch das BVwG ist festzustellen, dass das BFA nach Durchführung eines rechtskonform geführten Verfahrens insgesamt richtig und zutreffend erkannt hat, bzw. hat dieses nach Durchführung eines rechtskonformen Verfahren nachvollziehbar begründet im gegenständlich angefochtenden Bescheid dargelegt, dass in casu durch den BF insgesamt keine entscheidungserheblichen neuen Tatsachen, Sachverhalte oder Neuerungen ausreichend konkret und auch glaubhaft zur Begründung des gegenständlichen neuerlichen Folgeantrages aufgezeigt und dargelegt worden sind, bzw. dieser nicht ausreichend glaubhaft und konkret darlegen konnte, dass sich der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren verfahrenswesentlich verändert hätte.

Durch das BVwG war auch nach Prüfung sämtlicher Ausführungen der Vertretung im Beschwerdeverfahren abschließend dem BFA zuzustimmen, wenn dieses zum Ergebnis gelangt, dass dass verfahrensgegenständlich insgesamt keine ausreichend glaubwürdigen bzw. verfahrenswesentlichen Neuerungen zu Begründung des neuerlichen Folgeantrages angegeben worden sind, bzw. solche auch insgesamt nicht neu hervorgekommen oder neu entstanden sind, welche die Durchführung eines neuen materiellen Verfahrens für erforderlich erscheinen lassen könnten.

Das BFA hat damit den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz somit insgesamt zu Recht gem. §68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Die Beschwerde war damit spruchgemaß durch das BVwG als unbegründet abzuweisen.

Im Folgenden werden nur die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, auszugsweise wiedergegeben:

“ […]

Länderspezifische Anmerkungen: Letzte Änderung 2025-05-08 16:02

Aufbau

Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

Letzte Änderung 2025-05-08 22:36

Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische

Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

Letzte Änderung 2025-05-08 22:36

Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024) und Ethnische und religiöse Minderheiten - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad- Regimes (seit 8.12.2024).]

Die Kriminalität ist dramatisch gestiegen, nicht zuletzt auch aufgrund der Freilassung nicht nur politischer Gefangener aus den Gefängnissen (SYRDiplQ1 5.2.2025).

Kriminelle Banden und Einzelpersonen suchen weiterhin nach Sicherheits- und Autoritätslücken, die sie in dieser neuen Ära ausnutzen können. Die schwereren Verbrechen ereignen sich in der Regel auf dem Land, wo die Sicherheitspräsenz geringer ist und sich eine höhere Konzentration von Ex-Shabiha [Shabiha sind die irregulären, bewaffneten pro-Assad-Gruppierungen Anm.] befindet (MEI 21.1.2025).

Seit islamistische Rebellen im Dezember den langjährigen repressiven Machthaber Bashar al-Assad stürzten, kam es in mehreren Gebieten zu Zusammenstößen und Schießereien, wobei Sicherheitsbeamte bewaffnete Anhänger der vorherigen Regierung beschuldigten (FR24 1.3.2025). In mehreren Gebieten in Syrien kommt es weiterhin zu Zwischenfällen mit verirrten Kugeln. Im Februar sind bei solchen Vorfällen 18 Menschen, darunter drei Frauen und vier Kinder, getötet und vier weitere, darunter zwei Kinder, verwundet worden. Die Opfer verteilen sich auf die von der Regierung in Damaskus, der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und der Syrischen Nationalen Armee (SNA) kontrollierten Gebiete. Diese Zwischenfälle werden durch die Verbreitung von Waffen unter der Zivilbevölkerung verschärft (SOHR 24.2.2025b). Sicherheitskräfte sind immer noch dabei, Überbleibsel des Regimes im ganzen Land auszuheben, die häufig Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit und Checkpoints ins Visier genommen haben. ETANA verzeichnete Angriffe von Pro-Regime- Gruppen auf Mitglieder der Allgemeinen Sicherheit in Rif Dimashq, Ost-Dara’a und West-Homs.

Auch in Hama und Jableh, in der Nähe der Hmeimim-Basis, kam es zu Zusammenstößen. Sicherheitskräfte haben in ehemaligen Regimegebieten von Deir ez-Zour mehrere Operationen durchgeführt (Etana 22.2.2025). Während Zehntausende auf die Initiative der Versöhnungsprozesse eingingen, lehnten bewaffnete Gruppierungen von Regimeüberbleibseln sie ab, vor allem an der syrischen Küste, wo hohe Offiziere des Assad-Regimes stationiert waren. Im Laufe der Zeit flohen diese Gruppierungen in die Bergregionen und begannen, Spannungen zu schüren, die Lage zu destabilisieren und sporadische Angriffe auf die Regierungstruppen zu verüben (AJ 10.3.2025c). Bis Anfang März 2025 beschränkten sich solche Übergriffe auf kleine Ausbrüche von willkürlicher Selbstjustiz und waren nicht Teil von groß angelegter, organisierter Gewalt. Am 6.3.2025 jedoch überfielen Aufständische des Assad-Regimes die Sicherheitskräfte der Übergangsregierung in der westlichen Küstenstadt Jableh im Gouvernement Latakia und töteten 30 von ihnen (viele wurden später verbrannt oder in flachen Massengräbern aufgefunden)

(TWI 10.3.2025). Die Anhänger des gestürzten Assad-Regimes riefen zu einem Aufstand auf. Ungefähr zur Zeit der ersten Angriffe gab eine Gruppierung, die sich selbst als „Militärrat für die Befreiung Syriens“ bezeichnet, eine Erklärung ab, in der sie schwor, die Regierung zu stürzen (FT 10.3.2025). Unmittelbar nach dem Hinterhalt riefen die syrischen Sicherheitskräfte zu einer allgemeinen Mobilisierung über die bereits in der Küstenregion stationierten Einheiten hinaus auf und zur Ausrottung ehemaliger Regimegegner (TWI 10.3.2025). Sicherheitskräfte, die durch Verstärkung unterstützt wurden, begannen, gegen die Loyalisten des Assad-Regimes zu kämpfen und sie aus den Dörfern an der Küste Syriens zurückzudrängen. Die Loyalisten zogen sich aufs Land zurück, wobei sie Staatseigentum niederbrannten und mordeten. Als syrische Regierungstruppen und bewaffnete Zivilisten begannen, in alawitische Dörfer im Nordwesten Syriens einzudringen, tauchten Videos von Misshandlungen auf. Zivilisten berichteten von Massenmorden durch Sicherheitskräfte, was von Menschenrechtsgruppen bestätigt wurde (Guardian 10.3.2025). Laut dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) war es ein Fehler, dass die Regierung in Damaskus in den Moschen zur Mobilisierung aufgerufen hatte. Dies habe zu einem Zustrom von Kämpfern von außerhalb der Region geführt, um Alawiten zu massakrieren (Sky News 9.3.2025a). Laut einem Freiwilligen der Nichtregierungsorganisation Weißhelme kamen Menschen aus allen Städten Syriens, um Rache zu üben (C4 9.3.2025). Die überwiegende Mehrheit der rechtswidrigen Tötungen von Zivilisten und Gefangenen durch syrische Sicherheitskräfte wurde laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) von zwei bestimmten Fraktionen sowie von Personen begangen, die sich Militärkonvois angeschlossen hatten. Konkret waren die beiden Fraktionen, die für die meisten Tötungen von Zivilisten verantwortlich sind, die Suleiman Shah Division [auch: Abu Amsha-Division oder Amsha-Division] und die Hamza-Division.Beide Fraktionen und ihre Anführer stehen wegen mutmaßlicher schwerer Menschenrechtsverletzungen, darunter Vergewaltigung und Folter, unter US-Sanktionen (Guardian 10.3.2025). Laut Washington Institute for Near Eeast Policiy umfasste die Mobilisierung drei von den USA sanktionierte Milizen der von der Türkei unterstützten SNA: Jaysh ash-Sharqiya, Sultan Suleiman Shah Division und die Hamza-Division. Sie wurden zuvor wegen Menschenrechtsverletzungen an Kurden im Nordwesten Syriens angeklagt. An den Kämpfen waren auch ausländische Dschihad-Kämpfer der von den USA gelisteten Gruppierung Ansar at-Tawhid und lokale syrische Zivilisten beteiligt, die die Kriegsverbrechen des Regimes rächen wollten (TWI 10.3.2025). Die Gruppierungen stehen nominell unter der Schirmherrschaft des neuen Staates, wobei Abu Amsha zum Leiter der Militärbrigade der Provinz Hama ernannt wurde. In Wirklichkeit übt der Staat jedoch nur begrenzte Kontrolle über sie aus. [Weitere Informationen über Rebellengruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.] Die Bewaffneten, die die Massaker verübten, seien keine Bewohner der syrischen Küste, sondern stammten aus anderen Gouvernements und seien teilweise ausländischer Herkunft wie Usbeken, Tschetschenen und zentralasiatische Kämpfer (Sky News 9.3.2025a).

Am 9.3.2025 gab eine syrische Sicherheitsquelle an, dass sich die Kämpfe in der Umgebung der Städte Latakia, Jabla und Baniyas etwas beruhigt hätten, während die Streitkräfte die umliegenden Berggebiete durchsuchten, in denen sich schätzungsweise 5.000 pro-Assad-Aufständische versteckt hielten (Sky News 9.3.2025b). Der Sprecher des Verteidigungsministeriums gab am 10.3.2025 das Ende der Militäroperation gegen die Überreste des Regimes in den Küstengebieten bekannt. Er betonte, dass die öffentlichen Einrichtungen ihre Arbeit wieder aufnehmen können, um die Rückkehr zum normalen Leben vorzubereiten, und dass die Sicherheitskräfte weiter daran arbeiten werden, die Stabilität und die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten (SANA 10.3.2025a). Der Gouverneur von Tartus betonte am 9.3.2025, dass die Provinz nach dem Sieg über die Überreste des untergegangenen Regimes eine allmähliche Rückkehr ins öffentliche Leben erlebt (SANA 9.3.2025a). In den meisten Vierteln der Stadt Latakia hat am 10.3.2025 das normale Leben wieder begonnen, nachdem die Angriffe der Überreste des ehemaligen Regimes vereitelt und die Sicherheit in der Stadt wiederhergestellt wurde (SANA 10.3.2025b). Nach der Ankündigung der Regierung in Damaskus über den Abschluss der Sicherheitskampagne an der syrischen Küste stürmten Gruppen von bewaffneten Männern, die dem Verteidigungsministerium angehören, die Stadt Harison in der Umgebung von Baniyas, wo sie Häuser und Eigentum von Zivilisten plünderten und in Brand setzten (SOHR 10.3.2025c).

Die Lage in den Städten mag stabiler sein, aber in ländlicheren Gegenden finden abseits der Medien eklatante Rechtsverletzungen statt. Die Zwangsumsiedlungen gehen weiter (Sky News 9.3.2025a).

Die Zahl der Todesopfer der Kämpfe variierte stark (Guardian 9.3.2025). Laut dem Syrian Network for Human Rights (SNHR), das umfassende Dokumentationsstandards anwendet und als unabhängig gilt, haben Anhänger des Assad-Regimes 383 Menschen getötet, darunter 211 Zivilisten und 172 syrische Sicherheitskräfte, während syrische Sicherheitskräfte 396 Menschen getötet haben, darunter Zivilisten und entwaffnete Kämpfer (Guardian 10.3.2025). Syrische Sicherheitsquellen gaben an, dass mehr als 300 ihrer Mitglieder bei Zusammenstößen mit Angehörigen der ehemaligen Syrischen Arabischen Armee, bei koordinierten Angriffen und Hinterhalten auf ihre Streitkräfte getötet wurden (Sky News 9.3.2025b). Es wurden Massengräber mit Dutzenden von toten Mitgliedern gefunden (AJ 9.3.2025). Die syrischen Sicherheitskräfte töteten 700 ehemalige Soldaten und bewaffnete Männer, die dem ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad treu ergeben waren, oder sogenannte Regimeüberreste (Arabiya 9.3.2025). Dem Leiter der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge wurden 745 alawitische Zivilisten aus konfessionellen Gründen getötet, wobei er betonte, dass sie nicht an den Kämpfen beteiligt waren oder mit dem Regime in Verbindung standen (Sky News 9.3.2025a). Darüber hinaus wurden 125 Mitglieder der Sicherheitskräfte und 150 alawitische Kämpfer getötet (Sky News 9.3.2025a). Die meisten der von Regierungstruppen getöteten Zivilisten waren Alawiten, aber auch einige Christen wurden als tot bestätigt. Unter den getöteten Aufständischen des ehemaligen Regimes befanden sich Sunniten, Alawiten und Christen (TWI 10.3.2025). Laut der Vereinten Nationen kam es zu Tötungen ganzer Familien (UN News 9.3.2025). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zog am 11.3.2025 Bilanz und verzeichnete eine Gesamtzahl von 1.093 Todesopfern vom Eintreffen bewaffneter Männer zur Unterstützung der Sicherheitskräfte bis zum 11.3.2025. Insgesamt wurden 44 Massaker verübt (SOHR 11.3.2025). Eine nicht näher genannte Beobachtungsgruppe verzeichnete der BBC zufolge mehr als 1.500 Todesopfer, darunter 1.068 Zivilisten (BBC 10.3.2025).Laut Aussage des Leiters von SOHR wurden Zehntausende Häuser geplündert und niedergebrannt (Sky News 9.3.2025a).

Ein Freiwilliger der syrischen NGO Weißhelme (White Helmets) berichtete, dass seine Organisation am 5.3.2025 auf mehr als 40 Brände im Küstengebiet reagieren musste, bevor in der darauffolgenden Nacht die Schießerei begonnen hatte. Es wurde auch einer der Krankenwagen der Weißhelme angegriffen, ebenso das Krankenhaus und Kontrollpunkte (C4 9.3.2025). [Weitere Informationen zu den Vorfällen finden sich im Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024). Informationen zu den Tätergruppierungen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).]

Diese Eskalation war nicht auf Latakia im Westen Syriens beschränkt, denn auch in anderen Gebieten am Rande der Hauptstadt Damaskus und in Dara’a kam es zu bewaffneten Zusammenstößen (AlHurra 8.3.2025). Unbekannte bewaffnete Männer in einem Auto warfen am 10.3.2025 Granaten und eröffneten das Feuer mit Maschinengewehren auf das Hauptquartier der allgemeinen Sicherheitskräfte im Stadtteil al-Mezzeh in Damaskus. Es kam zu Zusammenstößen zwischen den Angreifern und den Sicherheitskräften (SOHR 10.3.2025d).

Übergangspräsident ash-Shara’ richtete einen dreißigtägigen Untersuchungsausschuss, der die tatsächlichen Geschehnisse untersuchen soll, ein.Im Gegensatz zu den früheren Ernennungen der Übergangsregierung für Ausschüsse, Ministerien und Provinzämter sind die sieben Mitglieder dieses neuen Ausschusses nicht mit HTS oder ihrer Verbündeten in Verbindung gebracht worden(TWI 10.3.2025). Der Ausschuss soll seinen Bericht dem Chef der syrischen Übergangsregierung, Ahmad ash-Shara’, spätestens 30 Tage nach der Entscheidung zur Bildung des Ausschusses vorlegen (BBC 9.3.2025a). Er hat zur Aufgabe, die Ursachen, Umstände und Bedingungen aufzudecken, die zu diesen Ereignissen geführt haben, die Verletzungen zu untersuchen, denen die Zivilbevölkerung ausgesetzt war, die Verantwortlichen zu identifizieren, die Angriffe auf öffentliche Einrichtungen und Mitarbeiter der Sicherheitskräfte und der Armee zu untersuchen, die Verantwortlichen zu identifizieren und diejenigen, die nachweislich an den Verbrechen und Verletzungen beteiligt waren, an die Justiz zu verweisen (SANA 9.3.2025b). Am 9.3.2025 begannen die Behörden, gegen diejenigen vorzugehen, die Gewalttaten gegen Zivilisten begangen hatten. Die syrische Übergangsregierung verhaftete sogenannte undisziplinierte Gruppen, die in den letzten Tagen während der Säuberungsaktionen Sabotageakte begangen hatten. Sie sollen strafrechtlich verfolgt werden, weil sie die Anweisungen des Kommandos missachteten (Arabiya 9.3.2025).

Viele Beobachter sind sich einig, dass trotz der starken Präsenz interner Faktoren auch der externe regionale Faktor bei den Unruhen in der syrischen Küstenregion eine wichtige Rolle spielte. Syrische Sicherheitsquellen weisen darauf hin, dass Iran in die Ereignisse in der Region verwickelt war und dass er die Überreste des Regimes von Bashar al-Assad finanzierte und bewaffnete, die zwischen der Küste und der Provinz Homs unterwegs waren und aufgrund der instabilen Sicherheitslage in den Osten Syriens vordringen konnten (BBC 9.3.2025b). Israel drang nach dem Sturz des Assad-Regimes in Grenzdörfer in Syrien ein und bezeichnete dies als vorübergehende Maßnahme zum Schutz seiner eigenen Sicherheit. Während israelische Politiker seit Monaten deutlich machen, dass sie beabsichtigen, ihre Truppen in den Grenzregionen zu belassen, die eigentlich eine von internationalen Friedenstruppen überwachte Pufferzone sein sollte, stellen ihre Erklärungen über ein entmilitarisiertes Südsyrien eine Eskalation dar, die die Spannungen innerhalb Syriens verschärft hat (NYT 25.2.2025). Israel hatte die Pufferzone auf dem syrischen Golan umgangen und das Rückzugsabkommen von 1974 verletzt, indem es in Quneitra und Dara’a eindrang und weiteres syrisches Gebiet besetzte, bis es den Berg Hermon erreichte (BBC 9.3.2025b). Israelische Streitkräfte führen weiterhin Angriffe in und jenseits des entmilitarisierten Grenzstreifens von 1974 zwischen den von Israel besetzten Golanhöhen und Quneitra durch. Versuche Israels, die Herzen und Köpfe der Menschen in Quneitra zu gewinnen, wurden wiederholt abgewiesen und fanden gleichzeitig mit Razzien, Schießereien und anderen Verstößen statt (Etana 22.2.2025). Israel führte seit dem Sturz von al-Assad Hunderte von Luftangriffen in ganz Syrien durch, bei denen Luftwaffenstützpunkte, Munitionsdepots, militärische Ausrüstung und Stellungen von Kräften, die der neuen Regierung treu ergeben sind, angegriffen wurden (SCR 30.1.2025). Am 1.3.2025 drohte der israelische Ministerpräsident Netanyahu und der Verteidigungsminister Katz der syrischen Übergangsregierung, in Syrien einzugreifen, um die Drusen zu beschützen (Enab 1.3.2025; vgl. TIS 1.3.2025). Berichten aus Syrien zufolge kam es zuvor im Rahmen einer Sicherheitskampagne in Jaramana, einem Vorort von Damaskus, zu Zusammenstößen zwischen den Behörden der neuen syrischen Regierung und örtlichen drusischen Kämpfern (TIS 1.3.2025). [Weitere Informationen zur politischen Intervention Israels finden sich im Kapitel Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und zur militärischen Intervention im Kapitel Sicherheitsbehörden – Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024).] Kräfte von außen, die gemeinsam mit Assad die Macht verloren haben – Iran und seine Vasallen wie die libanesische Hisbollah –, haben Interesse daran, dass das neue Syrien scheitert (Standard 9.3.2025).

Nach dem Sturz des Assad-Regimes hat Russland begonnen, seine Streitkräfte aus der strategisch wichtigen Marinebasis Tartus abzuziehen. Dieser Rückzug könnte das Machtgleichgewicht in der Region beeinflussen und Auswirkungen auf die Sicherheitslage in Syrien haben (VB Amman 9.2.2025). [Weitere Informationen zu den politischen Beziehungen zwischen Syrien und Russland finden sich im Kapitel Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Außenpolitische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024). Informationen zur militärischen Präsenz Russlands sind dem Kapitel Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen.]

Ende Dezember wurde, einer syrischen Sicherheitsquelle von Al Jazeera zufolge, durch die Abteilung für militärische Operationen eine landesweite Sicherheitsoperation gestartet, um Überreste des untergegangenen Regimes zu jagen und militärische Kontrollpunkte an der Straße zum russischen Militärstützpunkt Hmeimim in Tartus einzurichten (AJ 28.12.2024b).[Weitere Informationen zu Sicherheitsoperationen finden sich in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen- Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024), Sicherheitsbehörden - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Allgemeine Menschenrechtslage- Entwicklungen seit dem Sturz des Assad Regimes (seit 8.12.2024).]

Die Internationale Koalition hat zwölf Sicherheitsoperationen gegen Zellen des Islamischen Staates (IS) durchgeführt, einige mit Beteiligung der SDF in verschiedenen Gebieten Syriens, wo diese Operationen zur Tötung von 14 Mitgliedern des IS führten, darunter zwei Anführer, sowie die Verhaftung von neun Personen, die beschuldigt werden, dem IS anzugehören und mit ihm zu kooperieren, darunter ein Ölinvestor (SOHR 23.2.2025). Die von den USA geführten internationalen Koalitionstruppen haben in Zusammenarbeit mit den SDF ein intensives militärisches Training mit schweren Waffen auf der Basis des Ölfeldes al-’Omar im Osten der Provinz Deir ez-Zour im Osten Syriens durchgeführt. Die Übungen sind Teil einer Reihe von Militärmanövern, die die Koalitionstruppen auf ihren Militärstützpunkten in den Provinzen Deir ez-Zour und al-Hasaka im Nordosten des Landes durchführen, um die Kampfbereitschaft und die operative Koordination mit den lokalen Partnern zu verbessern (TNA 27.2.2025). [Weitere Informationen zur Intervention der Internationalen Koalition bzw. der USA sind den Kapiteln Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Außenpolitische Lage -

Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) und Sicherheitsbehörden

  • Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) / Ausländische Unterstützung bzw. Einmischung - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) zu entnehmen.]

Rechtsschutz / Justizwesen - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

Letzte Änderung 2025-05-07 07:55

Gebiete unter der Kontrolle der Ha’yat Tahrir ash-Sham (HTS)

In Idlib übernahmen quasi-staatliche Strukturen der sogenannten Heilsregierung (Syrische Heilsregierung - Syrian Salvation Government - SSG) der Terrororganisation Ha’yat Tahrir ash-Sham (HTS) Verwaltungsaufgaben (AA 2.2.2024). Die SSG hatte ein Justizministerium eingerichtet, das aus sechs Hauptabteilungen bestand. Die zivile bzw. allgemeine Justiz, die Verwaltungsjustiz und die Militärjustiz waren dem Justizministerium angegliedert. Die Sicherheitsjustiz, die Justiz von Organisationen und Verbänden und die Interne Justiz waren nicht beim Justizministerium angegliedert. In diesem Justizsystem gab es viele Behörden, die fast vollständig voneinander getrennt waren Die Zivile bzw. allgemeine Justiz befasste sich mit Fällen des Personen- und Zivilstandsrechts und mit Straftaten, die von Zivilisten begangen wurden. Es gab fünf Gerichte der allgemeinen Justiz. Richter waren in der Regel Geistliche oder Scheichs. Die Verfahren in diesen Gerichten waren nicht kostenlos (SNHR 31.1.2022). Es gab viele örtliche Gerichte, die über das gesamte Gebiet verteilt waren, und diese stellten den häufigsten Kontaktpunkt der Zivilbevölkerung mit dem Justizsystem dar. Offiziell unterstanden diese Gerichte dem Justizministerium, das in bestimmten Fällen eingreifen konnte. Laut örtlichen Quellen schienen diese Gerichte ihre Arbeit jedoch regelmäßig an Stammesnetzwerke auszulagern (OFPRA 27.4.2023).

Die Verwaltungsjustiz war auf Streitigkeiten zwischen den Ministerien der SSG oder in Streitfällen mit einer Verwaltungsbehörde spezialisiert. Es gab dafür nur ein einziges Gericht in Idlib. Die Militärjustiz fokussierte auf militärische Angelegenheiten, wie Schlachten und Gefechte und überschnitt sich mit der Sicherheitsjustiz bei der Verfolgung von Mitgliedern der Oppositionsfraktionen. Die Nichtregierungsorganisation Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte zwei Militärgerichte. Die Sicherheitsjustiz galt als die einflussreichste und autoritärste der Justizbehörden von HTS und unterstand dem Sicherheitsapparat. Die Sicherheitsjustiz umfasste keine erkennbaren Gerichte, sondern Sicherheitszentren mit sowohl geheimen als auch nicht-geheimen Haftzentren. Die Arbeit der Sicherheitszentren war in Kategorien unterteilt, die sich beispielsweise auf die Verfolgung von Agenten des Syrischen Regimes, auf organisierte Kriminalität, auf Personen, die mit der US-Koalition in Verbindung standen oder auf Angehörige des Islamischen Staates spezialisierten. Die Gesamtanzahl der Sicherheitszentren wurde auf 112 geschätzt. Die Justizbehörde für Organisationen und Vereine war auf die Verfolgung von Mitgliedern zivilgesellschaftlicher Organisationen spezialisiert und hatte ihren Sitz in der Nähe des Grenzübergangs Bab al-Hawa. Die Interne Justiz war eine Sondereinrichtung, die sich mit der Lösung von HTS-internen Konflikten befasste. Sie wurde direkt von HTS-Anführer Abu Mohammad al-Joulani geleitet. Diese Einrichtung verfügte über geheime Gefängnisse (SNHR 31.1.2022). Die Sicherheitstribunale, die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Justizministeriums fielen, schienen die eigentliche Justizmacht von HTS zu sein. Diese Tribunale befanden sich in etwa hundert „Sicherheitszentren“, die als Haftanstalten dienten und dem „Allgemeinen Sicherheitsapparat“ unterstellt waren, der Polizeieinheit, die von HTS kontrolliert wurde. Die verschiedenen Abteilungen dieser Institution waren für die Bearbeitung von Fällen Organisierter Kriminalität und von Fällen zuständig, in denen Personen beschuldigt wurden, das Regime oder rivalisierende Oppositionsgruppen, den Islamischen Staat oder die Vereinigten Staaten zu unterstützen (OFPRA 27.4.2023).

Kurdischen Medienberichten zufolge gab es 25 Gefängnisse in Idlib und Umgebung, die zur HTS gehören. 20 davon wurden von ihrem Sicherheitsapparat geführt. Als Folge von Protesten etablierte die SSG der HTS ein „Zweites Sicherheitsgericht“ in Idlib für die Rechtssprechung über Sicherheitsstraftaten (SOHR 30.6.2024; vgl. Enab 30.3.2024), sobald der Oberste Justizrat Regulierungen für die Arbeit dieses Gerichts erlassen hatte (SOHR 30.6.2024). Entscheidungen der Justizbehörden wurden nicht auf Grundlage spezifischer und bekannter Gerichtsurteile und Vorschriften getroffen, sondern stützten sich hauptsächlich auf ministerielle Rundschreiben, das waren Anweisungen, die als Rechtskodex für die Gerichte gelten. Da es kein formelles Gesetz gab, das die Verfahren für die Arbeit der Gerichte regelte, kam die Prozessordnung einer solchen Gesetzgebung am nächsten, während die Gerichte in zwei Instanzen arbeiteten, wobei einige wenige in drei Instanzen arbeiteten. Für die Allgemeine Justiz waren das islamische Recht, einige syrische Gesetze und Rundschreiben des Justizministeriums die Rechtsgrundlage (SNHR 31.1.2022). Auch eine kurdische Medienorganisation berichteten, dass Aktivisten zufolge die Judikatur der HTS nicht auf Gesetzen basierte (NPA 20.4.2023).

SNHR berichtete, dass es zu wenige Richter und Anwälte für die hohe Menge an zu erledigender Arbeit gab. In vielen Bereichen griff die HTS daher auf loyal zu ihr stehende Studierende der Religions- oder Rechtswissenschaften zurück, wodurch die Unabhängigkeit und Effizienz der Justiz nicht gegeben war (SNHR 31.1.2022). Menschenrechtsgruppierungen und Medienorganisationen berichteten, dass die HTS denen, die sie verhaftet hatte, die Möglichkeit verwehrte, die Rechtsgrundlage oder den ungerechten Charakter ihrer Haft im Scharia-Justizsystem anzufechten. HTS ließ Geständnisse, die unter Folter erhalten wurden, zu und richtete als Oppositionelle wahrgenommene und ihre Familien hin oder lies diese verschwinden (USDOS 22.4.2024).

Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS)

Die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) [zu Deutsch: Komitee zur Befreiung der Levante Anm.] ist die stärkste Gruppierung in Syrien (Asharq 9.12.2024). Ihre Mannstärke wird auf 43.000 geschätzt.

Die Hälfte dieser Gruppierungen ist nach der Rückeroberung in ihren ursprünglichen Gebieten geblieben, insbesondere in den Gebieten im Norden von Hama, im Süden von Idlib und im Westen und Süden von Aleppo (Quds 11.1.2025). Sie entstand aus dem Zusammenschluss von fünf Gruppierungen, u. a. der Jabhat Fatah ash-Sham, Liwa’ al-Haqq, Jabhat Ansar ad-Din und Jaysh as-Sunna und wurde später von mehreren Bataillonen, Brigaden und Einzelpersonen unterstützt (AJ 3.12.2024). Die HTS versuchte ihren militärischen Flügel durch die Einrichtung eines gemeinsamen Einsatzraums namens „Shahba Community“ in Zusammenarbeit mit bewaffneten Gruppierungen, darunter Ahrar ash-Sham, die Nour ad-Din-Zenki-Bewegung und die „50. Division“ zu stärken (UNSC 22.7.2024). 2019 wurde der Operationsraum Fatah al-Mubin gegründet.

Dieser war für die Koordinierung und Abteilung für militärische Operationen in Nordsyrien in Idlib und den ländlichen Gebieten von Aleppo, Latakia und Hama verantwortlich. Mitte 2020 schränkte die Hay’at Tahrir ash-Sham alle militärischen Operationen auf den Operationsraum Fatah al-Mubin ein und untersagte die Bildung jeglicher sonstiger militärischer Gruppierungen oder Operationsräume in den von ihr kontrollierten Gebieten. 2023 verkündete die HTS eine neue Struktur für die militärischen Kräfte in ihren Gebieten an (AJ 3.12.2024). Mitglieder der HTS sind nicht nur Syrer, sondern sie umfasst mehrere Nationen (Asharq 8.12.2024). Sie ist in sechs Brigaden, Spezialeinheiten und Elitetruppen unterteilt, die als Rote Brigaden bekannt sind (Quds 11.1.2025) bzw. als Rote Bänder, und welche Berichten zufolge dank ihrer Fähigkeiten in Bezug auf Ausbildung, Bewaffnung und die Fähigkeit, die Frontlinien zu durchdringen, in der Lage waren, mehrere Kampfhandlungen gegen Assads Streitkräfte zu gewinnen (Asharq 9.12.2024). Die Anzahl der Mitglieder dieser Eliteeinheit ist nicht bekannt, sie soll Berichten zufolge aber aus Hunderten von HTS-Mitgliedern bestehen (Asharq 8.12.2024), die Inghamasiyin genannt werden (AJ 5.12.2024) und von denen einige zu den ideologisch extremsten und kampferfahrendsten Elementen der Rebellenkoalition gehören (Guardian 8.12.2024). Auf ihren Köpfen tragen sie rote Bänder. Die Einheit, die 2018 gegründet wurde, hat einen hohen Ausbildungsstand (AJ 5.12.2024) und verfügt über Spezialwaffen (AlMayadeen 5.12.2024). Daneben gehören auch Gruppen von Scharfschützen zu dieser Eliteeinheit (Asharq 8.12.2024).

Auch HTS-Anführer Ahmed ash-Shara’ tauchte in einem Video 2020 mit rotem Band am Kopf auf (AlMayadeen 5.12.2024). Die HTS war es, die die Operation „Abschreckung der Aggression“ im November und Dezember 2024 anführte (Asharq 9.12.2024).

Ash-Shara’ kündigte gegenüber al-’Arabiya und al-Hadath an, dass sich seine Gruppierung bald auflösen wird (Arabiya 6.1.2025b). Am 29.1.2025 wurde die Auflösung der HTS bekannt gegeben (Sky News 31.1.2025).

Andere Gruppierungen

Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedinungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwinden Lassen, etc. - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

Letzte Änderung 2025-05-08 22:36

[Derzeit liegen keine ausreichenden Informationen zum Thema Folter bzw. unmenschliche Behandlung der aktuellen syrischen Regierung vor. Im Folgenden wird der aktuelle Stand dargelegt, wie er sich aus öffentlich zugänglichen Quellen ergibt. Teilweise werden Falschinformationen, insbesondere auf Social-Media Kanälen verbreitet, die in weiterer Folge auch Eingang in andere Berichte finden. Die Vorgehensweise der Recherche und Ausarbeitung der vorliegenden Länderinformation entspricht den in der Methodologie der Staatendokumentation festgeschriebenen Standards. Weder wird ein Anspruch auf Vollständigkeit noch auf Richtigkeit der vorliegenden Informationen erhoben. Weitere Informationen zur vorliegenden Länderinformation finden sich im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen.]

Vor dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 berichteten die UN über Folter und Hinrichtungen von Gefangenen, die von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) im Nordwesten festgehalten werden. Sie und einige Fraktionen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) im Norden wenden in ihren Haftanstalten dieselben brutalen Foltermethoden an wie die Regierung (OHCHR 3.2.2025).

Im Jänner 2025 führte die Übergangsregierung Sicherheitskampagnen durch, wie Razzien und Festnahmen. Im Fokus standen dabei die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus. Gerichtet waren diese Kampagnen gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte. Ob diese Kampagnen auf gerichtlichen Anordnungen basierten, ist unklar. Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte im Jänner 2025 229 Fälle von willkürlichen Verhaftungen, darunter drei Kinder und acht Frauen. Die Übergangsregierung war für 129 Verhaftungen verantwortlich, wobei 36 wieder entlassen wurden (SNHR 4.2.2025a). Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen Alawiten, denen Soldaten begegnen. Die HTS weigert sich, einem transparenten Rechtsverfahren zu folgen, bei dem diese Opfer eindeutig identifiziert und vor Gericht gestellt werden (MEI 21.1.2025). Hawar News, einer kurdischen Zeitung zufolge, haben vier Personen in einer Haftanstalt in Damaskus durch Folter ihr Leben verloren, nachdem sie bei Razzien in Homs festgenommen worden waren (ANHA 9.2.2025). Ende Jänner verstarb ein Mann, der wegen Unterstützung des Assad-Regimes verhaftet worden war, in Haft. Die syrischen Behörden kündigten an, eine Untersuchung wegen Misshandlung durch Sicherheitskräfte einzuleiten. Die Verantwortlichen wurden verhaftet und der Militärjustiz übergeben (AAA 2.2.2025).

Alle bewaffneten oppositionellen Gruppierungen und Gruppierungen der SNA führten willkürliche Festnahmen durch. Zu den Opfern gehörten Personen, die aus den von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten kommen, darunter auch Frauen. Die Festnahmen fanden ohne gerichtliche Anordnung oder Beteiligung der Polizei statt. Den Festgenommenen wurden keine klaren Angaben zu den gegen sie vorgebrachten Vorwürfen gemacht. Die SNA bzw. andere bewaffnete Gruppierungen waren für 41 willkürliche Verhaftungen verantwortlich, darunter sechs Frauen. Zwölf Personen wurden wieder freigelassen (SNHR 4.2.2025a).

Gebiete unter der Kontrolle der Opposition (HTS, SNA, etc.)

Korruption - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

Wehr- und Reservedienst - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

Rückkehr - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

Letzte Änderung 2025-05-08 21:23

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich insbesodnere aus den eigenen Angaben des BF im bzw. in den Vorverfahren und im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zum Verfahrensablauf (zu den Vorentscheidungen, dem Rechtskraftdatum der letzten inhaltlichen Entscheidung des Bundesamtes vom 11.04.2025 durch den Beschwerdeführer selbst freiwillig abgegebenen Rechtsmittelverzicht im vollen Umfang am 18.04.2025 nach erfolgter Rechtsberatung und der durch diesen gleichsam ersuchten Veranlassung einer möglichst zeitnahen Ausreise nach Syrien, bzw. die in Folge jedoch erneute Antragstellung mit 05.06.2025, sowie die durch das BFA erfolgte Zurückweisung nach § 68 AVG) ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere aus den im Akt einliegenden Bescheiden und den dazu ergangenen verfahrensrechtlichen Erledigungen.

Moniert die Vertretung, die DESERTEURS- U. FLÜCHTLINGSBERATUNG, in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer weder eine gesonderte Einvernahme vor dem BFA im gegenständlichen Verfahren hatte, bzw. dass der Vertretung kein Parteiengehör zu den relevanten Fragestellungen vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides nach §68 AVG eingeräumt wurde, so ist festzuhalten, dass hieraus im gegenständlichen Verfahren kein verfahrensrelevanter Verfahrensfehler aufgezeigt worden ist. Der Beschwerdeführer selbst wurde insbesondere nachweislich zu den Gründen für die Stellung seines verfahrensgegenständlich weiteren Folgeantrages bei der Stellung dieses Antrages ausführlich befragt und diesem wurde hierbei hierbei ausreichend die Gelegenheit eingeräumt sämtliche Gründe für die Stellung dieses neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz darzulegen. Die Behörde hat aufgrund dieses Vorbringens bzw. auch aufgrund der zeitlichen Nähe zum rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren wie auch im gegenständlich angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt zu Recht erkannt, dass diesem Folgeantrag kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, bzw. im gegenständlichen Verfahren ein Vorgehen gem. §12a Abs. 3 AsylG gesetztlich vorgesehen ist. Auch hat das BFA in Folge nachweislich überprüft, ob verfahrensgegenständlich die Voraussetzungen gem. §12a Abs. 4 AsylG vorliegen und hat dies zu Recht verneint. Die Durchführung einer weiteren Einvernahme mit dem BF war somit fallgegenständlich daher nicht erforderlich. Dass der Vertretung vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides damit nicht gesondert ein Parteiengehör eingeräumt wurde, stellt somit insgesamt verfahrensgegenständlich keinen verfahrensrelevanten Verfahrensmangel in diesem Verfahren nach §68 AVG dar, wie auch darauf hinzuweisen ist, dass die Verterung auch in der Beschwerdeschrift die Möglichkeit genutzt hat, sämtliches für das verfahrensgegenständliche Verfahren allfällig wesentliche Vorbringen auszuführen und dieses Vorbringen dem Gericht zur Prüfung im gegenständlichen Verfahren zu übermitteln. Insgesamt war zu erkennen, dass die belangte Behörde jedenfalls ein mängelfreies Verfahren durchgeführt hat und es der Vertretung nicht gelungen ist eine diesbezügliche verfahrensrelevante Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuzeigen.

Dem Ergebnis des BFA, dass der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren kein ausreichend glaubhaftes bzw. neues Vorbringen erstatten hat, welches die Durchführung eines neuen matereillen Verfahren erfordert war insbesondere aus folgenden Gründen zu erkennen und der gegenständliche Antrag damit gem. §68 AVG zurückzuweisen war, war sich aus folgenden Gründen durch das BVwG anzuschließen:

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht teilt insgesamt die Ansicht der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer befragt zu den Gründen für die Stellung des gegenständlich nunmehr 2. Folgeantrages auch im gegenständlichen Verfahren ein im Wesentlichen zu dem rechtskräftig abgeschlossenen Vorvefahren gleichlautendes Vorbringen auch nunmehr, dies zudem auch wiederum insgesamt nur allgemein und unkonkret dargelegt bzw. rein spekulativ ausgeführt und damit insgesamt nicht ausreichend glaubhaft, vorgebracht hat.

So war zu erkennen, dass der BF im gegenständlichen Folgeantragsverfahren insgesamt keine ausreichend konkreten, nach Rechtskraft der letzten inhaltlichen Entscheidung neu eingetretenen Sachverhalte oder Neuerungen anführt, bzw. das Vorliegen von solchen insgesamt ausreichend glaubhaften und neu entstandenen, entscheidungsrelevanten individuellen Umstände ausreichend konkret und substantiiert insgesamt nicht aufgezeigen und darlegen hat können.

Sämtliche auch zur Begründung des gegenständlichen Folgeantrages erstatteten Befürchtungen des BF beruhen auf allegemein unkonkreten und unbestimmten Befürchtungen des BF. Konkrete und neue Hinweise auf das Vorliegen einer ihn unmittelbar konkret persönlich neu betreffenden Gefährdung hat der BF nicht.

Auch, dass sich die diesbzeügtliche Lage im Herkunftsstaat nunmehr seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens rechtskräftig verändert hat, kann der BF, bzw. auch dessen Vertreung nicht ausreichend konkret aufziegen und darlegen. Sämtliche auch diesbezüglich vorgebrachte Ausführungen beruhen auf insgesamt allgemeien Befürchtungen, bzw. beruhen auf vorgebrachten Einzelfällen.

Aus dem Vorbringen im Folgeantrag und aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt sich vielmehr, dass der BF seine Rückkehrbefürchtungen im Wesentlichen auf wiederum allgemein mögliche Bedrohungen oder Befürchtungen stützt, sowie diese auf bereits auch zum Zeitpunkt der Vorverfahren bekannte und dort geprüfte Risikobehauptungen stützt und mit diesen begründet. Dies wird auch im gegenständlichen Verfahren insbesondere wieder betreffend die behauptet mögliche Gefahr einer möglichen Festnahme/Haft/Misshandlung bzw. Zuschreibung seiner Nähe zum IS, sowie einer fehlenden Amnestie begründet.

Diesbezüglich ausreichend konkret belegte, zeitlich nach Rechtskraft eingetretene Ereignisse oder Umstände, die diese behauptete Gefährdung in Bezug auf seine Person in einer Weise neu begründen oder wesentlich verdichten würden, werden nicht hinreichend valide ausgeführt und insgesamt nicht nachvollziehbar dargetan.

Festzuhalten ist insbesondere, dass zwischen dem Zeitpunkt der nach freiwilliger Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes durch den BF hinsichlichtlich der damit rechtskräftigen Vorentscheidung des BFA vom 11.04.2025 und dem gegenständlichen neuen bzw. weiteren Antrag auf internatinalen Schutz vom 05.06.2025, bzw. auch der Erlassung des gegenständlichen Bescheides, keine verfahrensrelevant maßgeblichen Änderungen bzw. Neuerungen betreffend die Lage in Syrien ausreichend belegt und glaubhaft eingetreten sind. Dies ergibt sich aus dem Vergleich der dem Bescheid vom 11.04.2025 zu Grunde liegenden Länderfeststellungen (Kurzinformation der Staatendokumentation vom 10.12.2024, Bericht der EUAA „Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report“ aus März 2025) mit dem zum Zeitpunkt Erlassung der aktuellen Länderberichten im Länderinformationsblatt vom 08.05.2025, bzw. ergibt sich das Vorliegen einer diesbezüglich unmittelbar konkreten neuen Gefährdung für den BF auch nicht aus den aktuellsten Länderinformationen zu Syrien. Aus diesem Vergleich ergibt sich verfahrensgegenständlich jedenfalls keine wesentliche Änderung der Lage und Situation für den BF in Syrien.

Festzuhalten ist insbesondere, dass entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bzw. der Vertretung den Länderfeststellungen im Bescheid vom 11.04.2025 insbesondere bereits auch der Sturz der al-Assad Regierung und die nachfolgende Übernahmeregierung, sowie sich die daraus ergebende Sicherheitslage zu Grunde gelegt wurde.

Auch den im Zeitpunkt der neuerlichen Antragstellung aktuellen Länderberichte, insbesondere dem Länderinformationsblatt vom 08.05.2025, wie auch den aktuellsten Länderinformationen zu Syrien, ist insbesondere insgesamt nicht zu entnehmen, dass sämtliche Personen, die (vermeintlich) Anhänger des IS sind diesbezüglich unmittelbar konkreter Verfolgung und/oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sind und die Sicherheitslage derart ist, dass für jedermann eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Aus dem Vergleich der angeführten Länderberichte ergibt sich daher keine wesentliche Änderung der Lage in Syrien zum Zeitpunkt der Abschiebung des Beschwerdeführers am 02.07.2025 zum Bescheid vom 11.04.2025.

Entgegen den damit rein unsubstantiierten Ausführungen in der Beschwerde und den Stellungnahmen des Beschwerdeführers durch seine Rechtsvertretung hat sich nach einem Vergleich der dem Bescheid vom 11.04.2025 herangezogenen Länderberichte und dem Länderinformationsblatt vom 08.05.2025, bzw. auch nach den aktuellsten Länderinformationen, daher insgesamt keine verfahrenswesentliche Veränderung oder Verschlechterung der Sicherheitslage im Sinne einer neuen Gefährdung für den BF, bzw. eine verfahrensrelevante Destabilisierung oder Veränderung der Lage für den BF ergeben.

Aus dem Länderinformationsblatt vom 08.05.2025 ergibt sich zwar, dass die Übergangsregierung ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte des Assad-Regimes in den Fokus nimmt sowie, dass die HTS in der Vergangenheit Operationen gegen IS-Stellungen vorgenommen hat und es aktuell in der unter der Kontrolle der DAANES stehenden Gebiete zu Gerichtsverfahren gegen Mitglieder des Islamischen Staates (IS), pro-türkischer Milizen und der HTS und weiteren kam, bei denen ihnen das Recht auf einen Anwalt verwehrt wurde. Dass in den Gebieten unter Kontrolle der Übergangsregierung sämtliche Personen, die (ehemals) Angehörige des IS waren, Verfolgung und/oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sind, geht hingegen auch aus dem Länderinformationsblatt vom 08.05.2025 weiterhin nicht hervor.

Anderes ergibt sich auch nicht aus den in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17.03.2026 verwiesenen Bericht „Interim Country Guidance: Syria“ aus Juni 2025 von EUAA. Aus diesem geht hervor, dass Personen, denen Verbindungen zum IS unterstellt wurden, Verfolgungen (z.B. Verschleppungen, Todesstrafen, Tötungen) durch das Assad-Regime und die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) ausgesetzt waren. Betreffend die HTS wird in diesem Bericht ausgeführt, dass die HTS zwar in der Vergangenheit Kampagnen gegen den IS durchgeführt haben, jedoch zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Berichts keine konkreten Informationen darüber vorliegen, wie die Übergangsverwaltung mit Personen umgeht, die dem ISIL angehören. Aus dem Bericht ergibt sich weiters, dass die vom Assad-Regime ausgehende Gefahr nicht mehr gegeben ist, die SDF jedoch nach wie vor präsent sind und gegen den IS kämpfen und keine Informationen vorliegen, die darauf hindeuten, dass sich ihre Haltung gegenüber Personen, denen Verbindungen zum ISIL unterstellt werden, geändert hat. In den Interim Country Guidance Syria aus Juni 2025 blieb daher die Schlussfolgerung aus der Country Guidance Syria aus April 2024, wonach die strafrechtliche Verfolgung der kriminellen Handlungen der Aufständischen und deren Bekämpfung im Einklang mit den Regeln des humanitären Völkerrechts keine Verfolgung darstellen; die Handlungen, die Berichten zufolge gegen Personen mit mutmaßlichen Verbindungen zum IS begangen wurden, jedoch derart schwerwiegend sind, dass sie einer Verfolgung gleichkommen (z. B. Verschleppung, Tötung). Eine andere Situation als aus den dem Bescheid vom 11.04.2025 zu Grunde liegenden Länderberichten bzw. dem Länderinformationsblatt vom 08.05.2025 ergibt sich daraus daher ebenso nicht.

Eine verfahrensrelevant neue Gefährdung des Beschwerdeführers ist ergibt sich zudem auch deshalb nicht, zumal seine Herkunftsregion weiterhin wie auch bei Abschluss des Vorverfahrens unter der Kontrolle der syrischen Übergangsregierung steht und er auch bei seiner Rückkehr über den Flughafen in Damaskus zur Erreichung seiner Herkunftsregion keine Gebiete unter der Kontrolle der SDF zu durchqueren hat.

Insbesondere ist hierzu besonders festzuhalten, dass die syrische Übergangsregierung sämtliche IS-Anhänger verfolgt oder einer unmenschlichen Behandlung aussetzen, ergibt sich – wie bereits ausgeführt – weder aus den dem Bescheid vom 11.04.2025 zugrunde gelegten Berichten noch aus den Berichten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung, bzw. aktuellen Berichten. (etwa Länderinformationsblatt zu Syrien vom 08.05.2025, Interim Country Guidance Syria aus Juni 2025, bzw. Länderinformationsblatt in der aktuellsten Version 13). Vielmehr geht insbesondere auch aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien „Ehemalige IS-Kämpfer in der Hayat Tahrir Al-Scham (HTS) und syrischen Übergangsregierung; Rolle der Gruppe Islamischer Staat (IS) und anderer extremistischer Gruppierungen im Transitionsprozess“ vom 07.04.2025 – auf die im Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer vorläufigen Maßnahme an dem EGMR vom 06.06.2025 verwiesen wurde – hervor, dass ehemalige IS-Angehörige sowie islamistische Extremisten nunmehr Mitglieder der syrischen Übergangsregierung sind und eine Versöhnung oder Verschmelzung des IS mit der HTS nicht völlig ausgeschlossen werden könne.

Dass die syrische Übergangsregierung (inbesondere nunmehr im Unterschied zur Lage bei Abschluss des Vorverfahrens) sämtliche IS-Anhänger einer Verfolgung und/oder unmenschlichen Behandlung aussetzen würde, ergibt sich aus den vorliegenden Informationen zu Syrien nicht. Dieserart Befürchtungen sind daher auch im gegenständlichen Verfahren, dies gleichwie im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren, weiterhin auch aufgrund sämtlicher aktuellen Länderberichte nicht maßgeblich wahrscheinlich und auch diesbezüglich hat sich daher auch diesbezüglich keine entscheidungswesentliche konkrete Änderung oder Neuerung der Lage in Syrien für den BF ergeben.

Moniert die Vertretung, dass die syrischen Behörden über die Verurteilungen des BF – dies etwa im Zuge der Besorgung eines Heimreisezertifikates informiert worden wären, bzw. nunmehr auch wissen würden, dass der BF wegen seiner Anhängerschaft zum Islamischen Staat verurteilt worden wäre, und ihm diesbezüglich nunmehr eine (neue) asylrelevante Bedrohung und Bedrohung in Syrien drohen würde, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass die Behörden des Herkunftsstaates wie es sich nachwesilich auch aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt ausschließlich nur in abstrakter Weise im Zuge der Erlangung eines Heimreisezertifikates in Kenntnis betreffend des Vorliegens von Verurteilungen des BF in allgemeiner Weise und nur unter Anführung der jeweilgen allgemeinen §§ der den BF betreffenden Verurteilungen, sowie der Strafhöhe informiert worden sind. Nähere Inhalte des jeweiligen Strafververfahrens, insbesondere auch betreffend eine konkrete Anhängerschaft des BF zum IS (Islamischen Staat), wurden jedoch den Behörden in Syrien seitens des BFA des Mitgliedsstaates insgesamt nicht mitgeteilt. Konkrete Hinweise, dass die Behörden des Herkunftsstaates somit über die konkrete Mitgliedsschaft des BF bei dem IS in Kenntnis wären, konnten damit durch den BF selbst, bzw. die Vertretung durch sämtliche hierauf verweisende Ausführungen nicht ausreichend konkret aufgezeigt und glaubhaft gemacht werden. Sämtliche diesbezüglichen Ausführungen beruhen damit ausschließlich auf diesbezüglichen erkennbar ausschließlich verfahrenszweckbezogen geäußerten unkonkreten Spekulationen und Vermutungen dieser. Alleine hierauf aufbauend kann somit kein ausreichend glaubhafter und konkreter verfahrensrelevanter neuer Sachverhalt erkannt werden. Eine Verfahrensrelevante Neuerung hat sich damit auch hierauf bezogen seit dem Abschlass des Vorverfahrens für den BF nicht ergeben.

Ergänzend ist hierzu zudem auch festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren nachweislich durch das BFA in diesem Verfahren, wie bereits zuvor auch in den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren, auch unter Einbeziehung sämtlicher weiterer Informationen amtswegig überprüft wurde, ob in Syrien eine Doppelbestrafung von Personen allfällig stattfindet und der BF einer solchen Gefährdung ausgesesetzt wäre. So wurde fallgegenständlich insbesondere durch die österreichische Botschaft Damaskus dem BFA mittels Schreiben, datiert 18.11.2025, schriftlich mitgeteilt, dass eine solche nicht stattfindet. Ebenso wurde diesbezüglich auch mitgeteilt, dass der BF nach einer Anhaltung wieder freigelassen worden sei. Moniert die Vertretung in der Beschwerde, dass diese Ausführungen nicht mit entsprechenden Beweisen hinterlegt worden wären, so ist hierauf bezogen festzuhalten, dass diese Angaben damit nachvollziehbar und offiziell von der österreichischen Botschaft in Damaskus stammen. Ausreichend konkrete Belege oder Hinweise, dass diese Angaben der östrreichischen Botschaft in Damaskus nicht der Wahrheit entsprechen würden, sind allein durch die diesbezügliche Monierung durch die Vertretung in der Beschwerde, dass diesbezüglich keine Beweise vorgelegt worden wären, ausreichend konkret jedoch nicht aufgezeigt worden, bzw. kann die Vertretung selbst keinerlei ausreichend konkreten und insbesondere glaubhwürdigen Hinweise darauf liefern, dass dieserart Angaben nicht der Realität entsprechen.

Festzuhalten ist insbesondere auch, dass sich aus sämtlichen vorliegenden Länderberichten nicht ergibt, dass im Ausland verurteilte Personen oder auch im Ausland verurteilte IS Anhänger bei einer Rückkehr nach Syrien dort mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichekeit einer unmittelbar konkreten Gefahr einer besonderen Gefährdung oder einer Doppelbestrafung in Syrien bei einer Rückkehr ausgesetzt wären. Dies ergibt sich insbesondere aus sämtlichen vorliegenden Länderinformationen in den jeweiligen Versionen die zum Zeitpunkt der Erlassung des Vorbescheides vorglegen sind, die zum Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides bzw. aktuell in der neuersten Version vorliegen insgesamt nicht. Auch diesbezüglich hat somit keine vefahrensmaßgebliche Veränderung des objektiven Sachverhaltes stattgefunden.

Dass die Vertretung diesbezüglich unmittelbar konkrete und valide Berichte nennen könnte, oder konkret belebare Beweise für das Vorliegen einer solchen Doppelbestrafung des BF nennen können, die das Vorliegen einer neuen unmittelbar konkreten Gefahr insbesondere konkret für den BF nachweislich belegt und glaubhaft aufzeigen könnten, wurde durch diese in gegenständlichen Verfahren erstattenden und nicht belegbaren Angaben insgeamt nicht ausreichend konkret, nachvollziehbar bzw. glaubwürdig dargelegt. Sämtliche diesbezüglichen Ausführungen der Vertreutung beruhen vielmehr auf inhaltlich gänzlich unbelegten und unbestimmten Angaben, Annahmen und Spekulationen.

Das Vorliegen einer diesbzeüglich insbesondere zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt konkret neu entstandenen und neu bestehenden, bzw. insgesamt glaubwürdigen neuen Gefährdung wurde damit im gesamten Verfahren damit nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und glaubhaft ausgeführt.

Dass tatsächlich der BF selbst, bzw. Personen, selbst wenn es sich um Anhänger des IS handelt, nunmehr im Unterschied zum rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren, zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt nunmehr einer diesbezüglich besonderen und neuen Gefährdung ausgesetzt wären, sich diesbezüglich der objektive Sachverhalt im Vergleich zum Vorverfahren verfahrensrelevant geändert hätte, bzw. nunmehr sämtliche Personen, die Anhänger des IS sind oder waren, nunmehr diesbezüglich unmittelbar konkret verfahrensrelevant konkret und objektiv zum Vorverfahren geändert nunmehr gefährdet wären, konnte weder der BF selbst bzw. dessen Vertretung durch sämtliche hierauf bezogenen, jedoch auch diesbezüglich nur spekualtiv alllgeinen Ausführungen vor der Behörde selbst, als auch die Vertretung, die diesbezüglich wiederum nur auf allgemeine Berichte und Einzelfälle verweist, auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht ausreichend konkret, nachvollziehbar und glaubhaft aufzeigen und darlegen. Auch hierauf bezogen werden ausschließlich nur unbelegte Ausführungen, Vermutungen und Spekulationen ausgeführt.

Auch diesbezüglich ist vielmehr zu erkennen, dass auch diesbezüglich insgesamt nicht von einem Vorliegen einer diesbezüglichen Neuerung ausgegangen werden kann, bzw. kann auch hierauf bezogen fallgegenständlich nicht erkannt werden, wo eine diesbezüglich ausreichend konkrete und glaubhafte Neuerung zum bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren nunmehr erkennbar vorliegt. Aufgrund welcher konkretet veränderter Tatsachen und Sachverhalte nunmehr von einem Vorliegern einer verfahrensrelevanten und glaubhaften Neuerung in casu auszugehen wäre, wurde damit durch die Vertretung nicht ausreichend konkret und nachvollziehbar aufgezeigt und dargelegt.

Ferner ist hierzu auch festzuhalten, dass auch wenn die Vertretung moniert, dass es in einzelnen Fällen zu Übergriffen seitens Anhänger der nunmehrigen Übergangsregierung, bzw. der HTS auf Anhänger des IS gekommen ist, eine diesbezüglch unmittelbaer konkrete (neue) Gefährdung des BF hieraus nicht ableitbar ist. Dies, zumal sich der BF nachweislich seit 2014 im Bundesgebiet aufhält und sich nicht in Syrien aufgehalten hat und eine solcherart Bedrohung somit jedenfalls auch bereits zum Zeitpunkt des oder der Vorverfahren unverändert zum nunmehrigen Verfahen vorgelegen ist. Damit war auch diesbezüglich nicht vom Vorliegen eines verfahrensrelevanten neuen Sachverhaltes auszugehen.

Somit war diesbezüglich insgesamt der Einschätzung des BFA zu folgen wonach der BF auch im gegenständlichen Folgeatragsverfahren kein, jedenfalls kein hinreichend glaubwürdiges Vorbringen betreffend einen inhaltlich neuen verfahrensrelevanten Sachverhalt darlegen und glaubhaft machen konnte.

Dies war zudem insbesondere ergänzend auch aus folgenden Gründen zu erkennen:

2.3. Soweit die Beschwerde einen unzureichenden „Vergleich“ bzw. eine unzureichende Auseinandersetzung des BFA mit der aktuellen Situation und Lage des BF in Syrien moniert, so ist hierauf bezogen insbesondere festzuhalten, dass für die Beurteilung nach § 68 AVG nicht maßgeblich ist, ob länderkundliche Feststellungen in einem bestimmten Umfang konkret im Bescheid der belangten Behörde wiedergegeben werden, sondern ob aus dem Vorbringen und der heranzuziehenden Aktenlage bei der Durchführung einer allgemein abstrakten Prüfung insgesamt ausreichend glaubhafte, verfahrensrelevant neue Ereignisse oder Tatsachen mit entscheidungsrelevantem Gehalt hervorgehen sind, die eine allgemein und auch nur wieder abstrakt ausreichend verfahrensrelevant glaubwürdige, bzw. neue Lagesituation aufzeigen könnten. Ein solcher ausreichend glaubwürdiger bzw. neuer Tatsachenkern, oder eine diesbezüglich verfahrensrelevant maßgebliche Veränderung der Lage für den BF, bzw. der Gesamtlage, die zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt eine diesbezügliche wesentliche Veränderung oder Neuerung aufzeigen kann, ist wie auch das BFA bereits im angefochtenen Bescheid damit zutreffend nachweislich auch im gegenständlichen Verfahren geprüft und fallbezogen festgestellt hat, damit insgesamt auch für das BVwG nicht erkennbar.

2.4. Führt der BF über seine Vertretung in der Beschwerdeschrift und damit im Beschwerdeverfahren zunächst weiters auch aus, dass dieser nach seiner Abschiebung in seinem Herkunftsstaat weiterhin nicht kontaktierbar wäre, bzw. dieser nur ein einziges Mal seine Schwester telefonsich kontaktiert hätte und ihr hierbei berichtet hätte, dass er an einem ihm unbekannten Ort durch die syrischen Behörden inhaftiert werden würde, er in einem äußerst schlechten körperlichen und psychischen Zustand wäre, seine Lage äußerst ernst wäre und er dringend Hilfe benötigen würde, bzw. er täglich verhöhrt werden würde, er unter ständigen Druck stehen würde und keine Kenntnis über sein weiteres Schicksal wäre, bzw. er nicht in Kontakt mit der Vertretung bzw. seinen Verwandten treten könne, so ist diesbezüglich bereits auch an dieser Stelle allgemein festzuhalten, dass eine Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0018) hat. Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 24.05.2018, Ra 2018/19/0234).

Ergänzend wird seitens des BVwG jedoch fallbezogen auch auf diese in der Beschwerdeschrift erstatteten Ausführungne zu den hierin nach der Abschiebung des BF angeführten Ereignissen bzw. auch hinsichtlich eines dem BVwG mit 04.03.2026 übermittelten Schreiben der Vertretung eingegangen und hierzu wie folgt festgehalten:

Bezogen auf diese oben angeführten Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist festzuhalten, dass die Vertretung eine hierauf basierende Bedrohung des BF damit zunächst ausschließlich auf nicht belegare Angaben der Schwester des BF begründet, die diese Angaben wiederum ausschließlich nur telefonisch von ihrerm Bruder erfahren haben will. Ein ausreichend belegbares und insgesamt konkretes und glaubhaftes Vorbringen, welches insbesondere eine Neuerung zum bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren darstellen könnte, bzw. alleine hierdurch das Vorliegen der Gefährdung des BF von einer Doppelbestrafung aufzeigen könnte, konnte alleine auch damit nicht aufgezeigt werden.

So kann weder alleine aus der Angabe einer Inhaftierung des BF der genaue Grund für diese Inhaftierung, die näheren Umstände, bzw. überhaupt ein konkreter Beleg für dieserart Vorbringen alleine aus den diesbezüglich dem Gericht übermittelten Angaben der eigenen Schwester des BF abgeleitet werden. Nähere Hintergründe oder Details wie etwa die konkreten Gründe für eine Inhaftierung oder die Begründung einer Anhaltung, oder auch der konkrete Ort der Inhaftierung, bzw. allgemein ausreichend konkrete Details zu diesem Vorbringen können dieseart allgemeinen Angaben insgesamt nicht entnommen werden.

Führt die Vertretung somit aus, dass die Schwester einen Telefonanruf vom BF, ihren Bruder, erhalten hätte und beantragt die Vertretung hierauf bezogen, dass die Schwester als Zeugin diesbezüglich , zum Beweis einvernommen werden sollte, dass der BF in Syrien weiterhin bzw. ununterbrochen seit seiner Abschiebung seitens der syrischen Staates inhaftiert werden würde, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass damit allfällig auch die Schwester des BF somit ausschließlich nur den unbelegten Inhalt eines Telefonates mit ihrem Bruder, dem BF, bestätigen könnte. Auf eine inhaltiche Richtigkeit von diesbezüglich der Schwester des BF durch den BF selbst übermittelten Angaben kann hieraus nicht abgeleitet werden.

Ein insgesamt möglicher und ausreichend glaubwürdig valider Beweis für eine inhaltiche Richtigkeit dieserat angeblichen telefonischen Angaben des BF gegenüber seiner Schwester kann somit alleine hieraus per se nicht gewonnen werden. Vielmehr ist wie bereits oben ausgeführt, aus den hierauf bezogenen Ausführungen der Vertretung zu den diesbezüglichen Kenntnissen der Schwester nur zu gewinnen, dass der BF selbst nur die diesbezüglichen Angaben erstattet hätte, bzw. angegeben hätte, dass er an einem auch ihn selbst unbekannten Ort festgehalten werden würde. Die konkreten Umstände und Hintergründe, bzw. die konkreten Gründe für eine allfällige Inhaftierung oder auch wie angegeben tägliche Befragtung sind auch aus den diesbezüglichen Angaben der Vertretung hinsichtlich der hierauf bezogenen Mitteilung der Schwester nicht ableitbar. Dass diesbezüglich weiterführende konkrete Angaben durch die Schwester bei einer solchen Befragung erstattet werden könnten, die diese nicht bereits vollständig der Vertretung mitgeteilt hätte, kann nicht angenommen werden, bzw. wären auch diesbezüglich allfällig dann ergänzend vorgebrachte Angaben von nahen Familienmitgliedern jeweils im Kontext einer besonderen familiären Verbundenheit bezüglich der inhaltlichen Glaubwürdigkeit zu beurteilen. Ein ausreichender valider Beweiswert für das Vorliegen einer verfahrensrelevanten Neuerung im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Vorvefahren, bzw. dem nunmehrigen Vorliegen einer nunmehrigen Gefährdung insbesondere etwa einer Doppelbestrafung, kann insgesamt auch von einer gesonderten Einvernahme der Schwester diesbezüglich nicht erwartet werden.

Wird durch die Vertretung die Einvernahme der Schwester als Zeugin für das Vorliegen einer diesbezüglichen Gefährdung, insbesondere einer Gefährdung einer Doppelbestrafung angeführt, so war aus folgenden Gründen diesem Antrag ergänzend nicht zu folgen, bzw. könnte auch aus einer allfälligen Einvernahme der Schwester nicht das Vorliegen einer solchen Gefährdung für den BF nunmehr ausreichend konkret aufgezeigt und erkannt werden: Selbst, wenn die Schwester somit einen Anruf des BF betreffend seiner Inhaftierung -beleglos- bestätigen könnte, so kann alleine hieraus ein ausreichend konkreter und glaubhafter bzw. insgesamt auch ein diesbzeüglich neuer Sachverhalt im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren, bzw. das Vorliegern einer nunmehrigen neuen und glaubwürdigen Neuerung bzw. einer nunmehrigen asylrelevanten Bedrohung des BF von einer Doppelbestrafung in casu nicht aufgezeigt und dargelegt werden. Dies, da auch die Schwester keine weiteren konkreten Informationen zu den konkreten Gründen und den weiteren konrketen Umständen der nunmehrigen Inhaftierung der BF diesbezüglich hat, bzw. damit auch keine weiteren Informationen zu den näheren Umständen diesbezüglich kennt, bzw. damit auch nicht nennen kann. Dies ist bereits den hierauf bezogenen und dem BVwG übermittelten Ausführungen der Vertretung zu entnehmen. Dem Antrag der Vertretung auf eine gesonderte Envernahme der Schwester des BF als Zeugin für das Vorliegen einer nunmehrigen verfahrensrelevanten Gefährdung, insbesondere auch im Hinblick auf das Vorliegen einer Doppelbestrafung des BF, war damit fallgegenständlich nicht zu folgen.

Auch diesbezüglich ist damit auf die bereits oben angeführten Ausführungen zu verweisen, wonach insgesamt auch unter Berücksichtigung dieser Ausführugnen weiterhin nicht von einer verfahrensrelevante neuen bzw. insgesamt glaubhaften neuen Gefahr einer hierauf bezogenen verfahrensrelevanten Gefährdung des BF, bzw. von insbesondere einer Gefährdung einer Doppelbestrafung oder auch einer sonstiger verfahrensrelevanten Neuerung oder weiteren Gefährdung des BF in Syrien im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren nunmehr auszugehen ist. Das Vorliegen von solcherart ausreichend konkreten neuen Sachverhalten, die eine verfahrensrelevante Neuerung aufzeigen könnten, dies wiederum im Vergleich mit dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren, die das Vorliegen von solchen Neuerungen auch im gegenständlichen Verfahren zum verfahrensrelevatanten Zeitpunkt ausreichend konkret und glaubhaft belegen könnten, wurde damit auch durch die hierauf bezogen gänzlich unbelegten und rein spekulativen Ausführungen der Vertretung, wonach der BF vom von einem Veschwindenlassen bedroht, wäre dieser eine Doppelbestrafung in Syrien ausgesetzt wäre, bzw. von Menschenrechtsverletzungen bedroht wäre und im diesbezügliche nunmehr Gefährdungen gem. Art. 3 EMRK und Art. 4 des 7. ZPEMRK drohen würden, nicht ausreichend konket aufgezeigt und dargelegt.

Dem Antrag der Vertretung auf eine diesbezügliche Einvernahme der Schwester war aus diesen Gründen nicht zu folgen, da diese selbst bei einer hypothetischen Einvernahme vor dem Gericht nicht ausreichend konkrete, bzw. ausreichend valide Beweise, bzw. Hinweise auf das Vorliegen einer insbesondere nunmehr vorliegenden und ausreichend glaubwürdigen neuen verfahrensrelevanten, bzw. asylrelevanten Bedrohung des BF durch eine insbesondere Doppelbestrafung oder sonstige Gefährdungen aufzeigen könnte. Dies insbesondere auch deshalb, da sie einen solchen Nachweis einer solchen Gefährdung alleine aufgrund eines Verweises auf den unbelegbaren Inhalt eines angeblich von ihr mit ihrem Bruder geführten Telefonates per se nicht ausreichend konkret und valide erbringen kann, bzw. hierdurch insgesamt auch nicht verfahrensrelevant ausreichend konkret und glaubhaft das Vorliegen einer solchen Gefährdung für den BF aufzeigen und darlegen kann.

Wird mit 4. März 2026 durch die Vertretung die Stellungnahme der Republik Österreich an den UN – Ausschuss gegen das Verschwindenlassen als Beweismittel in Vorlage gebracht und hierzu wie folgt ausgeführt wird: „Dass erst jetzt -über ein halbes Jahr später- wurde bekannt, ass der BF festgehalten wird, und somit bestätigt, dass seine vorgebrachte Furcht vor Verfolgung sowie vor drohenden Menschenrechtsverletzungen begründet war. Weiterhin unklar sind Aufenthaltsort, Gesundheitszustand, Haftbedingungen, sowie der Zugáng zu Rechtsinformationen, als auch – vertretung. Diese Stellungnahme würde das Vorbringen des BF untermauern. Das offenkundige Verschwinden und die faktische Doppelbestrafung durch Inhaftierung würden Art. 3 EMRK und Art. 4 des 7. ZPEMRK widersprechen.“ so kann auch aus diesem Schreiben der Republik Österreich nach konkreter Durchsicht des diesbezüglichen Schreibens und der hierin enthaltenen Ausführungen keinerlei Beweis für das Vorliegen einer diesbezüglich konkreten und glaubhaften verfahrensrelevanten (neuen) Bedrohung oder Doppelbestrafung des BF entnommen werden.

Diesbezüglich ist bereits seitens des BVwG konkret auf folgende Ausführungen und Anträge der Republik Österreich in der genannten Stellungnahme zu verweisen (Seite 25 ff der Stellungnahme):

„2.3.1. Gemäß Art. 12 Abs. 1 ICPPED stellt jeder Vertragsstaat sicher, „dass jeder, der behauptet, eine Person sei Opfer eines Verschwindenlassens geworden, das Recht hat, die Sache bei den zuständigen Behörden vorzubringen.“ Wie bereits dargestellt, haben es die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unterlassen, das angebliche Verschwindenlassen des Beschwerdeführers gemäß § 80 StPO zur Anzeige zu bringen (vgl. oben III.2.5.). Es wurde damit nicht den österreichischen Strafverfolgungsbehörden und damit den „zuständigen Behörden“ im Sinne des Art. 12 Abs. 1 ICPPED vorgebracht. Gleichwohl haben sich die österreichischen Behörden umgehend mit dem am 9. Juli 2025 eingebrachten (formlosen) „Antrag zur Feststellung des Aufenthaltes“ des Beschwerdeführers befasst. Der „Antrag“ wurde vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten am 14. Juli 2025 auch an das Bundesministerium für Inneres weitergeleitet. Anschließend wurden die syrischen Behörden mehrfach um Informationen ersucht, die auch bereitgestellt und den Vertretern des Beschwerdeführers über den Ausschuss und die Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances übermittelt wurden. Eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 ICPPED ist auch aus diesem Grund auszuschließen.

2.3.2. Art. 12 Abs. 2 ICPPED lautet: „Bestehen hinreichende Gründe für die Annahme, dass eine Person Opfer eines Verschwindenlassens geworden ist, so führen die in Absatz 1 bezeichneten Behörden eine Untersuchung durch, auch wenn keine förmliche Anzeige erstattet worden ist.“ Die österreichischen Behörden erhielten mehrfach (siehe oben I.24.–I.30.) Informationen von den syrischen Behörden, an deren Richtigkeit Österreich keinen Grund zu zweifeln hatte. Dabei wurde den österreichischen Behörden zunächst mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am Leben sei und sich nicht in Haft befinde (siehe oben I.24.). Am 31. Jänner 2026 wurden die österreichischen Behörden erstmals darüber informiert, dass sich der Beschwerdeführer in Syrien in Untersuchungshaft befindet. Österreich hat die syrischen Behörden daraufhin umgehend um weitere Informationen zum konkreten Aufenthaltsort des Beschwerdeführers, Kontaktmöglichkeiten für die Angehörigen und Rechtsvertreter sowie um Zusicherungen in Bezug auf seine Sicherheit und sein Wohlergehen ersucht (siehe oben I.30.). Da auf Grund der Informationslage und der konstruktiven Zusammenarbeit der syrischen Behörden seit der Ankunft des Beschwerdeführers am 3. Juli 2025 in Syrien zu keinem Zeitpunkt hinreichende Gründe für die Annahme bestanden, dass der Beschwerdeführer Opfer eines Verschwindenlassens geworden sein könnte, bestand kein begründeter Anfangsverdacht im Sinne der österreichischen Strafprozessordnung, der eine Untersuchung von Amts wegen durch die österreichischen Strafverfolgungsbehörden gemäß § 2 StPO in Verbindung mit § 126 StPO gerechtfertigt hätte.

2.3.3. Gemäß Art. 24 Abs. 3 ICPPED trifft jeden Vertragsstaat „alle geeigneten Maßnahmen im Hinblick auf die Suche nach verschwundenen Personen, die Ermittlung ihres Aufenthaltsorts und ihre Freilassung“. Selbst wenn man in dieser Bestimmung eine Verpflichtung erkennen möchte, die auch Staaten trifft, die nicht für ein Verschwindenlassen verantwortlich sind, so hat Österreich, das in Syrien keine Hoheitsgewalt ausübt, durch die oben dargestellten (vgl. I.24.–I.30.) Erkundigungen und Ersuchen um Information, die auch unmittelbar und persönlich in Syrien vorgebracht wurden, „alle geeigneten Maßnahmen im Hinblick auf die Suche nach verschwundenen Personen, die Ermittlung ihres Aufenthaltsorts und ihre Freilassung“ getroffen. Damit hat Österreich alles in seiner Macht Stehende unternommen, um seine Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu erfüllen.

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass weder eine Verletzung von Art. 16 Abs. 1 ICPPED, noch eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und 2 bzw. Art. 24 Abs. 3 ICPPED vorliegt.

IV. Zusammenfassung und Antrag

Nach Ansicht der Republik Österreich ist die vorliegende Mitteilung wegen einer anhängigen Prüfung derselben Sache durch den EGMR sowie die Nichterschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs gemäß Art. 31 Abs. 2 lit. c und d ICPPED zurückzuweisen.

Darüber hinaus liegt, wie unter Punkt IV. dargestellt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungen des Übereinkommens nicht vor.

Österreich stellt daher den

Antrag,

der Ausschuss der Vereinten Nationen gegen das Verschwindenlassen wolle die vorliegende Mitteilung gemäß Art. 31 Abs. 2 ICPPED für unzulässig erklären.

Für den Fall, dass die vorliegende Mitteilung nicht ohnehin für unzulässig erklärt wird, stellt Österreich den

Antrag,

der Ausschuss der Vereinten Nationen gegen das Verschwindenlassen wolle feststellen, dass die Art. 12 Abs. 1 und 2, Art. 16 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 3 ICPPED nicht verletzt wurden.“

Diesem Schreiben der Republik Österreich kann somit zwar entnommen werden, dass der BF in Syrien mit Jänner 2026 in eine Untersuchungshaft genommen wurde. Alleine eine solche Verhängung einer Untersuchungshaft, die auch in Österreich bei Vorliegen eines insbesondere strafrechtlichen Deliktes über den BF nach der Begehung der oben angeführten Delikte bzw. Verbrechen verhängt worden war, für den BF mit Jänner 2026 in Syrien, insbesondere erst rund ein halbes Jahr nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat, indiziert verfahrensgegenständlich jedenfalls nicht, dass dieser damit einer Doppelbestrafung wegen seiner Verurteilungen in Österreich in Syrien ausgesetzt wäre. Dies zumal auch die konkreten Gründe und die Umstände für diese Inhaftierung dieser Mitteilung gänzlich nicht entnommen werden können. Aus welchen konkreten Gründen der BF somit in Syrien im Jänner 2025 in Untersuchungshaft genommen wurde, kann die Vertretung nicht ausreichend konkret darlegen, da sie selbst ausführt, keinen Kontakt zum BF zu haben, sondern stellt diesebezüglich ausschließlich Vermutungen auf. In diesem Zusammenahng ist etwa auch auf die oben angeführten Verfahrenserzählung zu verweisen, der entnommen werden kann, dass der BF im Jahr 2025 bereits kurz nach seiner Entlassung aus der langjährigen Haft aufgrund seiner Verurteilung wegen IS-Anhängerschaft wiederum strafrechtlich aufgrund einer Körperverletzung in Erscheinung getreten ist und hierfür auch durch ein Landesgericht verurteilt worden ist. Die Vertretung hat damit alleine durch ihre Anführung, dass über den BF eine Untersuchungshaft erst rund ein halbes Jahr nach seiner Rückkehr nach Syrien verhängt worden ist, nicht ausreichend konkret aufzeigen können, dass der BF konkret aufgrund seiner Verurteilung in Österreich wegen der Anhängerschaft zu einer terrotistischen Vereinigung bzw. konkret dem IS diesbezüglich neuerlich in Syrien verhaftet worden wäre und diesbezüglich einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre, dieser konkret ein Opfer von Verschwindenlassen geworden wäre oder einer sonstigen verfahrensrelevaten Gefährdung zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt ausgesetzt gewesen wäre. Solcherart (neue) Gefährdungen des BF können damit auch unter Berücksichtigung des Inhaltes dieses Schreibens nicht erkannt werden, bzw. alleine hieraus abgeleitet werden. Auch unter Berücksichtigung des Inhaltes dieses Schreibens kann damit die Vertretung keinerlei unmittelbar konkrete und insgesamt glaubwürdige Indizien vorlegen, dass der BF tatsächlich konkret Opfer einer Doppelbestrafung, eines Verschwindenlassens geworden wäre. Eine diesbezügliche Neuerung liegt somit auch hierauf bezogen nicht vor.

Dem am 18.11.2025 eingelangten Bericht der österreichischen Botschaft Damaskus zur GZ: 2025-0.943.467 kann vielmehr konket entnommen werden, dass der BF nach Syrien zurückgeführt wurde und hierin bestätigt wurde, dass dieser dort keiner Doppelbestrafung ausgesetzt ist und nach einer Anhaltung zunächst dort wieder entlassen wurde. Das Nichtvorliegen einer solcher allenfalls neuen und ausreichend konkreten Gefährdung, bzw. einer Doppelbestrafung für den BF wurde damit auch durch dieses Schreiben der ÖB Damaskus fallgegenständlich konkret bestätigt.

Ebenso ist auch in diesem Zusammenhang konkret darauf zu verweisen, dass auch der EGMR am 17.06.2025 einstimmig die vorläufige Maßnahme vom 10.06.2025 aufgehoben hat und hierzu begründend ausgeführt hat, dass sich unter Berücksichtigung der aktuellen allgemeinen Sicherheitslage und der besonderen individuellen Umstände des Falles nicht gezeigt hat, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr irreparablen Schadens seiner Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Damit ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich auch aus dieser durch die Vertretung angeführten Stellungnahme der Republik Österreich, dies konkret entgegen den hierauf bezogenen Ausführungen der Vertretung vom 4.3.2026, keinerlei nachvollziehbar konkrete Indizien ableiten lassen, dass der BF ein Opfer einer Doppelbestrafung geworden wäre oder diesbezüglich der BF zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt, dies im Unterschied zum bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren, nunmehr diesbezüglich glaubhaft (neu) konkret bedroht wäre, oder dass hierauf bezogen eine insgesamt glauwürdige Neuerung im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren eingetreten wäre.

Das Vorbringen, wonach der BF nach erfolgter Abschiebung in Syrien durch die syrischen Behörden damit (durchgehend) inhaftiert sei, bzw. einer Doppelbestrafung ausgesetzt wäre, oder ein Opfer von Verschwindenlassen geworden wäre, bzw. als IS Anhänger besonders verfolgt wird, wird damit insgesamt ohne ausreichend valide Bescheinigungsmittel auch im Beschwerdeverfahren und damit insgsamt nicht ausreichend glaubhaft angeführt, bzw. wird dieser Sachverhalt zunächst nur unter diesbezüglicher Anführung einer Zeugin, der Schwester des BF, dargelegt, die jedoch selbst mit ihren diesbezüglichen Angaben das Vorliegen einer diesbezüglich verfahrensrelevanten Gefährdung einer Doppelbestrafung des BF durch ihre Angaben nicht ausreichend konkret und glaubhaft belegen könnte. Ebenso ergibt sich aus dem durch die Vertretung vorgelegten Schreiben vom 04.03.2026 aus den oben angeführten Gründen das Vorliegen einer vefahrensrelevanten Novums, bzw. einer objektven Sachverhalts oder Lageänderung oder einer neuen Gefährdung für den BF im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren in Syrien nicht.

Besondere Gründe, warum der BF somit zum nunmehr verfahrensrelevanten Zeitpunkt nunmehr im Unterschied zum bereits rechtskräftig ergangenen Vorentscheidung der Gefahr einer Doppelbestrafung oder des Verschweindenlassens ausgesetzt wäre, bzw. diesbezüglich eine verfahrensrelevante Lageänderung zur rechtskräftigen Vorentscheidung eingetreten wäre, konnten daher fallgegenständlich auch durch die sämtliche Ausführungen der Vertretung im Beschwerdeverfahren nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und glaubhaft dargelegt werden und das Vorliegen von solchen kann fallgegenständlich aus den angeführten Gründen insgesamt nicht angenommen werden.

Sämtliches verfahrensrelevantes Vorbringen des BF zur Begründung seines verfahrensgegenständlichen Antrages im erstinstanzlichen Verfahren, bzw. der Vertretung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bleibt somit insofern gänzlich auf einer rein unbelegten und spekulativen Behauptungsebene und wird damit insbesondere auch in Bezug auf das nunmehrige Vorliegen einer Gefährdung einer ebenso unbelegten Doppelbestrafung, bzw. des Vorliegens eines verfahrensrelevant neuen Sachverhaltes insgesamt nicht mit ausreichend validen und objektivierbaren Anknüpfungspunkten oder Belegen untermauert, sodass dieses verfahrensgegenständlich nicht ausreichend konkret aufgezeigt bzw. ausreichend glaubhaft dargelegt werden konnte.

Sämtliche Ausführungen und Angaben zur Begründung des gegenständlichen weiteren Folgeantrages durch den BF, bzw. durch die Vertretung im Beschwerdeverfahren, bieten damit insgesamt kein verfahrensrelevant ausreichend konkretes und glaubwürdiges inhaltliches Substrat um das Vorliegen einer ausreichend konkreten und glaubhaften Neuerung zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt aufzuzeigen, bzw. belegen diese insgesamt nicht das Vorliegen einer verfahrensrelevant neuen und glaubwürdigen Gefährdung des BF in Syrien zum verfahresgegenständlich verfahrensrelevant maßgeblichen Zeitpunkt.

Dies auch deshalb, da ein ausreichend konkreten neues Vorbringen insbesondere durch den BF selbst im erstinstanzlichen Verfahren nicht durch die Erstattung hierauf bezogenerer ausreichend vailider und konkreter Angaben begründet wurde. Der BF selbst hat insbesondere im Zuge der Befragung zu den Gründen für die Stellung des numehrigen neuerlichen Folgeantrages diesbezüglich ausschließllich (wiederum) nur, wie es sich konkret aus dem Verwaltungsakt ergibt, insgesamt und ausschließlich nur allgemein und unkonkrete Befrüchtungen hinsichtlich einer Bedrohung durch die Behörden des Herkunftsstates geäußert. Dieserart unkonkrete und allgemeine Befürchtungen wurden bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren ausreichend konkret geprüft, bzw. sind ebenso auch bereits zu diesem Zeitpunkt unverändert vorgelegen und diese stellen keine Neuerung dar.

Auch im Beschwerdeverfahren konnten, wie oben ausgeführt, damit insgesamt ausreichend glaubwürdige und konkrete Neuerungen durch die Vertretung nicht aufgezeigt und dargelegt werden. Sämtliches hierin estattetetes Vorbringen der Vertretung bietet keine ausreichend konkretisierte, glaubwürdige und tragfähige Tatsachengrundlage zur Qualifizierung eines allfällig neuen und glaubwürdigen verfahrensrelevanten Sachverhaltes.

Ausreichend konkrete und fallbezogen ausreichend glaubwürdige entscheidungsrelevant konkrete und glaubhafte Neuerungen oder Sachverhaltsänderungen gegenüber dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Vorentscheidung wurden somit zusammenfassend auch im gegenständlichen Verfahren weder durch den BF selbst, noch durch seine Vertretung dargelegt und solche ergeben sich auch aus dem gesamten Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes nicht.

Sämtliche für das gegenständliche Verfahren verfahrenswesentlichen Abklärungen konnten vollständig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, dies jedenfalls auch ohne die Durchführung einer ergänzenden mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, fallgegenständlich abschließend aufgrund des Inhaltes des vorliegenden Verwaltungsaktes bzw. im Vergleich des Inhaltes dieses Verfahrens mit dem Inhalt der Verwaltungsakte aus den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren vorgenommen werden. Daher war auch (wie auch unten weiter ausgeführt) insgesamt auch dem Antrag auf Durchfürhung einer mündlichen Verhandlung fallgegenständlich nicht zu folgen.

Eine verfahrensrelevante neue Sache, bzw. ein ausreichend glaubwürdiges diesbezügliches Vorbringen liegt somit diesbezüglich ingesamt hinsichtlich sämtlicher Ausführungen zur Begründung des verfahrensgegenständlichen weiteren Folgeantrages des BF insgesamt nicht vor.

Damit war insgesamt dem BFA zuzustimmen, dass in casu auch unter Berücksichtigung dieser Ausführungen, bzw. sämtlichem Vorbringen des BF und der weiteren Ausführungen der Vertretung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, insgesamt kein ausreichend konkreter, bzw. insgesamt glaubwürdiger neuer verfahrensrelevanter Sachverhalt ausreichend konkretisiert aufgezeigt wurde, bzw. insgeamt verfahrensgegenständlich zu erkennen ist, der die Durchführung eines neuen materiellen Verfahrens für notwendig erscheinen lassen könnte.

Aus diesen Gründen ist sich durch das BVwG vollinhaltlich dem BFA anzuschließen, bzw. war diesem zuzustimmen, wenn es zu dem Ergebnis kommt, dass der BF das Vorliegen von verfahrensrelevanten Neuerungen zur Begründung seines weiteren Antrages nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret und glaubhaft dargelegt hat.

Das BFA hat somit insgesamt zu Recht den gegenständlichen weiteren Folgeantrag des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache, dies sowohl hinsichtlich der Zuerkennung eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Gewährung eines subsidiären Schutzes, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und es war aus den oben angeführten Überlegungen die gegenständliche Beschwerde spruchgemäß als insgesamt unbegründet abzuweisen.

2.5. Die durch das BFA getroffenen Feststellungen betreffend das Bestehen einer für den BF in Syrien im vergleich zur letzten rechtskräftigen Vorentscheidung insgesamt unveränderten allgemeinen im Herkunftsstaat stützen sich insbesondere auch auf das im angefochtenen Bescheid zitierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA und die darin zitierten unstrittigen, bzw. in Vergleich zur letzten rechtskräftigen Entscheidung insbesondere konkret auch hierauf bezogen auch aktuell nicht verfahrenswesentlich veränderten Erkenntnisquellen.

Richtig hält das BFA diesbezüglich fest, dass diesbezüglich nicht erkannt werden kann, dass im Vergleich zur rechtskräftigen Vorentscheidung eine verfahrensrelevante Lageänderung eingetreten wäre.

Fallgegenständlich ist zudem ergänzend auch festzuhalten, dass mit Februar 2026 ein neues Länderinformationsblatt der Staatendokumetnation in der Ver. 13 zu Syrien veröffentlicht wurde. Auch unter Berücksichichtigung sämtlicher sich hieraus ergebeneden Informationen ist sich durch das BVwG der Entscheidung des BFA betreffend eine zu Recht erfolgte Zurückweisung des gegenständlichen neuen Antrages des BF auf Internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gem. §68 AVG anzuschließen. Dies, da sich auch unter Berücksichtigung des Inhaltes dieses aktuellen neuen Länderinformationsblattes zu Syrien keinerlei verfahrenswesentliche Veränderungen der verfahrensgegenständlichen Situation und Lage für den BF hieraus ergeben. Ebenso ist festzuhalten, dass sich auch hieraus eine objektiv allenfalls verfahrensrelevant maßgebliche veränderte bzw. konkret für den BF verschlechterte Lage nicht ergibt, bzw. sich keine konkreten Umstände ergeben, die ausreichend konkret aufzeigen könnten, dass zum verfahrensgegenständlich relevanten Zeitpunkt entscheidungsrelevante Neuerungen für den BF im Vergleich zum rechtskräfig abgeschlossenen Vorverfahren eingetreten sein könnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 6 BVwGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

A)

3.2. Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gem. §68 AVG:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu einer Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs.1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0564).

Auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266 mit Hinweis auf VwGH 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).

§ 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt.

Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme. Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr – gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens – festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 mit Hinweisen auf VwGH 29.01.2008, Zl. 2005/11/0102 mwN; und VwGH 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380, mwN; VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).

Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Zu prüfen ist demnach, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zur letzten rechtskräftigen inhaltlichen Entscheidung keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).

Diese Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat – von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen – im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0018).

Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 24.05.2018, Ra 2018/19/0234).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Im gegenständlichen Fall ist als Vergleichsmaßstab die letzte rechtskräftige inhaltliche Entscheidung heranzuziehen, nämlich der Bescheid des Bundesamtes vom 11.04.2025 (Rechtskraft seit 18.04.2025).

Der gegenständliche Folgeantrag vom 05.06.2025 stützt sich im Kern auf eine durch den BF angenommene allgemeine Lageänderung- und Gefährdungsbehauptungen, auf bereits im Vorverfahren thematisierte Risikobehauptungen (insbesondere behauptete Gefahr von Festnahme/Haft/Misshandlung bzw. Zuschreibung einer Nähe zum IS sowie fehlende Amnestie, Doppelbestrafung, Verschwindenlassens), bzw. auf ergänzend hierzu nicht ausreichend glaubhaft und konkret aufgezeigte (neue) Sachverhaltsangaben, ohne hierzu eine nach Rechtskraft eingetretene, fallbezogen wesentliche neue Sachverhaltslage mit einem glaubhaften Kern ausreichend konkret und nachvollziehbar darzutun, welche eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lassen könnten.

Soweit in der Beschwerde darüber hinausgehend vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei nach telefonsichen Angaben der Schwester nach seiener Abschiebung in Syrien inhaftiert bzw. bedroht und es sei der Kontakt zur Rechtsvertretung nicht möglich gewesen, so kann wie bereits auch oben ausgeführt, auch aus diesem Vorbringen insgesamt kein ausreichend konkretes bzw. insgesamt glaubwürdiges und neues Vorbringen erkannt werden, sodass hierauf aufbauend die Durchführung eines neuen ihnaltlichen Verfahrens erforderlich erscheien kann. Auch diesen in der Beschwerdeschrift erstatteten Vorbringen kann, wie beweiswürdigend festgehalten, insgesamt nicht als ausreichend konkretes, glaubhaftes und neues Sachverhaltsvorbringen qualfiziert werden, sodass auch dieses Vorbringen für gegenständlichen Beschwerdeverfahren unbeachtlich ist.

Damit wird auch diesbezüglich insgesamt in casu kein, bzw. auch kein im maßgeblichen Zeitpunkt ausreichend glaubhafter, bzw. ausreichend konkreter neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhaltskern ausreichend substantiiert dargetan, der die Identität der Sache zu durchbrechen vermag.

3.3. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 17.05.2018, Ra 2018/20/0168 unter Hinweis auf VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017-0018).

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein diesen Grundsätzen entsprechendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen.

Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch einen im Verwaltungsakt detailliert protokollierten Verfahrensablauf nachgekommen.

Das BFA hat die vorgenommene Beweiswürdigung, welche die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen trägt, in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen.

In der Beschwerde wurde ein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender Sachverhalt bloß, wie oben dargelegt und aufgezeig, insgesamt ausschließlich nur durch beleglose Behauptungen begründet und damit insgesamt nur unsubstantiiert bzw. nicht ausreichend nachvollziehbar und unglaubwürdig behauptet.

Gemäß der Rechtsprechung des EuGH zur Art. 47 GRC-konformen Auslegung der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art 12, 14, 31 und 46) hindert diese ein nationales Gericht nicht daran, einen Rechtsbehelf ohne Anhörung des Antragstellers zurückzuweisen, wenn die tatsächlichen Umstände keinen Zweifel an der Begründetheit der ablehnenden Entscheidung lassen, vorausgesetzt dass dem Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung gegeben wurde und die Niederschrift zu den Akten genommen wurde und das befasste Gericht eine solche Anhörung anordnen kann, falls es eine solche als erforderlich ansieht.

Im Falle eines offensichtlich unbegründeten Antrages genügt auch eine ex-nunc Prüfung nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie grundsätzlich, wenn die bei dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht enthaltenen Schriftstücke sowie die in dem Verwaltungsakt des erstinstanzlichen Verfahrens enthaltenen Sachangaben berücksichtigt werden. Da es sich im gegenständlichen Fall um einen offensichtlich unbegründeten Folgeantrag des Beschwerdeführers handelt und diese höchstgerichtlich maßgeblichen Kriterien erfüllt sind, konnte auch aus dieser Hinsicht die mündliche Verhandlung entfallen.

3.4. Zusammenfassendes Ergebnis:

Insgesamt ist somit in casu keine ausreichend konkrete und glaubhafte wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände gegenüber der letzten rechtskräftigen inhaltlichen Entscheidung im gesamten Verfahren ausreichend konkret und glaubhaft dargelegt oder aufgezeigt worden.

Die Rechtskraft der Vorentscheidung steht damit dem neuerlichen Antrag entgegen.

Das Bundesamt hat den Folgeantrag daher insgesamt zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Die gegenständliche Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.