Bundesverwaltungsgericht W604 2320768-1

W604 2320768-1Bundesverwaltungsgericht27.04.2026

Regest

Antragszeitpunkt Bemessungsgrundlage Berechnung Beschädigtenrente Gesundheitsschädigung Impfschaden Minderung der Erwerbsfähigkeit Teilstattgebung Verfristung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W604 2320768-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W604.2320768.1.00

Spruch

W604 2320768-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr.in Elisabeth MAYER-VIDOVIC und den fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang SICKA als Beisitzende über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Mag. Christian Unger, Rechtsanwalt in 8952 Irdning, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Kärnten) vom 07.08.2025, GZ. XXXX , betreffend den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides unter ersatzlosem Entfall von Spruchpunkt II abgeändert, sodass Spruchpunkt II. wie folgt zu lauten hat:

II. Die Beschädigtenrente beträgt gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 und § 3 Abs. 3 und 4 Impfschadengesetz in Verbindung mit §§ 21, 23 Abs. 1 bis 3, 46b Abs. 2 und 55 Abs. 1 HVG beginnend mit 01.09.2024 EUR 435,90 und mit Wirkung ab 01.01.2026 für die Dauer des ungeänderten Bestandes der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen EUR 447,70.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 29.08.2024 bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice), einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz (im Folgenden: ISG), welchen sie auf eingetretene Gesundheitsschädigungen nach Verabreichung der Boostrix-Dreifachimpfung gegen Diphtherie/Tetanus/Pertussis stützte.

2. Mit Bescheid vom 07.08.2025 erkannte die belangte Behörde die Gesundheitsschädigung „chronisches Lymphödem linke obere Extremität und urtikarielles Exanthem“ unter Berufung auf die Ergebnisse des abgeführten medizinischen Beweisverfahrens als Folge der angeschuldigten Impfung an und gewährte mit Wirkung ab 01.09.2024 eine Beschädigtenrente auf Basis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20vH im Betrag von monatlich EUR 435,00.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen bei der belangten Behörde am 24.09.2025 erhobene Beschwerde, mit welcher die Beschwerdeführerin die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 20vH als zu gering erachtet, eine unzutreffende Bemessungsgrundlage moniert und die Zuerkennung der Rente bereits mit dem Zeitpunkt der angeschuldigten Impfung vorgenommen wissen will. Die Rentenbemessung habe auf der Grundlage einer vollen XXXX verpflichtung erfolgen oder der Bemessungszeitraum ausgedehnt werden müssen, über geltend gemachte Behandlungskosten sei nicht abgesprochen worden.

4. Mit Stellungnahme im Parteiengehör vom 06.02.2026 wandte sich die Beschwerdeführerin in inhaltlicher Fortführung ihres bisherigen Vorbringens gegen die Ergebnisse des gerichtlich erhobenen medizinischen Sachverständigenbeweises. Dem Sachverständigen seien die gestellten Fragen nicht vollumfänglich zugegangen, verschiedene Angaben zu medizinischen und tatsächlichen Gegebenheiten würden nicht korrekt wiedergegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der beschwerdeführenden Partei und dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

1.1.1. Die Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , ist berufstätig und beim XXXX als XXXX tätig.

1.1.2. Die Beschwerdeführerin hat über den Zeitraum von Jänner 2023 bis Jänner 2024 durchgehend Einkünfte aus ihrer nicht-selbständigen Tätigkeit beim XXXX erzielt. Ihr Einkommen betrug unter Außerachtlassung einer variablen und steuerfreien kilometerabhängigen Zulage im Jänner, Februar, Mai und August 2023 je brutto EUR 2.834,20, im März 2023 belief es sich auf brutto EUR 4.382,70, im April 2023 auf brutto EUR 2.910,40, im Juni 2023 auf brutto EUR 4.235,40, im Juli 2023 auf brutto EUR 2.879,92, im September 2023 auf brutto EUR 5.611,70, im Oktober und November 2023 auf brutto EUR 3.814,30 bzw. EUR 5.692,80, im Dezember 2023 auf brutto EUR 3.814,30 und im Jänner 2024 schließlich auf brutto EUR 4.188,58. Die über die Monate Jänner 2023 bis Jänner 2024 bezogenen Gehälter beinhalteten eine Bildungszulage, welche keinem konkreten Aufwand gegenüberstand, der Einkommenssteuer unterlag und mit einem gleichförmigen Betrag von jeweils monatlich EUR 7,30 zu Buche schlug. Zur Auszahlung gelangte letztlich eine steuer- und abgabenpflichtige Kilometergeldzulage, diese wurde nicht durchgehend bezogen und belief sich im Jänner 2023 auf EUR 13,60, im März, April und Juli 2023 auf EUR 13,86, im Mai 2023 auf EUR 9,24, im Oktober 2023 auf EUR 23,10, im November 2023 und Jänner 2024 auf EUR 16,80 und im Dezember 2023 auf EUR 25,20.

1.1.3. Mit Einlangen am 29.08.2024 beantragte die Beschwerdeführerin Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nach Verabreichung der Boostrix-Dreifachimpfung gegen Diphtherie/Tetanus/Pertussis. Die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 07.08.2025 mit Einlangen am 24.09.2025 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 25.09.2025, eingelangt am 01.10.2025, vorgelegt.

1.2. Zur Krankenvorgeschichte der beschwerdeführenden Partei:

1.2.1. Im Februar 2023 kam es zu einem Schiunfall, im Zuge dessen die Beschwerdeführerin eine traumatische Labrumläsion der linken Schulter erlitt. Am 07.03.2024 wurde eine Arthroskopie des linken Schultergelenkes mit Refixation des Labrum sowie subacromialer Dekompression im evangelischen Krankenhaus Wien durchgeführt.

1.2.2. Die Beschwerdeführerin litt bereits vor Jänner 2024 an Hypothyreose, an allergischem Asthma bronchiale sowie einem Zustand nach Gastritis.

1.3. Zum Geschehen ab erstmaliger Verabreichung der angeschuldigten Impfung:

1.3.1. Die Immunisierung gegen Diphtherie/Tetanus/Pertussis erfolgte am 23.01.2024 unter Verwendung des Boostrix-Dreifachimpfstoffes, die Chargennummer lautete auf „AC37B459AD“.

1.3.2. Innerhalb von 24 Stunden nach der Impfung kam es zu einer Schwellung des linken Armes, nach 48 Stunden war die Schwellung so stark, dass die Beschwerdeführerin den Arm nicht mehr abbiegen konnte. Parallel verspürte die Beschwerdeführerin starke Gelenks- und Kopfschmerzen und trat ein urtikarielles Exanthem des Armes auf (erhabene, juckende, punktförmige Rötungen). Das Leiden hielt in weiterer Folge an, ab 23.02.2024 nahm die Beschwerdeführerin wöchentlich physiotherapeutische Maßnahmen in Gestalt von Lymphdrainagen in Anspruch und begab sich im Jahr 2025 in stationäre Rehabilitation.

1.3.2.1. Das bei der Beschwerdeführerin bestehende Leidensbild entspricht der Diagnose eines chronischen Lymphödems linke obere Extremität und urtikariellen Exanthems. Der Leidenszustand wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2025 als Folge der am 23.01.2024 verabreichten Impfung anerkannt.

1.3.2.2. Der Leidenszustand der Beschwerdeführerin ist aus medizinischer Sicht der Richtsatzposition IX/b/700 als gleichzusetzender Zustand mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20vH zuzuordnen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20vH liegt ab 01.09.2024 vor und bezieht sich auf das insgesamt bei der Beschwerdeführerin bestehende Leidensbild unter Einschluss der vorbekannten, nicht der Kombinationsimpfung am 23.01.2024 zuzuordnenden Schulterverletzung, der Neigung zu Allergien und Einnahme von NSAR. Eine Verbesserung des Leidenszustandes ist aus medizinischer Sicht bis Juni 2026 möglich.

2. Beweiswürdigung:

Im Rahmen der nachstehenden beweiswürdigenden Erwägungen wird auf medizinische Einschätzungen sowohl aus dem vorgelagerten Behördenverfahren als auch dem gerichtlichen Beschwerdeverfahren abgestellt. Konkret handelt es sich zum einen um das Gutachten des Sachverständigen Assoc. Prof. Priv. Doz. Dr. XXXX , Facharzt für Interne Medizin und klinische Pharmakologie am XXXX , auf Basis der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 21.02.2025 und Datierung am 23.02.2025 (im Folgenden: Gutachten; AS 65 ff des Verwaltungsaktes). Zum anderen wurde von Seiten der belangten Behörde eine Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit vorgenommen, entsprechende medizinische Ausführungen samt ergänzender Stellungnahme auf Basis der Aktenlage des beigegebenen Ärztlichen Dienstes datieren mit 13.03.2025 (im Folgenden: Gutachten MdE; AS 68 des Verwaltungsaktes) und 01.08.2025 (im Folgenden: 1. Ergänzungsgutachten MdE; AS 127 des Verwaltungsaktes). Vor dem erkennenden Gericht wurde abermals eine klarstellende Gutachtensergänzung hinsichtlich der vorliegenden Minderung der Erwerbsfähigkeit veranlasst, die wiederum auf Basis der Aktenlage erstellten medizinischen Einschätzungen datieren mit 09.01.2026 (im Folgenden: 2. Ergänzungsgutachten MdE; AS 160 ff des Verwaltungsaktes).

Vereinzelt werden von Seiten des erkennenden Gerichtes Rechtschreib- und Grammatikkorrekturen in zitierten Protokoll- und Beweisauszügen vorgenommen, auf entsprechend gesonderte Hinweise wird in den nachstehenden Klammerausdrücken im Einzelnen verzichtet.

2.1. Zu den Feststellungen betreffend die Person der beschwerdeführenden Partei und das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

2.1.1. Die Identität der Beschwerdeführerin ergibt sich aus ihren eigenen und insoweit unbestrittenen Angaben sowie den inliegenden medizinischen und personenbezogenen Dokumenten, ihr aktueller Erwerbsstatus findet darüber hinaus Stütze in der vorgenommenen Abfrage aus den Sozialversicherungsdaten vom 13.04.2026 (OZ. 13 des gerichtlichen Verfahrensaktes).

2.1.2. Die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin sind in Gestalt unbedenklicher Gehaltsnachweise belastbar dargestellt, über den interessierenden Zeitraum ist der Gehaltsverlauf lückenlos dokumentiert (vgl. die Lohn- und Gehaltsabrechnungen in AS 102 bis AS 114 des Verwaltungsaktes). Hinsichtlich der näheren Details zu Art und Umfang der jeweils verrechneten Bildungszulage beruhen die getroffenen Feststellungen einerseits auf den vorstehend zitierten Gehaltsabrechnungen und andererseits auf den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgenommenen Ermittlungen beim Dienstgeber der Beschwerdeführerin (vgl. OZ. 11 des gerichtlichen Verfahrensaktes).

2.1.3. Das Einlangen des Entschädigungsantrages ergibt sich aus dem aktenkundigen Datumsvermerk der belangten Behörde (AS 1), die verfahrensgegenständliche Impfung gegen Diphtherie/Tetanus/Pertussis ist den inliegenden Impfnachweisen zu entnehmen (AS 10 des gerichtlichen Verfahrensaktes). Die weiteren Gegebenheiten betreffend den Bescheid der belangten Behörde, die Erhebung der Beschwerde und deren Vorlage finden sich in unbedenklicher aktenmäßiger Dokumentation.

2.2. Zu den Feststellungen betreffend die Krankenvorgeschichte der beschwerdeführenden Partei:

Die Krankenvorgeschichte der Beschwerdeführerin ist weder hinsichtlich deren Umfanges noch der zeitlichen Komponente Gegenstand divergierender Positionen oder Sichtweisen, entsprechende Leidenszustände wurden im erforderlichen Ausmaß im Rahmen des erhobenen Sachverständigenbeweises herausgearbeitet (vgl. Gutachten S 2). Bedenken an der Krankenvorgeschichte in festgestelltem Sinne und dem jeweiligen Leidensauftreten bereits vor Verabreichung der angeschuldigten Impfung haben sich vor dem erkennenden Senat nicht herausgebildet.

2.3. Zu den Feststellungen betreffend das weitere Geschehen nach Verabreichung der angeschuldigten Impfung:

2.3.1. Der Umstand der verabreichten Dreifachimpfung gegen Diphtherie/Tetanus/Pertussis ist wie auch die näheren Details zum verwendeten Impfstoff den inliegenden Impfnachweisen in Übereinstimmung mit dem Antragsvorbringen zu entnehmen (AS 1 ff, AS 10 des Verwaltungsaktes).

2.3.2. Die nach Verabreichung der Impfung aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden hat die Beschwerdeführerin über das gesamte Verfahren konsistent beschrieben und besteht insoweit eine unbedenkliche medizinische Dokumentation. Der Leidenszustand wird wie auch der exakte medizinische Verlauf im Rahmen der ausführlichen befundgestützten gutachterlichen Anamnese aufgearbeitet, Einwendungen wurden nicht erstattet (vgl. Gutachten S. 1 f).

2.3.2.1. Die gegenständlich zu beurteilende medizinische Diagnose ist aktenkundig befunddokumentiert und unstrittig, der Leidenszustand wurde von der belangten Behörde unangefochten als Folge der angeschuldigten Impfung anerkannt (vgl. den Bescheid in AS 131 des Verwaltungsaktes; zum Zusammenspiel der schadensbedingenden Faktoren vgl. resümierend Gutachten: „…Insgesamt halte ich die unglückliche Kombination aus Schulterverletzung, NSAR und Impfung als auslösende Konstellation für wahrscheinlich“).

2.3.2.2. Die medizinische Zuordnung zur gewählten Richtsatzposition ist Gegenstand einer gesonderten ärztlich-medizinischen Befassung, das Leidensbild der Beschwerdeführerin wird demnach im Kapitel IX (Haut- und Geschlechtskrankheiten) angesiedelt. Konkret wird auf den Abschnitt b) verwiesen, welcher Vorsorge für Varicen, Thrombose und Folgezustände trifft, Oedeme bis Elephantiasis bzw. sekundäre Hautschäden, z. B. Ekzeme, Ulcus cruris, recidivierende Erysipel finden hier ihren Niederschlag. Nach der Richtsatzposition 700 hat eine Minderung der Erwerbsfähigkeit - je nach Schwere und Ausdehnung der Veränderungen – von 10 bis zu 70vH Platz zu greifen, sofern ein einseitiges Leidensbild vorliegt. Hinsichtlich des gewählten Ansatzes einer Stufe über dem unteren Rahmensatz wird von Seiten des befassten Ärztlichen Dienstes das gegebene Befundausmaß herangezogen, wobei nachvollziehbar auf das chronische Lymphödem des linken Armes im Stadium II (Fibrosierung), den neuerlichen Reha-Aufenthalt zufolge bestehender Restfibrosierung und die unverändert gegebenen medizinischen Indikationen manueller Lymphdrainagen und zum Tragen von Kompressionsbandagen abgestellt wird. Es liege ein gleichzuachtender Zustand vor, da der Therapie in Gestalt physikalischer Entstauungstherapien, manueller Lymphdrainagen und lymphologischer Kompressionsbandagen während des Reha-Aufenthaltes Rechnung getragen werden müsse (vgl. Gutachten MdE).

Den Ausführungen des ärztlichen Dienstes ist darüber hinaus zu entnehmen, dass impffremde medizinisch-diagnostische Nebenumstände bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mitberücksichtigt worden seien. Im gegebenen Zusammenhang hat eine Gutachtensergänzung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Klarheit insofern verschafft, als die erfolgte Beurteilung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20vH das insgesamt vorliegende Leidensbild der Beschwerdeführerin in sich begreift und nicht nur den (fiktiven) Teilaspekt der impfbedingten Schädigung betrifft (vgl. hierzu den Aktenvermerk in OZ. 8 des gerichtlichen Verfahrensaktes; in diesem Sinne die nachgereichte Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 22.01.2026: „…Diese Einschätzung umfasst die gesamte Schädigung als Folge des Impfschadens…“; ferner zu den einzelnen Beitragsfaktoren die Einschätzung des Ärztlichen Dienstes der belangten Behörde nach neuerlicher Befassung des im Behördenverfahren beigezogenen Sachverständigen, OZ. 6 des gerichtlichen Verfahrensaktes: „Wenn das Zusammenspiel von 2 Faktoren für eine Krankheit verantwortlich ist, können nicht z.B. Prozentsätze der „Schuld" jeweils einer der beiden Ursachen zugeschrieben werden, da per Definition beim Fehlen einer der beiden Faktoren kein Schaden entstanden wäre. Somit tragen beide Faktoren zu diesem Zeitpunkt 100% „Schuld““)).

Der vorgenommene Ansatz einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20vH erweist sich auf der Grundlage der auseinandergesetzten Beweisergebnisse hinsichtlich der Einschränkungen der Beschwerdeführerin als plausibel und angemessen, eine grundsätzliche Besserungsfähigkeit wird bescheinigt (Gutachten MdE: „Eine Nachuntersuchung sollte im Juni 2026 durchgeführt werden“; zum Zeitpunkt der festgestellten Erwerbsminderung vgl. die mit 01.09.2024 erfolgte Einschätzung laut Gutachten MdE; 2. Ergänzungsgutachten MdE: „Die MdE-Einschätzung durch mich wurde für den Zeitraum ab 01.09.2024 veranlasst…“). Die gewählte Richtsatzposition wie auch die vorgenommene Quantifizierung der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb des aufgestellten Rahmensatzes sind trotz erstatteter Einwendungen der Beschwerdeführerin bis zuletzt nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden. Die Beschwerdeführerin erachtet die getroffene Einschätzung mit 20vH zwar als zu gering und stützt sich dabei begründend auf ein eingebrachtes Privatgutachten. Dieses lässt die gewählte Richtsatzposition sowie die vorgenommene Auswahl des Rahmensatzes unberührt und befasst sich nicht medizinisch fundiert mit den Vorgaben der Richtsatzverordnung, sondern hat eine Auseinandersetzung mit der konkreten Arbeitsumgebung der Beschwerdeführerin zum Gegenstand und konstatiert vor diesem Hintergrund eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30vH (vgl. die gutachterliche Stellungnahme vom 13.06.2025, AS 92 des Verwaltungsaktes). Gegen die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 20vH wird vorrangig ins Treffen geführt, dass es durch die Schädigung an der linken Extremität zu konkreten, über das konstatierte Maß der ermittelten Minderung der Erwerbsfähigkeit hinaus reichenden Einschränkungen im Hinblick auf die berufliche Betätigung der Beschwerdeführerin als XXXX gekommen sei. Allerdings werden in der Richtsatzverordnung lediglich abstrakte medizinische Parameter im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben definiert, individuelle arbeitsmedizinische und berufskundliche Auswirkungen auf konkrete arbeitsplatzbezogene Umstände finden demgegenüber keine Abbildung. Da sich das eingebrachte Privatgutachten daher mit Kriterien befasst, welche nach den Regelungsinhalten der Richtsatzverordnung nicht in die medizinische Beurteilung einzubeziehen sind, wird eine Entkräftung der vorstehenden beweiswürdigenden Überlegungen nicht bewerkstelligt und nicht vermocht, die Schlüssigkeit der medizinischen Schlussfolgerungen über die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Zweifel zu setzen. Die insoweit erhobenen Einwendungen sind daher bereits abstrakt ungeeignet, zur Entkräftung des in Rede stehenden Sachverständigenbeweises zu verfangen (vgl. in diesem Sinne zutreffend die Ausführungen des Ärztlichen Dienstes laut 1. Ergänzungsgutachten MdE: „Eine Bewertung des Arbeitsplatzes im Zusammenhang mit der Erkrankung sowie eine arbeitsmedizinische Bewertung des Arbeitsplatzes ist nicht Teil der medizinischen Einschätzung durch den ärztlichen Dienst“).

2.4. Die erstatteten medizinischen Gutachten des beigezogenen Sachverständigen sowie des beigegebenen Ärztlichen Dienstes stehen insgesamt mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist den aktenkundigen Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Gutachten sind in ihrer Gesamtheit vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der gegenständlichen Leidenszustände, deren jeweilige Entstehung sowie Ausmaße und Auswirkungen unter Berufung auf die befunddokumentierte Krankengeschichte eingegangen und jeweils ein Bezug zu den Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin geprüft. Die aktenkundigen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich im relevanten Umfang damit auseinandergesetzt. Die vorliegenden medizinischen Beweismittel stehen damit nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises, sie bringen keine aktuell andere Gesundheitsschädigung zum Ausdruck als gutachterlich festgestellt und sind unberücksichtigt gebliebene fachärztliche Aspekte mit potenzieller Relevanz zur antragsgegenständlichen Impfung und der eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht aufzufinden.

Die Beschwerdeführerin hat die dargestellten gutachterlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zu keinem Zeitpunkt medizinisch substantiiert, auf gleicher fachlicher Ebene oder überhaupt überzeugend in Zweifel gezogen, sondern lediglich eine privatgutachterlich-arbeitsmedizinische Ergänzung zur Vorlage gebracht, welche keine Relevanz auf die zu beurteilenden medizinischen Kriterien enthält. Es ist auf Basis des abgeführten medizinischen Beweisverfahrens nicht zu erkennen, dass Ermittlungslücken mit Bezug zur Krankengeschichte der Beschwerdeführerin im Lichte der angeschuldigten Impfung oder der eingetretenen Erwerbsminderung verblieben wären.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß §§ 3 Abs. 3 ISG in Verbindung mit 88a HVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1. Zur Entscheidung in der Sache in Spruchpunkt A):

Die belangte Behörde hat dem Antrag der Beschwerdeführerin nach dem ISG in Ansehung der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen unter Berufung auf das abgeführte medizinische Beweisverfahren Folge gegeben und eine Beschädigtenrente auf Basis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20vH zuerkannt. Damit befindet sie sich hinsichtlich der errechneten Bemessungsgrundlage und des resultierenden Betrages der Beschädigtenrente im Ergebnis teilweise nicht im Recht.

3.1.1. Gesundheitsschädigung und Verursachung durch eine Impfung:

Nach § 1b Abs. 1 ISG hat der Bund für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß § 1b Abs. 2 ISG erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist. Nach § 2 Abs. 1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hierzu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen (§ 2 Abs. 2 HVG).

Die im Impfschadengesetz näher genannten Ersatzpflichten treten nur ein, wenn ein durch eine Impfung verursachter Schaden vorliegt, wobei nicht schon eine bloße Möglichkeit eines Ursachenzusammenhanges mit einer Impfung genügt, sondern ein solcher Zusammenhang festgestellt sein muss. Nach der im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze und damit auch in Angelegenheiten des Impfschadengesetzes anzuwendenden Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung ist als Ursache einer eingetretenen Wirkung im Rechtssinne nicht jede "conditio sine qua non", sondern die Gesamtheit derjenigen Bedingungen zu werten, die am Erfolg wesentlich mitgewirkt haben. Wirken mehrere Bedingungen für einen Erfolg zusammen, so kann nur jene Bedingung als wesentlich gewertet werden, die in ihrer Wirkung den anderen Bedingungen nach Bedeutung und Tragweite annähernd gleichwertig ist. Hat dagegen einer der als Bedingungen in Betracht zu ziehenden Umstände überragend auf den Erfolg hingewirkt und ihn solcher Art entscheidend geprägt, so ist er als alleinige Ursache im Rechtssinne zu bewerten. Ist daher zwischen der Erkrankung der betroffenen Person und der Impfung ein Kausalzusammenhang nachgewiesen und kommen noch andere Bedingungen für die vorliegende Erkrankung des Beschwerdeführers in Betracht, bedarf es entsprechender Beweiserhebungen und Feststellungen zur Frage, welche dieser Bedingungen als wesentlich gewertet werden können (VwGH 23.01.2001, 2000/11/0263 mwN).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht nur bei einem „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“ (aus jüngerer Zeit etwa VwGH 06.07.2022, Ra 2020/11/0003 mwN). In Anlehnung an die Rechtsprechung zum Kausalitätsnachweis bei ärztlichen Behandlungsfehlern sind nach der im Impfschadenrecht entwickelten höchstgerichtlichen Judikatur drei Kriterien zur Kausalitätsbeurteilung und damit zur Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (VwGH 23.01.2001, 2000/11/0263 mwN) heranzuziehen, nämlich das Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhanges (passende Inkubationszeit), eine dem Bild einer Virusinfektion entsprechende Symptomatik bzw. die Beschreibung als Impfnebenwirkung (vgl. VwGH 17.11.2009, 2007/11/0005) und das Fehlen wahrscheinlicherer Ursachen für den Eintritt der Gesundheitsschädigung (VwGH 18.12.2007, 2004/11/0153; VwGH 11.11.2015, 2013/11/0244; VwGH 06.07.2022, Ra 2020/11/0003 mwN). Die Beurteilung der Kausalität, also die Frage der Verursachung eines Leidens durch eine vorgenommene Impfung, ist auf rechtlicher Ebene zu lösen und der gestaltenden Festlegung durch gutachterliche Expertise entzogen (in diesem Sinne bereits VwGH 23.01.2001, 2000/11/0263 mit Verweis auf VwGH 18.06.1982, 81/08/0083).

Die Impfungen gegen Diphtherie, Tetanus und Pertussis sind (auch in Kombination) gemäß § 1b Abs. 2 ISG in Verbindung mit § 1 Z. 2, 12 und 19 der Verordnung über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idF. BGBl. II Nr. 3/2026, zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen. Der sachliche Geltungsbereich des ISG ist in Ansehung der angeschuldigten Kombinationsimpfung damit eröffnet, durch die Impfung verursachte Schäden sind entsprechend grundsätzlich entschädigungsfähig.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin Folge gegeben und die Gesundheitsschädigung eines chronischen Lymphödems linke obere Extremität und urtikariellen Exanthems als Folge der Impfung anerkannt. Hierzu wird auf die Ergebnisse des zentralen medizinischen Sachverständigengutachtens hingewiesen, in welchem mit Blick auf die sachverständige Beantwortung der Frage 7/b) eine Abbildung des geltend gemachten Leidenszustandes in der medizinischen Fachliteratur als Folge der angeschuldigten Impfung ausdrücklich verneint und damit auch ein wesentliches Kriterium zur Beurteilung der Kausalität ausgeschieden wird. Ob das zu beurteilende Leiden im Sinne besagter Kriterien darüber hinaus dem Bild einer Infektion mit den zugrunde liegenden Infektionskrankheiten entspricht, wird keiner abschließenden Klärung zugeführt, sodass mit dem vor der belangten Behörde erzielten Ermittlungsstand nicht vom Vorliegen der höchstgerichtlich entwickelten Kriterien des impfschadenrechtlichen Kausalitätsbeweises ausgegangen werden hätte können.

Allerdings hat die Beschwerdeführerin ihr Beschwerdebegehren erkennbar ausschließlich auf die vorgenommene Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit und die maßgebenden Parameter zur Rentenbemessung in Anfechtung gezogen, weshalb der als eigenständig zu qualifizierende Abspruch über die Anerkennung der eingetretenen Gesundheitsschädigung in Rechtskraft erwachsen und somit der nachprüfenden Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen ist. Im Ergebnis ist sohin vom Vorliegen einer Gesundheitsschädigung auszugehen, welche durch die angeschuldigte Impfung verursacht wurde und der weiteren Entschädigungsbemessung zugrunde zu legen ist.

3.1.2. Entschädigung nach dem Impfschadengesetz:

§ 2 ISG enthält eine Auflistung der Entschädigungsleistungen, wobei im Einzelnen u.a. vorgesehen sind:

a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:

b) …

c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:

1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG;

2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;

d) …

Abweichend von den in § 2 Abs. 1 lit. c und d Impfschadengesetz angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist nach § 2 Abs. 2 Impfschadengesetz

a) Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,

b) für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,

c) für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten.

Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist (§ 2a Abs. 1 ISG). Die Entschädigung ist in diesem Fall grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe (§ 2a Abs. 2 ISG). Eine über diesen Betrag hinausgehende Entschädigung setzt nach § 2a Abs. 3 ISG voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist. Eine Entschädigung nach § 2a Abs. 2 oder 3 ISG steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen (§ 2a Abs. 4 ISG).

Soweit das ISG nicht Abweichendes bestimmt, sind gemäß dessen § 3 Abs. 3 die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Abs. 1, 71, 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015, sinngemäß anzuwenden. Die §§ 5 und 6 des Heeresentschädigungsgesetzes (HEG), BGBl. I Nr. 162/2015, sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt und die Mitwirkungspflicht sich nicht auf die militärischen Dienststellen bezieht (vgl. zur maßgeblichen Fassung des HVG § 44 Abs. 2 HEG).

3.1.2.1. Einmalige pauschalierte Entschädigung gemäß § 2a Impfschadengesetz:

Nach den dargestellten rechtlichen Grundsätzen erfordert die Gewährung einer einmaligen Entschädigungsleistung einerseits das Vorliegen einer Schädigungsintensität im Sinne einer schweren Körperverletzung nach strafgesetzlichen Bestimmungen und ist andererseits durch die zeitliche Komponente einer abzugrenzenden Dauerfolge limitiert. Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist gemäß § 84 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Eine an sich schwere Verletzung liegt u.a. vor, wenn wichtige Organe oder Körperteile in einer Weise beeinträchtigt werden, dass damit wesentliche Funktionseinbußen verbunden sind (OGH RIS-Justiz RS0092459).

Bei der Beschwerdeführerin ist mit kausaler Rückführbarkeit auf die am 23.01.2024 verabreichte Kombinationsimpfung eine Gesundheitsschädigung in Erscheinung getreten, welche zu signifikanten und nachhaltigen gesundheitlichen Einschränkungen geführt hat, fortgesetzt medizinisch-therapeutische Maßnahmen erforderte und bis zuletzt anhält. Im gegebenen Zusammenhang fehlt es an etwaigen zeitlichen Anknüpfungspunkten zur Abgrenzung einer Gesundheitsschädigung im Sinne des § 2a ISG in Verbindung mit § 84 Abs. 1 StGB, welche die Gewährung einer einmaligen pauschalierten Geldleistung nach sich zöge. Im Hinblick auf den feststehenden Schadensverlauf ist vielmehr vom Vorliegen einer Dauerfolge auszugehen, welche nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 ISG unter Bedachtnahme auf eine allenfalls gegebene Minderung der Erwerbsfähigkeit abzubilden ist (vgl. sogleich unter Punkt 3.1.2.2.).

3.1.2.2. Dauerfolge:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 ISG gebühren wiederkehrende Geldleistungen in Gestalt einer Beschädigtenrente im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem HVG. Der Beschädigte hat gemäß § 21 Abs. 1 HVG Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist, die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen (§ 21 Abs. 1 letzter Satz HVG).

3.1.2.2.1. Minderung der Erwerbsfähigkeit:

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen (§ 21 Abs. 2 HVG). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfasst. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH (§ 23 Abs. 1 HVG).

Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 151/1965 (im Folgenden: RichtsatzVO), ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes nach den Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt sind. Hierbei sind die Richtsätze der Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, anzuwenden. Bei Leiden, für die Richtsätze nicht festgesetzt sind, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Richtsätze für solche Leiden einzuschätzen, die in ihrer Art und Intensität eine zumindest annähernd gleiche körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben bewirken (§ 1 Abs. 2 der RichtssatzVO). Bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit dürfen weder die festen Sätze noch die Rahmensätze unterschritten oder überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere des Leidenszustandes zu richten, für den der Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen (§ 2 Abs. 1 RichtssatzVO).

Die im Anwendungsbereich des ISG maßgeblichen Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) gemäß § 7 KOVG, Anlage zur Verordnung BGBl. Nr. 150/1965, treffen mit der Richtsatzposition IX/b/700 Vorsorge für Haut- und Geschlechtskrankheiten mit näher spezifizierter Symptomatik anhand eines definierten Rahmenrichtsatzes über eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10vH bis zu 70vH für ein einseitiges Leidensbild. Nach den Ergebnissen des abgeführten medizinischen Beweisverfahrens besteht bei der Beschwerdeführerin ein insoweit gleichzuachtender Zustand und wird auf der Grundlage des medizinisch-therapeutischen Verlaufes eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20vH angenommen, die Wahl der Erwerbsminderung innerhalb des Rahmensatzes erweist sich unter Bedachtnahme auf die medizinischen Gegebenheiten als zutreffend (vgl. die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.3.2.2.).

Das bei der Beschwerdeführerin vorliegende Leiden ist Resultat unterschiedlicher Faktoren, neben der angeschuldigten Impfung haben auch impffremde Bedingungen zum Eintritt der aufgetretenen Schädigung in gegebener Beschaffenheit beigetragen. Mit der rechtskräftigen Anerkennung eines Impfschadens hat die belangte Behörde naturnotwendig die Wesentlichkeit der angeschuldigten Impfung für den Schadenseintritt bestätigt und die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne der bereits zitierten Theorie der wesentlichen Bedingung zutreffend und folgerichtig auf das gesamte Leidensbild bezogen, ohne quantitative Abschläge im Hinblick auf die impffremden Nebenumstände vorzunehmen. Ob zum Zeitpunkt der Verabreichung der angeschuldigten Impfung noch ein Medikamenteneinfluss bestand oder die Beschwerdeführerin nach ihrem Schiunfall wieder beschwerdefrei war, kann vor diesem Hintergrund auf sich beruhen, da ohnedies kein Abzug impffremder Faktoren Platz zu greifen hat.

Gegen die solcherlei konstatierte Minderung der Erwerbsfähigkeit führt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre konkrete berufliche Situation und Vorlage einer arbeitsmedizinischen Expertise ins Treffen, dass bei der Beurteilung der Erwerbseinschränkung nicht auf die individuell bei ihr eingetretenen Erwerbsgegebenheiten und Auswirkungen auf ihren konkreten Arbeitsplatz Bedacht genommen worden sei. Dem ist mit dem Hinweis auf die eingangs dargestellten Regelungen der RichtsatzVO zu begegnen, wonach die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit abstrakt vor dem Hintergrund des allgemeinen Erwerbslebens und nicht auf Basis konkreter arbeitsmedizinischer Parameter zu erfolgen hat. Die Einschätzung des im Einzelnen anzunehmenden Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit hat demnach ausschließlich unter verordnungsspezifischen medizinischen Gesichtspunkten zu erfolgen, für ein Abstellen auf darüber hinaus gehende tatsächliche Gegebenheiten verbleibt vor diesem Hintergrund kein Raum und gehen die dahingehenden Einwendungen damit ins Leere (in diesem Sinne zur Rechtslage ab Wegfall des früheren § 22 HVG VwGH 28.05.2008, 2006/09/0095; zu den beweiswürdigenden Erwägungen vgl. Punkt 2.3.2.2.).

3.1.2.2.2. Bemessungsgrundlage und Beschädigtenrente:

Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. oder darüber gelten als Schwerbeschädigte. Als erwerbsunfähig gelten Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 vH (§ 23 Abs. 2 HVG). Die Beschädigtenrente beträgt im Falle der Erwerbsunfähigkeit zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente), ansonsten den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente) (§ 23 Abs. 3 HVG). Bei Schwerbeschädigten ist die Beschädigtenrente um 20 v.H. ihres Betrages zu erhöhen (§ 23 Abs. 3 zweiter Satz HVG). Beschädigtenrenten werden mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird. Wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat (§ 55 Abs. 1 HVG). Sie sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen (§ 56 Abs. 1 HVG). Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen (§ 56 Abs. 2 HVG). Die Einstellung oder Neubemessung einer Beschädigtenrente der Hinterbliebenenrente wird mit dem auf die maßgebende Veränderung unmittelbar folgenden Monat wirksam (§ 56 Abs. 3 Satz 1 HVG). Beschädigten- und Hinterbliebenenrenten sind jeweils am Monatsersten im Voraus fällig (§ 69 Abs. 1 HVG). Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. Oktober fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstag zustehenden Rentengebührnisse (§ 93 HVG).

Die den Versorgungsberechtigten gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden. Hierbei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen (§ 70 Abs. 1 HVG). Nach § 3 Abs. 4 ISG hat der zuständige Bundesminister den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes durch Verordnung für verbindlich zu erklären (Satz 1), § 46b HVG ist sinngemäß anzuwenden. Die jährliche Anpassung ist auch hinsichtlich des im § 2a Abs. 2 genannten Betrages vorzunehmen (§ 3 Abs. 4 letzter Satz ISG).

Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die nach Bemessungsgrundlagen berechneten Beschädigtenrenten mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen (§ 46b Abs. 2 HVG), die solcherlei errechneten Beträge sind wiederum nach vorstehendem Muster zu runden (§ 3 Abs. 4 ISG in Verbindung mit § 46b Abs. 6 HVG). Nach der Zuerkennung der Rente oder Neubemessung der Rente gemäß § 24 Abs. 8 ist die Anpassung jedoch erst mit Wirksamkeit vom 1. Jänner des dem Rentenanfall (§ 55) oder der Neubemessung gemäß § 24 Abs. 8 folgenden übernächsten Kalenderjahres vorzunehmen (§ 46b Abs. 2 zweiter Satz HVG).

Bemessungsgrundlage bildet bei einem Beschädigten, der unselbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Jahreseinkommens, das der Beschädigte vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder - wenn dies für ihn günstiger ist - vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat. Fallen in den Zeitraum des letzten Jahres vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung Zeiten, in denen der Beschädigte infolge Erkrankung, Unfalls, Arbeitslosigkeit, Teilnahme an Förderungsmaßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder vorübergehender Kurzarbeit kein oder nicht das volle Arbeitseinkommen bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten; bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage bleiben diese Zeiten außer Betracht. Zeiten, in denen ein Beschädigter Grundwehrdienst oder Milizübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes geleistet hat, haben bei der Feststellung des Bemessungszeitraumes zur Gänze unberücksichtigt zu bleiben. Ergeben sich für den Beschädigten dadurch Härten, dass eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat, so ist die Bemessungsgrundlage nach dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt (§ 24 Abs. 1 HVG).

Als Einkommen gilt der Arbeitslohn. Unter Arbeitslohn sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst XXXX verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst XXXX verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, einschließlich der Sonderzahlungen, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld (§ 24 Abs. 2 HVG).

Befand sich der Beschädigte zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch in einer Berufs- oder Schulausbildung, so wird von dem Zeitpunkt ab, in dem die begonnene Ausbildung voraussichtlich abgeschlossen gewesen wäre, die Bemessungsgrundlage jeweils nach dem Einkommen errechnet, das für Personen gleicher Ausbildung durch Kollektivvertrag festgesetzt ist oder sonst von ihnen im Durchschnitt erreicht wird. Hierbei sind solche Erhöhungen des Einkommens nicht zu berücksichtigen, die der Beschädigte erst nach Vollendung seines 30. Lebensjahres erreicht hätte. Diese Bestimmung ist entsprechend für Beschädigte anzuwenden, die zur Zeit des Eintrittes des schädigenden Ereignisses noch nicht 30 Jahre alt waren, sofern die Errechnung der Bemessungsgrundlage auf diese Art für den Beschädigten günstiger ist. Erfolgte eine berufliche Ausbildung gemäß § 17, so ist von dem hierdurch erlernten Beruf auszugehen, sofern dies für den Beschädigten günstiger ist (§ 24 Abs. 8 HVG).

Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen (§ 2 Abs. 1 lit. C Z 1 ISG).

Liegt die unter Bedachtnahme auf § 24a gebildete Bemessungsgrundlage unter der zum Zeitpunkt des Rentenanfalles (§ 55) geltenden Mindestbemessungsgrundlage oder über der zu diesem Zeitpunkt geltenden Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 24b, so sind der Rentenbemessung die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles gemäß § 24b als Mindest- bzw. Höchstbemessungsgrundlage festgesetzten Beträge zugrunde zu legen (§ 24 Abs. 9 HVG).

Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage (§ 24 Abs. 9) ist mit Wirksamkeit vom 1. Jänner eines jeden Jahres neu festzusetzen. Die neue Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage ergibt sich aus der Vervielfachung der zuletzt geltenden Beträge mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Vorjahr festgesetzten Anpassungsfaktor. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hierbei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen (§ 24b Abs. 1 HVG).

Der Festsetzung der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 sind gemäß § 24b Abs. 2 HVG die Beträge 562,34 Euro und 2.332,36 Euro zugrunde zu legen, im Jahr 2016 sind die Werte 729,00 € und 3.023,00 € heranzuziehen (vgl. die Anmerkungen zu § 24b Abs. 2 HVG).

Den Ausgangspunkt für die Ermittlung des maßgeblichen Betrages der Mindestbemessungsgrundlage bildet sohin der aus § 24b Abs. 2 HVG zu entnehmende Wert in Höhe von EUR 729. Dieser Wert ist mit dem für das Jahr 2016 im Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen, um – nach entsprechender Rundung auf volle zehn Cent – den Betrag der Mindestbemessungsgrundlage des Jahres 2017 zu erhalten. Derselbe Vorgang hat sich zur Ermittlung der maßgebenden Mindestbemessungsgrundlage unter Verwendung des jeweiligen ASVG-Anpassungsfaktors bzw. der jeweiligen (sonder-)gesetzlichen Vorschrift bis zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bzw. zum Zeitpunkt des allenfalls abweichenden Rentenanfalles fortzusetzen. Im Bereich des ASVG wurde der Anpassungsfaktor im Jahr 2016 mit der Verordnung BGBl. II Nr. 424/2015 mit 1,012 festgesetzt, für das Jahr 2017 mittels Verordnung BGBl. II Nr. 341/2016 mit dem Faktor 1,008. Für das Jahr 2018 ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen gemäß § 8j ISG mit dem Faktor 1,022 vorzunehmen, für das Jahr 2019 gemäß § 8k ISG mit 1,026, für das Jahr 2020 gemäß § 8l ISG mit 1,036, für das Jahr 2021 gemäß § 8m ISG mit 1,035 und für das Jahr 2022 gemäß § 8n ISG mit dem Faktor 1,030. Für das Jahr 2023 hat der Gesetzgeber keine gesetzliche Werte- und Betragsanpassung vorgenommen, die Vervielfachung hat wiederum gemäß § 3 Abs. 4 ISG auf Basis des im Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktors mit 1,058 zu erfolgen, BGBl II Nr. 371/2022 und BGBl. II Nr. 419/2022 betreffend die Verbindlicherklärung im Bereich des Impfschadenrechts. Für die Kalenderjahre 2024 und 2025 hat die Vervielfachung mit dem Faktor 1,097 bzw. 1,046 zu erfolgen, entsprechende Vorkehrungen erfolgten mittels BGBl. II Nr. 309/2023 und BGBl. II Nr. 291/2024. Für das Jahr 2026 wurde die Anpassungsregelung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 247/2025 vorgenommen, die Vervielfachung hat demnach mit dem Faktor 1,027 zu erfolgen.

Für die Feststellung der für die Rentenberechnung ausschlaggebenden Bemessungsgrundlage ist zu prüfen, ob im Fall der Beschwerdeführerin im Jahr vor dem schädigenden Ereignis aufzugreifendes Einkommen vorliegt und/oder die begünstigenden Regelungen der §§ 24 Abs. 1 oder 8 HVG und 2 Abs. 1 lit. c Z 1 ISG zum Tragen kommen, andernfalls ein Ansatz der Mindest- bzw. Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 24 Abs. 9 HVG in den Blick zu nehmen ist. Das schädigende Ereignis in Gestalt der schadenskausal verabreichten Kombinationsimpfung hat am 23.01.2024 stattgefunden, weshalb zur Berechnung der Bemessungsgrundlage mit Blick auf die eingangs dargestellte Gesetzeslage des § 24 Abs. 1 HVG auf das erzielte Einkommen im vorangegangenen Jahr, sohin über den Zeitraum von 23.01.2023 bis 22.01.2024 abzustellen ist. Die Beschwerdeführerin stand über diesen Zeitraum in durchgehender Erwerbsbetätigung und bezog insoweit ein konstantes Erwerbseinkommen, Zeiten von Minderverdiensten aufgrund von Unfall, Krankheit, Arbeitslosigkeit, der Teilnahme an Förderungsmaßnahmen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz oder vorübergehender Kurzarbeit liegen nicht vor. Die Bemessungsgrundlage hat daher auf Basis des tatsächlich erzielten Eigeneinkommens innerhalb des Zeitraumes eines Jahres zu erfolgen, für die bemühte, wie auch immer geartete Ausweitung des Durchrechnungszeitraumes auf etwa drei Jahre fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage.

Für die Qualifikation konkreter finanzieller Zuflüsse ist im Rahmen der Bildung der Bemessungsgrundlage insofern zu differenzieren, als regelmäßige Bruttobezüge von jenen Entgeltbestandteilen abzugrenzen sind, welche einem konkreten Mehraufwand gegenüberstehen und nicht der Steuer- und Abgabenpflicht unterliegen (in diesem Sinne zu § 24 Abs. 2 HVG und im Lichte des § 49 ASVG VwGH 28.04.2020, Ra 2019/09/0001). Das Einkommen der Beschwerdeführerin umfasste neben dem fortlaufenden Gehaltsbezug eine variable und steuerfreie kilometerabhängige Zulage, welche zufolge deren Charakters als Aufwandsentschädigung keinen Eingang in die Bemessungsgrundlage zu finden und für die weitere Rentenberechnung sohin – im Sinne des behördlichen Abspruches - außer Betracht zu bleiben hat. Daneben gelangten eine steuerpflichtige Kilometergeldzulage sowie eine gleichförmige und aufwandsunabhängige Bildungszulage zur Verrechnung, welche mit vorstehenden höchstgerichtlichen Wertungen nicht als beitragsfreie Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 49 ASVG zu qualifizieren und der Bemessungsgrundlage zuzuschlagen sind.

Das auf diese Weise bereinigte Bruttogehalt beträgt nach den getroffenen Feststellungen über den Zeitraum von 23.01.2023 bis 22.01.2024 insgesamt EUR 45.771,28 und unter Ansatz eines Vierzehntels §§ 24 Abs. 1 HVG) eine Bemessungsgrundlage von gerundet EUR 3.269,4.

Die Beschwerdeführerin hat gegen den bekämpften Bescheid ins Treffen geführt, dass die belangte Behörde von einer unzutreffenden Bemessungsgrundlage ausgegangen sei. Dies deshalb, weil sie im Falle eines schadensfreien Verlaufes ihr Beschäftigungsausmaß erhöht hätte und die Feststellung der Bemessungsgrundlage demgemäß auf Basis einer vollen XXXX verpflichtung vorzunehmen gewesen sei. Dem insoweit erstatteten Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass die Bildung der Bemessungsgrundlage nach den dargestellten gesetzlichen Bestimmungen unmissverständlich determiniert ist und abseits der bereits thematisierten und fallkonkret nicht einschlägigen Sondervorschriften des § 24 Abs. 1 HVG betreffend die Möglichkeit einer Ausdehnung des einjährigen Durchrechnungszeitraumes bzw. des § 24 Abs. 8 HVG im Zusammenhang mit Ausbildungskonstellationen kein rechtliches Instrumentarium zur Verfügung steht, im Falle eines tatsächlich erzielten, durchgehenden und damit heranziehbaren Erwerbseinkommens aus unselbständiger Beschäftigung ein fiktives Einkommen anzusetzen. Ähnlich verhält es sich mit der beschwerdebegründend angezogenen Behauptung in Richtung einer schadensbedingt vorgenommenen Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes bzw. einer eben solcherlei unterbliebenen Rückkehr in eine volle XXXX verpflichtung, die Entschädigungsbemessung hat mit vorstehenden rechtlichen Rahmenbedingungen ausschließlich auf Basis einer in der Vergangenheit liegenden Einkommensbetrachtung vonstatten zu gehen und kann dem Vorbringen der Beschwerdeführerin mangels ersichtlicher Rechtsgrundlagen nicht gefolgt werden.

Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Entschädigung nach dem ISG am 29.08.2024 eingebracht und die Sechsmonatsfrist des § 55 Abs. 1 HVG in Anbetracht des Impfzeitpunktes am 23.01.2024 überschritten, sodass der Rentenanfall nicht unter Anknüpfung an das schädigende Ereignis im Folgemonat der Impfung, sondern erst ab dem Folgemonat der Antragstellung mit September 2024 anzusetzen ist. Insoweit hat sich die Beschwerdeführerin auf ihre Unwissenheit im Hinblick auf den erforderlichen Zeitpunkt einer rechtzeitigen Antragstellung sowie eine erst nachträglich erfolgte Diagnostik berufen und trotz Überschreitung der Sechsmonatsfrist auf eine Rentenberechnung bereits mit Rückwirkung zum Schädigungsereignis gedrungen, ein solcherlei gelagertes Vorgehen entbehrt in Anbetracht der eindeutigen gesetzlichen Regelung jedoch jedweder rechtlichen Handhabe und muss damit unterbleiben.

Unter Zugrundelegung des ausgewiesenen Ausgangsbetrages der Mindestbemessungsgrundlage von EUR 729 sowie der dargestellten Faktoren zur jährlichen Betragsanpassung errechnet sich unter Verwendung der beschriebenen Methode für das Jahr des Rentenanfalles 2024 ein valorisierter Betrag der Mindestbemessungsgrundlage gemäß § 24 Abs. 9 HVG von (monatlich) EUR 911,30. Dieser Wert unterschreitet die errechnete Bemessungsgrundlage auf Basis des Eigeneinkommens der Beschwerdeführerin in Höhe von rund EUR 3.269,40. Im Falle der demgegenüber in den Blick zu nehmenden Höchstbemessungsgrundlage ist am dargestellten Ausgangswert in Höhe von EUR 3.023,00 aufzubauen, woraus sich wiederum unter Beachtung der vorstehend beschriebenen Berechnungsmethode ein maßgebender Wert für das Jahr 2024 von EUR 3.778,20 ergibt. Dieser Wert überschreitet die vergleichsweise heranzuziehende Bemessungsgrundlage auf Basis des Eigeneinkommens der Beschwerdeführerin, sodass letztgenannte für die weitere Rentenberechnung durchschlägt.

Unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage von EUR 3.269,40 beträgt die Vollrente im Jahr 2024 gemäß § 23 Abs. 3 HVG gerundet EUR 2.179,60 (2/3 der Bemessungsgrundlage), die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles (§ 55 Abs. 1 HVG) gebührende Beschädigtenrente ist unter Ansatz der konstatierten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20vH gemäß § 23 Abs. 3 HVG nach Rundung gemäß § 70 Abs. 1 HVG mit monatlich 435,90 zu bemessen. Mit Wirkung ab 01.01.2025, also für das dem Rentenanfall folgende nächste Kalenderjahr, hat eine Valorisierung gemäß § 46b Abs. 2 zweiter Satz HVG zu unterbleiben. Eine Valorisierung hat demgegenüber im Jahr 2026 zu erfolgen, auf Basis des maßgebenden Anpassungsfaktors von 1,027 errechnet sich mit Wirkung ab 01.01.2026 eine Beschädigtenrente in Höhe von monatlich EUR 447,70.

Die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer des Bestandes der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, die Frage der künftigen Entwicklung der Minderung der Erwerbsfähigkeit wird daher auf der Grundlage einer medizinischen Nachuntersuchung zu beobachten sein.

3.1.2.2.3. Erhöhungsbetrag gemäß § 23 Abs. 5 HVG:

Bei Zuerkennung einer Beschädigtenrente gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 vH oder bei entsprechender Erhöhung einer bisher gemäß einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 vH geleisteten Beschädigtenrente ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) zuzuerkennen ist.

Die Beschwerdeführerin hat durch die Verabreichung der angeschuldigten Kombinationsimpfung eine Gesundheitsschädigung erlitten, welche mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20vH einhergeht. Dieser Grad unterschreitet die Mindestanforderung zur Qualifikation als Schwerbeschädigte, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines (einkommensabhängigen) Erhöhungsbetrages gemäß § 23 Abs. 5 HVG nicht vorliegen und eine nähere amtswegige Prüfung auszuscheiden hat.

3.1.3. Weiteres Beschwerdevorbringen und Gegenstand des Beschwerdeverfahrens:

Soweit die Beschwerdeführerin unterbliebene Kostenzusprüche aus aufgelaufenen Heilfürsorge- oder Rehabilitationsaufwendungen geltend macht und entsprechende Zuerkennungen im Wege der Beschwerdeerhebung begehrt, kann den dahingehenden Beschwerdeanträgen nicht gefolgt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; VwGH 27.04.2015, Ra 2015/11/0022, VwGH 17.02.2017, Ra 2017/11/0008). Da der angefochtene Bescheid in vorliegender Form lediglich über die anerkannte Gesundheitsschädigung abspricht und auf dieser Grundlage den Zuspruch einer Beschädigtenrente enthält, nicht aber über allenfalls geltend gemachte Heilfürsorgekosten, , haben entsprechende Ermittlungen und dahingehende Absprüche durch das Bundesverwaltungsgericht zur Hintanhaltung einer Überschreitung des Beschwerdegegenstandes und die solcherlei gezogene verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit zu unterbleiben, die Beschwerdeführerin ist insoweit auf die Behördenzuständigkeit und entsprechend zur Verfügung stehende Rechts- bzw. Säumnisbehelfe zu verweisen.

Im Hinblick auf die beweiswürdigenden Erwägungen unter Punkt 2.3. sind die Ergebnisse des erhobenen Sachverständigenbeweises vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen, Klärungsbedarfe sind nicht verblieben und weitere Beweisaufnahmen damit zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im Sinne der §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG nicht geboten.

3.1.4. Entfall von Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:

Soweit die belangte Behörde mit Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides lediglich eine Abschrift des gesetzlich determinierten Entschädigungskataloges gemäß § 2 ISG vornimmt, ist hierin ein individualisierter Abspruch mit normativem Gehalt in Ansehung der Person des Beschwerdeführers nicht zu erkennen und daher als inhaltsleere Information über die geltende Rechtslage nicht von der Rechtskraftfähigkeit in Rede stehender Ausführungen auszugehen. Der Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides ist für die Entscheidung in gegenständlicher Rechtssache aus diesem Grund überflüssig und hat zur Gänze zu entfallen.

3.1.5. Ergebnis:

Die am 23.01.2024 verabreichte Kombinationsimpfung gegen Diphtherie/Tetanus/Pertussis hat bei der Beschwerdeführerin eine bereits von der belangten Behörde rechtskräftig anerkannte Gesundheitsschädigung in Gestalt einer Dauerfolge verursacht. Diese hat eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH bewirkt, der kausale Leidenszustand ist grundsätzlich besserungsfähig und wird hinsichtlich seines Bestehens und Ausmaßes im Rahmen einer Nachuntersuchung neuerlich zu beurteilen sein. Die Beschädigtenrente gebührt angesichts der eingetretenen Verfristung gemäß § 55 Abs. 1 HVG beginnend ab dem Folgemonat der Antragstellung mit September 2024 und für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen. Auf Basis der Bemessungsgrundlage aus dem Eigeneinkommen der Beschwerdeführerin errechnet sich ein erstmaliger monatlicher Rentenbetrag (Rentenanfall im Sinne des § 46b Abs. 2 HVG) von EUR 435,90 und mit Wirkung ab 01.01.2026 ein Betrag von EUR 447,70.

3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Blick auf Art. 6 EMRK die Auffassung vertreten, dass eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten ist, und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (u.a. VwGH 01.09.2022, Ra 2021/03/0163 unter Verweis auf EGMR 18.7.2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff; EGMR 08.11.2016, Nr. 64160/11, Pönkä/Estland).

Ein Verwaltungsgericht hat (selbst bei anwaltlich vertretenen Personen) auch ohne Antrag von Amts wegen einer öffentlich mündlichen Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichtes selbst steht. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substantiiert bekämpft und/oder ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet wird. Bei einer widersprüchlichen Beweislage hat das Verwaltungsgericht derart grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, zumal bei dieser die widersprüchlichen Beweisergebnisse unmittelbar geklärt werden können. Das Verwaltungsgericht hat auch rechtliches Gehör grundsätzlich im Rahmen einer Verhandlung einzuräumen. Bei konkretem sachverhaltsbezogenen Vorbringen ist jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen (VwGH 20.02.2023, Ra 2022/11/0144 mwN).

Die Akten lassen dann im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Hingegen liegen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung vor, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Ein bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts kann außer Betracht bleiben (VwGH 01.08.2025, Ra 2025/11/0045 mwN).

Maßgebend für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung über den Antrag auf Entschädigung nach dem ISG sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen, deren Beschaffenheit im Hinblick auf eine eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit und die kausale Rückführbarkeit auf die antragsgegenständliche Impfung. Zur Klärung des diesbezüglichen Sachverhaltes hat die belangte Behörde vom Sachverständigenbeweis Gebrauch gemacht und zudem medizinische Einschätzungen zur Minderung der Erwerbsfähigkeit eingeholt. Die Frage der kausalen Rückführbarkeit der eingetretenen Gesundheitsschädigungen auf die angeschuldigte Impfung ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zufolge eingetretener Rechtskraft nicht mehr strittig, hinsichtlich der resultierenden Minderung der Erwerbsfähigkeit schließt sich das Bundesverwaltungsgericht nach Einholung klarstellender Ergänzungen der erstbehördlich eingeholten Expertise des beigegebenen Ärztlichen Dienstes an.

Das Beschwerdevorbringen und die erstatteten Einwendungen nehmen auf Sachverhaltsebene im Wesentlichen die medizinische Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in den Blick, welche die konkreten Gegebenheiten des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin außer Betracht gelassen habe. Mit diesem argumentativen Ansatz wird ein für die Entscheidung über gegenständliche Rechtssache relevantes Beurteilungskriterium aber nicht getroffen, zumal die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ausschließlich nach den Vorgaben der Richtsatzverordnung zu erfolgen hat und individuelle berufskundliche und arbeitsmedizinische Auswirkungen eingetretener Leidenszustände auf die konkrete Arbeitsplatzsituation hierbei nicht zu prüfen sind. Ferner werden rechtliche Fragestellungen im Hinblick auf die Feststellung der Bemessungsgrundlage, die Teilzeitbeschäftigung oder den Zeitpunkt der Rentenzuerkennung aufgeworfen, welche jeweils direkt aus der im Detail dargestellten und eindeutigen Gesetzeslage beantwortet werden können und sohin keinen Anlass bieten, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einer weiteren Erörterung zugeführt zu werden.

Im Ergebnis ist der Sachverhalt geklärt und lässt die Aktenlage mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen erkennen, dass eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine mündliche Erörterung nicht zu erwarten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann daher unterbleiben.

3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen und das festgestellte Ausmaß der hieraus erwachsenen Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie die Rückführbarkeit auf die Impfung gegen Covid-19, es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine jeweils in Klammern zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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