Bundesverwaltungsgericht L518 2306164-2

L518 2306164-2Bundesverwaltungsgericht28.04.2026

Regest

entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Sache des Verfahrens Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L518 2306164-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L518.2306164.2.01

Spruch

L518 2306164-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , alias XXXX , alias XXXX , am XXXX geb., StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2026, Zl. XXXX zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

I.1. Zu den Vorverfahren

I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher, georgischer Staatsangehöriger und stellte am 08.03.2004 den ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesasylamt, nunmehr Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet), Zl. 04.03.953-BAS (jetzt VZ 1751225) vom 23.03.2004, gem. § 7 Asylgesetz 1997, BGBl Nr. I 1997/76 (AsylG) idgF abgewiesen wurde und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien wurde gem. § 8 AsylG für zulässig befunden.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2010, Zl. D3 249071.0/2008/13E wurde die Beschwerde gem. der §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl I 126/2002 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis des AGH erwuchs am 16.4.2010 in Rechtskraft.

Mit Bescheid der BPD Linz vom 14.09.2010 wurde wider die beschwerdeführende Partei ein mit 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Am 03.09.2013 wurde für die bP ein Heimreisezertifikat von der georgischen Botschaft in Wien, Zl. XXXX ausgestellt, in welchem angeführt wurde, dass der BF die Personalien: XXXX geb. XXXX , StA Georgien, führt.

I.1.2. Am 12.09.2013 brachte der BF aus dem Stande der Schubhaft beim Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des BFA, EAST West vom 01.10.2013, AIS 13 13.186-EAST-West (nunmehr VZ 1717434) gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Der BF wurde gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AGH vom 18.10.2013, GZ: D3 249071-2/2013 gem. § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen und erwuchs die Entscheidgung am 28.10.2013 in Rechtskraft.

I.1.3. Mit Bescheid des BFA, RD OÖ vom 16.12.2024 wurde nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPB idgF erlassen und es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der bP gem. § 46 FPG nach Georgien zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt und wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Ziff. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Dem dagegen eingebrachten Rechtsmittel der Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 04.02.2025, GZ: L518 2306164-1/16Z keine Folge gegeben und als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Die Behandlung der an den VfGH herangetragenen Beschwerde wurde abgelehnt und wurde die Beschwerde an den VwGH zur Entscheidungsfindung abgetreten. Eine aufschiebende Wirkung wurde nicht zuerkannt.

I.1.4. Am 09.01.2026 brachte die beschwerdeführende Partei den fallgegenständlichen, nunmehr dritten Antag auf internationalen Schutz ein.

Bei der am 14.01.2026 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der fremden- und grenzpolizeilichen Abteilung Wels, PI Fremdenpolizei, durchgeführten Erstbefragung gab der BF an, dass er sich von 2021 bis 2025 in Italien aufgehalten und er Angst um sein Leben sowie das seiner Familie habe. In Russland herrsche Krieg und müsse er im Falle der Rückkehr nach Georgien in den Krieg ziehen. Im Falle der Rückkehr fürchte er in den Krieg geschickt, sowie wegen seines Vaters, welcher beim 1991 beim Geheimdienst gearbeitet hat und vergiftet wurde, ermordet zu werden. Der Vater habe Videos angefertigt, diese habe der BF jedoch nicht vor Ort.

Über Nachfrage vermeinte der BF, dass ein Freund angerufen habe und meinte, dass der BF eliminiert werde, wenn er zurückkomme. Die Änderungen der Situation seien 2023 eingetreten, ab und zu habe er Anrufe bekommen. Zudem habe er hier eine Frau und Kinder, die er nicht alleine lassen wolle und sei er bereits seit 20 Jahren hier.

Am 03.02.2026 wurde der BF durch einen Organwalter der EAST West niederschriftlich einvernommen. Die beschwerdeführende Partei führte ins Treffen, dass diese neuerliche Asylantragstellung gerechtfertigt sei, da er wegen seiner Familie, dem Krieg und seinem Vater verfolgt würde. Sein Vater sei beim KGB, heute dem FSB, gewesen und habe in Abchasien Video und Audioaufnahmen machen und in die Zentrale nach Moskau schicken müssen. Sein Vater sei 1994 aufgrund seiner Arbeit vergiftet worden. Der BF habe mit seiner Mutter Abchasien verlassen und hätte ihm der Vater eine Videoaufnahme zur Absicherung mitgegeben. Weitere Aufnahmen seien vom Vater versteckt worden.

Diesen Fluchtgrund habe er bei den zurückliegenden Asylantragstellungen nicht angeführt, da er Angst gehabt habe und verwirrt gewesen sei.

Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid des BFA, EAST West vom 19.02.2026 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich weder in der Sach- noch in der Rechtslage eine wesentliche Änderung im Vergleich zu jenem Bescheid ergab, in dem letztmalig inhaltlich über den Antrag entschieden wurde, zumal dem nunmehrigen Vorbringen jedliche Glaubwürdigkeit abzusprechen war und sohin mangels glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens es zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen ist.

Die (auch persönliche) Glaubwürdigkeit wurde abgesprochen, da der BF beliebig die von ihm vorgetragenen Fluchtgründe auswechselte.

Gab der BF etwa im Zuge einer fremdenpolizeilichen Einvernahme an, auf Ersuchen eines Freundes tschetschenische Rebellen über Bergstraßen nach Abchasien geholt zu haben. Diese seien aber von der Regierung festgenommen worden und hätten diese gegen den BF ausgesagt und sei dieser folglich durch die georgische Miliz verfolgt worden.

Vor dem BFA wiederum gab der BF im Zuge der erstmaligen Asylantragstellung an, von 1993 bis 2004 mit einem Freund ein kleines Geschäft in Tiblisi betrieben zu haben. Im September 2003 hätte er Probleme mit der Mafia wie auch Polizeiorganen Probleme bekommen. Die Mafia habe vom BF Geld verlangt und die Polizei habe nichts dagegen unternommen. Ende Jänner 2004 sei das Geschäft ausgeraubt worden und Ende Februar 2004 sei er zu Hause in der Wohnung aufgesucht und auf den BF geschossen worden. Der BF habe sich in der Folge durch einen Sprung aus ein Fenster retten können und sei der BF zum Hafen und mit einem Schiff geflüchtet.

In Ermangelung eines konsistenten Vorbringens wurde nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem AGH der Antrag wegen fehlender Glaubwürdigkeit abgewiesen.

Den zweiten Antrag auf internationalen Schutz stützte der BF sein Fluchtvorbringen auf die Ausreisegründe des ersten Verfahrensganges. Insoweit sich die beschwerdeführende Partei jedoch in erhebliche Widersprüche im Vergleich zum Erstverfahren verstrickte, insbesondere bezüglich des Verbleibes des namentlich genannten Freundes, der Anzahl der Personen, die den BF zu Hause aufgesucht hätten, des Zeitpunktes der Eröffnung des Geschäftes, sowie der zu zahlenden Geldsumme, wurde auch diesem Vorbringen die Glaubwürdigkeit abgesprochen.

Im Rahmen der gegenwärtigen, nunmehr dritten Asylantragstellung brachte der BF erstmalig vor, dass der Vater des BF damals beim KGB gewesen sei und Videos und Audioaufnahmen gemacht hätte. Der Vater des BF sei aufgrund seiner Tätigkeit vergiftet worden und sei der BF kurz zuvor zu seiner in der Ukraine lebenden Tante nach Donezk geschickt worden, von wo aus er 2004 geflüchtet wäre.

Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 09.03.2026 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen dahingehend, dass seit letzter Asylantragstellung 13 Jahre vergangen sind und sich die Sicherheitslage in Georgien und infolge der langen Abwesenheit vom Heimatland die Möglichkeit, sich eine Existenz aufzubauen, maßgeblich verschlechtert habe. Die belangte Behörde habe unrichtigerweise die Länderfeststellungen vom ersten und zweiten Asylantrag verglichen. Wäre der Behörde dieser Verfahensfehler nicht passiert, hätte sie zu einer anderslautenden Entscheidung gelangen können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I dargelegten Ausführungen.

II.1.2. Die bP hat am 09.01.2026 den fallgegegnständlichen, mittlerweile dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

II.1.3. In Bezug auf die individuellen Ausreisegründe bzw. Rückkehrhindernisse ist nach wie vor von jenen Umständen auszugehen, welche bereits im Vorverfahren auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (AGH) vom 09.04.2010, GZ. D3 249071-0/2008/13E gem. der §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl I 126/2002 (rk 16.04.2010) rechtskräftig festgestellt wurden.

II.1.4. Der Vollständigkeit halber werden die folgenden konkreten Feststellungen hervorgehoben:

Bei der bP handelt es sich um einen der abchasischen Volksgruppe zugehörigen georgischen Staatsbürger, der sich zum orthodoxen Glauben bekennt.

Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.

Die bP leidet an keinen mit unmittelbarer Lebensgefahr oder einem qualvollen Zustand verbundenen Krankheiten.

Die bP hat Zugang zum Arbeitsmarkt des Herkunftsstaates und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten im Hinblick auf ihre Gegebenheiten anzunehmen.

Ebenso hat die bP Zugang zum – wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische– Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen.

Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden (es sei an dieser Stelle auch auf das staatliche Unterstützungsprogramm für Rückkehrer hingewiesen).

Im Strafregister der Republik Österreich scheinen nachstehende Verurteilungen auf:

  1. BG XXXX XXXX /2005X vom 02.11.2005 RK 08.11.2005

PAR 127 125 15 StGB

Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 08.11.2005

zu BG XXXX XXXX /2005X RK 08.11.2005

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

BG XXXX XXXX /2006Y/B vom 06.11.2006

Seite 1 / 3

zu BG XXXX XXXX /2005X RK 08.11.2005

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

Vollzugsdatum 08.11.2005

BG XXXX XXXX /2005X vom 02.03.2011

  1. BG XXXX XXXX /2006Y vom 06.11.2006 RK 10.11.2006

PAR 127 15 StGB

Freiheitsstrafe 2 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 04.05.2010

zu BG XXXX XXXX /2006Y RK 10.11.2006

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX XXXX /2008S/B vom 28.05.2008

zu BG XXXX XXXX /2006Y RK 10.11.2006

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

BG XXXX XXXX /2009Y vom 08.09.2009

  1. LG XXXX XXXX /2008S vom 28.05.2008 RK 28.05.2008

PAR 127 130 (1. SATZ 1. FALL) StGB

Freiheitsstrafe 10 Monate, davon Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 10.09.2013

zu LG XXXX XXXX /2008S RK 28.05.2008

Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre

BG XXXX XXXX /2009Y/B vom 08.09.2009

zu LG XXXX XXXX /2008S RK 28.05.2008

Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG XXXX XXXX /2012t vom 06.03.2012

  1. BG XXXX XXXX /2009Y vom 08.09.2009 RK 15.03.2010

PAR 15 127 StGB

Datum der (letzten) Tat 26.06.2009

Freiheitsstrafe 1 Woche

Vollzugsdatum 20.04.2010

  1. BG XXXX XXXX /2009D vom 09.07.2010 RK 13.07.2010

PAR 15 127 StGB

Datum der (letzten) Tat 05.08.2009

Freiheitsstrafe 3 Wochen

Vollzugsdatum 11.01.2012

  1. LG XXXX XXXX /2012t vom 06.03.2012 RK 06.03.2012

§§ 127, 129 Z 1 und Z 2, 130 4. Fall StGB

§§ 223 (2), 224 StGB

Datum der (letzten) Tat 21.12.2011

Freiheitsstrafe 16 Monate

Vollzugsdatum 11.05.2013

zu LG XXXX XXXX /2012t RK 06.03.2012

zu BG XXXX XXXX /2009D RK 13.07.2010

zu LG XXXX XXXX /2008S RK 28.05.2008

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 10.09.2103, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX XXXX /2013y vom 24.07.2013

Seite 2 / 3

zu LG XXXX XXXX /2012t RK 06.03.2012

zu BG XXXX XXXX 2009D RK 13.07.2010

zu LG XXXX XXXX /2008S RK 28.05.2008

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 10.09.2013, endgültig

LG XXXX XXXX /2013y vom 14.09.2016

  1. LG XXXX XXXX /2022y vom 07.06.2024 RK 11.06.2024

§§ 223 (2), 224 StGB

Datum der (letzten) Tat 01.08.2022

Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

  1. LG XXXX XXXX /2024h vom 28.08.2024 RK 28.08.2024

§ 15 StGB § 84 (4) StGB

§ 224a StGB

§ 105 (1) StGB

§§ 127, 129 (2) Z 2, 130 (3), 131 1. Fall StGB

Datum der (letzten) Tat 30.04.2024

Freiheitsstrafe 20 Monate

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX XXXX /2022y RK 11.06.2024

Vollzugsdatum 16.01.2026

Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung(en) ...

... ist der Tilgungszeitraum (zur Zeit) nicht errechenbar.

... ist die Auskunftsbeschränkung ausgeschlossen

II.1.5. Folglich ist festzuhalten, dass die bP kein neues entscheidungsrelevantes Vorbringen dargetan hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischen dem rechtskräftigen Abschluss des maßgeblichen Vorverfahrens und der Erlassung des nun angefochtenen Bescheids Umstände eingetreten sind, welche eine inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages erforderlich machen.

II.1.6. Zur relevanten Situation im Herkunftsstaat Georgien:

In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien ist in Übereinstimmung mit der bB nach wie vor davon auszugehen, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.

Die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zur Republik Georgien (Version 10 vom 07.02.2025) spiegeln die aktuelle Situation im Herkunftsstaat der bP wider und wird hier auf diese verwiesen.

Es konnte festgestellt werden, dass sich keine entscheidungsrelevanten Änderungen - konkret bezogen auf das Vorbringen der bP - im Vergleich zu den Länderfeststellungen der Entscheidungsfindung des Asylgerichtshofes (AGH) vom 09.04.2010, GZ. D3 249071-0/2008/13E gem. der §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl I 126/2002 (rk 16.04.2010) ergaben. Wenngleich zur bezughabenden Entscheidung mehrere Jahre vergangen sind, kann nicht, wie in der Beschwerde behauptet, festgestellt werden, dass sich die Lage im Heimatland zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei verändert hat.

Im Folgenden werden die im gegenständlichen Fall besonders relevanten Länderinformationen kurz wiedergegeben:

Länderfeststellungen zu Georgien

Politische Lage

Letzte Änderung 2025-02-07 10:11

Georgien ist seit 09.04.1991 wieder unabhängig (zuerst 1918) (AA 30.10.2024). Die politische und wirtschaftliche Transformation des Landes, die 1989 begann, war von Bürgerkrieg, territorialen Konflikten und schweren wirtschaftlichen Rückschlägen geprägt (BS 19.3.2024). Nach der Unabhängigkeitserklärung (von der Sowjetunion) kam es zu Spannungen zwischen der Zentralregierung in Tiflis und den Regionen Abchasien und Südossetien, was 1992 zu einem Bürgerkrieg führte. Beide Regionen erklärten ihre Unabhängigkeit, die jedoch international nicht anerkannt wurde. Im August 2008 intervenierte Russland in dem Konflikt, und obwohl ein Sechspunkteplan zur Rückführung der russischen Truppen unterzeichnet wurde, blieb dieser unvollzogen, sodass die Gebiete weiterhin unter russischer Kontrolle stehen (AA 30.10.2024; vgl. Tagesschau 19.11.2024). Südossetien und Abchasien sind ökonomisch von Russland abhängig (Merkur 15.5.2024) und suchen die weitere Annäherung an Russland. Die Regierung in Tiflis hat keine Kontrolle über die Gebiete, welche über eigene politische Systeme, Parlament und Justiz verfügen. Die Regionen werden von eigenen Streitkräften gesichert, die Unterstützung von russischem Militär erhalten, und die "Grenzen" sind für die Einwohner nur in geringem Maße durchlässig (AA 26.5.2023). Seit der Anerkennung der staatlichen Unabhängigkeit Abchasiens und Südossetiens durch Russland hat sich die Abhängigkeit beider Gebiete von Moskau weiter verstärkt. Die wirtschaftliche Entwicklung stagniert, und trotz eines aufgeblähten Verwaltungsapparats sind öffentliche Leistungen, wie Gesundheit und Bildung, unterfinanziert (BPB 26.8.2020). Im Jahr 2023 hat Russland sein Engagement in den besetzten Gebieten weiter intensiviert (GIP 5.3.2024).

Durch Verfassungsänderung am 17.11.2013 wurde Georgien von einer Präsidialrepublik zu einer parlamentarischen Demokratie (AA 30.10.2024). Im Land finden regelmäßig kompetitive Wahlen statt und es gibt eine lebendige Medien- und Zivilgesellschaft. Allerdings wirkt sich der Einfluss der Oligarchen auf die politischen Angelegenheiten des Landes aus, und Oppositionspolitiker werden tätlich angegriffen (FH 16.10.2024). 2023 blieb die Polarisierung ein zentrales Problem für die georgische Demokratie, es wurden keine Fortschritte erzielt und die Spannungen zwischen der Regierungspartei und der Opposition haben zugenommen (GIP 5.3.2024). Im Jahr 2024 hat sich in Georgien eine beschleunigte Form der Autokratisierung vollzogen, wobei die Demokratie von der Regierungspartei "Georgischer Traum" durch Kontrolle der Justiz, Verabschiedung repressiver Gesetze und Wahlmanipulation untergraben wurde (GIP 27.1.2025). Georgien verfügt zwar über ein dynamisches Mehrparteiensystem, aber die Oppositionsparteien sehen sich mitunter mit Hindernissen für den politischen Wettbewerb konfrontiert, darunter rechtliche Schikanen, Einschüchterung und physische Gewalt (FH 2024).

Die Regierung ist das oberste Organ der Exekutive, das die Innen- und Außenpolitik des Landes umsetzt (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 54; vgl. FH 2024). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt, der Garant für die nationale Einheit und Unabhängigkeit sowie der Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 49; vgl. FH 2024). Der derzeitige Ministerpräsident (Premierminister) - ernannt im Februar 2024 - ist Irakli Kobachidse (GovG o.D.; vgl. NSC GEOR o.D.). Das aktuelle Staatsoberhaupt, Micheil Kawelaschwili, wurde am 29.12.2024 angelobt (EK 29.12.2024; vgl. ORF 29.12.2024). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt fünf Jahre (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 50). Er ernennt formell den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 2024).

Micheil Kawelaschwili, der die 2018 letzte direkt gewählte Präsidentin Salome Surabischwili ersetzte (CRS 4.9.2024), wurde von einem Wahlkollegium gewählt, das sich aus Abgeordneten der Partei "Georgischer Traum", regionaler Räte (Gemeindebehörden) und der obersten Räte der Republiken Adscharien und Abchasien (im Exil) zusammensetzte (EK 29.12.2024; vgl. BAMF 16.12.2024). Laut der georgischen Verfassung soll das Wahlkollegium aus 300 Mitgliedern bestehen und alle Mitglieder des georgischen Parlaments und der obersten Vertretungsorgane der Autonomen Republiken Abchasien und Adscharien umfassen (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 50). Für Kawelaschwili, der als einziger Kandidat antrat, stimmten 224 der 300 Mitglieder der Wahlversammlung; die Opposition hatte die Wahl boykottiert (BAMF 16.12.2024). Surabischwili erkannte die Wahl Kawelaschwilis nicht an und forderte mit Unterstützung von Massenprotesten Neuwahlen (ORF 29.12.2024).

Gemäß der Verfassung setzt das Parlament sich aus 150 Abgeordneten zusammen, die in einem einzigen Mehrmandatswahlkreis für eine Amtszeit von vier Jahren nach dem Verhältniswahlrecht in allgemeiner, freier, gleicher und unmittelbarer Wahl in geheimer Abstimmung gewählt werden (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 37; vgl. FH 2024). Die OSZE-Wahlbeobachtungsmission erklärt, dass das rechtliche Rahmenwerk zwar eine angemessene Grundlage für demokratische Wahlen bietet, jedoch übermäßig komplex ist und Lücken sowie Unstimmigkeiten aufweist, wobei einige der zahlreichen Änderungen seit 2020 als Rückschritte betrachtet werden (OSCE/ODIHR 20.12.2024).

Bei den am 26.10.2024 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei "Georgischer Traum" 53,93 % und die prowestlichen Oppositionsparteien wie die "Koalition für den Wandel" 10,92 %, die "Vereinte Nationale Bewegung" 10,12 %, "Starkes Georgien" 8,78 % und "Gacharia - Für Georgien" 7,76 % der abgegebenen Stimmen (Babel 13.11.2024). Die parlamentarische Mehrheit besteht aus 81 Mandaten, während die Opposition 69 Mandate innehat (PoG o.D.). Die OSZE-Wahlbeobachtungsmission erklärt zu den georgischen Parlamentswahlen, dass diese zwar eine Auswahl von 18 Kandidatenlisten und freie Wahlkampfmöglichkeiten boten, jedoch durch tiefgreifende Polarisierung, Bedenken über jüngst erlassene Gesetze und deren Auswirkungen auf Grundfreiheiten und Zivilgesellschaft, sowie durch spaltende Wahlkampfrhetorik und weitverbreitete Berichte über Wählerbeeinflussung beeinträchtigt wurden. Der Wahltag verlief zwar organisatorisch geordnet, war jedoch von einer angespannten Atmosphäre und häufiger Verletzung des Wahlgeheimnisses geprägt (OSCE/ODIHR 27.10.2024).

Die Opposition lehnt das Wahlergebnis ab (Babel 13.11.2024), wirft Wahlbetrug vor, fordert Neuwahlen (ORF 2.2.2025) und initiiert Demonstrationen (Babel 13.11.2024). Nach intensiven Konsultationen mit den Oppositionsparteien im Anschluss an die Parlamentswahlen erklärte die Präsidentin Surabischwili, dass sie die offiziellen Ergebnisse der Parlamentswahlen vom 26. Oktober mit dem Vorwurf der Wahlmanipulation und der russischen Einflussnahme auf die georgische Wahlinstitution nicht anerkennen wird (CG 27.10.2024; vgl. HRW 16.1.2025). Jedoch ist sie mit einem Antrag auf Annullierung der Parlamentswahl vor dem Verfassungsgericht gescheitert (BAMF 16.12.2024). Seit den umstrittenen und von Manipulationsvorwürfen überschatteten Parlamentswahlen vom 26.10.2024 ist die innenpolitische Lage in Georgien äußerst angespannt (BAMF 27.1.2025; vgl. ORF 2.2.2025). Bei gewalttätigen Demonstrationen kam es zu zahlreichen Verletzten, insbesondere unter den Demonstrierenden, und Verhaftungen. Die Demonstrationen gegen das fragwürdige Wahlergebnis der Parlamentswahlen hatten zunächst gegen Ende November 2024 nachgelassen (BAMF 27.1.2025), neuen Pressemeldungen zufolge finden sie jedoch täglich statt. Die Polizei nahm in Tiflis Anfang Februar 2025 bei Protesten gegen die Regierungspartei zwei Oppositionsführer fest (ORF 2.2.2025).

Georgien unterzeichnete 2014 ein Assoziierungsabkommen einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone mit der EU (ADA 10.2023). Anfang März 2022 beantragte das Land die EU-Mitgliedschaft und erhielt im Dezember 2023 den Kandidatenstatus (EC o.D.; vgl. AA 30.10.2024) unter der Bedingung, dass Georgien weitere Reformschritte unternimmt, bevor weitere Integrationsschritte folgen (AA 30.10.2024). So sind die Verfassungsorgane verpflichtet, im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen sämtliche erforderliche Maßnahmen zu ergreifen (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 78; vgl. AA 30.10.2024). Nachdem Premierminister Kobachidse am 28. November 2024 angekündigt hatte, dass Georgien seine Bemühungen um einen EU-Beitritt bis Ende 2028 aussetzt, verschärften sich landesweite proeuropäische und regierungskritische Massenproteste (BAMF 27.1.2025; vgl. HRW 16.1.2025). Die Demonstrationen wurden von staatlicher Seite mit Gewalt beantwortet, wobei maskierte Polizisten Wasserwerfer und Tränengas gegen Demonstranten einsetzten (HRW 16.1.2025). Die Europäische Union reagierte auf die Entscheidung der georgischen Regierung mit Besorgnis (EEAS 31.1.2025) und stellte bedeutende negative Entwicklungen fest, darunter die Verabschiedung des Gesetzes über die Transparenz ausländischer Einflussnahme und des Gesetzespakets über "Familienwerte und den Schutz von Minderjährigen" [Anm.: auch bekannt als "das LGBT-Gesetz"]. Dem Europäischen Auswärtigen Dienst zufolge haben EU-feindliche Äußerungen georgischer Beamter Georgiens EU-Kurs stark beeinträchtigt. Der Beitrittsprozess Georgiens ist de facto zum Stillstand gekommen (EEAS 5.11.2024).

Engagement für die weitere Demokratisierung und EU-Integration zeigte die georgische Bevölkerung durch die massiven Proteste im März 2023, welche sich gegen das Gesetz zur Transparenz ausländischen Einflusses [Anm.: auch bekannt als "Gesetz über ausländische Agenten"] richteten (BS 19.3.2024). Massenproteste wiederholten sich auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes im Juni 2024 (BAMF 10.6.2024), das von Präsidentin Surabischwili beim Verfassungsgericht angefochten wurde (Tagesschau 15.7.2024). Die politische Spaltung Georgiens und die öffentlichen Proteste verschärften sich, als das Engagement der Regierung für eine EU-Mitgliedschaft angesichts der wachsenden Beziehungen zu Russland und der zunehmenden antiwestlichen Rhetorik zunehmend infrage gestellt wurde (AI 24.4.2024).

Quellen

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ORF - Österreichischer Rundfunk (29.12.2024): Neuer Präsident in Georgien angelobt, https://orf.at/stories/3380224, Zugriff 29.1.2025

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OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe / Office for Democratic Institutions and Human Rights (27.10.2024): Georgia’s elections marred by an uneven playing field, pressure and tension, but voters were offered a wide choice: international observers, https://www.osce.org/odihr/elections/georgia/579376, Zugriff 31.1.2025

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Tagesschau - Tagesschau (15.7.2024): Georgiens Präsidentin klagt gegen umstrittenes Gesetz, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/georgien-gesetz-praesidentin-verfassungsgericht-100.html, Zugriff 19.8.2024

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Abchasien

Letzte Änderung 2024-10-25 14:18

Abchasien hat ca. 200.000 Einwohner (AA 26.5.2023). Im Gegensatz zu Südossetien erkannte Georgien zunächst die Autonomie Abchasiens an, nicht jedoch seine Unabhängigkeit. Eine offizielle pro-georgische Regierung der Autonomen Republik Abchasien wurde eingesetzt, um die Region zu regieren. Nach Kämpfen mit separatistischen Gruppen wurde die pro-georgische Regierung jedoch nach Tiflis verbannt, wo sie sich bis heute befindet. Aus diesem Grund gibt es in Georgien eine offizielle Admin-1-Region mit der Bezeichnung "Autonome Republik Abchasien", in der die Grenzen des De-facto-Staates festgelegt sind. Die Regierung und die Streitkräfte von Abchasien werden seit 2014 von der Regierung, den Militärkräften und den Polizeikräften Abchasiens vertreten (ACLED 29.11.2023). Im Jahr 2023 ratifizierte Abchasien das Abkommen zur Übertragung von Land an Russland im Rahmen eines 49-jährigen Pachtvertrags (GIP 5.3.2024; vgl. CG 27.12.2023). Abchasien bemüht sich zwar, ein Mindestmaß an Unabhängigkeit von Russland zu bewahren, dies wird jedoch durch die politische und wirtschaftliche Isolation des De-facto-Staates erschwert (BPB 26.8.2020).

Abchasien bezeichnet sich als eine Präsidialrepublik. Deren Präsident wird für fünf Jahre gewählt. Der Gesetzgeber wird durch die Volksversammlung – das Parlament der Republik Abchasien – vertreten. Die Exekutive wird durch die Regierung repräsentiert, die vom Präsidenten geleitet wird. Das Ministerkabinett wird durch den Präsidenten gebildet und ist ihm gegenüber rechenschaftspflichtig ( PRA o.D.). Während die Volksmeinung einen Einfluss auf die abchasische Innenpolitik hat, ist das Funktionieren der politischen Institutionen Abchasiens weiterhin von der wirtschaftlichen und politischen Unterstützung aus Moskau abhängig. Die Versammlungsfreiheit wird weitgehend respektiert, und die Opposition und zivilgesellschaftliche Gruppen organisieren regelmäßig Proteste (FH 29.2.2024a). Die Wirtschaft Abchasiens hängt überwiegend vom Tourismus aus Russland ab, und in den letzten Jahren näherte sich das Land immer mehr Russland an (BBC 28.8.2023a).

Im Mai 2023 forderten Oppositionsgruppen den Rücktritt der De-facto-Regierung, während sie gegen die fragile Souveränität und die demografische Situation der von Russland unterstützten Region, aber auch gegen wirtschaftliche Probleme protestierten (Eurasianet 31.5.2023). Im Frühling 2024 haben mehrere abchasische Oppositionelle ihre Unterstützung für die Demonstranten in Georgien zum Ausdruck gebracht und erklärt, dass die Verabschiedung des Gesetzes über die ausländischen Agenten in Georgien direkte Auswirkungen auf Abchasien haben könnte (OCM 9.5.2024). Am 17. Juli 2024 kam es zu Zusammenstößen zwischen den abchasischen Sicherheitskräften und Protestierenden gegen das umstrittene "Wohnungsgesetz", das es Ausländern, insbesondere Russen, ermöglichen soll, Wohnungen in der Region zu kaufen. Die Behörden versuchen, das Gesetz inmitten massiver Unzufriedenheit durchzusetzen, was Bedenken hinsichtlich steigender Preise und möglicher negativer Auswirkungen auf die lokale Wirtschaft und demografische Struktur aufwirft (CG 17.7.2024; vgl. FH 29.2.2024a).

Das Recht auf Rückkehr der Vertriebenen wird von den De-facto-Behörden verwehrt. Der Verwaltungskreis Gali im südlichen Teil Abchasiens, nahe dem georgischen Hauptterritorium, ist noch stark von ethnischen Georgiern und Megreliern besiedelt. Sie werden von den abchasischen De-facto-Behörden benachteiligt (z. B. beim Erwerb von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen, der Besetzung öffentlicher Stellen, dem Zugang zu Bildung oder bei der Gesundheitsfürsorge). Das Ziel ist offenbar, die georgische Bevölkerung entweder zur Aufgabe der georgischen Staatsangehörigkeit oder zum Verlassen ihrer angestammten Heimat zu veranlassen (AA 26.5.2023). Die ungelöste Konfliktsituation in Abchasien wirkt sich weiterhin negativ auf die betroffenen Bevölkerungsgruppen, besonders auf ethnische Georgier im Bezirk Gali, aus. Zu den Auswirkungen gehören Einschränkungen der Rechte auf Freiheit und Sicherheit von Personen, Bewegungsfreiheit, Zugang zum Lebensunterhalt, persönlichen Dokumenten, Gesundheitsversorgung und Grundversorgung, Familienleben, Bildung und Eigentum (UNHRC 17.7.2023).

Die abchasischen Behörden und russische Streitkräfte schränken die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung beim Passieren der administrativen Grenzlinie (ABL) ein, auch wenn sie eine gewisse Flexibilität bei Reisen nach Georgien aus medizinischen Gründen, zwecks Pensionsleistungen, Bildung etc. zeigen. Personen, die sich der administrativen Grenze oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch die Grenzschutzbeamten der Russischen Föderation. Russische Grenzschutzbeamte entlang der ABL setzen die Vorschriften der abchasischen "Behörden" mittels Festnahmen und Geldbußen durch (USDOS 23.4.2024). Illegale sogenannte "Grenzsicherungsmaßnahmen" werden kontinuierlich fortgesetzt, einschließlich des Ausbaus von Stacheldrahtzäunen, Installation neuer Überwachungsanlagen und verstärkter Überwachung von "Grenzübergangsstellen" (CoE 15.4.2024).

Trotz der Versuche, die parlamentarische Aufsicht über die Justiz zu verstärken, haben Nepotismus und Korruption gemäß Berichten Auswirkungen auf die Unabhängigkeit der Justiz. Die Umsetzung von Gerichtsentscheidungen ist uneinheitlich. Das Strafrechtssystem wird durch den eingeschränkten Zugang der Angeklagten zu qualifiziertem Rechtsbeistand, Verletzungen des ordnungsgemäßen Verfahrens und langwierige Untersuchungshaft untergraben. Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten sind Berichten zufolge unzureichend, und das Büro der örtlichen Menschenrechtsbeauftragten hat auf Fälle von angeblicher Folter und Misshandlung von Häftlingen hingewiesen (FH 29.2.2024a).

Der UN-Menschenrechtsrat verabschiedet jährlich eine Resolution, welche die große Besorgnis über die Menschenrechtssituation in Abchasien ausdrückt, wobei insbesondere der Fokus auf die Umsetzung des Rückkehrrechts von Geflüchteten sowie mangelnde Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft gelegt wird (AA 26.5.2023; vgl. UNGA 29.4.2024). Hinsichtlich der Religionsfreiheit erfährt die georgisch-orthodoxe Kirche Restriktionen und Diskriminierung. Die Zeugen Jehovas sind verboten (USDOS 30.6.2024).

Quellen

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BBC - British Broadcasting Corporation (28.8.2023a): Abkhazia profile, https://www.bbc.com/news/world-europe-18175030, Zugriff 13.9.2023

BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (26.8.2020): Georgien, https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/54599/georgien, Zugriff 15.9.2023

CG - Civil Georgia (17.7.2024): Clashes between “Law Enforcement,” People over “Apartment Law” in Occupied Abkhazia, https://civil.ge/archives/616584, Zugriff 2.9.2024

CG - Civil Georgia (27.12.2023): Occupied Abkhazia Transfers Bichvinta Dacha to Russia, https://civil.ge/archives/575811, Zugriff 2.9.2024

CoE - Council of Europe (15.4.2024): Consolidated report on the conflict in Georgia (October 2023 – March 2024), https://rm.coe.int/consolidated-report-on-the-conflict-in-georgia-october-2023-march-2024/1680af593c, Zugriff 2.9.2024

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STDOK-OSIF - OSIF (Open Source Information)-Projekt der Staatendokumentation [Österreich] (12.9.2023a): Karte: Abchasien, liegt im Archiv der Staatendokumentation auf, https://cloud.staatendokumentation.at/index.php/s/PQbNYrqEJe5RFci, Zugriff 12.9.2023

UNGA - United Nations General Assembly (29.4.2024): Status of internally displaced persons and refugees from Abkhazia, Georgia, and the Tskhinvali region/South Ossetia, Georgia; Report of the Secretary-General, https://documents.un.org/doc/undoc/gen/n24/117/80/pdf/n2411780.pdf, Zugriff 2.9.2024

UNHRC - United Nations Human Rights Council (17.7.2023): Cooperation with Georgia. Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095899/G2313585.pdf, Zugriff 24.8.2023

USDOS - United States Department of State [USA] (30.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111868.html, Zugriff 2.9.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2024-10-25 14:18

Die großflächige Invasion Russlands in der Ukraine im Februar 2022 hat die regionale Sicherheitslage grundlegend verändert und Georgien in eine herausfordernde Position gebracht (UB-FO 11.2023; vgl. EDA 3.9.2024), da das Land mit einem Zustrom russischer Bürger konfrontiert ist, die in ihrem Nachbarland Schutz suchen. Gleichzeitig hat sich die pro-russische Desinformation, die zu den Hauptproblemen der georgischen nationalen Sicherheit gehört, noch weiter verstärkt und zielt auf die schwächsten Teile der Gesellschaft ab, um eine Entfremdung Georgiens von seinen westlichen Partnern zu erreichen (UB-FO 11.2023). Auch bestehen Spannungen im Zusammenhang mit den ungelösten Konflikten in den Regionen Abchasien und Südossetien. In den städtischen Zentren äußert sich die soziale und politische Unzufriedenheit vermehrt in Demonstrationen und Protestaktionen (EDA 3.9.2024). Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden (AA 4.6.2024).

In Tiflis und anderen größeren Städten Georgiens finden Proteste gegen das am 14. Mai 2024 verabschiedete Gesetz über die Transparenz ausländischer Einflussnahme statt (AA 4.6.2024), nach dem sich NGOs und Medien, die mehr als ein Fünftel ihrer Förderung aus dem Ausland erhalten, als Organisationen registrieren lassen müssen, die ausländische Interessen vertreten. Dies führte zu massiven Protesten aufgrund der Befürchtung der Einschränkung der Medienfreiheit und Bürgerrechte. Die Polizei ging gewaltsam gegen die Demonstranten vor (ICG 5.2024). Das Gesetz wurde von mehreren zivilgesellschaftlichen Organisationen und Oppositionsabgeordneten angefochten. Die Einsprüche gegen dieses Gesetz werden vom Verfassungsgericht geprüft (ICG 8.2024).

Die Situation an den Verwaltungsgrenzen zwischen Georgien und den Regionen Abchasien und Südossetien, welche sich nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung befinden, ist stabil (AA 4.6.2024). Die Beobachtungsmission der Europäischen Union in Georgien, die in erster Linie darauf abzielt, die Lage vor Ort zu beobachten, über Zwischenfälle zu berichten und generell durch ihre Präsenz in den betreffenden Gebieten zu einer Verbesserung der Sicherheitslage beizutragen (UNHRC 11.8.2023), hält die Lage hier für relativ stabil und das Risiko von Zwischenfällen gering (EUMM o.D.). Trotz vordergründiger Ruhe kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen den beiden Regionen und Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 3.9.2024; vgl. AA 4.6.2024). Die eigenen Streitkräfte der beiden Regionen werden durch russisches Militär und russische Grenztruppen unterstützt (AA 26.5.2023; vgl. UNGA 29.4.2024). Zivilpersonen, die sich hier aufhalten, sind von Inhaftierung wegen sogenannter illegaler Grenzübertritte betroffen (UNGA 29.4.2024). In Bezug auf die beiden Regionen hielt das Europäische Gericht für Menschenrechte im April 2024 einstimmig fest, dass Verstöße vonseiten Russlands gegen das Recht auf Leben, das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Schutz des Eigentums, das Recht auf Bildung sowie die Bewegungsfreiheit vorliegen (ECHR 9.4.2024).

Über seine militärische Präsenz und Sicherheitsmaßnahmen entlang der Grenzen zu Georgien hinaus hat Russland mit Abchasien einen Vertrag über eine strategische Partnerschaft (24. November 2014) sowie mit Südossetien einen Bündnis- und Integrationsvertrag (18. März 2015) geschlossen, welche deren Einbindung in einen gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungsraum bestätigen (BS 19.3.2024). Angesichts der Annexion Abchasiens und Südossetiens durch Russland setzt Georgien alle Hoffnungen auf eine engere Anbindung an die EU und die NATO (EP 4.2024). Kraft des georgischen Gesetzes gelten die Gebiete der Autonomen Republik Abchasien und die Region Zchinwali (Südossetien) als besetzt (GBG GEOR 6.6.2018). Auch das Europäische Parlament erkennt sie als besetzte georgische Gebiete an (UNSC 13.8.2024). Die EU unterstützt Georgiens Souveränität und territoriale Integrität innerhalb seiner international anerkannten Grenzen und engagiert sich seit 2008 für eine friedliche Konfliktlösung, einschließlich der EU-Monitoring-Mission und der Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus (EC 8.11.2023a).

Der Beitritt zur EU und NATO zählt zu den wichtigsten außenpolitischen Zielen Georgiens (CIA 7.8.2024). 1994 trat Georgien dem Programm "Partnership for Peace" der NATO bei. Seit 2010 befindet sich ein Verbindungsbüro der NATO in Georgien (NATO 7.3.2024). Georgien ist einer der Teilnehmerstaaten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSCE o.D.).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.6.2024): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand: 3.9.2024), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/georgiensicherheit/201918#content_4, Zugriff 3.9.2024

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]

BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105865/country_report_2024_GEO.pdf, Zugriff 19.8.2024

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (7.8.2024): The World Factbook - Georgia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/georgia, Zugriff 4.9.2024

EC - Europäische Kommission (8.11.2023a): Georgia 2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_697 Georgia report.pdf, Zugriff 4.9.2024

ECHR - European Court of Human Rights (9.4.2024): Case of Georgia v. Russia (IV), https://hudoc.echr.coe.int/fre#{"itemid":["001-232000"]}, Zugriff 4.9.2024

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (3.9.2024): Reisehinweise für Georgien (gültig am 3.9.2024), https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html#edafd1042, Zugriff 3.9.2024

EP - Europäisches Parlament (4.2024): Drei Nachbarn der Östlichen Partnerschaft im Südkaukasus, https://www.europarl.europa.eu/factsheets/de/sheet/172/drei-nachbarn-der-ostlichen-partnerschaft-im-sudkaukasus, Zugriff 4.9.2024

EUMM - The European Union Monitoring Mission in Georgia (o.D.): Factsheet and Figures, https://www.eumm.eu/data/image_db_innova/EUMM Factsheet - English.pdf, Zugriff 28.9.2023 [Login erforderlich]

GBG GEOR - Gesetz über besetzte Gebiete [Georgien] (6.6.2018): Law of Georgia on Occupied Territories, https://matsne.gov.ge/en/document/view/19132?publication=6, Zugriff 10.9.2024

ICG - International Crisis Group (8.2024): CrisisWatch - Tracking Conflict Worldwide: Georgia, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location[]=62crisis_state=created=customfrom_month=8from_year=2024to_month=8to_year=2024, Zugriff 3.9.2024

ICG - International Crisis Group (5.2024): CrisisWatch - Tracking Conflict Worldwide: Georgia, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location[]=62crisis_state=created=customfrom_month=5from_year=2024to_month=5to_year=2024, Zugriff 3.9.2024

NATO - North Atlantic Treaty Organization (7.3.2024): Relations with Georgia, https://www.nato.int/cps/en/natohq/topics_38988.htm, Zugriff 4.9.2024

OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (o.D.): Participating States, https://www.osce.org/participating-states, Zugriff 29.9.2023

UB-FO - Universität Bremen - Forschungsstelle Osteuropa (11.2023): Caucasus Analytical Digest No. 135: Impact of the Russian War against Ukraine on Georgia, https://www.laender-analysen.de/cad/pdf/CaucasusAnalyticalDigest135.pdf, Zugriff 3.9.2024

UNGA - United Nations General Assembly (29.4.2024): Status of internally displaced persons and refugees from Abkhazia, Georgia, and the Tskhinvali region/South Ossetia, Georgia; Report of the Secretary-General, https://documents.un.org/doc/undoc/gen/n24/117/80/pdf/n2411780.pdf, Zugriff 2.9.2024

UNHRC - United Nations Human Rights Council (11.8.2023): Visit to Georgia; Report of the Independent Expert on the promotion of a democratic and equitable international order, Livingstone Sewanyana [A/HRC/54/28/Add.1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2096508/G2315431.pdf, Zugriff 29.9.2023

UNSC - United Nations Security Council (13.8.2024): Georgia: Meeting under “Any Other Business”, https://www.securitycouncilreport.org/whatsinblue/2024/08/georgia-meeting-under-any-other-business-4.php, Zugriff 4.9.2024

Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung 2024-10-01 15:51

Die Reform der Justiz ist seit Regierungsbeginn eines der wichtigsten Vorhaben der Partei "Georgischer Traum". Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. In der Regel ist davon auszugehen, dass die Justiz unabhängig und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen entscheidet. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. NGOs äußern immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft. Sie kritisieren, dass die Selbstverwaltung der Justiz von einer engen Machtgruppe beherrscht wird, die auch die Ernennungen der obersten Richter kontrolliert (AA 26.5.2023).

Trotz laufender Justizreformen beeinflussen Exekutive und Legislative die Justiz. Auch die mangelnde Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren stellen ein Problem dar. Richter des Obersten Gerichtshofs werden vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein Selbstverwaltungsorgan der Justiz wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates. Das Gesetz garantiert ein ordnungsgemäßes Verfahren, aber die damit verbundenen Vorschriften werden nicht immer beachtet. Urteile des Verfassungsgerichts in Bezug auf ordnungsgemäße Verfahren werden mangelhaft umgesetzt. Es kommt zu administrativen Verzögerungen bei Gerichtsverfahren, zu Verletzungen der Unschuldsvermutung, Nichteinhaltung von Vorschriften in Bezug auf Inhaftierung und Verhöre sowie Verweigerung des Zugangs zu einem Anwalt bei Festnahme (FH 2024).

Das Justizsystem Georgiens hat begrenzte Fortschritte erzielt, unterstützt durch vier Reformwellen, die den rechtlichen Rahmen verbessert haben. Zu den legislativen Änderungen gehören die Verbesserung der Zugänglichkeit von Gerichtsurteilen sowie die Erhöhung der beruflichen Erfahrung für Nominierte des Obersten Gerichts auf zehn Jahre. Im Juni 2023 verabschiedete das Parlament Änderungen zum Gesetz über die ordentlichen Gerichte und entwarf im September 2023 weitere Änderungen, die einige Empfehlungen der Venedig-Kommission umsetzen. Die Änderungen beinhalten jedoch nicht die wichtigsten Empfehlungen der Venedig-Kommission zur umfassenden Reform des Hohen Justizrates u. a. (EC 8.11.2023b). Das Büro der Ombudsperson hat in einer Einreichung an das georgische Parlament im Oktober 2022 eine Reihe von Vorschlägen für eine Justizreform gemacht. Keiner dieser Vorschläge wurde angenommen (UNHRC 17.7.2023).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]

EC - Europäische Kommission (8.11.2023b): Key findings of the 2023 Report on Georgia, https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/QANDA_23_5626, Zugriff 4.9.2024

FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108040.html, Zugriff 14.8.2024

UNHRC - United Nations Human Rights Council (17.7.2023): Cooperation with Georgia. Report of the United Nations High Commissioner for Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/2095899/G2313585.pdf, Zugriff 24.8.2023

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung 2024-10-25 14:18

Gemäß der georgischen Verfassung schützt und anerkennt der Staat die universell anerkannten Menschenrechte und Freiheiten als ewige und höchste menschliche Werte. Bei der Ausübung der Staatsgewalt sind das Volk und der Staat an diese Rechte und Freiheiten als unmittelbar geltendes Recht gebunden. Die Verfassung leugnet nicht andere allgemein anerkannte Menschenrechte und Freiheiten (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 4).

Georgien verfügt über starke nationale und verfassungsrechtlich garantierte Menschenrechtsinstitutionen, wie z. B. das Amt der Ombudsperson, welches Einzelfälle aufgreift und Missstände aller Art regelmäßig öffentlich anspricht. Die vom georgischen Parlament ernannte unabhängige Ombudsperson beobachtet mit einem Stab von rund 140 Mitarbeitern und zehn Regionalbüros die Wahrung der Menschenrechte im Land und klärt problematische Vorfälle auf (AA 26.5.2023). Sie berät die Regierung in Menschenrechtsfragen und analysiert außerdem die Gesetze, Strategien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit den internationalen Standards und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Basierend auf dem Gesetz zur "Beseitigung aller Formen von Diskriminierung" wird die Ombudsperson als Gleichbehandlungsstelle definiert. Eine von deren Hauptfunktionen ist es, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Amt der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht Beschwerden ein, wenn die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden (ENNHRI o.D.). Am 7. März 2023 wurde Lewan Ioseliani, Rechtsanwalt und bis zu seiner Wahl Parlamentsabgeordneter für die Oppositionspartei "Bürger", als Ombudsperson vom Parlament gewählt (AA 26.5.2023). NGOs betrachten das Amt der Ombudsperson, das sich mit Menschenrechten befasst und Anschuldigungen über Missbrauch und Diskriminierung prüft, als die objektivste Menschenrechtseinrichtung des Landes (USDOS 23.4.2024).

NGOs äußern immer wieder Zweifel an der Unabhängigkeit von Gerichten und Staatsanwaltschaft. Sie kritisieren, dass die Selbstverwaltung der Justiz von einer engen Machtgruppe beherrscht wird, die auch die Ernennungen der obersten Richter kontrolliert. Im Vergleich zur Vorgängerregierung hat die Unabhängigkeit der Justiz große Fortschritte gemacht. Im Justizwesen und Strafvollzug kann eine menschenrechtswidrige Behandlung, die bis 2012 systemisch vorhanden war, in aller Regel nicht mehr festgestellt werden. Menschenrechtsorganisationen können sich ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Die Lage der Menschenrechte hat in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. Problematisch bleibt die mangelnde politische, soziale und wirtschaftliche Teilhabe Angehöriger ethnischer Minderheiten sowie insbesondere die ablehnende Einstellung der Gesellschaft gegenüber sexuellen Minderheiten (AA 26.5.2023).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]

ENNHRI - European Network of National Human Rights Institutions (o.D.): Public Defender (Ombudsman) of Georgia, https://ennhri.org/our-members/georgia/, Zugriff 25.8.2023

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024

Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 14.8.2024

Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung 2024-10-25 14:18

Georgier dürfen frei reisen, im Inland innerhalb des von der Regierung kontrollierten Territoriums sowie ins Ausland. Sie dürfen ihren Wohnsitz, ihre Beschäftigung und ihre Ausbildung ohne unangemessene Einmischung wechseln (FH 2024).

Es ist nach georgischem Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen, da es keine offiziellen Grenzkontrollen gibt und Reisende strafrechtlich verfolgt werden können (DFA 7.8.2024; vgl. FCDO o.D.).

Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt eine Pass- und Identitätskontrolle unter Nutzung eines EDV-basierten zuverlässigen Systems. Es überprüft die Personalien des Reisedokuments mit der im System hinterlegten Datenbank mit durch Georgien gesuchten Personen und gibt Hilfestellung bei der Echtheitsprüfung des Dokuments. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter und irreguläre Migranten, zu identifizieren (AA 26.5.2023).

Zwischen Georgien und der EU besteht seit 2017 ein visafreies Regime (EC 8.11.2023a) . Der Europäischen Kommission nach erfüllt die georgische Grenzkontrolle zwar Mindeststandards, benötigt jedoch zusätzliche technische und personelle Ressourcen zur Qualitätsverbesserung. Georgien verwendet eine Risikobewertungsmethodik basierend auf dem von Frontex entwickelten gemeinsamen integrierten Risikoanalysemodell (CIRAM). Die Bekämpfung grenzüberschreitender organisierter Kriminalität erfordert Verbesserungen bei Ermittlungen und Strafverfolgung, insbesondere in Bezug auf Menschenhandel, Migrantenschmuggel und Terrorismus. Schließlich kooperiert Georgien aktiv mit internationalen Organisationen wie Europol, Interpol und Frontex, um die Grenzsicherheit zu verbessern und den Informationsaustausch zu fördern (EC 8.11.2023a). Im Jahr 2025 wird für Reisen nach Europa eine ETIAS-Reisegenehmigung (European Travel Information and Authorisation System) benötigt, die auch georgische Staatsangehörige betreffen wird (EU 7.2024).

Die De-facto-Behörden und russische Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten schränken die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung beim Passieren der administrativen Grenze ein, gleichwohl sie Flexibilität für Reisen zu medizinischen, Pensionsleistungs-, religiösen und bildungsbezogenen Zwecken zeigen. In einigen Fällen aber, insbesondere in Südossetien, behindern sie den Zugang zu medizinischer Versorgung im von Tiflis verwalteten Gebiet. Der abchasische Hauptgrenzübergang bleibt für alle Einwohner geöffnet, die über lokal ausgestellte Reisedokumente verfügen (USDOS 23.4.2024). Personen, die sich der administrativen Grenze nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation oder Misshandlung durch die lokalen Sicherheitskräfte (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).

In Georgien gibt es kein zentrales Melderegister. Jedoch existiert ein auskunftsfähiges, zentrales Personenregister, da jedem georgischen Staatsbürger von Geburt an eine persönliche Identitätsnummer zugeteilt wird (AA 26.5.2023; vgl. VB Tiflis 10.8.2022). Adressanmeldungen werden durchgeführt. Diese werden in den sogenannten "Public Halls" administriert, welche vom Justizministerium verwaltet werden (VB Tiflis 10.8.2022).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]

DFA - Department of Foreign Affairs [Irland] (7.8.2024): Georgia (current at 17.9.2024), https://www.ireland.ie/en/dfa/overseas-travel/advice/georgia, Zugriff 17.9.2024

EC - Europäische Kommission (8.11.2023a): Georgia 2023 Report, https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_697 Georgia report.pdf, Zugriff 4.9.2024

EU - Europäische Union (7.2024): ETIAS Info Pack, Public Version, June - July 2024, https://www.bmi.gv.at/202/Fremdenpolizei_und_Grenzkontrolle/Information_zu_ETIAS/files/ETIAS_Info_Pack_July_2024_Public_nBF_01082024.pdf, Zugriff 18.9.2024

FCDO - Foreign, Commonwealth Development Office [United Kingdom] (o.D.): Georgia travel advice - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/georgia/safety-and-security, Zugriff 7.6.2023

FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108040.html, Zugriff 14.8.2024

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107700.html, Zugriff 2.9.2024

VB Tiflis - Verbindungsbeamter des BMI in Tiflis [Österreich] (10.8.2022): Auskunft per E-Mail

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung 2024-10-25 14:18

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die staatliche Sozialhilfe liegt bei bis zu GEL 220 [ca. EUR 73] im Monat. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband (AA 26.5.2023).

Große Teile der georgischen Bevölkerung sind unterbeschäftigt oder arbeitslos. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen, aber auch besonders gefährdete Gruppen in Städten, wie intern Vertriebene und Alleinerzieher, sind von Armut betroffen. Ländliche Armut führt häufig zu Landflucht oder Emigration (ADA 10.2023). Das nationale Statistikbüro Georgiens gibt die Arbeitslosenrate für das Jahr 2023 mit 16,4 % an (Geo Stat 15.5.2024). Etwa 15,6 % der Georgier leben in Armut (Agenda.ge 29.5.2023; vgl. SJC 20.7.2023, Geo Stat 29.5.2024).

Die meisten Personen sind in der Landwirtschaft, Jagd- und Forstwirtschaft, Fischerei, Groß- und Einzelhandel, Reparatur von Kraftfahrzeugen und persönlichen und Haushaltswaren, Bildung, Industrie tätig. Die größte Nachfrage nach Arbeitsplätzen besteht im Dienstleistungssektor. Die meisten Erwerbstätigen sind zwischen 25 und 60 Jahre alt (IOM 6.2023). Das monatliche Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbstständig Beschäftigten lag im zweiten Quartal 2024 bei den Männern bei ca. GEL 2.413,5 [ca. EUR 800] und bei den Frauen bei GEL 1.590,2 [ca. EUR 527] (Geo Stat o.D.a).

Das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) betrug im zweiten Quartal 2024 9,6 % (Geo Stat o.D.b). Der Wechselkurs des Lari stabilisiert sich (die Volatilität, die im Jahr 2022 bestand, hat nachgelassen), das Leistungsbilanzdefizit bleibt aufgrund des wenig entwickelten Industriesektors und der hohen Energie- und Rohstoffabhängigkeit weiterhin bestehen. Zusätzlich trägt der wachsende Fachkräftemangel zu einem negativen Einfluss auf die Leistungsbilanz und das Außenhandelsbilanzdefizit bei. Im Jahr 2022 betrug die Inflation durchschnittlich 2,5 % (WKO 5.2024). Im Bankensektor hat sich der Zugang zu Finanzmitteln verbessert (HF 10.2023). In der ersten Hälfte 2023 stammte ein Fünftel der internationalen Ankünfte in Georgien aus Russland, doppelt so viele wie im Vorjahreszeitraum. Die Einnahmen aus russischem Tourismus, Überweisungen und Exporten nach Russland beliefen sich auf etwa 2 Milliarden USD, 1,6-mal mehr als im gleichen Zeitraum 2022 (GIP 5.3.2024).

Der Außenhandel Georgiens wuchs 2023 weiter, wobei sowohl Importe (hauptsächlich durch den Handel mit Kraftfahrzeugen, Erdöl, Gas und Pharmazeutika) als auch Exporte (vor allem Kraftfahrzeuge, Kupfererze und -konzentrate sowie Wein und Spirituosen) zunahmen. Die wichtigsten Absatzmärkte verlagerten sich in Richtung GUS-Länder (insbesondere Aserbaidschan und Armenien, gefolgt von Kasachstan und Kirgistan), die insgesamt 65,9 % des Gesamtexportmarktes ausmachten, während die EU trotz eines Exportrückgangs ein bedeutender Handelspartner nach Aserbaidschan und Armenien blieb. Der Import aus der EU stieg um fast ein Viertel auf 3,81 Mrd. USD und macht sich somit zum wichtigsten Beschaffungsmarkt Georgiens. Die weiteren bedeutenden Handelspartner im Import waren die Türkei, die USA und Russland. Ein wichtiger Wirtschaftsfaktor sind auch die Überweisungen von Gastarbeitern aus dem Ausland, die im Jahr 2023 allerdings um 12,8 % auf nach wie vor hohe 3,8 Mrd. zurückgegangen sind (WKO 5.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]

ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (10.2023): Länderinformation Georgien, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Okt2023.pdf, Zugriff 19.8.2024

Agenda.ge - Agenda.ge (29.5.2023): Georgia’s poverty rate at “historic low” of 15.6% - Gov’t Administration, https://agenda.ge/en/news/2023/2093, Zugriff 7.6.2023

Geo Stat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (o.D.a): Wages, https://www.geostat.ge/en/modules/categories/39/wages, Zugriff 3.10.2024

Geo Stat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (o.D.b): Gross Domestic Product (GDP), https://www.geostat.ge/en/modules/categories/23/gross-domestic-product-gdp, Zugriff 3.10.2024

Geo Stat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (29.5.2024): Indicator of Poverty and Gini Coefficients 2023, https://www.geostat.ge/media/62702/Indicator-of-Poverty-and-Gini-Coefficients---2023.pdf, Zugriff 14.10.2024

Geo Stat - National Statistics Office of Georgia [Georgien] (15.5.2024): Indicators of the Labour Force (Employment and Unemployment) 2023, https://www.geostat.ge/media/62229/Indicators-of-the-Labour-Force-(Employment-and-Unemployment)---2023.pdf, Zugriff 14.10.2024

GIP - Georgian Institute of Politics (5.3.2024): The Georgia Governance Index (GGI) 2023, https://gip.ge/wp-content/uploads/2024/04/Georgia-Goverance-Index-Report-2023_Eng.pdf, Zugriff 14.8.2024

HF - Heritage Foundation, The (10.2023): 2024 Index of Economic Freedom (Updated October 2023): Georgia, https://static.heritage.org/index/pdf/2024/2024_indexofeconomicfreedom_georgia.pdf, Zugriff 3.10.2024

IOM - International Organization for Migration (6.2023): Georgien: Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_Georgia_2023_DE.pdf, Zugriff 16.9.2024

SJC - Social Justice Center (20.7.2023): The Role of Targeted Social Assistance in the Social Protection System and Its Connection with Other Social Support Services, https://socialjustice.org.ge/uploads/products/pdf/საარსებო_შემწეობა_-_ENG_1692009999.pdf, Zugriff 7.10.2024

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (5.2024): Wirtschaftsbericht Georgien, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/georgien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 3.10.2024

Sozialbeihilfen

Letzte Änderung 2024-10-25 14:18

Die georgische Regierung hat ein gemischtes System gezielter und universeller beitragsfreier Sozialleistungen eingeführt, dessen Gestaltung und Umsetzung noch stark von institutionellem Erbe geprägt ist (UN Georgia 14.2.2024). Die georgische Verfassung definiert das Land als Sozialstaat, der soziale Gerechtigkeit, gleichmäßige Entwicklung und grundlegende Sozialleistungen gewährleisten muss (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 5). Das Gesetz "Über die Sozialhilfe" und die Regierungsresolution Nr. 145 "Über die Sozialhilfe" bilden die rechtliche Grundlage für das System der Sozialhilfe (SJC 20.7.2023). Das Sozialhilfegesetz zielt auf ein faires und effektives Unterstützungssystem ab, indem es Sozialhilfebeziehungen regelt, zuständige Behörden festlegt und verschiedene Arten der Hilfeleistung bestimmt. Die Sozialhilfe umfasst verschiedene Formen wie Lebensunterhaltszuschüsse, Wiedereingliederungshilfen, Zulagen für Pflegefamilien, Beihilfen für die Pflege volljähriger Personen, nicht-monetäre Sozialhilfe und ein Sozialpaket, deren Verfahren und Kriterien durch ministerielle Verordnungen oder Regierungsbeschlüsse geregelt werden (GSH GEOR 1.12.2022, Art. 1-121; vgl. CoE 28.12.2023). Kritischen Meinungen zufolge betont das nationale Sozialhilfegesetz die gezielte Zuweisung von Ressourcen an besonders bedürftige Personen, extrem arme Familien und Obdachlose, anstatt ein bedingungsloses Recht auf Sozialhilfe zu gewährleisten (SJC 20.7.2023; vgl. UN Georgia 14.2.2024).

2006 wurde das wichtigste Sozialhilfeprogramm des Landes, "die gezielte Sozialhilfe" (auch bekannt als "Targeted Social Assistance", TSA), eingeführt (UN Georgia 14.2.2024). Dieses kommt extrem armen Familien zugute, die durch ein sozioökonomisches Bewertungssystem identifiziert werden, das verschiedene Aspekte wie Beschäftigungsstatus, Einkommen, Wohnsituation, Nebenkosten und Gesundheitszustand berücksichtigt. Anspruch auf die TSA haben jene Familien, die in der einheitlichen Datenbank für sozial gefährdete Familien registriert sind und deren Bewertungspunktzahl unter dem gesetzlich festgelegten Schwellenwert liegt (SJC 20.7.2023; vgl. UN Georgia 14.2.2024). Aktuell arbeitet das Sozialministerium an einer erneuten Überarbeitung des Bewertungssystems, um Inklusions- und Exklusionsfehler zu minimieren (UN Georgia 14.2.2024). Folgende Familienbeihilfen (TSA) und Kinderbeihilfen (Child Benefit Programme, CBP) in der Landeswährung (GEL) lassen sich den Bewertungspunkten zuordnen:

UN Georgia 14.2.2024

Familien unterhalb der Armutsgrenze können mit einer Unterstützung von GEL 30-60 [ca. EUR 10-20] pro Familienmitglied rechnen (IOM 6.2023; vgl. SJC 20.7.2023). Insgesamt erhalten etwa 40 % der georgischen Bevölkerung mindestens eine Sozialleistung, wobei 42 % der Männer und 48 % der Frauen abgedeckt sind. Der höhere Anteil weiblicher Leistungsempfänger ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass mehr Frauen eine allgemeine Alterspension beziehen. Bei der gezielten Sozialhilfe überwiegen Frauen mit etwa 55 % gegenüber Männern mit etwa 45 % (UN Georgia 14.2.2024).

Eine Arbeitslosenunterstützung existiert nicht (UN Georgia 14.2.2024; vgl. IOM 6.2023). Es gibt ein staatliches Pensionssystem, und bezugsberechtigt sind Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahre. Der Pensionsantrag ist bei der nächstgelegenen Sozialdienststelle einzureichen. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen (IOM 6.2023). Die staatliche Pension beträgt 2024 für unter 70-Jährige GEL 315 [ca. EUR 106] (GEL 378 [ca. EUR 127] in Bergregionen) und für über 70-Jährige GEL 415 [ca. EUR 140] (GEL 498 [ca. EUR 168] in Bergregionen), wobei eine jährliche Anpassung an Inflation und Wirtschaftswachstum erfolgt (JA o.D.). Seit 2019 ist ein kumulatives Pensionssystem eingeführt worden, welches für Selbstständige freiwillig ist, auch für Arbeitnehmer über 40 Jahre. Die Teilnahme an diesem System ist für georgische Staatsbürger unter 40 Jahren, die angestellt und/oder selbstständig erwerbstätig sind, sowie für Ausländer, die im Besitz einer Daueraufenthaltsgenehmigung sind, verpflichtend. 2 % des Gehalts des Beitragszahlers gehen auf dessen persönliches Pensionskonto. Darüber hinaus überweisen die Regierung und der Arbeitgeber 2 % auf das Konto des Beitragszahlers. Bei Erreichen des Pensionsalters hat der Beitragszahler Anspruch auf eine Pension auf monatlicher Basis (IOM 6.2023).

Im Gesetz ist ein bezahlter Mutterschaftsurlaub von 126 Kalendertagen und im Falle von Komplikationen während der Geburt oder bei der Geburt von Zwillingen ein Mutterschaftsurlaub von 143 Kalendertagen festgelegt (AGB GEOR 17.9.2024). Mutterschaftsleistungen gelten ausschließlich für formal Beschäftigte, nicht für Frauen im informellen Sektor, Selbstständige oder Arbeitslose. Für 126 Tage Mutterschutz wird eine einmalige staatliche Leistung von bis zu GEL 2.000 [ca. EUR 674] gewährt (UN Georgia 14.2.2024).

Der Staatliche Fonds zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel verfügt über zwei Unterkünfte in Tiflis und Batumi für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt. Betroffene können außerdem in einem Krisenzentrum in Tiflis untergebracht werden und erhalten u. a. folgende Dienstleistungen: psychologische Unterstützung, medizinische Hilfe, Rechtsbeistand und Übersetzungsdienst (IOM 6.2023).

Quellen

AGB GEOR - Arbeitsgesetzbuch [Georgien] (17.9.2024): Organic Law of Georgia – Labour Code of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/1155567?publication=26, Zugriff 16.10.2024

CoE - Council of Europe (28.12.2023): European Social Charter; Ad hoc report on the cost-of-living crisis submitted by the Government of Georgia, https://rm.coe.int/geo-ad-hoc-report-on-the-cost-of-living-crisis/1680ae60b7, Zugriff 16.9.2024

GSH GEOR - Gesetz über Sozialhilfe [Georgien] (1.12.2022): Закон Грузии О социальной помощи [Gesetz Georgiens über Sozialhilfe], https://www.matsne.gov.ge/ru/document/view/23098?publication=16, Zugriff 4.10.2024

IOM - International Organization for Migration (6.2023): Georgien: Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_Georgia_2023_DE.pdf, Zugriff 16.9.2024

JA - Just Advisors (o.D.): Everything we know about pensions in Georgia, https://en.justadvisors.ge/tpost/lg94uvbcv1-everything-we-know-about-pensions-in-geo, Zugriff 16.10.2024

SJC - Social Justice Center (20.7.2023): The Role of Targeted Social Assistance in the Social Protection System and Its Connection with Other Social Support Services, https://socialjustice.org.ge/uploads/products/pdf/საარსებო_შემწეობა_-_ENG_1692009999.pdf, Zugriff 7.10.2024

UN Georgia - UN Georgia (14.2.2024): Readiness to implement the action plan to strengthen regional cooperation on social protection : Georgia, https://georgia.un.org/en/download/153834/260563, Zugriff 14.10.2024

Verf GEOR - Verfassung Georgiens [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 14.8.2024

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2024-10-25 14:18

Gemäß der georgischen Gesetzgebung sorgt das georgische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales für die Verfolgung der staatlichen Gesundheitspolitik. Es erarbeitet und erlässt in seinem Zuständigkeitsbereich entsprechende Rechtsakte. Einer der Grundsätze der staatlichen Gesundheitspolitik ist die allgemeine und gleichberechtigte Zugänglichkeit zur Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung im Rahmen der staatlichen Verpflichtungen, die in den staatlichen Gesundheitsprogrammen vorgesehen sind. Der Staat ist für die Zertifizierung von Ärzten, Zulassung medizinischer Tätigkeiten und Erteilung von Genehmigungen für medizinische Einrichtungen zuständig (GGW GEOR 28.6.2017, Art. 4f, 15). Die Weltgesundheitsorganisation betont, dass Georgien der Stärkung der primären Gesundheitsversorgung durch verschiedene Reformen und Programme stets Priorität einräumt. Diese werden jedoch von uneinheitlicher Umsetzung, unvollendeten Agenden und mangelnder Abstimmung zwischen den verschiedenen Akteuren des Gesundheitssystems beeinträchtigt (WHO 27.7.2023).

Im Februar 2013 wurde das staatlich verwaltete Universelle Gesundheitsversorgungsprogramm (Universal Health Care Program, UHCP) mit überwiegend privaten medizinischen Einrichtungen eingeführt (MIdpLHSA o.D.; vgl. EOHSP 12.9.2022) und ermöglichte Personen, die zuvor nicht versichert waren, den Anspruch auf ein "Mindestleistungspaket", nachdem sie sich bei einer Primärversorgungseinrichtung ihrer Wahl angemeldet hatten. Dies wurde im Juli 2013 auf nicht notfallmedizinische Operationen, Herzoperationen, Chemotherapie, Hormontherapie, Strahlentherapie und Entbindungen ausgeweitet. Im Jahr 2020 wurde eine neue nationale Gesundheitsbehörde eingerichtet, um das UHCP und die meisten anderen Gesundheitsprogramme zu verwalten (EOHSP 12.9.2022). Das UHCP bietet Gesamt- und Basispakete von Leistungen (IOM 6.2023), welche nach Einkommen und anderen vorrangigen Gruppen unterteilt werden (EOHSP 12.9.2022; vgl. IOM 6.2023). Für einige medizinische Leistungen müssen verschiedene Nutzerkategorien eine Zuzahlung leisten. Das UHCP gewährleistet die finanzielle und geografische Zugänglichkeit der wichtigsten medizinischen Leistungen für alle Nutzer (MIdpLHSA o.D.). Die medizinische Versorgung ist durch das staatlich finanzierte UHCP sowie zusätzlich durch bestehende staatliche Gesundheitsprogramme für bestimmte Krankheitsbilder (z. B. Diabetes, Hepatitis C, Tuberkulose) je nach sozialer Lage kostenlos oder mit Zuzahlungen gewährleistet. Mit privater Krankenversicherung kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden (AA 26.5.2023). In dringenden Fällen wendet sich der UHCP-Teilnehmer an eine beliebige medizinische Einrichtung des UHCP. Für eine geplante stationäre Behandlung darf die Agentur für soziale Dienste mit einem Formular der medizinischen Einrichtung kontaktiert werden, in der die Behandlung erfolgen soll (MIdpLHSA o.D.).

Das georgische Gesundheitsministerium hat ein Punktesystem entwickelt, um festzustellen, ob eine Person als sozioökonomisch gefährdet einzustufen ist. Die Höhe der Punktzahl hängt vom Vermögen, Einkommen und der Haushaltszusammensetzung ab und bestimmt, ob eine Person Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen und auf das öffentliche Krankenversicherungssystem hat (EUAA MedCOI 3.8.2022).

UHCP-Versicherte müssen ihren Hausarzt kontaktieren, um eine Überweisung für einen Facharzt zu erhalten (IOM 6.2023). Für Behandlungskosten, welche von Patienten selbst getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Die Unterstützungsleistungen hängen sowohl von der Art der Erkrankung bzw. Therapie als auch von der Bedürftigkeit der Person selbst ab. Bei manchen Therapien gibt es z. B. für "Veteranen" 100 % Vergütung, bei anderen Erkrankungen nur 50 % oder gar keine Unterstützung. Manches Mal sind die Unterstützungsleistungen auch zeitlich begrenzt. Aus diesem Grund muss betreffend Unterstützung bei Behandlungskosten jede Erkrankung/Medikament/Therapie separat betrachtet werden (VB Tiflis 30.8.2022). Die Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu einem Alter von 5 Jahren sind teilweise gedeckt, abhängig von der Art der Erkrankung (IOM 6.2023). Das Recht auf medizinische Versorgung haben georgische Staatsbürger und Staatenlose mit entsprechendem Status in Georgien (GGW GEOR 28.6.2017, Art. 5; vgl. EUAA MedCOI 9.5.2023, AA 26.5.2023). Die Abteilung für medizinische Länderinformationen der European Union Agency for Asylum (EUAA MedCOI) geht davon aus, dass es keine Beschränkungen für Bürger gibt, die seit mehreren Jahren nicht mehr in Georgien aufhältig sind (EUAA MedCOI 9.5.2023). Das UHCP steht weiters Einwohnern Abchasiens und Südossetiens, welche ein sogenanntes neutrales Reisedokument besitzen (MIdpLHSA o.D.), sowie Asylbewerbern und Personen mit humanitärem oder Flüchtlingsstatus offen (IOM 6.2023; vgl. MIdpLHSA o.D.).

Die Anspruchsberechtigung für das UHCP und die Höhe der Zuzahlung für diejenigen Personen, die keine private Versicherung haben, sind einkommensabhängig (EOHSP 12.9.2022). Sozial schwache Gruppen haben Anspruch auf das Gesamtpaket des UHCP. Erwerbstätige, deren Bruttogehalt GEL 1.000 [ca. EUR 339] übersteigt, aber das Jahreseinkommen weniger als GEL 40.000 [ca. EUR 13.543] beträgt, haben Anspruch auf das UHCP mit eingeschränkten Leistungen. Die einkommensstärksten Haushalte sind seit 2017 von den meisten Leistungen des UHCP ausgeschlossen, haben aber weiterhin Anspruch auf einige Leistungen (IOM 6.2023; vgl. MIdpLHSA o.D.), die durch vertikale Programme angeboten werden - es gibt 22 vertikale nationale Gesundheitsprogramme, die die gesamte Bevölkerung für bestimmte Krankheiten oder Behandlungen abdecken. Es wird von ihnen erwartet, dass sie eine private Krankenversicherung abschließen (EOHSP 12.9.2022).

In Georgien werden drei Arten von Paketen der staatlichen medizinischen Versorgung angeboten: ein Standard- und Minimalpaket sowie ein Paket für bestimmte Alters- und Risikogruppen. Im Standardpaket sind geplante ambulante Gesundheitsdienste (70 bis 100 % finanziert), verschiedene Fachärzte, mehrere geplante Operationen, nicht-chirurgische Behandlung onkologischer Erkrankungen, Entbindungen sowie diagnostische Verfahren eingeschlossen. Im Minimalpaket, das bis dato privat versicherte Personen vorsieht, die ihren Vertrag mit der privaten Versicherungsanstalt kündigen, stehen Allgemeinmediziner, kostenlose Pflegedienste, eine vollständige Finanzierung von Blut- und Urintests sowie ambulante und stationäre Behandlungen für mehr als 450 spezifische Indikationen des UHCP zur Verfügung (Kostengrenze GEL 15.000 [ca. EUR 5.334]). Schließlich gilt beim Paket für bestimmte Alters- und Risikogruppen eine hundertprozentige Abdeckung der UHCP-Leistungen (einschließlich der medizinischen Grundversorgung), jedoch mit gewissen Einschränkungen. Darüber hinaus ist hierin eine hundertprozentige Kostenübernahme für diagnostische Verfahren wie Fluoroskopie, Radio- und Mammografie vorgesehen (UNHCR 6.2020).

Georgien bietet staatliche Programme zur Behandlung verschiedener Krankheiten wie beispielsweise Hepatitis C, HIV/AIDS und Drogenabhängigkeit (MIdpLHSA o.D.; vgl. IOM 6.2023). Auch bestehen staatliche Programme betreffend eine Reihe von Behandlungen psychischer Krankheiten, spezielle Medikamente für spezifische Erkrankungen wie unter anderem Diabetes, angeborene Zerebralparese und Downsyndrom, Medikamente für Brustkrebs im Frühstadium, Behandlung von Tuberkulose, Dialyse und Nierentransplantation, palliativmedizinische Versorgung und nicht zuletzt Notfallversorgung und Krankentransport (MIdpLHSA o.D.).

Große Apotheken bieten eine Vielzahl von Medikamenten an. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann online oder telefonisch überprüft werden. Die meisten Medikamentenkosten werden nicht von staatlichen Programmen abgedeckt (IOM 6.2023). Seit März 2023 gilt in Georgien eine Preisobergrenze für 300 Medikamente zur Behandlung onkologischer und verschiedener chronischer Krankheiten. Für insgesamt 1.100 Arzneimittel gelten derzeit Festbeträge. Das Gesundheitsministerium verspricht, dass die Liste schrittweise erweitert werden soll (NG 18.3.2023; vgl. EK 18.3.2023).

Der Weltgesundheitsorganisation zufolge hat Georgien den Zugang zu grundlegenden Diensten verbessert, vor allem bei Infektionskrankheiten, insbesondere bei der Behandlung von HIV, Tuberkulose und Hepatitis C. Herausforderungen bestehen beim Zugang zur Behandlung chronischer Erkrankungen und bei vorbeugenden Behandlungen von Herz-Kreislauf-Erkrankungen (WHO 27.7.2023).

Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität (AA 26.5.2023). Die medizinische Versorgung, insbesondere außerhalb von Tiflis, ist unzureichend. Außerhalb von Städten kann sie häufig nicht gewährleistet werden (AA 4.6.2024). Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 26.5.2023). Die öffentlichen Krankenhäuser, vor allem außerhalb der Hauptstadt, entsprechen nicht dem europäischen Standard. In Tiflis, Batumi und Kutaissi gibt es einige private Einrichtungen, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung modern und auf dem neuesten Stand sind (BMEIA 24.9.2024; vgl. AA 4.6.2024). Viele Gesundheitsleistungen sind noch nicht von der staatlichen Versicherung abgedeckt. Im Rahmen des UHCP ist die Notfallversorgung zu 70-100 % abgedeckt (IOM 6.2023).

Im Jahr 2022 wurde das Verfahren Diagnosis Related Groups (DRG) im Bereich der Gesundheitsversorgung vorgestellt. Das DRG-System dient der Überprüfung der Sätze für medizinische Leistungen, der Übertragung von Budgetbeträgen, der Klassifizierung von Leistungen und der Erstellung gemeinsamer Tarife. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben können Krankenhäuser vom UHCP ausgeschlossen werden (GIP 1.2.2023). Die Einführung des DRG-Systems und die Regulierung der Arzneimittelpreise haben den Zugang der Bürger zur Gesundheitsversorgung verbessert, aber auch das Risiko einer Verschlechterung der Qualität von Dienstleistungen und Medikamenten mit sich gebracht (GIP 5.3.2024).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (4.6.2024): Georgien: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand: 3.9.2024), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/georgiensicherheit/201918#content_4, Zugriff 3.9.2024

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]

BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (24.9.2024): Georgien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/georgien, Zugriff 17.10.2024

EK - Echo Kawkasa (18.3.2023): Верхний порог цен включен еще на 300 медицинских препаратов в Грузии [Preisobergrenze für 300 weitere Arzneimittel in Georgien eingeführt], https://www.ekhokavkaza.com/a/32323996.html, Zugriff 17.10.2024

EOHSP - European Observatory on Health Systems and Policies (12.9.2022): Health Systems in Action; Georgia, 2022 Edition, https://iris.who.int/bitstream/handle/10665/362341/9789289059121-eng.pdf?sequence=1, Zugriff 17.10.2024

EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (9.5.2023): Question Answer ACC 7781, https://medcoi.euaa.europa.eu/Source/DownloadAttachment/23559?RepositoryId=20604, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]

EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (3.8.2022): Question Answer ACC 7659, https://medcoi.euaa.europa.eu/Source/DownloadAttachment/21886?RepositoryId=20439, Zugriff 8.9.2023 [Login erforderlich]

GGW GEOR - Gesetz über das Gesundheitswesen [Georgien] (28.6.2017): Law of Georgia on Health Care, https://matsne.gov.ge/en/document/view/29980?publication=37, Zugriff 17.10.2024

GIP - Georgian Institute of Politics (5.3.2024): The Georgia Governance Index (GGI) 2023, https://gip.ge/wp-content/uploads/2024/04/Georgia-Goverance-Index-Report-2023_Eng.pdf, Zugriff 14.8.2024

GIP - Georgian Institute of Politics (1.2.2023): The Georgia Governance Index (GGI) 2022, https://gip.ge/wp-content/uploads/2023/02/Georgia-Goverance-Index-Report-2022_Eng_Web.pdf, Zugriff 17.10.2024

IOM - International Organization for Migration (6.2023): Georgien: Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_Georgia_2023_DE.pdf, Zugriff 16.9.2024

MIdpLHSA - Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Labour, Health and Social Affairs of Georgia [Georgien] (o.D.): Healthcare State Programs, https://www.moh.gov.ge/en/706/, Zugriff 6.9.2023

NG - Nowosti-Grusija (18.3.2023): Верхний порог цен включен еще на 300 медицинских препаратов в Грузии – опубликован список [Preisobergrenze für 300 weitere Arzneimittel in Georgien - Liste veröffentlicht], https://www.newsgeorgia.ge/verhnij-porog-cen-vkljuchen-eshhe-na-300-medicinskih-preparatov-v-gruzii-opublikovan-spisok, Zugriff 17.10.2024

UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (6.2020): State Universal Healthcare Programme in Georgia, https://help.unhcr.org/georgia/wp-content/uploads/sites/47/2021/06/UNHCR-Healthcare-Brochure_ENGL.pdf, Zugriff 17.10.2024

VB Tiflis - Verbindungsbeamter des BMI in Tiflis [Österreich] (30.8.2022): Auskunft per E-Mail

WHO - World Health Organization (27.7.2023): Primary health care policy paper series; Georgia: Moving from policy to actions to strengthen primary health care, https://iris.who.int/bitstream/handle/10665/371854/WHO-EURO-2023-7565-47332-69449-eng.pdf?sequence=1, Zugriff 17.10.2024

Rückkehr

Letzte Änderung 2024-10-25 14:18

Georgische Rückkehrer/Rückgeführte können die allgemeinen, wenn auch in der Regel insgesamt unzureichenden Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Traditionell bietet der Familienverband eine soziale Absicherung. Internationale Organisationen wie die Internationale Organisation für Migration (IOM) und das International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) bieten Beratung und finanzielle Unterstützung für Rückkehrer an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbstständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen. Die georgische Regierung stellt sich zunehmend den Problemen von Rückkehrern (AA 26.5.2023).

Das staatliche Programm zur Reintegration von Rückkehrern sieht die Unterstützung des Reintegrationsprozesses georgischer Staatsbürger, die aus der Emigration zurückkehren, vor. Das Programm sieht die Bereitstellung von Zuschüssen, Berufsausbildung, medizinischer Hilfe und vorübergehendem Wohnraum zur Schaffung einer Einkommensquelle und zur Förderung der Selbstständigkeit vor. Teilnahmeberechtigt sind georgische Staatsbürger (oder staatenlose Personen, die dauerhaft in Georgien leben), welche sich seit mehr als 12 Monaten unrechtmäßig im Ausland aufhalten oder im Ausland Asyl beantragt oder erhalten haben (GDA o.D.).

IOM bietet Rückkehrern Unterstützung im Rahmen des AVRR-Programms an (Assisted Voluntary Return and Reintegration). Im Rahmen von Programmen zur unterstützten Rückkehr erhalten Migranten administrative, logistische und finanzielle Unterstützung (IOM o.D.).

Quellen

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 17.10.2024 [Login erforderlich]

GDA - Außenministerium Georgiens Abteilung für Diasporabeziehungen [Georgien] (o.D.): საქართველოში დაბრუნებულ მიგრანტთა სარეინტეგრაციო დახმარების სახელმწიფო პროგრამა [Staatliches Programm zur Wiedereingliederungshilfe für nach Georgien zurückkehrende Migranten], https://gda.ge/pages/reintegratsiis-sakhelmtsifo-programa, Zugriff 18.10.2024

IOM - International Organization for Migration (o.D.): Return to Georgia, https://georgia.iom.int/return-to-georgia, Zugriff 18.10.2024

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte und den Gerichtsakt Beweis erhoben. Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die Feststellung, dass die bP nicht erwerbstätig ist, von Leistungen der Grundversorgung lebt und somit nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus den Abfragen in den amtlichen Datenbanken.

II.2.3. Dass kein neues entscheidungsrelevantes glaubwürdiges Vorbringen dargetan wurde, ergibt sich aus dem Vergleich der Schilderungen der bP im gegenständlichen Verfahren mit den ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen der Vorverfahren.

Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, dass diese zum Ergebnis gelangt, dass sich das Fluchtvorbringen als gänzlich unglaubwürdig erweist. So tauschte die beschwerdeführende Partei das Fluchtvorbringen aus oppotunistischen Erwägungen aus und waren die Fluchtgründe im Zuge der erstmaligen Asylantragstellung einerseits, dass er tschetschenische Rebellen über eine Bergstraße nach Abchasien geholt hätte und daher Verfolgung ausgesetzt war, andererseits, dass er von 1993 bis 2004 ein Geschäft in Tiblisi mit einem Freund betrieben hätte und Geld von Mitgliedern der Mafia erpresst worden sei, wobei die Polizeiorgane untätig geblieben wären und schließlich in Ansehung der nunmehrigen Asylantragstellung die Verfolgung daraus resultiere, dass sein Vater beim KGB gewesen wäre und aufgrund seiner Tätigkeit 1994 ermordet worden wäre, kurz vor der Ermordung des Vaters sei der BF und dessen Mutter zu einer Tante des BF in die Ukraine nach Donezk geschickt worden.

Auch diese Angaben sind mit den früheren Angaben des BF, dass dieser von 1993 bis 2004 ein Geschäft in Tiblisi mit einem Freund ein Geschäft betrieben habe, nicht in Einklang zu bringen.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der BF in der am 15.02.2010 stattgehabten Beschwerdeverhandlung vor dem AGH noch angab: „Meine Eltern haben mir empfohlen Abchasien zu verlassen, meine Eltern blieben in Abchasien. Sie haben die Wohnung nicht verlassen und sind auch heute noch dort.“ (AGH-Erkenntnis vom 18.10.2013, GZ: D3 XXXX -2/2013).

Auch wenn die Lebensgefährtin der beschwerdeführenden Partei sowie die 5 gemeinsamen Kinder, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen in Österreich leben, wird darauf hingewiesen, dass aufgrund eines wider die beschwerdeführende Partei bestehenden Einreiseverbotes im gegenständlichen Folgeantrag über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, somit über das Privat- und Familienleben, nicht abzusprechen ist. Der BF wurde dahingehend manuduziert, dass er die Möglichkeit hat, einen Antrag gem. § 55 AsylG 2005 zu stellen. (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).

II.2.4. Die unveränderte Situation im Herkunftsstaat ergibt sich aus einem Vergleich der Länderinformationen im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.04.2010, Zl. D3 249071.0/2008/13E mit den aktuellen im Verwaltungsakt aufliegenen und der bP vorgehaltenen Länderinformationen (Version 10 vom 07.02.2025). Zu den Quellen, welche zur Feststellung der asylrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu.

Auch wenn nicht verkannt wird, dass die bezughabende meritorische Entscheidung mehrere Jahre zurück liegt, war dennoch ersichtlich, dass sich die Situation im Heimatland der beschwerdeführenden Partei nicht – wie in der Beschwerdeschrift unsubstantiiert behauptet – verschlechtert hat. Vielmehr erfolgten in vielen Bereichen Verbesserungen, so können georgische Rückkehrer die allgemeinen, wenn auch in der Regel insgesamt unzureichende Sozialleistungen in Anspruch nehmen, darunter auch eine kostenlose medizinische Grundversorgung. Internationale Organisationen wie die Internationale Organisation für Migration (IOM) und das International Centre for Migration Policy Development (ICMPD) bieten Beratung und finanzielle Unterstützung für Rückkehrer an. Das Ministerium für Binnenvertriebene, Arbeit, Gesundheit und Soziales koordiniert das staatliche Reintegrationsprogramm (State Reintegration Programme). Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbstständigkeit) und bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft zur Verfügung gestellt. Staatliche Repressalien gegen Rückkehrer sind nicht bekannt. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist für die Behandlung durch staatliche Stellen ohne Bedeutung. Georgien hat Rückübernahme-Abkommen mit der EU und weiteren europäischen Ländern geschlossen. Die georgische Regierung stellt sich zunehmend den Problemen von Rückkehrern (AA 26.5.2023).

Das staatliche Programm zur Reintegration von Rückkehrern sieht die Unterstützung des Reintegrationsprozesses georgischer Staatsbürger, die aus der Emigration zurückkehren, vor. Das Programm sieht die Bereitstellung von Zuschüssen, Berufsausbildung, medizinischer Hilfe und vorübergehendem Wohnraum zur Schaffung einer Einkommensquelle und zur Förderung der Selbstständigkeit vor. Teilnahmeberechtigt sind georgische Staatsbürger (oder staatenlose Personen, die dauerhaft in Georgien leben), welche sich seit mehr als 12 Monaten unrechtmäßig im Ausland aufhalten oder im Ausland Asyl beantragt oder erhalten haben (GDA o.D.).

IOM bietet Rückkehrern Unterstützung im Rahmen des AVRR-Programms an (Assisted Voluntary Return and Reintegration). Im Rahmen von Programmen zur unterstützten Rückkehr erhalten Migranten administrative, logistische und finanzielle Unterstützung (IOM o.D.).

Die georgische Regierung hat ein gemischtes System gezielter und universeller beitragsfreier Sozialleistungen eingeführt, dessen Gestaltung und Umsetzung noch stark von institutionellem Erbe geprägt ist (UN Georgia 14.2.2024).

Das Sozialhilfegesetz zielt auf ein faires und effektives Unterstützungssystem ab, indem es Sozialhilfebeziehungen regelt, zuständige Behörden festlegt und verschiedene Arten der Hilfeleistung bestimmt. Die Sozialhilfe umfasst verschiedene Formen wie Lebensunterhaltszuschüsse, Wiedereingliederungshilfen, Zulagen für Pflegefamilien, Beihilfen für die Pflege volljähriger Personen, nicht-monetäre Sozialhilfe und ein Sozialpaket, deren Verfahren und Kriterien durch ministerielle Verordnungen oder Regierungsbeschlüsse geregelt werden (GSH GEOR 1.12.2022, Art. 1-121; vgl. CoE 28.12.2023).

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die staatliche Sozialhilfe liegt bei bis zu GEL 220 [ca. EUR 73] im Monat.

Gemäß der georgischen Verfassung schützt und anerkennt der Staat die universell anerkannten Menschenrechte und Freiheiten als ewige und höchste menschliche Werte. Bei der Ausübung der Staatsgewalt sind das Volk und der Staat an diese Rechte und Freiheiten als unmittelbar geltendes Recht gebunden. Die Verfassung leugnet nicht andere allgemein anerkannte Menschenrechte und Freiheiten (Verf GEOR 29.6.2020, Art. 4).

Georgien verfügt über starke nationale und verfassungsrechtlich garantierte Menschenrechtsinstitutionen, wie z. B. das Amt der Ombudsperson, welches Einzelfälle aufgreift und Missstände aller Art regelmäßig öffentlich anspricht. Die vom georgischen Parlament ernannte unabhängige Ombudsperson beobachtet mit einem Stab von rund 140 Mitarbeitern und zehn Regionalbüros die Wahrung der Menschenrechte im Land und klärt problematische Vorfälle auf (AA 26.5.2023).

Insoweit erweist sich auch das Vorbringen, dass die beschwerdeführende Partei infolge der langen Abwesenheit eine erschwerte Möglichkeit hat, sich in Georgien niederzulassen bzw. eine gesicherte Existenz aufzubauen, als nicht zielführend, bestehen doch – wie oben dargelegt – Programme der Reintegration.

Konkrete wurde in der Beschwerdeschrift nicht dargetan, inwieweit sich die Situation für den BF im Hinblick auf die Länderberichte verschlechtert habe bzw. eine Reintegration nicht möglich wäre. Der bloße, jegliche konkreten Ausführungen dazu unterlassende Hinweis, es habe sich die Situation verschlechtert bzw. wäre aufgrund der langjährigen Abwesenheit eine Reintegration in Georgien nicht möglich, vermag nicht zu einer anderslautenden Entscheidung führen, zumal die Länderfeststellungen wie oben auszugsweise dargelegt keine Verschlechterung der Situation erkennen lassen.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A.)

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das ho. Gericht primär in der Sache selbst entscheiden. Hierzu zählt auch die Beurteilung der Frage, ob die bB zu Recht von entschiedener Sache ausging.

II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auszugehen.

Aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.

II.3.2. Entschiedene Sache

II.3.2.1. Prüfungsumfang der „Entschiedenen Sache“

Einleitend ist festzustellen, dass gem. Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212 für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sein wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist. Im gegenständlichen Fall liegt der klar erkennbare Wille der bP in der Einbringung ihres nunmehr dritten Antrages auf internationalen Schutz um weiterhin eine – für sie kostenlose - medizinische Versorgung im Bundesgebiet zu erwirken.

Die bP stellte mittlerweile mehrere Anträge auf internationalen Schutz. Als Antrag auf internationalen Schutz ist das – auf welche Weise auch immer artikulierte – Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Z 13 AsylG). Im gegenständlichen Fall ist daher neben dem asylrelevanten Sachverhalt gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK (Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung) als auch im Hinblick auf subsidiäre Schutzgründe gem. Art. 15 RL 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen („wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“), zu prüfen, ob zu Recht eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung (bzw. nunmehr „Beschwerde“) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

„Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid (bzw. nunmehr „Vorerkenntnis“) weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Einem zweiten Antrag auf internationalen Schutz, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).

Im Rahmen einer Zusammenschau des Unionsrechts (Art. 40 Abs. 2 -3 der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrens-RL) und des nationalen Rechts (§ 68 Abs. 1 AVG) liegt im Falle eines Folgeantrags auf internationalen Schutz keine entschiedene Sache vor, wenn neue Umstände vorliegen und diese relevant sind (EuGH 9.9.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/006, insbesondere Rn. 75-78):

1. “Neue Umstände” liegen vor, wenn nachträglich (seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung) neue Tatsachen entstanden sind bzw. der maßgebliche Sachverhalt sich geändert hat (nova producta) oder wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (nova reperta), die sich auf einen früheren Sachverhalt beziehen (vgl. Art. 40 Abs. 2 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 75f). Umgekehrt liegen keine neuen Umstände vor, wenn sich weder die Rechtslage im Vergleich zur früheren Entscheidung geändert hat noch neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen oder entstanden sind.

2. Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist (vgl. Art. 40 Abs. 3 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 76f). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein (vgl. etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.).

Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) trennbare Entscheidungen sind.

„Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit nur die Frage, ob die bB zu Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid (bzw. „Vorerkenntnis“) auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde (bzw. nunmehr „dem Gericht) einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG bzw. 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).

II.3.2.1.1. Entschiedene Sache in Bezug auf den asylrelevanten Sachverhalt

Die belangte Behörde hat ungeachtet des Umstandes, dass der BF das Fluchtvorbringen beliebig austauschte, schlüssig und nachvollziehbar Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten in den Vorbringen des BF aufgezeigt. Die belangte Behörde ging berechtigter Weise von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des neuen Vorbringens der BF sowie dessen persönlichen Unglaubwürdigkeit aus. Insoweit wurde jedoch auch in der Beschwerdeschrift nicht entgegengetreten. Es erweist sich als zutreffend, dass der BF keinen neuen glaubwürdigen Sachverhalt vorgebracht hat, welcher das Erfordernis einer neuen Beurteilung begründen würde. Ein neues Vorbringen muss einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein (vgl. etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.

Im gegenständlichen Fall ergab sich vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die, die bP betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in den sonstigen in der bP gelegenen Umstände.

Ebenso ergab sich kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale des Art. 1 Abschnitt A Ziffer der GFK zu subsumierender Sachverhalt.

Eine Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.

Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages gebieten würde (insbes. gem. §§ 32, 33 VwGVG), kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet.

II.3.2.1.2. Entschiedene Sache in Bezug auf den zur Prüfung der Voraussetzung der Zuerkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten relevanten Sachverhalt

Weder aus dem Vorbringen der bP, noch aus dem sonstigen Ermittlungsergebnis ergaben sich konkrete Hinweise, dass sich neue subsidiäre Schutzgründe ergeben hätten.

Insbesondere ist nach wie vor davon auszugehen, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat über eine Existenzgrundlage verfügt und dass keine medizinischen Abschiebehindernisse vorliegen ((vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05). Aus der genannten Judikatur ergibt sich ebenfalls, dass eine lediglich qualitativ minderwertigere medizinische Versorgung im Herkunftsstaat, wenn sie die Schwelle des Art. 3 EMRK nicht unterschreitet, ebenso rechtlich unbeachtlich ist, wie der Umstand, dass diese nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.

Ebenso ist nach wie vor davon auszugehen, dass Österreich als Abschiebestaat in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E mwN).

Im vorliegenden Fall konnten nach wie vor keine akut existenzbedrohenden Krankheits-zustände der bP im Falle einer Überstellung nach Georgien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts begründen. Lebensbedrohliche Erkrankungen wurden durch die BF in den niederschriftlichen Einvernahmen oder der Beschwerdeschrift weder behauptet noch ist dies aus der Aktenlage ersichtlich.

Es besteht auch eine hinreichende finanzielle und existenzielle Grundlage im Heimatland. Eine Reintegration des BF ist im Hinblick auf die oben getroffenen Ausführungen, insbesondere in Ansehung der für die Reintegration zur Verfügung stehenden Ressourcen in Georgien, als gegeben anzusehen.

Die Behörde ist sohin bei Gesamtbetrachtung auch hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht von entschiedener Sache ausgegangen.

Eine wider die bP erlassene Rückkehrentscheidung sowie ein damit verbundenes Einreiseverbot ist nach wie vor in Bestand, weshalb eine neuerliche Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen war (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 und 13.02.2018, Ra 2017/18/0332-5).

Eine amtswegige Prüfung des § 57 AsylG sowie ein Abspruch darüber ist zu unterlassen, sofern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung entsprechend einer Rechtsgrundlage bereits von vornherein zu unterbleiben hat. Davon bleibt die Möglichkeit einer antragstellung nach § 57 AsylG für Drittstaatsangehörige sowie das Erfordernis der amtswegigen Prüfung und des Abspruchs in den übringen Fällen des § 58 Abs. 1 AsylG unberührt (VwGH 12.05.2025, Ra 2024/20/0602).

Bei Gesamtbetrachtung war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II.5. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24 VwGVG lautet:

„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.

der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.

die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

  • der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

  • sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im gegenständlichen Fall ließen die die Akten erkennen, dass Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Es sei an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass es sich bei der Republik Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt und aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit dieses Staates diesbezügliche Fragen jedenfalls als geklärt anzusehen sind und keiner weiteren Verhandlung bedürfen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):

-Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.

-Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen-

-In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.

-Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.

Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen. Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12).

Ergänzend zu den oa. Ausführungen weist das ho. Gericht darauf hin, dass sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen - hinsichtlich der behaupteten Unzulänglichkeit der medizinischen Versorgung in Georgien - nicht den Tatsachen entspricht und somit ein weiterer Grund vorliegt, weshalb keine mündliche Verhandlung durchzuführen war.

Der VwGH wies wiederholt darauf hin, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen der mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt und zwar auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände (vgl. etwa. Erk. d. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mwN). Daraus ist jedoch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das ho. Gericht von ihm einen positiven Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben (vgl. Beschluss des VwGH vom 26.1.2016, Ra 2016/21/0233 oder Beschluss vom 18.10.2017, Ra 2017/190422 bis 0423-4, Ra 2017/19/0424-5).

Im gegenständlichen Fall wurden jene Aussagen zum Verlassensgrund insbesondere zum Krankheitsbild der bP in ihrem objektiven Aussagekern in tatsächlicher Hinsicht (nicht in Bezug auf die hieraus abgeleiteten Schlussfolgerungen), sowie zu den Anknüpfungspunkten in Österreich als wahr unterstellt und letztlich der für die bP günstigste Sachverhalt, wie er sich darstellen würde, wenn sich das Gericht im Rahmen einer Verhandlung einen positiven Eindruck verschafft hätte, der rechtlichen Beurteilung unterzogen, weshalb auch in Bezug auf die Rückkehrentscheidung keine Verhandlung durchzuführen war.

Zur Frage der Erforderlichkeit einer nochmaligen persönlichen Einvernahme der bP ist festzustellen, dass nicht ersichtlich ist, was bei einer solchen - inzwischen schon bei der bB stattgefundenen persönlichen Anhörung (das hierbei erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschrift, der die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt - noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies – so wie im gegenständlichen Fall - unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.

Letztlich sei auch darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall weder komplexe Fragen der Tatsachenfeststellung, noch solche der rechtlichen Beurteilung zu lösen waren, welche einer Verhandlung bedurft hätten. Ebenso war in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, welcher im gegenständlichen Verfahren nicht erschüttert wurde, weshalb es auch in Bezug auf die Lage in Georgien –soweit sie hier im Lichte des Beschwerdegegenstandes relevant erscheint- keiner weiteren Erörterung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung bedurfte.

Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den, dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen im Allgemeinen bzw. im Asylrecht im Besonderen, abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.

Der gegenständliche Fall beinhaltet letztlich keine grundsätzlichen, von der höchst-gerichtlichen Judikatur nicht beantwortete Rechtsfragen, welchen über den gegenständlichen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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