Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W122 2250937-1•Bundesverwaltungsgericht W122 2250937-1
W122 2250937-1Bundesverwaltungsgericht28.04.2026
besoldungsrechtliche Stellung Dienstklasse Ersatzentscheidung Gehaltsstufe Landesverwaltungsgericht Neufestsetzung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Richter Unionsrecht Verwendungszulage
W122 2250937-1/100E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Hon.-Prof. Mag. Dr. Wolfgang STEINER und HR Mag. Cornelia ALTREITER-WINDSTEIGER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10.11.2021, Zl. PERS-2011-16989/129-Sch, wegen der ihr gebührenden Verwendungszulage nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Beschwerdeführerin als sonstigem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes für das Land Oberösterreich (§ 1 Abs. 2 Z 3 Oö. LVwGG) ab dem XXXX gemäß § 30a Abs. 2 Satz 2 Oö. LGG eine Verwendungszulage in Höhe von 26 von Hundert des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse VII zusteht.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die Beschwerdeführerin (BF) von der Oberösterreichischen Landesregierung (belangte Behörde) zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) des Landes Oberösterreich ernannt.
2. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF von der belangten Behörde eine ruhegenussfähige Verwendungszulage in Höhe von 32% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V „auf Grund und für die Dauer der erhöhten dienstlichen Anforderung in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit“ als Mitglied des UVS zuerkannt.
3. Mit Schreiben vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die BF gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetz in Verbindung mit dem Beschluss der belangten Behörde vom XXXX , Zl. XXXX , mit Wirkung zum 01.01.2014 zur Richterin des Oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichtes ernannt.
4. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. PERS-2011-16989/15-Kol, wurde der BF unter anderem mit Wirkung zum 01.07.2014 eine Verwendungszulage in Höhe von 26% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V von der belangten Behörde zuerkannt (Spruchpunkt III.), wobei der Mehrleistungsanteil 60% der Zulage betrug.
5. Gegen den nicht mehr verfahrensgegenständlichen Spruchpunkt II. und gegen Spruchpunkt III. dieses Bescheides richtete sich die Beschwerde vom XXXX , in der die BF – soweit noch relevant – zusammengefasst ausführte, der angefochtene Bescheid enthalte keine Begründung und entstehe ihr durch die (ebenfalls mit dem bekämpften Bescheid verfügte) neue gehaltsrechtliche Einstufung und die Herabsetzung der Höhe ihrer Verwendungszulage ein finanzieller Schaden.
6. Mit Beschluss vom 11.12.2014, Zl. W122 2013360-1/9E, hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , zur Gänze auf und verwies die Rechtssache zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurück.
7. Gegen diesen Beschluss richtete sich die außerordentliche Revision der BF vom XXXX , in der sie zusammengefasst vorbrachte, dass mit dem angefochtenen Beschluss auch Spruchpunkte aufgehoben worden seien, die sie gar nicht angefochten habe und, dass der Senat des Bundesverwaltungsgerichtes befangen sei, da ihm hochrangige Beamte der belangten Behörde angehören würden. Die BF sei mindestens in Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse VIII einzustufen und seien ihr ihre Vordienstzeiten in der Privatwirtschaft anzurechnen.
8. Mit Erkenntnis vom 19.02.2018, Zl. Ra 2015/12/0008, hob der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2014 insofern auf, als damit auch der Spruchpunkt I. des Bescheides des Präsidenten des Oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichtes vom XXXX aufgehoben worden war. Im Übrigen wurde die Revision der BF zurückgewiesen.
9. Mit Bescheid vom 25.09.2018, Zl. PERS-2011-16989/81-Sch, stellte die belangte Behörde fest, dass die BF mit Wirkung vom XXXX in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse VIII mit nächster Vorrückung am XXXX bleibe.
10. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom XXXX , in der die BF zusammengefasst ausführte, sie fechte den Bescheid insofern an, als damit ihre „besoldungsrechtliche Stellung zum XXXX nicht besser festgestellt“ werde als mit „Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse VIII mit nächster Vorrückung 1.7.2015.“ Sie habe außerdem Anträge an die belangte Behörde gestellt, ihr die Zeit ihres „AHS-Studiums“ und ihre Ferialpraktika während ihres Studiums bei der XXXX sowie der XXXX als Vordienstzeiten anzurechnen.
11. Mit Erkenntnis vom 24.09.2019, Zl. W244 2209670-1/24E, schriftlich ausgefertigt am 20.11.2019, wies das Bundesveraltungsgericht diese Beschwerde ab. Das Bundesverwaltungsgericht teilte die Bedenken der BF hinsichtlich der Befangenheit des Senates nicht und führte aus, dass die Verwendungszulage gemäß § 3 Oö. LGG nicht zum Gehalt zähle und daher keine Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung der BF anzunehmen sei.
12. Gegen dieses Erkenntnis richtete sich die ordentliche Revision der BF vom XXXX , in der diese zusammengefasst hinsichtlich der Höhe ihrer Verwendungszulage vorbrachte, die Festsetzung der Verwendungszulage durch § 30a Abs. 2 Oö. LGG betreffe de facto nur die BF und sei eine derartige Individualgesetzgebung unzulässig.
13. Mit Beschluss vom 13.04.2021, Zl. Ro 2020/12/0001, wies der Verwaltungsgerichtshof diese Revision zurück. Begründend führte er aus, es ergebe sich bereits aus seinem Vorerkenntnis vom 19.02.2018 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Oö. LGG, dass die Verwendungszulage bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung nicht zu berücksichtigen sei. Auch § 33 Abs. 7 Oö. LGG sei nur für die besoldungsrechtliche Stellung, nicht aber für die Verwendungszulage der BF maßgeblich.
14. Mit Stellungnahme vom XXXX führte die BF aus, dass § 30a Abs. 2 Satz 2 Oö. LGG nur für zukünftige Ernennungen von Richtern des Landesverwaltungsgerichtes gelten könne. Die Herabsetzung ihrer Verwendungszulage verstoße gegen das Gleichheitsgebot, da bei den anderen Richtern des Landesverwaltungsgerichtes keine derartige Herabsetzung erfolgt sei. Weiters stellte sie den Antrag, ihr ab dem XXXX eine Verwendungszulage in Höhe von 32% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzuerkennen.
15. Mit Schreiben vom XXXX ergänzte die BF ihren Antrag vom XXXX „um das Begehren der allfälligen Nachzahlung, inklusive Verzugszinsen.“
16. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die BF hinsichtlich der Festsetzung ihrer Verwendungszulage Säumnisbeschwerde.
17. Mit dem nunmehr gegenständlichen Bescheid vom 10.11.2021, Zl. PERS-2011-16989-Sch, setzte die belangte Behörde die Verwendungszulage der BF für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX mit 26% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V fest, wobei damit sämtliche qualitativen und quantitativen Mehrleistungen abgegolten seien (Spruchpunkt 1.), wies die „darüberhinausgehenden Anträge auf Zuerkennung einer Verwendungszulage im Ausmaß von 32% des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V“ sowie „auf Nachtzahlung aushaftender Beträge samt Verzugszinsen“ ab (Spruchpunkt 2.), wies den Antrag auf Zuerkennung einer zusätzlichen Verwendungszulage zum Ausgleich der von der BF behaupteten Herabsetzung ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung wegen entschiedener Sache als unzulässig zurück (Spruchpunkt 3.) und stellte das Verfahren über die Säumnisbeschwerde der BF ein (Spruchpunkt 4.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, die besoldungsrechtliche Einstufung der BF sei rechtskräftig geklärt und sehe das Oö. LGG kein Verschlechterungsverbot hinsichtlich der Höhe der Verwendungszulage vor. Für die Zuerkennung einer zusätzlichen Verwendungszulage gebe es keine Rechtsgrundlage, es könne auf diesem Wege auch nichts ausgeglichen werden. Die Höhe der Verwendungszulage der BF für den Zeitraum ab dem XXXX ergebe sich direkt aus § 30a Abs. 2 Satz 2 Oö. LGG.
18. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom XXXX , mit der die BF den Bescheid vom 10.11.2021 zur Gänze anfocht. Darin brachte sie zusammengefasst vor, die Zuerkennung der Verwendungszulage in Höhe von 32% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V durch den Bescheid vom XXXX gelte weiter, da der nachfolgende, eine geringere Verwendungszulage festsetzende Bescheid durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2014 aufgehoben worden sei. Für den Zeitraum ab dem XXXX sei die belangte Behörde weiterhin säumig. Die Herabsetzung der Verwendungszulage sei auch „inhaltlich“ nicht gerechtfertigt, da die Tätigkeit als Richterin des Oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichtes mindestens gleichwertig mit der von ihr zuvor ausgeübten Tätigkeit als Mitglied des UVS sei.
Die BF beantragte die Aufhebung aller vier Spruchpunkte des bekämpften Bescheides, den Ausspruch, dass die Verwendungszulage ab dem XXXX (und somit auch ab dem XXXX ) mit 32% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V festgesetzt werde, den Ausspruch, dass ihr eine zusätzliche Verwendungszulage zuzuerkennen sei, den Ausspruch, dass die Säumnisbeschwerde vom XXXX „wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über einen sieben Jahre übersteigenden Zeitraum“ berechtigterweise erhoben worden sei, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Zugleich stellte die BF einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und regte die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof sowie eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Gerichtshof der Europäischen Union an.
19. Mit Bescheid vom 29.12.2021, Zl. PERS-2011-16989/138-Sch, wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab.
20. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde der BF vom XXXX .
21. Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde diese Beschwerde der BF mitsamt einer Stellungnahme, in der sie unter anderem ausführte, eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK sei schon deswegen ausgeschlossen, da es nicht um zivilrechtliche Ansprüche gehe, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
22. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die BF eine Säumnisbeschwerde hinsichtlich der Festsetzung ihrer Verwendungszulage für den Zeitraum ab dem XXXX .
23. Mit Stellungnahme vom XXXX brachte die BF vor, auch Richter des Oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichtes hätten „ein Recht auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 Abs. 1 EMRK.“ § 30a Abs. 2 Satz 2 Oö. LGG sei im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, da sie bereits mit Wirkung zum XXXX zur Richterin ernannt worden sei. Von einer freien Diensteinteilung könne bei Richtern des Oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichtes nicht die Rede sein.
24. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte die BF hinsichtlich ihrer Beschwerde vom 29.11.2021 einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof ein.
25. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 17. Oktober 2022, Zl. Fr 2022/12/0047, trug der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht die Erlassung einer Entscheidung binnen dreier Monate auf.
26. Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher die BF als Partei einvernommen wurde.
27. Mit undatierter Stellungahme zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung brachte die BF vor, dass die Zusammensetzung des Senates des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachvollziehbar sei.
28. Mit Erkenntnis vom 18.01.2023, Zl. W122 2250937-1/24E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der BF gegen die Bescheide vom 10.11.2021 und vom 29.12.2021 ab. Begründend führte es aus, dass keine besoldungsrechtliche Schlechterstellung der BF zu erblicken sei.
29. Gegen dieses Erkenntnis richtete sich die außerordentliche Revision der BF vom XXXX . Darin führte die BF zusammengefasst aus, die rückwirkende Anwendung des § 30a Abs. 2 Oö. LGG sei unzulässig und der Bescheid vom 29.12.2021 sei ihr nicht rechtswirksam zugestellt worden.
30. Mit Beschluss vom 23.02.2023, Fr 2022/12/0047, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über den Fristsetzungsantrag der BF vom XXXX gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ein.
31. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte die BF einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich ihrer Säumnisbeschwerde vom 31.01.2022 ein.
32. Mit ergänzender Stellungnahme vom XXXX führte die BF aus, das Bundesverwaltungsgericht habe über die Höhe der ihr gebührenden Verwendungszulage für den Zeitraum ab dem XXXX noch nicht abgesprochen. Ihre Beförderung in die Dienstklasse V sei nicht umgesetzt worden. Durch die Änderung ihrer Einstufung entstehe ihr ein jährlicher Schaden in Höhe von EUR 6.000,−. Die Verwendungszulage sei vom Begriff der besoldungsrechtlichen Stellung des § 22 Abs. 2 Oö. LVwGG erfasst.
33. Mit Erkenntnis vom 06.09.2023, W122 2250937-1/44E, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der BF als sonstigem Mitglied des Oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichtes ab dem XXXX gemäß § 30a Abs. 2 Oö. LGG eine Verwendungszulage in Höhe von 26% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zustehe.
34. Mit Beschluss vom 02.10.2023, Fr 2023/12/0013, stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über den Fristsetzungsantrag der BF vom 24.04.2023 gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ein.
35. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2023 richtete sich die außerordentliche Revision der BF vom XXXX , in der die BF unter Verweis auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte unter anderem die Befangenheit der dem Senat des Bundesverwaltungsgerichtes angehörenden Laienrichter vorbrachte.
36. Mit Beschluss vom 01.12.2023, E 430/2023, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde der BF gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2023, ab. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, das Vorbringen der BF lasse die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlichen Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen eines verfassungswidrigen Gesetzes, etwa § 25 Oö. LVwGG, als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
37. Mit Beschluss vom 01.12.2023, E 3258/2023, lehnte der Verfassungsgerichtshof auch die Behandlung der Beschwerde der BF gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2023 – im Wesentlichen mit derselben Begründung wie im zuvor angeführten Beschluss – ab.
38. Mit Erkenntnis vom 04.09.2024, Ra 2023/12/0028, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2023 hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1., 2. und 3. des Bescheides vom 10.11.2021 auf. Hinsichtlich des Spruchpunktes 4. des Bescheides vom 10.11.2021 und des Bescheides vom 29.12.2021 wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision der BF zurück.
Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass § 30a Abs. 2 Satz 2 Oö. LGG i.d.F. LGBl Nr. 94/2017 nicht zurückwirke. Zur von ihr behaupteten Befangenheit oder Unparteilichkeit der Laienrichter habe die BF kein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet.
39. Mit Stellungnahme vom XXXX führte die BF aus, es habe sich zum XXXX keine Änderung ihrer Tätigkeit ergeben. Alleine durch die „prozentuelle Reduktion der Verwendungszulage“ seien ihr – exklusive Verzugszinsen – zwischen XXXX und XXXX EUR 7.202,94 zu wenig ausbezahlt worden. Durch die Umwandlung der Verwendungszulage in eine All-in-Verwendungszulage würde sich ein finanzieller Nachteil in Höhe von EUR 17.499,86 für die Jahre XXXX bis XXXX für die BF ergeben. Hinsichtlich der unionsrechtskonformen Anrechnung ihrer Vordienstzeiten sei ein weiteres Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
40. Mit Stellungnahme vom XXXX brachte die Beschwerdeführer vor, sie begehre lediglich dieselbe Entlohnung wie ihre Kollegen. Die Wertigkeit ihrer Tätigkeit habe sich durch die Überleitung vom UVS ins Landesverwaltungsgericht nicht geändert, weshalb auch die Herabsetzung der Verwendungszulage nicht nachvollziehbar sei. Zugleich regte sie an, dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage, ob die Besetzung des Senates des Bundesverwaltungsgerichtes Art. 19 Abs. 1 Satz EUV und Art. 47 GRC widerspreche, vorzulegen.
41. Mit Stellungnahme vom XXXX führte die belangte Behörde aus, dass eine Verwendungszulage üblicherweise nur bei Ausübung einer organisatorischen Leitungsfunktion zuerkannt werde. Aus der beigelegten Stellungnahme des Oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichtes ergebe sich, dass die Belastung der BF nicht über die Belastung der übrigen Richter des Landesverwaltungsgerichtes hinausgehe.
42. Am XXXX fand neuerlich eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dabei führte die BF aus, ihr Gehalt sei rückwirkend herabgesetzt worden.
43. Im Anschluss an diese Verhandlung verkündete das Bundesverwaltungsgericht mündlich am XXXX seinen Beschluss, mit dem es den Bescheid vom 10.11.2021 aufhob und die Rechtssache zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwies.
44. Mit Schriftsatz vom XXXX beantragte die BF die schriftliche Ausfertigung der am XXXX mündlich verkündeten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.
45. Mit Urteil vom XXXX wurde der BF vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Entschädigung in Höhe von EUR 8.000,− in der gegenständlichen Angelegenheit wegen der langen Verfahrensdauer zugesprochen.
46. Gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.12.2024, W122 2250937-1/72E, schriftlich ausgefertigt am 10.01.2025, richtet sich die außerordentliche Revision der BF vom XXXX . Darin brachte sie zusammengefasst vor, die durch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochene Zurückverweisung widerspreche der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ihr sei die Einsicht in einen Teil der von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Dokumente verweigert worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe der belangten Behörde mit dem angefochtenen Beschluss eine unrichtige Rechtsansicht überbunden.
47. Mit Beschluss vom 09.05.2025, Ra 2025/12/0013, wies der Verwaltungsgerichtshof diese Revision zurück.
48. Mit Erkenntnis vom 14.05.2025, Ra 2023/12/0142, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2023, W122 2250937-1/44E, auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das aufgehobene Erkenntnis keine Tatsachenfeststellungen zur Angemessenheit der Bezüge nach der von der BF behaupteten Kürzung der Verwendungszulage enthalten würden. Solche Feststellungen seien vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union aber entscheidungserheblich.
49. Mit Stellungnahme vom XXXX führte die BF aus, die Herabsetzung richterlicher Bezüge sei laut dem Gerichtshof der Europäischen Union nur aus öffentlichem Interesse zulässig. Anderen Richtern des Oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichtes sei auch nach der Übernahme ans Landesverwaltungsgericht eine höhere Verwendungszulage oder ein sonstiger finanzieller Ausgleich gewährt worden. Zugleich beantragte die BF die Beischaffung der „Besoldungsunterlagen“ von zwanzig namentlich genannten Richtern des Oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichtes.
50. Am XXXX fand neuerlich eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Die BF brachte dabei zusammengefasst vor, es sei am XXXX rückwirkend zum XXXX eine Rückstufung ihres Gehaltes um eine Stufe erfolgt. Von XXXX habe sich die Höhe ihrer Bezüge nicht verändert.
51. Mit Stellungnahme vom XXXX legte die belangte Behörde eine Zusammenstellung der Bruttobezüge der BF pro Jahr seit dem Jahre XXXX vor.
52. Mit Stellungnahme vom XXXX brachte die BF vor, ihre Beförderung in die Dienstklasse VIII sei mit XXXX in Rechtskraft erwachsen und sei Spruchpunkt 3. des Bescheides vom 10.11.2021 nach wie vor offen.
53. Mit Stellungnahme vom XXXX führt die BF aus, das alte Besoldungsschema für oberösterreichische Landesbeamte basiere auf einem weit unterdurchschnittlichen Anfangsgehalt. Die Ungleichbehandlung der BF im Vergleich zu den übrigen Richtern des Oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichtes ergebe sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Dokumenten. Die „Modalitäten für die Ermittlung richterlicher Bezüge“ müssten „objektiv, vorhersehbar und transparent“ sein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin steht seit dem XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Lande Oberösterreich, war seit dem XXXX Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich und ist seit XXXX als Richterin sonstiges Mitglied des Oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichtes.
Als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich erhielt die Beschwerdeführerin eine Verwendungszulage in Höhe von 32% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.
Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und finanziellen Verhältnisse in Österreich und im Vergleich der Durchschnittsbezüge von österreichischen Richtern mit dem Durchschnittsgehalt in Österreich ist die Höhe der Bezüge der Beschwerdeführerin angemessen.
Die Beschwerdeführerin hat durch die Neufestsetzung ihrer Verwendungszulage für den Zeitraum ab dem XXXX keine finanziellen Einbußen erlitten.
Die Feststellungen zum Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses der BF zum Lande Oberösterreich, zu ihrer Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates und des Oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichtes sowie zu der ihr als Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates gebührenden Verwendungszulage beruhen auf dem unstrittigen Inhalt des Behörden- und des Gerichtsaktes.
Dass die Höhe der Bezüge der BF angemessen ist, konnte aufgrund folgender Erwägungen festgestellt werden:
Nach den von der belangten Behörde angestellten – und von der BF hinsichtlich der ermittelten Beträge nicht bestrittenen – Berechnungen betrug der Jahresbezug der BF im Jahre 2018 EUR 94.147,− brutto (Stellungnahme der belangten Behörde vom XXXX ). Seit dem Jahre 2018 stiegen die Bezüge der BF kontinuierlich an. Im Jahre 2023 bezog die BF EUR 125.594,− brutto und im Jahre 2024 EUR 140.340,− brutto.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union ist die Angemessenheit von Richterbezügen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und finanziellen Verhältnisse im betreffenden Mitgliedsstaat und mittels eines Vergleiches der Durchschnittsbezüge von Richtern mit dem Durchschnittsgehalt im betreffenden Staat zu beurteilen (EuGH 25.02.2025, C-146/23 (Sąd Rejonowy Białymstoku und C-374/23 (Adoreikė)). Der Gerichtshof der Europäischen Union greift für diese Vergleiche auf die Berichte der European Commission for the Efficiency of Justice (CEPEJ-Berichte), wobei die CEPEJ-Berichte in den von der BF zitierten Entscheidungen ausdrücklich erwähnt werden und daher davon auszugehen ist, dass sie der BF bekannt sind. Der CEPEJ-Bericht für das Jahr 2023 ist der aktuellste CEPEJ-Bericht, der derzeit verfügbar ist.
Laut dem CEPEJ-Bericht für das Jahr 2018 betrug das Verhältnis der Richterbezüge zum Durchschnittseinkommen aller Beschäftigten in Österreich am Karrierebeginn 1,5 und am Karriereende 3,7, während dieses Verhältnis nach dem CEPEJ-Bericht für das Jahr 2023 am Karrierebeginn 1,6 und am Karriereende 4,3 betrug. Der CEPEJ-Bericht für das Jahr 2018 geht von einem durchschnittlichen Bruttojahreseinkommen in Österreich von EUR 35.240,− aus, der CEPEJ-Bericht für das Jahr 2023 von einem durchschnittlichen Bruttojahreseinkommen in Österreich von EUR 37.725,−.
Setzt man die von der belangten Behörde errechneten Jahresbezüge der BF nun zu diesen Beträgen in Verhältnis, so ergibt sich für das Jahr 2018 ein Wert von 2,7 und für das Jahr 2023 ein Wert von 3,3.
Bedenkt man, dass die BF in den diesem Vergleich zugrundeliegenden Jahren nicht mehr am Beginn, aber auch noch nicht am Ende ihrer Karriere stand, sowie, dass die BF keine Funktion in der Justizverwaltung (etwa als (Vize-)Präsidentin) ausübt und auch keine Vergütung für Journaldienste wie sie etwa Strafrichter oder Staatsanwälte verrichten müssen, erhält, so liegen die ermittelten Werte von 2,7 bzw. 3,3 nach Ansicht des erkennenden Senates durchaus in einem Rahmen, der die Bezüge der BF als angemessen im Sinne der vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Kriterien erscheinen lässt.
Die Feststellung, wonach die BF keine finanziellen Einbußen durch die Neufestsetzung ihrer Verwendungszulage für den Zeitraum ab dem XXXX erlitten hat, beruht im Wesentlichen darauf, dass die BF auch in zahlreichen Schriftsätzen und der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nicht nachvollziehbar darlegen konnte, dass sie infolge der Herabsetzung der Verwendungszulage seit dem Jahre XXXX in einem Monat weniger Einkommen bezogen hätte als im vorherigen. So hat die BF in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat selbst angegeben, dass sie im XXXX keinen geringeren Bezug erhalten habe als im XXXX (Verhandlungsniederschrift, S. 4), der Behördenvertreter (BehV) führte wiederum beispielsweise aus, dass die BF im XXXX denselben Betrag wie im Vormonat erhalten habe, während die BF behauptet hatte, sie hätte EUR 143,20 weniger erhalten (Verhandlungsniederschrift, S. 7f.). Sowohl BF als auch BehV kamen in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass es auch von XXXX – als die BF noch Mitglied des UVS gewesen war – XXXX zu keiner Kürzung ihrer Bezüge kam (Verhandlungsniederschrift, S. 9). Mit ihrer Stellungnahme vom XXXX legte die BF zwar Lohnzettel für den XXXX und den XXXX vor, aus denen sich ergibt, dass ihr Gehalt im XXXX EUR 363,40 weniger betrug als im Vormonat, jedoch beruhte diese Differenz nicht auf einer Herabsetzung der Verwendungszulage, die in beiden Monaten EUR 663,− betrug, sondern auf eine niedrigeren Einstufung der BF um eine Gehaltsstufe, während die nächste Vorrückung laut dem Lohnzettel vom XXXX um ein Jahr früher (nämlich XXXX ) als laut dem Lohnzettel des Vormonates erfolgen sollte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 25 Abs. 1 Oö. LVwGG entscheidet über Beschwerden nach Art. 132 Abs. 1 bis 3 B-VG in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitglieder sowie der nichtrichterlichen Bediensteten des Oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichtes das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei von der Oberösterreichischen Landesregierung dem Bundeskanzler namhaft zu machende fachkundige Laienrichter angehören.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Abs. 2 Oö. LVwGG setzt sich das Oberösterreichische Landesverwaltungsgericht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten sowie der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern zusammen.
Gemäß § 2 Oö. LVwGG sind die Mitglieder des Oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichtes Richter und in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig.
Gemäß § 22 Abs. 1 Oö. LVwGG ist auf Mitglieder des Oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichtes, die zum Zeitpunkt ihrer Bestellung zu Mitgliedern bereits unter den Anwendungsbereich des Oö. LGG gefallen sind, dieses Gesetz weiterhin anzuwenden.
Gemäß § 22 Abs. 2 Oö. LVwGG tritt für Mitglieder des Oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichtes, die zum 31.12.2013 dem Unabhängigen Verwaltungssenat als Mitglied angehört haben, in ihrer zu diesem Zeitpunkt bestehenden besoldungsrechtlichen Stellung keine Verschlechterung ein.
Gemäß § 30a Abs. 2 Oö. LGG kann eine ruhegenussfähige Verwendungszulage einem Beamten auch gewährt werden, wenn der Beamte dauernd einer besonderen Belastung durch Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der ihm anvertrauten Verwaltungsgeschäfte, zu deren Erfüllung ein hohes Maß an Können, besondere Selbständigkeit sowie das regelmäßige Erbringen von Mehrleistungen erforderlich sind, ausgesetzt ist. Sonstige Mitglieder des Oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichtes, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, erhalten ab ihrer Ernennung eine Verwendungszulage in Höhe von 26 von Hundert des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.
Gemäß § 30a Abs. 8 Oö. LGG ist die Verwendungszulage neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Dienstposten versetzt wird, es sei denn, dass die Verwendungszulage bereits bei Zuerkennung für die Dauer der Ausübung einer Funktion befristet wurde.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union ist eine der Bedeutung der ausgeübten Funktionen entsprechende Richtervergütung eine wesentliche Garantie für die richterliche Unabhängigkeit (EuGH 27.02.2018, C-64/16 (Associação Sindical dos Juízes Portugueses)) und ist die Angemessenheit von Richterbezügen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und finanziellen Verhältnisse im betreffenden Mitgliedsstaat und mittels eines Vergleiches der Durchschnittsbezüge von Richtern mit dem Durchschnittsgehalt im betreffenden Staat zu beurteilen (EuGH 25.02.2025, C-146/23 (Sąd Rejonowy Białymstoku) und C-374/23 (Adoreikė)).
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Vorauszuschicken ist, dass sich das vorliegende Erkenntnis ausschließlich mit der Frage, in welcher Höhe der Beschwerdeführerin ab dem XXXX eine Verwendungszulage gebührt, zu befassen hat.
Zwar ist allgemein ein Feststellungsanspruch hinsichtlich einzelner im Gesetz vorgesehener besoldungsrechtlicher Bestandteile zu verneinen, doch ist bei Strittigkeit der Anwendung gehaltsgesetzlicher Regelungen ein Feststellungsbescheid – selbst bei eindeutiger gesetzlicher Regelung wie im gegenständlichen Falle – zulässig, da er der Klärung dieses strittigen Anspruches dient und ein Feststellunginteresse somit zu bejahen ist. Die Klärung des Anspruches auf die Verwendungszulage hat auch eine Bedeutung für die Zukunft (VwGH 20.05.2008, 2005/12/0196).
§ 30a Abs. 2 Satz 2 Oö. LGG sieht ausdrücklich vor, dass sonstigen Mitgliedern des Oö. Landesverwaltungsgerichtes, die in den Anwendungsbereich des Oö. LGG fallen, ab ihrer Ernennung eine Verwendungszulage in Höhe von 26 von Hundert des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V gebührt. Wie festgestellt handelt es sich bei der BF um ein sonstiges Mitglied des Oö. Landesverwaltungsgerichtes.
Wenn die BF vermeint, aus der in § 30a Abs. 2 Satz 2 Oö. LGG enthaltenen Wendung „ab ihrer Ernennung“ ergebe sich, dass diese Regelung nur auf künftige Ernennungen und somit nicht auf sie anzuwenden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich diese Bestimmung nicht ausdrücklich auf Neuernennungen bezieht, sondern allgemein alle sonstigen Mitglieder des Oö. Landesverwaltungsgerichtes trifft, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ernennung.
Somit ist § 30a Abs. 2 Satz 2 Oö. LGG grundsätzlich auf den gegenständlichen Fall anwendbar. Fraglich könnte nunmehr allenfalls sein, ob die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union zur Herabsetzung von Richterbezügen dem entgegensteht.
Zwar bezieht sich die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union auf alle Richter eines Landes treffende Bezugskürzungen, doch sind den in diesem Zusammenhang ergangenen Urteilen einige Grundsätze zu entnehmen, die auch für den gegenständlichen Fall, in dem – zumindest laut dem Vorbringen der BF – nur einer Richterin die Bezüge gekürzt wurden, fruchtbar gemacht werden können.
Zu nennen ist hiebei vor allem der Grundsatz, dass – neben der Nichtabsetzbarkeit der Richter – auch eine den von Richtern ausgeübten Funktionen entsprechende Vergütung eine wesentliche Grundlage für die richterlicher Unabhängigkeit darstellt (EuGH 27.02.2018, C-64/16 (Associação Sindical dos Juízes Portugueses)). Kürzungen sind demnach mit der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar, wenn die betroffenen Richter nach der Kürzung noch Bezüge in einer Höhe erhalten, die der Bedeutung der von ihnen ausgeübten Funktionen entspricht. Die Höhe der Richterbezüge muss weiters gesetzlich festgelegt sein und angemessen sein. Die Angemessenheit der Richterbezüge ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und finanziellen Verhältnisse im betreffenden Mitgliedsstaat und anhand eines Vergleiches der Durchschnittsbezüge von Richtern mit dem (allgemeinen) Durchschnittsgehalt im betreffenden Staate zu beurteilen (EuGH 25.02.2025, C-146/23 (Sąd Rejonowy Białymstoku) und C-374/23 (Adoreikė)).
Dass hingegen Richterbezüge – wie die BF in ihrer Stellungnahme vom XXXX zu vermeinen scheint – nur in außergewöhnlichen Situationen (wie etwa schwerwiegenden Finanzkrisen) gekürzt werden dürften, lässt sich der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union demgegenüber nicht ausdrücklich entnehmen.
Wie festgestellt sind die Jahresbezüge der BF – anhand der vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Leitlinien – als angemessen zu betrachten. Die BF brachte im Jahre 2018 das 2,7-fache und im Jahre 2023 das 3,3-fache des österreichischen Durchschnittseinkommens ins Verdienen. Selbst wenn die BF – wie von ihr vorgebracht – zu Beginn ihrer Tätigkeit in den XXXX -Jahren ein deutlich unterdurchschnittliches Gehalt erhalten hätte, vermag das nichts an der Angemessenheit ihrer Bezüge im gegenständlich relevanten Zeitraum zu ändern.
Somit ist der erkennende Senat der Ansicht, dass die BF eine den von ihr ausgeübten Funktionen entsprechende Vergütung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union erhält. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Reduktion der Höhe ihrer Verwendungszulage von 32% auf 26% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V dazu führen würde, dass ihre Bezüge nicht mehr der Bedeutung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten entsprechen würden.
Schließlich ist die Festsetzung der Verwendungszulage mit 26% des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V auch insoweit gesetzlich festgelegt, als diese in § 30a Abs. 2 Satz 2 Oö. LGG ausdrücklich geregelt wird. Dafür, dass es beim Übergang vom Unabhängigen Verwaltungssenat zum Landesverwaltungsgericht zu keiner finanziellen Schlechterstellung der ans Oberösterreichische Landesverwaltungsgericht übernommenen Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates kam, trug im Übrigen auch – wenn auch nicht hinsichtlich der nur einen verhältnismäßig kleinen Teil der Bezüge ausmachenden Verwendungszulage (VwGH 13.04.2021, Ro 2020/12/0001) – § 22 Abs. 2 Oö. LVwGG Sorge.
Eine – von der BF beantragte – zusätzliche Zulage, deren Zweck der Ausgleich der angeblich erlittenen Einbußen wäre, kann der BF schon deswegen nicht zuerkannt werden, da derartiges weder gesetzlich vorgesehen ist noch im Sinne der oben dargestellten Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union notwendig wäre. Zudem konnte die BF – wie bei der Beweiswürdigung näher ausgeführt – ihre finanziellen Einbußen nicht plausibel darlegen.
Der erkennende Senat teilt daher die unionsrechtlichen Bedenken der BF nicht.
Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Bedenken der BF wegen der Zusammensetzung des erkennenden Senates, so ist dem im ersten Rechtsgang ergangenen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 01.12.2023, Zl. E 430/2023, zwar nicht zu entnehmen, dass es grundsätzlich im Widerspruch zur verfassungsgesetzlich gewährleisteten richterlichen Unabhängigkeit (Art. 87 Abs. 1 B-VG) steht, wenn – wie in der gegenständlichen Konstellation – Nichtrichter als Laienrichter über dienstrechtliche Ansprüche von Richtern entscheiden, doch werden nach Ansicht des erkennenden Senates diesbezügliche Bedenken schon dadurch aus dem Wege geräumt, dass die fachkundigen Laienrichter – ungeachtet ihrer sonstigen Stellung – in Ausübung ihrer Laienrichtertätigkeit völlig unabhängig sind.
Die von der BF in ihrer Stellungnahme vom XXXX beantragte „Beischaffung“ (gemeint ist wohl die Zurverfügungstellung an die BF) einer Gehaltsübersicht der Richter des Oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichtes konnte unterbleiben, da aus dem Umstand, dass anderen Richtern des Oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichtes womöglich eine Verwendungszulage in höherem Ausmaß als der BF zuerkannt worden wäre, der BF keine Rechte erwachsen können und sich der erkennende Senat in seiner Entscheidung überdies nicht auf dieses Dokument stützt.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung sich auf die zitierte eindeutige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union bzw. die klare und eindeutige Rechtslage stützt (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. VwGH 15.05.2019, Ro 2019/01/0006; VwGH 03.03.2023, Ra 2022/10/0094).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.