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W213 2241862-2•Bundesverwaltungsgericht W213 2241862-2
W213 2241862-2Bundesverwaltungsgericht28.04.2026
Anrechnung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Neufestsetzung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Vergleichsstichtag Vordienstzeiten Vorrückungsstichtag
W213 2241862-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2025, GZ. 2025-0.936.367, betreffend Besoldungsdienstalter (§ 169f GehG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 169f Abs. 4 und 9a GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Sachverhalt:
I.1. Die Beschwerdeführerin steht als Richterin des Bundesverwaltungsgerichts erste in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
I.2. Mit Bescheid vom 20.06.2024, GZ 2024-0.457.394, wurde ihr Besoldungsdienstalter um 90 Tage erhöht und mit 4.530,8334 Tagen festgesetzt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen
I.2. Die belangte Behörde hat im Hinblick auf § 169f Abs. 1 und 4 GehG idF BGBl. I Nr. 25/2025 das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin zum Ablauf des 28.02.2015 neu festgesetzt, wobei dessen Spruch wie folgt lautet:
„Gemäß § 169f Abs. 9a Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 in Abänderung des Bescheides vom 20.06.2024, GZ 2024-0.457.394, mit 4.440,8334 Tagen festgesetzt.“
In der Begründung wurden unter Hinweis auf die durch § 169 f Abs. 4 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2025 geänderte Rechtslage die von der Beschwerdeführerin zurückgelegten Vordienstzeiten, die sich daraus ergebende Berechnung des Vergleichsstichtags bzw. der Anzahl der Tage, die dem Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin hinzuzurechnen waren, dargelegt.
I.4. Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass bereits auf Basis des Bescheides vom 20.6.2024 wurde ihr Besoldungsdienstalter neu berechnet und dieses um rund drei Monate verbessert worden sei. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen und bereits umgesetzt worden. Der gegenständlich angefochtene Bescheid greife somit in ein rechtskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren ein und liege somit ein Verstoß gegen den Grundsatz ,,ne bis in idem" vor - dies ohne Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 68 AVG.
Der gegenständlich in Rede stehende Zeitraum sei ihr bereits vor über einem Jahr rechtskräftig angerechnet worden, weshalb es sich nach der über einem Jahr dauernder Umsetzung um ein wohlerworbenes Recht handle. Wenn Zeiten nunmehr wieder in Abzug gebracht würden, werde sohin der verfassungsrechtlich geschützte Vertrauensgrundsatz (aus dem Gleichheitssatz nach Art.7 B-VG ableitbar) und in ihrem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG, Art. 1 des 1.ZP zur EMRK)verletzt.
Durch die Dienstrechtsnovele BGBl. I Nr. 137/2023 sei der Abs. 6 des § 169g GehG aufgehoben worden. Die Bestimmung, wonach die Behörde hinsichtlich der nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten, wenn diese bereits bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach den Bestimmungen zur Gänze vorangestellt oder nicht vorangestellt worden seien, an ihre frühere Beurteilung, welche dem Bediensteten bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags mitgeteilt worden sei, gebunden sei, sei sohin aufgehoben worden. Somit seien im Rahmen der Neuberechnungen des Besoldungsdienstalters nun auch die nach dem 18. Geburtstag zurückgelegten Zeiten einer gänzlichen Überprüfung zugänglich - nicht nur hinsichtlich der gleichwertigen Zeiten.
lm Zeitraum vom 04.01.1994 bis 12.07.1994 und 17.01.1995 bis 31.03.1997 (995 Tage) habe sie beim Notar XXXX gearbeitet. Sie sei dabei einschlägig juristisch tätig gewesen, sodass von einer gleichwertigen, aber jedenfalls mindestens von einer nützlichen Berufstätigkeit auszugehen sei, wodurch ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten gewesen sei. ln diesem Zusammenhang verweise sie auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgt. VwGH Ro 2023/12/0051, Ro 2023/12/0069, Ro 2023/12/0070), wonach Vordienstzeiten als Rechtsanwalt gleichwertig mit einer Tätigkeit als Richter seien. Nichts anderes könne in Verbindung mit Vordienstzeiten bei einem Notar gelten.
Es werde daher beantragt,
eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass damit festgestellt
wird, dass ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit zumindest 5. 525,8334 Tagen festgesetzt werde;
in eventu,
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass damit festgestellt werde, dass ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit zumindest 5.435,8334 Tagen festgesetzt werde;
in eventu,
den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben;
in eventu,
den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Sie befand sich am Stichtag 08.07.2019 im Dienststand. Als Tag der Anstellung (Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis) wurde der 01.01.2014 ermittelt. Sie wurde in die Besoldungs- bzw. Verwendungsgruppe der Richter, Staatsanwälte und Richteramtsanwärter ernannt.
Anlässlich der Ernennung war ein Überstellungsverlust von 4 Jahren bei den davon betroffenen Zeiten in Abzug zu bringen. Ihr letzter Vorrückungsstichtag unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten war der 01.01.1999 (Bescheid vom 13.01.2014, GZ. BVwG-110.444/0001-Pers/2014). Sie hat die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren im mit 30.06.1987 absolviert.
Bis zum Tag vor der Anstellung (31.12.2013) liegen folgende nach § 12 GehG in der oben genannten Fassung in Verbindung mit § 169g Abs. 3 GehG zu berücksichtigende Vordienstzeiten vor:
Beginn
Ende
Berücksichtigung nach § 12 GehG in der
Fassung BGBl. I Nr. 96/2007
J
M
T
Sonstige Zeit
2
2
0
Abs. 2 Z 6 lit. a Studium höhere Schule AHS
0
10
0
Abs. 2 Z 8 Studium Rechtswissenschaften
4
0
0
Sonstige Zeit
6
7
0
Abs. 2 Z 4 lit. b Gerichtspraxis
0
9
0
Sonstige Zeit
0
0
4
Abs. 2 Z 1 lit. a Dienstverhältnis Gebietskörperschaft BMLFUW
12
1
27
Die Summe der sonstigen Zeiten (das sind die oben angeführten Zeiten zwischen dem 1. Juli jenes Kalenderjahres, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde und dem Tag der Anstellung, die nicht zur Gänze berücksichtigt werden) beträgt 8 Jahre, 9 Monate und 4 Tage (3.197,7503Tage).
Diese sonstigen Zeiten sind gemäß § 169g Abs. 4 GehG nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung dieser sonstigen Zeiten erfolgt gemäß § 169g Abs. 3 Z 4 GehG im Umfang von 42,86 % des Gesamtausmaßes in Tagen. Somit sind dem Tag der Anstellung sonstige Zeiten im Gesamtausmaß von 1.370,5558 Tagen voranzustellen. Das entspricht (auf ganze Tage aufgerundet) 1 Jahr, 6 Monate und 1 Tag.
Bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags ist gemäß § 12a Abs. 4 GehG in der oben genannten Fassung ein Überstellungsverlust von 4 Jahren bei den davon gemäß § 12 Abs. 6 und 7 GehG in der oben genannten Fassung betroffenen Zeiten in Abzug zu bringen.
Daher sind folgende Zeiten dem Tag der Anstellung voranzustellen:
J
M
T
Zur Gänze zu berücksichtigende Vordienstzeiten
17
8
27
Sonstige Zeiten (im Umfang von 42,86 % berücksichtigt)
1
6
1
Überstellungsverlust
-4
0
0
Gesamt dem Tag der Anstellung (01.01.2014) voranzustellen
15
2
28
Daraus ergibt sich der 03.10.1998 als Vergleichsstichtag.
Gemäß § 169 f Abs. 4 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2025 ist die Differenz zwischen den sich für den Vergleichsstichtag und den Vorrückungsstichtag ergebenden Anfangsterminen berechnen. Für den Vergleichsstichtag (03.10.1998) ergibt sich Anfangstermin 01.01.1999, für den Vorrückungsstichtag (01.01.1999) der 01.01.1999. Gemäß Abs. 4 Z. 1 und 3 leg. cit. ist das die Differenz zwischen dem 01.01.1999 und dem 01.01.1999. Das ergibt eine Differenz von 0 Tagen.
Das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin belief sich nach der pauschalen Überleitung gemäß § 169 c GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2015 auf 12 Jahre, 02 Monate und 00 Tage (4.440,8334 Tage).
Diese Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im GehG keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Die §§ 169f und 169g in der Fassung des BGBl. I 137/2023 lauten wie folgt:
„Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG
§ 169f. (1) Bei Beamtinnen und Beamten,
1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019 , im Dienststand befinden und
2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und
3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist,
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)
ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 und 3, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 , der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.
(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß § 169c um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag
1. von 1. Jänner bis 31. März der 1. Jänner desselben Kalenderjahres,
2. von 1. April bis 30. September der 1. Juli desselben Kalenderjahres und
3. von 1. Oktober bis 31. Dezember der 1. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres.
Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4a) Auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach § 169c jenes Besoldungsdienstalter gilt, dass sich bei einer Überleitung gemäß § 169c nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4b) Gebührte der Beamtin oder dem Beamten gemäß Abs. 4a, die oder der vor der Überleitung gemäß § 169c zur Richterin oder zum Richter der Gehaltsgruppe R 3 oder zur Staatsanwältin oder zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe St 3 ernannt und in dieser Gehaltsgruppe übergeleitet wurde, durch die Anwendung des § 66 Abs. 11 zweiter Satz oder des § 190 Abs. 6 zweiter Satz RStDG in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Fassung eine höhere Einstufung als nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, so tritt an die Stelle des Besoldungsdienstalters gemäß Abs. 4a das Besoldungsdienstalter, dass sich bei einer Überleitung gemäß § 169c nach Maßgabe dieser höheren Einstufung ergeben hätte.
(5) Die Neufestsetzung in bereits anhängigen Verfahren nach Abs. 3 erfolgt bei Beamtinnen und Beamten, die nicht nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden, abweichend von Abs. 4 durch Feststellung
1. der Einstufung zum Tag der Antragseinbringung oder, wenn die Beamtin oder der Beamte vor diesem Tag aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, zum Ablauf des letzten Tages des Dienststands oder Dienstverhältnisses und
2. des Vorrückungstermins, mit dem die Einstufung nach Z 1 erreicht wurde.
Die Einstufung und der Vorrückungstermin nach Z 1 und 2 sind zunächst auf Grundlage des letzten Vorrückungsstichtags, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, zu bemessen. Anschließend sind sie um die Anzahl an ganzen Monaten, die zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegen, zu verbessern, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls um diese zu vermindern.
(6) Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit
1. im Fall des Abs. 4 (für Zeiten vor dem 1. März 2015 unter Anwendung von § 169c Abs. 6b in der geltenden Fassung und § 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
2. im Fall des Abs. 5 nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.
Abweichend von § 13b hat für Beamtinnen und Beamte nach Abs. 1, auf die Abs. 3 erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem 1. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.
(6a) Wenn sich nach Abs. 6 für den Überleitungsmonat nach § 169c Abs. 2 rückwirkend eine höhere Einstufung ergibt, sind die Wahrungszulagen nach § 169c Abs. 6 und 9 entsprechend anzupassen. Die bereits erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 169c Abs. 3 bleibt davon unberührt.
(6b) Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.
(7) Vor der Neufestsetzung nach Abs. 1 und 2 ist der Beamtin oder dem Beamten das vorläufige Ergebnis der Ermittlungen aufgrund der Aktenlage mit der Aufforderung schriftlich mitzuteilen, binnen sechs Monaten allfällige weitere Zeiten geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen, widrigenfalls diese nicht zu berücksichtigen sind. Diese Frist kann mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten verkürzt werden.
(8) Bei der Beamtin oder dem Beamten,
1. deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung nach den Abs. 1, 2 oder 3 rechtskräftig neu festgesetzt wurde, und
2. die oder der Zeiten nach § 169g Abs. 3 Z 3 zurückgelegt hat, die bei der Neufestsetzung nach Z 1 nicht zur Gänze bei der Ermittlung des Vergleichsstichtags berücksichtigt wurden,
hat die Dienstbehörde auf spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 einzubringenden Antrag die Neufestsetzung unter Berücksichtigung der in Z 2 angeführten Zeiten bescheidmäßig abzuändern, wobei Abs. 7 nicht zur Anwendung gelangt. Wenn die Beamtin oder der Beamte Zeiten nach § 169g Abs. 3 Z 3 noch vor der Neufestsetzung nach Z 1 geltend macht, sind diese von der Dienstbehörde ungeachtet eines allfälligen Ablaufs der Frist nach Abs. 7 bei der Neufestsetzung zu berücksichtigen.
(9) Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits gemäß Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß § 169g in der geltenden Fassung tritt. Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
(9a) Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen Besoldungsdienstalter gemäß Abs. 4 in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, geltenden Fassung oder auch deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin gemäß Abs. 5 in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung gemäß Abs. 4 oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
(9a)
Bei der Beamtin oder dem Beamten,
1. deren oder dessen Besoldungsdienstalter gemäß Abs. 4 in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, geltenden Fassung oder
2. deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin gemäß Abs. 5 in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung
festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung gemäß Abs. 4 oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
(10) Der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen neu festgesetztes Besoldungsdienstalter gemäß Abs. 4 hinter jenem Besoldungsdienstalter zurückbleibt, das sie oder er mit dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 nach den bis dahin geltenden Vorschriften erreicht hatte, gebührt ab diesem Monat eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf den für das höhere Besoldungsdienstalter gebührenden Monatsbezug. Als bereits erreichtes Besoldungsdienstalter gilt
1. bei der Beamtin oder dem Beamten gemäß Abs. 9 das Besoldungsdienstalter, das nach Maßgabe des Vergleichsstichtags erreicht wurde, bei dessen Ermittlung sonstige Zeiten nur insoweit zur Hälfte vorangestellt wurden, als sie insgesamt das Ausmaß von vier Jahren übersteigen, und
2. bei der Beamtin oder dem Beamten, auf die oder den Z 1 nicht zutrifft, das unverbesserte bzw. unverminderte Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28. Februar 2015 gemäß Abs. 4 zweiter Satz (Abs. 4a) unter Berücksichtigung der bis zum Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 zurückgelegten Dienstzeit einschließlich einer allfälligen Zurechnung gemäß § 169c Abs. 7.
Die ab dem Monat der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 zurückgelegte Dienstzeit ist in das Besoldungsdienstalter gemäß Z 1 oder 2 nicht einzurechnen.
Vergleichsstichtag
§ 169g. (1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:
1. § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,
2. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,
3. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,
4. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und
5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.
Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.
(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5
1. sind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen. wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden;
2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
a) zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
b) dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres
zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;
3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die
a) vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder
b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.
Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;
4. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaß dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte;
5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;
6. sind Zeiten einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974, nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 30. September 2001 ins Dienstverhältnis eingetreten ist.
(4) Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß § 169f Abs. 4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.
(Anm.: Abs. 5 und 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 1g, BGBl. I Nr. 137/2023)“
Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass mit dem bekämpften Bescheid der in Rechtskraft erwachsene Bescheid der belangten Behörde 20.06.2024 geändert ihr Besoldungsdienstalter um 90 Tage verringert werde. Darüber hinaus begehrte sie die Anrechnung von Vordienstzeiten, während der sie in der Zeit vom 04.01.1994 bis 12.07.1994 vom 17.01.1995 bis 31.03.1997 bei einem Notar beschäftigt gewesen sei, als gleichwertige oder zumindest nützliche Zeiten.
Soweit die Beschwerdeführerin auf die mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2024, erfolgte in Rechtskraft erwachsene Neufestsetzung ihres Besoldungsdienstalters verweist, ist zu bemerken, dass in Ihrem Fall gemäß § 169 f Abs. 9a Z. 1 GehG eine Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters vorzunehmen ist.
In den Gesetzesmaterialien (RV 69, XXVIII GP, EB S9 f.) heißt es dazu:
„Durch die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2023 angeordnete Neueinstufung sollte eine allfällige Altersdiskriminierung bei der Anrechnung von Vordienstzeiten unverzüglich und restlos beseitigt werden.
Im Vollzug hat sich aber gezeigt, dass die aus der Neueinstufung resultierenden Einstufungen auch bei identen Lebensläufen geringfügig (um bis zu sechs Monate beim Vorrückungstermin) voneinander abweichen können. Die Ursache dafür ist in den halbjährlichen Vorrückungsterminen zu suchen, die sich von den früheren Vorrückungsstichtagen abgeleitet haben (der zum Vorrückungsstichtag jeweils nächstliegende 1. Jänner oder 1. Juli) und die durch die pauschale Überleitung gemäß § 169c GehG (allenfalls in Verbindung mit § 94a Abs. 1 VBG) im Besoldungsdienstalter weiterhin abgebildet sind. Da der Vorrückungsstichtag potentiell zu einer Altersdiskriminierung führen konnte, gilt dies auch für den davon abgeleiteten Vorrückungstermin.
Diese potentielle Ungleichbehandlung soll nunmehr dadurch beseitigt werden, dass auch für den Vergleichsstichtag ein fiktiver und im Hinblick auf die Ableitung vom Vergleichsstichtag diskriminierungsfreier Vorrückungstermin festgelegt und für die Vergleichsberechnung gemäß Abs. 4 nicht mehr auf die zeitliche Differenz zwischen dem Vorrückungsstichtag und dem Vergleichsstichtag abgestellt wird, sondern auf die zeitliche Differenz zwischen dem alten Vorrückungstermin, der sich für den Vorrückungsstichtag ergeben hat, und dem fiktiven Vorrückungstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergeben hätte. Im Ergebnis sollen die Bediensteten also exakt so gestellt werden, als wäre ihre Einstufung und ihr Vorrückungstermin bereits beim Dienstantritt nach den Vorschriften über den Vergleichsstichtag ermittelt worden, sodass für zwei Personen mit identem Lebenslauf im Rahmen der Neueinstufung ausnahmslos dasselbe Besoldungsdienstalter ermittelt wird.
Bei bereits abgeschlossenen Neueinstufungen soll gemäß Abs. 9a eine Abänderung der Erledigung unter Berücksichtigung der nunmehr geltenden Rechtslage zu erfolgen haben. Da sich die vorzunehmenden Abänderungen auf mathematische Operationen beschränken, keinen Entscheidungsspielraum zulassen und auch die Bestimmungen über die Ermittlung des Vergleichsstichtags unverändert bleiben, soll kein erneutes Ermittlungsverfahren durchzuführen sein.
In Abs. 10 soll eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass die Ergänzungszulage anhand der aktuellsten Neueinstufung zu ermitteln ist.
Sollte die Neueinstufung zu einer Verminderung des Besoldungsdienstalters führen, soll hinsichtlich der bisher bereits erfolgten Zahlungen das berechtigte Vertrauen der Betroffenen auf die Rechtmäßigkeit durch § 13a GehG bzw. die entsprechenden arbeitsvertragsrechtlichen Grundsätze zur Nichtrückforderbarkeit gutgläubig empfangener Leistungen gewahrt werden (vgl. dazu auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27. April 2023 zur Rechtssache BVAEB, C-681/21, Rn. 53, betreffend die gleichlautende Bestimmung des Pensionsrechts § 39 des Pensionsgesetzes, BGBl. Nr. 340/1965).“
Gemäß § 169f Abs. 9a GehG ist daher im vorliegenden Fall eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß obligatorisch.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 18.12.2025, GZ. Ro 2024/12/0041, 0042, zur Bestimmung des § 169f Abs. 9 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2023 folgende Erwägungen ausgesprochen:
„Der Auffassung, dass bei einem Beamten, für den vor In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 eine rechtskräftige Entscheidung über die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergangen ist, eine (neuerliche) Neufestsetzung nach § 169f Abs. 9 GehG nicht zu erfolgen hat, weil der Wortlaut dieser Bestimmung diese (neuerliche) Neufestsetzung nur auf den Fall von Beamten bezieht, bei denen die rechtskräftige Entscheidung die "besoldungsrechtliche Stellung" betroffen hat, kann nicht gefolgt werden. Aus den Gesetzesmaterialien (Bericht des Verfassungsausschusses AB 2218 BlgNR 27. GP) ergibt sich, dass es allgemein die Absicht des Gesetzgebers war, keine Gruppe der "potentiell Betroffenen" auszuschließen, und im Besonderen, dass auch jene Beamten, deren "bisheriges Verfahren zur Neufestsetzung bereits abgeschlossen" wurde, "rückwirkend neu eingestuft werden". Wie die parlamentarischen Materialien zeigen, sollte damit dem Urteil EuGH 20.4.2023, C-650/21, Rechnung getragen werden, in welchem ausgeführt wurde, dass es, wenn Beamte im gegebenen Zusammenhang "unterschiedlich behandelt werden", je nachdem, ob die für die Überprüfung der Vordienstzeiten zuständigen Behörden oder Gerichte "bereits rechtskräftig entschieden haben oder nicht", gegen den in Art. 20 GRC verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt, der "eine gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Beamten verlangt, die sich zeitlich in der gleichen Situation befinden, da die Berücksichtigung dieser Zeiten von Umständen abhängt, die nicht in der Sphäre der betroffenen Beamten liegt, wie der Dauer der Bearbeitung ihrer Anträge".
Diese Erwägungen treffen auch auf die mit § 169 f Abs. 9a GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2025 zu. Das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin war daher Anwendung der Bestimmungen § 169 f Abs. 4 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2025 neu festzusetzen. Die vom Verwaltungsgerichtshof hervorgehobene Absicht des Gesetzgebers "eine gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Beamten verlangt, die sich zeitlich in der gleichen Situation befinden“ zu gewährleisten, entspricht auch dem in Art. 20 GRC verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit.
Soweit die Beschwerdeführerin die Anrechnung ihrer bei einem Notar zurückgelegten Vordienstzeiten begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 169 f Abs. 9a GehG in der Fassung BGBl. I 25/2025 nur eine Abänderung der Erledigung unter Berücksichtigung der nunmehr geltenden Rechtslage zu erfolgen hat, die sich auf mathematische Operationen beschränkt. Dabei wird kein Entscheidungsspielraum zugelassen und auch die Bestimmungen über die Ermittlung des Vergleichsstichtags bleiben unverändert. Eine neuerliche Beurteilung der in Rede stehenden Vordienstzeiten, die bereits Gegenstand des Bescheides der belangten Behörde vom 20.06.2024 waren, kommt daher nicht in Betracht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 169f Abs. 4 und 9a GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
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