Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
G314 2101038-2•Bundesverwaltungsgericht G314 2101038-2
G314 2101038-2Bundesverwaltungsgericht29.04.2026
Einreiseverbot Glaubwürdigkeit Herabsetzung innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schutzfähigkeit des Staates
G314 2101038-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot und weiteren Aussprüchen den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B):
A)Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Es wird gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist.“ und in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Zu den vorangegangenen Verfahren:
Unter seinem Geburtsnamen XXXX beantragte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am XXXX .2009 in Österreich erstmals internationalen Schutz. Nachdem er in weiterer Folge freiwillig nach Serbien zurückgekehrt war, wurde das Verfahren mit Aktenvermerk vom XXXX .2009 als gegenstandslos abgelegt.
Der BF reiste danach erneut in das Bundesgebiet ein und wurde als junger Erwachsener am XXXX zu einer bedingt nachgesehenen und am XXXX zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe strafgerichtlich verurteilt. Am XXXX wurde gegen ihn deshalb rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen, worauf er am XXXX nach Serbien abgeschoben wurde.
Entgegen dem Einreiseverbot reiste der BF, der seinen Namen inzwischen auf XXXX geändert hatte, in der Folge neuerlich in das Bundesgebiet ein, wo er am XXXX verhaftet wurde. Am XXXX stellte er während der Untersuchungshaft unter Berufung auf sein Familienleben in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies den Folgeantrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom XXXX .2015, Zl. XXXX , ab, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 AsylG, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien fest und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Am XXXX .2015 erhob der BF gegen diesen Bescheid eine Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. Am XXXX .2015 wurde er nach Serbien abgeschoben. Seine Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 01.06.2015, GZ G305 2101038-1/9E, als unbegründet abgewiesen.
Am XXXX wurde der BF, der mittlerweile den Namen XXXX führt, erneut im Bundesgebiet aufgegriffen. Am XXXX wurde er wegen unrechtmäßigen Aufenthalts nach Serbien abgeschoben; mit Strafverfügung vom XXXX wurde gegen ihn wegen eines Verstoßes gegen § 120 Abs 1a FPG eine Geldstrafe verhängt.
Am XXXX wurde der BF in XXXX verhaftet, am nächsten Tag in Übergabehaft genommen und am 21.06.2019 aufgrund eines europäischen Haftbefehls nach Slowenien ausgeliefert.
Am XXXX wurde der BF wiederum in Österreich aufgegriffen. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2020, Zl. XXXX , wurde ihm kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt, eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem sechsmonatigen Einreiseverbot erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien festgestellt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Daraufhin reiste er am XXXX freiwillig nach Serbien aus.
Nach dem Ablauf des sechsmonatigen Einreiseverbots hielt sich der BF erneut im Bundesgebiet auf. Im XXXX und im XXXX folgten hier zwei weitere strafgerichtliche Verurteilungen. Das BFA leitete daraufhin ein Verfahren zur erneuten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein, sah aber von deren Erlassung mit Aktenvermerk vom XXXX .2022 ab.
Zum gegenständlichen Verfahren:
XXXX reiste der BF unter Verwendung eines slowakischen Aufenthaltstitels in das Bundesgebiet ein. Am XXXX und am XXXX wurde er hier jeweils erneut strafgerichtlich verurteilt.
Zuletzt wurde der BF am XXXX in XXXX verhaftet; seither wird er in verschiedenen Justizanstalten in Untersuchungs- bzw. Strafhaft angehalten. Am XXXX wurde er zu einer achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Davon ausgehend leitete das BFA neuerlich ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein und forderte ihn mit Schreiben vom XXXX .2025 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Er übermittelte daraufhin eine Stellungnahme, in der er insbesondere auf seinen slowakischen Aufenthaltstitel, sein Familienleben und seine selbständige Erwerbstätigkeit hinweist.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF vom Amts wegen keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung fest, ohne einen Zielstaat zu nennen (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 1 FPG [sic] ein mit sechs Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), legte gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Dies wurde im Wesentlichen mit den wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen, seinem Lebensmittelpunkt in Serbien und dem Fehlen eines schützenswerten Familienlebens in Österreich begründet.
Mit seiner dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der BF neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung insbesondere, das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben, in eventu, die Gültigkeitsdauer zu reduzieren bzw. die angefochtene Entscheidung zu beheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Er begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass er Deutsch spreche und die serbische Sprache nur in Grundzügen beherrsche. Das behördliche Ermittlungsverfahren sei durch die Unterlassung seiner (erneuten) persönlichen Einvernahme mangelhaft geblieben. Er sei zuletzt am XXXX in Anwesenheit von zwei weiteren, gleichzeitig vernommenen Personen befragt worden. Er sei verheiratet; seine Kinder, von denen zwei noch minderjährig seien, seien in Österreich aufgewachsen. Hier habe er auch noch andere Familienangehörige (Schwester, Schwager, Schwiegereltern). Sein Vater und sein Bruder würden in Deutschland leben. Sein Verhalten erfordere jedenfalls nicht seine sofortige Ausreise, weshalb die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannt worden sei.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten der Verwaltungsverfahren dem BVwG mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
Der BF gab dem BVwG mit Schreiben vom XXXX .2025 aufforderungsgemäß bekannt, dass sich die Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richte. In der Folge reichte er dem BVwG verschiedene Urkunden nach.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX in XXXX (Deutschland) geborener serbischer Staatsangehöriger. Er wuchs in Deutschland und in Serbien unter dem Namen XXXX auf. Nach seiner ersten Eheschließung führte er den Familiennamen seiner damaligen Ehefrau XXXX . Seit der Scheidung dieser Ehe führt er aufgrund einer Namensänderung den Namen XXXX . Er spricht Serbisch, verfügt aber auch über gute Deutschkenntnisse. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF besuchte in Deutschland fünf Jahre lang die Schule. Danach kehrte er nach Serbien zurück, wo er weitere drei Jahre lang die Schule besuchte und danach eine Ausbildung zum Koch/Kellner machte, die er jedoch nicht abschloss. Er ging in Serbien immer wieder einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach.
Ab XXXX hielt sich der BF immer wieder in Österreich auf, ohne dass ihm je ein Aufenthaltstitel oder eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung erteilt wurde. Zwischen seinen Inlandsaufenthalten lebte er – teilweise auch für längere Zeit – in Serbien.
Am XXXX wurde dem BF ein bis XXXX gültiger slowakischer Aufenthaltstitel als „Unternehmer“ erteilt, mit dem er nach Österreich einreiste. Seither hält er sich kontinuierlich im Bundesgebiet auf. In der Slowakei hat er weder private noch familiäre Anknüpfungen. Von XXXX .2023 bis XXXX .2023 war er im Inland geringfügig beschäftigt. Abgesehen davon ging er nie einer der österreichischen Sozialversicherung gemeldeten Erwerbstätigkeit nach, arbeitete aber gelegentlich ohne Anmeldung zur Sozialversicherung und ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung als Reinigungskraft bzw. in anderen Bereichen. Außerdem finanzierte er seinen Lebensunterhalt dadurch, dass er Gegenstände verkaufte, die er über eine Internetplattform schenkungsweise erhalten hatte, und wurde von Familienangehörigen finanziell unterstützt.
XXXX schloss der BF in der serbischen Stadt XXXX seine zweite Ehe mit der in Österreich lebenden serbischen Staatsangehörigen XXXX , mit der er bereits zuvor eine langjährige Beziehung geführt hatte, der eine am XXXX in Österreich geborene Tochter entstammt. Seine Ehefrau hat aus einer früheren Beziehung zwei weitere, XXXX bzw. XXXX geborene Kinder. Die drei Kinder sind serbische Staatsangehörige.
Die Ehefrau des BF verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ und ist im Bundesgebiet seit XXXX 2025 als selbständig erwerbstätig. Davor war sie ab XXXX 2020 immer wieder (selbständig oder unselbstständig) erwerbstätig gewesen. Die Tochter des BF besucht seit XXXX in Österreich die Schule. Sie verfügte zuletzt über einen bis XXXX .2026 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, wobei sie am XXXX .2026 einen Verlängerungsantrag stellte. Bis XXXX hielten sich die Ehefrau des BF und die Kinder abwechselnd im Bundesgebiet und (teilweise auch für längere Zeiträume) in Serbien auf.
Der BF lebte von XXXX bis zu seiner Festnahme im XXXX in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau, seiner Tochter und den beiden Stiefkindern im Bundesgebiet zusammen. Davor hatte er bei unregelmäßigen Inlandsaufenthalten bzw. bei ihren Aufenthalten in Serbien jeweils mit ihnen zusammengelebt.
Neben seiner Ehefrau und den Kindern halten sich eine Schwester, ein Schwager und die Schwiegereltern des BF in Österreich auf. Seine Mutter ist bereits verstorben. Sein Bruder und sein Vater leben in Deutschland, eine weitere Schwester des BF in Nordmazedonien.
Der BF hat ein am XXXX geborenes Kind aus einer früheren Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, zu dem jedoch kein Kontakt besteht.
Während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet wurde der BF wiederholt straffällig. Als junger Erwachsener wurde er erstmals am XXXX vom Landesgericht XXXX zu XXXX wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und des Diebstahls nach § 127 StGB rechtskräftig zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, die für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Probezeit wurde in Folge auf fünf Jahre verlängert; XXXX wurde die Strafe endgültig nachgesehen. Dem Urteil lag zugrunde, dass er zwei Kennzeichentafeln unterdrückt und eine Geldbörse mit einem Bargeldbetrag von EUR 260 gestohlen hatte. Bei der Strafbemessung als mildernd wurden der bisherige ordentliche Lebenswandel und das Geständnis berücksichtigt, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die Tatbegehung während eines anhängigen Verfahrens.
Nach wie vor als junger Erwachsener wurde der BF einige Monate später, am XXXX , vom Landesgericht XXXX zu XXXX wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB gemäß den §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das vorangegangene Urteil rechtskräftig zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wovon 16 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Grundlage für diese Verurteilung war, dass er in zwei Angriffen gewerbsmäßig durch Täuschung über Tatsachen Firmen zur Überlassung von PKWs verleitet hatte, wobei ein Schaden von EUR 19.500 entstanden war. Am XXXX wurde er unter Setzung einer dreijährigen Probezeit und Anordnung der Bewährungshilfe nach Verbüßung von zwei Dritteln des unbedingten Strafteiles bedingt entlassen. Mit Beschluss vom XXXX wurde die Bewährungshilfe aufgehoben. Die Probezeit der bedingten Strafnachsicht und der bedingten Entlassung wurde in weiterer Folge jeweils auf fünf Jahre verlängert; im XXXX wurde beides endgültig nachgesehen.
Nachdem der BF bei Internetbestellungen falsche Identitäten bzw. erfundene Namen angegeben hatte, wurde er am XXXX im Inland verhaftet und am XXXX in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , wurde er wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, gemäß §§ 15, 148a Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Strafgericht wertete das teilweise Versuchsstadium und das teilweise Geständnis als mildernd. Erschwerend waren bei der Strafbemessung die einschlägige Vorstrafe, die mehrfache Deliktsqualifikation und die Vielzahl an Angriffen zu berücksichtigen. Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe bis zum XXXX .
Am XXXX wurde der BF vom Bezirksgericht XXXX zu XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Diesem Urteil lag zugrunde, dass er teils alleine, teils mit einem Mittäter in Zentren eines Gemeindeverbands für Abfallbeseitigung eingefahren war und Sachen, die für einen nachfolgenden Verkauf geeignet erschienen (unter anderem Altbatterien und Elektrogeräte), in Kleintransporter eingeladen und abtransportiert hatte. Bei der Strafbemessung lagen keine besonderen Milderungsgründe vor; die Faktenmehrzahl und zwei einschlägige Vorstrafen wurden als erschwerend gewertet. Der vom BF dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , keine Folge gegeben. Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe von XXXX bis XXXX , bevor er unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und der Anordnung von Bewährungshilfe bedingt entlassen wurde. In weiterer Folge wurde die Probezeit auf fünf Jahre verlängert und die bedingte Entlassung schließlich am XXXX anlässlich einer Folgeverurteilung widerrufen.
Im XXXX meldete der BF entgegen einer entsprechenden Vereinbarung einen von ihm erworbenen PKW nicht um, unterdrückte die Kennzeichentafeln und den auf den Voreigentümer lautenden Zulassungsschein und war so von XXXX bis XXXX mit dem PKW unterwegs. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , wurde er deshalb wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs 1 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4 (insgesamt EUR 480) verurteilt. Da er davon nur EUR 50 beglich, wurde im XXXX der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von 53 Tagen und 18 Stunden angeordnet.
Vom Bezirksgericht XXXX wurde der BF am XXXX zu XXXX wegen der Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Diesem Urteil lag zugrunde, dass er im XXXX Lebensmittel im Gesamtwert von EUR 115 aus einem Hofladen gestohlen und im XXXX zwei Kennzeichentafeln seines Arbeitgebers auf seinem Fahrzeug montiert hatte, um der Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung zu entgehen. Als mildernd wurden das teilweise Geständnis und die Schadensgutmachung hinsichtlich des Diebstahls gewertet, als erschwerend hingegen fünf einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, der besonders rasche Rückfall nach der bedingten Entlassung am XXXX sowie die Begehung innerhalb offener Probezeit.
Am XXXX nahm der BF in XXXX eine Bankomatkarte, die der Berechtigte zuvor verloren hatte, an sich und verschaffte sich damit unter Einsatz der NFC-Funktion Zigaretten im Wert von EUR 46,40. Er wurde dafür vom Landesgericht XXXX am XXXX zu XXXX wegen der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 erster Fall StGB und des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 3 StGB rechtskräftig zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Als erschwerend wurden sechs einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen zweier Vergehen, als mildernd hingegen das umfassende reumütige Geständnis gewertet.
Nach der Festnahme am XXXX und der Verhängung der Untersuchungshaft am XXXX wurde der BF zuletzt vom Landesgericht XXXX am XXXX zu XXXX wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241 e Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 3, 130 Abs 2 zweiter Fall StGB sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach §§ 15, 125 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass er im XXXX während seiner Arbeit als Paketzusteller in gewerbsmäßiger Absicht insgesamt neunzehn Pakete vom Förderband genommen, nicht eingescannt und sich zugeeignet hatte, was Schäden von EUR 1.096,76 zur Folge hatte; dass er im XXXX in zwei Angriffen unter Ausnützung des Bürozugangs als Reinigungskraft Bargeld (EUR 500 und EUR 800) aus dort in einer Schublade verwahrten Kuverts entnommen und am XXXX einen weiteren derartigen Versuch unternommen hatte; dass er am XXXX das im Anhalteraum der Polizeiinspektion vor dem Fenster montierte Insektengitter aus der Verankerung gerissen und aus dem Raum geworfen hatte; dass er am XXXX eine Bankomatkarte samt dazugehörigem PIN-Code aus einem unversperrtem Umkleidespind an sich genommen hatte; dass er am XXXX einen Kinderwagen im Wert von EUR 1.279 ohne zu bezahlen aus dem Lager eines Möbelhauses entnommen und in sein Fahrzeug verladen hatte; sowie dass er im XXXX in zwei Angriffen unter Verwendung der widerrechtlich erlangten Bankomatkarte samt PIN-Code in einer Bank EUR 400 und EUR 1.200 behoben hatte. Bei der Strafbemessung als mildernd wertete das Gericht das Geständnis, den teilweisen Versuch und die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen das belastete Vorleben sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen.
Zum Vollzug der offenen Freiheitsstrafen (konkret vier Monate zu XXXX des Bezirksgerichts XXXX , neun Monate zu XXXX des Landesgerichts XXXX , achtzehn Monate zu XXXX des Landesgerichts XXXX , die Ersatzfreiheitsstrafe zu XXXX des Bezirksgerichts XXXX sowie ein Monat aus dem Widerruf der bedingten Entlassung zu XXXX des Bezirksgerichts XXXX ) wurde der BF (unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft) ab XXXX in den Justizanstalten XXXX , XXXX und XXXX angehalten. Seit XXXX wird er in der Justizanstalt XXXX angehalten. Der urteilsmäßige Entlassungszeitpunkt ist am XXXX . Eine bedingte Entlassung, die nach dem Vollzug der Hälfte der Strafe am XXXX oder nach zwei Dritteln der Strafe am XXXX möglich gewesen wäre, erfolgte bislang nicht. Während der Haft wird der BF regelmäßig von seiner Ehefrau besucht.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG.
Das Erstbefragungsprotokoll vom XXXX .2009, der Aktenvermerk hinsichtlich der Gegenstandslosigkeit des Asylantrags aufgrund der freiwilligen Ausreise des BF vom XXXX .2009, das Erstbefragungs- und Einvernahmeprotokoll vom XXXX .2014 bzw. vom XXXX .2017, der Bescheid des BFA betreffend die negative Entscheidung über den zweiten Antrag des BF auf internationalen Schutz und das darauffolgende Erkenntnis des BVwG vom 01.06.2015, der Bescheid des Magistrats der Stadt XXXX über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbotes vom XXXX .2012, die Strafverfügung vom XXXX .2017, der Bescheid des BFA betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem sechsmonatigen Einreiseverbot vom XXXX .2020, die Auskunft über dessen Gültigkeit bis XXXX .2020 sowie der Aktenvermerk zur Beendigung des Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung im Jahr XXXX liegen vor.
Die Feststellungen werden ebenfalls anhand des Akteninhalts, insbesondere anhand der Stellungnahmen des BF vom XXXX .2012, XXXX .2014, XXXX .2022 und XXXX .2025 und seiner Angaben bei Einvernahmen am XXXX .2009, XXXX .2014, XXXX .2014 und XXXX .2020, der Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), der aktenkundigen Strafurteile und der polizeilichen Abschlussberichte getroffen.
Der Geburtsname des BF, XXXX , ergibt sich aus der Geburtsurkunde, dem Staatsbürgerschaftsnachweis und dem am XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen serbischen Personalausweis, die dem BVwG in Kopie vorliegen. Die vom BF verwendeten Namen sind auch im IZR und im Strafregister dokumentiert. Der Umstand, dass er nunmehr den Namen XXXX führt, ergibt sich aus seinem Vorbringen in Übereinstimmung mit den in Kopie vorliegenden Datenblättern seiner auf diesen Namen lautenden, von XXXX bis XXXX bzw. von XXXX bis XXXX gültigen serbischen Reisepässe und dem vorliegenden serbischen Personalausweis mit Gültigkeit bis XXXX , obwohl der Familienname des BF laut der vorgelegten Heiratsurkunde XXXX lauten soll (ebenso der seiner Ehefrau). Der ebenfalls in Kopie vorliegende slowakische Aufenthaltstitel vom XXXX lautet auch auf den Namen XXXX . Des Weiteren liegt dem BVwG Kopie aus dem auf den Namen XXXX lautenden serbischen Reisepass des BF mit Gültigkeit von XXXX bis XXXX vor. Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich übereinstimmend aus den Datenblättern der Reisepässe und der Geburtsurkunde.
Deutschkenntnisse des BF liegen aufgrund der in Deutschland verbrachten Kindheit und der dort absolvierten Schulzeit nahe. In der Beschwerde und der Stellungnahme vom XXXX .2025 wird behauptet, dass er die serbische Sprache nicht gut beherrsche und ihm insbesondere die serbische Schriftsprache nicht vertraut sei. Es ist trotzdem davon auszugehen, dass er über ausreichende (schriftliche und mündliche) Serbischkenntnisse verfügt, zumal er in einer serbischen Familie aufgewachsen ist, in Serbien mehrere Jahre lang die Schule besucht und eine Berufsausbildung gemacht hat und sich in den letzten Jahren wiederholt für längere Zeiträume dort aufgehalten hat. Dafür spricht auch, dass er bei der Einvernahme vor dem BFA am XXXX .2020 erklärt hatte, dass Serbisch seine Muttersprache sei und er den der Einvernahme beigezogenen Serbischdolmetscher verstehe.
Beweisergebnisse für aktuelle gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF liegen nicht vor. Laut der Stellungnahme vom XXXX .2025 habe er in der Vergangenheit zwar einen Bandscheibenvorfall und zwei Herzinfarkte erlitten und nehme Thrombosemedikamente, habe aber keine aktuellen gesundheitlichen Probleme. Aufgrund seines grundsätzlich erwerbsfähigen Alters und seines wiederholten Vorbringens, in den letzten Jahren verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen zu sein, ergibt sich die Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit.
Die Feststellungen zur Ausbildung in Deutschland und Serbien und den beruflichen Tätigkeiten in Serbien gründen auf dem Vorbringen des BF vor dem BFA, entsprechenden Feststellungen in den aktenkundigen Strafurteilen und den laut vorliegenden Polizeiberichten erhobenen Daten zu seiner Person.
Zu den Aufenthalten des BF im Bundesgebiet liegen folgende Beweisergebnisse vor, worauf sich die Feststellung wiederholter unregelmäßiger Aufenthalte seit XXXX stützt: Der BF trat entsprechend dem ersten Asylverfahren im Jahr XXXX erstmals im Bundesgebiet in Erscheinung und war laut eigenen Angaben in Zusammenschau mit den nachfolgenden geführten asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren zwischen XXXX und XXXX wiederholt (zumindest für kurze Zeiträume) im Bundesgebiet aufhältig. Berichte über Abschiebungen vom XXXX .2012, vom XXXX .2015 und vom XXXX .2017 belegen Aufenthaltsunterbrechungen im Bundesgebiet ebenso wie die im IZR dokumentierte freiwillige Ausreise am XXXX .2020 und die Auslieferung nach Slowenien am XXXX .2019. In Kopie vorliegende Auszüge aus den auf die Namen XXXX und XXXX lautenden Reisepässen belegen zahlreiche Ein- und Ausreisen in den Schengenraum, aber auch Aufenthalte in Drittstaaten zwischen XXXX 2012 und XXXX 2020. Am XXXX .2020 gab der BF an, dass er seit acht oder neun Jahren mit seiner Frau, seiner Tochter und den Stiefkindern an einer Adresse in Serbien wohnhaft sei. In einer aktuellen Stellungnahme vom XXXX .2025 führte er aus, dass er XXXX nach Österreich gekommen sei, da seine Familie hier lebe. Abgesehen von Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten weist der BF unter seinem aktuellen Namen laut ZMR zwischen 2018 und 2025 lediglich Wohnsitzmeldungen von XXXX .2018 bis XXXX .2018, von XXXX .2020 bis XXXX .2022, von XXXX .2023 bis XXXX .2023, von XXXX .2023 bis XXXX .2024 und seit XXXX .2025 auf. Unter dem Namen XXXX war er laut ZMR von XXXX .2014 bis XXXX .2014 und von XXXX .2015 bis XXXX .2015 gemeldet; von XXXX .2014 bis XXXX .2015 bestanden (Haupt- bzw. Neben-)Wohnsitzmeldungen in der Justizanstalt XXXX .
Der Umstand, dass der BF wiederholt trotz aufrechter Einreiseverbote in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreiste, ergibt sich aus entsprechenden Ein- und Ausreisestempeln in den Reisepassauszügen. In Kopie vorliegende Auszüge aus dem Reisepass mit Gültigkeit von XXXX bis XXXX auf den Namen XXXX belegen zahlreiche Ein- und Ausreisen in das Schengengebiet zwischen XXXX 2012 und XXXX 2013. Auszugshafte Kopien des Reisepasses mit Gültigkeit von XXXX bis XXXX auf den Namen XXXX dokumentieren ebenfalls Ein- und Ausreisen in den Schengenraum zwischen XXXX 2018 und XXXX 2020, wobei das sechsmonatige Einreiseverbot am XXXX .2020 mit einer freiwilligen Ausreise zu laufen begann, welche mit der Kopie einer lediglich zur Hälfte ersichtlichen Reisepassseite nachgewiesen wurde. Auf der vorgelegten Reisepassseite befindet sich jedoch nicht nur der Ausreisestempel vom XXXX .2020, sondern auch ein Grenzkontrollstempel vom XXXX .2020, was den Schluss zulässt, dass der BF nach der freiwilligen Ausreise am selben Tag wiederum in den Schengenraum zurückkehrte.
Der Versicherungsdatenauszug des BF belegt eine Meldung von XXXX .2023 bis XXXX .2023 als geringfügig beschäftigter Arbeiter. Ein aktenkundiges Schreiben der Finanzpolizei vom XXXX .2025 gibt jedoch Auskunft darüber, dass für ihn im XXXX 2023 ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung von einem Unternehmen im Bezirk XXXX gestellt wurde, der jedoch zurückgezogen wurde, sodass die Bewilligung nie erteilt worden sei. In der AMS-Datenbank scheint demnach überhaupt keine Bewilligung auf. Eine allfällige unerlaubte Beschäftigung sei aber aufgrund der Verjährung nicht mehr zu verfolgen. Darauf und auf den Eintragungen im IZR gründet sich die Feststellung, wonach für den BF nie eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung oder ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde. Eine Kopie des slowakischen Aufenthaltstitels mit Gültigkeit bis XXXX liegt vor. Dieser wurde in der Folge offenbar nicht weiter verlängert. Familiäre oder private Anknüpfungen in der Slowakei behauptet der BF nicht, sodass von deren Fehlen sowie davon auszugehen ist, dass er den slowakischen Aufenthaltstitel lediglich verwendet hat, um sich in Österreich aufhalten zu können.
Die Feststellungen zur unangemeldeten Erwerbstätigkeit und der finanziellen Unterstützung durch Familienangehörige basieren auf den Angaben des BF: Aus dem Strafurteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX ergibt sich eine (offenbar unerlaubte) Tätigkeit des BF als Paketbote und Reinigungskraft.
Die Heiratsurkunde aus XXXX betreffend die Eheschließung des BF mit XXXX in XXXX und die Geburtsurkunde von XXXX , geboren am XXXX in XXXX , wurden vorgelegt. Dass der BF vor der Eheschließung eine langjährige Beziehung mit XXXX führte und sie zwei Kinder aus einer früheren Beziehung hat, erschließt sich aus dem dahingehend konsistenten Vorbringen in den Stellungnahmen und Aussagen des BF.
Die Aufenthaltstitel der Ehefrau und Tochter des BF sind im IZR dokumentiert, woraus sich auch ergibt, dass letztere am XXXX .2026 einen Verlängerungsantrag gestellt hat. Die Erwerbstätigkeit der Ehefrau des BF im Inland zeigt der für sie vorliegende Versicherungsdatenauszug. Schulbestätigungen für die Tochter des BF wurde für die Zeiträume XXXX .2020 bis XXXX .2021, XXXX .2021 bis XXXX .2022, XXXX .2022 bis XXXX .2022, XXXX .2022 bis XXXX .2023, XXXX .2023 bis XXXX .2024, XXXX .2024 bis XXXX .2024, XXXX .2024 bis XXXX .2025 sowie XXXX .2025 bis XXXX .2026 vorgelegt.
Die Feststellung, dass die Ehefrau, die Tochter und die Stiefkinder des BF vor XXXX nur in unregelmäßigen Abständen in Österreich, aber auch längerfristig in Serbien aufhältig waren, ergibt sich aus der Aussage des BF, wonach seine Familie zum Zeitpunkt seiner Einvernahme am XXXX .2020 in Serbien aufhältig gewesen sei, und sie dort seit acht oder neun Jahren wohnhaft seien, den Lücken in den Wohnsitzmeldungen der Tochter, insbesondere von XXXX .2016 und XXXX .2017, von XXXX .2017 bis XXXX .2018 und von XXXX .2018 bis XXXX .2020 sowie der Ehefrau, insbesondere von XXXX .2016 bis XXXX .2017, von XXXX .2017 bis XXXX .2018, von XXXX .2018 bis XXXX .2019 und von XXXX .2019 bis XXXX .2020, den ZMR-Eintragungen eines Verzuges außerhalb des Unionsraumes der Ehefrau am XXXX .2011, XXXX .2017 und XXXX .2019 und der Tochter am XXXX .2017, den angeforderten, aber nicht vorgelegten Schulbestätigungen für die Tochter zwischen 2017 und 2020, den Versicherungsmeldungen für die Ehefrau, insofern sie zwischen 2011 und 2020 abgesehen von einer Meldung als Arbeiterin von XXXX .2018 bis XXXX .2018, Mindestsicherungsbezügen am XXXX .2012, von XXXX .2014 bis XXXX .2014 sowie von XXXX .2015 bis XXXX .2016 und Kindergeldbezug bis XXXX 2014 keine und erst ab XXXX 2020 regelmäßigere Meldungen aufweist, und dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX .2020, wonach im Rahmen von Ermittlungen hinsichtlich des Verdachtes auf Körperverletzung des BF gegenüber seiner Ehefrau erhoben wurde, dass sie öfters in Serbien sei.
Die Feststellungen zum gemeinsamen Haushalt des BF mit seiner Familie im Bundesgebiet, insbesondere, dass er vor XXXX lediglich in unregelmäßigen Abständen bei seiner Familie in Österreich aufhältig war, ergibt sich aus einer Zusammenschau seiner Aussage, wonach er XXXX nach Österreich gekommen sei, da seine Familie hier lebe, der Dokumentation von Ein- und Ausreisen laut den vorliegenden Reisepassauszügen und den Anhaltungen in Justizanstalten. Im Übrigen weist er laut ZMR lediglich von XXXX .2023 bis XXXX .2024, von XXXX .2020 bis XXXX .2022 und von XXXX .2018 bis XXXX .2019 übereinstimmende Wohnsitzmeldungen mit seiner Ehefrau sowie von XXXX .2023 bis XXXX .2024 und von XXXX .2020 bis XXXX .2022 mit seiner Tochter im Bundesgebiet auf.
Die Aufenthalte der übrigen Familienmitglieder und Verwandten des BF in Österreich, Deutschland, Serbien und Nordmazedonien gründen auf seinen Stellungnahmen und Aussagen sowie auf dem Beschwerdevorbringen.
Wiederholt brachte der BF mündlich und schriftlich im Laufe des aktuellen und der vorangegangenen Verfahren vor, dass er ein weiteres Kind mit einer österreichischen Staatsangehörigen habe, worauf sich die entsprechende Feststellung stützt. Aus dem aktuellen Beschwerdevorbringen ergibt sich, dass kein Kontakt zwischen ihm und seinem österreichischen Kind bzw. dessen Mutter besteht.
Die Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen Straftaten, seinen Verurteilungen und den Strafbemessungsgründen basieren auf dem Strafregister, den aktenkundigen Strafurteilen und dem aktenkundigen Beschluss über die bedingte Entlassung sowie auf den vorliegenden polizeilichen Abschlussberichten. Aus den ECRIS-Auszügen gehen keine strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Deutschland oder Slowenien hervor.
Die Festnahmen und die Anhaltungen des BF in Untersuchungs- bzw. Strafhaft sowie die Termine für eine allfällige vorzeitige Entlassung gehen aus den aktenkundigen Vollzugsinformationen, den Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR, dem Beschluss zur Verhängung der Untersuchungshaft des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , der Verständigung vom Strafantritt vom XXXX durch die Justizanstalt XXXX , den Vorhaftanrechnungen laut den Strafurteilen, der Strafvollzugsanordnung hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe zu XXXX vom XXXX sowie der Auskunft der Justizanstalt XXXX vom XXXX hervor. Dass der BF vor der Auslieferung nach Slowenien in Österreich inhaftiert war, ergibt sich aus den dahingehenden Wohnsitzmeldungen in den Justizanstalten XXXX und XXXX .
Aus den dem BVwG vorgelegten Besucherlisten gehen regelmäßige Besuche der Ehefrau des BF in der Justizanstalt hervor.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B)
Der in der Beschwerde vorgebrachten Verfahrensvorschriftverletzung, wonach das BFA den BF am XXXX .2020 zwar persönlich, aber in Anwesenheit von zwei weiteren Personen und demnach nicht individuell einvernommen habe und er in seiner Konzentration und Aussagefähigkeit beeinträchtigt hätte sein können, ist entgegenzuhalten, dass die gerügten Umstände aus der Niederschrift vom XXXX .2020 nicht ersichtlich sind; vielmehr wurde die Anwesenheit des Leiters der Amtshandlung, eines Dolmetschers für die serbische Sprache und der Verfahrenspartei dokumentiert und die Frage, ob die Einvernahme am durchgeführt werden könne und er gesund sei, vom BF bejaht. Im Übrigen hatte er im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs vom XXXX .2025 und auch in der Beschwerde die Möglichkeit, zulässiges Neuvorbringen zu erstatten.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Als serbischer Staatsangehöriger mit biometrischem Reisepass ist er gemäß Art 1 Abs 2 iVm Anhang II der Visumpflichtverordnung (siehe § 2 Abs 4 Z 20 FPG) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
Der BF reiste zuletzt XXXX in das Bundesgebiet ein und wurde seither im Inland wiederholt straffällig. Er hält sich somit seit geraumer Zeit kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer bei weitem überschritten, zumal er über keinen österreichischen Aufenthaltstitel verfügt und auch der ihm erteilte slowakische Aufenthaltstitel, der ihm nur zwar visumfreie Reisen im Raum der Mitgliedstaaten für bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen ermöglichte, aber kein weitergehendes Aufenthaltsrecht begründete, lediglich bis XXXX gültig war.
Da der BF während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Bedingungen und Befristungen des visumfreien Aufenthaltes nicht eingehalten hat, hält er sich gemäß § 31 Abs 1a FPG nicht rechtmäßig in Österreich auf, weil kein Fall des § 31 Abs 1 FPG vorliegt.
Daher ist gemäß § 58 Abs 1 AsylG zunächst von Amts wegen die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG zu prüfen. Gemäß § 58 Abs 3 AsylG ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung sind nicht erfüllt, weil der Aufenthalt des BF nie geduldet iSd § 46a FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde.
Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids, für dessen Rechtswidrigkeit in der Beschwerde auch keine konkreten Gründe vorgebracht werden, ist daher als rechtskonform zu bestätigen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG („Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde“; §§ 52 bis 61 FPG) zu verbinden. Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen unter anderem dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Der BF hat die zulässige visumfeie Aufenthaltsdauer deutlich überschritten. Auch der ihm erteilte slowakische Aufenthaltstitel (der ohnehin nur bis XXXX 2024 gültig war) ermöglichte ihm nur visumfreies Reisen im Raum der Mitgliedstaaten für bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen, begründete aber kein weitergehendes Aufenthaltsrecht und auch keinen automatischen Zugang zum Arbeitsmarkt. Ein österreichischer Aufenthaltstitel wurde dem BF nicht erteilt. Sein aktueller Aufenthalt im Inland ist demnach (auch unabhängig von seinen Straftaten) rechtswidrig.
Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben des BF eingreift, ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139). Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, weil diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen. Privaten und familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen Mitgliedstaat zu berücksichtigen ist (zuletzt VwGH 29.08.2024, Ra 2023/21/0051). Dabei sind auch die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater (bzw. allenfalls Stiefvater) handelt (vgl. VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).
Die Rückkehrentscheidung greift in das Familienleben des BF ein, weil er mit einer in Österreich daueraufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen verheiratet ist und ein gemeinsames Kind hat, wobei während seiner Inlandsaufenthalte zum Teil ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Ehefrau, seiner minderjährigen Tochter, die in Österreich die Schule besucht, und seinen beiden volljährigen Stiefkindern bestand. Diese familiäre Bindung wird allerdings dadurch relativiert, dass sie während einer Zeit entstand, in der der BF nicht zum längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war.
Eine Trennung von seiner Familie ist nicht schon wegen des Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ (VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010).
Der BF ist durch mittlerweile acht strafgerichtliche Verurteilungen (darin enthalten ein Zusatzstrafenverhältnis), vorwiegend wegen Eigentumsdelikten, massiv strafgerichtlich belastet, wobei zuletzt aufgrund der höheren Frequenz und der zunehmenden Schwere der Taten ein Ansteigen der kriminellen Energie zu beobachten war. Außerdem missachtete er wiederholt aufenthaltsbeendende Maßnahmen, hielt sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und ging hier einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach. Das gemeinsame Familienleben ist bereits seit XXXX haftbedingt deutlich eingeschränkt. Der familiäre Kontakt war auch schon davor unter der Prämisse von wiederholten Anhaltungen in Justizanstalten, wiederholten Aufenthaltsbeendigungen und Aufenthalten in Serbien bereits eingeschränkt. Die negativen Auswirkungen der Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl sind daher überschaubar, zumal die minderjährige Tochter des BF ohnedies im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter, die aufgrund des kontinuierlichen Zusammenlebens offenbar ihre Hauptbezugsperson ist, bleiben kann. Die Stiefkinder des BF sind bereits volljährig. Es ist dem BF, seiner Ehefrau, seiner Tochter und seinen Stiefkindern daher zumutbar, den Kontakt vorübergehend bei Besuchen in Serbien oder an anderen Orten außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten sowie über Kommunikationsmittel wie Telefon oder Internet zu pflegen. Letzteres kann ihnen insbesondere als Übergangslösung zwischen Besuchen zugemutet werden, zumal seine minderjährige Tochter inzwischen fünfzehn Jahre alt ist (vgl. VwGH 26.06.2024, Ra 2024/17/0042). In Übrigen waren die Ehefrau und die (Stief-) Kinder des BF vor XXXX immer wieder (auch für längere Zeit) in Serbien aufhältig, sodass die ganze Familie dort Anknüpfungen hat, was Besuche und Aufenthalte in Serbien erleichtern wird.
Zu seiner österreichischen Tochter aus einer früheren Beziehung hat der BF keinen Kontakt, weshalb es diesbezüglich durch die Rückkehrentscheidung zu keiner Einschränkung des Familienlebens oder einer Beeinträchtigung des Kindeswohls kommen kann.
Den Kontakt zu weiteren Familienmitgliedern und außerfamiliären Bezugspersonen, die in Österreich bzw. Deutschland aufhältig sind und zu denen kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, kann der BF ebenfalls bei Besuchen und über verschiedene Kommunikationsmittel pflegen. Andere wesentliche Anknüpfungen im Bundesgebiet bestehen nicht, zumal ihm eine Integration in den Arbeitsmarkt bisher nicht gelungen ist und er Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung ausübte und zuletzt sogar zur Begehung von Straftaten missbrauchte.
Es gibt keine Hinweise auf eine maßgebliche Lockerung der Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat. Er hat dort nicht nur prägende Jugendjahre verbracht, sondern ist vor dem nunmehrigen Inlandsaufenthalt immer wieder dorthin zurückgekehrt. Es wird ihm auch möglich sein, nach der Rückkehr seine Serbischkenntnisse weiter zu verbessern, zumal er die serbische Sprache ohnedies – jedenfalls in Grundzügen - beherrscht und in Serbien neben der kyrillischen ohnehin auch die lateinische Schrift benützt wird.
Da das Familienleben des BF schon bisher infolge von Haftstrafen, aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und Aufenthalten in Serbien nur eingeschränkt im Bundesgebiet stattgefunden hat und nur vergleichsweise schwache private Bindungen im Inland bestehen, überwiegt im Ergebnis bei der gebotenen Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung die gegenläufigen Interessen des BF, zumal er durch seine fortgesetzte Delinquenz und die Missachtung aufenthaltsbeendender Maßnahmen immer wieder gegen die öffentliche Ordnung verstoßen hat.
Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids erlassene Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:
Die mit einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 1 FPG verbundene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach § 52 Abs 9 FPG hat die eingeschränkte Funktion, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (siehe VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151). Da dieser hier, insbesondere mit Blick auf das Vorbringen des BF und die Begründung des BFA, wonach die Abschiebung nach Serbien für zulässig erklärt wird und lediglich im Spruch die Nennung des Zielstaates fehlt, nicht zweifelhaft ist, ist die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass Serbien auch im Spruch des angefochtenen Bescheids als Zielstaat der Abschiebung zu nennen ist.
Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Gemäß § 53 Abs 2 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal fünfjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Gemäß § 53 Abs 3 Z 1 bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Dies ist fallbezogen gemäß § 53 Abs 1 Z 1 FPG insbesondere bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen anzunehmen.
Sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des BF einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Außerdem ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen. (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2024/21/0082 mwN).
Hier liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines maximal zehnjährigen Einreiseverbots vor, weil der BF zuletzt rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt wurde, nachdem er zuvor schon mehrmals wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen verurteilt worden war. Die Erfüllung auch nur eines Tatbestands des § 53 Abs 3 FPG indiziert, dass der weitere Aufenthalt die öffentliche Ordnung nicht nur geringfügig gefährdet.
Der BF verbüßte schon mehrfach Freiheitsstrafen und wurde trotzdem immer wieder rückfällig; es liegt auch noch kein (für einen allfälligen Gesinnungswandel maßgeblicher) Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug vor, weil er sich nach wie vor in Strafhaft befindet. Vielmehr verdeutlichen die teils raschen Rückfalle, dass eine positive Zukunftsprognose derzeit ausgeschlossen ist. Auch aus einer Anhaltung in gelockertem Vollzug lässt sich keine maßgebliche Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung ableiten (vgl zum Stauts als „Freigänger“ und zum elektronisch überwachten Hausarrest VwGH 29.01.2025, Ra 2022/21/0192). Angesichts der zahlreichen Straftaten über viele Jahre hin, der Wirkungslosigkeit aller bisherigen Sanktionen und der raschen Rückfälle ist die Erlassung eines Einreiseverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden.
Der BF hat, nachdem er XXXX erstmalig im Bundesgebiet durch die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Erscheinung getreten ist, hier immer wieder Straftaten begangen, wobei nach anfänglichem Bestehen von Probezeiten zuletzt eine empfindliche Freiheitsstrafe verhängt und eine zuvor gewährte bedingte Entlassung widerrufen werden musste. Nach sieben strafgerichtlichen Verurteilungen (wobei in einem Fall eine Zusatzstrafe verhängt wurde), wurde zuletzt - unter anderem wegen zwei Verbrechen, nämlich der gewerbsmäßigen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch – eine eineinhalbjährige Freiheitsstrafe verhängt, sodass trotz des Familienlebens des BF im Inland ein Einreiseverbot in spürbarer Dauer geboten ist.
Unter Berücksichtigung der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen und der zuletzt zunehmenden Schwere der Straftaten des BF ist die vom BFA mit sechs Jahren ausgemessene Dauer des Einreiseverbots nicht korrekturbedürftig, zumal das Familienleben des BF im Inland angemessen berücksichtigt wird; dieses ist jedoch – wie auch das BFA in der Begründung (in Widerspruch zum Spruch des Bescheids) ausführt – auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG zu stützen und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides mit dieser Maßgabe abzuändern.
Zu Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF mehrfach fremdenrechtliche Maßnahmen missachtete und inzwischen acht strafgerichtliche Verurteilungen in Österreich (bzw. aufgrund der Verhängung einer Zusatzstrafe sieben Vorstrafen) aufweist. Aufgrund der Wirkungslosigkeit sämtlicher strafgerichtlicher und fremdenrechtlicher Sanktionen und der raschen Rückfälle liegt eine erhebliche Wiederholungsgefahr vor, zumal noch kein (für die Beurteilung des Gesinnungswandels eines Straftäters maßgeblicher) Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug vorliegt.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Solche Gründe liegen hier nicht vor. Es gibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich beim Herkunftsstaat des BF gemäß § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 6 HStV um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Angesichts der durch viele Jahre hindurch fortgesetzten Straffälligkeit und der Wirkungslosigkeit sämtlicher Sanktionen ist die Wiederholungsgefahr so groß, dass der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben verhältnismäßig ist. Es sind keine besonderen Umstände erkennbar, die er vor der Ausreise aus dem Bundesgebiet bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, zumal der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung ohnedies gemäß § 59 Abs 4 FPG für die Dauer des Strafvollzugs aufgeschoben ist. Damit einher geht auch, dass ihm gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen ist. Die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheids sind daher nicht zu beanstanden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs 7 BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 16.01.2019, Ra 2018/18/0272).
Da hier aufgrund der Vielzahl an Straftaten des BF ein eindeutiger Fall vorliegt, der Sachverhalt anhand der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt werden konnte und auch bei einem positiven Eindruck von ihm bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung denkbar ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der vom BF vorgebrachten Tatsachen zu seinen Bezugspersonen in Staaten, für die das Einreiseverbot gilt, ausgegangen wird.
Zu Spruchteil B)
Die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots sind im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.