Bundesverwaltungsgericht W141 2339478-1

W141 2339478-1Bundesverwaltungsgericht29.04.2026

Regest

Klaglosstellung mangelnde Beschwer Rechtsschutzinteresse Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W141 2339478-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W141.2339478.1.00

Spruch

W141 2339478-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Rebecca FIGL-GATTINGER und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln an der Donau vom 06.11.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2025, den Beschluss gefasst:

A)

Der Vorlageantrag wird mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit – nicht verfahrensgegenständlichem – Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Tulln an der Donau (in der Folge belangte Behörde genannt) vom 08.11.2023 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), in der geltenden Fassung, für die Zeiträume von 13.07.2022 bis 19.09.2022 und von 16.11.2022 bis 15.12.2022 widerrufen und die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 3.482,82 verpflichtet.

Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für die genannten Zeiträume zu Unrecht bezogen, weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte bzw. eines gültigen Aufenthaltstitels gewesen sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 06.12.2023 fristgerecht Beschwerde.

Darin führte sie zusammengefasst aus, nachdem sie weder von der MA 35 Wien noch von der Bezirkshauptmannschaft Tulln einen Ablehnungsbescheid erhalten habe, sei der Zeitraum von der Antragstellung auf Verlängerung des Aufenthaltstitels am 21.08.2020 bis zur Ausstellung des Aufenthaltstitels am 23.05.2023 als Bearbeitungszeit zu werten. Bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag sei ihr Aufenthalt in Österreich rechtmäßig gewesen. Sie habe die Anwartschaft erfüllt, sei verfügbar und arbeitswillig gewesen und habe daher Anspruch auf Arbeitslosengeld.

3. Mit – ebenso nicht verfahrensgegenständlichem – Bescheid der belangten Behörde vom 26.02.2024 wurde das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid vom 08.11.2023 gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Bundesverwaltungsgericht zu W266 2275753-1 anhängigen Verfahrens ausgesetzt, da die darin zu klärende Frage des Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels der Beschwerdeführerin eine Vorfrage darstelle.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2025, W266 2275753-1/8E, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des AMS Tulln vom 07.04.2023, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2023, betreffend Abweisung des Antrags auf Arbeitslosengeld mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bis zur Zuerkennung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 AsylG am 16.05.2023 über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügt und daher bis zu diesem Zeitpunkt keinen Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt habe.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 10.07.2025 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 06.12.2023 nach Wiederaufnahme des zuvor ausgesetzten Verfahrens gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG abgewiesen.

Das Dokument wurde mittels RSb-Sendung an die damalige Wohnanschrift der Beschwerdeführerin gesendet und nach einem erfolglosen Zustellversuch am 15.07.2025 beim zuständigen Postamt hinterlegt. Eine Ortsabwesenheit wurde von der Beschwerdeführerin nicht bekanntgegeben. Die Sendung wurde von ihr nicht behoben. Ein Vorlageantrag wurde nicht gestellt, sodass die Beschwerdevorentscheidung in Rechtskraft erwuchs.

6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2025 wurde die Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt A) gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG neuerlich zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 3.482,82 verpflichtet. Unter Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Entscheidung der Landesgeschäftsstelle des AMS Niederösterreich vom 10.07.2025 die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages bestehe. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei geboten, da bereits eine Entscheidung in der Hauptsache vorliege und das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung überwiege.

7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 02.12.2025, eingelangt bei der belangten Behörde am 03.12.2025, fristgerecht Beschwerde. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass die Rückforderung zu Unrecht erfolge, da sie im fraglichen Zeitraum aufgrund ihres laufenden Verfahrens bei der MA 35 rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen sei.

8. Mittels der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 18.12.2025 wurde der Beschwerde vom 02.12.2025 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung stattgegeben und der Bescheid vom 06.11.2025 behoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund neuerlicher Überprüfung der Aktenlage der Bescheid vom 06.11.2025 zur Gänze aufgehoben werde. Es bestehe aber nach wie vor die Verpflichtung zum Rückersatz der Geldleistungen aus den bereits rechtskräftigen Bescheiden vom 27.02.2023 über € 1.477,56 und vom 08.11.2023 über € 3.482,82.

9. Mit am 05.01.2026 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz vom 30.12.2025 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen Vorlageantrag und beantragte, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

10. Einlangend beim Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2026 wurde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt.

In ihrem Vorlagebericht führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass aufgrund der rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2025 der Bescheid vom 06.11.2025 mit der nochmaligen Vorschreibung der Rückzahlung irrtümlich erlassen worden sei. Dagegen habe die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben, woraufhin der Bescheid vom 06.11.2025 mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2025 zur Gänze behoben worden sei. Dagegen habe die Beschwerdeführerin wiederum fristgerecht „Beschwerde“ erhoben und um Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht ersucht.

11. Mit Schriftsatz vom 10.04.2026, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.04.2026, brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, sie habe sich im Zeitraum Juli 2022 bis Dezember 2023 in einem laufenden Verfahren auf Erteilung eines Daueraufenthaltstitels befunden. Nachdem die MA 35 ihren Antrag vom 21.08.2020 entgegengenommen habe, sei ihr Aufenthalt bis zum Erhalt des Aufenthaltstitels am 16.05.2023 legal und rechtmäßig gewesen. Damit sei die Rückforderung des AMS zu Unrecht erfolgt. Durch ihre fünfjährige Beschäftigung bei einem namentlich genannten Verein von Jänner 2017 bis Juli 2022 habe sie den Anspruch auf eine AMS-Geldleistung erworben. Sie habe die Anwartschaft erfüllt, sei arbeitsfähig, arbeitswillig und verfügbar gewesen. Bei der AMS-Leistung handle es sich um eine Versicherungsleistung, für die sowohl sie als auch ihr Arbeitgeber Beiträge in die Sozialversicherung eingezahlt hätten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.2023 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin für die Zeiträume von 13.07.2022 bis 19.09.2022 und von 16.11.2022 bis 15.12.2022 widerrufen und sie zur Rückzahlung von € 3.482,82 verpflichtet.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 06.12.2023 fristgerecht Beschwerde.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.02.2024 wurde das Beschwerdeverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des beim Bundesverwaltungsgericht zu W266 2275753-1 anhängigen Verfahrens gemäß § 38 AVG ausgesetzt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2025, W266 2275753-1/8E, wurde die in diesem Verfahren anhängige Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 10.07.2025 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 06.12.2023 gegen den Bescheid vom 08.11.2023 nach Wiederaufnahme des Verfahrens als unbegründet abgewiesen.

Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 15.07.2025. Die Beschwerdeführerin behob die Sendung nicht und stellte keinen Vorlageantrag. Die Beschwerdevorentscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.11.2025 wurde die Beschwerdeführerin unter Spruchpunkt A) gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG neuerlich zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 3.482,82 verpflichtet und unter Spruchpunkt B) die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 02.12.2025, eingelangt bei der belangten Behörde am 03.12.2025, fristgerecht Beschwerde.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 18.12.2025 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung wie folgt ausgesprochen:

„BESCHEID

Gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in Verbindung mit § 56 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, jeweils in geltender Fassung, wird Ihrer Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung stattgegeben und der nachfolgend angeführte Bescheid behoben:

06.11. 2025

BEGRÜNDUNG

Die gesetzlichen Bestimmungen lauten:

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes) steht es in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zehn Wochen.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben:

Aufgrund neuerlicher Überprüfung der Aktenlage wird obiger Bescheid zur Gänze aufgehoben.

Es besteht nach wie vor die Verpflichtung zum Rückersatz der Geldleistungen, der bereits rechtskräftigen Bescheide vom 27.02.2023 über die Höhe von EUR 1.477,56 und vom 08.11.2023 über die Höhe von EUR 3.482,82.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30.12.2025, bei der belangten Behörde eingelangt am 05.01.2026, den verfahrensgegenständlichen Vorlageantrag. Den angefochtenen Rechtsakt bezeichnete sie wie folgt:

„Betreff: - Bescheid vom AMS Tulln vom 18.12.2025“

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. dargestellte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.

Die Feststellungen zum Bescheid der belangten Behörde vom 08.11.2023, mit welchem der Bezug des Arbeitslosengeldes widerrufen und die Rückforderung von € 3.482,82 ausgesprochen wurde, beruhen auf der im Akt einliegenden Ausfertigung dieses Bescheides.

Der Inhalt und das Datum der Beschwerde vom 06.12.2023 ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden Beschwerdeschriftsatz samt Eingangsvermerk der belangten Behörde vom 06.12.2023.

Dass das Beschwerdeverfahren mit Bescheid vom 26.02.2024 gemäß § 38 AVG ausgesetzt wurde, geht aus dem im Akt einliegenden Aussetzungsbescheid hervor.

Der Inhalt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2025, W266 2275753-1/8E, konnte anhand der im Verfahrensakt einliegenden Ausfertigung festgestellt werden.

Die Feststellungen zur Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2025, zum Zustellversuch sowie zur Hinterlegung am 15.07.2025, zur Nichtbehebung durch die Beschwerdeführerin und zur dadurch eingetretenen formellen Rechtskraft stützen sich auf die im Akt einliegende Ausfertigung der Beschwerdevorentscheidung, den Rückschein der RSb-Sendung, das rückgesendete Kuvert mit Hinterlegungsvermerk sowie den zugehörigen Zustellnachweis. Dass die Beschwerdeführerin keinen Vorlageantrag erhob, folgt aus der Aktenlage und wird von der belangten Behörde im Vorlagebericht vom 23.03.2026 ausdrücklich bestätigt.

Die Feststellungen zum Bescheid vom 06.11.2025, insbesondere zur neuerlichen Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von € 3.482,82 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG und zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ergeben sich aus der im Akt einliegenden Ausfertigung dieses Bescheides.

Die fristgerechte Beschwerdeerhebung der Beschwerdeführerin am 02.12.2025, eingelangt bei der belangten Behörde am 03.12.2025, ist durch die persönlich abgegebene Beschwerde und den Eingangsvermerk der belangten Behörde belegt.

Der entscheidungsrelevante Umstand, dass die belangte Behörde der Beschwerde vom 02.12.2025 mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2025 stattgegeben und den Bescheid vom 06.11.2025 zur Gänze behoben hat, gründet auf der im Akt einliegenden Ausfertigung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2025. Der Spruch dieser Entscheidung hält ausdrücklich fest: „Gemäß § 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in Verbindung mit § 56 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, jeweils in geltender Fassung, wird Ihrer Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung stattgegeben und der nachfolgend angeführte Bescheid behoben: 06.11.2025“. Die in der Begründung dieser Beschwerdevorentscheidung enthaltenen Hinweise, wonach „nach wie vor die Verpflichtung zum Rückersatz der Geldleistungen, der bereits rechtskräftigen Bescheide vom 27.02.2023 über die Höhe von EUR 1.477,56 und vom 08.11.2023 über die Höhe von EUR 3.482,82“ bestehe, sind als reine Begründungselemente bzw. informative Hinweise erkennbar und keine normativen Aussprüche im Spruch dieser Entscheidung, zumal sich diese im Abschnitt „Begründung“ befinden.

Der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag, sein Datum sowie der Zeitpunkt des Einlangens bei der belangten Behörde sind durch den Eingangsstempel „05. Jan. 2026“ der belangten Behörde auf dem handschriftlich verfassten Vorlageantrag aktenkundig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.

Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A) Entscheidung in der Sache:

Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

Jede Partei kann gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat gemäß § 15 Abs. 2 VwGVG aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beschwer Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Eine solche Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene verwaltungsbehördliche Handeln vom Antrag des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrags den Beschwerdeführer durch seine Entscheidung belastet (vgl. etwa zur Beschwer des Revisionswerbers jüngst VwGH 14.02.2023, Ra 2020/13/0107). Das Recht, Beschwerde zu erheben, steht somit nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder deren rechtliches Interesse durch den Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. VwGH 14.5.1991, 90/05/0242; 2.7.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn dem Antrag des Beschwerdeführers bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde (vgl. VwGH 17.09.1991, 91/05/0037; 23.04.1994, 93/02/0283).

Wenngleich gemäß dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 erster Satz VwGVG „verspätete und unzulässige Vorlageanträge“ von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen sind, sodass diesfalls dem Verwaltungsgericht die Zurückweisung eines ihm vorgelegten unzulässigen Vorlageantrages verwehrt wäre und es diesen der Behörde zur Zurückweisung zurückstellen müsste, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er die verbindliche Klärung dieser Frage nur auf einem solchen Umweg ermöglichen wollte. Daher ist davon auszugehen, dass mit der Beschwerdevorlage die Zuständigkeit zur Entscheidung endgültig auf das Verwaltungsgericht übergeht, auch was die Wahrnehmung von Zurückweisungsgründen in Bezug auf den Vorlageantrag betrifft (vgl. VwGH 18.05.2021, Ra 2020/08/0196).

Im Falle der Unzulässigkeit des Vorlageantrags ist daher das Bundesverwaltungsgericht selbst zu dessen Zurückweisung berufen.

Gegenständlich hatte die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom 02.12.2025 die Beseitigung des Bescheides vom 06.11.2025 begehrt, mit welchem sie unter Spruchpunkt A) neuerlich zur Rückzahlung von € 3.482,82 verpflichtet und unter Spruchpunkt B) die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen worden war. Anhand der eindeutigen Bezeichnung des Bescheids konnte ihre Beschwerde – selbst im Falle eines entsprechenden Vorhalts durch das Bundesverwaltungsgericht – nicht als Rechtsmittel gegen einen anderen Rechtsakt umgedeutet werden.

Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2025 wurde dieser Beschwerde im Spruch sodann ausdrücklich vollinhaltlich stattgegeben und der Bescheid vom 06.11.2025 zur Gänze behoben. Dem Rechtsschutzziel der Beschwerdeführerin – die Beseitigung der neuerlichen Rückzahlungsverpflichtung sowie des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung – wurde damit in vollem Umfang Rechnung getragen. Eine für die Beschwerdeführerin günstigere Entscheidung als die vollständige Aufhebung des amtswegig erlassenen und sie ausschließlich belastenden Bescheides war rechtlich nicht möglich.

Soweit die Beschwerdeführerin sowohl im Vorlageantrag als auch in ihrer Stellungnahme vom 10.04.2026 inhaltlich die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von € 3.482,82 in Frage stellt, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Rechtsgrund für diese Rückforderung nicht der bereits aufgehobene Bescheid vom 06.11.2025, sondern der – zeitlich früher ergangene – Bescheid vom 08.11.2023 in Verbindung mit der rechtskräftigen Beschwerdevorentscheidung vom 10.07.2025 ist.

Wenngleich anhand der Aktenlage davon auszugehen ist, dass diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, da die Beschwerdevorentscheidung der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt wurde, sie keine Ortsabwesenheit oder Änderung der Abgabestelle bekanntgegeben und innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 15 Abs. 1 VwGVG keinen Vorlageantrag erhoben hat, kommt es hierauf im gegenständlichen Verfahren gar nicht an.

Selbst wenn die Beschwerdeführerin nämlich der Ansicht wäre, dass die genannte Entscheidung – etwa aufgrund eines Zustellmangels – nicht in Rechtskraft erwachsen wäre, hätte sie in diesem Verfahren einen Vorlageantrag zu stellen. Der dort ausgesprochene Widerruf des Arbeitslosengeldbezuges und die Rückforderungsverpflichtung in Höhe von € 3.482,82 sind im gegenständlichen Verfahren einer Prüfung nämlich keinesfalls zugänglich.

Soweit in der Begründung der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2025 auf die bereits rechtskräftigen Bescheide vom 27.02.2023 und vom 08.11.2023 hingewiesen wird, stellt dies keinen eigenständigen normativen Ausspruch im Sinne eines Spruches gemäß § 59 Abs. 1 AVG dar. Es handelt sich hierbei bloße informative Hinweise in der Begründung, welche nichts daran zu ändern vermögen, dass die Beschwerdeführerin durch die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung in keiner Weise beschwert ist.

Da der Beschwerde vom 02.12.2025 mit der Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2025 somit vollinhaltlich stattgegeben wurde und die Beschwerdeführerin dadurch in Ansehung der Sache des gegenständlichen Verfahrens nicht beschwert ist, war der Vorlageantrag vom 30.12.2025 mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall konnte die mündliche Verhandlung in sinngemäßer Anwendung des § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG bereits deshalb entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Vorlageantrag mangels Beschwer zurückzuweisen war. Auch darüber hinaus war der Sachverhalt hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Frage der Stattgabe der Beschwerde vom 02.12.2025 durch die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2025 aufgrund der eindeutigen Aktenlage hinreichend geklärt. Die strittigen Umstände betreffen nicht das gegenständlich Verfahren.

Der Sachverhalt war somit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels bei fehlender Beschwer ist durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. VwGH 07.05.2013, 2013/05/0015; VwGH 20.12.2013, 2013/02/0039; VwGH 12.05.2016, Ra 2015/02/0246). Durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist zudem nunmehr geklärt, dass ab Vorlage das Verwaltungsgericht selbst zur Zurückweisung unzulässiger Vorlageanträge berufen ist (vgl. VwGH 17.02.2023, Ra 2022/01/0342 sowie 18.05.2021, Ra 2020/08/0196).

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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