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W277 2304308-1•Bundesverwaltungsgericht W277 2304308-1
W277 2304308-1Bundesverwaltungsgericht29.04.2026
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Asylaberkennung Aufenthaltsdauer Familienverfahren Heimreise Herkunftsstaat Interessenabwägung Krieg non refoulement öffentliches Interesse Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage Staatsangehörigkeit Versorgungslage Voraussetzungen
W277 2304308-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste im XXXX mit seiner Familie illegal in das Bundesgebiet ein. Am XXXX stellte seine Mutter für den damals minderjährigen BF einen Antrag auf internationalen Schutz in der Republik Österreich.
1.1. Dem Verfahrensakt zu GZ XXXX ist zu entnehmen, dass der BF am XXXX in XXXX geboren sei. Seine Adresse im Herkunftsstaat laute XXXX .
Im Protokoll der Erstbefragung vom XXXX zu GZ XXXX ist XXXX als Mutter und Bezugsperson“ sowie „ XXXX als Vater und gesetzlicher Vertreter“ des BF angeführt, welcher im Verfahren betreffend internationalen Schutz für sich sowie auch XXXX Stellung nehme. XXXX gab an weder vorbestraft, noch von den Behörden im Herkunftsstaat erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein. Es sei im Herkunftsstaat kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig und er sei „nie in einem Gefängnis“ ebendort gewesen. Er habe keiner politische Gruppierung angehört. Von XXXX habe er für XXXX gedient, sei aus der russischen Armee desertiert und habe gegen die russische Besatzung im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft. Deswegen werde er „von den russischen Militärs“ gesucht. Weiters schilderte er mehrmals in seinem Herkunftsstaat festgenommen und geschlagen worden zu sein.
XXXX habe in XXXX für sich sowie den BF „negative Bescheide“ hinsichtlich seiner Asylanträge erhalten. Er und seine Familie hätten darüber hinaus keine sozialen Hilfen bzw. Geld bekommen. Ihm sei „nur die Aufenthaltsberechtigung erteilt“ worden. Wegen der hohen Arbeitslosigkeit habe er keine Arbeit finden können.
1.2. Vorgelegt wurde eine Geburtsurkunde XXXX zu Geburtsnummer XXXX in Kopie vom XXXX , welcher im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass XXXX in XXXX geboren wurde.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , wurde dem BF der Status eines Asylberechtigten im Familienverfahren nach § 10 AsylG 1997 erteilt. Nach § 12 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme (AS 607ff).
3. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem Vater des BF namens XXXX der Status des Asylberechtigten aberkannt und ihm eine Aufenthaltsberechtigung nach §55 Abs. 1 AsylG 2005 gewährt.
3.1. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Mutter des BF namens XXXX der Status einer Asylberechtigten aberkannt und ihr eine Aufenthaltsberechtigung nach §55 Abs. 1 AsylG 2005 gewährt.
4. Am XXXX wurde ein Verfahren zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten gegen den BF nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 eingeleitet.
4.1. Am XXXX wurde dem BF die Einleitung des Aberkennungsverfahrens nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 mitgeteilt (AS 357).
Weiters wurde der BF in Kenntnis gesetzt, dass für die Behörde im Wesentlichen folgendes feststehe:
Die Identität des BF stehe fest. Er sei ein XXXX Volksgruppe zugehöriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation muslimischen Glaubens. Seine Muttersprache sei XXXX . Er verfüge über soziale und familiäre Anbindungen in XXXX „in Form seiner Tante mütterlicherseits“.
Der BF sei mit seiner Familie im XXXX in das Bundesgebiet eingereist. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX sei ihm im Rahmen des Familienverfahrens die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden.
Der BF habe in Österreich die Pflichtschule abgeschlossen, sei arbeitsfähig und zum Zeitpunkt der gegenständlichen Mitteilung ohne Beschäftigung. Er spreche Deutsch.
Der BF leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen.
Unter Anführung der Verurteilungen im Strafregister der Republik (AS 358), wurde festgehalten, dass der BF in Österreich wiederholt straffällig geworden sei und sich in Haft befinde.
Zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, wurde ausgeführt, dass dem BF im Jahre XXXX der Status eines Asylberechtigten im Wege der Erstreckung gewährt worden sei, wobei sein Vater als Bezugsperson herangezogen worden wäre. Dem Vater sei mit nunmehr rechtskräftigem Bescheid vom XXXX der Asylstatus aberkannt worden.
Der BF sei niemals einer Verfolgung oder Gefahr einer Todesstrafe, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bzw. als Zivilperson in einem innerstaatlichen Konflikt in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Lage in XXXX , seinem Herkunftsgebiet, als auch im gesamten Gebiet in der Russischen Föderation sei soweit befriedet, als die aktuelle Sicherheitslage nicht mehr als fragil zu bezeichnen sei. Dem BF stehe auch die Möglichkeit offen, sich in jedem anderen Landesteil niederzulassen.
Es sei nicht feststellbar, dass ihm in der Russischen Föderation Verfolgung irgendeiner Art drohen würde bzw. die Existenzgrundlage völlig entzogen worden wäre. Der BF beherrsche die Landessprache bzw. die XXXX Sprache auf muttersprachlichem Niveau, sei im Bundesgebiet im familiären Umfeld mit XXXX Landessitten sozialisiert worden und mit den Gepflogenheiten im Herkunftsstaat vertraut. Dem BF als arbeitsfähigem, jungen Mann sei es zumutbar, sich in der Russischen Föderation selbst zu erhalten. Zumal er über familiäre Anknüpfungspunkte in XXXX verfüge, gehe die Behörde davon aus, dass ihm ebendort keine finanzielle Notlage drohe.
Zu seinem Privat- und Familienleben hielt die Behörde im Wesentlichen fest, dass die Eltern des BF in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigt seien. Der BF verfüge über kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet und sei ledig und kinderlos. Er habe die Pflichtschule abgeschlossen und beherrsche die deutsche Sprache auf einwandfreiem Niveau.
Zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbots führte die Behörde aus, dass der BF drei Mal von einem österreichischen Strafgericht verurteilt worden sei und sich in Haft befinde. Er sei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Für die Behörde stehe sohin fest, dass die Fortsetzung seines Aufenthalts in Österreich eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle, welcher ausschließlich mit der Verhängung eines mehrjährigen Einreiseverbots wirksam begegnet werden könne.
Nach Vorhalt der maßgeblichen Länderberichte zur Russischen Föderation wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, ihm den Status eines Asylberechtigten abzuerkennen und eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot zu erlassen. Dem BF wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit einer Stellungnahme gewährt (AS 379).
4.2. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Behörde eine Stellungnahme des BF zu I.4.1. übermittelt, welchem Folgendes zu entnehmen ist (AS 399):
„1. Ich bin seit XXXX in Österreich und wurde in XXXX geboren.
2. Ich war noch nie in XXXX oder in Russland ich kenne dort niemanden und habe auch dort keine Familie.
3. Ich habe in Österreich gearbeitet in XXXX und als XXXX .
4. Ich bin in Österreich XXXX in die Schule gegangen (5 Jahre Volkschule) (4 Jahre Hauptschule).
5. Ich bin Ledig und bin auch in keiner Beziehung,
6. Meine zozialen kontakte sind alle in Österreich Familie, Freunde, und meine Geschwister.
7. Ich kann die Deutsche Sprach besser und kann meine Muttersprache nicht so gut und Russisch kann ich auch nur sehr wenig.
8. Ich kann nicht nach XXXX oder Russland ich war noch nie in XXXX oder Russland ich kenne dort auch keinen und habe auch keine Familie dort ich würde auf der Straße Leben und werde sicher dort gefoltert oder in den Krieg geschickt.
9. Seit dem ich in der Haft bin bin ich ein besserer Mensch geworden ich habe mir und meiner Mutter versprochen das sowas nie mehr vorkommen wird und das es letzte mal ist das ich im Haft bin.
10. Sobald ich aus der Haft entlassen werde werde ich bei meiner Mutter wohnen und werde eine Lehre machen und werde meine Hobbys nach gehen und werde mich von den Leuten fern Halten die mir nicht gut tuhen ich will ein normales Leben führen und ein normaler Bürger sein der sich an Regeln hält.
11. Meine Eltern haben sich vor kurzem scheiden lassen während meiner Haft.“
5. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , wurde dem BF der mit Bescheid XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gem. § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, weiters gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und die Zulässigkeit der Abschiebung gem. § 46 FPG in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V). Gem. § 53 Abs. 3 Z 3 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von XXXX Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde nach § 55 Abs. 1 und 2 FPG mit zwei Wochen ab Entlassung aus der Strafhaft festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Festgestellt wurden im Wesentlichen die Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation sowie, dass der BF am XXXX geborene BF XXXX heiße. Er sei ein Angehöriger der XXXX Volksgruppe muslimischen Glauben. Die Muttersprache des BF sei XXXX , darüber hinaus spreche er Deutsch. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er leide an keiner schwerwiegenden lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigungen.
Spätestens im XXXX sei er gemeinsam mit seiner Familie in das österreichische Bundesgebiet eingereist.
Der BF habe in Österreich die Volkschule und vier Jahre lang die Hauptschule besucht. Er habe im Bundesgebiet keine Berufsausbildung abgeschlossen. Von XXXX sei er als geringfügig beschäftigter Arbeiter im Bundesgebiet beschäftigt gewesen. Zuvor habe er Arbeitslosengeld bezogen. Darüber hinaus habe er keine weitere Berufserfahrung im Bundesgebiet und sei auch keiner sonstigen Beruf-, Aus-, oder Weiterbildung im Bundesgebiet nachgegangen. Der BF sei arbeitsfähig.
Eine besondere Integrationsverfestigung des BF im Bundesgebiet könne nicht festgestellt werden.
Er befinde sich Haft und sei in Österreich wiederholt straffällig gewesen. Nach Anführung der Verurteilungen zu GZen XXXX wurde festgestellt, dass der BF im Bundesgebiet er drei rechtskräftige Verurteilungen aufweise.
Der BF verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet aufgrund seiner in Österreich lebenden Eltern und Geschwister. Er sei im Bundesgebiet im Verbund seiner Familie sprachlich, kulturell sowie im Hinblick auf die Gepflogenheiten seines Herkunftsstaats sozialisiert worden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX bzw. XXXX sei dem Vater bzw. der Mutter des BF der Asylstatus aberkannt und beiden eine Aufenthaltsberechtigung nach §55 Abs. 1 AsylG 2005 erteilt worden. Auch den Geschwistern des BF namens XXXX sei der Status der Asylberechtigten aberkannt worden, nachdem ihnen zuvor der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt worden wäre. Dem Bruder des BF XXXX werde nach Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ der Status eines Asylberechtigten aberkannt werden. Bei seinem Bruder XXXX sei ein Aberkennungsverfahren anhängig.
Dem BF sei mit Rechtskraft vom XXXX im Zuge eines Familienverfahrens, abgeleitet von seiner Mutter, der Asylstatus zuerkannt worden. Die Gewährung des Status eines Asylberechtigten an den BF habe darauf beruht, dass sein Vater aufgrund der in den Jahren XXXX vorgelegenen Situation (regional begrenzter Bürgerkrieg in der Teilrepublik Tschetschenien) sich im ersten Tschetschenienkrieg XXXX , einem Kommandeur der tschetschenischen Widerstandsbewegung angeschlossen und mitgekämpft habe. Dadurch sei der Vater des BF in weiterer Folge immer wieder in das Blickfeld der russischen Einheiten gelangt, sei von russischer (staatlicher) Seite aus politischen Gründen als Gegner angesehen worden. Die Familie des BF sei damals aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen erheblicher Intensität nicht in der Lage gewesen bzw. im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt gewesen, sich des Schutzes des Herkunftsstaates zu bedienen. Eine inländische Fluchtalternative sei der Familie damals nicht zur Verfügung gestanden.
Der BF habe keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Im gegenständlichen Fall würde bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht bestehen. Es lägen keine Gründe einer Unzumutbarkeit der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat vor. Die Sicherheitslage ebendort sei nicht so schlecht, dass eine Rückkehr dorthin generell als unmöglich einzustufen wäre. Auch sei die Versorgung mit den Dingen des täglichen Bedarfs gegeben.
Der BF verfüge nach wie vor über soziale und familiäre Anbindungen in XXXX , zumal eine Großtante mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits ebendort leben würden. Die Behörde gehe daher davon aus, dass er bei der Wiedereingliederung von seinen im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen Unterstützung erfahren würde.
Zudem könne sich der arbeitsfähige BF an jedem beliebigen Ort in der Russischen Föderation niederlassen und eine Arbeit aufnehmen.
6. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der BF, vertreten durch XXXX , binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.
Hierbei wurde unter anderem ausgeführt, dass der BF am XXXX geboren“ worden sei, noch im selben Jahr mit seiner Familie nach Österreich reiste und ihm im Familienverfahren im Jahre XXXX , abgeleitet von seiner Mutter, der Status eines Asylberechtigten gewährt worden wäre.
Er sei „von klein auf im Bundesgebiet aufgewachsen“, habe die Volkschule und die Hauptschule abgeschlossen und in verschiedenen Jobs, unter anderem „als XXXX “, gearbeitet. In der Justizanstalt habe er eine Lehre zum Schlosser absolviert und sei bestrebt, diese abzuschließen. Nach seiner Enthaftung wolle der BF in ein geordnetes Leben zurückkehren, als Schlosser arbeiten und keine Straftaten mehr begehen.
Die in Österreich lebenden Familienangehörigen des BF seien mittlerweile nach § 55 Abs. 1 AsylG aufenthaltsberechtigt bzw. sei ihnen der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt worden. Der BF telefoniere regelmäßig mit seinen Eltern. Besuche seiner Familie in der Justizanstalt seien jedoch nicht regelmäßig möglich, da die XXXX erreichbar sei.
Der BF sei noch nie im Herkunftsstaat gewesen und ihn verbinde mit der Russischen Föderation nichts, außer dem Band der Staatsbürgerschaft. Die im Bescheid zu XXXX angeführte Tante und Großtante des BF im Herkunftsstaat habe der BF noch nie getroffen und könne auch keine Unterstützung durch diese erwarten. Er habe keinerlei Familienangehörige in der Russischen Föderation mit denen er bekannt sei und kenne generell niemanden dort. Weiters sei das Wort „Wiedereingliederung“ durch die Behörde nicht korrekt, vielmehr müsse man von einer „Neuansiedlung“ sprechen. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass der BF im Herkunftsstaat problemlos einer Arbeit nachgehen könne. Die Aufnahme einer Beschäftigung in der Russischen Föderation sei für den BF nur sehr schwer möglich, zumal er fließend Deutsch spreche, die russische und XXXX Sprache hingegen nicht so gut beherrsche.
Der BF habe viele Freunde in Österreich und sei vor seiner Inhaftierung aktives Mitglied eines Sportverbandes gewesen.
Der BF sei vor Erlassung des Bescheides von der Behörde nicht einvernommen worden. Zumal der BF XXXX alt sei, hätte die Behörde ihn persönlich befragen müssen, um Schlüsse auf seine Gefährlichkeit ziehen zu können. Der BF bereue seine Taten sehr und verspüre das Haftübel, welches einen nachhaltigen Eindruck bei ihm hinterlassen und einen Sinneswandel bei ihm ausgelöst habe. Keinesfalls wolle der BF wieder straffällig werden. Er sei motiviert seine Lehre als Schlosser abzuschließen, wolle nach der Enthaftung in diesem Bereich arbeiten und finanziell auf eigenen Beinen stehen sowie sich an die österreichischen Gesetze halten.
Auch habe sich die Behörde nur oberflächlich mit der Einberufungspraxis im Herkunftsstaat auseinandergesetzt. Dem BF drohe bei einer Rückkehr in die Russische Föderation die Rekrutierung für den russischen Angriffskrieg in der Ukraine. Der BF sei nach wie vor der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung auf dem gesamten Staatsgebiet des Herkunftsstaats ausgesetzt.
Weiters würde ein Einreiseverbot des BF in der Dauer von XXXX sein Familienleben massiv einschränken und er könne sein bisher geführtes inniges Familienleben mit regelmäßigem Kontakt mit seinen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen nicht weiterführen. Keinem seiner Familienangehörigen sei es zumutbar in die Russische Föderation zu reisen, um den BF zu besuchen.
Zudem habe der BF weder auf objektiver Ebene noch auf subjektiver Ebene ein besonders schweres Verbrechen im Bundesgebiet verübt, weshalb eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen (Gemeingefährlichkeit, Interessenabwägung) entfallen könne. Der Strafrahmen bei seiner letzten Verurteilung sei bei weitem nicht ausgeschöpft worden, zumal die verhängte Freiheitsstrafe XXXX betrage, was bei einem möglichen Strafausmaß von bis zu fünfzehn Jahren deutlich am unteren Ende der Strafdrohung angesiedelt sei. Der BF stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und es sei eine positive Zukunftsprognose auszustellen, weshalb der Asylausschlussgrund des § 6 AsylG 2005 nicht verwirklicht wäre.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche, öffentliche Verhandlung in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher seine Rechtsvertretung sowie der BF im Wege einer Videoübertragung teilnahmen. Ein informierter Vertreter ist, wie zuvor schriftlich angekündigt (OZ 7), nicht erschienen. Die mündliche Verhandlung wurde in der deutschen Sprache geführt.
Der BF wurde zu seiner Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen, sich zu seinen Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihm mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen.
Der BF gab zu Beginn der Verhandlung an, die Sprachen XXXX und Deutsch zu beherrschen. Mit seinen Eltern unterhalte er sich auch in XXXX Sprache. Auch hätten sie sich innerhalb der Kernfamilie in geringerem Ausmaß in der russischen Sprache mit ihm unterhalten.
Er beherrsche daher ein „bisschen Russisch“ und habe seine diesbezüglichen Sprachkenntnisse während seiner Inhaftierung im Bundesgebiet erweitert. Nach Aufforderung, sich bei der Dolmetscherin über seine Herkunft in der russischen Sprache zu unterhalten, gab diese an, dass der BF in verständlicher Weise Russisch spreche.
7.1. Weiters gab der BF an, in XXXX geboren worden zu sein. Er wisse nicht, weshalb in seiner im behördlichen Verfahren vorgelegten Geburtsurkunde sein Vorname mit XXXX angeführt ist und vermute, dass es falsch geschrieben worden sei. Auch könne er sich nicht daran erinnern, was seine Eltern ihm hierzu gesagt hätten, weshalb der Name XXXX in der Geburtsurkunde angeführt wurde. Der BF heiße XXXX .
Ihm seien seit seiner Inhaftierung Schlaftabletten verschrieben worden, weil er nicht Schlafen könne. Er leide nicht unter Angststörungen.
Er müsse wegen Suchtmittelkonsum von XXXX „nur alle drei Monate eine Psychotherapie machen“, könne hierzu jedoch keine medizinischen Unterlagen vorlegen.
7.3. Seinen im Bundesgebiet aufhältigen Eltern und Geschwistern sei der Status der Asylberechtigten aberkannt worden und ihnen wäre eine Aufenthaltsberechtigung erteilt worden.
Die Eltern des BF seien geschieden und er pflege aus eigenem Wunsch zu seinem Vater keinen Kontakt mehr. Zu seiner Mutter pflege er zwei bis drei Mal pro Woche fernmündlichen Kontakt, sie würde ihn jedoch nicht in der Justizanstalt besuchen.
Die beiden Schwestern und drei Brüder des BF würden in XXXX leben.
Gegenwärtig würde keiner seiner im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen einer beruflichen Tätigkeit nachgehen.
7.3.1. Seine Großmutter mütterlicherseits und der Großvater väterlicherseits seien bereits verstorben.
Die Großmutter väterlicherseits des BF würde in XXXX leben. Der Großvater mütterlicherseits würde vermutlich in der Russischen Föderation leben. Er pflege zu beiden keinen Kontakt.
Die Mutter des BF pflege zu ihrem Vater, dem Großvater des BF, Kontakt. Der BF habe sie nie gefragt, wo der Großvater mütterlicherseits konkret wohne.
Weiters gab er an, dass alle Tanten und Onkel mütterlicher und väterlicherseits in XXXX leben würden. Auch schilderte er, dass eine Tante mütterlicherseits in XXXX lebe. Weiters schilderte er, nicht zu wissen, ob es sich bei dieser Tante um eine Schwester seiner Mutter oder seines Vaters handle. In weiterer Folge schilderte er, dass seine Tanten und Onkel väterlicherseits in XXXX leben würden und er nicht wisse, wo die Geschwister seiner Mutter leben würden.
Seine Cousinen und Cousins würden in XXXX leben. Er wisse nicht, ob weitere Cousinen und Cousins in der Russischen Föderation leben.
7.3.2. Der BF sei ledig und kinderlos.
7.4. Weiters schilderte der BF, dass sie innerhalb seiner Kernfamilie vor längerer Zeit darüber geredet hätten, dass sie ein Haus im Herkunftsstaat hätten. Er wisse jedoch nicht, wo sich dieses Haus befinde und auch nicht, wer gegenwärtig in diesem Haus lebe.
7.5. Der BF habe im Bundesgebiet die Volkschule besucht. Auch habe er die Hauptschule bis zur zweiten Klasse besucht und habe den Schulbesuch nicht fortsetzen können, weil er aus der Schule „rausgeschmissen“ worden sei. Er habe „ein Mal eine Klasse in der Volkschule und ein Mal eine Klasse in der Hauptschule wiederholt“. Er sei weiters einmal krank geworden und habe die Schule insgesamt XXXX lang nicht besucht.
7.6. Im Bundesgebiet habe er insgesamt zwei bis drei Monate lang bei XXXX bzw. einer ihm nicht erinnerlichen XXXX Firma gearbeitet.
Seinen Lebensunterhalt vor seiner Inhaftierung habe mittels Unterstützung seiner Eltern bestritten und mit diesen im gemeinsamen Haushalt gelebt.
7.7. Der BF wisse nicht, weshalb seinen Eltern der Status der Asylberechtigten im XXXX gewährt worden sei.
7.7.1. Zu seinen Fluchtgründen befragt schilderte der BF folgendes:
„R: Als Ihnen XXXX der Status eines Asylberechtigen gewährt wurde, waren Sie ein Kleinkind. Ich habe dem Akteninhalt entnommen, dass Ihnen Asyl durch Erstreckung über Ihre Mutter gewährt wurde. Erklären Sie bitte warum Ihnen der Status eines Asylberechtigten gewährt werden sollte.
BF: Weil ich noch nicht in meinem Heimatland wohnen kann und noch nie in meinem Heimatland war.
(…)
R: Was ist Ihr Asylgrund?
BF: Wenn ich jetzt abgeschoben werde, werde ich dort 100% in den Krieg geschickt. Ich habe auch keinen Kontakt zu irgendwelchen Verwandten. Ich würde obdachlos in XXXX sein, wenn ich abgeschoben werde.“
Die rechtsfreundliche Vertretung des BF führte hierzu näher aus:
„BFV: Ich beziehe mich da auf die Beschwerde, die von meiner Kollegin verfasst wurde. Die hat hier unter anderem die Verfolgungsgründe aus politischen Gründen vorgebracht. Der BF ist ein junger Mann und würde im Falle einer Neuansiedlung in der RF zum Ukrainekrieg herangezogen werden. Das möchte der BF nicht.“
Der BF gab an, keinen Einberufungsbefehl aus der Russischen Föderation erhalten zu haben. Seitens der rechtfreundlichen Vertretung wurde angemerkt, dass der BF mangels Zustelladresse im Herkunftsstaat bislang keinen Einberufungsbefehl erhalten habe und dieser auch im elektronischen System des Herkunftsstaates nicht registriert sei.
7.8. Nach Vorhalt seiner Verurteilungen im Bundesgebiet, gab der BF auf diesbezügliche Befragung durch die erkennende Richterin und die rechtsfreundliche Vertretung an:
„R: Ich entnehme dem Strafregisterauszug der Republik Österreich folgende Verurteilungen:
XXXX
Sind gegenwärtig weitere Strafverfahren gegen Sie anhängig?
BF: Soweit ich weiß nicht.
R: Sind gegen Sie Anzeigen anhängig? BF: Da bin ich mir nicht sicher. Bei meiner Zweidrittel Anhörung wurde mir dazu was gesagt, aber ich bin mir nicht sicher. Die wissen selber nicht, um was es geht.
R: Wer ist „die“? BF: Die Richterin. Sie wusste selbst nicht, um was es geht. Mir wurde nur gesagt, dass eine Anzeige offen ist. Nachgefragt gebe ich an: Mir ist erinnerlich, was der Grund sein könnte.
R: Erzählen Sie mir, weshalb Sie in Österreich mehrmals verurteilt wurden. Was haben Sie gemacht? BF: Raub und schwere Körperverletzung. Sonst erinnere ich mich nicht.
BFV: Was ist bei der Zweidrittel Anhörung rausgekommen? BF: Wurde abgelehnt.
R: Warum? BF: Wegen den Meldungen.
R: Welche Meldungen? BF: In XXXX habe ich Meldungen bekommen. Nachgefragt gebe ich an: Wegen zwei Mal Handy und einmal wegen positivem Harntest.
R: Auf was wurden Sie positiv getestet? BF: XXXX .
R: Sie gaben doch vorhin an, dass Ihnen XXXX verschrieben wurde. BF: Nein, mir wurde das nicht verschrieben. XXXX wurde mir nicht verschrieben. Mir wurde XXXX verschrieben.
R: Warum nehmen Sie ein Medikament, wie XXXX , dass Ihnen nicht verschrieben wurde? BF: Ich wollte meine Inhaftierung so leichter machen.
R: Wie finanzieren Sie das XXXX in der Haftanstalt? BF: Jetzt konsumiere ich es nicht mehr. Ich hatte das Geld dafür über meine Freunde. Nachgefragt gebe ich an: Man kann sich ja auf das Konto Geld schicken lassen. Meine Familie und meine Freunde schicken mir Geld. Von diesem Geld, dass mir geschickt wird, könnte man XXXX kaufen.
R: Ich habe dem Strafregister diese drei Verurteilungen entnommen, erklären Sie mir das konkreter was passiert ist? BF: Beim ersten Mal, wollte ich Geld entwenden von einer Person auf der Straße. Ich habe das Geld entnommen und bin dann gegangen. Nachgefragt gebe ich an: Ich habe die Person bedroht, aber keine Gewalt angewendet. Beim zweiten Mal ist dasselbe gewesen und beim dritten Mal, das war jetzt das dritte Mal. Das dritte Mal war es Raub. Beim ersten Mal war es eine Körperverletzung. Ich war im XXXX . Ich hatte einen Streit gehabt und dann kam es zu einer Schlägerei. Beim dritten Mal habe ich Geld entwendet.
R: Warum verhalten Sie sich so in einem Land, in welchem Sie um internationalen Schutz ansuchen? BF: Das war ein großer Fehler von mir. Das war ein sehr großer Fehler von mir.
R: Ich entnehme dem Abschlussbericht der XXXX , dass Sie nicht geständig waren hinsichtlich der Vorfälle vom XXXX . Was ist da passiert?
BF: Ich kann mich gerade nicht erinnern.
R: Waren Sie bei irgendeiner Befragung bei der LPD nicht geständig?
BF: Ich war immer geständig. Bei der Verurteilung von XXXX und bei der jetzigen war ich geständig. Nachgefragt gebe ich an: Ich weiß nicht, ob ich bei einer Verurteilung nicht geständig war.
BFV wird die AS 95ff, insbesondere AS 199 zur Ansicht vorgelegt.
R: Sie wurden mehrmals im Bundesgebiet verurteilt. Weshalb sollte man gegenwärtig davon ausgehen, dass Sie nicht weitere Straftaten begehen? BF: Ich habe seit meiner Inhaftierung daraus gelernt. Ich will einfach ein normaler Bürger sein, wie jeder andere. Ich will eine Familie gründen und meinen Führerschein machen. Meine Mutter braucht mich gerade draußen und wartet, dass ich entlassen werde.
R: Wenn Sie aus Ihren Verurteilungen gelernt haben, warum gibt es seit Ihrer Inhaftierung dann weitere Meldungen hinsichtlich Suchtmittelmissbrauch? BF: Damit ich nicht so viel Nachdenken muss und mir die Inhaftierung leichter fällt, sozusagen als Zeitvertreib.
BFV: Sie haben gesagt, Sie nehmen keine Suchmittel mehr, seit wann nehmen Sie keine Suchtmittel mehr? BF: Seit vier Monaten ca.
BFV: Und aus welchem Grund nehmen Sie keine Suchtmittel mehr? BF: Weil es mir immer nur das Schlechte gebracht hat, deswegen.
BFV: Haben Sie eine Therapie versucht? BF: Ja. Ich habe eine beantragt. Jetzt wurde das beantragt. Ich muss halt alle drei Monate zur Psychologin gehen.
R: Sind Sie von einem Suchtmittel abhängig? BF: Nein.
BFV: Wurden die Medikamente im Rahmen dieser Therapie verschrieben? BF: Ja.
R: Wenn Sie nicht abhängig sind, weshalb wurden Ihnen dann diese Medikamente im Rahmen einer Therapie verschrieben? BF: Weil ich öfters positiv war. Nachgefragt gebe ich an: Ich war vier Mal positiv.
R: Eine Therapie machen Sie momentan nicht, ist das richtig? BF: Nein, genau. Das mache ich nicht.
R: Haben Sie eine Diagnose, dass eine psychologische Erkrankung bei Ihnen vorliegt? BF: Nein, das habe ich nicht.
R: Weshalb müssen Sie dann zum Psychologen gehen? BF: Weil ich positiv war, nur deswegen.
R: Seit wann befinden Sie sich in Haft? BF: XXXX .
R: Wann werden Sie voraussichtlich aus der Haft entlassen werden? BF: Am XXXX .
R: Wie lange waren Sie ca. insgesamt inhaftiert? BF: XXXX Jahre und XXXX Monate.
7.8.1. Der BF nehme etwa einmal monatlich Bewährungshilfe bei einer namentlich genannten Bewährungshelferin in Anspruch („Etwa einmal im Monat spreche ich mit ihr“).
7.9. Der BF habe in XXXX eine Lehre zum Schlosser angefangen, diese aber nach einem Jahr abgebrochen.
Hinsichtlich seiner Berufsausbildung befragt, schilderte der BF:
R: Machen Sie gegenwärtig eine Ausbildung? BF: Ich habe ein Ausbildung zum Schlosser für ein Jahr lang XXXX . Ich habe diese Ausbildung nicht abgeschlossen.
R: Warum nicht? BF: Ich bin hier her verlegt worden von XXXX und es gab auch keine Arbeit mehr.
BFV: Haben Sie die Möglichkeit in naher Zukunft bzw. in Zukunft diese Schlosserlehre hier fertig zu machen? BF: Ich habe ein Zugangsgespräch gehabt. Der Kommandant hat mir gesagt, dass es bis Februar dauern kann, bis ich eine Arbeit bekomme. Nachgefragt gebe ich an: ich habe eine Schlosserlehre begonnen in XXXX .
R: Was meinen Sie mit „Arbeit bekomme“? BF: Ich weiß es nicht, ob es mit der Lehre hier funktioniert, aber eine Arbeit gibt es.“
7.10. Befragt zu seinem Tagesablauf in der Justizanstalt, führte der BF folgendes aus:
„R: Erzählen Sie mir von einem üblichen Tagesablauf.BF: Ich frühstücke, dann ist spazieren eine Stunde, dann gehe ich in die Zelle zurück, ein bisschen Trainieren, Karten spielen, Schach spielen. Dann ist Freizeit. Dann ist für 30 Minuten offen. Dann ist wieder zu. Dann fernsehen. Das ist der ganze Tagesablauf.
Nachgefragt gebe ich an: Arbeiten kann man hier, ob es eine Ausbildungsmöglichkeit hier in der Haftanstalt gibt, weiß ich leider nicht.
R: Warum arbeiten Sie nicht? BF: Jetzt gerade zurzeit?
R: Ja, warum arbeiten Sie nicht? BF: Es gibt keinen Platz. Mir wurde gesagt, dass ich bis Februar warten muss, bis es wieder Plätze gibt.
BFV: Haben Sie nachgefragt, ob es möglich ist eine Lehre zu machen? BF: Nein, das noch nicht. Das habe ich noch nicht gemacht.
R: Warum haben Sie nicht nachgefragt? BF: Ich habe nur unter den Leuten geredet. Ich habe mit einem Justizbeamten oder mit den zuständigen Personen noch nicht geredet, ob es eine Ausbildungsmöglichkeit gibt. Ich habe nur mit den Insassen geredet.
R: Warum haben Sie mit den zuständigen Personen nicht geredet, ob es eine Ausbildungsmöglichkeit gibt? BF: Weil ich dachte, ich müsste warten, bis es wieder Plätze gibt.“
7.11. Seine Mutter und zwei namentlich genannte Freunde, welche er über seinen jüngeren Bruder kennengelernt und zu denen er zwei Mal pro Woche fernmündlichen Kontakt habe, würden ihm „manchmal €50, manchmal €80. Im Monat sind es ca. €100“ schicken. Weiters schilderte er von diesen beiden namentlich genannten Personen vormals in XXXX besucht worden zu sein. Auch pflege er fernmündlichen Kontakt zu seinen Geschwistern.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erhalte er keinen Besuch in der Justizanstalt.
7.12. Der BF habe zwar Freunde im Bundesgebiet, jedoch „nicht so viel Kontakt zu denen“.
Die beiden unter I.7.11. genannten Freunde kenne der BF seit fünf bis sechs Jahren. Sie würden in XXXX leben. Er wisse nicht, wo diese konkret leben würden und könne auch keine weiteren Angaben zu ihnen machen.
7.13. Zu seinen Zukunftsplänen nach der Haftentlassung durch die erkennende Richterin und die rechtsfreundliche Vertretung befragt, schilderte der BF:
„BFV: Wenn Sie aus der Haft entlassen werden, was möchten Sie tun? Was sind Ihre konkreten Pläne für die nächsten fünf Jahre? BF: Meine Pläne wären erstmals das ich arbeiten gehe, meinen Führerschein mache und mir eine Wohnung einrichte. Danach heiraten und Kinder, eine Familie gründen.
R: Haben Sie sich denn schon erkundigt, wo Sie arbeiten könnten, wenn Sie aus der Haft entlassen werden? BF: Von einer guten Freundin die Mutter hat eine Kfz-Werkstätte und meine Bewährungshelferin hilft mir auch, dass ich meine Lehre abschließen kann.
R: Welche Tätigkeit hätten Sie in der Kfz-Werkstätte? BF: Ich wollte eigentlich auch eine Ausbildung machen. Für mich wäre es aber besser, wenn ich eine Schlosserausbildung mache.
Nachgefragt gebe ich an: Wenn ich in der Haftanstalt eine Schlosserlehre fertig machen könnte, würde ich das gerne da machen, ansonsten würde ich es machen, wenn ich aus der Haft entlassen werde.
R: Und wie würden Sie dann Ihr Leben finanzieren, wenn Sie rauskommen, während der Lehrzeit? BF: Ich muss erstmal bei meiner Mutter wohnen und dann würde ich weiter schauen wegen einem Job.
R: Und Ihre Mutter hätte so viel Geld, dass sie Sie finanzieren könnte? BF: Ja.
R: Woher hat die Mutter so viel Geld? BF: Ich habe bis jetzt immer bei meiner Mutter gewohnt. Sie konnte bis jetzt finanzieren und ich denke auch, dass sie das weiter finanzieren kann. Nachgefragt gebe ich an: Jetzt habe ich schon seit längerem nicht mehr gefragt, wo sie arbeitet. Sie hat mir nur vor einiger Zeit erzählt, dass sie dort wo sie in der Reinigung war, jetzt nicht mehr ist.
BFV: Was möchten Sie konkret in Ihrem Leben anders machen? BF: Das ich nicht mehr in die falsche Bahn rutsche und am Ende dort lande, wo ich bin.
BFV: Wie möchten Sie das machen? BF: Indem ich alles anders mache und arbeiten gehe.
R: Aber Sie waren ja schon mehrmals inhaftiert und wurden wieder straffällig. Warum würden Sie jetzt nicht mehr straffällig werden? BF: Ich bin das zweite Mal inhaftiert.
R: Warum hat das erste Mal nicht gereicht, dass Sie auf die schiefe Bahn kommen? BF: Weil ich mit den falschen Freunden mitgegangen bin.“
7.14. Die beantragte Frist zur Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme bis XXXX wurde in der mündlichen Verhandlung gewährt.
7.14.1. Dem hierzu am XXXX vorgelegtem Schriftsatz ist im Wesentlichen folgendes zu entnehmen (OZ 11):
Aus den aktuellen Länderberichten ergebe sich, dass die allgemeine Sicherheitslage und die humanitäre Lage in der Russischen Föderation sich im Vergleich zur Situation vor XXXX nicht verbessert, sondern noch weiter verschlimmert habe. In der Russischen Föderation und insbesondere in XXXX seien die Opfer der Gewalt überwiegend „Aufständische“. Regimekritiker müssten mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. XXXX Behörden würden alle Formen abweichender Meinungen unterdrücken. Oppositionelle, Regimekritiker und Personen, die sich gegen Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt hätten, würden keinen effektiven Rechtsschutz genießen. Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, würde Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen anwenden, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung. Regimekritiker müssten mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen.
Kadyrow werde verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben. Das Republiksoberhaupt XXXX wäre von der Schweiz, Kanada und den USA mit Sanktionen belegt worden.
Dem BF drohe bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Einziehung zu den Streitkräften der russischen Föderation und die unmittelbare Teilnahme an dem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine.
Laut den Länderberichten wären Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrsche, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren Haft zu bestrafen. Die russischen Militärbehörden seien wegen der in der Bevölkerung nicht populären Teilmobilmachung in eine „verdeckte Mobilisierung“ übergegangen.
Weiters wurde aus Länderberichten zitiert, dass in der russischen Föderation verschiedene Anreize geschaffen werden würden, um Freiwillige als Kämpfer für den Ukraine-Krieg zu gewinnen. Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander und würden Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten anwerben (NGE 3.8.2023). Seit Beginn des Ukraine-Kriegs sei der Militärdienst im Rahmen der russischen Streitkräfte immer lukrativer geworden. Regionalbehörden im Herkunftsstaat seien angehalten, unter anderem folgende Personen als Vertragssoldaten für den Ukraine-Krieg zu gewinnen: Migranten, zahlungsunfähige Personen, Erwerbslose und andere vulnerable Bevölkerungsschichten.
Auch Personen, die den Wehrdienst nicht abgeleistet hätten seien Teil der russischen Armeereserve und Kadyrow hätte nach dem Ende der Teilmobilmachung angekündigt weiterhin Männer einzuberufen.
Zum Thema der drohenden Zwangsrekrutierung habe „die Beschwerdeführerin“ glaubhafte Angaben machen können. Er habe seinen Militärdienst noch nicht geleistet und würde im Fall seiner Einreise Gefahr laufen, durch die russische Militärverwaltung oder spätestens durch die „Kadyrow-Treuen Sicherheitsbehörden“ in Tschetschenien für den Ukraine-Krieg rekrutiert zu werden. In den Länderinformationen würden sich Passagen befinden, welche eindeutig belegen würden, dass Rekrutierungen nicht immer nach dem Gesetz gehen.
Den Länderberichten sei ein rigoroses Vorgehen gegen Regimekritiker und Kritikern des Ukrainekrieges zu entnehmen. Tätigkeiten von Oppositionsparteien würden drastisch eingeschränkt werden sowie Oppositionsvertreter unter massivem Druck, einschließlich Strafverfolgung und Haftstrafen, durch die Behörden geraten. Diese Personen könnten nicht auf eine faire Behandlung bzw. einen fairen Prozess vertrauen. Durch überschießende Anwendung der Anti-Extremismus-Gesetzgebung würden politische Gegner in der russischen Föderation behindert werden. Wer sich offen gegen den Krieg in der Ukraine ausspreche, müsse mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen.
Die Verwendung der Begriffe Krieg, Angriff und Invasion im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg sei verboten, stattdessen sei der Begriff „militärische Spezialoperation“ zu benutzen.
Jegliche abweichende Meinung und alternative Informationen über den bewaffneten Konflikt in der Ukraine würde unterdrückt werden sowie die gesamte Internet-Kommunikation von der Regierung überwacht werden. Aus Länderberichten SWP/Fischer 19.4.2022 sowie BS 2024 im Vergleich zu UNHRCOM 1.12.2022 wurde ua. zitiert, dass eine Kriegszensur herrsche und die Presse- und Meinungsfreiheiten eingeschränkt sei.
Alexej Nawalnyj sei im Jahre 2024 unter nach wie vor unklaren, hoch verdächtigen Umständen in der Strafhaft verstorben ist. Seine Anhänger, sowie zahlreiche prominente Oppositionspolitiker:Innen würden nach wie vor verhaftet und gerichtlich verfolgt werden. Die Mitarbeiter Nawalnyjs hätten Russland verlassen oder wurden verhaftet werden. Kürzlich wären drei Anwälte von Alexey Nawalny von einem russischen Gericht wegen angeblicher Mitarbeit in einer extremistischen Organisation zu mehreren Jahren Straflager verurteilt worden. Die Urteile würden als politisch motiviert gelten. Nach dem Tod von Alexej Nawalny hätten die Behörden die Repressalien gegen Nawalnys Stiftung für Korruptionsbekämpfung und andere mit ihm verbundene Gruppen fortgesetzt. Vier Journalist*innen seien im Zusammenhang mit Alexej Nawalnyj willkürlich "Mitarbeit in einer extremistischen Organisation" vorgeworfen worden.
Weiters würden auch bereits inhaftierte Andersdenkende mit neuen konstruierten Anklagen überschüttet und vor Gericht gestellt werden. Im Juli 2024 seien die Theaterregisseurin Evgenia Berkovich und die Dramatikerin Svetlana Petriychuk aufgrund ihres preisgekrönten Theaterstück Finist Yasny Sokol über Frauen, die nach Syrien ausgereist waren und Mitglieder bewaffneter Gruppen geheiratet hatten, wegen "Rechtfertigung von Terrorismus" zu sechs Jahren Haft verurteilt worden
Weiters sei im Juli 2024 der Pianist Pawel Kuschnir in der Haft verstorben, nachdem er einige Tage zuvor in einen Hungerstreik getreten wäre und auch keine Flüssigkeit mehr zu sich genommen hätte. Pawel Kuschnir hätte auf Youtube friedlich den Krieg gegen die Ukraine kritisiert und sei daraufhin wegen "öffentlicher Aufrufe zum Terrorismus" festgenommen worden. Im Oktober 2024 habe in St. Petersburg ein Prozess gegen sechs Aktivist*innen der Jugendbewegung Vesna begonnen, deren Anklagepunkte sich auf deren friedliche Aktivitäten gegen den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine bezogen hätten.
Aus Amnesty International: The State of the World's Human Rights; Russland 2024, 29.April 2025 wurde weiters zitiert, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Oktober ausgesprochen habe, dass Russland mit seinem Gesetz über "ausländische Agenten" gegen die Rechte auf Meinungs- und Vereinigungsfreiheit sowie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verstoße. Geklagt hätten 107 Organisationen und Einzelpersonen, die als "ausländische Agenten" eingestuft worden wären.
Der BF befürchte wohlbegründete Verfolgung durch das russische Regime aufgrund seiner politischen Gesinnung, welche er insbesondere durch die Ablehnung, sich am Angriffskrieg auf die Ukraine zu beteiligen, zum Ausdruck gebracht hätte. Die Länderberichte, sowie unzählige Medienberichte würden bestätigen, dass oppositionell tätige und denkende Personen Verfolgungshandlungen und Anklagen fürchten müssten und daraus resultierend mit unverhältnismäßig hohen Strafen belegt werden würden. Die befürchtete Verfolgung des BF findet Deckung in aktuellen Länderberichten.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte zur Russischen Föderation seien Rechtsstaatlichkeit, Unabhängigkeit der Justiz und der effektive Rechtsschutz im Herkunftsstaat des BF massiv eingeschränkt. Berichtet werde von politisch und wirtschaftlich motivierter selektiver Strafverfolgung. Effektiven Schutz dagegen würden die Gerichte die Gerichte im Herkunftsstaat, unter anderem aufgrund der weit verbreiteten Korruption, nicht bieten.
Die allgemeine Menschenrechtslage in Russland gestalte sich äußerst prekär. Insbesondere seien die Rechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit stark eingeschränkt. Andersdenkende seien mit willkürlicher Strafverfolgung, unfairen Verfahren und hohen Strafen konfrontiert. Berichtet werde zudem, dass Folter und andere Misshandlungen in Haft weit verbreitet wären. Dass die Haftbedingungen in Russland katastrophal, menschenunwürdig und von schwersten Menschenrechtsverletzungen geprägt wären, werde auch im aktuellen Länderinformationsblatt ausführlich dargelegt.
Weiters wurde vorgebracht, dass aus dem aktuellen Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation hervorgehe, dass eine asylrelevante Verfolgung und Bedrohung „der Beschwerdeführerin nicht vorliegt“.
Der BF wolle aufgrund seiner politischen Gesinnung nicht in der Ukraine kämpfen und den von Präsident Putin geführten Angriffskrieg nicht unterstützen. Bei einer Rückkehr befürchte der eine Zwangsrekrutierung bzw. als Folge einer Verweigerung eine unmenschliche Behandlung, unfaire Gerichtsverfahren und Inhaftierung. Das Recht auf Reserve- und Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen sei in der Russischen Föderation nicht gewährleistet. Aus den aktuellen Länderberichten sei abzuleiten, dass die russische Regierung während des Ukrainekriegs systematisch Kriegsverbrechen begehe und der Konflikt nach wie vor von der wiederholten Verletzung des humanitären Völkerrechts geprägt wären.
Es steht „zwar nicht fest, in welchem Bereich der BF exakt eingesetzt“ werden würde, es könne aber auf Basis der Berichtslage nicht ausgeschlossen werden, dass er sich an Kriegsverbrechen beteiligen müsse.
Dem BF drohe bei einer Weigerung, einer erzwungenen Rekrutierung zum Militärdienst nachzukommen, als politischer Gegner in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im asylrelevanten Ausmaß verfolgt zu werden.
Zum Vorbingen in der mündlichen Verhandlung am XXXX vor dem BVwG wurde festgehalten, dass der XXXX geborene BF keinerlei Berührungspunkte zum Herkunftsstaat seiner Eltern habe.
Es würden nur einige Verwandte des BF in der Russischen Föderation leben, zu denen gar kein oder nur seltener Kontakt bestehe.
Darüber hinaus beherrsche der BF die russische Sprache nur rudimentär, die Kommunikation mit den Eltern erfolge die meiste Zeit auf Deutsch.
Die Sitten und Gebräuche des Landes kenne der BF nicht. Ein mangelndes soziales Netz, sowie die Unkenntnis des Landes würden den BF in eine existenzielle Notlage bringen.
Die Kernfamilie des BF befinde sich in Österreich und es bestehe zu diesen ein intensiver Kontakt. In XXXX sei der BF regelmäßig durch die Familie besucht worden, in XXXX wäre ein Besuch „leider für die Familie mit erheblichen Erschwernissen verbunden“.
Der BF sei sich der finanziellen und sozialen Lage seine Familie bewusst und wolle ihnen keine weiteren Schwierigkeiten aufbürden, weshalb nur über regelmäßige Telefonate Kontakt gehalten werden würde.
Der BF sei in Österreich sozialisiert worden und kenne die hiesigen Sitten und Gebräuche sehr gut. Dies und seine hervorragenden Deutschkenntnisse habe er in der mündlichen Verhandlung durch seine ruhige und sachliche Art unter Beweis gestellt.
Der BF habe konkrete und realistische Zukunftspläne, welche er erfüllen wolle. Er habe eine Schlosserlehre begonnen und wolle in diesem Bereich auch weiter arbeiten. In der Haft habe er versucht, seine Ausbildung weiterzuführen und Berufserfahrungen zu sammeln, um sich nach der Entlassung in den österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Er wolle so schnell wie möglich so viel Geld verdienen, um seine Familie zu versorgen und selbst eine Familie gründen zu können.
Dem Suchtgiftkonsum habe der BF abgeschworen, sei „clean“ und wolle keinesfalls noch einmal in die Abhängigkeit abrutschen. Mit seinen Therapeuten und der Bewährungshilfe stehe der BF in engem Kontakt und wolle „die Zeit dazu nutzen, aus seinen Fehlern zu lernen um sich ein delinquenzfreies Leben weit Weg von der Sucht aufzubauen“.
Letztlich wurde zusammenfassend vorgebracht, dass der BF in Österreich sozialisiert worden sei und sein gesamtes familiäres und soziales Umfeld im Bundesgebiet habe. Seine Straffälligkeit und den Suchtmittelmissbrauch habe der BF hinter sich gelassen und nehme die Hilfsangebote, die ihm zur Verfügung stehen, an, um sich ein stabiles und Delinquenz freies Leben aufzubauen. Die Russische Föderation sei dem BF vollkommen fremd und die Gefahr, zwangsrekrutiert oder wegen der Weigerung, sich rekrutieren zu lassen, als „Verräter“ inhaftiert oder getötet zu werden, seien „keine bloßen Schauermärchen, sondern tatsächlich Realität“. Eine Rückkehr in die Russische Föderation würde eine Verletzung der Rechte des BF nach Art. 2, 3 und 8 der EMRK bedeuten und mache eine Rückführung dorthin somit rechtswidrig.
7.14.3. Nachgereicht wurde eine auf XXXX datierte Medikamentenübersicht, welcher zu entnehmen ist, dass dem BF ab 23.09.2025 die Medikamente XXXX ( ½ Tablette) und XXXX (2/3 Tablette) verschrieben wurden (OZ 10).
7.14.4. Im Parteiengehör zu OZ 13 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, das Länderinformationsblatt zu Russland aus dem COI-CMS, Version 17 vom 23.12.2025 als Feststellungen zur Situation in Russland der Entscheidung zugrunde zu legen. Eine Stellungnahme hierzu ist beim Bundesverwaltungsgericht nicht eingelangt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Strafregisterabfrage durch. Es scheinen folgende Verurteilungen auf:
Freiheitsstrafe XXXX , bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe, Jugendstraftat
zu XXXX , Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre, LG F.STRAFS. XXXX
Freiheitsstrafe XXXX , davon Freiheitsstrafe XXXX , bedingt, Probezeit 3 Jahre, Jugendstraftat
zu LG F.STRAFS. XXXX , aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX , bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe, LG F.STRAFS. XXXX
zu LG F.STRAFS. XXXX , Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen, LG XXXX
zu LG F.STRAFS. XXXX , der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen, LG XXXX vom XXXX
Freiheitsstrafe XXXX
9. Mit Urteil des XXXX ist zu entnehmen, dass der BF am XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX verurteilt wurde. Der - im gegenständlichen Beschwerdeakt enthaltenen - gekürzten Urteilsausfertigung ist zu entnehmen, dass der BF schuldig sei:
(A./2.) am XXXX im bewussten und gewolltem Zusammenwirken mit weiteren Unbekannten als Mittäter eine namentlich genannte Person durch einen Faustschlag vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wodurch diese Person zumindest eine Hautrötung im Gesicht davontrug,
(3./a) am XXXX im bewussten und gewolltem Zusammenwirken mit weiteren Unbekannten eine andere, namentlich genannten Person durch Schläge und Tritte gegen den Kopf Faustschlag vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wodurch dieser eine Prellung mit Blutergussbildung im Bereich des linken Jochbeins und der linken Augenregion sowie eine Prellung der rechten Unterkieferseite davontrug,
(3./b) am XXXX eine weitere namentlich genannte Person durch Schläge und Tritte gegen den Kopf vorsätzlich am Körper verletzt zu haben, wodurch dieser eine Gehirnerschütterung mit retrograder Amnesie und Prellungen erlitt.
Unter B.) ist der gekürzten Urteilsausfertigung zu entnehmen, dass der BF schuldig sei, zu A./2 und 3) die Körperverletzung jeweils mit zwei Personen in verabredeter Verbindung – insbesondere im Rahmen einer fortlaufend Konfrontation in einem namentlich genannten Einkaufszentrum suchenden XXXX begangen habe.
Unter D.) ist der gekürzten Urteilsausfertigung zu entnehmen, dass der BF schuldig sei, namentlich genannte Personen zumindest mit Verletzungen am Körper gefährlich bedroht habe, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Dies indem er gemeinsam mit einer weiteren Person als Mittäter am XXXX einer namentlich genannten weiblichen und männlichen Person seine der Absicht bekundet habe, deren Sohn bzw. Bruder zu schlagen, sowie dies mit den Worten „die Sache sehe nicht gut für diesen aus“ bekräftigt hätte.
Unter E.) ist der gekürzten Urteilsausfertigung zu entnehmen, dass der BF mit zwei weiteren Personen schuldig sei, am XXXX , ein fremdes Gut (Bargeldbetrag XXXX ), das sie gefunden hätten, sich oder einem Dritten zugeeignet habe sowie sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichert hätte, in dem sie diesen Betrag aus der kurz zuvor aus der Tasche gefallen Geldbörse entnahmen (I.). Die Geldbörse der namentlich genannten Person hätten die Täter in weiterer Folge in einen Papiercontainer geworfen (II.) und damit die Genannte mit einem XXXX nicht übersteigenden Betrag geschädigt. Weil der Führerschein der Genannten sich in dieser Geldbörse befunden hätte, habe der BF mit der weiteren Person eine Urkunde unterdrückt (III.).
Der BF habe zu A./2 und 3. zweifach das Verbrechen der Schweren Körperverletzung nach den § 83 Abs 1 StGB und § 84 Abs.5 Z 2 StGB, zu D./2), zweifach das Vergehen der Gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, zu E.I.), das Vergehen der Fundunterschlagung nach § 134 Abs. 1 StGB, zu E.II.), das Vergehen der Dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB, ZU E.III.) und das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB begangen.
Bei der Strafbemessung wurde teilweises Tatsachengeständnis und bisheriger ordentlicher Lebenswandel als mildernd gewertet. Erschwerend wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und Deliktsqualifikation bei der Körperverletzung gewertet.
Der gekürzten Urteilsausfertigung weiters zu entnehmen, dass der BF zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt worden sei. Der BF werde darüber hinaus mit einer weiteren namentlich genannten Person schuldig gesprochen, zur ungeteilten Hand einem namentlich genannten Privatbeteiligten XXXX sowie einem weiteren namentlich genannten Privatbeteiligten XXXX zu bezahlen.
Die verhängte Freiheitsstrafe wurde gemäß §43 Abs. 1 StGB unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden. Mittels Beschluss wurde dem BF für die Dauer der Probezeit die Bewährungshilfe angeordnet.
9.1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu AZ XXXX wurde der BF schuldig gesprochen, am XXXX mit unbekannten Personen mehreren namentlich genannten Opfern Bargeld XXXX gestohlen zu haben. Dies indem er mit den anderen unbekannten Personen die Opfer umstellte und unter der Androhung von Schlägen zur Herausgabe von Bargeld aufforderte.
Der BF wurde wegen des Verbrechens des Raubes nach wegen § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten, XXXX , mit einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.
Bei der Strafbemessung wurde das reumütige Geständnis mildernd und das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe als erschwerend gewertet.
Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil des XXXX wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
9.2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen dem Verbrechen des Schweren Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB sowie §§ 142 Abs. 1 und 143 Abs 1 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt.
Dem Urteil ist zu entnehmen (I./A.), dass der BF gemeinsam mit weiteren namentlich genannten sowie bislang unbekannten Personen im bewussten und gewollten Zusammenwirken unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person bzw. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen hätte bzw. wegzunehmen versucht hätte, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Dies erfolgte, indem er am XXXX in XXXX gemeinsam mit den genannten und weiteren auszuforschenden Personen eine namentlich genannte Person mit einem Schlagstock bedroht und sie dazu veranlasst habe, mitzukommen. In weiterer Folge habe er ihr Faustschläge ins Gesicht versetzt. Als das Opfer zu Boden ging, sei er von einigen dieser Gruppe mit den Füßen auf sie eingetreten. Schließlich habe der BF als Mittäter der genannten Person eine Jacke der XXXX im Wert von XXXX sowie XXXX in bar weggenommen. Der Raub sei unter Verwendung einer Waffe verübt worden.
Weiters habe am XXXX eine namentlich genannte Person nach Versetzung in Angst und Unruhe durch den BF diesem seine Geldbörse ausgehändigt. Der BF habe sich XXXX in bar aus dieser Geldbörse herausgenommen und der namentlich genannte Person gedroht, diese „ XXXX zu schlagen“. Um das Opfer nachhaltig Angst einzuflößen, habe er dessen persönliche Dokumente und die Handynummer mit seinem Mobiltelefon fotografiert und sei damit auch in Kenntnis des Wohnortes des Opfers gewesen. Nach dem Vorfall soll das Opfer von einer unbekannten Person angerufen und ihm gedroht worden, dass „ihm etwas Schlimmes passieren werde“, wenn er zur Polizei gehe. Weiters wurde dem Opfer mitgeteilt, dass es für XXXX beschützt werden würde.
Zu Urteilsfaktum I.A. wurde weiters angeführt, dass sich die Angeklagten nicht geständig verantworten. Festgehalten wird, dass die langjährige Freundschaft eines Zeugen zum BF Zweifel hinsichtlich des Wahrheitsgehalts seiner Aussagen betreffend die Anwesenheit des BF bei einem Vorfall aufkommen ließ, welcher nach Eindruck des Schöffensenats hohes Ansehen in der Gruppe genießt und die Position eines „Anführers“ eingenommen habe. Weiters wird unter anderem in dem Urteil festgehalten, dass sich der BF der Rechtswohltat nach der bedingten Strafnachsicht nicht würdig gezeigt habe, da er die Anordnung des Gerichts auf Bewährungshilfe gröblich missachtet hätte und keinerlei Anzeichen gesetzt habe, sich sozial zu integrieren.
Der BF habe das Verbrechen des schweren Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB und 143 Abs. 1 2. Fall StGB sowie das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB begangen.
Bei der Strafbemessung wurde das reumütige Geständnis sowie der Beitrag zur Wahrheitsfindung als mildernd gewertet. Als erschwerend wurde gewertet, dass der BF, nachdem er das Haftübel bereits verspürt haben müsste sowie nach zwei einschlägigen Vorstrafen, zwei Verbrechen begangen habe und rasch rückfällig wurde.
9.2.1. Dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX ist weiters zu entnehmen, dass der Bruder des BF namens XXXX zu einer Freiheitsstrafe von XXXX , davon XXXX bedingt, verurteilt wurde.
9.2.2. Mit Beschluss des XXXX vom XXXX wurde der Beschwerde gegen das Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX insofern teilweise Folge gegeben, dass gemäß § 53 Abs. 1 StGB iVm § 494 Abs. 1 Z 2 StPO vom Widerruf der mit Urteil des XXXX vom XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen wurde (AS 315). Im Übrigen wurde der Beschwerde des BF nicht Folge gegeben.
Der Begründung ist ua. zu entnehmen, dass der BF nach der zuletzt gewährten bedingten Entlassung am XXXX mit Beschluss des XXXX und sohin gerade ein Jahr danach trotz Anordnung der Bewährungshilfe das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB begangen habe.
Aufgrund der dadurch dokumentierten Uneinsichtigkeit des BF und des bei ihm vorhandenen tief verwurzelten Charakterdefizits sei es geboten zusätzlich zu der verhängten unbedingten XXXX Freiheitsstrafe auch die mit Urteil des XXXX mit XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht sowie die mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX gewährte bedingte Entlassung zu widerrufen, um dem Rechtsbrecher deutlich vor Augen zu führen, dass er im Hinkunft bei neuerlichen Gewalt- und Vermögensdelikten angesichts seines massiven einschlägig getrübten Vorlebens nicht mit der Milde des Gerichts wird rechnen können, wodurch dieser vielleicht doch noch zu einem deliktfreien Lebenswandel zu bewegen sei.
9.3. Dem Abschlussbericht der Landepolizeidirektion XXXX zu GZ XXXX vom XXXX ist ua. zu entnehmen, dass sich der BF bei der Beschuldigtenvernehmung nicht geständig gezeigt habe und sinngemäß angegeben hätte sich nicht genau erinnern zu können, ob er am Vorfalltag des XXXX in XXXX gewesen zu sein und angab zuletzt im XXXX an der Tatörtlichkeit gewesen zu sein, aber nicht zum Tatzeitpunkt.
9.3.1. Hierzu in der mündlichen Verhandlung am XXXX vor dem BVwG befragt, gab der BF an, sich nicht daran erinnern zu können.
10. Einen im Akt befindlichen Auszug aus dem XXXX ist zu entnehmen, dass der BF von XXXX Arbeitslosengeld (AMS XXXX Jugendliche I) bezogen hat (AS 383f).
Von XXXX war er XXXX als Arbeiter beschäftigt.
Von XXXX war er als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der XXXX XXXX beschäftigt (AS 381).
10.1. Einem aktuellen Auszug aus dem XXXX ist zu entnehmen, dass im Zeitraum XXXX kein Dienstgeber gefunden werden kann (OZ 2).
II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
1.1.1. Der BF ist ein volljähriger Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der XXXX an und bekennt sich dem XXXX . Seine Muttersprache ist XXXX . Er verfügt über ausreichende Kenntnisse der russischen Sprache, um sich im Alltag zu verständigen.
1.1.2. Im XXXX reiste er als Minderjähriger gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , wurde dem BF der Status eines Asylberechtigten im Familienverfahren nach § 10 AsylG 1997 erteilt. Nach § 12 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
1.1.3. Der BF hat nach eigenen Angaben XXXX lang eine Volkschule sowie bis zur zweiten Klasse eine Mittelschule im Bundesgebiet besucht.
Eine Berufsausbildung hat er nicht abgeschlossen. Nach eigenen Angaben hat er in XXXX eine Lehre zum Schlosser begonnen, diese aber nach einem Jahr abgebrochen.
1.1.3. Der BF leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Gelegentlich nimmt er schlaffördernde Medikation ein. Nach eigenen Angaben hat er seit seiner Inhaftierung gelegentlich XXXX missbräuchlich konsumiert.
1.2. Zur Straffälligkeit des BF
1.2.1. Der BF ist im Bundesgebiet bescholten. Die unter I.8.f. und I.9.f. angeführten Verurteilungen werden festgestellt.
1.2.2. Gegenwärtig verbüßt er eine Haftstrafe in XXXX . Nach eigenen Angaben hat der BF in der Justizanstalt missbräuchlich XXXX konsumiert.
1.2.3. Der BF wurde nachdem er das Haftübel bereits verspürt haben müsste sowie nach zwei einschlägigen Vorstrafen rasch rückfällig.
1.3. Zur Aberkennung des Asylstatus
1.3.1. Dem BF wurde im Jahre XXXX der Status eines Asylberechtigten im Familienverfahren nach § 10 AsylG 1997 (Asylerstreckung), wobei sein Vater als Bezugsperson herangezogen wurde.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX , wurde dem BF der mit Bescheid XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aberkannt und gem. § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, weiters gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und die Zulässigkeit der Abschiebung gem. § 46 FPG in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt V). Gem. § 53 Abs. 3 Z 3 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von XXXX Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde nach § 55 Abs. 1 und 2 FPG mit zwei Wochen ab Entlassung aus der Strafhaft festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
1.3.2. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem Vater des BF namens XXXX der Status des Asylberechtigten aberkannt.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Mutter des BF namens XXXX der Status einer Asylberechtigten aberkannt.
1.3.3. Der BF ist keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Russische Föderation ausgesetzt.
1.4. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation
Aus dem ins Verfahren eingeführten und im aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (in der Folge: LIB) zitierten Länderberichten zur aktuellen Lage in der Russischen Föderation ergibt sich Folgendes:
1.4.1. Sicherheitslage - Nordkaukasus
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren weitgehend stabilisiert, jedoch nimmt die Zahl an Terrorangriffen in der Region in den letzten Jahren wieder leicht zu. Es ist derzeit nicht von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen. Dennoch finden vereinzelt Anschläge statt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) bzw. zuletzt auch mit von der Ukraine initiiertem Terrorismus in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.10.2025): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2025). Das sogenannte Kaukasus-Emirat ist aus dem Nordkaukasus gänzlich vertrieben worden (PONARS Eurasia/Ratelle - Program on New Approaches to Research and Security in Eurasia (Herausgeber), Ratelle, Jean-François (Autor) (3.6.2024): Anti-Kremlin Militant Activities in and Around the Russian Federation: What to Expect after the Crocus City Hall Terrorist Attack (Policy Memo 899)/Ratelle 3.6.2024). Angriffe auf Polizisten nehmen zu (KR - Kawkas.Realii (4.5.2024): Военное подразделение для главы МЧС по Чечне. Итоги недели [Bann über Leiter Katastrophenschutzministeriums in Tschetschenien. Wochenbilanz]). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Antiterroraktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC - Overseas Security Advisory Council [USA] (26.12.2024): Russia Country Security Report). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia).
1.4.1.1. Sicherheitslage - Tschetschenien
Die Sicherheitslage kann als stabil bezeichnet werden (AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (ekoder - Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK - Kaukasischer Knoten (9.4.2025): Чечня после КТО: диверсии, теракты, похищения [Tschetschenien nach der Antiterroroperation: Sabotagen, Terroranschläge, Entführungen]). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismuskommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK - Nationales Antiterrorismuskomitee [Russland] (o.D.a): Чеченская Республика [Republik Tschetschenien]).
1.4.2. Rechtschutz und Justizwesen in der Russischen Föderation
Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetscheniens und Dagestans.
Gemäß der Verfassung sind die Rechte und Freiheiten der Menschen rechtlich geschützt, und die Russische Föderation ist ein Rechtsstaat. Richter sind unabhängig und unabsetzbar. Gerichtsverhandlungen sind mit Ausnahme gesetzlich geregelter Fälle öffentlich. Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes werden vom Föderationsrat auf Vorschlag des Staatspräsidenten ernannt. Mitglieder der anderen Gerichte auf föderaler Ebene werden vom Staatspräsidenten ernannt. Dieser initiiert die Entlassung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes und Obersten Gerichtshofes. Der Generalstaatsanwalt und sein Stellvertreter sowie die Staatsanwälte der Subjekte (Regionen) werden nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom Staatspräsidenten ernannt und von diesem entlassen. Föderale Gesetze gelten für das gesamte Territorium der Russischen Föderation. Gesetze und andere rechtliche Bestimmungen der Subjekte dürfen föderalen Gesetzen nicht widersprechen. Im Falle eines Widerspruchs gilt das föderale Gesetz. Republiken haben ihre eigene Rechtsordnung, solange dadurch die Kompetenzen der Russischen Föderation unberührt bleiben. Gemäß der Verfassung werden Entscheidungen internationaler Institutionen, welche der Verfassung widersprechen, in der Russischen Föderation nicht vollstreckt. Die Verfassung garantiert ein Doppelbestrafungsverbot (Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022).
1.4.2.1. Rechtschutz und Justizwesen in der Teilrepublik Tschetschenien
Tschetschenien verwaltet sich im Rechtsbereich weitgehend selbst (KAS/Perovic - Perovic, Jeronim (Autor), Konrad-Adenauer-Stiftung (Herausgeber) (12.12.2022): Staat im Staate - Tschetschenien als inneres Ausland). Gemäß der tschetschenischen Verfassung gibt es in Tschetschenien föderale Gerichte, den Verfassungsgerichtshof und Friedensgerichte. Friedensrichter sind als Gericht erster Instanz für die Überprüfung von Zivil-, Verwaltungs- und strafrechtlichen Fällen zuständig (Verfassung TSNE - Verfassung der Republik Tschetschenien [Russland] (23.3.2003): Конституция Чеченской Республики (принята 23 марта 2003 г.) (с изменениями и дополнениями) [Verfassung der Republik Tschetschenien (verabschiedet am 23. März 2003)). Behörden verletzen das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren. Das Justizsystem dient als Vergeltungsmaßnahme gegen Personen, welche Fehlverhalten des Republikoberhaupts Kadyrow aufdecken (USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia). Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen.
Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat; einschließlich der Tradition der Blutrache) und Scharia-Recht (AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024)). Die Regierung Tschetscheniens fördert offen Gewohnheits- und Scharia-Recht, obwohl ihr formal die Umsetzung des staatlichen Rechts obliegt (Lazarev - Lazarev, Egor (2.2023): State-Building as Lawfare - Custom, Sharia, and State Law in Postwar Chechnya. 1. Aufl. Cambridge: Cambridge University Press). Tschetscheniens Normen und Regeln entfalten oft Vorrang vor der russischen Gesetzgebung, vor allem wenn es um die tschetschenische Identität und den Islam geht (PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov - Program on New Approaches to Research and Security in Eurasia (Herausgeber), Ratelle, Jean-François (Autor), Iliyasov, Marat (Autor) (18.12.2023): Ramzan Kadyrov: Between Putin’s Loyal Praetorian Guard and Devoted Servant of the Chechen People (Policy Memo 869)). Gemäß der Aussage eines Menschenrechtsverteidigers existiert in Tschetschenien ein einziges Gesetz, nämlich „Ramsan sagte“ (KR - Kawkas.Realii (1.9.2025): "Это приведет к мести". Похищения людей в Чечне [„Das führt zu Rache“]. Das Republiksoberhaupt ruft zu außergerichtlichen Bestrafungen auf (KR - Kawkas.Realii (4.1.2024): В Чечне силовики пришли к родственникам авторов оппозиционного канала [In Tschetschenien kamen Silowiki zu Verwandten der Urheber eines Oppositionskanals].
Das Gewohnheitsrecht (Adat) umfasst zwischenmenschliche Beziehungen wie beispielsweise Vermögensverhältnisse, persönliche und verwandtschaftliche Beziehungen. Es variiert regional sowie von Sippe zu Sippe und beruht auf dem Prinzip der Wiedergutmachung von Unrecht anstatt Bestrafung (Gumppenberg/Steinbach 2018). Im Gegensatz zum islamischen Recht liegt dem Gewohnheitsrecht (Adat) die kollektive Verantwortung für Rechtsverletzungen zugrunde (RAPSI - Russische Agentur für Rechts- und Gerichtsinformationen (4.4.2022): Шариат и адат: по каким законам живут мусульмане Кавказа [Scharia und Adat: nach welchen Gesetzen Muslime des Kaukasus leben]). Da es im Rahmen des Gewohnheitsrechts keine individuelle Verantwortung gibt, steht nicht der Täter im Mittelpunkt, sondern dessen Familienclan. Dieser trägt die Verantwortung. Um Stammeskriege und die Ausrottung ganzer Gemeinschaften zu vermeiden, sieht das Gewohnheitsrecht bestimmte Verfahren vor, um die Sippe des Opfers zu versöhnen und Verletzung sowie Verlust auszugleichen (Gumppenberg/Steinbach - Gumppenberg, Marie-Carin, Steinbach, Udo (2018): Der Kaukasus. Geschichte - Kultur - Politik. 3. Aufl. München: C.H.Beck). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Zum Adat gehört beispielsweise der Brauch der Blutrache (RAPSI 4.4.2022; vgl. Gumppenberg/Steinbach 2018). Die Blutrache entstand zum Schutz der Ehre und des Vermögens im Rahmen der Sippenstruktur und verpflichtet die Angehörigen eines Ermordeten, sich an dem Mörder oder dessen Angehörigen zu rächen. Blutrache kennt keine Verjährungsfrist. Es gab Fälle, in welchen die Blutrache nach 50 oder 100 Jahren vollzogen wurde, als der Mörder und dessen nahe Verwandte bereits verstorben waren. Aus Gründen der Selbsterhaltung wurde eine Reihe von Methoden ausgearbeitet, um dem Morden ein Ende zu setzen. Als Alternative wurden Geldstrafen eingeführt. Im Jahr 2010 gründete Kadyrow die „Kommission für nationale Versöhnung“, welche auf die Lösung von Blutfehdekonflikten abzielte. In Tschetschenien existieren Versöhnungskommissionen zur Lösung von Konflikten (KK 27.6.2024). Die Versöhnung verfeindeter Familien geschieht häufig auf Druck der Behörden (KK 6.1.2024). Die Einstellung der tschetschenischen Führung zur Blutrache ist oft situationsabhängig (KR 27.2.2023). Gemäß § 105 des russischen Strafgesetzbuchs zieht Mord mit dem Motiv der Blutrache eine Freiheitsstrafe von 8-20 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Todesstrafe nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). [zum Thema Todesstrafe siehe Kapitel Todesstrafe]
Im islamischen Rechtssystem (Scharia) trägt nur der Einzelne die Schuld für begangene Taten. Traditionelle Hauptanwendungsgebiete der Scharia sind Familien-, Erbrecht und teilweise Vermögensrecht (Gumppenberg/Steinbach 2018).
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde (Rosgwardija) sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der Inlandsgeheimdienst FSB genießt sehr weitreichende Zuständigkeiten und Befugnisse (AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024). Er ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Korruptions- sowie Verbrechensbekämpfung befasst (FGFSB RUSS - Föderales Gesetz zum Föderalen Sicherheitsdienst [Russland] (1.4.2025): Федеральный закон (N 40-ФЗ; 3.4.1995, idF 1.4.2025): О федеральной службе безопасности [Föderales Gesetz: Über den Föderalen Sicherheitsdienst).
In manchen Fällen ist der FSB zur Befehligung von Einheiten der Streitkräfte berechtigt. Maßnahmen im Bereich der Terrorismusbekämpfung werden vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee koordiniert und vom FSB, unterstützt vom Innenministerium und der Nationalgarde, durchgeführt (USDOS - United States Department of State [USA] (12.12.2024): Country Report on Terrorism 2023 - Chapter 1 - Russia). Neben dem Inlandsgeheimdienst gibt es auch einen Auslandsgeheimdienst (SWR RUSS o.D.). Die Polizei gehört zum Innenministerium (FGP RUSS - Föderales Gesetz zur Polizei [Russland] (28.11.2025): Федеральный закон (N 3-ФЗ; 7.2.2011, idF 28.11.2025): О полиции [Föderales Gesetz: Über die Polizei]; vgl. Innenministerium RUSS o.D.) und ist für die Kriminalitätsbekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuständig (FGP RUSS 28.11.2025).
Bei der Polizei herrscht ein beträchtlicher Personalmangel (MoD@DefenceHQ - Ministry of Defence - @DefenceHQ [United Kingdom] (30.3.2025): Defence Intelligence Update on Ukraine [benutzergenerierter Inhalt]; vgl.RAD/Haven - Haven, Kurt (Autor), Russian Analytical Digest (Herausgeber) (20.1.2025): Reforms of the Russian Police and Staffing Gap Consequences (Russian Analytical Digest Nr. 323)): Gemäß Berichten hat im März 2025 der Innenminister von 172.000 offenen Stellen im Innenministerium gesprochen. Infolgedessen haben einige russische Zivilpersonen bewaffnete Selbstverteidigungseinheiten gebildet (MoD@DefenceHQ 30.3.2025). Die dem Staatspräsidenten direkt unterstellte Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung und ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich (FGNG RUSS 31.7.2025). Die Nationalgarde hat breite Zuständigkeiten, die von Territorial- und Staatsverteidigung in Kooperation mit dem FSB über Objektschutz bis hin zu Terror- und Extremismus-Abwehr reichen (AA 2.8.2024; vgl. FGNG RUSS 31.7.2025).
Die vielen Sicherheitsbehörden dienen der engmaschigen Kontrolle der Gesellschaft und der Verhinderung von Regimeumbrüchen (FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - Russia). Gemäß zahlreichen Berichten ist Sicherheitspersonal an Folter, Missbrauch und Gewalt zur Erzwingung von Geständnissen Verdächtiger beteiligt. Straflosigkeit in Bezug auf Sicherheitskräfte stellt ein beträchtliches Problem dar (USDOS 12.8.2025). Ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 2.8.2024). Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 2025a; vgl. OMCT 2025). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Migranten und Personen fremdländischen Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden (AA 2.8.2024). Die Sicherheitsbehörden unterliegen keiner öffentlichen Aufsicht und externen Kontrolle und verfügen über große Macht und Einfluss (Szakonyi - Szakonyi, David (2024): Authoritarian Mechanics. In: Hale, Henry E./Johnson, Juliet/Lankina, Tomila V. (Hrsg.): Developments in Russian politics. 1. Aufl. Durham und London: Duke University Press, 161-179).
Personen dürfen gemäß Artikel 22 der Verfassung für eine Dauer von maximal 48 Stunden ohne richterliche Genehmigung festgehalten werden (Verfassung RUSS 6.10.2022) - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete sind von der Polizei über ihre Rechte aufzuklären, und die Polizei hat die Gründe für die Festnahme zu dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung die Ausdehnung der Inhaftierungsdauer. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 12.8.2025).
1.4.3.1. Sicherheitsbehörden - Tschetschenien
Rechtswidrige Handlungen tschetschenischer Sicherheitskräfte, welche für Entführungen von Personen in ganz Russland verantwortlich sind, bleiben straffrei (Conversation 9.11.2023). Bewaffnete Kräfte in Tschetschenien sind dem Republiksoberhaupt Kadyrow persönlich untergeben. Die sogenannten Kadyrowzy stellen eine paramilitärische Einheit bzw. eine Privatarmee dar. Diese ist formal ein Teil des Innenministeriums sowie der Nationalgarde und dient dazu, Opponenten innerhalb Tschetscheniens zu unterdrücken und Kadyrows Gegner außerhalb Tschetscheniens zu eliminieren (Conversation - Conversation, (9.11.2023): The Chechnya’s boss and Putin’s foot soldier: How Ramzan Kadyrov became such a feared figure in Russia). Die Kadyrowzy stellen die gegenüber den tschetschenischen Behörden loyalste Bevölkerungsgruppe dar (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022). Sie werden für zahlreiche Missbrauchshandlungen verantwortlich gemacht, darunter willkürliche Festnahmen, Folter und außergerichtliche Tötungen. Strafrechtliche Konsequenzen haben die Handlungen der Kadyrowzy nicht (EUAA - European Union Agency for Asylum (16.12.2022a): The Russian Federation - Military service). Die Kadyrowzy kommen im russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine zum Einsatz (KK 15.8.2024; vgl. Conversation 9.11.2023). Mittlerweile umschließt der Begriff Kadyrowzy auch Bewohner anderer russischer Regionen, die ihre Ausbildung in der tschetschenischen Stadt Gudermes durchlaufen, um als Söldner an die Front geschickt zu werden (KR 7.9.2022; vgl. KR 22.1.2024).
Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Kadyrow zuzurechnende Sicherheitskräfte sind nach Aussagen von NGOs auch in Moskau präsent. Es wird von Einzelfällen berichtet, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von Angehörigen sexueller Minderheiten, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt worden sind (AA 2.8.2024).
Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024)).
Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrigen Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.10.2025): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2025; vgl. EEAS 31.7.2023). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.10.2025).
In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte (OPMRT RUSS - Ombudsperson für Menschenrechte in Tschetschenien [Russland]).
1.4.5. Tschetschenienkrieg-Kämpfer
Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen; es wurden in den letzten Jahren keine Fälle der Verfolgung bekannt (ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.10.2025): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2025).
Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow‐Clan selbst, welcher im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen‐ zum Vasallentum gewechselt hat (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Osteuropa/Abbasov/Souleimanov - Osteuropa (Herausgeber), Abbasov, Namig (Autor), Souleimanov, Emil Aslan (Autor) (2024): Aufstieg eines Verbrechers - Ramzan Kadyrovs Gewaltherrschaft in Tschetschenien, 11-12, 74 (2024)).
Ein weiteres Beispiel stellt der tschetschenische Premierminister Magomed Daudow dar, welcher an den zwei Tschetschenienkriegen aufseiten der bewaffneten Kämpfer teilgenommen hat, jedoch auf die Seite der föderalen Kräfte gewechselt ist, nachdem ihm Achmat, der Vater von Ramsan Kadyrow, eine Amnestie versprochen hatte (WG - Wichtige Geschichten (28.5.2024): Админ телеграм-канала Кадырова пытался удалить критику со страницы Магомеда Даудова в «Википедии» в день его назначения премьером Чечни, выяснили «Важные истории» [Admin von Kadyrows Telegram-Kanal versuchte, Kritik von Magomed Daudows Seite auf „Wikipedia“ zu entfernen, am Tag seiner Ernennung zum Premier Tschetscheniens, fand „Wichtige Geschichten“ heraus]).
Die Frauen von im Zusammenhang mit den zwei Tschetschenienkriegen verurteilten oder getöteten Militanten berichten teils von Stigmatisierung und differenzierter, mitunter illegaler Behandlung durch Strafverfolgungsbehörden, auch ihre Kinder betreffend (ÖB Moskau 1.10.2025).
1.4.6. Wehrdienst und Rekrutierungen
Gemäß § 22 des föderalen Gesetzes „ Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 4.11.2025). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025).
Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der 17. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025).
Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS - Verteidigungsministerium [Russland] (o.D.b): Служба по призыву: Первоначальная постановка граждан на воинский учет [Dienst durch Einberufung: erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern]).
Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 4.11.2025).
Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tat sächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.10.2025).
Russische Militäreinheiten setzen sich aus Grundwehrdienern verschiedener Regionen zusammen (DIS/Migrationsverket 3.2025). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025). Es existieren die Tauglichkeitskategorien (FGWW RUSS 4.11.2025): A [A]: tauglich Б [B]: tauglich mit geringfügigen Einschränkungen В [W]: eingeschränkt tauglich Г [G]: vorübergehend untauglich Д [D]: untauglich
Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Aufenthaltsorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich (VStGB RUSS 4.11.2025).
Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 23.7.2025). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023).
Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vgl. BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vgl. FGMB RUSS 23.3.2024).
Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte, vor allem staatliche, berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. VMR RUSS o.D.c).
Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Ausstellung eines Militärbuchs (woennyj bilet) erfolgt per Antrag. Das Militärbuch erhält man beim örtlichen Militärkommissariat (Armyhelp 2.10.2025). Es wird nicht zugestellt, sondern muss abgeholt werden. Meist werden Militärbücher zur Vorlage an einen Arbeitgeber benötigt (VB Moskau 15.9.2023). Hat eine Person den Militärdienst ohne gesetzlichen Grund nicht abgeleistet und wurde dies durch ein Gutachten der Einberufungskommission festgestellt, so erhält sie kein Militärbuch, sondern nur eine Bescheinigung (ÖB Moskau 27.8.2024).
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, welche wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden.
Folgende Staatsbürger dürfen den Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft worden ist (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehen de; Familien mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende usw. (FGWW RUSS 4.11.2025).
Gemäß § 31 des föderalen Gesetzes „ Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Ein berufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 4.11.2025). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Onlineportal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.a).
Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 9.10.2023) und ist aus dem Ausland heraus derzeit offenbar auf zwei Arten möglich:
(a) Onlinebanking mittels Bankkonto in Russland sowie
(b) Registrierung durch eine russische Telefonnummer.
Für eine Registrierung durch Onlinebanking muss bereits ein Bankkonto (einschließlich Onlinebanking) in der Russischen Föderation vorhanden sein. Potenzielle weitere Registrierungsschritte konnten nicht erhoben werden. Eine Registrierung scheint nur mit staatsnahen Banken möglich zu sein. Die Registrierung durch eine russische Telefonnummer erfordert offenbar die Eingabe des Namens, eine russische Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Der Zugriff auf ein schon bestehendes gosuslugi.ru Konto (unter Verwendung eines russischen VPNs) ist möglich (VB Moskau 10.2.2025).
Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 4.11.2025).
Wenn gemäß § 27 des föderalen Vollstreckungsgesetzes der Zu 41 steller des Einberufungsbefehls, einer Vorladung oder einer etwaigen anderen Mitteilung den Adressaten an dessen Wohnort nicht antrifft, wird das Schriftstück einem volljährigen Familienmitglied, welches mit dem Adressaten zusammenlebt und mit der Aushändigung einverstanden ist, ausgehändigt. Damit gilt das Schriftstück als zugestellt (FGVS RUSS 31.7.2025). Hingegen argumentieren manche russische Rechtsanwälte, dass die Zustellung von Einberufungsbefehlen an Familienmitglieder rechtswidrig ist (DIS/Migrationsverket 3.2025).
Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 4.11.2025). Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft (FGWW RUSS 4.11.2025; vgl. ÖB Moskau 13.11.2024).
Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 4.11.2025).
Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich zugänglich (Webseite: https://реестрповесток.рф) (ÖB Moskau 13.11.2024; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im „ Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen“ erforderlich (ÖB Moskau 13.11.2024). Das Einberufungsbefehlsregister enthält Informationen über die Militärregistrierung, persönliche und Reisepassdaten, individuelle Versicherungskontonummern, persönliche Steuerzahler-ID-Nummern, Staatsbürgerschaft sowie Informationen zu (Aus )Bildung, beruflichen Tätigkeiten und Gesundheitsstatus (ISW 14.5.2025).
Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige (ÖB Moskau 13.11.2024).
Vom Einberufungsbefehlsregister ist das sogenannte einheitliche Wehrdienstregister (edinyj ree str woinskogo utscheta) zu unterscheiden, welches mehrere personenbezogene Daten Wehrpflichtiger enthält. Auf dieses haben nur bestimmte Behörden Zugriff, darunter das Verteidigungsministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) und der Auslandsnachrichtendienst (SWR) (ÖB Moskau 1.10.2025). Im Februar 2025 wurde mit Bezug auf eine Moskauer Gerichtsentscheidung bekannt, dass das 2023 verkündete Wehrdienstregister mit den elektronischen Einberufungsbefehlen nun funktionsfähig bzw. operativ ist (Moscow Times 13.2.2025). Die bei den elektronischen Register gelten landesweit, und die darin enthaltenen Informationen erreichen sofort den Grenzwachdienst des FSB, sobald ein Einberufungsbefehl verschickt wird (DIS/ Migrationsverket 3.2025). Im Militärregister aufscheinende Staatsbürger erhalten eine Bescheinigung, auch in elektro nischer Form (provisorisches Militärbuch) (FGWW RUSS 4.11.2025).
1.4.6.2. Rekrutierung Freiwilliger zu Kampfeinsätzen im Ausland
Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine (EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022): The Russian Federation - Military service; vgl. ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (8.11.2022): Auskunft der Botschaft, ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (25.1.2023): Auskunft der Botschaft). Wehrpflichtige werden allerdings in Grenzregionen verbracht (beispielsweise nach Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar) sowie auf die von Russland besetzte Krim (EUAA 16.12.2022). Es gab Berichte über Wehrpflichtige, welche unter Druck gesetzt wurden, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (14.7.2022): ’The Orchestra Needs Musicians’: Behind The Covert Mobilization To Reinforce Russian Troops In Ukraine).
Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Präsident Putin den Abschluss der Teilmobilmachung (Tass [Russland] (28.10.2022): Частичная мобилизация в России: 300 тыс. за 37 дней. Шойгу доложил Путину о завершении частичной мобилизации [Teilmobilmachung in Russland: 300.000 in 37 Tagen: Schojgu vermeldete an Putin Ende der Teilmobilmachung]). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml [Russland] (31.10.2022): Ответы на вопросы журналистов [Antworten auf Fragen von Journalisten]). Gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom Jänner 2023 ist der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (ISW – Institute for the Study of War (20.1.2023): Russian Offensive Campaign Assessment; vgl. ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (25.1.2023): Auskunft der Botschaft). Im Rahmen der Teilmobilmachung wurden nach offiziellen Angaben 300.000 Reservisten einberufen (RG – Rossijskaja Gaseta [Russland] (21.9.2022): Шойгу: В рамках мобилизации будут призваны 300 тысяч резервистов [Schojgu: Im Rahmen der Mobilmachung werden 300.000 Reservisten einberufen werden]). Als Reservist gilt jede männliche und weibliche Person, die ein Militärbuch besitzt (ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (19.10.2022): Auskunft der Botschaft). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Es häufen sich aber Aussagen, dass immer mehr Männer, die nie gedient haben, mit Vollendung des 25. Lebensjahres ein Militärbuch erhalten. Dieses besagt dann jedoch, dass sie nie dienten und daher auch nicht zur Reserve zählen (ÖB 25.1.2023). Ethnische Minderheiten aus weniger wohlhabenden Regionen waren überproportional von der Mobilisierungswelle betroffen (Standard, Der (28.9.2022): Widerstand gegen Rekrutierung in russischer Republik Dagestan; vgl. ISW – Institute for the Study of War (17.10.2022): Russian Offensive Campaign Assessment). Es gibt Hinweise darauf, dass derzeit eine verdeckte Mobilisierung (im Gegensatz zu einer Massenmobilisierung) stattfindet. Beispielsweise gibt es Fälle von Personen, welche zu militärischen Schulungen einberufen werden (ISW 20.1.2023). Gemäß einer russischen Quelle werden derzeit Studierende an mehreren russischen Universitäten von den dortigen Mobilisierungsabteilungen aufgefordert, ihre Militärregistrierungsdaten offenzulegen (ISW – Institute for the Study of War (30.1.2023): Russian Offensive Campaign Assessment). Außerdem ermöglicht eine gesetzliche Neuregelung vom November 2022 die Mobilisierung von Schwerverbrechern. Davon ausgenommen sind u. a. Terroristen, Spione sowie Personen, die Minderjährige sexuell missbrauchten (RIA (4.11.2022): Путин подписал закон, позволяющий призывать граждан с неснятой судимостью [Putin unterzeichnete Gesetz zur Einberufung von Bürgern mit nicht erlassener Vorstrafe]; vgl. RF – Russische Föderation [Russland] (4.11.2022): Федеральный закон „О мобилизационной подготовке и мобилизации в Российской Федерации“ от 26.02.1997 N 31-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz ’Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation’ vom 26.02.1997 N 31-ФЗ (aktuelle Fassung)]).
Die Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 1.10.2025). Alle russischen Regionen wurden angewiesen, Freiwilligenbataillone für den Einsatz in der Ukraine zusammenzustellen (ÖB 30.6.2022). Mit der Rekrutierung Freiwilliger wurde im Juli/August 2022 begonnen. Das Verteidigungsministerium rekrutiert seit September 2022 Strafgefangene. Diesen wurden als Gegenleistung für einen Kampfeinsatz Geld und frühzeitige Entlassung aus dem Gefängnis angeboten (EUAA 16.12.2022).
Gemäß rechtlicher Vorgaben müssen Wehrpflichtige eine mindestens viermonatige Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen im Ausland entsandt werden zu können. Jedoch zu Kriegszeiten oder im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts ist es möglich, Wehrpflichtige früher heranzuziehen.
Innerhalb Russlands dürfen Wehrpflichtige sofort (auch unausgebildet) herangezogen werden (ISW – Institute for the Study of War (30.10.2022): Russian Offensive Campaign Assessment).
Gemäß dem präsidentiellen Erlass (Ukas) vom 21.9.2022 werden mobilisierte Staatsbürger Vertragssoldaten gleichgestellt, auch hinsichtlich der Besoldung. Der Erlass enthält keine Angaben zur Anzahl der einzuberufenden Staatsbürger. [Anzumerken ist auch, dass der Punkt 7 des Erlasses nicht veröffentlicht wurde und dem ’Dienstgebrauch’ dient. Sein Inhalt ist unbekannt. - Anm. der Staatendokumentation] Die Umsetzung der Mobilmachung obliegt den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung sind gemäß dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden (RI 21.9.2022), außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Kommersant (23.9.2022): Глава Минцифры поддержал отсрочку для сотрудников СМИ и ITспециалистов [Leiter des Ministeriums für digitale Entwicklung unterstützte Aufschub für Mitarbeiter im Bereich Massenmedien und für IT-Spezialisten]). Ein Einberufungsaufschub gilt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten (RI – Rechtsinformationen [Russland] (21.9.2022): Указ Президента Российской Федерации ’Об объявлении частичной мобилизации в Российской Федерации’ [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation ’Über die Verkündung der Teilmobilmachung in der Russischen Föderation’] (№ 647)).
Folgende Personengruppen sind ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen: pflegende Angehörige; Betreuer von Personen mit Behinderungen; kinderreiche Familien; Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben; pensionierte Veteranen, welche nicht mehr im Militärregister aufscheinen; sowie Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen (Meduza (22.9.2022): Russia’s not-so-partial ’partial mobilization’ - More details emerge about the Kremlin’s draft).
Seit Kriegsbeginn bieten NGOs juristische Beratung für Grundwehrdiener und Soldaten an (ÖB 30.6.2022).
Zu den Kämpfern in der Ukraine zählt u. a. die russische Söldner-Gruppe ’Wagner’ (Deutschlandfunk (27.7.2022): ’Wagner’-Söldner rücken offenbar im Donbass vor). Private Militärfirmen wie ’Wagner’ sind formal illegal (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik / Margarete Klein, Nils Holger Schreiber (7.12.2022): SWP-Aktuell (Nr. 76): Der Angriff auf die Ukraine und die Militarisierung der russischen Außen- und Innenpolitik). Auch syrische Söldner wurden zur Unterstützung Russlands für den Kampf in der Ukraine rekrutiert (Rat – Rat der Europäischen Union (22.7.2022): Aggression Russlands gegen die Ukraine: EU verhängt Sanktionen gegen weitere 54 Personen und 10 Organisationen).
Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Ein berufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau (21.2.2024): Auskunft der Botschaft).
Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Beginn des Kriegs im Februar 2022 (EUAA – European Union Agency for Asylum (16.12.2022): The Russian Federation - Military service). Die von Präsident Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (RI – Rechtsinformationen [Russland] (21.9.2022): Указ Президента Российской Федерации ’Об объявлении частичной мобилизации в Российской Федерации’ [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation ’Über die Verkündung der Teilmobilmachung in der Russischen Föderation’] (№ 647) wurde in Tschetschenien nicht durchgeführt.
Das tschetschenische Republiksoberhaupt, Ramsan Kadyrow, begründete dies damit, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt hatte und somit die Quote übererfüllt war (KU – Kawkasskij Usel (23.9.2022): Кадыров отменил мобилизацию в Чечне [Kadyrow sprach sich gegen Mobilisierung in Tschetschenien aus]). Nach Verkündung der Teilmobilmachung durch Putin wandte sich Kadyrow an Kampfunwillige und nannte diese Feiglinge, Verräter und Menschen zweiter Klasse (KK - Kaukasischer Knoten (11.10.2023): Кадыров призвал жителей Чечни проверить сыновей на фронте [Kadyrow rief Bewohner Tschetscheniens dazu auf, Söhne an Front zu prüfen)]. Im Herbst 2022 befahl Kadyrow, Einberufungsbefehle an diejenigen Bevölkerungsteile zu versenden, welche sich der Einberufung zu entziehen versucht haben (KR 11.10.2023).
Die Bevölkerung Tschetscheniens unterstützt den Krieg größtenteils nicht (SK SOS - SK SOS (8.6.2023): «Людей просто ставили перед выбором: или огромный срок, или езжай в Украину». Как Кадыров отправляет чеченцев на войну [„Leute wurden einfach vor Wahl gestellt: entweder gewaltige Haftstrafe, oder fahre in die Ukraine“. Wie Kadyrow Tschetschenen in den Krieg schickt]).
Gemäß einer aktuellen Umfrage wird der Ukrainekrieg von 39 % der befragten Tschetschenen unterstützt. 71 % unterstützen einen Abzug der Truppen aus der Ukraine sowie Friedensverhandlungen (Holod - Holod (1.10.2024): Рекордное число россиян выступили за окончание войны с Украиной [Rekordanzahl von Russen sprach sich für Ende des Ukrainekriegs aus]).
Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf deren Territorium aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts (Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022]).
1.4.6.4.1. Bewegungsfreiheit ab Verkündung einer Mobilmachung
Bürger, welche im Militärregister aufscheinen, dürfen ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (§ 21 des Gesetzes ’Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation’) (RF – Russische Föderation [Russland] (4.11.2022): Федеральный закон „О мобилизационной подготовке и мобилизации в Российской Федерации“ от 26.02.1997 N 31-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz ’Über die Mobilisierungsvorbereitung und die Mobilisierung in der Russischen Föderation’ vom 26.02.1997 N 31-ФЗ (aktuelle Fassung)]).
1.4.7. Grundversorgung – Nordkaukasus
Das Armutsausmaß in Russland ist regional unterschiedlich (RIA Nowosti - RIA Nowosti [Russland] (1.7.2024): Названы регионы — лидеры по уровню доходов населения [Regionale Spitzenreiter in Bezug auf Einkommenshöhe der Bevölkerung wurden genannt). Gemäß einer von staatlicher Seite durchgeführten Bewertung stellt sich die sozioökonomische Lage in Moskau und St. Petersburg als zufriedenstellend dar, im Gegensatz beispielsweise zur nordkaukasischen Region (RIA Rating - RIA Rating [Russland] (23.6.2025): Рейтинг социально-экономического положения регионов по итогам 2024 г. [Rating der sozioökonomischen Lage der Regionen 2024).
Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme begrenzt erfolgreich (BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI (Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index) 2024 Country Report — Russia).
Es herrscht eine beträchtliche Ungleichheit im Land (BS 2024; vgl. Mareeva - Mareeva, Svetlana (2023): Inequality in Russia. In: Gill, Graeme (Hrsg.): Routledge Handbook of Russian Politics and Society. 2. Aufl. London: Routledge, 311-319).
Für viele Menschen steigen die Lebenshaltungskosten (AI 29.4.2025). Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet (BS 2024). Im Jahr 2024 betrug nach offiziellen Angaben der Anteil der Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 7,2 % (10,5 Millionen Personen) (Rosstat o.D.b). Das Armutsausmaß in Russland ist regional unterschiedlich (RIA Nowosti 1.7.2024).
Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 6.2025). Der monatliche Durchschnittslohn lag im August 2025 bei ca. RUB 92.866 [ca. EUR 985] (KonsPljus o.D.).
Die Realeinkommen stiegen 2024 um 7,3 % (WKO 9.2025).
Artikel 75 der Verfassung garantiert einen Mindestlohn, welcher das Existenzminimum nicht unterschreiten darf (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Höhe des Mindestlohns wird durch ein föderales Gesetz jährlich angepasst und beträgt für das Jahr 2025 monatlich RUB 22.440 [ca. EUR 238] (FGML RUSS 29.10.2024). Der Mindestlohn kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf gemäß den gesetzlichen Vorgaben die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein (ARBGB RUSS 29.9.2025).
Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 19.329 [ca. EUR 205], für Kinder RUB 17.201 [ca. EUR 183] und für Pensionisten RUB 15.250 [ca. EUR 162] (BRHEM 2025 RUSS 12.6.2024). Die primäre Versorgungsquelle der Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 2.8.2024). Weitverbreitet ist die Praxis, Löhne gar nicht oder verspätet auszuzahlen (USDOS 12.8.2025). Die Arbeitslosigkeit hat einen historischen Tiefststand erreicht (SWP/Kluge 26.11.2024). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im September 2025 2,2 % (Rosstat o.D.c). Die Arbeitslosenquote kann von Region zu Region stark variieren (IOM 6.2025).
Nach offiziellen Angaben beträgt die Arbeitslosenrate in der Teilrepublik Tschetschenien 6,9 % (KR 15.9.2025). Im Jahr 2024 lebten gemäß offiziellen Angaben 15,2% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (Rosstat 30.4.2025).
Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 2.8.2024). Tschetschenien ist von föderalen Transfer zahlungen abhängig (Moscow Times 3.7.2025) und wird in beträchtlichem Umfang subventioniert (KR 8.12.2023).
2024 wurde das regionale Budget zu 78,8 % durch föderale Gelder gestützt (Moscow Times 3.7.2025). Das Republiksoberhaupt macht sich diese zusätzlichen Gelder zunutze, um sich und seine Verbündeten zu bereichern (PONARS Eurasia/Youngman 5.7.2024). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023).
Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 18.556 [ca. EUR 197], für Kinder RUB 16.513 [ca. EUR 176] und für Pensionisten RUB 14.641 [ca. EUR 156] (BRHEM TSNE 2025 RUSS 19.8.2024). Die Anzahl der Einwohner, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, beträgt nach offiziellen Angaben 17,4 % (KK 3.5.2024a).
Die Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat und garantiert Bürgern soziale Unterstützung sowie eine obligatorische Sozialversicherung (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Regierung nutzt die Sozialpolitik gemeinsam mit Propagandainstrumenten, um die Bevölkerung für sich zu gewinnen. Seit Beginn des Angriffskriegs gegen die Ukraine sind die Sozialbeihilfen erweitert worden. Das Sozialunterstützungssystem ist komplex und auf die föderale, regionale und kommunale Ebene aufgesplittert (Post-Soviet Affairs/Sharafutdinova 2024).
Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, welches bedürftigen Personen Hilfe anbietet (IOM 6.2025).
Gemäß dem russischen Sozialfonds erhalten alle Pensionisten, welche keiner Arbeit nachgehen, und deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums (SFR o.D.h).
Dem Sozialfonds obliegt die Auszahlung von Pensionen und staatlichen finanziellen Hilfen. In den einzelnen Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 2.10.2025).
1.4.9. Medizinische Versorgung
Artikel 41 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz „Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation“ dar (FGGS RUSS 23.7.2025). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens für den Zeitraum bis 2025 (EPSEGW 2025 RUSS 27.3.2023).
Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen des Landes. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (FGOKV RUSS 28.12.2024).
Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung RUSS o.D.b). Verschiedene Versicherungsgesellschaften nehmen die Registrierung von Personen, die einen Zugang zum Krankenversicherungssystem beantragen, vor (IOM 24.9.2025).
Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis/unter 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 6.2025).
Die obligatorische Krankenversicherungskarte ist für einen unbestimmten Zeitraum gültig. Falls sich Rückkehrer an ihre ursprüngliche Versicherungsgesellschaft nicht mehr erinnern, hilft folgende Webseite weiter: https://www.mos.ru/services/proverit-polis-oms/.
Die Beantragung einer obligatorischen Krankenversicherungskarte ist beispielsweise bei der Versicherungsgesellschaft Reso-Med möglich: https://mo.reso-med.com/ (IOM 24.9.2025).
Zurückkehrende Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung (IOM 6.2025). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA MedCOI 9.2022).Die kostenfreie Notfallbehandlung umfasst ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken, die zum Teil auch mit OMS abrechnen.
Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung; DIS 1.2015).
In Moskau bieten öffentliche Einrichtungen psychiatrische Behandlungen sowie stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an. In Moskauer Privateinrichtungen besteht die Möglichkeit, Psychotherapien (beispielsweise kognitive Verhaltenstherapie) in Anspruch zu nehmen (EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (9.2022): Russian Federation - Medical Country of Origin Information Report).
Gemäß Angaben einer Quelle aus dem Jahr 2020 bieten öffentliche Einrichtungen in der Hauptstadt Grosnyj psychiatrische Behandlungen und stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an. Verfügbar sind in Grosnyj die Medikamente Buprenorphin, Morphin sowie Naloxon. Nicht verfügbar ist Substitol. Morphin, Buprenorphin und Naloxon sind für gewöhnlich ausschließlich stationär erhältlich. Patienten, welchen diese Medikamente ambulant verschrieben werden, benötigen ein spezielles Rezept, um die Medikamente in Apotheken zu erhalten (EUAA MedCOI 24.8.2020).
Gemäß der Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben Staatsbürger das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation (FGAE RUSS 23.7.2025).
Gemäß Art. 27 der Verfassung und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (Duma [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit den Änderungen des Jahres 2022]; vgl. RF – Russische Föderation [Russland] (14.7.2022): Федеральный закон „О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию“ от 15.08.1996 N 114-ФЗ (последняя редакция) [Föderales Gesetz ’Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation’ vom 15.08.1996 N 114-ФЗ (aktuelle Fassung)], ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (4.4.2022): Auskunft der Botschaft). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Staatsangehörige ohne ein gültiges Personaldokument müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.8.2024). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. EGRÜ 17.5.2007). Rückkehrende haben wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen.
1.5. Zur Rückkehrsituation des BF
1.5.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Er ist gesund und im erwerbsfähigen Alter. Er beherrscht die Sprachen Tschetschenisch sowie die Russische Sprache auf einem konversationsfähigen Niveau.
In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gab er an, im Bundesgebiet einer beruflichen Tätigkeit nachgehen und seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit finanzieren zu wollen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er einer beruflichen Tätigkeit im Herkunftsstaat nicht nachgehen könnte. Die Finanzierung seines eigenen Lebensunterhalts durch die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit ist dem BF auch im Herkunftsstaat zumutbar.
Er verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation. Im Herkunftsstaat leben Familienangehörige wie beispielsweise sein Großvater mütterlicherseits und eine Tante. Die Mutter des BF hat Kontakt zu ihrem im Herkunftstaat lebenden Vater, dem Großvater des BF, und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der BF den Kontakt zu ihm über sie nicht herstellen könnte.
1.5.2. Der BF kann im Falle einer Rückkehr durch seine in Österreich lebenden Familienangehörigen finanziell unterstützt werden. Gegenwärtig wird er von seiner im Bundesgebiet lebenden Mutter finanziell unterstützt und es ist nicht ersichtlich, weshalb er auch im Falle einer Ausreise nicht von dieser unterstützt werden würde.
Zudem besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Unterstützungsleistungen im Herkunftsstaat.
Im Falle einer Rückkehr wird der BF folglich in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihm nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Er läuft folglich nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.
1.5.3. Der BF ist von der Pflichtversicherung im Herkunftsstaat erfasst und wird gegebenenfalls medizinische Behandlungen in der Russischen Föderation erhalten.
1.5.4. Dem BF und seinen im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen ist eine durch die Rückkehrentscheidung verursachte Trennung zumutbar. Sie können den Kontakt zueinander durch Besuche der Familienangehörigen des BF in der Russischen Föderation sowie durch Mittel der Fernkommunikation aufrechterhalten, wie dies schon seit der Inhaftierung des BF im Bundesgebiet der Fall ist.
1.5.3. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ist der BF nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.
Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, bestehen nicht.
1.6. Zur Situation des BF in Österreich
1.6.1. Der BF steht derzeit in fernmündlichem Kontakt mit seiner im Bundesgebiet aufhältigen Mutter sowie mit seinen fünf Geschwistern; persönliche Besuche in der Justizanstalt finden durch diese nicht statt.
Zu seinem Vater pflegt der BF nach eigenem Wunsch keinen Kontakt.
1.6.2. Nach eigenen Angaben besuchte der BF im Bundesgebiet XXXX lang die Volksschule sowie bis zur zweiten Klasse die Mittelschule, wiederholte in beiden Schulen jeweils eine Schulstufe und nahm in der letzten Schulstufe XXXX lang nicht am Unterricht teil.
Eine Berufsausbildung hat er nicht abgeschlossen. Nach eigenen Angaben hat er in XXXX eine Lehre zum Schlosser begonnen, diese aber nach einem Jahr abgebrochen.
1.6.3. Der BF beherrscht die deutsche Sprache.
1.6.4. Der BF hat im Bundesgebiet von XXXX Arbeitslosengeld (AMS XXXX Jugendliche I) bezogen.
Von XXXX war er XXXX als Arbeiter beschäftigt. Von XXXX war er als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der XXXX XXXX beschäftigt.
1.6.5. Nach eigenen Angaben pflegt der BF freundschaftliche Beziehungen zu zwei Personen im Bundesgebiet, zu welchen er wöchentlich fernmündlichen Kontakt hat.
1.6.6. Eine besondere Verfestigung der Integration im Bundesgebiet liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
2.1.1. Die belangte Behörde stellte mit Bescheid zu Zl. XXXX fest, dass der BF „ XXXX “ heiße und am XXXX geboren wurde (AS 419). Mit Beschwerdeschriftsatz wurde angeführt, dass der BF in XXXX geboren wurde (AS 506). In der mündlichen Verhandlung gab der BF an, in XXXX geboren worden zu sein und nicht zu wissen, weshalb sein Vorname XXXX in seiner Geburtsurkunde angeführt werde (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, in der Folge; NSV S. 5). Die Identität des BF kann im gegenständlichen Fall mangels Vorlage glaubhafter Originaldokumente nicht bewiesen werden, weshalb lediglich festgestellt werden kann, dass hinsichtlich des Namens XXXX und des Geburtsdatums XXXX Verfahrensidentität vorliegt. Die im Spruch angeführte Alias-Namensschreibweise XXXX ergeben sich aus der im Akt zu GZ XXXX auf AS 27 aufliegenden Geburtsurkunde in Kopie. Der im Spruch angeführte Name XXXX ergibt sich aus einem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich (AS 85).
2.1.2. Die Feststellungen zur Staats-, Volkgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF gründen sich auf die insoweit glaubhaften Angaben in den bisherigen Befragungen durch das BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, seinen Kenntnissen der XXXX Sprache (NSV S.3). Seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wonach er seine Russischkenntnisse während seiner Inhaftierung verbessert habe, waren vor dem Hintergrund, dass er sich dort mit der Dolmetscherin augenscheinlich problemlos verständigen konnte (NSV S. 3), glaubhaft.
2.1.3. Nachweise über seine schulischen Leistungen wurden nicht vorgelegt. Nach einer Gesamtbetrachtung seiner diesbezüglichen Angaben haben sich jedoch keine Anhaltspunkte ergeben, die Zweifel an seiner geschilderten Schulausbildung begründen. Demnach besuchte er XXXX lang die Volksschule sowie in weiterer Folge bis zur zweiten Klasse die Mittelschule und schloss diese nicht ab, da er „aus der Schule rausgeschmissen“ wurde (NSV S. 12). Auch seine Angaben, wonach er in der Justizanstalt XXXX eine Lehre als Schlosser begonnen und nach einem Jahr abgebrochen habe, erweisen sich als glaubhaft.
2.1.4. Dass der BF akut lebensbedrohlich erkrankt sei hat der BF nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus der nachgereichten und mit XXXX datierten Medikamentenübersicht.
Vor dem Hintergrund der nachgereichten Verschreibung haben sich keine Hinweise ergeben, die an seinen Angaben zweifeln lassen, dass er gelegentlich schlaffördernde Medikation einnimmt (OZ 11).
Es ergeben sich weiters keine Anhaltspunkte, die Zweifel an seinen Angaben begründen, dass er weder an Angststörungen leidet noch abhängig von Suchtmitteln ist. Auch ist der nachgereichten Stellungnahme vom XXXX zu entnehmen, dass der BF gegenwärtig keine Suchtgifte konsumiere sowie „clean“ sei. Es haben sich folglich keine Anhaltspunkte ergeben, dass beim BF eine Suchtmittelabhängigkeit besteht (NSV S. 16). Seine Schilderungen seit seiner Inhaftierung gelegentlich XXXX missbräuchlich konsumiert zu haben sowie nach vier positiven Drogentestungen in der Justizanstalt ebenda therapeutische Sitzungen bei einer Psychologin wahrzunehmen (NSV S.8) sind glaubhaft.
2.2. Zur Straffälligkeit des BF
2.2.1. Die Feststellung betreffend die strafgerichtliche Verurteilungen des BF ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister sowie dem im Akt aufliegenden Urteilen des XXXX , Landesgerichts für Strafsachen vom XXXX zu AZ XXXX sowie des Landesgerichts XXXX vom XXXX und dem Beschluss des XXXX vom XXXX .
2.2.2. Nach eigenen Angaben hat der BF in der Justizanstalt missbräuchlich XXXX konsumiert (NSV S.4, S. 16). Wie unter II.2.1.4. ausgeführt haben sich keine Hinweise ergeben, die seine diesbezüglichen Ausführungen in Zweifel ziehen würden.
2.2.3. Dem Beschluss des XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass beim BF Uneinsichtigkeit sowie eine tief verwurzeltes Charakterdefizit vorliegt. Die mit Urteil des XXXX mit XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht sowie die mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX gewährte bedingte Entlassung wurde widerrufen, um dem Rechtsbrecher deutlich vor Augen zu führen, dass er in Hinkunft bei neuerlichen Gewalt- und Vermögensdelikten angesichts seines massiven einschlägig getrübten Vorlebens nicht mit der Milde des Gerichts wird rechnen können. Dies mit dem Ziel den BF vielleicht doch noch zu einem deliktfreien Lebenswandel zu bewegen.
In der mündlichen Verhandlung gab der BF ua. an, nicht konkret zu wissen, ob „bei einer Verurteilung nicht geständig war“ (NSV S. 15). Weiters schilderte er, dass „die Richterin“ bei seiner „Zweidrittel Anhörung“ selbst nicht gewusst habe, worum es ginge (NSV S. 14). Darüber hinaus gab er an, seit seiner Inhaftierung gelegentlich XXXX missbräuchlich konsumiert zu haben. Nach einer Gesamtbetrachtung seiner Angaben ist vor dem Hintergrund seiner raschen Rückfälligkeit nach Verspüren des Haftübels sowie nach zwei einschlägigen Vorstrafen ein reumütiges Verhalten des BF in Bezug auf seine strafbaren Handlungen nicht erkennbar.
2.3. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten
2.3.1. Der damals minderjährige BF hatte zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet im XXXX keine eigenen Fluchtgründe. Der Vater des BF gab im Zuge seiner behördlichen Befragung betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz im XXXX an, in den Jahren XXXX im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft zu haben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , wurde dem BF der Status eines Asylberechtigten im Familienverfahren nach § 10 AsylG 1997 erteilt. Nach § 12 AsylG 1997 wurde festgestellt, dass dem BF kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (AS 607ff).
Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde dem Vater des BF namens XXXX der Status des Asylberechtigten aberkannt. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Mutter des BF namens XXXX der Status einer Asylberechtigten aberkannt. Derzeit verfügt kein im Bundesgebiet aufhältiger Kernfamilienangehöriger des BF über den Status eines/r Asylberechtigten.
2.3.2. Wie den unter II.1.4.5. zitierten Länderberichten zu entnehmen ist, ist von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Auch wurden in den letzten Jahren keine Fälle einer derartigen Verfolgung bekannt.
Wenn bereits eine Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kampfhandlungen im Allgemeinen nicht anzunehmen ist, gilt dies umso mehr für deren Familienangehörige. Vor diesem Hintergrund ist eine asylrelevante Verfolgung des BF aufgrund der Teilnahme seines Vaters an Kampfhandlungen im Herkunftsstaat in den Jahren XXXX nicht gegeben. Hierzu schilderte der BF auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gar nicht zu wissen, weshalb seinen Eltern im XXXX der Status der Asylberechtigten erteilt wurde (NSV S. 13).
Da auch Familienangehörige des BF, wie sein Großvater mütterlicherseits und eine Tante, gegenwärtig unbehelligt im Herkunftsstaat leben, ist nicht ersichtlich, weshalb dies im gegenständlichen Fall dem BF nicht möglich sein sollte.
2.3.3. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde ausgeführt, dass dem BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Einziehung zu den Streitkräften der russischen Föderation und „die unmittelbare Teilnahme an dem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine“ drohe.
Aus den unter II.1.4.6.3. zitierten Länderberichten ergibt sich, dass die Anzahl der aus XXXX Einberufenen generell relativ gering ist.
Der Annahme, dass der BF in der Russischen Föderation als Wehrpflichtiger in die kriegerische Auseinandersetzung der Russischen Föderation mit der Ukraine einberufen werden würde, stehen die aktuellen Länderinformationen zum Herkunftsstaat entgegen. Wie Punkt II.1.4.6.2. zu entnehmen ist, gibt es aktuell keine Hinweise auf die Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in XXXX .
Zudem ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass die Teilmobilmachung am 28.10.2022 vom Verteidigungsminister der Russischen Föderation sowie am 31.01.2022 von Präsident Putin für beendet erklärt wurde. Gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom Jänner 2023 ist der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung nach wie vor in Kraft. Dem Länderinformationsblatt folgend wurden jedoch selbst während der Zeit der Teilmobilmachung Reservisten einberufen. Als Reservist gilt dabei jede männliche und weibliche Person, die ein Militärbuch besitzt. Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Dass der BF ein Reservist ist, hat er nicht behauptet.
Dem Länderinformationsblatt kann zwar entnommen werden, dass nach Verkündung der Teilmobilmachung durch Putin sich Kadyrow an Kampfunwillige wandte und diese Feiglinge, Verräter und Menschen zweiter Klasse nannte sowie im Herbst des Jahres 2022 befahl, Einberufungsbefehle an diejenigen Bevölkerungsteile zu versenden, welche sich der Einberufung zu entziehen versucht haben. Der BF gab jedoch an, keinen Einberufungsbefehl erhalten zu haben (NSV 13), wobei die rechtsfreundliche Vertretung hierzu ausführte, dass der BF im Herkunftsstaat „im elektronischen System“ gar nicht registriert sei.
Vor dem Hintergrund der unter II.1.4.6. zitierten Länderberichte kann im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden, weshalb insbesondere der BF gefährdet wäre, einer Zwangsrekrutierung im Herkunftsstaat ausgesetzt zu sein. Auch gehört der BF - entgegen der allgemeinen Ausführungen in der nachgereichten Stellungnahme vom XXXX betreffend die Anwerbung von Freiwilligen als Kämpfer für den Ukraine-Krieg durch besondere Anreize - nicht einer besonders vulnerablen Gruppe an. Seine unsubstantiierten Angaben in der mündlichen Verhandlung im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat „100% in den Krieg geschickt“ zu werden (NSV S. 13), können vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht objektiviert werden.
2.3.4. Die mit nachgereichtem Schriftsatz vom XXXX vorgebrachten Ausführungen, dass in der Russischen Föderation überwiegend „Aufständische“ Opfer der Gewalt seien sowie Regimekritiker mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen müssten, sowie den Länderberichten ein rigoroses Vorgehen gegen Regimekritiker zu entnehmen sei, können im gegenständlichen Fall nicht nachvollzogen werden, zumal der BF nie substantiiert angab, ein Regimekritiker oder eine oppositionell tätige Person zu sein bzw., dass er gegenüber der XXXX oder russischen Regierung als „Oppositioneller“ in Erscheinung getreten wäre.
Zu den, mit Schriftsatz vom XXXX , geschilderten Ausführungen, dass es „zwar nicht feststeht, in welchem Bereich der BF exakt eingesetzt“ werden würde, jedoch auf Basis der Berichtslage nicht ausgeschlossen werden könne, dass er sich an Kriegsverbrechen beteiligen müsse, wird auf wird auf II.2.3.3 verwiesen. Vor dem Hintergrund der unter II.1.4.6. zitierten Länderberichte kann im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden, weshalb insbesondere der BF gefährdet wäre, einer Zwangsrekrutierung im Herkunftsstaat ausgesetzt zu sein.
Ferner kann den Länderinformationen auch nicht entnommen werden, dass Fälle bekannt sind, in welchen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
2.3.5. Sonstige Fluchtgründe wurden nicht substantiiert vorgebracht.
2.3.6. Zusammenfassend sind die vom BF vorgebrachten Rückkehrhindernisse nicht glaubhaft, sowie weiters auch vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte nicht objektivierbar.
Im Falle einer Rückkehr ist der BF keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Russische Föderation ausgesetzt.
2.4. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im aktuellen LIB wiedergegebenen und zitierten Länderberichten zu dem Herkunftsstaat des BF. Das LIB gründet sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das BVwG kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter II.1.4.f zitiert.
2.5. Zur Rückkehrsituation des BF
2.5.1. Im gegenständlichen Fall sind keine Gründe ersichtlich, weshalb es dem gesunden BF im erwerbsfähigen Alter nicht möglich wäre, seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit im Herkunftsstaat zu sichern.
2.5.2. Er verfügt über ausreichende Kenntnisse der russischen Sprache, um sich im Alltag zu verständigen. Nach eigenen Angaben hat er grundlegende Kenntnisse der russischen Sprache von seinen Eltern erworben (NSV S. 3). Seine Schilderungen in der mündlichen Verhandlung, seine Russischkenntnisse seit seiner Inhaftierung im Bundesgebiet in der Justizanstalt erweitert zu haben, sind glaubhaft (NSV S. 3).
2.5.3. Der BF verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation, welche ihm zumindest in der Anfangszeit unterstützend zur Seite stehen werden. Im Herkunftsstaat leben Familienangehörige wie beispielsweise sein Großvater mütterlicherseits und eine Tante (NSV S. 10).
Mit Schriftsatz vom XXXX wurde ausgeführt, dass nur einige Verwandte des BF in der Russischen Föderation leben, zu denen gar kein oder nur seltener Kontakt bestehe. Der BF schilderte diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, dass seine Mutter zu ihrem im Herkunftstaat lebenden Vater, dem Großvater des BF, Kontakt pflegt (NSV S. 10). Es sind im gegenständlichen Fall keine Gründe ersichtlich, weshalb der BF den Kontakt zu ihm und seinen weiteren Verwandten im Herkunftsstaat über sie nicht herstellen könnte.
2.5.4. In der mündlichen Verhandlung schilderte der BF während seiner Inhaftierung seinen gelegentlichen Suchtmittelkonsums von XXXX in der Justizanstalt über finanzielle Unterstützung seiner Familie und seiner Freunde finanziert zu haben (NSV S. 15). Weiters schilderte er während seiner Zeit in der Justizanstalt regelmäßig XXXX von Freunden bzw. im Bundesgebiet aufhältigen Familienmitgliedern über Überweisung zu erhalten (NSV S. 18). Im gegenständlichen Fall sind keine Gründe hervorgekommen, weshalb er nicht auch im Falle einer Ausreise von Freunden bzw. im Bundesgebiet aufhältigen Familienmitgliedern unterstützt werden würde.
Den unter II.1.4.8. zitierten Länderberichten ist weiters zu entnehmen, dass in der Russischen Föderation die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Unterstützungsleistungen im Herkunftsstaat besteht. So hat er Anspruch auf Sozialbeihilfen, insbesondere Arbeitslosenunterstützung, welche mittelfristig zur Sicherung des Unterhalts des BF beitragen können.
Vor diesem Hintergrund wird er im Falle einer Rückkehr folglich in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihm nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Er läuft folglich auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.
2.5.5. Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger in der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert und alle Staatsbürger, sowie Rückkehrer sind von der Pflichtversicherung erfasst. Den unter II.1.4.9. zitierten Länderberichten folgend ist der BF von der Pflichtversicherung im Herkunftsstaat erfasst und wird gegebenenfalls medizinische Behandlungen in der Russischen Föderation erhalten.
Aus den angeführten Gründen wird der gegenwärtig gesunde BF daher nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation auch aus diesem Grund in keine existenzgefährdende Notlage geraten.
2.5.6. Dem BF und seinen im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen ist eine durch die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot verursachte räumliche Trennung zumutbar.
Der BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, dass er zwei bis drei Mal pro Woche den fernmündlichen Kontakt zu seiner Mutter und gelegentlich zu seinen im Bundesgebiet aufhältigen Geschwistern pflegt, jedoch nicht durch seine Kernfamilie in der Justizanstalt besucht wird (NSV S.9). Es ist im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich, weshalb der Kontakt durch Besuche der im Bundesgebiet aufhältigen Kernfamilienangehörigen des BF in der Russischen Föderation sowie durch Mittel der Fernkommunikation nicht aufrechterhalten werden könnte, wie dies schon seit der Inhaftierung des BF im Bundesgebiet der Fall ist.
2.5.7. Dass der BF im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre, ist anhand der Länderberichte nicht objektivierbar.
Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ist der BF nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht.
Sonstige außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, hat der BF nicht angegeben und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorgekommen.
Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Länderinformationen hinsichtlich der gegenwärtigen Lage in der Ukraine ergibt sich diesbezüglich kein anderes Bild, zumal nicht erkannt werden kann, dass eine Verschlechterung der Sicherheitslage oder wirtschaftlichen Lage in der Russischen Föderation XXXX in einem Ausmaß vorliegt, welche gegenwärtig einer Rückkehr des BF in die Russische Föderation entgegenstehen würde.
2.6. Zur Situation des BF in Österreich
2.6.1. Es haben sich keine Hinweise ergeben, die daran zweifeln ließen, dass der BF in fernmündlichem Kontakt mit seiner im Bundesgebiet aufhältigen Mutter sowie mit seinen fünf Geschwistern steht, persönliche Besuche in der Justizanstalt durch diese jedoch nicht stattfinden (NSV S.9).
2.6.2. Wie unter II.2.1.3. ausgeführt, besuchte der BF im Bundesgebiet XXXX lang die Volksschule sowie in weiterer Folge bis zur zweiten Klasse die Mittelschule und schloss diese nicht ab, da er „aus der Schule rausgeschmissen“ wurde (NSV S. 12).
Eine Berufsausbildung hat er nicht abgeschlossen. Einen im Akt befindlichen Auszug aus dem XXXX ist zu entnehmen, dass der BF von XXXX Arbeitslosengeld (AMS XXXX Jugendliche I) bezogen hat, sowie von XXXX als Arbeiter und von XXXX als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der XXXX XXXX beschäftigt war.
Nach eigenen Angaben hat er in XXXX eine Lehre zum Schlosser begonnen, diese aber nach einem Jahr abgebrochen. Diesbezügliche Nachweise wurden nicht vorgelegt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG schilderte der BF, nicht zu wissen, ob er in XXXX die Ausbildung fortsetzen könne (NSV S. 18). Er habe sich diesbezüglich noch nicht erkundigt, sondern lediglich mit anderen Insassen über Ausbildungsmöglichkeiten geredet. Auch gehe er keiner beruflichen Beschäftigung in der Justizanstalt nach und warte „bis es wieder Plätze“ gebe.
Nach einer Gesamtbetrachtung seiner Angaben kann im gegenständlichen Fall -entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz- nicht festgestellt werden, dass der BF ernsthafte und zielgerichtete Bemühungen setzt, eine Lehre aufzunehmen oder fortzusetzen, um nach der Haftentlassung einer beruflichen Tätigkeit bspw. als Schlosser nachzugehen.
2.6.3. Der BF beherrscht die deutsche Sprache in Wort und Schrift. Die mündliche Verhandlung vor dem BVwG wurde in deutscher Sprache geführt. Aus dem unter Punkt I.4.2. angeführten Schreiben vom XXXX ergibt sich, dass er über ausreichende schriftliche Ausdrucksfähigkeit in deutscher Sprache verfügt.
2.6.4. Nach eigenen Angaben pflegt der BF freundschaftliche Beziehungen zu zwei Personen, zu welchen er wöchentlich fernmündlichen Kontakt pflegt. Weiters schilderte der BF „noch weitere Freunde“ zur haben, jedoch „nicht so viel Kontakt zu denen“ zu pflegen (NSV S.19).
2.6.5. Der BF wuchs im Familienverband unter den Gepflogenheiten der XXXX Kultur auf und kommuniziert mit seinen Eltern in der XXXX Sprache. Darüber hinaus hat er grundlegende Kenntnisse der russischen Sprache von seinen Eltern erworben (NSV S. 3). Er verfügt weder über einen Mittelschulabschluss (NVS S. 12), noch ist im gegenständlichen Fall eine berufliche Integration gegeben, zumal der lediglich von XXXX und von XXXX als Arbeiter bzw. geringfügig beschäftigter Arbeiter beschäftigt war.
Er ist im Bundesgebiet mehrfach bescholten (I.8.f. und I.9.f.).
Nach einer Gesamtbetrachtung liegt im gegenständlichen Fall keine besondere Verfestigung der Integration des BF im Bundesgebiet vor.
3.1.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
3.1.1.1. Gem. § 2 Abs. 3 AsylG ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1.) wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2.) mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt wurde.
Gem. § 2 Abs. 4 AsylG liegt abweichend von § 5 Z 10 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 – JGG, BGBl. Nr. 599/1988, eine nach diesem Bundesgesetz maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist.
Gem. § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.
Gem. § 7 Abs. 3 leg. cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gem. Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gem. Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
Gem. Art. 1 Abschnitt C der GFK wird dieses Abkommen auf eine Person (…) nicht mehr angewendet werden, (…) 5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Z 5 sind nicht auf (…) Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.
Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8.).
Laut der Art. 1 Abschnitt C Z 5 betreffenden höchstgerichtlichen Judikatur setzt selbige Bestimmung in diesem Zusammenhang eine wesentliche nachhaltige Änderung der (für die Verfolgungsgefahr maßgeblichen) Umstände im Heimatstaat des Flüchtlings, einen Wegfall der Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK und der Notwendigkeit der Schutzgewährung voraus.
In diesem Kontext erweist sich der reine Wegfall des subjektiven Furchtempfindens als nicht ausschlaggebend; Umstände im Sinne dieser Regelung müssen sich auf grundlegende in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Konvention angeführte Fluchtgründe betreffende Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, aufgrund derer angenommen werden kann, dass der Anlass für die begründete Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Der Wegfall des subjektiven Furchtempfindens kann jedoch „ein Indiz dafür sein, dass auch objektiv kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund mehr vorliegt“ (VwGH 29.01.1997, 95/01/0449).
Die Änderungen im Herkunftsstaat müssen zudem nachhaltig und nicht bloß von vorübergehender Natur sein (VwGH 25.03.1999 98/20/0475). Nach Einhaltung eines längeren Beobachtungszeitraums wird auch der bloße „Haltungswandel“ des bisherigen Verfolgers, ohne dass ein politischer Machtwechsel stattgefunden hat, eine asylrechtlich maßgebliche Änderung der Umstände ergeben und in Folge Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK zum Tragen kommen (VwGH 21.11.2002, 99/20/0171).
Der Wegfall der Verfolgungsgefahr ist maßgeblich für die Anwendung des Artikel 1 Abschnitt C Z 5 GFK. Ob die allgemeine wirtschaftliche Lage im Heimatland schlecht ist oder familiäre respektive emotionelle Bindungen zum Aufnahmestaat bestehen, ist für den Eintritt der in Rede stehenden Bestimmung grundsätzlich irrelevant.
3.1.1.2. Fallgegenständlich haben sich die Umstände im Herkunftsland des BF maßgeblich und nachhaltig verändert (d.h. verbessert), weshalb der BF nicht ablehnen kann, sich dem Schutz seines Herkunftsstaates zu unterstellen. Daher ist die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK anwendbar.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass dem BF der Status des Asylberechtigten vom Bundesasylamt nicht aufgrund einer individuellen Verfolgung, sondern aufgrund einer Erstreckung nach dem AsylG 1997 (entspricht im Wesentlichen dem nunmehrigen Familienverfahren gem. § 34 AsylG 2005) von seinem Vater abgeleitet zugesprochen wurde. Der damals noch minderjährige BF hatte zum Zeitpunkt der Einreise im XXXX keine eigenen Fluchtgründe.
Für die Aberkennung des einem Familienangehörigen im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der fluchtauslösenden Umstände (Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK) ist maßgeblich, ob die Umstände, auf Grund deren die Bezugsperson als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und es diese daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Diese Frage hat die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) ohne Bindung an eine allfällige diesbezügliche Entscheidung im Verfahren über die Aberkennung des Asylstatus des Familienangehörigen selbstständig zu beurteilen. Gelangt die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) in so einem Fall zu der Beurteilung, dass die fluchtauslösenden Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Asylstatus eines Familienangehörigen, dem dieser Status im Familienverfahren (bzw. durch Asylerstreckung) zuerkannt worden ist, abzuerkennen, sofern im Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich des Familienangehörigen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (drohende Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK) vorliegen (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059).
Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist dem aktuellen Länderinformationsblatt zu entnehmen, dass von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen im Allgemeinen nicht mehr auszugehen ist. Auch wurden in den letzten Jahren keine Fälle einer derartigen Verfolgung bekannt. Wenn bereits eine Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kampfhandlungen im Allgemeinen nicht anzunehmen ist, gilt dies umso mehr für deren Familienangehörige. Vor diesem Hintergrund ist eine asylrelevante Verfolgung des BF aufgrund der Teilnahme seines Vaters an Kampfhandlungen im Herkunftsstaat in den Jahren XXXX nicht mehr gegeben.
Vor dem Hintergrund der aktuellen und unter II.1.4.f. zitierten Länderberichte sind die Umstände, aufgrund derer dem Vater des BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, zweifellos und nicht nur vorübergehend weggefallen. Entsprechend wurde seitens des BFA auch dem Vater des BF der Status des Asylberechtigten (sowie auch der Mutter und den Geschwistern des BF) aberkannt. Dies schlägt im Sinne der zitierten Rechtsprechung auch auf den BF durch.
3.1.1.3. Individuelle Gründe, die zur Zuerkennung (bzw. Beibehaltung) des Status des Asylberechtigten geführt hätten, konnten vom BF nicht glaubhaft gemacht werden und sind auch, wie festgestellt und beweiswürdigend unter II.2.3. dargelegt, vor dem Hintergrund der unter II.1.4. zitierten Länderberichte nicht hervorgekommen. Insbesondere konnte in Zusammenschau mit den Länderberichten nicht festgestellt werden, dass dem BF eine Einberufung als Wehrpflichtiger in die kriegerische Auseinandersetzung der Russischen Föderation mit der Ukraine droht, noch ergaben sich im Verfahren irgendwelche Hinweise darauf, dass der BF gegenüber der XXXX oder russischen Regierung als „Oppositioneller“ in Erscheinung getreten wäre.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sind beim Beschwerdeführer daher aus dem Grund des § 7 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK gegeben.
3.1.1.4. Zwar erfolgte die Aberkennung des Status der Asylberechtigten mehr als fünf Jahre nach Zuerkennung, doch wurde der BF, wie festgestellt, in Österreich bereits drei Mal von einem Landesgericht strafgerichtlich verurteilt, weswegen er im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG straffällig geworden ist. Nach § 2 Abs. 4 AsylG liegt auch im Falle einer Begehung als Jugendstraftat eine maßgebliche gerichtliche Verurteilung vor, weshalb § 7 Abs. 3 AsylG 2005 einer Aberkennung des Asylstatus des BF im gegenständlichen Fall nicht entgegensteht.
3.1.1.5. Da sich die Aberkennung des Status des Asylberechtigten insgesamt als rechtmäßig erweist, hat die belangte Behörde auch gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 zu Recht festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
3.1.1.6. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.
3.1.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
3.1.2.1. Gem. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gem. § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).
Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht nicht aus, wenn sich ein Asylwerber bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage beruft (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).
Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, I. vs. Schweden, Nr. 61204/09).
Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Russland bzw. in XXXX aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie unter II.1.5.f. festgestellt ist die Situation im Herkunftsstaat auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Geeignete, substantiierte Hinweise eines individuellen Risikos wurden durch den BF nicht angeführt. In der Russischen Föderation ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit auf dem Staatsgebiet einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.1.2.2. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände („exceptional circumstances“) vorliegen (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443).
Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. 41738/10).
Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Feststellung, dass der BF an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, nicht in ärztlicher Behandlung steht, derzeit gelegentlich schlaffördernde Medikamente einnimmt sowie arbeitsfähig ist, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach er unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt wäre. Weiters ist der BF, wie festgestellt und unter II.2.1.4. ausgeführt, nicht von Suchtmitteln abhängig. Er brachte auch keinerlei substantielle Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden vor. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben könnte, ist nicht ausreichend. Weiters kann der BF auch im Falle einer Rückkehr auf kostenlose medizinische Grundversorgung in der Russischen Föderation zurückgreifen und ist als russischer Staatsbürger von der Pflichtversicherung umfasst, sodass er gegebenenfalls medizinische Behandlungen in Anspruch nehmen kann.
3.1.2.3. Dem BF droht in Russland bzw. in XXXX weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung nach Russland bzw. XXXX für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, hervorgekommen.
Der XXXX BF ist gesund und arbeitsfähig. Es wird zwar nicht verkannt, dass der BF nur eine kürzere Schulbildung genossen und bisher nur ca. zwei Monate Arbeitserfahrung aufweisen kann. Gründe, weshalb er in seinem Herkunftsstaat nicht in der Lage wäre, durch eigene berufliche Tätigkeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, haben sich im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht ergeben.
Darüber hinaus ist den Länderberichten zu entnehmen, dass in der Russischen Föderation die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Unterstützungsleistungen im Herkunftsstaat besteht. So hat der BF Anspruch auf Sozialbeihilfen, insbesondere Arbeitslosenunterstützung, welche mittelfristig zur Sicherung des Unterhalts des BF beitragen können.
Darüber hinaus kann der BF, wie unter II.1.5. festgestellt und unter II.2.5. beweiswürdigend dargelegt, von Freunden bzw. im Bundesgebiet aufhältigen Familienmitgliedern finanziell unterstützt werden.
Obzwar der BF in XXXX geboren wurde und sich bisher nicht in der Russischen Föderation aufgehalten hat, ist er mit den Lebensgewohnheiten des Heimatlandes, d.h. insbesondere XXXX , vertraut, spricht die XXXX Sprache und verfügt über ausreichende Kenntnisse der russischen Sprache, um sich im Alltag verständigen zu können. Er ist im Familienverband nach den Gepflogenheiten der XXXX Kultur aufgewachsen. Im Herkunftsstaat leben Familienangehörige des BF, wie etwa sein Großvater mütterlicherseits und eine Tante, bei denen er zumindest vorübergehend Unterkunft nehmen kann. Der familiären Verbundenheit zu den Angehörigen in XXXX wird auch dadurch Ausdruck verliehen, dass die Mutter des BF mit dem im Herkunftsstaat lebenden Großvater des BF regelmäßig in Kontakt steht. Es besteht daher keinerlei Zweifel, dass der BF im Fall einer Rückkehr ein familiäres und soziales Umfeld vorfinden und sich in den dortigen Verhältnissen – wenn vielleicht auch nach einer anfänglichen Umstellungsphase – zurechtfinden wird.
Im gegenständlichen Fall kann folglich nicht angenommen werden, dass dem BF im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten „Schwelle“ des Art. 3 EMRK).
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass im Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte, wirtschaftliche oder allgemeine (politische) Situation herrschen würde, die für sich genommen grundsätzlich bereits die Zulässigkeit einer Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Im Verfahren ist vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch nicht hervorgekommen, dass der BF einem höheren Risiko einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, als die restliche Bevölkerung in seinem Herkunftsstaat.
Auch unter Berücksichtigung des von Russland geführten Ukraine-Kriegs ergeben sich keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Art. 3 EMRK. Wie sich aus den Länderberichten ergibt, setzt die Russische Föderation in der Ukraine keine Wehrpflichtigen ein und hat keine Generalmobilmachung verkündet, sodass der Beschwerdeführer – auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, gegebenenfalls einen Wehrersatzdienst zu leisten – keiner realen Gefahr ausgesetzt ist, in der kriegerischen Auseinandersetzung eingesetzt zu werden. Zudem ist festzuhalten, dass den aktuellen Länderberichten zufolge nicht geschlossen werden kann, dass gleichsam jede auf dem Staatsgebiet der Russischen Föderation befindliche Zivilperson allein aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzung mit der Ukraine einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt wäre.
Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung des BF widersprechen würden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.
3.1.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. – VI. des angefochtenen Bescheides
3.1.3.1. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gem. § 57 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).
Der Aufenthalt des BF ist nicht geduldet und er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.
3.1.3.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und ihm von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der BF ist als Staatsangehöriger der Russischen Föderation kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Aberkennung seines Status des Asylberechtigten auch seine Aufenthaltsberechtigung endet.
3.1.3.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).
3.1.3.3.1. Der volljährige BF ist ledig und kinderlos. Seine im Bundesgebiet aufhältigen Kernfamilienangehörigen sind Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die Eltern des BF verfügen über eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG und sind somit zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Drei seiner fünf Geschwister verfügen über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Zweifellos stellt eine Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Familienleben dar.
In diesem Zusammenhang ist jedoch anzuführen, dass der BF seit seiner Inhaftierung lediglich fernmündlichen Kontakt zu seiner Mutter und seinen Geschwistern pflegt. Persönliche Kontakte finden nicht statt. Daraus ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass das Familienleben zu seinen im Bundesgebiet aufhältigen Kernfamilienangehörigen bereits seit der Inhaftierung des BF insofern beeinträchtigt war, dass aktuell keine physischen Kontakte bestehen. Zu seinem Vater hat der BF aus eigenem Wunsch den Kontakt abgebrochen.
Wie unter II.1.5. festgestellt und unter II.2.5. beweiswürdigend ausgeführt, ist dem BF ein Aufrechthalten des fernmündlichen Kontakts auch dann möglich sowie zumutbar, wenn er in der Russischen Föderation lebt. So wird im gegenständlichen Fall eine durch die Rückkehrentscheidung verursachte „Trennung“ daher zu keiner wesentlichen Änderung im Vergleich zu bisherigen, sowie aktuellen Kontakten führen. Dem BF steht es in der Russischen Föderation offen, den fernmündlichen Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Österreich weiterhin zu pflegen. Auch sind keine Gründe ersichtlich, weshalb er von seinen im Bundesgebiet aufhältigen Kernfamilienangehörigen nicht im Herkunftsstaat besucht werden könnte, zumal drei seiner fünf Geschwister über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ und seine Eltern über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG verfügen. Es ist ihnen daher möglich, den BF im Herkunftsstaat zu besuchen.
Aufgrund dieser Erwägung stellt die Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Rechts des BF auf Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK dar.
3.1.3.3.2. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt (grundsätzlich) die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Mit Erkenntnis vom 15.03.2016 zu GZ 2016/19/0031 führte der VwGH aus, dass auch einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt.
Die persönlichen Interessen nehmen zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).
Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof folgend ist von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden fallen rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht ins Gewicht (vgl. VwGH 27.02.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Wie der Verwaltungsgerichtshof auch immer wieder ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und kann in einer Gesamtabwägung schwerer wiegen als familiäre Interessen (vgl. etwa VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0012).
Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die „Zehn-Jahres-Grenze“ in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001).
Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276).
In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 8 und 10, mwN; 19.12.2019, Ra 2019/21/0238), dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.
3.1.3.3.3. Hinsichtlich des „Aufenthaltsverfestigungstatbestands“ nach § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 ist folgendes festzuhalten:
§ 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG lautet: Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor.
Zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27 f) ausdrücklich fest, dass sich § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiter beachtlich (vgl. VwGH vom 16.05.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH vom 25.09.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH vom 25.09.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FrPolG 2005, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (vgl. VwGH vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, VwGH vom 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, 19.12.2019, Ra 2019/21/0238). Die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG sind daher im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiterhin zu berücksichtigen, wobei ein Abweichen insbesondere bei besonders verwerflicher bzw. gravierender Straffälligkeit in Betracht kommt.
Der BF hielt sich seit seiner Asylantragsstellung am XXXX im Bundesgebiet auf. Mit Bescheid vom XXXX wurde ihm der Status eines Asylberechtigten durch Erstreckung zuerkannt. Vor seiner ersten Verurteilung im Bundesgebiet am XXXX war der BF daher bereits mehr als zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich aufhältig, weshalb dem Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 1 iVm § 11a Abs. 7 StbG verliehen hätte werden können.
Eine Aufenthaltsbeendigung in Bezug auf den Beschwerdeführer erweist sich gegenständlich sohin nur dann dem Grunde nach als zulässig, wenn eine außergewöhnliche Gefährdung iSd der oben zitierten Judikatur vorliegt.
3.1.3.3.4. Insgesamt bestehen in Hinblick auf die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und die Einsichtnahme in die im Akt einliegenden Strafurteile unbestritten erhebliche Zweifel an einer hinreichenden Verbundenheit des Beschwerdeführers mit der hiesigen Werteordnung und den Grundsätzen eines demokratischen Rechtsstaates.
Der BF wurde im Bundesgebiet wegen das Verbrechens der schweren Körperverletzung nach den § 83 Abs 1 StGB und § 84 Abs.5 Z 2 StGB, des Vergehens der Gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Fundunterschlagung nach § 134 Abs. 1 StGB des Vergehen der Dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB und des Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von XXXX , wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX , davon XXXX , und wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB sowie §§ 142 Abs. 1 und 143 Abs 1 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt.
Im gegenständlichen Fall ist unzweifelhaft von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" zu sprechen. Diese zeigt sich schon in den genauen Umständen der vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen. Der BF wurde im Bundesgebiet insgesamt drei Mal strafgerichtlich verurteilt:
So hat der BF insgesamt drei Personen durch Faustschläge bzw. Tritte vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch eine Person zumindest eine Hautrötung im Gesicht eine andere Person eine Prellung mit Blutergussbildung im Bereich des linken Jochbeins und der linken Augenregion sowie eine Prellung der rechten Unterkieferseite und eine weitere Person eine Gehirnerschütterung mit retrograder Amnesie und Prellungen erlitt. Er hat mehrere Personen zumindest mit Verletzungen am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen und sich einen gefundenen Bargeldbetrag XXXX zugeeignet, die Geldbörse aus der er den Betrag entnahm in weiterer Folge in einen Papiercontainer geworfen und, weil sich in dieser Geldbörse ein Führerschein befunden hatte, eine Urkunde unterdrückt. Bei der Strafbemessung wurde teilweises Tatsachengeständnis und bisheriger ordentlicher Lebenswandel als mildernd gewertet. Erschwerend wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und Deliktsqualifikation bei der Körperverletzung gewertet (alles Urteil des XXXX vom XXXX ).
Weiters hat der BF, Bargeld XXXX gestohlen, indem er mit anderen unbekannten Personen die Opfer umstellte und unter der Androhung von Schlägen mehrere andere Personen zur Herausgabe von Bargeld aufforderte. Bei der Strafbemessung wurde das reumütige Geständnis mildernd und das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe als erschwerend gewertet (Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu AZ XXXX ).
Schließlich hat der BF unter Anwendung von Gewalt gemeinsam mit weiteren Personen eine namentlich genannte Person mit einem Schlagstock bedroht und sie dazu veranlasst, mitzukommen, dieser Person anschließend Faustschläge ins Gesicht versetzt und als das Opfer zu Boden ging, mit den Füßen auf sie eingetreten und der Person eine Jacke der XXXX im Wert von XXXX sowie XXXX in bar weggenommen. Der Raub wurde unter Verwendung einer Waffe verübt. Weiters hat eine Person nach Versetzung in Angst und Unruhe durch den BF diesem seine Geldbörse ausgehändigt und der BF hat sich XXXX in bar aus dieser Geldbörse herausgenommen und der Person gedroht, diese „ XXXX zu schlagen“. Um dem Opfer nachhaltig Angst einzuflößen, hat er dessen persönliche Dokumente und die Handynummer mit seinem Mobiltelefon fotografiert und ist damit auch in Kenntnis des Wohnortes des Opfers gewesen. Nach dem Vorfall soll das Opfer von einer unbekannten Person angerufen und ihm gedroht worden, dass „ihm etwas Schlimmes passieren werde“, wenn er zur Polizei gehe. Weiters wurde dem Opfer mitgeteilt, dass es für XXXX beschützt werden würde. Bei der Strafbemessung wurde das reumütige Geständnis sowie der Beitrag zur Wahrheitsfindung als mildernd gewertet. Als erschwerend wurde gewertet, dass der BF, nachdem er das Haftübel bereits verspürt haben müsste sowie nach zwei einschlägigen Vorstrafen, zwei Verbrechen begangen habe und rasch rückfällig wurde (Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX ).
Der BF verbüßt gegenwärtig eine Haftstrafe in der XXXX .
Der BF konnte im gegenständlichen Verfahren insbesondere kein reumütiges Verhalten in Bezug auf seine strafbaren Handlungen aufzeigen (NSV S. 14). Weiters wurde er, wie festgestellt, nachdem er das Haftübel bereits verspürt hatte und zweimal einschlägig verurteilt wurde, rasch rückfällig. Dem Beschluss des XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass beim BF, Uneinsichtigkeit, sowie eine tief verwurzeltes Charakterdefizit vorliegt. Die mit Urteil des XXXX mit XXXX gewährte bedingte Strafnachsicht sowie die mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX gewährte bedingte Entlassung wurde widerrufen, um dem Rechtsbrecher deutlich vor Augen zu führen, dass er in Zukunft bei neuerlichen Gewalt- und Vermögensdelikten angesichts seines massiven einschlägig getrübten Vorlebens nicht mit der Milde des Gerichts wird rechnen kann. Dies zeigt auch in Zusammenschau mit der Tatsache, dass der BF seit seiner Inhaftierung gelegentlich missbräuchlich XXXX konsumiert und somit dem Wertekorsett der Österreichischen Rechtsordnung nach wie vor keinerlei Beachtung schenkt. Der BF nutzte somit auch die Dauer seines Aberkennungsverfahrens und seine eingehende Einvernahme in der mündlichen Verhandlung nicht, um sich von seinen Straftaten zu distanzieren.
Die Verurteilungen des BF geben daher in Zusammenschau aller Umstände insgesamt Zeugnis von einer entsprechenden Geisteshaltung, an der sich mangels Einsichtswillen auch bis zum Entscheidungszeitpunkt nichts geändert haben kann.
Daher ist davon auszugehen, dass das gegenständlich geforderte Maß der besonderen Schwere im Sinne einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vor dem Hintergrund der Judikatur gegeben ist.
3.1.3.3.5. Der BF befindet sich seit dem XXXX im Bundesgebiet und ihm wurde im XXXX der Status des Asylberechtigten durch Erstreckung zuerkannt.
Hinsichtlich seines Privatlebens weist der BF nur wenige Integrationselemente in Österreich auf. Im gegenständlichen Fall liegt - auch unter Ausblendung des strafrechtlich relevanten Verhaltens des BF in Anbetracht des Akteninhaltes unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens eine - gemessen an der Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet - unterdurchschnittliche Integration im Bundesgebiet vor.
So beherrscht er zwar die deutsche Sprache, hat sich jedoch weder darum bemüht, einen Schulabschluss zu erlangen, noch ernstlich und zielgerichtet eine Berufsausbildung aufzunehmen. Er besuchte XXXX lang die Volksschule und wurde, seinen eigenen Angaben zu Folge, nach XXXX Jahren von der Mittelschule „rausgeschmissen“.
Eine berufliche Integration im Bundesgebiet ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben, zumal er bis auf insgesamt zwei Monate Berufstätigkeit von XXXX und von XXXX als geringfügig Beschäftigter, arbeitslos war sowie von XXXX Arbeitslosengeld bezog. Auch geht er in XXXX keiner beruflichen Beschäftigung nach.
Seine während der Strafhaft begonnene Lehre als Schlosser brach er ab und führte sie auch nicht fort. Aus den Äußerungen des BF lässt sich auch kein ernsthaftes Interesse daran ableiten, eine Ausbildung abzuschließen bzw. während seiner Strafhaft fortzusetzen, da er sich in XXXX bislang nicht einmal erkundigte, ob er seine in XXXX begonnene Lehre fortsetzen könne.
Seinen eigenen Angaben zufolge hat der BF zwei Freunde im Bundesgebiet, zu denen er regelmäßig fernmündlichen Kontakt hat. Auch schilderte er zwar weitere Freunde in Österreich zu haben, zu diesen jedoch keinen Kontakt zu pflegen.
Nach einer Gesamtbetrachtung kann im Falle des BF nur von einer unterdurchschnittlichen Integration im Bundesgebiet ausgegangen werden, vor allem in Anbetracht der Tatsache, dass er seit Kleinkindalter dauerhaft in Österreich aufhältig ist.
Der langen Aufenthaltsdauer stehen bedeutend und maßgebend die unterdurchschnittliche Integration sowie insbesondere die strafgerichtlichen Verurteilungen im Bundesgebiet entgegen. Der BF stellt aufgrund dieses erheblichen strafrechtlichen Fehlverhaltens und der genannten Begleitumstände, sowie dem Mangel an Reue eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die lange Aufenthaltsdauer des BF in Österreich allein kann ihm entsprechend der obzitierten Judikatur nicht maßgeblich zugutegehalten werden.
Wie schon unter Punkt II.3.1.2. ausgeführt, bestehen zudem Bindungen des BF zum Herkunftstaat, respektive XXXX . Er spricht die XXXX Sprache und ist mit der XXXX Kultur vertraut, zumal auch seine Eltern von ebendort stammen. Er hat dort nahe Verwandte, die im familiären Kontakt zu seiner Mutter stehen. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der BF den Kontakt zu seinen Familienmitgliedern im Herkunftsstaat nicht aufnehmen können wird. Der BF wird somit ein familiäres und soziales Netz in der Russischen Föderation vorfinden.
Es ist im gegenständlichen Fall unzweifelhaft davon auszugehen, dass sich der BF in die dortige Gesellschaft – wenn auch vielleicht nach einer anfänglichen Umstellungsphase –eingliedern können wird.
Darüber hinaus ist – wie unter III.3.1.3.3.1. zum Familienleben erläutert – auszuführen, dass der BF nicht nur fernmündlichen Kontakt mit seiner Familie in Österreich halten können wird, sondern diese ihn auch in XXXX besuchen können werden. Es besteht auch die Möglichkeit gegenseitiger Besuche in einem Drittstaat, wie beispielsweise Weißrussland.
Dass der BF trotz bereits verspürten Haftübels und mehrerer einschlägiger, rechtskräftiger Verurteilungen schnell erneut straffällig wurde und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage war in glaubhafter Weise, Reue zu bekennen oder sich sichtbar von seinen Taten zu distanzieren (NSV S. 14; „(…) Die wissen selber nicht, um was es geht. (…) Die Richterin. Sie wusste selbst nicht, um was es geht. Mir wurde nur gesagt, dass eine Anzeige offen ist“, sowie NSV S.15), zeichnet ein Persönlichkeitsbild, von dem weiterhin eine Gefahr ausgehen kann, da nicht auszuschließen ist, dass er im Falle eines Verbleibes im Bundesgebiet weitere einschlägige Verbrechen gegen Leib und Leben bzw. Eigentum begehen wird.
Eine Rückkehr würde zwar unmittelbar eine räumliche Trennung von den in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Angehörigen bedeuten, ist jedoch aufgrund der Straffälligkeit und des Persönlichkeitsbildes des BF im Sinne der zitierten Judikatur hinzunehmen, zumal – auch für die Dauer eines Einreiseverbotes (siehe Pkt. II.3.1.6.) – die Möglichkeit von Besuchen seiner Familienangehörigen in der Russischen Föderation und Treffen in Drittstaaten wie Weißrussland besteht. Zudem kann der BF über elektronische Kommunikationsmittel mit seinen Angehörigen in Österreich den Kontakt pflegen.
Nach Gesamtbetrachtung überwiegen daher im gegenständlichen Fall die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie insbesondere der Verhinderung von Straftaten, denen ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. dazu auch VwGH 27.08.2018, Zl. Ra 2018/18/0351-8; VwGH 30.08.2018, Zl. Ra 2018/21/0063-11, Rz 11), den subjektiven Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidungen ist im vorliegenden Fall zulässig, im Hinblick auf die Ziele des Art 8 EMRK geboten und auch nicht unverhältnismäßig.
3.1.4. Gem. § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für die Betroffene als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entgegensteht.
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Im gegenständlichen Fall ist die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat gegeben, weil nach den die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde und auch eine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Russische Föderation nicht vorliegt.
3.1.5. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da solche Umstände im Verfahren nicht hervorgekommen sind, hat das Bundesamt eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die Beschwerde ist hinsichtlich der Spruchpunkte V.-VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
3.1.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot)
3.1.6.1. Mit einer Rückkehrentscheidung kann gemäß § 53 Abs. 1 FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat u.a. insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1).
Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (Vgl. VwGH 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0289; VwGH Zl. 24.03.2015, Ra 2014/21/0049). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierten Gefährdung in erster Linie das Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich (vgl. etwa VwGH 25.02.2016, Zl. Ra 2016/21/0022).
Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die vom Fremden ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH vom 15.12.2011, 2011/21/0237).
Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH vom 30.6.2015, Ra 2015/21/0002; vgl auch Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 53 FPG, K12).
Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes iSd bisherigen Judikatur zu § 63 FPG 2005 alt (vgl VwGH 08.11.2006 2006/18/0323; VwGH 18.02.2009, Zl. 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung prognostiziert ist. Kann der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Rückkehrverbotes maßgeblichen Umstände nicht vorhergesehen werden, so ist nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 FPG (idF vor dem FrÄG 2011) ein unbefristetes Rückkehr- bzw. Aufenthaltsverbot zu verhängen (vgl. VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0503). Außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in seiner Entscheidung vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259, jedoch darauf hin, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar.
3.1.6.2. Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde das Einreiseverbot auf den Fall des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG, da der BF von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von XXXX verurteilt wurde, und verhängte ein Einreiseverbot in der Dauer von XXXX Jahren.
3.1.6.3. Der BF wurde mit Strafurteil des XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , gem. § 135 (1) StGB, § 229 (1) StGB, § 107 (1) StGB, § 83 (1) StGB, § 84 (5) Z 2 StGB und § 134 (1) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten, XXXX . Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen dem Verbrechen des schweren Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB sowie §§ 142 Abs. 1 und 143 Abs 1 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt.
3.1.6.3. Wie bereits ausgeführt, stellt der BF aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen in Verbindung mit dem Persönlichkeitsbild des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und ist im gegenständlichen Fall von einer negativen Gefährdungsprognose auszugehen.
Der BF zeigte durch insgesamt drei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen – wobei er in zwei Urteilen jeweils wegen mehrerer Delikte verurteilt wurde – seine für die Allgemeinheit gefährliche Einstellung auf, die vor allem verdeutlicht, dass der BF vor körperlicher Gewalt gegen andere Personen nicht zurückschreckt. Weiters sind diese Verurteilungen Ausdruck davon, dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet und weder der körperlichen Unversehrtheit seiner Mitbürger noch deren Eigentum eine dem Rechtsstaat angemessene Achtung entgegenbringt.
Der BF verbüßt im Moment eine XXXX , unbedingte Freiheitsstrafe. Angesichts der schnellen Rückfälligkeit des BF nach bereits zwei rechtskräftigen Verurteilungen, wobei er sogar das Haftübel bereits verspürte, sowie die Tatsache, dass der BF in Haft missbräuchlich XXXX konsumierte, kann von einem Wohlverhalten nach Haftentlassung im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden. Er konnte somit auch im Laufe des Aberkennungsverfahrens keine Reue für seine Straftaten glaubhaft erkennen lassen. Auch geht aus dem Beschluss des XXXX vom XXXX hervor, dass der BF seinen Verurteilungen nach wie vor uneinsichtig gegenübersteht und bei ihm ein tief verwurzeltes Charakterdefizit vorliegt.
Nach einer Gesamtbetrachtung kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der BF nach seiner Haftentlassung keine Straftaten mehr begehen wird.
Auch der Umstand, dass der BF – eigenen Angaben zufolge – nach seiner Haftentlassung „arbeiten gehe[n], seinen Führerschein mache[n] und mir eine Wohnung einrichte[n]. Danach heiraten und Kinder, eine Familie gründen“ wolle, kann nicht zugunsten des BF gewertet werden. Vor dem Hintergrund, dass der BF trotz mittlerweile der zweiten Inhaftierung nach wie vor missbräuchlich Suchtmittel im Gefängnis konsumierte und auch das einmalige Verspüren des Haftübels nicht ausgereicht hat, um den BF vom Begehen weiterer Straftaten abzuhalten, ist gegenwärtig nicht davon auszugehen, dass der BF nach der Haftentlassung einen maßgeblichen Wandel seiner Lebensumstände vornehmen wird.
3.1.6.4. Es kann darüber hinaus nicht davon ausgegangen werden, dass die Fortführung des Familienlebens und die geregelten Wohnverhältnisse bei seiner Mutter den BF vor weiteren Straftaten abhalten würden, da der BF auch schon vor der Tatbegehung (bzw. bei den Tatbegehungen) bei seiner Mutter wohnhaft war. Zu den privaten und familiären Interessen des BF wird auf die Ausführungen unter Punkt II.3.1.3. verwiesen.
Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten, zumal keine maßgeblichen Umstände ersichtlich sind, die dafür sprechen würden, dass der BF bei entsprechender Gelegenheit nicht rückfällig werden würde.
In Hinblick auf die dargelegten Erwägungen ist unter Betrachtung des Gesamtverhaltens und insbesondere der mehrfachen Verurteilung des BF wegen einschlägiger Verbrechen gegen Leib und Leben sowie Eigentum, zum Entscheidungszeitpunkt auch die von der belangten Behörde festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von XXXX Jahren nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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