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G305 2337010-1•Bundesverwaltungsgericht G305 2337010-1
G305 2337010-1Bundesverwaltungsgericht30.04.2026
Gesundheitsschädigung Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Prozesshindernis der entschiedenen Sache res iudicata Wiederaufnahmeantrag Zurückweisung
G305 2337010-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der ALLGEMEINEN UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT vom XXXX 2026, AZ XXXX , nach einer am 08.04.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX 2026, AZ: XXXX , sprach die ALLGEMEINE UNFALLVERSICHERUNGSANSTALT (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: AUVA) gegenüber XXXX , geb. am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) aus, dass sein auf die Wiederaufnahme des Verfahrens gerichteter Antrag vom XXXX 2024 bezüglich der Anerkennung seiner Gesundheitsstörung (Beschwerde seitens des rechten Handgelenks, der rechten Schulter sowie der Halswirbelsäule) als Folge einer Berufskrankheit gemäß Anlage 1 zum ASVG gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde.
In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen seien, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet. Mit Bescheid vom XXXX 2019 sei seine Gesundheitsstörung (Beschwerden seitens des rechten Handgelenks, der rechten Schulter sowie der Halswirbelsäule) nicht als Berufskrankheit anerkannt und der Anspruch auf Leistung abgelehnt worden. Er habe die gegen diesen Bescheid beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachte Klage zu XXXX nach Erörterung der Sach- und Rechtslage am XXXX 2019 zurückgezogen. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom XXXX 2019 sei nach erfolgter Zurückziehung der Klage festgestellt worden, dass seine Gesundheitsstörung keine Berufskrankheit sei. Am XXXX 2022 sei neuerlich eine Antragstellung auf Anerkennung seiner Gesundheitsschädigung als Berufskrankheit gemäß Anlage 1 zum ASVG erfolgt. Diesem Antrag habe der BF medizinische Unterlagen des LKH XXXX vom XXXX 2008, XXXX 2019 und XXXX 2021 sowie vom Institut XXXX , vom XXXX 2008, XXXX 2021 und XXXX 2022 beigelegt, sowie Unterlagen des LKH XXXX vom XXXX 2022 und des Instituts XXXX vom XXXX 2022. Gegen den Bescheid vom XXXX 2019 habe er Beschwerde eingereicht. Diese Beschwerde sei vom Bundesverwaltungsgericht abgehandelt und am 15.02.2024 abgewiesen worden. Am XXXX 2024 habe er neuerlich einen Antrag auf Anerkennung seiner Gesundheitsschädigung als Berufskrankheit gem. Anlage 1 zum ASVG gestellt; diesem Antrag habe er einen Befund des LKH- XXXX vom XXXX 2023 beigelegt. Nachdem sich die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse in seinem Fall nicht geändert hätten, sei sein Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die bei der belangten Behörde am XXXX 2026 eingelangte, zum XXXX 2026 datierte Beschwerde, in welcher der BF die belangte Behörde auffordert, dem Bundesverwaltungsgericht das ENG-Messprotokoll vom XXXX 2019 zu übermitteln. Laut Berufskrankheitenverordnung sei der Nervus Ulinaris im rechten Handgelenk und im rechten Ellebogen zu untersuchen. Hier fehlten im ENG-Messprotokoll die Werte der Nervenleitgeschwindigkeit.
3. Am XXXX 2026 brachte die belangte Behörde den hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX 2026, AZ: XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde und die Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens (darunter insbesondere den Gerichtsakt des LG XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zur GZ: XXXX , neben zahlreichen medizinischen Befunden, das neurologisch psychiatrische Sachverständigengutachten des Prim. Univ.-Doz. XXXX vom XXXX 2019, den EMG/ENG-Befund des LKH XXXX vom XXXX 2019, den Bescheid vom XXXX 2023, AZ: XXXX , die dagegen erhobene Beschwerde des BF vom XXXX 2023 und das über diese Beschwerde zur GZ: G308 2283064-1/3E ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2024 sowie den hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX 2026, die dagegen erhobene Beschwerde vom XXXX 2026) dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
4. Mit hg. Verfügung vom 10.03.2026 wurde unter gleichzeitiger Ladung des BF und eines Vertreters der belangten Behörde für den 08.04.2026 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
5. In seiner zum XXXX 2026 datierten Eingabe brachte der Beschwerdeführer vor, dass im ENG-Messprotokoll vom XXXX 2019 keine Dokumentation der Nervenleitgeschwindigkeit des „Nerv Ulinaris“ im linken Handgelenk und im linken Ellbogen ersichtlich sei. Laut Berufskrankheiten-Verordnung sei dies aber erforderlich.
Mit seiner Eingabe brachte er einen zum XXXX 2023 datierten Ambulanzbericht des allgemeinen und orthopädischen Krankenhauses XXXX , einen zum XXXX 2019 datierten Ambulanzbericht des Landeskrankenhauses XXXX , einen zum XXXX 2019 datierten EMG/ENG-Befund, ein zum XXXX 2019 datiertes neurophysiologisches Messprotokoll des LKH XXXX , einen zum XXXX 2022 datierten Ambulanzbefund des LKH XXXX , einen zum XXXX 2023 datierten elektroneurographischen Befundbericht des LKH-Universitätsklinikums XXXX , einen zum XXXX 2023 datierten neuromuskulären Befund des LKH- XXXX samt Messprotokoll zur Vorlage.
6. Am 08.04.2026 fand vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Verhandlung im Beisein einer Vertreterin der belangten Behörde statt, zu welcher der ordnungsgemäß geladene BF nicht erschienen war. Die Verhandlung wurde daher in seiner Abwesenheit durchgeführt und an deren Ende geschlossen.
7. Mit hg. Verfügung vom 08.04.2026 wurde dem BF die Verhandlungsniederschrift zur Kenntnis gebracht.
8. Mit seiner Eingabe vom XXXX 2026 teilte dieser wiederum mit, dass die Angaben der AUVA (gemeint wohl: der Behördenvertreterin) nicht den Tatsachen entsprächen. Er habe den Beruf eines XXXX erlernt und danach 28 Jahre als Stahlbaumonteur gearbeitet. Stahlbauteile würden mittels Schraubverbindungen mit dem Schlagschrauber fixiert. Dabei entstünden heftige Vibrationen, die diese Gesundheitsstörung verursacht hätten. Wie aus dem „übermittelten Befund vom XXXX 2008“ entnommen werden könne, sei die Gesundheitsstörung schon hier eingetreten und nicht, wie die AUVA behauptet, erst im Jahr 2017. Das von Dr. XXXX unvollständige und verfälschte ENG-Messprotokoll vom XXXX 2019 könne so nicht toleriert werden und werfe dieses mehr Fragen auf, als es zur Klärung der Umstände beitrage. Er erneuerte nochmals das Ersuchen, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu ermöglichen.
Mit seiner Eingabe vom XXXX 2026 brachte er keine Beilage zur Vorlage, schon gar nicht den darin erwähnten Befund vom XXXX 2008.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer absolvierte nach 4 Klassen Hauptschule und belegte nach dem Besuch des polytechnischen Lehrgangs eine Lehre zum XXXX .
In der Folge arbeitete er durch 28 Jahre hindurch als XXXX . Bei dieser Tätigkeit musste er Stahlbaukonstruktionen zusammenbauen bzw. errichten, wofür es notwendig war, unter Verwendung eines Elektroschlagschraubers Schraubverbindungen herzustellen, bei denen es nach den Angaben des BF zu Vibrationen in der Hand bzw. im Arm gekommen sei [Beilage ./32; Angaben des BF in neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten vom XXXX 2019, S. 4].
Im Jahr XXXX sollen in seinem rechten Arm Beschwerden begonnen haben, indem im Bereich des Ellbogens eine Schleimbeutelentzündung aufgetreten sein soll. Im Jahr XXXX trat bei ihm je eine Schwellung im Handbereich, am Handrücken und im Bereich des Handgelenks auf, wobei diese Schwellungen mit starken Schmerzen verbunden waren. In Folge wurde im Landeskrankenhaus XXXX eine Überlastung im Handgelenk festgestellt [Beilage ./32; Angaben des BF in neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten vom XXXX 2019, S. 4 Mitte].
Im Jahr XXXX wurde bei ihm zudem eine Abnützung in der Handwirbelsäule und in der Schulter diagnostiziert. Dabei wurde die Hand nach den Angaben des Beschwerdeführers zunächst weiß, dann bläulich und dann rot, wobei sich der Übergang von bläulich zu rot als sehr schmerzhaft darstellte. Eine Gefühlsstörung war damit jedoch nicht verbunden. Zudem klagte der BF über ein leichtes Zittern des rechten Daumens, wobei eine Durchblutungsstörung nicht festgestellt wurde [Beilage ./32; Angaben des BF in neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten vom XXXX 2019, S. 4 unten].
Seit dem Jahr XXXX stellte er einen Kraftverlust seines rechten Arms fest.
Seit seiner Pensionierung im Jahr XXXX verschlechterten sich die von ihm geschilderten Umstände nach dessen Angaben nicht [Beilage ./32; Angaben des BF in neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten vom XXXX 2019, S. 5 oben].
1.2.1. Mit Bescheid vom XXXX 2019, AZ: XXXX , sprach die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer aus, dass seine Gesundheitsstörungen (Beschwerden im rechten Handgelenk, der rechten Schulter und der Halswirbelsäule) nicht als Berufskrankheit anerkannt werden können, weshalb auch kein Anspruch auf eine Leistung aus der Unfallversicherung bestehe.
Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde damit, dass aufgrund der Befundungen und Erhebungen die beim BF bestehenden Beschwerden nicht in der Liste der Berufskrankheiten im Sinne der Anlage 1 zum ASVG enthalten seien bzw. seine Beschwerden nicht durch seine berufliche Tätigkeit verursacht worden seien, weshalb keine Berufskrankheit gegeben sei [Beilage ./13].
1.2.2. Gegen diesen ihm am XXXX 2019 mittels RSb-Briefs durch Ersatzzustellung zugestellten Bescheid brachte der BF über seine damalige Rechtsvertretung, den Sekretär der Arbeiterkammer XXXX , Klage beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht ein [Beilage ./18].
In der Klage brachte er inhaltlich vor, dass seine beruflich bedingten Leidenszustände im angefochtenen Bescheid unzureichend berücksichtigt worden seien. Durch die Arbeit mit einem Schlagschrauber sei es bei ihm durch die starken Vibrationen zu einer Berufskrankheit gekommen, die sich in Durchblutungsstörungen in der rechten Hand äußere, die ein Taubheitsgefühl bzw. ein ständiges Kribbeln auslösen. Da er durch die Folgen seiner beruflich bedingten Leidenszustände in einem beträchtlichen entscheidungspflichtigen Ausmaß in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt werde, entspreche der angefochtene Bescheid nicht der Sach- und Rechtslage [Beilage ./18; Klage vom 08.07.2019, S. 2].
Mit seinem Urteilsbegehren begehrte er die Feststellung, dass bei ihm eine Berufskrankheit in Form einer vibrationsbedingten Durchblutungsstörung vorliege und die beklagte Partei (Anm.: die belangte Behörde) schuldig erkannt werden möge, ihm eine Versehrtenrente in der gesetzlichen Höhe ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu zahlen, sowie bis zur Erlassung eines die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Leistung zu erbringen [Beilage ./18; Klage vom XXXX 2019, S. 3 oben].
1.2.3. In der Klagebeantwortung der belangten Behörde heißt es, dass die beim Kläger bestehenden Beschwerden nicht in der Liste der Berufskrankheiten (Anlage I zum ASVG) enthalten seien bzw. die Beschwerden des Klägers nicht durch die von ihm ausgeübte berufliche Tätigkeit verursacht worden seien. Für den Bescheid sei die medizinische Stellungnahme Dris. XXXX , chefärztliche Station der AUVA, LS XXXX , vom XXXX 2019 maßgeblich gewesen; darin werde festgehalten, dass die beschriebenen Beschwerden des Klägers (Beschwerden des rechten Handgelenks, der rechten Schulter und der Halswirbelsäule) als degenerative Veränderungen bzw. als Zustand nach einer Radiusfraktur zu werten seien und die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit entsprechend der Anlage I des ASVG nicht erfüllen [Beilage ./19; Klagebeantwortung vom XXXX 2019, S. 2].
1.2.4. Mit Beschluss vom XXXX 2019 bestellte das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht Prim. Univ.-Doz. XXXX zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Neurologie und Psychiatrie.
1.2.5. Nach einer am XXXX 2019 in der Ordination des vom Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht bestellten Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie stattgehabten Untersuchung des Beschwerdeführers und des von der Abteilung für Neurologie des Landeskrankenhauses XXXX eingeholten Befundes für Elektroneurographie vom XXXX 2019, in dem beim Beschwerdeführer eine „diskrete Latenzverzögerung entlang des rechten Nervus medianus mit 4,5 msec, normale motorische NLG am Unterarm, normale sensible NLG, grenzwertige Minderung der motorischen Reizantwortamplitude.“ festgestellt wurde. Weiter heißt es im Gutachten, dass entlang des Nervus Medianus links eine diskrete Minderung der motorischen Reizantwortamplitude bei sonst normalen sensorischen NL-Verhältnissen bestehe und sich elektroneurographisch Hinweise auf ein CTS rechts bei sonst weitgehend unauffälligem elektrophysiologischen Befund gezeigt hätten. Zusammenfassend stellte der Sachverständige in neurologischer Hinsicht fest, dass keine trophischen Störungen (insbesondere nicht im Abductor policis) bestehen. Die aktive Kraftentfaltung zeige ein leichtes schmerzbedingtes Defizit beim Faustschluss, Fingerspreizen, Beugen und Strecken im Ellbogen und werde ein sensibles Defizit nicht angegeben. Der Sachverständige diagnostizierte beim BF 1.) Schulter-Arm-Schmerzen rechts ohne neurologische Ausfälle und 2.) ein diskretes Karpaltunnelsyndrom rechts bei einem Zustand nach Speicherbruch, 3.) jedoch keine trophischen oder sensomotorischen Ausfälle und schloss daraus, dass eine Berufskrankheit nach § 177 ASVG Anlage 1 Nr. 20 nicht vorliege [Beilage ./32, Neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten des Prim. Univ.-Doz. XXXX vom XXXX 2019, S. 7f].
Im bezogenen Sachverständigengutachten hat der medizinische Sachverständige Prim. Univ.-Doz. XXXX die Nervenleitgeschwindigkeit im rechten Arm des BF berücksichtigt und die Schlussfolgerung gezogen, dass bei ihm keine Berufskrankheit iSd. § 177 ASVG Anlage 1 Nr. 20 vorliege [Beilage ./32, S. 8].
1.2.6. In der am XXXX 2019 vor dem Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht stattgehabten mündlichen Verhandlung erörterte der vom Gericht beigezogene Sachverständige Prim. Univ.-Doz. XXXX das von ihm erstellte Sachverständigengutachten und die beim Beschwerdeführer durchgeführte Nervenstrommessung, auf die er auch in seinem Gutachten eingegangen war, und bekräftige darin nochmals die von ihm gezogene Schlussfolgerung, dass aus neurologischer Sicht eine Berufskrankheit nicht vorliege [Beilage ./22, S. 4].
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage zog der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2019 [Beilage ./22, S. 41] erhobene Klage zurück, weshalb dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs.
1.3. Da der Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2019 auf Grund der vom BF erhobenen Klage ex lege außer Kraft getreten war, stellte die belangte Behörde mit Bescheid vom XXXX 2019, AZ: XXXX , das keinem weiteren Rechtsmittel mehr zugänglich war, fest, dass die beim BF bestehende Gesundheitsstörung (Beschwerden des rechten Handgelenks, der rechten Schulter und der Halswirbelsäule) keine Berufskrankheit darstelle [Beilage ./23].
1.4.1. Noch vor der Erlassung des Bescheides vom XXXX 2019 [Beilage ./23] meldete der BF am XXXX 2019 (einen Tag nach erfolgter Zurückziehung der beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage) neuerlich eine Berufskrankheit, diesmal unter der laufenden Nummer 23 der Anlage 1 zum ASVG, an, wobei er als Gesundheitsbeeinträchtigungen eine chronische Erkrankung der Schleimbeutel, der Sehnenscheiden und des Sehnengleitgewebes, sowie der Sehnen- und Muskelansätze durch ständigen Druck oder ständige Erschütterung angab [Beilage ./21].
1.4.2. Dazu gab die chefärztliche Station bei der belangten Behörde nachstehende, zum XXXX 2020 datierte, im Folgenden wörtlich wiedergegebene chefärztliche Stellungnahme ab [Beilage ./22]:
„Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich keine Befunderweiterung; im Gerichtsgutachten wird ebenso eine Berufskrankheit ausgeschlossen.
Zur neu gemeldeten BK 23 (chronische Erkrankungen der Schleimbeutel) liegen keine geeigneten Diagnosen vor, ebenso keine nachvollziehbar ausreichende Exposition. Zudem werden keine neuen Beschwerden angegeben, die nicht schon im Erst- und anschließenden Gerichtsverfahren behandelt wurden.“
1.4.3. Im XXXX 2020 hielt die belangte Behörde eine telefonische Rücksprache mit dem Beschwerdeführer, um zu ergründen, aufgrund welcher bestehenden Beschwerden seine Annahme auf Vorliegen einer Berufskrankheit nach der laufenden Nummer 23 der Anlage 1 zum ASVG bestehe.
Dazu führte der Beschwerdeführer Befunde aus dem Jahr XXXX ins Treffen und ordnete auch seine Schulterbeschwerden (Impingementsyndrom der rechten Schulter) dieser Berufskrankheit zu.
Im Rahmen dieses Telefonats wurde der BF davon in Kenntnis gesetzt, dass nach ärztlicher Feststellung und den vorhandenen medizinischen Unterlagen keine Hinweise auf eine Berufskrankheit nach der laufenden Nummer 23 vorlägen.
Replizierend gab der BF an, dass seiner Meinung nach nur eine Berufskrankheit nach der laufenden Nummer 20 abgelehnt worden sei [Beilage ./23; Aktenvermerk über das geführte Telefonat].
1.4.4. In der Folge lehnte die belangte Behörde mit Bescheid die Anerkennung einer Berufskrankheit nach der laufenden Nummer 23 ab.
Die dagegen beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachte Klage wurde zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX abgewiesen.
Schon im Jahr XXXX wurde ein weiteres Verfahren zum Vorliegen einer Berufskrankheit des Beschwerdeführers nach der laufenden Nummer 41 der Anlage 1 zum ASVG geführt und die Klage gegen den abweislichen Bescheid vom Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX abgewiesen [Anfrage der Stabsstelle Berufskrankheiten der ärztlichen Direktion].
1.5.1. Mit seiner zum XXXX 2022 datierten Eingabe teilte der BF der belangten Behörde mit, dass aufgrund seiner 28-jährigen Tätigkeit als Stahlbaumonteur eine massive Gesundheitsschädigung eingetreten sei, die einer Berufskrankheit entspreche [Beilage ./33, S. 1].
Mit seiner am XXXX 2022 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe brachte der Beschwerdeführer überdies folgende medizinischen Unterlagen zur Vorlage:
-einen zum XXXX 2019 datierten Ambulanzbericht des Landeskrankenhauses XXXX [Beilage ./33, S. 2f],
-einen zum XXXX 2008 datierten MRT-Befund des CT-MRT-Instituts XXXX [Beilage ./33, S. 4],
-einen zum XXXX 2019 datierten EMG/ENG Befund des LKH XXXX , worin es zusammengefasst heißt, dass entlang des N. medianus rechts mit 4.5 ms diskrete Latenzverzögerung, normale motorische NLG am UA, normale sensible NLG, grenzwertige Minderung der motorischen Reizantwortamplitude, entlang des N. medianus li. diskrete Minderung der motorischen Reizantwortamplitude bei sonst normalen sensomotorischen NL-Verhältnissen, entlang des N. ulinaris re normale sensomotorische NL-Verhältnisse auch in der Loge de Guyon und entlang des N. ulinaris li normale distale Latenz in der Loge de Guyon sowie eine normale sensible NLG bestehe. In der Beurteilung heißt es, dass sich elektroneurographisch Hinweise auf ein CTS re finden, bei sonst unauffälligem elektrophysiologischen Befund [Beilage ./33, S. 5],
-einen zum XXXX 2021 datierten Ambulanzdekurs des LKH XXXX [Beilage ./33, S. 6],
-einen zum XXXX 2021 datierten Schmerzambulanzbericht des LKH XXXX [Beilage ./33, S. 7],
-einen Befund des Instituts XXXX vom XXXX 2021 [Beilage ./33, S. 10] und
-einen weiteren Befund des Instituts XXXX vom XXXX 2022 [Beilage ./33, S. 11].
1.5.2. Nach durchgeführter chefärztlicher Befundung kam die belangte Behörde zur Auffassung, dass beim BF eine Berufskrankheit im Sinne der Anlage 1 zum ASVG nicht vorliege und wies seinen Antrag vom XXXX 2022, seine Gesundheitsstörung (Beschwerden des rechten Handgelenks, der rechten Schulter und der Halswirbelsäule) als Berufskrankheit anzuerkennen, mit Bescheid vom XXXX 2023, AZ: XXXX wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG zurück [Beilage ./36].
1.5.3. Gegen diesen Bescheid wendete sich die mit Schreiben vom XXXX 2023 [Beilage ./50] bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit dem Begehren verband, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid in Stattgebung der Beschwerde aufheben.
In der Begründung vertrat er im Kern die Auffassung, dass das Vorgehen der belangten Behörde rechtswidrig gewesen sei, da im Gutachten die Untersuchung der Nervenleitgeschwindigkeit vom XXXX 2019, den Nervus ulinaris von 4,2 m/sec nicht erwähnt worden sei, es sich aus medizinischer Sicht um eine schwerwiegende Gesundheitsschädigung handle. Bei seriöser und wahrheitsgemäßer Erstellung des Gutachtens hätte das Gericht ein anderes Urteil getroffen. In seinem Beruf als Stahlbaumonteur habe er täglich mindestens vier Stunden mit Schlagschraubern gearbeitet, wodurch diese Gesundheitsschädigung entstanden sei. In seinem Fall sei die Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen schwerwiegenden rechtswidrigen Verhaltens gegeben.
1.5.4. Mit Erkenntnis vom 15.02.2024, GZ: G308 2283064-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht seine gegen den Bescheid vom XXXX 2023 erhobene Beschwerde als unbegründet ab [Beilage ./55] und begründete die Entscheidung im Kern damit, dass der verfahrensgegenständliche Antrag des BF auf Anerkennung der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörung als Folge einer Berufskrankheit gemäß Anlage 1 zum ASVG vom XXXX 2022 auf denselben, bereits in mehreren Fällen den Gegenstand behördlicher und sozialgerichtlicher Verfahren gebildet habe. Der ärztlichen Stellungnahme der Stabsstelle Berufskrankheiten der Ärztlichen Direktion der belangten Behörde könne dazu - auch unter Berücksichtigung neuer Befunde - entnommen werden, dass keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes vorliege. Im gegenständlichen Fall liege eine Identität der Sache vor, über die bereits rechtskräftig entschieden wurde [Beilage ./55, S. 9].
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts blieb unbekämpft, weshalb dieses und der Bescheid vom XXXX 2023 in Rechtskraft erwuchsen.
1.6.1. Mit Eingabe vom XXXX 2024 [Beilage ./68], eingelangt am XXXX 2024, meldete er der belangten Behörde zum wiederholten Mal das Bestehen einer Berufskrankheit wegen seiner 28-jährigen Tätigkeit als Stahlbaumonteur und brachte mit seiner Eingabe medizinische Befunde (neuromuskulärer Befund des LKH- XXXX vom XXXX 2023 samt neurophysiologischer Messprotokolle vom XXXX 2023) zur Vorlage [Beilage ./68, S. 2 bis 6].
1.6.2. Über die Anfrage der belangten Behörde an die Stabsstelle Berufskrankheiten der Ärztlichen Direktion gab letztere am XXXX 2025 folgende Stellungnahme ab [Beilage ./69, S. 2]:
„Es liegen keine neuen Befunde oder Unterlagen auf, die für eine BK sprechen, daher kann weiterhin eine BK mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.“
1.6.3. Mit PG vom XXXX 2025 brachte ihm die belangte Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und gab ihm die Gelegenheit, sich binnen vier Wochen ab Zustellung der Verständigung zu äußern [Beilage ./179].
1.6.5. Am XXXX 2025 langte eine Stellungnahme des BF folgenden Wortlauts bei der belangten Behörde ein [Beilage ./208]:
„Sehr geehrte Beweißmittelunterdrückungs Berufsverbrecher Rechtsmittelbeugungs Schwerverbrecher
Im verfälschten ENG-Meßprotokoll vom XXXX 2019 ist doch Beweißmittelunterdrückung offensichtlich. Sie sind im Besitz des ENG-Meßprotokoll vom XXXX 2019, wo die NLG des Nervus ulinaris im rechten Ellbogen von 4,2 m/s dokumentiert ist. Ich fordere eine neuerliche ENG Untersuchung, um diese AUVA Verbrechen aus dem Weg zu räumen.
Hochachtungsvoll XXXX
1.6.6. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX 2026, AZ: XXXX , wies die belangte Behörde den auf die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Anerkennung seiner Gesundheitsstörung (Beschwerden des rechten Handgelenks, der rechten Schulter sowie der Halswirbelsäule) gerichteten Antrag des BF als Folge einer Berufskrankheit gemäß Anlage 1 zum ASVG gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück und begründete dies im Kern damit, dass sich in seinem Fall die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert hätten [Beilage ./209].
1.6.7. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Gesundheitsstörungen bildeten bereits bei der Erlassung des Bescheides vom XXXX 2019, AZ: XXXX [Beilage ./13], vom XXXX 2019, AZ: XXXX [Beilage ./23], vom XXXX 2023, AZ: XXXX [Beilage ./36] und nun bei der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom XXXX 2026, AZ: XXXX [Beilage ./209] den (jeweils identen) Gegenstand des Verfahrens.
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren, aus dem kontradiktorischen Vorbringen der Verfahrensparteien im Beschwerdeverfahren und aus dem Ergebnis der am 08.04.2026 vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten mündlichen Verhandlung. Vor diesem Hintergrund waren die Feststellungen zu treffen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm. § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmungen des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu Spruchteil A):
3.2.1. Anlassbezogen hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom XXXX 2024 mit Bescheid vom XXXX 2026, AZ: XXXX , gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Sache des gegenständlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher ausschließlich die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; vom 12.10.2015, Ra 2015/22/0115 mwN; vom 13.10.2015, Ra 2015/03/0057 und vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0025) des Antrages durch die belangte Behörde, daher die Frage, ob der der Entscheidung zugrundeliegende Antrag zulässig ist oder nicht (vgl. VwGH vom 28.01.2016, Ra 2015/07/0070 und vom VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0006), nicht aber dessen inhaltliche Begründetheit (vgl. VwGH vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 VwGVG, Rz 39 (Stand 15.02.2017, rdb.at).
3.2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache hat auch das Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage, noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (vgl. VwGH vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0029). Auch das Verwaltungsgericht hat, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis (vgl. dazu etwa VwGH vom 09.09.2015, Ro 2015/03/0032) einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 23.05.1995, 94/20/0785; vom 18.06.2014, G 5/2014 (VfSlg 19.882/2014) und vom 04.05.2022, Ra 2022/01/0006).
3.3. Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Anerkennung der Gesundheitsstörung des Beschwerdeführers als Folge einer Berufskrankheit gemäß Anlage 1 zum ASVG vom XXXX 2024 bzw. vom XXXX 2024 gründet auf denselben, bereits mehrfach den Gegenstand behördlicher und sozialgerichtlicher Verfahren gebildet habender Gesundheitsstörungen, die sich auf die Beschwerde des BF am rechten Handgelenk, der rechten Schulter und der Halswirbelsäule erstrecken und Befunde.
Der ärztlichen Stellungnahme der Stabsstelle Berufskrankheiten der Ärztlichen Direktion der belangten Behörde vom XXXX 2025 [Beilage ./69] kann dazu - auch unter Berücksichtigung neuer Befunde - entnommen werden, dass keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes und somit des zugrundeliegenden Sachverhalts vorliegt.
In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass seit der letzten Antragstellung keine maßgebliche Änderung der Rechtslage ist, die zu einer anderen Beurteilung durch die belangte Behörde geführt hätte. Demnach hat die belangte Behörde zuletzt mit Bescheid vom XXXX 2023 den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung seiner Gesundheitsschädigungen als Berufskrankheit wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Auch anlassbezogen spielen im Antrag vom XXXX 2024 bzw. vom XXXX 2024 dieselben Gesundheitsschädigungen den Gegenstand desselben, weshalb auch im gegenständlichen Fall Identität der Sache vorliegt, über die bereits mehrfach rechtskräftig entschieden wurde.
Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Antrag daher mit dem hier in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX 2026, AZ: XXXX , zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.
3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde betreffend die Zurückweisung des Antrages vom XXXX 2024 bzw. vom XXXX 2024 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abzuweisen.
4. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH und VfGH ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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