Bundesverwaltungsgericht W146 2285237-1

W146 2285237-1Bundesverwaltungsgericht30.04.2026

Regest

Diskriminierung Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W146 2285237-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W146.2285237.1.00

Spruch

W146 2285237-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2023, Zl. 1315738800/222224301, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1, 10 Abs 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 18.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am 19.07.2022 fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt an, er wolle mit seiner Familie in Österreich zusammenleben. Seine Exfrau, mit welcher er drei Söhne habe, habe ihn betrogen. Ihr Vater sei eine einflussreiche Person; er sei bedroht worden und seien ihm Strafsachen unterstellt worden. Zudem habe er Probleme mit seiner Familie gehabt, weil er vorgehabt hatte, Tschetschenien zu verlassen. Diese hätte Problem mit der Regierung bekommen. Tschetschenen, die in ihre Heimat zurückkehren, würden dort als Terroristen behandelt. In Tschetschenien fürchte er um sein Leben.

Am 07.06.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen an, gemeinsam mit seiner nunmehrigen Exfrau (sowie deren Familie) in der Hotellerie tätig gewesen zu sein. Bei der Bezahlung der Steuern sei es zu Unstimmigkeiten gekommen und habe seine nunmehrige Exfrau mit dem Besitzer eines anderen Hotels ein Verhältnis begonnen. Die Familie seiner nunmehrigen Exfrau habe dann Anzeigen gegen den Beschwerdeführer geschrieben und habe er deswegen aufgrund unterschiedlicher Dinge Probleme/Schwierigkeiten gehabt. Diese seien so „intensiv“ geworden, dass er mit seiner jetzigen Ehefrau ausgereist sei. Auch sei er ständig gefragt worden, weshalb er den Islam so praktiziere wie die europäischen Moslems; er praktiziere den Islam nach dem Koran. Auch hätten ihn seine Verwandten wegen der Erbschaft gehasst. Wenn er in Russland geblieben wäre, hätte man ihn rekrutiert. Zudem legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18.07.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 in die Russische Föderation zulässig sei. (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt (gewesen) sei oder er dort in der Zukunft asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sein werde.

Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass in seinem Heimatland eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.

Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe.

Gegen diesen am 27.12.2023 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde, welche am 17.01.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe es unterlassen, den konkreten Sachverhalt ordnungsgemäß zu ermitteln und diesen in Kombination mit den aktuellen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation mängelfrei zu würdigen. Dadurch habe die belangte Behörde das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Bei einer ordnungsgemäßen Auseinandersetzung mit der tatsächlichen Gefährdungslage für den Beschwerdeführer in der russischen Föderation hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass aufgrund der Kumulation von Verfolgungshandlungen sowie aufgrund der Gefahr einer (unterstellten) politischen Gesinnung die Furcht vor asylrelevanter Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsland objektiv nachvollziehbar und damit wohlbegründet sei. Zudem wird ausgeführt, dass ihm aufgrund der landesweiten Situation (zumindest) subsidiärer Schutz zu erteilen gewesen wäre. Vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer erlebten Geschehnisse würden Feststellungen zu seinem psychischen und physischen Zustand fehlen und wäre ein entsprechendes Gutachten einzuholen gewesen. Weiters habe die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt hinsichtlich der Intensität der privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich und damit der Frage des Vorliegens eines besonders zu berücksichtigenden Härtefalls nicht ermittelt. Die entsprechende Interessenabwägung müsse im gegenständlichen Fall zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen. Zudem legte der Beschwerdeführer Unterlagen vor.

Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2024 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.04.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtvertreters sowie eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache durch. Zudem wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil.

Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, die österreichischen Behörden hätten seinen russischen Reisepass abgenommen. Geheiratet habe er im Jahr 2019; er erinnere sich nicht ganz genau. Es war glaublich im März, der Beschwerdeführer vermute es sei im Jahr 2019 gewesen. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe eine Heiratsurkunde vorgelegt, meinte er, er habe nicht auf das Datum geschaut, um die Unterlagen kümmere sich seine Frau. Auf die Frage, ob er nicht den Hochzeitstag feiern würde, meinte der Beschwerdeführer, wenn alles wieder in Ordnung sei, würden sie ihn feiern. Er glaube, dass seine zweite Tochter im XXXX geboren sei.

Er habe seine Frau in XXXX , vermutlich im Winter 2018, kennengelernt; es sei kalt gewesen. Dort habe er zeitweise als Elektriker gearbeitet. Auf weitere Nachfragen gab der Beschwerdeführer an, seine Frau in Tschetschenien kennengelernt zu haben. Der Beschwerdeführer sei im Winter 2019 mit seiner Frau aus Tschetschenien nach Polen ausgereist. Seine Frau sei dann nach Österreich mittels Rot-Weiß-Rot-Karte weitergereist. Der Beschwerdeführer sei eineinhalb Jahre in Polen aufhältig gewesen und sei vor ca. 2 Jahren nach Österreich eingereist. Auf Vorhalt, im Verfahren habe der Beschwerdeführer angegeben, im Juli 2022 eingereist zu seien, gab dieser an, er könne sich nicht an Daten erinnern. Er habe in Polen nicht versucht eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich zu erlangen. Während der 3 Jahren Trennung von seiner Ehegattin hätten sie keinerlei Kontakt gehabt. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer also 2022 nach Österreich eingereist sei, gab er an, seine Frau habe alles für ihn vorbereitet. Es habe ihn nichts in Polen gehalten, auch das Geld sei ausgegangen und deswegen sei er ins Bundesgebiet gekommen. Er habe sich gedacht, dass er hier in Österreich sich sicher fühlen werde und deswegen einen Asylantrag gestellt.

Nachgefragt nach den aktuellen Fluchtgründen des Beschwerdeführers, gab dieser an, in seinem Herkunftsland habe er keine Leute, in Österreich habe er eine Familie. Das sei sein Hauptgrund. Er habe einen Bruder in Tschetschenien, dieser habe viele Male Lösegeld bezahlt, um nicht in die Ukraine gebracht zu werden. Wäre der Beschwerdeführer geblieben, wäre ihm dasselbe passiert. Auf Vorhalt, mit 37 Jahren sei der Beschwerdeführer laut den Länderberichten bereits zu alt für den Wehrdienst, gab er an, in der Ukraine würden auch Leute kämpfen, die über 50 Jahre alt seien.

Am 22.07.2025 legte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsberatung weitere Unterlagen vor.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.04.2026 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtvertreters sowie eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache durch. Zudem wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil.

Dabei gab der Beschwerdeführer befragt an, es gebe keine Neuerungen bezüglich seiner Fluchtgründe. Befragt nach Neuerungen bezüglich seines Lebens in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er habe viele Leute und Stellen kennengelernt. Er interessiere sich für die österreichische Kultur. Österreich schaue für ihn sehr interessant aus. Er habe bis Jänner gearbeitet, die Firma sei in Konkurs gegangen. Er könnte bei der Firma eines Freundes anfagen, aber es fehle die Beschäftigungsbewilligung vom AMS. Er könne sich derzeit keinen Deutschkurs leisten. Er sei Mitglied in einem Fitnessclub.

Die Zeugin gab an, sie beginne im Juni wieder zu arbeiten und werde dem Beschwerdeführer dann einen Deutschkurs bezahlen. Im September gehe sie wieder in den Mutterschutz. Die gegenwärtige Schwangerschaft sei keine Risikoschwangerschaft wie die vorige. Sie sei nie arbeitslos gewesen bzw. habe nie Arbeitslosengeld bekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen sowie das dort angeführte Geburtsdatum und ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation; seine Identität steht fest. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und bekennt sich zum Islam. Die Erstsprache des Beschwerdeführers ist Tschetschenisch, zudem spricht er Russisch.

Der Beschwerdeführer wurde in der Russischen Föderation in der Teilrepublik Tschetschenien geboren, wo er auch bis zu seiner Ausreise im Jahr 2019 lebte. Er besuchte dort neun Jahre die Grundschule sowie anschließend für vier Jahre eine Berufsschule (Mechaniker/Autoschlosser). In weiterer Folge war er unter anderem in der Hotelbranche sowie in einem Automobilwerk tätig. Vor seiner Ausreise lebte er gemeinsam mit seiner nunmehrigen Ehefrau in der Teilrepublik Tschetschenien in einer Wohnung. Der Beschwerdeführer hat in der Russischen Föderation zudem ein Grundstück, ein Haus sowie insgesamt zwei Wohnungen.

Die Exfrau des Beschwerdeführers lebt mit den zwei jüngeren gemeinsamen Söhnen, zu welchen der Beschwerdeführer nur selten Kontakt hat, in der Teilrepublik Tschetschenien in einer Wohnung des Beschwerdeführers. Der älteste Sohn des Beschwerdeführers und seiner Exfrau studiert und lebt alleine, mit diesem steht der Beschwerdeführer ständig in Kontakt. Darüber hinaus leben auch der Bruder des Beschwerdeführers sowie ein Onkel und zahlreiche weitere Verwandte nach wie vor in der Teilrepublik Tschetschenien.

Am 04.10.2019 heiratete der Beschwerdeführer in der Stadt XXXX in der Teilrepublik Tschetschenien XXXX , geboren am XXXX , die ebenfalls Staatsangehörige der Russischen Föderation ist. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die nunmehrige Ehefrau des Beschwerdeführers über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.

Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2019 mit seiner Ehegattin von der Russischen Föderation nach Polen. Dort stellte er am 07.12.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieses Verfahren wurde am 02.01.2020 eingestellt. Seitdem scheint der Beschwerdeführer in Polen nicht mehr offiziell auf. Deswegen wurde das Übernahmeersuchen des BFA vom 28.07.2022 von den polnischen Behörden abgelehnt. Am 18.07.2022 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist seit 05.09.2022 in Österreich gemeldet.

Der Beschwerdeführer ist in der Russischen Föderation keiner konkreten individuellen Verfolgung aufgrund von Schwierigkeiten mit der Familie seiner Exfrau ausgesetzt. Ihm droht keine Einberufung bzw. Rekrutierung durch die Streitkräfte der Russischen Föderation. Andere Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Russische Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung wurden nicht vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer ist im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Teilrepublik respektive in die Russische Föderation nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Dem Beschwerdeführer ist es möglich, sich alternativ zu einer Rückkehr in seine Herkunftsregion Tschetschenien in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation, etwa in Moskau, St. Petersburg, Rostow, Krasnodar, Stawropol oder Astrachan, niederzulassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen.

Der Beschwerdeführer befindet sich laut seinen Angaben seit Juli 2022 in Österreich. In Österreich lebt der Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Töchtern, geboren am XXXX und XXXX . Der Beschwerdeführer kann weder den Hochzeitstermin noch die Geburtsdaten seiner Töchter exakt angeben. Die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder, die ebenfalls Staatsangehörige der Russischen Föderation sind, verfügen in Österreich jeweils über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Der Beschwerdeführer kümmert sich gemeinsam mit seiner Ehefrau um die Kinder und den Haushalt. Für den Lebensunterhalt der Familie kommt im Wesentlichen die Ehefrau des Beschwerdeführers auf, wobei der Beschwerdeführer 7 Monate durch seine geringfügige Beschäftigung auch zum Lebensunterhalt beitrug. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären oder sonstigen verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen sozialen Bindungen in Österreich.

Im Bundesgebiet leben die Mutter und die Brüder der Ehefrau des Beschwerdeführers. Von ihrer Einreise im Dezember 2019 bis zum Juni 2022 lebte die Ehefrau des Beschwerdeführers mit der im Jahr XXXX geborenen gemeinsamen Tochter bei ihrer Mutter, wobei diese auch für den Lebensunterhalt der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers aufkam und die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Betreuung der Tochter von ihrer Mutter und ihren Brüdern unterstützt wurde. Die Ehegattin war seit 2017 rund 10 Monate in Österreich beschäftigt, ansonsten bezog sie Arbeitslosen- oder Kinderbetreuungsgeld.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Deutschkurse besucht und keine Deutschzeugnisse erworben. Er spricht kaum Deutsch. Der Beschwerdeführer hat an keinen Weiter- oder Fortbildungen teilgenommen. Er ist Mitglied in einem Fitnessclub. Von 03.02.2025 bis 20.10.2025 war der Beschwerdeführer in Österreich – mit Unterbrechung von 01.07.2025 bis 25.08.2025 – geringfügig beschäftigt. Abgesehen von seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern verfügt er in Österreich über keine intensiven sozialen Kontakte.

Maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in wirtschaftlicher, sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig sowie in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Zur Lage im Herkunftsstaat:

Zur Situation im Herkunftsland werden die Länderinformationen zur Russischen Föderation bzw. Tschetschenien (Version 17 vom 23.12.2025) und den diesen zugrundeliegenden Quellen herangezogen:

Politische Lage

Letzte Änderung 2025-12-23 13:38

Gemäß Artikel 1 der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025). Gemäß der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):

Nikolaj Charitonow: 4,31 %

Wladislaw Dawankow: 3,85 %

Leonid Sluzkij: 3,20 %

Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nachdem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025).

Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent. Die Führung des Landes ist eng mit einflussreichen Wirtschaftsmagnaten verflochten, welche vom Schutz (Patronage) der Regierung profitieren und als Gegenleistung dafür ihre politische Loyalität bereitstellen sowie verschiedene Dienstleistungen anbieten (FH 2025a). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut der Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen haben es Putin ermöglicht, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren (FH 2025a; vgl. Verfassung RUSS 6.10.2022). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).

Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Verfassung RUSS 6.10.2022). Der Föderationsrat, dessen Mitglieder als Senatoren bezeichnet werden, besteht aus: je zwei Vertretern pro Region (Subjekt), welche von den Regionalparlamenten und den regionalen Exekutiven entsandt werden; den ehemaligen Staatspräsidenten; sowie höchstens 30 Vertretern der Russischen Föderation, welche vom Staatspräsidenten ernannt werden. Die Dauer der Amtsperiode ist je nach Senatorengattung unterschiedlich (FGBFR RUSS 13.7.2024). Der Föderationsrat vertritt Regionalinteressen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Staatspräsidenten. Die 450 Staatsduma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022), wobei eine Fünf-Prozent-Hürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. Baumann/Stykow 12.2.2025) sowie ein Grabenwahlsystem zur Anwendung kommen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Das bedeutet, dass je die Hälfte der Staatsduma-Mitglieder durch ein Verhältniswahlsystem (Parteilisten) sowie durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt werden (FH 2025a; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Staatsduma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und regierungsunabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Staatsdumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Regierungspartei Einiges Russland hat die Wahl nach offiziellen Angaben mit großem Vorsprung gewonnen (FH 24.2.2022). Sie verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden, ist der Einzug ins Parlament gelungen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Diese „systemische“ Opposition tritt mehr oder weniger kritisch gegenüber der Regierung und dem politischen System insgesamt auf, ist aber in das Regime integriert und Putin gegenüber loyal (Stykow/Baumann 29.9.2023).

Viele regimekritische Kandidaten sind hingegen von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Registrierungserfordernisse für neue politische Parteien gestalten sich unzulässig komplex (FH 2025a). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Das Justizministerium hat wiederholt die Registrierung von Oppositionsparteien verweigert. Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fingierten Straftaten und anderen Formen von Schikane konfrontiert, mit dem Ziel, ihre Teilnahme am politischen Prozess zu verhindern (FH 2025a). [Zur Oppositionspartei Jabloko siehe Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Staatsduma RUSS o.D.):

Einiges Russland (Edinaja Rossija): 315 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)

Kommunistische Partei (KPRF): 56 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)

Sozialistische Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)

Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 22 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)

Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew)

Drei Staatsduma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.

Elf Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Staatsduma RUSS o.D.).

Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Der Parteienwettbewerb findet nicht anhand ideologischer Konfliktlinien statt. Die primäre Unterscheidung zwischen Parteien besteht vielmehr darin, wie nahe sie dem Regime stehen (Stykow/Baumann 29.9.2023).

Gemäß Artikel 66 der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten (Regionen) in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Diese verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 24.9.2025). Die in mehreren Schritten implementierten Föderalismus- und Verwaltungsreformen mündeten in die administrative, politische und fiskalische Zentralisierung Russlands (Baumann/Stykow 12.2.2025). Putin sichert sich die Loyalität der Regionaloberhäupter (ISW 1.4.2025), deren politisches Überleben hängt von ihm ab (Baumann/Stykow 12.2.2025; vgl. PONARS Eurasia/Busygina/Filippov 12.1.2024). Der Staatspräsident kann Regionaloberhäupter frühzeitig entlassen, wenn er das Vertrauen in sie verliert (FGÖMS RUSS 31.7.2025).

Russland betreibt eine imperialistische Außenpolitik (Baumann/Stykow 12.2.2025). Die 2014 von Russland vollzogene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 24.9.2025). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).

Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vgl. UIUKU 19.3.2025). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben (UIUKU 20.10.2023). Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung sind auf Angriffe mit Explosivwaffen zurückzuführen, welche auch Wohngebäude, Spitäler, Schulen usw. beschädigen (HRW 16.1.2025b). Russische Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispielsweise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation, Umerziehung, Militarisierung und Zwangsadoption ukrainischer Kinder (YSPH 16.9.2025). Gemäß OHCHR wurden mehr als 150 Zivilisten im Schnellverfahren in von russischen Streitkräften kontrollierten Gebieten hingerichtet (OHCHR 31.12.2024). Von russischen Behörden werden Folter und erzwungenes Verschwindenlassen als weitverbreitete und systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung angewandt (UIUKU 19.3.2025). Ukrainische Kriegsgefangene berichten über weitverbreitete Anwendung von Folter zur Gewinnung von Geständnissen und Zeugenaussagen (OHCHR 12.12.2023). In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden viele inhaftierte Zivilisten gefoltert und misshandelt. Grundlegende Freiheiten werden missachtet (OHCHR 31.12.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 hat der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands, Marija Lwowa-Belowa, erlassen. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen sind in der Ukraine seit Februar 2022 in etwa 14.500 Zivilisten getötet und 38.500 verletzt worden (OHCHR 12.11.2025).

Tschetschenien

Letzte Änderung 2025-12-23 13:38

Seit dem Jahr 2007 wird das Amt des Oberhaupts der Republik Tschetschenien von Ramsan Kadyrow bekleidet (Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Dieser kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt er als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Macht des Kadyrow-Clans gründet auf einer Vereinbarung mit dem Kreml: Die tschetschenischen Behörden dürfen frei schalten und walten, unter der Voraussetzung, dass Rebellengewalt im Zaum gehalten wird und Tschetschenien ein Teil der Russischen Föderation bleibt (PONARS Eurasia/Youngman 5.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat Kadyrow in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.10.2025). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. SZ 3.3.2022). Die Republik Tschetschenien genießt einen ungewöhnlichen hohen Autonomiegrad innerhalb der Russischen Föderation. Zwar ist die Republik anderen russischen Regionen rechtlich gleichgestellt, jedoch haben die tschetschenischen Behörden de facto große Entscheidungsfreiheit hinsichtlich Tschetschenien betreffender Themen (Problems of Post-Communism/Silaev 2024). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Wichtige Organe des Zentralstaats haben im Unterschied zu allen anderen Föderationssubjekten in Tschetschenien keine Durchgriffsmacht (Osteuropa/Halbach 2024). Kadyrow besetzt hohe Posten mit Familienmitgliedern (KK 4.8.2025; vgl. KK 26.11.2025, KR 7.5.2025, UNHRC 13.9.2024, Osteuropa/Halbach 2024). Das Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).

Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene, im Jahr 2003 verabschiedete Verfassung (Föderationsrat RUSS o.D.c). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat RUSS o.D.d). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat RUSS o.D.d). Bei der Staatsdumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat RUSS o.D.d). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, hat gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen gewonnen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).

Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2025a), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2025a; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2025a). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024), der EU (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024).

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 21.10.2025). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 17.9.2025). Es gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 10.12.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 7.11.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 25.11.2025). Die russische Ölinfrastruktur ist regelmäßiges Ziel ukrainischer Angriffe (ISW 17.12.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 25.11.2025).

Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und haben Teile davon besetzt (ISW 7.8.2024). Die Ukraine hat dort später mehr und mehr Gebiete wieder an Russland verloren (ACLED 3.4.2025). Auf der folgenden Karte ist unter anderem die aktuelle Lage in Kursk zu sehen. Die dunkelblau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die rot markierten Teile veranschaulichen, inwieweit die Rückeroberung russischen Territoriums durch Russland gelungen ist (ISW 16.12.2025):

In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 21.10.2025). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere Menschen verletzt worden sind. Zum Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch haben die russischen Behörden versucht, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 21.10.2025). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 25.11.2025). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2025), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 16. von insgesamt 100 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf hohem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2025).

Nordkaukasus

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren weitgehend stabilisiert, jedoch nimmt die Zahl an Terrorangriffen in der Region in den letzten Jahren wieder leicht zu. Es ist derzeit nicht von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen. Dennoch finden vereinzelt Anschläge statt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) bzw. zuletzt auch mit von der Ukraine initiiertem Terrorismus in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.10.2025). Das sogenannte Kaukasus-Emirat ist aus dem Nordkaukasus gänzlich vertrieben worden (PONARS Eurasia/Ratelle 3.6.2024). Angriffe auf Polizisten nehmen zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Antiterroraktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 26.12.2024). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024).

Juristen berichten über sehr viele fingierte Strafverfahren in Zusammenhang mit dem Antiterrorkampf in den nordkaukasischen Regionen. Rechtsanwälte und Menschenrechtsverteidiger geben an, dass häufig Personen, die von Sicherheitsorganen als bewaffnete Kämpfer bezeichnet werden, vor Gericht aussagen, sie hätten während der Voruntersuchung Aussagen unter Folter getätigt (KR 6.8.2025).

Tschetschenien

Die Sicherheitslage kann als stabil bezeichnet werden (AA 2.8.2024). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 9.4.2025). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismuskommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a).

Wehrdienst und Rekrutierungen

Überblick über die Armee

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der 17. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b). Gemäß § 22 des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 4.11.2025). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 4.11.2025). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.10.2025). Seit 2022 wurde die folgende Anzahl von Wehrpflichtigen zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022; vgl. EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023, EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023, EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024, EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024, EPEMD10-12/25 RUSS 29.9.2025, EPEMD4-7/25 RUSS 31.3.2025):

JahrAnzahl eingezogener Wehrpflichtiger

Herbst 2022120.000

2023277. 000

2024283. 000

2025295. 000

Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Russische Militäreinheiten setzen sich aus Grundwehrdienern verschiedener Regionen zusammen (DIS/Migrationsverket 3.2025). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025).

Es existieren folgende Tauglichkeitskategorien (FGWW RUSS 4.11.2025):

A [A]: tauglich

Б [B]: tauglich mit geringfügigen Einschränkungen

В [W]: eingeschränkt tauglich

Г [G]: vorübergehend untauglich

Д [D]: untauglich

Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Aufenthaltsorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich (VStGB RUSS 4.11.2025). Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 23.7.2025). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vgl. BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vgl. FGMB RUSS 23.3.2024). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte, vor allem staatliche, berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. VMR RUSS o.D.c).

Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, welche wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Folgende Staatsbürger dürfen den Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft worden ist (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehende; Familien mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende usw. (FGWW RUSS 4.11.2025).

Die Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 1.10.2025). Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 1.10.2025). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anm. der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 4.11.2025). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023). [Eine Auflistung der in Bezug auf Frauen militärisch relevanten beruflichen Spezialisierungen findet sich in einem Regierungsbeschluss auf folgender Webseite: https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_64215/; Anm. der Staatendokumentation.]

Gemäß § 31 des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 4.11.2025). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Onlineportal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.a). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 9.10.2023) und ist aus dem Ausland heraus derzeit offenbar auf zwei Arten möglich: (a) Onlinebanking mittels Bankkonto in Russland sowie (b) Registrierung durch eine russische Telefonnummer. Für eine Registrierung durch Onlinebanking muss bereits ein Bankkonto (einschließlich Onlinebanking) in der Russischen Föderation vorhanden sein. Potenzielle weitere Registrierungsschritte konnten nicht erhoben werden. Eine Registrierung scheint nur mit staatsnahen Banken möglich zu sein. Die Registrierung durch eine russische Telefonnummer erfordert offenbar die Eingabe des Namens, eine russische Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Der Zugriff auf ein schon bestehendes gosuslugi.ru-Konto (unter Verwendung eines russischen VPNs) ist möglich (VB Moskau 10.2.2025). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 4.11.2025). Wenn gemäß § 27 des föderalen Vollstreckungsgesetzes der Zusteller des Einberufungsbefehls, einer Vorladung oder einer etwaigen anderen Mitteilung den Adressaten an dessen Wohnort nicht antrifft, wird das Schriftstück einem volljährigen Familienmitglied, welches mit dem Adressaten zusammenlebt und mit der Aushändigung einverstanden ist, ausgehändigt. Damit gilt das Schriftstück als zugestellt (FGVS RUSS 31.7.2025). Hingegen argumentieren manche russische Rechtsanwälte, dass die Zustellung von Einberufungsbefehlen an Familienmitglieder rechtswidrig ist (DIS/Migrationsverket 3.2025). Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 4.11.2025). Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft (FGWW RUSS 4.11.2025; vgl. ÖB Moskau 13.11.2024). Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 4.11.2025). Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich zugänglich (Webseite: https://реестрповесток.рф) (ÖB Moskau 13.11.2024; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im „Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen“ erforderlich (ÖB Moskau 13.11.2024) [zum System der Identifizierungen und Autorisierungen siehe Webseite https://esia-gosuslugiru.ru/; Anm. der Staatendokumentation]. Das Einberufungsbefehlsregister enthält Informationen über die Militärregistrierung, persönliche und Reisepassdaten, individuelle Versicherungskontonummern, persönliche Steuerzahler-ID-Nummern, Staatsbürgerschaft sowie Informationen zu (Aus-)Bildung, beruflichen Tätigkeiten und Gesundheitsstatus (ISW 14.5.2025). Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige (ÖB Moskau 13.11.2024).

Vom Einberufungsbefehlsregister ist das sogenannte einheitliche Wehrdienstregister (edinyj reestr woinskogo utscheta) zu unterscheiden, welches mehrere personenbezogene Daten Wehrpflichtiger enthält. Auf dieses haben nur bestimmte Behörden Zugriff, darunter das Verteidigungsministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) und der Auslandsnachrichtendienst (SWR) (ÖB Moskau 1.10.2025). Im Februar 2025 wurde mit Bezug auf eine Moskauer Gerichtsentscheidung bekannt, dass das 2023 verkündete Wehrdienstregister mit den elektronischen Einberufungsbefehlen nun funktionsfähig bzw. operativ ist (Moscow Times 13.2.2025). Die beiden elektronischen Register gelten landesweit, und die darin enthaltenen Informationen erreichen sofort den Grenzwachdienst des FSB, sobald ein Einberufungsbefehl verschickt wird (DIS/Migrationsverket 3.2025).

Im Militärregister aufscheinende Staatsbürger erhalten eine Bescheinigung, auch in elektronischer Form (provisorisches Militärbuch) (FGWW RUSS 4.11.2025). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Ausstellung eines Militärbuchs (woennyj bilet) erfolgt per Antrag. Das Militärbuch erhält man beim örtlichen Militärkommissariat (Armyhelp 2.10.2025). Es wird nicht zugestellt, sondern muss abgeholt werden. Meist werden Militärbücher zur Vorlage an einen Arbeitgeber benötigt (VB Moskau 15.9.2023). Hat eine Person den Militärdienst ohne gesetzlichen Grund nicht abgeleistet und wurde dies durch ein Gutachten der Einberufungskommission festgestellt, so erhält sie kein Militärbuch, sondern nur eine Bescheinigung (ÖB Moskau 27.8.2024).

Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 22.4.2024; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukrainekrieg ziehen zu müssen (WG 30.10.2023). Auch in den russischen Militäreinheiten in der Ukraine ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu „kaufen“ (NGE 28.11.2023). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Ein Problem ist hier die sogenannte Dedowschtschina („Herrschaft der Großväter“). Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen von Rekruten durch dienstältere Mannschaften (AA 2.8.2024). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 1.10.2025). In der Armee herrscht eine brutale Disziplinierung (MoD@DefenceHQ 30.6.2025). Immer wieder wird über russische Kommandanten berichtet, die im Rahmen der Ukraine-Invasion ihren Untergebenen Verletzungen zufügen, sie töten oder ungerechtfertigt inhaftieren. Behördenvertreter zeigen kein großes Engagement, gegen systemische Gewalt im Militär vorzugehen (ISW 2.4.2025). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 17.11.2025). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Wehrstraftaten sind ebenso wie andere (zivile) Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 2.8.2024).

Laut Artikel 87 der Verfassung ist der Staatspräsident Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 16.9.2024 wurde die Armee auf einen Personalstand von 2.389.130 Bediensteten aufgestockt, davon 1.500.000 bewaffnete Kräfte (EPPS RUSS24 16.9.2024). Die genauen Zahlen über die Stärke und Neuaufstellungen der Armee sind schwer zugänglich (BAMF 7.8.2023). Im Jahr 2024 betrugen die Militärausgaben 7,1 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI 2025). Die Militarisierung der Gesellschaft schreitet rasch voran (ÖMZ/Goiser/Riemer 1.2024).

Mobilisierung

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Teilmobilisierung

Am 21.9.2022 hat ein Erlass von Präsident Putin eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation verkündet, demzufolge Mobilisierte denselben Status wie Vertragssoldaten der Streitkräfte genießen und auch hinsichtlich der Entlohnung gleichgestellt sind. Verträge der Vertragssoldaten behalten bis zum Abschluss der Teilmobilmachung ihre Gültigkeit. Während des Zeitraums der Teilmobilmachung dürfen gemäß dem präsidentiellen Erlass vom 21.9.2022 die Dienstverhältnisse des militärischen Vertragspersonals sowie mobilisierter Personen nur aus folgenden Gründen aufgelöst werden (EPVT RUSS 21.9.2022):

aus Altersgründen - nach Erreichen der Altersgrenze

aus gesundheitlichen Gründen

im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Gerichtsurteils über Verhängung einer Freiheitsstrafe (EPVT RUSS 21.9.2022)

Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis „für den Dienstgebrauch“ (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anm. der Staatendokumentation.] Im Rahmen eines Fernsehinterviews hat der Verteidigungsminister am 21.9.2022 konkretisiert, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vgl. EUAA 16.12.2022a).

Der Reserve angehörende Personen werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt, für welche jeweils unterschiedliche Altersgrenzen gelten (FGWW RUSS 4.11.2025) [zu den Reservisten-Kategorien sowie zur gesetzlichen Definition für den Reservistenbegriff siehe Kapitel Anhang / Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen]. Im Falle einer Mobilisierung werden zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen (RIA Nowosti 19.10.2022). Die ab September 2022 in Russland durchgeführte Teilmobilisierung betraf in erster Linie Reservisten der Kategorie 1 (TASS 21.9.2022). Gemäß der regierungsunabhängigen russischen Zeitung Nowaja gaseta, welche sich auf eine Quelle innerhalb der Präsidialverwaltung beruft, erlaubt der geheim gehaltene Punkt 7 des Erlasses vom 21.9.2022 dem Verteidigungsministerium eine Mobilisierung von bis zu einer Million Personen (NGE 22.9.2022). Den Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation wird vom Erlass die Einberufung der zu Mobilisierenden auferlegt (EPVT RUSS 21.9.2022).

Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022). § 18 des föderalen Mobilisierungsgesetzes gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren und Staatsduma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 23.3.2024). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung sind diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen gefolgt, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definiert haben (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals sind die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert worden. Dies hat zur landesweit uneinheitlichen Anwendung von Mobilisierungskriterien durch die Rekrutierungsstellen geführt (EUAA 16.12.2022a). Gemäß weitverbreiteten Berichten sind Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt worden (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vgl. UN News 27.9.2022a). Söhne der russischen Elite haben Berichten zufolge hohe Bestechungssummen bezahlt, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9.2022). Der Kreml hat Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung eingeräumt (Kommersant 26.9.2022).

Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet (TASS 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (Jabloko 17.1.2023). Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, hat dies bestätigt (ISW 20.1.2023). [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag hat die Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung veröffentlicht; Anm. der Staatendokumentation.]

Die Mobilmachung hat in Russland zu Protesten und Festnahmen (UN News 27.9.2022a) sowie zu einer Ausreisebewegung geführt. Im Zuge der Teilmobilmachung haben mindestens 700.000 Bewohner Russlands ihr Land verlassen (ISW 23.12.2023). Manche Personen, die während der Mobilisierung die Flucht versucht haben, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle aushändigt hat (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024).

Bei Gerichten eingebrachte Beschwerden gegen Mobilisierungsentscheidungen entfalten keine aufschiebende Wirkung (EUAA 16.12.2022a).

Verdeckte Mobilisierung

Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die Behörden von einer Teilmobilmachung (ISW 23.12.2023) zu einer bislang andauernden sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen (ISW 23.12.2023; vgl. ISW 23.11.2024). Unter diesen Begriff fallen die Rekrutierung Freiwilliger sowie Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger (ISW 23.12.2023). Die Rekrutierung Freiwilliger erfolgt nicht selten durch die Ausnutzung von Machtgefällen, durch Täuschung und Zwang (SWP/Klein 7.6.2024). Lokale Behörden führen umfassende Werbekampagnen für den Vertragsdienst in der Armee. Beispielsweise wenden sich Rekrutierungsstellen direkt telefonisch an die Zielgruppen. Zudem finden sich Plakate in verschiedenen Städten, Werbung auf Social-Media-Plattformen usw. (EUAA 3.10.2023; vgl. EBCO 5.6.2025). In Bezug auf Rekrutierungsbüros in Moskau können Zwangsmaßnahmen nicht bestätigt werden und werden dem Vernehmen nach nicht durchgeführt. Es sind keinerlei Berichte bzw. Behauptungen evident, dass Personen zu einer Unterschrift gezwungen werden (ÖB Moskau 11.2.2025). Verschiedene Anreize werden geschaffen, um Freiwillige als Kämpfer für den Ukrainekrieg zu gewinnen (RIA Nowosti 20.11.2023). Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander (NGE 3.8.2023; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025) und werben Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten an (NGE 3.8.2023; vgl. ISW 13.8.2025). Die angebotenen Geldbeträge zur Unterzeichnung eines Militärvertrags variieren regional (DIS/Migrationsverket 3.2025; vgl. Russland-Analysen/Kluge 27.2.2025). Seit Kriegsbeginn ist der Militärdienst immer lukrativer geworden (MoD@DefenceHQ 29.8.2023). Gemäß einem behördeninternen Dokument sind Regionalbehörden angehalten, unter anderem folgende Personen als Vertragssoldaten für den Ukrainekrieg zu gewinnen: Migranten, zahlungsunfähige Personen, Erwerbslose und andere vulnerable Bevölkerungsschichten (WG 2.11.2023).

Das Verteidigungsministerium rekrutiert Strafgefangene (EUAA 12.2025). Für diese gelten an der Front dieselben Bedingungen wie für Vertragssoldaten. Der Kriegseinsatz der ehemaligen Strafgefangenen endet somit erst mit dem Ende des Ukrainekriegs (BBC 25.1.2024). Gemäß § 28.2 des Strafprozessgesetzbuches kann die Strafverfolgung im Falle von Verdächtigen oder Angeklagten, welche während einer Mobilisierung, zu Kriegszeiten usw. zum Militärdienst einberufen werden, den Militärdienst ableisten oder einen Vertrag mit dem Militär abschließen, ausgesetzt bzw. eingestellt werden (StPGB RUSS 27.10.2025). § 80.2 des Strafgesetzbuches sieht eine bedingte Strafe vor, wenn eine Person, die ihre Strafe abbüßt, während einer Mobilisierung oder zu Kriegszeiten zum Militärdienst einberufen wurde oder einen Vertrag mit dem Militär abgeschlossen hat (StGB RUSS 17.11.2025). Die Behörden wenden regelmäßig Zwangsmaßnahmen an, um Strafgefangene zur Unterzeichnung von Verträgen zu bewegen (ISW 25.1.2024b). Gemäß § 17 des föderalen Mobilisierungsgesetzes sind unter anderem folgende Straftäter von einer Mobilisierung ausgenommen: Terroristen; Geiselnehmer; Mitglieder illegaler bewaffneter Vereinigungen; Staatsverräter; Spione; Personen, welche in einen bewaffneten Aufstand oder in extremistische Tätigkeiten verwickelt waren; Saboteure; und Personen, die Minderjährige sexuell missbraucht haben (FGMB RUSS 23.3.2024).

Kürzlich begannen verschiedene Regionen mit der Aufstellung von Reservisteneinheiten (mobilisazionnyj ljudskoj reserw) zum Schutz strategischer Unternehmen vor Drohnenangriffen (Wjorstka 3.11.2025; vgl. ISW 30.10.2025).

Nur wenige Frauen werden auf russischer Seite im Ukrainekrieg als Frontkämpfer eingesetzt (MoD@DefenceHQ 30.10.2023). Frauen befinden sich hauptsächlich als Ärztinnen und Köchinnen im Kriegseinsatz (WG 23.10.2023).

Bewohner besetzter ukrainischer Gebiete sind einer Zwangsmobilisierung und -rekrutierung durch russische Besatzungsbehörden ausgesetzt (ISW 21.8.2025; vgl. FH 2025b). Russland ruft Bürger benachbarter Staaten dazu auf, sich den Kämpfen in der Ukraine anzuschließen (MoD@DefenceHQ 3.9.2023). In der Ukraine kämpfen auf russischer Seite Staatsangehörige verschiedener Länder, darunter von russischen Behörden angeworbene serbische Staatsbürger (ISW 12.1.2024), Kubaner (ISW 30.9.2023) und syrische Staatsbürger (USDOS 24.6.2024). Nordkoreanische Truppen befinden sich in der russischen Region Kursk (ISW 16.10.2025).

NGOs bieten juristische Beratung für Soldaten an (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. KK 12.10.2022).

Situation von Grundwehrdienern (Rekruten)

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Rechtliche Ausgangssituation

Gemäß einem präsidentiellen Erlass müssen Wehrpflichtige einen mindestens viermonatigen Militärdienst und eine militärische Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen entsandt werden zu können (EPMD RUSS 7.7.2025). Wird jedoch das Kriegsrecht ausgerufen, dürfen Wehrpflichtige bereits früher und nicht erst nach vier Monaten herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Gemäß § 41 des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ dürfen Militärbedienstete ab Ableistung des Militäreids, also spätestens zwei Monate nach Beginn der militärischen Ausbildung, an Kampfhandlungen teilnehmen (FGWW RUSS 4.11.2025). Laut dem föderalen Aus- und Einreisegesetz kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger, die zum Wehrdienst einberufen worden sind, vorübergehend eingeschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 23.7.2025). Ein Reisepass, der ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen russische Staatsbürger, Bürger anderer Staaten sowie Staatenlose ab einem Alter von 18 Jahren einen Vertrag mit dem Militär abschließen (FGWW RUSS 4.11.2025). Die Anzahl der Grundwehrdiener, welche zum vertraglichen Militärdienst übergehen, wird nicht öffentlich gemacht (EBCO 5.6.2025).

Situation von Grundwehrdienern in der Praxis

Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine (ÖB Moskau 16.10.2025; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025). Angesichts der hohen Verluste unter den Rekruten in vorangegangenen Kriegen und der traditionell einflussreichen Stellung der Soldatenmütter in der russischen Gesellschaft gilt das Thema innenpolitisch als für die politische Führung ungewöhnlich heikel (BAMF 26.8.2024). Grundwehrdiener nehmen logistische Aufgaben wahr, unterstützen Drohnenteams usw. (DIS/Migrationsverket 3.2025). Sie werden auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim (EUAA 16.12.2022a) sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt (BBC 5.8.2023; vgl. ISW 8.12.2023, EUAA 16.12.2022a, VQ RUSS1 4.12.2023, DIS/Migrationsverket 3.2025). Im August 2024 wurden Grundwehrdiener in der russischen Region Kursk [grenzt an die Ukraine; Anm. der Staatendokumentation] im Kampfgebiet stationiert (MoD@DefenceHQ 27.9.2024), nachdem dort die ukrainische Armee eine Offensive begonnen hatte (BAMF 26.8.2024). Von einer weiterhin stattfindenden Entsendung von Grundwehrdienern in an die Ukraine angrenzende Regionen kann ausgegangen werden (ÖB Moskau 16.10.2025). Gemäß einem Nachrichtenartikel vom Oktober 2024, welcher einen Militärexperten zitiert, befinden sich in den an die Ukraine angrenzenden Regionen „nicht viele“ Grundwehrdiener (News.ru 1.10.2024). Ein Nachrichtenartikel berichtete im November 2024, dass mindestens 13 russische Grundwehrdiener in der Region Kursk ab Beginn der dortigen ukrainischen Offensive getötet worden sind (KR 14.11.2024a). Wer in Kursk welche militärischen Tätigkeiten durchführt bzw. was genau Grundwehrdiener dort leisten, ist nicht feststellbar (ÖB Moskau 11.2.2025).

Auf Grundwehrdiener wird Druck ausgeübt, einen Vertrag mit dem Militär zu unterzeichnen (WG 29.11.2023; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025). Immer wieder wird versucht, Grundwehrdiener von der Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu überzeugen, um sie in den Krieg zu entsenden. Denjenigen Grundwehrdienern, welche eine Vertragsunterzeichnung verweigern, droht man mit einer Einberufung im Zuge einer Mobilisierung sowie mit Gerichtsverfahren (Holod 27.7.2023). Auch mittels Täuschung und Gewalt werden Grundwehrdiener oft zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär gebracht. Darüber hinaus wird über Vertragsfälschungen berichtet (EUAA 21.11.2024). Eine weitere Methode zur Rekrutierung von Grundwehrdienern für den Ukrainekrieg sind die von kommunalen Behörden angebotenen hohen Bonuszahlungen (ISW 13.8.2025).

NGOs bieten juristische Beratung für Grundwehrdiener an (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. KK 12.10.2022).

Situation in Tschetschenien

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Kriegsbeginn (EUAA 16.12.2022a). Die von Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (EPVT RUSS 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht umgesetzt. Ramsan Kadyrow, das Oberhaupt der Republik Tschetschenien, hat dies damit begründet, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt und somit die Quote übererfüllt hat (KK 23.9.2022). Nach Verkündung der Teilmobilmachung durch Putin wandte sich Kadyrow an Kampfunwillige und nannte diese Feiglinge, Verräter und Menschen zweiter Klasse (KK 11.10.2023). Im Herbst 2022 befahl Kadyrow, Einberufungsbefehle an diejenigen Bevölkerungsteile zu versenden, welche sich der Einberufung zu entziehen versucht haben (KR 11.10.2023). Die Bevölkerung Tschetscheniens unterstützt den Krieg größtenteils nicht (SK SOS 8.6.2023). Gemäß einer aktuellen Umfrage wird der Ukrainekrieg von 39 % der befragten Tschetschenen unterstützt. 71 % unterstützen einen Abzug der Truppen aus der Ukraine sowie Friedensverhandlungen (Holod 1.10.2024).

Rekrutierungsmethoden und Zielgruppen der Rekrutierung

In Tschetschenien finden Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vgl. KK 7.8.2025). Republiksoberhaupt Kadyrow betreibt in Bezug auf den Ukrainekrieg eine intensive mediale Propaganda (VQ RUSS2 5.10.2025). Oft ruft er die Bewohner Tschetscheniens zur Teilnahme am Ukrainekrieg auf (KK 14.12.2023), hat Kampfunwilligen mit der „Hölle“ gedroht (KK 17.7.2022) und die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern angeordnet (KK 25.8.2022).

Beamten, Imamen und Kommandanten sind Rekrutierungsquoten für den Ukrainekrieg auferlegt. Zur Erfüllung dieser normativen Vorgaben werden Tschetschenen in Geheimgefängnissen rechtswidrig festgehalten. So sie einen Kriegseinsatz ablehnen, werden Repressalien gegen ihre Verwandten angedroht (KR 7.8.2023). Seit Beginn des großflächigen Ukrainekriegs findet in Tschetschenien ein massenhaftes gewaltsames Verschwindenlassen statt (KR 1.9.2025). Die festgenommenen Personen werden seelisch und körperlich unter Druck gesetzt (Memorial 20.12.2024). Viele der entführten Männer müssen Folter über sich ergehen lassen und werden vor die Wahl gestellt, in den Krieg zu ziehen, Lösegeld zu bezahlen oder wegen einer fingierten Straftat gerichtlich verfolgt zu werden (KR 1.9.2025). Gedroht wird außerdem mit der Entführung von Familienmitgliedern sowie der Demütigung weiblicher Verwandter. Die Entführten sind meistens junge Männer, welche bereits zuvor im Visier der Behörden gestanden sind (EUAA 17.2.2023). Das Verteidigungsministerium macht sich die Vulnerabilität der örtlichen Bevölkerung zunutze, welche die Vertreter der Sicherheitsapparate (Silowiki) fürchtet, von Arbeitslosigkeit betroffen und behördlichem Druck ausgesetzt ist (KK 7.8.2025). Die Silowiki haben einen sogenannten Austauschfonds gegründet, welcher aus Freiwilligen aus anderen Regionen besteht und Tschetschenen einen Freikauf von einer Militärvertragsunterzeichnung ermöglicht (KK 7.8.2025; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025).

Die meisten tschetschenischen Kriegsteilnehmer entstammen dem ländlichen Raum und leben mit ihren Familien in bescheidenen Verhältnissen. Die versprochenen hohen Geldsummen verleiten sie zu einem Kriegseinsatz. Weiters nehmen am Ukrainekrieg tschetschenische Berufs- bzw. Vertragssoldaten teil. Diesen hat Kadyrow ein schlechtes Gewissen gemacht und ihnen erklärt, dass es an der Zeit ist, ihren in Friedenszeiten empfangenen „hohen“ Sold abzuarbeiten. Außerdem nehmen (noch nicht gerichtlich verurteilte) Gesetzesbrecher am Krieg teil, welchen man einen Kriegseinsatz als „Freiwillige“ nahelegt. Besonders betroffen davon sind Personen, welche sich des Drogenmissbrauchs und Alkoholismus schuldig gemacht haben, sowie Diebe (VQ RUSS2 5.10.2025). Ebenfalls unter den Zwangsrekrutierten befinden sich Strafgefangene. Kleiner Vergehen verdächtigte Personen werden eingeschüchtert (EUAA 12.2025). Gemäß Berichten kommt es im Zuge von Verkehrskontrollen und Streitigkeiten zwischen Verkehrspolizisten und Autofahrern zur Aushändigung von Einberufungsbefehlen (KK 24.11.2023). Tschetschenen, welchen eine homosexuelle Orientierung unterstellt wird, sind ebenfalls Zielgruppe von Kriegsentsendungen (VQ RUSS2 5.10.2025; vgl. SK SOS 4.9.2024). Rekrutiert werden hauptsächlich Menschen, welche ihre Unzufriedenheit mit der tschetschenischen Führung oder dem Ukrainekrieg ausgedrückt haben, und auch Personen, die auf irgendeine Art und Weise in Ungnade gefallen sind (DIS 9.12.2022). Von Zwangsrekrutierungsmaßnahmen betroffen sind außerdem (auch ältere) Familienmitglieder von Oppositionellen (EUAA 12.2025). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Es wird über tschetschenische Frauen berichtet, welche als medizinisches Personal in die Ukraine entsandt werden (OFPRA 25.8.2023). Die Zwangsrekrutierungsmaßnahmen der tschetschenischen Behörden sind von einem hohen Grad an Unberechenbarkeit sowie Willkür gekennzeichnet und stellen ein Bestrafungsinstrument dar. Das Ausmaß der Zwangsrekrutierung ist schwer einzuschätzen. Fälle von Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation sind nicht bekannt, mit Ausnahme von Tschetschenen, die in Dagestan leben (DIS/Migrationsverket 4.2024).

Tschetschenische Kampfeinheiten in der Ukraine

Seit Kriegsbeginn sind in Tschetschenien mehrere Bataillone und Regimenter auf Linie des russischen Verteidigungsministeriums gebildet worden. Zusätzlich entstanden gemäß Kadyrow mehrere der Nationalgarde untergeordnete Einheiten (KK 18.9.2023). Im November 2022 hat Kadyrow die tschetschenischen Sufismusvertreter aufgefordert, Kampfeinheiten nach dem Prinzip der Zugehörigkeit zu religiösen Bruderschaften zu bilden (KK 18.11.2022). Mehrere tschetschenische „Achmat“-Einheiten sind in der Ukraine im Einsatz (KK 11.11.2023; vgl. KK 15.8.2024, KK 16.5.2023a, KK 20.6.2023, GI 10.6.2023, ISW 7.12.2025, EUAA 12.2025). Kadyrow hat den Ukrainekrieg zum Ausbau seiner eigenen Armee genützt (Moscow Times 11.12.2024; vgl. PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 10.3.2025). Die Objektivität und Richtigkeit der von der tschetschenischen Führung angegebenen Zahlen tschetschenischer Kämpfer in der Ukraine werden von Experten angezweifelt (KR 4.8.2023). Kadyrow hat sich sehr darum bemüht, die Tschetschenen nicht zum Kanonenfutter werden zu lassen, und hat für seine Kämpfer ein relativ sicheres Umfeld inmitten der Kriegshandlungen geschaffen (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025). Im Jahr 2023 ist es ihm aber nicht mehr gelungen, seine Kämpfer von der Front fernzuhalten. Dies vor dem Hintergrund, dass die frühere Wagner-Gruppe damals den Wunsch geäußert hatte, sich von der Front zurückzuziehen. Immer wieder nun ist Kadyrow gezwungen, der Verwendung seiner Truppen für Kampfhandlungen an der Frontlinie zuzustimmen. Verluste unter den in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen stellen eine potenzielle Bedrohung der Stabilität des von Kadyrow in Tschetschenien etablierten Regimes dar (VQ RUSS2 5.10.2025). Für die tschetschenischen Soldaten gilt ein Rotationssystem, was bedeutet, dass sie für jeweils nur ein paar Monate an der Front sind und dann ausgewechselt werden (NGE 4.9.2024).

Es existieren mehrere tschetschenische Formationen, welche auf ukrainischer Seite kämpfen (KK 15.8.2024; vgl. Osteuropa/Halbach 2024, Nationalities Papers/Souleimanov/Laryš 2025).

Militärische Organisation (Ausbildung, Sold)

In der tschetschenischen Stadt Gudermes befindet sich eine Ausbildungseinrichtung für Ukraine-Kämpfer (KK 1.7.2023), welche nach Kriegsbeginn zum größten Ausbildungszentrum für Söldner aus dem ganzen Land geworden ist (KR 29.6.2023). Die Zulassung zu dieser Ausbildungsstätte gestaltet sich zu Kriegszeiten nicht schwierig (WG 29.6.2023). Es ist ausreichend, sich beim Bürgermeisteramt in Grosnyj mit folgenden Worten zu melden: „Ich bin ein Freiwilliger.“ (KK 1.7.2023). Die Ausbildung ist kostenlos (KR 15.10.2023) und nicht anspruchsvoll (WG 29.6.2023). Nach einer Ausbildungsdauer von in etwa zehn Tagen werden die als Freiwillige bezeichneten Kämpfer in die Ukraine entsandt (KK 1.7.2023). Die regionale Einmalzahlung, welche in Tschetschenien Ukrainekriegsteilnehmern zuteilwird, beträgt RUB 400.000 [ca. EUR 4.241] (TH 23.9.2024). Kämpfern werden eine Versicherung sowie drei Millionen Rubel [ca. EUR 31.810] im Falle einer Kriegsverwundung versprochen (KR 23.11.2023).

Kriegsdienstverweigerung

Die Führung Tschetscheniens leugnet Fälle tschetschenischer Soldaten, welche den Kriegseinsatz in der Ukraine verweigern (KR 31.12.2022). 2024 wurden ans Militärgericht in Grosnyj 113 strafrechtlich relevante Fälle in Bezug auf Militärdienstverweigerung, also eigenmächtiges Verlassen der Militäreinheit, herangetragen. Keines der 2024 gefällten Urteile ist veröffentlicht worden. Details zu manchen Fällen lassen sich nur Veröffentlichungen des Berufungsgerichts entnehmen. Desertionsverfahren werden von Militärermittlungsabteilungen in Tschetschenien so gut wie nie eingeleitet (KR 20.2.2025).

Unterstützungsmöglichkeiten durch NGOs

In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022a; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025).

Wehr-/Kriegsdienstverweigerung/Desertion

Letzte Änderung 2025-12-23 13:38

Desertion

Gemäß § 338 des Strafgesetzbuches bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie die Desertion einer Personengruppe ziehen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren nach sich. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet (StGB RUSS 17.11.2025). Desertion ist schwer beweisbar (VQ RUSS1 4.12.2023; vgl. Moscow Times 4.12.2023), da sie im Gegensatz zu anderen Formen der Kriegsdienstverweigerung mit der Absicht verbunden ist, dem Militärdienst für immer den Rücken zu kehren (KK 26.12.2023; vgl. BOGMS RUSS 18.5.2023). Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich (ÖB Moskau 21.2.2024). Eine Desertion kann nur dann begangen werden, wenn bereits aktiver Wehrdienst geleistet wird. Eine Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls stellt daher nie eine Desertion dar (ÖB Moskau 9.2.2024). Deserteure können Wehrdienstleistende, Vertragssoldaten sowie Reservisten sein. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches dar (ÖB Moskau 21.2.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind russische Staatsbürger jedoch zu einer Meldung an die Behörden verpflichtet, wenn sie für länger als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen oder in die Russische Föderation einreisen (FGWW RUSS 4.11.2025). Das Ausreiserecht von Staatsbürgern, die zum Wehrdienst einberufen worden sind, darf vorübergehend eingeschränkt werden (bis zur Beendigung des Wehrdienstes) (FGAE RUSS 23.7.2025).

Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß dem Strafgesetzbuch vor (ÖB Moskau 21.2.2024).

Es wird über tschetschenische Einheiten in der Ukraine berichtet, welche als sogenannte Sperrtrupps eingesetzt werden, um russische Deserteure aufzuhalten (ISW 11.9.2023; vgl. KR 18.12.2023, VQ RUSS2 5.10.2025).

Andere Formen der Wehr-/Kriegsdienstverweigerung

Das Strafgesetzbuch enthält mehrere Paragrafen, welche verschiedene Formen von Wehr-/Kriegsdienstverweigerung unter Strafe stellen (StGB RUSS 17.11.2025):

§ 328 StGB: Die Verweigerung der Wehrdiensteinberufung zieht folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 2.121] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren.

§ 332 StGB: Wer in Zeiten des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft. Sind die Taten nach § 332 mit schwerwiegenden Folgen verbunden, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich.

§ 333 StGB: Auflehnung gegen einen Vorgesetzten, verbunden mit Gewalt oder einer Gewaltandrohung, während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.

§ 334 StGB: Gewaltanwendung gegen einen Vorgesetzten während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.

§ 337 StGB: Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis höchstens zehn Tage ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten nach diesem Paragrafen (§ 337) verantwortlich.

§ 339 StGB: Wehrdienstverweigerung durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) wird folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (jedoch mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Zum oben verwendeten Begriff der Wehrdienstbeschränkung: Gemäß dem Strafgesetzbuch bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen.

§ 352.1 StGB: Wer sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begibt, wird mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn sie Maßnahmen für ihre Befreiung ergriffen haben, zu ihrer Truppe oder Dienstort zurückgekehrt sind und wenn sie während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten begangen haben.

Der oben dargestellte § 328 StGB bezieht sich gemäß dem Obersten Gerichtshof ausschließlich auf Personen, die zum Grundwehrdienst einberufen worden sind (BOGPF RUSS 18.5.2023). Im Gegensatz zu mobilisierten Reservisten sind Grundwehrdiener bereits ab dem Augenblick eines ignorierten Einberufungsbefehls strafrechtlich belangbar. Mobilisierte Personen sind erst nach Registrierung bei der Rekrutierungsstelle und Zuordnung zu einer Militäreinheit strafrechtlich verantwortlich (MBZ 31.3.2023).

Als mildernde Umstände in Fällen der Kriegsdienstverweigerung werden ein der Straftat vorangegangener Ukrainekriegseinsatz sowie das Versprechen der Angeklagten, abermals in der Ukraine Kriegsdienst zu leisten, gewertet (KR 17.12.2023). Der Kriegsdienstverweigerung Angeklagte werden einerseits während des laufenden Strafverfahrens an die Front zurückgezwungen, wo sie häufig für Sturmangriffe und zur Räumung von Minenfeldern verwendet werden. Andererseits werden in Fällen der Kriegsdienstverweigerung zunehmend unbedingte Freiheitsstrafen verhängt (Tscherta 22.5.2025). Militärgerichtsverfahren enden hauptsächlich mit Schuldsprüchen und sehr selten mit Freisprüchen (Moscow Times 4.12.2023). Da Gerichte einen nur geringen Teil ihrer Urteile veröffentlichen, gestaltet sich eine Gesamteinschätzung der Urteile schwierig (KR 15.6.2023). Gerichte führen Verfahren auch in absentia [d. h. Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 17.2.2023).

Es gibt kein Gesetz, wonach Eltern wehrfähiger Männer, die also das 18. Lebensjahr vollendet haben und demnach volljährig sind und die sich der Einberufung entziehen, inhaftiert bzw. festgenommen werden können (ÖB Moskau 18.11.2025).

Es wird über Fälle von Soldaten berichtet, welche vom russischen Militär wegen Befehlsverweigerung hingerichtet worden sind. Weiters drohen Kommandanten mit der Hinrichtung ganzer Einheiten, so diese versuchen sollten, vor dem ukrainischen Beschuss zurückzuweichen (REU 27.10.2023). Soldaten, die sich weigern zu kämpfen oder ihren Militärdienst beenden wollen, werden von Vorgesetzten als Bestrafungsmaßnahme attackiert und außergerichtlich inhaftiert. Die Anzahl der von solchen Maßnahmen betroffenen Soldaten ist unbekannt (MBZ 14.2.2025). Es wird über Fälle von Kriegsdienstverweigerern berichtet, welche zwangsweise an die Front in die Ukraine gebracht worden sind (Wjorstka 3.6.2024). In Bezug auf den Umgang mit Personen, welche einen Einberufungsbefehl nicht befolgt haben, sind keine konkreten Fälle zu Haft mit Folter bekannt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine derartigen Fälle geben könnte (ÖB Moskau 13.11.2024).

Seit 2022 steigt die Anzahl der dem Militärdienst entfliehenden Personen (DIS/Migrationsverket 3.2025). Es ist jedoch nicht möglich, genaue Zahlen in Bezug auf Desertion, Kriegsdienstverweigerung und Militärdienstentziehung zu erhalten (Connection 8.10.2023). Einige Männer, welche vor der Einberufung zum Militärdienst fliehen, werden an der Grenze von Sicherheitspersonal aufgehalten (FH 2025a).

Es gibt mehrere Menschenrechtsorganisationen, welche Deserteuren und Militärdienstverweigerern Hilfe anbieten (DIS/Migrationsverket 3.2025).

Allgemeine Menschenrechtslage, Ombudsperson, Menschenhandel, Flüchtlinge

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit, Überzeugungen usw. Gemäß der Verfassung dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Grundrechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zur Rechtswirklichkeit (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten dokumentieren regelmäßig Fälle von Diskriminierung, welche auf Faktoren wie Geschlecht, Ethnie, Religion und politischen Präferenzen beruhen (BS 2024). Unter anderem wurden folgende internationale Menschenrechtsverträge von Russland ratifiziert (OHCHR o.D.):

Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte

Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen ethnischer Diskriminierung

Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Kinderrechtskonvention

Behindertenrechtskonvention

Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN News 7.4.2022). Die Menschenrechtslage in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre beträchtlich verschlechtert (EEAS 22.5.2025; vgl. UNHRC 15.9.2025). Repressive Instrumente werden immer mehr konsolidiert und erweitert (UNHRC 15.9.2025). Die Regierung unternimmt nur wenige glaubhafte Bemühungen zur Identifizierung und Bestrafung von Staatsbediensteten, welche Menschenrechtsverletzungen begehen (USDOS 12.8.2025). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2025a). Freiheitsrechte wurden durch die Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP/Fischer 19.4.2022), und Bürgerrechte werden systematisch verletzt (BS 2024). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen sind aufgelöst worden oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UNHRCOM 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aus dem Jahr 2021 aufgelöst (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Memorial o.D.a, Pomeranz 2023). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über „ausländische Agenten“ und „unerwünschte Organisationen“ verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (UNHRC 13.9.2024; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025), und Verteidiger sind strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (UNHRC 13.9.2024). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b).

Die Regierung setzt transnationale Repressionshandlungen, um Personen außerhalb der Landesgrenzen einzuschüchtern oder Repressalien auszuüben. Davon betroffen sind unter anderem politische Gegner, Bürgergesellschaftsaktivisten und Menschenrechtsverteidiger (USDOS 12.8.2025). Seit Beginn des großflächigen Ukrainekriegs hat Russland die transnationale Repression bedeutend ausgeweitet (CABT/et al. 14.5.2025).

Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022; vgl. AA 2.8.2024, EEAS 22.5.2025). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2025a), wendet das Regime von Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2025a; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen gelangen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b; vgl. UNGA 11.10.2024). Die kritische Zivilgesellschaft wird weitgehend unterdrückt. Die Behörden gehen gegen Extremismusverdächtige menschenrechts- und rechtsstaatswidrig vor. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, willkürlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 2.8.2024). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 22.4.2024). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 26.10.2021). Nach Angaben des Innenministeriums verschwanden 2022-2023 in Tschetschenien 3.209 Personen spurlos. Die genaue Anzahl der verschollenen Personen ist sehr schwer zu eruieren, da die Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern und unabhängigen Ermittlern in der Region praktisch unmöglich ist (KR 30.8.2024). Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (UNTC 27.11.2025).

Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (CoE-PACE 3.6.2022; vgl. UNGA 11.10.2024). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrigen Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. EEAS 31.7.2023). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.10.2025). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte (OPMRT RUSS o.D.).

Kritiker

Tschetschenische Behörden nehmen Kritiker ins Visier und bestrafen deren Familienangehörige (HRW 16.1.2025a). Kadyrow droht denjenigen Personen öffentlich, welche ihn und seine Familie kritisieren (GOV.UK 12.8.2024). Das Republiksoberhaupt setzt Gewalt gezielt ein, um Gegner auszuschalten. Seine Gewaltherrschaft wird vom Kreml toleriert (Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Es kommt zu Folterungen (KR 27.3.2023; vgl. USDOS 12.8.2025). Auch Sippenhaft ist möglich (AA 2.8.2024; vgl. UNGA 11.10.2024). Beamte aus Tschetschenien verkünden von Zeit zu Zeit Blutrache gegen Kritiker des Kadyrow-Regimes. Auch Kadyrow selbst verkündete mehrmals Blutrache (KR 19.5.2025). Bürger, welche sich über örtliche Angelegenheiten beschweren (beispielsweise Krankenhausschließung), sind Belästigungen und Demütigungen ausgesetzt (GOV.UK 12.8.2024). Kritiker des Kadyrow-Regimes werden systematisch zu Entschuldigungen gezwungen (KK 25.6.2025).

Wer aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird, kann nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen (GOV.UK 12.8.2024). Offene Straßenproteste und Massenprotestaktionen sind in Tschetschenien äußerst selten und werden augenblicklich unterdrückt (KR 12.3.2025). Vor dem Hintergrund beschränkter Meinungsfreiheit sind die sozialen Medien zum Raum der Konfrontation zwischen den Behörden und Oppositionsaktivisten geworden. Messengerdienste haben sich zur Plattform für anonyme Diskussionen und für die Verbreitung alternativer Informationen entwickelt. Es hat sich eine tschetschenische oppositionelle Blogger-Gemeinschaft gebildet, welche die tschetschenischen Behörden scharf kritisiert und sich zu allen Russland betreffenden gesellschaftspolitischen Themen äußert. Neben einzelnen Bloggern sind in den sozialen Medien die oppositionellen tschetschenischen Bewegungen 1ADAT und Niyso aktiv. Diese vereinen ein anonymes Aktivistennetzwerk, das Informationen über Menschenrechtsverletzungen verbreitet und die tschetschenischen Behörden kritisiert (KR 4.3.2025). Im Mai 2022 stufte der Oberste Gerichtshof Tschetscheniens die Bewegung 1ADAT als extremistische Organisation ein und verbot ihre Tätigkeit in Russland (KK 5.8.2025). 1ADAT steht dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Kadyrow äußerst kritisch gegenüber (USDOS 20.3.2023) und lässt regelmäßig Stimmen tschetschenischer Dissidenten zu Wort kommen (HRW 12.1.2023). Der Kanal sammelt Informationen über Verbrechen in Tschetschenien und führt eine Entführungsstatistik. Mitarbeiter von 1ADAT sind Festnahmen und Folter durch Kadyrows Personal ausgesetzt (KK 13.2.2022). Die Mitglieder der 2022 gegründeten Bewegung Nijso (Niyso), was aus dem Tschetschenischen übersetzt Gleichheit/Gleichberechtigung/Gerechtigkeit bedeutet, bezeichnen sich selbst als Informationsaktivisten und verfügen über einen Telegram-Kanal. Sie berichten über Personen, die von Kadyrows Leuten entführt worden sind. Wegen Kritik an Kadyrow und an dessen Umfeld wurden Familienangehörige der Aktivisten mehrmals zur Polizei geladen. Die tschetschenische Opposition bzw. alle Aktivisten-Gruppen eint der Kampf gegen Kadyrows Regime und für die Unabhängigkeit Tschetscheniens, dennoch sind sie intern zerstritten und zur Beeinflussung von Menschenmassen nicht in der Lage (KR 22.4.2025).

Tschetschenienkrieg-Kämpfer

Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen; es wurden in den letzten Jahren keine Fälle der Verfolgung bekannt (ÖB Moskau 1.10.2025). Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow‐Clan selbst, welcher im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen‐ zum Vasallentum gewechselt hat (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Osteuropa/Halbach 2024). Ein weiteres Beispiel stellt der tschetschenische Premierminister Magomed Daudow dar, welcher an den zwei Tschetschenienkriegen aufseiten der bewaffneten Kämpfer teilgenommen hat, jedoch auf die Seite der föderalen Kräfte gewechselt ist, nachdem ihm Achmat, der Vater von Ramsan Kadyrow, eine Amnestie versprochen hatte (WG 28.5.2024). Die Frauen von im Zusammenhang mit den zwei Tschetschenienkriegen verurteilten oder getöteten Militanten berichten teils von Stigmatisierung und differenzierter, mitunter illegaler Behandlung durch Strafverfolgungsbehörden, auch ihre Kinder betreffend (ÖB Moskau 1.10.2025).

Bewegungsfreiheit und Meldewesen

Letzte Änderung 2025-12-23 13:38

Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf deren Territorium aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung zur Ausreise berechtigt. Bürger haben das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation und dürfen nicht aus dem Land ausgewiesen und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Dieses Recht kann unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (GRFBF RUSS 13.12.2024).

Gemäß § 15 des Gesetzes „Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“ darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßende Personen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie zahlungsunfähige bzw. insolvente Personen (FGAE RUSS 23.7.2025). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024). Die Bewegungsfreiheit wird von der Regierung eingeschränkt (FH 2025a). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 22.4.2024; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 2.8.2024). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 2.8.2024).

Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Rat der EU 5.2.2025; vgl. EU-Ratsbeschluss über die Aussetzung des EG-Russland-Visaerleichterungsabkommens 6.9.2022). Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat der EU 5.2.2025). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen für mehrere Hundert russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder, darunter die baltischen Staaten und Tschechien, haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).

Meldewesen

Die Bürger der Russischen Föderation sind zur Registrierung ihres Aufenthalts- und Wohnorts innerhalb des Landes verpflichtet. Die Registrierung ist kostenlos (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind die Meldebehörden (GRFBF RUSS 13.12.2024; vgl. AA 2.8.2024). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung ihres Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 2.8.2024). Das staatliche Melderegister ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB Moskau 1.2.2023).

Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung. Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.b). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB Moskau 1.10.2025).

Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist unter anderem ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass durch einen Stempel vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.c). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB Moskau 1.10.2025).

Kaukasus

Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 2.8.2024). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung ethnischer Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2025a).

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Wirtschaft

Aufgrund des Kriegs gegen die Ukraine hat die EU wirtschaftliche Sanktionen gegen Russland verhängt, um die wirtschaftliche Basis des Landes zu schwächen, Russland den Zugang zu kritischen Technologien und Märkten zu versperren und seine Fähigkeit zur Kriegsführung einzuschränken (Rat der EU 14.11.2025). Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten/Dienstleistungen der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse, Zellstoff und Papier, Kunststoffe, Kosmetika, Flüssigerdgas (LNG) usw. Zudem dürfen in Bereichen wie IT- und Rechtsberatung für Russland keine Dienstleistungen mehr erbracht werden (Rat der EU 23.10.2025). Sanktionen gegen Russland haben außerdem beispielsweise die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan und die Schweiz verhängt. Der Sanktionsdruck ist in Russland in allen Branchen spürbar (WKO 9.2025). Die internationalen Sanktionen haben russische Unternehmen von globalen Märkten isoliert, wodurch ihre Abhängigkeit von der Regierung wächst (RAD/Duvanova 16.4.2025). Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 4.2024). Aufgrund der Emigration das Land qualifizierte Arbeitskräfte (EBRD 21.11.2023) [sogenannter Braindrain; Anm. der Staatendokumentation]. Es herrscht ein akuter Arbeitskräftemangel (SWP/Kluge 26.11.2024; vgl. Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025, Jelzin Zentr 27.11.2024), ausgelöst durch mehrere Faktoren, wie beispielsweise die jahrzehntelangen demografischen Probleme, Emigration von schätzungsweise bis zu 900.000 Bürgern seit 2022, sinkende Arbeitsmigrantenströme, Bedarf an Arbeitskräften in der Rüstungsindustrie und dem wachsenden Bedarf an Soldaten für das Militär (ISW 19.2.2025). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation gestaltet sich schwierig, da der öffentliche Zugang zu Wirtschaftsstatistiken eingeschränkt wurde (FH 2025a).

Der Index zur Messung der wirtschaftlichen Freiheit (Index of Economic Freedom) stuft die russische Wirtschaft als vorwiegend unfrei ein (HF 2.2025). Die Einflussnahme des Staates auf die Wirtschaft wächst. Führungspositionen werden immer öfter auf Basis politischer Loyalität und nicht betriebswirtschaftlicher Kompetenz vergeben. Die Kriegswirtschaft ist von einer tiefgreifenden Neuordnung der Eigentumsverhältnisse und Machtstrukturen geprägt (Russland-Analysen/Lorenz 30.7.2025). Hohe Anstiege in der Rüstungsindustrie stehen Rückgängen in der zivilen Industrie gegenüber (WKO 9.2025). 2024 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 4,3 % gewachsen. Es kam zu einer Überhitzung der Wirtschaft (WIIW o.D.). Das Wirtschaftswachstum verlangsamt sich (Jelzin Zentr 27.11.2024). Die Inflation betrug im September 2025 nach offiziellen Angaben 8 % (ZB RUSS o.D.). Es herrscht eine Geldwertinstabilität, und der Staat übt einen beträchtlichen Einfluss auf Preise aus (HF 2.2025). Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2024 14,4 % des Bruttoinlandsprodukts (WIIW o.D.). Der Privatsektor wird durch extensive staatliche Einmischung (HF 2.2025) sowie unzureichenden Schutz von Eigentumsrechten gehemmt (BS 2024).

Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Exporteur von Weizen auf der Welt aufgestiegen (ZOiS/Götz 9.3.2023; vgl. Statista 5.2025). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig (EBRD 21.11.2023). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Öl- und Gasexporte machen traditionell mehr als zwei Drittel der Ausfuhren aus (WKO 4.2024). Der Handel mit sogenannten freundlichen Staaten wie China und Indien wurde verstärkt (WKO 9.2025). Eine starke Abhängigkeit von China hat sich entwickelt (Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025). Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert (BS 2024).

Grundversorgung

Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet (BS 2024). Im Jahr 2024 betrug nach offiziellen Angaben der Anteil der Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 7,2 % (10,5 Millionen Personen) (Rosstat o.D.b). Das Armutsausmaß in Russland ist regional unterschiedlich (RIA Nowosti 1.7.2024). Gemäß einer von staatlicher Seite durchgeführten Bewertung stellt sich die sozioökonomische Lage in Moskau und St. Petersburg als zufriedenstellend dar, im Gegensatz beispielsweise zur nordkaukasischen Region (RIA Rating 23.6.2025). Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme begrenzt erfolgreich (BS 2024). Es herrscht eine beträchtliche Ungleichheit im Land (BS 2024; vgl. Mareeva 2023). Für viele Menschen steigen die Lebenshaltungskosten (AI 29.4.2025).

Russland verfügt über sehr große Trinkwasservorkommen, die jedoch ungleichmäßig verteilt sind. Nord- und Ostrussland ist mit den großzügigsten Trinkwasservorkommen ausgestattet, wohingegen das bevölkerungsreiche Zentral- und Südrussland über viel weniger Trinkwasser verfügt (IOM 24.9.2025). Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2022 76 % der Bevölkerung Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB 2022a). Nach staatlichen Angaben werden 88,6 % der Bevölkerung des Landes mit hochwertigem Trinkwasser versorgt. Der dementsprechende Anteil für die Stadtbevölkerung beträgt 94,9 % (NPRU 2024). In den Städten Moskau und St. Petersburg sowie in der Leningrader Region ist das Trinkwasser von guter Qualität (IOM 24.9.2025). Gemäß dem Welthunger-Index 2025 belegt die Russische Föderation einen der ersten 25 von insgesamt 123 Rängen. Mit einem Wert von unter 5 fällt das Land in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind laut dem Welthunger-Index unterernährt (GHI 2025). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2022 89 % der Bevölkerung Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Sanitärbereich (WB 2022b). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema (AA 2.8.2024). Die kommunale Infrastruktur weist beträchtliche Mängel auf. Beispielsweise gibt es Kläranlagen, die nicht funktionieren, und regelmäßig platzende Fernwärmeleitungen (Standard 20.5.2025). Russlands öffentliche Heizinfrastruktur ist zunehmend marode. Mangelhaft gewartete Heizkraftwerke fallen regelmäßig aus (Standard 19.1.2024). In Bezug auf die Energieversorgungssituation bestehen regionale Differenzen. Die große Mehrheit der Bevölkerung hat Zugang zur Energieversorgung. Jedoch mögen in entlegenen Gegenden (beispielsweise im Norden oder in bergigen Gebieten Russlands) der Bau und die Instandhaltung von Energienetzen wirtschaftlich unrentabel oder technisch schwierig sein. Zudem können in ländlichen Gegenden die Energienetze veraltet und unzuverlässig sein, wodurch regelmäßige Stromausfälle wahrscheinlich sind (IOM 24.9.2025).

Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 6.2025). Der monatliche Durchschnittslohn lag im August 2025 bei ca. RUB 92.866 [ca. EUR 985] (KonsPljus o.D.). Die Realeinkommen stiegen 2024 um 7,3 % (WKO 9.2025). Artikel 75 der Verfassung garantiert einen Mindestlohn, welcher das Existenzminimum nicht unterschreiten darf (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Höhe des Mindestlohns wird durch ein föderales Gesetz jährlich angepasst und beträgt für das Jahr 2025 monatlich RUB 22.440 [ca. EUR 238] (FGML RUSS 29.10.2024). Der Mindestlohn kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf gemäß den gesetzlichen Vorgaben die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein (ARBGB RUSS 29.9.2025). Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 19.329 [ca. EUR 205], für Kinder RUB 17.201 [ca. EUR 183] und für Pensionisten RUB 15.250 [ca. EUR 162] (BRHEM 2025 RUSS 12.6.2024). Die primäre Versorgungsquelle der Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 2.8.2024). Weitverbreitet ist die Praxis, Löhne gar nicht oder verspätet auszuzahlen (USDOS 12.8.2025). Die Arbeitslosigkeit hat einen historischen Tiefststand erreicht (SWP/Kluge 26.11.2024). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im September 2025 2,2 % (Rosstat o.D.c). Die Arbeitslosenquote kann von Region zu Region stark variieren (IOM 6.2025).

Nordkaukasus / Tschetschenien / Dagestan

Letzte Änderung 2025-12-23 11:46

Die sozioökonomischen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, vor allem der Nordkaukasus, ist von großen Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2024). Aufgrund des Ukrainekriegs verschlechtert sich die sozioökonomische Lage im Nordkaukasus (KR 4.5.2024). Dieser weist eine hohe Armutsrate (KR 19.5.2023) und eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 10.3.2025; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025), das Einkommensniveau ist sehr niedrig (KR 5.10.2025), die Höhe der Pensionen liegt unter dem Landesdurchschnitt (KR 8.2.2024). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau informeller Beschäftigung gekennzeichnet (KK 29.3.2023; vgl. BS 2024). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2023). Mehrere ländliche Gegenden haben begrenzten oder keinen Zugang zu Wasser, Stromversorgung und Sanitäreinrichtungen (BS 2024). Wirtschaftlich sind für die Region föderale Transferzahlungen wichtig (ÖB Moskau 1.10.2025).

Tschetschenien

Tschetschenien ist von Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (AA 2.8.2024; vgl. KR 8.12.2023). Nach offiziellen Angaben beträgt die Arbeitslosenrate dort 6,9 % (KR 15.9.2025). Im Jahr 2024 lebten gemäß offiziellen Angaben 15,2 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (Rosstat 30.4.2025). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 2.8.2024). Tschetschenien ist von föderalen Transferzahlungen abhängig (Moscow Times 3.7.2025) und wird in beträchtlichem Umfang subventioniert (KR 8.12.2023). 2024 wurde das regionale Budget zu 78,8 % durch föderale Gelder gestützt (Moscow Times 3.7.2025). Das Republiksoberhaupt macht sich diese zusätzlichen Gelder zunutze, um sich und seine Verbündeten zu bereichern (PONARS Eurasia/Youngman 5.7.2024). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 18.556 [ca. EUR 197], für Kinder RUB 16.513 [ca. EUR 176] und für Pensionisten RUB 14.641 [ca. EUR 156] (BRHEM TSNE 2025 RUSS 19.8.2024). Die Anzahl der Einwohner, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, beträgt nach offiziellen Angaben 17,4 % (KK 3.5.2024a). Pensionen sind sehr niedrig (KR 8.12.2023).

Sozialbeihilfen

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Die Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat und garantiert Bürgern soziale Unterstützung sowie eine obligatorische Sozialversicherung (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Regierung nutzt die Sozialpolitik gemeinsam mit Propagandainstrumenten, um die Bevölkerung für sich zu gewinnen. Seit Beginn des Angriffskriegs gegen die Ukraine sind die Sozialbeihilfen erweitert worden. Das Sozialunterstützungssystem ist komplex und auf die föderale, regionale und kommunale Ebene aufgesplittert (Post-Soviet Affairs/Sharafutdinova 2024). Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, welches bedürftigen Personen Hilfe anbietet. Zum Kreis schutzbedürftiger Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Personen (IOM 6.2025). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Landbewohner (AÜSU 2025), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.g), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung RUSS o.D.a). Das föderale Pensionsversorgungsgesetz zählt folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (FGSP RUSS 31.7.2025). Gemäß dem russischen Sozialfonds erhalten alle Pensionisten, welche keiner Arbeit nachgehen, und deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums (SFR o.D.h).

Dem Sozialfonds obliegt die Auszahlung von Pensionen und staatlichen finanziellen Hilfen. In den einzelnen Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 2.10.2025).

Arbeitslosenunterstützung

Letzte Änderung 2025-12-23 12:23

Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es der Arbeitsagentur nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen zehn Tagen einen Arbeitsplatz anzubieten, wird der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 6.2025). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR 136]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca. EUR 53]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 16] (RG 23.11.2022; vgl. FGBB RUSS 8.8.2024). Die Implementierung unterliegt dem lokalen Arbeitsamt. Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zweimal pro Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte sie Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Pension beziehen, ist sie von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registrierte Arbeitssuchende sind berechtigt, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 6.2025).

Wohnmöglichkeiten, Sozialwohnungen

Letzte Änderung 2025-12-23 12:28

Artikel 40 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert das Recht auf Wohnraum. Bedürftigen Personen wird laut der Verfassung Wohnraum kostenlos oder zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Bürger ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen dürfen kostenfreie Wohnungen beantragen, wobei die Wartezeit bei einigen Jahren liegen kann. Es gibt Unterkunftsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel und häuslicher Gewalt, für alleinstehende Mütter und andere vulnerable Gruppen. In der Regel werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet. Es gibt keine Zuschüsse für Wohnungen. Die Banken bieten jedoch Darlehen (20-23 %) für den Erwerb von Wohnraum an. Die Hypothekenzinsen können im Falle bestimmter Gruppen (z. B. Familien, IT-Spezialisten, Menschen in ländlichen Gebieten) gesenkt werden (IOM 6.2025). Es gibt keine Webseiten für Sozialwohnungen. Wer eine Sozialwohnung mieten möchte, muss das örtliche Zentrum für staatliche Dienstleistungen kontaktieren (IOM 24.9.2025). Wohnungskosten sind regional unterschiedlich (WW 17.3.2023). Am höchsten sind Mietkosten in Städten wie Moskau und St. Petersburg. Im Allgemeinen bieten größere Städte mehr Mietoptionen als kleinere Städte oder Dörfer (IOM 24.9.2025). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema. Um die Versorgung der Bevölkerung mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum zu verbessern, hat die Regierung neben der Direktförderung große Infrastrukturprogramme aufgesetzt (AA 2.8.2024). Bei der Suche nach einer Unterkunft können Immobilienmakler helfen, welche dafür normalerweise eine Gebühr in der Höhe einer Monatsmiete einheben. Es gibt ausschließlich private Immobilienmakler. Im Normalfall konsultieren Personen, die auf der Suche nach einer Unterkunft sind, Onlineplattformen und persönliche Netzwerke wie Freunde oder Familienangehörige. Beispiele für gängige Immobilienplattformen sind (IOM 24.9.2025):

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Artikel 41 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz „Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation“ dar (FGGS RUSS 23.7.2025). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens für den Zeitraum bis 2025 (EPSEGW 2025 RUSS 27.3.2023).

Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen des Landes. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (FGOKV RUSS 28.12.2024). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung RUSS o.D.b). Verschiedene Versicherungsgesellschaften nehmen die Registrierung von Personen, die einen Zugang zum Krankenversicherungssystem beantragen, vor (IOM 24.9.2025). Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis/unter 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 6.2025). Die obligatorische Krankenversicherungskarte ist für einen unbestimmten Zeitraum gültig. Falls sich Rückkehrer an ihre ursprüngliche Versicherungsgesellschaft nicht mehr erinnern, hilft folgende Webseite weiter: https://www.mos.ru/services/proverit-polis-oms/. Die Beantragung einer obligatorischen Krankenversicherungskarte ist beispielsweise bei der Versicherungsgesellschaft Reso-Med möglich: https://mo.reso-med.com/ (IOM 24.9.2025). Zurückkehrende Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung (IOM 6.2025). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA MedCOI 9.2022).

Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber-Vers o.D.). Für die zahlungspflichtigen Angebote öffentlicher und privater Kliniken gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten, so zum Beispiel die Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: https://b6-grozny.ru/category/uslugi/ (IOM 6.2025). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB Moskau 1.10.2025). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA MedCOI 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden an vielen Orten um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen (AA 2.8.2024). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB Moskau 1.10.2025).

Viele Leistungen müssen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 2.8.2024). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder privaten Sektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen (EUAA MedCOI 9.2022). 27,7 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2022 auf Zuzahlungen (WHO 2022). Patienten sind gemäß einer aktuellen Information zunehmend und auch im Bereich der Notfallversorgung mit Zuzahlungen konfrontiert (IOM 5.6.2025).

Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Spitzenmedizinniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen der Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA MedCOI 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen mit einem unzureichenden Budget ausgestattet sind (ÖB Moskau 1.10.2025). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA 2.8.2024). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA MedCOI 9.2022).

Der Bereich der medizinischen Versorgung wird derzeit in beträchtlichem Umfang umstrukturiert. Die Änderungen beeinflussen insbesondere die Situation vulnerabler Bevölkerungsgruppen in ländlichen Gebieten (IOM 5.6.2025). Das Gesundheitswesen ist von Budgetkürzungen betroffen, da das Geld stattdessen für den Ukraine-Krieg aufgewendet wird (Moscow Times 20.2.2025b). Die Geldmittel für das Gesundheitswesen wurden im Jahr 2024 um 10 % reduziert. Die Regierung bündelt die Ressourcen durch Konzentration auf Spitzenmedizin- und zentralisierte Einrichtungen, oft auf Kosten kleinerer lokaler Einrichtungen (IOM 5.6.2025). Gemäß Berichten haben im Jahr 2024 mindestens 160 öffentliche Spitäler in Russland ihren Betrieb eingestellt, darunter 18 Entbindungskliniken und mindestens 10 Kinderkliniken. Infolgedessen ist die medizinische Versorgung in Kleinstädten und Dörfern häufig eingeschränkt oder gänzlich nicht verfügbar (MoD@DefenceHQ 14.3.2025). Während öffentliche Dienstleistungen abnehmen, expandieren private Dienstleister, welche bessere Bedingungen für Personal und Patienten bieten. Die schwierigen Bedingungen haben dazu geführt, dass viele Bedienstete im Gesundheitsversorgungsbereich den öffentlichen Sektor verlassen haben oder emigriert sind (IOM 5.6.2025).

Eine Liste mit Kontaktinformationen zu medizinischen Einrichtungen kann der Webseite des Gesundheitsministeriums (https://www.rosminzdrav.ru/) oder folgender Webseite entnommen werden: https://www.rlsnet.ru/hos.htm (IOM 6.2025). Es gibt in Russland mehrere Wohltätigkeitsfonds, die (in manchen Fällen mit staatlicher bzw. regionaler Unterstützung) durch Spendensammlung oder sonstige Maßnahmen medizinische Hilfe für schwer kranke Personen organisieren, wie etwa „Rusfond“ oder „Dom s majakom“ (ÖB Moskau 1.10.2025).

Rückkehr

Letzte Änderung 2025-12-23 13:37

Gemäß der Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben Staatsbürger das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation (FGAE RUSS 23.7.2025). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Staatsangehörige ohne ein gültiges Personaldokument müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.8.2024). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines Staatsbürgers, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 1.10.2025).

Es gibt keine speziellen Organisationen oder staatliche Behörden, welche sich um die Belange rückkehrender Staatsbürger kümmern. Auch existieren keine staatlichen Reintegrationsprogramme für Rückkehrer (IOM 24.9.2025). Jedoch haben Rückkehrende - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 6.2025). Rückkehrer müssen sich an ein in ihrer Nähe befindliches staatliches Dienstleistungszentrum wenden, um verlorene oder ungültige Dokumente, zum Beispiel einen Inlandspass, wieder ausstellen zu lassen. Ein solches Dienstleistungszentrum ist in Moskau zu finden unter https://www.mos.ru/services/centry-gosudarstvennyh-uslug/ (IOM 24.9.2025). Zurückkehrende Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 6.2025). Rückkehrende Staatsbürger dürfen sich an alle sozialen Organisationen wenden, welche Personen in Not unterstützen. Beispielsweise gibt es die NGO Notschleschka (https://homeless.ru), welche für Obdachlose Unterkunftsmöglichkeiten, Nahrung, soziale sowie rechtliche Beratung bereitstellt. Viele Rückkehrer sind aufgrund fehlender Unterkünfte gezwungen, bei Verwandten oder in Miete zu wohnen, was zusätzliche Kosten verursacht (IOM 24.9.2025). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 1.10.2025).

Im Kontext der massenhaften Ausreise russischer Staatsangehöriger anlässlich des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kam es durch Offizielle und hochrangige Politiker wiederholt zur Androhung von Strafverfolgung bei Wiedereinreise (AA 2.8.2024; vgl. Moscow Times 20.2.2025a). In der Praxis sind derartige Fälle einer Strafverfolgung nicht bekannt. Im Internet recherchierbare Fälle verknüpfen meistens eine weitere Handlung. Die medial bekannten Fälle betreffen Personen, welche aufgrund regierungskritischer Aktivitäten oder anderer spezifischer Handlungen (wie beispielsweise Fotografieren von Militäreinrichtungen) verurteilt worden sind. Aktuell gibt es keine bekannten bzw. bestätigten Berichte darüber, dass russische Staatsangehörige alleine wegen ihrer Ausreise und anschließenden Rückkehr strafrechtlich verfolgt werden (VB Moskau 10.2.2025). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt haben (ÖB Moskau 1.10.2025). Einzelne Regionen bieten finanzielle Anreize, um ins Ausland geflüchtete Russen zurück ins Land zu locken (ISW 7.5.2025).

Militärregistrierungen von Rückkehrern müssen nicht zwingend am ursprünglichen Wohnort erfolgen, sondern können auch an anderen Orten durchgeführt werden (ÖB Moskau 11.2.2025; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025), beispielsweise am Aufenthalts- oder Studiumsort (FGWW RUSS 4.11.2025). Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, aufgrund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet (ÖB Moskau 8.5.2024). Die Frage, ob in die Russische Föderation rückkehrende Tschetschenen automatisch nach Tschetschenien rückgeführt werden oder aber sie sich in anderen Landesteilen niederlassen können, beantwortet die Österreichische Botschaft Moskau folgendermaßen: „Entsprechend [der] Verfassungsbestimmung haben aus dem Ausland zurückkehrende wehrpflichtige Personen die verfassungsgesetzlichen Rechte, ungehindert in die RF zurückzukehren und sich in der RF frei zu bewegen und den Aufenthalts- und Wohnort frei zu wählen. [...] Die Botschaft konnte anhand der ihr zugänglichen Informationen nicht feststellen, ob es rezente Verletzungen der gesetzlichen Regelungen gab. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine nennenswerten Vorfälle geben könnte.“ (ÖB Moskau 15.11.2024). Im Oktober 2025 teilte die Österreichische Botschaft auf Anfrage der Staatendokumentation abermals mit, keine Berichte über zwangsweise nach Tschetschenien rückgeführte tschetschenische Rückkehrer gefunden zu haben (ÖB Moskau 16.10.2025).

Dokumente

Letzte Änderung 2025-12-23 13:32

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe hierfür liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amts hat die Anzahl der im Asylverfahren vorgelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschungen herausgestellt haben, in der letzten Zeit erheblich zugenommen (AA 2.8.2024).

Tschetschenien

Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wiederaufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört worden sind (AA 2.8.2024).

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des Verwaltungsaktes des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) sowie zu seiner Staatsbürgerschaft ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den sich im Akt befindlichen Kopien von Dokumenten des Beschwerdeführers (russischer Führerschein, russische Geburtskunde samt Übersetzung); sodass seine Identität feststeht. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine Angaben im Verfahren und seine Sprachkenntnisse in den Einvernahmen. Die Feststellung der kaum vorhandenden Deutschkenntnisse ergeben sich aus den fehlenden Sprachzertifikaten und der praktischen Überprüfung in der zweiten Verhandlung.

Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers, seiner Bildung sowie seiner Erwerbstätigkeit und seinem Leben vor seiner Ausreise in der Russischen Föderation ergeben sich aus seinen entsprechenden Angaben im Laufe des Verfahrens sowie den entsprechenden vorgelegten Unterlagen (Arbeitsbuch, Pflichtschulzeugnis, Berufsschuldiplom). Dass der Beschwerdeführer, wie er in der mündlichen Verhandlung erstmals vermeinte, Manager des größten Hotels in der Teilrepublik Tschetscheniens gewesen sei, ist nicht glaubhaft. Nicht nur hat der Beschwerdeführer dies in der Beschwerdeverhandlung erstmals erwähnt, sondern geht dies auch aus den im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit in einem Hotel vorgelegten Unterlagen sowie seinem ebenfalls vorgelegten Arbeitsbuch nicht hervorgeht und war auch vor dem Hintergrund des nicht glaubhaften Fluchtvorbringen (siehe unten) – welches mit seiner Tätigkeit in einem Hotel in Verbindung steht – nicht glaubhaft.

Dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation ein Haus, ein Grundstück und zwei Wohnungen hat, ergibt sich aus seinen entsprechenden Angaben, insbesondere in der ersten Beschwerdeverhandlung: "Ein Grundstück, Haus und zwei Wohnungen." Insofern er in der Beschwerdeverhandlung zudem versuchte, den Eindruck zu vermitteln, dass er lediglich ein Anrecht auf diese Immobilien habe, so ist dies nicht glaubhaft, insbesondere vor dem Hintergrund seiner weiteren Angaben, wonach all diese Immobilien ihm gehören würden sowie seinen Ausführungen bei der Einvernahme vor dem Bundesamt: "Meine Großeltern waren reich. Sie [die Verwandten Anm.] haben mich wegen der Erbschaft gehasst. Wenn es mich nicht gegeben hätte, hätten meine Verwandten es geerbt. So habe ich alles geerbt. Ich habe ein großes Grundstück mit Garten geerbt und ein Haus."; "Eine der Wohnungen haben wir den Söhnen überlassen, damit sie dort leben können."

Die Feststellungen zur Exfrau, den gemeinsamen Söhnen sowie zu den sonstigen Angehörigen des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation sowie seinem Kontakt zu diesen, beruhen ebenfalls auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.

Die Feststellungen zur Hochzeit des Beschwerdeführers sowie zu seiner nunmehrigen Ehefrau, ergeben sich aus der samt Übersetzung in Kopie vorgelegten Heiratsurkunde, einem IZR- und AJ WEB-Auszug betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie den damit im Wesentlichen im Einklang stehenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Verfahren.

Die Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers aus der Russischen Föderation und seinem Aufenthalt in Polen beruhen einerseits auf den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Verfahren und andererseits aus einem im Akt einliegenden Schreiben des polnischen „Office for Foreigners“, wonach der Beschwerdeführer bereits seit Jänner 2020 in Polen nicht mehr offiziell aufgeschienen ist. Der Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich erscheint daher ungewiss; eine frühere illegale Einreise und ein illegaler Aufenthalt als vom Beschwerdeführer behauptet, ist denkbar.

Dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keiner konkreten individuellen Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Staatsangehörigkeit oder politischen Gesinnung ausgesetzt ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Dem Beschwerdeführer gelang es während des gegenständlichen Verfahrens zu keinem Zeitpunkt glaubhaft zu machen, dass ihm aufgrund von Schwierigkeiten mit der Familie seiner Exfrau oder sonstigen Gründen (asylrelevante) Verfolgung in der Russischen Föderation drohen würde. Zwar machte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt umfangreiche Angaben zu seinen angeblichen Problemen aufgrund von Schwierigkeiten mit der Familie seiner Exfrau, auffallend war diesbezüglich jedoch nicht nur, dass diese insgesamt nicht nachvollziehbar und widersprüchlich waren, sondern auch, dass er diese in der Beschwerdeverhandlung erst auf konkrete Nachfrage durch seine Rechtsberatung erwähnte.

Auf Vorhalt des Richters, warum der Beschwerdeführer nicht schon zuvor von sich aus seine Fluchtgeschichte angegeben habe und erst sein Rechtsvertreter eine ganz gezielte Frage dazu stellen musste, meinte der Beschwerdeführer lediglich, er sei etwas im Stress, da die Verhandlung wichtig für ihn sei. Einen gestressten Eindruck vermittelte der Beschwerdeführer in der Verhandlung allerdings nicht. Wenn aber die Verhandlung so wichtig für den Beschwerdeführer gewesen sein sollte, wie er angab, sollte man annehmen, dass er seine gesamte Fluchtgeschichte noch einmal – und wiederum – ausführlich vorbringen kann.

Stattdessen gab er auf weitere Frage seines Vertreters an: "RV: Sie haben vorgebracht, dass Ihnen in Tschetschenien Suchtgiftdelikte und Verstöße gegen das Waffengesetz vorgeworfen wurden. Können Sie uns dazu nochmal kurz darlegen wie es dazu gekommen ist? Hatten Sie deswegen Probleme? BP: Deshalb wurde ich auch einmal festgenommen. Sie haben mich nicht in Ruhe gelassen und deswegen bin ich geflüchtet."

Abgesehen von der sehr kurzen Schilderung ist nunmehr im Gegensatz zur Befragung vor dem BFA nur mehr von einer Verhaftung in diesem Zusammenhang die Rede.

Widersprüchlich waren aber auch die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt betreffend seine Waffe. So führte er zunächst aus, dass er seine Waffenbescheinigungskarte verloren habe und seine Exfrau dies gewusst habe. Er sei deswegen aber nicht beunruhigt gewesen, weil er den ursprünglichen Zulassungsschein gehabt habe und dieser laut Gesetz für den Besitz einer Waffe ausreichend sei. Die Waffe sei ihm dann weggenommen worden. Die Polizei sei zu ihm gekommen, er sei geschlagen und mitgenommen worden. Sie hätten ihn nach illegalen Waffen befragt und der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er eine offizielle Waffe habe. Vier Tage nach seiner Enthaftung sei die Polizei zu ihm gekommen und habe nach seiner Waffe gefragt. Der Beschwerdeführer habe ihnen gesagt, dass seine Waffe in einer anderen Stadt sei und er sie ihnen binnen zwei Tagen bringen werde, obwohl die Waffe bei ihm daheim gewesen sei. Dies habe er gesagt, weil er keinen Tresor habe und die Waffe somit nicht ordnungsgemäß hätte aufbewahren können. Die Polizei habe darauhin sein Auto und seinen Führerschein als Ersatz für die Waffe mitgenommen. Zwei Tage später habe der Beschwerdeführer dann der Polizei die Waffe gebracht.

Wenn aber die Waffe dem Beschwerdeführer tatsächlich weggenommen worden sein soll, wie habe er sie dann der Polizei aushändigen können. Ebenso nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer bei der Befragung der Polizei nicht gesagt hat, dass ihm die Waffe weggenommen worden sei.

In der Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer wiederum widersprüchlich aus, dass seine Kinder seine Waffenbesitzkarte bzw. seinen Waffenpass verloren hätte. Auch dass die Polizisten nochmals gekommen seien, ihn nach seiner Waffe gefragt hätten und er ihnen diese dann gebracht habe, gab er in der Beschwerdeverhandlung nicht mehr an.

Vor dem BFA gab der Beschwerdeführer weiters an, dass die Polizei von ihm 2 Mio. Rubel verlangt habe, um ihn aus der tschetschenischen Datenbank zu löschen und ihn betreffende Akten zu vernichten. Er habe ihnen zugesagt zu bezahlen. Er wisse nicht wie, aber die Polizei habe mit seinen Dokumenten dann deswegen einen Kredit aufgenommen.

Andererseits meinte der Beschwerdeführer später in der Befragung, er habe sein Haus verkauft, um die Polizei zu bezahlen, um seine Ruhe zu haben.

Vor Gericht gab er jedoch an, ein Haus zu besitzen. In der Verhandlung war außerdem keine Rede mehr von einem Hausverkauf, einer Kreditaufnahme durch die Polizei mit seinen Dokumenten oder überhaupt von der Forderung von 2 Mio. Rubel zur Datenlöschung und Aktenvernichtung.

Auffallend war weiters, dass der Beschwerdeführer die von ihm (vor dem Bundesamt umfangreich) geschilderten Vorgänge zeitlich überhaupt nicht einordnete. So gab er vor dem Bundesamt etwa weder an noch ergibt sich aus seinen Schilderungen, wann er begonnen habe, in Hotels bzw. im Tourismus zu arbeiten oder wie lange er dies insgesamt gemacht habe. Auch zu weiteren in seinem Fluchtvorbringen wesentlichen Zeitpunkten, etwa wann er vom Verhältnis seiner nunmehrigen Exfrau erfahren habe oder wann es zu den Vorfällen oder der Scheidung gekommen sei, machte er keine zeitlichen Angaben. Auch in der Beschwerdeverhandlung machte er betreffend seinen Fluchtvorbringen keinerlei Angaben, um dieses zeitlich einordnen zu können.

Auch betreffend den Scheidungsgrund machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben. So führte er vor dem Bundesamt im Wesentlichen aus, seine Exfrau habe, nachdem sie zunächst im selben Hotel gearbeitet hätten, angefangen in einem neuen Hotel zu arbeiten und dort mit dem Besitzer ein Verhältnis begonnen. Davon habe er erfahren, weil er ihre sozialen Netzwerke kontrolliert und dabei ein Foto sowie Korrespondenz gefunden habe. In der mündlichen Verhandlung vermeinte er im Widerspruch dazu sowie auf konkrete Nachfrage durch seinen Rechtsvertreter, wie es zur Scheidung gekommen sei: „Ich habe am Handy meiner Frau gesehen, dass sie mit anderen Männern geschrieben hat. Ich habe auch Fotos gesehen. Grundsätzlich, wie sie mich betrogen hat.“ Neben den Widersprüchen war insbesondere auch auffallend, dass auch das Vorbringen des Beschwerdeführers dazu in der Beschwerdeverhandlung im Gegensatz zu seiner Einvernahme vor dem Bundesamt knapp war und überhaupt keine Details enthielt.

Weiters gibt der Beschwerdeführer im Verfahren wiederholt an, dass es sich bei den Verwandten seiner Exfrau um „hochgestellte Personen“ in der Teilrepublik Tschetschenien handle bzw. dass der Vater seiner Exfrau sehr einflussreich gewesen sei. Genauere Angaben zum Vater bzw. zur Familie seiner Exfrau konnte er im Wesentlichen jedoch nicht machen. Auf konkrete sowie teilweise wiederholte Nachfrage bei der Einvernahme vor dem Bundesamt vermeinte er zwar schließlich, dass der Vater seiner Exfrau im Stamm der Älteste, auf den gehört werden müsse, gewesen sei und viele im Stamm Polizisten gewesen seien und nannte auf weitere Nachfrage auch Namen. Darüber hinaus gehende Angaben dazu, etwa, weshalb bzw. wie der Vater bzw. die Familie seiner Exfrau Einfluss gehabt hätten, vermochte er jedoch nicht zu machen.

Auch bezüglich der Schwarzgeldzahlungen und der diesbezüglichen Anzeige der Verwandten seiner Exfrau waren die Ausführungen weder vor dem BFA noch vor Gericht schlüssig:

"Dort wo ich als Manager gearbeitet habe, gab es mehrere Mitarbeiter, welche mit meiner Frau verwandt waren. Wir hatten eine sogenannte „schwarze Kasse“ gehabt. Es hatte natürlich mit mir nichts zu tun, aber sie haben wegen dieser Kasse etwas weitergeleitet.

RI: Was meinen Sie damit?

BP: Wir mussten immer wieder Schutzgeld zahlen, ein bestimmter Geldbetrag ist in der Kasse geblieben und den Rest mussten wir als Schutzgeld weitergeben. Es gibt eine sogenannte Buchhaltung und dort standen andere Summen. Es wurde so dargestellt, als hätte ich das Geld gestohlen.

RI: Wer hat Ihnen das vorgeworfen?

BP: Der Buchhalter.

RI: Wer hat es bezahlt?

BP: Ich.

RI: Sie gaben zuvor an, dass sie damit nichts zu tun hätten und die anderen bezahlt haben?

BP: Sie wissen das auch.

RI: Wenn der Buchhalter Ihnen Schwarzzahlung vorhält, wieso kündigten Sie ihn nicht als Manager?

BP: Alle wissen das. Sie wollten mich schlecht darstellen.

RI: Ich habe Sie etwas Konkretes gefragt.

BP: Die Hauptbuchhalterin war meine damalige Schwiegermutter.

RI: Wenn sie Sie falsch beschuldigte, wieso haben Sie sie nicht gekündigt?

BP: Sie hat mich gekündigt.

RI: Die Buchhalterin hat Sie als Manager gekündigt?

BP: Ja, ich war Manager.

RI: Dann konnte sie Sie doch nicht kündigen?

BP: Bei uns funktioniert das anders.

RI: Dass Sie als Manager gekündigt wurden bringen Sie erstmals vor.

BP überlegt.

BP: Außer der Kündigung wurde es auch überall gemeldet, damit ich keine Arbeit mehr finde. Ich war auf der sogenannten „schwarzen Liste“. Ich wurde nirgendwo mehr aufgenommen. Deswegen habe ich bei Privatfirmen angerufen.

RI: Sie haben vor dem BFA gesagt, dass Sie dem Inhaber des Hotels Schwarzgeld bezahlt haben. Heute geben Sie an, dass Sie der Manager waren. Was stimmt nun?

BP: Ich habe mehrere Aufgaben gehabt. Ich habe als Barman, Administrator, Kellner und Manager gearbeitet. Auch für die Fußballmannschaft Terek war ich auch zuständig, jetzt heißt sie anders.

RI: Sie waren als Manager auch Barkeeper und Kellner?

BP: Ja."

Auch der Umstand, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche sowohl laut ihren eigenen Angaben als auch jenen des Beschwerdeführers ebenfalls von den Problemen des Beschwerdeführers betroffen gewesen sei, nach ihrer Ausreise im Jahr 2019 – wie sie selbst angibt – erneut in die Russische Föderation gereist ist, um Dokumente für ihre Töchter zu besorgen und ihren Vater zu besuchen, spricht nicht für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und eine ihm seinem Vorbringen entsprechende drohende Verfolgung. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, um Dokumente für ihre Töchter, die den (Nach)Namen des Beschwerdeführers tragen, zu bekommen, mit den Behörden der Russischen Föderation bzw. der Teilrepublik Tschetschenien in Kontakt gekommen sein muss und es dabei offensichtlich zu keinen Problemen gekommen ist.

In diesem Zusammenhang ist weiters auszuführen, dass auch die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau hinsichtlich eines die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffenden Vorfalles, welcher im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers steht, Widersprüche aufweisen. So führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt aus, die Polizisten, welchen er immer wieder Geld habe zahlen müssen, seien an einem Tag gekommen, an welchem nur seine Ehefrau zu Hause gewesen sei. Sie seien sauer gewesen und hätten seine zu diesem Zeitpunkt schwangere Ehefrau geschubst, sodass diese umgefallen sei und sich an der Wirbelsäule verletzt habe. Dass er zwischen diesem Vorfall und der Ausreise aus der Russischen Föderation nochmals mitgenommen oder geschlagen worden sei, gab er nicht an. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab in der mündlichen Verhandlung hingegen an, alleine zu Hause gewesen zu sein, als schwarz gekleidete Männer mit Stöcken in der Hand geklopft hätten. Nachdem sie diesen gesagt hätte, nicht zu wissen, wo der Beschwerdeführer arbeite, seien diese in die Wohnung gestürmt, hätten diese durchsucht, sie geschubst und ihr eine Karte mit einer Nummer gegeben und gesagt, dass der Beschwerdeführer sie anrufen solle. Sie habe dann den Beschwerdeführer angerufen und seien die Leute nicht weggefahren, sondern hätten auf den Beschwerdeführer gewartet bis dieser nach Hause gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei dann weggebracht und krankenhausreif geschlagen worden. Während die Ehefrau des Beschwerdeführers zwar vermeinte, von den Männern geschubst worden zu sein, erwähnte sie – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – jedoch zu keinem Zeitpunkt, dass sie hingefallen wäre und sich an der Wirbelsäule verletzt hätte. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie zu diesem Zeitpunkt – wie der Beschwerdeführer ausgeführt hat – schwanger gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar, dass sie solche, sie unmittelbar betreffende Vorfälle unerwähnt lassen würde.

Insbesondere ergibt sich jedoch aus der Antwort des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage nach seinen aktuellen Fluchtgründen: „In meinem Herkunftsland hatte ich keine Leute, in Österreich habe ich meine Familie. Das ist mein Hauptgrund.“ (Verhandlungsprotokoll S. 20), dass der Beschwerdeführer die Russische Föderation nicht aufgrund einer ihm tatsächlich drohenden (asylrelevanten) Verfolgung verlassen hat, sondern vielmehr um mit seiner Familie in Österreich zu leben.

Soweit der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung zudem erwähnt hat, dass er bei einem Verbleib in der Russischen Föderation rekrutiert worden wäre, ist auszuführen, dass den oben angeführten Länderinformationen nicht zu entnehmen ist, dass dem im Entscheidungszeitpunt 38-jährige Beschwerdeführer (im Zeitpunkt der angegebenen Ausreise im Jahr 2019 war er 31 Jahre alt) bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine Einberufung bzw. ein Einsatz im Krieg gegen die Ukraine drohen würde. Aus diesen geht hervor, dass gemäß dem föderalen Gesetz ’Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst’ männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst unterliegen. Bis Ende des Jahres 2023 lag das Einberufungsalter zwischen 18 und 27 Jahren. Der Beschwerdeführer ist im Entscheidungszeitpunkt 38 Jahre alt, sodass er das Alter für die Wehrpflicht nicht nur im Entscheidungszeitpunkt sondern auch bei seiner Ausreise mit 31 Jahren im Jahr 2019 bereits deutlich überschritten hat bzw. hatte und ihm folglich keine Einberufung zum Wehrdienst droht.

Soweit der Beschwerdeführer auf den Vorhalt, dass er zu alt für den Wehrdienst sei, lediglich vermeinte, in der Ukraine würden sogar Leute kämpfen, die über 50 Jahre alt seien, so ist auszuführen, dass es sich dabei entsprechend den oben angeführten Länderinformationen nicht um den Wehrdienst ableistende Personen handeln kann, sodass dieser Aussage hinsichtlich des Wehrdienstes keine Relevanz zukommt. Seitens des Gerichtes wird jedoch nicht verkannt, dass auch Leute, die das Einberufungsalter überschritten haben, im Ukraine-Krieg zum Einsatz kommen können. Dies jedoch im Zusammenhang mit einer Mobilisierung. Diesbezüglich sei jedoch ausgeführt, dass die am 21.09.2022 mit Erlass des Präsidenten verkündete und nunmehr (zumindest vorübergehend) beendeten Teilmobilisierung anlässlich des Ukraine-Krieges auf die Einberufung von 300.000 Reservisten, welche hauptsächlich der Kategorie 1 (von insgesamt drei Kategorien) angehörten, abzielte und die zu Mobilisierenden nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben sollten. Laut den Länderinformationen werden Wehrpflichtige nach der Ableistung des Grundwehrdienstes als Reservisten registriert und erhalten alle Personen, die den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch. Dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst abgeleistet hätte sowie über ein Militärbuch verfügen würde, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist somit kein Reservist. Dementsprechend war er nicht von der Teilmobilmachung betroffen und wäre er auch von einer Fortsetzung der Mobilmachung nicht betroffen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb nunmehr nicht mehr auf Reservisten, zumal bisher hauptsächlich Reservisten einer von mehreren Kategorien einberufen wurden, oder zumindest den Wehrdienst ableistende Personen zurückgegriffen werden sollte, sondern auf „Zivile Personen“. Darüber hinaus geht aus den Länderinformationen hervor, dass die Teilmobilmachung in der Teilrepublik Tschetschenien, der Herkunftsregion des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation, nicht durchgeführt wurde.

Zu seiner Furcht vor Einziehung zu den russischen Streitkräften gab der Beschwerdeführer vor dem BFA an:

"LA: Haben Sie einen Einberufungsbefehl erhalten? VP: Nein.

LA: Hat Ihr Bruder einen Einberufungsbefehl erhalten oder wurde Ihr Bruder eingezogen? VP: Ja.

LA: Was meinen Sie mit Ja?

VP: Ich meine Nein. Er hat einen Einberufungsbefehl bekommen, jedoch wurde er nicht eingezogen. Er wird lieber sterben als in der russischen Armee zu dienen. Deswegen möchte ich keinen Kontakt. Ich glaube er wurde auch mitgenommen und gefoltert.

LA: Was meinen Sie damit?

VP: Es sind Vermutungen.

LA: Was konkret meinen Sie damit und was wissen sie darüber?

VP: Er hat sich auch versteckt gehalten.

LA: Bitte machen Sie konkrete Angaben?

VP: Vor 4 Jahren."

Der Beschwerdeführer erhielt also keinen Einberufungsbefehl, bezüglich seines Bruders sind seine Angaben widersprüchlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Lösegeldzahlungen des Bruders um einer Einziehung zu entgehen, beruhen auf seinen Vermutungen; umso mehr als der Beschwerdeführer mit dem Bruder keinen Kontakt unterhält. Im Übrigen wäre dies laut den Angaben des Beschwerdeführers 4 Jahre vor seiner Einvernahme vor dem BFA – also 2019 – gewesen und somit lange vor dem Ukrainekrieg.

Abschließend sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt angegeben hat, dass er den Wehrdienst (oder auch sonstigen Dienst bei den Streitkräften der Russischen Föderation) verweigern würde oder eine oppositionelle politische Überzeugung verinnerlicht hätte. Auch kam dies sonst im Verfahren nicht hervor.

Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er den Islam nach dem Koran leben möchte, dies in der Teilrepublik Tschetschenien nicht möglich sei und es deswegen ständig Fragen gegeben habe sowie, seiner Angabe – auf entsprechende Nachfrage, was er damit meine – in der Beschwerdeverhandlung, wonach es in der Teilrepublik Tschetschenien einen eigenen Islam gebe, die sogenannten „Mjuriden“, die andere Leute zwingen würden, Mitglieder dieser Richtung zu werden und er dies nicht gewollt habe, ist auszuführen, dass sich auch aus diesem Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer drohende asylrelevante Verfolgung ergeben, zumal er vor dem Bundesamt zudem selbst angegeben hat, dass dies während seiner Schulzeit, sohin über zwangig Jahre vor seiner Ausreise gewesen sei und er abgesehen, davon, dass es ständig Fragen gegeben habe, keine damit im Zusammenhang stehenden Vorfälle vorgebracht hat.

Die Feststellung, wonach das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit nicht konkret vorgebracht wurde und Hinweise für eine solche Verfolgung auch amtswegig nicht hervorgekommen sind, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der durchgeführten Beschwerdeverhandlung sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Hinweise auf das Vorliegen einer solchen Verfolgung vorgebracht hat bzw. nicht einmal ein Hinweis auf eine solche amtswegig zu ersehen war.

Gesamthaft betrachtet war daher festzustellen, dass keine Gründe hervorgekommen sind und keine Gründe glaubhaft gemacht wurden, die eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Russische Föderation verlassen hat, um in Österreich mit seiner Familie leben zu können. Trotz mehrmaligen Nachfragens in den Verhandlungen, warum der Beschwerdeführer nicht eine Familienzusammenführung über einen Aufenthaltstitel versucht habe, wo doch laut seinen Angaben seine Frau bereits drei Jahre vor ihm nach Österreich gereist sei, konnte er dies nicht schlüssig beantworten. Die diesbezügliche Antwort – auch seiner Ehegattin – sie hätten von dieser Möglichkeit nichts gewusst, ist – angesichts der Tatsache, dass die Eheleute drei Jahre getrennt gewesen sein sollen - nicht plausibel.

Ebenso nicht plausibel sind die Ausführungen der beiden, wonach sie seit der Trennung 2019 keinerlei (telefonischen) Kontakt gehabt haben wollen.

Unabhängig von der Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers könnte er vor den behaupteten Problemen im Zusammenhang mit der Familie seiner Exfrau durch eine Niederlassung in anderen Teilen der Russischen Föderation, wie beispielsweise in Moskau, St. Petersburg, Rostow, Krasnodar, Stawropol und Astrachan Sicherheit erlangen und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen:

In jenen Gebieten gibt es nach den Länderberichten größere tschetschenische Bevölkerungsanteile. Aus den Länderberichten ergibt sich, dass die Bewegungsfreiheit innerhalb der Russischen Föderation gewährleistet ist. Tschetschenen steht, genauso wie allen Staatsangehörigen der Russischen Föderation, das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes, sowie des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu und können sie grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation flüchten und dort leben. Zutreffend ist jedoch nach den Länderberichten, dass Tschetschenen dort immer noch auf anti-kaukasische Einstellungen treffen können. Wird jemand offiziell von der Polizei gesucht, so ist es für die Behörden möglich, diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen. Dies trifft im gegenständlichen Fall aber nicht zu, zumal sich das (nicht glaubhafte) Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auf eine von der Familie seiner Exfrau (und nicht von den Behörden selbst) ausgehende Verfolgung bezieht. Der Beschwerdeführer würde daher die Möglichkeit haben vor einer behaupteten Verfolgung durch die Niederlassung in einem Landesteil seines Herkunftslandes außerhalb seiner Herkunftsregion Sicherheit zu finden. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und verfügt über (Schul-)Bildung und Berufserfahrung in der Russischen Föderation. Er ist mit der russischen und tschetschenischen Sprache sowie den örtlichen und kulturellen Gegebenheiten des Herkunftsstaates vertraut, zumal er dort geboren wurde sowie bis zu seiner Ausreise im Jahr 2019 dort gelebt hat und sozialisiert wurde. Der Beschwerdeführer hat familiäre Anknüpfungspunkte, insbesondere drei Söhne und einen Bruder, in der Russischen Föderation, sowie einige Immobilien, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er im Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Es ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer als arbeitsfähigen und gesunden Mann ohne besonderen Schutzbedarf möglich sein wird seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat selbst zu bestreiten. Darüber hinaus stünde ihm als Staatsangehörigen der Russischen Föderation ein Rückgriff auf Leistungen des dortigen Sozialsystems offen, auch könnte er durch die Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe nach § 52a BFA-VG vorübergehend das Auslangen im Heimatland finden.

Die Russische Föderation hat am 24.02.2022 eine militärische Großoffensive auf die Ukraine begonnen, wobei die laufenden Kampfhandlungen bis vor kurzem gänzlich auf das Staatsgebiet der Ukraine beschränkt waren. Eine bewaffnete Auseinandersetzung findet somit – im Unterschied zu den seinerzeitigen zwei Tschetschenienkriegen – in nur sehr begrenztem Ausmaß auf dem Territorium der Russischen Föderation sowie insbesondere im Gebiet des Oblast Kursk und nicht im Gebiet der Teilrepublik Tschetschenien statt. Inzwischen wurden bereits Sanktionspakete westlicher Staaten gegen die Russische Föderation auf den Weg gebracht, so hat die EU u.a. den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr bestimmter Güter und Technologien (u.a. Technologien für die Ölveredelung, Mikroprozessoren, etc) in die Russische Föderation untersagt. Insgesamt ist derzeit aus diesen Gründen auch keine Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage in der Russischen Föderation ersichtlich und auch nicht erkennbar, dass deshalb die Grundversorgung ebendort nicht mehr gewährleitet wäre.

In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen konnte der Beschwerdeführer daher keine Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat vorbringen, weshalb dies und der Umstand, dass sie keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention aufzeigten, entsprechend festzustellen war. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der notorischen Lage in der Russischen Föderation nicht angezeigt, dies wurde auch nicht substantiiert behauptet.

Gemäß den Angaben des Beschwerdeführers ist er erst seit Juli 2022 im Bundesgebiet aufhältig. Seine polizeiliche Meldung erfolgte am 05.09.2022. Seit Jänner 2020 scheint der Beschwerdeführer jedoch in Polen nicht mehr offiziell auf.

Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (Töchter, Haushalt, Lebensunterhalt) beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers sowie seiner Ehefrau im Verfahren. Die Geburtsdaten der Töchter ergeben sich aus den sich in Kopie im Akt befindlichen Geburtsurkunden. Der Beschwerdeführer konnte im Verfahren weder den Hochzeitstermin noch die Geburtsdaten seiner Söhne in Tschetschenien und Töchter in Österreich nennen. Die Aufenthaltstitel der Ehefrau und der Kinder sowie die Staatsangehörigkeit der Kinder ergeben sich aus einem IZR-Auszug der Ehefrau sowie einer im Akt einliegenden Kopie eines Aufenthaltstitels der Ehefrau. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über keine familiären oder sonstigen verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen sozialen Bindungen in Österreich verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren sowie dem Akteninhalt.

Dass die Mutter sowie die Brüder der Ehefrau des Beschwerdeführers im Bundesgebiet leben, beruht auf den entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im Verfahren. Aus diesen sowie einem ZMR-Auszug der Ehefrau des Beschwerdeführers ergibt sich die Feststellung, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit der im Jahr XXXX geborenen gemeinsamen Tochter von Dezember 2019 bis Juni 2022 bei ihrer Mutter gelebt hat, diese für ihren Lebensunterhalt gesorgt hat und die Ehefrau des Beschwerdeführers gemeinsam mit deren Söhnen bei der Betreuung der Tochter unterstützt hat. Die Zeiten der Erwerbstätigkeit sowie des Bezugs von Arbeitslosen- und Kinderbetreuungsgeld der Ehegattin ergeben sich aus einem AJ WEB Auszug.

Die Feststellungen betreffend das sonstige Leben des Beschwerdeführers in Österreich (Weiter- und Fortbildungen, Vereine, ehrenamtliche Tätigkeit, Erwerbstätigkeit) beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Beschäftigungsbestätigung und einem AJ-Web Auszug.

Dass der Beschwerdeführer abgesehen von seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern über keine intensiven sozialen Kontakte in Österreich oder wirtschaftliche, soziale oder gesellschaftliche Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt, hat er im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht nicht behauptet; auch wurde dies in der Beschwerde nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht hervorgekommen.

Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich gesund ist, stützt sich auf seine Angaben im Verfahren, zuletzt in der Beschwerdeverhandlung in welcher er angegeben hat, Probleme mit dem Rücken zu haben, wofür er jedoch noch zwei Spritzen bekommen werde und es dann in Ordnung sein sollte sowie, dass er keine Medikamente regelmäßig nehme. Soweit in der Beschwerde die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur psychischen sowie physischen Gesundheit des Beschwerdeführers beantragt wurde, so ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zu keinen Zeitpunkt Angaben betreffend seinen Gesundheitszustand gemacht hat, die dies notwendig erscheinen lassen würde. Vielmehr hat der Beschwerdeführer stets angegeben gesund zu sein, zuletzt etwa in der Beschwerdeverhandlung, in welcher er – wie soeben ausgeführt – lediglich auf Probleme mit seinem Rücken, welche behandelt würden, hingewiesen hatte. Weiters wird auch in der Beschwerde, abgesehen von der allgemeinen Behauptung, wonach die Einholung entsprechender Gutachten aufgrund des (nicht glaubhaften) Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers notwendig gewesen wäre, nicht ausgeführt, aufgrund welcher konkreten medizinischen Beschwerden bzw. Probleme des Beschwerdeführers ein Gutachten hätte eingeholt hätte werden sollen. Dass der Beschwerdeführer irgendwelche konkreten gesundheitlichen Probleme hätte, wurde jedoch nicht angeführt.

Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem Gesundheitszustand sowie der Tatsache, dass er bereits in der Vergangenheit in der Russischen Föderation erwerbstätig war und in Österreich einer geringfügigen Beschäftigung nachging.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem rezenten Strafregisterauszug.

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Es handelt sich dabei um Berichte diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten diese ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation in der Russischen Föderation. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Auch wurde diesen seitens des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine ihm in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen landesweit drohende Verfolgung nicht vorgebracht hat.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht, ihm drohe aufgrund der Familie seiner Exfrau (asylrelevante) Verfolgung, war, wie beweiswürdigend dargelegt, nicht glaubhaft. Ebenso droht ihm keine Einberufung bzw. Rekrutierung durch die Streitkräfte der Russischen Föderation.

Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist es dem Beschwerdeführer auch sonst nicht gelungen, individuelle Gründe für die Wahrscheinlichkeit einer landesweiten, aktuellen asylrelevanten Verfolgung glaubwürdig darzutun.

Es kann zudem nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgrund generalisierender Merkmale oder aufgrund seines Auslandsaufenthaltes und der Asylantragstellung im Ausland einer Verfolgung aus in der GFK genannten Motiven ausgesetzt wäre. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale wie etwa seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Zusammenfassend wurde keine Verfolgung des Beschwerdeführers dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, die auf einem der in Art. 1 A Z 2 GFK genannten Konventionsgründe – nämlich Verfolgung aufgrund der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – beruht. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen für sich genommen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Zudem ist den Länderberichten zu entnehmen, dass die allgemeine Lage in der Russischen Föderation nicht dergestalt ist, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste.

Schlussendlich steht es dem Beschwerdeführer offen, sich alternativ zu einer Rückkehr in seine Herkunftsregion Tschetschenien in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation, etwa in Moskau St. Petersburg, Rostow, Krasnodar, Stawropol oder Astrachan niederzulassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen. Glaubwürdige Gründe, die gegen eine inländische Fluchtalternative sprechen würden, wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgebracht.

Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht hat, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (vgl. zur Unzulässigkeit einer teleologischen Reduktion des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und zur Fortschreibung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Lichte der Judikatur des EuGH zur Zuerkennung subsidiären Schutzes VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (vgl. VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf VwGH vom 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203).

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, vermochte der Beschwerdeführer eine konkrete Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht glaubhaft zu machen, weshalb auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erkannt werden kann.

Neuerlich wird auf die laut den Länderfeststellungen vorliegende innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer in der Russischen Föderation hingewiesen.

Im gegenständlichen Fall haben sich ausgehend von der Nichterstattung eines glaubhaften asylrelevanten Sachverhalts vor dem Hintergrund der diversen Länderberichte und den darauf basierenden Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in die Russische Föderation (Teilrepublik Tschetschenien) entgegenstehen würde. Insbesondere ist der Beschwerdeführer, wie bereits beweiswürdigend dargelegt, nicht von einer Einziehung in den Krieg in der Ukraine betroffen, zumal er das Alter für den Wehrdienst, welchen er bisher nicht abgeleistet hat, bereits deutlich überschritten hat und somit auch kein Reservist ist. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028; vgl. dazu auch Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zahl BVerwG 10 C 10.09).

Im vorliegenden Verfahren wurden keine Erkrankungen vorgebracht, welche einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat entgegenstehen würden. Im Übrigen ist anzumerken, dass im Allgemeinen kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff bzw. VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105).

Für das erkennende Gericht haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer für den Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer wurde in der Russischen Föderation in der Teilrepublik geboren, verbrachte dort den Großteil seines Lebens und wurde dort sozialisiert. Er spricht zwei Landessprachen und verfügt zudem weiterhin über (zahlreiche) familiäre Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation bzw. in der Teilrepublik Tschetschenien, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er im Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer als junger, arbeitsfähiger und gesunder Mann ohne besonderen Schutzbedarf, der über Arbeitserfahrung und eine Berufsausbildung verfügt, möglich sein wird, seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat, wie bereits in der Vergangenheit, selbst zu bestreiten. Darüber hinaus besitzt der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat über ein Grundstück mit Haus und zwei Wohnungen. Exzeptionelle Umstände im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung vermochte der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. In diesem Zusammenhang ist nochmals festzuhalten, dass die Grundversorgung der russischen Bevölkerung laut den vorliegenden Länderinformationen gesichert ist. Zudem stünde ihm als russischen Staatsangehörigen der Zugang zum dortigen Sozialhilfesystem offen. Weiters wäre es ihm möglich, Rückkehrhilfe als Startkapital in Anspruch zu nehmen und damit vorübergehend das Auslangen in seinem Heimatland finden.

Es sind daher keine konkreten Anhaltspunkte für eine den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat real drohende Gefahr einer existenzbedrohenden Notlage erkennbar.

Letztlich konnte auch nicht festgestellt werden, dass in der Russischen Föderation derzeit eine "extreme Gefahrenlage" (vgl. etwa VwGH 16. 4. 2002, 2000/20/0131) im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Die Sicherheitslage in der Russischen Föderation ist stabil. Die laufenden Kampfhandlungen sind im Wesentlichen auf das Staatsgebiet der Ukraine beschränkt und finden weitere bewaffnete Auseinandersetzungen insbesondere im Gebiet des Oblast Kursk und nicht im Gebiet der Teilrepublik Tschetschenien statt.

Eine reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe drohen könnte, ist somit insgesamt nicht hervorgekommen, weswegen die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Der Beschwerdeführer befindet sich laut seinen Angaben seit Juli 2022 im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00). Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, 2011/01/0131).

Wenn das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, als sich die beteiligten Personen bewusst sein mussten, dass die Fortsetzung des Familienlebens im Gaststaat wegen ihres aufenthaltsrechtlichen Status von Anfang an unsicher wäre, wäre die Ausweisung des ausländischen Familienmitgliedes ebenfalls nur in Ausnahmefällen mit Art. 8 EMRK unvereinbar (EGMR, 26.06.2014, Fall M.E., Appl. 71.398/12, Rz 97; EGMR 16.04.2013, Fall Udeh, Appl. 12.020/09). Zudem hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden darf, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste (vgl. etwa VwGH vom 10.03.2021, Ra 2021/19/0060; VwGH vom 14.10.2019, Ra 2019/18/0396; VwGH vom 23.01.2019, Ra 2018/19/0683).

Betreffend das Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist zunächst auszuführen, dass er mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Töchtern, die jeweils über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen, über ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK verfügt und dies entsprechend zu berücksichtigen ist.

Wie der oben angeführten Judikatur des VwGH zu entnehmen ist, wird das Familienleben jedoch gemäß § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG bereits maßgeblich dadurch relativiert, dass es vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zu einem Zeitpunkt begründet wurde, zu welchem sie sich bewusst sein mussten, dass er (bzw. sie) nicht mit der Ausübung eines Familienlebens im Bundesgebiet rechnen durfte(n) und sie sich des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst sein mussten. Dem Beschwerdeführer kam bzw. kommt, abgesehen von der vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung aufgrund des (schlussendlich unbegründeten) Antrages auf internationalen Schutz, in Österreich kein Aufenthaltsrecht zu. So lernten sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der Russischen Föderation kennen und heirateten dort im Oktober 2019. Zu diesem Zeitpunkt war die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation aufhältig und verfügte über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Die erste gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau kam im XXXX in Österreich zur Welt; zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer in Polen aufhältig und verfügte seine Ehefrau auch zu diesem Zeitpunkt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Der Beschwerdeführer befindet sich laut seinen Angaben seit Juli 2022 im Bundesgebiet, sodass er die ersten etwa zweieinhalb Lebensjahre seiner im XXXX in Österreich geborenen Tochter getrennt von dieser war. Die zwei jüngeren gemeinsamen Töchter des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wurden im XXXX und XXXX in Österreich geboren; zu diesen Zeitpunkten verfügte der Beschwerdeführer (seit Juli 2022) über eine vorübergehende Aufenthaltsberichtigung aufgrund seines (unbegründeten) Antrages auf internationalen Schutz, während seine Ehefrau über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügte.

Folglich konnten sie zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit eines (dauerhaften) gemeinsamen Aufenthaltes im Bundesgebiet vertrauen und ist die Ausweisung des Beschwerdeführers somit in Entsprechung der oben angeführten Judikatur des EGMR nur in Ausnahmefällen mit Art. 8 EMRK unvereinbar.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Töchtern lebt und sich gemeinsam mit dieser um die Kinder und den Haushalt kümmert. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation und somit eine (zumindest vorübergehende) Trennung von seinen Kindern dem Kindeswohl derart abträglich wäre, dass deswegen eine Rückkehrentscheidung auf Dauer als unzulässig auszusprechen wäre. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer, wie soeben ausgeführt, bereits die ersten zweieinhalb Lebensjahre von seiner im XXXX geborenen Tochter getrennt war, ist dieses im Entscheidungszeitpunkt bereits sechs Jahre alt und eine Aufrechterhaltung des Kontaktes mit modernen Kommunikationsmitteln somit grundsätzlich möglich und wird in naher Zukunft immer besser funktionieren. Betreffend die zwei jüngeren gemeinsamen Töchter wird nicht verkannt, dass diese im Entscheidungszeitpunkt erst zwei bzw. ein Jahr sind und folglich eine Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel (noch) nicht möglich ist, jedoch wird dies in der (nahen) Zukunft, insbesondere mit der zweiten Tochter, ebenfalls möglich sein. Darüber hinaus können die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder den Beschwerdeführer jederzeit in der Russischen Föderation besuchen, zumal sie über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügen und es ihnen als Staatsangehörige der Russischen Föderation somit jederzeit freisteht in die Russische Föderation zu reisen und sich dort gegebenenfalls auch über einen längeren Zeitraum aufzuhalten, zumal die Ehefrau des Beschwerdeführers dies zumindest im Jahr 2019 bereits getan hat und sie zudem nach der Geburt der zweiten gemeinsamen Tochter, wie beweiswürdigend ausgeführt, erneut in die Russische Föderation gereist ist. Auch kann der Beschwerdeführer – nach entsprechender Beantragung und Ausstellung eines Visums etwa durch die österreichische Botschaft in Moskau – seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder in Österreich besuchen oder sich mit diesen in einem anderen Staat treffen. Darüber hinaus steht es dem Beschwerdeführer jederzeit offen, ein für den von ihm angestrebten Zweck vorgesehene Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) anzustreben.

Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen und ist abzulehnen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10). In solchen Konstellationen wiegt das öffentliche Interesse besonders schwer, zumal von den Beteiligten nicht von einem rechtmäßigen Verbleib in Österreich ausgegangen werden konnte (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0683 mit Hinweis auf VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0235 mwN; 14.11.2017, Ra 2017/21/0207).

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren auch keine Gründe geltend gemacht, weshalb ihm eine Beschreitung des für den von ihm angestrebten (Aufenthalts-)Zweck regulär vorgesehen Verfahrens nicht möglich sein sollte.

Der Beschwerdeführer hat die bestehende Situation durch den Versuch, einen Aufenthalt unter bewusster Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen zu erwirken, (gemeinsam mit seiner Ehefrau) selbst zu verantworten. Wenn auch seinen minderjährigen Kindern ein solcher Vorwurf nicht zu machen ist, so schlägt das Verhalten des Beschwerdeführers (und dessen Ehefrau) auch auf die Beurteilung der Situation der Kinder durch.

Der Vollständigkeit halber sei zudem erwähnt, dass das Kindeswohl in Österreich auch aufgrund der Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers hinsichtlich der Versorgung der gemeinsamen Kinder in Österreich im Wesentlichen auf sich alleine gestellt wäre, keine Gefährdung des Kindeswohles darstellt. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass sich der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau um die Kinder und den Haushalt kümmert. Jedoch hat sich die Ehefrau des Beschwerdeführers – mit Unterstützung ihrer Mutter – bereits die ersten zweieinhalb Lebensjahre der ersten gemeinsamen Tochter alleine um diese gekümmert und für diese gesorgt. Zudem hat der Beschwerdeführer bisher, abgesehen von etwa sechs Monaten geringfügige Beschäftigung im Jahr 2025, nichts zum Lebensunterhalt der Töchter beigetragen. Vielmehr kommt seine Ehefrau neben ihrem eigenen und jenem der gemeinsamen Töchter im Wesentlichen auch für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers auf. Zudem ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sobald er in der Russischen Föderation einer Erwerbstätigkeit nachgeht, auch (zumindest geringfügig) zum Lebensunterhalt seiner Töchter wird beitragen können.

Durch das österreichische Sozial- und Bildungssystem wird zudem gewährleistet, dass auch beim Ausbleiben von Unterstützungsleistungen durch den Vater, die Ausbildungschancen eines Kindes entsprechend dessen individuellen Anlagen, Fähigkeiten, und Neigungen gewährleistet und ein finanziell abgesichertes Heranwachsen gesichert ist. Somit liegen fallgegenständlich auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, aufgrund derer die Kinder im Falle der Abschiebung des Beschwerdeführers im Sinne der mit Urteil vom 08.03.2011, Zambrano (C-34/09) eingeleiteten und mit Urteil vom 15.11.2011, Dereci u.a. (C-256/11) fortgesetzten Rechtsprechung des EuGH "de facto gezwungen" wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen.

Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.4.2018, Ra 2018/18/0187; 6.9.2017, Ra 2017/20/0209; 30.8.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.6.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN).

Der Beschwerdeführer befindet sich laut seinen Angaben seit Juli 2022, im Entscheidungszeitpunkt somit seit weniger als vier Jahren, im Bundesgebiet. Seine Aufenthaltsdauer ist im Sinne der oben angeführten Judikatur somit als kurz zu werten und von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers auszugehen. Zudem ist auch eine außerordentliche Integration des Beschwerdeführers nicht zu erkennen. So war er zwar im Jahr 2025 bisher etwa sechs Monate geringfügig erwerbstätig, hat jedoch noch keinen Deutschkurs besucht, kein Deutschzeugnis erworben und spricht kaum Deutsch. Er ist lediglich Mitglied in einem Fitnessclub, hat bislang kein ehrenamtliches Engagement gezeigt und verfügt – abgesehen von seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern – über keine intensiven sozialen Kontakte im Bundesgebiet.

Der Verwaltungsgerichtshof erkannte etwa im Fall eines seit rund vier Jahren im Bundesgebiet aufhältigen, strafrechtlich unbescholtenen afghanischen Staatsangehörigen, der in Österreich mehrere Sprachkurse besucht und eine Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 bestanden hatte, einen Pflichtschulabschluss erworben hatte, sich in einem aufrechten Lehrverhältnis als Tischler befand, seinen Lebensunterhalt durch die Lehrlingsentschädigung bestritt und Mitglied in einem Fußballverein war sowie freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsangehörigen unterhielt (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), dass noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des Mitbeteiligten bestehe, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könne und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsse.

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Hingegen kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses – ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012).

Dem insbesondere aus dem Familienleben des Beschwerdeführers sowie dem zu berücksichtigenden Kindeswohl resultierenden Interesse an einem Verbleib in Österreich steht sohin das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen und an einem geordneten Vollzug fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber, dem im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt. Eine Trennung von nahen Angehörigen ist nach der Rechtsprechung des VwGH nicht schon wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts oder wegen des Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH 31.03.2021, Ra 2020/22/0030). Hat sich ein Fremder bereits mehrere Jahre hindurch unrechtmäßig in Österreich aufgehalten, wobei auch seine (letzte) Einreise ohne Einreise- oder Aufenthaltstitel erfolgte und offenkundig dem Zweck diente, das Familienleben mit seiner (späteren) Ehefrau aufzunehmen, dann liegt eine von Anfang an beabsichtigte Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung auf der Hand. In einer solchen Konstellation führt auch die aufrechte Ehe des Fremden mit einer österreichischen Staatsbürgerin nicht dazu, dass unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass er mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Vielmehr ist es ihm in einem solchen Fall zumutbar, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen (siehe VwGH 18.10.2012, 2011/23/0503).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall in einer Gesamtschau auch unter entsprechender Berücksichtigung des Kindeswohles sohin schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, zumal der Beschwerdeführer durch seine Einreise nach Österreich sowie der (schlussendlich unbegründeten) Antragsstellung auf internationalen Schutz, ohne zuvor ein ordnungsgemäß geführtes Niederlassungsverfahren auch nur anzustreben, offensichtlich versucht hat, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen.

Würde sich darüber hinaus ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie des Beschwerdeführers erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Weiters sind auch die Bindungen des Beschwerdeführers zur tschetschenischen Kultur unter dem Aspekt seiner Sozialisierung in der Russischen Föderation und der von ihm beherrschten Sprachen (Russische und Tschetschenisch) deutlich intensiver als jene zu Österreich. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seinem 32. Lebensjahr in der Russischen Föderation, sodass er dort den Großteil seines Lebens verbracht hat. Zudem ging er im Herkunftsstaat zur Schule, besuchte eine Berufsschule (Mechaniker/Autoschlosser) war erwerbstätig und selbsterhaltungsfähig. Weiters verfügt der Beschwerdeführer noch über ein Haus mit Grundstück sowie zwei Wohnungen im Herkunftsstaat und hat er dort zudem zahlreiche Familienangehörige, unter anderem drei Söhne, die Exgattin, einen Bruder sowie einen Onkel, wobei er insbesondere mit seinem ältesten Sohn in Kontakt steht. Bei der Beurteilung, ob (noch) Bindungen zum Heimatstaat bestehen, kommen auch der Kenntnis der Erstsprache bzw. dem Vertrautsein mit Kultur und Sprache des Ziellandes Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall ist nicht von einer Entwurzelung vom Herkunftsstaat bzw. von einem Erlöschen der Bindungen zum Herkunftsstaat auszugehen, zumal der Beschwerdeführer die Sprache seiner Heimat in Wort und Schrift beherrscht und mit den Gegebenheiten der Russischen Föderation vertraut ist (vgl. etwa VwGH 18.03.2003, 2002/18/0216). Die Russische Föderation ist für den Beschwerdeführer kein fremdes Land und ist davon auszugehen, dass er sich dort wieder integrieren kann.

Bei einer Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände, insbesondere auch des Kindeswohles der in Österreich aufhältigen Kinder des Beschwerdeführers, und der Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist im vorliegenden Fall daher geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides:

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG 2005 entsprechen jenen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG 2005 entsprechen jenen des § 3 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verneint.

„In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA bzw. des VwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt“ (VwGH E vom 31.08.2016, Ra 2016/21/0367).

Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welche eine Abschiebung in die Russische Föderation für unzulässig erklärt. Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation ist daher zulässig und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG 2005 ist mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Solche Umstände wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ergeben sich auch nicht aus dem Akteninhalt, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 10.05.2016, Ra 2015/22/0158, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039).

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