Bundesverwaltungsgericht W257 2293955-1

W257 2293955-1Bundesverwaltungsgericht30.04.2026

Regest

Anrechnung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Vergleichsstichtag Vordienstzeiten Vorrückungsstichtag

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W257 2293955-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W257.2293955.1.00

Spruch

W257 2293955-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Mantler, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Pflaum Wiener Rindler Opetnik Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 13.05.2024, Zl. XXXX , betreffend Besoldungsdienstalter gemäß § 169f Gehaltsgesetz 1956 (GehG), zu Recht:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 169f Abs. 3 und 4 GehG dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:

„Gemäß § 169f Abs. 3 und 4 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 idgF (GehG), wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 um 0 (null) Tage verändert.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei (bP) steht seit 01.12. XXXX als Exekutivbediensteter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Landespolizeidirektion Niederösterreich zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Bescheid vom 13.05.2024 wurde die besoldungsrechtliche Stellung der bP zum Ablauf des 28.02.2015 um 30 Tage (ein Monat) erhöht. Gegen diesen Bescheid wurde am 12.06.2024 Beschwerde erhoben. Der Verwaltungsakt langte am 19.06.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 20.01.2025 wurde ein weiterer Fristsetzungsantrag gestellt. Mit Beschluss vom 17.01.2025 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung in den Rechtssachen Ro 2024/12/0041 und Ro 2024/12/0042 ausgesetzt. Nach Vorliegen dieser Entscheidungen teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 17.02.2026 die Fortsetzung des Verfahrens mit.

Mit Schreiben vom 09.03.2026 und 16.03.2026 wurden die Verfahrensparteien - unter Anschluss einer Aufstellung der Vordienstzeiten sowie einer vorläufigen Berechnung - ersucht, diese auf Sachverhaltsebene zu überprüfen. Am 23.03.2026 langte eine Stellungnahme der bP (OZ 10) ein, in welcher vorgebracht wurde, die belangte Behörde habe es unterlassen, den Verjährungszeitpunkt festzustellen; diese Prüfung sei vom Bundesverwaltungsgericht nachzuholen.

Mit E-Mail vom 27.03.2026 wurde die belangte Behörde ersucht, Urkunden betreffend das Zustandekommen des Besoldungsdienstalters vorzulegen. Die daraufhin ergangene Stellungnahme der belangten Behörde vom 30.03.2026 (OZ 13) wurde der bP zur Kenntnis gebracht (OZ 14).

Am 15.04.2026 langte eine weitere Stellungnahme der bP (OZ 15) ein, welche der belangten Behörde am 20.04.2026 übermittelt wurde (OZ 16). Am 21.04.2026 wurde eine mündliche Verhandlung vorgenommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP wurde am XXXX geboren und ist dienstführende Exekutivbedienstete und trägt den Amtstitel XXXX .

Nach der Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht von neun Jahren (mit Ablauf des 30.06. XXXX ) war die bP im Zeitraum XXXX bis XXXX Schüler der HTL (vierjährig) und hat danach (bis zum XXXX ) eine Lehre als Maschinenschlosser bei einem privaten Unternehmen aufgenommen. Vom XXXX befand sich die bP bei Bundesheer. Danach, nämlich vom XXXX , arbeitete die bP wieder bei dem ehemaligen Betrieb als Maschinenschlosser.

Insgesamt beträgt die Summe der “sonstige Zeiten”, die nicht zur Gänze berücksichtigt werden können, 6 Jahre bzw. XXXX Tage; die Summe der zu Gänze zu berücksichtigten Zeiten 1 Jahr 5 Monate und 1 Tag bzw. 518 Tage.

Die bP trat am 01.12. XXXX in das öffentliche-rechtliche Dienstverhältnis ein. Die bP befand sich sowohl am 11.02.2015 als auch am 08.07.2019 im Dienststand. Die bP war bisher weder karenziert noch suspendiert.

Der letzte Vorrückungsstichtag unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten war der 21.04.2010 (Bescheid vom 26.06.2012, Zl. XXXX )

Der nach § 169g GehG errechnete Vergleichsstichtag ist der 01.01.1996.

Das Besoldungsdienstalter betrug nach der pauschalen Überleitung nach § 169c GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBL. I Nr. 65/2015, zum Ablauf des 28.02.2015 XXXX .

Das (um die Differenz zwischen den Anfangsterminen für den Vergleichs- und Vorrückungsstichtag korrigierte) Besoldungsdienstalter der bP zum 28.02.2015 beträgt XXXX Tage ( XXXX + 0 = XXXX ) oder XXXX .

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem behördlichen Verwaltungsakt, der Beschwerde, der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VHS) sowie dem Akteninhalt zur Zahl W244 2233277-1 und sind insoweit unstrittig.

Die Arbeits- bzw. Dienstzeiten der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus dem vor der mündlichen Verhandlung durchgeführten Parteiengehör. Die beschwerdeführende Partei erhob zu den in der übermittelten Tabelle ausgewiesenen Arbeitszeiten keine inhaltlichen Einwendungen. In der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2025 wurde dieser Umstand nochmals erörtert und bestätigt, sodass das Bundesverwaltungsgericht die zugrunde gelegten Arbeitszeiten als unzweifelhaft erwiesen ansah und seiner Entscheidung zugrunde legen konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 25/2025 ist die Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A):

Rechtliche Grundlagen

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, (GehG) in der geltenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:

„Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG

§ 169f.

(1) Bei Beamtinnen und Beamten,

1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und

2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und

3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)

ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.

[…]

(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. […]

(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß § 169c um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag

1. von 1. Jänner bis 31. März der 1. Jänner desselben Kalenderjahres,

2. von 1. April bis 30. September der 1. Juli desselben Kalenderjahres und

3. von 1. Oktober bis 31. Dezember der 1. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres.

Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.

[…]

(6b) Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.

[…]

(9) Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits gemäß Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß § 169g in der geltenden Fassung tritt. Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.

(9a) Bei der Beamtin oder dem Beamten,

1. deren oder dessen Besoldungsdienstalter gemäß Abs. 4 in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, geltenden Fassung oder

2. deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin gemäß Abs. 5 in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung gemäß Abs. 4 oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung. […]“

„Vergleichsstichtag

§ 169g.

(1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.

(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:

1. § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,

2. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,

3. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,

4. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und

5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.

Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.

(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5

1. sind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden;

2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die

a) zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und

b) dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres

zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;

3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die

a) vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder

b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.

Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;

[…]

4. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte;

5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;

[…]

(4) Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß § 169f Abs. 4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.“

§ 12 GehG in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007, lautete auszugsweise wie folgt:

„Vorrückungsstichtag

§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

2. sonstige Zeiten,

a) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,

b) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

1. die Zeit, die

a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband […]

zurückgelegt worden ist;

2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;

4. die Zeit

[…]

d) […] in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,

[…]“

„Vorrückungsstichtag

§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;

b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte.

[…]“

Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes

Für die Berechnung dieses Vergleichsstichtages sind gem §169g Abs. 2 GehG folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag sinngemäß anzuwenden, soweit in §169g Abs. 3 und 4 GehG nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird:

1. § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,

2. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,

3. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,

4. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und

5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.

Bis zum Tag der Anstellung ist von denen in der Feststellung beschriebenen Tätigkeiten und Zeitspannen auszugehen.

Die Summe der “sonstigen Zeiten” (das sind die in den Feststellungen angeführten Zeiten zwischen dem 30. Juni jenes Kalenderjahres, in welchem die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren absolviert wurde, und dem Tag der Anstellung, die nicht zur Gänze berücksichtigt werden) beträgt 6 Jahre. Das entspricht einem Ausmaß von XXXX Tagen. Für die Berechnung wird ein Jahr einheitlich mit 365 Tagen und ein Monat mit einem Zwölftel davon (30,4167 Tagen) veranschlagt.

Diese “sonstigen Zeiten” sind – nachdem die bP nach dem 01.05.1995 eingetreten ist (vgl. für Beamte, die vor dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten sind § 113 Abs. 5 GehG idF BGBl. I Nr. 176/2004) - gemäß §169g Abs. 4 GehG nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu berücksichtigen (zur Unbedenklichkeit des §169g Abs. 4 GehG vor dem Unionsrecht hinsichtlich der Ungleichbehandlung in Bezug auf das Ausmaß der Anrechnung nicht zur Gänze voranzustellender sonstiger Zeiten je nach dem Zeitpunkt des Eintritts in das Dienstverhältnis, sh VwGH vom 18.12.2025, Ro 2025/12/0006-10, Rn 20).

Die Berücksichtigung dieser “sonstigen Zeiten” erfolgt gemäß §169g Abs. 3 Z 4 GehG im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes in Tagen. Somit sind dem Tag der Anstellung “sonstige Zeiten” im Gesamtausmaß von XXXX Tagen ( XXXX × 0,4286 = XXXX ) voranzustellen. Das entspricht (auf ganze Tage gerundet) XXXX .

Daher sind die zur Gänze zu berücksichtigten Zeiten von 581 Tagen und die sonstigen Zeiten von XXXX Tagen, dies insgesamt XXXX Tage ergibt, dem Tag der Anstellung (der 01.12. XXXX ) voranzustellen sind. Daraus ergibt sich der Vergleichsstichtag mit 01.01.1996.

Gemäß §169f Abs. 4 GehG ist der Zeitraum zwischen den sich für den Vorrückungsstichtag und den Vergleichsstichtag ergebenden Anfangsterminen zu ermitteln. Dabei ist als Anfangstermin für einen Vorrückungsstichtag oder Vergleichsstichtag im Zeitraum “von 1. Jänner bis 31. März der 1. Jänner desselben Kalenderjahres, von 1. April bis 30. September der 1. Juli desselben Kalenderjahres und von 1. Oktober bis 31. Dezember der 1. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres“ heranzuziehen, sodass sich als Anfangstermin für den Vorrückungsstichtag der 01.01.1996 und als Anfangstermin für den Vergleichsstichtag ebenso der 01.01.1996 ergibt.

Das Besoldungsdienstalter der bP belief sich infolge der pauschalen Überleitung gemäß § 169c GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015, zum Ablauf des 28.02.2015 auf XXXX . Dies entspricht XXXX Tagen (17 × 365 Tage zuzüglich eines Schalttages = XXXX Tage, zuzüglich XXXX Tage = XXXX Tage).

Da sich im gegenständlichen Verfahren keine Änderung dieses im Wege der pauschalen Überleitung ermittelten Besoldungsdienstalters ergibt, bleibt dieses unverändert. Der angefochtene Bescheid (mit welchem noch ein Monat zugerechnet wurde) war daher spruchgemäß abzuändern.

Zu den Einwendungen der bP:

Soweit die bP moniert, dass das pauschale Besoldungsdienstalter nicht mittels Bescheides festgelegt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass sich dieses gemäß § 169c GehG unmittelbar kraft Gesetzes ergibt. Einer bescheidmäßigen Feststellung bedarf es daher grundsätzlich nicht. Ein auf die bescheidmäßige Feststellung des Besoldungsdienstalters gerichteter Antrag ist im gegenständlichen Verfahren nicht gestellt worden und somit auch nicht verfahrensgegenständlich.

Soweit die bP weiters vorbringt, aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich keine nachvollziehbare Überprüfung des pauschalen Besoldungsdienstalters, ist Folgendes festzuhalten:

Die bP stand am 28.02.2015 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde gemäß § 169c Abs. 1 GehG übergeleitet. Sie befand sich am 11.02.2015 im Dienststand. Im Februar 2015 bezog sie ein Gehalt entsprechend der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe E2a mit nächster Vorrückung am 01.01.2016. Der Überleitungsbetrag betrug € 2.140,40 (vgl. Gehaltszettel Februar 2015).

Das dem Überleitungsbetrag gemäß § 169c Abs. 3 GehG betragsmäßig nächstniedrigere Gehalt derselben Verwendungsgruppe betrug nach der am 12.02.2015 geltenden Fassung des § 72 GehG € 2.102,30 und entsprach der Gehaltsstufe 9. Der Zeitraum zur Erreichung der Gehaltsstufe 9 beträgt 16 Jahre bzw. XXXX Tage.

Die letzte für die Berechnung relevante Vorrückung vor Ablauf des Überleitungsmonats (28.02.2015) erfolgte am 01.10.2014. Die zwischen dem 01.01.2014 und dem 28.02.2015 liegende Zeitspanne beträgt 424 Tage.

Das Besoldungsdienstalter der bP zum Ablauf des 28.02.2015 gemäß § 169c Abs. 2 GehG beträgt somit XXXX Tage ( XXXX Tage + XXXX Tage) und entspricht umgerechnet XXXX . Dieses Ergebnis deckt sich mit dem von der belangten Behörde herangezogenen Besoldungsdienstalter.

Soweit die bP moniert, die Behörde habe es unterlassen, eine Verjährungsfrist im Spruch des Bescheides festzulegen, und dies sei vom Bundesverwaltungsgericht nachzuholen, ist Folgendes auszuführen:

Die „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch den Spruch des angefochtenen Bescheides bestimmt (vgl. Verwaltungsgerichtshof 06.10.2020, Ra 2020/12/0039). Im Spruch des angefochtenen Bescheides ist eine Verjährungsfrist nicht enthalten; ein entsprechender Hinweis findet sich lediglich in der Begründung. Eine Ergänzung des Spruches durch das Bundesverwaltungsgericht kommt daher bereits aus diesem Grund nicht in Betracht.

Ungeachtet dessen normiert § 169f Abs. 6b GehG, dass gemeinsam mit einer Feststellung nach Abs. 4 oder 5 auch das Datum bescheidmäßig festzusetzen ist, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen nicht verjährt ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch das Bestehen eines solchen Anspruchs. Da im vorliegenden Fall keine Änderung des maßgeblichen Besoldungsdienstalters gegenüber dem ursprünglichen Zustand eintritt, besteht kein Nachzahlungsanspruch. Mangels eines solchen Anspruchs war daher auch keine Festsetzung eines Verjährungsstichtages vorzunehmen.

Soweit die bP schließlich unionsrechtliche Bedenken gegen § 169f Abs. 4 GehG (insbesondere hinsichtlich der Anwendung des Prozentsatzes von 42,86 %) vorbringt, ist auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere das Erkenntnis vom 18.12.2025, Ro 2025/12/0006-10 (Rn. 17), zu verweisen, dem sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auf die kürzlich ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2025, Ro 2024/12/0041, 0042-15 und vom 18.12.2025, Ro 2025/12/0010-7 wird verwiesen.

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