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W262 2335740-2•Bundesverwaltungsgericht W262 2335740-2
W262 2335740-2Bundesverwaltungsgericht30.04.2026
Frist rechtswirksame Zustellung verspätete Vorlage Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung
W262 2335740-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Christa KOCHER und den fachkundigen Laienrichter Christian KAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 01.04.2026, GZ XXXX mit dem der Antrag vom 31.03.2026 auf Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 16.12.2025 gemäß § 15 VwGVG als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 16.12.2025 wurde die Einstellung der Notstandshilfe ab 04.12.2025 gemäß §§ 33 Abs. 2 iVm 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG mangels Arbeitswilligkeit ausgesprochen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer entgegen des Gutachtens der PVA für nicht arbeitsfähig erklärt hat.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine näher begründete Beschwerde.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.03.2026 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 16.12.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG mit näherer Begründung abgewiesen.
Am Ende der Beschwerdevorentscheidung findet sich nachstehende Rechtsmittelbelehrung:
„Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung beim AMS XXXX den Antrag stellen, dass Ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.“
4. Nach einem Zustellversuch am 13.03.2026 wurde das Schriftstück zur Abholung beim zuständigen Postamt mit Beginn der Abholfrist am 14.03.2026 hinterlegt.
5. Am 31.03.2026 brachte der Beschwerdeführer per E-Mail einen Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein und führte aus, dass er seine Beschwerde vollinhaltlich aufrechterhalte. Ergänzend stellte er klar, dass er zu keinem Zeitpunkt nicht arbeitswillig gewesen sei, sondern erklärt habe, aufgrund seines gesundheitlichen Zustands keiner schweren körperlichen Arbeit nachgehen zu können. Die Niederschrift des AMS vom 04.12.2025 entspreche nicht dem tatsächlichen Gesprächsverlauf; die anwesende Dolmetscherin habe seine Aussagen nicht vollständig und teilweise unrichtig übersetzt. Eine Tonaufnahme des Gesprächs liege vor und belege den tatsächlichen Inhalt. Darüber hinaus habe die Einstellung der Leistung existenzbedrohende Folgen. Er sei aktuell ohne ausreichende Existenzmittel, ohne gesicherte Unterkunft und ohne Zugang zu notwendigen finanziellen Ressourcen.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 01.04.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 31.03.2026 auf Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 16.12.2025 an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 15 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass laut Zustellnachweis (RSb-Rückschein) die Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2026 nach einem erfolglosen Zustellversuch am 13.03.2026 (Freitag) beim zuständigen Postamt hinterlegt und ab 14.03.2026 (Samstag) zur Abholung bereitgehalten wurde, sodass die gesetzliche Vermutung bestehe, dass die Beschwerdevorentscheidung mit diesem Tag als zugestellt gelte. Es liege eine ordnungsgemäße Zustellung vor, sodass die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am Samstag, den 28.03.2026 geendet habe. Da das Ende der Frist auf einen Samstag gefallen sei, ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen, sohin Montag, der 30.03.2026. Der Beschwerdeführer habe den Vorlageantrag erst am 31.03.2026, somit nach Ablauf der gesetzlichen Frist, per E-Mail eingebracht. Der Vorlageantrag sei daher als verspätet zurückzuweisen.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der (erneut) lediglich die Rechtswidrigkeit der mit Bescheid des AMS vom 16.12.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2026 erfolgten Einstellung der Notstandshilfe ab 04.12.2025 mangels Arbeitswilligkeit geltend gemacht wird.
8. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.04.2026 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2026 enthält eine vollständige und richtige Rechtsmittelbelehrung.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2026 wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am 13.03.2026 mit Beginn der Abholfrist am 14.03.2026 beim zuständigen Postamt zur Abholung hinterlegt.
Die zweiwöchige Frist für die Einbringung des Vorlageantrages endete mit Ablauf des 30.03.2026.
Der Beschwerdeführer brachte am 31.03.2026 per E-Mail einen Vorlageantrag ein.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie der Beschwerde und dem Vorlageantrag.
Dass die Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2026 eine vollständige und richtige Rechtsmittelbelehrung enthält, ist dieser zu entnehmen.
Dem im Akt befindlichen unbedenklichen Zustellnachweis ist zu entnehmen, dass am Freitag, 13.03.2026 ein erfolgloser Zustellversuch der Beschwerdevorentscheidung an der Abgabestelle des Beschwerdeführers stattgefunden hat und diese ab Samstag, 14.03.2026 zur Abholung im zuständigen Postamt hinterlegt wurde. Die Anwesenheit an der Abgabestelle sowie die rechtzeitige Kenntniserlangung vom Zustellvorgang wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten; er hat eine aufrechte Hauptwohnsitzmeldung an der Abgabestelle. Da der Beginn und Lauf einer Frist u.a. durch Samstage nicht behindert wird (§ 33 Abs. 1 AVG) gilt die Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2026 mit dem ersten Tag der Frist zur Abholung als zugestellt.
Da das Ende der zweiwöchigen Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags auf einen Samstag fällt ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Tag, der kein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Insofern endet die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am Montag, den 30.03.2026.
Dass der Beschwerdeführer den Vorlageantrag per E-Mail am 31.03.2026 eingebracht hat ergibt sich aus dem im Akt einliegenden E-Mail. Die verspätete Einbringung wurde vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid nicht bestritten.
Da die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags bereits am 30.03.2026 endete, hat die belangte Behörde den am 31.03.2026 eingebrachten Vorlageantrag zu Recht mit Bescheid vom 01.04.2026 als verspätet zurückgewiesen.
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Der Behörde steht es gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Abweichend von der Bestimmung des § 14 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle gemäß § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG zehn Wochen.
Vorliegend hat die belangte Behörde der – hier nicht verfahrensgegenständlichen – Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2026 abgewiesen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Darauf wurde in der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2026 zutreffend hingewiesen.
Bei der Frist zur Einbringung des Vorlageantrags gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufs nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).
Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
Die Zuständigkeit, verspätete oder unzulässige Vorlageanträge zurückzuweisen, kommt nach § 15 Abs. 3 VwGVG somit zunächst der Behörde zu. Die bescheidmäßige Zurückweisung durch die Behörde ist jedoch beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist (§ 12 VwGVG). Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist diesfalls allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Kommentar 7 zu § 15 VwGVG).
3.3. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG).
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Abs. 2 AVG).
Gemäß § 13 Abs. 1 Zustellgesetz ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (§ 22 Abs. 1 Zustellgesetz).
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, beruhen die Feststellungen über den Zustellvorgang hinsichtlich der Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2026 auf dem im Akt ersichtlichen RSb-Rückschein.
Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz ist – kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält – das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Anhand des Zustellnachweises ist ersichtlich, dass eine Hinterlegung des Schriftstückes zur Abholung ab dem 14.03.2026 beim zuständigen Postamt erfolgte.
Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist der ordnungsgemäße Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde. Diese Urkunde erbringt den vollen Beweis, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten worden sind. Ein Gegenbeweis ist nach § 292 Abs. 2 ZPO möglich (vgl. Ritz, BAO Kommentar², Rz 22 zu § 17 Zustellgesetz). Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2, E 51 zu § 16 Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung). Die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit reicht nicht (VwGH 27.1.2005, 2004/16/0197).
Der Beschwerdeführer hat eine Abwesenheit von der Abgabestelle nicht behauptet, sodass von einer ordnungsgemäßen Zustellung am ersten Tag der Hinterlegung, dem 14.03.2026 auszugehen war. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer weder Zustellmängel behauptet noch ein sonstiges Vorbringen erstattet, das am Vorliegen einer ordnungsgemäßen Zustellung der Beschwerdevorentscheidung zweifeln ließe.
Ausgehend davon endete die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags am 30.03.2026. Die Behörde hat den am 31.03.2026 per E-Mail eingebrachten Vorlageantrag des Beschwerdeführers daher zu Recht als verspätet zurückgewiesen.
3.4. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen (vgl. VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088 mwN).
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer ausweislich des Verwaltungsaktes vor Zurückweisung des Vorlageantrags keinen Verspätungsvorhalt gemacht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs aber durch die mit der Berufung – nunmehr Beschwerde an das Verwaltungsgericht – verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (vgl. etwa VwGH 29.01.2015, Ra 2014/07/0102, sowie die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 40).
Im vorliegenden Fall wäre es dem Beschwerdeführer somit freigestanden, sich im Rahmen der Beschwerde gegen den – sämtliche Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens enthaltenden – Bescheid der belangten Behörde vom 01.04.2026 bezüglich der ihm vorgehaltenen Verspätung seines Rechtsmittels zu äußern und allfällige Zustellmängel darzutun.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die beschwerdeführende Partei die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, zumal der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt hat
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007), auch weicht die Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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