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I425 2290553-3•Bundesverwaltungsgericht I425 2290553-3
I425 2290553-3Bundesverwaltungsgericht04.05.2026
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Aussetzung Strafverfahren Urkundenfälschung Vorfrage
I425 2290553-3/16Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch RA Mag. Nuray TUTUS-KIRDERE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.12.2025, Zl. XXXX :
A)
Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das gegen XXXX beim Landesgericht XXXX zur Zahl XXXX anhängige Strafverfahren ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er spricht Türkisch und Deutsch. Seine Identität steht fest. Er ist gesund und arbeitsfähig.
Er hält sich seit 2010 durchgehend in Österreich auf und scheint seit 22.04.2010 durchgehend mit Hauptwohnsitzen im zentralen Melderegister auf. Er verfügt über private Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Vom 14.05.2010 bis zum 16.02.2022 verfügte der Beschwerdeführer durchgehend über einen Aufenthaltstitel "Student". Am 14.02.2022 stellte er einen Verlängerungsantrag, der von der MA 35 am 24.05.2022 abgewiesen wurde. Diesen Aufenhaltstitel erschlich er sich zuletzt durch Vorlage eine gefälschten Sammelzeugnisses. Seine letzte Prüfung absolvierte er tatsächlich im Juni 2018.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.09.2022 gemäß §§ 15, 228 Abs. 1 StGB und §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 4,-, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass er gefälschte inländische öffentliche Urkunden, und zwar ein Sammelzeugnis und eine Inskriptionsbestätigung der XXXX , bei der MA 35 vorgelegt hat, um so die Erfüllung der Voraussetzungen für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung in Österreich als Student zu beweisen. Damit habe er zu bewirken versucht, dass gutgläubig sein Aufenthaltsrecht in Österreich in einer inländischen öffentlichen Urkunde – seiner Aufenthaltsbewilligung – beurkundet werde. Der Beschwerdeführer hat dadurch zweifach das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden sowie der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung begangen.
Mit Strafverfügung vom 03.12.2025 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von EUR 600,00 wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß § 120 Abs. 1a FPG verhängt.
Am 11.02.2026 wurde gegen den Beschwerdeführer seitens der Staatsanwaltschaft XXXX zur Zl. XXXX Anklage wegen des Verdachts des schweren Betrugs erhoben, da er aufgrund seines durch Vorlage eines gefälschten Sammelzeugnisses erschlichenen Aufenthaltstitels im Tatzeitraum 26.05.2020 bis 14.02.2022 Notstandshilfe in Höhe von € 7984,06 vom AMS bezogen habe, auf die er gar keinen Anspruch gehabt hätte. Im gegebenen Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Hauptverhandlung vor dem Landesgericht XXXX am 15.04.2026 zur Zl. XXXX erstinstanzlich verurteilt. Nachdem er innerhalb offener Rechtsmittelfrist volle Berufung angemeldet hat, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt bzw. dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts.
Am 23.04.2026 bestätigte das Landesgericht XXXX dem Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Hauptverhandlung am 15.04.2026 zum Verfahren XXXX erneut (erstinstanzlich) verurteilt wurde und innerhalb offener Rechtsmittelfrist volle Berufung angemeldet hat, sodass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist (OZ 15).
Zu A) Aussetzung des Verfahrens:
Der unbetitelte § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idF BGBl. I Nr. 82/2025 lautet:
„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“
3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den vorliegenden Fall:
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, kann eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. VwGH 25.11.2022, Ra 2021/17/0026, mwN).
Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN).
Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (vgl. VwGH 15.10.2025, Ro 2025/20/0003, mwN).
Somit stellt der rechtskräftige Ausgang des zweiten, nach wie vor gerichtlich anhängigen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer zur Zl. XXXX auch im Hinblick auf die im gegenständlichen Verfahren vorzunehmende Interessensabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich und dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar.
Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das gegen den Beschwerdeführer beim Landesgericht XXXX zur Zahl XXXX anhängige Strafverfahren wird das gegenständliche Beschwerdeverfahren daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ausgesetzt.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
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