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L501 2334220-1•Bundesverwaltungsgericht L501 2334220-1
L501 2334220-1Bundesverwaltungsgericht04.05.2026
Grad der Behinderung Sache des Verfahrens Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung Zusatzeintragung
L501 2334220-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 28.11.2025, XXXX beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Am 06.09.2024 beantragte die nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge „bP“) mit einem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Formular die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass. Für den Fall, dass die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigen würde, wird laut Punkt 3 dieses Formulars überdies die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragung in den Behindertenpass beantragt.
In der Folge wurden seitens der belangten Behörde mehrere Gutachten von medizinischen Sachverständigen eingeholt, denen letztlich ein Grad der Behinderung von 70 (siebzig) von Hundert sowie die Aussage, dass keine die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verhindernde gesundheitlichen Einschränkungen vorlägen, zu entnehmen ist.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2025, OB XXXX , wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass abgewiesen sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen ausgesprochen: "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese", "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor”.
In ihrer gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde verweist die bP auf ein neu vorliegendes orthopädisches Fachgutachten, in dem ihre gesundheitlichen Einschränkungen umfassend, nachvollziehbar und detailliert dokumentiert seien. Laut dem Gutachten führten diese zu erheblichen Einschränkungen der Gehfähigkeit, Standfestigkeit, Belastbarkeit sowie der allgemeinen Mobilität. Insbesondere das sichere Zurücklegen von Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie das Stehen in öffentlichen Verkehrsmitteln sei aufgrund der beschriebenen Erkrankungen nicht bzw. nur unter unzumutbaren Schmerzen und erhöhtem Sturzrisiko möglich. Dieses neue orthopädische Fachgutachten begründe daher nachvollziehbar und medizinisch fundiert, warum ein Ausschluss von der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus orthopädischer Sicht erforderlich sei.
Mit Schreiben vom 30.01.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf den Verfahrensgang verwiesen.
II.2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A) Zurückweisung
II.3.2. Auszug aus den verfahrensspezifischen Bestimmungen:
II.3.2.1. Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, idgF:
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. […]
§ 43. (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. […]
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
[…]
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung. […]
II.3.2.2Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, idgF
§ 1. (1) Der Behindertenpass wird als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt und hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage A zu entsprechen.
[…]
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
[…]
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
[…]
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
– erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
– erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
– erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
– eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
[…]
(6) Die im Abs. 4 angeführten Eintragungen sind auf der Rückseite entweder in Form von Piktogrammen oder in Form von Schriftzügen vorzunehmen, und zwar
[…]
für die Zusatzeintragung nach Abs. 4 Z 3 (Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel)
II.3.3. Mit dem am 06.09.2024 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde von der bP lt. dem hierfür verwendeten Formular für den Fall des Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen auch die Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass beantragt.
Mit dem verfahrensgegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Antrag der bP auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen, da keine Veränderung ihres bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragungen ausgesprochen: "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese", "Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs.1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor”. Der Bescheid enthält allerdings keinen Abspruch über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass.
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich allerdings gemäß ihren Ausführungen zweifelsfrei nicht gegen den GdB, sondern gegen die Nichtgewährung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“.
„Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des „Spruchs" der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Die in Beschwerde gezogene Nichteintragung des begehrten Zusatzeintrags ist gemäß obiger Darlegung nicht von der gegenständlichen behördlichen Entscheidung mitumfasst. Das Bundesverwaltungsgericht war aufgrund dieser Beschränkung nicht befugt, den von der bP beantragten Zusatzvermerk zum Gegenstand seiner Entscheidung zu machen. Bemerkt wird, dass bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Bescheides betreffend die begehrte Zusatzeintragung gestellt werden kann.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
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