Bundesverwaltungsgericht L501 2338572-1

L501 2338572-1Bundesverwaltungsgericht04.05.2026

Regest

Behebung der Entscheidung Behindertenpass Einziehung Grad der Behinderung Neufestsetzung Rechtsanschauung des VwGH Rechtslage

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L501 2338572-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L501.2338572.1.00

Spruch

L501 2338572-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 27.11.2025, XXXX , betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu Recht erkannt:

A)

Der Bescheid des Sozialministeriumservice vom 13.08.2025, XXXX , wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit dem am 25.07.2025 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.

In dem hierauf von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 24.10.2025 wird, basierend auf der klinischen Untersuchung vom 23.10.2025, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

„Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos.Nr.

GdB

1

Abnützungen Wirbelsäule

Spondyloosteochondrose und breitbasiges Discusbulging mit epiduraler Lipomatose L2-S1 mit Spinalkanalenge; tägliche Kreuzschmerzen bei längerem Stehen und Gehen, mäßige Funktionseinschränkungen, keine Lähmungen

02.01. 02

40

2

Affektive Störung

Stabil unter milder medikamentöser Therapie, keine laufende Psychotherapie, Schlafstörung

03.06. 01

20

3

Raucher Husten

seit Jahren Raucherhusten, raucht weiter, kein aktueller Facharztbefund vorliegend

06.06. 01

10

4

Hauterkrankung

Derzeit unter laufender Therapie keine Urticaria, kein Juckreiz

01.01. 01

10

5

Hypertonie

Milde Therapie ausreichend

05.01. 01

10

6

entzündliche Veränderungen der Nasenhaupthöhle und der Nasennebenhöhlen

Fallweise Sinusitis, derzeit symptomfrei

12.04. 04

10

Gesamtgrad der Behinderung

40

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 40 %, bei fehlendem Zusammenhang/geringem Krankheitswert keine Steigerung durch die übrigen Leiden.“

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Das Vorgutachten wurde nach der Richtsatzverordnung eingeschätzt, das vorliegende Gutachten nach der Einschätzungsverordnung, dadurch kann sich eine unterschiedliche Einschätzung der Leiden ergeben.

Mit Schreiben vom 20.10.2025 wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern und entsprechende Beweismittel (z.B. Befunde) vorzulegen. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid, der den Betreff „Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass“ trägt, sprach die belangte Behörde aus, dass der Grad der Behinderung mit 40% neu festgesetzt wird.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde moniert die bP einen zu niedrigen Grad der Behinderung und erklärt, dass sich ihr Gesundheitszustand stark verschlechtert habe. Sie habe bei der Untersuchung vergessen, was sich noch sagen habe wollen. Sie leide auch an einen Tinnitus, bekomme jeden Monat 2 x Spritzen wegen ihres Juckreizes, sitze immer nur zu Hause und habe Depressionen, freue sich daher immer, wenn sie mit jemanden sprechen könne, auch mit dem Herrn Doktor, dann sehe man ihre Depressionen nicht. Sie habe keine Freunde und keine sozialen Kontakte, sei immer schnell erschöpft. Es sei immer ein Wettlauf mit der Zeit, ob sie es bis zur nächsten Haltestelle schaffe, mit den schweren Einkaufstauschen und den Getränken fange sie wegen ihrer Bronchitis sie schwer zu Atmen und zu Husten an. Es gehe zur mit dem Einkaufswagen, den würde sie wie einen Rollator verwenden. Es wäre eine Erleichterung, wenn sie sich auf einen Behindertenparkplatz stellen dürfte.

Mit Schreiben vom 12.03.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Die bP verfügt über einen unbefristeten Behindertenpass mit einem GdB von 50 vH seit 12.08.2010. Aufgrund ihres Antrages vom 25.07.2025 wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin vom 24.10.2025 eingeholt (zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die unter I. Verfahrensgang wiedergegebenen Ausführungen verwiesen), auf deren Grundlage der GdB mit 40 vH eingeschätzt wurde.

Daraufhin erließ die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Bescheid mit dem Betreff „Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass“ und dem Spruch: „Der Grad der Behinderung wird mit 40 % neu festgesetzt.“ Als Rechtsgrundlage werden die §§ 41, 43 und 45 des BBG angeführt. In der Begründung wird auf den Antrag der bP auf Neufestsetzung des GdB verwiesen und erklärt, dass die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden seien.

II.2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A) Aufhebung

II.3.2. Auszug aus den verfahrensspezifischen Bestimmungen:

II.3.2.1. Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, idgF:

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

(3) Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.

§ 43. (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen. […]

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

[…]

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung. […]

II.3.3.Die belangte Behörde hat mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid ausgesprochen, dass der Grad der Behinderung mit 40% neu festgesetzt wird. Es wird damit aber die Rechtslage und die einschlägige Rechtsprechung des VwGH verkannt. In dem Erkenntnis vom 13.12.2018, Ra 2018/11/0204, führte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit einem ähnlich gelagerten Fall wie folgt aus:

„Die Ausstellung eines Behindertenpasses auf Antrag setzt gemäß § 40 Abs. 1 BBG - soweit gegenständlich von Bedeutung - einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % voraus. Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG u.a. den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten. Aus § 41 Abs. 2 BBG ergibt sich, dass - innerhalb zeitlicher Schranken - Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zulässig sind. Im Falle einer solchen Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist, solange der Grad der Behinderung weiterhin wenigstens 50 % beträgt, gemäß § 43 Abs. 1 erster Satz BBG der Behindertenpass zu korrigieren (bzw. erforderlichenfalls ein neuer mit geänderten Eintragungen auszustellen).

§ 43 Abs. 1 erster Satz BBG regelt, wie vorzugehen ist, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weggefallen sind. Dies ist der Fall, wenn der Grad der Behinderung nicht mehr wenigstens 50 % beträgt. In einem solchen Fall „ist der Behindertenpass einzuziehen“ (vgl. zB. VwGH 29.3.2011, 2008/11/0191). Die Einziehung hat gemäß § 45 Ab. 2 BBG durch Bescheid zu erfolgen. § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG enthält keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen (anders als etwa § 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes - BEinstG) oder dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht. Der Wegfall der Voraussetzungen für die Ausstellung ist vielmehr als Vorfrage im Einziehungsverfahren zu klären. Da mithin ein eigenes Verfahren vorgesehen ist, in dem die Frage, ob weiterhin ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 % vorliegt, zu beantworten ist, fehlt es auch an einer Grundlage für die Erlassung eines von Amts wegen erlassenen Feststellungsbescheids über das Nichtbestehen dieser Voraussetzung (vgl. zB. VwGH 25.7.2007, 2005/11/0131).

§ 43 Abs. 1 BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass die Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in § 43 Abs. 1 BBG keine Deckung.“

Verfahrensgegenständlich sprach die belangte Behörde nach einem Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass mit Bescheid aus, dass der Grad der Behinderung mit 40 % neu festgesetzt wird. Dieser Ausspruch findet jedoch in § 43 Abs. 1 BBG keine Deckung, da § 43 Abs. 1 BBG die Behörde nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses (vgl. nochmals VwGH vom 13.12.2018, Ra 2018/11/0204), nicht jedoch zur Feststellung eines Grades der Behinderung von weniger als 50% ermächtigt.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung erweist sich die Festsetzung des Gesamtgrades der Behinderung in Höhe von 40 vH durch den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig.

Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes folgend hätte die belangte Behörde – bei Ermittlung eines Grades der Behinderung von weniger als 50 vH – vielmehr ein Einziehungsverfahren einleiten, und in der Folge gemäß § 45 Abs. 2 BBG die Einziehung des Behindertenpasses mit Bescheid aussprechen müssen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Im vorliegenden Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

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