Bundesverwaltungsgericht L503 2319022-1

L503 2319022-1Bundesverwaltungsgericht04.05.2026

Regest

Bescheidbehebung Sache des Verfahrens Waisenrente Wiederaufnahmeantrag Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht L503 2319022-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L503.2319022.1.00

Spruch

L503 2319022-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Erwachsenenvertreterin XXXX , diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter PFEIL, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, vom 11.07.2025, Zl. XXXX , betreffend Zurückweisung eines Antrages nach § 68 Abs 1 AVG, zu Recht erkannt:

A.)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 1.7.2020 lehnte die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden kurz: „PVA“) den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) vom 15.10.2019 auf Weitergewährung der Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus nach dem Verstorbenen H. A. ab. Begründend wurde lediglich auf die §§ 252 und 260 ASVG verwiesen und angemerkt, dass nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmung nicht gegeben sei.

Dieser Bescheid blieb unbekämpft.

2. Mit weiterem – dem BVwG nicht vorgelegten, aber in einem Aktenvermerk der PVA vom 1.7.2025 erwähnten – Bescheid vom 18.9.2024 lehnte die PVA die Weitergewährung der Waisenpension an die BF über das 18. Lebensjahr hinaus wegen Schul- bzw. Berufsausbildung ab, weil die Arbeitskraft hierfür nicht überwiegend beansprucht worden sei.

Dieser Bescheid blieb offensichtlich ebenso unbekämpft.

3. Mit Schriftsatz ihres nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters vom 16.6.2025, bei der PVA eingelangt am 23.6.2025, stellte die BF einen „Wiederaufnahmeantrag“ wegen „Waisenpension“. Darin wurde insbesondere wie folgt ausgeführt:

„Die Antragstellerin beantragt die Wiederaufnahme des Verfahrens. Im gegenständlichen Fall hat zwischenzeitig ein Verfahren zur Feststellung des Grades der Behinderung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen stattgehabt. Im Zuge dieses Verfahrens wurde ein Gutachten des Sachverständigen Dr. W. A. eingeholt, aus dem sich ergibt, dass eine Borderline-Erkrankung, Persönlichkeitsstörung mit suizidalem Gedankengut vorliegt, aufgrund deren eine Behinderung im Ausmaß von 50 % vorliegt. Aus diesem Gutachten ergibt sich ferner, dass der Zustand seit zumindest 27.11.2015 besteht. […]. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. A. stellt ein neues Beweismittel dar, da sich aus diesem ungeachtet allfälliger differierender Bewertungsparameter ergibt, dass ein die Berufsfähigkeit ausschließender Umstand vorliegt. […] Zudem ist festzuhalten, dass der Antragstellerin zwischenzeitig Pflegestufe 2 zuerkannt worden ist. […] Ausschlussgründe liegen nicht vor. Insbesondere kam der Umstand erst durch das genannte Gutachten hervor, sodass ein Verschulden der Antragstellerin nicht vorliegt.“

Als Beilage wurde das Gutachten von Dr. W. A. angeführt; ein solches wurde dem BVwG seitens der PVA jedoch nicht vorgelegt.

4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 11.7.2025 wurde der „Antrag vom 23.06.2025 auf Weitergewährung der Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus“ nach „§ 68 Abs 1 AVG“ zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, mit Bescheid vom 1.7.2020 sei der Antrag der BF vom 15.10.2019 auf Weitergewährung der Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus nach dem am 11.10.2011 verstorbenen H. A. rechtskräftig abgelehnt worden. Diesem Leistungsfeststellungsverfahren sei zu Grunde gelegen, dass die Voraussetzungen für die Weitergewährung einer Waisenpension zum Stichtag 1.11.2011 nicht vorlagen, weil Kindeseigenschaft (gemäß § 252 Abs 2 ASVG in der am 1.11.2011 geltenden Rechtslage) wegen Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Gebrechens seit Vollendung des 18. Lebensjahres (bzw. seit Vollendung des 27. Lebensjahres bei Schul- oder Berufsausbildung) nicht gegeben gewesen sei. Der nunmehr von der BF gestellte „Antrag vom 23.6.2025 auf Weitergewährung einer Waisenpension“ habe erneut die sachliche Behandlung der bereits mit Bescheid vom 1.7.2020 entschiedenen Sache zum Gegenstand. Da der für die Weitergewährung der Waisenpension heranzuziehende Stichtag 1.11.2011 durch den Todestag festgelegt sei, sei weder eine Änderung in den für die Beurteilung als maßgeblich erachteten Umständen (insbesondere hinsichtlich der Kindeseigenschaft) noch in der maßgebenden Rechtslage eingetreten. Einer neuerlichen Sachentscheidung stehe daher die Rechtskraft des Bescheides vom 1.7.2020 entgegen.

5. Mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 8.8.2025 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.7.2025. In der Beschwerde führte die BF aus, eine Zurückweisung gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache setze ein identes Tatsachensubstrat bzw. Identität des Antragsgegenstands in sachlicher und personeller Hinsicht voraus; dies sei hier nicht gegeben. Zudem lasse es der bekämpfte Bescheid offen, aus welchem der angeblich nicht vorliegende Tatbestandselemente der Weitergewährung zum Stichtag 11.10.2011 nicht Folge gegeben wurde, sodass eine Überprüfbarkeit nicht vorliege. Inwiefern die Kindeseigenschaft angezweifelt wird, sei nicht nachvollziehbar. Zudem habe die BF neue Beweismittel vorgelegt, welche den Erstbescheid erschüttern würden. Es wäre daher alternativ mit einer amtswegigen Aufhebung des Erstbescheides und neuerlicher Entscheidung in der Sache vorzugehen gewesen. Beantragt wurde, das BVwG möge den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass dem Ansuchen der BF Folge gegeben und ihr die Waisenpension im beantragten Ausmaß zuerkannt wird; in eventu den bekämpften Bescheid aufheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung in der Sache aufzutragen; jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen.

6. Am 5.9.2025 wurde der Akt dem BVwG vorgelegt.

In ihrer Stellungnahme vom 19.8.2025 anlässlich der Beschwerdevorlage wies die PVA insbesondere darauf hin, dass der Antrag der BF vom 15.10.2019 auf Weitergewährung der Waisenpension über das 18. Lebensjahr nach dem verstorbenen H. A. mit Bescheid vom 1.7.2020 abgelehnt worden sei, da nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung Erwerbsunfähigkeit iSd § 252 Abs 2 Z3 ASVG nicht gegeben sei. Diesbezüglich sei am 27.2.2020 ein entsprechendes Gutachten erstellt worden, wonach keine Erwerbsunfähigkeit vorliege. Unter Verweis auf § 252 ASVG wurde sodann betont, dass die Erwerbsunfähigkeit, die die Kindeseigenschaft aufrechterhält, bereits vor dem 18. Lebensjahr oder vor Ablauf der Schul- oder Berufsausbildung eingetreten sein müsse. Trete die Erwerbsunfähigkeit erst später ein, könne die Kindeseigenschaft nicht mehr aufleben. Dem Beschwerdevorbringen der BF sei entgegenzuhalten, dass dem Bescheid vom 1.7.2020 derselbe Sachverhalt zu Grunde liege. Die BF habe das 18. Lebensjahr am 28.11.2019 vollendet. Die Berufsausbildung sei bereits vor dem 18. Lebensjahr beendet worden und ab November 2019 sei auch keine Familienbeihilfe bezogen worden. Mit Antrag vom 15.10.2019 sowie mit Antrag vom 23.6.2025 sei die Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus nach dem Verstorbenen H. A. beantragt worden. Laut chefärztlicher Stellungnahme vom 29.6.2020 liege bei der BF eine hypergenetische Störung, eine Störung des Sozialverhaltens sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ vor. Eine Erwerbsunfähigkeit aufgrund des festgestellten Leidenszustandes bestehe nicht. Bei der BF habe daher nach Vollendung des 18 Lebensjahres keine Kindeseigenschaft mehr bestanden, diese könne nicht mehr aufleben, auch wenn die Erwerbsunfähigkeit erst später ein-tritt. Da bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 1.7.2020 der Antrag auf Gewährung einer Waisenpension über das 18. Lebensjahr wegen Erwerbsunfähigkeit abgelehnt worden sei, habe die PVA den Antrag vom 23.6.2025 wegen bereits rechtskräftiger entschiedener Sache zurückweisen müssen. Beantragt wurde, das BVwG möge die Beschwerde abweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid vom 1.7.2020 lehnte die PVA den Antrag der BF vom 15.10.2019 auf Weitergewährung der Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus nach dem Verstorbenen H. A. ab. Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmung nicht gegeben sei.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

1.2. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 16.6.2025, bei der PVA eingelangt am 23.6.2025, stellte die BF einen „Wiederaufnahmeantrag“ wegen „Waisenpension“. Begründend führte die BF insbesondere aus, im Zuge einer Begutachtung der BF durch das Sozialministeriumservice sei Dr. W. A. zum Ergebnis gekommen, dass eine Borderline-Erkrankung, Persönlichkeitsstörung mit suizidalem Gedankengut vorliegt, sodass bei der BF eine Behinderung im Ausmaß von 50 % vorliege; in diesem Gutachten werde ausgeführt, dass der Zustand seit zumindest 27.11.2015 bestehe. […]. Das Gutachten stelle ein neues Beweismittel dar.

1.3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 11.7.2025 wurde der „Antrag vom 23.06.2025 auf Weitergewährung der Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus“ nach „§ 68 Abs 1 AVG“ zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, es liege entschiedene Sache vor, da mit Bescheid vom 1.7.2020 bereits über die Frage der Erwerbsunfähigkeit seit Vollendung des 18. Lebensjahres abgesprochen worden sei.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der PVA.

Der festgestellte Sachverhalt geht daraus unmittelbar hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des Bescheids:

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG:

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen.

§ 101. Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.

Kinder

§ 252 […] (2) Die Kindeseigenschaft besteht auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind

[…]

3. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 oder des in Z 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

Waisenrente.

§ 260. Anspruch auf Waisenrente haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des § 252 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Abs. 2. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird Waisenrente nur auf besonderen Antrag gewährt.

3.3. Rechtliche Grundlagen im AVG:

Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

[…]

Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

[…] 2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, […]

3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.4.1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid hat die PVA einen „Antrag vom 23.06.2025 auf Weitergewährung der Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus“ nach § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen.

Dieser Bescheid ist bereits insofern dem Grunde nach verfehlt, als die BF gerade nicht einen (weiteren) Antrag auf Weitergewährung der Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus gestellt, sondern vielmehr explizit die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beantragt hat. Über diesen Antrag auf Wiederaufnahme konnte denkmöglich nicht mit einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG abgesprochen werden, zielt doch ein Antrag auf Wiederaufnahme (in einem ersten Schritt) gerade nicht darauf ab, einen inhaltlichen Abspruch in der Sache zu erwirken (dem dann allenfalls res iudicata entgegensteht), sondern ist Sache des Verfahrens über einen – gerade wegen des Vorliegens von res iudicata gestellten - Antrags auf Wiederaufnahme vielmehr, ob Wiederaufnahmsgründe vorliegen. Über den Antrag der BF spricht der gegenständlich bekämpfte Bescheid weder seinem Spruch, noch seiner Begründung nach in irgendeiner Weise ab.

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003, mwN) – VwGH vom 4.7.2019, Zl. Ra 2017/06/0210; vgl. auch VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036 mwN. Vor diesem Hintergrund kann gegenständlich nur mit einer Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des bekämpften Bescheids vorgegangen werden.

3.4.2. Für das weitere Verfahren sei jedoch angemerkt, dass das ASVG mit der Bestimmung des § 101 ASVG (Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen) eine Sonderregelung enthält und im Ergebnis eine Wiederaufnahme zugunsten des Versicherten erleichtert. Seinem Inhalt nach zielt der verfahrenseinleitende Antrag der BF vom 23.6.2025 auf eine solche rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen nach § 101 ASVG ab, wird im Antrag doch damit argumentiert, in einem (nunmehr eingeholten) Gutachten des Sozialministeriumservice (welches offensichtlich dem Antrag vom 23.6.2025 beigelegt, jedoch seitens der PVA dem BVwG nicht vorgelegt wurde) werde ausgeführt, dass der Zustand der BF bereits seit zumindest 27.11.2015 bestehe, womit seitens der BF implizit mögliche Mängel der seinerzeitigen Gutachten aus dem Jahr 2020, auf welchen der Erstbescheid beruhte, in den Raum gestellt werden.

Zu den Voraussetzungen des § 101 ASVG ist der Vollständigkeit halber anzuführen, dass ein Irrtum über den Sachverhalt nur dann vorliegt, wenn der Sozialversicherungsträger Sachverhaltselemente angenommen hat, die mit der Wirklichkeit im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmten. Einen Tatsachenirrtum in diesem Sinn könnte etwa eine unrichtige Befundaufnahme durch einen Sachverständigen – etwa das Übersehen eines konkreten Leidenszustandes – darstellen (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2016/08/0174, mwN). In der Außerachtlassung einer gesicherten Erkenntnis des Faches durch einen Sachverständigen könnte ein offenkundiges Versehen liegen. § 101 ASVG bietet aber keine Handhabe dafür, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich – insbesondere auch die Beweiswürdigung – im Nachhinein neuerlich aufzurollen (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2016/08/0174, mwN).

Angemerkt sei, dass die gegenständliche Entscheidung in keiner Weise das Ergebnis des noch durchzuführenden Verfahrens vorwegnimmt. Die PVA wird sich jedoch damit auseinanderzusetzen haben, ob die Voraussetzungen des § 101 ASVG vorliegen und darüber abzusprechen haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich maßgeblich auf die Rechtsprechung des VwGH zur entschiedenen Sache und zu den Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. der rückwirkenden Herstellung des gesetzlichen Zustandes nach § 101 ASVG.

Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt.

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