Bundesverwaltungsgericht W119 2288329-1

W119 2288329-1Bundesverwaltungsgericht04.05.2026

Regest

Diskriminierung Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse Interessenabwägung Krieg mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen private Interessen Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse staatliche Verfolgung Verfolgungsgefahr Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht W119 2288329-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W119.2288329.1.00

Spruch

W119 2288329-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Usbeskistan, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Blum Blum, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2024, Zahl: 1303967000/221798121, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Usbekistans. Sie reiste aus der Ukraine kommend über mehrere Staaten am 09.04.2022 illegal ins Bundesgebiet und unterzog sich am 13.04.2022 bei der zuständigen Polizeiinspektion einer erkennungsdienstlichen Behandlung für Ukraine-Vertriebene. Am 31.05.2022 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr kein Aufenthaltsrecht für Vertriebene aus der Ukraine zukommt.

Am 07.06.2022 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte sie im Wesentlichen vor, ihr Gatte, ihre Mutter und ihre Schwester befänden sich in der Ukraine. Die Beschwerdeführerin sei usbekische Staatsbürgerin und habe seit 2008 einen unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstitel. In der Ukraine lebe sie mit ihrem Ehemann, einem ukrainischen Staatsbürger. Dreimal habe sie versucht, die ukrainische Staatsangehörigkeit zu erhalten, dann sei der Krieg ausgebrochen. Nochmals betonte sie, sie sei mit einem ukrainischen Staatsbürger verheiratet. Man habe ihr heute gesagt, dass ihr der Vertriebenenstatus nicht gewährt würde, jetzt habe sie um Asyl angesucht.

Zu ihrem Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, in der Ukraine sei der Krieg ausgebrochen, dort sei es zu unsicher, die Beschwerdeführerin habe sehr wenig Geld gehabt, um über die Runden zu kommen, und sie sorge für ihre kranke Mutter und Schwester.

Am 09.06.2022 versuchte die Beschwerdeführerin, ihren Asylantrag „unbedingt“ zurückzuziehen und wurde ihr in weiterer Folge mitgeteilt, dass dies im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) nicht möglich sei.

Am 22.09.2023 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen, legte einen usbekischen Reisepass, die Geburtsurkunde aus Usbekistan (UdSSR), eine usbekische Schulbesuchsbestätigung, ein Visum (Aufenthaltstitel) für die Ukraine, eine Heiratsurkunde aus der Ukraine, des Weiteren ein Dokument von 2006 , welches bestätigt, dass sie Usbekistan verlassen hat, ein Leumundszeugnis der usbekischen Botschaft in Kiew, den ukrainischen Führerschein, ein medizinisches Gutachten der Ukraine für den Führerschein, eine Bestätigung der Ukraine für das Bestehen des Vorbereitungskurses zum Führerschein sowie eine Bestätigung aus der Ukraine (Odessa) vor, dass sie dreimal versucht hat, die ukrainische Staatsbürgerschaft zu erhalten, und erklärte im Wesentlichen, gesund zu sein und in Usbekistan neun Jahre die Schule besucht und eine abgebrochene Kochlehre zu haben. Sie sei in XXXX in Usbekistan geboren, habe bis zum 14. Lebensjahr dort gelebt und gehöre dem christlichen Glauben an. Ihren Reisepass habe die Beschwerdeführerin in Kiew in der Ukraine von der usbekischen Botschaft problemlos ausstellen lassen können.

Ihre Mutter sei Staatsangehörige von Usbekistan, Volksgruppe Koreaner, der Vater „von Usbekistan“, Volksgruppe Usbeke. Ihren Vater kenne die Beschwerdeführerin auch deswegen nicht, weil er Usbeke sei und seine Eltern nicht erlaubt hätten, eine Koreanerin zu heiraten.

Seit 09.04.2022 befinde sich die Beschwerdeführerin in Österreich. Seit Mai 2022 lebe sie mit einem Partner, einem ukrainischen Staatsangehörigen mit Vertriebenenstatus, zusammen. Die Scheidung von ihrem Gatten wäre schon in der Ukraine vor der Ausreise geplant gewesen, aber sie hätten keinen Termin bekommen. Seit ungefähr zehn Jahren lebten sie getrennt.

Ende Sommer/Anfang Herbst 1996 sei die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter problemlos legal aus Usbekistan ausgereist. Sie hätten in Usbekistan an der Grenze zu Tadschikistan und Afghanistan gelebt. In einer Nacht wären in drei verschiedenen Dörfern die Menschen ermordet worden, es seien Leute aus Afghanistan gewesen.

Ausdrücklich verneinte die Beschwerdeführerin, in ihrer Heimat vorbestraft, je inhaftiert gewesen oder vor Gericht gestanden zu sein oder Probleme mit den Behörden in der Heimat gehabt zu haben. Es bestünden gegen sie auch keine aktuellen staatlichen Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc., sie sei auch nie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei oder Organisation gewesen und habe keine sonstigen Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, das heißt einem Club oder Verein, gehabt, oder an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen. Die Beschwerdeführerin habe auch nie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.) gehabt. Ebenso ausdrücklich verneinte sie, Probleme wegen ihres Religionsbekenntnisses gehabt zu haben.

Zu Problemen wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gefragt, erwiderte die Beschwerdeführerin lediglich: „Ja. Hatte ich mit usbekischen Einheimischen.“

Zu ihrem Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, im Sommer 1994 hätte sie ihre Mutter aus einem Ferienlager abgeholt, weil damals Jelzin die russischen Truppen von Afghanistan nach Usbekistan geschickt habe und die Leute begonnen hätten, die Stadt zu verlassen. Während die Nachbarschaft die Stadt verlassen habe, habe die Beschwerdeführerin mit der Familie noch dort gelebt, um die Schule abzuschließen. Es sei nur eine kleine Schule mit verschiedenen Nationalitäten gewesen, Russen, Ukrainer, Tadschiken, Koreaner und Usbeken. Die Beschwerdeführerin habe keine kurze Kleidung tragen dürfen, weil das gefährlich gewesen wäre, und abends auch nicht weiter weggehen, sie meine, die Wohnung verlassen, können. Wären nur Usbeken unterwegs gewesen, wäre es kein Problem gewesen, aber wegen der vielen Nationalitäten hätte es ein Problem gegeben, mit jemand anderem wegzugehen. An einem Tag im Schulunterricht hätten sie einen usbekischen muslimischen Lehrer gehabt, der gesagt hätte, es werde ein Tag kommen, an dem er allen die Köpfe abschlagen werde, weil sie keine Moslems sind. Nach dem Ende der Schulzeit habe ihre Mutter die Beschwerdeführerin nach XXXX gebracht, wo es ruhiger gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei dort ein halbes Jahr bei ihrer Oma geblieben und habe die Ausbildung zur Konditorin und Köchin begonnen.

Die große Schwester ihrer Mutter habe seit 1984 in der Ukraine gelebt und der Mutter angeboten, in die Ukraine zu kommen, weil dort Ruhe geherrscht habe und es für den Lebensunterhalt besser gewesen sei Sie seien dann in aller Ruhe ausgereist und ohne Probleme weiterhin offiziell in Usbekistan gemeldet gewesen. Ein paar Jahre danach sei die Mutter immer wieder nach Usbekistan gereist, um für das Leben in der Ukraine notwendige in der Heimat befindliche Dokumente zu holen.

Nachgefragt, ob die Beschwerdeführerin zu irgendeinem Zeitpunkt in Usbekistan einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, die eine Flucht aus ihrem Herkunftsstaat Usbekistan und die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz notwendig gemacht hätte, antwortete sie: „Nein. Behördenmäßig kam es zu keinen Verfolgungshandlungen gegen mich. LA.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie ihren Herkunftsstaat verlassen haben. A.: Religiöse. Ich habe das schon erzählt mit dem muslimen Lehrer.“ Sie habe sämtliche Gründe, warum sie die Heimat verlassen habe, vollständig und so ausführlich wie sie es wollte, geschildert.

Zu ihrer Rückkehrbefürchtung gab die Beschwerdeführerin an: „Ich wurde vorgewarnt. Wenn ich nach Usbekistan reise, allein nicht. LA.: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr nach Usbekistan unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? A.: Eigentlich nicht. Hoffe ich. Ich weiß es nicht genau.“

Gefragt, ob es Gründe gäbe, die gegen eine Ausweisung sprächen und ob sie hier familiäre Interessen hätte, erwiderte die Beschwerdeführerin: „Ich hätte Interesse in Österreich zu bleiben.“

Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz im Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und im Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. Im Spruchpunkt III. wurde gemäß § 57 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Im Spruchpunkt IV. wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde im Spruchpunkt V. gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Usbekistan gemäß § 46 FPG zulässig ist und im Spruchpunkt VI. ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

Dagegen wurde rechtzeitig eine Beschwerde in vollem Umfang erhoben.

In einer mit 26.03.2024 datierten Beschwerdeergänzung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe als Usbekin gemeinsam mit ihrer Mutter im Jahr 1994 Usbekistan aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen müssen. Die Mutter sei Koreanerin, der Vater Usbeke und sie selbst Christin und beherrsche die usbekische Sprache nicht. Sie spreche lediglich Koreanisch und Ukrainisch, weil sie in der Ukraine aufgewachsen sei und sich auch mit ihrer Mutter nur auf Koreanisch unterhalten habe. Mit dem Zerfall der Sowjetunion und den damit einhergehenden Unruhen habe die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter Usbekistan verlassen. Sie sei in Usbekistan aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur religiösen und ethnischen Minderheit asylrelevant verfolgt worden und massiven Diskriminierungen ausgesetzt und ein weiterer Verbleib nicht zumutbar gewesen.

Derzeit befinde sich die Beschwerdeführerin in Lebensgemeinschaft mit Herrn XXXX , der aktuell über den Vertriebenenstatus in Österreich verfüge. Die Eheschließung sei in naher Zukunft geplant. Eine Rückkehrentscheidung würde sie von ihrem langjährigen Lebensgefährten trennen und in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen. Darüber hinaus hätte sie im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan absolut keine Lebensgrundlage. Angehängt wurden eine Kursbestätigung der VHS sowie Zertifikate und ein Zwischenzeugnis der Firma XXXX (Arbeitgeber).

Am 27.06.2024 wurde ein ÖIF-Zeugnis zur Integrationsprüfung A2 nachgereicht.

Am 17.03.2026 wurden dem Bundesverwaltungsgericht ergänzend der Dienstvertrag und die Vereinbarung Teilzeit der Fa. XXXX , Lohnzettel vom Jänner und Februar 2026, das Integrationsprüfungszeugnis B1, weitere Kursbestätigungen, der Meldezettel und der Mietvertrag der Beschwerdeführerin vorgelegt.

Am 25.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm, die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Lebensumständen und Fluchtgründen befragt und ihr Lebensgefährte und eine Freundin der Beschwerdeführerin als Zeugen einvernommen wurden und die erkennende Richterin das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes, Usbekistan, vom 18.11.2021 und vom 10.12.2024 in das Verfahren einführte und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährte.

Diese Stellungnahme langte am 15.04.2026 im Bundesverwaltungsgericht ein und wurde darin im Wesentlichen releviert, die Beschwerdeführerin wäre in Usbekistan als Christin erneut einer Verfolgung und massivem gesellschaftlichen Druck ausgesetzt. Auch die Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Koreaner, die in Usbekistan eine Minderheit darstelle, wäre ein Problem. Die Länderberichte berichteten von gesellschaftlichen Vorurteilen und Ausgrenzung dieser Minderheit. Dies würde eine Niederlassung in Usbekistan, alleine als Frau und ohne jegliches soziale Netzwerk vor Ort, erheblich erschweren und unzumutbar machen. Wesentlich sei, dass die Beschwerdeführerin in sehr jungem Alter gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Schwester Usbekistan Richtung Ukraine verlassen habe, in Usbekistan über keinerlei soziales Netzwerk verfüge und sie die usbekische Sprache nicht beherrsche.

Aktenkundig wäre, dass die Beschwerdeführerin seit 2014, daher seit 12 Jahren, in einer Lebensgemeinschaft mit einem ukrainischen Staatsbürger lebe, der in Österreich den Vertriebenstatus innehabe. Die Beziehung wäre bereits im Jahr 2014 in der Ukraine begründet worden und daher nicht zu einem Zeitpunkt, wo sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen. Sie sei ohne Zweifel auf Dauer angelegt. Die beiden lebten seit über 12 Jahren im gemeinsamen Haushalt und verbrächten jeden Tag miteinander. Nicht außer Acht gelassen werden dürfe, dass die Beschwerdeführerin Deutsch auf Niveau B2 spreche und ein Zertifikat auf Niveau B1 vorweisen könne, darüber hinaus sei sie seit 2022 durchgehend bei der Firma XXXX tätig und selbsterhaltungsfähig. Sie könne auch ehrenamtliche Tätigkeit und einen großen Freundes- und Familienkreis vorweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Usbekistans und orthodoxe Christin. Ihre Mutter war Angehörige der koreanischen, der Vater der usbekischen Volksgruppe. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Russisch - nicht Koreanisch - sie hat auch sehr gute Ukrainischkenntnisse und spricht Deutsch auf dem Niveau B1 sowie etwas Englisch.

Die Beschwerdeführerin wurde in XXXX in Usbekistan geboren, absolvierte dort neun Jahre die Schule und hielt sich dann bei ihrer Großmutter in XXXX auf, wo sie eine Lehre als Köchin/Konditorin begann.

Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt zog sie mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in die Ukraine, wo sie nunmehr einen unbegrenzten Aufenthaltstitel hat und u.a. als Köchin tätig war. 2007 heiratete sie in Odessa einen in Usbekistan geborenen, zum Zeitpunkt ihrer Einreise ins Bundesgebiet ukrainischen Staatsangehörigen. Es ist nicht glaubhaft, dass ihr Gatte mittlerweile verstorben oder sie geschieden ist.

Die Beschwerdeführerin leidet an keiner schweren und in Usbekistan nicht behandelbaren Krankheit und steht nicht in ärztlicher Behandlung. Sie ist gesund, arbeits- und selbsterhaltungsfähig.

Die Beschwerdeführerin ist in Usbekistan nicht wegen ihrer christlichen Religion oder ihrer Volksgruppe oder als alleinstehende Frau von Verfolgung oder maßgeblicher Diskriminierung bedroht.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr keine persönliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht.

Für die Beschwerdeführerin besteht im Falle ihrer Rückkehr auch nicht die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

Des Weiteren ist die Beschwerdeführerin auch nicht allein aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage ohne Hinzutreten individueller Faktoren in Usbekistan aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ernsthaft individuell bezüglich ihres Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person bedroht, ebenso wenig wäre ihr im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notwendigste Lebensgrundlage entzogen.

Bei einer Rückkehr nach Usbekistan kann die Beschwerdeführerin grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die Beschwerdeführerin kann selbst für ihr Auskommen und Fortkommen sorgen, einer Arbeit nachgehen und damit den Lebensunterhalt finanzieren.

Die Beschwerdeführerin ist nicht Opfer von Gewalt oder Menschenhandel im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Sie reiste aus der Ukraine kommend über mehrere Staaten am 09.04.2022 illegal ins Bundesgebiet und unterzog sich am 13.04.2022 bei der zuständigen Polizeiinspektion einer erkennungsdienstlichen Behandlung für Ukraine-Vertriebene. Am 31.05.2022 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr kein Aufenthaltsrecht für Vertriebene aus der Ukraine zukommt, woraufhin sie am 07.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, den sie am 09.06.2022 „unbedingt“ zurückzuziehen versuchte.

Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit einem ukrainischen Staatsangehörigen zusammen, dem der Vertriebenenstatus zukommt. Es ist nicht glaubwürdig, dass diese partnerschaftliche Beziehung bereits in der Ukraine bestanden hat.

Ansonsten hat die Beschwerdeführerin hier keine familiären Anknüpfungspunkte.

Die Beschwerdeführerin ist im Bundesgebiet selbsterhaltungsfähig und seit 2022 bei der Fa. XXXX als Arbeiterin tätig. Sie konnte Kursbestätigungen sowie ÖIF-Zertifikate bis zum Niveau B1 vorlegen. Die Beschwerdeführerin hat auch Freundschaften im Bundesgebiet geschlossen und hilft ihren Freunden auf dem Bauernhof.

Sie ist strafgerichtlich unbescholten.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Usbekistan, vom 10.12.2024 – Auszug:

Politische Lage

Usbekistan versteht sich gemäß der Verfassung als ein souveräner demokratischer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform (Verf USBE o.D., Art. 1), und ist seit September 1991 unabhängig (AA 30.10.2024).

Die usbekische Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Legislative, Exekutive und Judikative sowie zwischen einem starken Präsidenten und einem Zweikammerparlament vor. In der Praxis dominiert jedoch die Präsidialverwaltung als informelle „vierte Macht“ das politische System, welche die formalen Gewalten übertrifft und aufgrund des undemokratischen Regimes unangefochten bleibt (BS 19.3.2024; vgl. FH 2024a).

Bei einem Referendum im April 2023 zur Verfassungsänderung wurde die Amtszeit des Präsidenten von fünf auf sieben Jahren verlängert (FH 2024a; vgl. CIA 25.11.2024, Verf USBE o.D., Art. 106). Er hat umfassende Befugnisse in Bezug auf Ernennung und Entlassung hochrangiger Amtsträger, Gewährleistung von Bürgerrechten und Vertretung des Staates, und wird nach seiner Amtszeit lebenslanges Mitglied des Senats (Verf USBE o.D., Art. 109). Bei vorgezogenen Neuwahlen am 9.7.2023 wurde der amtierende Staatspräsident Schawkat Mirsijojew mit 87,5 % der Stimmen wiedergewählt (AA 30.10.2024). Damit kann er zunächst bis 2030 im Amt bleiben (Tagesschau 10.7.2023). Die Verfassungsreform ermöglicht ihm zwei zusätzliche Amtszeiten (HRW 11.1.2024). Die Führung des Landes wird nicht frei gewählt, und die Legislative winkt lediglich Entscheidungen der Exekutive durch (FH 2024a).

Die Parlamentswahlen am 27.10.2025, an denen mehr als zwei Drittel der 20 Millionen Wahlberechtigten teilnahmen (ZO 28.10.2024) und bei welchen die Regierungspartei vom Präsidenten mit 64 (von 150) Sitzen gewann, fanden zwar im Rahmen laufender Reformen statt, aber in einem politisch eingeschränkten Umfeld, das den Wählern keine echte Auswahl bot. Trotz technisch gut vorbereiteter Wahlen und einer schrittweisen Entwicklung des Wahlrechts bestehen weiterhin erhebliche Herausforderungen bei der Erfüllung internationaler Standards für demokratische Wahlen, insbesondere in Bereichen wie Parteienregistrierung, Kandidatenrechte, Transparenz der Wahlkampffinanzierung und Veröffentlichung von Wahlergebnissen, während der Wahltag selbst durch zahlreiche Verstöße und Verfahrensprobleme beeinträchtigt wurde (OSCE 27.10.2024).

Das Parlament besteht aus zwei Kammern: dem 150-köpfigen Unterhaus mit direkt gewählten Mitgliedern und dem 100-köpfigen Senat, von dem 84 Mitglieder von Regionalräten gewählt und 16 vom Präsidenten ernannt werden, wobei alle Mitglieder eine fünfjährige Amtszeit haben. Der Anteil der Frauen im Parlament beträgt etwa 35% im Unterhaus und 24% im Senat (FH 2024a). Usbekistans Mehrparteiensystem umfasst nur regierungsnahe Parteien, ohne eine anerkannte Opposition (FH 2024b).

Obwohl die Institutionen und Gesetze für regelmäßige Wahlen vorhanden sind, wird das Wahlsystem durch subtile staatliche Kontrolle beeinflusst (BS 19.3.2024). Es gibt keine legal operierenden Oppositionsparteien (FH 16.10.2024). Die Regierung unterdrückt die politische Opposition. Diese behaupten, dass Sicherheitsbehörden ihre Telefongespräche und Aktivitäten heimlich überwachen. Zwar erlaubt das Gesetz formal die Gründung unabhängiger politischer Parteien, jedoch verfügt das Justizministerium über weitreichende Kontrollbefugnisse. Es kann Unterstützung verweigern oder Parteien ohne Gerichtsbeschluss (bis zu sechs Monate) suspendieren, was deren organisatorische Aktivitäten und Wahlkampfführung erschwert (USDOS 23.4.2024). Darüber hinaus ist es unabhängigen Kandidaten untersagt, für parlamentarische oder präsidentielle Ämter zu kandidieren; die Nominierung von Kandidaten ist ausschließlich politischen Parteien vorbehalten (BS 19.3.2024; vgl. FH 16.10.2024).

Usbekistan gehört unter anderem der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) sowie der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO) an. Seit 1999 besteht zudem ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit der Europäischen Union (AA 30.10.2024). Taschkent erklärte nach dem Beginn der russischen Invasion in der Ukraine im Februar 2022 seine neutrale Position (FH 16.10.2024).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.10.2024): Usbekistan: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/usbekistan-node/politisches-portrait/206826, Zugriff 10.12.2024

-BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024

-CIA – Central Intelligence Agency [USA] (25.11.2024): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 10.12.2024

-FH – Freedom House (16.10.2024): Freedom on the Net 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2116601.html, Zugriff 10.12.2024

-FH – Freedom House (2024a): Freedom in the World 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024

-FH – Freedom House (2024b): Nations in Transit 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2115578.html, Zugriff 10.12.2024

-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103160.html, Zugriff 10.12.2024

-OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (27.10.2024): Uzbekistan – Parliamentary Elections, 27 October 2024, Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/files/f/documents/4/8/579304.pdf, Zugriff 10.12.2024

-Tagesschau – Tageschau (10.7.2023): Usbekistans Präsident Mirsijojew wiedergewählt, https://www.tagesschau.de/ausland/asien/mirsijojew-usbekistan-wiederwahl-100.html, Zugriff 10.12.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html, Zugriff 10.12.2024

-Verf USBE – Verfassung Usbekistans [Usbekistan] (o.D.): Constitution of the Republic of Uzbekistan, https://constitution.uz/en/clause/index#section1, Zugriff 10.12.2024

-ZO – Zeit Online (28.10.2024): Regierungspartei liegt bei Parlamentswahl in Usbekistan vorn, https://www.zeit.de/politik/ausland/2024-10/usbekistan-parlamentswahl-vorlaeufiges-ergebnis-regierungspartei, Zugriff 10.12.2024

Sicherheitslage

In Usbekistan besteht eine latente Gefährdung durch islamistische Extremisten, besonders in Grenzgebieten zu Afghanistan, Tadschikistan und Kirgisistan (AA 29.10.2024). Die afghanische Grenze ist aufgrund von Sicherheitsoperationen gegen grenzüberschreitende Übergriffe islamistischer Militanten gefährlich, wobei es in Grenzregionen zu Tadschikistan und Kirgisistan zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen kommen kann (C24 11.8.2023). Die Terrorgruppen, darunter die Islamische Dschihad-Union, Islamische Bewegung Usbekistans und Gruppierung „Islamischer Staat Khorasan Provinz“ (ISKP), sind typischerweise in der Region aktiv, in der die Grenzen von Usbekistan, Kirgisistan und Tadschikistan aufeinandertreffen; dort ermöglichen unklare und durchlässige Grenzen eine relativ freie Bewegung von Personen und illegalen Gütern (CIA 25.11.2024).

Im November 2019 und April 2022 verübte ISKP Anschläge auf Usbekistan und Tadschikistan, was zu erhöhter Vorsicht, insbesondere im Grenzgebiet zwischen den beiden Ländern, führte (GOV.UK o.D.). Nach dem vom „Islamischen Staat“ (IS) beanspruchten Terroranschlag im März 2024 in Moskau verstärkten die [usbekischen] Behörden ihre Bemühungen gegen „religiösen Extremismus“, indem sie Razzien in Dutzenden Wohnungen mutmaßlicher Mitglieder „radikaler extremistischer Gruppen“ durchführten und Berichten zufolge Imame an der Ausreise aus dem Land hinderten (ICG 4.2024).

Im Juli 2022 erlebte die autonome Republik Karakalpakstan im Westen Usbekistans schwere Unruhen, ausgelöst durch eine geplante Verfassungsänderung, die ihre Souveränität infrage stellte (BMZ 27.2023). Es entstanden nationalistische Bestrebungen zur Betonung einer eigenständigen karakalpakischen Identität sowie separatistische Tendenzen, welche aber nur begrenzte Unterstützung in der breiten Bevölkerung fanden und Bedenken hinsichtlich der nationalen Einheit und Kohäsion des gesamten Landes aufwarfen (BS 19.3.2024). Nach der Verhängung des Ausnahmezustands und der Rücknahme der Verfassungsänderung beruhigte sich die Lage wieder (BMZ 27.2023).

Ein Sicherheitskooperationsabkommen zwischen Usbekistan und China wurde im April 2024 unterzeichnet (ICG 4.2024).

Quellen:

-AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.10.2024): Usbekistan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/usbekistan-node/usbekistansicherheit/206790, Zugriff 10.12.2024

-BMEIA – Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (24.9.2024): Usbekistan, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/usbekistan, Zugriff 10.12.2024

-BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (27.2.2023): Ehrgeizige Reformen nach langem Stillstand, Autonome Republik Karakalpakstan, https://www.bmz.de/de/laender/usbekistan/politische-situation-15732, Zugriff 10.12.2024

-CIA – Central Intelligence Agency [USA] (25.11.2024): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 10.12.2024

-BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024

-C24 – Crisis24 (11.8.2023): Uzbekistan Country Report, Security, https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/uzbekistan, Zugriff 10.12.2024

-GOV.UK (o.D.): Uzbekistan, Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/uzbekistan/safety-and-security, Zugriff 10.12.2024

-ICG – International Crisis Group (4.2024): Authorities stepped up measures against “religious extremism”, while Tashkent welcomed top officials from China and UK, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch/database?location%5B%5D=55crisis_state=created=-12+monthsfrom_month=1from_year=2024to_month=1to_year=2024, Zugriff 10.12.2024

Rechtsschutz / Justizwesen

Das Rechtssystem Usbekistans, das auf dem Zivilrecht basiert, erfuhr im Jahr 2020 umfassende Änderungen am Strafgesetzbuch, der Strafprozessordnung und dem Verwaltungsgesetzbuch; eine Verfassungsreform im April 2023 führte zu zusätzlichen Anpassungen, einschließlich Reformen des Strafgesetzbuches, während das Land weder eine Erklärung zur Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs (IGH) abgegeben hat noch Vertragsstaat des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) ist (CIA 25.11.2024).

Trotz der 2017 eingeführten Reformen, die eine unabhängige Kontrolle über Richterernennungen und Disziplinarmaßnahmen durch den Obersten Justizrat einführen sollten, bleibt die Justiz weiterhin unter der Kontrolle des Präsidenten (FH 2024). Strafverfolgungsbehörden üben Druck auf Richter aus, und der Oberste Justizrat hat die Macht, Richter nach Belieben zu entlassen, was diese politischem Druck aussetzt (USDOS 23.4.2024). Die rechtsstaatlichen Garantien sind schwach, und es werden häufig fragwürdige Methoden gegen politische Gegner oder mutmaßliche Extremisten angewendet, wie das Manipulieren von Beweismitteln oder das Erfinden von Zeugenaussagen. Eine Verordnung von 2020 führte Vergleichsvereinbarungen für Angeklagte ein und verbesserte den Zugang zu Rechtsbeistand für Inhaftierte (FH 2024).

Das Justizsystem ist laut Verfassung unabhängig, jedoch in der Praxis stark von der Exekutive beeinflusst und von Korruption betroffen. Trotz verstärkter Anti-Korruptionsmaßnahmen und einer wachsenden Zahl von Verfahren gegen Beamte bleibt Machtmissbrauch in staatlichen Organen weit verbreitet. Im Jahr 2022 wurden zahlreiche Fälle von Korruption aufgedeckt, oft durch Berichte von Bloggern und Journalisten, was entweder auf eine Zunahme der Korruption oder auf strengere Gegenmaßnahmen hinweist. Dennoch herrscht weiterhin Straflosigkeit für hochrangige Beamte, die dem Regime treu sind, was Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Anti-Korruptionspolitik aufwirft (BS 19.3.2024).

Quellen:

-BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024

-CIA – Central Intelligence Agency [USA] (25.11.2024): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 10.12.2024

-FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html, Zugriff 10.12.2024

Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte Usbekistans bestehen aus der Armee, den Luft- und Luftverteidigungskräften sowie der Nationalgarde. Das Innenministerium umfasst die Inneren Sicherheitstruppen, Grenzschutztruppen und die Polizei. Die Nationalgarde untersteht dem Verteidigungsministerium, ist jedoch unabhängig von den anderen Militärdiensten und verantwortlich für die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung sowie die Sicherheit diplomatischer Missionen, des Rundfunks und anderer staatlicher Einrichtungen (CIA 25.11.2024).

Das Militär sichert die Grenzen, Souveränität und territoriale Integrität des Landes, ist überwiegend mit sowjetischen Waffen ausgerüstet, unterhält Verteidigungsbeziehungen zu Russland und anderen Ländern, und nimmt an Übungen der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO) teil (CIA 25.11.2024).

Berichten zufolge begehen die Regierung oder ihre Vertreter willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, und obwohl die Regierung einige glaubwürdige Schritte unternimmt, um Verantwortliche zu identifizieren und zu bestrafen, ermöglichen schwache Rechtsstaatlichkeit und mangelnde Transparenz das Fortbestehen von Menschenrechtsverletzungen (USDOS 23.4.2024).

Quellen:

-CIA – Central Intelligence Agency [USA] (25.11.2024): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 10.12.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html, Zugriff 10.12.2024

Korruption

Korruption ist weit verbreitet, und Bestechung auf niedrigen und mittleren Ebenen erfolgt oft offen. Eine deutliche Kleinkorruptionsreduzierung lässt sich jedoch bei der Verkehrspolizei und Beamten, die für die Ausstellung von ID-Ausweisen und Registrierungen zuständig sind, erkennen (FH 2024). Die Regierung entwickelt weiterhin eine Datenbank über Behördenkorruption, die die Namen ehemaliger korrupter Beamter enthält, um deren Wiedereinstellung im Staatsdienst zu verhindern. Das Gesetz verbietet es Beamten, Geschenke anzunehmen, Geschäfte zu betreiben, Konten im Ausland zu eröffnen oder Immobilien im Ausland zu erwerben.

Beamte haben Einkommen und Vermögen offenzulegen. Der Präsident, Senatoren, Abgeordnete, Richter sowie Justiz-, Strafverfolgungs- und Militärpersonal sind von diesem Gesetz ausgenommen (USDOS 23.4.2024). Schließlich wird Korruption zwar strafrechtlich verfolgt (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024), aber trotz Initiativen mangelt es der Regierung an politischem Willen und Kapazitäten, Korruption wirksam zu bekämpfen (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).

Quellen:

-BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024

-FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html, Zugriff 10.12.2024

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter, dennoch gibt es Berichte über deren Anwendung durch Regierungsbeamte. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass Folter in Untersuchungshaft häufig vorkommt, besonders bei Verhören zur Erzwingung von Geständnissen. In Karakalpakstan wird von der Unterdrückung politischer Diskurse durch Sicherheitsdienste berichtet, die Folter und psychologischen Druck umfasst (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024, HRW 11.1.2024).

Unabhängige NGOs in Usbekistan unterliegen strengen Registrierungsanforderungen und staatlicher Repression, während registrierte NGOs meist staatlich gefördert werden (FH 2024). Der Handlungsspielraum für zivilgesellschaftliche Organisationen bleibt durch staatliche Vorschriften eingeschränkt (USDOS 23.4.2024). Auch die Freiheit, sich zu versammeln und Vereinigungen zu bilden, wird begrenzt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), wie am Beispiel der Verhinderung einer pro-palästinensischen Kundgebung im Oktober 2023 in Taschkent (USDOS 23.4.2024) und im Falle der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste 2022 in Karakalpakstan, bei der mindestens 21 Menschen getötet, über 270 verletzt und mehr als 500 Personen festgenommen wurden, zu sehen ist (FH 2024).

Die Verfassung garantiert Meinungs- und Pressefreiheit, doch die Regierung unterdrückt kritische Stimmen durch Gesetze gegen Beleidigung, Verleumdung und Aufwiegelung (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024). Trotz leichter Lockerungen seit Mirsijojews Machtübernahme bleibt die Pressefreiheit eingeschränkt. Mahallas [Nachbarschaftskomitees] und Überwachung der Kommunikation begrenzen die Meinungsfreiheit weiterhin.Reformen seit 2016 brachten nur bedingt Lockerungen(FH 2024). Verleumdung, insbesondere des Präsidenten, bleibt strafbar, und die Kontrolle über kritische Stimmen in sozialen Medien wurde verschärft (AI 24.4.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, HRW 11.1.2024).

Die Haftbedingungen sind im Allgemeinen nicht lebensbedrohlich, jedoch sind insbesondere religiöse Gefangene und Frauen Missbrauch ausgesetzt, während Menschenrechtsaktivisten von einer Verbesserung der Verhältnisse in den letzten fünf Jahren, einschließlich besserer Hygiene und mehr Bewegungsraum, berichten (USDOS 23.4.2024).

Die Verfassungsänderung im April definiert den Staat als säkular, schützt die Religionsfreiheit und verbietet Zwang, Proselytismus sowie religiöse Parteien. Dennoch nehmen Berichte über Verhaftungen und gesellschaftlichen Druck zu, während Reformempfehlungen unzureichend umgesetzt werden (USDOS 26.6.2024). Die Religionsfreiheit bleibt stark eingeschränkt (AI 24.4.2024), unregistrierte Aktivitäten werden kriminalisiert, und Angehörige verbotener Organisationen willkürlich verhaftet und gefoltert (FH 2024). Beamte des Innenministeriums und des Staatssicherheitsdienstes betreiben transnationale Repression, indem sie im Ausland lebende Bürger gewaltsam oder unter Zwang nach Usbekistan zurückführen, wo ihnen Anklagen wegen extremistischer Straftaten drohen (USCIRF 5.2024).

Die Bevölkerung Usbekistans besteht zu 83,8% aus Usbeken, gefolgt von 4,8% Tadschiken, 2,5% Kasachen, 2,3% Russen, 2,2% Karakalpaken, 1,5% Tataren und 2,9% anderen ethnischen Gruppen (CIA 25.11.2024). Alle Bürger sind rechtlich gleichgestellt; Berichte über Diskriminierung sind selten, jedoch gibt es keine staatlichen Programme zur Bekämpfung gesellschaftlicher Vorurteile (USDOS 23.4.2024). Ethnische Minderheiten können nationale Kulturzentren gründen, um ihre kulturellen Interessen zu fördern (BS 19.3.2024).

Ein Entwurf des Strafgesetzbuches behält das Verbot einvernehmlicher homosexueller Beziehungen bei, trotz internationaler Empfehlungen zur Aufhebung (AI 24.4.2024). Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Männern sind strafbar und können mit bis zu drei Jahren Haft geahndet werden. LGBT-Personen sind Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (HRW 11.1.2024).

Quellen:

-AI – Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Uzbekistan 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107925.html, Zugriff 10.12.2024

-BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024

-CIA – Central Intelligence Agency [USA] (25.11.2024): The World Factbook: Uzbekistan, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/, Zugriff 10.12.2024

-FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024

-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103160.html Zugriff 10.12.2024

-USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom [USA] (5.2024): United States Commission on International Religious Freedom 2024 Annual Report; USCIRF–Recommended for Special Watch List: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112016/Uzbekistan.pdf, Zugriff 10.12.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (26.6.2024): 2023 Report on International Religious Freedom: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111982.html, Zugriff 10.12.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html, Zugriff 10.12.2024

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Frauen besitzen formal die gleichen politischen Rechte, können sich jedoch in der Praxis nicht unabhängig organisieren, um ihre Interessen zu vertreten. Zudem sind sie in Führungspositionen unterrepräsentiert (FH 2024). Zwar gewährt das Gesetz Frauen dieselben Rechte wie Männern in Bereichen wie Gesundheit, Bildung, Arbeit und sozialem Schutz, doch erschweren traditionelle und kulturelle Ansichten in einigen Regionen die Durchsetzung dieser Rechte (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Darüber hinaus sind Frauen von bestimmten Berufen, die im Arbeitsgesetzbuch festgelegt sind, ausgeschlossen (FH 2024). Obwohl die Gesetze Usbekistans gleiche Rechte und Chancen für Männer und Frauen garantieren, sind Frauen in gut bezahlten Berufen oft unterrepräsentiert oder auf nachrangige Rollen beschränkt (BS 19.3.2024). Menschenhandel zur Zwangsarbeit und sexuellen Ausbeutung bleibt ebenfalls ein ernstes Problem (FH 2024).

Im April 2023 wurde häusliche Gewalt erstmals als eigenständiges Delikt kriminalisiert, und zusätzliche Schutzmaßnahmen für Frauen und Kinder wurden eingeführt (AI 24.4.2024; vgl. HRW 11.1.2024). Allerdings liegt der Fokus auf der „Stärkung der Familie“, wodurch Versöhnung und Familienzusammenführung oft über den Schutz der Betroffenen gestellt werden. Bis August münddeten 84,7% der Fälle in einer Versöhnung (AI 24.4.2024). Häusliche Gewalt bleibt ein ernstes und weit verbreitetes Problem (HRW 11.1.2024; vgl. BS 19.3.2024). Opfer häuslicher Gewalt werden häufig davon abgehalten, Anzeige zu erstatten, da Täter nur selten strafrechtlich verfolgt werden (FH 2024).

Die Regierung bietet Zugang zu sexuellen und reproduktiven Gesundheitsdiensten, einschließlich Notfallverhütung für Frauen, die sexuelle Gewalt melden; jedoch fehlt eine Postexpositionsprophylaxe. Aktivisten berichten zudem, dass das Thema der sexuellen Gewalt tabuisiert wird und keine offiziellen Statistiken über die Anzahl der Fälle vorliegen (USDOS 23.4.2024). Vergewaltigungen werden selten gemeldet oder strafrechtlich verfolgt (FH 2024).

In den letzten Jahren hat die Regierung „Frauen-Notizbücher“ und „Jugend-Notizbücher“ eingeführt – spezielle Datenbanken mit Informationen über besonders gefährdete Familien und soziale Schichten, die für staatliche Subventionen in Frage kommen (BS 19.3.2024). Obwohl das Gesetz Männern und Frauen gleiche Rechte bei Ehe und Scheidung gewährt, sind Frauen faktisch oft benachteiligt; zudem soll es in einigen Gebieten außergesetzliche Kinderehen geben (FH 2024).

Quellen:

-AI – Amnesty International (24.4.2024): The State of the World's Human Rights; Uzbekistan 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107925.html, Zugriff 10.12.2024

-BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024

-FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024

-HRW – Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103160.html Zugriff 10.12.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html, Zugriff 10.12.2024

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze garantieren Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr, was die Regierung meist respektiert. Dennoch gibt es Berichte über Einschüchterungen und Passentzug. Die Regierung soll durch Dokumentenentzug die Mobilität im Ausland kontrollieren, den Rechtsstatus gefährden oder Inhaftierungen provozieren (USDOS 23.4.2024). Um in eine andere Stadt umzuziehen, ist eine Genehmigung erforderlich, wobei häufig Bestechungsgelder gezahlt werden müssen, um die notwendigen Dokumente zu erhalten. Die Regierung schaffte im Jahr 2019 die Ausreisevisa ab, die zuvor zur Einschränkung von Reisen außerhalb der GUS-Staaten verwendet wurden (FH 2024).

Quellen:

-FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html, Zugriff 10.12.2024

IDPs und Flüchtlinge

Mit zunehmender Armut, wirtschaftlichen Ungleichheiten, hoher Arbeitslosigkeit und unzureichender Infrastruktur in ländlichen Gebieten hat die interne Migration, zusammen mit der externen Arbeitsmigration, zu einer erheblichen Überbevölkerung in der Hauptstadt Taschkent geführt, die nun 2,5 Millionen Menschen beherbergt (BS 19.3.2024).

Nach dem Fall Kabuls 2021 fanden Tausende Afghanen in Usbekistan Zuflucht. Ende des Jahres lebten dort 13.000 bis 17.000, von denen rund 2.000 weiterhin Unterstützung benötigen. Die Regierung bietet begrenzte Hilfe, schickt sie aber nicht zurück. Viele sind inzwischen weitergereist. Afghanische Flüchtlinge kämpfen mit hohen Kosten, Korruption, rechtlichen Hürden und eingeschränktem Zugang zu Bildung und Schutz. Ein präsidiales Dekret sieht ein Asylsystem vor, das laut internationalen Beobachtern faktisch nicht existiert, ohne Berichte über gewährte Asylfälle (USDOS 23.4.2024).

Im zweiten Quartal 2024 wanderten 60.400 Personen nach Usbekistan ein, darunter 34.300 Frauen (58%) und 26.100 Männer (42%), was einem Anstieg von über 9% gegenüber dem ersten Quartal entspricht. Der Großteil der registrierten Migranten zog von ländlichen in städtische Gebiete (74%). Gleichzeitig wurden 62.400 registrierte Personen als ausgewandert geschätzt, darunter 35.300 Frauen (57%) und 27.100 Männer (43%), was einem Anstieg von fast 7% im Vergleich zum Vorjahr entspricht. Die meisten Auswanderer verließen städtische Gebiete (82%) (IOM 2024).

Migranten werden durch die Agentur für externe Arbeitsmigration Usbekistans (AELM) finanziell, sozial und rechtlich unterstützt. Die Beschäftigungsmöglichkeiten sind jedoch begrenzt (USDOS 24.6.2024).

Die Regierung kooperiert nicht mit dem UNHCR oder anderen humanitären Organisationen, um schutzbedürftige Personen zu unterstützen. Usbekistan hat die Flüchtlingskonvention von 1951 nicht unterzeichnet, unterstützt keine Flüchtlinge und das UNHCR ist nicht akkreditiert (USDOS 23.4.2024).

Quellen:

-BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024

-IOM – International Organization for Migration (2024): Migration Situation Report April-June 2024, https://dtm.iom.int/sites/g/files/tmzbdl1461/files/reports/Uzbekistan%20%E2%80%94%20Migration%20Situation%20Report%20%28April-June%202024%29.pdf, Zugriff 10.12.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (24.6.2024): 2024 Trafficking in Persons Report: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111789.html, Zugriff 10.12.2024

-USDOS – United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107620.html, Zugriff 10.12.2024

Grundversorgung und Wirtschaft

Usbekistan ist das bevölkerungsreichste Land Zentralasiens mit über 36 Millionen Einwohnern und einer dynamisch wachsenden Wirtschaft. Seit 2017 wurden zahlreiche Reformen zur wirtschaftlichen und politischen Öffnung umgesetzt, darunter die Liberalisierung des Devisenmarktes, Steuersenkungen und großteils die Abschaffung der Visumspflicht für Reisende aus dem Ausland. Diese Maßnahmen führten zu einem anhaltend starken Wirtschaftswachstum (WKO 12.2024). 2024 wird ein Wirtschaftswachstum von 5,2 bis 5,8% und 2025 von 5,4 bis 6,2% erwartet. Treiber sind ein Boom im Dienstleistungssektor, steigende Investitionen und Wachstum im verarbeitenden Gewerbe und Bau. Reformen wie Marktöffnung, Privatisierung und Unternehmensförderung unterstützen das Wachstum, doch es besteht weiterhin großer Reformbedarf (GTAI 13.5.2024).

Trotz wirtschaftlichen Wachstums leben etwa 11% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Die Inflationsrate beträgt 11,6%, die Arbeitslosenquote liegt bei 7,9% (2024) (GTAI 5.2024). Staatliche Gehälter und Pensionen sind niedrig (BS 19.3.2024), und rund 2,5% der Bevölkerung sind unterernährt (WHI 2024). Fast 60% der Menschen haben Zugang zu sauberem Wasser (BS 19.3.2024). In ländlichen Gebieten herrschen höhere Armut und Arbeitslosigkeit sowie eine unzureichende Infrastruktur und eingeschränkter Zugang zu öffentlichen Sozialdiensten wie Bildung und Gesundheitsversorgung (UNDP 2023).

Zu den wichtigsten usbekischen Exportgütern zählen Baumwolle und Textilien, Nahrungsmittel, Erdgas sowie Metalle (v.a. Gold) und verarbeitete Metallprodukte. Neben der Förderung von Exporten versucht Usbekistan durch aktive Industriemodernisierung seine hohen Importe zu substituieren (WKO 4.2024).

Quellen:

-BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024

-GTAI – Germany Trade Invest [Deutschland] (13.5.2024): Usbekistans Wirtschaft ist weiter im Aufwind, https://www.gtai.de/de/trade/usbekistan-wirtschaft/wirtschaftsausblick, Zugriff 10.12.2024

-GTAI – Germany Trade Invest [Deutschland] (5.2024): Wirtschaftsdaten kompakt, Usbekistan, https://www.gtai.de/resource/blob/18334/852c63e9ba249025391f32973640d0ff/GTAI-Wirtschaftsdaten_Dezember_2024_Usbekistan.pdf, Zugriff 10.12.2024

-UNDP – United Nations Development Programme (2023): Report on Improving the Care System in the Republic of Uzbekistan: A Path to Economic Growth, Poverty Reduction and Improved Quality of Life, https://www.undp.org/sites/g/files/zskgke326/files/2024-02/EN_Report%20on%20Improving%20the%20Care%20System%20in%20the%20Republic%20of%20Uzbekistan.pdf, Zugriff 10.12.2024

-WHI – Welthunger-Index (2024): Usbekistan, https://www.globalhungerindex.org/de/uzbekistan.html, Zugriff 10.12.2024

-WKO – Wirtschaftskammer Österreich (12.2024): Wirtschaftsbericht Usbekistan, https://www.wko.at/oe/aussenwirtschaft/usbekistan-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 10.12.2024

Sozialbeihilfen

Das Sozialsystem in Usbekistan umfasst Sozialversicherung, Sozialhilfe, in Entstehung begriffene soziale Betreuungsdienste und arbeitsmarktbezogene Maßnahmen für vulnerable Gruppen. Fast die Hälfte der Bevölkerung und ein Drittel der Armen sind durch keinerlei soziale Absicherung abgedeckt (ILO 4.2024).

Das Pensionssystem Usbekistans besteht aus drei Hauptkomponenten: der Sozialversicherung, einem obligatorischen individuellen Konto und einem Sozialhilfesystem. Die Sozialversicherung deckt Angestellte ab, während Selbstständige und bestimmte Berufsgruppen die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung haben. Für Militärangehörige und Kriegsveteranen existiert ein gesondertes System. Auch das obligatorische individuelle Konto erfasst Angestellte, wobei Selbstständige ebenfalls freiwillig teilnehmen können. Das Sozialhilfesystem richtet sich an bedürftige Bürger, mit speziellen Regelungen für Menschen mit Behinderungen und Waisen (ISSA 1.2022).

Die Alterspension kann von Männern ab 60 Jahren bei einer Mindestversicherungszeit von 25 Jahren und von Frauen ab 55 Jahren mit mindestens 20 Versicherungsjahren bezogen werden. Eine Auszahlung im Ausland ist im Rahmen bilateraler Abkommen möglich. Darüber hinaus gibt es Invaliditäts-, Waisen- und Hinterbliebenenpensionen. Familien- und Haushaltsleistungen basieren auf sozialversicherungs- oder sozialhilfeähnlichen Prinzipien und orientieren sich am monatlichen Mindestlohn. Das Kindergeld beträgt unabhängig von der Kinderzahl 200% des Mindestlohns. Die Familienhilfe wird abhängig von Bedürftigkeit und Familiengröße für drei Monate in Höhe des 1,5- bis 3-fachen Mindestlohns gewährt, mit der Möglichkeit einer Verlängerung. Die Familienzulage beträgt für ein Kind 50% des Mindestlohns, für zwei Kinder 100%, für drei Kinder 140% und für vier oder mehr Kinder 175%. Diese Zulage kann bis zu sechs Monate gewährt und bei gleichbleibendem Familieneinkommen verlängert werden (ISSA 1.2022).

Im Juli 2022 erließ der Präsident ein Dekret zur sozialen Sicherheit, das eine 3,2-fache Erhöhung des Mindestarbeitslosengeldes und die Einrichtung eines Sozialfonds vorsieht. Zudem wurden staatliche Zuschüsse für Studierende aus benachteiligten Familien angekündigt. Umfassende Programme unterstützen auch Menschen mit Behinderungen und gesundheitlichen Problemen, während Aktivisten, Freiwillige und religiöse Gruppen ebenfalls Hilfe leisten (BS 19.3.2024).

Quellen:

-BS – Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105828/country_report_2024_UZB.pdf, Zugriff 10.12.2024

-ILO – International Labour Organization (4.2024): Decent Work Country Programme for the Republic of Uzbekistan 2021-25, https://www.ilo.org/sites/default/files/2024-04/DWCP%20Uzbekistan.pdf, Zugriff 10.12.2024

-ISSA – International Social Security Association (1.2022): Uzbekistan, https://www.issa.int/node/195543?country=1005, Zugriff 10.12.2024

Medizinische Versorgung

Die Verfassung Usbekistans garantiert das Recht auf Gesundheitsschutz und den Zugang zu einer staatlich finanzierten medizinischen Grundversorgung (GoU 25.7.2023). Seit 2018 werden umfassende Gesundheitsreformen umgesetzt, die insbesondere die primäre Gesundheitsversorgung stärken sollen (WHO 2023). Diese Reformen, ab 2021 landesweit eingeführt, führten zu Verbesserungen in der medizinischen Versorgung, darunter Senkung der Mütter- und Kindersterblichkeit, Früherkennung von Krankheiten, Gesundheitsförderung und eine gestiegene Lebenserwartung (GoU 25.7.2023).

Die garantierte medizinische Versorgung umfasst Notfallversorgung, primäre Gesundheitsleistungen bei Infektionskrankheiten sowie spezialisierte Behandlungen für lebensbedrohliche Erkrankungen. Rund 120 Medikamente werden kostenlos bereitgestellt, und Behandlungen in nationalen Fachzentren erfolgen kostenfrei über eine elektronische Warteliste. Die Mittelzuweisung erfolgt direkt an die Patienten. Trotz Herausforderungen wie Ausbildungsdefiziten, Korruption, sozialer Stigmatisierung und finanziellen Hürden hat sich der Zugang zu medizinischen Dienstleistungen für Mütter und Kinder verbessert. Spezialisierte Kliniken für Neugeborene bieten moderne Versorgung im Wochenbett, um die regional hohen Raten der Mütter- und Säuglingssterblichkeit zu senken (IPU 8.7.2024).

Das staatlich finanzierte Gesundheitssystem bietet kostenlose medizinische Leistungen für alle Bürger, allerdings variiert die Qualität der Versorgung. Herausforderungen bestehen im begrenzten Zugang zu Spezialbehandlungen und in der veralteten Infrastruktur. Die Regierung investiert zunehmend in den Ausbau des Systems, etwa durch den Bau neuer Krankenhäuser, moderne Technologien und die Arzneimittelproduktion. Private Anbieter und Krankenversicherungen ergänzen das staatliche Angebot mit zusätzlichen Leistungen wie Krankenhausbehandlungen. Diese privaten Versicherungen gewinnen an Beliebtheit, da sie eine höhere Versorgungsqualität bieten, obwohl Einschränkungen wie der Ausschluss von Vorerkrankungen bestehen (IO 20.11.2023).

Quellen:

-GoU – Government of Uzbekistan (25.7.2023): Common core document forming part of the reports of States parties Uzbekistan [HRI/CORE/UZB/2023], https://www.ecoi.net/en/file/local/2104978/G2315201.pdf, Zugriff 10.12.2024

-IO – IntechOpen (20.11.2023): Perspective Chapter: Advantages and Challenges of the Mandatory Health Insurance in Uzbekistan, https://www.intechopen.com/chapters/1163298, Zugriff 10.12.2024

-IPU – Inter-Parliamentary Union (8.7.2024): Uzbekistan Parliament prioritizes the nation’s health, https://www.ipu.org/news/case-studies/2024-07/uzbekistan-parliament-prioritizes-nations-health, Zugriff 10.12.2024

-WHO – World Health Organization (2023): Transforming the health system in Uzbekistan: two-year implementation review, https://www.ecoi.net/en/file/local/2099371/WHO-EURO-2023-7859-47627-70163-eng.pdf, Zugriff 10.12.2024

Rückkehr

Eigenen Berichten nach hat Usbekistan seit 2019 531 Personen, vor allem Frauen und Kinder, aus Konfliktgebieten wie Syrien, Irak und Afghanistan repatriiert, unterstützt durch internationale Organisationen. Die Regierung fördert ihre Rehabilitation und Reintegration durch Bildungs-, Sozial- und Beschäftigungsprogramme sowie verbesserte Wohnbedingungen. Dieses Modell der Rückführung, basierend auf internationalem Recht und Zusammenarbeit, gilt als Vorbild für die erfolgreiche Reintegration von Rückkehrern (CAT/GoU 8.2.2024).

Usbekische Behörden und Sicherheitsdienste üben Druck auf im Ausland lebende muslimische Usbeken aus, um deren Rückkehr nach Usbekistan zu erzwingen. Dabei wird ihnen teilweise versprochen, dass sie nicht strafrechtlich verfolgt werden (USCIRF 5.2024). Ein Fall aus dem April 2022 zeigt, dass ein Gewissensgefangener nach Usbekistan zurückkehrte, nachdem ihm zugesichert wurde, er würde nicht inhaftiert werden (Forum18 23.9.2024). In einem anderen Fall wurde ein 26-jähriger Mann in Usbekistan wegen Söldnertätigkeit verurteilt, nachdem er sechs Monate für die Wagner-Gruppe gekämpft hatte. Er erhielt eine 30-monatige Bewährungsstrafe und muss 20 % seines Gehalts an den Staat abführen. Usbekistan warnt seine Bürger, dass Söldnertätigkeit strafbar ist, ähnlich wie andere zentralasiatische Staaten (RFE/RL 11.7.2024). Ein weiterer Vorfall betrifft einen 19-jährigen Usbeken, der in Russland gearbeitet hatte und im Oktober 2023 zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt wurde. Der Grund war die Beleidigung von Präsident Mirsijojew in sozialen Medien, obwohl der junge Mann den Beitrag gelöscht und sich freiwillig den usbekischen Behörden gestellt hatte (FH 2024).

Quellen:

-CAT/GoU – Government of Uzbekistan (8.2.2024): Sixth periodic report submitted by Uzbekistan under article 19 of the Convention, due in 2023 [5 January 2024] [CAT/C/UZB/6], https://www.ecoi.net/en/file/local/2109108/G2401973.pdf, Zugriff 10.12.2024

-FH – Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Uzbekistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2109072.html, Zugriff 10.12.2024

-Forum18 – Forum 18 (23.9.2024): Former prisoner of conscience rearrested, another given 10 more years jail, https://www.ecoi.net/de/dokument/2115706.html, Zugriff 10.12.2024

-RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (11.7.2024): Uzbekistan Convicts Man For Joining Wagner Mercenary Group In Ukraine, https://www.ecoi.net/de/dokument/2112612.html, Zugriff 10.12.2024

USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom [USA] (5.2024): United States Commission on International Religious Freedom 2024 Annual Report; USCIRF–Recommended for Special Watch List: Uzbekistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112016/Uzbekistan.pdf, Zugriff 10.12.2024

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts und in die Schriftsätze im Beschwerdeverfahren, in die zitierten Länderberichte sowie in die seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Dokumente und Unterlagen, und insbesondere durch ihre Einvernahme und die Befragung der Zeugen in der mündlichen Verhandlung und den persönlichen Eindruck, den die erkennende Richterin dort gewinnen konnte.

Die Feststellungen zur Herkunft, Volksgruppen-, Religions- und Staatsangehörigkeit, zum Lebenslauf, zur Bildung und Berufserfahrung sowie zu den familiären Beziehungen und den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin gründen sich auf ihre in den festgestellten Punkten im gesamten Verfahren im Wesentlichen einheitlichen, schlüssigen, weitgehend chronologisch stringenten und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen im Herkunftsstaat plausiblen Angaben und die – unter Punkt I. aufgezählten - vorgelegten Dokumente.

Ausdrücklich hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung zu ihren Sprachkenntnissen Russisch und Ukrainisch genannt und vor dem Bundesamt – wo sie wie auch in der Erstbefragung und in der mündlichen Verhandlung problemlos unter Einbeziehung von Dolmetschern in der Sprache Russisch einvernommen wurde – hierzu angegeben: „LA.: Welche Sprachen sprechen Sie? A.: Russisch, Ukrainisch, ein bisschen Englisch und jetzt lerne ich deutsch.“ Dass sie mit ihrer Mutter nur Koreanisch gesprochen hätte und dies ihre Muttersprache wäre, erwähnte sie im gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht ansatzweise und brachte nicht einmal vor, Koreanisch zu können. Insofern erstmals in der Beschwerdeergänzung vom 26.03.2024 behauptet wurde, die Beschwerdeführerin spräche lediglich Koreanisch und Ukrainisch, weil sie in der Ukraine aufgewachsen wäre – was so auch unrichtig ist, weil sie laut eigenen Angaben vor der Behörde erst nach dem Abschluss der neunten Klasse und einer begonnenen Lehre in die Ukraine reiste – und mit ihrer Mutter nur Koreanisch gesprochen hätte, widerspricht dies massiv ihren Angaben in der ersten Instanz.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit sind aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung abzuleiten.

Wie in der Folge dargestellt, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin objektiv nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen, weil es gerade in den wesentlichen Punkten sehr vage, gesteigert und widersprüchlich ist und nicht mit den Länderinformationen im Einklang steht. Des Weiteren ist nochmals zu betonen, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf internationalen Schutz erst gestellt hatte, nachdem ihr mitgeteilt worden war, dass ihr der Vertriebenenstatus nicht zukommt, und sie diesen Antrag zwei Tage später sogar zurückziehen wollte. Schon dies spricht nicht für einen tatsächlich vorliegenden Asylgrund.

Im Rahmen ihrer Erstbefragung erklärte die Beschwerdeführerin dementsprechend ausdrücklich, man habe ihr heute gesagt, dass ihr der Vertriebenenstatus nicht gewährt würde, jetzt habe sie um Asyl angesucht. Zu ihrem Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin hierbei nur an, in der Ukraine sei der Krieg ausgebrochen, dort sei es zu unsicher, die Beschwerdeführerin habe sehr wenig Geld gehabt, um über die Runden zu kommen und sie sorge für ihre kranke Mutter und Schwester.

Vor der Behörde brachte die Beschwerdeführerin dann vor, Ende Sommer/Anfang Herbst 1996 sei sie mit ihrer Mutter problemlos legal aus Usbekistan ausgereist. Die große Schwester ihrer Mutter habe seit 1984 in der Ukraine gelebt und der Mutter angeboten, in die Ukraine zu kommen, weil dort Ruhe geherrscht habe und es für den Lebensunterhalt besser gewesen sei. Sie seien dann in aller Ruhe ausgereist und ohne Probleme weiterhin offiziell in Usbekistan gemeldet gewesen. Ein paar Jahre danach sei die Mutter immer wieder nach Usbekistan gereist, um für das Leben in der Ukraine notwendige in der Heimat befindliche Dokumente zu holen. Überdies konnte sich die Beschwerdeführerin 2016 problemlos in der usbekischen Botschaft einen bis November 2026 gültigen Reisepass ausstellen lassen und brachte in der Verhandlung vor: „R: Welche Dokumente haben Sie beim usbekischen Konsulat in der Ukraine erhalten? BP: Einen Reisepass. Nach dem Ablauf meines Reisepasses, musste ich einen neuen Reisepass beantragen. Dafür habe ich einen Strafregisterauszug gebraucht. Diesen habe ich dann beim Konsulat angefordert und auch den Reisepass. Nicht nur das, auch alle anderen Unterlagen habe ich beim usbekischen Konsulat in der Ukraine beantragt. R: Welche anderen Unterlagen meinen Sie? BP: Unbedenklichkeitsbescheinigung, dass ich keine Schulden in Usbekistan habe und dass ich dort auch nicht verheiratet war.“

Ausdrücklich verneinte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt, in ihrer Heimat vorbestraft, je inhaftiert gewesen oder vor Gericht gestanden zu sein oder Probleme mit den Behörden in der Heimat gehabt zu haben. Es bestünden gegen sie auch keine aktuellen staatlichen Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc., sie sei auch nie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei oder Organisation gewesen und habe keine sonstigen Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation, das heißt einem Club oder Verein, gehabt, oder an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen. Die Beschwerdeführerin habe auch nie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.) gehabt. Ebenso ausdrücklich verneinte die Beschwerdeführerin, Probleme wegen ihres Religionsbekenntnisses gehabt zu haben.

Ohne einen persönlichen Bezug anzudeuten, gab die Beschwerdeführerin vor der Behörde an, sie hätten in Usbekistan an der Grenze zu Tadschikistan und Afghanistan gelebt und in einer Nacht wären in drei verschiedenen Dörfern Menschen ermordet worden, es seien Leute aus Afghanistan gewesen. Zu ihrem Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin dann im Wesentlichen zusammengefasst vor, im Sommer 1994 hätte sie ihre Mutter aus einem Ferienlager abgeholt, weil damals Jelzin die russischen Truppen von Afghanistan nach Usbekistan geschickt habe und die Leute begonnen hätten, die Stadt zu verlassen. Während die Nachbarschaft die Stadt verlassen habe, habe die Beschwerdeführerin mit der Familie noch dort gelebt, um die Schule abzuschließen. Es sei nur eine kleine Schule mit verschiedenen Nationalitäten gewesen, Russen, Ukrainer, Tadschiken, Koreaner und Usbeken.

Die Beschwerdeführerin habe keine kurze Kleidung tragen dürfen, weil das gefährlich gewesen wäre, und abends auch nicht weiter weggehen, sie meine, die Wohnung verlassen, können. Ausdrücklich betonte sie in diesem Zusammenhang sogar, wären nur Usbeken unterwegs gewesen, wäre es kein Problem gewesen - was auch gegen eine Bedrohung der Mehrheitsbevölkerung wegen ihrer Volksgruppe, Religion, oder als Frau/Mädchen spricht - aber wegen der vielen Nationalitäten hätte es ein Problem gegeben, mit jemand anderem wegzugehen. Lediglich vage führte sie aus, an einem Tag im Schulunterricht hätten sie einen usbekischen muslimischen Lehrer gehabt, der gesagt hätte, es werde ein Tag kommen, an dem er allen die Köpfe abschlagen werde, weil sie keine Muslime sind, nannte jedoch keine weiteren Probleme deswegen. Nach dem Ende der Schulzeit habe ihre Mutter die Beschwerdeführerin nach XXXX gebracht, wo es ruhiger gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei dort ein halbes Jahr bei ihrer Oma geblieben und habe die Ausbildung zum Konditor und Koch begonnen.

Konkret zu Problemen wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gefragt, erwiderte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt lediglich sehr vage: „Ja. Hatte ich mit usbekischen Einheimischen“, führte dies aber im gesamten Verfahren nicht weiter aus. Zwar hatte sie vor dem Bundesamt zu ihrer Volksgruppe angegeben, ihre Mutter sei Staatsangehörige von Usbekistan, Volksgruppe Koreaner, der Vater „von Usbekistan“, Volksgruppe Usbeke und sie kenne ihn auch deswegen nicht, weil er Usbeke sei und seine Eltern nicht erlaubt hätten, eine Koreanerin zu heiraten. Jedoch stellte sie Letzteres auch nur oberflächlich in den Raum und lässt sich hier auch sonst keine Diskriminierung in der relevanten Intensität ableiten, zumal sie vor der erkennenden Richterin hierzu nurmehr angab: „R: Ist es richtig, dass Sie Ihren Vater nie kennengelernt haben? BP: Ja, das stimmt, ich kannte meinen Vater nicht, weil seine Eltern es verboten haben, dass er sich mit meiner Mutter trifft. Ich war 2 Monate alt, als mein Vater aufgehört hat uns zu besuchen.“ Einen Konnex zur Volksgruppe stellte sie dabei nicht mehr her.

In der Beschwerdeergänzung wurde lediglich unsubstantiiert vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei in Usbekistan aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur religiösen und ethnischen Minderheit asylrelevant verfolgt worden und massiven Diskriminierungen ausgesetzt und ein weiterer Verbleib nicht zumutbar gewesen. Auch dies wurde nur in den Raum gestellt und nicht konkreter ausgeführt.

Vor der erkennenden Richterin gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund wieder nur sehr vage an: „R: Warum haben Sie Usbekistan verlassen? BP: Es war gefährlich für uns in Usbekistan zu bleiben. R: Warum? BP: Nachdem der Krieg in Afghanistan (AF) beendet wurde, gab es Auseinandersetzungen in Usbekistan. Ich wurde wegen meiner Volksgruppenzugehörigkeit diskriminiert, meine Mutter hat ihre Arbeit aus diesem Grund verloren. Ohne Usbekisch Kenntnisse und als Vertreter einer anderen Nation in Usbekistan, kann man sich dort auch nicht verteidigen und man kann auch keinen Schutz ansuchen. Wenigstens in unserer Region, wo ich gelebt habe, war das so. 5 oder 6 Jahre später war es überall in Usbekistan so.“ Konkreter führte sie die angeblichen Diskriminierungen auch hier nicht aus und ist auch nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin vor der Behörde nichts davon erwähnt hatte, dass ihre Mutter ihre Arbeit wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verloren haben soll, sodass auch dieses gesteigerte Vorbringen nicht glaubhaft ist und die angeblichen Bedrohungen bzw. Diskriminierungen den Eindruck eines konstruierten Fluchtgrundes erwecken.

Nachgefragt, ob die Beschwerdeführerin zu irgendeinem Zeitpunkt in Usbekistan einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, die eine Flucht aus ihrem Herkunftsstaat Usbekistan und die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz notwendig gemacht hätte, hatte sie vor dem Bundesamt geantwortet: „Nein. Behördenmäßig kam es zu keinen Verfolgungshandlungen gegen mich. LA.: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie ihren Herkunftsstaat verlassen haben. A.: Religiöse. Ich habe das schon erzählt mit dem muslimen Lehrer“ – wobei darauf hinzuweisen ist, dass sie eine persönliche Verfolgung aus religiösen Gründen eingangs noch vor dem Bundesamt noch ausdrücklich verneint hatte - und ergänzte auf Nachfrage, sie habe sämtliche Gründe, warum sie die Heimat verlassen habe, vollständig und so ausführlich wie sie es wollte, geschildert. Diese angeblichen religiösen Probleme waren aber zuvor nur vage behauptet worden, indem die Beschwerdeführerin eben nur vorgebracht hatte, an einem Tag im Schulunterricht hätten sie einen usbekischen muslimischen Lehrer gehabt, der gesagt hätte, es werde ein Tag kommen, an dem er allen die Köpfe abschlagen werde, weil sie keine Moslems sind. Trotz dieser oberflächlichen Angaben schilderte sie dies dann im Rahmen der Verhandlung anders, indem es nun nicht mehr nur ein Lehrer an einem Tag gewesen wäre, sondern gab sie, konkret auf den Vorfall angesprochen, gesteigert an: „R: Sie haben von einem Vorfall in der Schule berichtet, als ein muslimischer Lehrer gesagt hätte, dass ein Tag kommen wird, an dem er allen den Kopf abschlagen wird, sofern es sich um keine Muslime handelt. Wann war dieser Vorfall? BP: Im Jahr 1994 ca. Das war unser Nachbar, er war auch mein Mathematik Lehrer. Wir waren Nachbarn und haben in der Gemeinde gelebt.“ Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführrein nicht schon vor der Behörde vorgebracht hat, dass es sich sogar um ihren Nachbarn handelt, wenn sie doch angeblich religiöse Verfolgung fürchtet. Weitere Bedrohungen von seiner Seite nannte sie trotzdem auch in der Verhandlung nicht: „R: Sie sind trotzdem dann noch ein Jahr in die Schule gegangen? BP: Meine Mutter wollte, dass ich meinen Abschluss dort mache, dann schickte sie mich zu meiner Oma. R: Haben Sie in der nächsten Klasse diesen Lehrer wieder gehabt? BP: Früher war es eine russische Schule, danach wurde es in eine Schule für russischsprachige Kinder und eine Schule für Usbekische Kinder unterteilt. Diesen Lehrer haben wir dann nicht mehr gehabt. R: In welche Schule sind Sie gegangen? BP: Von Anfang an bin ich in die Russische Schule gegangen. R: Sie haben vorhin gesagt, dass ein Teil für Usbekische Kinder war, der andere für Europäische? BP: Ich meinte die Schule für russischsprachige Kinder. Es waren alles russischsprachige Kinder aus der Ukraine, Weißrussland, aus allen posteuropäischen Ländern. In der anderen Schule wurde nur für die Usbekischen Kinder unterrichtet.“ Dies widerspricht aber ihren Angaben vor der Behörde, wo sie ausdrücklich erklärt hatte: „Es war nur eine kleine Schule mit verschiedenen Nationalitäten, Russen, Ukrainer, Tadschiken, Koreaner und Usbeken.“

Zu ihrer Rückkehrbefürchtung stellte die Beschwerdeführerin vor der Behörde lediglich in den Raum: „Ich wurde vorgewarnt. Wenn ich nach Usbekistan reise, allein nicht. LA.: Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Rückkehr nach Usbekistan unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? A.: Eigentlich nicht. Hoffe ich. Ich weiß es nicht genau.“ Auch nur oberflächlich hatte sie zuvor erklärt. „Ich durfte keine kurze Kleidung tragen, weil das gefährlich gewesen ist und ich konnte abends auch nicht weiter weggehen, ich meine die Wohnung zu verlassen. Wären nur Usbeken unterwegs gewesen, wäre es kein Problem gewesen, aber dadurch, dass so viele Nationalitäten waren, war es ein Problem mit jemand anderem wegzugehen“ Abgesehen davon, dass dies lediglich auf die von ihr geschilderte schlechte Sicherheitslage in den 1990ern und den – auch in der Beschwerdeergänzung relevierten - Zerfall der Sowjetunion und den damit einhergehenden Unruhen zurückzuführen wäre, lässt sich auch sonst daraus keine aktuelle Bedrohung oder maßgebliche Diskriminierung ableiten und ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sogar ausdrücklich gesagt hat, dass das Problem eher von damals unterwegs gewesenen anderen Nationalitäten und nicht von den Usbeken hergerührt hat.

Auch im Rahmen der Verhandlung blieb die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Rückkehrbefürchtung oberflächlich: „BP: Es ist gefährlich für eine alleinstehende Frau nach Usbekistan zu reisen. Ich kenne die Fälle, wie die Behörden mit den zurückgekehrten Männern dort umgegangen sind. Ich habe dort Angst als alleinstehende Frau zurück zu reisen. Außerdem habe ich keine Wurzeln mehr dort. Ich habe keine Anknüpfungspunkte mehr dort, ich habe niemanden, der mich dort unterstützen oder mir helfen könnte. R: Haben Sie Fragen an die BP? RV: Sie haben vorhin gesagt, Sie haben sich unsicher gefühlt in Usbekistan. Können Sie das ein bisschen näher ausführen, wie war die Situation für Sie mit Ihrer Schwester und mit Ihrer Mutter in der Wohnung? BP: Wir sind immer bekleidet schlafen gegangen. Unsere Mutter hatte immer einen Hammer unter dem Polster, im Falle, dass jemand in das Haus eindringt und uns etwas antun wollte. Sie hatte Angst um uns. Ich bin in die Schule mit einem langen Rock gegangen, einem knielangen Rock. Auch ein Kleid mit langen Ärmeln musste ich tragen, da ich Angst hatte, dass mich jemand dort mit einem Stein treffen kann. Ich sage nicht, dass das immer so war, aber wenigstens die letzten Jahre vor meiner Ausreise war das so. Die letzten 3 Jahre waren für mich gefährlich. Meine Mutter hat mir nie Angst eingejagt, aber ich habe gesehen, dass sie Angst hat. Sie sagte immer, wir müssen ausreisen und dass wir weg müssen. Dann sind wir ausgereist.“ Eine tatsächliche aktuelle Gefährdung konnte sie mit diesen allgemeinen und zum Teil gesteigerten Behauptungen nicht glaubhaft machen und findet diese auch keine Deckung in den zitierten Länderfeststellungen.

In der Stellungnahme vom 15.04.2026 wurde behauptet, die Beschwerdeführerin wäre in Usbekistan als Christin erneut einer Verfolgung und massivem gesellschaftlichen Druck ausgesetzt. Auch die Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Koreaner, die in Usbekistan eine Minderheit darstellt, wäre ein Problem. Die Länderberichte berichteten von gesellschaftlichen Vorurteilen und Ausgrenzung dieser Minderheit. Dies würde eine Niederlassung in Usbekistan, alleine als Frau und ohne jegliches soziale Netzwerk vor Ort, erheblich erschweren und unzumutbar machen. All dies lässt sich aus den Länderfeststellungen jedoch gerade nicht ableiten und wird eine Ausgrenzung der Koreaner dort nicht einmal erwähnt, sodass diese Behauptung nicht gerade für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens spricht. Die Bevölkerung Usbekistans besteht laut der Berichtslage zu 83,8% aus Usbeken, gefolgt von 4,8% Tadschiken, 2,5% Kasachen, 2,3% Russen, 2,2% Karakalpaken, 1,5% Tataren und 2,9% anderen ethnischen Gruppen (CIA 25.11.2024). Alle Bürger sind rechtlich gleichgestellt; Berichte über Diskriminierung sind selten (USDOS 23.4.2024). Ethnische Minderheiten können nationale Kulturzentren gründen, um ihre kulturellen Interessen zu fördern (BS 19.3.2024). Die Verfassungsänderung im April definiert den Staat als säkular, schützt die Religionsfreiheit und verbietet Zwang, Proselytismus sowie religiöse Parteien. Zwar nehmen Berichte über Verhaftungen und gesellschaftlichen Druck zu, während Reformempfehlungen unzureichend umgesetzt werden (USDOS 26.6.2024), jedoch ist nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin, bei der es sich nicht um eine religiöse Aktivistin oder eine sonst exponierte Person handelt, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Diskriminierungen wegen ihrer Religion ausgesetzt sein sollte.

Auch eine Gefährdung bzw. maßgebliche Diskriminierung alleinstehender Frauen lässt sich aus der Berichtslage nicht ableiten und wurde auch weder in den Schriftsätzen noch in der Verhandlung ausreichend dargelegt. Eigenen Berichten nach hat Usbekistan seit 2019 vor allem Frauen und Kinder, aus Konfliktgebieten wie Syrien, Irak und Afghanistan repatriiert, unterstützt durch internationale Organisationen. Die Regierung fördert ihre Rehabilitation und Reintegration durch Bildungs-, Sozial- und Beschäftigungsprogramme sowie verbesserte Wohnbedingungen. Dieses Modell der Rückführung, basierend auf internationalem Recht und Zusammenarbeit, gilt als Vorbild für die erfolgreiche Reintegration von Rückkehrern (CAT/GoU 8.2.2024).

In einer Gesamtschau war somit festzustellen, dass der Beschwerdeführerin in Usbekistan keine Verfolgung aufgrund ihrer ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung droht.

Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der notorischen Lage in Usbekistan nicht angezeigt und wurde auch gar nicht substantiiert behauptet.

Es besteht auch nicht die Gefahr einer existenzbedrohenden Notlage. Die Beschwerdeführerin ist gesund, arbeits- und selbsterhaltungsfähig. Sie wurde in Usbekistan geboren, wuchs dort die prägenden Jahre bis ins Teenageralter auf und wurde in Usbekistan sozialisiert. Sie beherrscht eine Verkehrssprache (Russisch) als Muttersprache, verfügt über eine neunjährige heimatliche Schulbildung und begann dort eine Kochlehre. Die Beschwerdeführerin erwies sich als anpassungsfähig, indem sie sich in der Ukraine ihren Lebensunterhalt u.a. als Köchin erwarb und auch in Österreich ein eigenes Einkommen hat, sodass es ihr möglich und zumutbar ist, in Usbekistan wieder eine Arbeit aufzunehmen und den notwendigen Lebensunterhalt für sich erwerben. Auch lernte sie im Bundesgebiet die deutsche Sprache bis zum Niveau B1, obwohl sie zuvor keine diesbezüglichen Anknüpfungspunkte hatte, sodass sie auch imstande sein wird, ihre Usbekischkenntnisse zu verbessern, falls diese tatsächlich nicht vorhanden sind - wobei anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt vorgebracht hatte, dass die angeblich fehlenden Usbekischkenntnisse während ihres Aufwachsens in Usbekistan jemals ein Problem dargestellt hätten.

Gemäß § 52a BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es ist der Beschwerdeführerin freigestellt, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen und wäre auch damit gewährleistet, etwaige „Startschwierigkeiten“ abfedern zu können.

Es war somit insgesamt festzustellen, dass bei einer Rückkehr nicht mit dem Entzug der Lebensgrundlage der Beschwerdeführerin zu rechnen ist und sie auch nicht in eine aussichtslose Situation geraten würde.

Die Feststellungen zum Familienleben sowie zur Integration der Beschwerdeführerin in Österreich resultiert aus den in den festgestellten Punkten glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren und vor allem im Rahmen der mündlichen Verhandlung, den Zeugeneinvernahmen vor der erkennenden Richterin und den vorgelegten – unter Punkt I. angeführten - Unterlagen.

Dass nicht glaubhaft ist, dass die partnerschaftliche Beziehung der Beschwerdeführerin bereits in der Ukraine bestanden hat, basiert auf folgenden Erwägungen:

Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hatte die Beschwerdeführerin ausdrücklich vorgebracht, ihr Gatte, ihre Mutter und ihre Schwester befänden sich in der Ukraine. Die Beschwerdeführerin sei usbekische Staatsbürgerin und habe seit 2008 einen unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstitel. In der Ukraine lebe sie mit ihrem Ehemann, einem ukrainischen Staatsbürger. Dreimal habe sie versucht, die ukrainische Staatsangehörigkeit zu erhalten, dann sei der Krieg ausgebrochen. Nochmals betonte sie, sie sei mit einem ukrainischen Staatsbürger verheiratet. Daraus geht insgesamt eindeutig hervor, dass sie noch nicht von ihrem Ehemann getrennt gewesen war schon gar nicht, dass sie bereits jahrelang mit ihrem jetzigen Lebensgefährten zusammengelebt hätte, wie erst später im Zusammenhang mit ihrer Integration und Art 8 EMRK behauptet. Vor dem Bundesamt erklärte die Beschwerdeführerin dann, die Scheidung von ihrem Gatten sei schon in der Ukraine vor der Ausreise geplant gewesen, aber sie hätten keinen Termin bekommen und ergänzte, seit ungefähr zehn Jahren lebten sie getrennt, was aber ihren Angaben in der Erstbefragung widerspricht. Zudem gab sie an, seit Mai 2022 (somit erst in Österreich) lebe sie mit einem Partner, einem ukrainischen Staatsangehörigen mit Vertriebenenstatus, zusammen behauptete hier noch nicht einmal, dass diese Beziehung schon in der Ukraine bestanden hätte.

Gefragt, ob es Gründe gäbe, die gegen eine Ausweisung sprächen und ob sie hier familiäre Interessen hätte, erwiderte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt nur: „Ich hätte Interesse in Österreich zu bleiben.“ Die Partnerschaft führte sie dabei nicht als Grund an, was auch gegen eine jahrelange intensive Beziehung spricht.

Erstmals in der Beschwerdeergänzung vom 26.03.2024 wurde behauptet, die Eheschließung mit ihrem Lebensgefährten sei in naher in naher Zukunft geplant und würde eine Rückkehrentscheidung sie von ihrem (nunmehr erstmals) langjährigen Lebensgefährten trennen und in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen.

Gesteigert und im Widerspruch zu ihren Angaben in der ersten Instanz behauptete die Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung, sie wäre mit ihrem jetzigen Partner bereits seit 2014 ein Paar. Besonders gegen ihre Glaubwürdigkeit spricht, dass sie vor der erkennenden Richterin behauptete, ihr Ehemann wäre seit zwei Jahren verstorben. Ihr als Zeuge einvernommener Partner gab hingegen an: „R: Ich habe gehört, dass Sie gerne heiraten würden. Woran scheitert das? Z1: Wegen den Dokumenten haben wir Probleme. In der Ukraine herrscht Krieg und die BP kann sich von ihrem Ex Mann nicht scheiden lassen. R: Ich dachte der Ex Mann der BP ist gestorben? Z1: Ja. Nachgefragt: Um die notwendigen Unterlagen aus der Ukraine zu holen, muss sie dorthin zurückreisen, was sie aber jetzt nicht kann, das ist nicht möglich.“ Es ist absolut nicht nachvollziehbar, dass die beiden sich in diesem essentiellen Punkt (geschieden vs. verstorben) widersprechen.

Insofern dann auch in der Stellungnahme vom 15.04.2026 vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin seit 2014, daher seit 12 Jahren, in einer Lebensgemeinschaft mit einem ukrainischen Staatsbürger lebe, der in Österreich den Vertriebenstatus innehat, die beiden seit über 12 Jahren im gemeinsamen Haushalt wohnten und jeden Tag miteinander verbrächten und die Beziehung bereits im Jahr 2014 in der Ukraine begründet worden wäre und daher nicht zu einem Zeitpunkt, wo sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen, so ist im Hinblick auf die Steigerung bzw. den Widerspruch zu ihren Angaben in der ersten Instanz insgesamt von einer konstruierten bzw. vor der Verhandlung im Hinblick auf Art 8 EMRK einstudierten Geschichte auszugehen.

Die Feststellung zur Unbescholtenheit beruht auf einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister.

Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat

Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt II.1) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Feststellungen wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit vorgehalten und es wurde ihnen nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“

Zu Spruchteil A)

Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt dabei zentrale Bedeutung zu. Es muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen (vgl. VwGH 09.11.2022, Ra 2022/01/0152, mwN).

Die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung ist auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden VwG vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom VwG nicht getroffen werden (vgl. VwGH 13.01.2022, Ra 2021/14/0386, mwN).

Unter „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie) (vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305).

Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 30.08.2022, Ra 2022/18/0129, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 18.03.2021, Ra 2020/18/0450, mwN).

Wie in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, ist es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in der Heimat von Verfolgung aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre.

Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war folglich gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2022, Ra 2021/20/0448).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.04.2022, Ra 2022/14/0001, mwN).

Des Weiteren hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 1.9.2021, Ra 2020/19/0439, mwN). Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil (der Großen Kammer) vom 7. Dezember 2021, Savran/Dänemark, 57467/15 (auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 6/2021, 508 ff), neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen (Rn. 130). Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als „Schwellentest“ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen [„As noted in paragraph 135 above, it is only after that test is met that any other questions, such as the availability and accessibility of appropriate treatment, become of relevance.“]; vgl. erneut VwGH 25.4.2022, Ra 2021/20/0448).

Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.

Im Falle der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in der Heimat herangezogenen Erkenntnisquellen haben sich keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für die Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung entgegenstehen würde.

Ausgehend von den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige dort einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass im gesamten Staatsgebiet derzeit eine „extreme Gefahrenlage“ im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, sind unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu erblicken.

Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten kann auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft, medizinische Versorgung) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Die Beschwerdeführerin ist gesund, arbeits- und selbsterhaltungsfähig. Sie wurde in Usbekistan geboren, wuchs dort die prägenden Jahre bis ins Teenageralter auf und wurde in Usbekistan sozialisiert. Sie beherrscht eine Verkehrssprache (Russisch) als Muttersprache, verfügt über eine neunjährige heimatliche Schulbildung und begann dort eine Kochlehre. Die Beschwerdeführerin erwies sich als anpassungsfähig, indem sie sich in der Ukraine ihren Lebensunterhalt u.a. als Köchin erwarb und auch in Österreich ein eigenes Einkommen hat, sodass es ihr möglich und zumutbar ist, in Usbekistan wieder eine Arbeit aufzunehmen und den notwendigen Lebensunterhalt für sich erwerben. Auch lernte sie im Bundesgebiet die deutsche Sprache bis zum Niveau B1, obwohl sie zuvor keine diesbezüglichen Anknüpfungspunkte hatte, sodass sie auch imstande sein wird, ihre Usbekischkenntnisse zu verbessern, falls diese tatsächlich nicht vorhanden sind - wobei anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt vorgebracht hatte, dass ihre angeblich fehlenden Usbekischkenntnisse während ihres Aufwachsens in Usbekistan jemals ein Problem dargestellt hätten.

Den Länderfeststellungen ist überdies zu entnehmen, dass Usbekistan seit 2019 vor allem Frauen und Kinder aus Konfliktgebieten repatriiert, unterstützt durch internationale Organisationen. Die Regierung fördert ihre Rehabilitation und Reintegration durch Bildungs-, Sozial- und Beschäftigungsprogramme sowie verbesserte Wohnbedingungen. Dieses Modell der Rückführung, basierend auf internationalem Recht und Zusammenarbeit, gilt als Vorbild für die erfolgreiche Reintegration von Rückkehrern (CAT/GoU 8.2.2024).

Gemäß § 52a BFA-VG kann auch eine finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital für den Neubeginn im Heimatland gewährt werden. Rückkehrer werden auf Basis dieser gesetzlichen Grundlage vom ersten Informationsgespräch bis zur tatsächlichen Rückreise in einer Einrichtung beraten, begleitet und umfassend unterstützt. Es ist der Beschwerdeführerin freigestellt, sich dieser Rückkehrhilfe zu bedienen und wäre auch damit gewährleistet, etwaige „Startschwierigkeiten“ abfedern zu können.

Selbst wenn vor dem Hintergrund dessen die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine in materieller Hinsicht beschwerliche Lebenssituation gelangen könnte, war daraus nicht abzuleiten, dass im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen würden, die die hohe Schwelle eines Eingriffs iSv Art. 2 und 3 EMRK erreichen würden.

Der Klarstellung des Verwaltungsgerichtshofs folgend, dass von einer wirtschaftlichen angespannten Situation das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, welches für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert, zu unterscheiden ist (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095), ist für den gegenständlichen Fall entscheidend, dass hier aufgrund obenstehender Erwägungen eine solche Situation nicht gegeben ist.

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass sie im Fall einer Abschiebung in die Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung der durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Beschwerdeführerin befindet sich erst seit April 2022 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige Usbekistans keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz, sohin mit Erlassung der gegenständlichen Entscheidung, das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 endet.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 21.11.2022, Ra 2021/19/0457, mwN).

Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 30.09.2022, Ra 2022/20/0240, mwN).

Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können. Ausgehend davon hat die Asylbehörde das Nichtvorliegen eines Familienlebens nicht ausreichend begründet, indem sie es nur als "nicht ausgeschlossen" erachtete, dass der Asylwerber im Haushalt seiner "Freundin" lebe, ohne ausdrückliche Feststellungen über Art und Dauer dieses Zusammenlebens zu treffen, und die Beziehung ohne weitere Begründung als "lose und nicht derartig innig" beurteilte, dass dadurch ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet würde (VwGH 28.6.2011 2008/01/0527).

Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014 darf maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. dazu etwa VwGH 28.2.2020, Ra 2019/14/0545, mwN). Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste (vgl. VwGH 14.10.2019, Ra 2019/18/0396, mwN) und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründeten Lebensgemeinschaft (vgl. VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0187). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sich ein Beschwerdeführer im Kontext des Art. 8 MRK nicht auf eine Beziehung zu einer neuen Freundin und die Geburt eines Kindes aus dieser Beziehung berufen, wenn sie zu einem Zeitpunkt zustande kam, als der Aufenthalt unsicher war (EGMR 16.4.2013, Udeh/Schweiz, 12020/09, Z 50, VwGH 31.01.2022, Ra 2021/20/0486).

Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit einem ukrainischen Staatsangehörigen, dem der Vertriebenenstatus zukommt, im selben Haushalt zusammen. Es ist jedoch – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - nicht glaubwürdig, dass diese partnerschaftliche Beziehung bereits in der Ukraine bestanden hat, sondern wurde sie zu einem Zeitpunkt eingegangen, als der Aufenthalt unsicher war, sodass die Beschwerdeführerin sich nicht auf diese Beziehung berufen kann.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Lebensgefährte von der erkennenden Richterin als Zeuge dahingehend befragt, ob es für ihn eine Option wäre, nach Usbekistan zu ziehen, letztendlich angab, wenn es ein sicheres Land für die Beschwerdeführerin wäre und dort keine Gefahr für sie bestehen würde, würde er gerne gemeinsam mit ihr nach Usbekistan gehen.

Ansonsten hat die Beschwerdeführerin hier keine familiären Anknüpfungspunkte.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (EGMR, Maslov/Österreich, 23.06.2008, 1638/03, RN 63). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration der Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zu und wird in Fällen, in denen eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vorliegt, regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2022/20/0174, mwN).

Die Beschwerdeführerin reiste aus der Ukraine kommend über mehrere Staaten am 09.04.2022 illegal ins Bundesgebiet und unterzog sich am 13.04.2022 bei der zuständigen Polizeiinspektion einer erkennungsdienstlichen Behandlung für Ukraine-Vertriebene. Am 31.05.2022 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr kein Aufenthaltsrecht für Vertriebene aus der Ukraine zukommt, woraufhin sie am 07.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, den sie am 09.06.2022 „unbedingt“ zurückzuziehen versuchte.

Seitdem ist sie seit erst vier Jahre und nur im Rahmen ihres Asylverfahrens legal hier aufhältig. Dieser Zeitraum ist als relativ kurz zu werten.

Die Beschwerdeführerin ist im Bundesgebiet selbsterhaltungsfähig und seit 2022 legal bei der Fa. XXXX als Arbeiterin tätig. Sie konnte Kursbestätigungen sowie ÖIF-Zertifikate bis zum Niveau B1 vorlegen. Die Beschwerdeführerin hat Freundschaften im Bundesgebiet geschlossen und hilft ihren Freunden auf dem Bauernhof. Auch wenn sie somit zweifelsohne insgesamt gut integriert ist, so ist ihre Integration angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer doch nicht außergewöhnlich iSd zitierten Judikatur. Ihr Interesse an der Aufrechterhaltung der privaten Kontakte ist zudem dadurch geschwächt, dass die Beschwerdeführerin sich bei allen Integrationsschritten des unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste.

Wenn auch nicht verkannt wird, dass die Beschwerdeführerin viele Jahre im Ausland (Ukraine) gelebt hat, so hat sie die prägenden Jahre in Usbekistan verbracht, wo sie geboren und sozialisiert wurde, ihre Schulausbildung absolvierte und eine Lehre begann. Sie spricht auch eine dortige Verkehrssprache als Muttersprache.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin darstellt.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Besondere Umstände im Sinne des § 55 Abs. 1 FPG wurden nicht dargetan und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage beträgt.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist – auch wenn sie teilweise zur früheren Rechtslagen ergangen ist – nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.