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W179 2285658-1•Bundesverwaltungsgericht W179 2285658-1
W179 2285658-1Bundesverwaltungsgericht04.05.2026
Ausgewogenheitsprinzip Journalismus Kreditwürdigkeit Objektivitätsgebot öffentlich - rechtlicher Auftrag öffentliches Interesse Rechtsaufsicht Transparenz
W179 2285658-1/11EW179 2285691-1/11EIM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Vorsitzenden sowie Mag. Florian KLICKA, BA als Beisitzer und Dr. Susanne PFANNER als Beisitzerin über die Beschwerden 1.) des XXXX , vertreten durch XXXX , p.A. XXXX , und 2.) des (vormaligen) XXXX , [nunmehr: XXXX ], gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom XXXX , GZ XXXX , betreffend Verletzungen des XXXX (mitbeteiligte Partei: XXXX , vertreten durch Stapf Neuhauser Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Eßlinggasse 7), zu Recht erkannt:
SPRUCH
A) Beschwerde:
Die Beschwerden des XXXX und seines (vormaligen) XXXX [nunmehr: seiner XXXX ] werden als unbegründet abgewiesen.
B) Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am XXXX wurde im Hörfunkprogramm „ XXXX “ in der Sendung „ XXXX “ um etwa XXXX Uhr ein etwa XXXX langer Beitrag mit dem Titel „ XXXX “ ausgestrahlt. Nach der Ausstrahlung war dieser Beitrag sieben Tage in der „ XXXX “ ( XXXX ) sowie im „ XXXX “ ( XXXX ) abrufbar.
2. 1 Mit Eingabe vom XXXX erhob die XXXX (im Folgenden auch: mitbeteiligte Partei) bei der Kommunikationsbehörde Austria (kurz: KommAustria) als belangte Behörde eine Beschwerde wegen Verletzung des XXXX gegen den XXXX (im Folgenden auch: Erstbeschwerdeführerin) betreffend diesen Beitrag in der Sendung „ XXXX “.
2. 2 In dieser verfahrenseinleitenden Beschwerde gemäß § 36 Abs 1 Z 1 lit a und lit c XXXX -G brachte die mitbeteiligte Partei vor, der Beitrag vermittle im Bezug zur XXXX den Eindruck, dass sie zum Sanierungsfall werden und in „Schieflage“ geraten könne, per „Zuschreibung“ Buchwerte steigere und somit „Bilanzen durch Wertsteigerungen von Gebäuden in die Höhe“ treibe, über „keinen ‚Cash‘ mehr“ verfüge, bestimmte Prestigeobjekte abstoße und die Skepsis großer Geldgeber im Wachsen begriffen und die Europäische Zentralbank alarmiert sei. Zudem werde im Beitrag eine XXXX der mitbeteiligten Partei in den Raum gestellt und behauptet, „der Staat“ habe XXXX Euro der XXXX „unbesichert“ zur Verfügung gestellt. Im Beitrag werde verkannt, dass das XXXX „komplett unabhängig“ vom XXXX sei. Der XXXX habe durch diese Berichterstattung die Grundsätze der Objektivität, Unparteilichkeit, Pluralität und Ausgewogenheit gemäß § 4 XXXX -G iVm § 10 Abs 7 XXXX -G verletzt. Durch die Aussagen oder Formulierungen entstehe ein verzerrter Eindruck des behandelten Themas. Die einzige zu Wort kommende Person verfüge über keine unmittelbaren Wahrnehmungen zum Geschäftsfeld der mitbeteiligten Partei und diesem Interview würden keine differenzierten Ansichten gegenübergestellt. Außerdem sei die mitbeteiligte Partei vor Veröffentlichung des betreffenden Beitrags nicht kontaktiert worden und habe nicht die Möglichkeit einer Stellungnahme gehabt. Der Beitrag enthalte somit „schwerwiegende und massiv kreditschädigende Behauptungen (§ 1330 Abs 2 ABGB) ohne jegliche Sachverhaltsgrundlage“.
3. In der Folge forderte die belangte Behörde die Erstbeschwerdeführerin und seinen (vormaligen) XXXX (im Folgenden auch: Zweitbeschwerdeführer) zur Stellungnahme hinsichtlich der erhobenen verfahrenseinleitenden Beschwerde auf, woraufhin sich diese schriftlich äußerten. Ausgehend vom Artikel „ XXXX ?“ im Nachrichtenmagazin „ XXXX “ sei für die gegenständliche Berichterstattung umfassend recherchiert worden. Dabei sei auch der Pressebereich der „ XXXX “ kontaktiert worden, welcher zur Sanierung der XXXX oder zu weiteren XXXX -Projekten keine Auskunft erteilt habe. Auch sei XXXX , welcher als Generalbevollmächtigter der XXXX die Sanierung der XXXX durchführe, schriftlich um eine Stellungnahme gebeten worden, wobei diese Anfrage nicht beantwortet worden sei. Aufgrund journalistischer Erfahrung ergebe sich, dass die XXXX und insbesondere XXXX zu seiner unternehmerischen Tätigkeit in der Regel keine oder nur sehr karge Auskünfte erteilen würden. Der Durchschnittskonsument der Radiosendung „ XXXX “ verfüge über einen höheren Wissens- und Bildungsstand und sei daher in der Lage, zwischen Behauptungen, Interpretationen, Zitaten und indirekter Rede zu differenzieren. Der gesamte Beitrag beruhe auf Fakten oder verschiedenen Quellen, welche korrekt ausgewiesen und somit erkennbar relativiert worden seien, oder auf zuverlässigen Informationsquellen.
4. Zu dieser Stellungnahme erstatte die mitbeteiligte Partei eine Replik und wies erneut unter anderem daraufhin, dass die mitbeteiligte Partei vor Veröffentlichung des beanstandeten Beitrags „in keiner Weise vorab kontaktiert worden“ sei. Der von der Erstbeschwerdeführerin kontaktierte XXXX sei entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht Generalbevollmächtigter der XXXX . Da der Verfasser des Beitrags „zuvor noch nie eine Anfrage an die XXXX gestellt“ habe, sei es eine reine Mutmaßung, wenn die (verfahrenseinleitenden) Beschwerdeführer angeben, dass „journalistische Erfahrung und auch die angeführten Rechercheschritte“ angeblich gelehrt hätten, dass zu Anfragen betreffend unternehmerische Tätigkeiten keine Auskünfte erteilt würden.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die KommAustria der (verfahrenseinleitenden) Beschwerde gemäß § 36 Abs 1 Z 1 lit a XXXX -Gesetz, soweit sie sich gegen die unterbliebene Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme zum Vorwurf eines intransparenten Geschäftsmodells richtete, Folge und stellte aufgrund dessen eine Verletzung der Bestimmungen des § 4 Abs 5 Z 1 und Z 3 iVm § 10 Abs 5 und 7 und § 18 Abs 1 XXXX -G fest (Spruchpunkt 1.). Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 2.).
Der Erstbeschwerdeführerin wurde in Spruchpunkt 3. aufgetragen, den Spruchpunkt 1. binnen sechs Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung an einem Werktag im Hörfunkprogramm „ XXXX “ im Rahmen der Sendung „ XXXX " in folgender Weise durch Verlesung zu veröffentlichen:
„Die KommAustria hat aufgrund einer Beschwerde der XXXX Folgendes festgestellt: Am XXXX wurde in der Sendung ‚ XXXX ‘ ein Beitrag mit dem Titel ‚ XXXX ?‘ ausgestrahlt und anschließend für sieben Tage unter XXXX und XXXX zum Abruf bereitgehalten, ohne dass der XXXX zu dem in diesem Beitrag enthaltenen Vorwurf eines intransparenten Geschäftsmodells die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Dadurch hat der XXXX gegen das Objektivitätsgebot des XXXX -Gesetzes verstoßen.“
Diese Veröffentlichung sei für sieben Tage nach Ausstrahlung unter XXXX und XXXX zum Abruf bereit zu halten.
Zusätzlich wurde der Erstbeschwerdeführerin in Spruchpunkt 4. aufgetragen „binnen weiterer zwei Wochen Aufzeichnungen dieser Veröffentlichung und eine Dokumentation der Bereithaltung zum Nachweis der Erfüllung des Auftrages nach Spruchpunkt 3. vorzulegen.“
6. Gegen diesen Bescheid wendet sich die gemeinsam erhobene Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin (bisherige Beschwerdegegnerin im behördlichen Verfahren) und des Zweitbeschwerdeführers, wobei die Spruchpunkte 1., 3. und 4. wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten werden. Die Abweisung des übrigen Vorbringens der mitbeteiligten Partei in Spruchpunkt 2. wird nicht angefochten. Die beschwerdeführenden Parteien beantragen, das Bundesverwaltungsgericht „möge den angefochtenen Bescheid vom XXXX zu XXXX in seinen Spruchpunkten 1., 3. und 4. aufheben und die Beschwerde (damals an die KommAustria gerichtet) zur Gänze abweisen.“ Eine mündliche Verhandlung wird nicht beantragt.
Die beschwerdeführenden Parteien bringen im Wesentlichen vor, der XXXX sei eine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme zum Vorwurf eines intransparenten Geschäftsmodells eingeräumt worden. Die eingefügte Stellungnahme der XXXX beziehe sich auch unzweifelhaft auf das Geschäftsmodell sowie die Liquidität und geplanten Liegenschaftsverkäufe der mitbeteiligten Partei. Deshalb liege keine Verletzung des Objektivitätsgebots vor.
7. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt samt Beschwerde vor und verzichtet ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
8. Sodann wird das Beschwerdeverfahren mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes der zuvor zuständig gewesenen Richterin XXXX abgenommen und der nun zuständigen Gerichtabteilung W179 neu zugewiesen.
9. Der mitbeteiligten Partei wird hieraufhin Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zur Beschwerde zu äußern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen. Die mitbeteiligte Partei gibt zu dieser Aufforderung keine Stellungnahme ab.
10. In weiterer Folge legt die belangte Behörde ein bei ihr eingebrachtes Schreiben des (ehemaligen) Rechtsvertreters der XXXX vor, mit dem dieser die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses zur mitbeteiligten Partei bekanntgibt.
11. Nach hiergerichtliche Abfrage des Firmenbuches wird der XXXX der mitbeteiligten Partei um Bekanntgabe der (nunmehrigen) vertretungs- und zustellbefugten Personen gebeten.
12. Mit Schriftsatz vom XXXX teilt der rechtsanwaltlich vertretene XXXX der mitbeteiligten Partei mit, dass mit Beschluss des XXXX vom XXXX ein XXXX über das Vermögen der mitbeteiligten Partei eröffnet worden sei, wobei dieses Verfahren mit Beschluss vom XXXX nun als XXXX geführt werde und der adressierte XXXX als solcher bestellt worden sei. Mit Beschluss vom XXXX sei die Bezeichnung des Verfahrens auf XXXX abgeändert worden. Zugleich wird bekannt gegeben, welche Rechtsanwaltskanzlei mit der rechtsfreundlichen Vertretung in diesem Beschwerdeverfahren vom XXXX beauftragt worden sei.
13. Am XXXX gab der vormalige XXXX seinen Rücktritt von dieser Funktion bekannt. In der Sitzung des XXXX vom XXXX wurde XXXX gemäß § 22 Abs 1 XXXX -G zur XXXX - befristet bis zum Ende des Kalenderjahres XXXX - bestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Aufgrund des von der belangten Behörde durchgeführten und vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften Ermittlungsverfahrens wird – wie schon durch die belangte Behörde – folgender entscheidungswesentliche – und von der beschwerdeführenden Partei unbestritten gebliebene – Sachverhalt festgestellt, wobei hiergerichtliche Anmerkungen in eckigen Klammerausdrücken eingefügt wurden:
„2.1. Beschwerdeführerin [vor der belangten Behörde; im gegenständlichen Verfahren vor dem BVwG: mitbeteiligte Partei]
Die XXXX ist eine zu XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in XXXX . Ihr Unternehmensgegenstand umfasst unter anderem, neben der Beteiligung an anderen Unternehmen, [im Zeitpunkt der inkriminierten Sendung] den XXXX sowie den Handel mit Waren aller Art.
Die Beschwerdeführerin besitzt [im Zeitpunkt der inkriminierten Sendung] XXXX sowie Handelsunternehmen. Zu den Handelsunternehmen in XXXX zählt [im Zeitpunkt der inkriminierten Sendung] unter anderem die XXXX “.
2.2. Beschwerdegegner [vor der belangten Behörde; im gegenständlichen Verfahren vor dem BVwG: Erstbeschwerdeführerin]
Der Beschwerdegegner ist XXXX .
2.3. Beitrag „ XXXX ?“ in der Sendung „ XXXX “ vom XXXX
Am XXXX wurde im Hörfunkprogramm „ XXXX “ des Beschwerdegegners in der Sendung „ XXXX “ von ca. XXXX Uhr bis ca. XXXX Uhr der Beitrag mit dem Titel „ XXXX ?“ ausgestrahlt. Diese Sendung war anschließend für die Dauer von sieben Tagen im Audio-Angebot „ XXXX “ des Beschwerdegegners unter XXXX , das mit XXXX an die Stelle des Angebots „ XXXX “ ( XXXX ; diese Domain enthält nur mehr eine automatisierte Verlinkung auf https:// XXXX ) getreten ist, sowie im „ XXXX “ unter XXXX abrufbar.
Die Sendung hatte folgenden Ablauf:
XXXX (Moderatorin): „ XXXX ‘ steckt in einer schweren Krise. XXXX der insgesamt XXXX Filialen werden in den nächsten Monaten geschlossen. Das könnte auch den Eigentümer, die XXXX des XXXX Investors XXXX , in Schieflage bringen. ‚ XXXX ‘ hat unlängst berichtet, dass sich das Erfolgsunternehmen auf die Abstoßung mehrerer XXXX vorbereitet und dringend auf der Suche nach neuen Geldgebern ist. Aus Berlin XXXX .“
XXXX : „In den Fußgängerzonen deutscher Städte demonstrieren Mitarbeiterinnen von ‚ XXXX ‘ dieser Tage gegen den geplanten Abbau von XXXX Arbeitsplätzen. Die XXXX hingegen demonstriert Zuversicht, dass der Sanierungsplan für die XXXX zum Erfolg führt. Gleichzeitig allerdings keimt der Verdacht auf, dass auch das weitverzweigte XXXX zum Sanierungsfall werden könnte. Steigende Zinsen und Baukosten und die Inflation haben die Rahmenbedingungen wesentlich verschlechtert. Zwar ist das XXXX mehr als XXXX Euro schwer, allerdings nur auf dem Papier, sagt Professor XXXX . Der Wirtschaftswissenschaftler der Universität XXXX glaubt, dass das Geschäftsmodell, Bilanzen durch Wertsteigerungen von Gebäuden in die Höhe zu treiben, seine Grenzen hat.“
XXXX (Universität XXXX ): „Wenn ich bei XXXX , die per se schon einen hohen Wert haben, dann nochmal mehrere 100 Millionen Euro zuschreibe und damit quasi den Buchwert der XXXX steigere, das mag auf dem Papier funktionieren. Aber wenn ich auch adäquat ausschütte an die Geldgeber, weil dann muss irgendwo der Cash, quasi die Liquidität, herkommen und da ist vielen schleierhaft, wie das funktioniert. Und da wäre mal ein bisschen mehr Transparenz sicherlich sachdienlich.“
XXXX : „Das Nachrichtenmagazin ‚ XXXX ‘ kommt nun zu dem Schluss, dass der XXXX Cash allmählich zur Neige geht. Die Skepsis großer Geldgeber wie XXXX sei im Wachsen begriffen, die Europäische Zentralbank alarmiert. Und ‚ XXXX ‘ berichtet, dass XXXX mehr als ein Dutzend Liegenschaften abstoßen will und auch für Prestigeobjekte wie den XXXX oder die XXXX nach neuen Partnern sucht. Das sind Falschinformationen, sagt dazu ein XXXX -Anwalt. Die unterstellten Verkäufe entbehren jeder Grundlage. Im Fall von ‚ XXXX ‘ kann Professor XXXX allerdings auch die Grundlage für weitere Staatshilfen für XXXX nicht mehr erkennen.“
XXXX : „Der Staat hat quasi XXXX in dieses Unternehmen unbesichert gepumpt und es bleiben nach der XXXX vielleicht XXXX Umsatz übrig. Also XXXX in ein Unternehmen zu stecken, was nicht mal mehr XXXX macht, da kann man auch schon wieder ein großes Fragezeichen machen.“
XXXX : „Ein Wackeln des XXXX prophezeit XXXX allerdings nicht.“
XXXX : „Solange wir in Innenstädten einen Mangel an Wohnraum haben und an XXXX , dürfte auch XXXX im Grunde weiterhin auf der Welle schwimmen.“
XXXX : „Was für XXXX gelten mag, gilt nicht für die Belegschaft seines XXXX . Ende Juni werden die ersten Filialen von ‚ XXXX ‘ geschlossen.“
2.4. Recherchetätigkeit des Beschwerdegegners
Ausgehend von einem Artikel im Nachrichtenmagazin „ XXXX “ vom XXXX mit dem Titel „ XXXX ?“, der auf mehreren Seiten die XXXX der Beschwerdeführerin thematisiert, hat der Beschwerdegegner für seine Berichterstattung zu recherchieren begonnen.
Mit E-Mail vom XXXX an XXXX , der als Generalbevollmächtigter der XXXX -Geschäftsführung die Sanierung der XXXX durchgeführt hat, wurde angefragt, ob er, der sich zu den Sanierungsverfahren der XXXX “ und den damit verbundenen Aktivitäten der XXXX bereits in der XXXX Presse geäußert hat, auch für ein Interview mit dem Beschwerdegegner bereitsteht. Diese Anfrage blieb unbeantwortet.
Auf Anfrage des Beschwerdegegners an den Pressebereich der „ XXXX “ mit Sitz in XXXX wurde diesem am XXXX telefonisch mitgeteilt, dass zur Sanierung der XXXX und zu weiteren XXXX keine Auskunft erteilt werde.
Der Beschwerdegegner hat neben dem Artikel des Nachrichtenmagazins „ XXXX “ bei der Aufbereitung des inkriminierten Beitrags auf Presseaussendungen der APA (unter anderem „ XXXX “ vom XXXX , „ XXXX “ vom XXXX , „ XXXX “ vom XXXX ) sowie auf das Interview mit dem Wirtschaftswissenschafter Univ.-Prof. Dr. XXXX von der Hochschule XXXX in XXXX in der deutschen Tageszeitung „ XXXX “ vom XXXX Bezug genommen.
2.5. Zum Bericht im Nachrichtenmagazin „ XXXX “
Der im Nachrichtenmagazin „ XXXX “ vom XXXX auf den Seiten XXXX bis XXXX veröffentlichte Artikel von XXXX , XXXX und XXXX mit dem Titel „ XXXX “ enthält unter anderem folgende Aussagen:
„Solange Kapital wenig kostete und alle Welt neue, größere, immer schickere Büros und Läden mieten wollte, war das XXXX eine Goldgrube – und XXXX derjenige, der mit viel Fleiß und Chuzpe die größten Nuggets heimtrug. Wo es groß, hoch und teuer wurde, war XXXX nie weit. Und er vermochte es stets, die Werte seiner ‚einzigartigen Gebäude‘, in den ‚unwiederbringlichen Lagen‘ der ‚besten Städte‘ (Originalton XXXX ) weiter zu steigern, mitunter ins Unermessliche. Mehr als XXXX Euro ist sein Portfolio heute schwer. Zumindest auf dem Papier.
Doch seitdem die Notenbanken die Zinsen angehoben haben, seitdem die Baukosten mitunter exponentiell steigen, seitdem Kunden die Lust am Einkaufen und Angestellte die auf den Büroalltag verloren haben, geht es für die erfolgsverwöhnte Branche bergab. (…)
Besonders gefährdet sind jene, die schon zu guten Zeiten kein Risiko scheuten. Auch deshalb sind sie bei der XXXX gerade extrem nervös: Die XXXX , in der XXXX seine wertvollen Bestände bündelt, erwirtschaftet ihre Gewinne zum Großteil, indem sie hohe XXXX verbucht. Eine von XXXX Hausbanken sieht laut einer internen Analyse in ihnen den ‚Haupttreiber‘ des Profits.
Die XXXX sind zentraler Bestandteil des Geschäftsmodells: Mit geliehenem Geld kauft, plant und entwickelt XXXX Liegenschaften. Damit steigt ihr Wert in seinen Büchern. So kann der XXXX neues Kapital akquirieren – und hohe Summen an seine Investoren ausschütten, alleine zwischen XXXX und XXXX mehr als XXXX Euro. Doch damit solche Deals funktionieren, braucht es niedrige Zinsen, einen boomenden Markt und liquide Mittel. Stützen, die derzeit maximal ein Kartenhaus tragen.
(…)
XXXX selbst muss aufpassen, dass er die Kontrolle behält – sucht offenbar dringend Käufer für mehr als ein Dutzend XXXX . Sein XXXX , so scheint es, bröckelt. Die große Frage, so sagt es ein Banker in Wien, ‚ist nicht mehr, ob es fällt‘, sondern, wie viel man werde retten können.
(…)
Dieser ‚Loan to Value‘ Faktor ist in der Finanzbranche eine zentrale Kennziffer, um das Risiko bei der Kreditvergabe zu bewerten. Der XXXX wird dafür von Gutachtern geschätzt. Wäre XXXX Portfolio am Markt tatsächlich weniger Wert als in den Büchern notiert, würde die Schuldenquote deutlich steigen – und am Ende womöglich das Limit so mancher Bank überschritten. Die Institute könnten in diesem Fall Kredite fällig stellen und damit eine Abwärtsspirale für XXXX auslösen.
(…)
Die binnen Jahren mittlerweile XXXX seines XXXX macht es für den Unternehmer nicht leichter, an Geld zu kommen. Auch wenn das Geschäft von seinem XXXX getrennt läuft. Gläubiger überzeugt man so nicht.
(…).“
1. Das erhobene gemeinsame Rechtsmittel der beschwerdeführenden Parteien rügt ausschließlich die behördliche rechtliche Beurteilung vor dem Hintergrund der Struktur und des Aufbaus des Sendungsmitschnitts und der einbezogenen Stellungnahmen. Die beschwerdeführenden Parteien bekämpfen allerdings nicht (substantiiert) die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen. Ebenso wenig bestreiten die beschwerdeführenden Parteien die behördliche Beweiswürdigung, weshalb der im angefochtenen Bescheid festgestellte und vom Bundesverwaltungsgericht überprüfte und für zutreffend befundene Sachverhalt auch dieser Entscheidung als entscheidungswesentlich zu Grunde gelegt werden kann.
2. Auf die Einvernahme des Zeugen XXXX zum Beweis, dass die „seriöse Quelle des inkriminierten Berichts, nämlich der Artikel des Nachrichtenmagazins ,, XXXX " vom XXXX , den Anwalt der XXXX mit dem von der KommAustria inkriminierten Punkt (nämlich eine Stellungnahme zum intransparenten Geschäftsmodell) konfrontiert“ habe, dies dem Gestalter der gegenständlichen Sendung bewusst gewesen sei und in Verbindung mit der telefonischen Information des Pressebereichs der „ XXXX “ am XXXX der mitbeteiligten Partei folglich ausreichend Möglichkeit einer Stellungnahme zum Vorwurf eines intransparenten Geschäftsmodells eingeräumt worden sei, konnte verzichtet werden. Die grundlegenden Tatsachen wurden wie von den beschwerdeführenden Parteien vorgebracht festgestellt und der darauf aufbauende Aspekt – ob diese Vorgehensweise im gegenständlichen Sachverhalt eine ausreichende Einräumung der Möglichkeit einer Stellungnahme sei – ist lediglich rechtlich zu beurteilen.
1. Die Beschwerden wurden rechtzeitig erhoben und sind zulässig.
2. Gemäß § 6 BVwGG iVm § 36 KommAustria-Gesetz (KOG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs 2 VwGVG), durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Somit liegt Senatszuständigkeit vor.
3. Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den XXXX ), BGBl Nr 379/1984 idF BGBl Nr 150/2020, lauten wortwörtlich (auszugsweise) wie folgt:
„Öffentlich-rechtlicher Kernauftrag
§ 4. (1) Der XXXX hat durch die Gesamtheit seiner gemäß § 3 verbreiteten Programme und Angebote zu sorgen für:
[…]
(5) Der XXXX hat bei Gestaltung seiner Sendungen und Angebote weiters für
1. eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen;
2. die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen;
3. eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität
zu sorgen.“
„Inhaltliche Grundsätze
§ 10. […]
(5) Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen.
[…]
(7) Kommentare, Analysen und Moderationen haben sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen.
[…]“
„Anforderungen an Teletext und Online-Angebote
§ 18. (1) Auf die Veranstaltung von Teletext und die Bereitstellung von Online-Angeboten im öffentlich-rechtlichen Auftrag finden die Regelungen dieses Bundesgesetzes uneingeschränkt Anwendung.
[…]“
„Regulierungsbehörde
§ 35. (1) Die Aufsicht des Bundes über den XXXX beschränkt sich auf eine Aufsicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Rechtsaufsicht obliegt der Regulierungsbehörde. Ferner entscheidet die Regulierungsbehörde über Einsprüche gemäß § 33 Abs. 6.
(2) Der Regulierungsbehörde obliegt auch die Rechtsaufsicht über die Tätigkeit der Tochtergesellschaften des XXXX im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3) Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nicht Abweichendes bestimmt wird, die KommAustria.“
„Rechtsaufsicht
§ 36. (1) Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilten Auflagen
a.einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
[…]
(3) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegründete Beschwerden und Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
(4) Der XXXX hat von allen seinen Sendungen und Online-Angeboten Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung der Regulierungsbehörde hat er dieser die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies hat er jeder Person, die daran ein rechtliches Interesse darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.“
„Entscheidung
§ 37. (1) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.
[…]
(4) Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem XXXX oder einer Tochtergesellschaft auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm oder in welchem Online-Angebot diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.“
4. Die im vorliegenden Fall relevante Regelung des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) (KommAustria-Gesetz – KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 in den Fassungen BGBl. I Nr. 80/2023 (zum Zeitpunkt der Beschwererhebung), BGBl. I Nr. 182/2023 als auch BGBl. I Nr. 21/2026, lautet jeweils wortwörtlich (auszugsweise):
„Verfahrensvorschriften
§ 39. […]
(2) Dem Generaldirektor des XXXX oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt im Verfahren vor der KommAustria und vor dem Bundesverwaltungsgericht, soweit es sich um ein Verfahren auf Grund der Bestimmungen des XXXX -Gesetzes handelt, jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des XXXX zu.
[…]“
3.2. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
5. Die Beschwerdeführer bekämpfen ausschließlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides und die damit verbundene bescheidmäßig ausgesprochene Veröffentlichungs- und Nachweispflicht der Spruchpunkte 3. und 4.
a) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides:
6. Wie festgestellt wurde am XXXX im Hörfunkprogramm „ XXXX “ in der Sendung „ XXXX “ ein Beitrag mit dem Titel „ XXXX ?“ ausgestrahlt. Nachdem die mitbeteiligte Partei gegen diesen Beitrag die verfahrenseinleitende Beschwerde wegen Verletzung des XXXX -Gesetzes gegen die Erstbeschwerdeführerin einbrachte, erkannte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid in diesem Beitrag einen Verstoß gegen die Bestimmungen des § 4 Abs 5 Z 1 und Z 3 iVm § 10 Abs 5 und 7 iVm § 18 Abs 1 XXXX -G – dies jedoch nur insoweit sich die Beschwerde gegen die unterbliebene Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme zum Vorwurf eines intransparenten Geschäftsmodells richtete.
In der dagegen erhobenen gemeinsamen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der mitbeteiligten Partei sei die Möglichkeit einer Stellungnahme zu diesem Vorwurf angemessen eingeräumt worden.
7. Gemäß § 36 Abs 1 Z 1 lit a XXXX -G ist für die Legitimation der verfahrenseinleitenden Beschwerde wesentlich, dass eine Person unmittelbar geschädigt zu sein behauptet, wobei eine solche Schädigung neben materieller auch eine immaterielle Schädigung umfasst. Diese muss zumindest im Bereich der Möglichkeit liegen (vgl BKS 18.10.2010, 611.929/0002-BKS/2010). Bei einem immateriellen Schaden muss dieser aus der Rechtsordnung unmittelbar ableitbare rechtliche Interessen betreffen, denen der Gesetzgeber Rechtsschutz zuerkennt, wie etwa die Ehrenbeleidigung nach § 1330 ABGB oder die Ruf- und Kreditschädigung (Kogler/Traimer/Truppe, XXXX , Seite 336). Die mitbeteiligte Partei brachte in ihrer verfahrenseinleitenden Beschwerde vor, dass die inkriminierte Berichterstattung ruf- und kreditschädigend wirke. Da diese Schädigung aufgrund des gegenständlichen Sendungsmitschnitts im Bereich der Möglichkeit liegt, ist die Legitimation zur verfahrenseinleiten Beschwerde gemäß § 36 Abs 1 Z 1 lit a XXXX -G („Individualbeschwerde“) gegeben. Es erübrigt sich demnach eine Prüfung einer Beschwerdelegitimation nach § 36 Abs 1 Z 1 lit c XXXX -G („Konkurrentenbeschwerde“) (vgl VwGH 17.03.2011, 2011/03/0022). Dies wurde von den beschwerdeführenden Parteien nicht bestritten. Somit ist die inhaltliche Berechtigung des gemeinsamen Rechtsmittels der beschwerdeführenden Parteien zu behandeln:
8. Die Erstbeschwerdeführerin hat gemäß § 4 Abs 5 XXXX -G bei der Gestaltung ihrer Sendungen für eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen, für die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen und für eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität zu sorgen. Nach § 10 Abs 5 und 7 XXXX -G hat diese Information umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen. Kommentare, Analysen und Moderationen haben sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen. Gemäß § 18 Abs 1 XXXX -G sind diese Regelungen auch bei der Bereitstellung von Online-Angeboten im öffentlichen-rechtlichen Auftrag zu beachten.
9. Die Objektivität einer Sendung wird nach dem behandelten Themenkomplex dieser Sendung bewertet, wobei einzelne Formulierungen nicht isoliert betrachtet werden dürfen, sondern es für die Beurteilung der Objektivität eines Beitrages stets einer Gesamtbetrachtung bedarf. Hierbei wird auf den Gesamteindruck eines durchschnittlichen Konsumenten abgestellt (VwGH 15.09.2006, 2004/04/0074; Kogler/Traimer/Truppe, XXXX , Seite 62). Kritische Berichterstattung verstößt nicht automatisch gegen den Grundsatz der Objektivität, jedoch muss sie den gerade genannten Kriterien entsprechen (vgl VwGH 22.04.2009, 2007/04/0164).
10. Der gegenständliche selbst gestaltete Beitrag der Erstbeschwerdeführerin vermittelt Nachrichten durch die Information über die geplante Schließung eines Teils der Filialen der XXXX “ und dem damit einhergehenden Abbau von Arbeitsplätzen und möglichen Risiken im Konzern der mitbeteiligten Partei. Darauf gründet sich eine Analyse in Verbindung mit einem Interview mit dem Wirtschaftswissenschafter XXXX , in welcher Ursachen und Auswirkungen des Sanierungsplans der XXXX “ in Zusammenhang zur mitbeteiligten Partei gesetzt und das Geschäftsmodell der mitbeteiligten Partei einer Gesamtbetrachtung unterzogen wird. Diese Nachricht und ihre Analyse nach § 4 Abs 5 Z 1 und Z 3 XXXX -G müssen somit den Vorgaben gemäß § 4 Abs 5 Z 1 und Z 3 XXXX -G entsprechen und nach § 10 Abs 5 und 7 XXXX -G auf nachvollziehbaren Tatsachen nach gründlicher Recherche beruhen und sorgfältig auf ihre Richtigkeit geprüft werden.
11. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist, ob die mitbeteiligte Partei ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt hat oder ob die Erstbeschwerdeführerin aufgrund der unterbliebenen Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme zum Vorwurf eines intransparenten Geschäftsmodells gegen die Bestimmungen des § 4 Abs 5 Z 1 und Z 3 iVm § 10 Abs 5 und 7 XXXX -G verstoßen hat:
12. Der Grundsatz der Objektivität nach den Bestimmungen des § 4 Abs 5 Z 1 und Z 3 iVm § 10 Abs 5 und 7 XXXX -verlangt, dass der in einer Sendung behandelte Sachverhalt auch dem potentiell Betroffenen vorgehalten wird. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund von Rechercheergebnissen angenommen werden darf, dass der behandelte Sachverhalt wahr ist. Dieser Grundsatz des „audiatur et altera pars“ erhält stärkere Bedeutung, wenn der in einer Sendung behandelte Sachverhalt eine besondere Sensibilität aufweist oder gegen die betroffene Person – unter Umständen strafrechtliche – Vorwürfe erhoben werden (BVwG 15.02.2018 W219 2124027-1; BKS 14.12.2011, 611.948/0003-BKS/2012; BKS 19.04.2010, 611.980/0003-BKS/2010). Die Verpflichtung zur Einholung der Stellungnahme des Betroffenen besteht auch dann, wenn Angriffe in einem Interview mit einem Dritten erhoben werden (BKS 17.11.2008, 611.968/0005-BKS/2008 mwN). Dabei hat der Betroffene kein Recht auf Abgabe der Stellungnahme in einer bestimmten Form (vgl. BKS 06.09.2002, 611.909/003-BKS/2002).
13. Wie festgestellt werden im Beitrag mit dem Titel „ XXXX einerseits die Vorgänge bezüglich des Sanierungsverfahrens der XXXX behandelt, andererseits wird das Geschäftsmodell der mitbeteiligten Partei erörtert.
14. Die im Beitrag erwähnte Stellungnahme „Das sind Falschinformationen, sagt dazu ein XXXX -Anwalt. Die unterstellten Verkäufe entbehren jeder Grundlage.“ wird vom Durchschnittskonsumenten im Kontext, dass der mitbeteiligten Partei ein Liquiditätsengpass drohe und deshalb Liegenschaftsverkäufe geplant seien, dementsprechend verstanden. Entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien ist die Berichterstattung über das Geschäftsmodell der mitbeteiligten Partei nicht untrennbar mit den geplanten Verkäufen in der inkriminierten Berichterstattung verbunden, da sich diese Verkäufe einem durchschnittlichen Zuhörer auch aus konjunkturbedingten Entwicklungen oder den wirtschaftlichen Folgen des Sanierungsverfahrens der XXXX „ XXXX “ ergeben könnten. Deshalb ist für den Durchschnittskonsumenten dieser Sendung nicht eindeutig, dass sich diese Stellungnahme auch auf die im vorherigen Abschnitt vorgebrachten kritischen Äußerungen durch den interviewten Experten zum Geschäftsmodell überhaupt bezieht.
15. Beim durchschnittlichen Zuhörer des Beitrags entsteht aufgrund des gesamten Sendungsmitschnitts jedenfalls nicht nur der Eindruck, dass die XXXX „ XXXX “ sowie die mitbeteiligte Partei in einer finanziellen Notlage sind, weshalb möglicherweise verschiedene Liegenschaften verkauft werden müssen, sondern auch, dass die mitbeteiligte Partei bei ihrem Geschäftsmodell fragwürdige Praktiken anwendet, welche einer Verschleierung der tatsächlichen finanziellen Verhältnisse dienen.
16. Auch wenn aufgrund von Rechercheergebnissen angenommen werden durfte, dass die kritischen Äußerungen im Beitrag zumindest im Kern der Wahrheit entsprechen, ist die Erstbeschwerdeführerin dem Grundsatz der Objektivität verpflichtet und muss Betroffene mit kritischen Äußerungen konfrontieren und ihnen zumindest die Möglichkeit einer Stellungnahme einräumen. Dieses Erfordernis hindert die Erstbeschwerdeführerin in keiner Weise, ihre gesetzlich übertragenen Aufgaben zu erfüllen, sondern verhindert, dass oberflächliche Anfragen an unzuständige Stellen zu einer Beeinträchtigung der gesetzlichen Vorgaben gemäß § 4 Abs 5 XXXX -G und § 10 Abs 5 und 7 XXXX -G führen. Im Falle kritischer negativer Berichterstattung ist die Erstbeschwerdeführerin angehalten, nach präziser Recherche die korrekten betroffenen Stellen mit sämtlichen wesentlichen Rechercheergebnissen zu konfrontieren und betreffend die gesamten geäußerten Vorwürfe die Möglichkeit der Stellungnahme einzuräumen.
17. Die Unterlassung einer Stellungnahme kann in besonders außergewöhnlichen Umständen durch eine zeitliche Dringlichkeit gerechtfertigt sein (BKS 14.12.2011, 611.948/0003-BKS/2012). Dies wurde jedoch von den beschwerdeführenden Parteien nicht vorgebracht und es ergibt sich auch nichts Diesbezügliches aus dem Sachverhalt. Demgegenüber darf bei Sendungsbeiträgen, welche keine Eile erfordern, eine gründliche Recherche erwartet werden (BKS 17.11.2008, 611.968/0005-BKS/2008). Die Veröffentlichung des Beitrags „ XXXX “ vom XXXX war angesichts des Artikels im Nachrichtenmagazin „ XXXX “ vom XXXX in jedem Fall nicht durch einen solchen Zeitdruck bedingt, dass die Einräumung einer adäquaten Stellungnahme nicht möglich und nicht erforderlich gewesen wäre. Da somit für den Durchschnittskonsument der Eindruck entstand, die mitbeteiligte Partei wende irreführende Geschäftspraktiken an, ist der Grundsatz „audiatur et altera pars“ im Zusammenhang mit dem in Frage gestellten Geschäftsmodell unbedingt zu beachten und es ist für die Erstbeschwerdeführerin – auch in Anbetracht der erwähnten zeitlichen Dimension – nicht ausreichend, auf die eingeholte Stellungnahme bei Erstellung des Artikels im Nachrichtenmagazin „ XXXX “ zu verweisen.
19. Auf Anfrage des Beitragserstellers an den Pressebereich der „ XXXX “ wurde diesem, wie dargestellt, am XXXX telefonisch mitgeteilt, dass zur Sanierung der XXXX “ und zu weiteren Projekten der mitbeteiligten Partei keine Auskunft erteilt werde. Da diese Möglichkeit zur Stellungnahme direkt an den Pressebereich der XXXX als eigenes Handelsunternehmen gerichtet war und dabei nur betreffend „weiterer Projekte“ der mitbeteiligten Partei angefragt wurde, ist diese Anfrage jedenfalls nicht ausreichend, um der mitbeteiligten Partei Gelegenheit zu geben, zu den Vorwürfen eines fragwürdigen Geschäftsmodells Stellung zu nehmen.
20. Für die weitere Recherche erkundigte sich der Gestalter des Beitrags bei XXXX – welcher zum damaligen Zeitpunkt als Generalbevollmächtigter der XXXX -Geschäftsführung die Sanierung der XXXX durchführte – ob dieser für ein Interview betreffend das Sanierungsverfahren der XXXX und die damit verbundenen Aktivitäten der mitbeteiligten Partei bereitstehe. Diese Anfrage blieb wie festgestellt unbeantwortet. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass XXXX somit um Stellungnahme betreffend die mitbeteiligte Partei gebeten worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser nur um eine Äußerung zum „Sanierungsverfahren der XXXX “ und den damit verbundenen Aktivitäten der XXXX “ ersucht wurde. Da die Anfrage sich auf die XXXX “ und die „damit“ verbundenen Aktivitäten der mitbeteiligten Partei bezog, sind dadurch „verbundenen Aktivitäten“ wie etwa mögliche Staatshilfen, ein Stellenabbau oder der Verkauf spezifischer Liegenschaften betreffend die XXXX selbst erfasst. Dadurch wird die mitbeteiligte Partei allerdings nicht mit den Ausführungen von XXXX zum Geschäftsmodell der mitbeteiligten Partei konfrontiert und ihr folglich auch keine Möglichkeit der Stellungnahme zu diesen Vorwürfen eingeräumt. Zudem ist XXXX , welcher als Generalbevollmächtigter der mitbeteiligten Partei die Sanierung der XXXX durchführte, nicht die geeignete Ansprechperson für eine generelle Stellungnahme betreffend ein konzernweites Geschäftsmodell, das über die Geschäftstätigkeiten der XXXX hinausgeht.
21. Betreffend den verfahrensgegenständlichen Sendungsbeitrag wurde der mitbeteiligten Partei demnach keine Möglichkeit gegeben, zu den Vorwürfen irreführender Geschäftspraktiken Stellung zu nehmen. Einerseits bezogen sich die Anfragen des Beitragsgestalters nur auf die XXXX “ und die „damit verbundenen“ Aktivitäten sowie weiteren Projekte der mitbeteiligten Partei, andererseits wurde bei der betroffenen mitbeteiligten Partei überhaupt kein Versuch unternommen, eine Stellungnahme einzuholen. Vor dem Hintergrund kritischer negativer Äußerungen gegenüber der mitbeteiligten Partei und genügend Zeit für eine ausführliche Recherche durch die Beitragsersteller ist dies jedenfalls keine Situation, in welcher auf die Möglichkeit einer Stellungnahme verzichtet werden darf. Die Erstbeschwerdeführerin hat somit hinsichtlich des Vorwurfes eines intransparenten Geschäftsmodells den Grundsatz „audiatur et altera pars“ und damit das Objektivitätsgebot verletzt.
22. Das gemeinsam erhobene Rechtsmittel der beschwerdeführenden Parteien gegen den angefochtenen Spruchpunkt 1. ist sohin ausweislich § 28 Abs 1 und Abs 2 VwGVG iVm § 36 Abs 1 Z 1 lit a, § 4 Abs 5 Z 1 und Z 3, § 10 Abs 5 und Abs 7, und § 18 Abs 1 XXXX -G als unbegründet abzuweisen.
b) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. und 4. des angefochtenen Bescheides:
23. Das gemeinsame Rechtsmittel der beschwerdeführenden Parteien bekämpft die Spruchpunkte 3. und 4. nur insoweit, als sie mangels Vorliegens der im Spruchpunkt 1. festgestellten Rechtsverletzung keine damit in Zusammenhang stehende Veröffentlichungs- und Nachweispflicht gegeben sieht. Da die erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. allerdings abzuweisen war, bleiben die von der belangten Behörde ausgesprochenen Veröffentlichungs- und Nachweispflichten gemäß § 36 Abs 4 und § 37 Abs 4 XXXX -G bestehen; zumal keine Bedenken gegen die genannten Spruchpunkte 3. und 4. bestehen.
24. Die Beschwerde ist somit, soweit sie sich gegen die mit Spruchpunkt 1. verbundene bescheidmäßig ausgesprochene Veröffentlichungs- und Nachweispflicht der Spruchpunkte 3. und 4. richtet, gleichermaßen als unbegründet abzuweisen.
3.3. Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
25. Die anwaltlich vertretenen beschwerdeführenden Parteien haben die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht (explizit) beantragt [zum angebotenen Beweismittel einer Zeugeneinvernahme siehe die Beweiswürdigung] und in der Beschwerde den behördlich festgestellten Sachverhalt nicht (substantiiert) bestritten. Die belangte Behörde verzichtete ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung. Der mitbeteiligten Partei wurde schließlich die gegenständliche Beschwerde zugestellt und ausdrücklich Gelegenheit gegeben, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, wobei die mitbeteiligte Partei keinen diesbezüglichen Antrag stellte.
26. Vor diesem Hintergrund konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs 1 und Abs 4 VwGVG unterbleiben, weil in der Beschwerde weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes noch der Beweiswürdigung (substantiiert) angesprochen werden. Außerdem hat sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt als geklärt erwiesen. Es sind fallbezogen ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die betreffend § 4 Abs 5 Z 1 und Z 3 iVm § 10 Abs 5 und 7 XXXX -G gegenständlich nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung in einer mündlichen Verhandlung bedürfen.
27. Da dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung ferner Art 6 EMRK oder Art 47 GRC nicht entgegenstehen, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung somit entfallen.
3.4. Zu Spruchpunkt B) Revision:
28. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
29. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die Erstbeschwerdeführerin durch die Vorgehensweise bei der Beitragserstellung im Zusammenhang mit der Möglichkeit zur Stellungnahme die Bestimmung des § 4 Abs 5 Z 1 und 3 iVm § 10 Abs 5 und 7 XXXX -G verletzt hat.
30. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
31. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt, zumal die Rechtslage auf dem Boden der zitierten Rechtsprechung eindeutig ist. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
32. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
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