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W261 2287836-2•Bundesverwaltungsgericht W261 2287836-2
W261 2287836-2Bundesverwaltungsgericht04.05.2026
Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Kassation mündliche Verhandlung real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
W261 2287836-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX auch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt, vom 05.01.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.
III.Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.
IV.In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 20.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 22.09.2023 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus Idlib stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht. Neben seinen Eltern würden noch fünf seiner Geschwister in Syrien leben, seine Ehefrau und seine fünf Kinder würden in der Türkei leben. Der Beschwerdeführer sei mit seinem Bruder von der Türkei nach Österreich gereist.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Land aufgrund des Bürgerkriegs verlassen habe, da er als Reservist zum Militär müsse. Er wolle aber nicht kämpfen. Bei der Rückkehr befürchte er den Bürgerkrieg und das Militär.
3. Am 06.11.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei im Gouvernement Idlib geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht. Er sei geschieden und habe im Jahr 2014 wieder geheiratet. Mit seiner ersten Ehefrau habe er eine Tochter und mit seiner zweiten Ehefrau drei Töchter und einen Sohn. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien wegen des neuen Ehemannes seiner Ex-Frau verlassen habe. Außerdem gebe es keine Sicherheit in Syrien, er wolle Sicherheit für seine Kinder. Er möchte nicht töten und auch nicht getötet werden.
4. Mit nichtverfahrensgegenständlichem Bescheid vom 31.01.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 (Spruchpunkt IV.) erlassen. Die belangte Behörde stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG 2005 fest, dass eine Abschiebung nach Syrien gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer in Syrien keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung drohe und dieser seine Fluchtgründe nicht glaubhaft habe machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, welche die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Syrien über ein familiäres Netzwerk, sodass ihm bei einer Rückkehr die Lebensgrundlage nicht entzogen sei. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
5. Mit E-Mail vom 28.02.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht (die nichtverfahrensgegenständliche) Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sein Heimatdorf unter der Kontrolle des syrischen Regimes stehe. Der Beschwerdeführer habe 2013 Syrien verlassen, als er einen Einberufungsbefehl für den Reservedienst erhalten habe. Er könne es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren an menschen- und völkerrechtswidrigen Handlungen teilzunehmen. Zudem fürchte er asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Ausreise und der Reservedienstverweigerung. Unabhängig davon fürchte er im Falle einer Rückkehr aufgrund des Bürgerkrieges und der damit einhergehenden desaströsen Sicherheitslage Gefahr für Leib und Leben. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, indem sie mangelhafte Länderfeststellungen getroffen und die beigezogenen Länderberichte nicht ausreichend gewürdigt habe. Auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides sei aus näher dargestellten Gründen mangelhaft.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem Beschwerdeführer daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 oder zumindest gemäß § 8 AsylG 2005 zu gewähren gewesen.
6. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 29.02.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 06.03.2024 einlangte.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.04.2024 und am 29.05.2024 mündliche Verhandlungen durch, in welchen der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde.
8. Mit am 29.05.2024 mündlich verkündeten Erkenntnis, GZ: W114 2287836-1, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde statt und erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu (Spruchpunkt I.). Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (Spruchpunkt II.). Die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben (Spruchpunkt III.).
9. Mit E-Mail vom 04.05.2025 langte bei dem Bundesverwaltungsgericht ein „anonymer Bericht“ ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer illegal Geld von Österreich in die Türkei und nach Syrien überweise.
Die E-Mail wurde noch am selben Tag an die belangte Behörde weitergeleitet.
10. Mit Mitteilung über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vom 07.05.2025 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, dass am 10.12.2024 gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich seines Status des Asylberechtigten eingeleitet worden sei, da sich aufgrund des Regimewechsels in seinem Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung seines Schutzstatus geführt hätten, wesentlich geändert hätten. Die belangte Behörde hole aktuell Informationen zur allgemeinen Lage in Syrien ein und werde den Beschwerdeführer dann auffordern, dazu und zu seinen persönlichen Umständen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer sei bis zur rechtskräftigen Beendigung oder Einstellung des Aberkennungsverfahrens jedenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
11. Am 15.09.2025 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Seine Eltern und Geschwister würden seit 2016 im Grenzgebiet nahe der Türkei leben, da es Probleme zwischen seiner Familie und der Familie seiner Ex-Frau gegeben habe. Ihr Vater sei ein Führer bei der Al-Nusra Front gewesen. Sie hätten ihre Scheidung in Frage gestellt und ihre gemeinsame Tochter erziehen wollen. Das Leben seiner Familie sei sehr schwer, er könne sie auch nicht finanziell unterstützen, da er kein Geld habe. Die Lage sei zurzeit schlechter als zur Zeit des Assad-Regimes, es gebe dort noch immer keine Sicherheit.
Zu etwaigen Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer an, dass er große Angst vor dem Vater seiner Ex-Frau habe. Er kenne auch jemanden in Österreich, der dem Beschwerdeführer Probleme habe machen wollen.
12. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 05.01.2026 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 (Spruchpunkt IV.) erlassen. Die belangte Behörde stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG 2005 fest, dass eine Abschiebung nach Syrien gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer in Syrien keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung drohe und dieser seine Fluchtgründe, er fürchte sich vor seinem Ex-Schwiegervater, nicht glaubhaft habe machen können. Das syrische Assad-Regime verfüge über keine Gebietshoheit mehr, die Syrische Arabische Armee sei aufgelöst worden. Der nunmehrige Präsident habe die Wehrpflicht abgeschaffen. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, welche die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer könne ohne realer Bedrohung seines Lebens die Stadt XXXX , in der seine Familie lebe, erreichen. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Syrien über ein familiäres Netzwerk, sodass ihm bei einer Rückkehr die Lebensgrundlage nicht entzogen sei. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
13. Mit E-Mail vom 21.01.2026 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer 2014 dem „Befehl“ seines Ex-Schwiegervaters, der Kommandant der Al-Nusra Front gewesen sei, widersetzt habe. Der Streit sei eskaliert und der Ex-Schwiegervater habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass dieser Schuld an der Trennung sei und ihm mit dem Umbringen bedroht. Auch die Brüder und die Mutter des Beschwerdeführers hätten daraufhin ihren Heimatort in Syrien verlassen müssen. Bei einer Rückkehr nach Syrien drohe dem Beschwerdeführer weiterhin Verfolgung durch den ehemaligen Schwiegervater, der nun Kommandant bei den Sicherheitskräften der neuen syrischen Regierung sei. Auch die allgemeine Sicherheitslage in Syrien sei weiterhin katastrophal und stelle eine erhebliche Gefahr für das Leben des Beschwerdeführers dar. Der Beschwerdeführer sei zudem mittellos und könne bei einer Rückkehr kein ausreichendes Einkommen erzielen. Zudem verfüge er nur über eine rudimentäre Schulbildung und Arbeitserfahrung. Auch von seiner Familie würde er keine Unterstützung erhalten, da diese selbst in einem Camp für geflüchtete Personen lebe. Es würden keine Gründe für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorliegen, zumal dem Beschwerdeführer zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen sei.
14. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 22.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 27.01.2026 einlangte.
15. Mit Schreiben vom 03.03.2026 teilte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer im Rahmen eines förmlichen Parteiengehörs mit, dass weitere aktuelle Länderinformationen (Länderinformation der Staatendokumentation, COI-CMS, Version 13, veröffentlicht am 28.02.2026) veröffentlicht worden seien, welche in das gegenständliche Beschwerdeverfahren eingebracht werden würden.
16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.03.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte keine weiteren Bescheinigungsmittel vor und verwies auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer brachte am Ende der Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme durch seine Rechtsvertretung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und wurde am XXXX im Dorf XXXX (auch XXXX auch XXXX ) im Gouvernement Idlib in Syrien geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht zudem Türkisch und Englisch.
Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat mit seiner Ex-Frau, XXXX , eine Tochter, XXXX (geb. XXXX auch XXXX ). Der Beschwerdeführer ist seit dem XXXX mit XXXX (auch XXXX auch XXXX auch XXXX , geb. XXXX auch XXXX ) verheiratet. Der zweiten Ehe entstammen vier Kinder, drei Töchter, XXXX (geb. XXXX ), XXXX (geb. XXXX ) und XXXX (auch XXXX , geb. XXXX ), sowie ein Sohn, XXXX (auch XXXX , geb. XXXX ). Seine Ehefrau und seine insgesamt fünf Kinder leben gemeinsam mit den Eltern seiner Ehefrau in der Türkei.
Seine Eltern heißen XXXX (ca. XXXX Jahre) und XXXX (ca. XXXX Jahre). Der Beschwerdeführer hat zwei Schwestern, sowie vier Brüder, XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , die in Syrien leben. Sein fünfter Bruder XXXX (geb. XXXX , IFA: XXXX ) ist 2023 gemeinsam mit dem Beschwerdeführer nach Österreich gereist und befindet sich seit 2025 wieder in Syrien. Seine Familie wohnt seit 2016 im Dorf XXXX im Gouvernement Aleppo, nahe der syrisch-türkischen Grenze, in einem Zeltlager.
Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie.
Der Beschwerdeführer hat drei Tanten, die im Gouvernement Idlib leben, mit denen er aber in keinem Kontakt steht.
Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien in seinem Geburtsort. Dort besuchte er neun Jahre lang die Grundschule. Danach besuchte er eine Maturaschule im Ort XXXX , konnte die Matura jedoch aufgrund des Kriegsausbruches nicht absolvieren. Danach leistete er von 2009 bis 2011 seinen verpflichtenden Wehrdienst bei der ehemaligen Syrischen Arabischen Armee (SAA) im Rang eines Korporal ab. Anschließend arbeitete er in der (gepachteten) familieneigenen Landwirtschaft. In der Türkei arbeitete der Beschwerdeführer im Bereich der Aufzugtechnik.
Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX (auch XXXX auch XXXX ) im Gouvernement Idlib, befindet sich unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung.
Der Beschwerdeführer verließ Syrien 2014 in Richtung Türkei, wo er bis 2023 lebte. Danach reiste er weiter und hielt sich unter anderem in Bulgarien, Serbien und Ungarn auf und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 20.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er arbeitete für ca. drei Monate als Essenslieferant für XXXX . Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:
Dem am 29.05.2024 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ: W114 2287836-1, – womit dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war – ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte. Aus einer Internetapplikation ergab sich, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Assad-Regime wegen eines Reservewehrdienstes gesucht wurde. Mit der Verrichtung des Wehrdienstes bei der syrischen Armee war zu erwarten, dass damit Menschenrechtsverletzungen begangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht führte weiters aus, dass unter Berücksichtigung der Verfolgungsgründe des Art. 9 der Statusrichtlinie damit eine asylrelevante Verfolgungsgefahr einhergeht.
1.2.2. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten:
Nach monatelanger Vorbereitung starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war, die Operation „Abschreckung der Aggression“ und brachten am 08.12.2024 die syrische Hauptstadt Damaskus unter ihre Kontrolle und beendeten damit die Herrschaft des syrischen Assad-Regimes. Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde mit Befehl Baschar al-Assads im Dezember 2024 offiziell aufgelöst. Der ehemalige syrische Machthaber Baschar al-Assad verließ daraufhin das Land und flüchtete nach Russland.
Der Beschwerdeführer läuft daher nicht mehr Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt vonseiten der ehemaligen syrischen Regierung unter dem ehemaligen Machthaber Baschar al-Assad bedroht oder zwangsrekrutiert zu werden. Der Beschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) – die mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 offiziell aufgelöst wurde – von XXXX bis XXXX in der Abteilung für XXXX im Rang eines XXXX ab. Seine Tätigkeiten umfassten bspw. das XXXX , sowie die XXXX . Er läuft daher ebenso nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung als Assad-Regimeanhänger angesehen zu werden, da sich der Beschwerdeführer niemals öffentlich wohlwollend gegenüber dem Assad-Regime äußerte oder sonst in irgendeiner Art politisch für das ehemalige Assad-Regime agierte und die Ableistung seines Wehrdienstes bereits XXXX Jahre zurückliegt. Zudem nahm er niemals an Kampfhandlungen oder Menschenrechtsverletzungen in Syrien teil. Er hat sich weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch betätigt und etwa an Demonstrationen gegen die damalige HTS teilgenommen. Er äußerte sich niemals politisch und geriet aufgrund dessen auch niemals in das Visier der nunmehr aufgelösten HTS oder der neuen syrischen Regierung.
Die Umstände haben sich für den Beschwerdeführer durch den Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 seit der Zuerkennung des Status des international Schutzberechtigten am 29.05.2024 maßgeblich und dauerhaft geändert.
1.2.3. Die neue syrische Regierung – angeführt von der offiziell aufgelösten islamistischen Gruppe HTS, wobei fast die Hälfte der Ernannten in keiner Verbindung zur HTS steht, besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten Ahmad ash-Shara’s – wendet keine institutionalisierten Rekrutierungsverfahren an. Der neue syrische Präsident Ahmad ash-Shara’ – früher als HTS-Anführer unter dem Namen Mohammed al-Joulani bekannt – versprach, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Es gibt keine Berichte über Zwangsrekrutierungen.
Der Beschwerdeführer läuft daher nicht Gefahr vonseiten der neuen syrischen Regierung zwangsrekrutiert zu werden.
Ebenso droht ihm auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der ehemaligen HTS, da die Gruppierung am 29.01.2025 offiziell ihre Auflösung bekannt gab.
1.2.4. Zwischen der Familie des Beschwerdeführers und der Familie seiner Ex-Frau sind nach ihrer Trennung Streitigkeiten, die bis heute andauern, ausgebrochen. Der Ex-Schwiegervater des Beschwerdeführers ist jedoch kein Kommandant der offiziell aufgelösten HTS und auch kein Kommandant einer Patrouille der neuen syrischen Regierung. Nach dem Beschwerdeführer wird aufgrund dessen von der neuen syrischen Regierung weder gefahndet noch wird der Beschwerdeführer aufgrund dessen vonseiten der neuen syrischen Regierung oder der offiziell aufgelösten HTS bedroht.
1.2.5. Der Beschwerdeführer wird weder aufgrund seiner Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe noch aufgrund seiner Religionszugehörigkeit (sunnitischer Islam) bedroht.
1.2.6. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien wegen seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich keine Lebensgefahr und auch kein Eingriff in seine körperliche Integrität.
1.2.7. Auch sonst ist der Beschwerdeführer persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
1.2.8. Dem Beschwerdeführer ist die Einreise nach Syrien und die Weiterreise in sein Herkunftsgebiet möglich. Der Beschwerdeführer kann etwa über die von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergänge oder über den für die zivile Luftfahrt geöffneten Flughafen Damaskus einreisen und in der Folge über den Landweg weiter in sein Herkunftsgebiet reisen.
1.3. Zu einer möglichen Neuansiedlung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat:
1.3.1. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass für den Beschwerdeführer – auch wenn dieser gesund und arbeitsfähig ist – eine zulässige Rückkehrsituation bezogen auf seinen Herkunftsstaat Syrien vorliegt. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsort über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte und über kein soziales Netz. Im Falle einer Rückkehr wäre er nicht in der Lage, seine grundlegende existenziellen Bedürfnisse zu erfüllen.
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Gouvernement Idlib grundsätzlich als ausreichend sicher darstellt, so ist die Versorgungslage in ganz Syrien prekär und würde der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Eine Wiederansiedelung in seinem Herkunftsort ist diesem aufgrund fehlenden Wohnraums sowie fehlender sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte nicht zumutbar, zumal der Beschwerdeführer auch ohne den Rückhalt seiner Familie von den Streitigkeiten mit der Familie seiner Ex-Frau betroffen wäre.
Bei einer Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat würde er keine Wohnmöglichkeit vorfinden und würde diesem, insbesondere aufgrund der andauernden Familienstreitigkeiten, daher (zumindest) unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit drohen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, ihn vor dieser Gefährdung zu schützen.
1.3.2. Der Beschwerdeführer erfüllt zudem nicht die Voraussetzungen für die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative, bspw. in den Städten Damaskus oder XXXX . Er verfügt weder über ausreichende finanzielle Mittel noch über ein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk, das ihn bei der Neuansiedlung in Damaskus oder in XXXX bei der Sicherung seiner grundlegenden Lebensbedürfnisse unterstützen könnte. In einer Gesamtbetrachtung seines persönlichen Hintergrundes – insbesondere unter Berücksichtigung der angespannten Situation seiner Familie in der Stadt XXXX im Gouvernement Aleppo – ist es ihm nicht zumutbar, in einem anderen Landesteil Syriens Schutz zu suchen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht daher nicht.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend (abgesehen von transkriptionsbedingt unterschiedlichen Schreibweisen) übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und weiteren Sprachen, seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Syrien, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellung, dass das Dorf XXXX (auch XXXX auch XXXX ) im Gouvernement Idlib den Herkunftsort des Beschwerdeführers darstellt, beruht auf dem (rechtskräftigen) am 29.05.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ: W114 2287836-1. Zudem ergibt sich sein Herkunftsort auch zusätzlich aus seinen eigenen Angaben im vorangegangenen Verfahren bzgl. der Antragstellung auf internationalen Schutz, sowie in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (vgl. Niederschrift vom 15.09.2025, S. 2) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Niederschrift vom 16.03.2026, S. 4, 5). Wenn die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.01.2026 zwar feststellt, dass der Beschwerdeführer aus „der Provinz Idlib, aus dem Dorf XXXX “ stamme, seine Familie aber in der Stadt XXXX nahe der türkischen Grenze wohne, (vgl. Bescheid vom 05.01.2026, S. 8), diese Stadt daher von der belangten Behörde als „Heimatstadt [seiner] Familie“ bezeichnet wird (vgl. Bescheid vom 05.01.2026, S. 9) und sich in weiterer Folge sämtliche Ausführungen über die Sicherheits- und Versorgungslage auf ebenjene Stadt und das Gouvernement Aleppo im Allgemeinen beziehen (vgl. Bescheid, S. 10 ff.), verkennt die belangte Behörde den bereits rechtskräftig festgestellten Herkunftsort bzw. Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers.
Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX (auch XXXX auch XXXX ) und dessen Umgebung im Gouvernement Idlib von der neuen syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich übereinstimmend aus den vorliegenden Länderberichten und den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 16.03.2026, S. 5).
Der Zeitpunkt der Ausreise und die Aufenthalte in durchreisten Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 16.03.2026, S. 3). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in Syrien, in der Türkei und in Österreich (vgl. Niederschrift vom 15.09.2025, S. 2, 7; vgl. Niederschrift vom 16.03.2026, S. 6).
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bzw. zur Aberkennung:
2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Das Asylverfahren bietet, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (vgl. VwGH 29.05.2006, Zl. 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
2.2.2. Zur Asylgewährung aufgrund der drohenden Zwangsrekrutierung vonseiten des ehemaligen Assad-Regimes:
Wie bereits festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer mit am 29.05.2024 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ: W114 2287836-1, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Grund für die Gewährung des Status des Asylberechtigten war der Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen eines Reservewehrdienstes vom syrischen Assad-Regime gesucht wurde (vgl. Niederschrift vom 29.05.2024, S. 9, 10).
Die zum Zeitpunkt der Erlassung des mündlichen Erkenntnisses noch amtierende syrische Regierung unter der Herrschaft Bashar al-Assads existiert seit Anfang Dezember 2024 in dieser Form nicht mehr. Mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt geht von dieser keine Bedrohung mehr aus. Die ehemalige Syrische Arabische Armee (SAA) wurde mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 aufgelöst. Dem Beschwerdeführer droht daher auch keine allfällige (Zwangs-)Rekrutierung vonseiten der SAA und auch keine allfällige sonstige Gefahr, insbesondere aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien, vonseiten des ehemaligen Assad-Regimes. Der Beschwerdeführer ist somit im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Gefährdung durch das ehemalige Assad-Regime ausgesetzt.
Die Gründe, die zur ursprünglichen Asylzuerkennung geführt haben (Gefahr einer Zwangsrekrutierung unter dem ehemaligen Assad-Regime) sind somit weggefallen und führen zum Entscheidungszeitpunkt zu keiner individuellen und konkret gegen den Beschwerdeführer gerichteten Bedrohung.
Abschließend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr läuft von der neuen syrischen Regierung als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes eingestuft zu werden. Der Beschwerdeführer nahm niemals an Kampfhandlungen teil (vgl. Niederschrift vom 06.11.2023, S. 7). Die vom Beschwerdeführer in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Teilnahme an Demonstrationen, ohne angeben zu können gegen wen oder was sie demonstriert hätten, ist aufgrund der offensichtlichen Steigerung seines Vorbringens und der erstmaligen Erwähnung vor dem Bundesverwaltungsgericht unglaubhaft (vgl. Niederschrift vom 18.04.2024, S. 7). Der Beschwerdeführer betätigte sich auch sonst in keiner Weise politisch.
Lediglich die Ableistung seines verpflichtenden Wehrdienstes bei der nunmehr aufgelösten Syrischen Arabischen Armee in der Abteilung für XXXX (seine Tätigkeiten umfassten bspw. das XXXX , sowie die XXXX ) im Rang eines XXXX von XXXX bis XXXX könnte als möglicher Konnex zwischen dem Beschwerdeführer und dem ehemaligen Assad-Regime gewertet werden (vgl. Niederschrift vom 06.11.2023, S. 2, 3, 6). Gegen eine mögliche Unterstellung der Unterstützung des ehemaligen Assad-Regimes spricht jedoch, dass der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst bereits vor Ausbruch des Krieges – vor ca. 15-17 Jahren – ableistete, niemals an Kampfhandlungen und/oder Kriegsverbrechen/Menschenrechtsverletzungen teilnahm, sich dem Reservedienst entzog und – wie bereits ausgeführt – niemals politisch in Erscheinung trat.
Zudem ist den Länderinformationen zu entnehmen, dass Wehrpflichtigen der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) eine Generalamnestie gewährt wurde. Die neue syrische Regierung hat sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet. Auch hochrangige Personen erhielten vorübergehende Niederlassungskarten und eine hohe Anzahl hat bereits ihre Waffen abgegeben. Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus ist jetzt ein „Versöhnungszentrum“, wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Danach erhalten sie Zettel, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben und einen Ausweis mit dem Vermerk „desertiert“ (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 13, veröffentlicht am 26.02.2026 (in der Folge LIB V13), Kapitel Wehr- und Reservedienst). Diese befristeten Ausweise sind oft drei Monate gültig und gewähren ihnen die sichere Durchreise und den Schutz vor sofortiger Strafverfolgung. Der Prozess zielt auch darauf ab, ehemalige Anhänger des Regimes zu ermutigen, sich von ihren früheren Loyalitäten zu distanzieren und sich in den neuen gesellschaftlichen Rahmen zu integrieren (vgl. LIB V13, Kapitel Rechtsschutz/Justizwesen, Rechenschaftspflicht).
Die sogenannten „Versöhnungszentren“ zielen somit eine Waffenniederlegung der zur Zeit des Umsturzes des Assad-Regimes aktiven wehrdienstpflichtigen Männern und Soldaten, insbesondere von hochrangigen Personen, ab, dies wird insbesondere durch die in den „Versöhnungszentren“ erhaltenen Ausweise mit den Vermerken „desertiert“ bestätigt. Da der Beschwerdeführer jedoch seinen Wehrdienst bereits vor 15 Jahren beendete, ist somit eine Assoziierung des Beschwerdeführers mit dem ehemaligen Assad-Regime nicht maßgeblich wahrscheinlich, insbesondere da die Einberufung in die ehemalige Syrische Arabische Armee für volljährige Männer unter Baschar al-Assad obligatorisch war.
Im Ergebnis besteht daher kein Risiko, dass der Beschwerdeführer von der neuen syrischen Regierung als militärischer oder politischer Gegner qualifiziert wird.
2.2.3. Zu einer allfälligen Zwangsrekrutierung und Bedrohung vonseiten der neuen syrischen Regierung bzw. der nunmehr aufgelösten HTS:
Den vorliegenden Länderinformationen ist zu entnehmen, dass der neue syrische Präsident ash-Shara' bereits kurz nach dem Umsturz des ehemaligen Assad-Regimes in einem Facebook-Post ankündigte, dass die Wehrpflicht der Armee – außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume" – abgeschafft wird. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an. In einem Interview am 10.02.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen (vgl. LIB V13, Kapitel Wehr- und Reservedienst; vgl. auch EUAA, Country Guidance: Syria – Comprehensive Update, vom Dezember 2025 (in der Folge: EUAA 12/2025), übersetzt mit der E-Translation der Europäischen Kommission, S. 33, 34).
Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden. Die Übergangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert, wie ein syrischer Militärbeamter erklärte. Viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung im Gouvernement Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über das Gouvernement durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei. Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.03.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dara’a in Südsyrien eröffnet. Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet. Junge kurdische Männer, darunter auch Angehörige religiöser Minderheiten, haben sich gemeldet, um sich den Sicherheitskräften der syrischen Regierung in 'Afrin anzuschließen, nachdem eine von den Vereinten Nationen unterstützte Untersuchungskommission Anfang dieses Monats empfahl, dass die neuen Behörden Syriens Mitglieder aus Minderheitengemeinschaften rekrutieren sollten, um eine "vielfältigere Zusammensetzung der Sicherheitskräfte" zu gewährleisten und das Vertrauen der Gemeinschaft wiederherzustellen (vgl. LIB V13, Kapitel Wehr- und Reservedienst).
Den vorliegenden Länderberichten sind, insbesondere unter Berücksichtigung der proklamierten Freiwilligkeit, keine Zwangsrekrutierungen zu entnehmen. Selbst unter der – rein hypothetischen – Annahme, dass die neue syrische Regierung von ihrer bisherigen Linie abweichen und tatsächlich beginnen sollte, Männer ab 18 Jahren einzuziehen (wofür aktuell keinerlei Anhaltspunkte vorliegen), ist zu bedenken, dass zum Entscheidungszeitpunkt die neue syrische Regierung rekrutierungsunwilligen Männern keine politische Gesinnung unterstellt. Im Fall des Beschwerdeführers kann generell nicht angenommen werden, dass jeder volljährige männliche syrische Staatsbürger mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, von der neuen syrischen Regierung zwangsrekrutiert zu werden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die (nunmehr offiziell aufgelöste) HTS, die ca. die Hälfte der neuen syrischen Regierungsmitglieder stellt, auch ohne Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung(en) über ausreichende Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens, insbesondere in den Jahren 2024 und 2026, verfügte. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auch auf den jüngst erschienen EUAA Länderbericht von Dezember 2025 zu verweisen, in dem festgehalten wird, dass die Wehrpflicht selbst ein legitimes staatliches Recht darstellt (vgl. EUAA 12/2025, S. 34).
Hinsichtlich einer möglichen Rekrutierung durch die HTS ist darauf hinzuweisen, dass am 29.01.2025 die Auflösung bewaffneter Gruppierungen in Syrien, darunter auch die HTS, bekannt gegeben wurde und daher dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auch keine Rekrutierung vonseiten der – offiziell nicht mehr existierenden – HTS droht (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitsbehörden).
Der Beschwerdeführer läuft daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr von der neuen syrischen Regierung und/oder der offiziell aufgelösten HTS zwangsrekrutiert oder aus einem sonstigen Grund bedroht zu werden.
2.2.4. Zu einer allfälligen Gefährdung vonseiten seines Ex-Schwiegervaters aufgrund der Trennung von seiner Ex-Frau:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Ex-Schwiegervater sei „Kommandant einer Patrouille des Jolani-Regimes“ und der Beschwerdeführer werde aufgrund der Trennung von seiner Ex-Frau und damit einhergehenden Streitigkeiten von seinem Ex-Schwiegervater, unterstützt durch die HTS bzw. die neue syrische Regierung, bedroht, ist aufgrund des massiv widersprüchlichen Vorbringens des Beschwerdeführers im vorangegangen als auch im gegenständlichen Verfahren unglaubhaft:
In der polizeilichen Erstbefragung am 22.09.2023 brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund lediglich den Bürgerkrieg und den Militärdienst als Reservist an (vgl. AS 13).
In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer erstmals an, dass er sich von seiner ersten Frau scheiden habe lassen und neuerlich geheiratet habe. Ein Jahr nach der Scheidung habe seine Ex-Frau bereits einen neuen Mann geheiratet (vgl. Niederschrift vom 06.11.2023, S. 3). Ihr neuer Mann sei „das Problem“ gewesen, weswegen sie den Beschwerdeführer verlassen habe (vgl. Niederschrift vom 06.11.2023, S. 4). Befragt zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass er aufgrund des neuen Ehemannes seiner Ex-Frau ausgereist sei, da er „mit ihm keine Konflikte haben“ hätte wollen (vgl. Niederschrift vom 06.11.2023, S. 7). Am Ende der niederschriftlichen Einvernahme wurde der Beschwerdeführer auch mehrmals gefragt, ob er noch etwas zu ergänzen habe, was er (sinngemäß) verneinte (vgl. Niederschrift vom 06.11.2023, S. 7 (Anm.: „LA“ bedeutet „Leiter der Amtshandlung“ und „VP“ bedeutet „Verfahrenspartei“): „LA: Sonst noch was? VP: Es gibt keine Sicherheit in Syrien. Ich will Sicherheit für die Kinder. LA: Sonst noch Details? VP: Ich möchte nicht töten oder getötet werden.“; S. 8: „LA: Haben Sie noch etwas hinzuzufügen? VP: Sonst nichts.“).
Auch in der Beschwerde vom 31.05.2024 führte der Beschwerdeführer als Fluchtgründe lediglich den Einberufungsbefehl für den Reservedienst, sowie seine illegale Ausreise und seine ihm dadurch unterstellte oppositionelle Gesinnung an (vgl. Beschwerde vom 31.05.2024, S. 2 ff.).
Der Beschwerdeführer gab somit weder in der polizeilichen Erstbefragung, in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde noch in der schriftlichen Beschwerde des vorangegangenen Verfahrens eine allfällige Bedrohung vonseiten der nunmehr offiziell aufgelösten HTS oder seines Ex-Schwiegervaters an.
Erstmals in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer dazu befragt, ob er bei seinen vorherigen Einvernahmen alles angegeben habe oder etwas nicht stimme, aus, dass die belangte Behörde seine Einvernahme falsch protokolliert habe, er habe nicht angegeben, dass er vom nunmehrigen Ehemann seiner Ex-Frau mit dem Tod bedroht werde, sondern dass er von seinem Ex-Schwiegervater telefonisch mit dem Tod bedroht worden sei (vgl. Niederschrift vom 18.04.2024, S. 5). Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen Demonstrationsteilnahmen, den Reservedienst und die Verfolgung vonseiten seines Ex-Schwiegervaters in Idlib an (vgl. Niederschrift vom 18.04.2024, S. 8, 9).
Dass das Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde insofern unrichtig wäre, hat der Beschwerdeführer jedoch weder direkt nach der Einvernahme vor der belangten Behörde noch in seiner Beschwerde behauptet. Das Einvernahmeprotokoll wurde ihm wörtlich rückübersetzt und er bestätigte, dass die Einvernahme richtig und vollständig protokolliert worden sei und er keinen Einwand habe. Dass es zu Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gekommen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet und sind dafür auch keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen (vgl. Niederschrift vom 06.11.2023, S. 8: „LA: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden? VP: Sehr gut. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Ich habe keine Einwendungen, es wurde alles richtig protokolliert. “). Zudem monierte der Beschwerdeführer nicht nur ein falsch protokolliertes Wort, sondern gab in der mündlichen Verhandlung vielmehr ein gänzlich neues Vorbringen an, weswegen die Behauptung der falschen Protokollierung als unglaubhaft einzustufen ist.
In der zweiten mündlichen Verhandlung des Erstverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.05.2024 brachte der Beschwerdeführer lediglich allfällige Demonstrationsteilnahmen, sowie den Reservedienst im syrischen Militär vor (vgl. Niederschrift vom 29.05.2024, S. 2-7).
Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 15.09.2025 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er unter anderem an, dass seine Familie im Jahr 2016 umgezogen sei, da es zu Problemen zwischen seiner Familie und der Familie seiner Ex-Frau gekommen sei. Der Beschwerdeführer brachte weiters zum ersten Mal vor, dass sein Ex-Schwiegervater „ein Führer bei der Al-Nusra Front“ gewesen sei (vgl. Niederschrift vom 15.09.2025, S. 3). Der Beschwerdeführer gab an, dass er seine Ex-Frau geheiratet habe ohne diese zu lieben. Er habe gedacht, dass sie gemeinsam in der Türkei bleiben würden, seine Ex-Frau sei aber nach Syrien zurückgereist (vgl. Niederschrift vom 15.09.2025, S. 4). Auf Nachfrage, was ihm im Falle einer Rückkehr drohen würde, gab er an, große Angst vor seinem Ex-Schwiegervater zu haben. Er habe auch „jemanden in Österreich, der [ihm] Probleme machen“ wolle. Auch in der Türkei habe er Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer brachte abermals vor, dass der Grund für die Trennung von seiner Ex-Frau der Wunsch seiner Ex-Frau in Syrien zu leben gewesen sei. Sein Ex-Schwiegervater habe die Ex-Frau des Beschwerdeführers überzeugt und gesagt, sie sollten beide zurückkehren. Das habe der Beschwerdeführer aber abgelehnt (vgl. Niederschrift vom 15.09.2025, S. 6).
Auch in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 21.01.2026 führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Ex-Schwiegervater „Kommandant bei der Al-Nusra Front, welche die Vorgängerorganisation der HTS gewesen [sei], welche nun die neue Übergangsregierung bilde[t]“ gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich gewehrt, mit seiner Ex-Frau und ihrer gemeinsamen Tochter nach Syrien zurückzukehren, da er seinem Ex-Schwiegervater „implizit vorgeworfen“ habe, nicht für „eine ausreichend sichere Lage im Herkunftsort gesorgt zu haben“ (vgl. Beschwerde vom 21.01.2026, S. 7), weswegen der Streit zwischen ihm und seinem Ex-Schwiegervater eskaliert sei, woraufhin sein Ex-Schwiegervater geschworen habe, dass er den Beschwerdeführer umbringen werde (vgl. Beschwerde vom 21.01.2026, S. 2). Im Fall einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer daher Verfolgung durch den Ex-Schwiegervater, der nun Kommandant bei den Sicherheitskräften der neuen Übergangsregierung sei (vgl. Beschwerde vom 21.01.2026, S. 2). Ihm drohe daher weiterhin „asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner politischen Einstellung gegenüber [der] HTS beziehungsweise [könne] dies zumindest unter den gegebenen Umständen nicht ausgeschlossen werden und würde dem Beschwerdeführer jedenfalls zugeschrieben werden“ (vgl. Beschwerde vom 21.01.2026, S. 7). Dies sei im gegenständlichen Verfahren beachtlich, da der aktuelle Übergangspräsident in Idlib die HTS angeführt habe und auch in der aktuellen Übergangsregierung hohe Positionen bekleide. Sohin müsse ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer „vor Bestrafungen wegen des Vorwurfs, der ehemalige Schwiegervater [habe] nicht für ausreichende Sicherheit sorgen können ausreichend geschützt werden würde“. Die belangte Behörde impliziere, dass der Beschwerdeführer lediglich mit Privatpersonen Probleme habe und missachte dabei, dass der Vater seiner Ex-Frau Kommandant bei der Al-Nusra Front gewesen sei (vgl. Beschwerde vom 21.01.2026, S. 8). Die drohende Verfolgung gehe von einem Kommandanten von Milizen der HTS bzw. der neuen Übergangsregierung aus, die nun die Kontrolle in fast ganz Syrien innehabe. Die neue syrische Regierung und dessen Behörden seien nicht daran interessiert und auch nicht in der Lage, den Beschwerdeführer zu schützen (vgl. Beschwerde vom 21.01.2026, S. 10).
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens in der Beschwerde, „nach Auffassung des EuGH [dürfe] dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden seine (politische) Meinung über die HTS im Fall der Rückkehr nach Syrien geheim zu halten“ (vgl. Beschwerde vom 21.01.2026, S. 8), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder im vorangegangen noch im gegenständlichen Verfahren auch nur annähernd eine politische Einstellung oder auch nur ein politisches Interesse glaubhaft vorbringen konnte (vgl. Niederschrift vom 18.04.2024 (Anm.: „R“ bedeutet „Richter“ und „BF“ bedeutet „Beschwerdeführer“): „R: Sind oder waren Sie Mitglieder einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung? BF: Nein. R: Interessieren Sie sich für die Politik in Syrien? BF: Ich schau am Handy Nachrichten aus meiner Heimat Syrien, sonst nicht. R: Können Sie mir etwas über die syrische Politik oder die Politik des syrischen Regimes erzählen, sodass ich tatsächlich erkennen kann, dass Sie zumindest politisch denken und auch zumindest politisch interessiert sind? BF: Nein, ich habe damit nichts zu tun. R: Haben Sie sich in Syrien politisch betätigt? BF: Nein.“). Seinem gesamten Vorbringen in den beiden Verfahren ist nicht einmal ein oberflächliches, geschweige denn ein „tief verwurzeltes“, politisches Interesse zu entnehmen. Auch in Österreich zeigt sich diese – lediglich in der Beschwerde unsubstantiiert vorgebrachte – „kritische politische Überzeugung [des Beschwerdeführers] gegenüber der HTS“ (vgl. Beschwerde vom 21.01.2026, S. 8) nicht. Für die allfällige Annahme, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Syrien plötzlich ein derartiges politisches Interesse entwickeln würde, liegen keine unterstützenden Anhaltspunkte vor.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2026 führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass seine Eltern und Geschwister in einen „massiven Konflikt mit [s]einer ersten Schwiegerfamilie geraten [seien] und flüchten“ hätten müssen (vgl. Niederschrift vom 16.03.2026, S. 6). Von der erkennenden Richterin zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er bereits beim ersten Verfahren „die Gefahr seitens Jolani“ angegeben habe. Er habe damals „klar gesagt, dass [er] keinesfalls nach Idlib zurückkehren [könne]“. Er sei schon vor seiner Ausreise von den Streitkräften, die unter Jolani gestanden seien, verfolgt worden und würde es auch weiterhin werden. Er würde „garantiert abgeschlachtet“ werden (vgl. Niederschrift vom 16.03.2026, S. 9).
An dieser Stelle ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die angebliche Gefahr vonseiten der HTS und die angebliche Zugehörigkeit seines Ex-Schwiegervaters zur HTS bzw. zur neuen syrischen Regierung als Kommandant einer Patrouille erst im gegenständlichen Verfahren – somit nach Umsturz des Assad-Regimes und nach der Machtübernahme durch verschiedenste Gruppierungen, inkl. der HTS, die große Teile der neuen syrischen Regierung stellen – vorbrachte. Durch das neue Vorbringen, sein Ex-Schwiegervater gehöre zur HTS bzw. zur neuen syrischen Regierung, will der Beschwerdeführer augenscheinlich eine aktuelle Bedrohung, die von staatlicher Seite ausgeht, konstruieren. Wäre der Ex-Schwiegervater jedoch tatsächlich Mitglied der nunmehr aufgelösten HTS bzw. der neuen syrischen Regierung gewesen, wäre jedoch zu erwarten, dass jemand ein so wichtiges Detail in einer der fünf vorherigen Möglichkeiten (polizeiliche Erstbefragung, niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde am 06.11.2023, Beschwerde vom 28.02.2024, mündliche Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.04.2024 und am 29.05.2024) erwähnen würde. Der Beschwerdeführer bezog sich jedoch mit keinem Wort auf die damalige HTS, weswegen die erstmalige Erwähnung am 15.09.2025, also knapp zwei Jahre nach der Antragstellung auf internationalen Schutz (20.09.2023), nicht nachvollziehbar und daher unglaubhaft ist.
Weiters nahm der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführlich Bezug auf eine Grundstücksstreitigkeit, die angeblich der Auslöser für die Streitigkeiten mit der Familie seiner Ex-Frau gewesen sein soll. Demnach habe ihm sein Vater ein Teil eines Grundstückes übertragen, damit der Beschwerdeführer und seine Ex-Frau darauf ein Haus bauen können würden. Der Beschwerdeführer habe das Grundstück formell als Brautgabe auf den Namen seiner Ex-Frau eintragen lassen (vgl. Niederschrift vom 16.03.2026, S. 10, 12). Da sie sich jedoch entschlossen hätten in die Türkei zu flüchten, habe er das Grundstück verkauft. Sein Ex-Schwiegervater habe daraufhin das Geld für das Grundstück, welches auf den Namen seiner Ex-Frau eingetragen gewesen sei, verlangt. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch geweigert, da das Grundstück ursprünglich seiner Familie gehört habe (vgl. Niederschrift vom 16.03.2026, S. 10). Der Groll des Ex-Schwiegervaters sei gegen die gesamte Familie des Beschwerdeführers gerichtet, weswegen diese in einem Zeltlager in XXXX leben müsse. Es gebe noch andere Gründe, diese wolle er jedoch nicht angeben, da es sich um „intime, private Informationen“ handle (vgl. Niederschrift vom 16.03.2026, S. 11).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorgebrachte Zugehörigkeit des Ex-Schwiegervater zur HTS bzw. zur neuen syrischen Regierung aufgrund der massiven Steigerung unglaubhaft ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen im Allgemeinen nicht als glaubhaft anzusehen. Vielmehr muss grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (vgl. VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). In einer Gesamtschau der beweiswürdigenden Erwägungen und unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung konnte der Beschwerdeführer daher nicht glaubhaft machen, dass sein Ex-Schwiegervater Kommandant in der HTS war und nunmehr Kommandant in der Armee der neuen syrischen Regierung ist, weshalb diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen war. Auch eine Bedrohung vonseiten des Ex-Schwiegervaters aufgrund der angeblichen Wegnahme seiner erstgeborenen Tochter konnte der Beschwerdeführer aufgrund der massiven Widersprüche nicht glaubhaft vorbringen:
Hinsichtlich des Zeitpunktes, ab wann die Tochter des Beschwerdeführers aus erster Ehe mit ihm und seiner zweiten Familie zusammenlebte, brachte der Beschwerdeführer divergierende Angaben vor. Während er in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 06.11.2023 noch angab, dass seine Frau ihm „das Kind vier Monate nach der Geburt“ gegeben habe und dann „weggegangen“ sei (vgl. Niederschrift vom 06.11.2023, S. 4), brachte er in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.04.2024 vor, dass seine Ex-Frau mit ihrer gemeinsamen Tochter von der Türkei nach Syrien gereist sei. Als sie nach 15 Tagen nicht zurückgekehrt sei habe er seine Ex-Frau angerufen, woraufhin sie ihm mitgeteilt habe, dass sie in Syrien bleiben werde. Als die Mutter des Beschwerdeführers einen Operationstermin in der Türkei gehabt habe, habe sie seine Tochter von seiner Ex-Frau abgeholt und sei mit ihr in die Türkei gereist, dort habe sie der Beschwerdeführer übernommen (vgl. Niederschrift vom 18.04.2024, S. 5). In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 15.09.2025 im gegenständlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer diametral dazu an, dass ihm seine Tante väterlicherseits seine Tochter im Jahr 2018 gebracht habe. Wenige Sätze später widersprach sich der Beschwerdeführer wieder, indem er vorbrachte, dass seine Ex-Frau nochmals geheiratet habe und ihre gemeinsame Tochter bei der Tante des Beschwerdeführers gelebt habe, nach einem Jahr habe er es geschafft, dass seine Tochter in die Türkei reisen habe können (vgl. Niederschrift vom 15.09.2025, S. 4).
Da sich das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeblichen Zugehörigkeit seines Ex-Schwiegervaters zur HTS bzw. zur neuen syrischen Regierung als unglaubhaft darstellt, geht auch sein restliches Vorbringen, das „Jolani-Regime“ verfolge ihn aufgrund dessen, ins Leere (vgl. Niederschrift vom 16.03.2026, S. 10).
Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer glaubhaft vorbringen konnte, dass es Streitigkeiten zwischen der Familie seiner Ex-Frau und seiner eigenen Familie gegeben hat und diese weiterhin andauern. Die Gründe dieser Streitigkeiten wollte der Beschwerdeführer – mit Ausnahme des vorgebrachten Grundstücks – nicht anführen, da es sich um intime und private Informationen handeln würde (vgl. Niederschrift vom 16.03.2026, S. 11: „BF: Würde der Groll meines Ex-Schwiegervater[s] nicht weiter bestehen, müsste meine Ursprungsfamilie nicht in einem Zeltlager für Flüchtlinge in XXXX leben. Sein Groll ist nicht nur gegen mich gerichtet, sondern gegen meine gesamte Ursprungsfamilie. RI: Nur wegen dem Grundstück? BF: Es ist nicht nur wegen eines Grundstücks, aber weitere Gründe, die bestehen, kann ich leider nicht angeben, weil es sehr intime, private Informationen beinhaltet, die ich nicht angeben möchte.“).
2.2.5. Zu einer allfälligen Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit:
Der Beschwerdeführer erstattete diesbezüglich kein eigenes Vorbringen.
Dem EUAA Bericht vom Juli 2025 zufolge kam es zu vermehrten Angriffen gegen die alawitische Bevölkerung in Syrien, die auf sektiererischer Identität beruhen, angetrieben von der Annahme, dass alle Alawiten an den Handlungen des ehemaligen Assad-Regimes beteiligt waren. Weiters wird berichtet, dass die Angriffe der mit Assad verbündeten alawitischen Milizen gegen die Übergangsregierung und gegen die sunnitische Gemeinschaft immer seltener geworden sind. Laut ISW ist dieser Rückgang wahrscheinlich auf die begrenzte Unterstützung der Alawiten, den erhöhten Druck der Regierungstruppen, der zur Verhaftung von Aufständischen und zur Beschlagnahmung von Waffenlagern führte, sowie auf schlecht durchgeführte Operationen der Aufständischen zurückzuführen (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, vom Juli 2025 (in der Folge: EUAA 07/2025), übersetzt mit der E-Translation der Europäischen Kommission, S. 43 ff.).
Laut dem aktuellen EUAA Country Guidance vom Anfang Dezember 2025 und dem aktuellen Länderinformationsblatt bilden sunnitische Araber die größte ethnisch-religiöse Gruppe in Syrien. Die neue syrische Regierung wird von Ministern sunnitisch-arabischer Herkunft dominiert und auch die Führungspositionen bei Polizei, Sicherheitsdienst und Armee sind größtenteils mit sunnitischen Arabern besetzt. Der neue Fatwa-Rat besteht ausschließlich aus sunnitischen Mitgliedern und die islamische Rechtsprechung ist die primäre Quelle der Gesetzgebung. EUAA berichtet von Angriffen von mit Assad verbündeten Milizen auf sunnitische Gemeinschaften im März 2025 und von Zusammenstößen zwischen sunnitischen und alawitischen Gemeinschaften im Mai 2025, jedoch sind die Beweggründe für die Angriffe bzw. Zusammenstöße nicht bekannt. EUAA stellt abschließend fest, dass derzeit keine Informationen vorliegen, dass Personen allein aufgrund ihrer sunnitischen Zugehörigkeit bedroht werden würden (vgl. LIB V13, Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten; vgl. EUAA 12/2025, S. 40, 41).
Den Länderberichten sind somit unter anderem anhaltende Spannungen zwischen der alawitischen und der sunnitischen Bevölkerung zu entnehmen, insgesamt ergeben sich jedoch keine erhöhten Risikoprofile von sunnitischen Arabern, insbesondere da sie die Mehrheit der syrischen Bevölkerung darstellen. Zudem stellt der Beschwerdeführer keine derart exponierte Person dar, dass eine Bedrohung aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit maßgeblich wahrscheinlich wäre.
2.2.6. Zu einer allfälligen Bedrohung aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung im Ausland:
Der Beschwerdeführer erstattete selbst kein Vorbringen zu einer Bedrohung vonseiten der neuen syrischen Regierung oder sonstigen Gruppierungen aufgrund seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Österreich.
Den aktuellen Länderberichten ist auch nicht zu entnehmen, dass eine (illegale) Ausreise während des ehemaligen Assad-Regimes oder die Asylantragstellung in Europa zu einer Gefährdung vonseiten der neuen syrischen Regierung führen würde. EUAA stellte in ihrem aktuellen Länderleitfaden vom Dezember 2025 fest, dass die syrischen Behörden die früheren Aktivitäten von Rückkehrern im Ausland nicht überprüfen würden (vgl. EUAA 12/2025, S. 19). Es ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Asylantragstellung in Österreich Sanktionen wegen einer (ihm unterstellten) politischen Gesinnung droht, da die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten.
Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass auch Rückkehrer aus Europa im Allgemeinen keiner besonderen Gefahr ausgesetzt sind, zumal nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18/2014 (geändert durch das Rundschreiben 342/2019 des Innenministeriums) über die „illegale Ausreise“, nicht mehr angewendet werden (vgl. LIB V13, Kapitel Rückkehr).
Auch sonst entspricht der Beschwerdeführer keinem Risikoprofil das vermehrt oder mit höherer Wahrscheinlichkeit Repressalien seitens der neuen syrischen Regierung bzw. der offiziell aufgelösten HTS ausgesetzt ist.
Weitere Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor, auch ergab eine Einsicht in die aktuellen Länderinformationen keinen Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Bedrohung für Leib und Leben drohen könnte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
Der Flughafen Damaskus nahm am 08.01.2025 seinen vollen Betrieb wieder auf, am selben Tag landete der erste internationale kommerzielle Flug seit dem Sturz des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad (vgl. LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit, Infrastruktur). Am 09.03.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr. 20 alle Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, die unter dem gestürzten Regime verhängt worden waren (vgl. LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit, Einreise). Es liegen keine dokumentierten Berichte über eine unterschiedliche Behandlung an den Grenzen aufgrund der ethnischen oder sozialen Identität oder über gewalttätige Vorfälle vor. Bei der Einreise oder Rückkehr gibt es von syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für syrische Staatsbürger (vgl. LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit, Grenzübergänge). Dem Beschwerdeführer ist es somit grundsätzlich möglich in sein Herkunftsgebiet zu gelangen.
2.3. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Neuansiedlung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat:
2.3.1. Zur Auswirkung der Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers:
Den Länderinformationen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in Syrien seit dem Sturz des Assad Regimes weiterhin fragil und von zahlreichen Unsicherheiten geprägt ist. Die neue syrische Regierung bemüht sich um Ordnung und Sicherheit, stößt jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Dabei ist insbesondere eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten, die Zunahme islamistischer Angriffe, sowie eine Zunahme von Selbstjustiz zu beobachten. Insgesamt stellt die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols daher eine große Herausforderung für die neue syrische Regierung dar (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitslage). Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert. Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Regionale Unterschiede).
Gerade die Provinz Idlib – ash-Shara’s ehemaliges Machtgebiet – stellt die zufriedenste Provinz dar. Die Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktionieren in den Gouvernements Idlib, Hama, Teilen von Homs und Aleppo sowie in und um Damaskus (vgl. LIB V13, Kapitel Politische Lage). Die Sicherheitslage verbesserte sich im Gouvernement Idlib und die Zahl der Sicherheitsvorfälle ist stetig zurückgegangen. Die Stadt Idlib gilt als eines der stabilsten Gebiete in Syrien (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Idlib).
ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 in der Provinz Idlib 136 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 5,5 Sicherheitsvorfälle pro Woche). Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Explosionen/Gewalt aus der Ferne, über die während dieses Zeitraums kontinuierlich berichtet wurde. Sie erreichten im Januar 2025 ihren Höhepunkt und gingen in den folgenden Monaten leicht zurück. Nach einem Höchststand im Februar folgte die Zahl der registrierten Gefechte einem ähnlichen Trend. Die Zahl der Gewalttaten gegen Zivilisten blieb während dieses Zeitraums konstant, wobei im Dezember und März im Vergleich zu den anderen Monaten ein Rückgang zu verzeichnen war. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden in Idlib 52 Sicherheitsvorfälle verzeichnet, was einem Durchschnitt von 3 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED 188 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 4,5 Vorfällen pro Woche entspricht. In allen fünf Distrikten wurden Sicherheitsvorfälle verzeichnet, wobei der Distrikt Al Ma’ra am stärksten betroffen war (33 Vorfälle), gefolgt vom Distrikt Idlib (16). In den Distrikten Ariha und Harim gab es die wenigsten Vorfälle (vgl. EUAA 12/2025, S. 80 ff.).
Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte das SNHR 170 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies in diesem Bezugszeitraum etwa 6 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner. Von Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR 33 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner für diesen Bezugszeitraum. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete die SNHR 203 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 7 zivilen Todesfällen pro 100.000 Einwohner für den gesamten Bezugszeitraum (vgl. EUAA 12/2025, S. 80).
Auch nicht explodierte Kampfmittelrückstände stellen eine große Gefahr für das Leben in Syrien dar. Man unterscheidet sog. Blindgänger, die in der Regel über der Erde liegen und sichtbar sind (bspw. Streubomben, Mörsergranaten und Granaten) sowie Landminen. In Letzteren liegt die größere Herausforderung, da ehemalige Regierungstruppen Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben haben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes verschärft, da zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition zurückgelassen wurden. In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet. Ländliche Gebiete gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Kampfmittelreste und Blindgänger). Nicht explodierte Kampfmittel (UXO), explosive Kriegsrückstände (ERW), Minen und improvisierte Sprengsätze (IED) sind Berichten zufolge insbesondere in der Provinz Idlib weit verbreitet und beeinträchtigen Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Verkehrswege. Ländliche Gebiete und ehemalige Frontlinien sind besonders betroffen, wobei es zu Vorfällen mit Kindern und Bauern kam. Eine Umfrage vom März 2025 ergab, dass 95 % der Binnenvertriebenen, die eine Rückkehr in die Frontbezirke in Idlib und Hama planten, angaben, ihre Häuser seien schwer beschädigt oder zerstört (vgl. EUAA 12/2025, S. 81).
Es wird nicht verkannt, dass unter anderem das Gouvernement Idlib mit Streumunition und Minen verseucht ist. In Anbetracht der für den Zeitraum von 08.12.2024 bis 13.08.2025 dokumentierten 584 Vorfälle in ganz Syrien – dies entspricht bei 249 Tagen einem Durchschnitt von rund 2,3 Vorfällen täglich in ganz Syrien – ist aber bezogen auf die Gesamtfläche Syriens die Gefahr für den (erwachsenen) Beschwerdeführer durch Kampfmittelrückstände einer realen Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in Syrien gegeben, zumal vorrangig Bauern und Kinder von Vorfällen betroffen sind (vgl. LIB V 13, Kapitel Sicherheitslage, Kampfmittelreste und Blindgänger).
Ohne die immer noch geschehenden Gewaltakte zu verharmlosen ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung jedoch, dass die Anzahl an Sicherheitsvorfälle stetig zurückgegangen ist. Angesichts der Kontrolle der neuen syrischen Regierung über das gesamte Gouvernement Idlib sowie des stetigen Rückgangs sowohl der Zahl der Sicherheitsvorfälle als auch der Zahl der zivilen Todesopfer lässt sich schlussfolgern, dass es im Gouvernement Idlib zwar zu wahlloser Gewalt kommt, jedoch nicht in großem Umfang (vgl. EUAA 12/2025, S. 81). Auch aus einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/ (eingesehen am 29.04.2026) ergibt sich, dass in der Region rund um das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers derzeit keine Kampfhandlungen stattfinden.
Es sei auch noch darauf hingewiesen, dass es der EUAA Country Guidance: Syria von Dezember 2025 zufolge, in ganz Syrien kein Gebiet (mehr) gibt, in dem das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein derart außergewöhnliches Niveau erreichen würde, dass eine Person allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einem tatsächlichen Risiko ausgesetzt sei. Vielmehr ist dafür ein höheres Maß an individuellen Faktoren erforderlich (vgl. EUAA 12/2025, S. 73 ff.). Auch im Gouvernement Idlib erreicht die willkürliche Gewalt kein solches Ausmaß, dass die bloße Anwesenheit dort bereits ausreichen würde, um der Gefahr eines realen Schadens ausgesetzt zu sein. Aufgrund dessen gehen auch die vom Beschwerdeführer bezüglich der in ganz Syrien vorherrschenden Sicherheitslage vorgebrachten allgemeinen Befürchtungen (vgl. Niederschrift vom 15.09.2025, S. 6: „[…] Die Lage hat sich nicht geändert, die Lage ist jetzt schlechter als zur Zeit des Regimes. Es gibt dort immer noch keine Sicherheit. Der neue Präsident ist nicht besser als Assad […] Glauben Sie nicht, dass innerhalb eines Jahres oder in zwei Jahren, Syrien besser wird. Glauben Sie nicht, was Sie in Medien vom Aufbauen oder der Weiterentwicklung lesen. Es gibt auch keine Schulen dort, dort gibt es nicht.“) ins Leere.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich die Ausführungen in der (in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 16.03.2026 vorgelegten) Stellungnahme des Beschwerdeführers hinsichtlich der Sicherheitslage auf das Gouvernement Aleppo, da „sich die Kernfamilie des Beschwerdeführers im Zeltlager in XXXX [aufhalte]“, konzentrieren (vgl. Stellungnahme vom 16.03.2026, S. 2, 3). Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist als Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers jedoch das Dorf XXXX im Gouvernement Idlib anzusehen, zumal sich der Beschwerdeführer niemals in der Stadt XXXX bzw. deren Umgebung im Gouvernement Aleppo aufhielt (vgl. Niederschrift vom 16.03.2026, S. 5: „RI: Wo haben Sie gelebt und wo sind Sie aufgewachsen? BF: In meinem Heimatdorf. RI: Wie lange haben Sie dort gelebt? BF: Bis zu meiner Ausreise. RI: Sie waren nie wo anders? BF: Für das Studium und die Schule schon.“; vgl. Niederschrift vom 15.09.2025, S. 2: „Ich bin am […] in Syrien, Gouvernement Idlib, Dorf XXXX geboren und aufgewachsen. Ich habe in der Heimat 9 Jahre die Schule in XXXX besucht und danach bis zur Matura in XXXX , diese aber nicht vollständig abgeschlossen […]“). Aufgrund dessen ist auch die Sicherheitslage seines Herkunftsgebietes im Gouvernement Idlib und nicht die Sicherheitslage des derzeitigen Wohnortes seiner Familie im Gouvernement Aleppo zu beurteilen.
Wenngleich die allgemeinen Befürchtungen des Beschwerdeführers grundsätzlich verständlich sind, konnten beim Beschwerdeführer, einem Angehörigen der arabischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensrichtung Islam, der in keiner Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime steht (vgl. dazu bereits II.2.2.2.), grundsätzlich keine gefahrenerhöhenden Umstände festgestellt werden.
Dennoch konnte der Beschwerdeführer – wie unter Punkt II.2.2.4. detailliert ausgeführt wurde – eine Gefährdung aufgrund privater Familienstreitigkeiten zwischen seiner Familie und der Familie seiner Ex-Frau glaubhaft vorbringen. Im Fall einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer auf sich alleine gestellt, da seine Familie – bestehend aus seinen Eltern und seinen Geschwistern – bereits 2016 aufgrund der Familienstreitigkeiten und der generellen volatilen Lage in ein Flüchtlingslager in der Grenzstadt XXXX im Gouvernement Aleppo gezogen sind (vgl. Niederschrift vom 15.09.2025, S. 3: „LA: Welche Angehörigen haben Sie noch im Heimatland? VP: Meine ganze Familie lebt in Syrien. LA: Wer zählt dazu? VP: Meine Eltern, vier Brüder, zwei Schwestern. Alle leben im Gebiet XXXX an der Grenze zur Türkei. LA: Seit [wann] lebt ihre Familie dort? VP: Seit 2016. LA: Warum ist Ihre Familie dorthin gezogen? VP: Es gab Probleme zwischen meiner Familie und meiner Ex-Frau und deren Familie […] Aus diesem Grund ist meine Familie Richtung Norden geflüchtet […]“). Auch weitschichtige Verwandten des Beschwerdeführers sind großteils bereits verstorben oder leben außerhalb Syriens und stehen mit dem Beschwerdeführer in keinem Kontakt und können daher ebenso wenig den Beschwerdeführer Schutz gewähren (vgl. Niederschrift vom 16.03.2026, S. 13: „RI: Haben Sie Onkeln und Tanten in Syrien? BF: Ich habe keine lebenden Onkeln vs mehr. Ms hatte ich einen Onkel, der verstorben ist. Tanten vs habe ich drei. Ms habe ich 14. Einen Onkel und 14 Tanten ms. RI: Wo leben die? BF: Meine Tanten ms leben großteils außerhalb von Syrien, teils im Libanon, teils in Kanada. Nur 3 meiner Tanten leben in Idlib, sie sind verheiratet mit ihren Familien.“).
Des Weiteren ist auch die neue syrische Regierung nicht in der Lage den Beschwerdeführer (in dieser Hinsicht) ausreichend effektiv zu schützen. Nach dem Sturz des Assad-Regimes und der Präsenz vieler bewaffneter Parteien herrschen in verschiedenen Regionen Syriens Chaos und Gesetzlosigkeit, was insbesondere auch zu Verbrechen führte, die teilweise durch persönliche Ziele motiviert waren. Trotz der Versuche der neuen syrischen Regierung, die Sicherheit wiederherzustellen und Täter strafrechtlich zu verfolgen, untergraben die weit verbreitete Verfügbarkeit von Waffen und das Fortbestehen unabhängiger bewaffneter Gruppen diese Bemühungen weiterhin. Während das offizielle Rechtssystem theoretisch eine einheitliche Struktur bietet, ist die Realität vor Ort weitaus komplexer, da verschiedene Rechtssysteme Einfluss und Autorität z.B. in Familienangelegenheiten geltend machen (vgl. LIB V13, Kapitel Rechtsschutz).
In Anbetracht der Umstände, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr weder von familiärer noch von staatlicher Seite einen effektiven Schutz in seinem Herkunftsgebiet erwarten könnte, ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Familienstreitigkeiten alleine aufgrund seiner Anwesenheit dem realen Risiko ausgesetzt wäre, bedroht, verletzt, getötet oder entführt zu werden.
2.3.2. Zu den Auswirkungen der allgemeinen Versorgungslage und humanitären Situation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers:
Wie in der Beschwerde vom 05.01.2026 und in der Stellungnahme vom 16.03.2026 ausgeführt, bleibt die humanitäre Lage in Syrien angespannt. Zur Versorgungslage in Syrien ist festzuhalten, dass sich diese nach den aktuellen Länderinformationen seit dem Sturz des Assad-Regimes noch nicht wesentlich verändert hat.
Das Bundeverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die humanitäre Lage auch im Gouvernement Idlib kritisch ist, da die Infrastruktur stark beschädigt ist und viele der ehemaligen staatlichen Versorgungsstrukturen nicht mehr funktionieren. Im Jahr 2024 waren 16,7 Millionen Menschen auf Hilfe angewiesen, die höchste Zahl seit Beginn der Krise im Jahr 2011. Gemäß den Vereinten Nationen sind noch immer 16,5 Millionen Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen. Syrien kämpft immer noch mit einer „massiven humanitären Krise”, von der mehr als 70 % der Bevölkerung betroffen ist. Dies ist sowohl auf Schäden an der Infrastruktur als auch den eingeschränkten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zurückzuführen (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Grundversorgung; vgl. EUAA 12/2025, S. 99).
Auch die Armutsrate ist in Syrien mit 90 % der Bevölkerung nach wie vor hoch. Die Lebenshaltungskosten sind im Jahr 2024 um 21 % gestiegen und haben sich in den letzten zwei Jahren mehr als verdreifacht. Jeder vierte Syrer lebt in extremer Armut mit weniger als 2,15 US-Dollar pro Tag, während 67 % unter der unteren mittleren Einkommensgrenze von 3,65 US-Dollar leben. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zor (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wohnsituation und Infrastruktur; vgl. EUAA 12/2025, S. 99).
Syrien befindet sich derzeit zudem in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit. Der Zugang zu Lebensmitteln und Nahrungsmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend. Hauptursachen für den eingeschränkten Zugang zu nahrhaften Lebensmitteln sind anhaltende Konflikte, der wirtschaftliche Zusammenbruch, Vertreibung sowie unzureichende humanitäre Hilfe. Die Ernährungsunsicherheit verschlechtert sich weiter, da die politische Instabilität, anhaltende Unsicherheit, Umweltzerstörung sowie die langwierige Wirtschaftskrise die Widerstandsfähigkeit auf Haushalts- wie Gemeindeebene untergraben (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Lebensmittelversorgung). Zwischen November 2024 und Mai 2025 waren Länderberichten zufolge schätzungsweise 14,5 Millionen Menschen von Ernährungsunsicherheit betroffen, darunter wurden 9,1 Millionen als akut ernährungsunsicher eingestuft und 1,3 Millionen litten unter schwerer Ernährungsunsicherheit (vgl. EUAA 07/2025, S. 99). Da Syrien weiterhin in hohem Maß von Lebensmittelimporten abhängig ist, ist es anfällig für Schwankungen der weltweiten Rohstoffpreise und Wechselkurse gewesen. Die galoppierende Inflation und Abwertung des syrischen Pfunds haben die Kaufkraft erheblich geschwächt, sodass Lebensmittel für große Teile der Bevölkerung unerschwinglich geworden sind (vgl. EUAA 12/2025, S. 99). Durch die Streichung von Subventionen für Grundnahrungsmittel stieg der Preis für einen Laib Brot. Die Menschen stehen vor Bäckereien teilweise Stunden lang Schlange, um einen Laib Brot zu kaufen (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Lebensmittelversorgung). Wenngleich sich die Preise mittlerweile weitgehend stabilisiert haben, belasten die geringe Kaufkraft sowie die Herausforderungen bei Bankgeschäften und der Liquidität die Lebensbedingungen der Bürgerinnen und Bürger weiterhin (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wirtschaftliche Lage).
Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60 %. Die Gesamtbeschäftigung blieb bei etwa 6,3 Millionen trotz des demografischen Schocks stabil. Dennoch stellen Arbeitslosigkeit, Arbeitsplatzverluste und eingeschränkter Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen für Haushalte weiterhin große Hindernisse bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse dar. Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten werden auf durchschnittlich 100 US-Dollar pro Monat geschätzt und übersteigen damit häufig das durchschnittliche Monatseinkommen, welches bei etwa 75 US-Dollar liegt (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Arbeitsmarkt).
Aus den aktuellen Länderberichten ist abzuleiten, dass sich die syrische Regierung verpflichtet hat, die Preise im ganzen Land anzugleichen. Am 05.01.2026 wurde das neue syrische Pfund eingeführt, das auf der Streichung von zwei Nullen aus dem Nennwert basiert. Dadurch soll die Fähigkeit der Zentralbank, die Geldpolitik zu steuern, die Geldmenge zu regulieren sowie Wechselkurse zu kontrollieren, verbessert und ein stabileres Umfeld für wirtschaftliche Aktivitäten und Investitionen geschaffen werden. Syriens Wirtschaft funktioniert überwiegend mit Bargeld, doch aufgrund eines Mangels an Banknoten sieht sich Syrien mit einer Bargeldknappheit konfrontiert. Dies hat zur Folge, dass Unternehmen keine Löhne zahlen und Familien keine Grundgüter kaufen können und Privatpersonen, die Geld auf ihren Bankkonten haben, nicht auf dieses zugreifen können, da die Banken nicht in der Lage sind, es auszuzahlen (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wirtschaftliche Lage).
Auch die Wiederherstellung der Grundversorgung, wie z.B. der Wasser- und Stromversorgung, bleibt in allen Gouvernements aufgrund von Unsicherheit und Schäden eine Herausforderung. Syrien befindet sich insbesondere nach dem Rückgang der Fluss- und Quellwassermengen sowie aufgrund von Klimaveränderungen und damit zusammenhängenden steigenden Temperaturen sowie geringeren Niederschlägen in einer Wasserkrise. Im Nordosten Syriens wurde die Wasserknappheit durch häufige Schäden an der Wasserinfrastruktur, darunter die Wasserstationen Allouk und Tishreen, noch verschlimmert. Ein weiteres Problem stellt der Mangel an Wasserautonomie dar, da die Hauptquellen syrischen Wassers (die Golanhöhen sowie die Flüsse Tigris und Euphrat) von externen Akteuren, vor allem der Türkei und Israel, kontrolliert werden. Jahrzehntelange Misswirtschaft, gefolgt von weitreichenden Schäden an der Infrastruktur, haben dazu geführt, dass viele Gemeinden auf unsicheres Grundwasser und informelle Versorgungssysteme angewiesen sind. Idlib, Aleppo und al-Hasaka sind stark von unsicheren und unregulierten Wassertransporten per Lkw abhängig (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wasserversorgung). Auch Damaskus ist zum ersten Mal seit 50 Jahren mit einer schweren Wasserknappheit konfrontiert (vgl. EUAA 12/2025, S. 99).
Kosten für Trinkwasser und Wasser für den Haushalt machen etwa 20 % des Familieneinkommens aus. Einige Menschen stellten den Kauf von Trinkwasser ein und verwenden nun kontaminiertes Wasser. Die mangelnde Instandhaltung der Trinkwasser- und Abwassersysteme in Verbindung mit Verunreinigungen durch die Vermischung von Wasser und Abwasser hat zu verschmutztem Trinkwasser und zum Ausbruch von durch Wasser übertragenen Krankheiten wie Cholera und Durchfall geführt, insbesondere bei Kindern (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wasserversorgung).
Darüber hinaus leidet Syrien unter einem Stromdefizit von bis zu 80 % seines tatsächlichen Bedarfs. Drei große Kraftwerke, die etwa 18,25 % der gesamten Stromerzeugung des Landes ausmachen – das Wärmekraftwerk Aleppo, das Kraftwerk Zayzoun in Idlib und das Kraftwerk al-Taim in Deir ez-Zor – wurden zu verschiedenen Zeitpunkten während des Konflikts zerstört. Die Regierung hat Anstrengungen unternommen, um den Stromsektor zu verbessern, doch die Fortschritte hängen nach wie vor stark von externer Unterstützung ab. Im April 2025 senkte sie laut WFP die Strompreise für Industrie und Landwirtschaft um 21 %, nahm die Ölraffinerie in Baniyas wieder in Betrieb, nahm die Phosphatexporte wieder auf und unterzeichnete einen 30-Jahres-Vertrag mit einem französischen Unternehmen über die Renovierung und den Betrieb des Hafens von Latakia (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Stromversorgung).
Auch die medizinische Versorgung ist landesweit in einem desolaten Zustand. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) gab an, dass mehr als 65 % der Gesamtbevölkerung humanitäre Gesundheitshilfe benötigten. Viele Krankenhäuser wurden während des Konflikts beschädigt oder zerstört und einige arbeiten ohne ausreichende medizinische Versorgung oder ohne Strom. Es fehlt an qualifiziertem Personal, Medikamenten und funktionierender Medizintechnik. Insbesondere Kinder, rückkehrende ältere Personen und Menschen mit Behinderungen sind dadurch besonders gefährdet. Der Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung wurde als ein durchgängiges Problem in allen Provinzen identifiziert, auch dort, wo die Grundversorgung wiederhergestellt wurde. Stand Dezember 2025 sind nach Angaben des syrischen Gesundheitsministeriums schätzungsweise 90 bis 95 % der Medikamente im öffentlichen Sektor nicht verfügbar. Die Kapazitäten zur Behandlung chronischer Krankheiten, Verletzungen und Behinderungen, insbesondere bei schutzbedürftigen Gruppen, sind daher nach wie vor begrenzt (vgl. LIB V13, Kapitel Medizinische Versorgung; vgl. EUAA 12/2025, S. 100).
Auch die Infrastruktur befindet sich in Syrien nach wie vor in einem kritischen Zustand. Länderberichten zufolge sind 73 % der Straßen, 53 % der Brücken und Durchlässe sowie 63% der Wasserversorgungsnetze teilweise beschädigt, was den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen sowie die wirtschaftliche Erholung erheblich einschränkt (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wohnsituation und Infrastruktur). Im Laufe des Konflikts wurde etwa ein Drittel der Wohngebäude in Syrien zerstört oder schwer beschädigt. Schätzungen zufolge sind rund 50 % der Infrastruktur des Landes zerstört oder funktionsunfähig. Insbesondere betroffen waren Wohnhäuser, landwirtschaftliche Flächen, Krankenhäuser, Abwassersysteme und Straßen. Die Massenvertreibungen in Syrien, sich verschiebenden Frontlinien und der inkonsistente und nachteilige Rechtsrahmen haben zu einer komplexen Krise im Bereich Wohnen, Land und Eigentum geführt (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft, Wohnsituation und Infrastruktur).
Insgesamt zeichnen die Länderberichte somit ein kritisches Bild der Grundversorgung in Syrien. Im Falle des Beschwerdeführers ist die angespannte Versorgungslage als existenz- bzw. lebensbedrohlich zu qualifizieren. Die Familie des Beschwerdeführers lebt – wie bereits mehrfach ausgeführt – bereits seit 2016 in einem Zeltlager in der Stadt XXXX im Gouvernement Aleppo (vgl. Niederschrift vom 15.09.2025, S. 3; vgl. Niederschrift vom 16.03.2026, S. 5). Das familieneigene Elternhaus ist im Jahr 2016, als „die Armee ins Dorf“ gekommen sei, zerstört worden (vgl. Niederschrift vom 15.09.2025, S. 5). Der Beschwerdeführer pflegt keinen Kontakt zu seinen im Gouvernement Idlib lebenden weitschichtigen Verwandten (vgl. Niederschrift vom 16.03.2026, S. 13). In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, dass dieser seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft in seinem Herkunftsgebiet im Gouvernement Idlib mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht befriedigen wird können, da der Beschwerdeführer im Gouvernement Idlib über kein familiäres soziales Netz verfügt und im Falle einer Rückkehr kein Wohnraum vorhanden wäre.
Es wird nicht verkannt, dass es gerade für Rückkehrer ohne familiäres Netzwerk auch andere Möglichkeiten der Unterstützung gäbe. Diese ist – wie aus den Länderinformationen ersichtlich – jedoch nicht auf Dauer angelegt. Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr bei der Arbeitsplatz- und Wohnungssuche auf persönliche Kontakte angewiesen sein, welche er glaubhaft in seinem Herkunftsgebiet nicht mehr hat. Aufgrund des fehlenden familiären sozialen Netzes ist damit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde.
2.3.3. Zu einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative:
EUAA stellt in ihrem aktuellen Länderbericht von Dezember 2025 fest, dass bei der Beurteilung, ob eine Niederlassung in Damaskus Stadt als innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar ist, die individuellen Umstände des Antragstellers, einschließlich seiner Schutzbedürftigkeit und Bewältigungsstrategien, berücksichtigt werden müssen. Dabei stellen insbesondere folgende Aspekte relevante Entscheidungsfaktoren dar: der Zugang zu zivilen Dokumenten, das Geschlecht, das Alter, ein allfälliges Unterstützungsnetzwerk, der berufliche und schulische Hintergrund, allfällige finanzielle Mittel, der ethnoreligiöser Hintergrund und der Gesundheitszustand (vgl. EUAA 12/2025, S. 101, 102).
Bezogen auf den Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass dieser ein volljähriger, gesunder, männlicher, sunnitischer Araber ist. Der Beschwerdeführer besuchte neun Jahre lang die Grundschule, kann keine abgeschlossene Ausbildung vorweisen und arbeitete danach in der Landwirtschaft in Syrien und im Bereich der Aufzugstechnik in der Türkei (vgl. Niederschrift vom 15.09.2025, S. 2; vgl. Niederschrift vom 16.03.2026, S. 6). In Österreich absolvierte der Beschwerdeführer ebenso keine Ausbildung und arbeitete lediglich drei Monate als Essenslieferant für XXXX (vgl. Niederschrift vom 15.09.2025, S. 7). Zudem verfügt der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich über finanzielle Ersparnisse (vgl. Niederschrift vom 15.09.2025, S. 6). Weiters verfügt der Beschwerdeführer auch nicht über ein (tragfähiges) soziales Netzwerk in der Stadt Damaskus oder in einem sonstigen Gebiet in Syrien, welches ihm bei der Suche nach einer Wohnstätte oder einer Arbeitsmöglichkeit behilflich sein könnte. Der Beschwerdeführer selbst war laut eigenen Angaben lediglich zur Zeit seines verpflichteten Wehrdienstes – somit das letzte Mal vor ca. 15 Jahren – in Damaskus (vgl. Niederschrift vom 16.03.2026, S. 11: „RI: Waren Sie schon einmal in Damaskus? BF: Ich habe meinen Militärdienst in Damaskus absolviert.“). Seine Familie befindet sich zwar seit 2016 in der Stadt XXXX im Gouvernement Aleppo, jedoch leben diese unter prekären Verhältnissen in einem Zeltlager für Flüchtlinge. Es mangelt ihnen sowohl an Strom und Gas, weiters gebe es auch keine Arbeitsmöglichkeiten, sie kommen gerade noch „über die Runden“ (vgl. Niederschrift vom 16.03.2026, S. 6).
Nachdem der Beschwerdeführer keine sozialen Kontakte außerhalb seines Herkunftsgebietes hat, die ihn im Bedarfsfall unterstützen könnten, besteht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, weil sich seine Situation auch in einem anderen Teil Syriens nicht besser darstellen könnte, als in seiner Herkunftsregion.
Es ist somit maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund des fehlenden tragfähigen familiären sozialen Netzes im Bedarfsfall nicht mit lebensnotwendigen Gütern versorgt werden könnte und im gesamten Gebiet der Arabischen Syrischen Republik eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde.
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung des Status des Asylberechtigten:
3.1.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG) lauten auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3 (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
[…]
Aberkennung des Status des Asylberechtigten
§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise gemäß Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.
(2a) Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.
(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.
(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.“
Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention, GFK) lautet auszugsweise:
„Artikel 1
Definition des Ausdruckes „Flüchtling“
[…]
C. Dieses Abkommen wird auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie
1. sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder
2. die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder
3. eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz ihres neuen Heimatlandes genießt; oder
4. sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder
5. wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;
[…]“
3.1.2. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten:
Die belangte Behörde stützte die Aberkennung des Status des Asylberechtigten im Bescheid vom 05.01.2026 auf den Endigungsgrund des nachträglichen Wegfalls der asylrelevanten Umstände gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass jene Gründe, die zur Gewährung des Asylstatus geführt hätten, mit dem Sturz des Assad-Regimes und dem Regimewechsel nicht mehr vorliegen würden. Da die zur Asylgewährung führenden Gründe weggefallen seien und aktuell keine (neuen) Gründe vorliegen würden, liege der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG vor und sei eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorgesehen.
Zum Vorliegen des Endigungsgrundes nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK iSd § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG:
Nach Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK wird die Genfer Flüchtlingskonvention auf eine Person die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Ziffer 5 sind nicht auf die in Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.
Grundsätzlich ist zu den Endigungsklauseln festzuhalten, dass diese restriktiv auszulegen sind und keine anderen Gründe analog zur Rechtfertigung der Zurücknahme des Flüchtlingsstatus herangezogen werden dürfen (vgl. das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, nicht-amtliche Übersetzung von UNHCR Österreich, Dezember 2003 Rz 116). Das UNHCR-Handbuch bezeichnet als „Umstände“ iSd Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK „grundlegende Veränderungen in dem Land, aufgrund derer man annehmen kann, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht“ (ibid, Rz 135), was die Frage aufwirft, ob lediglich objektive (auf den Herkunftsstaat bezogene) oder auch subjektive (auf das Individuum bezogene) Veränderung von dieser Endigungsklausel umfasst sind.
Auch gemäß UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr 3 („Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [‚Wegfall der Umstände‘-Klauseln]“, Feber 2003) gilt der Grundsatz, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsland grundlegend und dauerhaft geändert haben müssen, bevor die Beendigungsklausel angewendet werden kann (Rz 6). Eine individuelle (subjektbezogene) Prüfung ist jedoch nicht ausgeschlossen, wenn auch die Anwendung der Beendigungsklauseln auf Einzelfälle jedenfalls nicht zum Zweck einer erneuten Anhörung erfolgen darf (Rz 18).
Der Frage, ob auch mit dem Wegfall von wesentlichen subjektiven Umständen der Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK erfüllt sein kann, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits ausführlich in seinem Erkenntnis vom 29.06.2020, Ro 2019/01/0014, gewidmet: Unter Verweis insbesondere auf dessen Vorjudikatur, das UNHCR-Handbuch und die Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 3 führte der Verwaltungsgerichtshof zunächst aus, dass der Wegfall jener Gründe, die dazu führten, dass eine Person zum Flüchtling wurde, entscheidend ist (Rz 29). Die wortidente Bestimmung des Art 11 Abs 1 lit e der Statusrichtlinie (2011/95/EU) ist ebenso auszulegen (Rz 31 f, mit Verweis auf EuGH 23.05.2019, C-720/17, Bilali). Aus der den Beendigungsklauseln des Art. 1 Abschnitt C GFK zugrundeliegenden Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist, ergibt sich somit, dass „[d]er Aberkennungstatbestand des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, soweit er sich auf den Endigungsgrund des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK bezieht, […] somit auch dann erfüllt [ist], wenn sich (bloß) die für die Zuerkennung des Asylstatus wesentlichen in der Person des Asylberechtigten gelegenen Umstände nachträglich derart erheblich und nicht nur vorübergehend verändern, sodass für den Asylberechtigten in seinem Heimatstaat keine Verfolgungsgefahr mehr besteht, obwohl sich die dortige Lage seit Zuerkennung des Asylstatus nicht (erheblich) verändert hat“ (Rz 38).
Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (vgl. VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318).
Was das Ausmaß der Veränderung anbelangt, wird ein durchaus hoher Maßstab angelegt. So müssen die Änderungen grundlegend sowie nicht nur vorübergehend sein (vgl. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/14/0121).
Wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt, ereigneten sich in Syrien Ende November/Anfang Dezember 2024 erhebliche politische Umbrüche, nachdem Oppositionsgruppen unter der Führung der Hay‘at Tahrir ash-Sham (HTS) am 17.11.2024 die Großoffensive „Abschreckung der Aggression“ starteten, welche am 08.12.2024 zur Flucht des Langzeitmachthabers Bashar al-Assad aus Syrien und zur Beendigung des Assad-Regimes führte. Der Anführer der (ehemaligen) HTS, Ahmed ash-Shara’, wurde am 29.01.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt. Am 29.03.2025 wurde die neue syrische Regierung ernannt, die etwa zur Hälfte aus Personen mit Verbindungen zur (nunmehr offiziell aufgelösten) HTS sowie aus mehreren engen Vertrauten ash-Shara's besteht.
Die UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 3 („Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [‚Wegfall der Umstände‘-Klauseln]“, Feber 2003) führen diesbezüglich aus, dass insbesondere bei gewaltsamen Änderungen, wie beispielsweise durch den Umsturz eines Regimes, mehr Zeit zur Beurteilung der Dauerhaftigkeit der Änderungen benötigt werde und die „eingetretenen politischen Änderungen möglicherweise nicht von Dauer [seien] solange die landesweite Versöhnung nicht fest verankert und ein echter Landesfrieden wiederhergestellt [sei]“.
Insbesondere unter Berücksichtigung der großflächigen Kontrolle der neuen syrischen Regierung und ihren verbündeten Gruppierungen, dem seit Dezember 2024 in Russland befindlichen Bashar al Assad und den lediglich vereinzelt übrig gebliebenen (bewaffneten) Assad-Regimeanhängern ist insbesondere ein Wiedererstarken des ehemaligen Assad-Regimes nicht zu erwarten und daher von einer „wesentlichen Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse“ auszugehen.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraussetzt, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraums bedarf (vgl. VwGH 27.02.2006, 2002/20/0170), ist festzuhalten, dass sich die Verhältnisse im Herkunftsland dadurch – seit 08.12.2024 und insbesondere im Vergleich zur Lage in Syrien zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit am 29.05.2024 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, GZ: W114 2287836-1, – grundlegend und dauerhaft geändert haben. Der Umsturz des ehemaligen Assad-Regimes ist zum Entscheidungszeitpunkt beinahe 17 Monate her, weswegen auch unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und der UNHCR-Richtlinien zum Internationalen Schutz Nr. 3, von einer Dauerhaftigkeit der Änderungen auszugehen ist.
Es steht nunmehr der Großteil Syriens, einschließlich des Herkunftsgebiets der Beschwerdeführenden, unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung. Das ehemalige syrische Assad-Regime verfügt in Syrien über keine Gebietshoheit mehr und es bestehen nur noch zersplitterte Gruppierungen von Regimeüberbleibseln. Die Sicherheitskräfte des Assad-Regimes und die Syrische Arabische Armee (SAA) wurden aufgelöst. Es besteht daher keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit mehr, dass dem Beschwerdeführer von Seiten des ehemaligen syrischen Assad-Regimes eine Einziehung zum Reservewehrdienst in die (nunmehr aufgelöste) SAA oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien droht.
Die Umstände, aufgrund derer dem Beschwerdeführer der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sind somit zweifellos und nicht nur vorübergehend weggefallen.
3.1.3. Zum Vorliegen von etwaigen neuen Fluchtgründen:
Wie sich weiters aus den obigen Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung – auf welche hier verwiesen wird – ergibt, ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, eine (andere) aktuelle, konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität, die ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, bezogen auf seinen Herkunftsstaat, insbesondere auch auf seine von der nunmehr neuen syrischen Regierung kontrollierte Herkunftsregion, glaubhaft zu machen bzw. darzutun.
3.1.3.1. Der Beschwerdeführer läuft nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung als Assad-Anhänger oder als Gegner der neuen syrischen Regierung angesehen zu werden, da er niemals politisch in Erscheinung getreten ist und auch keine diesbezügliche verinnerlichte politische Gesinnung vorweisen konnte. Auch die Ableistung seines verpflichtenden Wehrdienstes vor Kriegsbeginn löst keine individuell konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers aus.
3.1.3.2. Ebenso haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem XXXX jährigen-Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Zwangsrekrutierung oder eine anderweitige Verfolgung vonseiten der neuen syrischen Regierung und/oder der nunmehr offiziell aufgelösten HTS drohen würde.
3.1.3.3. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist der Ex-Schwiegervater des Beschwerdeführers kein Kommandant einer Patrouille der HTS bzw. der neuen syrischen Regierung. Der Ex-Schwiegervater des Beschwerdeführers steht in keinem Zusammenhang zu der offiziell aufgelösten HTS, sowie der neuen syrischen Regierung.
Die festgestellten Streitigkeiten zwischen der Familie des Beschwerdeführers und der Familie seiner Ex-Frau führen zu keiner asylrelevanten Verfolgung, da diese Familienstreitigkeiten in keinem Konnex zu einem in der GFK genannten Grund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Überzeugung) stehen.
3.1.3.4. Dem Beschwerdeführer droht als sunnitischer Araber weder aufgrund seiner Volksgruppen- noch aufgrund seiner Religionszugehörigkeit eine asylrelevante Verfolgung.
3.1.3.5. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien droht ihm daher aus diesen Gründen individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität.
3.1.3.6. Schließlich droht einer politisch nicht exponierten Person wie dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien auch nicht bloß wegen seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die neue syrische Regierung.
Es liegt beim Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.
3.1.3.7. Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es auch nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.
3.1.4. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten oder sonstigen Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.
Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
3.2.1. Bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund ist als Schutzinstrument das Rechtsinstitut des subsidiären Schutzes für den Fall vorgesehen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (vgl. VwGH 12.05,2025, Ra 2022/20/0289 unter Verweis auf VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, mwN). Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
3.2.2. § 8 AsylG 2005 lautet auszugsweise:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
[…]“
3.2.3. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes das Drohen einer realen Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Um von der realen Gefahr („real risk“) im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN).
Zum AsylG 2005 hat der VwGH betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz – entsprechend dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG – (insbesondere) auf den Maßstab des Art. 3 EMRK abgestellt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 14 f, mwN). Nach dieser Rechtsprechung kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat etwa auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen, wenn – wobei eine solche Situation allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist – der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können (vgl. näher zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).
Ebenso ist in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 EMRK weiterhin anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 unter Verweis auf VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (vgl. VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Eine Situation genereller Gewalt ruft dabei nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervor. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, auf Grund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen.
Die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person liegt grundsätzlich bei ihr (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158). Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat ist hingegen von den Asylbehörden von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (zum Ganzen EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Appl. 59.166/12, J.K. u.a. gegen Schweden; v.a. Rz 91, 96 und 98).
3.2.4. Unter Berücksichtigung der Länderberichte ist im vorliegenden Fall zu konstatieren, dass die Sicherheitslage in Syrien weiterhin angespannt, volatil und unübersichtlich ist. Dennoch ist – insbesondere im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers – grundsätzlich keine solche Gefahrenlage erkennbar, die über die bloße Möglichkeit einer Gefährdung hinausgeht. Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, kommt es nach den Länderfeststellungen in Syrien zwar nach wie vor zu Kampfhandlungen und die Sicherheitslage ist fragil. Die Gewalt erreicht jedoch nicht ein solches Ausmaß im Sinne der zitierten Judikatur bzw. ist nicht als derart extrem zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in seinem Herkunftsgebiet im Gouvernement Idlib oder auf dem Weg dorthin einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen wie psychischen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Auch EUAA kommt in der aktuellen „EUAA Country Guidance Syria“ von Dezember 2025 zur Einschätzung, dass es in ganz Syrien keine Gebiete (mehr) gibt, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein so hohes Level erreicht, dass bereits die bloße Anwesenheit einer Zivilperson ausreichen würde, um die reale Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art 15 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU zu begründen.
Es bestehen hinsichtlich des Gouvernements Idlib keine Berichte über derartig intensive Kampfhandlungen oder großflächige Gewaltakte, die den Schluss einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als arabisch-sunnitische Zivilperson ohne individuelle Risikofaktoren zulassen würden.
Im verfahrensgegenständlichen Fall sind jedoch derartige individuelle Risikofaktoren als gegeben anzusehen:
Aufgrund der Familienstreitigkeiten zwischen der Familie des Beschwerdeführers und der Familie seiner Ex-Frau bestehen – bezogen auf den Beschwerdeführer – individuell besondere Gefährdungsmomente. Der Beschwerdeführer kann ebenso wenig auf familiäre oder staatliche Schutzmöglichkeiten zurückgreifen und wäre im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet auf sich allein gestellt (vgl. Unterpunkt II.2.3.1.).
3.2.5. Ebenso liegen aufgrund der prekären Versorgungslage im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien eine Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten könnte:
Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, stellt sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien nach wie vor als desolat dar und ist die Versorgungslage äußerst angespannt. Die Zerstörungen an der Infrastruktur einschließlich der Wohnverhältnisse stellen allgegenwärtige Herausforderungen dar. Im Falle des Beschwerdeführers, der – wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargestellt – über keine familiären oder sonst sozialen Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsgebiet verfügt, sodass kein Wohnraum vorhanden ist und auch sonst nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, seine lebensnotwendigen Grundbedürfnisse zu decken, ist im Einzelfall nicht auszuschließen, dass dieser im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft machen, dass seine Familie unter prekären Verhältnissen in einem Zeltlager für Flüchtlinge im Gouvernement Aleppo wohnt. Somit ist auch glaubhaft, dass diese ihn in seinem Herkunftsgebiet im Gouvernement Idlib nicht unterstützen kann. Zu seinen (noch lebenden) weitschichtigen Verwandten hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt, weswegen er auch von ihnen keine Hilfe erwarten kann. Der Beschwerdeführer verfügt in Syrien somit weder über soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte noch über Wohnraum. Es kann daher in seinem konkreten Fall nicht davon ausgegangen werden, dass dieser bei einer Rückkehr die Grundbedürfnisse seines Alltags abdecken können wird.
Zusammengefasst ergibt sich aus der festgestellten Situation, dass sich zwar die Sicherheitslage in Syrien, insbesondere auch im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, grundsätzlich als ausreichend stabil darstellt, der Beschwerdeführer jedoch aufgrund der herrschenden Familienstreitigkeiten und der fehlenden Schutzmöglichkeiten durch die neue syrische Regierung individuelle Gefährdungsmomente vorweist. Auch die Versorgungslage stellt sich als volatil und im Einzelfall des Beschwerdeführers als äußerst prekär dar.
Eine individuelle Besserstellung des Beschwerdeführers aufgrund seiner persönlichen Umstände in Bezug auf die beschriebenen Gefährdungsmomente liegt nicht vor. Dieser ist zwar ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, jedoch kann in Anbetracht seiner persönlichen Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass dieser im Falle einer Rückkehr nach Syrien, seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz decken könnte, da dieser weder über soziale Anknüpfungspunkte, ein familiäres Netzwerk noch Wohnraum verfügt.
Vor diesem Hintergrund besteht somit die reale Gefahr („real risk“), dass der Beschwerdeführer in Syrien einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt ist. Aus der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der in Syrien weiterhin vorherrschenden prekären Sicherheits- und Versorgungslage, ergeben sich konkrete, überzeugende Hinweise, dass der Beschwerdeführer mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Beeinträchtigungen in Syrien aufgrund der dort bestehenden Lage betroffen sein wird. Einer derartigen Bedrohung ist mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu begegnen (vgl. VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0135).
3.2.5. § 11 AsylG 2005 unterscheidet nach seinem klaren Wortlaut zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Demgemäß verbietet sich die Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Art. 3 MRK widersprechen. Zum anderen setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthaltes ist daher von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die Art. 3 MRK widersprechen (oder auf Grund derer andere Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllt wären), wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthaltes in diesem Gebiet zu verneinen (vgl. VwGH 15.12.2025, Ra 2025/19/0163).
Die dargestellte individuelle Gefährdungslage erstreckt sich für den Beschwerdeführer über ganz Syrien, insbesondere auch auf die als sicher anzusehende Hauptstadt von Syrien, Damaskus, weshalb dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative nach § 11 AsylG 2005 zur Verfügung steht.
Weder hat der Beschwerdeführer (erhebliche) finanzielle Mittel noch ein tragfähiges soziales Netzwerk in Regionen außerhalb seines Herkunftsgebietes, insbesondere auch nicht in Damaskus oder in der Stadt XXXX . Er verfügt in Damaskus und in XXXX weder über Wohnraum noch anderweitige Unterstützungsmöglichkeiten. In der Stadt XXXX lebt zwar seine Familie – bestehend aus seinen Eltern und seinen Geschwistern – diese leben jedoch unter prekären Verhältnissen in einem Flüchtlingslager in Zelten, weswegen seine Familie außerstande ist den Beschwerdeführer in irgendeiner Art und Weise unterstützen. Der Beschwerdeführer hat auch keinerlei Besitztümer in Syrien und ist angesichts des Mangels an grundlegenden Gütern, Dienstleistungen und Einkommensquellen in Syrien nicht davon auszugehen, dass er, selbst wenn er arbeitsfähig ist, in Syrien in der Lage sein würde, seine elementare Grundversorgung zu gewährleisten. Dem folgend kann auch das erkennende Gericht keine Möglichkeit erkennen, den Beschwerdeführer auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Fall seiner Rückkehr nach Syrien zu verweisen.
3.2.6. Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (§ 9 Abs. 2 Z 1 und Z 2 leg. cit.) und der Beschwerdeführer andererseits strafgerichtlich unbescholten ist (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005).
3.2.7. Der Beschwerde war in diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuzuerkennen.
In Gesamtschau der obigen Ausführungen des Beschwerdeführers ist bei diesem im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK anzunehmen.
3.3. Zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung:
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuzuerkennen. Daher ist ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen (zur Festlegung der Gültigkeitsdauer siehe VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281, Rn 41).
3.4. Zu den Spruchpunkten III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:
Nachdem dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, waren auch die mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG erlassene Rückkehrentscheidung, sowie die weiteren damit verbundenen Aussprüche zu beheben, da diese ihre rechtliche Grundlage verloren haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
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