Bundesverwaltungsgericht G314 2323206-1

G314 2323206-1Bundesverwaltungsgericht05.05.2026

Regest

Einreiseverbot Glaubwürdigkeit Herabsetzung innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schutzfähigkeit des Staates

Gesamter Gesetzestext

Bundesverwaltungsgericht G314 2323206-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G314.2323206.1.00

Spruch

G314 2323206-1/16E

ENDERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenentscheidungen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B):

A)Der Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid, dessen Spruchpunkte II., III. und V. unverändert bleiben, dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt I. ersatzlos entfällt und es in Spruchpunkt IV. richtig zu lauten hat: „Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“

C)Die Revision ist jeweils gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein in Österreich daueraufenthaltsberechtigter Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, wurde im Bundesgebiet am XXXX festgenommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde er rechtskräftig zu einer achteinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein und forderte ihn mit Schreiben vom XXXX .2025 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete am XXXX .2025 eine entsprechende Stellungnahme.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erteilte das BFA dem BF von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn gemäß § 52 Abs 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina fest (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 53 Abs 1 und Abs 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), legte gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Das BFA begründet die Entscheidung im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF. Er halte sich zwar schon seit zumindest XXXX in Österreich auf, sei in den letzten Jahren aber überwiegend ohne Beschäftigung gewesen und habe Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen. Seinen privaten Interessen an einem Verbleib stehe ein sehr großes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber, das sich aus der strafgerichtlichen Verurteilung zu einer erheblichen Freiheitsstrafe wegen schwerwiegender organisierter Kriminalität, insbesondere Suchtgifthandel, ergebe.

Mit seiner dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der BF (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und dem amtswegigen Aufgreifen der zu seinen Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten) die ersatzlose Behebung dieses Bescheids, hilfsweise die Abänderung dahingehend, dass die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festgestellt und sein Aufenthalt geduldet wird. Er stellt weitere Eventualanträge auf ersatzlose Behebung des Einreiseverbots, auf Reduktion von dessen Dauer, auf Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise, auf Aufhebung und Zurückverweisung sowie auf Zulassung der (ordentlichen) Revision. Außerdem regt er die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Rückkehrentscheidung angesichts seines Privat- und Familienlebens rechtswidrig sei. Ein unbefristetes Einreiseverbot sei jedenfalls unverhältnismäßig. Er sei aufenthaltsverfestigt und habe keine besonders verwerflichen Straftaten begangen. Er lebe seit 32 Jahren in Österreich, spreche fließend Deutsch und sei seit XXXX unbefristet aufenthaltsberechtigt. Auch seine Lebensgefährtin, seine Mutter und viele weitere Verwandte und Freunde seien in Österreich. Er habe hier lange als Personenschützer und Türsteher gearbeitet und beabsichtige, diese Tätigkeit nach der Haftentlassung (allenfalls als selbständiger Unternehmer) fortzusetzen. Er bereue seine Straftaten und sei zum ersten Mal in Haft, wo ihm bereits Vollzugslockerungen gewährt worden seien. Das BFA hätte § 9 Abs 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 anwenden müssen, weil er die Voraussetzungen für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft erfülle. Es hätte ihn persönlich vernehmen müssen und habe sich auch nicht ausreichend mit seinen Straftaten und deren konkreten Umständen, seinem Privat- und Familienleben, seiner Reue und der Wirkung des erstmals verspürten Haftübels auseinandergesetzt. Aufgrund der Vollstreckung der langen Freiheitsstrafe könne er einer allfälligen Rückkehrverpflichtung für einen langen Zeitraum nicht nachkommen. Ein unbefristetes Einreiseverbot gegen einen straffällig gewordenen Drittstaatsangehörigen widerspreche Art 3 Z 6 und Art 11 Abs 2 der Rückführungsrichtlinie. Die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina hätte für unzulässig erklärt werden müssen, weil sie den BF in seinen Rechten nach Art 2 und Art 3 EMRK verletze.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.

Das BVwG holte Besucherlisten des BF von den Strafvollzugsbehörden ein und nahm Einsicht in die Akten des Landesgerichts XXXX zu AZ XXXX sowie in die Insolvenzdatei. Mit Teilerkenntnis vom 19.12.2025, G314 2323206-1/5Z, wies es die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung laut Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids als unbegründet ab.

An der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 23.04.2026 nahmen der BF und sein Rechtsvertreter teil. Der BF wurde als Partei vernommen. Ein Vertreter des ebenfalls geladenen BFA blieb der Verhandlung nach Bekanntgabe des Teilnahmeverzichts fern. Der BF ergänzte das Beschwerdevorbringen in der Verhandlung dahingehend, dass er in Bosnien und Herzegowina insbesondere deshalb in eine aussichtslose Lage geraten würde, weil er dort keinen Zugang zu den von ihm benötigten Medikamenten (Keppra und Lisinopril) habe.

Nach dem Schluss der Verhandlung entfiel die Verkündung der Entscheidung gemäß § 29 Abs 3 VwGVG.

Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX in der Stadt XXXX (damals Jugoslawien, heute Bosnien und Herzegowina) geborener Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Seine Erstsprache ist Bosnisch; er spricht auch gut Deutsch. Er wuchs zunächst in XXXX auf, wo er die Schule bis zur dritten Hauptschulklasse besuchte. XXXX kam er mit seiner Mutter nach Österreich, wo er die Pflichtschule beendete und im XXXX eine Lehre zum Installateur begann, die er Anfang XXXX abbrach. Danach hielt er sich bis XXXX vorwiegend in Bosnien und Herzegowina auf, wo er XXXX eine dort lebende Frau heiratete. XXXX und XXXX kamen die beiden gemeinsamen Söhne zur Welt. XXXX verstarb die Ehefrau des BF; die Kinder blieben in Bosnien und Herzegowina, wo sie bei einer Tante des BF leben. Der BF unterstützte sie bis zu seiner Inhaftierung finanziell und steht zu ihnen weiterhin regelmäßig in telefonischem Kontakt. Aktuell kommt seine Tante für den Lebensunterhalt der Kinder auf, weil diese studieren und noch nicht selbsterhaltungsfähig sind.

Ab XXXX hielt sich der BF wieder überwiegend in Österreich auf, war aber immer wieder zu Besuch oder auf Urlaub in Bosnien und Herzegowina, zuletzt ca. vier Jahre vor seiner Verhaftung. Er war hier von XXXX bis XXXX (mit Unterbrechungen) als Arbeiter (teils geringfügig, teils vollversichert) erwerbstätig. Von XXXX bis XXXX bezog er erstmals Arbeitslosengeld und danach bis XXXX Notstandshilfe. Von XXXX bis XXXX war er wieder als Arbeiter vollversichert erwerbstätig, von XXXX bis XXXX bezog er erneut Notstandshilfe. Von XXXX bis XXXX war er als Arbeiter vollversichert beschäftigt. Danach bezog er bis XXXX Arbeitslosengeld und anschließend bis XXXX Notstandshilfe. Von XXXX bis XXXX bestanden wieder vollversicherte Beschäftigungsverhältnisse. Zwischen XXXX und XXXX bezog der BF Arbeitslosengeld und anschließend bis XXXX Notstandshilfe. Von XXXX bis XXXX bestand ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis als Angestellter, danach bezog er bis XXXX Notstandshilfe. Von XXXX bis XXXX war er erneut vollversichert erwerbstätig, anschließend bezog er bis XXXX Arbeitslosengeld, danach bis XXXX Notstandshilfe, von XXXX bis XXXX wieder Arbeitslosengeld und danach bis XXXX Notstandshilfe. Zuletzt war der BF von XXXX bis XXXX als Arbeiter vollversichert beschäftigt, danach bezog er bis zu seiner Verhaftung am XXXX Notstandshilfe. Von XXXX bis XXXX war er nebenbei immer wieder geringfügig beschäftigt.

Der BF ist in Österreich zumindest seit XXXX unbefristet aufenthaltsberechtigt. Zuletzt wurde ihm am XXXX ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ausgestellt. Das entsprechende Nachweisdokument war bis XXXX gültig. Der BF stellte am XXXX bei der Niederlassungsbehörde einen Verlängerungsantrag, über den noch nicht entschieden wurde.

Mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB; Tatzeit XXXX ) rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt, die bis XXXX vollständig gezahlt wurde. Diese Verurteilung ist seit Ende XXXX getilgt.

Am XXXX wies sich der BF bei einer polizeilichen Amtshandlung nach einem Verkehrsunfall mit einem gefälschten kroatischen Führerschein aus. Er besaß keine gültige Lenkberechtigung, hatte aber trotzdem ein Auto gelenkt und durch Missachtung des Rechtsvorrangs eines anderen Fahrzeugs einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem der gegnerische Lenker eine Schürfwunde am Kopf erlitten hatte. Der BF wurde deshalb mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wegen der Vergehen der Urkundenfälschung nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 3 erster Fall StGB rechtskräftig zu einer dreimonatigen, zunächst für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, die im XXXX endgültig nachgesehen wurde.

Mit dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde über das Vermögen des BF ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, das am XXXX nach rechtskräftiger Bestätigung eines Zahlungsplans (Ende der Zahlungsfrist: XXXX ) aufgehoben wurde. Der BF hat den Zahlungsplan nicht (vollständig) erfüllt und insbesondere seit seiner Inhaftierung keine Quotenzahlungen mehr geleistet.

Aufgrund seiner tristen finanziellen Situation schloss sich der BF XXXX einer kriminellen Vereinigung zum Zweck des Suchtgifthandels an, um Suchtgift in großen Mengen in das Bundesgebiet einzuführen, auszuführen und gewinnbringend zu verkaufen. Er war für andere Mitglieder der Vereinigung als Kurierfahrer und Depothalter tätig. In dieser Funktion brachte er in den Jahren XXXX und XXXX innerhalb von sechs Monaten insgesamt 2.400 g Kokain (Reinheitsgehalt 40 % Cocain, also 64 Grenzmengen), das er bei wöchentlichen Übergaben von einem Mittäter erhalten hatte, aus Österreich nach Tschechien. Im Gegenzug brachte er zumindest 1.000 g Cannabiskraut (Reinheitsgehalt 4,6 % THCA und 0,4 % Delta-9-THC) aus Tschechien nach Österreich, wo er es gewinnbringend an diverse Abnehmer verkaufte. Ebenfalls 2019 übernahm er von einem anderen Mittäter 12.000 Stück Ecstasy-Tabletten (enthaltend 150 mg MDMA-Base pro Tablette), wovon er 200 Stück (also eine Grenzmenge) nach Tschechien brachte und 11.800 Stück (also 59 Grenzmengen) in Österreich gewinnbringend an diverse Abnehmer verkaufte. Im XXXX und XXXX überließ er insgesamt 4.370 g Methamphetamin (Reinheitsgehalt 76 %, also 332 Grenzmengen) bei mehreren Übergaben an verschiedene Abnehmer in Wien. Im XXXX brachte er weitere 3.000 g Methamphetamin (Reinheitsgehalt 76 %, also 228 Grenzmengen) aus Österreich nach Tschechien. Am XXXX übernahm er 10.000 g Amphetamin (Reinheitsgehalt 19 % Amphetamin-Base, also 190 Grenzmengen) und 3.000 g MDMA (Reinheitsgehalt 20 % MDMA-Base, also 20 Grenzmengen) und lagerte das Suchtgift bis zum Weiterverkauf in seiner Wohnung in Wien. Das Amphetamin gab er in zwei Übergaben am XXXX und am XXXX an diverse Abnehmer weiter. Über Anweisung eines Mittäters kaufte er am XXXX 110 g Kokain und am XXXX 567 g Kokain (Reinheitsgehalt jeweils 40 % Cocain-Base, also insgesamt 18 Grenzmengen), das er jeweils bis zum Weiterverkauf in seiner Wohnung lagerte. Im Zeitraum von XXXX bis XXXX überließ er über Aufforderung eines anderen Mittäters bei zahlreichen Übergaben insgesamt 11.005 g Heroin (Reinheitsgehalt 56 % Heroin-Base, also 2.054 Grenzmengen) überwiegend in Ziegeln á 500 g an verschiedene Abnehmer. Bei seiner Festnahme am XXXX besaß er noch weitere 4.966,58 g Heroin (enthaltend 2.816,90 g Heroin-Base, also mehr als 938 Grenzmengen), das zur Weiterveräußerung bestimmt war und das er bis dahin in seiner Wohnung zwischenlagerte.

Durch diese Suchtgiftdelikte erlangte der BF zumindest EUR 150.000 als Kaufpreis und Provision. Am XXXX hatte er auch zwei Führerscheine, über die er nicht verfügen durfte, in seiner Wohnung verwahrt, außerdem die Totalfälschung eines mit seinem Foto versehenen österreichischen Polizeiausweises, die er mit dem Vorsatz besaß, sie im Rechtsverkehr zum Beweis für eine vorgebliche Tätigkeit als Polizeibeamter zu gebrauchen. Bis zur Sicherstellung bei der am XXXX durchgeführten Hausdurchsuchung hatte er auch zwei Pistolen (Schusswaffen der Kategorie B) samt Patronen ohne entsprechende waffenrechtliche Berechtigung sowie vier als Kugelschreiber getarnte Kubotan (also verbotene Waffen) bei sich zu Hause.

Der BF wurde am XXXX verhaftet und am nächsten Tag in die Justizanstalt XXXX eingeliefert. Am XXXX wurde er in Untersuchungshaft genommen. Ab XXXX wurde er in der Justizanstalt XXXX angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde er wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG sowie nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG, des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster Fall, Abs 2 und Abs 3 SMG und wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB, nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG sowie nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ein durch die Straftaten erlangter Betrag von EUR 150.000 wurde für verfallen erklärt. Bei der Strafbemessung wurden das umfassende, reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung von Suchtgift (wobei dem BF diesbezüglich keine Verdienstlichkeit zugebilligt wurde) als mildernd berücksichtigt; erschwerend wirkten sich die einschlägige Vorstrafe, der lange Deliktszeitraum, die mehrfache Qualifikation, das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie insbesondere die enormen Suchtgiftmengen, die vom BF in Verkehr gesetzt, ein- bzw. ausgeführt und besessen wurden, aus.

In Bezug auf diese Straftaten ist der BF nach wie vor nicht bereit, vollumfänglich die Verantwortung zu übernehmen, sondern leugnet seine Beteiligung (soweit sie über den Besitz von ca. 5 kg Heroin am XXXX hinausgeht) bzw. versucht weiterhin, diese zu relativieren.

Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe bis XXXX in der Justizanstalt XXXX und danach bis XXXX in der Justizanstalt XXXX . Seither wird er in der Justizanstalt XXXX angehalten. Unter Berücksichtigung der angerechneten Vorhaft ist das urteilsmäßige Strafende am XXXX . Eine bedingte Entlassung, die frühestens ab XXXX möglich gewesen wäre, wurde ihm bislang nicht bewilligt.

Der BF wurde in der Justizanstalt XXXX zunächst als Freigänger im gelockerten Vollzug angehalten. Seit XXXX werden ihm wegen eines (noch nicht endgültig aufgeklärten) Diebstahlsverdachts keine Vollzugslockerungen mehr gewährt. Er wird während der Haft von mehreren Freunden besucht. Vor der Haft war er mit einer in XXXX lebenden Österreicherin liiert, zu der er nach der Verhaftung insbesondere bei Ausgängen in regelmäßigem Kontakt stand. Seit ihm keine Vollzugslockerungen mehr bewilligt werden, hat er auch keinen Kontakt mehr zu ihr.

Die Mutter des BF, die seit vielen Jahren österreichische Staatsbürgerin ist, und zahlreiche andere Familienangehörige (Onkel, Tante, Cousins und Cousinen) leben in Österreich. Zu ihnen hat er haftbedingt derzeit kaum Kontakt. Vor der Haft engagierte er sich ehrenamtlich, z.B. in einem islamischen Zentrum und im Rahmen eines Vereins zur Unterstützung von in Not geratenen Personen.

Der BF hat verschiedene, nicht unmittelbar lebensbedrohliche Gesundheitsprobleme (Diabetes, Bluthochdruck, verminderte Sehkraft, Epilepsie), ist aber ungeachtet dessen grundsätzlich arbeitsfähig. Bezüglich der Diabeteserkrankung muss er keine Medikamente einnehmen. Die Medikamente, die er derzeit benötigt (Keppra, ein Antiepileptikum, und Lisinopril, ein ACE-Hemmer zur Behandlung von Bluthochdruck und Herzinsuffizienz) sind in Bosnien und Herzegowina erhältlich und werden grundsätzlich von der dortigen obligatorischen Krankenversicherung erstattet, zu der der BF Zugang hat, wenn er sich innerhalb von 30 Tagen nach der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina anmeldet.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang wird anhand des unbedenklichen Inhalts der Akten des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgestellt.

Für den BF liegt kein Ausweisdokument vor. Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit gehen ohne Widersprüche aus dem Akteninhalt, insbesondere den Strafurteilen, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), im Einklang mit seinen eigenen Angaben vor dem BVwG hervor. Bosnischkenntnisse sind aufgrund der Herkunft des BF plausibel und wurden auch von ihm selbst angegeben. Deutschkenntnisse ergeben sich aus dem langen Inlandsaufenthalt, der teilweise in Österreich absolvierten Ausbildung und der hier ausgeübten Berufstätigkeit sowie daraus, dass der BF vor dem BVwG ohne Beiziehung eines Dolmetschers vernommen werden konnte.

Laut den Sozialversicherungsdaten des BF war er in Österreich von XXXX bis XXXX als Lehrling sozialversichert, sodass seiner Behauptung, er habe sich ab XXXX im Bundesgebiet aufgehalten, nicht gefolgt werden kann. Ausgehend davon, dass er nach seiner glaubhaften Darstellung die Pflichtschule bis zur dritten Hauptschulklasse in XXXX besucht und danach in Österreich fortgesetzt hat, ist vielmehr davon auszugehen, dass er sich erstmals ab XXXX in Österreich aufgehalten hat.

Der BF ist zwar laut ZMR seit XXXX durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, war aber zwischen XXXX und XXXX nicht in Österreich sozialversichert. Nach eigenen Angaben hat er sich bis XXXX abwechselnd in Österreich bzw. in Bosnien und Herzegowina aufgehalten. Aufgrund der Gründung einer Familie dort sowie aufgrund des gänzlichen Fehlens von Sozialversicherungsdaten zwischen XXXX und XXXX ist davon auszugehen, dass er sich während dieser Zeit vorwiegend in seinem Heimatstaat aufgehalten hat. Die Feststellungen zur Eheschließung des BF, zu seinen Söhnen und zum Tod seiner Ehefrau basieren auf seinen glaubhaften Angaben dazu.

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF sowie zum Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe beruhen auf den Sozialversicherungsdaten in Zusammenschau mit seinen Angaben.

Die Ausstellung von unbefristeten Aufenthaltstiteln ab XXXX sowie der zuletzt gestellte Verlängerungsantrag sind im IZR dokumentiert. Feststellungstaugliche Beweisergebnisse für eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung schon ab XXXX liegen nicht vor. Dies ist auch nicht entscheidungswesentlich, zumal jedenfalls feststeht, dass der BF in Österreich seit vielen Jahren unbefristet aufenthaltsberechtigt ist.

Die strafgerichtliche Verurteilung des BF wegen Körperverletzung XXXX ergibt sich aus dem Strafregisterauszug laut den Akten des Landesgerichts XXXX zu XXXX . Da diese Verurteilung im aktuellen Strafregisterauszug nicht mehr aufscheint, ist davon auszugehen, dass sie – wie dort angegeben – Ende XXXX getilgt wurde. Der BF gab vor dem BVwG an, sich an diese Verurteilung nicht zu erinnern.

Die Verurteilung des BF wegen Urkundenfälschung und fahrlässiger Körperverletzung XXXX ergibt sich aus dem Strafregister sowie aus den Akten des Landesgerichts XXXX zu XXXX . Vor dem BVwG relativierte er insbesondere die Urkundenfälschung. Seine Behauptung, er habe nicht gewusst, dass der von ihm verwendete Führerschein gefälscht gewesen sei, wird nicht nur durch die Verurteilung (die ja einen entsprechenden Vorsatz voraussetzt) widerlegt, sondern auch dadurch, dass er meinte, das Ausstellungsdatum XXXX sei „weniger auffällig“, was für einen entsprechenden Vorsatz in Bezug auf die Verwendung eines gefälschten Dokuments spricht.

Das Schuldenregulierungsverfahren des BF ist in der Insolvenzdatei ersichtlich und wurde von ihm auch entsprechend angegeben.

Die Feststellungen zu den vom BF ab XXXX begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung, den Strafbemessungsgründen und dem Vollzug der Haftstrafe basieren auf dem Strafregister, dem aktenkundigen Strafurteil und den von der Justizanstalt mitgeteilten Strafzeiten. Der Strafvollzug geht auch aus den Wohnsitzmeldungen des BF in Justizanstalten laut ZMR hervor. Die Anhaltung als Freigänger im gelockerten Vollzug wurde von der Justizanstalt XXXX bekanntgegeben. Vor dem BVwG schilderte der BF, dass ihm „seit 70 Tagen“, also seit XXXX , keine Vollzugslockerungen mehr bewilligt würden, weil gegen ihn ein (nach Ansicht des BF unberechtigter) Diebstahlsverdacht erhoben worden sei; seither habe er auch keinen Kontakt zu seiner Partnerin mehr.

Die Feststellung, dass der BF mit einer in XXXX lebenden Österreicherin liiert ist, beruhen auf seiner Schilderung dazu. Es ist nicht davon auszugehen, dass diese Beziehung die Intensität einer Lebensgemeinschaft (mit Elementen einer Wohnungs-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft und einer seelischen Gemeinschaft, siehe RIS Justiz RS 0047064) hat, zumal der BF schon seit XXXX in Haft ist, sodass der Kontakt jedenfalls seit damals deutlich eingeschränkt ist (zumal ihm jedenfalls während der Untersuchungshaft noh keine Ausgänge zur Aufrechthaltung des persönlichen Kontakts bewilligt wurden).

Obwohl der BF seit XXXX in Haft ist, hat er sich noch nicht so nachhaltig mit seinem strafbaren Verhalten auseinandergesetzt, dass dies zu einer umfassenden, spezialpräventiv wirksamen Schuldeinsicht geführt hätte. Vor dem BVwG hat er lediglich die bei der Wohnungsdurchsuchung aufgefundene Suchtgiftmenge zugegeben und versucht, das (als gewichtiger Milderungsgrund bei der Strafbemessung berücksichtigte) Geständnis im Übrigen als strategisch motoviert, aber inhaltlich falsch darzustellen, was angesichts der drückenden Beweislast laut dem aktenkundigen Polizeibericht nicht glaubhaft erscheint. Auch in Bezug auf die vorangegangenen Verurteilungen zeigte er sich nicht schuldeinsichtig und leugnete seine Verantwortung für die abgeurteilten Taten.

Die in Österreich lebenden Familienangehörigen des BF werden anhand seiner konsistenten Angaben dazu festgestellt, ebenso sein ehrenamtliches Engagement, das er glaubhaft schilderte, obwohl im Vereinsregister ein Verein mit dem Namen „ XXXX “ nicht eingetragen ist, zumal er auch schon gegenüber der Polizei im Strafverfahren eine ehrenamtliche Tätigkeit angegeben hatte (siehe Seite 5 der Beschuldigtenvernehmung vom XXXX , Seite 103 der Verwaltungsakten). Es ist nachvollziehbar, dass er während der langen Inlandsaufenthalte Freundschaften geknüpft hat, zumal er auch während der Haft von mehreren Freunden besucht wird.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF basieren auf seinen Angaben. Aufgrund der Verschreibung von Keppra, einem Medikament zur Behandlung epileptischer Anfälle (siehe https://www.ema.europa.eu/de/documents/overview/keppra-epar-summary-public_de.pdf, Zugriff am 04.05.2026), ist davon auszugehen, dass er auch an Epilepsie leidet, obwohl er dies nicht explizit angegeben hat. Lisinopril ist ein Arzneistoff der Gruppe der ACE-Hemmer, der insbesondere zur Behandlung von Bluthochdruck und Herzinsuffizienz eingesetzt wird. (siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Lisinopril, Zugriff am 04.05.2026). Entgegen den Befürchtungen des BF sind beide Medikamente in Bosnien und Herzegowina verfügbar (siehe MedCOI-Berichte vom 20.02.2025 und vom 28.08.2025, https://www.mv-justiz.de/static/MVJ/Gerichte/Oberverwaltungsgericht/Service/Erkenntnismittellisten/L%C3%A4nderliste%20-%20Herkunftsl%C3%A4nder/Bosnien%20und%20Herzegowina/Dateien/2026-02-09-EML%201026-Bosnien%20und%20Herzegowina.pdf, Zugriff am 04.05.2026) und werden dort auch, wie die Aufnahme in die Essential Drug List zeigt (siehe https://www.who.int/publications/m/item/bosnia-and-herzegovina--lista-lijekova-obveznog-zdravstvenog-osiguranja-2021-(croatian), Zugriff am 04.05.2026; Lisinopril wird darin mit der Schreibweise „lizinopril“ angegeben), von der Krankenversicherung übernommen. Der Umstand, dass der BF nach der Rückkehr auch bei Arbeitslosigkeit Zugang zur öffentlichen Krankenversicherung in Bosnien und Herzegowina hat, ergibt sich aus den entsprechenden Länderinformationen (siehe z.B. https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/376af094-78b9-4783-b135-c13bae4e7a9d-CFS_BiH_2025_DE.pdf, Zugriff am 05.05.2026). Die Arbeitsfähigkeit des BF zeigt sich an seinem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter in Zusammenschau mit der bis vor Kurzem als Freigänger ausgeübten Arbeit.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Der in der Beschwerde enthaltene Antrag, die ordentliche Revision zuzulassen, impliziert nicht nur schon im Vorhinein die Erfolglosigkeit der Beschwerde, sondern ist auch überflüssig, weil das BVwG gemäß § 25a Abs 1 VwGG jedenfalls auszusprechen und zu begründen hat, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Ein auf die Zulassung der Revision gerichteter Antrag ist nicht vorgesehen. Dazu kommt, dass die Beschwerde nicht einmal ansatzweise aufzeigt, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hier durch eine Entscheidung des VwGH zu klären sein könnte. Daher ist der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Auch der weitere Beschwerdeantrag, alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, geht ins Leere, zumal sich der Prüfungsumfang des BVwG bereits aus § 27 VwGVG (und der dazu ergangenen umfangreichen Rechtsprechung des VwGH) ergibt.

Zu Spruchteil B):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Er ist zumindest seit XXXX in Österreich unbefristet aufenthaltsberechtigt.

Personen, die (wie der BF) über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügen, kommt nach § 20 Abs 3 NAG in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu (siehe VwGH 30.11.2020, Ra 2020/21/0355).

Da sich der BF demnach weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat der in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids aufgenommene Ausspruch über die amtswegige Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG ersatzlos zu entfallen, weil dies gemäß § 58 Abs 1 Z 5 AsylG nur bei einem nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu prüfen gewesen wäre.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:

Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegen den BF ist am Maßstab des § 52 Abs 5 FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG ergeben.

Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Hier ist die Voraussetzung des § 53 Abs 3 Z 5 FPG erfüllt, weil der BF in Österreich ab XXXX bis zu seiner Verhaftung am XXXX als Mitglied einer kriminellen Vereinigung qualifizierte Suchtgiftdelikte begangen hat und dabei enorme Suchtgiftmengen ein- bzw. ausgeführt, mit Inverkehrsetzungsvorsatz besessen und anderen überlassen hat. Seine besondere Gefährlichkeit zeigt sich unter anderem an der professionellen, arbeitsteiligen Vorgangsweise und an dem Umstand, dass er bei der Festnahme neben Suchtgiftutensilien verschiedene Waffen (Pistolen und verbotene Waffen) sowie einen gefälschten Polizeiausweis besaß. Bei Suchtgiftdelikten der vorliegenden Art (Suchtgifthandel nach § 28 a Abs 1, Abs 2 und Abs 4 SMG und Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 SMG) ist die Wiederholungsgefahr nach der Rechtsprechung des VwGH erfahrungsgemäß besonders hoch (siehe VwGH 29.01.2025, Ra 2023/21/0177), sodass gegen den BF trotz einer eher geringen Vorstrafenbelastung eine achteinhalbjährige Freiheitsstrafe verhängt werden musste, sodass die Bedingung für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots erfüllt ist.

Grundsätzlich kann auch ein nur zu einer einzigen Verurteilung führendes Fehlverhalten bei einer entsprechenden Gravität die Gefährdungsprognose des § 52 Abs 5 FPG rechtfertigen (siehe VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0186). Diese ist hier angesichts der beim BF vorliegenden besonders großen Wiederholungsgefahr (siehe oben) zu bejahen, zumal er in Bezug auf den Großteil seiner Straftaten weiterhin nicht schuldeinsichtig ist, was sich prognostisch ebenfalls negativ auswirkt. Außerdem ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei Suchtgiftdelikten der vorliegenden qualifizierten Art die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß sehr hoch (siehe etwa VwGH 29.01.2025, Ra 2023/21/0177). Dies wird hier noch durch das vielfache Überschreiten der jeweils relevanten Grenzmengen verstärkt. Beim BF liegt auch noch kein Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit vor, aus dem allenfalls eine Minderung der sich aus dem strafbaren Verhalten ergebenden Gefährdung abgeleitet werden könnte, weil er weiterhin in Haft ist.

Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben eingreift, ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe z.B. VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).

§ 9 Abs 4 Z 1 BFA-VG normierte bis zu seiner Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (von Ausnahmefällen abgesehen) eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs 1 StbG verliehen hätte werden können. Die Wertungen dieses ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestands sind im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich, ohne dass es einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen bedarf. In derartigen Fällen hat die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen neben den schon bisher in § 9 Abs 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs 3 Z 6, 7 und 8 FPG auch andere Formen gravierender Straffälligkeit, z.B. Vergewaltigung oder grenzüberschreitender Kokainschmuggel (vgl. VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/0094). Diese Wertung ist hier zu berücksichtigen, weil sich der BF bei Beginn der Suchtgiftdelikte XXXX schon ca. XXXX Jahre lang rechtmäßig und kontinuierlich in Österreich aufgehalten hatte und die strafgerichtlichen Verurteilungen aus den Jahren XXXX und XXXX gemäß § 10 Abs 1a StbG nicht maßgeblich sind.

Zugunsten des BF sind neben seinem langjährigen rechtmäßigen Inlandsaufenthalt auch die hier zeitweise ausgeübte Erwerbstätigkeit, die freundschaftlichen Beziehungen und die Kontakte zu in Österreich lebenden Familienangehörigen und sein ehrenamtliches Engagement zu berücksichtigen.

Allerdings hat er trotz des langen Aufenthalts in Österreich noch starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo seine Kinder leben, zu denen er trotz der räumlichen Entfernung offenbar ein enges Verhältnis hat. Es wird ihm daher möglich sein, sich dort trotz der langen Abwesenheit wieder eine Existenz aufzubauen, zumal er die bosnische Sprache beherrscht und mit seiner Tante eine weitere familiäre Bezugsperson hat.

Es ist dem BF zumutbar, den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Bezugspersonen während der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbots über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet zu pflegen. Außerdem können sie ihn in Bosnien und Herzegowina (oder in anderen Staaten, für die das Einreiseverbot nicht gilt) besuchen.

Da der BF besonders verwerfliche Straftaten (insbesondere professionell organisierter, grenzüberschreitender Handel mit enormen Suchtgiftmengen) begangen hat und an der Verhinderung derartiger qualifizierter Suchtgiftdelinquenz, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008), ist angesichts der bestehenden Bindungen zu seinem Heimatstaat trotz des langen rechtmäßigen Inlandsaufenthalts, des Vorliegens der Voraussetzungen des früheren § 9 Abs 4 Z 1 BFA-VG und der grundsätzlich hohen spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs gegen ihn gemäß § 52 Abs 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, zumal dies zur Verwirklichung von in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Zielen, namentlich zur Verteidigung der Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten ist. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:

Die mit einer Rückkehrentscheidung verbundene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach § 52 Abs 9 FPG hat die eingeschränkte Funktion, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (siehe VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151). Da dieser hier nicht zweifelhaft ist und dafür ohnehin nur Bosnien und Herzegowina als Herkunftsstaat des BF in Betracht kommt, ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung bei einer entsprechenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Gemäß § 53 Abs 3 Z 1 bis 4 FPG ist die Rückkehrentscheidung mit einem maximal zehnjährigen Einreiseverbot zu verbinden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt; in den Fällen des § 53 Abs 3 Z 5 bis 9 FPG kann es sogar unbefristet erlassen werden.

Hier liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbots gemäß § 53 Abs 3 Z 5 FPG vor, weil der BF rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von achteinhalb Jahren verurteilt wurde.

In dem in der Beschwerde angegebenen Vorabentscheidungsverfahren C-446/24 hat der EuGH am 23.04.2026 entschieden, dass Art 3 Nr. 6 und Art 11 Abs 2 der Rückführungsrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung, nach der gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, wenn die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung auf dem Vorliegen einer terroristischen Gefahr beruht, nicht entgegenstehen, sofern die Umstände des Einzelfalls entsprechend berücksichtigt werden können. Diese Entscheidung ist hier nicht relevant, zumal die aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF nicht auf dem Vorliegen einer terroristischen Gefahr beruht.

Die Beschwerde weist zu Recht darauf hin, dass für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist. Vor allem bei der Gefährdungsprognose, aber auch bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des BF aus der Strafhaft abzustellen, wobei nicht ausgeschlossen ist, dass schon der Vollzug einer langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen kann, sodass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht schon in einem frühen Stadium der Strafhaft, sondern erst zeitnah zu deren Beendigung zu erlassen wäre (siehe VwGH 23.05.2024, Ra 2022/21/0224). Hier hat der BF schon mehr als die Hälfte der über ihn verhängten Freiheitsstrafe verbüßt. Aufgrund der besonderen Schwere der von ihm begangenen Straftaten und der bislang weitgehend fehlenden Schuld- und Problemeinsicht ist aber ausgeschlossen, dass schon der weitere Strafvollzug zu einem Wegfall oder einer maßgeblichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährdung oder zu einer maßgeblichen Verstärkung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib führt. Es ist daher bereits möglich, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein (entsprechend befristetes, siehe unten) Einreiseverbot gegen ihn zu bejahen.

Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbots ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen, aber auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (vgl. VwGH 03.03.2022, Ra 2020/18/0261).

Hier ist - unter der Berücksichtigung der oben zu Spruchpunkt II. dargelegten Gründe - dem BFA darin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine besonders schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, sodass zusätzlich zur Rückkehrentscheidung jedenfalls ein Einreiseverbot zu erlassen ist. Von ihm geht angesichts seiner gravierenden Straftaten eine so erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung aus, dass nach der Strafverbüßung noch ein entsprechend langer Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit notwendig sein wird, um einen Wegfall bzw. eine relevante Minderung der Gefährdung annehmen zu können. Durch die Begehung qualifizierter grenzüberschreitender Suchtmitteldelikte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung hat sich die Gefährlichkeit des BF deutlich manifestiert; das gegen ihn ausgesprochene Einreiseverbot ist daher dem Grunde nach nicht zu beanstanden.

Da er jedoch keine schwerwiegenden Vorstrafen aufweist, das Haftübel zum ersten Mal verspürt und von einer hohen spezialpräventiven Wirkung des Erstvollzugs auszugehen ist, ist das Einreiseverbot entgegen der angefochtenen Entscheidung mit zehn Jahren zu befristen. Ein gänzlicher Entfall oder eine weitere Verkürzung des Einreiseverbots scheitert an der Schwere der vom BF begangenen Straftaten und der fehlenden Schuldeinsicht.

In teilweiser Stattgabe der Beschwerde ist Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids somit entsprechend abzuändern.

Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 55 Abs 4 FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 2 BFA-BVG aberkannt wurde.

Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung laut Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids wurde mit dem Teilerkenntnis vom 19.12.2025, G314 2323206-1/5Z, als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung somit nicht zuerkannt, weshalb es auch keinen Bedenken begegnet, dass dem BF keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird, zumal dies auf der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufbaut. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. ist daher als unbegründet abzuweisen.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil das BVwG bei dieser Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte.

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