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W282 2341159-1•Bundesverwaltungsgericht W282 2341159-1
W282 2341159-1Bundesverwaltungsgericht05.05.2026
angemessene Frist Beschwerdemängel Mängelbehebung Mangelhaftigkeit Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Vollmacht Zurückweisung
W282 2341159-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Florian KLICKA, BA als Einzelrichter hinsichtlich des von XXXX am 21.02.2025 für XXXX , geb. am XXXX , XXXX eingebrachte, als Beschwerde gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , Beitragsnummer: XXXX , GZ: XXXX zu deutende Anbringen:
A)
Die seitens der Einschreiterin XXXX für XXXX eingebrachte Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 17 VwGVG und §§ 10 Abs. 4, 13 Abs. 3 AVG sowohl mangels Vollmacht der einschreitenden Vertreterin als auch aufgrund Nicht- Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit dem in Rede stehenden Bescheid wies die ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) den Antrag des volljährigen Beitragschuldners zur Beitragsnummer XXXX vom 09.09.2024 auf Befreiung von der Entrichtung des ORF-Beitrages iSd §§ 4a, 5 und 10 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz inhaltlich ab, da notwendige Unterlagen und der Nachweis des Bezugs der in § 5 leg. cit. genannten Transferleistungen nicht erbracht bzw. beigebracht wurden.
Am 21.02.2025 richtete die Mutter des Beitragsschuldners zur Beitragsnummer: XXXX , XXXX als Einschreiterin erkennbar in Vertretung des Beitragsschuldners (ihres Sohnes) per E-Mail ein zumindest in Grundzügen als Beschwerde zu deutendes Anbringen an die belangte Behörde. Dem Anbringen war keine Vollmacht des volljährigen Beitragsschuldners zugunsten der Einschreiterin angeschlossen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 14.04.2026 vor.
Das BVwG forderte die Einschreiterin mit Mängelbehebungsauftrag vom 16.04.2026 auf, eine schriftliche, auf ihren Namen lautende Vertretungsvollmacht des Beitragsschuldners binnen 14 Tagen nachzureichen. Mit Schreiben vom 28.4.2026 antworte die Einschreiterin hierauf schriftlich und teilte sinngemäß mit, ihrer Ansicht nach „sei das Verfahren bereits längst hinfällig geworden“. Eine Vollmacht des Beitragsschuldners war diesem Schreiben nicht angeschlossen.
Festgestellt wird, dass die einschreitende Vertreterin vom Beitragsschuldner und Bescheidadressaten nicht zur Vertretung im ggst. Verfahren bevollmächtigt wurde.
Die Feststellungen gründen sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid. Die Feststellungen werden auch von der beschwerdeführenden Partei in der Beschwerde nicht bestritten. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Gerichtsakt des BVwG.
Die Negativ-Feststellung zur Nicht-Bevollmächtigung der einschreitenden Vertreterin war aufgrund der Nicht-Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde zu treffen; dass eine solche jemals tatsächlich bestanden hat, wurde weder vom Beitragsschuldner noch von der einschreitenden Vertreterin im Verfahren vorgebracht.
Die §§ 10 und 13 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG idgF lauten wie folgt:
„Vertreter
§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5 ) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
Anbringen
§ 13.(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.“
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Soweit materiengesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.2. Zur Zurückweisung des Anbringens der einschreitenden Vertreterin mangels Nachweises einer wirksameren Bevollmächtigung:
Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 erlassene Bescheide kann gemäß § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung im Materiengesetz liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich ein für einen Dritten einschreitender Bevollmächtigter gemäß § 10 Abs. 1 AVG durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen hat. Davon abweichend kann das Gericht bzw. die Behörde gemäß § 10 Abs. 1 u. 4 AVG von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen sowie berufsmäßige Parteienvertreter handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht vorliegen. Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich gemäß § 10 Abs. 2 AVG nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Auch wenn dies lediglich in § 10 Abs. 4 ausdrücklich geregelt ist, darf sich die Behörde sowohl in diesem als auch im Fall des Einschreitens eines berufsmäßigen Parteienvertreters nach § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG (VwGH 20. 10. 1999, 95/03/0221; 3. 7. 2001, 2000/05/0115; 26. 4. 2011, 2010/03/0186) mit der bloßen Berufung auf die Vollmacht nur insoweit begnügen (und sich in der Folge an den Vertreter wenden), als keine Zweifel über Bestand (vgl VwSlg 6482 A/1964; VwGH 23. 6. 2003, 2003/17/0096; ferner VwGH 28. 6. 2001, 2001/16/0060 zu § 30 Abs 2 ZPO) und Umfang der Vertretungsbefugnis (= Bevollmächtigung des Vertreters [VwGH 25. 5. 1993, 93/04/0027]) obwalten muss (Hengstschläger/Leeb, AVG § 10, Rz. 15f).
Das Gericht hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. Bringt der einschreitende Vertreter innerhalb dieser Frist eine mangelfreie schriftliche Vollmachtsurkunde ein, so gilt die Verfahrenshandlung als rechtzeitig gesetzt (VwGH 27. 1. 2009, 2008/22/0879; ferner VwGH 14. 5. 2002, 98/01/0409, Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz. 31). Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, einem Einschreiter, der zunächst keine und nach Erteilung eines erstmaligen Verbesserungsauftrags eine nicht ausreichende Vollmachtsurkunde vorgelegt hat, neuerlich einen Verbesserungsauftrag zu erteilen (VwGH 5. 7. 1996, 96/02/0293). Für das Erfordernis der Schriftlichkeit einer Vollmacht ist § 1005 iVm § 886 ABGB maßgeblich, sodass die Vollmachtsurkunde vom Beteiligten bzw. dessen gesetzlichem Vertreter (Organ) eigenhändig unterschrieben (vgl VwGH 5. 3. 1981, 3003, 3004/79 [zu § 83 Abs 1 BAO]; Stoll BAO 816; idS auch VwGH 22. 3. 1993, 92/13/0151) bzw. qualifiziert elektronisch signiert sein muss (Hengstschläger/Leeb, AVG § 10, Rz. 8f).
Der einschreitenden Vertreterin wurde mit Mängelbehebungsauftrag vom 16.04.2026 der Auftrag erteilt, binnen 14 Tagen eine auf ihren Namen lautende Vollmacht ihres volljährigen Sohnes – dem eigentlichen Bescheidadressaten und Beitragsschuldner des ORF-Beitrages – vorzulegen, mit der dieser sie zur Vertretung im ggst. Beschwerdeverfahren bevollmächtigt. Ein gesetzliches Vertretungsrecht der Eltern für ihre Kinder erlischt jedenfalls mit der Erreichen der Volljährigkeit, somit liegt kein gesetzlicher Vertretungstatbestand vor.
Die einschreitende Vertreterin kam diesem Mängelbehebungsauftrag jedoch nicht nach und gab in ihrer schriftlichen Antwort lediglich an, dass aus ihrer Sicht das Verfahren ohnehin bereits vor einem Jahr hinfällig geworden sei. Eine Vollmacht für die damals iV ihres Sohn eingebrachte Beschwerde legte sie erneut nicht vor.
Das als Beschwerde zu deutende Anbringen der Vertreterin an die belangte Behörde vom 21.02.2025 gilt daher als im eigenen Namen erhoben und war daher gemäß gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 17 VwGVG und §§ 10 Abs. 4, 13 Abs. 3 AVG mangels Parteistellung der Vertreterin und auch wegen Nicht-Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückzuweisen.
3.1.3. Absehen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
Weder die beschwerdeführende Partei noch die belangte Behörde beantragten eine mündliche Verhandlung.
Gemäß § 24 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor, weil in der Beschwerde weder Fragen eines ungeklärten Sachverhaltes, noch der Beweiswürdigung angesprochen werden. Es sind fallbezogen ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, die nicht derart komplex sind, dass sie einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen. Die zu behandelnden Rechtsfragen wurden entweder – wie oben dargestellt – bereits höchstgerichtlich geklärt, oder sind anhand einer klaren Rechtslage zu beantworten. Dem Absehen von der mündlichen Verhandlung stehen auch Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC nicht entgegen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung kann sich zum einen auf die dargestellte verfassungsrechtliche Judikatur stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Dies gilt auch für den Fall, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Die Entscheidung folgt der im jeweiligen Zusammenhang zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
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