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W108 2336332-1•Bundesverwaltungsgericht W108 2336332-1
W108 2336332-1Bundesverwaltungsgericht06.05.2026
Anrechnung Arzt Ärztekammerpräsident Ärzteliste Ausbildungszeit Facharzt
W108 2336332-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Katharina LANGER, gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 28.11.2025, Zl. 2025/14/12E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Ärztegesetz zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Mit Antrag vom 17.01.2025, verbessert am 14.02.2025 sowie 06.03.2025, begehrte die nunmehrige Beschwerdeführerin bei der Österreichischen Ärztekammer die Anrechnung von (inländischen) Ausbildungszeiten auf ihre Fachärztinnenausbildung, und zwar im Fach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, im Ausmaß von 18 Monaten (vom 01.12.2019 bis zum 31.05.2021) gemäß § 14 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG). Sie habe am 01.12.2019 ihre Facharztausbildung am XXXX (in der Folge: auch Institut) begonnen und sei zwischen dem Auslaufen ihres alten Dienstvertrages – im Rahmen der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin – am 31.10.2019 und der neu begonnenen Facharztausbildung am 01.12.2019 für einen Monat arbeitslos gewesen. Im Rahmen einer Beratung bei der Ärztekammer für XXXX sei ihr für diesen Zeitraum eine außerordentliche Kammermitgliedschaft angeboten worden, welche sie auch in Anspruch genommen habe. Aktuell arbeite sie als Assistenzärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin in XXXX und habe ihr die Ärztekammer für XXXX im Zuge der Einreichung der Dokumente zur Berechnung der verbleibenden Ausbildungszeit mitgeteilt, dass sechs Monate ihrer Ausbildungszeit am Institut als nicht anrechenbar eingestuft worden seien. Sie habe irrtümlich angenommen, dass der Beginn einer neuen Ausbildung – durch die Meldung des Ausbildungsvertrages bei einem bereits in der entsprechenden Landesärztekammer gemeldeten Mitglied – automatisch die ordentliche Kammermitgliedschaft zur Folge habe, weshalb sie nur ihre ordnungsgemäße Meldung im Portal des Fortbildungsprogramms überprüft habe. Der Umstand, dass sie von Beginn an auf ihrem Gehaltszettel die Positionen „Kammerumlage“ und „Wohlfahrtsfond“ vorgefunden habe, habe sie in diesem Glauben bestärkt. Frühere Erfahrungen im Rahmen einer Bildungskarenz, wonach sie ebenfalls ohne spezielles Zutun wieder in den Stand eines ordentlichen Kammermitgliedes übergetreten sei, habe sie ebenfalls vertrauensselig sein lassen. Tatsächlich sei sie aber in XXXX bis Mai 2020 im Status eines außerordentlichen Kammermitglieds verblieben, bevor sie auf diesen Missstand aufmerksam gemacht worden sei. Dass dadurch die Ausbildungszeit ungültig werde, sei ihr zu diesem Zeitpunkt nicht mitgeteilt worden. Sie habe ihre Arbeit gewissenhaft geleistet, ein Rasterzeugnis für den entsprechenden Zeitraum ordnungsgemäß erworben und würde ihr eine Ausbildungsverlängerung um sechs Monate in vielerlei Hinsichten schaden. Zusätzlich müsse beachtet werden, dass sie als Psychiaterin in einem Mangelfach arbeite.
Dem Antrag war ein Rasterzeugnis des Instituts XXXX vom 31.05.2021 über den Zeitraum vom 01.12.2019 bis 31.05.2021 angeschlossen.
1.2. Mit Parteiengehör vom 24.03.2025 teilte die belangte Behörde (Präsident der Österreichischen Ärztekammer) der Beschwerdeführerin mit, dass nach dem vorläufigen Stand des Ermittlungsverfahrens eine Anrechnung der beantragten Ausbildungszeiten vom 01.12.2019 bis zum 31.05.2021 (18 Monate) am Institut auf die Facharztausbildung für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin nur vom 20.05.2020 bis zum 31.05.2021 (im Ausmaß von 12 Monaten) erfolgen könne. Begründend wies die belangte Behörde im Wesentlichen daraufhin, dass gemäß § 4 Abs. 4 Z 3 ÄrzteG die Eintragung in die Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (in der Folge: Ärzteliste) Voraussetzung zur unselbstständigen Ausübung des ärztlichen Berufs als Ärztin in Ausbildung sei, im Fall der Beschwerdeführerin aber keine Eintragung in die Ärzteliste zwischen dem 01.12.2019 und 19.05.2020 vorgelegen sei, weshalb eine Anrechnung einer Ausbildung in dieser Zeit gemäß § 14 ÄrzteG ausscheide.
1.3. Mit Stellungnahme vom 06.04.2025 führte die Beschwerdeführerin hierzu zusammengefasst aus, dass sie mit der Nichtanrechnung der Ausbildungszeiten im Ausmaß von sechs Monaten, aufgrund eines nicht von ihr zu vertretenen Formalfehlers, nicht einverstanden sei. Obwohl sie in den sechs Monaten als Ärztin tätig gewesen sei, sei sie nicht dahingehend informiert worden, dass ihr Status nicht korrekt erfasst worden sei. Es sei laut dem ÄrzteG nicht zulässig, ohne ordentliche Kammermitgliedschaft als Arzt beruflich tätig zu sein. Es gebe keine Möglichkeit für sie, ihre Eintragung in der Standesliste selbst zu überprüfen, während dies für die Meldung der Ausbildungsstelle möglich sei. Sie habe am 12.12.2019 vom Chefsekretariat des Instituts die Aufforderung zur Vorlage von Dokumenten im Zusammenhang mit ihrer Anmeldung bei der Ärztekammer erhalten und daraus geschossen, dass ihre zwecks Bewerbung vorlegten Dokumente an die Ärztekammer weitergeleitet werden würden. Ihre Meldung habe sie im Portal des Fortbildungsprogramms überprüft und daraus voreilig geschlossen, dass sie wieder ein ordentliches Kammermitglied sei, zumal für eine Tätigkeit als Ärztin der Status als ordentliches Kammermitglied zwingend erforderlich sei. Bei einem früheren Wechsel der Mitgliedschaft aufgrund einer Bildungskarenz habe eine andere Landesärztekammer proaktiv den erforderlichen Status der Kammermitgliedschaft hergestellt bzw. sie in Angelegenheiten, in denen sie etwas falsch verstanden habe bzw. inkorrekten Informationen gefolgt sei, was aufgrund der Komplexität des damaligen Projektes und ihrer fehlenden Erfahrungen leider vorgekommen sei, aktiv mit der Aufforderung kontaktiert, den Fehler zu beheben. Dem sei sie selbstverständlich sofort nachgekommen. So sei ein offensichtlich nicht gerechtfertigtes Vertrauen in ihre gewählte und bezahlte Standesvertretung entstanden. In den E-Mails, die sie im Mai 2020 mit der Aufforderung erhalten habe, den Status auf der Standesliste zu korrigieren, sei sie nicht aufgeklärt worden, dass ihre Arbeit ungültig gewesen sei. Sie sei der Überzeugung, dass es eine Möglichkeit geben müsse, einen formalen Fehler aufgrund eines Irrtums zu korrigieren.
1.4. Mit Bescheid vom 21.05.2025 entschied zunächst die (unzuständige) Österreichische Ärztekammer über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anrechnung von absolvierten Ausbildungszeiten zur Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, indem Ausbildungszeiten im Ausmaß von 12 Monaten auf das Hauptfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin angerechnet und der Antrag im Übrigen abgewiesen wurde.
Aufgrund einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B- VG hob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.08.2025, W296 2317816-1/2E, diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mangels Zuständigkeit der Österreichischen Ärztekammer auf.
1.5. Im fortgesetzten Verfahren teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Wege des Parteiengehörs mit Schreiben vom 05.09.2025 erneut mit, dass nach dem vorläufigen Stand des Ermittlungsverfahrens eine Anrechnung der beantragten Ausbildungszeiten vom 01.12.2019 bis 31.05.2021 (18 Monate) am Institut auf die Facharztausbildung für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin nur im Ausmaß von 12 Monaten (vom 20.05.2020 bis zum 31.05.2021) erfolgen könne.
1.6. Hierzu brachte die Beschwerdeführerin am 18.09.2025 eine Stellungnahme ein, in der sie nach Wiederholung des Sachverhaltes ausführte: Aufgrund der Formulierung des § 4 ÄrzteG sei davon auszugehen, dass die angeführten Voraussetzungen geprüft werden würden. Da sie bereits in der Vergangenheit als Ärztin tätig gewesen sei und folglich alle Voraussetzungen für die Eintragung in die Ärzteliste erfüllt habe, müsse davon ausgegangen werden, dass es an der der belangten Behörde oder der Landesärztekammer liege, die formale Richtigkeit ihres Eintragungsstatus bei einer Meldung durch die Ausbildungsstelle zu prüfen. Dass dies nicht erfolgt sei, könne ihr nicht zum Nachteil gereichen, zumal sie noch dazu bei ihrer Ummeldung als außerordentliche Kammerangehörige für einen Monat einer Empfehlung der Ärztekammer für XXXX nachgekommen sei. Dass im Rahmen dieses Gesprächs keine Information darüber erfolgt sei, dass aktiv wieder eine Ummeldung zu veranlassen sei, sei der Ärztekammer zuzurechnen. Sie habe davon ausgehen können, dass die geänderte Kammerangehörigkeit nur für den einen Monat der Arbeitslosigkeit Gültigkeit gehabt hätte, da die Wiederaufnahme mit 01.12.2019 bereits festgestanden sei. Zudem sei sie davon ausgegangen, dass ihr Arbeitgeber ohnehin mit der Ärztekammer im Austausch stehe, da der Mitarbeiterin des Instituts die nötigen Dokumente zur Hinterlegung und Weiterleitung übergegeben worden seien, die die Beschwerdeführerin zwecks Rückfragen zum Zweck der Meldung bei der Ärztekammer per Mail im Dezember 2019 auch kontaktiert hätte. Da Fondbeiträge und Kammerumlagen laut Dienstzettel einbehalten worden seien, habe sich für sie kein Anhaltspunkt ergeben, eine weitere Überprüfung zu veranlassen. Dies insbesondere auch deshalb, als nach der Erstanmeldung als Neuzugang ihr Wechsel von der ordentlichen auf die außerordentliche Standesliste und zurück im Rahmen einer Karenzierung zwecks Weiterbildung im Ausland unkompliziert ohne ihr weiteres Zutun eigenständig von der Kammer durchgeführt worden sei. Die gravierenden Unterschiede zwischen den Landesärztekammern seien für sie völlig unerwartet und unersichtlich gewesen, weshalb sie ihr ebenfalls nicht angelastet werden könnten. Im Rahmen der Beratung hätte die Ärztekammer für XXXX vielmehr ihrer Beratungsaufgabe ordnungsgemäß nachkommen müssen. Dem Argument, die Erfüllung der formalen Voraussetzung der Eintragung in die Ärzteliste sei zur Wahrung der Ausbildungsqualität nachzuweisen, könne nicht gefolgt werden, da zur effizienten Evaluierung und Qualitätssicherung der Ausbildung vielmehr die Rasterzeugnisse dienen würden und sie über ihren gesamten Ausbildungszeitraum ein solches Zeugnis vorgelegt habe. Eine direkte Bestimmung im ÄrzteG, dass eine Ausbildung nur angerechnet werden könne, wenn gleichzeitig eine Eintragung in die (eine) Ärzteliste vorliege, gebe es in § 14 ÄrzteG außerdem nicht. Es seien nach dieser Bestimmung vielmehr ausschließlich die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit zu prüfen. Bei der Prüfung von im Ausland absolvierten Aus- und Weiterbildungszeiten, könne die/eine allfällige Kammermitgliedschaft überhaupt keine Rolle spielen, lediglich der Inhalt der vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten werde geprüft (§ 14 Abs. 1 Z 3 ÄrzteG). Es gehe allein um die Prüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildung, nicht um formale Voraussetzungen. Durch das Abstellen auf eine Eintragung in die Ärzteliste als Voraussetzung für die Anrechnung von Zeiten ärztlicher Ausbildung werde § 14 ÄrzteG daher vorliegend rechtswidrig angewendet bzw. unterstelle die belangte Behörde dem ÄrzteG einen gleichheitswidrigen Inhalt.
2. Mit (nunmehr) angefochtenem Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Anrechnung von absolvierten Ausbildungszeiten zur Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG iVm Anlage 37 ÄAO 2006 iVm § 39 Abs. 2 ÄAO 2015 teilweise statt, als Ausbildungszeiten im Ausmaß von 12 Monaten auf das Hauptfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin angerechnet wurden und der Antrag im Übrigen abgewiesen wurde.
Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiedergabe des Verfahrensganges, im Wesentlichen wie unter Punkt 1.1. – 1.6. beschrieben, sowie den maßgeblichen Rechtsgrundlagen) aus:
Im Rahmen der Prüfung der Gleichwertigkeit für eine Anrechnung von absolvierten Zeiten sei sowohl die Erfüllung der inhaltlichen Voraussetzungen als auch die Erfüllung der formalen Voraussetzungen zur Wahrung der Ausbildungsqualität nachzuweisen. Gemäß § 13a ÄrzteG sei eine von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellte Applikation zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit der zeitlichen Besetzung von Ausbildungsstellen und Spezialisierungsstellen durch Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung („Ausbildungsstellenverwaltung" kurz „ASV") eingerichtet. Die entsprechenden Daten gemäß § 13a Abs. 2 Z 6 bis 12 ÄrzteG seien von Trägern der Ausbildungsstätten gemäß den §§ 6a, 9 und 10 ÄrzteG unter Angabe der Daten der Österreichischen Ärztekammer innerhalb eines Monats ab Eintritt der aus- oder weiterbildungsbezogenen Meldegrundes schriftlich durch Dateneingabe in die zur Verfügung gestellte Applikation gemäß Abs. 1 zu melden.
Für die Verwaltung der Ausbildungsstellen würden unter anderem gemäß § 13a Abs. 2 Z 5 ÄrzteG die Ärzteliste-Eintragungsnummern der Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung verarbeitet. Der jeweilige konkrete Eintragungsstatus werde dabei allerdings mangels Auflistung dieser Daten in § 13a Abs. 2 ÄrzteG nicht erfasst.
Da die ASV ausdrücklich ,,zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit der zeitlichen Besetzung von Ausbildungsstellen" eingerichtet worden sei, sei aufgrund des Zwecks der berufsrechtlichen Normen (insbesondere §§ 8, 13a ÄrzteG) hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Arbeitsvertrag und Meldung in der ASV davon auszugehen, dass durch den Arbeitsvertrag zwar das privatrechtliche Verhältnis (wechselseitige Rechte und Pflichten) zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt werde, jedoch davon unabhängig insbesondere, da der Abschluss sowie die genaue Gestaltung des Arbeitsvertrages gänzlich außerhalb des Einflussbereiches der Behörde liege, die berufsrechtlichen Bestimmungen des ÄrzteG in Bezug auf die Absolvierung einer Facharztausbildung einzuhalten seien.
Die Meldung auf eine Ausbildungsstelle in der ASV werde ausschließlich durch den jeweiligen Träger der Krankenanstalt vorgenommen und könne unabhängig vom Eintragungsstatus in der Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer durchgeführt werden. Eine Kontrolle geschweige denn eine Freigabe einer durch den Träger der Krankenanstalt vorgenommenen Meldung auf eine festgesetzte Ausbildungsstelle sei weder der Österreichischen Ärztekammer noch den Ärztekammern in den Bundesländern (Landesärztekammern) möglich.
Eine Überprüfung, ob eine rechtskonforme Meldung auf einer Ausbildungsstelle vorliege, könne mangels anderweitiger Kontrollmethoden und im Sinne der Nachvollziehbarkeit und Transparenz nur nach Einsicht in die Meldungen der ASV erfolgen. Aus der Meldung auf einer Ausbildungsstelle in der ASV und somit der Besetzung einer Ausbildungsstelle im entsprechenden Sonderfach alleine ergebe sich demnach nicht bereits eine automatische Anrechenbarkeit der absolvierten Ausbildungszeiten.
Die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG verweise nach ihrer Formulierung auf die Einhaltung der Bestimmungen der jeweils anzuwendenden Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung. Folglich könne zur Wahrung der durch das ÄrzteG bzw. jeweiligen Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung vorgegebenen Ausbildungsqualität eine Gleichwertigkeit von Ausbildungszeiten, die ohne Einhaltung der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung sowie des ÄrzteG absolviert worden seien, schon alleine deswegen nicht festgestellt werden.
Die ärztegesetzlichen Bestimmungen würden zur Wahrung der Ausbildungsqualität zahlreiche formelle Kriterien für die Absolvierung und in weiterer Folge auch die Anrechnung von Ausbildungszeiten vorsehen. So werde neben der Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer als Arzt in Ausbildung gemäß § 4 Abs. 4 iVm § 27 ÄrzteG insbesondere die Absolvierung der Ausbildung in anerkannten Ausbildungsstätten und dabei die Besetzung einer für das jeweilige Sonderfach für die entsprechende Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt festgesetzten Ausbildungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 ÄrzteG für eine Anrechenbarkeit von Ausbildungszeiten und -inhalten vorausgesetzt.
§ 4 Abs. 1 ÄrzteG stelle klar, dass die Erfüllung der allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die Berufsausübung gemäß § 4 Abs. 2 und 3 ÄrzteG noch nicht zur Aufnahme der Berufstätigkeit als Ärztin/Arzt berechtige, sondern erst die konstitutiv wirkende Eintragung in die Ärzteliste.
Liege daher in einem bestimmten Zeitraum keine Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer vor, sei eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärztin/Arzt in Ausbildung nicht zulässig. Folglich sei die Möglichkeit zum Erwerb anrechenbarer ärztlicher Ausbildungszeiten zur Erlangung einer Berufsqualifikation als Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches in derartigen Fällen schon alleine aufgrund der fehlenden Berechtigung zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses ausgeschlossen.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass bei der Prüfung von im Ausland absolvierten Aus- und Weiterbildungszeiten gemäß § 14 ÄrzteG die Kammermitgliedschaft überhaupt keine Rolle spielen könne, werde entgegnet, dass der gegenständliche Antrag auf die Anrechnung von im Inland absolvierten Ausbildungszeiten abziele und daher für das Verfahren von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten getroffene Überlegungen bzw. Schlussfolgerungen keinerlei Auswirkungen hätten.
lm gegenständlichen Verfahren sei für die Anrechnung der beantragten Ausbildungszeiten im Zeitraum 01.12.2019 bis 31.05.2021 ein Rasterzeugnis für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt im Hauptfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin des Instituts vorgelegt worden. lm Zeitraum 01.12.2019 bis 19.05.2020 sei allerdings keine Eintragung in die Ärzteliste vorgelegen. Die Eintragung in die Ärzteliste sei jedoch gemäß § 4 Abs. 4 ÄrzteG Voraussetzung zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärztin/Arzt in Ausbildung. Diese Voraussetzung sei erst wieder nach Eintragung in die Ärzteliste mit Wirkung vom 20.05.2020 gegeben gewesen.
Der Aussage der Beschwerdeführerin, dass eine selbständige Überprüfung des Status in der Ärzteliste nicht möglich sei, werde entgegnet, dass die Österreichische Ärztekammer bestimmte Daten auf der Webseite „Ärzte-Online“ (https://www.aerzteliste-online.at) gemäß § 27 Abs. 1 ÄrzteG öffentlich zur Verfügung stellte. Durch Eingabe der ÖÄK-Ärztenummer, Vor- oder Nachname könne damit der Eintragungsstatus (eingetragen/nicht eingetragen) jederzeit überprüft werden. Darüber hinaus bestehe ebenso die Möglichkeit, Auskunft zum Status der Eintragung in der Ärzteliste im Rahmen des Mitgliederservice bei der jeweiligen Ärztekammer in den Ländern zu erhalten.
Auf Grund der oben angeführten Sach- und Rechtslage könne eine Anrechnung von Ausbildungszeiten auf das Hauptfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin gemäß der ÄAO ausgehend von der vorhandenen Eintragung in die Ärzteliste lediglich im Zeitraum 20.05.2020 bis 31.05.2021 und daher im Ausmaß von 12 Monaten erfolgen.
Mangels Eintragung in die Ärzteliste und somit mangels Vorliegens der Voraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 3 ÄrzteG könne der Zeitraum vom 01.12.2019 bis zum 19.05.2020 nicht auf das Hauptfach Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin gemäß ÄAO angerechnet werden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin – im Umfang der abweisenden Sachentscheidung – fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher sie (nach im Wesentlichen wortgleicher Wiederholung des Inhalts ihres Schriftsatzes vom 18.09.2025 [vgl. oben Punkt 1.6.]) ergänzend ausführte, dass § 13a Abs. 1 ÄrzteG im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Ausbildung der Beschwerdeführerin in der zitierten Fassung (,,Ausbildungsstellenverwaltung") noch nicht in Kraft gewesen sei. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sei aber der konkrete Eintragungsstatus sehr wohl zu erfassen, dies ergebe sich aus § 13a Abs. 1 Z 2 ÄrzteG. Es komme alleine auf die gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG vorgesehene (inhaltliche) Gleichwertigkeit an, welche durch das vorgelegte Rasterzeugnis bescheinigt sei. Gemäß § 24 Abs. 3 ÄAO 2006 bestätige der Ausbildungsverantwortliche mit seiner Unterschrift, dass der Turnusarzt die Ausbildungsinhalte im jeweils erforderlichen Umfang tatsächlich vermittelt bekommen habe und dies laufend überprüft worden sei. Die belangte Behörde habe zu Unrecht Voraussetzungen geprüft, die die herangezogene Gesetzesstelle nicht vorsehe, und hätte die beantragen Ausbildungszeiten folglich antragsgemäß anrechnen müssen.
Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge, eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG anberaumen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Anrechnung von Ausbildungszeiten im Ausmaß von 18 Monaten stattgegeben und die absolvierte Ausbildung angerechnet wird, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.
4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt, insbesondere im angefochtenen Bescheid, werden der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Damit steht insbesondere fest:
Nach Abschluss ihrer Ausbildung zur Allgemeinmedizinerin und Auslaufen ihres Dienstvertrages am 31.10.2019 war die Beschwerdeführerin arbeitslos. Im Zuge einer Beratung bei der Ärztekammer für XXXX erwarb sie eine außerordentliche Kammermitgliedschaft, sodass sie nicht mehr in die Ärzteliste eingetragen war.
Am 01.12.2019 begann die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin am XXXX , ohne in die Ärzteliste eingetragen gewesen zu sein.
Die Beschwerdeführerin erwarb in weiterer Folge im Zeitraum vom 01.12.2019 bis 31.05.2021 (18 Monate) am genannten Institut Ausbildungszeiten für ihre Facharztausbildung.
Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum vom 20.05.2020 bis 31.05.2021 in die Ärzteliste eingetragen. Für den Zeitraum vom 01.12.2019 bis 19.05.2020 lag eine solche Eintragung für die Person der Beschwerdeführerin nicht vor.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, das mit dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen (Rasterzeugnis vom 31.05.2021 des Instituts) im Einklang steht. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen.
So bestreitet die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer außerordentlichen Kammermitgliedschaft bzw. die Nichteintragung in die Ärzteliste im Zeitraum 01.12.2019 bis 19.05.2020 nicht. Ebenso stellt sie nicht in Abrede, dass sie am 01.12.2019 eine fachärztliche Ausbildung bzw. ärztliche Tätigkeit ohne Eintragung in die Ärzteliste aufgenommen hat.
In diesem Zusammenhang brachte die Beschwerdeführerin ausschließlich vor, irrtümlich von einer ordentlichen Mitgliedschaft bei der Ärztekammer für XXXX bzw. der Eintragung in die Ärzteliste ausgegangen zu sein bzw. nicht ausreichend über die Folgen bzw. ihre aktive Pflicht zur (Wieder-)Eintragung in die Ärzteliste bei Aufnahme einer (neuen) ärztlichen Tätigkeit aufgeklärt bzw. beraten worden zu sein. Sie brachte hingegen zu keinem Zeitpunkt vor, dass sie vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit am 01.12.2019 Schritte zur (Wieder-)Eintragung in die Ärzteliste bzw. (Wieder-)Erlangung der ordentlichen Mitgliedschaft in der Ärztekammer gesetzt oder dafür Sorge getragen hat. Ihren Ausführungen ist auch nicht zu entnehmen, dass mit der zuständigen Landesärztekammer verbindlich vereinbart worden wäre, dass die außerordentliche Kammermitgliedschaft bzw. die Nichteintragung in die Ärzteliste nach Ende ihrer Arbeitslosigkeit bzw. nach einer bestimmten Zeit ohne ihr Zutun „automatisch“ geändert werde. Dass die Beschwerdeführerin dies angenommen hat, da sie gegenüber der zuständigen Landesärztekammer von einer einmonatigen Arbeitslosigkeit gesprochen habe und im Fall einer vergangenen Bildungskarenz eine (Wieder-)Eintragung in die Ärzteliste durch eine andere Landesärztekammer – ohne weiteres Zutun der Beschwerdeführerin – vorgenommen worden sei, vermag daran nichts zu ändern. Es ergeben sich aus dem gesamten Akteninhalt keine Hinweise darauf, dass mit der in Rede stehenden Landesärztekammer eine verbindliche Vereinbarung über eine automatische Wiederaufnahme der ordentlichen Kammermitgliedschaft bzw. (Wieder-)Eintragung in die Ärzteliste abgeschlossen wurde.
Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aber fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht.
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 117c Abs. 3 ÄrzteG 1998 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich in Verfahren gemäß Abs. 1 Z 6 der leg. cit. und somit auch in einem Verfahren gemäß § 14 leg. cit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Sie ist jedoch nicht berechtigt:
3.3.1.1. Die relevanten Bestimmungen des ÄrzteG 1998 lauten samt Überschrift:
§ 4– Erfordernisse zur Berufsausübung
„§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierte/r Ärztin/Arzt, Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin, Fachärztin/Facharzt oder Ärztin/Arzt mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a) bedarf es, unbeschadet der §§ 34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.
(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind
1. die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,
2. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,
4. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sowie
5. ein rechtmäßiger Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet, mit dem das Recht auf Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist.
(3) Besondere Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind
1. hinsichtlich der Grundausbildung:
a) mein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichwertiger, im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad oder
b) zusätzlich zu lit. a ein Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie;
2. hinsichtlich der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt ein von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 15 Abs. 1 ausgestelltes Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder ein Facharztdiplom, wobei im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie das Erfordernis gemäß Z 1 lit. b längstens zum Zeitpunkt des Antritts der Facharztprüfung erfüllt sein muss;
3. anstelle der entsprechenden Nachweise gemäß Z 1 und 2 eine entsprechende Berufsqualifikation gemäß § 5 oder § 5a.
(4) Zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt bedarf es des Nachweises der Erfüllung
1. der allgemeinen Erfordernisse gemäß Abs. 2 und
2. des besonderen Erfordernisses
a) eines an einer Universität in der Republik Österreich erworbenen Doktorats der gesamten Heilkunde oder eines gleichwertigen, im Ausland erworbenen und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierten akademischen Grads oder
b) einer Berufsqualifikation gemäß § 5 Z 1 oder gemäß § 5a sowie
3. der Eintragung in die Ärzteliste.“
§ 8 Abs. 1 – Ausbildung zum Facharzt
„§ 8. (1) Die Ausbildung zum Facharzt umfasst nach erfolgreicher Absolvierung der Basisausbildung gemäß § 6a eine Dauer von zumindest dreiundsechzig Monaten, sofern die Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 nicht anderes bestimmt. Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbständige Berufsberechtigung in einem Teilgebiet der Medizin (Sonderfach) zu erlangen, haben im Anschluss an die Basisausbildung
1. eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mindestens siebenundzwanzigmonatige praktische Ausbildung im entsprechenden Sonderfach (Sonderfach-Grundausbildung), ausgenommen die Ausbildung in chirurgischen Fachgebieten in der Dauer von zumindest fünfzehn Monaten, und
2. eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mindestens siebenundzwanzigmonatige praktische Schwerpunktausbildung (Sonderfach-Schwerpunktausbildung), ausgenommen die Ausbildung im Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, sowie
zu absolvieren und den Erfolg der Ausbildung und Prüfung nachzuweisen (§ 26).“
§ 13a – Ausbildungsstellenverwaltung
„§ 13a. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat mittels einer von ihr zur Verfügung gestellten Applikation zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der zeitlichen Besetzung von Ausbildungsstellen und Spezialisierungsstellen durch Ärztinnen/Ärzten in Aus- oder Weiterbildung („Ausbildungsstellenverwaltung“) aufgrund von Meldungen gemäß Abs. 3 und § 13c Abs. 3 letzter Satz im Hinblick auf die
1. Ausstellung von Diplomen gemäß § 15 und § 17 der Verordnung über Spezialisierungen (SpezV) der Österreichischen Ärztekammer, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 4/2017, veröffentlicht am 20.12.2017 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at),
2. Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 und Änderungsmeldungen gemäß § 29 sowie
3. Übermittlungspflichten gemäß §§ 27a und 27b
nachfolgende Daten gemäß Abs. 2 zu verarbeiten.
(2) Daten der Ausbildungsstellenverwaltung gemäß Abs. 1 sind:
1. Stellen-Identifikationsnummern, Bezeichnungen, Postadressen, Ausbildungsfächer und Anerkennungsausmaß der Ausbildungsstellen gemäß §§ 9, 10, 12, 12a und 13,
2. Stellen-Identifikationsnummern, Bezeichnungen, Postadressen und Spezialisierungen der Spezialisierungsstellen gemäß § 11a Abs. 2 iVm § 11b,
3. Vor- und Nachnamen der Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung,
4. Geburtsdaten der Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung,
5. Ärzteliste-Eintragungsnummern der Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung,
6. hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Basisausbildung gemäß § 6a:
a) Beginn der Basisausbildung,
b) Änderung des Ausbildungsausmaßes,
c) Wechsel der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstätte,
d) Unterbrechung der Basisausbildung,
e) Abschluss der Basisausbildung,
7. hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 9:
a) Beginn der Ausbildung,
b) Änderung des Ausbildungsausmaßes,
c) Wechsel der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstätte,
d) Unterbrechung der Ausbildung,
e) Abschluss der Ausbildung,
8. hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt gemäß § 10:
a) Beginn der Ausbildung,
b) Änderung des Ausbildungsausmaßes,
c) Wechsel der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstätte,
d) Unterbrechung der Ausbildung,
e) Abschluss der Ausbildung,
9. hinsichtlich der Spezialisierungsstellen in Spezialisierungsstätten gemäß § 11a Abs. 2 iVm § 11b für die Weiterbildung in einer Spezialisierung gemäß § 11a:
a) Beginn der Weiterbildung,
b) Änderung des Weiterbildungsausmaßes,
c) Wechsel der Spezialisierungsstelle oder Spezialisierungsstätte,
d) Unterbrechung der Weiterbildung,
e) Abschluss der Weiterbildung,
10. hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrpraxen gemäß § 12:
a) Angabe der Aus- oder Weiterbildungsart gemäß §§ 7, 8 oder 11a,
b) Beginn der Aus- oder Weiterbildung,
c) Änderung des Aus- oder Weiterbildungsausmaßes,
d) Wechsel der Lehrpraxis,
e) Unterbrechung der Aus- oder Weiterbildung,
f) Abschluss der Aus- oder Weiterbildung,
11. hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a:
a) Angabe der Aus- oder Weiterbildungsart gemäß §§ 7, 8 oder 11a,
b) Beginn der Aus- oder Weiterbildung,
c) Änderung des Aus- oder Weiterbildungsausmaßes,
d) Wechsel der Lehrgruppenpraxis,
e) Unterbrechung der Aus- oder Weiterbildung,
f) Abschluss der Aus- oder Weiterbildung,
12. hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrambulatorien gemäß § 13:
a) Angabe der Aus- oder Weiterbildungsart gemäß §§ 7, 8 oder 11a,
b) Beginn der Aus- oder Weiterbildung,
c) Änderung des Aus- oder Weiterbildungsausmaßes,
d) Wechsel des Lehrambulatoriums,
e) Unterbrechung der Aus- oder Weiterbildung,
f) Abschluss der Aus- oder Weiterbildung.
(3) Die entsprechenden Daten gemäß Abs. 2 Z 6 bis 12 betreffend Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung sind von
1. Trägern der Ausbildungsstätten gemäß §§ 6a, 9, 10,
2. Trägern der Spezialisierungsstätten gemäß § 11a Abs. 2,
3. Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber gemäß § 12,
4. Gesellschafterinnen/Gesellschaftern von Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a sowie
5. Leiterinnen/Leitern der Lehrambulatorien gemäß § 13
unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5, soweit vorhanden auch der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2, der Österreichischen Ärztekammer innerhalb eines Monats ab Eintritt des aus- oder weiterbildungsbezogenen Meldegrundes (Beginn, Ausmaßänderung, Wechsel, Unterbrechung oder Abschluss) schriftlich durch Dateneingabe in die zur Verfügung gestellte Applikation gemäß Abs. 1 zu melden. Gleiches gilt für Einrichtungen gemäß § 235 Abs. 4. Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber sowie Gesellschafterinnen/Gesellschaftern von Lehrgruppenpraxen dürfen die Meldungen auch in sonstiger Weise schriftlich an die Österreichische Ärztekammer vornehmen.
(4) Datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO für die Erhebung der Daten gemäß Abs. 2 sowie für die Übermittlung gemäß Abs. 3 sind jeweils die in Abs. 3 Z 1 bis 5 genannten Übermittlungsverpflichteten. Die Österreichische Ärztekammer ist für die Führung der Ausbildungsstellenverwaltung Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO.“
§ 14 Abs. 1 Z 1 – Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung und ärztlicher Tätigkeiten
„§ 14. (1) Sofern § 5a nicht zur Anwendung kommt, hat die Österreichische Ärztekammer auf Antrag unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit
1. im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt oder in einem Additivfach gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), BGBl. II Nr. 286/2006, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015, absolvierte Ausbildungszeiten,
auf die jeweils für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), BGBl. II Nr. 286/2006, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015, oder für die Spezialisierung gemäß der Verordnung gemäß § 11a Abs. 3 vorgesehene Dauer anzurechnen.“
§ 27 – Ärzteliste und Eintragungsverfahren
„§ 27. (1) Die Österreichische Ärztekammer als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO hat die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:
2. Vorname(-n) und Zuname, gegebenenfalls Geburtsname,
6. Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
8. Berufssitze und Dienstorte,
9. bei Ärzten gemäß § 47 der Wohnsitz oder Ort sowie die Art der beabsichtigten Tätigkeit,
10. Berufsbezeichnungen samt allfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen gemäß § 43 Abs. 4,
11. Diplome der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern in den Bundesländern,
12. Ausbildungsbezeichnungen gemäß § 44 Abs. 2,
12a. Hinweis auf Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a),
13. Hinweis auf Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten,
14. Hinweise auf Aufnahme und Ende einer Tätigkeit gemäß § 45 Abs. 3,
15. Hinweise auf Einstellung, Verzicht, Wiederaufnahme und Untersagung der Berufsausübung und Erlöschen der Berufsberechtigung,
16. Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Ordinationen, Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie Hinweise auf Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen sowie
17. Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen.
Die Liste ist hinsichtlich der Daten gemäß Z 1, 2, 5, 7 bis 13, 15 (§§ 62 und 138) und 16 (§ 56) öffentlich, wobei in Ärzteverzeichnissen und bei Auskünften aus der Ärzteliste von den Ärzten bekannt gegebene medizinische Tätigkeitsbereiche sowie über die Ordinationstelefonnummer hinausgehende Kommunikationseinrichtungen ebenfalls veröffentlicht werden dürfen. Der öffentliche Teil der Liste ist auf einer von der Österreichischen Ärztekammer ausschließlich für diesen Zweck einzurichtenden Website zugänglich zu machen. Jede Person ist berechtigt, in den öffentlichen Teil der Ärzteliste Einsicht zu nehmen.
(2) Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt, Arzt mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a) oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden und im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht alle erforderlichen Unterlagen (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie sonstige Urkunden) zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 4 vorzulegen. Erforderlichenfalls haben diese Personen auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, dass die vorgelegten Ausbildungsnachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG vorgeschriebenen Nachweisen entsprechen, sowie eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, vorzulegen. Für Verfahren zur Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen ist § 28 anzuwenden. Die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Im Übrigen ist die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste in deutscher Sprache einzubringen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis hinzuweisen.
(3) Eintragungswerber gemäß Abs. 2, die die Ausübung des ärztlichen Berufes im Rahmen eines Dienstverhältnisses anstreben und unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, fallen, haben bei der Anmeldung gemäß Abs. 2 zusätzlich die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung in Österreich nachzuweisen. Diese gelten als Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes.
(4) Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist vom Eintragungswerber durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen, aus dem hervorgeht, dass er an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die die Erfüllung der Berufspflichten nicht erwarten lassen. Das ärztliche Zeugnis darf zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
(5) Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist vom Eintragungswerber durch
1. eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates und
2. sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaates vorsehen, durch eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis
zu erbringen. In der Bescheinigung (den Bescheinigungen) darf keine Verurteilung enthalten sein, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt. Die Bescheinigung (Bescheinigungen) darf (dürfen) zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
(6) Hat die Österreichische Ärztekammer von einem Sachverhalt Kenntnis, der außerhalb des Bundesgebiets eingetreten ist und geeignet sein könnte, Zweifel im Hinblick auf die Vertrauenswürdigkeit des Eintragungswerbers zu begründen, so kann sie die zuständige Stelle des betreffenden Staates davon unterrichten und diese ersuchen, den Sachverhalt zu prüfen und ihr innerhalb von drei Monaten mitzuteilen, ob wegen dieses Sachverhalts gegen die betreffende Person
1. in diesem Staat ermittelt wird, oder
2. ein disziplinarrechtliches, verwaltungsrechtliches, verwaltungsstrafrechtliches oder justizstrafrechtliches Verfahren anhängig ist, oder
3. eine disziplinarrechtliche, verwaltungsrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche oder justizstrafrechtliche Maßnahme verhängt worden ist.
(Anm.: Abs. 7 und 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2016)
(9) Erfüllt der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse, so hat ihn die Österreichische Ärztekammer in die Ärzteliste einzutragen und ihm einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis (Ärzteausweis) auszustellen. Wenn die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung zeitlich befristet ist, hat auch die Eintragung in die Ärzteliste entsprechend zeitlich befristet zu erfolgen. Dies ist der Person anlässlich der Eintragung in die Ärzteliste unter dem Hinweis, dass ihre ärztliche Berufsberechtigung nach Fristablauf von Gesetzes wegen erlischt, schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall kann von der Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 59 Abs. 3 abgesehen werden. Im Falle der Gewährung eines partiellen Berufszugangs ist im Sinne des § 43 Abs. 2a erforderlichenfalls eine zu führende deutschsprachige Bezeichnung bescheidmäßig festzulegen.
(10) Erfüllt die Eintragungswerberin/der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse nicht, so hat die Präsidentin/der Präsident der Österreichischen Ärztekammer dies mit Bescheid festzustellen.
(12) Die Österreichische Ärztekammer hat jede Eintragung in die Ärzteliste ohne Verzug der nach dem gewählten Berufssitz oder Dienstort oder nach dem Wohnsitz (§ 47) zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann mitzuteilen.
(13) Gleichzeitig mit den Meldungen zur Sozialversicherung (§ 41 ASVG § 15a Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz [B-KUVG], BGBl. Nr. 200/1967) haben die Dienstgeber die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Daten (§ 27 Abs. 1 Z 2 bis 6, 8 und 10) der bei ihnen als Dienstnehmer beschäftigten Ärzte der Österreichischen Ärztekammer zum Zwecke der ordnungsgemäßen Führung der Ärzteliste bekannt zu geben.“
§ 59 – Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung, Streichung aus der Ärzteliste
„§ 59. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt:
1. durch den Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung,
2. wenn hervorkommt, daß eine für die Eintragung in die Ärzteliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat,
3. auf Grund einer länger als sechs Monate dauernden Einstellung der Berufsausübung, wobei
a)eine krankheitsbedingte Nichtausübung,
b)ein Beschäftigungsverbot gemäß Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979,
c)eine Karenz gemäß MSchG, Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, oder anderer gleichartiger landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften,
d)Zeiten, in denen Leistungen gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2002, bezogen werden sowie
e)auslandsbedingte Studienaufenthalte für die Dauer von maximal einem Jahr, in begründeten Ausnahmefällen von maximal zwei Jahren,
keine Einstellung der Berufsausübung darstellen.
4. auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Berufsausübung befristet untersagt worden ist,
5. auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Streichung aus der Ärzteliste ausgesprochen worden ist, oder
6. auf Grund eines Verzichtes auf die Berufsausübung.
(2) Die Gründe für das Erlöschen der Berechtigung nach Abs. 1 sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Mitwirkungspflicht der Partei in Verfahren betreffend das Erlöschen der Berufsberechtigung bezieht sich insbesondere auf die Befolgung von Anordnungen hinsichtlich fachlicher Begutachtungen der gesundheitlichen Eignung. Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer kann bei einer Beeinträchtigung der gesundheitlichen Eignung oder Vertrauenswürdigkeit zum Zweck der Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorschreiben. Werden die vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen ungerechtfertigt nicht erfüllt, so führt dies zum Wegfall der gesundheitlichen Eignung oder Vertrauenswürdigkeit.
(3) Die Präsidentin/Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer hat
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 5 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;
2. im Fall des Abs. 1 Z 2 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht bestanden hat und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen;
3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 6 die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen und die Ärztin/den Arzt von der Streichung zu verständigen;
4. im Fall des Abs. 1 Z 4, sofern die Berufsausübung für eine Frist von mehr als drei Monaten untersagt worden ist, mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht und die Streichung aus der Ärzteliste zu veranlassen.
(4) Sofern Verfahren gemäß Abs. 3 die Erfordernisse des Abs. 1 Z 1 und 2 betreffen, ist bei Ärzten für Allgemeinmedizin, approbierten Ärzten sowie Fachärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören.
(5) Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr besitzt, kann, sobald er die Erfordernisse gemäß § 4 neuerlich nachzuweisen in der Lage ist, die Wiederaufnahme der Berufsausübung unter Einhaltung des § 27 anmelden.
(6) Das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes hat auch das Erlöschen der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke zur Folge.
(7) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 bis 6 bleibt der Arzt zur Ausübung der Medizin bezüglich seiner eigenen Person und seines Ehegatten oder des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, der Familienmitglieder in auf- und absteigender Linie samt ihren Ehegatten oder eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten sowie der sonstigen Familienmitglieder samt deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben, befugt.
3.3.1.2. Die Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 – ÄAO 2015) lautet auszugsweise:
Erfordernisse für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt (fachärztliche Ausbildung)
§ 15. – 16. ….
Umfang der Ausbildung
§ 17. (1) Wer die im Ärztegesetz 1998 angeführten Erfordernisse für eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auf einem Gebiet der Medizin als Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches beabsichtigt, hat, unbeschadet des Abs. 3, eine Ausbildung in der Dauer von zumindest 72 Monaten gemäß der Anlage betreffend das jeweilige Sonderfach zu absolvieren.
…
3.3.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:
3.3.2.1. Die Beschwerdeführerin beantragte fallgegenständlich die Anrechnung von im Inland erworbenen Ausbildungszeiten auf ihre Facharztausbildung im Ausmaß von 18 Monaten (01.12.2019 bis 31.05.2021) gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG. Dem Antrag war das oben festgestellte Rasterzeugnis des Instituts über den gesamten beantragten Zeitraum beigelegt.
Die belangte Behörde vertrat die Ansicht, dass Ausbildungszeiten im Zeitraum vom 01.12.2019 bis 19.05.2020 mangels Eintragung in die Ärzteliste nicht angerechnet werden können.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der ausführlichen Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an. Die Beschwerde zeigt nicht auf, warum eine andere rechtliche Sichtweise geboten sein sollte:
3.3.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass es sich um einen Antrag auf Anrechnung von im Inland erworbenen Ausbildungszeiten handelt, sodass § 5a ÄrzteG (betreffend die nicht automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen und Drittlanddiplomen) nicht zur Anwendung gelangt, sondern der Antrag der Beschwerdeführerin nach § 14 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG zu beurteilen ist.
3.3.2.3. Die Beschwerdeführerin war im Ausbildungszeitraum vom 01.12.2019 bis zum 19.05.2020 unstrittig nicht in die Ärzteliste gemäß § 27 ÄrzteG eingetragen. Damit hat sie aber in diesem Zeitraum eine Facharztausbildung absolviert, die nicht den Vorgaben des ÄrzteG und der ÄAO 2006 bzw. der ÄAO 2015 entsprochen hat, sieht doch § 4 Abs. 4 Z 3 ÄrzteG u.a. für die Facharztausbildung ausdrücklich die Eintragung in die Ärzteliste vor und stellt § 17 Abs. 1 ÄAO 2015 auf die Erfüllung auf der im ÄrzteG genannten Erfordernisse für eine ärztliche Berufsausübung, daher auf die Eintragung in die Ärzteliste, ab.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem rezenten Erkenntnis vom 04.02.2026, Ra 2024/11/0193, in Bezug auf § 14 ÄrzteG klargestellt hat und von der belangten Behörde zu Recht ausgeführt wurde, können unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt oder in einem Additivfach gemäß der ÄAO 2006 oder der ÄAO 2015 absolvierte Ausbildungszeiten auf die nach der ÄAO 2006 oder der ÄAO 2015 vorgesehene Dauer der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt oder jener in einem Additivfach angerechnet werden. Aufgrund des in § 14 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG enthaltenen Verweises auf die ÄAO 2006 bzw. ÄAO 2015 sind ausschließlich jene Ausbildungszeiten anzurechnen, welche unter Wahrung der Vorgaben der ÄAO 2006 bzw. ÄAO 2015 und folglich auch den diesen Verordnungen zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen des ÄrzteG absolviert worden sind. Auch aus der älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – betreffend § 14 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG in der Fassung vor dem 31.12.2014 – ergibt sich, dass neben dem Kriterium der (inhaltlichen) Gleichwertigkeit auch formale Aspekte der geleisteten Ausbildungszeiten (zwingend) einzuhalten sind.
Die Ansicht der belangten Behörde, dass eine Anrechnung der Ausbildung der Beschwerdeführerin im in Rede stehenden Zeitraum mangels Vorliegens der Voraussetzungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 3 ÄrzteG ausscheidet, steht daher im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG ausschließlich jene Ausbildungszeiten anzurechnen sind, bei denen die Vorgaben der ÄAO 2006 bzw. ÄAO 2015 und des ÄrzteG eingehalten worden sind.
Insofern ist für die Beschwerdeführerin mit ihrem Standpunkt, dass § 14 ÄrzteG nicht explizit eine Eintragung in die Ärzteliste vorsehe und ausschließlich auf die (inhaltliche) Gleichwertigkeit gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG abzustellen sei, nichts zu gewinnen.
Überdies hat bereits die belangte Behörde zutreffend festgehalten, dass eine Gleichwertigkeit von Ausbildungszeiten, die wie im vorliegenden Fall ohne Einhaltung des ÄrzteG und der ÄAO absolviert wurden, nicht gegeben ist.
Zudem übersieht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang, dass mit der Eintragung in die Ärzteliste nicht bloß eine formale Voraussetzung erfüllt wird, sondern diese für die ärztliche Berufsbefugnis ausschlaggebend ist: Die Beschwerdeführerin, die bereits in die Ärzteliste eingetragen war, hat – im Rahmen eines Beratungsgespräches betreffend ihre vorübergehende Arbeitslosigkeit, sei es auf Anraten der Ärztekammer für XXXX – der Sache nach gemäß § 59 Abs. 1 Z 6 ÄrzteG auf ihre Berufsausübung verzichtet und die außerordentliche Kammermitgliedschaft erworben. Damit war sie aber nicht mehr in die Ärzteliste eingetragen und im genannten Zeitraum der Nichteintragung nach den Bestimmungen des ÄrzteG (vgl. § 4 Abs. 4) und der ÄAO 2006 bzw. 2015 (vgl. § 17 Abs. 1) zur (unselbständigen) Berufsausübung als Ärztin (in Ausbildung) nicht (mehr) berechtigt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 4 Z 3 ÄrzteG bedarf es zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt der Eintragung in die Ärzteliste und bezieht sich § 17 Abs. 1 ÄAO 2015 klar auf die Erfüllung der Erfordernisse für eine ärztliche Berufsausübung, wobei eines dieser Erfordernisse die Eintragung in die Ärzteliste darstellt. Außerordentliche Kammerangehörige können definitionsgemäß nur solche sein, die nicht in die Ärzteliste eingetragen und damit nicht berufsberechtigt sind (vgl. Wallner, Handbuch Ärztliches Berufsrecht3 [2024)], S 36). Die ärztliche Berufsbefugnis wird durch die Eintragung in die Ärzteliste erworben, die insofern einen konstitutiven Rechtsakt darstellt (OGH 09.02.1999, 10 ObS 340/98t).
Es ist daher auch der Ansicht der belangten Behörde, dass die Möglichkeit zum Erwerb anrechenbarer ärztlicher Ausbildungszeiten zur Erlangung einer Berufsqualifikation als Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches in Zeiten, in denen wie im vorliegenden Fall keine Eintragung in die Ärzteliste vorliegt und eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärztin/Arzt in Ausbildung nicht zulässig ist, schon alleine aufgrund der fehlenden Berechtigung zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses ausgeschlossen ist, zu folgen.
Die von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung, für die Anrechenbarkeit von Ausbildungszeiten reiche die Vorlage eines Rasterzeugnisses über solche Zeiten aus, findet demgenüber keine Deckung im Gesetz.
Die belangte Behörde schlussfolgerte auch zu Recht, dass die Eintragung in die Ärzteliste der Wahrung der Ausbildungsqualität dient:
Gemäß § 27 Abs. 1 ÄrzteG basiert die Ärzteliste in erster Linie auf den von der Österreichischen Ärztekammer entgegenzunehmenden Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes. § 27 Abs. 2 ÄrzteG verpflichtet dementsprechend Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt, Arzt mit partiellem Berufszugang oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, dazu, sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden. Unabhängig davon haben die Dienstgeber angestellter Ärzte gleichzeitig mit den Meldungen zur Sozialversicherung nach dem ASVG bzw. B-KUVG nach § 27 Abs. 13 ÄrzteG die dort bezeichneten Daten der bei ihnen als Dienstnehmer beschäftigten Ärzte der Österreichischen Ärztekammer zum Zwecke der ordnungsgemäßen Führung der Ärzteliste bekannt zu geben; diese – durch § 199 Abs. 3 ÄrzteG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte – Verpflichtung dient dazu, die Eintragungsdaten auf dem aktuellen Stand zu halten. § 27 Abs. 2 ÄrzteG verpflichtet den Dienstgeber auch dazu, einen bei ihm beschäftigten Arzt vor Aufnahme einer unselbständigen ärztlichen Berufsausübung darauf aufmerksam zu machen, dass er sich in die Ärzteliste eintragen zu lassen hat. Die Missachtung dieser Pflicht ist ebenso wie die der Pflicht zur Eintragung in die Ärzteliste selbst nach § 199 Abs. 3 ÄrzteG verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert (vgl. Schneider in Stöger/Zahrl, ÄrzteG § 27 Rz 5 und 7 [Stand 1.1.2023, rdb.at]).
Erfüllt der Eintragungswerber die für ihn geltenden Eintragungsvoraussetzungen der allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 4 ÄrzteG, so hat ihn die Österreichische Ärztekammer gemäß § 27 Abs. 9 ÄrzteG in die Ärzteliste einzutragen.
3.3.2.4. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie das Fehlen ihrer Eintragung in die Ärzteliste nicht zu vertreten habe, ist festzuhalten, dass es sich beim Eintragungsverfahren in die Ärzteliste einerseits um ein Antragsverfahren handelt und andererseits nach dem klaren Gesetzeswortlaut sowie der oben zitierten Literatur es der Beschwerdeführerin obliegt, für die Einhaltung ihrer berufsrechtlichen Pflichten – so für die (Wieder-)Eintragung in die Ärzteliste vor Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit – zu sorgen. Weder kann diese Verpflichtung durch (zusätzliche) nach dem ÄrzteG vorgesehene Meldeverpflichtungen Dritter substituiert werden noch sieht das ÄrzteG eine amtswegige „Wiedereintragungspflicht“ vor. Es würde zu kurz greifen, wenn sich die Beschwerdeführerin von ihrer berufsrechtlichen Verpflichtung, womit sie ihre ärztliche Berufsbefugnis erlangt, dadurch befreien könnte, dass sie auf in der Vergangenheit erfolgte Abläufe bei anderen Landesärztekammern, Posten ihres Gehaltszettels oder auf eine „automatische“ (Wieder-)Eintragung in die Ärzteliste vertraut. Es besteht auch keine amtswegige Verpflichtung der belangten Behörde, der Österreichischen Ärztekammer oder einer Landesärztekammer für die Einhaltung von berufsrechtlichen Pflichten durch die Beschwerdeführerin zu sorgen.
Eine solche Verpflichtung ist auch für eine Ausbildungsstelle (bzw. den Träger der jeweiligen Krankenanstalt) sowie den Dienstgeber der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen. Zwar sieht § 27 Abs. 2 ÄrzteG die Verpflichtung für Dienstgeber vor, einen bei ihm beschäftigten Arzt vor Aufnahme einer unselbständigen ärztlichen Berufsausübung auf das Erfordernis der Eintragung in die Ärzteliste aufmerksam zu machen, um Ärzten die Wahrnehmung von grundlegenden berufsrechtlichen Verpflichtungen zu erleichtern. Eine Verpflichtung der Ausbildungsstelle bzw. des Dienstgebers – aufgrund einer wie von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Aufforderung zur Vorlage von Dokumenten im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis bzw. einer Meldung an die Österreichische Ärztekammer sowie dem Vorliegen ihrer Bewerbungsunterlagen – zur Anregung oder Veranlassung der Eintragung einer Ärztin/eines Arztes in die Ärzteliste findet in den gesetzlichen Bestimmungen des ÄrzteG jedoch keine Deckung und würde u.a. die in § 27 Abs. 2 ÄrzteG vorgesehene Pflicht für Ärztinnen/Ärzte konterkarieren, auch wenn dabei nicht übersehen wird, dass die Ausbildungsstelle die in § 13a Abs. 2 Z 6 bis 12 ÄrzteG genannten Daten – welche nicht den Eintragungsstatus in die Ärzteliste beinhalten – in die Applikation „Ausbildungsstellenverwaltung“ zu melden und der Dienstgeber gemäß § 27 Abs. 13 ÄrzteG die Daten gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 bis 6, 8 und 10 ÄrzteG – welche ebenfalls nicht den Eintragungsstatus in die Ärzteliste enthalten – der bei ihnen als Dienstnehmer beschäftigten Ärzte der Österreichischen Ärztekammer zum Zwecke der ordnungsgemäßen Führung der Ärzteliste bekannt zu geben hat.
§ 13a Abs. 1 Z 2 ÄrzteG ordnet – wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde aufgezeigt – an, dass die Österreichische Ärztekammer mittels der von ihr zur Verfügung gestellten Applikation zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der zeitlichen Besetzung von Ausbildungsstellen und Spezialisierungsstellen durch Ärzte in Aus- oder Weiterbildung („Ausbildungsstellenverwaltung“) aufgrund von Meldungen gemäß § 13a Abs. 3 und § 13c Abs. 3 letzter Satz ÄrzteG im Hinblick auf die Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 und Änderungsmeldungen gemäß § 29 ÄrzteG die Daten gemäß § 13a Abs. 2 ÄrzteG zu verarbeiten hat. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass – wie bereits von der Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt – die im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes in Geltung stehende Fassung des § 13a ÄrzteG (und die gemäß Abs. 2 vorgesehene Datenübermittlung) im Zeitraum der fehlenden Eintragung in die Ärzteliste vom 01.12.2019 bis 19.05.2020 noch nicht Teil des Rechtsbestandes war. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem weiterführenden Beschwerdevorbringen auf die aktuelle Fassung des § 13a ÄrzteG eingeht, ist anzumerken, dass nicht der konkrete Eintragungsstatus in die Ärzteliste in der Ausbildungsstellenverwaltung verarbeitet wird, sondern dieser u.a. den Zweck der Verarbeitung von in § 13a Abs. 2 ÄrzteG genannten Daten – welche nicht den Eintragungsstatus, sondern u.a. die Ärzteliste-Eintragungsnummer enthalten – konkretisiert.
Der belangten Behörde ist folglich nicht zu widersprechen, wenn sie ausführt, dass die Ausbildungsstellenverwaltung gemäß § 13a ÄrzteG ausschließlich dem Zweck dient, die Nachvollziehbarkeit der zeitlichen Besetzung von Ausbildungsstellen und Spezialisierungsstellen durch Ärzte in Aus- oder Weiterbildung zu gewährleisten, dies nicht an den konkreten Eintragungsstatus eines einzelnen Arztes in der Ärztelist gebunden ist und keine Freigabe oder Kontrolle im Hinblick auf das Vorliegen einer Eintragung in die Ärzteliste normiert ist. Eine Meldung auf einer Ausbildungsstelle und die Besetzung einer Ausbildungsstelle im entsprechenden Sonderfach vermag daher eine fehlende Eintragung in die Ärzteliste bzw. das Vorliegen dieser Voraussetzung im Rahmen einer Anrechnung von Ausbildungszeiten gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG nicht zu ersetzen.
3.3.2.5. Überdies hat die belangte Behörde dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass eine selbständige Überprüfung des Status in der Ärzteliste nicht möglich sei, bereits zutreffend entgegengehalten, dass die Österreichische Ärztekammer bestimmte Daten auf ihrer Webseite gemäß § 27 Abs. 1 ÄrzteG öffentlich zur Verfügung stellt und durch Eingabe der Ärztenummer, Vor- oder Nachname der Eintragungsstatus (eingetragen/nicht eingetragen) jederzeit überprüft werden kann und darüber hinaus die Möglichkeit besteht, Auskunft zum Status der Eintragung in der Ärzteliste im Rahmen des Mitgliederservice bei der jeweiligen Ärztekammer in den Ländern zu erhalten. Dem setzte die Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts Substantiiertes entgegen.
3.3.2.6. In Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Anrechnung von ausländischen Ausbildungszeiten auf eine in Österreich zu absolvierende Facharztausbildung nicht an die Eintragung in die Ärzteliste gebunden sei, ist den Ausführungen der belangten Behörde folgend festzuhalten, dass es diesem Vorbringen bereits deshalb an jeglicher Verfahrensrelevanz mangelt, als eine Anrechnung von ausländischen Ausbildungszeiten nicht verfahrensgegenständlich ist.
3.3.2.7. Der belangten Behörde ist somit nicht entgegenzutreten, wenn sie die Anrechnung der beantragten Ausbildungszeiten vom 01.12.2019 bis 19.05.2020 auf die Facharztausbildung für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG verweigerte, da in diesem Zeitraum mangels Eintragung in die Ärzteliste keine Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Ausübung des ärztlichen Berufes vorgelegen hat. Das Fehlen dieser in § 4 Abs. 4 Z 3 ÄrzteG normierten Voraussetzung für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes in Ausbildung führt dazu, dass die beantragten Ausbildungszeiten vom 01.12.2019 bis 19.05.2020 nicht dem ÄrzteG bzw. der ÄAO 2006/ÄAO 2015 entsprechen und daher nicht gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG anzurechnen sind.
3.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Für die von der Beschwerdeführerin in eventu begehrte bloß kassatorische Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht besteht schon vor dem Hintergrund des feststehenden Sachverhaltes kein Raum.
3.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Ein solcher Fall liegt hier vor: Es liegt ein Parteiantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor, jedoch ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfragen ist eine besondere Komplexität nicht ersichtlich. Ein Bezug zum Unionsrecht und somit eine Geltung der GRC im vorliegenden Fall wird in der Beschwerde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.
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